Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 20. Nov. 2007 - L 6 AL 16/07

bei uns veröffentlicht am20.11.2007

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten werden, soweit der Rechtsstreit durch das angenommene Teilanerkenntnis nicht übereinstimmend für erledigt worden ist, das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 10. Mai 2007, welches den Bescheid der Beklagten vom 01. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2005 und den Bescheid vom 29. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. September 2004 betraf, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen hat die Beklagte 1/10 zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Zugunstenverfahren darüber, ob die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 02. Juli bis 31. Dezember 2004 auch unter Anrechnung eines monatlich zu entrichtenden Betrages in Höhe von 135,75 Euro zu gewähren, den der Ehemann der Klägerin wegen Unterhaltsrückständen aus einem nicht streitbefangenen Zeitraum dem Unterhaltsvorschuss leistenden Freistaat Bayern zu zahlen hat.

Die 1967 geborene Klägerin ist seit 16. Juli 2001 mit ihrem 1964 geborenen Mann verheiratet. Die Klägerin brachte nach eigenen Angaben in die Ehe die aus einer anderen Beziehung stammende, am 27. Oktober 1991 geborene Tochter mit. Der Ehemann der Klägerin hat einen aus einer anderen Beziehung stammenden, am 31. Juli 1989 geborenen Sohn, dem er im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum monatlich Unterhalt in Höhe von 304,-- Euro schuldete.

Die Klägerin bezog in der Vergangenheit bereits Alhi, nämlich gemäß Bescheid vom 15. Januar 2002 für die Zeit ab 01. Januar 2002 in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von 93,24 Euro bezogen auf ein Bemessungsentgelt von 315,-- Euro nach Leistungsgruppe D, Kindermerkmal I.

Für die Zeit ab 29. Juli 2002 befand sich die Klägerin in einer von der Beklagten getragenen Maßnahme bei der Gesellschaft für berufliche Weiterbildung und Beratung mbH in H.-Sch., die bis 30. Juni 2004 dauern sollte.

Der Klägerin wurde ab 29. Juli 2002 Unterhaltsgeld (UG) bewilligt (Bewilligungsverfügung vom 01. August 2002). Sie brach die Maßnahme im September 2003 wegen Erkrankung ihres Kindes ab.

Am 18. September 2003 meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alhi. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da die Klägerin wegen des Einkommens ihres Ehegatten nicht bedürftig sei. Das anzurechnende Einkommen übersteige den Betrag von 54,25 Euro wöchentlich, der ihr, der Klägerin, als Alhi zugestanden hätte. Dieser Bescheid ist bestandskräftig.

Am 02. Juli 2004 meldete sich die Klägerin erneut arbeitslos und beantragte am 17. Juli 2004 die Bewilligung von Alhi.

Die Klägerin gab in der Rubrik 10 „sonstige Aufwendungen des Antragstellers“ an, das Einkommen ihres Mannes werde zur Tilgung der Unterhaltsschulden bis auf den Selbstbehalt gepfändet. Sie verwies auf die beigefügte Einkommenserklärung und Verdienstbescheinigung ihres Ehemannes.

Dieser war bei der Arbeitgeberin F. GmbH & Co. KG, Ü., beschäftigt und verdiente ab April 2004 brutto 2.130,-- Euro, netto 1.604,-- Euro. Er war 2004 in der Steuerklasse III. Die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsstätte legte er in der Regel an drei Arbeitstagen in der Woche zurück.

In seiner Einkommenserklärung war auch angeben, dass er für den am 31. Juli 1989 geborenen Sohn monatlich 304,-- Euro Unterhalt zahle; auf einen Unterhaltsrückstand würden auf Grund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses 135,75 Euro geleistet.

In einem Schreiben der Bezirksfinanzdirektion A. vom 08. April 2004 an die Arbeitgeberin des Ehemanns der Klägerin wurde mitgeteilt, dass ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 25. Juni 2001 des Amtsgerichts V. wegen Kindesunterhalts in Höhe von 8.713,41 Euro zugestellt worden sei. Daneben bestehe noch ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 26. Januar 2003 in Höhe von 638,89 Euro.

Der Freistaat Bayern machte Zahlungen auf Grund beider Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse wegen übergangener Unterhaltsansprüche des am 31. Juli 1989 geborenen Kindes des Ehemanns der Klägerin nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UhVorschG) geltend.

Mit Bescheid vom 29. Juli 2004 wurde der Klägerin ab 02. Juli bis 31. Dezember 2004 auf Grund eines Bemessungsentgelts von wöchentlich 321,05 Euro, Leistungsgruppe D, Kindermerkmal I, Alhi in Höhe von 3,73 Euro täglich bewilligt.

Dem lag folgende Berechnung zu Grunde:

Ausgehend von einem Bemessungsentgelt von

  321,05 Euro

der Leistungsgruppe D und des erhöhten Leistungssatzes
wegen des Kindes der Klägerin ging die Beklagte von einem
Anspruch auf ungekürzte wöchentliche Alhi in Höhe von

  94,36 Euro

aus.

        

Der Ehegatte der Klägerin verdiente monatlich brutto

  2.130,-- Euro

netto

 1.604,-- Euro

Davon abzusetzen waren für Versicherungsbeiträge 3 % des
Einkommens, also monatlich

  63,90 Euro

An Fahrkosten berücksichtigte die Beklagte monatlich

  17,10 Euro

weiter einen Betrag für Werbungskosten von monatlich

  3,19 Euro

Weiter setzte die Beklagte einen Freibetrag für die sogenannte
hypothetische Alhi in Höhe von

 920, 01 Euro

ab.

        

Da der Ehegatte der Klägerin gegenüber seinem am 31. Juli
1989 geborenen Sohn unterhaltspflichtig war und dafür
monatlich

  304,-- Euro

aufwendete, wurde dies einkommensmindernd berücksichtigt.

        

Von dem Einkommen verblieb ein Betrag von monatlich

  295,80 Euro

also wöchentlich

  68,25 Euro

Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 09. August 2004, mit welchem sie geltend machte, das anzurechnende Einkommen sei auch um den Betrag zu mindern, der auf Grund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsrückstandes einbehalten werde, also um 135,75 Euro. Die noch offene Unterhaltsschuld betrage etwa 9.000,-- Euro; bei der momentanen Ratenhöhe bedeute dies eine Tilgung in etwa 5 ½ Jahren.

Mit Bescheid vom 06. September 2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Lohnpfändung wegen Unterhaltsrückstands könne nicht berücksichtigt werden, da es sich hierbei nicht um laufende Unterhaltsansprüche des Kindes handele. Dieser Bescheid ist bestandskräftig.

Laut eines Aktenvermerks über eine persönliche Vorsprache vom 30. März 2005 bat die Klägerin um Überprüfung nach § 44 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) hinsichtlich des Bescheides vom „27. Juli 2004“ in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. September 2004. Der rückständige Unterhalt, welcher von ihrem Ehemann zu zahlen gewesen sei, sei bei der damaligen Berechnung nicht berücksichtigt worden. Die Klägerin fügte ihrem Antrag einen Widerspruchsbescheid vom 14. März 2005 bei, der die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) betraf und in dem nach § 30 SGB II zur Errechnung des Freibetrages für Erwerbstätigkeit u.a. auch ein Betrag von 133,14 Euro wegen Unterhaltspfändung berücksichtigt worden war.

Mit Bescheid vom 01. April 2005 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 30. März 2005 zurück, da die Überprüfung ergeben habe, dass der Bescheid nicht zu beanstanden sei. Es sei weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden.

Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 13. April 2005, mit welchem sie ihr Anliegen wiederholte. Das Gesetz schreibe nicht ausschließlich den laufenden Unterhalt vor. Gemeint seien Unterhaltsansprüche allgemeiner Art, auch rückwirkende, z. B. solche bei Zahlungsunfähigkeit bedingt durch Arbeitslosigkeit. Sie habe den Rückstand nicht verursacht und auch nicht zu vertreten; dies sei ihr nicht zur Last zu legen. Es werde ihr also im Ergebnis Einkommen angerechnet, das nicht vorhanden sei. Die Funktion der Alhi zur Deckung der Bedürftigkeit werde so nicht erfüllt.

Mit Bescheid vom 22. Juni 2005 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen.

Hiergegen hat sich ihre Klage vorm 22. Juli 2005, am selben Tag beim Sozialgericht (SG) für das Saarland eingegangen, gerichtet.

Die Klägerin hat ihre Argumentation wiederholt.

Die Beklagte hat dagegen geltend gemacht, es finde sich in dem bis 31. Dezember 2004 anzuwendenden Recht kein Privilegierungstatbestand, wonach die gepfändeten Lohnteile der Ehegatten wegen Unterhaltsrückstands kein Einkommen darstellten. Vielmehr habe das Bundessozialgericht (BSG) in mehreren Fällen entschieden, dass für die Bestimmung des Einkommensbegriffes in der Alhi von einer wirtschaftlichen Betrachtung auszugehen sei. Das bedeute zunächst die Berücksichtigung aller Einkünfte, die dem Ehegatten der Klägerin tatsächlich zuflössen, allerdings nur insoweit, als sie Vermögensänderungen bewirkten. Als Vermögensänderungen in diesem Sinn habe es das BSG auch angesehen, wenn zustehende Einkommensteile dem Ehegatten zwar nicht zum Verbrauch zur Verfügung stünden, weil sie gepfändet seien, sie jedoch wirtschaftlich seinen Vermögensbestand verbesserten, also durch Verminderung der Schulden. Durch die Abführung der wegen Unterhaltsrückstands gepfändeten Lohnteile werde der vom Gesamteinkommen bestimmte Vermögensbestand des Ehegatten nicht verändert. Denn die Abführung befreie ihn insoweit von Schulden. Ihre Nichtberücksichtigung bei der Höhe der Alhi der Klägerin würde im Ergebnis zur Folge haben, dass mit der daraus folgenden höheren Alhi zumindest teilweise Schulden beglichen würden. Dies entspreche nicht dem Zweck des Gesetzes. Im Übrigen habe der Gesetzgeber bei der Einräumung des Freibetrags nach § 194 Abs. 1 Satz 3 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs – Arbeitsförderung – (SGB III) nur auf die Unterhaltsverpflichtung in dem Zeitraum abgestellt, für den die Alhi begehrt werde. Hier komme es für die Gewährung des Freibetrages nicht darauf an, ob der Unterhaltsverpflichtete seiner Verpflichtung auch tatsächlich nachkomme oder nicht.

Mit Urteil vom 10. Mai 2007 hat das SG für das Saarland den Bescheid der Beklagten vom 01. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom „23. Juni 2005“ aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Bescheid vom 29. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom „06. September 2005“ aufzuheben und der Klägerin ab 02. Juli 2004 Alhi unter Berücksichtigung des von dem Einkommen ihres Ehemanns durch Pfändung beigetriebenen Betrags für den Kindesunterhalt zu zahlen.

Zur Begründung hat das SG für das Saarland ausgeführt, der Freibetrag erhöhe sich um Unterhaltsleistungen, die der Ehegatte Dritten auf Grund einer rechtlichen Pflicht zur erbringen habe. Solche seien insbesondere der Verwandten-, der Scheidungs- oder der Trennungsunterhalt. Auf Grund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) sollten auch diese Einkommensteile des Partners nicht einkommenserhöhend berücksichtigt werden, weil insoweit ein Rückgriff auf das Einkommen des Partners aus dem Gedanken der Einsatzgemeinschaft heraus nicht gerechtfertigt wäre. Anders als § 138 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung stelle § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III nicht auf die Unterhaltsleistung, sondern allein auf die Unterhaltsverpflichtung ab. Zu berücksichtigen sei, dass Unterhaltsverpflichtungen des Alhi-Empfängers auch nicht als Schulden bei dessen Einkommen einkommensmindernd zu berücksichtigen seien, weil bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift folge, dass beim Einkommen des Arbeitslosen selbst nur bestimmte, mit dem Einkommen unmittelbar zusammenhängende Ab- und Ausgaben abgesetzt werden könnten.

Vor diesem Hintergrund sei umstritten, ob Zahlungen des Ehegatten des Antragstellers auf Unterhaltsrückstände im Rahmen des § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III zu berücksichtigen seien.

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen habe in einem Urteil ausgeführt, die Erhöhung des Freibetrages bezwecke, den Partner bzw. Ehegatten des Arbeitslosen die Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zu ermöglichen. Um den Leistungszweck der Alhi nicht zu verfehlen, werde die Erfüllung von Verbindlichkeiten grundsätzlich nur eng begrenzt im Rahmen des § 194 Abs. 2 Satz 2 SGB III berücksichtigt. Die Tilgung von Unterhaltsrückständen sei aber dort nicht vorgesehen.

Das LSG Baden-Württemberg habe dazu die Auffassung vertreten, Zahlungen auf Unterhaltsrückstände seien einkommensmindernd zu berücksichtigen. Der Wortlaut des § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III sei indifferent, sodass er sich sowohl für als auch gegen die Berücksichtigung von Zahlungen auf Unterhaltsrückstände anführen lassen könne. Nach den Vorgaben des BVerfG sei aber eine Berücksichtigung von Zahlungen auf Unterhaltsrückstände geboten.

Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 22. Juni 2007 zugestellt worden ist, hat diese mit Schriftsatz vom 19. Juli 2007, beim LSG für das Saarland am selben Tag eingegangen, Berufung eingelegt und zunächst die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Klageabweisung beantragt.

Die Beklagte trägt vor:

Tilgungsraten auf Unterhaltschulden seien weder unter § 194 Abs. 2 noch unter § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III zu subsumieren. Auf den bisherigen Vortrag werde ausdrücklich Bezug genommen. Im Übrigen sei zu bedenken, dass die hier maßgebende Regelung in § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III allein noch auf die Unterhaltsverpflichtung abstelle und der Vorgängerregelung des § 138 Abs. 1 Satz 3 AFG in der Fassung vom 01. Januar 1994 entspreche. Es komme seitdem nicht mehr darauf an, ob die durch Gesetz begründeten Unterhaltspflichten tatsächlich erfüllt würden und wie diese ausgestaltet seien. Unstreitig sei der Ehegatte der Klägerin gesetzlich verpflichtet, den laufenden Kindesunterhalt für den am 31. Juli 1989 geborenen Sohn zu zahlen. Hier bestehe auch eine Zeitraumidentität der Unterhaltsverpflichtung mit der Gewährung von Alhi. Der Zweck, die Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht zur Deckung des aktuellen Bedarfes des Kindes zu sichern, werde aber durch Zahlung auf Unterhaltsrückstände nicht erfüllt. Für die Vergangenheit sei die Ausführungsbehörde nach dem UhVorschG in Vorlage getreten und habe den jeweiligen Monatsbedarf des Kindes aktuell und in gesetzlicher Höhe sichergestellt. Die Behörde verfolge die übergegangenen Ansprüche als Neugläubigerin lediglich weiter. Diese Tilgungen seien so zu behandeln wie andere Schulden auch. Der Ehegatte der Klägerin hätte Abänderungsklage erheben können. Die Unterlassung könne nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen. Das in der Vorinstanz zitierte Urteil des LSG Niedersachsen betreffe Unterhaltsrückstände aus Trennungsunterhalt. Das Urteil des LSG Baden-Württemberg beschäftige sich zwar mit Unterhaltsrückständen wegen Kindesunterhalts. Daraus gehe aber nicht hervor, ob es sich um einen Titel zu Gunsten des unterhaltsberechtigten Kindes oder aus übergegangenem Recht handele.

Mit Schriftsatz vom 09. August 2007 hat die Beklagte anerkannt, über die bereits berücksichtigten Fahrkosten in Höhe von 17,10 Euro monatlich insgesamt 45,54 Euro anzurechnen. Laut Routenplaner betrage die einfache Entfernung zur Arbeitsstätte 13,8 Kilometer; diese Strecke lege der Ehemann der Klägerin dreimal pro Woche zurück. Für jeden Entfernungskilometer würden analog § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) 0,30 Euro anerkannt.

Daraus berechneten sich pro Monat (11 x 13,8 Kilometer x 0,30 Euro =)

   45,54 Euro.

Auf entsprechenden Hinweis des Senats hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung das mit Schriftsatz vom 09. August 2007 unterbreitete Teilanerkenntnis dahingehend erweitert, dass bei den Fahrkosten pro Woche ein Betrag von 11,70 Euro anzurechnen sei. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 10. Mai 2007 aufzuheben und die noch anhängige Klage, soweit sie nicht durch das angenommene Teilanerkenntnis erledigt ist, abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung, soweit sie noch anhängig ist, zurückzuweisen.

Die Klägerin nimmt auf die Argumentation des angefochtenen Urteils Bezug und meint, dem Rechtsstreit komme grundsätzliche Bedeutung zu, auch wenn die Norm, deren Auslegung im Streit stehe, seit 01. Januar 2005 nicht mehr gelte. Denn es sei noch möglich, zurückliegende, davon betroffene Bewilligungszeiträume nach § 44 SGB X zu überprüfen. Das gelte nicht nur für sie selbst, sondern auch für andere Rechtsuchende.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Die Beiakte war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch statthaft.

Der im Streit stehende Wert des Beschwerdegegenstandes überschreitet die in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statuierte Grenze.

Danach bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,-- Euro nicht übersteigt.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Beschwerdewerts ist der der Einlegung der Berufung. Der Umstand, dass die Beklagte im Schriftsatz vom 09. August 2007 und später in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2007 die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Klageabweisung im Ganzen nicht mehr beantragt, sondern ein Teilanerkenntnis unterbreitet hat, ist für den Beschwerdewert unerheblich.

Denn ein späteres Sinken des Beschwerdewertes etwa durch Beschränken des Berufungsantrags ist für die Zulässigkeit der Berufung grundsätzlich ohne Belang (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 144 SGG, Rdnr. 19; Nomos Kommentar/Lüdtke/Littmann, SGG, 2. Auflage, § 144 SGG, Rdnr. 10).

Der Beschwerdewert beträgt 819,84 Euro.

Er errechnet sich aus der Differenz dessen, was die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 02. Juli bis 31. Dezember 2004 (= 183 Kalendertage) an Alhi gewährt und dem, was das SG für das Saarland der Klägerin zugesprochen hat, nämlich die Gewährung von Alhi unter Berücksichtigung auch des vom Einkommen des Ehemannes der Klägerin durch Pfändung beigetriebenen Betrages.

Tatsächlich erhielt die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum täglich 3,73 Euro, d. h. insgesamt (183 Tage x 3,73Euro =)

  682,59 Euro.

Unter Anrechnung des durch die Pfändung beigetriebenen Betrages für den Kindesunterhalt stünde der Klägerin ein täglicher Leistungssatz von

    8,21 Euro

zu, also insgesamt (183 Tage x 8,21 Euro =)

1.502,43 Euro.

Die Differenz beträgt (1.502,43 Euro – 682,59 Euro =)

  819,84 Euro.

Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:

Nach § 195 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III in der Fassung vom 24. März 1997 (BGBl. I, 594 ) i. V. m. § 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der Fassung des Zweiten SGB III-Änderungsgesetzes (-ÄndG) vom 21. Juli 1999 (BGBl. I, 1648) beträgt die Höhe der Alhi für Arbeitslose, die beim Arbeitslosengeld (Alg) die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen, 57 Prozent des Leistungsentgelts. Ausgangspunkt für die Berechnung ist vorliegend das Bemessungsentgelt, das unbestritten

  321,05 Euro

beträgt.

Unter Zugrundelegung dieses Bemessungsentgeltes beträgt der erhöhte Leistungssatz der Klägerin bei Steuerklasse V (Leistungsgruppe D), Kindermerkmal I, nach der Verordnung über die Leistungsentgelte für das Alg, das Teil-Alg, das UG und die Alhi sowie die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld und das Winterausfallgeld für das Jahr 2004 (SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2004 vom 22. Dezember 2003 ) bei einem Bruttoentgelt von bis zu 322,49 Euro pro Woche

   94,36 Euro.

Nach § 193 Abs. 1 SGB III a. F. ist die Klägerin bedürftig, wenn unter anderem das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht.

Welches Einkommen zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus § 194 Abs. 1 SGB III in der Fassung des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl I, 266) und des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I, 4607 ).

Zu berücksichtigendes Einkommen sind das

1. Einkommen des Arbeitslosen, soweit es nicht als Nebeneinkommen anzurechnen ist,

2. Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, soweit es den Freibetrag übersteigt.

Freibetrag ist ein Betrag in Höhe der Alhi, die dem Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder des Lebenspartners oder der Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, entspricht, mindestens aber in Höhe von 80 Prozent des Betrages, bis zu dem auf Erwerbsbezüge eines Alleinstehenden Einkommensteuer nicht festzusetzen wäre (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG).

Der Freibetrag erhöht sich um Unterhaltsleistungen, die der Ehegatte, der Lebenspartner oder die Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, Dritten auf Grund einer rechtlichen Pflicht zu erfüllen hat.

Nach § 194 Abs. 2 Satz 2 SGB III n.F. sind Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Alhi alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert einschließlich der Leistungen, die von Dritten beansprucht werden können.

Abzusetzen sind

1. die auf das Einkommen entfallenden Steuern,

2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung sowie Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind und

3. die notwendigen Aufwendungen für den Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Die Klägerin selbst hat kein Einkommen.

Der Ehemann der Klägerin verdiente 2.130,-- Euro brutto im Monat, also wöchentlich (2.130,-- Euro x 12 Monate: 52 Wochen =)

  491,54 Euro.

Nach Abzug der Steuern verblieben dem Ehemann der Klägerin (1.604,-- Euro x 12 Monate: 52 Wochen =)

  370,15 Euro.

Von diesem Betrag ist nach § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III n.F. i. V. m. § 3 Abs. 2 der Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiV 2002) vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I, 3734), zuletzt geändert durch das Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I, 2848 ) als Pauschbetrag für die nach § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III vom Einkommen abzusetzenden Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund oder Höhe angemessen sind, ein Betrag in Höhe von 3 Prozent des Einkommens abzusetzen, wenn der Arbeitslose und sein Partner in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungspflichtig sind, in den übrigen Fällen die tatsächlichen Aufwendungen.

Zu berücksichtigen sind vorliegend 3 Prozent des Bruttoeinkommens, also (3 Prozent von 2.130,-- Euro =) monatlich

   63,90 Euro

Pro Woche macht dies einen Betrag von (63,90 Euro x 12 Monate :52 Wochen =)

   14,75 Euro

aus.

Weiterhin sind in Abzug zu bringen die Fahrkosten, die nach § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III als notwendige Aufwendungen für den Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen zählen.

Nach § 3 Abs. 3 AlhiV 2002 n.F. ist als Pauschbetrag für die vom Einkommen abzusetzende Fahrkosten ein Betrag in Höhe des als Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusetzenden Betrages zu berücksichtigen.

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in der Fassung vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I, 3076) sieht vor, dass Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch Werbungskosten sind. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4.500,-- Euro im Kalenderjahr.

Die Strecke zwischen Wohnung des Ehemannes der Klägerin in W. und seinem Arbeitsort, nämlich Ü., beträgt 13,8 Kilometer. In Anrechnung zu bringen wären also für 3 Arbeitstage in der Woche jeweils 13 Kilometer, d. h. insgesamt 39 Kilometer.

Zu berücksichtigende Fahrkosten in der Woche fielen deshalb in Höhe von (39 Kilometer x 0,30 Euro =)

   11,70 Euro

an.

Da es für den Beschwerdewert aber auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels ankommt und die Beklagte aber monatlich Fahrkosten in Höhe von

   17,10 Euro

berücksichtigt hat, ist pro Woche von einem Betrag von (17,10 Euro x 12 Monate: 52 Wochen =)

    3,95 Euro

auszugehen.

Hinzu kommt noch der Kammerbeitrag in Höhe von 3,19 Euro pro Monat, den der Ehemann der Klägerin entrichtet. Dies macht in der Woche einen Betrag von (3,19 Euro x 12 Monate: 52 Wochen =)

    0,74 Euro

aus.

Insgesamt sind vom Einkommen abzusetzen (14,75 Euro + 3,95 Euro + 0,74 Euro =)

   19,44 Euro

pro Woche.

Das Einkommen, das dem Ehemann der Klägerin in der Woche zur Verfügung steht, beträgt (370,15 Euro – 19,44 Euro =)

  350,71 Euro.

Dieses Einkommen ist aber nur zu berücksichtigen, soweit es den Freibetrag in § 194 Abs. 1 Satz 2 SGB III n.F. übersteigt. Dabei ist maßgebend, wie hoch die hypothetische Alhi wäre, die dem Ehemann der Klägerin, wäre er selbst arbeitslos, zustehen würde.

Nach der SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2004 beträgt die hypothetische Alhi für den Ehemann der Klägerin bei einem Bemessungsentgelt von 491,54 Euro brutto pro Woche bei Leistungsgruppe C und Kindermerkmal I

  212,31 Euro.

Der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (BGBl. I, 3076) beträgt 7.664,-- Euro im Jahr, d. h. pro Woche (7.664,-- Euro: 52 Wochen =)

  147,38 Euro.

Da der Grundfreibetrag pro Woche damit nicht höher ist als die hypothetische Alhi, ist von der hypothetischen Alhi in Höhe von 212,31 Euro auszugehen.

Zu diesem Betrag kommen nach § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III n. F. die Unterhaltsleistungen, die der Ehemann der Klägerin nach der Düsseldorfer Tabelle seinem Sohn schuldet. Dies sind pro Monat 304,-- Euro. Das SG für das Saarland hat in dem von der Beklagten angefochtenen Urteil außerdem den gepfändeten Betrag in Höhe von 135,75 Euro pro Monat als Unterhaltsleistungen im Sinne des § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III n. F. angesehen. Insgesamt wären also Zahlungen in Monat von (304,-- Euro + 135,75 Euro =)

  439,75 Euro

zu berücksichtigen.

In der Woche macht dies einen Betrag aus von (439,75 Euro x 12 Monate: 52 Wochen =)

  101,48 Euro.

Der zu berücksichtigende Freibetrag beläuft sich damit auf (212,31 Euro + 101,48 Euro =)

  313,79 Euro.

Das Einkommen des Ehemanns der Klägerin übersteigt den Freibetrag um (350,71 Euro – 313,79 Euro =)

   36,92 Euro

pro Woche.

Unter Berücksichtigung dessen bestünde ein Anspruch in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von (94,36 Euro – 36,92 Euro =)

   57,44 Euro.

Das macht einen täglichen Leistungssatz von (57,44 Euro: 7 Tage =)

    8,21 Euro

aus. Der Klägerin stünde damit ein Betrag von (8,21 Euro x 183 Kalendertage =)

1.502,43 Euro

zu.

Unter Abzug der tatsächlichen gewährten Betrages von

  682,59 Euro

steht ein Wert von

  819,84 Euro

im Streit.

Im Übrigen haben sich zur Zulässigkeit keine Bedenken ergeben.

II.

Die Berufung der Beklagten ist, soweit sie über das Teilanerkenntnis vom 20. November 2007 hinaus noch anhängig ist, auch begründet.

Das Urteil des SG für das Saarland vom 10. Mai 2007 ist aufzuheben; die noch anhängige Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 01. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2005 ist abzuweisen.

Zwar werden im Sitzungsprotokoll des SG für das Saarland und im Urteilstenor der Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2005 fälschlicherweise mit dem Datum des 23. Juni 2005 versehen, der Bescheid vom 06. September 2004 wird versehentlich als Bescheid aus dem Jahre 2005 stammend bezeichnet.

Die Berichtigung dieser offenbaren Unrichtigkeiten in einem angefochtenen Urteil kann das Rechtsmittelgericht in entsprechender Anwendung des § 138 SGG im Rahmen seiner Entscheidung über das Rechtsmittel jedoch selbst vornehmen (BSG, Urteil vom 14. Februar 1978, 7/12 RAr 73/76).

Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X, die das SG für das Saarland bejaht hat, liegen indes nicht vor.

Danach ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Entgegen der Auffassung des SG für das Saarland ist die Zahlung auf den Unterhaltsrückstand in Höhe von 135,75 Euro monatlich nicht einkommensmindernd anzurechnen, sodass die darauf gerichtete Berufung der Beklagten begründet ist. Denn das Recht ist in dem nach § 44 SGB X zu überprüfenden Bescheid vom 29. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. September 2004, was die Berücksichtigung der Zahlungen auf den Unterhaltsrückstand angeht, nicht unrichtig angewandt worden.

Dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 190 Abs. 1 SGB III n.F. erfüllt, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit und ergibt sich im Übrigen aus dem Inhalt der Verwaltungsakte.

Die Berechnung der Alhi nach § 195 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III a. F. i. V. m. §§ 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, 193 Abs. 1 SGB III a. F. und 194 SGB III n. F. ist, soweit die Beklagte die Zahlung auf den Unterhaltsrückstand nicht einkommensmindernd angerechnet hat, nicht zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Ausführungen zu der Zulässigkeit der Berufung verwiesen.

Entgegen der Auffassung des SG für das Saarland ist der Freibetrag nach § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III n.F. vorliegend nicht um die Leistung des Ehemanns der Klägerin auf Unterhaltsrückstände an den Freistaat Bayern in Höhe von 135,75 Euro zu erhöhen.

Weder Wortlaut und Entstehungsgeschichte noch Sinn und Zweck der Vorschrift lassen eine solche Auslegung zu.

Nach § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III n.F. erhöht sich der Freibetrag um Unterhaltsleistungen, die der Ehegatte, der Lebenspartner oder die Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, Dritten auf Grund einer rechtlichen Pflicht zu erbringen hat. Unterhaltsleistung ist dabei so zu verstehen, dass damit die im konkreten Zahlungsraum durch Gesetz bestehende Unterhaltspflicht erfasst sein soll.

Der Wortlaut des § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III geht letztlich auf das Urteil des BVerfG vom 17. November 1992 (1 BvL 8/87) zurück, das §§ 138 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 9 AFG in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des AFG vom 20. Dezember 1985 (BGBl I, 2484) als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG erklärt hat.

Nach § 138 Abs. 1 Nr. 2 AFG a.F. waren als Einkommen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen das Einkommen des von dem Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und der Eltern eines minderjährigen unverheirateten Arbeitslosen, soweit es jeweils 150,-- Deutsche Mark in der Woche überstieg; dieser Betrag erhöhte sich um 70,-- Deutsche Mark für jede Person, der der Angehörige auf Grund seiner rechtlichen oder sittlichen Pflicht nicht nur geringfügig Unterhalt gewährte; hierbei wurde der Arbeitslose nicht mitgerechnet.

Nach der Auffassung des BVerfG wurden dadurch Ehepaare, die beide zuvor erwerbstätig waren, gegenüber getrennt lebenden Ehepaaren und Alleinstehenden benachteiligt. Denn § 138 Abs. 1 Nr. 2 AFG a.F. sah nur einen geringen, vom BVerfG als wesentlich zu niedrig eingestuften Selbstbehalt des Ehegatten vor.

Der Gesetzgeber hat sodann § 138 Abs. 1 und 3 AFG durch das Erste Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogrammes (1. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I, 2353) zum 01. Januar 1994 geändert. Es wurde deshalb u.a. ein Freibetrag geschaffen( BT-Drucksache 12/5502, S.35).

Nach § 138 Abs. 1 Satz 2 § AFG n.F. war Freibetrag ein Betrag in Höhe der Alhi nach § 136 Abs. 1 AFG, die dem Einkommen (Abs. 2 Satz 1) des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten entsprach, mindestens aber in Höhe des Betrages, bis zu dem auf Erwerbsbezüge eines Alleinstehenden keine Einkommensteuer festzusetzen wäre ( § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Freibetrag erhöhte sich nach § 138 Abs. 1 Satz 3 AFG n.F. um Unterhaltsleistungen, die dieser Ehegatte Dritten auf Grund einer rechtlichen Pflicht zu erbringen hatte.

Diese Neuerungen des § 138 AFG hat der Gesetzgeber in § 194 SGB III übernommen, so dass die Gesetzesmotive, die für die Änderung des § 138 AFG a.F. galten, auch dort maßgeblich sind.

§ 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III knüpft dabei aber allein an die rechtliche Verpflichtung an. Nicht maßgeblich ist, ob der Ehegatte oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft seiner Unterhaltsverpflichtung auch tatsächlich nachkommt (vgl. zur Problematik: Niesel, Kommentar zum SGB III, 2. Auflage, § 194 SGB III, Rdnr. 3, 28 bis 31; Nomos Kommentar/Krauß, Kommentar zum SGB III, 2. Auflage, § 194 SGB III Rdnr. 29 und 30).

Auch aus der systematischen Stellung des § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III n.F. als Gegenstück zu § 194 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. folgt, dass Zahlungen auf Unterhaltsrückstände aus übergegangenem Recht nicht als freibetragserhöhende Unterhaltsleistungen angesehen werden können. Denn nach § 194 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. galten als Einnahmen auch Ansprüche vermögensrechtlicher Natur. Unterhaltsansprüche waren dann als Einnahmen anzusehen, wenn sie dem Arbeitslosen tatsächlich zustanden. Etwa auf den Träger der Sozialhilfe nach § 91 Bundessozialhilfegesetz übergegangene Ansprüche stellten jedoch keine anrechenbaren Einnahmen dar (Nomos Kommentar/Krauß, aaO., § 194 SGB III, Rdnr. 41; LSG für das Land Niedersachsen, Breithaupt 1999, 985). Wenn diese übergegangenen Ansprüche keine Einnahmen im Sinne des § 194 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. darstellten, wäre es systemwidrig, sie nach § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III n.F. einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Eine Berücksichtigung der Leistungen auf Unterhaltsrückstände wegen übergegangener Ansprüche würde letztlich auch dem Zweck der Regelung zuwiderlaufen. Die Erhöhung des Freibetrags in § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III n.F. bezweckt, dem Partner bzw. Ehegatten des Arbeitslosen die Erfüllung rechtlicher Unterhaltspflichten zu ermöglichen (BSG SozR 4100 § 138 AFG Nr. 15, S. 73). Die Freibetragserhöhung erleichtert es dem Unterhaltspflichtigen, seiner Verantwortung für den Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten zu genügen, wie es bereits das BVerfG in seiner Entscheidung vom 17. November 1992 gefordert hatte. Die Rechtsordnung dürfe einer Person nicht einerseits Unterhaltspflichten gegenüber Dritten auferlegen und deren Einhaltung sanktionieren, andererseits aber die von dieser Person hierfür aufzuwendenden Teile des Einkommens als solche betrachten, die sie ihrem Ehegatten zukommen lassen könnte (BVerfG, aaO.).

Es würde dem Zweck der Regelung des § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III n.F. zuwiderlaufen, die Zahlungen des Ehemannes der Klägerin auf den Unterhaltsrückstand, der nicht aus dem streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum stammt, freibetragserhöhend zu berücksichtigen (so auch Urteil des LSG für das Land Niedersachsen vom 26. März 2002, L 7 AL 214/98; a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 2006, L 8 AL 257/06). Denn es handelt sich nicht um die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die unmittelbar dem Unterhaltsberechtigten zu Gute kommt und die deshalb vom BverfG als besonders schützenswert erachtet wurde.

Bei den Zahlungen des Ehemannes der Klägerin an den Freistaat Bayern handelt es sich um eine Befriedigung eines auf den Freistaat nach § 7 Abs. 1 UhVorschG übergegangenen Anspruchs, weil der Ehemann der Klägerin Unterhaltsansprüchen seines Sohnes aus früherer Zeit nicht nachgekommen war und das Land Bayern diese Pflicht erfüllt hat. Dadurch ist der Anspruch des Sohnes des Ehemannes der Klägerin in Höhe der Unterhaltsleistung auf das Land übergegangen.

Die Befriedigung dieses Anspruchs ist keine Unterhaltsleistung, sondern die Tilgung einer Schuld, deren Beurteilung sich allein nach § 194 Abs. 2 SGB III n.F. richtet, dort aber nicht privilegiert ist.

Diese Auslegung des § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III n.F. lässt sich auch dem Urteil des LSG für das Land Niedersachsen entnehmen, dessen Begründung der Senat in vollem Umfang beitritt. In jenem Fall behielt der Rentenversicherungsträger von der Erwerbsunfähigkeitsrente des Ehemannes der dortigen Klägerin einen Betrag ein und führte diesen an das Sozialamt der Stadt ab, von der die erste Ehefrau des Ehemannes der Klägerin Leistungen bezog, weil dieser seinen Unterhaltsverpflichtungen ihr gegenüber nicht nachgekommen war. Das LSG für das Land Niedersachsen hatte eine Freibetragserhöhung für die Zeit des Alhi-Bezugs wegen Tilgung von Unterhaltsrückständen, die aus früherer Zeit stammten, abgelehnt, weil sie dem vom Gesetzgeber mit der Beitragserhöhung verfolgten Zweck zuwiderliefen. Im Nachhinein könne nämlich der Partner oder Ehegatte der Klägerin seiner Verantwortung für den laufenden Lebensbedarf, den er für seine erste Ehefrau in der Vergangenheit gehabt habe, nicht mehr genügen. Zur Erreichung des mit der Freibetragserhöhung verfolgten Zieles seien nur solche Leistungen auf Grund einer rechtlichen Pflicht anzusehen, die für Zeiten zu erbringen seien, für die Alhi beansprucht werde (Grundsatz der zeitlichen Deckungsgleichheit zwischen Alhi- und Unterhaltsleistung).

Das Urteil des LSG für das Land Niedersachsen ist rechtskräftig. Das LSG für das Land Niedersachsen hatte zwar die Revision zugelassen. Die Revision der Klägerin war mit Beschluss des BSG vom 14. Oktober 2002 (B 7 AL 68/02 R) als unzulässig verworfen worden, weil die Klägerin die Revision nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten hat einlegen lassen. Zuvor war ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 21. August 2002 abgelehnt worden, weil die Klägerin den Antrag nebst Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bis zum Ablauf der Revisionsfrist eingereicht hatte.

Auch vorliegend ist es so, dass die Unterhaltspflicht des Ehemanns der Klägerin für den nicht streitgegenständlichen Zeitraum durch den Freistaat Bayern bereits erfüllt war, sodass der auch mit § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III n.F. verfolgte Zweck, mit der Erhöhung des Freibetrages dem Partner oder Ehegatten des Arbeitslosen die Erfüllung seiner rechtlichen Pflichten zu ermöglichen, nicht mehr erreichbar war. Denn im Nachhinein kann der Ehemann der Klägerin dieser Unterhaltspflicht nicht mehr genügen. Der Anspruch seines 1989 geborenen Sohnes gegen ihn auf Unterhalt ist damit auf den Freistaat Bayern übergegangen, sodass dieser Anspruch wie jede andere Schuld anzusehen ist. Die Teile des Einkommens, die der Ehemann der Klägerin nunmehr aufwendet, um einen früheren Unterhaltsrückstand zu tilgen, kommen dem Unterhaltsberechtigten nicht zu Gute.

Die gegenteilige Auffassung des LSG Baden-Württemberg setzt sich mit der Entstehungsgeschichte und dem Gesetzeszweck des § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III n. F. nicht auseinander. In dem dort zu entscheidenden Fall war es um eine monatliche Pfändung aus tituliertem Kindesunterhalt wegen Unterhaltsrückstands gegangen, die beim Einkommen der Lebenspartnerin des Klägers berücksichtigt werden sollte. Die Argumentation des LSG Baden-Württemberg, das seine Auffassung auf die Vorgaben des BVerfG gestützt sehen wollte, kann wegen obiger Ausführungen nicht überzeugen.

Im Übrigen verkennt diese Auffassung, wie das BSG bereits früher ausgeführt hat, dass bei der Anrechnung von Einkommen des Ehegatten jeweils auf die tatsächlichen Verhältnisse im konkreten Zahlungszeitraum abzustellen ist. Entscheidend sei jeweils, ob der Lebensunterhalt während des Zeitraums gesichert sei, für die Alhi beansprucht werde (BSG, Urteil vom 10. Juli 2003, B 11 AL 71/02 R).

Letztlich wäre Konsequenz der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg, dass die freibetragserhöhende Berücksichtigung von Altschulden auf Kosten der Solidargemeinschaft ginge. Denn für die Vergangenheit zu zahlende (tatsächlich nicht gezahlte, jetzt als Schulden auftretende) Unterhaltsleistungen wären doppelt berücksichtigt.

Die Unterhaltsleistung wird nämlich nach § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III berücksichtigt, egal, ob sie erfüllt wird oder nicht. Wäre die Auffassung des LSG Baden-Württemberg richtig, würde der, der seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, gegenüber dem, der den Unterhalt tatsächlich leistet, ungerechtfertigt bevorteilt. Denn der seine Unterhaltspflicht nicht Erfüllende könnte sich für den Zeitraum, für den die Unterhaltspflicht besteht, auf die einkommensmindernde Unterhaltsleistung berufen. Er könnte in der Folge die auf Grund der Nichterfüllung entstandene Schuld später erneut, also doppelt, einkommensmindernd geltend machen. Das kann nicht gewollt sein.

Letztlich gilt auch nicht deshalb etwas anderes, weil nach einem Bescheid vom 14. März 2005 bei den Leistungen nach dem SGB II, die die Klägerin bezieht, Zahlungen auf Unterhaltsrückstände berücksichtigt wurden. Denn mit der Einführung des SGB II zum 01. Januar 2005 fand bezüglich der Anrechnung von Einkommen ein Systemwechsel statt (Nomos Kommentar/Krauß, aaO., § 194 SGB III, Rdnr. 5). Schon allein deshalb verbietet es sich, aus den Ausführungen in dem Bescheid vom 14. März 2005, den die Klägerin ihrem Antrag nach § 44 SGB X beigefügt hatte, etwas für die vor dem 01. Januar 2005 geltenden Bestimmungen herleiten zu wollen.

Unter Berücksichtigung all dessen kann der Auffassung des SG für das Saarland nicht beigetreten werden, sodass die Klage, soweit sie über das angenommene Teilanerkenntnis der Beklagten hinausgeht, abzuweisen war, weshalb die Berufung insoweit auch Erfolg hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das relativ geringe Obsiegen der Klägerin.

Gründe, die Revision zuzulassen, waren nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich. Der Rechtssache kommt vorliegend insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Grundsätzliche Bedeutung liegt dann vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechtes berührt ist. Vorliegend ist aber die Rechtsfrage, die im Raum steht, nicht mehr klärungsbedürftig, da § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III n. F. nur bis 31. Dezember 2004 galt, sodass schon allein deshalb nicht mehr mit einer erheblichen Zahl von zu entscheidenden Fällen zu rechnen ist (vgl. zur Problematik: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO., § 160 SGG, Rdnr. 7b; BSG, SozR 1500 § 160a SGG Nr. 19; Nomos Kommentar/Lüdtke, SGG, 2. Auflage, § 160 SGG, Rdnr. 10).

Auch wenn die Klägerin meint, es sei – nicht nur in ihrem Fall – eine Überprüfung der zurückliegenden Zeiträume nach § 44 SGB X möglich, vermag das nicht die für die grundsätzliche Bedeutung erforderliche Breitenwirkung zu begründen. Denn eine solche Breitenwirkung ist nur gegeben, wenn die Sache geeignet ist, das BSG zu einer verallgemeinerungsfähigen Aussage zu veranlassen (BSG, Urteil vom 26. Juni 1975, 12 BJ 12/75).

Das ist vorliegend, wo es um die Auslegung nicht mehr geltenden Rechts geht, nicht ersichtlich. Ob nämlich über diesen Fall hinaus für eine Vielzahl weiterer Betroffener Klärungsbedürftigkeit besteht, ist nur eine Vermutung der Klägerin. Der seit Jahren mit Arbeitsförderung befasste Senat war jedenfalls zuvor mit diesem Rechtsproblem nicht konfrontiert worden.

Es liegt auch keine Divergenz nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor. Das ist der Fall, wenn erkennbar ist, dass das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung des BSG, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht. Eine Divergenz von der Entscheidung eines anderen LSG reicht grundsätzlich nicht aus. In diesen Fällen mag dann in der Regel grundsätzliche Bedeutung gegeben sein, was aber vorliegend aus oben genannten Gründen zu verneinen ist.

Gründe

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch statthaft.

Der im Streit stehende Wert des Beschwerdegegenstandes überschreitet die in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statuierte Grenze.

Danach bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,-- Euro nicht übersteigt.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Beschwerdewerts ist der der Einlegung der Berufung. Der Umstand, dass die Beklagte im Schriftsatz vom 09. August 2007 und später in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2007 die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Klageabweisung im Ganzen nicht mehr beantragt, sondern ein Teilanerkenntnis unterbreitet hat, ist für den Beschwerdewert unerheblich.

Denn ein späteres Sinken des Beschwerdewertes etwa durch Beschränken des Berufungsantrags ist für die Zulässigkeit der Berufung grundsätzlich ohne Belang (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 144 SGG, Rdnr. 19; Nomos Kommentar/Lüdtke/Littmann, SGG, 2. Auflage, § 144 SGG, Rdnr. 10).

Der Beschwerdewert beträgt 819,84 Euro.

Er errechnet sich aus der Differenz dessen, was die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 02. Juli bis 31. Dezember 2004 (= 183 Kalendertage) an Alhi gewährt und dem, was das SG für das Saarland der Klägerin zugesprochen hat, nämlich die Gewährung von Alhi unter Berücksichtigung auch des vom Einkommen des Ehemannes der Klägerin durch Pfändung beigetriebenen Betrages.

Tatsächlich erhielt die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum täglich 3,73 Euro, d. h. insgesamt (183 Tage x 3,73Euro =)

  682,59 Euro.

Unter Anrechnung des durch die Pfändung beigetriebenen Betrages für den Kindesunterhalt stünde der Klägerin ein täglicher Leistungssatz von

    8,21 Euro

zu, also insgesamt (183 Tage x 8,21 Euro =)

1.502,43 Euro.

Die Differenz beträgt (1.502,43 Euro – 682,59 Euro =)

  819,84 Euro.

Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:

Nach § 195 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III in der Fassung vom 24. März 1997 (BGBl. I, 594 ) i. V. m. § 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der Fassung des Zweiten SGB III-Änderungsgesetzes (-ÄndG) vom 21. Juli 1999 (BGBl. I, 1648) beträgt die Höhe der Alhi für Arbeitslose, die beim Arbeitslosengeld (Alg) die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen, 57 Prozent des Leistungsentgelts. Ausgangspunkt für die Berechnung ist vorliegend das Bemessungsentgelt, das unbestritten

  321,05 Euro

beträgt.

Unter Zugrundelegung dieses Bemessungsentgeltes beträgt der erhöhte Leistungssatz der Klägerin bei Steuerklasse V (Leistungsgruppe D), Kindermerkmal I, nach der Verordnung über die Leistungsentgelte für das Alg, das Teil-Alg, das UG und die Alhi sowie die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld und das Winterausfallgeld für das Jahr 2004 (SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2004 vom 22. Dezember 2003 ) bei einem Bruttoentgelt von bis zu 322,49 Euro pro Woche

   94,36 Euro.

Nach § 193 Abs. 1 SGB III a. F. ist die Klägerin bedürftig, wenn unter anderem das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht.

Welches Einkommen zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus § 194 Abs. 1 SGB III in der Fassung des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl I, 266) und des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I, 4607 ).

Zu berücksichtigendes Einkommen sind das

1. Einkommen des Arbeitslosen, soweit es nicht als Nebeneinkommen anzurechnen ist,

2. Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, soweit es den Freibetrag übersteigt.

Freibetrag ist ein Betrag in Höhe der Alhi, die dem Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder des Lebenspartners oder der Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, entspricht, mindestens aber in Höhe von 80 Prozent des Betrages, bis zu dem auf Erwerbsbezüge eines Alleinstehenden Einkommensteuer nicht festzusetzen wäre (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG).

Der Freibetrag erhöht sich um Unterhaltsleistungen, die der Ehegatte, der Lebenspartner oder die Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, Dritten auf Grund einer rechtlichen Pflicht zu erfüllen hat.

Nach § 194 Abs. 2 Satz 2 SGB III n.F. sind Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Alhi alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert einschließlich der Leistungen, die von Dritten beansprucht werden können.

Abzusetzen sind

1. die auf das Einkommen entfallenden Steuern,

2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung sowie Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind und

3. die notwendigen Aufwendungen für den Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Die Klägerin selbst hat kein Einkommen.

Der Ehemann der Klägerin verdiente 2.130,-- Euro brutto im Monat, also wöchentlich (2.130,-- Euro x 12 Monate: 52 Wochen =)

  491,54 Euro.

Nach Abzug der Steuern verblieben dem Ehemann der Klägerin (1.604,-- Euro x 12 Monate: 52 Wochen =)

  370,15 Euro.

Von diesem Betrag ist nach § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III n.F. i. V. m. § 3 Abs. 2 der Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiV 2002) vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I, 3734), zuletzt geändert durch das Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I, 2848 ) als Pauschbetrag für die nach § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III vom Einkommen abzusetzenden Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund oder Höhe angemessen sind, ein Betrag in Höhe von 3 Prozent des Einkommens abzusetzen, wenn der Arbeitslose und sein Partner in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungspflichtig sind, in den übrigen Fällen die tatsächlichen Aufwendungen.

Zu berücksichtigen sind vorliegend 3 Prozent des Bruttoeinkommens, also (3 Prozent von 2.130,-- Euro =) monatlich

   63,90 Euro

Pro Woche macht dies einen Betrag von (63,90 Euro x 12 Monate :52 Wochen =)

   14,75 Euro

aus.

Weiterhin sind in Abzug zu bringen die Fahrkosten, die nach § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III als notwendige Aufwendungen für den Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen zählen.

Nach § 3 Abs. 3 AlhiV 2002 n.F. ist als Pauschbetrag für die vom Einkommen abzusetzende Fahrkosten ein Betrag in Höhe des als Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusetzenden Betrages zu berücksichtigen.

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in der Fassung vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I, 3076) sieht vor, dass Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch Werbungskosten sind. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4.500,-- Euro im Kalenderjahr.

Die Strecke zwischen Wohnung des Ehemannes der Klägerin in W. und seinem Arbeitsort, nämlich Ü., beträgt 13,8 Kilometer. In Anrechnung zu bringen wären also für 3 Arbeitstage in der Woche jeweils 13 Kilometer, d. h. insgesamt 39 Kilometer.

Zu berücksichtigende Fahrkosten in der Woche fielen deshalb in Höhe von (39 Kilometer x 0,30 Euro =)

   11,70 Euro

an.

Da es für den Beschwerdewert aber auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels ankommt und die Beklagte aber monatlich Fahrkosten in Höhe von

   17,10 Euro

berücksichtigt hat, ist pro Woche von einem Betrag von (17,10 Euro x 12 Monate: 52 Wochen =)

    3,95 Euro

auszugehen.

Hinzu kommt noch der Kammerbeitrag in Höhe von 3,19 Euro pro Monat, den der Ehemann der Klägerin entrichtet. Dies macht in der Woche einen Betrag von (3,19 Euro x 12 Monate: 52 Wochen =)

    0,74 Euro

aus.

Insgesamt sind vom Einkommen abzusetzen (14,75 Euro + 3,95 Euro + 0,74 Euro =)

   19,44 Euro

pro Woche.

Das Einkommen, das dem Ehemann der Klägerin in der Woche zur Verfügung steht, beträgt (370,15 Euro – 19,44 Euro =)

  350,71 Euro.

Dieses Einkommen ist aber nur zu berücksichtigen, soweit es den Freibetrag in § 194 Abs. 1 Satz 2 SGB III n.F. übersteigt. Dabei ist maßgebend, wie hoch die hypothetische Alhi wäre, die dem Ehemann der Klägerin, wäre er selbst arbeitslos, zustehen würde.

Nach der SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2004 beträgt die hypothetische Alhi für den Ehemann der Klägerin bei einem Bemessungsentgelt von 491,54 Euro brutto pro Woche bei Leistungsgruppe C und Kindermerkmal I

  212,31 Euro.

Der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (BGBl. I, 3076) beträgt 7.664,-- Euro im Jahr, d. h. pro Woche (7.664,-- Euro: 52 Wochen =)

  147,38 Euro.

Da der Grundfreibetrag pro Woche damit nicht höher ist als die hypothetische Alhi, ist von der hypothetischen Alhi in Höhe von 212,31 Euro auszugehen.

Zu diesem Betrag kommen nach § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III n. F. die Unterhaltsleistungen, die der Ehemann der Klägerin nach der Düsseldorfer Tabelle seinem Sohn schuldet. Dies sind pro Monat 304,-- Euro. Das SG für das Saarland hat in dem von der Beklagten angefochtenen Urteil außerdem den gepfändeten Betrag in Höhe von 135,75 Euro pro Monat als Unterhaltsleistungen im Sinne des § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III n. F. angesehen. Insgesamt wären also Zahlungen in Monat von (304,-- Euro + 135,75 Euro =)

  439,75 Euro

zu berücksichtigen.

In der Woche macht dies einen Betrag aus von (439,75 Euro x 12 Monate: 52 Wochen =)

  101,48 Euro.

Der zu berücksichtigende Freibetrag beläuft sich damit auf (212,31 Euro + 101,48 Euro =)

  313,79 Euro.

Das Einkommen des Ehemanns der Klägerin übersteigt den Freibetrag um (350,71 Euro – 313,79 Euro =)

   36,92 Euro

pro Woche.

Unter Berücksichtigung dessen bestünde ein Anspruch in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von (94,36 Euro – 36,92 Euro =)

   57,44 Euro.

Das macht einen täglichen Leistungssatz von (57,44 Euro: 7 Tage =)

    8,21 Euro

aus. Der Klägerin stünde damit ein Betrag von (8,21 Euro x 183 Kalendertage =)

1.502,43 Euro

zu.

Unter Abzug der tatsächlichen gewährten Betrages von

  682,59 Euro

steht ein Wert von

  819,84 Euro

im Streit.

Im Übrigen haben sich zur Zulässigkeit keine Bedenken ergeben.

II.

Die Berufung der Beklagten ist, soweit sie über das Teilanerkenntnis vom 20. November 2007 hinaus noch anhängig ist, auch begründet.

Das Urteil des SG für das Saarland vom 10. Mai 2007 ist aufzuheben; die noch anhängige Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 01. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2005 ist abzuweisen.

Zwar werden im Sitzungsprotokoll des SG für das Saarland und im Urteilstenor der Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2005 fälschlicherweise mit dem Datum des 23. Juni 2005 versehen, der Bescheid vom 06. September 2004 wird versehentlich als Bescheid aus dem Jahre 2005 stammend bezeichnet.

Die Berichtigung dieser offenbaren Unrichtigkeiten in einem angefochtenen Urteil kann das Rechtsmittelgericht in entsprechender Anwendung des § 138 SGG im Rahmen seiner Entscheidung über das Rechtsmittel jedoch selbst vornehmen (BSG, Urteil vom 14. Februar 1978, 7/12 RAr 73/76).

Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X, die das SG für das Saarland bejaht hat, liegen indes nicht vor.

Danach ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Entgegen der Auffassung des SG für das Saarland ist die Zahlung auf den Unterhaltsrückstand in Höhe von 135,75 Euro monatlich nicht einkommensmindernd anzurechnen, sodass die darauf gerichtete Berufung der Beklagten begründet ist. Denn das Recht ist in dem nach § 44 SGB X zu überprüfenden Bescheid vom 29. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. September 2004, was die Berücksichtigung der Zahlungen auf den Unterhaltsrückstand angeht, nicht unrichtig angewandt worden.

Dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 190 Abs. 1 SGB III n.F. erfüllt, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit und ergibt sich im Übrigen aus dem Inhalt der Verwaltungsakte.

Die Berechnung der Alhi nach § 195 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III a. F. i. V. m. §§ 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, 193 Abs. 1 SGB III a. F. und 194 SGB III n. F. ist, soweit die Beklagte die Zahlung auf den Unterhaltsrückstand nicht einkommensmindernd angerechnet hat, nicht zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Ausführungen zu der Zulässigkeit der Berufung verwiesen.

Entgegen der Auffassung des SG für das Saarland ist der Freibetrag nach § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III n.F. vorliegend nicht um die Leistung des Ehemanns der Klägerin auf Unterhaltsrückstände an den Freistaat Bayern in Höhe von 135,75 Euro zu erhöhen.

Weder Wortlaut und Entstehungsgeschichte noch Sinn und Zweck der Vorschrift lassen eine solche Auslegung zu.

Nach § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III n.F. erhöht sich der Freibetrag um Unterhaltsleistungen, die der Ehegatte, der Lebenspartner oder die Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, Dritten auf Grund einer rechtlichen Pflicht zu erbringen hat. Unterhaltsleistung ist dabei so zu verstehen, dass damit die im konkreten Zahlungsraum durch Gesetz bestehende Unterhaltspflicht erfasst sein soll.

Der Wortlaut des § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III geht letztlich auf das Urteil des BVerfG vom 17. November 1992 (1 BvL 8/87) zurück, das §§ 138 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 9 AFG in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des AFG vom 20. Dezember 1985 (BGBl I, 2484) als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG erklärt hat.

Nach § 138 Abs. 1 Nr. 2 AFG a.F. waren als Einkommen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen das Einkommen des von dem Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und der Eltern eines minderjährigen unverheirateten Arbeitslosen, soweit es jeweils 150,-- Deutsche Mark in der Woche überstieg; dieser Betrag erhöhte sich um 70,-- Deutsche Mark für jede Person, der der Angehörige auf Grund seiner rechtlichen oder sittlichen Pflicht nicht nur geringfügig Unterhalt gewährte; hierbei wurde der Arbeitslose nicht mitgerechnet.

Nach der Auffassung des BVerfG wurden dadurch Ehepaare, die beide zuvor erwerbstätig waren, gegenüber getrennt lebenden Ehepaaren und Alleinstehenden benachteiligt. Denn § 138 Abs. 1 Nr. 2 AFG a.F. sah nur einen geringen, vom BVerfG als wesentlich zu niedrig eingestuften Selbstbehalt des Ehegatten vor.

Der Gesetzgeber hat sodann § 138 Abs. 1 und 3 AFG durch das Erste Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogrammes (1. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I, 2353) zum 01. Januar 1994 geändert. Es wurde deshalb u.a. ein Freibetrag geschaffen( BT-Drucksache 12/5502, S.35).

Nach § 138 Abs. 1 Satz 2 § AFG n.F. war Freibetrag ein Betrag in Höhe der Alhi nach § 136 Abs. 1 AFG, die dem Einkommen (Abs. 2 Satz 1) des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten entsprach, mindestens aber in Höhe des Betrages, bis zu dem auf Erwerbsbezüge eines Alleinstehenden keine Einkommensteuer festzusetzen wäre ( § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Freibetrag erhöhte sich nach § 138 Abs. 1 Satz 3 AFG n.F. um Unterhaltsleistungen, die dieser Ehegatte Dritten auf Grund einer rechtlichen Pflicht zu erbringen hatte.

Diese Neuerungen des § 138 AFG hat der Gesetzgeber in § 194 SGB III übernommen, so dass die Gesetzesmotive, die für die Änderung des § 138 AFG a.F. galten, auch dort maßgeblich sind.

§ 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III knüpft dabei aber allein an die rechtliche Verpflichtung an. Nicht maßgeblich ist, ob der Ehegatte oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft seiner Unterhaltsverpflichtung auch tatsächlich nachkommt (vgl. zur Problematik: Niesel, Kommentar zum SGB III, 2. Auflage, § 194 SGB III, Rdnr. 3, 28 bis 31; Nomos Kommentar/Krauß, Kommentar zum SGB III, 2. Auflage, § 194 SGB III Rdnr. 29 und 30).

Auch aus der systematischen Stellung des § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III n.F. als Gegenstück zu § 194 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. folgt, dass Zahlungen auf Unterhaltsrückstände aus übergegangenem Recht nicht als freibetragserhöhende Unterhaltsleistungen angesehen werden können. Denn nach § 194 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. galten als Einnahmen auch Ansprüche vermögensrechtlicher Natur. Unterhaltsansprüche waren dann als Einnahmen anzusehen, wenn sie dem Arbeitslosen tatsächlich zustanden. Etwa auf den Träger der Sozialhilfe nach § 91 Bundessozialhilfegesetz übergegangene Ansprüche stellten jedoch keine anrechenbaren Einnahmen dar (Nomos Kommentar/Krauß, aaO., § 194 SGB III, Rdnr. 41; LSG für das Land Niedersachsen, Breithaupt 1999, 985). Wenn diese übergegangenen Ansprüche keine Einnahmen im Sinne des § 194 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. darstellten, wäre es systemwidrig, sie nach § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III n.F. einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Eine Berücksichtigung der Leistungen auf Unterhaltsrückstände wegen übergegangener Ansprüche würde letztlich auch dem Zweck der Regelung zuwiderlaufen. Die Erhöhung des Freibetrags in § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III n.F. bezweckt, dem Partner bzw. Ehegatten des Arbeitslosen die Erfüllung rechtlicher Unterhaltspflichten zu ermöglichen (BSG SozR 4100 § 138 AFG Nr. 15, S. 73). Die Freibetragserhöhung erleichtert es dem Unterhaltspflichtigen, seiner Verantwortung für den Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten zu genügen, wie es bereits das BVerfG in seiner Entscheidung vom 17. November 1992 gefordert hatte. Die Rechtsordnung dürfe einer Person nicht einerseits Unterhaltspflichten gegenüber Dritten auferlegen und deren Einhaltung sanktionieren, andererseits aber die von dieser Person hierfür aufzuwendenden Teile des Einkommens als solche betrachten, die sie ihrem Ehegatten zukommen lassen könnte (BVerfG, aaO.).

Es würde dem Zweck der Regelung des § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III n.F. zuwiderlaufen, die Zahlungen des Ehemannes der Klägerin auf den Unterhaltsrückstand, der nicht aus dem streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum stammt, freibetragserhöhend zu berücksichtigen (so auch Urteil des LSG für das Land Niedersachsen vom 26. März 2002, L 7 AL 214/98; a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 2006, L 8 AL 257/06). Denn es handelt sich nicht um die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die unmittelbar dem Unterhaltsberechtigten zu Gute kommt und die deshalb vom BverfG als besonders schützenswert erachtet wurde.

Bei den Zahlungen des Ehemannes der Klägerin an den Freistaat Bayern handelt es sich um eine Befriedigung eines auf den Freistaat nach § 7 Abs. 1 UhVorschG übergegangenen Anspruchs, weil der Ehemann der Klägerin Unterhaltsansprüchen seines Sohnes aus früherer Zeit nicht nachgekommen war und das Land Bayern diese Pflicht erfüllt hat. Dadurch ist der Anspruch des Sohnes des Ehemannes der Klägerin in Höhe der Unterhaltsleistung auf das Land übergegangen.

Die Befriedigung dieses Anspruchs ist keine Unterhaltsleistung, sondern die Tilgung einer Schuld, deren Beurteilung sich allein nach § 194 Abs. 2 SGB III n.F. richtet, dort aber nicht privilegiert ist.

Diese Auslegung des § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III n.F. lässt sich auch dem Urteil des LSG für das Land Niedersachsen entnehmen, dessen Begründung der Senat in vollem Umfang beitritt. In jenem Fall behielt der Rentenversicherungsträger von der Erwerbsunfähigkeitsrente des Ehemannes der dortigen Klägerin einen Betrag ein und führte diesen an das Sozialamt der Stadt ab, von der die erste Ehefrau des Ehemannes der Klägerin Leistungen bezog, weil dieser seinen Unterhaltsverpflichtungen ihr gegenüber nicht nachgekommen war. Das LSG für das Land Niedersachsen hatte eine Freibetragserhöhung für die Zeit des Alhi-Bezugs wegen Tilgung von Unterhaltsrückständen, die aus früherer Zeit stammten, abgelehnt, weil sie dem vom Gesetzgeber mit der Beitragserhöhung verfolgten Zweck zuwiderliefen. Im Nachhinein könne nämlich der Partner oder Ehegatte der Klägerin seiner Verantwortung für den laufenden Lebensbedarf, den er für seine erste Ehefrau in der Vergangenheit gehabt habe, nicht mehr genügen. Zur Erreichung des mit der Freibetragserhöhung verfolgten Zieles seien nur solche Leistungen auf Grund einer rechtlichen Pflicht anzusehen, die für Zeiten zu erbringen seien, für die Alhi beansprucht werde (Grundsatz der zeitlichen Deckungsgleichheit zwischen Alhi- und Unterhaltsleistung).

Das Urteil des LSG für das Land Niedersachsen ist rechtskräftig. Das LSG für das Land Niedersachsen hatte zwar die Revision zugelassen. Die Revision der Klägerin war mit Beschluss des BSG vom 14. Oktober 2002 (B 7 AL 68/02 R) als unzulässig verworfen worden, weil die Klägerin die Revision nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten hat einlegen lassen. Zuvor war ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 21. August 2002 abgelehnt worden, weil die Klägerin den Antrag nebst Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bis zum Ablauf der Revisionsfrist eingereicht hatte.

Auch vorliegend ist es so, dass die Unterhaltspflicht des Ehemanns der Klägerin für den nicht streitgegenständlichen Zeitraum durch den Freistaat Bayern bereits erfüllt war, sodass der auch mit § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III n.F. verfolgte Zweck, mit der Erhöhung des Freibetrages dem Partner oder Ehegatten des Arbeitslosen die Erfüllung seiner rechtlichen Pflichten zu ermöglichen, nicht mehr erreichbar war. Denn im Nachhinein kann der Ehemann der Klägerin dieser Unterhaltspflicht nicht mehr genügen. Der Anspruch seines 1989 geborenen Sohnes gegen ihn auf Unterhalt ist damit auf den Freistaat Bayern übergegangen, sodass dieser Anspruch wie jede andere Schuld anzusehen ist. Die Teile des Einkommens, die der Ehemann der Klägerin nunmehr aufwendet, um einen früheren Unterhaltsrückstand zu tilgen, kommen dem Unterhaltsberechtigten nicht zu Gute.

Die gegenteilige Auffassung des LSG Baden-Württemberg setzt sich mit der Entstehungsgeschichte und dem Gesetzeszweck des § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III n. F. nicht auseinander. In dem dort zu entscheidenden Fall war es um eine monatliche Pfändung aus tituliertem Kindesunterhalt wegen Unterhaltsrückstands gegangen, die beim Einkommen der Lebenspartnerin des Klägers berücksichtigt werden sollte. Die Argumentation des LSG Baden-Württemberg, das seine Auffassung auf die Vorgaben des BVerfG gestützt sehen wollte, kann wegen obiger Ausführungen nicht überzeugen.

Im Übrigen verkennt diese Auffassung, wie das BSG bereits früher ausgeführt hat, dass bei der Anrechnung von Einkommen des Ehegatten jeweils auf die tatsächlichen Verhältnisse im konkreten Zahlungszeitraum abzustellen ist. Entscheidend sei jeweils, ob der Lebensunterhalt während des Zeitraums gesichert sei, für die Alhi beansprucht werde (BSG, Urteil vom 10. Juli 2003, B 11 AL 71/02 R).

Letztlich wäre Konsequenz der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg, dass die freibetragserhöhende Berücksichtigung von Altschulden auf Kosten der Solidargemeinschaft ginge. Denn für die Vergangenheit zu zahlende (tatsächlich nicht gezahlte, jetzt als Schulden auftretende) Unterhaltsleistungen wären doppelt berücksichtigt.

Die Unterhaltsleistung wird nämlich nach § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III berücksichtigt, egal, ob sie erfüllt wird oder nicht. Wäre die Auffassung des LSG Baden-Württemberg richtig, würde der, der seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, gegenüber dem, der den Unterhalt tatsächlich leistet, ungerechtfertigt bevorteilt. Denn der seine Unterhaltspflicht nicht Erfüllende könnte sich für den Zeitraum, für den die Unterhaltspflicht besteht, auf die einkommensmindernde Unterhaltsleistung berufen. Er könnte in der Folge die auf Grund der Nichterfüllung entstandene Schuld später erneut, also doppelt, einkommensmindernd geltend machen. Das kann nicht gewollt sein.

Letztlich gilt auch nicht deshalb etwas anderes, weil nach einem Bescheid vom 14. März 2005 bei den Leistungen nach dem SGB II, die die Klägerin bezieht, Zahlungen auf Unterhaltsrückstände berücksichtigt wurden. Denn mit der Einführung des SGB II zum 01. Januar 2005 fand bezüglich der Anrechnung von Einkommen ein Systemwechsel statt (Nomos Kommentar/Krauß, aaO., § 194 SGB III, Rdnr. 5). Schon allein deshalb verbietet es sich, aus den Ausführungen in dem Bescheid vom 14. März 2005, den die Klägerin ihrem Antrag nach § 44 SGB X beigefügt hatte, etwas für die vor dem 01. Januar 2005 geltenden Bestimmungen herleiten zu wollen.

Unter Berücksichtigung all dessen kann der Auffassung des SG für das Saarland nicht beigetreten werden, sodass die Klage, soweit sie über das angenommene Teilanerkenntnis der Beklagten hinausgeht, abzuweisen war, weshalb die Berufung insoweit auch Erfolg hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das relativ geringe Obsiegen der Klägerin.

Gründe, die Revision zuzulassen, waren nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich. Der Rechtssache kommt vorliegend insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Grundsätzliche Bedeutung liegt dann vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechtes berührt ist. Vorliegend ist aber die Rechtsfrage, die im Raum steht, nicht mehr klärungsbedürftig, da § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III n. F. nur bis 31. Dezember 2004 galt, sodass schon allein deshalb nicht mehr mit einer erheblichen Zahl von zu entscheidenden Fällen zu rechnen ist (vgl. zur Problematik: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO., § 160 SGG, Rdnr. 7b; BSG, SozR 1500 § 160a SGG Nr. 19; Nomos Kommentar/Lüdtke, SGG, 2. Auflage, § 160 SGG, Rdnr. 10).

Auch wenn die Klägerin meint, es sei – nicht nur in ihrem Fall – eine Überprüfung der zurückliegenden Zeiträume nach § 44 SGB X möglich, vermag das nicht die für die grundsätzliche Bedeutung erforderliche Breitenwirkung zu begründen. Denn eine solche Breitenwirkung ist nur gegeben, wenn die Sache geeignet ist, das BSG zu einer verallgemeinerungsfähigen Aussage zu veranlassen (BSG, Urteil vom 26. Juni 1975, 12 BJ 12/75).

Das ist vorliegend, wo es um die Auslegung nicht mehr geltenden Rechts geht, nicht ersichtlich. Ob nämlich über diesen Fall hinaus für eine Vielzahl weiterer Betroffener Klärungsbedürftigkeit besteht, ist nur eine Vermutung der Klägerin. Der seit Jahren mit Arbeitsförderung befasste Senat war jedenfalls zuvor mit diesem Rechtsproblem nicht konfrontiert worden.

Es liegt auch keine Divergenz nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor. Das ist der Fall, wenn erkennbar ist, dass das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung des BSG, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht. Eine Divergenz von der Entscheidung eines anderen LSG reicht grundsätzlich nicht aus. In diesen Fällen mag dann in der Regel grundsätzliche Bedeutung gegeben sein, was aber vorliegend aus oben genannten Gründen zu verneinen ist.

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Tenor Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 14. Dezember 2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Arbeitslosenhilfe bis zum 31. Dezember 2004 zu zahlen ist. Die Beklagte trägt auch die a

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(1) Hat der Berechtigte für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird, einen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem er nicht lebt, oder einen Anspruch auf eine sonstige Leistung, die bei rechtzeitiger Gewährung nach § 2 Abs. 3 als Einkommen anzurechnen wäre, so geht dieser Anspruch in Höhe der Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf das Land über. Satz 1 gilt nicht, soweit ein Erstattungsanspruch nach den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch besteht.

(2) Für die Vergangenheit kann der in Absatz 1 bezeichnete Elternteil nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem

1.
die Voraussetzungen des § 1613 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgelegen haben oder
2.
der in Absatz 1 bezeichnete Elternteil von dem Antrag auf Unterhaltsleistung Kenntnis erhalten hat und er darüber belehrt worden ist, dass er für den geleisteten Unterhalt nach diesem Gesetz in Anspruch genommen werden kann.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 sind rechtzeitig und vollständig nach den Bestimmungen des Haushaltsrechts durchzusetzen. Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden, soweit dieser für eine spätere Zeit, für die er keine Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz erhalten hat oder erhält, Unterhalt von dem Unterhaltspflichtigen verlangt.

(4) Wenn die Unterhaltsleistung voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden muss, kann das Land auch einen Unterhaltsanspruch für die Zukunft in Höhe der bewilligten Unterhaltsleistung gerichtlich geltend machen. Der Unterhalt kann als veränderlicher Mindestunterhalt entsprechend § 1612a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden. Das Land kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Unterhaltsleistungsempfänger auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen der Unterhaltsleistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.

(5) Betreibt das Land die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, ist zum Nachweis des nach Absatz 1 übergegangenen Unterhaltsanspruchs dem Vollstreckungsantrag der Bescheid gemäß § 9 Absatz 2 beizufügen.

Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit

1.
unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
2.
zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ausführung der Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Regelungen zu bestimmen.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen.2Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1.
bis 10 908 Euro (Grundfreibetrag):0;
2.
von 10 909 Euro bis 15 999 Euro:(979,18 · y + 1 400) · y;
3.
von 16 000 Euro bis 62 809 Euro:(192,59 · z + 2 397) · z + 966,53;
4.
von 62 810 Euro bis 277 825 Euro:0,42 · x – 9 972,98;
5.
von 277 826 Euro an:0,45 · x – 18 307,73.
3Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.4Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 15 999 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.5Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

(2) bis (4) (weggefallen)

(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).

(6)1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen

1.
bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,
2.
bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr
a)
der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,
b)
der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und
c)
der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen.
2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird.

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen.2Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1.
bis 10 908 Euro (Grundfreibetrag):0;
2.
von 10 909 Euro bis 15 999 Euro:(979,18 · y + 1 400) · y;
3.
von 16 000 Euro bis 62 809 Euro:(192,59 · z + 2 397) · z + 966,53;
4.
von 62 810 Euro bis 277 825 Euro:0,42 · x – 9 972,98;
5.
von 277 826 Euro an:0,45 · x – 18 307,73.
3Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.4Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 15 999 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.5Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

(2) bis (4) (weggefallen)

(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).

(6)1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen

1.
bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,
2.
bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr
a)
der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,
b)
der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und
c)
der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen.
2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird.

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Der Vorsitzende entscheidet hierüber durch Beschluß. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ausführung der Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Regelungen zu bestimmen.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1)1Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Absatz 8 fallen, beträgt 25 Prozent.2Die Steuer nach Satz 1 vermindert sich um die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbaren ausländischen Steuern.3Im Fall der Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Steuer nach den Sätzen 1 und 2 um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer.4Die Einkommensteuer beträgt damit

e– 4q
4 +k.
5Dabei sind „e“ die nach den Vorschriften des § 20 ermittelten Einkünfte, „q“ die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbare ausländische Steuer und „k“ der für die Kirchensteuer erhebende Religionsgesellschaft (Religionsgemeinschaft) geltende Kirchensteuersatz.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4 und 7 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 7,
a)
wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet,
b)
wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 Prozent an der Gesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet.2Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahe stehende Person ist, oder
c)
soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet und diese Kapitalanlage im Zusammenhang mit einer Kapitalüberlassung an einen Betrieb des Gläubigers steht.2Dies gilt entsprechend, wenn Kapital überlassen wird
aa)
an eine dem Gläubiger der Kapitalerträge nahestehende Person oder
bb)
an eine Personengesellschaft, bei der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person als Mitunternehmer beteiligt ist oder
cc)
an eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist,
sofern der Dritte auf den Gläubiger oder eine diesem nahestehende Person zurückgreifen kann.3Ein Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Kapitalanlage und die Kapitalüberlassung auf einem einheitlichen Plan beruhen.4Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Kapitalüberlassung in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer Kapitalanlage steht oder die jeweiligen Zinsvereinbarungen miteinander verknüpft sind.5Von einem Zusammenhang ist jedoch nicht auszugehen, wenn die Zinsvereinbarungen marktüblich sind oder die Anwendung des Absatzes 1 beim Steuerpflichtigen zu keinem Belastungsvorteil führt.6Die Sätze 1 bis 5 gelten sinngemäß, wenn das überlassene Kapital vom Gläubiger der Kapitalerträge für die Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 6 und 7 eingesetzt wird.
2Insoweit findet § 20 Absatz 6 und 9 keine Anwendung;
2.
für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2.2Insoweit findet § 20 Absatz 6 keine Anwendung;
3.
auf Antrag für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar
a)
zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
b)
zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann.
2Insoweit finden § 3 Nummer 40 Satz 2 und § 20 Absatz 6 und 9 keine Anwendung.3Der Antrag gilt für die jeweilige Beteiligung erstmals für den Veranlagungszeitraum, für den er gestellt worden ist.4Er ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind.5Die Widerrufserklärung muss dem Finanzamt spätestens mit der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum zugehen, für den die Sätze 1 bis 4 erstmals nicht mehr angewandt werden sollen.6Nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag des Steuerpflichtigen für diese Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht mehr zulässig;
4.
für Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und für Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert haben; dies gilt nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet.

(3)1Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben.2Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um den nach Absatz 1 ermittelten Betrag.3Im Fall des Satzes 1 ist eine Veranlagung ungeachtet von § 46 Absatz 2 durchzuführen.

(4) Der Steuerpflichtige kann mit der Einkommensteuererklärung für Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, eine Steuerfestsetzung entsprechend Absatz 3 Satz 2 insbesondere in Fällen eines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags, einer Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Absatz 2 Satz 7, eines noch nicht im Rahmen des § 43a Absatz 3 berücksichtigten Verlusts, eines Verlustvortrags nach § 20 Absatz 6 und noch nicht berücksichtigter ausländischer Steuern, zur Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grund oder der Höhe nach oder zur Anwendung von Absatz 1 Satz 3 beantragen.

(5)1In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Kapitalerträgen in dem Staat, aus dem die Kapitalerträge stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, die auf ausländische Kapitalerträge festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer, jedoch höchstens 25 Prozent ausländische Steuer auf den einzelnen steuerpflichtigen Kapitalertrag, auf die deutsche Steuer anzurechnen.2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer einschließlich einer als gezahlt geltenden Steuer auf die deutsche Steuer vorgesehen ist, gilt Satz 1 entsprechend.3Die ausländischen Steuern sind nur bis zur Höhe der auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 entfallenden deutschen Steuer anzurechnen.

(6)1Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt (Günstigerprüfung).2Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach dieser Vorschrift ermittelten ausländischen Steuern auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen sind, die auf die hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt.3Der Antrag kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden.4Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 14. Dezember 2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Arbeitslosenhilfe bis zum 31. Dezember 2004 zu zahlen ist.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Anspruches des Klägers auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) streitig.
Der am ...1960 geborene Kläger ist seit 1988 verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau zusammen. Er war vom 09.02.1998 bis 30.06.2003 als Lagerarbeiter beschäftigt. Anschließend bezog er auf seinen Antrag vom Arbeitsamt Mannheim, jetzt Agentur für Arbeit (AA), Arbeitslosengeld bis 24.06.2004 (Blatt 98).
Bereits am 14.06.2004 beantragte der Kläger beim AA Alhi. Mit Bescheid vom 14.06.2004 lehnte die AA den Antrag ab, da das anzurechnende Einkommen des Ehegatten den ihm zustehenden Betrag in Höhe von 150,15 EUR wöchentlich übersteige. Hiergegen legte der Kläger am 21.06.2004 Widerspruch ein. Er machte geltend, vom Einkommen seiner Lebenspartnerin sei eine monatliche Pfändung in Höhe von 175,-- EUR aus tituliertem Kindesunterhalt nicht berücksichtigt worden. Der Kläger legte zum Beleg einen Pfändung und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 17.12.2001 (2 H M 2081/01) wegen Unterhaltsrückständen in Höhe von 30.480,-- DM für die Zeit vom 09.10.1987 bis 09.01.2001 gemäß dem vollstreckbaren Urteil des Amtsgerichts Worms vom 04.12.1987 (2 F 179/87) sowie eine Verdienstabrechnung seiner Ehefrau vor.
Mit Widerspruchsbescheid der Widerspruchsstelle der AA vom 01.09.2004 wurde der Bescheid vom 14.06.2004 dahin abgeändert, dass Alhi ab dem 25.06.2004 unter Berücksichtigung eines wöchentlichen Anrechnungsbetrages in Höhe von 137,65 EUR gezahlt werde. Im Übrigen wurde der Widerspruch abgewiesen. Die Ehefrau des Klägers erziele ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1630,40 EUR (2824,41 EUR brutto). Abzüglich eines Pauschbetrages für Versicherungen in Höhe von monatlich 84,73 EUR, Fahrtkosten in Höhe von monatlich 79,80 EUR und des Freibetrages in Höhe der hypothetischen Alhi von monatlich 869,35 EUR verbliebe ein monatlich anzurechnendes Einkommens der Partnerin in Höhe von monatlich 596,51 EUR. Dies entspreche einem wöchentlichen Anrechnungsbetrag in Höhe von 137,65 EUR (596,51 x 3 : 13). Der Anspruch des Klägers auf Alhi betrage wöchentlich 150,15 EUR.
Mit Bescheid vom 02.09.2004 bewilligte die AA dem Kläger außerdem für die Zeit ab 01.09.2004 bis 31.12.2004 Alhi in Höhe von wöchentlich 12,53 EUR (Bemessungsentgelt 435 EUR, Rechtsverordnung 2004, Leistungsgruppe A, wöchentlicher Anrechnungsbetrag 137,62 EUR).
Gegen den Bescheid vom 02.09.2004 legte der Kläger am 06.09.2004 Widerspruch ein. Er machte zur Begründung die Unterhaltszahlungen seiner Ehefrau in Höhe von monatlich 175 EUR geltend. Seiner Ehefrau entstünden weiter Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit, wobei die Wegstrecke einfach 15 km betrage. Außerdem hätten private Versicherungen (Kfz usw.) berücksichtigt werden müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2004 wurde der Widerspruch des Klägers als unzulässig verworfen. Dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 14.06.2004 sei mit Bescheid vom 01.09.2004 teilweise stattgegeben worden. Alhi sei unter Anrechnung eines Betrages von wöchentlich 137,65 EUR bewilligt worden. Von diesem Anrechnungsbetrag werde auch im Bewilligungsbescheid vom 02.09.2004 ausgegangen. § 86 SGG schließe aus, dass in gleicher Sache erneut ein Widerspruchverfahren in die Wege geleitet werde, was der Kläger aber begehre.
Gegen die ergangenen Bescheide hat der Kläger am 06.10.2004 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Er hat zur Begründung ausgeführt, die Beklagte gehe von einem unzutreffend hohen Nettoeinkommen seiner Ehefrau aus. Es betrage ausweislich der Verdienstabrechnungen für die Monate Mai 2004 bis August 2004 lediglich monatlich 1340,79 EUR. Abzusetzen seien ein Pauschbetrag für Versicherungen in Höhe von monatlich 84,73 EUR, Fahrtkosten in Höhe von monatlich 198,-- EUR sowie der Freibetrag in Höhe der hypothetischen Alhi in Höhe von monatlich 869,35 EUR. Danach errechne sich ein anrechenbares Einkommen in Höhe von monatlich 188,71 EUR. Dem entspreche ein Anrechnungsbetrag in Höhe von wöchentlich 43,55 EUR. Bei einem Anspruch auf Alhi in Höhe von wöchentlich 150,15 EUR ergebe sich ein Leistungsbetrag in Höhe von wöchentlich 106,60 Euro. Der Kläger legte zum Beleg Unterlagen vor.
Der Rechtsstreit wurde vom SG in nichtöffentlicher Sitzung am 08.12.2005 erörtert. In diesem Termin stellten die Beteiligten nur noch streitig, ob die Unterhaltsrückstände der Ehefrau des Klägers zu berücksichtigen sind. Auf die Niederschrift vom 08.12.2005 wird verwiesen.
10 
Mit Gerichtsbescheid vom 14.12.2005 verurteilte das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2004 und des Bescheides vom 02.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2004 dem Kläger ab 25.06.2004 Arbeitslosenhilfe unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Anrechnungsbetrages in Höhe von 97,27 EUR zu bewilligen. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass die Ehefrau des Klägers einen Nettoverdienst von durchschnittlich 1630,40 EUR (2824,41 EUR brutto) erziele und dass vom Einkommen der Ehefrau ein Pauschbetrag für Versicherungen in Höhe von monatlich 84,73 EUR, für Fahrtkosten als Werbungskosten in Höhe von monatlich 79,80 EUR sowie ein Freibetrag in Höhe der hypothetischen Arbeitslosenhilfe in Höhe von 869,35 EUR abzuziehen seien. Hinsichtlich der noch streitigen Frage, ob die Lohnpfändung wegen der früheren Unterhaltsschulden der Ehefrau des Klägers abzugsfähig sei, komme das Gericht zu der Überzeugung, dass der Anspruch auf Unterhalt eines unterhaltsberechtigten Kindes ausreiche, um den Freibetrag zu erhöhen. Es komme dabei nicht darauf an, ob der Unterhalt wegen Unterhaltsrückständen geschuldet werde oder wegen laufender Verpflichtungen zu leisten sei. Entscheidend sei allein die Tatsache, dass der Unterhalt rechtlich geschuldet werde. Die Pfändung des Einkommens der Ehefrau wegen Unterhaltsrückständen in Höhe von monatlich 175 EUR sei daher zusätzlich zu berücksichtigen. Es ergebe sich damit ein Anrechnungsbetrag von monatlich 421,52 EUR. Der Gesamtanrechnungsbetrag betrage demgemäß wöchentlich 97,27 EUR. Da dem Kläger unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgeltes von 435 EUR ein wöchentlicher Alhi-Anspruch in Höhe von 150,15 EUR zustehe, seien wöchentlich 52,88 EUR zu bezahlen.
11 
Gegen den am 04.01.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 17.01.2006 Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung ausgeführt, der Gesetzgeber habe mit der Vorschrift des § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III, wonach sich der zu ermittelnde Freibetrag um rechtlich geschuldete Unterhaltsleistungen erhöhe, die u. a. der Ehegatte des Arbeitslosen aufgrund einer rechtlichen Pflicht Dritten zu erbringen habe, versucht, den laufenden Unterhaltsanspruch zu sichern. Zum einen sollen die geschuldeten Unterhaltsleistungen das Existenzminimum des Schuldners nicht gefährden, zum anderen sollen die Unterhaltsansprüche des Berechtigten keinesfalls gefährdet werden. Vorliegend gehe es nicht mehr um diesen Schutzgedanken. Die Zeit des laufenden Unterhaltsanspruches sei längst abgelaufen. Die in der Zeit vom 09.10.1987 bis 09.01.2001 aufgelaufenen Unterhaltsrückstände seien nachträglich tituliert worden und stünden insofern jeder anderen titulierten Forderungen eines Dritten gleich. Im Allgemeinen erhöhten Schulden jedoch den Freibetrag nicht. Für Unterhaltsrückstände könne nichts anderes gelten als für jede andere titulierte Forderung, die ebenso monatlich in Höhe des Pfändungsbetrages das Einkommen des Klägers schmälern würde.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 14. Dezember 2005 aufzuheben und die Klage des Klägers abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Der Kläger hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Er hat zum Vorbringen der Beklagten ausgeführt, die Beklagte habe selbst ausgeführt, dass durch geschuldete Unterhaltsleistungen das Existenzminimum des Schuldners nicht gefährdet und die Unterhaltsansprüche des Berechtigten nicht beeinträchtigt werden sollen. Seine Ehefrau habe unstreitig monatliche Pfändungsbeträge abzuführen. Stelle man darauf ab, dass dieser Schutzgedanke für aufgelaufenen Unterhaltsrückstände nicht zu gelten hätte, sei dies allzu formal und gehen an der Realität, dass die Pfändungsbeträge tatsächlich jeden Monat abgezogen würden und diese auf Seiten des Klägers zum täglichen Leben nicht mehr zur Verfügung stünden, vorbei. Der Pfändungsbetrag sei jedenfalls im Rahmen der Festlegung des Freibetrages zu berücksichtigen.
17 
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie ein Band Akten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) entscheiden konnte, ist zwar gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Das SG hat der Klage mit zutreffender Begründung stattgegeben. Der Senat schließt sich der Auffassung des SG an und sieht daher insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Maßgabe, dass die Alhi nur bis zum 31.12.2004 zu zahlen ist, dient lediglich der Klarstellung (§ 190 Abs. 3 Satz 1 SGB III idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I S. 2954)
19 
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten ist ergänzend auszuführen, dass es zwar richtig ist, dass Unterhaltsverpflichtungen des Alhi-Empfängers nicht als Schulden bei dessen Einkommen einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, weil bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass beim Einkommen des Arbeitslosen selbst nur bestimmte, mit dem Einkommen unmittelbar zusammenhängende Ab- bzw. Ausgaben abgesetzt werden können (BSG 27.05.2003 - B 7 AL 6/02 R - SozR 4-4300 § 194 Nr. 1) und überdies die Alhi nicht am individuellen Bedarf des Antragstellers, sondern typisierend am zuletzt erzielten Bemessungsentgelt des Alhi-Empfängers anknüpft (BSG 26.10.2004 - B 7 AL 2/04 R - SozR 4-4300 § 194 Nr 5). Die Regelung in § 194 Abs. 1 S. 3 SGB III, nach der Unterhaltsleistungen an Dritte beim Einkommen des Ehepartners Berücksichtigung finden, verfolgt aber einen ganz anderen Zweck als die Bestimmung in § 194 Abs. 2 S. 2 SGB III. Damit sollen aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bestimmte Einkommensteile des Partners des Alhi-Antragstellers nicht zu seinen Lasten, also einkommenserhöhend berücksichtigt werden (ausführlich hierzu BSG 27.05.2003 aaO). Ebenso wenig wie deshalb die Regelung in § 194 Abs. 1 S. 3 SGB III auf die Fälle übertragen werden darf, in denen der Alhi-Antragsteller selbst einem Dritten Unterhalt schuldet (BSG 27.03.2003 aaO), dürfen umgekehrt die zu § 194 Abs. 2 S. 2 SGB III entwickelten Auslegungsgrundsätze auf § 194 Abs. 1 S. 3 SGB III angewandt werden. Deshalb ist auch unerheblich, ob es sich um die Tilgung rückständiger Unterhaltsleistungen für zurückliegende Zeiträume handelt, die nicht identisch sind mit der Zeit, für die Alhi begehrt wird (aA LSG Hamburg 26.03.2002 - L 7 AL 214/98 - abrufbar in Juris).
20 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
21 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der vorliegenden Rechtssache kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, nachdem die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III mit Wirkung zum 01.01.2005 aufgehoben worden sind.

Gründe

 
18 
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) entscheiden konnte, ist zwar gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Das SG hat der Klage mit zutreffender Begründung stattgegeben. Der Senat schließt sich der Auffassung des SG an und sieht daher insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Maßgabe, dass die Alhi nur bis zum 31.12.2004 zu zahlen ist, dient lediglich der Klarstellung (§ 190 Abs. 3 Satz 1 SGB III idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I S. 2954)
19 
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten ist ergänzend auszuführen, dass es zwar richtig ist, dass Unterhaltsverpflichtungen des Alhi-Empfängers nicht als Schulden bei dessen Einkommen einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, weil bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass beim Einkommen des Arbeitslosen selbst nur bestimmte, mit dem Einkommen unmittelbar zusammenhängende Ab- bzw. Ausgaben abgesetzt werden können (BSG 27.05.2003 - B 7 AL 6/02 R - SozR 4-4300 § 194 Nr. 1) und überdies die Alhi nicht am individuellen Bedarf des Antragstellers, sondern typisierend am zuletzt erzielten Bemessungsentgelt des Alhi-Empfängers anknüpft (BSG 26.10.2004 - B 7 AL 2/04 R - SozR 4-4300 § 194 Nr 5). Die Regelung in § 194 Abs. 1 S. 3 SGB III, nach der Unterhaltsleistungen an Dritte beim Einkommen des Ehepartners Berücksichtigung finden, verfolgt aber einen ganz anderen Zweck als die Bestimmung in § 194 Abs. 2 S. 2 SGB III. Damit sollen aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bestimmte Einkommensteile des Partners des Alhi-Antragstellers nicht zu seinen Lasten, also einkommenserhöhend berücksichtigt werden (ausführlich hierzu BSG 27.05.2003 aaO). Ebenso wenig wie deshalb die Regelung in § 194 Abs. 1 S. 3 SGB III auf die Fälle übertragen werden darf, in denen der Alhi-Antragsteller selbst einem Dritten Unterhalt schuldet (BSG 27.03.2003 aaO), dürfen umgekehrt die zu § 194 Abs. 2 S. 2 SGB III entwickelten Auslegungsgrundsätze auf § 194 Abs. 1 S. 3 SGB III angewandt werden. Deshalb ist auch unerheblich, ob es sich um die Tilgung rückständiger Unterhaltsleistungen für zurückliegende Zeiträume handelt, die nicht identisch sind mit der Zeit, für die Alhi begehrt wird (aA LSG Hamburg 26.03.2002 - L 7 AL 214/98 - abrufbar in Juris).
20 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
21 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der vorliegenden Rechtssache kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, nachdem die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III mit Wirkung zum 01.01.2005 aufgehoben worden sind.

(1) Hat der Berechtigte für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird, einen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem er nicht lebt, oder einen Anspruch auf eine sonstige Leistung, die bei rechtzeitiger Gewährung nach § 2 Abs. 3 als Einkommen anzurechnen wäre, so geht dieser Anspruch in Höhe der Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf das Land über. Satz 1 gilt nicht, soweit ein Erstattungsanspruch nach den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch besteht.

(2) Für die Vergangenheit kann der in Absatz 1 bezeichnete Elternteil nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem

1.
die Voraussetzungen des § 1613 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgelegen haben oder
2.
der in Absatz 1 bezeichnete Elternteil von dem Antrag auf Unterhaltsleistung Kenntnis erhalten hat und er darüber belehrt worden ist, dass er für den geleisteten Unterhalt nach diesem Gesetz in Anspruch genommen werden kann.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 sind rechtzeitig und vollständig nach den Bestimmungen des Haushaltsrechts durchzusetzen. Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden, soweit dieser für eine spätere Zeit, für die er keine Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz erhalten hat oder erhält, Unterhalt von dem Unterhaltspflichtigen verlangt.

(4) Wenn die Unterhaltsleistung voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden muss, kann das Land auch einen Unterhaltsanspruch für die Zukunft in Höhe der bewilligten Unterhaltsleistung gerichtlich geltend machen. Der Unterhalt kann als veränderlicher Mindestunterhalt entsprechend § 1612a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden. Das Land kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Unterhaltsleistungsempfänger auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen der Unterhaltsleistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.

(5) Betreibt das Land die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, ist zum Nachweis des nach Absatz 1 übergegangenen Unterhaltsanspruchs dem Vollstreckungsantrag der Bescheid gemäß § 9 Absatz 2 beizufügen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ausführung der Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Regelungen zu bestimmen.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen.2Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1.
bis 10 908 Euro (Grundfreibetrag):0;
2.
von 10 909 Euro bis 15 999 Euro:(979,18 · y + 1 400) · y;
3.
von 16 000 Euro bis 62 809 Euro:(192,59 · z + 2 397) · z + 966,53;
4.
von 62 810 Euro bis 277 825 Euro:0,42 · x – 9 972,98;
5.
von 277 826 Euro an:0,45 · x – 18 307,73.
3Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.4Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 15 999 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.5Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

(2) bis (4) (weggefallen)

(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).

(6)1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen

1.
bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,
2.
bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr
a)
der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,
b)
der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und
c)
der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen.
2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird.

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen.2Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1.
bis 10 908 Euro (Grundfreibetrag):0;
2.
von 10 909 Euro bis 15 999 Euro:(979,18 · y + 1 400) · y;
3.
von 16 000 Euro bis 62 809 Euro:(192,59 · z + 2 397) · z + 966,53;
4.
von 62 810 Euro bis 277 825 Euro:0,42 · x – 9 972,98;
5.
von 277 826 Euro an:0,45 · x – 18 307,73.
3Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.4Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 15 999 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.5Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

(2) bis (4) (weggefallen)

(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).

(6)1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen

1.
bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,
2.
bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr
a)
der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,
b)
der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und
c)
der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen.
2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird.

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Der Vorsitzende entscheidet hierüber durch Beschluß. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ausführung der Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Regelungen zu bestimmen.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1)1Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Absatz 8 fallen, beträgt 25 Prozent.2Die Steuer nach Satz 1 vermindert sich um die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbaren ausländischen Steuern.3Im Fall der Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Steuer nach den Sätzen 1 und 2 um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer.4Die Einkommensteuer beträgt damit

e– 4q
4 +k.
5Dabei sind „e“ die nach den Vorschriften des § 20 ermittelten Einkünfte, „q“ die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbare ausländische Steuer und „k“ der für die Kirchensteuer erhebende Religionsgesellschaft (Religionsgemeinschaft) geltende Kirchensteuersatz.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4 und 7 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 7,
a)
wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet,
b)
wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 Prozent an der Gesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet.2Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahe stehende Person ist, oder
c)
soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet und diese Kapitalanlage im Zusammenhang mit einer Kapitalüberlassung an einen Betrieb des Gläubigers steht.2Dies gilt entsprechend, wenn Kapital überlassen wird
aa)
an eine dem Gläubiger der Kapitalerträge nahestehende Person oder
bb)
an eine Personengesellschaft, bei der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person als Mitunternehmer beteiligt ist oder
cc)
an eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist,
sofern der Dritte auf den Gläubiger oder eine diesem nahestehende Person zurückgreifen kann.3Ein Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Kapitalanlage und die Kapitalüberlassung auf einem einheitlichen Plan beruhen.4Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Kapitalüberlassung in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer Kapitalanlage steht oder die jeweiligen Zinsvereinbarungen miteinander verknüpft sind.5Von einem Zusammenhang ist jedoch nicht auszugehen, wenn die Zinsvereinbarungen marktüblich sind oder die Anwendung des Absatzes 1 beim Steuerpflichtigen zu keinem Belastungsvorteil führt.6Die Sätze 1 bis 5 gelten sinngemäß, wenn das überlassene Kapital vom Gläubiger der Kapitalerträge für die Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 6 und 7 eingesetzt wird.
2Insoweit findet § 20 Absatz 6 und 9 keine Anwendung;
2.
für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2.2Insoweit findet § 20 Absatz 6 keine Anwendung;
3.
auf Antrag für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar
a)
zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
b)
zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann.
2Insoweit finden § 3 Nummer 40 Satz 2 und § 20 Absatz 6 und 9 keine Anwendung.3Der Antrag gilt für die jeweilige Beteiligung erstmals für den Veranlagungszeitraum, für den er gestellt worden ist.4Er ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind.5Die Widerrufserklärung muss dem Finanzamt spätestens mit der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum zugehen, für den die Sätze 1 bis 4 erstmals nicht mehr angewandt werden sollen.6Nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag des Steuerpflichtigen für diese Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht mehr zulässig;
4.
für Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und für Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert haben; dies gilt nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet.

(3)1Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben.2Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um den nach Absatz 1 ermittelten Betrag.3Im Fall des Satzes 1 ist eine Veranlagung ungeachtet von § 46 Absatz 2 durchzuführen.

(4) Der Steuerpflichtige kann mit der Einkommensteuererklärung für Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, eine Steuerfestsetzung entsprechend Absatz 3 Satz 2 insbesondere in Fällen eines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags, einer Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Absatz 2 Satz 7, eines noch nicht im Rahmen des § 43a Absatz 3 berücksichtigten Verlusts, eines Verlustvortrags nach § 20 Absatz 6 und noch nicht berücksichtigter ausländischer Steuern, zur Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grund oder der Höhe nach oder zur Anwendung von Absatz 1 Satz 3 beantragen.

(5)1In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Kapitalerträgen in dem Staat, aus dem die Kapitalerträge stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, die auf ausländische Kapitalerträge festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer, jedoch höchstens 25 Prozent ausländische Steuer auf den einzelnen steuerpflichtigen Kapitalertrag, auf die deutsche Steuer anzurechnen.2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer einschließlich einer als gezahlt geltenden Steuer auf die deutsche Steuer vorgesehen ist, gilt Satz 1 entsprechend.3Die ausländischen Steuern sind nur bis zur Höhe der auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 entfallenden deutschen Steuer anzurechnen.

(6)1Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt (Günstigerprüfung).2Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach dieser Vorschrift ermittelten ausländischen Steuern auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen sind, die auf die hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt.3Der Antrag kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden.4Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 14. Dezember 2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Arbeitslosenhilfe bis zum 31. Dezember 2004 zu zahlen ist.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Anspruches des Klägers auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) streitig.
Der am ...1960 geborene Kläger ist seit 1988 verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau zusammen. Er war vom 09.02.1998 bis 30.06.2003 als Lagerarbeiter beschäftigt. Anschließend bezog er auf seinen Antrag vom Arbeitsamt Mannheim, jetzt Agentur für Arbeit (AA), Arbeitslosengeld bis 24.06.2004 (Blatt 98).
Bereits am 14.06.2004 beantragte der Kläger beim AA Alhi. Mit Bescheid vom 14.06.2004 lehnte die AA den Antrag ab, da das anzurechnende Einkommen des Ehegatten den ihm zustehenden Betrag in Höhe von 150,15 EUR wöchentlich übersteige. Hiergegen legte der Kläger am 21.06.2004 Widerspruch ein. Er machte geltend, vom Einkommen seiner Lebenspartnerin sei eine monatliche Pfändung in Höhe von 175,-- EUR aus tituliertem Kindesunterhalt nicht berücksichtigt worden. Der Kläger legte zum Beleg einen Pfändung und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 17.12.2001 (2 H M 2081/01) wegen Unterhaltsrückständen in Höhe von 30.480,-- DM für die Zeit vom 09.10.1987 bis 09.01.2001 gemäß dem vollstreckbaren Urteil des Amtsgerichts Worms vom 04.12.1987 (2 F 179/87) sowie eine Verdienstabrechnung seiner Ehefrau vor.
Mit Widerspruchsbescheid der Widerspruchsstelle der AA vom 01.09.2004 wurde der Bescheid vom 14.06.2004 dahin abgeändert, dass Alhi ab dem 25.06.2004 unter Berücksichtigung eines wöchentlichen Anrechnungsbetrages in Höhe von 137,65 EUR gezahlt werde. Im Übrigen wurde der Widerspruch abgewiesen. Die Ehefrau des Klägers erziele ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1630,40 EUR (2824,41 EUR brutto). Abzüglich eines Pauschbetrages für Versicherungen in Höhe von monatlich 84,73 EUR, Fahrtkosten in Höhe von monatlich 79,80 EUR und des Freibetrages in Höhe der hypothetischen Alhi von monatlich 869,35 EUR verbliebe ein monatlich anzurechnendes Einkommens der Partnerin in Höhe von monatlich 596,51 EUR. Dies entspreche einem wöchentlichen Anrechnungsbetrag in Höhe von 137,65 EUR (596,51 x 3 : 13). Der Anspruch des Klägers auf Alhi betrage wöchentlich 150,15 EUR.
Mit Bescheid vom 02.09.2004 bewilligte die AA dem Kläger außerdem für die Zeit ab 01.09.2004 bis 31.12.2004 Alhi in Höhe von wöchentlich 12,53 EUR (Bemessungsentgelt 435 EUR, Rechtsverordnung 2004, Leistungsgruppe A, wöchentlicher Anrechnungsbetrag 137,62 EUR).
Gegen den Bescheid vom 02.09.2004 legte der Kläger am 06.09.2004 Widerspruch ein. Er machte zur Begründung die Unterhaltszahlungen seiner Ehefrau in Höhe von monatlich 175 EUR geltend. Seiner Ehefrau entstünden weiter Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit, wobei die Wegstrecke einfach 15 km betrage. Außerdem hätten private Versicherungen (Kfz usw.) berücksichtigt werden müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2004 wurde der Widerspruch des Klägers als unzulässig verworfen. Dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 14.06.2004 sei mit Bescheid vom 01.09.2004 teilweise stattgegeben worden. Alhi sei unter Anrechnung eines Betrages von wöchentlich 137,65 EUR bewilligt worden. Von diesem Anrechnungsbetrag werde auch im Bewilligungsbescheid vom 02.09.2004 ausgegangen. § 86 SGG schließe aus, dass in gleicher Sache erneut ein Widerspruchverfahren in die Wege geleitet werde, was der Kläger aber begehre.
Gegen die ergangenen Bescheide hat der Kläger am 06.10.2004 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Er hat zur Begründung ausgeführt, die Beklagte gehe von einem unzutreffend hohen Nettoeinkommen seiner Ehefrau aus. Es betrage ausweislich der Verdienstabrechnungen für die Monate Mai 2004 bis August 2004 lediglich monatlich 1340,79 EUR. Abzusetzen seien ein Pauschbetrag für Versicherungen in Höhe von monatlich 84,73 EUR, Fahrtkosten in Höhe von monatlich 198,-- EUR sowie der Freibetrag in Höhe der hypothetischen Alhi in Höhe von monatlich 869,35 EUR. Danach errechne sich ein anrechenbares Einkommen in Höhe von monatlich 188,71 EUR. Dem entspreche ein Anrechnungsbetrag in Höhe von wöchentlich 43,55 EUR. Bei einem Anspruch auf Alhi in Höhe von wöchentlich 150,15 EUR ergebe sich ein Leistungsbetrag in Höhe von wöchentlich 106,60 Euro. Der Kläger legte zum Beleg Unterlagen vor.
Der Rechtsstreit wurde vom SG in nichtöffentlicher Sitzung am 08.12.2005 erörtert. In diesem Termin stellten die Beteiligten nur noch streitig, ob die Unterhaltsrückstände der Ehefrau des Klägers zu berücksichtigen sind. Auf die Niederschrift vom 08.12.2005 wird verwiesen.
10 
Mit Gerichtsbescheid vom 14.12.2005 verurteilte das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2004 und des Bescheides vom 02.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2004 dem Kläger ab 25.06.2004 Arbeitslosenhilfe unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Anrechnungsbetrages in Höhe von 97,27 EUR zu bewilligen. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass die Ehefrau des Klägers einen Nettoverdienst von durchschnittlich 1630,40 EUR (2824,41 EUR brutto) erziele und dass vom Einkommen der Ehefrau ein Pauschbetrag für Versicherungen in Höhe von monatlich 84,73 EUR, für Fahrtkosten als Werbungskosten in Höhe von monatlich 79,80 EUR sowie ein Freibetrag in Höhe der hypothetischen Arbeitslosenhilfe in Höhe von 869,35 EUR abzuziehen seien. Hinsichtlich der noch streitigen Frage, ob die Lohnpfändung wegen der früheren Unterhaltsschulden der Ehefrau des Klägers abzugsfähig sei, komme das Gericht zu der Überzeugung, dass der Anspruch auf Unterhalt eines unterhaltsberechtigten Kindes ausreiche, um den Freibetrag zu erhöhen. Es komme dabei nicht darauf an, ob der Unterhalt wegen Unterhaltsrückständen geschuldet werde oder wegen laufender Verpflichtungen zu leisten sei. Entscheidend sei allein die Tatsache, dass der Unterhalt rechtlich geschuldet werde. Die Pfändung des Einkommens der Ehefrau wegen Unterhaltsrückständen in Höhe von monatlich 175 EUR sei daher zusätzlich zu berücksichtigen. Es ergebe sich damit ein Anrechnungsbetrag von monatlich 421,52 EUR. Der Gesamtanrechnungsbetrag betrage demgemäß wöchentlich 97,27 EUR. Da dem Kläger unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgeltes von 435 EUR ein wöchentlicher Alhi-Anspruch in Höhe von 150,15 EUR zustehe, seien wöchentlich 52,88 EUR zu bezahlen.
11 
Gegen den am 04.01.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 17.01.2006 Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung ausgeführt, der Gesetzgeber habe mit der Vorschrift des § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III, wonach sich der zu ermittelnde Freibetrag um rechtlich geschuldete Unterhaltsleistungen erhöhe, die u. a. der Ehegatte des Arbeitslosen aufgrund einer rechtlichen Pflicht Dritten zu erbringen habe, versucht, den laufenden Unterhaltsanspruch zu sichern. Zum einen sollen die geschuldeten Unterhaltsleistungen das Existenzminimum des Schuldners nicht gefährden, zum anderen sollen die Unterhaltsansprüche des Berechtigten keinesfalls gefährdet werden. Vorliegend gehe es nicht mehr um diesen Schutzgedanken. Die Zeit des laufenden Unterhaltsanspruches sei längst abgelaufen. Die in der Zeit vom 09.10.1987 bis 09.01.2001 aufgelaufenen Unterhaltsrückstände seien nachträglich tituliert worden und stünden insofern jeder anderen titulierten Forderungen eines Dritten gleich. Im Allgemeinen erhöhten Schulden jedoch den Freibetrag nicht. Für Unterhaltsrückstände könne nichts anderes gelten als für jede andere titulierte Forderung, die ebenso monatlich in Höhe des Pfändungsbetrages das Einkommen des Klägers schmälern würde.
12 
Die Beklagte beantragt,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 14. Dezember 2005 aufzuheben und die Klage des Klägers abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Er hat zum Vorbringen der Beklagten ausgeführt, die Beklagte habe selbst ausgeführt, dass durch geschuldete Unterhaltsleistungen das Existenzminimum des Schuldners nicht gefährdet und die Unterhaltsansprüche des Berechtigten nicht beeinträchtigt werden sollen. Seine Ehefrau habe unstreitig monatliche Pfändungsbeträge abzuführen. Stelle man darauf ab, dass dieser Schutzgedanke für aufgelaufenen Unterhaltsrückstände nicht zu gelten hätte, sei dies allzu formal und gehen an der Realität, dass die Pfändungsbeträge tatsächlich jeden Monat abgezogen würden und diese auf Seiten des Klägers zum täglichen Leben nicht mehr zur Verfügung stünden, vorbei. Der Pfändungsbetrag sei jedenfalls im Rahmen der Festlegung des Freibetrages zu berücksichtigen.
17 
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie ein Band Akten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) entscheiden konnte, ist zwar gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Das SG hat der Klage mit zutreffender Begründung stattgegeben. Der Senat schließt sich der Auffassung des SG an und sieht daher insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Maßgabe, dass die Alhi nur bis zum 31.12.2004 zu zahlen ist, dient lediglich der Klarstellung (§ 190 Abs. 3 Satz 1 SGB III idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I S. 2954)
19 
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten ist ergänzend auszuführen, dass es zwar richtig ist, dass Unterhaltsverpflichtungen des Alhi-Empfängers nicht als Schulden bei dessen Einkommen einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, weil bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass beim Einkommen des Arbeitslosen selbst nur bestimmte, mit dem Einkommen unmittelbar zusammenhängende Ab- bzw. Ausgaben abgesetzt werden können (BSG 27.05.2003 - B 7 AL 6/02 R - SozR 4-4300 § 194 Nr. 1) und überdies die Alhi nicht am individuellen Bedarf des Antragstellers, sondern typisierend am zuletzt erzielten Bemessungsentgelt des Alhi-Empfängers anknüpft (BSG 26.10.2004 - B 7 AL 2/04 R - SozR 4-4300 § 194 Nr 5). Die Regelung in § 194 Abs. 1 S. 3 SGB III, nach der Unterhaltsleistungen an Dritte beim Einkommen des Ehepartners Berücksichtigung finden, verfolgt aber einen ganz anderen Zweck als die Bestimmung in § 194 Abs. 2 S. 2 SGB III. Damit sollen aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bestimmte Einkommensteile des Partners des Alhi-Antragstellers nicht zu seinen Lasten, also einkommenserhöhend berücksichtigt werden (ausführlich hierzu BSG 27.05.2003 aaO). Ebenso wenig wie deshalb die Regelung in § 194 Abs. 1 S. 3 SGB III auf die Fälle übertragen werden darf, in denen der Alhi-Antragsteller selbst einem Dritten Unterhalt schuldet (BSG 27.03.2003 aaO), dürfen umgekehrt die zu § 194 Abs. 2 S. 2 SGB III entwickelten Auslegungsgrundsätze auf § 194 Abs. 1 S. 3 SGB III angewandt werden. Deshalb ist auch unerheblich, ob es sich um die Tilgung rückständiger Unterhaltsleistungen für zurückliegende Zeiträume handelt, die nicht identisch sind mit der Zeit, für die Alhi begehrt wird (aA LSG Hamburg 26.03.2002 - L 7 AL 214/98 - abrufbar in Juris).
20 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
21 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der vorliegenden Rechtssache kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, nachdem die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III mit Wirkung zum 01.01.2005 aufgehoben worden sind.

Gründe

 
18 
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) entscheiden konnte, ist zwar gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Das SG hat der Klage mit zutreffender Begründung stattgegeben. Der Senat schließt sich der Auffassung des SG an und sieht daher insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Maßgabe, dass die Alhi nur bis zum 31.12.2004 zu zahlen ist, dient lediglich der Klarstellung (§ 190 Abs. 3 Satz 1 SGB III idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I S. 2954)
19 
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten ist ergänzend auszuführen, dass es zwar richtig ist, dass Unterhaltsverpflichtungen des Alhi-Empfängers nicht als Schulden bei dessen Einkommen einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, weil bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass beim Einkommen des Arbeitslosen selbst nur bestimmte, mit dem Einkommen unmittelbar zusammenhängende Ab- bzw. Ausgaben abgesetzt werden können (BSG 27.05.2003 - B 7 AL 6/02 R - SozR 4-4300 § 194 Nr. 1) und überdies die Alhi nicht am individuellen Bedarf des Antragstellers, sondern typisierend am zuletzt erzielten Bemessungsentgelt des Alhi-Empfängers anknüpft (BSG 26.10.2004 - B 7 AL 2/04 R - SozR 4-4300 § 194 Nr 5). Die Regelung in § 194 Abs. 1 S. 3 SGB III, nach der Unterhaltsleistungen an Dritte beim Einkommen des Ehepartners Berücksichtigung finden, verfolgt aber einen ganz anderen Zweck als die Bestimmung in § 194 Abs. 2 S. 2 SGB III. Damit sollen aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bestimmte Einkommensteile des Partners des Alhi-Antragstellers nicht zu seinen Lasten, also einkommenserhöhend berücksichtigt werden (ausführlich hierzu BSG 27.05.2003 aaO). Ebenso wenig wie deshalb die Regelung in § 194 Abs. 1 S. 3 SGB III auf die Fälle übertragen werden darf, in denen der Alhi-Antragsteller selbst einem Dritten Unterhalt schuldet (BSG 27.03.2003 aaO), dürfen umgekehrt die zu § 194 Abs. 2 S. 2 SGB III entwickelten Auslegungsgrundsätze auf § 194 Abs. 1 S. 3 SGB III angewandt werden. Deshalb ist auch unerheblich, ob es sich um die Tilgung rückständiger Unterhaltsleistungen für zurückliegende Zeiträume handelt, die nicht identisch sind mit der Zeit, für die Alhi begehrt wird (aA LSG Hamburg 26.03.2002 - L 7 AL 214/98 - abrufbar in Juris).
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
21 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der vorliegenden Rechtssache kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, nachdem die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III mit Wirkung zum 01.01.2005 aufgehoben worden sind.

(1) Hat der Berechtigte für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird, einen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem er nicht lebt, oder einen Anspruch auf eine sonstige Leistung, die bei rechtzeitiger Gewährung nach § 2 Abs. 3 als Einkommen anzurechnen wäre, so geht dieser Anspruch in Höhe der Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf das Land über. Satz 1 gilt nicht, soweit ein Erstattungsanspruch nach den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch besteht.

(2) Für die Vergangenheit kann der in Absatz 1 bezeichnete Elternteil nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem

1.
die Voraussetzungen des § 1613 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgelegen haben oder
2.
der in Absatz 1 bezeichnete Elternteil von dem Antrag auf Unterhaltsleistung Kenntnis erhalten hat und er darüber belehrt worden ist, dass er für den geleisteten Unterhalt nach diesem Gesetz in Anspruch genommen werden kann.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 sind rechtzeitig und vollständig nach den Bestimmungen des Haushaltsrechts durchzusetzen. Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden, soweit dieser für eine spätere Zeit, für die er keine Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz erhalten hat oder erhält, Unterhalt von dem Unterhaltspflichtigen verlangt.

(4) Wenn die Unterhaltsleistung voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden muss, kann das Land auch einen Unterhaltsanspruch für die Zukunft in Höhe der bewilligten Unterhaltsleistung gerichtlich geltend machen. Der Unterhalt kann als veränderlicher Mindestunterhalt entsprechend § 1612a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden. Das Land kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Unterhaltsleistungsempfänger auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen der Unterhaltsleistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.

(5) Betreibt das Land die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, ist zum Nachweis des nach Absatz 1 übergegangenen Unterhaltsanspruchs dem Vollstreckungsantrag der Bescheid gemäß § 9 Absatz 2 beizufügen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.