Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Apr. 2005 - L 8 AL 5414/04

published on 15.04.2005 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Apr. 2005 - L 8 AL 5414/04
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Gericht

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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. November 2004 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 29. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2004 sowie des Bescheides vom 16. September 2004 verurteilt, dem Kläger vom 1. Juni bis zum 22. Juli 2004 Arbeitslosengeld und vom 23. Juli bis zum 2. August 2004 Arbeitslosenhilfe ohne Minderung zu gewähren.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der ... 1968 geborene Kläger wendet sich gegen die Minderung von Arbeitslosengeld (Alg) wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend.
Der Kläger war vom 20.09.1999 bis 31.07.2001 als Hilfskraft bei der Firma B beschäftigt. Anschließend betrieb er bis 09.01.2003 eine Gaststätte (Gewerbeabmeldung der Stadt B vom 09.01.2003). Am 10.01.2003 meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt R – jetzt Agentur für Arbeit – (AA) arbeitslos und beantragte Alg. Das AA zahlte daraufhin dem Kläger, der im Abrechnungszeitraum vom 01.08.2000 bis 31.07.2001 ein Bruttoarbeitsentgelt vom 52.533,39 EUR erzielt hatte, Alg ab 10.01.2003 in Höhe von wöchentlich 210,14 EUR (Bemessungsentgelt 515 EUR, Leistungsgruppe A/1, Leistungstabelle 2003, Anspruchsdauer 300 Tage). Ab 15.09.2003 befand sich der Kläger wieder bei der Firma B in Arbeit. Ab diesem Zeitpunkt stellt das AA die Zahlung von Alg ein. Dieses Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung des Arbeitgebers am 29.04.2004 zum 31.05.2004 beendet. Hiervon erhielt der Kläger am 02.05.2004 Kenntnis.
Am 03.06.2004 meldete sich der Kläger bei der AA erneut arbeitslos und beantragte Alg.
Mit Schreiben vom 29.06.2004 teilte die AA dem Kläger ergänzend zu einem gesondert zugehenden Bewilligungsbescheid mit, er sei seiner Verpflichtung, sich unverzüglich bei der AA arbeitsuchend zu melden, 31 Tage zu spät nachgekommen. Nach den vorliegenden Unterlagen hätte er sich spätestens am 03.05.2004 bei der AA arbeitsuchend melden müssen. Der Anspruch auf Leistung mindere sich um insgesamt 1.050 EUR. Die Höhe des Abzuges von der täglichen Leistung betrage 15,33 EUR.
Mit Bescheid vom 29.06.2004 bewilligte die AA dem Kläger Alg ab 01.06.2004 in Höhe von wöchentlich 214,69 EUR (Bemessungsentgelt 515 EUR, Leistungsgruppe A/1, Leistungstabelle 2004, Restanspruchsdauer 52 Tage), abzüglich einer täglichen Minderungsrate von 15,33 EUR weiter.
Am 05.07.2004 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 29.06.2004 und das Schreiben der AA vom 29.06.2004 Widerspruch mit der Begründung, er habe nicht gewusst, dass er sich sofort nach dem Erhalt der Kündigung melden müsse. Im Betrieb habe ihm auch keiner davon erzählt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2004 wies die Widerspruchsstelle der AA den Widerspruch des Klägers zurück.
Gegen den Bescheid vom 29.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2004 erhob der Kläger am 22.07.2004 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG). Er trug zur Begründung vor, er sei von seinem Arbeitgeber über seine Pflicht, sich arbeitsuchend zu melden, nicht informiert worden. Er habe daher nicht schuldhaft eine solche Meldung unterlassen. Der Begriff der "Unverzüglichkeit" setze jedoch ein schuldhaftes Zögern voraus. Das Gesetz sehe vor, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, den Arbeitnehmer über seine Pflichten zu informieren. Der Gesetzgeber selber gehe also davon aus, dass dem Arbeitnehmer ein Verschulden nicht anzulasten sei, wenn er vom Arbeitgeber nicht entsprechend informiert worden sei.
Ab 23.07.2004 hielt die AA den Anspruch des Klägers auf Alg für erschöpft. Auf Antrag bewilligte die AA dem Kläger mit Bescheid vom 16.09.2004 ab 23.07.2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von wöchentlich 170,87 EUR (Bemessungsentgelt 470 EUR, Leistungsgruppe A/1, Leistungstabelle 2004), abzüglich einer täglichen Minderungsrate von 12,20 EUR. Ab 03.08.2004 wurde dem Kläger Alhi ohne Minderung bezahlt.
10 
Mit Gerichtsbescheid vom 10.11.2004 wies das SG die Klage ab. Dem Kläger stehe gemäß §§ 37 b Satz 1, 140 Absatz 1 Satz 1 SGB III ein Anspruch auf ungekürztes Alg nicht zu. Nach diesen Vorschriften mindere sich das Alg, wenn der Arbeitslose sich nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet habe. Der Kläger könne dabei nicht damit gehört werden, von der Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung nichts gewusst zu haben. Dies entschuldige den Kläger nicht. Auch eine unterlassene Information über die Meldepflicht durch den Arbeitgeber ändere nichts. Die Berechnung des Minderungsbetrages sei objektiv richtig und zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
11 
Gegen den dem Kläger am 15.11.2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 30.11.2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung verweist er auf sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend beruft er sich unter Bezugnahme auf eine zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des 12. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg darauf, dass es auch bei ihm an einem "subjektiven Verschulden" fehle.
12 
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
13 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. November 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 29. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2004 und des Bescheides vom 16. September 2004 zu verurteilen, ihm vom 1. Juni bis zum 22. Juli 2004 Arbeitslosengeld und für die Zeit vom 23. Juli bis zum 2. August 2004 Arbeitslosenhilfe ohne Minderung zu gewähren.
14 
Die Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
15 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
16 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 SGG). Sie ist insbesondere statthaft, da der Beschwerdewert mehr als 500 EUR beträgt.
18 
Gegenstand der Berufung sind der Bewilligungsbescheid der Beklagten 29.06.2004, mit dem dem Kläger ab dem 01.06.2004 (nicht erst ab 03.06.2004) Alg bewilligt worden ist, und der Bescheid vom 16.09.2004 über die Gewährung von Alhi. In diesen Bescheiden wurde von der Beklagten die Minderung des Anspruches des Klägers über insgesamt 1.050 EUR verfügt.
19 
Das Schreiben der AA vom 29.06.2004, gegen das der Kläger ebenfalls Widerspruch eingelegt hat, stellt dagegen keinen Verwaltungsakt dar (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2004 – L 5 AL 3835/04 –; veröffentlicht in Juris). In diesem Schreiben ist dem Kläger in Ergänzung zu den gesonderten Bewilligungsbescheiden lediglich der Grund und die Berechnung der Höhe der Minderung erläutert worden. Es enthält über die genannten Bewilligungsbescheide hinaus keine zusätzliche Regelung hinsichtlich der Minderung, sondern ist nach seinem objektiven Erklärungsinhalt die Begründung der dort verfügten Minderung des Anspruches auf Alg bzw. auf Alhi. Dem entspricht auch, dass die AA das Schreiben vom 29.06.2004 nicht in Form eines Verwaltungsaktes mit Rechtsmittelbelehrung erlassen hat. Hiervon wird zudem auch im Widerspruchsbescheid vom 08.07.2004 ausgegangen, in dem ausgeführt ist, dass der Widerspruch des Klägers sich gegen die Bewilligung von Alg gemindert um 1.050 EUR richtet; eine solche Regelung ist aber in dem Schreiben vom 29.06.2004 nicht getroffen worden.
20 
Auch der Bescheid vom 16.09.2004, in dem bis zum 02.08.2004 wegen eines Restminderungsbetrages von 252,84 EUR eine Minderung des Alhi-Anspruches des Klägers von täglich 24,41 EUR um 12,20 EUR verfügt wurde, ist gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Der Kläger hat sich mit seinem Widerspruch erkennbar gegen die Minderung seines Anspruches insgesamt gewandt. Von dieser Minderung ist auch der – nach der Widerspruchseinlegung ergangene – Bescheid über die Bewilligung von Alhi erfasst, der nach der Erschöpfung des Alg-Anspruches hinsichtlich des restlichen Minderungsbetrages den Bescheid über die Bewilligung von Alg insoweit ersetzt hat. Über den Bescheid vom 16.09.2004 hat das SG in seinem Gerichtsbescheid vom 10.11.2004 "inzidenter" entschieden, da das SG in den Entscheidungsgründen im angefochtenen Gerichtsbescheid die Rechtmäßigkeit der Minderung insgesamt gewürdigt hat. Der Senat hat dementsprechend den Berufungsantrag nach dem erkennbaren Begehren des Klägers im Wege der Auslegung sachdienlich gefasst.
21 
Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, soweit darin die Ansprüche des Klägers auf Alg und Alhi nach § 140 SGB III gemindert worden sind.
22 
Nach § 37 b SGB III (eingefügt mit Wirkung zum 1. Juli 2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 – BGBl. I Seite 4607 –) sind Personen, deren Pflichtversicherungsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit (früher Arbeitsamt) arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
23 
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich gem. § 140 SGB III (ebenfalls eingefügt mit Wirkung zum 1. Juli 2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002) das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt
24 
1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400,00 EUR 7,00 EUR,
25 
2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 EUR 35,00 EUR und
26 
3. bei einem Bemessungsentgelt über 700,00 EUR 50,00 EUR
27 
für jeden Tag der verspäteten Meldung (§ 140 Satz 2 SGB III). Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet (§ 140 Satz 3 SGB III). Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird (§ 140 Satz 4 SGB III).
28 
Der Kläger gehört zwar zu dem Personenkreis, der durch die genannten Vorschriften betroffen ist, weil die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses am 29.04.2004 und damit nach In-Kraft-Treten dieser Vorschriften erfolgt ist. Eine Minderung nach § 140 SGB III ist aber nicht eingetreten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger ein Verstoß gegen die in § 37 b SGB III normierte Pflicht zur Meldung als arbeitssuchend vorgeworfen werden kann. Offen bleiben kann auch, ob § 140 SGB III für einen Anspruch auf Alhi überhaupt anwendbar ist.
29 
Die Regelung in § 140 Satz 1 SGB III sieht eine Minderung nur für das Alg vor, "das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist". Unter Anspruch auf Alg ist in § 140 SGB III das so genannte Stammrecht zu verstehen, nicht der sich aus dem Stammrecht ableitende Anspruch auf Zahlung von Alg für einen bestimmten Zeitraum (Zahlungsanspruch). Während das Stammrecht entsteht, wenn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB III erfüllt sind, setzt die Entstehung des Zahlungsanspruchs zusätzlich einen wirksamen Antrag auf die Leistung voraus (Niesel in Niesel SGB III, 3. Aufl. 2005 § 147 RdNr. 4). Damit ist der Anwendungsbereich des § 140 SGB III eingeschränkt. Die Minderung ergreift Ansprüche, die lediglich wiederbewilligt worden sind, nicht (Brand in: Niesel a a O § 140 RdNr. 3). Dies hat zur Folge, dass Verstöße gegen § 37 b SGB III anlässlich der Beendigung einer Zwischenbeschäftigung, die – wie hier – nicht zur Begründung einer neuen Anwartschaft geführt haben, folgenlos bleiben (Valgolio in Hauck/Noftz Kommentar zum SGB III, K § 140 RdNr. 13). In diesen Fällen ist der Anspruch auf Alg – das Stammrecht – bereits vor der Pflichtverletzung entstanden. Nach der Pflichtverletzung entstanden ist nur der Zahlungsanspruch (Wiederbewilligung).
30 
Diese Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 140 SGB III ist nicht nur sachgerecht, sondern auch verfassungsrechtlich geboten. Die Staffelung der Minderung nach Bemessungsentgelten und deren Begrenzung auf 30 Tage trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung (BTDrs. 15/25 Seite 31). Wäre § 140 SGB III so zu verstehen, dass nicht der Anspruch auf Alg (i S des Stammrechts), sondern der Anspruch auf Zahlung gemindert wird, könnte dies zu einer Minderung des Anspruchs (i S des Stammrechts) auf Alg für mehr als 30 Tage führen. Denn bis zur Erschöpfung eines Alg-Anspruches können mehrere Zwischenbeschäftigungen, die zu keinem neuen Stammrecht auf Alg führen, ausgeübt werden. Eine Minderung in diesem Umfang, die vom Gesetzgeber erkennbar nicht gewollt ist, wäre aber mit dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr zu vereinbaren.
31 
Außerdem ist dem Kläger mit dem Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung von Alg am 10.01.2003 eine verfestigte Rechtsposition erwachsen (Anwartschaftsrecht/Stammrecht), die als öffentlich-rechtlicher Besitzstand nicht ohne weiteres wieder entzogen werden kann, da sie als Anwartschaft im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG durch Art. 14 Absatz 1 GG als Eigentum geschützt ist (vgl. Steinmeyer in Gagel, SGB III, § 117 RdNr. 13 ff). Danach erscheint es auch aus verfassungsrechtlichen Gründen konsequent, wenn der Gesetzgeber in § 140 SGB III eine Minderung des Anspruches auf Alg einschränkend nur für die Fälle eines nach der Pflichtverletzung entstandenen Stammrechts auf Alg vorsieht.
32 
Hiervon ausgehend ist eine Minderung des Alg-Anspruches des Klägers (für die Zeit ab 01.06.2003 bis zur Erschöpfung des Anspruches ab 23.07.2004) sowie des Alhi-Anspruches (für die Zeit ab 23.07.2004 bis 02.08.2004) nicht eingetreten. Der Kläger bezog von der Beklagten aufgrund des Eintritts der Arbeitslosigkeit am 10.01.2003 ab 10.01.2003 Alg, als er am 15.09.2003 die bis 31.05.2004 andauernde Tätigkeit bei der Firma B aufnahm. Durch diese Beschäftigung hat er keine neue Anwartschaft auf Alg erfüllt, da er innerhalb der Rahmenfrist des § 124 SGB III (hier vom 10.01.2003 bis 31.05.2004) nicht mindestens zwölf Monate, sondern nur acht einhalb Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und damit die Anwartschaftszeit des § 123 SGB III nicht erfüllt hat. Gemäß § 118 Absatz 2 Nr. 3 SGB III hat er damit durch seine Zwischenbeschäftigung keinen neuen Anspruch auf Alg (Anwartschaftsrecht/Stammrecht) erworben. Dementsprechend hat ihm die AA ab 01.06.2004 einen Anspruch auf Zahlung von Alg mit einer Restanspruchsdauer von 52 Tagen weiter bewilligt.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der entschiedenen Rechtsfragen zuzulassen.

Gründe

 
17 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 SGG). Sie ist insbesondere statthaft, da der Beschwerdewert mehr als 500 EUR beträgt.
18 
Gegenstand der Berufung sind der Bewilligungsbescheid der Beklagten 29.06.2004, mit dem dem Kläger ab dem 01.06.2004 (nicht erst ab 03.06.2004) Alg bewilligt worden ist, und der Bescheid vom 16.09.2004 über die Gewährung von Alhi. In diesen Bescheiden wurde von der Beklagten die Minderung des Anspruches des Klägers über insgesamt 1.050 EUR verfügt.
19 
Das Schreiben der AA vom 29.06.2004, gegen das der Kläger ebenfalls Widerspruch eingelegt hat, stellt dagegen keinen Verwaltungsakt dar (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2004 – L 5 AL 3835/04 –; veröffentlicht in Juris). In diesem Schreiben ist dem Kläger in Ergänzung zu den gesonderten Bewilligungsbescheiden lediglich der Grund und die Berechnung der Höhe der Minderung erläutert worden. Es enthält über die genannten Bewilligungsbescheide hinaus keine zusätzliche Regelung hinsichtlich der Minderung, sondern ist nach seinem objektiven Erklärungsinhalt die Begründung der dort verfügten Minderung des Anspruches auf Alg bzw. auf Alhi. Dem entspricht auch, dass die AA das Schreiben vom 29.06.2004 nicht in Form eines Verwaltungsaktes mit Rechtsmittelbelehrung erlassen hat. Hiervon wird zudem auch im Widerspruchsbescheid vom 08.07.2004 ausgegangen, in dem ausgeführt ist, dass der Widerspruch des Klägers sich gegen die Bewilligung von Alg gemindert um 1.050 EUR richtet; eine solche Regelung ist aber in dem Schreiben vom 29.06.2004 nicht getroffen worden.
20 
Auch der Bescheid vom 16.09.2004, in dem bis zum 02.08.2004 wegen eines Restminderungsbetrages von 252,84 EUR eine Minderung des Alhi-Anspruches des Klägers von täglich 24,41 EUR um 12,20 EUR verfügt wurde, ist gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Der Kläger hat sich mit seinem Widerspruch erkennbar gegen die Minderung seines Anspruches insgesamt gewandt. Von dieser Minderung ist auch der – nach der Widerspruchseinlegung ergangene – Bescheid über die Bewilligung von Alhi erfasst, der nach der Erschöpfung des Alg-Anspruches hinsichtlich des restlichen Minderungsbetrages den Bescheid über die Bewilligung von Alg insoweit ersetzt hat. Über den Bescheid vom 16.09.2004 hat das SG in seinem Gerichtsbescheid vom 10.11.2004 "inzidenter" entschieden, da das SG in den Entscheidungsgründen im angefochtenen Gerichtsbescheid die Rechtmäßigkeit der Minderung insgesamt gewürdigt hat. Der Senat hat dementsprechend den Berufungsantrag nach dem erkennbaren Begehren des Klägers im Wege der Auslegung sachdienlich gefasst.
21 
Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, soweit darin die Ansprüche des Klägers auf Alg und Alhi nach § 140 SGB III gemindert worden sind.
22 
Nach § 37 b SGB III (eingefügt mit Wirkung zum 1. Juli 2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 – BGBl. I Seite 4607 –) sind Personen, deren Pflichtversicherungsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit (früher Arbeitsamt) arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
23 
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich gem. § 140 SGB III (ebenfalls eingefügt mit Wirkung zum 1. Juli 2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002) das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt
24 
1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400,00 EUR 7,00 EUR,
25 
2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 EUR 35,00 EUR und
26 
3. bei einem Bemessungsentgelt über 700,00 EUR 50,00 EUR
27 
für jeden Tag der verspäteten Meldung (§ 140 Satz 2 SGB III). Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet (§ 140 Satz 3 SGB III). Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird (§ 140 Satz 4 SGB III).
28 
Der Kläger gehört zwar zu dem Personenkreis, der durch die genannten Vorschriften betroffen ist, weil die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses am 29.04.2004 und damit nach In-Kraft-Treten dieser Vorschriften erfolgt ist. Eine Minderung nach § 140 SGB III ist aber nicht eingetreten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger ein Verstoß gegen die in § 37 b SGB III normierte Pflicht zur Meldung als arbeitssuchend vorgeworfen werden kann. Offen bleiben kann auch, ob § 140 SGB III für einen Anspruch auf Alhi überhaupt anwendbar ist.
29 
Die Regelung in § 140 Satz 1 SGB III sieht eine Minderung nur für das Alg vor, "das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist". Unter Anspruch auf Alg ist in § 140 SGB III das so genannte Stammrecht zu verstehen, nicht der sich aus dem Stammrecht ableitende Anspruch auf Zahlung von Alg für einen bestimmten Zeitraum (Zahlungsanspruch). Während das Stammrecht entsteht, wenn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB III erfüllt sind, setzt die Entstehung des Zahlungsanspruchs zusätzlich einen wirksamen Antrag auf die Leistung voraus (Niesel in Niesel SGB III, 3. Aufl. 2005 § 147 RdNr. 4). Damit ist der Anwendungsbereich des § 140 SGB III eingeschränkt. Die Minderung ergreift Ansprüche, die lediglich wiederbewilligt worden sind, nicht (Brand in: Niesel a a O § 140 RdNr. 3). Dies hat zur Folge, dass Verstöße gegen § 37 b SGB III anlässlich der Beendigung einer Zwischenbeschäftigung, die – wie hier – nicht zur Begründung einer neuen Anwartschaft geführt haben, folgenlos bleiben (Valgolio in Hauck/Noftz Kommentar zum SGB III, K § 140 RdNr. 13). In diesen Fällen ist der Anspruch auf Alg – das Stammrecht – bereits vor der Pflichtverletzung entstanden. Nach der Pflichtverletzung entstanden ist nur der Zahlungsanspruch (Wiederbewilligung).
30 
Diese Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 140 SGB III ist nicht nur sachgerecht, sondern auch verfassungsrechtlich geboten. Die Staffelung der Minderung nach Bemessungsentgelten und deren Begrenzung auf 30 Tage trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung (BTDrs. 15/25 Seite 31). Wäre § 140 SGB III so zu verstehen, dass nicht der Anspruch auf Alg (i S des Stammrechts), sondern der Anspruch auf Zahlung gemindert wird, könnte dies zu einer Minderung des Anspruchs (i S des Stammrechts) auf Alg für mehr als 30 Tage führen. Denn bis zur Erschöpfung eines Alg-Anspruches können mehrere Zwischenbeschäftigungen, die zu keinem neuen Stammrecht auf Alg führen, ausgeübt werden. Eine Minderung in diesem Umfang, die vom Gesetzgeber erkennbar nicht gewollt ist, wäre aber mit dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr zu vereinbaren.
31 
Außerdem ist dem Kläger mit dem Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung von Alg am 10.01.2003 eine verfestigte Rechtsposition erwachsen (Anwartschaftsrecht/Stammrecht), die als öffentlich-rechtlicher Besitzstand nicht ohne weiteres wieder entzogen werden kann, da sie als Anwartschaft im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG durch Art. 14 Absatz 1 GG als Eigentum geschützt ist (vgl. Steinmeyer in Gagel, SGB III, § 117 RdNr. 13 ff). Danach erscheint es auch aus verfassungsrechtlichen Gründen konsequent, wenn der Gesetzgeber in § 140 SGB III eine Minderung des Anspruches auf Alg einschränkend nur für die Fälle eines nach der Pflichtverletzung entstandenen Stammrechts auf Alg vorsieht.
32 
Hiervon ausgehend ist eine Minderung des Alg-Anspruches des Klägers (für die Zeit ab 01.06.2003 bis zur Erschöpfung des Anspruches ab 23.07.2004) sowie des Alhi-Anspruches (für die Zeit ab 23.07.2004 bis 02.08.2004) nicht eingetreten. Der Kläger bezog von der Beklagten aufgrund des Eintritts der Arbeitslosigkeit am 10.01.2003 ab 10.01.2003 Alg, als er am 15.09.2003 die bis 31.05.2004 andauernde Tätigkeit bei der Firma B aufnahm. Durch diese Beschäftigung hat er keine neue Anwartschaft auf Alg erfüllt, da er innerhalb der Rahmenfrist des § 124 SGB III (hier vom 10.01.2003 bis 31.05.2004) nicht mindestens zwölf Monate, sondern nur acht einhalb Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und damit die Anwartschaftszeit des § 123 SGB III nicht erfüllt hat. Gemäß § 118 Absatz 2 Nr. 3 SGB III hat er damit durch seine Zwischenbeschäftigung keinen neuen Anspruch auf Alg (Anwartschaftsrecht/Stammrecht) erworben. Dementsprechend hat ihm die AA ab 01.06.2004 einen Anspruch auf Zahlung von Alg mit einer Restanspruchsdauer von 52 Tagen weiter bewilligt.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der entschiedenen Rechtsfragen zuzulassen.
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published on 03.11.2004 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. Juli 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestan
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Annotations

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

Die besonderen Leistungen umfassen

1.
das Übergangsgeld,
2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:

1.
bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
2.
bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 126 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,
3.
bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.

Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:

1.
bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
2.
bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 126 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,
3.
bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.
Bei einer Berufsausbildung ist in den Fällen der Nummern 1 und 3 mindestens ein Betrag zugrunde zu legen, der der Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 entspricht. Übersteigt in den Fällen der Nummer 2 die Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 den Bedarf zuzüglich der Beträge nach § 2 Absatz 1 und 3 Nummer 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung, so wird die Differenz als Ausgleichsbetrag gezahlt.

Die besonderen Leistungen umfassen

1.
das Übergangsgeld,
2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

Die besonderen Leistungen umfassen

1.
das Übergangsgeld,
2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:

1.
bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
2.
bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 126 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,
3.
bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.

Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:

1.
bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
2.
bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 126 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,
3.
bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.
Bei einer Berufsausbildung ist in den Fällen der Nummern 1 und 3 mindestens ein Betrag zugrunde zu legen, der der Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 entspricht. Übersteigt in den Fällen der Nummer 2 die Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 den Bedarf zuzüglich der Beträge nach § 2 Absatz 1 und 3 Nummer 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung, so wird die Differenz als Ausgleichsbetrag gezahlt.

Die besonderen Leistungen umfassen

1.
das Übergangsgeld,
2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.