Landessozialgericht NRW Beschluss, 29. Juni 2015 - L 12 AS 862/15 B ER und L 12 AS 863/15 B
Gericht
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Versagung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.04.2015 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag, den Antragstellern für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L, P, zu bewilligen, wird abgelehnt.
1
Gründe:
2I.
3Im zu Grunde liegenden Verfahren streiten die Beteiligten über die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II.
4Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt. Hinsichtlich der Regelleistung sei der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsteller hätten einen monatlichen Gesamtregelleistungsbedarf in Höhe von 1.523,00 EUR (Antragsteller zu 1) und 2) in Höhe von jeweils 360,00 EUR, Antragsteller zu 3) in Höhe von 302,00 EUR, Antragstellerin zu 4) in Höhe von 267,00 EUR sowie Antragsteller zu 5) Höhe von 234,00 EUR. Diesem Bedarf stünde monatliches Einkommen in Höhe von 2.170,00 EUR gegenüber (Arbeitslosengeld I in Höhe von 1.043,10 EUR, Kindergeld in Höhe von 558,00 EUR, Kinderzuschlag in Höhe von 420,00 EUR sowie Betreuungsgeld in Höhe von 150,00 EUR). Auf telefonische Nachfrage des Sozialgerichts habe die zuständige Wohngeldstelle mitgeteilt, den Antragstellern sei ab 01.01.2015 bis 30.06.2015 ein monatliches Wohngeld in Höhe von 291,00 EUR bewilligt worden. Die Antragsteller könnten ihren Bedarf somit aus den monatlichen Einkommen decken. Klarstellend werde darauf hingewiesen, dass Kosten für Elektrizität in Höhe von 103,00 EUR vom Regelbedarf nach § 20 Abs. 1 S 1 SGB II umfasst und daher nicht gesondert zu berücksichtigen sei. Hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) hätten die Antragsteller eine Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Das sei nur dann der Fall, wenn der Verlust der Wohnung unmittelbar bevorstehen (LSG NRW Beschluss vom 12.01.2012 - L 19 AS 1781/11 B ER -).
5Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 4.5.2015 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsteller vom 10.5.2015.
6Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hätte der BG der Regelsatz der Stufe 1 bewilligt werden müssen (Urteil vom 23.07. 2014 - B 8 SO 14/13 ER -). Damit errechne sich ein monatlicher Gesamtbedarf in in Höhe von 1.562,00 EUR. Zuzüglich der KdU ergebe sich ein Bedarf von 2.225,00 EUR. Auch die Stromkosten müssten vom Antragsgegner zumindest teilweise übernommen werden, da diese nur in Höhe von 33,36 EUR in der Regelleistung angesetzt seien. Damit ergebe sich dann einen Bedarf von 2.294,64 EUR soweit das Sozialgericht von einem Einkommen von.170,00 EUR ausgehe, ist unzutreffend, da Versicherungspauschalen und Freibeträge nicht berücksichtigt worden seien. Hinsichtlich des Bedarfs an kostenintensiven Medikamenten der Antragstellerin zu 2) hätte der Antragsgegner weitere Ermittlungen anstellen müssen. Im Übrigen ginge das Sozialgericht zu Unrecht davon aus, den Antragstellern sei ab 01.01.2015 Wohngeld in Höhe von 291,00 EUR bewilligt worden. Dieser Betrag werde nicht ausbezahlt, da Rückstände einbehalten würden. Aus diesem Grunde habe das Verfahren auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass Prozesskostenhilfe zu gewähren sei
7Der Antragsgegner hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
8II.
9Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach-und Rechtslage zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 s 3 SGG).
10Auch das Vorbringen der Antragsteller zur Begründung ihrer Beschwerde führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Soweit die Antragsteller zur Begründung ihrer Ansicht, ihnen seien Regelleistungen nach der Stufe 1 zu bewilligen auf die Rechtsprechung des BSG (a. a. O.) verweisen, liegt dieser Vortrag neben der Sache, denn die zitierte Rechtsprechung befasst sich mit der Höhe der Regelleistung beim Zusammenleben Erwachsener, die keine Partner sind. Von dieser Fallkonstellation ist vorliegend nicht auszugehen. Angesichts dessen ist mit dem Sozialgericht zutreffend davon auszugehen, dass der Gesamtregelleistungsbedarf der BG bei monatlich 1.523 EUR liegt.
11Dem stehen Einkünfte in Höhe von 2.171,10 EUR gegenüber, sowie das Sozialgericht dies zutreffend stellt hat. Die monatlichen Einnahmen übersteigen den Gesamtbedarf damit um 648,10 EUR. Selbst bei Zugrundelegung der nur einmal anfallenden berücksichtigungsfähigen Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR - ein Erwerbstätigenfreibetrag kommt nur bei Einkünften aus Erwerbstätigkeit in Betracht (BSG Urteile vom 5.6.2014 - B 4 AS 49/13 R - und vom 17.02.2015 - B 14 AS 1/14 R -) übersteigt das monatliche Einkommen den Bedarf der BG in erheblichem Umfang.
12Soweit die Antragsteller einen Mehrbedarf für kostenintensive Medikamente der Antragstellerin zu 2) begehren, ergäbe sich dieser Anspruch aus § 21 Abs. 6 S 1 SGB II. Danach wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit er im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift haben die Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen. Er kann nicht damit begründet werden, der Antragsgegner habe notwendige Ermittlungen unterlassen. Es wäre Aufgabe der Antragsteller gewesen darzulegen, um welche Erkrankung es sich handelt, welche Medikamente zur Behandlung erforderlich sind und wie hoch die dadurch entstehenden monatlichen Kosten sind.
13Hinsichtlich der KdU, die einen gesonderten Streitgegenstand betreffen, ist das Sozialgericht zutreffend davon ausgegangen, dass insoweit ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist, weil die Antragsteller nicht dargelegt haben, dass ihre Unterkunft gefährdet ist. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats erst dann der Fall, wenn eine Räumungsklage erhoben wurde (vgl. hierzu z.B. Beschluss des Senats vom 17.02.2015 - L 12 AS 47/15 B ER - mit Auseinandersetzung zur gegenteiligen Auffassung des 6. Senats im Beschluss vom 29.01.2015 - L6 AS 2085/14 B ER -). Aus diesem Grunde kann dahingestellt bleiben, in welcher Höhe den Antragstellern Wohngeld ausgezahlt wird. Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass es auch hier Aufgabe der Antragsteller gewesen wäre, substantiiert vorzutragen und glaubhaft zu machen.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
15Da das Verfahren aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, war auch Beschwerde gegen die Versagung der Gewährung von Prozesskostenhilfe der Erfolg zu versagen der Bewilligungsantrag für das Beschwerdeverfahren abzulehnen (§§ 73a SGG, 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO)). Insoweit beruht die Kostenentscheidung auf § 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
16Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.
(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:
- 1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, - 2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.
(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.
(5) (weggefallen)
(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.
(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
- 1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder - 2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.
(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils
- 1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4, - 2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr, - 3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder - 4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.