Landessozialgericht NRW Beschluss, 03. Apr. 2014 - L 11 AS 2192/13 B
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.10.2013 wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Die von der Klägerin am 21.11.2013 eingelegte Beschwerde gegen den ihr am 22.10.2013 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 17.10.2013 ist jedenfalls unbegründet.
3Obwohl § 172 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26.03.2008 (BGBl. I 444) mit Wirkung ab 01.04.2008 bestimmt, dass u.a. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können, war eine Beschwerde dennoch zulässig, weil § 60 Abs. 1 SGG durch Bezugnahme auf die §§ 41 bis 49 Zivilprozessordnung (ZPO) auch die Anwendung des § 46 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO vorschrieb, nach dem gegen einen Beschluss, durch den ein Befangenheitsgesuch für unbegründet erklärt wird, die sofortige Beschwerde stattfindet (s. dazu u.v.a. Beschlüsse des Senats vom 24.09.2012 - L 11 U 416/12 B - und vom 22.10.2012 - L 11 AS 1240/12 B -).
4Mit Artikel 7 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG) vom 19.10.2013 wurde aber § 60 Abs. 1 SGG dahingehend abgeändert, dass § 46 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO nicht mehr in Bezug genommen wird. Infolgedessen gilt nunmehr allein § 172 Abs. 2 SGG, nach dem eine Beschwerde gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen ausgeschlossen ist.
5Diese Regelungen sind nach Art. 17 Abs. 1 BUK-NOG mit Wirkung des Tages nach Verkündung des BUK-NOG, mithin am 25.10.2013 in Kraft getreten. Offen bleiben kann, ob sie auch für die erst am 21.11.2013 erhobene Beschwerde gelten, weil der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des SG bereits vor in Kraft treten des BUK-NOG erlassen (17.10.2013) und zugestellt (22.11.2013) worden war (so Landessozialgericht - LSG - Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.01.2014 - L 19 AS 2126/13 B - ; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.02.2014 - L 2 AS 2153/13 B -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.01.2014 - L 11 AS 1320/13 B -). Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet, denn das SG Köln hat das gegen Richterin Dr. Mohren (geb. Weber) gerichtete Befangenheitsgesuch zu Recht zurückgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des SG vom 10.07.2013 (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
6Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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Annotations
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.
(4) (weggefallen)
(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen
- 1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte, - 2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn - a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, - b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder - c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
- 3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193, - 4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.