Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 20. Aug. 2014 - L 7 R 7/11

published on 20/08/2014 00:00
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 20. Aug. 2014 - L 7 R 7/11
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts A-Stadt vom 2. Dezember 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob im Rahmen von im Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellenden Arbeitsentgelten zusätzliche Belohnungen für den Zeitraum vom 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1987 anzuerkennen sind.

2

Der im Juni 1942 geborene Kläger war bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt. Er bezieht seit dem Jahre 2002 aus der gesetzlichen Rentenversicherung von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eine Rente. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 21. Mai 2003 stellte die Beklagte die Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 5. August 1964 bis 30. Juni 1990 fest. Hierbei berücksichtigte sie in den jeweiligen Jahren das in der Sozialversicherung der DDR beitragspflichtige Einkommen von jährlich 7.200 Mark sowie darüber hinaus das Einkommen, für das der Kläger zusätzlich in dem oben genannten Zeitraum Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung (FZR) entrichtet hatte. Im Zeitraum vom 5. August 1964 bis 31. Dezember 1973 bzw. für das Jahr 1975 wurde darüberhinaus weiteres Einkommen berücksichtigt.

3

Mit einem am 10. November 2005 bei der Beklagten eingegangenen Antrag begehrte der Kläger die Neufeststellung der zu berücksichtigenden jährlichen Arbeitsentgelte unter Einbeziehung einer jährlichen zusätzlichen Belohnung. Er sei seit dem 5. August 1964 bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt gewesen, neben seinem Gehalt habe er jährlich eine zusätzliche Belohnung (13. Gehalt), die mit 5 % versteuert worden sei, erhalten. Diese zusätzliche Belohnung sei nicht berücksichtigt worden. Diese zusätzlichen Belohnungen seien bei der Feststellung der für die Rentenberechnung maßgeblichen Entgelte nach dem AAÜG zu berücksichtigen, Informationen hierüber erteile die Deutsche Bahn AG. Die zusätzliche Belohnung sei nicht in den Sozialversicherungsausweis eingetragen worden. Die Summe erscheine im Fälligkeitsmonat auf dem Lohnstreifen, in dessen Besitz er nicht mehr sei. Er sei ab dem 1. Januar 1979 bei der Deutschen Reichsbahn als Inspektor für elektrotechnische Anlagen tätig gewesen, nachdem er zuvor ab 1973 als Bearbeiter für elektrische Bahnen tätig gewesen sei. Die Tätigkeit als Inspektor habe er in der Deutschen Reichsbahnzentrale in Berlin ausgeübt. Er reichte im Rahmen der Antragstellung Kopien von Arbeitsverträgen bzw. Änderungsverträgen sowie eine Übersicht über seine berufliche Tätigkeit (Arbeitsbereich) aus den Jahren 1975/1976 und Kopien seines Sozialversicherungsausweises ein.

4

Die Deutsche Bahn AG - Personaldatenarchiv Berlin - teilte auf Anfrage der Beklagten unter dem 19. Juni 2007 unter anderem mit, dass Lohnunterlagen für den Kläger für den Zeitraum vom 1. Juni 1979 bis 31. Dezember 1987 nicht mehr im Archiv vorhanden seien. Entsprechende Unterlagen seien nicht zur Archivierung übergeben worden. Auch die Nachfrage beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen sei ohne Erfolg geblieben. Angaben zur zusätzlichen Belohnung könnten insoweit nicht gemacht werden. Die Deutsche Bahn AG teilte im Einzelnen für den Zeitraum vom 5. August 1964 bis 30. Juni 1990 Bruttoarbeitsentgelte mit und wies darauf hin, dass für die Jahre 1979 bis 1987 nur das sozialversicherungspflichtige Entgelt und der „FZR-Betrag" aus dem Sozialversicherungsbuch übernommen worden seien. Die jährlich gezahlte zusätzliche Belohnung sei im bescheinigten Bruttoarbeitsentgelt für die Jahre ab August 1964 bis Dezember 1978 und von Januar 1988 an bis Juli 1990 in den dort mitgeteilten Entgelten enthalten. Die Zahlung der zusätzlichen Belohnung sei bis 1973 im März und ab 1974 immer im August des jeweiligen Jahres erfolgt.

5

Mit weiterem Feststellungsbescheid vom 30. Juli 2007 berücksichtigte die Beklagte die von der Deutschen Bahn AG in ihrem oben genannten Schreiben mitgeteilten Entgelte. Hierbei wurden für den Zeitraum vom 5. August 1964 bis 31. Dezember 1978 und für die Jahre 1988 und 1989 höhere Entgelte als in dem Bescheid vom 21. Mai 2005 berücksichtigt. Der bisherige Bescheid wurde insoweit aufgehoben.

6

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und wies darauf hin, dass für den Zeitraum ab 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1987 die Beträge der jährlich einmal erhaltenen zusätzlichen Belohnung bei der Feststellung der berücksichtigungsfähigen Entgelte nach dem AAÜG fehlten. Er werde sich bemühen, entsprechende Lohnunterlagen aufzufinden und nachzureichen. Falls dieses ihm nicht möglich sei, werde er den entsprechenden Erhalt der Belohnung glaubhaft machen. Der Kläger teilte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens dann mit, dass entsprechende Nachforschungen nach Lohnunterlagen erfolglos geblieben seien. Bei ihm sei die zusätzliche Belohnung i. H. v. 8 % jährlich im September gezahlt worden unter Berücksichtigung von „Abzügen" für Arbeitsausfalltage in dem Zeitraum von September bis August des jeweiligen Nachfolgejahres und des in diesem jährlichen Zeitraum erzielten Gehaltes. Ausweislich des Sozialversicherungsausweises ließe sich die zusätzliche Belohnung in Höhe von 8 % des so errechneten Arbeitseinkommens feststellen. Insoweit beliefen sich die ermittelten zusätzlichen Belohnungen zwischen 1169,90 M etwa für das Jahr 1979 und zum Beispiel für das Jahr 1987 in Höhe von 1172,50 M. Unter Berücksichtigung eines Anteils von 5/6 auf Grund einer Glaubhaftmachung seien diese Beträge dann für die Jahre 1979 bis 1987 festzustellen. Es gelte die Wahrscheinlichkeit, dass auch in diesen Jahren eine zusätzliche Belohnung laut Festlegung der Eisenbahnerverordnung vom Arbeitgeber gezahlt worden sei, eine Negierung dieses Tatbestandes wäre unverständlich. Im Übrigen sei es in dieser Zeit zu keinen Disziplinarmaßnahmen gegen ihn gekommen, sodass laut Eisenbahnerverordnung die jährlich zu zahlende zusätzliche Belohnung stets ohne Abzug gezahlt worden sei.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Dem Begehren der Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte könne nicht entsprochen werden. Die zusätzliche Belohnung könne als erzieltes Arbeitsentgelt nur festgestellt werden, wenn nachgewiesen sei, dass die Zahlung in der angegebenen Höhe tatsächlich erfolgt sei (Hinweis auf das Urteil des BSG vom 23. August 2007, B 4 RS 4/06 R). Ein solcher Nachweis sei von dem Kläger nicht erbracht worden.

8

Mit seiner am 28. März 2008 vor dem Sozialgericht (SG) Schwerin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Feststellung der „zusätzlichen Belohnung" vom 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1987 weiter verfolgt. Zur Begründung hat er unter Wiederholung seines Vortrages im Widerspruchsverfahren darauf hingewiesen, dass diese Belohnung zumindest zu 5/6 als glaubhaft gemacht berücksichtigt werden könne. Er habe im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine nachvollziehbare und plausible Berechnung seiner Arbeitsentgelte einschließlich zusätzlicher Belohnungen für die fehlenden Jahre vorgelegt. Gründe für eine Verweigerung dieser Zahlungen nach der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahnerverordnung vom 28. März 1973 habe es bei ihm nicht gegeben. In diesem Zeitraum sei es Praxis gewesen, dass die zusätzliche Belohnung zu 100 % errechnet worden sei, wenn nicht vorher eine anders lautende Weisung dieses verhindert habe. Er erwarte keine Nachberechnung der zusätzlichen Belohnung von der Beklagten. Dies könne der Arbeitsgeber ebenfalls nicht ohne weiteres erbringen, da auch ihm lediglich das kalenderjährliche Bruttoeinkommen als Berechnungsgrundlage zur Verfügung stehe. Allerdings habe er die „Bemessung" der zusätzlichen Belohnung selbst plausibel vorgenommen. Warum dies nicht ausreichen solle, erschließe sich ihm nicht.

9

Der Kläger hat beantragt,

10

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30. Juli 2007 und Aufhebung des Bescheides vom 6. März 2008 zu verurteilen, für den Zeitraum vom 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1987 die Arbeitsentgelte des Klägers unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Belohnung in Höhe von 8 v. H. des im oben genannten Zeitraum erzielten jährlichen Arbeitsverdienstes als glaubhaft gemachten Arbeitsverdienst festzustellen.

11

Die Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt. Die tatsächliche Gewährung und die Höhe der zusätzlichen Belohnung der Reichsbahnbediensteten seien von vielfältigen Bedingungen abhängig gewesen, die nicht mehr zweifelsfrei nachvollziehbar seien. Gemäß der dazu erlassenen Regelung sei in Abhängigkeit von einer Einstufung in bestimmte Tätigkeitsgruppen für die Beschäftigten je nach der Dauer einer nach besonderen Kriterien zu ermittelnden ununterbrochenen Beschäftigungszeit (nicht identisch mit Arbeitsrechtsverhältnis) der zutreffende Prozentsatz für die Festlegung der Höhe der zusätzlichen Belohnung differenziert für jeden Beschäftigten festzulegen. Weiterhin sei der Berechnung das erzielte Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate vor Vollendung der ein- oder mehrjährigen Dienstzeit zu Grunde zu legen. Insbesondere sei in den dazu erlassenen Verordnungen, Durchführungsbestimmungen und Rahmenkollektivverträgen geregelt gewesen, dass nicht nur die Gewährung, sondern auch die Höhe des tatsächlich auszuzahlenden Betrages der zusätzlichen Belohnung nur in Abhängigkeit von einer vorzunehmenden Leistungseinschätzung durch den Vorgesetzten in Abstimmung mit der Betriebsgewerkschaftsleitung (BGL) gewährt worden sei. Diese Leistungsbewertung sei entscheidend dafür, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die zusätzliche Belohnung dann letztlich zugeflossen sei. Eine Berechnung der zusätzlichen Belohnung könne durch die vorgenannten, nicht zweifelsfrei nachvollziehbaren. Kriterien von ihr nicht vorgenommen werden. Selbst der Arbeitgeber sehe sich nicht dazu in der Lage, ohne entsprechende Unterlagen eine nachträgliche Bescheinigung zu erstellen.

14

Könne das Entgelt - was auch für Einmalzahlungen gelte - weder bescheinigt noch durch andere geeignete Unterlagen nachgewiesen werden, könne im Einzelfall zwar die Möglichkeit einer Berechnung geprüft werden. Eine solche Berechnung sei jedoch grundsätzlich nur möglich, wenn ein uneingeschränkter Rechtsanspruch bestanden habe, eine nachvollziehbare objektive Regelung für die Gewährung und Höhe der Leistung getroffen worden sei und alle Rechengrößen bekannt seien. Wenn Regelungen bestünden, dass die Gewährung und die Höhe einer zusätzlichen Leistung z. B. im Ermessen eines Vorgesetzten oder von erbrachten Leistungen abhängig seien, könnten keine Berechnungen erfolgen. Da der Ausgangswert der zusätzlichen Belohnung nicht ermittelt werden könne, sei auch eine Berücksichtigung zu 5/6 nicht möglich.

15

Durch Urteil vom 2. Dezember 2010 hat das SG Schwerin die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30. Juli 2007 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2008 verurteilt, für den Zeitraum vom 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1987 die Arbeitsentgelte des Klägers unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Belohnung in Höhe von 8 v. H. des im oben genannten Zeitraum erzielten jährlichen Arbeitsverdienstes als glaubhaft gemachten Arbeitsverdienst festzustellen. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, hat es unter anderem ausgeführt: Unstreitig sei zwischen den Beteiligten, dass der Kläger durchgehend vom 5. August 1964 bis 30. August 1990 Angehöriger der Deutschen Reichsbahn gewesen sei und die zusätzliche Belohnung bezogen habe. Mit § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner - Eisenbahnerverordnung vom 28. März 1973 - werde ein Rechtsanspruch des Eisenbahners auf die zusätzliche Belohnung formuliert. Zum einen müsse eine entsprechende Berufstreue vorliegen, was unstreitig sei. Zum anderen müsse der Beschäftigte die Pflichten eines Eisenbahners erfüllt haben. Zweifel an der Pflichterfüllung des Klägers im streitbefangenen Zeitraum bestünden nicht. Aus Sicht der Kammer sei daher für den streitbefangenen Zeitraum davon auszugehen, dass der Kläger in diesem Zeitraum die zusätzliche Belohnung in Höhe von 8 v. H. bezogen habe. Im streitbefangenen Zeitraum sei der Bezug einer zusätzlichen Belohnung glaubhaft gemacht. Es bestehe kein Zweifel nach dem Maßstab der Glaubhaftmachung, dass der Kläger auch eine zusätzliche Belohnung erhalten habe. Für die Glaubhaftmachung spreche insbesondere, dass der Kläger einen stetigen beruflichen Aufstieg auch während des streitbefangenen Zeitraums genommen habe, vor und nach dem streitbefangenen Zeitraum eine zusätzliche Belohnung erhalten habe, ein Rechtsanspruch bestanden habe und lediglich für den streitbefangenen Zeitraum keine Lohnunterlagen vorhanden seien.

16

Gegen das ihr am 7. Januar 2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11. Januar 2011 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern eingelegt. Allein die Tatsache, dass der Kläger Beschäftigter der Deutschen Reichsbahn gewesen sei, sei nicht ausreichend dafür, dass er eine zusätzliche Belohnung in Höhe von 8 % seines jährlichen Arbeitsverdienstes erhalten habe. Eine Glaubhaftmachung, welcher konkrete Betrag ihm tatsächlich zugeflossen sei, sei dem Kläger nicht gelungen. Es ließen sich zwar aus der Einbahnerverordnung klare Prozentsätze entnehmen, nicht belegt sei aber der maßgebliche Fälligkeitstag. Soweit für den streitigen Zeitraum immer vom 1. September als Fälligkeitstag auszugehen bzw. ausgegangen worden sei, so sei dies in Anbetracht der Vielzahl von Umständen, zum Beispiel Verschiebung des Fälligkeitstages, nicht glaubhaft. Es sei nicht bekannt, nach welchen gesetzlichen Regelungen sich in Anbetracht eines aus mehreren Entgeltbestandteilen zusammengesetzten monatlichen Gesamtverdienstes ein „Durchschnittslohn" errechnet habe, der Durchschnittslohn sei nicht identisch mit den im Kalenderjahr durchschnittlich erzielten Entgelten.

17

Die Beklagte beantragt,

18

das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 2. Dezember 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

19

Der Kläger beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Im Hinblick auf das Urteil des erkennenden Senates vom 31. Juli 2013 (L 7 R 70/11) sei hier eine andere Sach- und Rechtslage gegeben. Für ihn sei nicht erkennbar, welche Anforderungen an eine hinreichende Glaubhaftmachung gestellt würden und wie sich diese vom „Vollbeweis“ unterscheiden solle. Der Fälligkeitstag (1. September) sowie das für die Berechnung bedeutsame Bruttoeinkommen in den dem Fälligkeitstag vorausgegangenen 12 Monaten seien von ihm ausführlich dargestellt und belegt worden. Selbst geringfügige Abweichungen seien durch die Anrechnung eines Anteils von nur 5/6 glaubhaft gemachter Zahlungen ausreichend berücksichtigt worden. Die von ihm angebotenen Zeugen könnten bestätigen, dass zusätzliche Belohnungen nun auch tatsächlich in dem streitbefangenen Zeitraum ausgezahlt worden seien. Es sei auch nicht erkennbar, warum die Einschätzung, dass auch er in den streitbefangenen Jahren seine Pflichten als Eisenbahner erfüllt habe, nicht durch den beruflichen Werdegang, durch tatsächlich auch erstellte schriftliche Unterlagen bzw. durch Zeugen glaubhaft gemacht werden könne. Ein früherer Arbeitskollege habe vor einigen Jahren die Anerkennung erstritten und habe diese zusätzliche Belohnung so berechnet, wie er dies vorgenommen habe. Im Übrigen gehe der Senat mit seiner Forderung, zur Glaubhaftmachung Zeugen zu benennen, die die tatsächliche Höhe der an ihn in den Jahren gezahlten zusätzlichen Belohnung bestätigen könnten, über den Maßstab der Glaubhaftmachung hinaus.

22

Im Termin zur mündlichen Verhandlung sind B. und C. als Zeugen vernommen worden. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Aussagen vom 20. August 2014 (Bl. 136 - 139 der Gerichtsakte) verwiesen.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (L 7 R 7/11 - S 1 R 251/08) sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt im Übrigen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

25

Das angefochtene Urteil des SG A-Stadt vom 2. Dezember 2010 ist aufzuheben. Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2008 ist entgegen der Auffassung des SG A-Stadt rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Feststellung einer zusätzlichen Belohnung für den streitigen Zeitraum vom 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1987 als weiteren Arbeitsverdienst.

26

Bei seiner Entscheidung brauchte der Senat nicht darüber zu entscheiden, ob schon allein das angefochtene Urteil deshalb aufzuheben ist, weil das Urteil weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen eine Entscheidung darüber trifft, in welcher konkreten Höhe in den jeweiligen einzelnen Jahren an den Kläger gewährte Belohnungen festzustellen sind. Eine solche Entscheidung ist aber grundsätzlich erforderlich, damit das Urteil auch für den Kläger „vollstreckbar“ ist bzw. für die Beklagte klar ist, welche weiteren Arbeitsverdienste konkret in welchem Zeitraum zu berücksichtigen sind.

27

Gemäß § 8 AAÜG hat der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt derjenigen Mitteilung bekannt zu geben, die dem an diese Mitteilung gebundenen und für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständigen Rentenversicherungsträger zu übermitteln ist, d.h. die Zeiten der Zugehörigkeit des Berechtigten zu einem Zusatzversorgungssystem, das daraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, die Arbeitsausfalltage sowie nach Anwendung der §§ 6 und 7 die sich daraus ergebenen tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze.

28

Aufgrund des insoweit nicht angegriffenen bzw. bestandskräftigen Bescheides vom 30. Juli 2007 steht fest, dass die vom Kläger in der Zeit vom 5. August 1964 bis 30. Juni 1990 erzielten Entgelte wegen der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG den Tatbestand einer gemäß § 5 AAÜG gleichgestellten Pflichtbeitragszeit der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze nicht vorliegen und wie viele Arbeitsausfalltage in welchen Jahren zu berücksichtigen sind. Streitig ist allein noch die Feststellung der Höhe der tatsächlich erzielten Verdienste gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG im eingangs genannten Zeitraum, d.h. konkret die Berücksichtigung weiterer vom Kläger geltend gemachter zusätzlicher Belohnungen.

29

Grundsätzlich sind nicht nur Jahresendprämien sondern auch die zusätzlichen Belohnungen nach dem Rahmenkollektivvertrag der Deutschen Reichsbahn bzw. nach § 9 der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner - Eisenbahnerverordnung - vom 28. März 1973 (GBl. I Seite 217) Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 des 4. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) und damit auch als Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG berücksichtigungsfähig (Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R; Urteil des erkennenden Senates vom 31. Juli 2013, Az.: L 7 R 70/11).

30

Nach § 9 der Eisenbahnerverordnung erhalten Eisenbahner für ihre Berufstreue und Pflichterfüllung einmal jährlich eine zusätzliche Belohnung, die sich nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von einem Jahr auf 2 %, von zwei Jahren auf 4 % und ab drei Jahren auf 8 % des Bruttoverdienstes der letzten zwölf Monate bemisst. Die zusätzliche Belohnung war mit 5 % zu versteuern, unterlag aber nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung und gehörte nicht zum Durchschnittsverdienst. Auch der Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn in der Fassung des 43. Nachtrages vom 22. November 1978 verweist auf die vorgenannte Eisenbahnerverordnung und bestimmt in § 34 Ziffer 5, dass die zusätzliche Belohnung für die letzten zwölf Monate vor dem Fälligkeitstag berechnet und am planmäßigen Lohnzahltag des Monats, in dem der Fälligkeitstag liegt, gezahlt wird. Zur Berechnung der Dienstzeit wird in § 34 Ziffer 3 RKV 1978 auf die detaillierten Bestimmungen des § 33 RKV verwiesen. Nach § 34 Ziffer 4 RKV 1978 beginnt die Beschäftigungsdauer für die Berechnung der zusätzlichen Belohnung bei Lehrlingen mit dem Beginn ihrer Ausbildung; allerdings wurde während der Lehrzeit bzw. während eines Direktstudiums an Hoch- und Fachschulen keine zusätzliche Belohnung gezahlt. Jungarbeiter und Absolventen erhielten daher grundsätzlich die zusätzliche Belohnung erstmalig am Fälligkeitstag nach Beendigung der Berufsausbildung bzw. des Studiums.

31

Diese kollektivvertragliche Regelung macht deutlich, dass der Fälligkeitstag der zusätzlichen Belohnung abhängig vom Beginn einer Ausbildung, deren Abschluss und den tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen für jeden Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn individuell festzustellen war, weil er von der Erfüllung verschiedener individueller Bedingungen abhängig war. Auf diesen individuell festzustellenden Fälligkeitstag stellte auch die Berechnung des jeweiligen Jahresarbeitseinkommens ab, denn nach § 34 Ziffer 7 RKV 1978 sind der Berechnung des jeweiligen Jahresarbeitseinkommens die dem Fälligkeitstag vorausgegangenen zwölf Kalendermonate zugrunde zu legen. In § 34 Ziffer 9 RKV 1978 ist ausdrücklich festgelegt, welche Entgeltbestandteile zu dem hier maßgeblichen Jahresbruttoeinkommen gehören und dass unter anderem für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit aus Krankheitsgründen für die Berechnung der zusätzlichen Belohnung der Durchschnittsverdienst entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes zugrunde zu legen ist. Darüber hinaus sind in dieser Vorschrift (vgl. a - p) dezidiert Zahlungen, Prämien sowie Vergütungen aufgelistet, welche nicht zum Jahresbruttoeinkommen hinzuzurechnen sind. Schließlich verweist § 34 Ziffer 10 RKV 1978 darauf, dass die Höhe der zusätzlichen Belohnung nach den Arbeitsleistungen und dem Verhalten des Beschäftigten in den letzten zwölf Monaten vor dem Fälligkeitstermin durch den Leiter der Dienststelle im Einvernehmen mit der zuständigen gewerkschaftlichen Leitung festzulegen war.

32

Dem Kläger ist der Nachweis des Zuflusses einer konkret bestimmten zusätzlichen Belohnung nicht gelungen. Ein Nachweis im Sinne eines Vollbeweises wäre nur dann zur vollen richterlichen Überzeugung im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG erbracht, wenn nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon hätte ausgegangen werden können, dass dem Kläger in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen die von ihm geltend gemachten Prämien jeweils in einer konkreten Höhe zugeflossen sind (vgl. Meyer - Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage § 128 Rz. 3b). Unterlagen, die unmissverständlich direkt den Zufluss der Prämien in einer bestimmten Höhe an den Kläger beweisen (Quittungen, Eintragungen in Auszahlungsbüchern, Lohnstreifen etc.), liegen insoweit nicht vor; dies wird vom Kläger auch nicht behauptet.

33

Der Kläger hat es darüber hinaus ferner nicht vermocht, feststellungsfähige konkrete Zahlungen einer zusätzlichen Belohnung für die Zeit von 1979 bis einschließlich 1987 glaubhaft zu machen.

34

§ 6 Abs. 6 AAÜG sieht auch die Glaubhaftmachung eines Teiles des Verdienstes vor, wenn ein anderer T eil des Verdienstes - wie hier - nachgewiesen ist. Der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes ist dann zu 5/6 zu berücksichtigen. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken, überwiegend wahrscheinlich ist. Glaubhaftmachung bedeutet dabei das Dartun überwiegender Wahrscheinlichkeit, also der guten Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen (vgl. Siefert in von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 8. Auflage, § 23 Rz 5 mwN).

35

Nach diesen Grundsätzen sind vorliegend konkrete Zahlungen der zusätzlichen Belohnung nicht glaubhaft gemacht. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere auch unter Berücksichtigung der glaubhaften Bekundungen der Zeugen B. und C. im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20. August 2014, ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass - zumindest jeweils der Höhe nach konkret bestimmbare und nur so als Entgelte feststellbare - zusätzliche Belohnungen im streitigen Zeitraum an den Kläger ausgezahlt wurden. Vielmehr liegen hier letztlich nur Angaben - so auch der Zeugen- vor, dass derartige Gelder regelmäßig in der Abteilung des Klägers gezahlt worden sind. Die glaubwürdigen Zeugen haben aber auch darüber berichtet, dass es durchaus in Einzelfällen zu Kürzungen bzw. „Streichungen“ der zusätzlichen Belohnung gekommen ist. Auch wenn es zu keiner „Kürzung“ der Belohnung beim Kläger gekommen ist, konnten sich die Zeugen an die jeweilige konkrete Höhe der an den Kläger im streitbefangenen Zeitraum gezahlten Belohnung - insoweit plausibel - nicht erinnern. Die Zeugen haben nachvollziehbar den grundsätzlichen Ablauf zur Auszahlung der jährlichen Belohnung bei der Deutschen Reichsbahn schildern können, aber andererseits einräumen müssen, dass die jeweilige Höhe der gezahlten Belohnungen durchaus sehr unterschiedlich gewesen ist, etwa in Abhängigkeit auch von entsprechenden Krankheitszeiten im Bemessungszeitraum.

36

Die Angaben des Klägers bzw. der Zeugen reichen daher nicht aus, hier feststellbare Entgelte konkret als glaubhaft gemacht zugrunde zu legen. Eigene Aufzeichnungen des Klägers aus der damaligen Zeit über vereinnahmte Belohnungszahlungen liegen nicht vor. Allein die Zugrundelegung eines prozentualen Satzes von 8 % für den streitbefangenen Zeitraum reicht jedenfalls nicht aus. Selbst wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dahin angenommen werden könnte, dass im vorliegenden Einzelfall immer wieder zusätzliche Belohnungen in Höhe von 8 % des Jahresbruttoeinkommens gezahlt wurden, kann nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ob dies in sämtlichen Jahren des streitgegenständlichen Zeitraums der Fall war und welche Summen jeweils zur Auszahlung gelangten. Auf eine derartige Bestimmbarkeit lässt sich selbst im Rahmen des milderen Überzeugungsmaßstabes der Glaubhaftmachung nicht verzichten, weil die zusätzliche Belohnung nicht als feststehender (Mindest-) Betrag ausgezahlt wurde, sondern von Fall zu Fall aufgrund einer Vielzahl persönlicher und sachlicher Faktoren - wie oben dargelegt - bestimmt wurde. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs oder einer allgemeinen Verfahrensweise bzw. selbst vorgenommene Berechnungen, wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen möglicherweise zusätzliche Belohnungen berücksichtigt wurden, genügen für die Glaubhaftmachung nicht, dass zusätzliche Belohnungen auch konkret an den Kläger erbracht wurden (vgl. Urteil des Senates vom 31. Juli 2013, a.a.O. sowie vom 20. Mai 2014, Az.: L 7 R 227/10; Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. April 2013, Az.: L 4 RS 687/12; Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 6. März 2014, L 3 R 590/13).

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

38

Gründe für eine Revisionszulassung gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

11 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 20/08/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts A-Stadt vom 2. Dezember 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Die Revision wi
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 18/02/2015 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 14. März 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zug
published on 20/08/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts A-Stadt vom 2. Dezember 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Die Revision wi
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. Für Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen gewesen wären, ist dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung getrennt für jedes Kalenderjahr für die Anwendung des § 252a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzuteilen; dabei zählen je sieben Kalendertage des Arbeitsausfalls als fünf Arbeitsausfalltage. Der Versorgungsträger ist berechtigt, die Daten nach Satz 1 auch von Dritten anzufordern. Diese haben dem Versorgungsträger

1.
über alle Tatsachen, die für die Durchführung der Überführung erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen und
2.
auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen hervorgehen.
Die Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 nehmen die Ermittlung der Daten unter Berücksichtigung der bei dem Beauftragten der Bundesregierung für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorhandenen Daten vor. Satz 6 gilt auch für den Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 1, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, zu dem in § 7 Abs. 2 genannten Personenkreis gehört.

(2) Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben.

(3) Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(4) Versorgungsträger sind

1.
die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 und,
2.
die Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Einigungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2.
3.
(weggefallen)

(5) Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden.

(6) Die Versorgungsträger sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen über die Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, soweit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der aufgrund der Überführung entstehenden Aufwendungen erfolgt. Für Personen mit in die Rentenversicherung überführten Anwartschaften gelten für die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen unbeschadet der Zuständigkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 126 Abs. 1 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist bei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Feststellung der Leistungen die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig ist. Ist bei Personen mit in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung von Leistungen zuständig, stellt sie für die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die sich aus der Überführung der Ansprüche ergebenden Leistungen oder Leistungsteile fest; im übrigen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, mit anderen Trägern der Rentenversicherung Vereinbarungen über die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen zu treffen. Leistungen oder Leistungsteile, die auf in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen oder Anwartschaften beruhen, sind auch dann Aufwendungen im Sinne des § 15, wenn sie aufgrund der Sätze 2 bis 4 von einem anderen Träger der Rentenversicherung für die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt oder ausgezahlt werden.

(7) Stehen für die Durchführung der Neuberechnung nach § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollständig zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, daß auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist von dem Vorbringen des Berechtigten über Art und Dauer der ausgeübten Beschäftigung sowie über den Bereich, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist, auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. § 6 Abs. 5 und 6 ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.

(8) Liegen dem Versorgungsträger Anhaltspunkte dafür vor, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum dem Rentenversicherungsträger mit. Er übermittelt diesem auch die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem Versorgungssystem zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten erforderlich sind.

(1) Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Auf diese Zeiten sind vom 1. Januar 1992 an die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 17 sind Zeiten der Ausübung eines Tänzerberufes, für die nach dem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen geleistet werden konnte.

(2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.

(2a) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Anwartschaftszeiten für eine Wiedereinbeziehung in das Versorgungssystem.

(3) Bei Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, für die eine Beitragserstattung erfolgt ist, wird der in der Sozialpflichtversicherung versicherte Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) zugrunde gelegt; §§ 6 und 7 sind anzuwenden.

(4) Eine Beitragserstattung liegt nicht vor, wenn sie vom Berechtigten nicht beantragt wurde und die Beiträge unter treuhänderische Verwaltung gestellt worden sind. Ist über die Auszahlung des treuhänderisch verwalteten Vermögens noch nicht entschieden, ist der Betrag, der der Summe der verwalteten und im Verhältnis zwei zu eins auf Deutsche Mark umgestellten Beträge entspricht, dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Verfügung zu stellen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung berücksichtigt diesen Betrag bei der Abrechnung nach § 15 Abs. 4.

(1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. Für Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen gewesen wären, ist dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung getrennt für jedes Kalenderjahr für die Anwendung des § 252a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzuteilen; dabei zählen je sieben Kalendertage des Arbeitsausfalls als fünf Arbeitsausfalltage. Der Versorgungsträger ist berechtigt, die Daten nach Satz 1 auch von Dritten anzufordern. Diese haben dem Versorgungsträger

1.
über alle Tatsachen, die für die Durchführung der Überführung erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen und
2.
auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen hervorgehen.
Die Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 nehmen die Ermittlung der Daten unter Berücksichtigung der bei dem Beauftragten der Bundesregierung für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorhandenen Daten vor. Satz 6 gilt auch für den Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 1, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, zu dem in § 7 Abs. 2 genannten Personenkreis gehört.

(2) Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben.

(3) Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(4) Versorgungsträger sind

1.
die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 und,
2.
die Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Einigungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2.
3.
(weggefallen)

(5) Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden.

(6) Die Versorgungsträger sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen über die Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, soweit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der aufgrund der Überführung entstehenden Aufwendungen erfolgt. Für Personen mit in die Rentenversicherung überführten Anwartschaften gelten für die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen unbeschadet der Zuständigkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 126 Abs. 1 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist bei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Feststellung der Leistungen die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig ist. Ist bei Personen mit in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung von Leistungen zuständig, stellt sie für die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die sich aus der Überführung der Ansprüche ergebenden Leistungen oder Leistungsteile fest; im übrigen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, mit anderen Trägern der Rentenversicherung Vereinbarungen über die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen zu treffen. Leistungen oder Leistungsteile, die auf in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen oder Anwartschaften beruhen, sind auch dann Aufwendungen im Sinne des § 15, wenn sie aufgrund der Sätze 2 bis 4 von einem anderen Träger der Rentenversicherung für die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt oder ausgezahlt werden.

(7) Stehen für die Durchführung der Neuberechnung nach § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollständig zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, daß auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist von dem Vorbringen des Berechtigten über Art und Dauer der ausgeübten Beschäftigung sowie über den Bereich, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist, auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. § 6 Abs. 5 und 6 ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.

(8) Liegen dem Versorgungsträger Anhaltspunkte dafür vor, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum dem Rentenversicherungsträger mit. Er übermittelt diesem auch die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem Versorgungssystem zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten erforderlich sind.

(1) Den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 ist während der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach dem 30. Juni 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der Betrag von 2 700 Deutsche Mark im Monat, vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 der Betrag von 3 000 Deutsche Mark im Monat und vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 der Betrag vom 3 400 Deutsche Mark im Monat maßgebend. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nach den §§ 67 und 68 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder durch andere Träger der Teilhabe am Arbeitsleben nach den für diese geltenden Vorschriften aus einem Einkommen vor dem 1. Juli 1990 ermittelt wird.

(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als

1.
Mitglied, Kandidat oder Staatssekretär im Politbüro der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands,
2.
Generalsekretär, Sekretär oder Abteilungsleiter des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) sowie als Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit bis zur Ebene der Sektorenleiter oder als die jeweiligen Stellvertreter,
3.
Erster oder Zweiter Sekretär der SED-Bezirks- oder Kreisleitung sowie Abteilungs- oder Referatsleiter für Sicherheit oder Abteilungsleiter für Staat und Recht,
4.
Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter,
5.
Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates, Vorsitzender des Staatsrats oder Vorsitzender des Ministerrats sowie als in diesen Ämtern ernannter Stellvertreter,
6.
Staatsanwalt in den für vom Ministerium für Staatssicherheit sowie dem Amt für Nationale Sicherheit durchzuführenden Ermittlungsverfahren zuständigen Abteilung I der Bezirksstaatsanwaltschaften,
7.
Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR,
8.
Mitglied der Bezirks- oder Kreis-Einsatzleitung,
9.
Staatsanwalt oder Richter der I-A-Senate,
ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen.

(3) (weggefallen)

(4) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit wird neben Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen weiteres im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt. Für Zeiten nach Satz 1 wird ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt, wenn für denselben Zeitraum Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu berücksichtigen sind. Soweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst zugrunde gelegt wird, gelten diese Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4.

(5) Für Zeiten, für die der Verdienst nicht mehr nachgewiesen werden kann, gelten § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sinngemäß. Der maßgebende Verdienst ist zu ermitteln, indem der jeweilige, im Falle des § 256c Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der um ein Fünftel erhöhte Wert der Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch den Faktor der Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch desselben Jahres geteilt wird. Der maßgebende Verdienst ist höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 3, in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag, der sich nach Anwendung von Absatz 2 ergibt, und in den Fällen des § 7 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zu berücksichtigen.

(6) Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht, wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.

(7) Für die Feststellung des berücksichtigungsfähigen Verdienstes sind die Pflichtbeitragszeiten dem Versorgungssystem zuzuordnen, in dem sie zurückgelegt worden sind. Dies gilt auch, soweit während der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind oder Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem später in die freiwillige Zusatzrentenversicherung überführt worden sind.

(8) Für die Zuordnung der Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung sind die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Im übrigen werden die Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

(9) Die Berechnungsgrundsätze des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 ist während der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach dem 30. Juni 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der Betrag von 2 700 Deutsche Mark im Monat, vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 der Betrag von 3 000 Deutsche Mark im Monat und vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 der Betrag vom 3 400 Deutsche Mark im Monat maßgebend. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nach den §§ 67 und 68 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder durch andere Träger der Teilhabe am Arbeitsleben nach den für diese geltenden Vorschriften aus einem Einkommen vor dem 1. Juli 1990 ermittelt wird.

(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als

1.
Mitglied, Kandidat oder Staatssekretär im Politbüro der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands,
2.
Generalsekretär, Sekretär oder Abteilungsleiter des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) sowie als Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit bis zur Ebene der Sektorenleiter oder als die jeweiligen Stellvertreter,
3.
Erster oder Zweiter Sekretär der SED-Bezirks- oder Kreisleitung sowie Abteilungs- oder Referatsleiter für Sicherheit oder Abteilungsleiter für Staat und Recht,
4.
Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter,
5.
Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates, Vorsitzender des Staatsrats oder Vorsitzender des Ministerrats sowie als in diesen Ämtern ernannter Stellvertreter,
6.
Staatsanwalt in den für vom Ministerium für Staatssicherheit sowie dem Amt für Nationale Sicherheit durchzuführenden Ermittlungsverfahren zuständigen Abteilung I der Bezirksstaatsanwaltschaften,
7.
Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR,
8.
Mitglied der Bezirks- oder Kreis-Einsatzleitung,
9.
Staatsanwalt oder Richter der I-A-Senate,
ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen.

(3) (weggefallen)

(4) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit wird neben Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen weiteres im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt. Für Zeiten nach Satz 1 wird ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt, wenn für denselben Zeitraum Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu berücksichtigen sind. Soweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst zugrunde gelegt wird, gelten diese Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4.

(5) Für Zeiten, für die der Verdienst nicht mehr nachgewiesen werden kann, gelten § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sinngemäß. Der maßgebende Verdienst ist zu ermitteln, indem der jeweilige, im Falle des § 256c Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der um ein Fünftel erhöhte Wert der Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch den Faktor der Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch desselben Jahres geteilt wird. Der maßgebende Verdienst ist höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 3, in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag, der sich nach Anwendung von Absatz 2 ergibt, und in den Fällen des § 7 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zu berücksichtigen.

(6) Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht, wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.

(7) Für die Feststellung des berücksichtigungsfähigen Verdienstes sind die Pflichtbeitragszeiten dem Versorgungssystem zuzuordnen, in dem sie zurückgelegt worden sind. Dies gilt auch, soweit während der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind oder Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem später in die freiwillige Zusatzrentenversicherung überführt worden sind.

(8) Für die Zuordnung der Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung sind die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Im übrigen werden die Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

(9) Die Berechnungsgrundsätze des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.