Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Sept. 2006 - L 8 AL 257/06

bei uns veröffentlicht am15.09.2006

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 14. Dezember 2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Arbeitslosenhilfe bis zum 31. Dezember 2004 zu zahlen ist.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Anspruches des Klägers auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) streitig.
Der am ...1960 geborene Kläger ist seit 1988 verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau zusammen. Er war vom 09.02.1998 bis 30.06.2003 als Lagerarbeiter beschäftigt. Anschließend bezog er auf seinen Antrag vom Arbeitsamt Mannheim, jetzt Agentur für Arbeit (AA), Arbeitslosengeld bis 24.06.2004 (Blatt 98).
Bereits am 14.06.2004 beantragte der Kläger beim AA Alhi. Mit Bescheid vom 14.06.2004 lehnte die AA den Antrag ab, da das anzurechnende Einkommen des Ehegatten den ihm zustehenden Betrag in Höhe von 150,15 EUR wöchentlich übersteige. Hiergegen legte der Kläger am 21.06.2004 Widerspruch ein. Er machte geltend, vom Einkommen seiner Lebenspartnerin sei eine monatliche Pfändung in Höhe von 175,-- EUR aus tituliertem Kindesunterhalt nicht berücksichtigt worden. Der Kläger legte zum Beleg einen Pfändung und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 17.12.2001 (2 H M 2081/01) wegen Unterhaltsrückständen in Höhe von 30.480,-- DM für die Zeit vom 09.10.1987 bis 09.01.2001 gemäß dem vollstreckbaren Urteil des Amtsgerichts Worms vom 04.12.1987 (2 F 179/87) sowie eine Verdienstabrechnung seiner Ehefrau vor.
Mit Widerspruchsbescheid der Widerspruchsstelle der AA vom 01.09.2004 wurde der Bescheid vom 14.06.2004 dahin abgeändert, dass Alhi ab dem 25.06.2004 unter Berücksichtigung eines wöchentlichen Anrechnungsbetrages in Höhe von 137,65 EUR gezahlt werde. Im Übrigen wurde der Widerspruch abgewiesen. Die Ehefrau des Klägers erziele ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1630,40 EUR (2824,41 EUR brutto). Abzüglich eines Pauschbetrages für Versicherungen in Höhe von monatlich 84,73 EUR, Fahrtkosten in Höhe von monatlich 79,80 EUR und des Freibetrages in Höhe der hypothetischen Alhi von monatlich 869,35 EUR verbliebe ein monatlich anzurechnendes Einkommens der Partnerin in Höhe von monatlich 596,51 EUR. Dies entspreche einem wöchentlichen Anrechnungsbetrag in Höhe von 137,65 EUR (596,51 x 3 : 13). Der Anspruch des Klägers auf Alhi betrage wöchentlich 150,15 EUR.
Mit Bescheid vom 02.09.2004 bewilligte die AA dem Kläger außerdem für die Zeit ab 01.09.2004 bis 31.12.2004 Alhi in Höhe von wöchentlich 12,53 EUR (Bemessungsentgelt 435 EUR, Rechtsverordnung 2004, Leistungsgruppe A, wöchentlicher Anrechnungsbetrag 137,62 EUR).
Gegen den Bescheid vom 02.09.2004 legte der Kläger am 06.09.2004 Widerspruch ein. Er machte zur Begründung die Unterhaltszahlungen seiner Ehefrau in Höhe von monatlich 175 EUR geltend. Seiner Ehefrau entstünden weiter Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit, wobei die Wegstrecke einfach 15 km betrage. Außerdem hätten private Versicherungen (Kfz usw.) berücksichtigt werden müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2004 wurde der Widerspruch des Klägers als unzulässig verworfen. Dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 14.06.2004 sei mit Bescheid vom 01.09.2004 teilweise stattgegeben worden. Alhi sei unter Anrechnung eines Betrages von wöchentlich 137,65 EUR bewilligt worden. Von diesem Anrechnungsbetrag werde auch im Bewilligungsbescheid vom 02.09.2004 ausgegangen. § 86 SGG schließe aus, dass in gleicher Sache erneut ein Widerspruchverfahren in die Wege geleitet werde, was der Kläger aber begehre.
Gegen die ergangenen Bescheide hat der Kläger am 06.10.2004 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Er hat zur Begründung ausgeführt, die Beklagte gehe von einem unzutreffend hohen Nettoeinkommen seiner Ehefrau aus. Es betrage ausweislich der Verdienstabrechnungen für die Monate Mai 2004 bis August 2004 lediglich monatlich 1340,79 EUR. Abzusetzen seien ein Pauschbetrag für Versicherungen in Höhe von monatlich 84,73 EUR, Fahrtkosten in Höhe von monatlich 198,-- EUR sowie der Freibetrag in Höhe der hypothetischen Alhi in Höhe von monatlich 869,35 EUR. Danach errechne sich ein anrechenbares Einkommen in Höhe von monatlich 188,71 EUR. Dem entspreche ein Anrechnungsbetrag in Höhe von wöchentlich 43,55 EUR. Bei einem Anspruch auf Alhi in Höhe von wöchentlich 150,15 EUR ergebe sich ein Leistungsbetrag in Höhe von wöchentlich 106,60 Euro. Der Kläger legte zum Beleg Unterlagen vor.
Der Rechtsstreit wurde vom SG in nichtöffentlicher Sitzung am 08.12.2005 erörtert. In diesem Termin stellten die Beteiligten nur noch streitig, ob die Unterhaltsrückstände der Ehefrau des Klägers zu berücksichtigen sind. Auf die Niederschrift vom 08.12.2005 wird verwiesen.
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Mit Gerichtsbescheid vom 14.12.2005 verurteilte das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2004 und des Bescheides vom 02.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2004 dem Kläger ab 25.06.2004 Arbeitslosenhilfe unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Anrechnungsbetrages in Höhe von 97,27 EUR zu bewilligen. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass die Ehefrau des Klägers einen Nettoverdienst von durchschnittlich 1630,40 EUR (2824,41 EUR brutto) erziele und dass vom Einkommen der Ehefrau ein Pauschbetrag für Versicherungen in Höhe von monatlich 84,73 EUR, für Fahrtkosten als Werbungskosten in Höhe von monatlich 79,80 EUR sowie ein Freibetrag in Höhe der hypothetischen Arbeitslosenhilfe in Höhe von 869,35 EUR abzuziehen seien. Hinsichtlich der noch streitigen Frage, ob die Lohnpfändung wegen der früheren Unterhaltsschulden der Ehefrau des Klägers abzugsfähig sei, komme das Gericht zu der Überzeugung, dass der Anspruch auf Unterhalt eines unterhaltsberechtigten Kindes ausreiche, um den Freibetrag zu erhöhen. Es komme dabei nicht darauf an, ob der Unterhalt wegen Unterhaltsrückständen geschuldet werde oder wegen laufender Verpflichtungen zu leisten sei. Entscheidend sei allein die Tatsache, dass der Unterhalt rechtlich geschuldet werde. Die Pfändung des Einkommens der Ehefrau wegen Unterhaltsrückständen in Höhe von monatlich 175 EUR sei daher zusätzlich zu berücksichtigen. Es ergebe sich damit ein Anrechnungsbetrag von monatlich 421,52 EUR. Der Gesamtanrechnungsbetrag betrage demgemäß wöchentlich 97,27 EUR. Da dem Kläger unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgeltes von 435 EUR ein wöchentlicher Alhi-Anspruch in Höhe von 150,15 EUR zustehe, seien wöchentlich 52,88 EUR zu bezahlen.
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Gegen den am 04.01.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 17.01.2006 Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung ausgeführt, der Gesetzgeber habe mit der Vorschrift des § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III, wonach sich der zu ermittelnde Freibetrag um rechtlich geschuldete Unterhaltsleistungen erhöhe, die u. a. der Ehegatte des Arbeitslosen aufgrund einer rechtlichen Pflicht Dritten zu erbringen habe, versucht, den laufenden Unterhaltsanspruch zu sichern. Zum einen sollen die geschuldeten Unterhaltsleistungen das Existenzminimum des Schuldners nicht gefährden, zum anderen sollen die Unterhaltsansprüche des Berechtigten keinesfalls gefährdet werden. Vorliegend gehe es nicht mehr um diesen Schutzgedanken. Die Zeit des laufenden Unterhaltsanspruches sei längst abgelaufen. Die in der Zeit vom 09.10.1987 bis 09.01.2001 aufgelaufenen Unterhaltsrückstände seien nachträglich tituliert worden und stünden insofern jeder anderen titulierten Forderungen eines Dritten gleich. Im Allgemeinen erhöhten Schulden jedoch den Freibetrag nicht. Für Unterhaltsrückstände könne nichts anderes gelten als für jede andere titulierte Forderung, die ebenso monatlich in Höhe des Pfändungsbetrages das Einkommen des Klägers schmälern würde.
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Die Beklagte beantragt,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 14. Dezember 2005 aufzuheben und die Klage des Klägers abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
14 
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Er hat zum Vorbringen der Beklagten ausgeführt, die Beklagte habe selbst ausgeführt, dass durch geschuldete Unterhaltsleistungen das Existenzminimum des Schuldners nicht gefährdet und die Unterhaltsansprüche des Berechtigten nicht beeinträchtigt werden sollen. Seine Ehefrau habe unstreitig monatliche Pfändungsbeträge abzuführen. Stelle man darauf ab, dass dieser Schutzgedanke für aufgelaufenen Unterhaltsrückstände nicht zu gelten hätte, sei dies allzu formal und gehen an der Realität, dass die Pfändungsbeträge tatsächlich jeden Monat abgezogen würden und diese auf Seiten des Klägers zum täglichen Leben nicht mehr zur Verfügung stünden, vorbei. Der Pfändungsbetrag sei jedenfalls im Rahmen der Festlegung des Freibetrages zu berücksichtigen.
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Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie ein Band Akten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) entscheiden konnte, ist zwar gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Das SG hat der Klage mit zutreffender Begründung stattgegeben. Der Senat schließt sich der Auffassung des SG an und sieht daher insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Maßgabe, dass die Alhi nur bis zum 31.12.2004 zu zahlen ist, dient lediglich der Klarstellung (§ 190 Abs. 3 Satz 1 SGB III idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I S. 2954)
19 
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten ist ergänzend auszuführen, dass es zwar richtig ist, dass Unterhaltsverpflichtungen des Alhi-Empfängers nicht als Schulden bei dessen Einkommen einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, weil bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass beim Einkommen des Arbeitslosen selbst nur bestimmte, mit dem Einkommen unmittelbar zusammenhängende Ab- bzw. Ausgaben abgesetzt werden können (BSG 27.05.2003 - B 7 AL 6/02 R - SozR 4-4300 § 194 Nr. 1) und überdies die Alhi nicht am individuellen Bedarf des Antragstellers, sondern typisierend am zuletzt erzielten Bemessungsentgelt des Alhi-Empfängers anknüpft (BSG 26.10.2004 - B 7 AL 2/04 R - SozR 4-4300 § 194 Nr 5). Die Regelung in § 194 Abs. 1 S. 3 SGB III, nach der Unterhaltsleistungen an Dritte beim Einkommen des Ehepartners Berücksichtigung finden, verfolgt aber einen ganz anderen Zweck als die Bestimmung in § 194 Abs. 2 S. 2 SGB III. Damit sollen aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bestimmte Einkommensteile des Partners des Alhi-Antragstellers nicht zu seinen Lasten, also einkommenserhöhend berücksichtigt werden (ausführlich hierzu BSG 27.05.2003 aaO). Ebenso wenig wie deshalb die Regelung in § 194 Abs. 1 S. 3 SGB III auf die Fälle übertragen werden darf, in denen der Alhi-Antragsteller selbst einem Dritten Unterhalt schuldet (BSG 27.03.2003 aaO), dürfen umgekehrt die zu § 194 Abs. 2 S. 2 SGB III entwickelten Auslegungsgrundsätze auf § 194 Abs. 1 S. 3 SGB III angewandt werden. Deshalb ist auch unerheblich, ob es sich um die Tilgung rückständiger Unterhaltsleistungen für zurückliegende Zeiträume handelt, die nicht identisch sind mit der Zeit, für die Alhi begehrt wird (aA LSG Hamburg 26.03.2002 - L 7 AL 214/98 - abrufbar in Juris).
20 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
21 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der vorliegenden Rechtssache kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, nachdem die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III mit Wirkung zum 01.01.2005 aufgehoben worden sind.

Gründe

 
18 
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) entscheiden konnte, ist zwar gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Das SG hat der Klage mit zutreffender Begründung stattgegeben. Der Senat schließt sich der Auffassung des SG an und sieht daher insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Maßgabe, dass die Alhi nur bis zum 31.12.2004 zu zahlen ist, dient lediglich der Klarstellung (§ 190 Abs. 3 Satz 1 SGB III idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I S. 2954)
19 
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten ist ergänzend auszuführen, dass es zwar richtig ist, dass Unterhaltsverpflichtungen des Alhi-Empfängers nicht als Schulden bei dessen Einkommen einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, weil bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass beim Einkommen des Arbeitslosen selbst nur bestimmte, mit dem Einkommen unmittelbar zusammenhängende Ab- bzw. Ausgaben abgesetzt werden können (BSG 27.05.2003 - B 7 AL 6/02 R - SozR 4-4300 § 194 Nr. 1) und überdies die Alhi nicht am individuellen Bedarf des Antragstellers, sondern typisierend am zuletzt erzielten Bemessungsentgelt des Alhi-Empfängers anknüpft (BSG 26.10.2004 - B 7 AL 2/04 R - SozR 4-4300 § 194 Nr 5). Die Regelung in § 194 Abs. 1 S. 3 SGB III, nach der Unterhaltsleistungen an Dritte beim Einkommen des Ehepartners Berücksichtigung finden, verfolgt aber einen ganz anderen Zweck als die Bestimmung in § 194 Abs. 2 S. 2 SGB III. Damit sollen aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bestimmte Einkommensteile des Partners des Alhi-Antragstellers nicht zu seinen Lasten, also einkommenserhöhend berücksichtigt werden (ausführlich hierzu BSG 27.05.2003 aaO). Ebenso wenig wie deshalb die Regelung in § 194 Abs. 1 S. 3 SGB III auf die Fälle übertragen werden darf, in denen der Alhi-Antragsteller selbst einem Dritten Unterhalt schuldet (BSG 27.03.2003 aaO), dürfen umgekehrt die zu § 194 Abs. 2 S. 2 SGB III entwickelten Auslegungsgrundsätze auf § 194 Abs. 1 S. 3 SGB III angewandt werden. Deshalb ist auch unerheblich, ob es sich um die Tilgung rückständiger Unterhaltsleistungen für zurückliegende Zeiträume handelt, die nicht identisch sind mit der Zeit, für die Alhi begehrt wird (aA LSG Hamburg 26.03.2002 - L 7 AL 214/98 - abrufbar in Juris).
20 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
21 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der vorliegenden Rechtssache kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, nachdem die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III mit Wirkung zum 01.01.2005 aufgehoben worden sind.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86


Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

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Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 20. Nov. 2007 - L 6 AL 16/07

bei uns veröffentlicht am 20.11.2007

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten werden, soweit der Rechtsstreit durch das angenommene Teilanerkenntnis nicht übereinstimmend für erledigt worden ist, das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 10. Mai 2007, welches den Bes

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Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.