Landessozialgericht NRW Beschluss, 29. Aug. 2016 - L 17 U 287/16 B ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.04.2016 in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 21.04.2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 23.393,44 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antragsteller (ASt) wendet sich gegen eine Forderung der Antragsgegnerin (Ag).
3Er schloss mit der Ag am 11.12.1996 vor dem Landessozialgericht einen Vergleich, wonach er mit der Ag einig war, dieser ausgehend von deren Beitragsbescheid vom 05.08.1992 36.000 DM zu schulden. Er verpflichtete sich, die Schuld in Raten abzutragen. Bei Verzug mit mehr als zwei Raten lebe der Beitragsbescheid vom 05.08.1992 nebst allen Nebenkosten der Säumnis wieder auf. In dem Bescheid vom 05.08.1992 hatte die Ag für die Zeit vom 01.10.1991 bis 31.05.1992 Beiträge für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten sowie Rückstände für die Zeit davor (ab 01.09.1988) einschl. Nebenkosten in Höhe von insgesamt 36.927,06 DM festgesetzt. Der ASt zahlte in der Folgezeit nach dem Vergleichsschluss nach eigenen Angaben hierauf 7.000 EUR. Am 03.02.2016 unternahm das Hauptzollamt E bei dem Kläger einen fruchtlosen Vollstreckungsversuch wegen noch offener Beitragsforderungen zzgl. Säumniszuschlägen in Höhe von 23.393,44 EUR.
4Der ASt hat bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 05.02.2016 beantragt, die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, einstweilen von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen bzw. die Vollstreckung einzustellen. Zur Begründung hat er angeführt, nur seine Bevollmächtigte habe den Baubetrieb S geführt. Der geforderte Betrag beruhe nur auf Schätzungen der Ag.
5Nach Verweisung an das Sozialgericht Gelsenkirchen hat dieses mit Beschluss vom 15.04.2016, hinsichtlich eines Teils der Kostenentscheidung ergänzt durch Beschluss vom 21.04.2016, den Antrag abgelehnt, weil die Beitragsforderung nicht offensichtlich rechtswidrig sei. Die Kostenentscheidung "Kosten sind nicht zu erstatten" hat es auf § 193 SGG gestützt und zugleich einen Streitwert von 5.900 EUR festgesetzt. Mit Ergänzungsbeschluss - analog § 140 SGG, weil noch über die Gerichtskosten zu entscheiden sei - hat es sodann die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt.
6Die am 28.04.2016 eingelegte Beschwerde begründet der ASt damit, er habe "an die Bauberufsgenossenschaft nichts zu bezahlen", er habe die Forderungen nicht zu vertreten.
7Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Der Antrag ist unzulässig.
8Der Antrag bedarf trotz vordergründig eindeutiger Formulierung - einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung - der Auslegung. Denn Tatsachen, die einer Vollstreckung der aufgrund des Vergleichs vom 11.12.1996 bestandskräftigen und vollstreckungsfähigen Forderung (§ 199 Abs. 1 Nr. 3 SGG) durch die Ag entgegenstehen könnten, werden vom ASt überhaupt nicht vorgetragen. Ob Vollstreckungsrechtsschutz gegen die Vollstreckungsbehörde (hier das Hauptzollamt) oder aber gegen die die Vollstreckung anordnende Behörde (hier die Ag) gegeben ist, richtet sich nach der Art der erhobenen Einwendungen. Bei Einwendungen gegen die Art und Weise konkreter Vollstreckungshandlungen ist einstweiliger Rechtsschutz gegen die Vollstreckungsbehörde gegeben. Wenn dagegen der vermeintliche Vollstreckungsschuldner geltend macht, die die Vollstreckung anordnende Behörde sei schlechthin nicht berechtigt, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, so kann er eine derartige Einwendung gegen diese geltend machen. Dies gilt insbesondere, wenn geltend gemacht wird, es fehle an einem zu vollstreckenden Leistungsbescheid (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.10.2009, L 7 KA 34/09 B ER). Der ASt trägt aber nichts dergleichen vor. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Ag nicht berechtigt sein könnte, die Vollstreckung durchführen zu lassen.
9Der Sache nach wendet sich der ASt vielmehr gar nicht gegen die Tatsache der Vollstreckung der gegen ihn geltend gemachten Forderung, sondern gegen die Forderung selbst, die er für unberechtigt hält. Dies ergibt sich daraus, dass er ausschließlich vorträgt, er habe "an die Bauberufsgenossenschaft nichts zu bezahlen", nur seine Bevollmächtigte habe den Baubetrieb S geführt, es handele sich auch nur um Schätzungen. Der demnach allein in Betracht kommende einstweilige Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 1 SGG setzt aber voraus, dass in der Hauptsache eine Anfechtungsklage oder ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X erhoben ist. Dies ist hier nicht der Fall.
10Die Forderung der Ag gegen den ASt steht bestandskräftig fest. Denn sie wurde mit Vergleich vom 11.12.1996 vom ASt anerkannt und nicht in der vereinbarten Weise beglichen, so dass entsprechend der getroffenen Vergleichsvereinbarung die Beitragsforderung gemäß Beitragsbescheid vom 05.08.1992 wieder aufgelebt ist und in dem von der Ag geltend gemachten Umfang weiterhin besteht. Die Forderung besteht ausweislich des Vergleiches und dem zugrundeliegenden Bescheid gegen den ASt persönlich, sie ist entgegen den Angaben der Bevollmächtigten des ASt nicht bezogen auf ein von dieser früher geleitetes Unternehmen. Ein Hauptsacheverfahren im oben beschriebenen Sinne ist nicht anhängig.
11Die Kostenentscheidung des Sozialgerichts war abzuändern. Sie folgt für beide Instanzen aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Das Rechtsmittelgericht überprüft die Kostenentscheidung der 1. Instanz von Amts wegen, es kann sie auch zum Nachteil des Rechtsmittelführers abändern (Bayer. LSG, Beschluss vom 07.01.2010, L 2 KN 22/06 P; OLG Jena, Urteil vom 27.03.2002, 4 U 663/01). Hier war die erstinstanzliche Kostenentscheidung schon deshalb zu berichtigen, weil sie zunächst allein auf § 193 SGG gestützt war, obwohl der ASt - wie das Sozialgericht richtig erkannt hat - nicht zu dem nach § 183 SGG privilegierten Personenkreis gehört und weil sie nach § 140 SGG hinsichtlich der Gerichtskosten ergänzt wurde, obwohl die ursprüngliche Kostenentscheidung nicht unvollständig war.
12Der Streitwert bestimmt sich nach §§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Abs. 1 GKG. Der Sache nach geht es darum, eine Forderung in Höhe von 23.393,44 EUR endgültig abzuwenden.
13Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundesozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Hat das Urteil einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen, so wird es auf Antrag nachträglich ergänzt. Die Entscheidung muß binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(2) Über den Antrag wird in einem besonderen Verfahren entschieden. Die Entscheidung ergeht, wenn es sich nur um den Kostenpunkt handelt, durch Beschluß, der lediglich mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden kann, im übrigen durch Urteil, das mit dem bei dem übergangenen Anspruch zulässigen Rechtsmittel angefochten werden kann.
(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.
(4) Die ergänzende Entscheidung wird auf der Urschrift des Urteils und den Ausfertigungen vermerkt. Liegt das Urteil als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 65a Absatz 3) vor, bedarf auch die ergänzende Entscheidung dieser Form und ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Vollstreckt wird
- 1.
aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub eintritt, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
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(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil nach § 131 Abs. 4 bestimmt hat, daß eine Wahl oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane zu wiederholen ist. Die einstweilige Anordnung ergeht dahin, daß die Wiederholungswahl oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Hat das Urteil einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen, so wird es auf Antrag nachträglich ergänzt. Die Entscheidung muß binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(2) Über den Antrag wird in einem besonderen Verfahren entschieden. Die Entscheidung ergeht, wenn es sich nur um den Kostenpunkt handelt, durch Beschluß, der lediglich mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden kann, im übrigen durch Urteil, das mit dem bei dem übergangenen Anspruch zulässigen Rechtsmittel angefochten werden kann.
(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.
(4) Die ergänzende Entscheidung wird auf der Urschrift des Urteils und den Ausfertigungen vermerkt. Liegt das Urteil als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 65a Absatz 3) vor, bedarf auch die ergänzende Entscheidung dieser Form und ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.