Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Juni 2015 - L 9 R 4503/14

bei uns veröffentlicht am16.06.2015

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 12. September 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Streitig ist ein Zinsanspruch des Klägers.
Der 1955 geborene Kläger erlitt im Mai 2009 einen Schlaganfall, infolgedessen seine Ehefrau als Betreuerin am 11.08.2009 einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung stellte. Hierbei gab sie an, der Kläger sei vom 04.04. bis zum 30.06.1986 arbeitslos gewesen. Die Frage nach Anrechnungszeiten (u.a. Arbeitslosigkeit oder Leistungen von der Agentur für Arbeit) verneinte sie, der Fragebogen für Anrechnungszeiten V0410 wurde dementsprechend nicht ausgefüllt. Auf die Bitte der Beklagten, hinsichtlich der Arbeitslosigkeit einen Nachweis zu übersenden, teilte die Ehefrau des Klägers telefonisch am 06.10.2009 mit, dass es sich bei der Zeit vom 04.04. bis 30.06.1986 um eine Zeit zwischen zwei Beschäftigungen ohne Meldung bei einem Arbeitsamt gehandelt habe. Unterlagen über Arbeitslosigkeit lägen nicht vor. Schriftlich wiederholte sie diese Angabe mit Schreiben vom 06.10.2009 („war nicht arbeitssuchend gemeldet“). Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag auf Rentengewährung mit Bescheid vom 19.10.2009 ab, da die Zeit vom 04.04. bis 30.06.1986 nicht mit einer Anwartschaftserhaltungszeit belegt sei und damit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Mit Schreiben vom 27.01.2011 legte der Kläger, nunmehr vertreten durch einen Rechtsanwalt, Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.10.2009 ein und führte u.a. aus, er habe sich sofort nach Erhalt der fristlosen Kündigung seines letzten Arbeitgebers an das Arbeitsamt H. gewandt und um Vermittlung entsprechender Stellen gebeten. Soweit er sich noch erinnere, sei er dreimal beim Arbeitsamt gewesen, und es seien ihm verschiedene potentielle Arbeitgeber genannt worden. Es möge sein, dass er versehentlich parallel dazu nicht auch einen Arbeitslosengeldantrag gestellt habe. Hierauf komme es jedoch nicht an. Fakt sei, dass er sich sofort beim Arbeitsamt gemeldet und sich habe vermitteln lassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2011 wies die Beklagte diesen Widerspruch als verspätet zurück. Die hiergegen gerichtete Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG, S 3 R 2621/11) wurde übereinstimmend für erledigt erklärt.
Gleichzeitig wertete die Beklagte das Schreiben des Klägers vom 27.01.2011 im Einvernehmen mit dem Kläger als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und lehnte mit Bescheid vom 20.09.2012 die Rücknahme des Bescheides vom 19.10.2009 ab, da der Kläger weder neue Beweismittel vorgelegt noch neue Tatsachen vorgetragen habe, die geeignet seien, eine für ihn günstigere Entscheidung zu treffen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2013 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 07.03.2013 Klage vor dem SG (S 3 R 666/13) und legte zusammen mit der Klageschrift einen Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes N. vom 09.06.1986, einen Aufhebungsbescheid vom 01.07.1986, einen Leistungsnachweis vom 05.08.1987 sowie einen Abhilfebescheid vom 09.09.1987 vor, aus denen sich die Gewährung von Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 04.04.1986 bis 30.06.1986 ergibt. Mit Schreiben vom 25.03.2013 gab die Beklagte daraufhin ein Anerkenntnis ab und anerkannte auf Grundlage eines Leistungsfalles vom 12.05.2009 ab dem 01.06.2009 einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit. Dieses Anerkenntnis wurde zur Erledigung des Rechtsstreits angenommen. Mit Rentenbescheid vom 12.06.2013 bewilligte die Beklagte aufgrund des Anerkenntnisses vom 25.03.2013 Rente wegen voller Erwerbsminderung, beginnend am 01.06.2009. Für die Zeit bis zum 30.09.2013 betrage die Nachzahlung 20.419,29 EUR (Auszahlung im Juli 2013). Auf Seite 6 des Bescheides führte die Beklagte aus, nach § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) bestehe kein Anspruch auf Verzinsung, weil seit Eingang des vollständigen Leistungsantrages beim zuständigen Leistungsträger keine sechs Kalendermonate vergangen seien.
Gegen diesen Rentenbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 02.07.2013 Widerspruch ein mit der Begründung, aufgrund des Antragsschreibens vom 27.01.2011 sei der Beklagten bewusst geworden bzw. hätte sie erkennen müssen, dass der Kläger über keine gesicherten Unterlagen verfüge in Bezug auf den Zeitraum von April bis Juni 1986. Die Beklagte wäre deshalb verpflichtet gewesen, beim Arbeitsamt H. alias N. Rückfrage zu halten. Auch wenn die individuellen Akten nach Ablauf von vier Jahren vernichtet worden sein sollten, betreffe diese Vernichtungsaktion nie und nimmer die Auszahlungslisten der einzelnen Arbeitsämter. Dies bedeute, dass die Beklagte bei Kontaktierung des Arbeitsamtes H. mit allein dem Namen und den persönlichen Kontaktdaten des Klägers mit Sicherheit auf den Bewilligungsbescheid bzw. den Leistungsnachweis vom streitgegenständlichen Zeitraum gestoßen wäre. Ergänzend führte der Kläger aus, die Urkunden des Arbeitsamtes H. habe die Ehefrau des Klägers beim umbaubedingten Aufräumen wiedergefunden. Deren Inhalt sei ihr nicht mehr erinnerlich gewesen.
Weiterhin wandte sich der Kläger gegen eine fehlende Rentennachzahlung für Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, erst mit Vorlage der Bescheinigungen des Arbeitsamtes N. über den Zeitraum der Arbeitslosigkeit, die mit dem Schreiben des Bevollmächtigten vom 06.03.2013 vorgelegt worden seien (Eingang bei der Beklagten am 15.03.2013), seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt, sodass diese habe bewilligt werden können. Nach § 44 SGB I bestehe kein Anspruch auf Verzinsung, weil seit Eingang des vollständigen Leistungsantrages (15.03.2013) beim zuständigen Leistungsträger keine sechs Kalendermonate vergangen seien. Ein Anspruch auf Rentennachzahlung für die Zeiten, in denen Übergangsgeld gezahlt worden sei, bestehe nicht, da der Anspruch bereits als erfüllt gelte.
Hiergegen hat der Kläger am 17.01.2014 beim SG Klage erhoben mit der Begründung, er und seine Ehefrau seien irrigerweise davon ausgegangen, dass er nicht arbeitssuchend gemeldet gewesen sei. Erst Ende Januar 2013 seien die fraglichen Unterlagen wieder aufgefunden worden, deren Inhalt bis dato vollkommen unbekannt gewesen sei. Es frage sich, wie seinerzeit und jetzt zu entscheiden gewesen wäre, wenn die fraglichen Unterlagen nicht mehr aufgefunden worden wären. Dann wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, von sich aus beim Arbeitsamt H. bzw. N. zu recherchieren. Bei entsprechender elektronischer Recherche wäre die Beklagte schon im Februar 2011 auf die hier interessierenden Leistungsvorgänge gestoßen, sodass die Verzinsungspflicht ab dem 01.09.2011 ausgelöst werde.
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Die Beklagte hat hierzu dargelegt, Arbeitsämter vernichteten ihre Unterlagen komplett nach fünf Jahren, so dass Anfragen im Februar 2011, knapp 25 Jahre später, nicht angezeigt gewesen seien.
11 
Die Anspruch auf Zahlung von Rente während des Bezugs von Übergangsgeld ist zuletzt nicht mehr geltend gemacht worden.
12 
Mit Gerichtsbescheid vom 12.09.2014 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, maßgebend im Sinne des § 44 SGB I sei der vollständige Leistungsantrag, d.h. der Antrag, mit dem der Sachverhalt vollständig dargelegt werde, um die im Gesetz bestimmten Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sozialleistungen überprüfen und sein Entstehen feststellen zu können. Vorliegend hätten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Anrechnungszeiten gem. § 252 Abs. 2 S. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)) für die vom Kläger beantragte Rente wegen voller Erwerbsminderung ersichtlich erst vorgelegen, nachdem der Kläger über seinen Anwalt mit dem Klageschriftsatz vom 06.03.2013 im Verfahren S 3 R 666/13 Unterlagen des Arbeitsamts N. über die Bewilligung von Arbeitslosengeld in der Zeit vom 04.04.1986 bis 30.06.1986 übersandt habe. Zwar liege ein vollständiger Leistungsantrag, wenn ein Leistungsträger Antragsvordrucke herausgegeben habe, spätestens dann vor, sobald der Antragsteller den Vordruck für den Antrag auf die begehrte Leistung vollständig ausgefüllt und auch die darin als beizubringend bezeichneten Unterlagen eingereicht habe. Bei Benutzung eines grundsätzlich ermessensfehlerfrei ausgestalteten Antragsvordruckes sei der Antragsteller nicht zu Angabe oder zur Vorlage von Beweisurkunden verpflichtet, soweit u.a. der Leistungsträger sich durch geringeren Aufwand als er die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen könne (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I). Hier habe sich die Beklagte nicht durch geringeren Aufwand als der Kläger die erforderlichen Kenntnisse über den Arbeitslosengeldbezug im Jahr 1986 beschaffen können. Sie habe über keine Daten für eine rentenrechtliche Zeit des Klägers im genannten Zeitraum verfügt. Arbeitsämter vernichteten ihre Unterlagen komplett nach fünf Jahren, sodass eine Anfrage durch die Beklagte im Februar 2011, knapp 25 Jahre später, weder angezeigt noch sinnvoll gewesen sei.
13 
Hiergegen richtet sich die am 14.10.2014 beim SG eingelegte Berufung, mit der der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft hat.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 12. September 2014 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Rentennachzahlung in Höhe von 20.419,27 EUR für die Zeit vom 01.09.2011 bis 30.06.2013 mit 4 % zu verzinsen.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Mit Schreiben vom 17.03.2015 hat der Senat den Zeugen H., Mitarbeiter der Arbeitsagentur N., um Auskunft gebeten, ob dort noch Informationen über den Kläger und seine Arbeitslosmeldung/seinen Arbeitslosengeldbezug im Zeitraum vom 04.04.1986 bis 01.07.1986 vorliegen. Mit Schreiben vom 18.03.2015 hat der Zeuge H. ausgeführt, in der Arbeitsagentur N. lägen keine Unterlagen mehr über den Kläger vor, es lasse sich daher nicht nachvollziehen, ob er im streitigen Zeitraum arbeitslos gemeldet gewesen sei und Arbeitslosengeld bezogen habe. Aus datenschutzrechtlichen Gründen werde die Leistungsakte normalerweise für eine Dauer von fünf Jahren aufbewahrt bzw. würden die Datensätze in der Arbeitsvermittlung nach maximal fünf Jahren gelöscht.
19 
In einem Erörterungstermin am 23.04.2015 ist der Sachverhalt mit den Beteiligten besprochen worden, ohne dass ein Ergebnis erzielt werden konnte.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte, der Akte des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet, da kein Anspruch auf Verzinsung besteht.
22 
Gemäß § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v.H. zu verzinsen. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift beginnt die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
23 
Vorliegend ging der vollständige Antrag erst mit Zusendung der Klageschrift im Verfahren S 3 R 666/13 am 15.03.2013 bei der Beklagten ein. Da sie bereits drei Monate später mit Bescheid vom 12.06.2013 die begehrte Rente bewilligt und diese im Juli 2013 und damit innerhalb der 6-Monats-Frist ausbezahlt hat, scheidet eine Verzinsung aus.
24 
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) liegt ein vollständiger Leistungsantrag vor, wenn der zuständige Leistungsträger durch ihn in die Lage versetzt wird, den geltend gemachten Anspruch nach Grund und Höhe zu überprüfen, d.h. die von Amts wegen durchzuführende (§ 20 SGB X) Ermittlung des Sachverhalts zügig aufzunehmen und die ggf. noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und die begehrte Leistung zu bewilligen (s. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 22.06.1989, 4 RA 44/88 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, in Juris). Wenn ein Leistungsträger Antragsvordrucke (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB I) herausgegeben hat, liegt ein vollständiger Leistungsantrag spätestens vor, sobald der Antragsteller den Vordruck für den Antrag auf die begehrte Leistung vollständig ausgefüllt und auch die darin als beizubringend bezeichneten (§ 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I) Unterlagen eingereicht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller über den Antragsvordruck hinaus durch weitere erhebliche Angaben (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB I), Erklärungen (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB I) oder die Vorlage weiterer Beweisurkunden (§ 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I) bei der Bearbeitung des Antrags mitzuwirken hat (§ 65 Abs. 1 und 3 SGB I). Das Gesetz nimmt im Interesse der Berechtigten an einem möglichst einfach gestalteten Zugang zu den Sozialleistungen die mit einem notwendig typisierenden Vordruck unvermeidbar verbundene Pauschalierung der Anforderungen an einen „vollständigen“ Leistungsantrag in Kauf. Andererseits legt es dem Antragsteller für den Einzelfall - abgesehen vor der Pflicht zur Benutzung des Vordrucks - keine über die §§ 60, 65 SGB I hinausgehenden Mitwirkungspflichten beim Antrag auf. Daher ist er auch bei Benutzung eines in genereller Betrachtung ermessensfehlerfrei ausgestalteten Antragsvordrucks nicht zu Angaben oder zur Vorlage von Beweisurkunden verpflichtet, soweit dies für die Leistung nicht erheblich (§ 60 Abs. 1 SGB I), unangemessen (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I) oder unzumutbar (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I) ist oder der Leistungsträger sich durch geringeren Aufwand als er die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I) oder ein Verweigerungsrecht (§ 65 Abs. 3 SGB I) besteht. Ein Antrag kann also „vollständig“ sein, obwohl der Antragsvordruck „unvollständig“ ausgefüllt ist oder darin angeforderte Unterlagen nicht eingereicht worden sind, wenn im Einzelfall im Blick hierauf keine Mitwirkungspflicht im Sinne der §§ 60, 65 SGB I bestanden hat (siehe hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2012, L 7 R 923/11 und BSG, Urteil vom 22.06.1989 a.a.O.). Im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X ist nicht der Antrag, der dieses Verfahren auslöst, für die Verzinsung maßgebend, sondern der frühere, auf die Sachleistung gerichtete Antrag, es sei denn, erst durch den § 44-Antrag sind die Leistungsvoraussetzungen vervollständigt worden (BSG, Urteil vom 17.11.1981, 9 RV 26/81 in Juris; LSG Niedersachsen, Urteil vom 29.04.2014, L 2 R 387/13; siehe auch Terminbericht des BSG vom 17.12.2014, B 8 SO 17/13 R, jeweils in Juris).
25 
Vorliegend war der Antrag des Klägers vom 11.08.2009 insofern unvollständig, als darin die Frage nach Anrechnungszeiten, die im Versicherungsverlauf nicht enthalten seien, unzutreffend verneint und dementsprechend auch der Vordruck V0410 nicht ausgefüllt und die darin unter Ziff. 4.1 gestellte Frage, ob der Versicherte bei einer deutschen Agentur für Arbeit (Arbeitsamt), einer Kommune, einer Arbeitsgemeinschaft oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet gewesen sei, nicht beantwortet wurde. Ebenso wenig wurden die in dem Fragebogen für Anrechnungszeiten V0410 angeforderten Beweismittel beigefügt. In der Folgezeit wurde auch dem Verlangen der Beklagten, Beweisurkunden im Sinne des § 60 Abs. 1 Ziff. 3 SGB I in Bezug auf die Zeit der Arbeitslosigkeit vorzulegen, nicht entsprochen. Vielmehr wurde telefonisch ausdrücklich vorgetragen, Unterlagen über die Arbeitslosigkeit lägen nicht vor (Telefonat vom 06.10.2009, Bl. 28 der Verwaltungsakte). Am 06.10.2009 bestätigte die Ehefrau des Klägers sogar handschriftlich, dieser sei nicht arbeitssuchend gemeldet gewesen.
26 
Der Kläger war auch zur Vorlage eines Nachweises über seine Arbeitslosigkeit verpflichtet, so dass nicht argumentiert werden kann, trotz unvollständigen Ausfüllens des Antragsvordrucks sei von einem vollständigen Antrag im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB I auszugehen. Zwar bestimmte die Zweite Verordnung über die Erfassung von Daten für die Träger der Sozialversicherung und für die Bundesanstalt für Arbeit - 2. Datenerfassungs-Verordnung (2. DEVO) in der Fassung vom 21.03.1984 - in § 13 Abs. 1, dass Ausfallzeiten (heute Anrechnungszeiten) von Versicherten der Rentenversicherung innerhalb eines Monats nach bekannt gewordenem Abschluss nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 unter Angabe der Versicherungsnummer auf Magnetband nach den Anlagen der 2. DEVO an die Datenstelle oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu melden waren und dass nach Abs. 2 Ziff. 2 der Vorschrift für die Meldung die Bundesanstalt für Arbeit zuständig war, sofern es sich um einen Tatbestand im Sinne des § 1259 Abs. 1 Nr. 3a Reichsversicherungsordnung (RVO) handelte. Insofern wäre eigentlich das damalige Arbeitsamt N. verpflichtet gewesen, die Zeit des Leistungsbezuges als Ausfallzeit der Beklagten zu melden. Dies wurde so vom Arbeitsamt auch im Aufhebungsbescheid vom 01.07.1986 bestätigt, worin es heißt, die Zeit des Leistungsbezuges sei dem Rentenversicherungsträger als Ausfallzeit-Tatbestand gemeldet worden. Bei erfolgreicher Meldung wäre diese Ausfallzeit (heute Anrechnungszeit) im Versicherungsverlauf des Klägers vermerkt worden und hätte es eines gesonderten Nachweises nicht bedurft. Tatsächlich jedoch ist eine solche Berücksichtigung im Versicherungsverlauf unterblieben, ohne dass sich heute noch feststellen ließe, worauf bzw. auf wessen Fehlverhalten dieser Fehler beruht. Insofern war die Beklagte nach Ausfüllen des Antragsformulars gerade nicht in der Lage, die noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und die begehrte Leistung zu bewilligen, sondern war auf die Mitwirkung des Klägers gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 (Vorlage von Beweisurkunden) angewiesen. Dementsprechend sieht auch der Vordruck VO410 (Fragebogen für Anrechnungszeiten) unter Ziffer 4 ausdrücklich vor, dass Beweismittel zu einer Zeit der Arbeitslosigkeit, die nicht im Versicherungsverlauf enthalten sind, vorzulegen sind.
27 
Der unvollständige Antrag war auch nicht als vollständig anzusehen bzw. zu behandeln. Zwar kann ein unvollständiger Antrag als vollständig angesehen werden, wenn ein Informationsdefizit und damit die Unvollständigkeit des Antrags allein in den Verantwortungsbereich des Versicherungsträgers fällt (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.11.2008, L 12 AL 185/05, in Juris; Seewald in Kasseler Kommentar, SGB I, Stand März 2005, § 44 SGB I Rdnr. 13; s. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.04.2014, L 2 R 387/13, Juris). Eine solche Konstellation ist indessen vorliegend nicht gegeben, ohne dass es darauf ankommt, ob die Verantwortung für die anfängliche Lücke im Versicherungsverlauf bei der Beklagten liegt, wenn ihr der Fehler in der Übertragung unterlaufen sein sollte, oder beim damaligen Arbeitsamt, sofern dieses die Ausfallzeit (heute Anrechnungszeit) nach der 2. DEVO nicht korrekt übermittelt hat. Denn zum einen fällt das Informationsdefizit nicht in den alleinigen Verantwortungsbereich der Beklagten, weil auch der Kläger durch zunächst fehlerhafte Informationen und anschließende Nichtvorlage bei ihm vorhandener Unterlagen eine Mitverantwortung an der Unvollständigkeit des Antrags trägt, zum anderen ist auch die (theoretische) Möglichkeit denkbar, dass das Arbeitsamt N. die Leistungsbewilligung nachträglich wieder aufgehoben hat und aus diesem Grund eine Löschung im Versicherungsverlauf erfolgt ist. In diesem Fall läge schon gar kein Informationsdefizit vor, das die Beklagte zu verantworten hätte. Den unvollständigen Antrag wegen eines im alleinigen Verantwortungsbereich der Beklagten liegenden Informationsdefizits als vollständig anzusehen, scheidet mithin aus.
28 
Das Argument des Klägers, die Beklagte hätte bei der Arbeitsagentur nachfragen müssen, überzeugt nicht: Zwar besteht nach § 65 Abs. 1 Ziff. 3 SGB I die Mitwirkungspflicht nach den §§ 60 bis 64 nicht, soweit der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. Jedoch wäre eine Nachfrage seitens der Beklagten bei der Arbeitsagentur für Arbeit erfolglos geblieben, da sowohl die Leistungsakte als auch die Datensätze in der Arbeitsvermittlung nach maximal fünf Jahren gelöscht werden. Hierauf hat die Beklagte zu Recht hingewiesen, und die Richtigkeit dieses Vorbringens ist durch die Aussage des Zeugen H., eines Mitarbeiters der Bundesagentur für Arbeit, gegenüber dem Senat vom 18.03.2015 bestätigt worden. Soweit der Kläger vorträgt, die Heranziehung von Auszahlungslisten wäre erfolgversprechend gewesen, kann dies dahinstehen. Die Beklagte selber hätte solche Auszahlungslisten nicht zur Verfügung gehabt, sondern hätte nichts anderes tun können, als sich wie das Gericht schriftlich an die Bundesagentur für Arbeit zu wenden und nach Zeiten der Arbeitslosigkeit bzw. des Arbeitslosengeldbezugs zu fragen. Zusätzlich zu veranlassen, dass 25 Jahre alte Auszahlungslisten durchforstet werden, die - sofern überhaupt noch vorhanden, woran angesichts der Aussage des Zeugen Bedenken bestehen - unter Umständen noch nicht einmal in digitalisierter Form, sondern in Papierform vorliegen, hätte jedenfalls keinen geringeren Aufwand im Sinne des § 65 Abs. 1 Ziff. 3 SGB X gegenüber dem des Klägers bedeutet, nämlich in seinem eigenen Haus nach den fraglichen Unterlagen zu suchen.
29 
Im Ergebnis lag somit am 11.08.2009 kein vollständiger Antrag vor im Sinne des § 44 SGB I, da der Nachweis der Arbeitslosigkeit fehlte und ohne diese Anrechnungszeit eine Lücke im Versicherungsverlauf bestand.
30 
Hieran hat sich auch durch den Überprüfungsantrag (§ 44 SGB X) des Klägerbevollmächtigten vom 27.01.2011 nichts geändert. Zwar wurde nun vorgetragen, der Kläger sei tatsächlich arbeitslos gemeldet gewesen, doch wurden nach wie vor die hierfür erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, gemäß § 60 Abs. 1 Ziff. 3 SGB X erneut ausdrücklich die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen, da die Ehefrau des Klägers zuvor das Vorhandensein von Unterlagen ausdrücklich verneint hatte und auch anzunehmen gewesen wäre, dass der Klägerbevollmächtigte im Rahmen seines Überprüfungsantrages solche vorgelegt hätte, sofern sie ihm zur Verfügung gestanden hätten.
31 
Somit ist der vollständige Antrag einschließlich der dazugehörigen Unterlagen erst mit der Klageschrift vom 06.03.2013 am 15.03.2013 bei der Beklagten eingegangen. Indem sie die begehrte Rente bereits mit Bescheid vom 12.06.2013 bewilligt und im Juli 2013 ausbezahlt hat, scheidet eine Verzinsung nach § 44 Abs. 2 SGB I aus, da diese frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger beginnt.
32 
Da der Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden ist, war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Berufung des Klägers keinen Erfolg hatte.
34 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

21 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet, da kein Anspruch auf Verzinsung besteht.
22 
Gemäß § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v.H. zu verzinsen. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift beginnt die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
23 
Vorliegend ging der vollständige Antrag erst mit Zusendung der Klageschrift im Verfahren S 3 R 666/13 am 15.03.2013 bei der Beklagten ein. Da sie bereits drei Monate später mit Bescheid vom 12.06.2013 die begehrte Rente bewilligt und diese im Juli 2013 und damit innerhalb der 6-Monats-Frist ausbezahlt hat, scheidet eine Verzinsung aus.
24 
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) liegt ein vollständiger Leistungsantrag vor, wenn der zuständige Leistungsträger durch ihn in die Lage versetzt wird, den geltend gemachten Anspruch nach Grund und Höhe zu überprüfen, d.h. die von Amts wegen durchzuführende (§ 20 SGB X) Ermittlung des Sachverhalts zügig aufzunehmen und die ggf. noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und die begehrte Leistung zu bewilligen (s. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 22.06.1989, 4 RA 44/88 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, in Juris). Wenn ein Leistungsträger Antragsvordrucke (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB I) herausgegeben hat, liegt ein vollständiger Leistungsantrag spätestens vor, sobald der Antragsteller den Vordruck für den Antrag auf die begehrte Leistung vollständig ausgefüllt und auch die darin als beizubringend bezeichneten (§ 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I) Unterlagen eingereicht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller über den Antragsvordruck hinaus durch weitere erhebliche Angaben (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB I), Erklärungen (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB I) oder die Vorlage weiterer Beweisurkunden (§ 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I) bei der Bearbeitung des Antrags mitzuwirken hat (§ 65 Abs. 1 und 3 SGB I). Das Gesetz nimmt im Interesse der Berechtigten an einem möglichst einfach gestalteten Zugang zu den Sozialleistungen die mit einem notwendig typisierenden Vordruck unvermeidbar verbundene Pauschalierung der Anforderungen an einen „vollständigen“ Leistungsantrag in Kauf. Andererseits legt es dem Antragsteller für den Einzelfall - abgesehen vor der Pflicht zur Benutzung des Vordrucks - keine über die §§ 60, 65 SGB I hinausgehenden Mitwirkungspflichten beim Antrag auf. Daher ist er auch bei Benutzung eines in genereller Betrachtung ermessensfehlerfrei ausgestalteten Antragsvordrucks nicht zu Angaben oder zur Vorlage von Beweisurkunden verpflichtet, soweit dies für die Leistung nicht erheblich (§ 60 Abs. 1 SGB I), unangemessen (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I) oder unzumutbar (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I) ist oder der Leistungsträger sich durch geringeren Aufwand als er die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I) oder ein Verweigerungsrecht (§ 65 Abs. 3 SGB I) besteht. Ein Antrag kann also „vollständig“ sein, obwohl der Antragsvordruck „unvollständig“ ausgefüllt ist oder darin angeforderte Unterlagen nicht eingereicht worden sind, wenn im Einzelfall im Blick hierauf keine Mitwirkungspflicht im Sinne der §§ 60, 65 SGB I bestanden hat (siehe hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2012, L 7 R 923/11 und BSG, Urteil vom 22.06.1989 a.a.O.). Im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X ist nicht der Antrag, der dieses Verfahren auslöst, für die Verzinsung maßgebend, sondern der frühere, auf die Sachleistung gerichtete Antrag, es sei denn, erst durch den § 44-Antrag sind die Leistungsvoraussetzungen vervollständigt worden (BSG, Urteil vom 17.11.1981, 9 RV 26/81 in Juris; LSG Niedersachsen, Urteil vom 29.04.2014, L 2 R 387/13; siehe auch Terminbericht des BSG vom 17.12.2014, B 8 SO 17/13 R, jeweils in Juris).
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Vorliegend war der Antrag des Klägers vom 11.08.2009 insofern unvollständig, als darin die Frage nach Anrechnungszeiten, die im Versicherungsverlauf nicht enthalten seien, unzutreffend verneint und dementsprechend auch der Vordruck V0410 nicht ausgefüllt und die darin unter Ziff. 4.1 gestellte Frage, ob der Versicherte bei einer deutschen Agentur für Arbeit (Arbeitsamt), einer Kommune, einer Arbeitsgemeinschaft oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet gewesen sei, nicht beantwortet wurde. Ebenso wenig wurden die in dem Fragebogen für Anrechnungszeiten V0410 angeforderten Beweismittel beigefügt. In der Folgezeit wurde auch dem Verlangen der Beklagten, Beweisurkunden im Sinne des § 60 Abs. 1 Ziff. 3 SGB I in Bezug auf die Zeit der Arbeitslosigkeit vorzulegen, nicht entsprochen. Vielmehr wurde telefonisch ausdrücklich vorgetragen, Unterlagen über die Arbeitslosigkeit lägen nicht vor (Telefonat vom 06.10.2009, Bl. 28 der Verwaltungsakte). Am 06.10.2009 bestätigte die Ehefrau des Klägers sogar handschriftlich, dieser sei nicht arbeitssuchend gemeldet gewesen.
26 
Der Kläger war auch zur Vorlage eines Nachweises über seine Arbeitslosigkeit verpflichtet, so dass nicht argumentiert werden kann, trotz unvollständigen Ausfüllens des Antragsvordrucks sei von einem vollständigen Antrag im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB I auszugehen. Zwar bestimmte die Zweite Verordnung über die Erfassung von Daten für die Träger der Sozialversicherung und für die Bundesanstalt für Arbeit - 2. Datenerfassungs-Verordnung (2. DEVO) in der Fassung vom 21.03.1984 - in § 13 Abs. 1, dass Ausfallzeiten (heute Anrechnungszeiten) von Versicherten der Rentenversicherung innerhalb eines Monats nach bekannt gewordenem Abschluss nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 unter Angabe der Versicherungsnummer auf Magnetband nach den Anlagen der 2. DEVO an die Datenstelle oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu melden waren und dass nach Abs. 2 Ziff. 2 der Vorschrift für die Meldung die Bundesanstalt für Arbeit zuständig war, sofern es sich um einen Tatbestand im Sinne des § 1259 Abs. 1 Nr. 3a Reichsversicherungsordnung (RVO) handelte. Insofern wäre eigentlich das damalige Arbeitsamt N. verpflichtet gewesen, die Zeit des Leistungsbezuges als Ausfallzeit der Beklagten zu melden. Dies wurde so vom Arbeitsamt auch im Aufhebungsbescheid vom 01.07.1986 bestätigt, worin es heißt, die Zeit des Leistungsbezuges sei dem Rentenversicherungsträger als Ausfallzeit-Tatbestand gemeldet worden. Bei erfolgreicher Meldung wäre diese Ausfallzeit (heute Anrechnungszeit) im Versicherungsverlauf des Klägers vermerkt worden und hätte es eines gesonderten Nachweises nicht bedurft. Tatsächlich jedoch ist eine solche Berücksichtigung im Versicherungsverlauf unterblieben, ohne dass sich heute noch feststellen ließe, worauf bzw. auf wessen Fehlverhalten dieser Fehler beruht. Insofern war die Beklagte nach Ausfüllen des Antragsformulars gerade nicht in der Lage, die noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und die begehrte Leistung zu bewilligen, sondern war auf die Mitwirkung des Klägers gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 (Vorlage von Beweisurkunden) angewiesen. Dementsprechend sieht auch der Vordruck VO410 (Fragebogen für Anrechnungszeiten) unter Ziffer 4 ausdrücklich vor, dass Beweismittel zu einer Zeit der Arbeitslosigkeit, die nicht im Versicherungsverlauf enthalten sind, vorzulegen sind.
27 
Der unvollständige Antrag war auch nicht als vollständig anzusehen bzw. zu behandeln. Zwar kann ein unvollständiger Antrag als vollständig angesehen werden, wenn ein Informationsdefizit und damit die Unvollständigkeit des Antrags allein in den Verantwortungsbereich des Versicherungsträgers fällt (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.11.2008, L 12 AL 185/05, in Juris; Seewald in Kasseler Kommentar, SGB I, Stand März 2005, § 44 SGB I Rdnr. 13; s. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.04.2014, L 2 R 387/13, Juris). Eine solche Konstellation ist indessen vorliegend nicht gegeben, ohne dass es darauf ankommt, ob die Verantwortung für die anfängliche Lücke im Versicherungsverlauf bei der Beklagten liegt, wenn ihr der Fehler in der Übertragung unterlaufen sein sollte, oder beim damaligen Arbeitsamt, sofern dieses die Ausfallzeit (heute Anrechnungszeit) nach der 2. DEVO nicht korrekt übermittelt hat. Denn zum einen fällt das Informationsdefizit nicht in den alleinigen Verantwortungsbereich der Beklagten, weil auch der Kläger durch zunächst fehlerhafte Informationen und anschließende Nichtvorlage bei ihm vorhandener Unterlagen eine Mitverantwortung an der Unvollständigkeit des Antrags trägt, zum anderen ist auch die (theoretische) Möglichkeit denkbar, dass das Arbeitsamt N. die Leistungsbewilligung nachträglich wieder aufgehoben hat und aus diesem Grund eine Löschung im Versicherungsverlauf erfolgt ist. In diesem Fall läge schon gar kein Informationsdefizit vor, das die Beklagte zu verantworten hätte. Den unvollständigen Antrag wegen eines im alleinigen Verantwortungsbereich der Beklagten liegenden Informationsdefizits als vollständig anzusehen, scheidet mithin aus.
28 
Das Argument des Klägers, die Beklagte hätte bei der Arbeitsagentur nachfragen müssen, überzeugt nicht: Zwar besteht nach § 65 Abs. 1 Ziff. 3 SGB I die Mitwirkungspflicht nach den §§ 60 bis 64 nicht, soweit der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. Jedoch wäre eine Nachfrage seitens der Beklagten bei der Arbeitsagentur für Arbeit erfolglos geblieben, da sowohl die Leistungsakte als auch die Datensätze in der Arbeitsvermittlung nach maximal fünf Jahren gelöscht werden. Hierauf hat die Beklagte zu Recht hingewiesen, und die Richtigkeit dieses Vorbringens ist durch die Aussage des Zeugen H., eines Mitarbeiters der Bundesagentur für Arbeit, gegenüber dem Senat vom 18.03.2015 bestätigt worden. Soweit der Kläger vorträgt, die Heranziehung von Auszahlungslisten wäre erfolgversprechend gewesen, kann dies dahinstehen. Die Beklagte selber hätte solche Auszahlungslisten nicht zur Verfügung gehabt, sondern hätte nichts anderes tun können, als sich wie das Gericht schriftlich an die Bundesagentur für Arbeit zu wenden und nach Zeiten der Arbeitslosigkeit bzw. des Arbeitslosengeldbezugs zu fragen. Zusätzlich zu veranlassen, dass 25 Jahre alte Auszahlungslisten durchforstet werden, die - sofern überhaupt noch vorhanden, woran angesichts der Aussage des Zeugen Bedenken bestehen - unter Umständen noch nicht einmal in digitalisierter Form, sondern in Papierform vorliegen, hätte jedenfalls keinen geringeren Aufwand im Sinne des § 65 Abs. 1 Ziff. 3 SGB X gegenüber dem des Klägers bedeutet, nämlich in seinem eigenen Haus nach den fraglichen Unterlagen zu suchen.
29 
Im Ergebnis lag somit am 11.08.2009 kein vollständiger Antrag vor im Sinne des § 44 SGB I, da der Nachweis der Arbeitslosigkeit fehlte und ohne diese Anrechnungszeit eine Lücke im Versicherungsverlauf bestand.
30 
Hieran hat sich auch durch den Überprüfungsantrag (§ 44 SGB X) des Klägerbevollmächtigten vom 27.01.2011 nichts geändert. Zwar wurde nun vorgetragen, der Kläger sei tatsächlich arbeitslos gemeldet gewesen, doch wurden nach wie vor die hierfür erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, gemäß § 60 Abs. 1 Ziff. 3 SGB X erneut ausdrücklich die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen, da die Ehefrau des Klägers zuvor das Vorhandensein von Unterlagen ausdrücklich verneint hatte und auch anzunehmen gewesen wäre, dass der Klägerbevollmächtigte im Rahmen seines Überprüfungsantrages solche vorgelegt hätte, sofern sie ihm zur Verfügung gestanden hätten.
31 
Somit ist der vollständige Antrag einschließlich der dazugehörigen Unterlagen erst mit der Klageschrift vom 06.03.2013 am 15.03.2013 bei der Beklagten eingegangen. Indem sie die begehrte Rente bereits mit Bescheid vom 12.06.2013 bewilligt und im Juli 2013 ausbezahlt hat, scheidet eine Verzinsung nach § 44 Abs. 2 SGB I aus, da diese frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger beginnt.
32 
Da der Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden ist, war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Berufung des Klägers keinen Erfolg hatte.
34 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Juni 2015 - L 9 R 4503/14 zitiert 15 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

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(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,2. Änderungen

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 20 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch

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(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. (2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sech

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(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit 1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus eine

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 17 Ausführung der Sozialleistungen


(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß1.jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,2.die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 252 Anrechnungszeiten


(1) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte1.Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,1a.Anpassungsgeld bezogen haben, weil sie als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen und -tagebaue

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Juni 2012 - L 7 R 923/11

bei uns veröffentlicht am 21.06.2012

Tenor Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. Januar 2011 abgeändert und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 5. September 2008 aufgehoben.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.Die K
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Juni 2015 - L 9 R 4503/14.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 16. Nov. 2016 - L 6 KR 204/15

bei uns veröffentlicht am 16.11.2016

Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 13. November 2015 und der Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2012 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 60,61 EU

Referenzen

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(1) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte

1.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
1a.
Anpassungsgeld bezogen haben, weil sie als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen und -tagebaue sowie der Steinkohleanlagen aus den in § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben,
2.
nach dem 31. Dezember 1991 eine Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben,
3.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr als Lehrling nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren und die Lehrzeit abgeschlossen haben, längstens bis zum 28. Februar 1957, im Saarland bis zum 31. August 1957,
4.
vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen haben, in der eine Zurechnungszeit nicht enthalten war,
5.
vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Invalidenrente, ein Ruhegeld oder eine Knappschaftsvollrente bezogen haben, wenn diese Leistung vor dem 1. Januar 1957 weggefallen ist,
6.
Schlechtwettergeld bezogen haben, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen worden ist, längstens bis zum 31. Dezember 1978.

(2) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, für die

1.
die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1. Januar 1983,
2.
ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Januar 1984
bis zum 31. Dezember 1997 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge oder Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt hat.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1997 bei Versicherten, die

1.
nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren oder
2.
in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert waren,
nur vor, wenn für diese Zeiten, längstens jedoch für 18 Kalendermonate, Beiträge nach mindestens 70 vom Hundert, für die Zeit vom 1. Januar 1995 an 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens gezahlt worden sind.

(4) (weggefallen)

(5) Zeiten einer Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969 sind bei Handwerkern nur dann Anrechnungszeiten, wenn und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht waren.

(6) Bei selbständig Tätigen, die auf Antrag versicherungspflichtig waren, und bei Handwerkern sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen sie

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
nur dann Anrechnungszeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren. Anrechnungszeiten nach dem 30. April 1985 liegen auch vor, wenn die Versicherten mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren.

(7) Zeiten, in denen Versicherte

1.
vor dem 1. Januar 1984 arbeitsunfähig geworden sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
2.
vor dem 1. Januar 1979 Schlechtwettergeld bezogen haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und
a)
vor dem 1. Juli 1978 eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen haben oder
b)
vor dem 1. Januar 1992 eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens einen Kalendermonat andauerten. Folgen mehrere Zeiten unmittelbar aufeinander, werden sie zusammengerechnet.

(8) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten nach dem 30. April 2003, in denen Versicherte

1.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit gemeldet waren,
2.
der Arbeitsvermittlung nur deshalb nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden und
3.
eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben.
Für Zeiten nach Satz 1 gelten die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. Zeiten nach Satz 1 werden nach dem 31. Dezember 2007 nur dann als Anrechnungszeiten berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und der Versicherte vor dem 2. Januar 1950 geboren ist.

(9) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Arbeitslosengeld II nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit oder in Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(10) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2022 Arbeitslosengeld II bezogen haben. Dies gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die

1.
Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben oder
2.
in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig gewesen sind oder eine Leistung bezogen haben, wegen der sie nach § 3 Satz 1 Nummer 3 versicherungspflichtig gewesen sind.
Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß

1.
jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
2.
die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
3.
der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und
4.
ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.

(2) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend.

(3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.

(4) Die Leistungsträger arbeiten mit den Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vermittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung zusammen. Soziale Rechte dürfen nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden, weil ein rechtlicher Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden ist oder bestellt werden könnte.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. Januar 2011 abgeändert und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 5. September 2008 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Streitig ist die Verzinsung einer Rentennachzahlung.
Der im 1945 geborene Kläger beantragte am 29. November 2005 formlos Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Die Beklagte übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 13. Dezember 2005 den förmlichen Vordruck für den Rentenantrag „R 100“. Nachdem der Kläger sich trotz Erinnerung vom 23. Januar 2006 nicht gemeldet hatte, lehnte die Beklagte den Antrag auf Zahlung der Rente unter Berufung auf § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) mit Bescheid vom 6. März 2006 ab, da das Rentenantragsformular nicht eingesandt worden sei. Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2006) und Klage vor dem Sozialgericht Reutlingen (Urteil vom 10. Juli 2007 - S 11 R 2304/06 -) blieben erfolglos. Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 11 R 4254/07) erklärten die Beteiligten im Rahmen eines Erörterungstermins vom 16. Oktober 2007 das Verfahren übereinstimmend für erledigt, nachdem der Kläger der Beklagten kurz zuvor, nämlich am 28. September 2007, den Vordruck „R 100“ für den Rentenantrag übersandt hatte. Die Beklagte führte weitere Ermittlungen u.a. für den Zeitraum vor Vollendung des 17. Lebensjahres des Klägers, den Monat Juli 1972 und die Monate April 1980 bis Juli 1980 durch, ließ sich die Personenstandsdaten des Klägers und seines Sohnes bestätigen und bewilligte mit Bescheid vom 13. Februar 2008 auf den Antrag vom 29. November 2005 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit rückwirkend ab dem 1. September 2005. Für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis 29. Februar 2008 errechnete sie einen Rentennachzahlungsanspruch in Höhe von 31.232,52 EUR. Eine Verzinsung wurde abgelehnt, weil seit Eingang des vollständigen Leistungsantrags keine sechs Kalendermonate vergangen seien. Der Nachzahlungsbetrag wurde noch im Februar 2008 an den Kläger überwiesen.
Der Kläger erhob Widerspruch und machte u.a. die Verzinsung der Rentennachzahlung geltend. Es habe dem Grunde nach ein Anspruch auf die am 26. November 2005 formlos beantragte Altersrente bestanden. Mit dem ablehnenden Rentenbescheid vom 6. März 2006 sei ohne zwingende Notwendigkeit und Grund die Zahlung der Rente abgelehnt worden. Nach § 44 Abs. 2, 2. Halbsatz des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) werde damit die Verzinsung begründet, zumindest soweit die Ansprüche aus dem Versicherungsverlauf unstrittig gewesen seien.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2008 und (offenbar weil in dieser Entscheidung die Widerspruchsbegründung des Klägers nicht beachtet worden war) erneut mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2008 als unbegründet zurück. Nach § 44 Abs. 2 SGB I beginne die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages beim zuständigen Leistungsträger. Der Formantrag sei erst am 28. September 2007 eingegangen, so dass die im Februar 2008 überwiesene Nachzahlung nicht habe verzinst werden müssen.
Bereits am 31. Juli 2008 hatte der Kläger Klage zum SG erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2011 hat das SG - nach vorheriger Abtrennung weiterer Verfahrensgegenstände - die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Verzinsungsanspruch bezüglich der Rentennachzahlung. Die Verzinsung beginne frühestens sechs Monate nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages. Wenn das Gesetz von einem vollständigen Leistungsantrag spreche, so verlange es, dass der Sachverhalt vollständig dargelegt werde, um die im Gesetz bestimmten Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sozialleistungen nach Grund und Höhe zu überprüfen und sein Entstehen feststellen zu können. Der Kläger habe die erforderlichen Angaben zur Sachverhalts-aufklärung nicht gemacht. Zu aufklärungsbedürftigen Lücken im Versicherungsverlauf, die sich auf die Rentenhöhe auswirkten, hätten Angaben gefehlt. Erst im September 2007 habe damit ein vollständiger Leistungsantrag vorgelegen.
Gegen diesen ihm am 4. Februar 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 4. März 2011 Berufung zum LSG Baden-Württemberg eingelegt. Die Begründung, dass der Gesetzgeber zwingend einen vollständigen Leistungsantrag vorsehe, möge für sonstige Sozialleistungen wie Wohngeld, Arbeitslosengeld II u.a. wohl zutreffen. Bei der Altersrente bestehe der entscheidende Unterschied zu den sonstigen Sozialleistungen darin, dass ein Rechtsanspruch auf selbst erworbene Leistungsansprüche bereits vorliege, die bei der Beklagten auf dem Rentenkonto ersichtlich seien. Die Anträge hätten damit allenfalls ergänzenden Charakter. Dies habe die Beklagte in ihrer zeitnahen Rentenauskunft vom 18. März 2005 detailliert bestätigt und den frühesten möglichen Rentenbeginn zum 1. September 2005 benannt. Damit sei dem Grunde nach auch § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I als Leistungsvoraussetzung erfüllt. Auf die Verzinsung bezogen sei damit § 44 Abs. 2 SGB I vollständig anzuwenden, nicht nur der 1. Halbsatz. Die Beklagte habe mit Bescheid vom 6. März 2006 und Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2006 den sowieso bestehenden Leistungsanspruch komplett abgelehnt und sich damit unnötig in Zugzwang gebracht. Sie hätte auch mitteilen können, dass nach Aktenlage vorläufig eine Rente bewilligt werde, denn nach § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I sei dafür die Rechtsgrundlage vorhanden. Die Beklagte habe durch ihr Verhalten die Rentenzahlung ursächlich erheblich verzögert und sich deshalb die Zinszahlung selbst zuzurechnen. Der Zinsanspruch nach § 44 Abs. 2 SGB I bestehe ab dem 6. April 2006 auf Grund des ergangenen Bescheides vom 6. März 2006.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2012 hat der Kläger ferner die Feststellung beantragt, dass der Bescheid vom 6. März 2006 rechtswidrig gewesen sei, da er die bestehenden Ansprüche des Klägers verletzt habe und damit ein Zinsanspruch vom 6. April 2006 an bestehe, berechnet auf der Basis des zu diesem Zeitpunkt auf dem Rentenkonto bestehenden Guthabens.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. Januar 2011 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 7. Juli 2008 und 5. September 2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Rentennachzahlung ab dem 6. April 2006 bis zum Monat vor der Auszahlung in gesetzlicher Höhe zu verzinsen, sowie festzustellen, dass der Bescheid vom 6. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2006 rechtswidrig war.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die nach § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Beschwerdewertgrenze von mehr als 750,- EUR ist angesichts der erheblichen Höhe der im Falle eines Obsiegens des Klägers zu verzinsenden Nachzahlung (31.232,52 EUR), der (gesetzlichen) Zinshöhe von vier vom Hundert und der Dauer des geltend gemachten Zinszeitraumes (6. April 2006 bis Januar 2008) ersichtlich überschritten.
15 
Die Berufung hat jedoch in der Sache nur insoweit Erfolg, als der Kläger mit seiner gemäß § 54 Abs. 1 SGG erhobenen Anfechtungsklage (auch) den Widerspruchsbescheid vom 5. September 2008 angreift. Im Übrigen hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Nachzahlungsbetrag, der in unmittelbarem Anschluss zur Auszahlung gelangte, ist nicht zu verzinsen.
16 
Gemäß § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Ansprüche auf Sozialleistungen werden nach § 41 Abs. 1 SGB I mit ihrem Entstehen fällig. Sie entstehen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (§ 40 Abs. 1 SGB I). Ungeachtet einer bereits eingetretenen Fälligkeit beginnt die Verzinsung nach § 44 Abs. 2 SGB I allerdings frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger bzw. beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
17 
Bei der vorliegend im Streit stehenden Altersrente handelt es sich um eine Leistung, die nur auf Antrag gewährt wird (§ 115 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch). Damit richtet sich die Verzinsung nach § 44 Abs. 1, 2 Halbsatz 1 SGB I, weshalb die Verzinsungspflicht sechs Monate nach vollständigem Eingang des Leistungsantrags beginnt. Vollständiger Leistungsantrag in diesem Sinne war erst der Antrag des Klägers vom 28. September 2007, mit dem er die Rente unter Verwendung des von der Rentenversicherung herausgegebenen Antragsvordrucks „R 100“ beantragte. Entsprechend hätte die Verzinsung - wie die Beklagte zutreffend ausführt - frühestens am 1. April 2008, nämlich sechs Kalendermonate nach Antragseingang, beginnen können, also erst zu einem Zeitpunkt, zu dem die Nachzahlung bereits ausgezahlt war, weshalb diese nicht zu verzinsen ist.
18 
Für den Eingang des vollständigen Leistungsantrags im Sinne der genannten Regelung ist nicht auf den formlosen Rentenantrag vom 26. November 2005 (Eingang bei der Beklagten am 29. November 2005) abzustellen. Denn dieser Antrag war nicht vollständig und versetzte die Beklagte nicht in die Lage, über die begehrte Rente in vollem Umfang zu entscheiden. Eine teilweise Entscheidung über den Antrag - wie sie der Kläger für möglich hält - sieht das Gesetz nicht vor und wäre aufgrund fehlender Daten ohnehin nicht möglich gewesen.
19 
Wie das Bundessozialgericht (BSG) in Fortsetzung einer ständigen Rechtsprechung bereits klargestellt hat (BSG SozR 1200 § 44 Nr. 16 m.w.N.), liegt - woran keine strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BSG USK 82246 S. 1133) - ein "vollständiger" Leistungsantrag im Sinne von § 44 Abs. 2, 1. Alternative SGB I vor, wenn der zuständige Leistungsträger durch ihn in die Lage versetzt wird, den geltend gemachten Anspruch nach Grund und Höhe zu überprüfen, d. h. die von Amts wegen durchzuführende (§ 20 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) Ermittlung des Sachverhalts zügig aufzunehmen und die ggf. noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und die begehrte Leistung zu bewilligen (BSG, Urteil vom 22. Juni 1989, SozR 1200 § 44 Nr. 24). Für den Antragsteller bedeutet Vollständigkeit des Leistungsantrags, die Amtsermittlung des Leistungsträgers in dem im Rahmen seiner Mitwirkungsmöglichkeit und -pflichten (§ 60, 65 SGB I) zumutbaren Umfang vorzubereiten und zu ermöglichen. Ein Leistungsantrag ist daher nicht erst dann "vollständig" im Sinne des Gesetzes, wenn der Leistungsträger allein schon durch ihn in die Lage versetzt wird, das Leistungsbegehren abschließend zu verbescheiden (BSG a.a.O.; Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.0 § 5 Nr. 3). In diesem Sinne reicht es aus, wenn der Antrag alle Tatsachen enthält, die der Antragsteller zur Bearbeitung seines Antrags angeben muss (BSG, a.a.O.).
20 
Unverkennbar ist nach alledem der genaue Zeitpunkt des Fristbeginns wegen der wechselseitigen Abhängigkeit von Amtsermittlung (§§ 20 ff SGB X) und Mitwirkungsobliegenheiten bei der Antragstellung (§§ 60, 65 SGB I) im Einzelfall unter Umständen von Zufälligkeiten abhängig und nur unter abwägender Beurteilung der beiderseitigen Handlungspflichten feststellbar. Dies widerstreitet dem Konzept des Gesetzgebers, die Verzinsung aus Gründen größtmöglicher Verwaltungsvereinfachung ausschließlich vom Zeitablauf (BT-Drucks 7/868, S. 30), also von einem objektiv bestimmten und leicht feststellbaren Kriterium abhängig zu machen. In diesem Zusammenhang erlangt Bedeutung, dass der Gesetzgeber die Grundlinien des Zusammenwirkens von Leistungsträgern und Berechtigten bei der Antragstellung modellhaft vorgezeichnet hat: Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB I sind die Leistungsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke. Sie haben nach § 16 Abs. 3 SGB I auch darauf hinzuwirken, dass klare und sachdienliche Anträge gestellt werden. Entsprechend sollen die Antragsteller nach § 60 Abs. 2 SGB I vorgesehene Antragsvordrucke für die Angaben benutzen, die sie nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB I zu machen haben. Sind die Angaben "unvollständig", hat der Leistungsträger gemäß § 16 Abs. 3 SGB I unverzüglich auf ihre Ergänzung hinzuwirken. Ersichtlich ermächtigt das Gesetz die Leistungsträger, denen bekannt ist, welche Angaben und Unterlagen für die zügige Bearbeitung eines Antrags typischerweise erforderlich sind, nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der Grenzen der Mitwirkungspflichten (§§ 60, 65 SGB I) zweckmäßig gestaltete Antragsvordrucke zur - obligatorischen - Benutzung (§ 60 Abs. 2 SGB I) durch die Antragsteller herauszugeben, um es diesen zu ermöglichen, einen von vornherein vollständigen Leistungsantrag zu stellen (vgl. BSG, a.a.O.).
21 
Dem ist bei Auslegung und Anwendung des § 44 Abs. 2 SGB I Rechnung zu tragen: Wenn ein Leistungsträger Antragsvordrucke (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB I) herausgegeben hat, liegt ein vollständiger Leistungsantrag spätestens vor, sobald der Antragsteller den Vordruck für den Antrag auf die begehrte Leistung vollständig ausgefüllt und auch die darin als beizubringend bezeichneten (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I) Unterlagen eingereicht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller - etwa aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls - über den Antragsvordruck hinaus durch weitere erhebliche Angaben (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB I), Erklärungen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 SGB I) oder die Vorlage weiterer Beweisurkunden (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I) bei der Bearbeitung des Antrags mitzuwirken hat (§ 65 Abs. 1 und 3 SGB I). Denn das Gesetz nimmt im Interesse der Berechtigten an einem möglichst einfach gestalteten Zugang zu den Sozialleistungen (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB I) die mit einem notwendig typisierenden Vordruck unvermeidbar verbundene Pauschalierung der Anforderungen an einen "vollständigen" Leistungsantrag in Kauf. Andererseits legt es dem Antragsteller für den Einzelfall - abgesehen von der Pflicht zur Benutzung des Vordrucks (§ 60 Abs. 2 SGB I) - keine über §§ 60, 65 SGB I hinausgehenden Mitwirkungspflichten beim Antrag auf. Daher ist er auch bei Benutzung eines in genereller Betrachtung ermessensfehlerfrei ausgestalteten Antragsvordrucks nicht zu Angaben oder zur Vorlage von Beweisurkunden verpflichtet, soweit dies für die Leistung nicht erheblich (§ 60 Abs. 1 SGB I), unangemessen (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I) oder unzumutbar (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I) ist oder der Leistungsträger sich durch geringeren Aufwand als er die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I) oder ein Verweigerungsrecht (§ 65 Abs. 3 SGB I) besteht. Ein Antrag kann also "vollständig" sein, obwohl der Antragsvordruck "unvollständig" ausgefüllt ist oder darin angeforderte Unterlagen nicht eingereicht worden sind, wenn im Einzelfall im Blick hierauf keine Mitwirkungspflicht (§§ 60 Abs. 1, 65 Abs. 1 und 3 SGB I) bestanden hat (vgl. BSG, a.a.O.).
22 
Danach war der 29. November 2005 wirksam gestellte Leistungsantrag des Klägers erst mit Eingang des von der Beklagten herausgegebenen und vom Kläger ausgefüllten Antragsvordruck am 28. September 2007 vollständig. Bis zu diesem Zeitpunkt fehlten u.a. insbesondere Angaben zum Krankenversicherungsschutz des Klägers, zum (laufenden) Bezug von Arbeitsentgelt und zur Bankverbindung. Ohne diese Angaben waren der Beklagten weder eine Entscheidung über den geltenden gemachten Anspruch auf Altersrente noch eine Auszahlung der evtl. bewilligten Rente möglich (zu den u.a. maßgeblich zu prüfenden Vorschriften hinsichtlich des Krankenversicherungsschutzes vgl. §§ 5 Abs. 1 Nr. 11, 255 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 106 SGB VI; zur Relevanz des Bezuges von Arbeitsentgelt neben einer Rente vgl. § 34 Abs. 2 SGB VI; zur regelmäßig erfolgenden Auszahlung der Rente auf ein Konto des Empfängers vgl. § 118 Abs. 1 SGB VI und § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I). Ob daneben wegen der zunächst noch fehlenden Bestätigung der Personenstandsdaten des Klägers und seines Sohnes erst mit deren Eingang am 13. Dezember 2007 (vgl. Bl. 64 der Verwaltungsakte) von Vollständigkeit des Leistungsantrages ausgegangen werden kann, kann offen bleiben, weil dieser Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Formantrages liegt und erst recht keinen Verzinsungsanspruch auslösen würde.
23 
Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe aufgrund des zunächst unvollständigen Antrages die Möglichkeit gehabt, eine „Teilentscheidung“ über den erhobenen Anspruch aufgrund der im Rentenkonto gespeicherten Daten zu treffen, gibt es hierfür im Gesetz keine Grundlage. Vielmehr hat der Leistungsträger im Gegenteil darauf hinzuwirken, dass klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden (§ 16 Abs. 3 SGB I). Dies ist vorliegend im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschehen. Dass der Kläger mit dem formlosen Antrag Vorschusszahlungen auf seine Rente begehrt hätte (zu dieser dem Ermessen der Verwaltung unterliegenden Möglichkeit vgl. § 42 SGB I), ist weder diesem Antrag noch seinem weiteren Vorbringen zu entnehmen.
24 
Schließlich kann - anders als der Kläger meint - auch nicht der Ablehnungsbescheid vom 6. März 2006 zur Grundlage einer am 6. April 2006 beginnenden Verzinsung gemacht werden. Zwar regelt § 44 Abs. 2, 2. Halbsatz SGB I, dass die Verzinsung einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung beginnt, wenn ein Antrag fehlt. Denknotwendig setzt die Anwendung der Norm aber eine positive Entscheidung über den Leistungsanspruch voraus (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 73. Ergänzungslieferung 2012, § 44 SGB I, Rdnr. 24), weil es sonst bereits an einem verzinsbaren Kapital fehlt. So liegen die Verhältnisse hier, weil sich aufgrund der ablehnenden Entscheidung der Beklagten vom 6. März 2006 gerade keine Feststellung eines Leistungsanspruchs des Klägers und mithin kein verzinsbarer Betrag ergab. Ob der auf § 66 SGB I gestützte Ablehnungsbescheid rechtmäßig oder rechtswidrig war, ist dabei unerheblich, denn auch bei Rechtswidrigkeit der damaligen Ablehnungsentscheidung kann ein Verzinsungsanspruch nicht entstehen, weil der Verzinsungsbeginn bei ablehnenden Entscheidungen nicht gesetzlich geregelt ist. Das gilt auch dann, wenn die Leistung später zugestanden wird (vgl. Seewald, a.a.O., Rdnr. 25). Abzustellen ist damit für den Verzinsungsbeginn nach § 44 Abs. 2, 2. Halbsatz SGB I auf die Bekanntgabe der positiven Entscheidung über die Rentengewährung, also den Rentenbescheid der Beklagten vom 13. Februar 2008. Danach hätte eine Verzinsung erst am 1. April 2008 zu beginnen. Zu diesem Zeitpunkt war die Leistung bereits ausgezahlt. Die Konstellation, in der sich die Beteiligten durch (außergerichtlichen) Vergleich auf die Gewährung der Leistung einigen mit der Folge, dass der Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches als „Entscheidung“ über die Leistung anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 1991, SozR 3-1200 § 44 Nr. 3) liegt nicht vor. Denn die am 16. Oktober 2007 vor dem LSG Baden-Württemberg (L 11 R 4254/07) abgegebene beiderseitige Erledigungserklärung ist zum Einen kein Vergleich und erkennt zum Anderen keinen Leistungsanspruch zu.
25 
Die Berufung ist jedoch begründet, soweit der Kläger mit der Anfechtungsklage den Widerspruchsbescheid vom 5. September 2008 angreift. Dieser Widerspruchsbescheid ist aufzuheben, weil er ein unstatthafter zweiter Widerspruchsbescheid ist. Denn der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 13. Februar 2008 war durch den Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2008 wirksam und damit abschließend beschieden worden, auch wenn die Beklagte dabei - offenbar versehentlich - die Widerspruchsbegründung des Klägers außer Acht gelassen hatte.
26 
Der Widerspruchsbescheid vom 5. September 2008 hat denjenigen vom 7. Juli 2008 nicht aufgehoben. Dies ist weder ausdrücklich erfolgt, noch kann der zweite Widerspruchsbescheid derart ausgelegt oder umgedeutet werden.
27 
Der Widerspruchsbescheid vom 5. September 2008 ist, auch wenn er denjenigen vom 7. Juli 2008 in seinem Regelungsgehalt weder geändert noch ersetzt, sondern lediglich wiederholt hat, nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Gerichtsverfahrens geworden. Neuer Verwaltungsakt im Sinne des § 96 SGG kann auch ein Widerspruchsbescheid sein (BSG, Urteil vom 4. Mai 1994, SozR 3-4100 § 249c Nr. 4). Es erscheint angemessen, § 96 SGG jedenfalls entsprechend anzuwenden, wenn ein Widerspruch während eines anhängigen Klageverfahrens erneut beschieden wird. Hierdurch wird der Rechtsschutz des Klägers nicht aus Gründen so genannter Prozessökonomie in verfassungswidriger Weise (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994, SozR 3-5850 § 1 Nr. 1).
28 
Der Widerspruchsbescheid vom 5. September 2008 ist rechtswidrig und war daher aufzuheben. In zulässiger objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) hat der Kläger auch eine Anfechtungsklage dagegen erhoben, dass sein Widerspruch - erneut - zurückgewiesen wurde. Die Widerspruchsstelle der Beklagten war jedenfalls nicht befugt, während des Gerichtsverfahrens einen zweiten Widerspruchsbescheid zu erlassen. Das Widerspruchsverfahren als notwendige Prozessvoraussetzung war nämlich mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2008 abgeschlossen. Damit endeten prozessrechtlich Zuständigkeit und Kompetenz der Widerspruchsstelle; sie durfte nach Erlass des Widerspruchsbescheides nicht mehr tätig werden, weil ein Widerspruch, über den sie hätte befinden müssen, nicht mehr anhängig war (vgl. BSG, a.a.O.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 6. Juli 1992 - 12 UE 262/91 - ; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 85 Rdnr. 7b). Mit Anhängigkeit der Anfechtungsklage war die Verfahrensherrschaft auf das Gericht übergegangen. Der zuvor mit dem Widerspruch angefochtene Bescheid war in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2008 (§ 95 SGG) Gegenstand der Klage geworden.
29 
Erstmals im Berufungsverfahren hat der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 6. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2006 begehrt. Hiermit bezieht der Kläger in das ursprüngliche Klageverfahren ein weiteres Klagebegehren ein. Diese als Klageänderung anzusehende Klageerweiterung wäre nach § 99 Abs. 1 SGG jedoch nur zulässig, wenn entweder die übrigen Beteiligten einwilligen würden oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hielte oder ein Fall des § 99 Abs. 3 SGG vorläge, der hier jedoch nicht gegeben ist. Auch eine Einwilligung der Beklagten in die Klageänderung ist weder ausdrücklich noch stillschweigend erfolgt. Insbesondere hat sich die Beklagte auf die Klageänderung weder in einem Schriftsatz noch in der mündlichen Verhandlung eingelassen (Leitherer, a.a.O., § 99 Rdnrn. 8a und 9, jeweils m.w.N.).
30 
Eine Sachdienlichkeit der Klageerweiterung ist nicht gegeben. Eine Klageänderung ist stets dann sachdienlich, wenn sie dazu führt, dass der Streit zwischen den Beteiligten in einem Verfahren beigelegt und endgültig bereinigt werden kann, so dass ein neuer Prozess vermieden wird (Leitherer, a.a.O., § 99 Rdnr. 10 m.w.N.). Nicht sachdienlich ist hingegen eine Klageänderung dann, wenn sie dazu führt, dass der Rechtsstreit auf eine völlig neue Grundlage gestellt wird (Leitherer, a.a.O., § 99 Rdnr. 10a m.w.N.) oder es sich um Klageanträge handelt, bei denen erkennbar nicht alle Prozessvoraussetzungen gegeben sind und über die daher ohnehin nicht in der Sache entschieden werden kann (BSG, Urteil vom 23. März 1993 - 4 RA 39/91 - ; Leitherer, a.aO., § 99 Rdnr. 10a).
31 
Der Senat kann ohnehin über den vom Kläger erhobenen Feststellungsantrag nicht entscheiden, weil dieser Antrag unzulässig ist. Damit fehlt es auch an einer Sachdienlichkeit der Klageänderung. Mit einer Feststellungsklage kann - was allein hier in Betracht kommt - die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Das Feststellungsinteresse stellt eine besondere Form des Rechtsschutzbedürfnisses dar (Castendiek in Hk-SGG, 3. Auflage, § 55 Rdnr. 26).
32 
Der Senat kann offen lassen, ob § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG erweiternd dahingehend ausgelegt werden kann, dass mit einer Feststellungsklage (nachträglich) auch die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, insbesondere eines erledigten Verwaltungsaktes, festgestellt werden kann (zweifelnd BSG, Urteil vom 24. Juli 1996 - 7 KlAr 1/95 - ). Denn die Voraussetzungen für eine zulässige Feststellungklage liegen ohnehin nicht vor. Der Bescheid vom 6. März 2006 hat sich durch die mit Bescheid vom 13. Februar 2008 erfolgte Rentenbewilligung erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X). Er ist gegenstandslos geworden, denn die Beklagte hält an der mit dem Bescheid vom 6. März 2006 verfügten Rentenversagung nicht mehr fest. Vielmehr hat sie die Rente auf der Grundlage der Antragstellung vom 29. November 2005 rückwirkend in vollem Umfang bewilligt. Der Bescheid kann ein aktuelles Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten damit nicht mehr regeln. Zwar können grundsätzlich auch vergangene Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. BSG, Urteil vom 15. März 1995, SozR 3-2500 § 120 Nr. 5; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 55 Rdnr. 8), doch fehlt es insoweit an einem Feststellungsinteresse des Klägers. Ein solches kommt nur in besonderen Fällen in Entsprechung zu den Grundsätzen bei der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG in Betracht, nämlich bei Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse oder zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses (vgl. Keller, a.a.O., Rdnr. 15b m. w. N.). Keine dieser Konstellationen wird vom Kläger behauptet (zur Substantiierungspflicht vgl. BSG, Urteil vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 16/06 R - m.w.N. ) oder ergibt sich aus der Aktenlage. Dass der Kläger meint, er könne aus der evtl. Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 6. März 2006 einen Zinsanspruch herleiten, ist - wie bereits dargelegt - von vornherein unzutreffend und kann deshalb ein Interesse (Rechtsschutzbedürfnis) für eine entsprechende Feststellung nicht begründen.
33 
Auch als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) ist der Antrag nicht zulässig. Nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein berechtigtes Interesse, das erledigte ursprüngliche Verfahren mit dem veränderten Ziel einer Feststellung der Rechtswidrigkeit fortzusetzen, kann nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. BSG Urteil vom 18. Mai 2011, SozR 4-2500 § 33 Nr. 34; Keller, a.a.O., § 131 Rdnr. 7b m.w.N.) in Betracht kommen bei Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse und Präjudiziabilität des Verfahrens für einen anderen Rechtsstreit. Diese Voraussetzungen liegen jedoch beim Kläger schon deshalb nicht vor, weil es an einem vorangegangenen Verfahren, das als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt werden könnte, fehlt. Die Fortsetzungsfeststellungsklage setzt nämlich voraus, dass sich während des Rechtsstreits ein mit der Anfechtungsklage angegriffener Verwaltungsakt erledigt (vgl. Keller, a.a.O. Rdnr. 7, 7b m.w.N.). Der Zweck jener Klageart liegt darin, den Kläger nicht um die Früchte des Rechtsstreits zu bringen, wenn sich der angefochtene Bescheid erledigt. Zwar hatte vorliegend der Kläger den Bescheid vom 6. März 2006 ursprünglich mit einer Anfechtungsklage vor dem SG angegriffen (S S 11 R 2304/06), doch wurde der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz (L 11 R 4254/07) durch beiderseitige Erledigungserklärungen beendet. Eine Grundlage für eine Fortsetzungsfeststellungsklage besteht daher nicht mehr.
34 
Eine Sachdienlichkeit im dargestellten Sinne liegt damit nicht vor. Die im Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 6. März 2006 zu sehende Klageänderung ist somit mangels Sachdienlichkeit unzulässig; die hierauf gerichtete Klage (als unzulässig) abzuweisen (Leitherer, a.a.O., § 99 Rdnr. 14; Roller in Hk-SGG, a.a.O., § 99 Rdnr. 17).
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Angesichts des geringen Anteils des klägerischen Obsiegens bestand im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung keine Veranlassung für den Senat, der Beklagten die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Klägers (zum Teil) aufzuerlegen.
36 
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.

Gründe

 
14 
Die nach § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Beschwerdewertgrenze von mehr als 750,- EUR ist angesichts der erheblichen Höhe der im Falle eines Obsiegens des Klägers zu verzinsenden Nachzahlung (31.232,52 EUR), der (gesetzlichen) Zinshöhe von vier vom Hundert und der Dauer des geltend gemachten Zinszeitraumes (6. April 2006 bis Januar 2008) ersichtlich überschritten.
15 
Die Berufung hat jedoch in der Sache nur insoweit Erfolg, als der Kläger mit seiner gemäß § 54 Abs. 1 SGG erhobenen Anfechtungsklage (auch) den Widerspruchsbescheid vom 5. September 2008 angreift. Im Übrigen hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Nachzahlungsbetrag, der in unmittelbarem Anschluss zur Auszahlung gelangte, ist nicht zu verzinsen.
16 
Gemäß § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Ansprüche auf Sozialleistungen werden nach § 41 Abs. 1 SGB I mit ihrem Entstehen fällig. Sie entstehen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (§ 40 Abs. 1 SGB I). Ungeachtet einer bereits eingetretenen Fälligkeit beginnt die Verzinsung nach § 44 Abs. 2 SGB I allerdings frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger bzw. beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
17 
Bei der vorliegend im Streit stehenden Altersrente handelt es sich um eine Leistung, die nur auf Antrag gewährt wird (§ 115 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch). Damit richtet sich die Verzinsung nach § 44 Abs. 1, 2 Halbsatz 1 SGB I, weshalb die Verzinsungspflicht sechs Monate nach vollständigem Eingang des Leistungsantrags beginnt. Vollständiger Leistungsantrag in diesem Sinne war erst der Antrag des Klägers vom 28. September 2007, mit dem er die Rente unter Verwendung des von der Rentenversicherung herausgegebenen Antragsvordrucks „R 100“ beantragte. Entsprechend hätte die Verzinsung - wie die Beklagte zutreffend ausführt - frühestens am 1. April 2008, nämlich sechs Kalendermonate nach Antragseingang, beginnen können, also erst zu einem Zeitpunkt, zu dem die Nachzahlung bereits ausgezahlt war, weshalb diese nicht zu verzinsen ist.
18 
Für den Eingang des vollständigen Leistungsantrags im Sinne der genannten Regelung ist nicht auf den formlosen Rentenantrag vom 26. November 2005 (Eingang bei der Beklagten am 29. November 2005) abzustellen. Denn dieser Antrag war nicht vollständig und versetzte die Beklagte nicht in die Lage, über die begehrte Rente in vollem Umfang zu entscheiden. Eine teilweise Entscheidung über den Antrag - wie sie der Kläger für möglich hält - sieht das Gesetz nicht vor und wäre aufgrund fehlender Daten ohnehin nicht möglich gewesen.
19 
Wie das Bundessozialgericht (BSG) in Fortsetzung einer ständigen Rechtsprechung bereits klargestellt hat (BSG SozR 1200 § 44 Nr. 16 m.w.N.), liegt - woran keine strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BSG USK 82246 S. 1133) - ein "vollständiger" Leistungsantrag im Sinne von § 44 Abs. 2, 1. Alternative SGB I vor, wenn der zuständige Leistungsträger durch ihn in die Lage versetzt wird, den geltend gemachten Anspruch nach Grund und Höhe zu überprüfen, d. h. die von Amts wegen durchzuführende (§ 20 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) Ermittlung des Sachverhalts zügig aufzunehmen und die ggf. noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und die begehrte Leistung zu bewilligen (BSG, Urteil vom 22. Juni 1989, SozR 1200 § 44 Nr. 24). Für den Antragsteller bedeutet Vollständigkeit des Leistungsantrags, die Amtsermittlung des Leistungsträgers in dem im Rahmen seiner Mitwirkungsmöglichkeit und -pflichten (§ 60, 65 SGB I) zumutbaren Umfang vorzubereiten und zu ermöglichen. Ein Leistungsantrag ist daher nicht erst dann "vollständig" im Sinne des Gesetzes, wenn der Leistungsträger allein schon durch ihn in die Lage versetzt wird, das Leistungsbegehren abschließend zu verbescheiden (BSG a.a.O.; Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.0 § 5 Nr. 3). In diesem Sinne reicht es aus, wenn der Antrag alle Tatsachen enthält, die der Antragsteller zur Bearbeitung seines Antrags angeben muss (BSG, a.a.O.).
20 
Unverkennbar ist nach alledem der genaue Zeitpunkt des Fristbeginns wegen der wechselseitigen Abhängigkeit von Amtsermittlung (§§ 20 ff SGB X) und Mitwirkungsobliegenheiten bei der Antragstellung (§§ 60, 65 SGB I) im Einzelfall unter Umständen von Zufälligkeiten abhängig und nur unter abwägender Beurteilung der beiderseitigen Handlungspflichten feststellbar. Dies widerstreitet dem Konzept des Gesetzgebers, die Verzinsung aus Gründen größtmöglicher Verwaltungsvereinfachung ausschließlich vom Zeitablauf (BT-Drucks 7/868, S. 30), also von einem objektiv bestimmten und leicht feststellbaren Kriterium abhängig zu machen. In diesem Zusammenhang erlangt Bedeutung, dass der Gesetzgeber die Grundlinien des Zusammenwirkens von Leistungsträgern und Berechtigten bei der Antragstellung modellhaft vorgezeichnet hat: Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB I sind die Leistungsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke. Sie haben nach § 16 Abs. 3 SGB I auch darauf hinzuwirken, dass klare und sachdienliche Anträge gestellt werden. Entsprechend sollen die Antragsteller nach § 60 Abs. 2 SGB I vorgesehene Antragsvordrucke für die Angaben benutzen, die sie nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB I zu machen haben. Sind die Angaben "unvollständig", hat der Leistungsträger gemäß § 16 Abs. 3 SGB I unverzüglich auf ihre Ergänzung hinzuwirken. Ersichtlich ermächtigt das Gesetz die Leistungsträger, denen bekannt ist, welche Angaben und Unterlagen für die zügige Bearbeitung eines Antrags typischerweise erforderlich sind, nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der Grenzen der Mitwirkungspflichten (§§ 60, 65 SGB I) zweckmäßig gestaltete Antragsvordrucke zur - obligatorischen - Benutzung (§ 60 Abs. 2 SGB I) durch die Antragsteller herauszugeben, um es diesen zu ermöglichen, einen von vornherein vollständigen Leistungsantrag zu stellen (vgl. BSG, a.a.O.).
21 
Dem ist bei Auslegung und Anwendung des § 44 Abs. 2 SGB I Rechnung zu tragen: Wenn ein Leistungsträger Antragsvordrucke (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB I) herausgegeben hat, liegt ein vollständiger Leistungsantrag spätestens vor, sobald der Antragsteller den Vordruck für den Antrag auf die begehrte Leistung vollständig ausgefüllt und auch die darin als beizubringend bezeichneten (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I) Unterlagen eingereicht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller - etwa aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls - über den Antragsvordruck hinaus durch weitere erhebliche Angaben (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB I), Erklärungen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 SGB I) oder die Vorlage weiterer Beweisurkunden (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I) bei der Bearbeitung des Antrags mitzuwirken hat (§ 65 Abs. 1 und 3 SGB I). Denn das Gesetz nimmt im Interesse der Berechtigten an einem möglichst einfach gestalteten Zugang zu den Sozialleistungen (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB I) die mit einem notwendig typisierenden Vordruck unvermeidbar verbundene Pauschalierung der Anforderungen an einen "vollständigen" Leistungsantrag in Kauf. Andererseits legt es dem Antragsteller für den Einzelfall - abgesehen von der Pflicht zur Benutzung des Vordrucks (§ 60 Abs. 2 SGB I) - keine über §§ 60, 65 SGB I hinausgehenden Mitwirkungspflichten beim Antrag auf. Daher ist er auch bei Benutzung eines in genereller Betrachtung ermessensfehlerfrei ausgestalteten Antragsvordrucks nicht zu Angaben oder zur Vorlage von Beweisurkunden verpflichtet, soweit dies für die Leistung nicht erheblich (§ 60 Abs. 1 SGB I), unangemessen (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I) oder unzumutbar (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I) ist oder der Leistungsträger sich durch geringeren Aufwand als er die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I) oder ein Verweigerungsrecht (§ 65 Abs. 3 SGB I) besteht. Ein Antrag kann also "vollständig" sein, obwohl der Antragsvordruck "unvollständig" ausgefüllt ist oder darin angeforderte Unterlagen nicht eingereicht worden sind, wenn im Einzelfall im Blick hierauf keine Mitwirkungspflicht (§§ 60 Abs. 1, 65 Abs. 1 und 3 SGB I) bestanden hat (vgl. BSG, a.a.O.).
22 
Danach war der 29. November 2005 wirksam gestellte Leistungsantrag des Klägers erst mit Eingang des von der Beklagten herausgegebenen und vom Kläger ausgefüllten Antragsvordruck am 28. September 2007 vollständig. Bis zu diesem Zeitpunkt fehlten u.a. insbesondere Angaben zum Krankenversicherungsschutz des Klägers, zum (laufenden) Bezug von Arbeitsentgelt und zur Bankverbindung. Ohne diese Angaben waren der Beklagten weder eine Entscheidung über den geltenden gemachten Anspruch auf Altersrente noch eine Auszahlung der evtl. bewilligten Rente möglich (zu den u.a. maßgeblich zu prüfenden Vorschriften hinsichtlich des Krankenversicherungsschutzes vgl. §§ 5 Abs. 1 Nr. 11, 255 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 106 SGB VI; zur Relevanz des Bezuges von Arbeitsentgelt neben einer Rente vgl. § 34 Abs. 2 SGB VI; zur regelmäßig erfolgenden Auszahlung der Rente auf ein Konto des Empfängers vgl. § 118 Abs. 1 SGB VI und § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I). Ob daneben wegen der zunächst noch fehlenden Bestätigung der Personenstandsdaten des Klägers und seines Sohnes erst mit deren Eingang am 13. Dezember 2007 (vgl. Bl. 64 der Verwaltungsakte) von Vollständigkeit des Leistungsantrages ausgegangen werden kann, kann offen bleiben, weil dieser Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Formantrages liegt und erst recht keinen Verzinsungsanspruch auslösen würde.
23 
Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe aufgrund des zunächst unvollständigen Antrages die Möglichkeit gehabt, eine „Teilentscheidung“ über den erhobenen Anspruch aufgrund der im Rentenkonto gespeicherten Daten zu treffen, gibt es hierfür im Gesetz keine Grundlage. Vielmehr hat der Leistungsträger im Gegenteil darauf hinzuwirken, dass klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden (§ 16 Abs. 3 SGB I). Dies ist vorliegend im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschehen. Dass der Kläger mit dem formlosen Antrag Vorschusszahlungen auf seine Rente begehrt hätte (zu dieser dem Ermessen der Verwaltung unterliegenden Möglichkeit vgl. § 42 SGB I), ist weder diesem Antrag noch seinem weiteren Vorbringen zu entnehmen.
24 
Schließlich kann - anders als der Kläger meint - auch nicht der Ablehnungsbescheid vom 6. März 2006 zur Grundlage einer am 6. April 2006 beginnenden Verzinsung gemacht werden. Zwar regelt § 44 Abs. 2, 2. Halbsatz SGB I, dass die Verzinsung einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung beginnt, wenn ein Antrag fehlt. Denknotwendig setzt die Anwendung der Norm aber eine positive Entscheidung über den Leistungsanspruch voraus (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 73. Ergänzungslieferung 2012, § 44 SGB I, Rdnr. 24), weil es sonst bereits an einem verzinsbaren Kapital fehlt. So liegen die Verhältnisse hier, weil sich aufgrund der ablehnenden Entscheidung der Beklagten vom 6. März 2006 gerade keine Feststellung eines Leistungsanspruchs des Klägers und mithin kein verzinsbarer Betrag ergab. Ob der auf § 66 SGB I gestützte Ablehnungsbescheid rechtmäßig oder rechtswidrig war, ist dabei unerheblich, denn auch bei Rechtswidrigkeit der damaligen Ablehnungsentscheidung kann ein Verzinsungsanspruch nicht entstehen, weil der Verzinsungsbeginn bei ablehnenden Entscheidungen nicht gesetzlich geregelt ist. Das gilt auch dann, wenn die Leistung später zugestanden wird (vgl. Seewald, a.a.O., Rdnr. 25). Abzustellen ist damit für den Verzinsungsbeginn nach § 44 Abs. 2, 2. Halbsatz SGB I auf die Bekanntgabe der positiven Entscheidung über die Rentengewährung, also den Rentenbescheid der Beklagten vom 13. Februar 2008. Danach hätte eine Verzinsung erst am 1. April 2008 zu beginnen. Zu diesem Zeitpunkt war die Leistung bereits ausgezahlt. Die Konstellation, in der sich die Beteiligten durch (außergerichtlichen) Vergleich auf die Gewährung der Leistung einigen mit der Folge, dass der Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches als „Entscheidung“ über die Leistung anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 1991, SozR 3-1200 § 44 Nr. 3) liegt nicht vor. Denn die am 16. Oktober 2007 vor dem LSG Baden-Württemberg (L 11 R 4254/07) abgegebene beiderseitige Erledigungserklärung ist zum Einen kein Vergleich und erkennt zum Anderen keinen Leistungsanspruch zu.
25 
Die Berufung ist jedoch begründet, soweit der Kläger mit der Anfechtungsklage den Widerspruchsbescheid vom 5. September 2008 angreift. Dieser Widerspruchsbescheid ist aufzuheben, weil er ein unstatthafter zweiter Widerspruchsbescheid ist. Denn der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 13. Februar 2008 war durch den Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2008 wirksam und damit abschließend beschieden worden, auch wenn die Beklagte dabei - offenbar versehentlich - die Widerspruchsbegründung des Klägers außer Acht gelassen hatte.
26 
Der Widerspruchsbescheid vom 5. September 2008 hat denjenigen vom 7. Juli 2008 nicht aufgehoben. Dies ist weder ausdrücklich erfolgt, noch kann der zweite Widerspruchsbescheid derart ausgelegt oder umgedeutet werden.
27 
Der Widerspruchsbescheid vom 5. September 2008 ist, auch wenn er denjenigen vom 7. Juli 2008 in seinem Regelungsgehalt weder geändert noch ersetzt, sondern lediglich wiederholt hat, nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Gerichtsverfahrens geworden. Neuer Verwaltungsakt im Sinne des § 96 SGG kann auch ein Widerspruchsbescheid sein (BSG, Urteil vom 4. Mai 1994, SozR 3-4100 § 249c Nr. 4). Es erscheint angemessen, § 96 SGG jedenfalls entsprechend anzuwenden, wenn ein Widerspruch während eines anhängigen Klageverfahrens erneut beschieden wird. Hierdurch wird der Rechtsschutz des Klägers nicht aus Gründen so genannter Prozessökonomie in verfassungswidriger Weise (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994, SozR 3-5850 § 1 Nr. 1).
28 
Der Widerspruchsbescheid vom 5. September 2008 ist rechtswidrig und war daher aufzuheben. In zulässiger objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) hat der Kläger auch eine Anfechtungsklage dagegen erhoben, dass sein Widerspruch - erneut - zurückgewiesen wurde. Die Widerspruchsstelle der Beklagten war jedenfalls nicht befugt, während des Gerichtsverfahrens einen zweiten Widerspruchsbescheid zu erlassen. Das Widerspruchsverfahren als notwendige Prozessvoraussetzung war nämlich mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2008 abgeschlossen. Damit endeten prozessrechtlich Zuständigkeit und Kompetenz der Widerspruchsstelle; sie durfte nach Erlass des Widerspruchsbescheides nicht mehr tätig werden, weil ein Widerspruch, über den sie hätte befinden müssen, nicht mehr anhängig war (vgl. BSG, a.a.O.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 6. Juli 1992 - 12 UE 262/91 - ; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 85 Rdnr. 7b). Mit Anhängigkeit der Anfechtungsklage war die Verfahrensherrschaft auf das Gericht übergegangen. Der zuvor mit dem Widerspruch angefochtene Bescheid war in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2008 (§ 95 SGG) Gegenstand der Klage geworden.
29 
Erstmals im Berufungsverfahren hat der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 6. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2006 begehrt. Hiermit bezieht der Kläger in das ursprüngliche Klageverfahren ein weiteres Klagebegehren ein. Diese als Klageänderung anzusehende Klageerweiterung wäre nach § 99 Abs. 1 SGG jedoch nur zulässig, wenn entweder die übrigen Beteiligten einwilligen würden oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hielte oder ein Fall des § 99 Abs. 3 SGG vorläge, der hier jedoch nicht gegeben ist. Auch eine Einwilligung der Beklagten in die Klageänderung ist weder ausdrücklich noch stillschweigend erfolgt. Insbesondere hat sich die Beklagte auf die Klageänderung weder in einem Schriftsatz noch in der mündlichen Verhandlung eingelassen (Leitherer, a.a.O., § 99 Rdnrn. 8a und 9, jeweils m.w.N.).
30 
Eine Sachdienlichkeit der Klageerweiterung ist nicht gegeben. Eine Klageänderung ist stets dann sachdienlich, wenn sie dazu führt, dass der Streit zwischen den Beteiligten in einem Verfahren beigelegt und endgültig bereinigt werden kann, so dass ein neuer Prozess vermieden wird (Leitherer, a.a.O., § 99 Rdnr. 10 m.w.N.). Nicht sachdienlich ist hingegen eine Klageänderung dann, wenn sie dazu führt, dass der Rechtsstreit auf eine völlig neue Grundlage gestellt wird (Leitherer, a.a.O., § 99 Rdnr. 10a m.w.N.) oder es sich um Klageanträge handelt, bei denen erkennbar nicht alle Prozessvoraussetzungen gegeben sind und über die daher ohnehin nicht in der Sache entschieden werden kann (BSG, Urteil vom 23. März 1993 - 4 RA 39/91 - ; Leitherer, a.aO., § 99 Rdnr. 10a).
31 
Der Senat kann ohnehin über den vom Kläger erhobenen Feststellungsantrag nicht entscheiden, weil dieser Antrag unzulässig ist. Damit fehlt es auch an einer Sachdienlichkeit der Klageänderung. Mit einer Feststellungsklage kann - was allein hier in Betracht kommt - die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Das Feststellungsinteresse stellt eine besondere Form des Rechtsschutzbedürfnisses dar (Castendiek in Hk-SGG, 3. Auflage, § 55 Rdnr. 26).
32 
Der Senat kann offen lassen, ob § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG erweiternd dahingehend ausgelegt werden kann, dass mit einer Feststellungsklage (nachträglich) auch die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, insbesondere eines erledigten Verwaltungsaktes, festgestellt werden kann (zweifelnd BSG, Urteil vom 24. Juli 1996 - 7 KlAr 1/95 - ). Denn die Voraussetzungen für eine zulässige Feststellungklage liegen ohnehin nicht vor. Der Bescheid vom 6. März 2006 hat sich durch die mit Bescheid vom 13. Februar 2008 erfolgte Rentenbewilligung erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X). Er ist gegenstandslos geworden, denn die Beklagte hält an der mit dem Bescheid vom 6. März 2006 verfügten Rentenversagung nicht mehr fest. Vielmehr hat sie die Rente auf der Grundlage der Antragstellung vom 29. November 2005 rückwirkend in vollem Umfang bewilligt. Der Bescheid kann ein aktuelles Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten damit nicht mehr regeln. Zwar können grundsätzlich auch vergangene Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. BSG, Urteil vom 15. März 1995, SozR 3-2500 § 120 Nr. 5; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 55 Rdnr. 8), doch fehlt es insoweit an einem Feststellungsinteresse des Klägers. Ein solches kommt nur in besonderen Fällen in Entsprechung zu den Grundsätzen bei der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG in Betracht, nämlich bei Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse oder zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses (vgl. Keller, a.a.O., Rdnr. 15b m. w. N.). Keine dieser Konstellationen wird vom Kläger behauptet (zur Substantiierungspflicht vgl. BSG, Urteil vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 16/06 R - m.w.N. ) oder ergibt sich aus der Aktenlage. Dass der Kläger meint, er könne aus der evtl. Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 6. März 2006 einen Zinsanspruch herleiten, ist - wie bereits dargelegt - von vornherein unzutreffend und kann deshalb ein Interesse (Rechtsschutzbedürfnis) für eine entsprechende Feststellung nicht begründen.
33 
Auch als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) ist der Antrag nicht zulässig. Nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein berechtigtes Interesse, das erledigte ursprüngliche Verfahren mit dem veränderten Ziel einer Feststellung der Rechtswidrigkeit fortzusetzen, kann nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. BSG Urteil vom 18. Mai 2011, SozR 4-2500 § 33 Nr. 34; Keller, a.a.O., § 131 Rdnr. 7b m.w.N.) in Betracht kommen bei Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse und Präjudiziabilität des Verfahrens für einen anderen Rechtsstreit. Diese Voraussetzungen liegen jedoch beim Kläger schon deshalb nicht vor, weil es an einem vorangegangenen Verfahren, das als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt werden könnte, fehlt. Die Fortsetzungsfeststellungsklage setzt nämlich voraus, dass sich während des Rechtsstreits ein mit der Anfechtungsklage angegriffener Verwaltungsakt erledigt (vgl. Keller, a.a.O. Rdnr. 7, 7b m.w.N.). Der Zweck jener Klageart liegt darin, den Kläger nicht um die Früchte des Rechtsstreits zu bringen, wenn sich der angefochtene Bescheid erledigt. Zwar hatte vorliegend der Kläger den Bescheid vom 6. März 2006 ursprünglich mit einer Anfechtungsklage vor dem SG angegriffen (S S 11 R 2304/06), doch wurde der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz (L 11 R 4254/07) durch beiderseitige Erledigungserklärungen beendet. Eine Grundlage für eine Fortsetzungsfeststellungsklage besteht daher nicht mehr.
34 
Eine Sachdienlichkeit im dargestellten Sinne liegt damit nicht vor. Die im Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 6. März 2006 zu sehende Klageänderung ist somit mangels Sachdienlichkeit unzulässig; die hierauf gerichtete Klage (als unzulässig) abzuweisen (Leitherer, a.a.O., § 99 Rdnr. 14; Roller in Hk-SGG, a.a.O., § 99 Rdnr. 17).
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Angesichts des geringen Anteils des klägerischen Obsiegens bestand im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung keine Veranlassung für den Senat, der Beklagten die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Klägers (zum Teil) aufzuerlegen.
36 
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß

1.
jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
2.
die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
3.
der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und
4.
ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.

(2) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend.

(3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.

(4) Die Leistungsträger arbeiten mit den Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vermittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung zusammen. Soziale Rechte dürfen nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden, weil ein rechtlicher Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden ist oder bestellt werden könnte.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. Januar 2011 abgeändert und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 5. September 2008 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Streitig ist die Verzinsung einer Rentennachzahlung.
Der im 1945 geborene Kläger beantragte am 29. November 2005 formlos Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Die Beklagte übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 13. Dezember 2005 den förmlichen Vordruck für den Rentenantrag „R 100“. Nachdem der Kläger sich trotz Erinnerung vom 23. Januar 2006 nicht gemeldet hatte, lehnte die Beklagte den Antrag auf Zahlung der Rente unter Berufung auf § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) mit Bescheid vom 6. März 2006 ab, da das Rentenantragsformular nicht eingesandt worden sei. Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2006) und Klage vor dem Sozialgericht Reutlingen (Urteil vom 10. Juli 2007 - S 11 R 2304/06 -) blieben erfolglos. Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 11 R 4254/07) erklärten die Beteiligten im Rahmen eines Erörterungstermins vom 16. Oktober 2007 das Verfahren übereinstimmend für erledigt, nachdem der Kläger der Beklagten kurz zuvor, nämlich am 28. September 2007, den Vordruck „R 100“ für den Rentenantrag übersandt hatte. Die Beklagte führte weitere Ermittlungen u.a. für den Zeitraum vor Vollendung des 17. Lebensjahres des Klägers, den Monat Juli 1972 und die Monate April 1980 bis Juli 1980 durch, ließ sich die Personenstandsdaten des Klägers und seines Sohnes bestätigen und bewilligte mit Bescheid vom 13. Februar 2008 auf den Antrag vom 29. November 2005 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit rückwirkend ab dem 1. September 2005. Für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis 29. Februar 2008 errechnete sie einen Rentennachzahlungsanspruch in Höhe von 31.232,52 EUR. Eine Verzinsung wurde abgelehnt, weil seit Eingang des vollständigen Leistungsantrags keine sechs Kalendermonate vergangen seien. Der Nachzahlungsbetrag wurde noch im Februar 2008 an den Kläger überwiesen.
Der Kläger erhob Widerspruch und machte u.a. die Verzinsung der Rentennachzahlung geltend. Es habe dem Grunde nach ein Anspruch auf die am 26. November 2005 formlos beantragte Altersrente bestanden. Mit dem ablehnenden Rentenbescheid vom 6. März 2006 sei ohne zwingende Notwendigkeit und Grund die Zahlung der Rente abgelehnt worden. Nach § 44 Abs. 2, 2. Halbsatz des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) werde damit die Verzinsung begründet, zumindest soweit die Ansprüche aus dem Versicherungsverlauf unstrittig gewesen seien.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2008 und (offenbar weil in dieser Entscheidung die Widerspruchsbegründung des Klägers nicht beachtet worden war) erneut mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2008 als unbegründet zurück. Nach § 44 Abs. 2 SGB I beginne die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages beim zuständigen Leistungsträger. Der Formantrag sei erst am 28. September 2007 eingegangen, so dass die im Februar 2008 überwiesene Nachzahlung nicht habe verzinst werden müssen.
Bereits am 31. Juli 2008 hatte der Kläger Klage zum SG erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2011 hat das SG - nach vorheriger Abtrennung weiterer Verfahrensgegenstände - die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Verzinsungsanspruch bezüglich der Rentennachzahlung. Die Verzinsung beginne frühestens sechs Monate nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages. Wenn das Gesetz von einem vollständigen Leistungsantrag spreche, so verlange es, dass der Sachverhalt vollständig dargelegt werde, um die im Gesetz bestimmten Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sozialleistungen nach Grund und Höhe zu überprüfen und sein Entstehen feststellen zu können. Der Kläger habe die erforderlichen Angaben zur Sachverhalts-aufklärung nicht gemacht. Zu aufklärungsbedürftigen Lücken im Versicherungsverlauf, die sich auf die Rentenhöhe auswirkten, hätten Angaben gefehlt. Erst im September 2007 habe damit ein vollständiger Leistungsantrag vorgelegen.
Gegen diesen ihm am 4. Februar 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 4. März 2011 Berufung zum LSG Baden-Württemberg eingelegt. Die Begründung, dass der Gesetzgeber zwingend einen vollständigen Leistungsantrag vorsehe, möge für sonstige Sozialleistungen wie Wohngeld, Arbeitslosengeld II u.a. wohl zutreffen. Bei der Altersrente bestehe der entscheidende Unterschied zu den sonstigen Sozialleistungen darin, dass ein Rechtsanspruch auf selbst erworbene Leistungsansprüche bereits vorliege, die bei der Beklagten auf dem Rentenkonto ersichtlich seien. Die Anträge hätten damit allenfalls ergänzenden Charakter. Dies habe die Beklagte in ihrer zeitnahen Rentenauskunft vom 18. März 2005 detailliert bestätigt und den frühesten möglichen Rentenbeginn zum 1. September 2005 benannt. Damit sei dem Grunde nach auch § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I als Leistungsvoraussetzung erfüllt. Auf die Verzinsung bezogen sei damit § 44 Abs. 2 SGB I vollständig anzuwenden, nicht nur der 1. Halbsatz. Die Beklagte habe mit Bescheid vom 6. März 2006 und Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2006 den sowieso bestehenden Leistungsanspruch komplett abgelehnt und sich damit unnötig in Zugzwang gebracht. Sie hätte auch mitteilen können, dass nach Aktenlage vorläufig eine Rente bewilligt werde, denn nach § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I sei dafür die Rechtsgrundlage vorhanden. Die Beklagte habe durch ihr Verhalten die Rentenzahlung ursächlich erheblich verzögert und sich deshalb die Zinszahlung selbst zuzurechnen. Der Zinsanspruch nach § 44 Abs. 2 SGB I bestehe ab dem 6. April 2006 auf Grund des ergangenen Bescheides vom 6. März 2006.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2012 hat der Kläger ferner die Feststellung beantragt, dass der Bescheid vom 6. März 2006 rechtswidrig gewesen sei, da er die bestehenden Ansprüche des Klägers verletzt habe und damit ein Zinsanspruch vom 6. April 2006 an bestehe, berechnet auf der Basis des zu diesem Zeitpunkt auf dem Rentenkonto bestehenden Guthabens.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. Januar 2011 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 7. Juli 2008 und 5. September 2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Rentennachzahlung ab dem 6. April 2006 bis zum Monat vor der Auszahlung in gesetzlicher Höhe zu verzinsen, sowie festzustellen, dass der Bescheid vom 6. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2006 rechtswidrig war.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die nach § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Beschwerdewertgrenze von mehr als 750,- EUR ist angesichts der erheblichen Höhe der im Falle eines Obsiegens des Klägers zu verzinsenden Nachzahlung (31.232,52 EUR), der (gesetzlichen) Zinshöhe von vier vom Hundert und der Dauer des geltend gemachten Zinszeitraumes (6. April 2006 bis Januar 2008) ersichtlich überschritten.
15 
Die Berufung hat jedoch in der Sache nur insoweit Erfolg, als der Kläger mit seiner gemäß § 54 Abs. 1 SGG erhobenen Anfechtungsklage (auch) den Widerspruchsbescheid vom 5. September 2008 angreift. Im Übrigen hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Nachzahlungsbetrag, der in unmittelbarem Anschluss zur Auszahlung gelangte, ist nicht zu verzinsen.
16 
Gemäß § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Ansprüche auf Sozialleistungen werden nach § 41 Abs. 1 SGB I mit ihrem Entstehen fällig. Sie entstehen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (§ 40 Abs. 1 SGB I). Ungeachtet einer bereits eingetretenen Fälligkeit beginnt die Verzinsung nach § 44 Abs. 2 SGB I allerdings frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger bzw. beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
17 
Bei der vorliegend im Streit stehenden Altersrente handelt es sich um eine Leistung, die nur auf Antrag gewährt wird (§ 115 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch). Damit richtet sich die Verzinsung nach § 44 Abs. 1, 2 Halbsatz 1 SGB I, weshalb die Verzinsungspflicht sechs Monate nach vollständigem Eingang des Leistungsantrags beginnt. Vollständiger Leistungsantrag in diesem Sinne war erst der Antrag des Klägers vom 28. September 2007, mit dem er die Rente unter Verwendung des von der Rentenversicherung herausgegebenen Antragsvordrucks „R 100“ beantragte. Entsprechend hätte die Verzinsung - wie die Beklagte zutreffend ausführt - frühestens am 1. April 2008, nämlich sechs Kalendermonate nach Antragseingang, beginnen können, also erst zu einem Zeitpunkt, zu dem die Nachzahlung bereits ausgezahlt war, weshalb diese nicht zu verzinsen ist.
18 
Für den Eingang des vollständigen Leistungsantrags im Sinne der genannten Regelung ist nicht auf den formlosen Rentenantrag vom 26. November 2005 (Eingang bei der Beklagten am 29. November 2005) abzustellen. Denn dieser Antrag war nicht vollständig und versetzte die Beklagte nicht in die Lage, über die begehrte Rente in vollem Umfang zu entscheiden. Eine teilweise Entscheidung über den Antrag - wie sie der Kläger für möglich hält - sieht das Gesetz nicht vor und wäre aufgrund fehlender Daten ohnehin nicht möglich gewesen.
19 
Wie das Bundessozialgericht (BSG) in Fortsetzung einer ständigen Rechtsprechung bereits klargestellt hat (BSG SozR 1200 § 44 Nr. 16 m.w.N.), liegt - woran keine strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BSG USK 82246 S. 1133) - ein "vollständiger" Leistungsantrag im Sinne von § 44 Abs. 2, 1. Alternative SGB I vor, wenn der zuständige Leistungsträger durch ihn in die Lage versetzt wird, den geltend gemachten Anspruch nach Grund und Höhe zu überprüfen, d. h. die von Amts wegen durchzuführende (§ 20 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) Ermittlung des Sachverhalts zügig aufzunehmen und die ggf. noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und die begehrte Leistung zu bewilligen (BSG, Urteil vom 22. Juni 1989, SozR 1200 § 44 Nr. 24). Für den Antragsteller bedeutet Vollständigkeit des Leistungsantrags, die Amtsermittlung des Leistungsträgers in dem im Rahmen seiner Mitwirkungsmöglichkeit und -pflichten (§ 60, 65 SGB I) zumutbaren Umfang vorzubereiten und zu ermöglichen. Ein Leistungsantrag ist daher nicht erst dann "vollständig" im Sinne des Gesetzes, wenn der Leistungsträger allein schon durch ihn in die Lage versetzt wird, das Leistungsbegehren abschließend zu verbescheiden (BSG a.a.O.; Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.0 § 5 Nr. 3). In diesem Sinne reicht es aus, wenn der Antrag alle Tatsachen enthält, die der Antragsteller zur Bearbeitung seines Antrags angeben muss (BSG, a.a.O.).
20 
Unverkennbar ist nach alledem der genaue Zeitpunkt des Fristbeginns wegen der wechselseitigen Abhängigkeit von Amtsermittlung (§§ 20 ff SGB X) und Mitwirkungsobliegenheiten bei der Antragstellung (§§ 60, 65 SGB I) im Einzelfall unter Umständen von Zufälligkeiten abhängig und nur unter abwägender Beurteilung der beiderseitigen Handlungspflichten feststellbar. Dies widerstreitet dem Konzept des Gesetzgebers, die Verzinsung aus Gründen größtmöglicher Verwaltungsvereinfachung ausschließlich vom Zeitablauf (BT-Drucks 7/868, S. 30), also von einem objektiv bestimmten und leicht feststellbaren Kriterium abhängig zu machen. In diesem Zusammenhang erlangt Bedeutung, dass der Gesetzgeber die Grundlinien des Zusammenwirkens von Leistungsträgern und Berechtigten bei der Antragstellung modellhaft vorgezeichnet hat: Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB I sind die Leistungsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke. Sie haben nach § 16 Abs. 3 SGB I auch darauf hinzuwirken, dass klare und sachdienliche Anträge gestellt werden. Entsprechend sollen die Antragsteller nach § 60 Abs. 2 SGB I vorgesehene Antragsvordrucke für die Angaben benutzen, die sie nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB I zu machen haben. Sind die Angaben "unvollständig", hat der Leistungsträger gemäß § 16 Abs. 3 SGB I unverzüglich auf ihre Ergänzung hinzuwirken. Ersichtlich ermächtigt das Gesetz die Leistungsträger, denen bekannt ist, welche Angaben und Unterlagen für die zügige Bearbeitung eines Antrags typischerweise erforderlich sind, nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der Grenzen der Mitwirkungspflichten (§§ 60, 65 SGB I) zweckmäßig gestaltete Antragsvordrucke zur - obligatorischen - Benutzung (§ 60 Abs. 2 SGB I) durch die Antragsteller herauszugeben, um es diesen zu ermöglichen, einen von vornherein vollständigen Leistungsantrag zu stellen (vgl. BSG, a.a.O.).
21 
Dem ist bei Auslegung und Anwendung des § 44 Abs. 2 SGB I Rechnung zu tragen: Wenn ein Leistungsträger Antragsvordrucke (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB I) herausgegeben hat, liegt ein vollständiger Leistungsantrag spätestens vor, sobald der Antragsteller den Vordruck für den Antrag auf die begehrte Leistung vollständig ausgefüllt und auch die darin als beizubringend bezeichneten (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I) Unterlagen eingereicht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller - etwa aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls - über den Antragsvordruck hinaus durch weitere erhebliche Angaben (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB I), Erklärungen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 SGB I) oder die Vorlage weiterer Beweisurkunden (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I) bei der Bearbeitung des Antrags mitzuwirken hat (§ 65 Abs. 1 und 3 SGB I). Denn das Gesetz nimmt im Interesse der Berechtigten an einem möglichst einfach gestalteten Zugang zu den Sozialleistungen (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB I) die mit einem notwendig typisierenden Vordruck unvermeidbar verbundene Pauschalierung der Anforderungen an einen "vollständigen" Leistungsantrag in Kauf. Andererseits legt es dem Antragsteller für den Einzelfall - abgesehen von der Pflicht zur Benutzung des Vordrucks (§ 60 Abs. 2 SGB I) - keine über §§ 60, 65 SGB I hinausgehenden Mitwirkungspflichten beim Antrag auf. Daher ist er auch bei Benutzung eines in genereller Betrachtung ermessensfehlerfrei ausgestalteten Antragsvordrucks nicht zu Angaben oder zur Vorlage von Beweisurkunden verpflichtet, soweit dies für die Leistung nicht erheblich (§ 60 Abs. 1 SGB I), unangemessen (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I) oder unzumutbar (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I) ist oder der Leistungsträger sich durch geringeren Aufwand als er die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I) oder ein Verweigerungsrecht (§ 65 Abs. 3 SGB I) besteht. Ein Antrag kann also "vollständig" sein, obwohl der Antragsvordruck "unvollständig" ausgefüllt ist oder darin angeforderte Unterlagen nicht eingereicht worden sind, wenn im Einzelfall im Blick hierauf keine Mitwirkungspflicht (§§ 60 Abs. 1, 65 Abs. 1 und 3 SGB I) bestanden hat (vgl. BSG, a.a.O.).
22 
Danach war der 29. November 2005 wirksam gestellte Leistungsantrag des Klägers erst mit Eingang des von der Beklagten herausgegebenen und vom Kläger ausgefüllten Antragsvordruck am 28. September 2007 vollständig. Bis zu diesem Zeitpunkt fehlten u.a. insbesondere Angaben zum Krankenversicherungsschutz des Klägers, zum (laufenden) Bezug von Arbeitsentgelt und zur Bankverbindung. Ohne diese Angaben waren der Beklagten weder eine Entscheidung über den geltenden gemachten Anspruch auf Altersrente noch eine Auszahlung der evtl. bewilligten Rente möglich (zu den u.a. maßgeblich zu prüfenden Vorschriften hinsichtlich des Krankenversicherungsschutzes vgl. §§ 5 Abs. 1 Nr. 11, 255 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 106 SGB VI; zur Relevanz des Bezuges von Arbeitsentgelt neben einer Rente vgl. § 34 Abs. 2 SGB VI; zur regelmäßig erfolgenden Auszahlung der Rente auf ein Konto des Empfängers vgl. § 118 Abs. 1 SGB VI und § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I). Ob daneben wegen der zunächst noch fehlenden Bestätigung der Personenstandsdaten des Klägers und seines Sohnes erst mit deren Eingang am 13. Dezember 2007 (vgl. Bl. 64 der Verwaltungsakte) von Vollständigkeit des Leistungsantrages ausgegangen werden kann, kann offen bleiben, weil dieser Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Formantrages liegt und erst recht keinen Verzinsungsanspruch auslösen würde.
23 
Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe aufgrund des zunächst unvollständigen Antrages die Möglichkeit gehabt, eine „Teilentscheidung“ über den erhobenen Anspruch aufgrund der im Rentenkonto gespeicherten Daten zu treffen, gibt es hierfür im Gesetz keine Grundlage. Vielmehr hat der Leistungsträger im Gegenteil darauf hinzuwirken, dass klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden (§ 16 Abs. 3 SGB I). Dies ist vorliegend im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschehen. Dass der Kläger mit dem formlosen Antrag Vorschusszahlungen auf seine Rente begehrt hätte (zu dieser dem Ermessen der Verwaltung unterliegenden Möglichkeit vgl. § 42 SGB I), ist weder diesem Antrag noch seinem weiteren Vorbringen zu entnehmen.
24 
Schließlich kann - anders als der Kläger meint - auch nicht der Ablehnungsbescheid vom 6. März 2006 zur Grundlage einer am 6. April 2006 beginnenden Verzinsung gemacht werden. Zwar regelt § 44 Abs. 2, 2. Halbsatz SGB I, dass die Verzinsung einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung beginnt, wenn ein Antrag fehlt. Denknotwendig setzt die Anwendung der Norm aber eine positive Entscheidung über den Leistungsanspruch voraus (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 73. Ergänzungslieferung 2012, § 44 SGB I, Rdnr. 24), weil es sonst bereits an einem verzinsbaren Kapital fehlt. So liegen die Verhältnisse hier, weil sich aufgrund der ablehnenden Entscheidung der Beklagten vom 6. März 2006 gerade keine Feststellung eines Leistungsanspruchs des Klägers und mithin kein verzinsbarer Betrag ergab. Ob der auf § 66 SGB I gestützte Ablehnungsbescheid rechtmäßig oder rechtswidrig war, ist dabei unerheblich, denn auch bei Rechtswidrigkeit der damaligen Ablehnungsentscheidung kann ein Verzinsungsanspruch nicht entstehen, weil der Verzinsungsbeginn bei ablehnenden Entscheidungen nicht gesetzlich geregelt ist. Das gilt auch dann, wenn die Leistung später zugestanden wird (vgl. Seewald, a.a.O., Rdnr. 25). Abzustellen ist damit für den Verzinsungsbeginn nach § 44 Abs. 2, 2. Halbsatz SGB I auf die Bekanntgabe der positiven Entscheidung über die Rentengewährung, also den Rentenbescheid der Beklagten vom 13. Februar 2008. Danach hätte eine Verzinsung erst am 1. April 2008 zu beginnen. Zu diesem Zeitpunkt war die Leistung bereits ausgezahlt. Die Konstellation, in der sich die Beteiligten durch (außergerichtlichen) Vergleich auf die Gewährung der Leistung einigen mit der Folge, dass der Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches als „Entscheidung“ über die Leistung anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 1991, SozR 3-1200 § 44 Nr. 3) liegt nicht vor. Denn die am 16. Oktober 2007 vor dem LSG Baden-Württemberg (L 11 R 4254/07) abgegebene beiderseitige Erledigungserklärung ist zum Einen kein Vergleich und erkennt zum Anderen keinen Leistungsanspruch zu.
25 
Die Berufung ist jedoch begründet, soweit der Kläger mit der Anfechtungsklage den Widerspruchsbescheid vom 5. September 2008 angreift. Dieser Widerspruchsbescheid ist aufzuheben, weil er ein unstatthafter zweiter Widerspruchsbescheid ist. Denn der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 13. Februar 2008 war durch den Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2008 wirksam und damit abschließend beschieden worden, auch wenn die Beklagte dabei - offenbar versehentlich - die Widerspruchsbegründung des Klägers außer Acht gelassen hatte.
26 
Der Widerspruchsbescheid vom 5. September 2008 hat denjenigen vom 7. Juli 2008 nicht aufgehoben. Dies ist weder ausdrücklich erfolgt, noch kann der zweite Widerspruchsbescheid derart ausgelegt oder umgedeutet werden.
27 
Der Widerspruchsbescheid vom 5. September 2008 ist, auch wenn er denjenigen vom 7. Juli 2008 in seinem Regelungsgehalt weder geändert noch ersetzt, sondern lediglich wiederholt hat, nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Gerichtsverfahrens geworden. Neuer Verwaltungsakt im Sinne des § 96 SGG kann auch ein Widerspruchsbescheid sein (BSG, Urteil vom 4. Mai 1994, SozR 3-4100 § 249c Nr. 4). Es erscheint angemessen, § 96 SGG jedenfalls entsprechend anzuwenden, wenn ein Widerspruch während eines anhängigen Klageverfahrens erneut beschieden wird. Hierdurch wird der Rechtsschutz des Klägers nicht aus Gründen so genannter Prozessökonomie in verfassungswidriger Weise (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994, SozR 3-5850 § 1 Nr. 1).
28 
Der Widerspruchsbescheid vom 5. September 2008 ist rechtswidrig und war daher aufzuheben. In zulässiger objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) hat der Kläger auch eine Anfechtungsklage dagegen erhoben, dass sein Widerspruch - erneut - zurückgewiesen wurde. Die Widerspruchsstelle der Beklagten war jedenfalls nicht befugt, während des Gerichtsverfahrens einen zweiten Widerspruchsbescheid zu erlassen. Das Widerspruchsverfahren als notwendige Prozessvoraussetzung war nämlich mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2008 abgeschlossen. Damit endeten prozessrechtlich Zuständigkeit und Kompetenz der Widerspruchsstelle; sie durfte nach Erlass des Widerspruchsbescheides nicht mehr tätig werden, weil ein Widerspruch, über den sie hätte befinden müssen, nicht mehr anhängig war (vgl. BSG, a.a.O.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 6. Juli 1992 - 12 UE 262/91 - ; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 85 Rdnr. 7b). Mit Anhängigkeit der Anfechtungsklage war die Verfahrensherrschaft auf das Gericht übergegangen. Der zuvor mit dem Widerspruch angefochtene Bescheid war in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2008 (§ 95 SGG) Gegenstand der Klage geworden.
29 
Erstmals im Berufungsverfahren hat der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 6. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2006 begehrt. Hiermit bezieht der Kläger in das ursprüngliche Klageverfahren ein weiteres Klagebegehren ein. Diese als Klageänderung anzusehende Klageerweiterung wäre nach § 99 Abs. 1 SGG jedoch nur zulässig, wenn entweder die übrigen Beteiligten einwilligen würden oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hielte oder ein Fall des § 99 Abs. 3 SGG vorläge, der hier jedoch nicht gegeben ist. Auch eine Einwilligung der Beklagten in die Klageänderung ist weder ausdrücklich noch stillschweigend erfolgt. Insbesondere hat sich die Beklagte auf die Klageänderung weder in einem Schriftsatz noch in der mündlichen Verhandlung eingelassen (Leitherer, a.a.O., § 99 Rdnrn. 8a und 9, jeweils m.w.N.).
30 
Eine Sachdienlichkeit der Klageerweiterung ist nicht gegeben. Eine Klageänderung ist stets dann sachdienlich, wenn sie dazu führt, dass der Streit zwischen den Beteiligten in einem Verfahren beigelegt und endgültig bereinigt werden kann, so dass ein neuer Prozess vermieden wird (Leitherer, a.a.O., § 99 Rdnr. 10 m.w.N.). Nicht sachdienlich ist hingegen eine Klageänderung dann, wenn sie dazu führt, dass der Rechtsstreit auf eine völlig neue Grundlage gestellt wird (Leitherer, a.a.O., § 99 Rdnr. 10a m.w.N.) oder es sich um Klageanträge handelt, bei denen erkennbar nicht alle Prozessvoraussetzungen gegeben sind und über die daher ohnehin nicht in der Sache entschieden werden kann (BSG, Urteil vom 23. März 1993 - 4 RA 39/91 - ; Leitherer, a.aO., § 99 Rdnr. 10a).
31 
Der Senat kann ohnehin über den vom Kläger erhobenen Feststellungsantrag nicht entscheiden, weil dieser Antrag unzulässig ist. Damit fehlt es auch an einer Sachdienlichkeit der Klageänderung. Mit einer Feststellungsklage kann - was allein hier in Betracht kommt - die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Das Feststellungsinteresse stellt eine besondere Form des Rechtsschutzbedürfnisses dar (Castendiek in Hk-SGG, 3. Auflage, § 55 Rdnr. 26).
32 
Der Senat kann offen lassen, ob § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG erweiternd dahingehend ausgelegt werden kann, dass mit einer Feststellungsklage (nachträglich) auch die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, insbesondere eines erledigten Verwaltungsaktes, festgestellt werden kann (zweifelnd BSG, Urteil vom 24. Juli 1996 - 7 KlAr 1/95 - ). Denn die Voraussetzungen für eine zulässige Feststellungklage liegen ohnehin nicht vor. Der Bescheid vom 6. März 2006 hat sich durch die mit Bescheid vom 13. Februar 2008 erfolgte Rentenbewilligung erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X). Er ist gegenstandslos geworden, denn die Beklagte hält an der mit dem Bescheid vom 6. März 2006 verfügten Rentenversagung nicht mehr fest. Vielmehr hat sie die Rente auf der Grundlage der Antragstellung vom 29. November 2005 rückwirkend in vollem Umfang bewilligt. Der Bescheid kann ein aktuelles Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten damit nicht mehr regeln. Zwar können grundsätzlich auch vergangene Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. BSG, Urteil vom 15. März 1995, SozR 3-2500 § 120 Nr. 5; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 55 Rdnr. 8), doch fehlt es insoweit an einem Feststellungsinteresse des Klägers. Ein solches kommt nur in besonderen Fällen in Entsprechung zu den Grundsätzen bei der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG in Betracht, nämlich bei Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse oder zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses (vgl. Keller, a.a.O., Rdnr. 15b m. w. N.). Keine dieser Konstellationen wird vom Kläger behauptet (zur Substantiierungspflicht vgl. BSG, Urteil vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 16/06 R - m.w.N. ) oder ergibt sich aus der Aktenlage. Dass der Kläger meint, er könne aus der evtl. Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 6. März 2006 einen Zinsanspruch herleiten, ist - wie bereits dargelegt - von vornherein unzutreffend und kann deshalb ein Interesse (Rechtsschutzbedürfnis) für eine entsprechende Feststellung nicht begründen.
33 
Auch als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) ist der Antrag nicht zulässig. Nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein berechtigtes Interesse, das erledigte ursprüngliche Verfahren mit dem veränderten Ziel einer Feststellung der Rechtswidrigkeit fortzusetzen, kann nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. BSG Urteil vom 18. Mai 2011, SozR 4-2500 § 33 Nr. 34; Keller, a.a.O., § 131 Rdnr. 7b m.w.N.) in Betracht kommen bei Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse und Präjudiziabilität des Verfahrens für einen anderen Rechtsstreit. Diese Voraussetzungen liegen jedoch beim Kläger schon deshalb nicht vor, weil es an einem vorangegangenen Verfahren, das als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt werden könnte, fehlt. Die Fortsetzungsfeststellungsklage setzt nämlich voraus, dass sich während des Rechtsstreits ein mit der Anfechtungsklage angegriffener Verwaltungsakt erledigt (vgl. Keller, a.a.O. Rdnr. 7, 7b m.w.N.). Der Zweck jener Klageart liegt darin, den Kläger nicht um die Früchte des Rechtsstreits zu bringen, wenn sich der angefochtene Bescheid erledigt. Zwar hatte vorliegend der Kläger den Bescheid vom 6. März 2006 ursprünglich mit einer Anfechtungsklage vor dem SG angegriffen (S S 11 R 2304/06), doch wurde der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz (L 11 R 4254/07) durch beiderseitige Erledigungserklärungen beendet. Eine Grundlage für eine Fortsetzungsfeststellungsklage besteht daher nicht mehr.
34 
Eine Sachdienlichkeit im dargestellten Sinne liegt damit nicht vor. Die im Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 6. März 2006 zu sehende Klageänderung ist somit mangels Sachdienlichkeit unzulässig; die hierauf gerichtete Klage (als unzulässig) abzuweisen (Leitherer, a.a.O., § 99 Rdnr. 14; Roller in Hk-SGG, a.a.O., § 99 Rdnr. 17).
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Angesichts des geringen Anteils des klägerischen Obsiegens bestand im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung keine Veranlassung für den Senat, der Beklagten die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Klägers (zum Teil) aufzuerlegen.
36 
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.

Gründe

 
14 
Die nach § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Beschwerdewertgrenze von mehr als 750,- EUR ist angesichts der erheblichen Höhe der im Falle eines Obsiegens des Klägers zu verzinsenden Nachzahlung (31.232,52 EUR), der (gesetzlichen) Zinshöhe von vier vom Hundert und der Dauer des geltend gemachten Zinszeitraumes (6. April 2006 bis Januar 2008) ersichtlich überschritten.
15 
Die Berufung hat jedoch in der Sache nur insoweit Erfolg, als der Kläger mit seiner gemäß § 54 Abs. 1 SGG erhobenen Anfechtungsklage (auch) den Widerspruchsbescheid vom 5. September 2008 angreift. Im Übrigen hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Nachzahlungsbetrag, der in unmittelbarem Anschluss zur Auszahlung gelangte, ist nicht zu verzinsen.
16 
Gemäß § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Ansprüche auf Sozialleistungen werden nach § 41 Abs. 1 SGB I mit ihrem Entstehen fällig. Sie entstehen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (§ 40 Abs. 1 SGB I). Ungeachtet einer bereits eingetretenen Fälligkeit beginnt die Verzinsung nach § 44 Abs. 2 SGB I allerdings frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger bzw. beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
17 
Bei der vorliegend im Streit stehenden Altersrente handelt es sich um eine Leistung, die nur auf Antrag gewährt wird (§ 115 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch). Damit richtet sich die Verzinsung nach § 44 Abs. 1, 2 Halbsatz 1 SGB I, weshalb die Verzinsungspflicht sechs Monate nach vollständigem Eingang des Leistungsantrags beginnt. Vollständiger Leistungsantrag in diesem Sinne war erst der Antrag des Klägers vom 28. September 2007, mit dem er die Rente unter Verwendung des von der Rentenversicherung herausgegebenen Antragsvordrucks „R 100“ beantragte. Entsprechend hätte die Verzinsung - wie die Beklagte zutreffend ausführt - frühestens am 1. April 2008, nämlich sechs Kalendermonate nach Antragseingang, beginnen können, also erst zu einem Zeitpunkt, zu dem die Nachzahlung bereits ausgezahlt war, weshalb diese nicht zu verzinsen ist.
18 
Für den Eingang des vollständigen Leistungsantrags im Sinne der genannten Regelung ist nicht auf den formlosen Rentenantrag vom 26. November 2005 (Eingang bei der Beklagten am 29. November 2005) abzustellen. Denn dieser Antrag war nicht vollständig und versetzte die Beklagte nicht in die Lage, über die begehrte Rente in vollem Umfang zu entscheiden. Eine teilweise Entscheidung über den Antrag - wie sie der Kläger für möglich hält - sieht das Gesetz nicht vor und wäre aufgrund fehlender Daten ohnehin nicht möglich gewesen.
19 
Wie das Bundessozialgericht (BSG) in Fortsetzung einer ständigen Rechtsprechung bereits klargestellt hat (BSG SozR 1200 § 44 Nr. 16 m.w.N.), liegt - woran keine strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BSG USK 82246 S. 1133) - ein "vollständiger" Leistungsantrag im Sinne von § 44 Abs. 2, 1. Alternative SGB I vor, wenn der zuständige Leistungsträger durch ihn in die Lage versetzt wird, den geltend gemachten Anspruch nach Grund und Höhe zu überprüfen, d. h. die von Amts wegen durchzuführende (§ 20 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) Ermittlung des Sachverhalts zügig aufzunehmen und die ggf. noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und die begehrte Leistung zu bewilligen (BSG, Urteil vom 22. Juni 1989, SozR 1200 § 44 Nr. 24). Für den Antragsteller bedeutet Vollständigkeit des Leistungsantrags, die Amtsermittlung des Leistungsträgers in dem im Rahmen seiner Mitwirkungsmöglichkeit und -pflichten (§ 60, 65 SGB I) zumutbaren Umfang vorzubereiten und zu ermöglichen. Ein Leistungsantrag ist daher nicht erst dann "vollständig" im Sinne des Gesetzes, wenn der Leistungsträger allein schon durch ihn in die Lage versetzt wird, das Leistungsbegehren abschließend zu verbescheiden (BSG a.a.O.; Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.0 § 5 Nr. 3). In diesem Sinne reicht es aus, wenn der Antrag alle Tatsachen enthält, die der Antragsteller zur Bearbeitung seines Antrags angeben muss (BSG, a.a.O.).
20 
Unverkennbar ist nach alledem der genaue Zeitpunkt des Fristbeginns wegen der wechselseitigen Abhängigkeit von Amtsermittlung (§§ 20 ff SGB X) und Mitwirkungsobliegenheiten bei der Antragstellung (§§ 60, 65 SGB I) im Einzelfall unter Umständen von Zufälligkeiten abhängig und nur unter abwägender Beurteilung der beiderseitigen Handlungspflichten feststellbar. Dies widerstreitet dem Konzept des Gesetzgebers, die Verzinsung aus Gründen größtmöglicher Verwaltungsvereinfachung ausschließlich vom Zeitablauf (BT-Drucks 7/868, S. 30), also von einem objektiv bestimmten und leicht feststellbaren Kriterium abhängig zu machen. In diesem Zusammenhang erlangt Bedeutung, dass der Gesetzgeber die Grundlinien des Zusammenwirkens von Leistungsträgern und Berechtigten bei der Antragstellung modellhaft vorgezeichnet hat: Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB I sind die Leistungsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke. Sie haben nach § 16 Abs. 3 SGB I auch darauf hinzuwirken, dass klare und sachdienliche Anträge gestellt werden. Entsprechend sollen die Antragsteller nach § 60 Abs. 2 SGB I vorgesehene Antragsvordrucke für die Angaben benutzen, die sie nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB I zu machen haben. Sind die Angaben "unvollständig", hat der Leistungsträger gemäß § 16 Abs. 3 SGB I unverzüglich auf ihre Ergänzung hinzuwirken. Ersichtlich ermächtigt das Gesetz die Leistungsträger, denen bekannt ist, welche Angaben und Unterlagen für die zügige Bearbeitung eines Antrags typischerweise erforderlich sind, nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der Grenzen der Mitwirkungspflichten (§§ 60, 65 SGB I) zweckmäßig gestaltete Antragsvordrucke zur - obligatorischen - Benutzung (§ 60 Abs. 2 SGB I) durch die Antragsteller herauszugeben, um es diesen zu ermöglichen, einen von vornherein vollständigen Leistungsantrag zu stellen (vgl. BSG, a.a.O.).
21 
Dem ist bei Auslegung und Anwendung des § 44 Abs. 2 SGB I Rechnung zu tragen: Wenn ein Leistungsträger Antragsvordrucke (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB I) herausgegeben hat, liegt ein vollständiger Leistungsantrag spätestens vor, sobald der Antragsteller den Vordruck für den Antrag auf die begehrte Leistung vollständig ausgefüllt und auch die darin als beizubringend bezeichneten (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I) Unterlagen eingereicht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller - etwa aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls - über den Antragsvordruck hinaus durch weitere erhebliche Angaben (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB I), Erklärungen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 SGB I) oder die Vorlage weiterer Beweisurkunden (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I) bei der Bearbeitung des Antrags mitzuwirken hat (§ 65 Abs. 1 und 3 SGB I). Denn das Gesetz nimmt im Interesse der Berechtigten an einem möglichst einfach gestalteten Zugang zu den Sozialleistungen (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB I) die mit einem notwendig typisierenden Vordruck unvermeidbar verbundene Pauschalierung der Anforderungen an einen "vollständigen" Leistungsantrag in Kauf. Andererseits legt es dem Antragsteller für den Einzelfall - abgesehen von der Pflicht zur Benutzung des Vordrucks (§ 60 Abs. 2 SGB I) - keine über §§ 60, 65 SGB I hinausgehenden Mitwirkungspflichten beim Antrag auf. Daher ist er auch bei Benutzung eines in genereller Betrachtung ermessensfehlerfrei ausgestalteten Antragsvordrucks nicht zu Angaben oder zur Vorlage von Beweisurkunden verpflichtet, soweit dies für die Leistung nicht erheblich (§ 60 Abs. 1 SGB I), unangemessen (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I) oder unzumutbar (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I) ist oder der Leistungsträger sich durch geringeren Aufwand als er die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I) oder ein Verweigerungsrecht (§ 65 Abs. 3 SGB I) besteht. Ein Antrag kann also "vollständig" sein, obwohl der Antragsvordruck "unvollständig" ausgefüllt ist oder darin angeforderte Unterlagen nicht eingereicht worden sind, wenn im Einzelfall im Blick hierauf keine Mitwirkungspflicht (§§ 60 Abs. 1, 65 Abs. 1 und 3 SGB I) bestanden hat (vgl. BSG, a.a.O.).
22 
Danach war der 29. November 2005 wirksam gestellte Leistungsantrag des Klägers erst mit Eingang des von der Beklagten herausgegebenen und vom Kläger ausgefüllten Antragsvordruck am 28. September 2007 vollständig. Bis zu diesem Zeitpunkt fehlten u.a. insbesondere Angaben zum Krankenversicherungsschutz des Klägers, zum (laufenden) Bezug von Arbeitsentgelt und zur Bankverbindung. Ohne diese Angaben waren der Beklagten weder eine Entscheidung über den geltenden gemachten Anspruch auf Altersrente noch eine Auszahlung der evtl. bewilligten Rente möglich (zu den u.a. maßgeblich zu prüfenden Vorschriften hinsichtlich des Krankenversicherungsschutzes vgl. §§ 5 Abs. 1 Nr. 11, 255 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 106 SGB VI; zur Relevanz des Bezuges von Arbeitsentgelt neben einer Rente vgl. § 34 Abs. 2 SGB VI; zur regelmäßig erfolgenden Auszahlung der Rente auf ein Konto des Empfängers vgl. § 118 Abs. 1 SGB VI und § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I). Ob daneben wegen der zunächst noch fehlenden Bestätigung der Personenstandsdaten des Klägers und seines Sohnes erst mit deren Eingang am 13. Dezember 2007 (vgl. Bl. 64 der Verwaltungsakte) von Vollständigkeit des Leistungsantrages ausgegangen werden kann, kann offen bleiben, weil dieser Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Formantrages liegt und erst recht keinen Verzinsungsanspruch auslösen würde.
23 
Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe aufgrund des zunächst unvollständigen Antrages die Möglichkeit gehabt, eine „Teilentscheidung“ über den erhobenen Anspruch aufgrund der im Rentenkonto gespeicherten Daten zu treffen, gibt es hierfür im Gesetz keine Grundlage. Vielmehr hat der Leistungsträger im Gegenteil darauf hinzuwirken, dass klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden (§ 16 Abs. 3 SGB I). Dies ist vorliegend im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschehen. Dass der Kläger mit dem formlosen Antrag Vorschusszahlungen auf seine Rente begehrt hätte (zu dieser dem Ermessen der Verwaltung unterliegenden Möglichkeit vgl. § 42 SGB I), ist weder diesem Antrag noch seinem weiteren Vorbringen zu entnehmen.
24 
Schließlich kann - anders als der Kläger meint - auch nicht der Ablehnungsbescheid vom 6. März 2006 zur Grundlage einer am 6. April 2006 beginnenden Verzinsung gemacht werden. Zwar regelt § 44 Abs. 2, 2. Halbsatz SGB I, dass die Verzinsung einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung beginnt, wenn ein Antrag fehlt. Denknotwendig setzt die Anwendung der Norm aber eine positive Entscheidung über den Leistungsanspruch voraus (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 73. Ergänzungslieferung 2012, § 44 SGB I, Rdnr. 24), weil es sonst bereits an einem verzinsbaren Kapital fehlt. So liegen die Verhältnisse hier, weil sich aufgrund der ablehnenden Entscheidung der Beklagten vom 6. März 2006 gerade keine Feststellung eines Leistungsanspruchs des Klägers und mithin kein verzinsbarer Betrag ergab. Ob der auf § 66 SGB I gestützte Ablehnungsbescheid rechtmäßig oder rechtswidrig war, ist dabei unerheblich, denn auch bei Rechtswidrigkeit der damaligen Ablehnungsentscheidung kann ein Verzinsungsanspruch nicht entstehen, weil der Verzinsungsbeginn bei ablehnenden Entscheidungen nicht gesetzlich geregelt ist. Das gilt auch dann, wenn die Leistung später zugestanden wird (vgl. Seewald, a.a.O., Rdnr. 25). Abzustellen ist damit für den Verzinsungsbeginn nach § 44 Abs. 2, 2. Halbsatz SGB I auf die Bekanntgabe der positiven Entscheidung über die Rentengewährung, also den Rentenbescheid der Beklagten vom 13. Februar 2008. Danach hätte eine Verzinsung erst am 1. April 2008 zu beginnen. Zu diesem Zeitpunkt war die Leistung bereits ausgezahlt. Die Konstellation, in der sich die Beteiligten durch (außergerichtlichen) Vergleich auf die Gewährung der Leistung einigen mit der Folge, dass der Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches als „Entscheidung“ über die Leistung anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 1991, SozR 3-1200 § 44 Nr. 3) liegt nicht vor. Denn die am 16. Oktober 2007 vor dem LSG Baden-Württemberg (L 11 R 4254/07) abgegebene beiderseitige Erledigungserklärung ist zum Einen kein Vergleich und erkennt zum Anderen keinen Leistungsanspruch zu.
25 
Die Berufung ist jedoch begründet, soweit der Kläger mit der Anfechtungsklage den Widerspruchsbescheid vom 5. September 2008 angreift. Dieser Widerspruchsbescheid ist aufzuheben, weil er ein unstatthafter zweiter Widerspruchsbescheid ist. Denn der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 13. Februar 2008 war durch den Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2008 wirksam und damit abschließend beschieden worden, auch wenn die Beklagte dabei - offenbar versehentlich - die Widerspruchsbegründung des Klägers außer Acht gelassen hatte.
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Der Widerspruchsbescheid vom 5. September 2008 hat denjenigen vom 7. Juli 2008 nicht aufgehoben. Dies ist weder ausdrücklich erfolgt, noch kann der zweite Widerspruchsbescheid derart ausgelegt oder umgedeutet werden.
27 
Der Widerspruchsbescheid vom 5. September 2008 ist, auch wenn er denjenigen vom 7. Juli 2008 in seinem Regelungsgehalt weder geändert noch ersetzt, sondern lediglich wiederholt hat, nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Gerichtsverfahrens geworden. Neuer Verwaltungsakt im Sinne des § 96 SGG kann auch ein Widerspruchsbescheid sein (BSG, Urteil vom 4. Mai 1994, SozR 3-4100 § 249c Nr. 4). Es erscheint angemessen, § 96 SGG jedenfalls entsprechend anzuwenden, wenn ein Widerspruch während eines anhängigen Klageverfahrens erneut beschieden wird. Hierdurch wird der Rechtsschutz des Klägers nicht aus Gründen so genannter Prozessökonomie in verfassungswidriger Weise (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994, SozR 3-5850 § 1 Nr. 1).
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Der Widerspruchsbescheid vom 5. September 2008 ist rechtswidrig und war daher aufzuheben. In zulässiger objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) hat der Kläger auch eine Anfechtungsklage dagegen erhoben, dass sein Widerspruch - erneut - zurückgewiesen wurde. Die Widerspruchsstelle der Beklagten war jedenfalls nicht befugt, während des Gerichtsverfahrens einen zweiten Widerspruchsbescheid zu erlassen. Das Widerspruchsverfahren als notwendige Prozessvoraussetzung war nämlich mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2008 abgeschlossen. Damit endeten prozessrechtlich Zuständigkeit und Kompetenz der Widerspruchsstelle; sie durfte nach Erlass des Widerspruchsbescheides nicht mehr tätig werden, weil ein Widerspruch, über den sie hätte befinden müssen, nicht mehr anhängig war (vgl. BSG, a.a.O.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 6. Juli 1992 - 12 UE 262/91 - ; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 85 Rdnr. 7b). Mit Anhängigkeit der Anfechtungsklage war die Verfahrensherrschaft auf das Gericht übergegangen. Der zuvor mit dem Widerspruch angefochtene Bescheid war in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2008 (§ 95 SGG) Gegenstand der Klage geworden.
29 
Erstmals im Berufungsverfahren hat der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 6. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2006 begehrt. Hiermit bezieht der Kläger in das ursprüngliche Klageverfahren ein weiteres Klagebegehren ein. Diese als Klageänderung anzusehende Klageerweiterung wäre nach § 99 Abs. 1 SGG jedoch nur zulässig, wenn entweder die übrigen Beteiligten einwilligen würden oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hielte oder ein Fall des § 99 Abs. 3 SGG vorläge, der hier jedoch nicht gegeben ist. Auch eine Einwilligung der Beklagten in die Klageänderung ist weder ausdrücklich noch stillschweigend erfolgt. Insbesondere hat sich die Beklagte auf die Klageänderung weder in einem Schriftsatz noch in der mündlichen Verhandlung eingelassen (Leitherer, a.a.O., § 99 Rdnrn. 8a und 9, jeweils m.w.N.).
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Eine Sachdienlichkeit der Klageerweiterung ist nicht gegeben. Eine Klageänderung ist stets dann sachdienlich, wenn sie dazu führt, dass der Streit zwischen den Beteiligten in einem Verfahren beigelegt und endgültig bereinigt werden kann, so dass ein neuer Prozess vermieden wird (Leitherer, a.a.O., § 99 Rdnr. 10 m.w.N.). Nicht sachdienlich ist hingegen eine Klageänderung dann, wenn sie dazu führt, dass der Rechtsstreit auf eine völlig neue Grundlage gestellt wird (Leitherer, a.a.O., § 99 Rdnr. 10a m.w.N.) oder es sich um Klageanträge handelt, bei denen erkennbar nicht alle Prozessvoraussetzungen gegeben sind und über die daher ohnehin nicht in der Sache entschieden werden kann (BSG, Urteil vom 23. März 1993 - 4 RA 39/91 - ; Leitherer, a.aO., § 99 Rdnr. 10a).
31 
Der Senat kann ohnehin über den vom Kläger erhobenen Feststellungsantrag nicht entscheiden, weil dieser Antrag unzulässig ist. Damit fehlt es auch an einer Sachdienlichkeit der Klageänderung. Mit einer Feststellungsklage kann - was allein hier in Betracht kommt - die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Das Feststellungsinteresse stellt eine besondere Form des Rechtsschutzbedürfnisses dar (Castendiek in Hk-SGG, 3. Auflage, § 55 Rdnr. 26).
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Der Senat kann offen lassen, ob § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG erweiternd dahingehend ausgelegt werden kann, dass mit einer Feststellungsklage (nachträglich) auch die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, insbesondere eines erledigten Verwaltungsaktes, festgestellt werden kann (zweifelnd BSG, Urteil vom 24. Juli 1996 - 7 KlAr 1/95 - ). Denn die Voraussetzungen für eine zulässige Feststellungklage liegen ohnehin nicht vor. Der Bescheid vom 6. März 2006 hat sich durch die mit Bescheid vom 13. Februar 2008 erfolgte Rentenbewilligung erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X). Er ist gegenstandslos geworden, denn die Beklagte hält an der mit dem Bescheid vom 6. März 2006 verfügten Rentenversagung nicht mehr fest. Vielmehr hat sie die Rente auf der Grundlage der Antragstellung vom 29. November 2005 rückwirkend in vollem Umfang bewilligt. Der Bescheid kann ein aktuelles Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten damit nicht mehr regeln. Zwar können grundsätzlich auch vergangene Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. BSG, Urteil vom 15. März 1995, SozR 3-2500 § 120 Nr. 5; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 55 Rdnr. 8), doch fehlt es insoweit an einem Feststellungsinteresse des Klägers. Ein solches kommt nur in besonderen Fällen in Entsprechung zu den Grundsätzen bei der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG in Betracht, nämlich bei Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse oder zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses (vgl. Keller, a.a.O., Rdnr. 15b m. w. N.). Keine dieser Konstellationen wird vom Kläger behauptet (zur Substantiierungspflicht vgl. BSG, Urteil vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 16/06 R - m.w.N. ) oder ergibt sich aus der Aktenlage. Dass der Kläger meint, er könne aus der evtl. Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 6. März 2006 einen Zinsanspruch herleiten, ist - wie bereits dargelegt - von vornherein unzutreffend und kann deshalb ein Interesse (Rechtsschutzbedürfnis) für eine entsprechende Feststellung nicht begründen.
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Auch als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) ist der Antrag nicht zulässig. Nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein berechtigtes Interesse, das erledigte ursprüngliche Verfahren mit dem veränderten Ziel einer Feststellung der Rechtswidrigkeit fortzusetzen, kann nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. BSG Urteil vom 18. Mai 2011, SozR 4-2500 § 33 Nr. 34; Keller, a.a.O., § 131 Rdnr. 7b m.w.N.) in Betracht kommen bei Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse und Präjudiziabilität des Verfahrens für einen anderen Rechtsstreit. Diese Voraussetzungen liegen jedoch beim Kläger schon deshalb nicht vor, weil es an einem vorangegangenen Verfahren, das als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt werden könnte, fehlt. Die Fortsetzungsfeststellungsklage setzt nämlich voraus, dass sich während des Rechtsstreits ein mit der Anfechtungsklage angegriffener Verwaltungsakt erledigt (vgl. Keller, a.a.O. Rdnr. 7, 7b m.w.N.). Der Zweck jener Klageart liegt darin, den Kläger nicht um die Früchte des Rechtsstreits zu bringen, wenn sich der angefochtene Bescheid erledigt. Zwar hatte vorliegend der Kläger den Bescheid vom 6. März 2006 ursprünglich mit einer Anfechtungsklage vor dem SG angegriffen (S S 11 R 2304/06), doch wurde der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz (L 11 R 4254/07) durch beiderseitige Erledigungserklärungen beendet. Eine Grundlage für eine Fortsetzungsfeststellungsklage besteht daher nicht mehr.
34 
Eine Sachdienlichkeit im dargestellten Sinne liegt damit nicht vor. Die im Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 6. März 2006 zu sehende Klageänderung ist somit mangels Sachdienlichkeit unzulässig; die hierauf gerichtete Klage (als unzulässig) abzuweisen (Leitherer, a.a.O., § 99 Rdnr. 14; Roller in Hk-SGG, a.a.O., § 99 Rdnr. 17).
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Angesichts des geringen Anteils des klägerischen Obsiegens bestand im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung keine Veranlassung für den Senat, der Beklagten die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Klägers (zum Teil) aufzuerlegen.
36 
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.