Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 21. Apr. 2015 - L 6 KR 32/12

published on 21/04/2015 00:00
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 21. Apr. 2015 - L 6 KR 32/12
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Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts A-Stadt vom 05. Januar 2012 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 573,18 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20. August 2008 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Beklagte berechtigt war, gegen Vergütungsansprüche der Klägerin mit einem Rückzahlungsanspruch in Höhe von 573,18 Euro aufzurechnen, weil die Klägerin wegen einer entsprechenden Überzahlung für die Krankenhausbehandlung des Versicherten der Beklagten A. S. (Versicherter) zu Unrecht bereichert war.

2

Die Klägerin, eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Universität A-Stadt, betreibt ein zugelassenes Krankenhaus mit über 1.000 Betten und im Streitzeitraum 20 Tagesklinikplätzen, letztere teilweise im Rahmen der Klinik für Innere Medizin, Abteilung Hämatologie und Onkologie, insbesondere zum Zwecke der Durchführung von Chemotherapiezyklen, Bluttransfusionen etc. Noch auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung aus dem Jahr 1998 erfolgt die Abrechnung von Behandlungen in der hämatologisch/onkologischen Tagesklinik gegenüber den Krankenkassen nach tagebezogenen teilstationären Entgelten, welche anhand von Durchschnittswerten ermittelt werden.

3

Der 1939 geborene Versicherte wurde seit Juli 2007 wegen eines metastasierenden Kolonkarzinoms in der Abteilung Hämatologie und Onkologie der Klägerin behandelt. Nach vertragsärztlicher Verordnung von Krankenhausbehandlung vom 07. Januar 2008 erhielt der Versicherte im Zeitraum vom 07. Januar bis 25. März 2008 (erneut) eine komplexe Blockchemotherapie in Kombination mit dem Wachstumshemmer Bevacizumab. Diese Behandlung erfolgte in der Tagesklinik der Abteilung in dem Sinne, dass sich der Versicherte nach einem zuvor festgelegten Behandlungsprotokoll in Abständen von einer bzw. zwei Wochen in die Tagesklinik begab, wo ihm die Chemotherapeutika mittels Infusion verabreicht wurden. Zudem erfolgte eine Verlaufskontrolle durch MRT. Am Nachmittag bzw. Abend des jeweiligen Behandlungstages konnte der Versicherte die Tagesklinik wieder verlassen.

4

Als der Versicherte dem Behandlungsprotokoll entsprechend am 25. Februar 2008 erneut die Einrichtung der Klägerin aufsuchte, wurde er zunächst vom Klinikpersonal empfangen und zu dem vorgesehenen Behandlungsplatz verbracht, wo ihm die zuvor von der Krankenhausapotheke zu- bzw. vorbereiteten Medikamente verabreicht werden sollten.

5

Gegenüber dem Stationsarzt äußerte der Versicherte, dass er aktuell unter Durchfallsymptomen leide. Durch den Arzt wurde ferner eine Hautrötung im Bereich der Hände und Füße (sog. Hand-Fuß-Syndrom) festgestellt. Für die Beurteilung, ob diese Symptome, die als typische Nebenwirkungen der laufenden Chemotherapie interpretiert wurden, die geplante Infusion der Chemotherapeutika an diesem Tag zuließen, zog der Stationsarzt den zuständigen Oberarzt hinzu. Im Rahmen dieses Konsils wurde schließlich entschieden, an diesem Tag von der Chemotherapie abzusehen, woraufhin der Versicherte die Klinik nach etwa 3,5 Stunden wieder verließ.

6

Die Klägerin rechnete die tagesklinische Behandlung des Versicherten vom 07. Januar bis 25. März 2008 unter dem 30. April 2008 mit insgesamt 19.721,32 Euro ab. Für den 25. Februar 2008 brachte sie ebenso wie für neun weitere Tage, an welchen tatsächlich Medikamente verabreicht bzw. MRT-Untersuchungen durchgeführt worden waren, einen Betrag in Höhe von insgesamt 648,86 Euro (Abteilungspflegesatz zzgl. Investitionszuschlag) in Ansatz.

7

Auf Veranlassung der Beklagten bat der MDK die Klägerin um Begründung für die Berechnung des 25. Februar 2008 als Behandlungstag, da für diesen Tag keine Prozedur kodiert worden war. Nach der Darstellung des Sachverhalts durch die Klägerin kam der MDK unter dem 08. Juli 2008 zu der Einschätzung, da am 25. Februar 2008 tatsächlich keine Medikation erfolgt sei, seien insoweit auch die Voraussetzungen für die Abrechnung eines teilstationären Behandlungstages nicht erfüllt.

8

Mit Schreiben vom 22. Juli 2008 teilte die Beklagte der Klägerin das Ergebnis der MDK-Prüfung mit, ferner, dass die Durchfallerkrankung des Versicherten auch im Rahmen einer vorstationären Behandlung hätte festgestellt werden können.

9

Da die Beklagte den Gesamtbetrag der am 02. Mai 2008 bei ihr eingegangenen Rechnung bereits am 05. Mai 2008 zur Zahlung angewiesen hatte und die Klägerin an ihrer Abrechnung festhielt sowie nicht wie gefordert eine Gutschrift und Neuberechnung vornahm, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 14. August 2008 mit, dass sie für den streitigen Tag lediglich eine vorstationäre Behandlungspauschale berücksichtige und den Differenzbetrag verrechne. Einen Teilbetrag in Höhe von 573,18 Euro hielt sie bei der Begleichung anderweitiger Forderungen der Klägerin ein.

10

Dem widersprach die Klägerin am 19. September 2008 mit der Begründung, dass sie eine Abrechnung als teilstationär in Analogie zur BSG-Rechtssprechung zur abgebrochenen stationären Behandlung weiterhin für korrekt halte.

11

Unter dem 01. Oktober 2008 erwiderte die Beklagte, dass auch vor der Aufnahme zu einer geplanten teilstationären Behandlung vorstationär zu prüfen sei, ob eine Behandlung erfolgen könne. Die Aufnahme zur teilstationären Behandlung sei daher vermeidbar gewesen.

12

Am 18. Dezember 2008 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht A-Stadt Klage erhoben und geltend gemacht, dass nicht vor jedem einzelnen Behandlungstag eine vorstationäre Kontrolle der Behandlungsfähigkeit zu erfolgen habe, zumal auch kein Einweisungsschein für jeden einzelnen Therapietag vorliege, sondern nur für die gesamte Chemotherapie. Für die geplante Behandlung des Versicherten am 25. Februar 2008 seien bereits Vorbereitungen getroffen und ein Bett vorgehalten worden. Der Patient sei auch bereits in den Behandlungs- und Organisationsablauf der Klinik integriert gewesen, bevor die Entscheidung über die Nichtdurchführung der Chemotherapie getroffen worden sei. Der vorliegende Fall sei daher wie der Abbruch einer stationären Behandlung nach bereits erfolgter Aufnahme zu werten und entsprechend zu vergüten.

13

Die Klägerin hat beantragt,

14

die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 573,18 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20. August 2008 zu zahlen.

15

Die Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Sie hat zur Begründung ausgeführt, dass ein Behandlungsplan zwar zu Beginn einer Chemotherapie festgelegt werde, jedoch keinesfalls starr gelten könne, da Nebenwirkungen, schlechter Allgemeinzustand oder schlechte Blutwerte des Patienten die einzelnen Therapien jederzeit entfallen lassen könnten. Der Krankenhausarzt sei daher im Falle einer teilstationären Behandlung ebenso wie bei vollstationärer Behandlung verpflichtet, deren medizinische Notwendigkeit bei der Aufnahme zu prüfen. Tatsächlich seien an dem hier streitgegenständlichen Tag keine Leistungen erbracht worden. Die bloße Planung einer Behandlung löse keinen Vergütungsanspruch aus.

18

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 05. Januar 2012 abgewiesen.

19

Zwar habe das Bundessozialgericht mit Urteil vom 17. März 2005 – B 3 KR 11/04 R, für den Fall der vollstationären Krankenhausbehandlung festgestellt, dass diese auch dann anzunehmen und zu vergüten sei, wenn sie sich nach dem Behandlungsplan des Krankenhausarztes zeitlich über mindestens einen Tag und eine Nacht erstrecken solle, später jedoch aus medizinischen Gründen vorzeitig abgebrochen werden müsse, ohne dass es darauf ankäme, welche der geplanten Maßnahmen im einzelnen durchgeführt worden seien. Die einmal begonnene, dann jedoch abgebrochene stationäre Krankenhausbehandlung wandle sich hiernach nicht nachträglich in eine bloß vorstationäre Maßnahme.

20

Es sei jedoch bereits fraglich, ob diese Grundsätze auf den Fall der teilstationären Aufnahme übertragbar seien. Selbst wenn man diese Frage bejahe, bestehe vorliegend aber kein Vergütungsanspruch für eine teilstationäre Leistung am 25. Februar 2008.

21

Der Krankenhausarzt habe bei jeder einzelnen Aufnahme zur teilstationären Leistung vor Integration des Patienten in den Krankenhausablauf zu hinterfragen, ob die beabsichtigte Therapie an diesem Tag überhaupt durchgeführt werden könne. Dies sei im vorliegenden Fall offensichtlich aufgrund der Diarrhöe des Patienten nicht der Fall gewesen. Die Anwendbarkeit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur abgebrochenen vollstationären Behandlung setze voraus, dass der Hinderungsgrund für die weitere Behandlung nicht bereits bei Erscheinen des Patienten zur geplanten Behandlung offensichtlich sei, sondern sich erst nach Integration des Patienten in die Krankenhausabläufe im Rahmen weiterer notwendiger Voruntersuchungen herausstelle. Vorliegend sei die Diarrhöe des Patienten durch einfache „Standardabfrage“ zum Befinden bei Aufnahme feststellbar gewesen, womit zugleich hätte entschieden werden können, ob die Medikation an diesem Tag hätte erfolgen können. Es habe sich somit nicht um einen Hinderungsgrund gehandelt, der erst im Rahmen weiterer Voruntersuchungen und nach Integration zu klären gewesen sei.

22

Die Tatsache, dass die Entscheidung über die Medikation 3,5 Stunden in Anspruch genommen habe, könne nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Die Klägerin könne einen Vergütungsanspruch nicht dadurch herbeiführen, dass zunächst eine gar nicht erforderliche Eingliederung des Patienten in den Krankenhausablauf erfolge, da auch das BSG in seiner Entscheidung die Erforderlichkeit der stationären Aufnahme voraussetze.

23

Gegen das ihr am 09. Februar 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29. Februar 2012 die vorliegende, vom Sozialgericht zugelassene Berufung eingelegt.

24

Sie macht im Wesentlichen geltend, der maßgebliche Zeitpunkt, in dem über die Aufnahme des Versicherten in die später abgebrochene (teil)stationäre Behandlung entschieden worden sei, sei vorliegend der Beginn des Chemotherapie-Zyklus´, nicht der konkrete Behandlungstag, an dem der Abbruch erfolgt sei. Am 25. Februar 2008 habe es gar keine „Aufnahmeentscheidung“ gegeben, nachdem der Behandlungsplan bereits zuvor ausgearbeitet worden sei.

25

Mit Schriftsatz vom 15. April 2015 hat die Klägerin ergänzend ausgeführt, dass die Beklagte auf einen entsprechenden Hinweis des Sozialgerichts A-Stadt in einem vergleichbaren Fall ein Anerkenntnis abgegeben habe, nachdem das Sozialgericht zwischenzeitlich seine Auffassung geändert und hinsichtlich der Aufnahmeuntersuchung auf den Beginn des Behandlungszyklus´ abgestellt habe.

26

Die Klägerin beantragt:

27

Das Urteil des Sozialgerichts A-Stadt vom 05. Januar 2012 wird aufgehoben.

28

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 573,18 Euro nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 20. August 2008 zu zahlen.

29

Die Beklagte beantragt:

30

Die Berufung wird zurückgewiesen.

31

Sie verweist auf die Regelung in § 3 Abs. 4 des Vertrages gemäß § 112 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V (Landesvertrag) über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung, wonach die Vergütung analog zur vorstationären Behandlung zu erfolgen habe, wenn sich im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung herausstelle, dass keine stationäre Behandlung erforderlich sei. Mit der Honorierung der „Leistung“ vom 25. Februar 2008 als vorstationäre Behandlung sei eine hinreichende Vergütung erfolgt.

Entscheidungsgründe

32

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Sozialgericht hat die auf Zahlung in Höhe von 573,18 Euro gerichtete Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Klägerin stand der in Rechnung gestellte Betrag für die teilstationäre Behandlung des Versicherten am 25. Februar 2008 zu, sodass sie durch die vollständige Bezahlung der Abrechnung vom 30. April 2008 nicht zu Unrecht bereichert war. Der Beklagten stand mithin kein aufrechenbarer Bereicherungsanspruch zu, sodass die „Verrechnung“ vom 14. August 2008 nicht die Erfüllung des unstreitigen Zahlungsanspruchs der Klägerin bewirkt hat.

33

Der Vergütungsanspruch der Klägerin beruhte auf § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 11 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) i. V. m. § 6 Abs. 1 der Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2008 (FPV 2008) sowie der hiernach getroffenen krankenhausindividuellen Vereinbarung mit der Klägerin über tagesbezogene teilstationäre Entgelte in der Tagesklinik. Hiernach konnte die Klägerin den vereinbarten Tagessatz für einen Tag teilstationärer Behandlung des Versicherten in der hämatologisch/onkologischen Tagesklinik am 25. Februar 2008 beanspruchen.

34

Der Vergütungsanspruch der Klägerin ist dem Grunde nach mit der Inanspruchnahme der teilstationären Behandlung durch den Versicherten in dem Augenblick entstanden, als dieser entsprechend dem zuvor ausgearbeiteten Behandlungsplan am 25. Februar 2008 erneut in die medizinisch-organisatorische Infrastruktur des Krankenhauses der Klägerin integriert wurde. Dabei ist die Frage der Einordnung der vom Versicherten in Anspruch genommenen Chemotherapiebehandlung als (teil)stationäre oder ambulante Behandlung (zur Abgrenzung vgl. BSG, Urteil vom 04. März 2004 – B 3 KR 4/03 R) vorliegend von den Vertragspartnern grundsätzlich und auch für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit jedenfalls in Abrechnungsfragen verbindlich im Sinne einer teilstationären Behandlung beantwortet.

35

Der Gesetzgeber hat in der amtlichen Begründung zum Gesundheitsstrukturgesetz vom 21.12.1992 zur Abgrenzung der (voll- und teil-)stationären von der ambulanten Behandlung das Kriterium der "Aufnahme" in das Krankenhaus herangezogen und dieses als die "physische und organisatorische Eingliederung des Patienten in das spezifische Versorgungssystem des Krankenhauses" definiert (BT-Drucks 12/3608, S. 82, zu § 39 SGB V). Nachdem der Versicherte an dem hier streitigen Behandlungstag nicht bereits beim Eintreffen abgewiesen und „wieder nach Hause geschickt“ worden war, sondern vielmehr vom Klinikpersonal zu seinem vorgesehenen Behandlungsplatz verbracht und für die an diesem Tag bereits seit vielen Wochen geplante Infusion der Chemotherapeutika vorbereitet worden ist, lag eine teilstationäre Behandlung vor, die sich durch den späteren Abbruch noch vor Beginn der eigentlichen Infusion nicht mehr in eine bloße vorstationäre bzw. ambulante Behandlung gewandelt hat.

36

Dem hiernach dem Grunde nach entstandenen Vergütungsanspruch stand auch nicht die fehlende Erforderlichkeit bzw. Wirtschaftlichkeit einer teilstationären Behandlung entgegen. Ein Vergütungsanspruch besteht zwar – korrespondierend mit dem Behandlungsanspruch der Versicherten – stets nur für eine erforderliche, wirtschaftliche Krankenhausbehandlung. Behandelt ein Krankenhaus einen Versicherten unwirtschaftlich, hat es lediglich Anspruch auf die Vergütung, die bei fiktivem wirtschaftlichem Alternativverhalten anfiele (BSG, Urteil vom 01. Juli 2014, B 1 KR 62/12 R). Jeglicher Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen die Krankenkasse setzt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG die objektive Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung des Versicherten nach allein medizinischen Erfordernissen voraus, ausgehend allerdings von dem im Behandlungszeitpunkt verfügbaren Wissens- und Kenntnisstand des verantwortlichen Krankenhausarztes (vgl. etwa Urteil vom 17.9.2013, B 1 KR 67/12 R). Entscheidend ist hierbei der ärztliche Behandlungsplan, der vorliegend – auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt – ausgehend von der Erforderlichkeit einer mehrmonatigen komplexen Chemotherapie insgesamt neun einzelne, tageweise Aufenthalte des Versicherten in der Tagesklinik vorsah.

37

Dieser ärztliche Behandlungsplan stellt sich vorliegend als Ergebnis der vom zuständigen Krankenhausarzt nach vertragsärztlicher Verordnung von Krankenhausbehandlung vorgenommenen Aufnahmeuntersuchung und damit als Ergebnis der Prüfung der Erforderlichkeit von Krankenhausbehandlung im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V dar. Diese vom Gesetz ausdrücklich nur für den Fall vollstationärer Behandlung vorgesehen Prüfungspflicht gilt nach Auffassung des Senats grundsätzlich auch für Fälle einer teilstationären Krankenhausbehandlung, ebenso Wahl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 39 SGB V, Rn. 33. Erstreckt sich die teilstationäre Behandlung wie hier über einen längeren Zeitraum und zahlreiche einzelne Behandlungstage, handelt es sich gleichwohl noch immer um nur einen Fall einer (teil)stationären Behandlung, der mithin auch nur eine einmalige Aufnahmeuntersuchung im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V voraussetzt.

38

Wenngleich die Erforderlichkeit (weiterer) Krankenhausbehandlung vom verantwortlichen Krankenhausarzt auch im weiteren Verlauf einer teilstationären Behandlung grundsätzlich zu prüfen ist, was ggf. zum Behandlungsabbruch und Wegfall weiterer geplanter Behandlungstage führen mag, so besteht gleichwohl keine Verpflichtung des Krankenhauses, die Behandlungsfähigkeit des Versicherten an jedem einzelnen der geplanten Behandlungstage noch vor dem Beginn der jeweiligen teilstationären Betreuung zu prüfen. Der Annahme einer Pflicht zu einer derartigen, letztlich vorstationären Prüfung an jedem einzelnen Behandlungstag dürften zum einen bereits praktisch-organisatorische Hindernisse im Wege stehen, da eine vollständige ärztliche Aufnahmeuntersuchung bei jedem einzelnen der zahlreichen Patienten der Tagesklinik an jedem einzelnen Behandlungstag kaum realisierbar sein dürfte.

39

Zum anderen sprechen auch die von den Vertragspartnern getroffenen Abrechnungsvereinbarungen für das vom Senat gefundene Auslegungsergebnis. So regelt etwa § 8 Abs. 1 Satz 4 FPV 2008, dass bei Abrechnung von tagesbezogenen teilstationären Entgelten für jeden Patienten, der wegen derselben Erkrankung regelmäßig oder mehrfach behandelt wird, je Quartal nur ein Fall gezählt wird. Nach § 1 Abs. 6 Satz 3 FPV 2008 gilt ferner für die Abrechnung tagesbezogener teilstationärer Leistungen als Tag der teilstationären Aufnahme in das Krankenhaus allein der erste Behandlungstag im Quartal.

40

Nachdem vorliegend die Erforderlichkeit von teilstationärer Krankenhausbehandlung ursprünglich, bei Beginn des Chemotherapiezyklus, in dem vorgesehenen Umfang zu bejahen war, galt dies grundsätzlich auch für den hier streitigen 25. Februar 2008, an welchem ebenfalls Chemotherapeutika verabreicht werden sollten. Dass die vorgesehene Behandlung wegen der aufgetretenen unerwünschten Arzneimittelwirkungen letztlich nicht durchführbar war, führt dazu, dass ein Fall der abgebrochenen, gleichwohl zu vergütenden (teil)stationären Behandlung anzunehmen ist. In dem vom Gesetzgeber vorgesehenen „Idealfall“ einer teilstationären Krankenhausbehandlung, in dem der Patient während eines längeren Zeitraums das Krankenhaus lediglich für die Nacht verlässt, um sich am nächsten Tag wieder in die Klinik zu begeben, liegt dieses Ergebnis auf der Hand; im hier vorliegenden Fall mit längeren behandlungsfreien Intervallen muss letztlich das gleiche gelten.

41

Auch aus § 3 Abs. 4 des Landesvertrages ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nichts anderes. Die Regelung hat folgenden Wortlaut:

42

Ergibt die Aufnahmeuntersuchung, dass keine Krankenhausbehandlung erforderlich ist oder Krankenhausbehandlung erst zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich ist oder die Krankenhausbehandlung in einem anderen Krankenhaus durchzuführen ist, erfolgt die Vergütung analog der Vergütung einer vorstationären Behandlung nach § 115 a SGB V.

43

Eine Aufnahmeuntersuchung in diesem Sinne war aber – wie oben gezeigt – am hier streitigen 25. Februar 2008 gar nicht durchzuführen; die Entscheidung der Krankenhausärzte, den Versicherten wegen seines aktuellen Gesundheitszustandes an diesem Tage vorzeitig wieder zu entlassen, wurde auch nicht im Rahmen einer gleichwohl durchgeführten Aufnahmeuntersuchung getroffen, sondern nach längst erfolgter Aufnahme in die teilstationäre Behandlung, die bereits am 07. Januar 2008 begonnen hatte und Stunden nach der erneuten Integration in den Klinikbetrieb der Klägerin.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.

45

Die Frage der Anwendbarkeit der Rechtsprechung des BSG zur Vergütung der abgebrochenen stationären Behandlung auch auf Fälle teilstationärer Behandlungen ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt, weshalb gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen war.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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published on 01/07/2014 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. August 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
published on 17/09/2013 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam schließen mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam Verträge, um sicherzustellen, daß Art und Umfang der Krankenhausbehandlung den Anforderungen dieses Gesetzbuchs entsprechen.

(2) Die Verträge regeln insbesondere

1.
die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung einschließlich der
a)
Aufnahme und Entlassung der Versicherten,
b)
Kostenübernahme, Abrechnung der Entgelte, Berichte und Bescheinigungen,
2.
die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung einschließlich eines Kataloges von Leistungen, die in der Regel teilstationär erbracht werden können,
3.
Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen,
4.
die soziale Betreuung und Beratung der Versicherten im Krankenhaus,
5.
den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation oder Pflege,
6.
das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1.
Sie sind für die Krankenkassen und die zugelassenen Krankenhäuser im Land unmittelbar verbindlich.

(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 1989 ganz oder teilweise nicht zustande, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § 114 festgesetzt.

(4) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Landesschiedsstelle nach Absatz 3 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam sollen Rahmenempfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben.

(6) Beim Abschluß der Verträge nach Absatz 1 und bei Abgabe der Empfehlungen nach Absatz 5 sind, soweit darin Regelungen nach Absatz 2 Nr. 5 getroffen werden, die Spitzenorganisationen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zu beteiligen.

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder
3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, stationsäquivalent, tagesstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht; sie umfasst auch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss bisher keine Entscheidung nach § 137c Absatz 1 getroffen hat und die das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten. Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre, stationsäquivalente oder tagesstationäre Behandlung durch ein nach § 108 zugelassenes Krankenhaus, wenn die Aufnahme oder die Behandlung im häuslichen Umfeld nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Die Krankenhausbehandlung umfaßt im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung; die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation. Die stationsäquivalente Behandlung umfasst eine psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld durch mobile ärztlich geleitete multiprofessionelle Behandlungsteams; die tagesstationäre Behandlung umfasst einen täglich mindestens sechsstündigen Aufenthalt der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus, währenddessen überwiegend ärztliche oder pflegerische Behandlung erbracht wird, ohne Übernachtung im Krankenhaus. Die stationsäquivalente Behandlung und die tagesstationäre Behandlung entsprechen hinsichtlich der Inhalte sowie der Flexibilität und Komplexität der Behandlung einer vollstationären Behandlung. Zur Krankenhausbehandlung gehört auch eine qualifizierte ärztliche Einschätzung des Beatmungsstatus im Laufe der Behandlung und vor der Verlegung oder Entlassung von Beatmungspatienten.

(1a) Die Krankenhausbehandlung umfasst ein Entlassmanagement zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung. § 11 Absatz 4 Satz 4 gilt. Das Krankenhaus kann mit Leistungserbringern nach § 95 Absatz 1 Satz 1 vereinbaren, dass diese Aufgaben des Entlassmanagements wahrnehmen. § 11 des Apothekengesetzes bleibt unberührt. Der Versicherte hat gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Unterstützung des Entlassmanagements nach Satz 1; soweit Hilfen durch die Pflegeversicherung in Betracht kommen, kooperieren Kranken- und Pflegekassen miteinander. Das Entlassmanagement umfasst alle Leistungen, die für die Versorgung nach Krankenhausbehandlung erforderlich sind, insbesondere die Leistungen nach den §§ 37b, 38, 39c sowie alle dafür erforderlichen Leistungen nach dem Elften Buch. Das Entlassmanagement umfasst auch die Verordnung einer erforderlichen Anschlussversorgung durch Krankenhausbehandlung in einem anderen Krankenhaus. Soweit dies für die Versorgung des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist, können die Krankenhäuser Leistungen nach § 33a und die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 12 genannten Leistungen verordnen und die Arbeitsunfähigkeit feststellen; hierfür gelten die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung mit der Maßgabe, dass bis zur Verwendung der Arztnummer nach § 293 Absatz 7 Satz 3 Nummer 1 eine im Rahmenvertrag nach Satz 9 erster Halbsatz zu vereinbarende alternative Kennzeichnung zu verwenden ist. Bei der Verordnung von Arzneimitteln können Krankenhäuser eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung verordnen; im Übrigen können die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 genannten Leistungen für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnet und die Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden (§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7). Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, 7 und 12 die weitere Ausgestaltung des Verordnungsrechts nach Satz 7. Die weiteren Einzelheiten zu den Sätzen 1 bis 8, insbesondere zur Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit den Krankenkassen, regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in einem Rahmenvertrag. Wird der Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. Vor Abschluss des Rahmenvertrages ist der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker sowie den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Entlassmanagement und eine dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. Die Information sowie die Einwilligung müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen.

(2) Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

(3) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemeinsam erstellen unter Mitwirkung der Landeskrankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Vereinigung ein Verzeichnis der Leistungen und Entgelte für die Krankenhausbehandlung in den zugelassenen Krankenhäusern im Land oder in einer Region und passen es der Entwicklung an (Verzeichnis stationärer Leistungen und Entgelte). Dabei sind die Entgelte so zusammenzustellen, daß sie miteinander verglichen werden können. Die Krankenkassen haben darauf hinzuwirken, daß Vertragsärzte und Versicherte das Verzeichnis bei der Verordnung und Inanspruchnahme von Krankenhausbehandlung beachten.

(4) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag je Kalendertag an das Krankenhaus. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 40 Abs. 6 Satz 1 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen.

(5) (weggefallen)

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.