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Die ...1959 geborene Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi).
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Die Klägerin leidet an einer postentzündlichen (postischämischen) Störung im Basalganglien-Bereich und Großhirnmarklager und an einer minimalen cerebralen Dysfunktion bei Verdacht auf eine Hirnstammschädigung. Sie bezog vom Arbeitsamt M, jetzt Agentur für Arbeit (AA), nach der Erschöpfung ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld ab 03.11.1992 Alhi bzw. Unterhaltsgeld mit kurzzeitigen Unterbrechungen. Außerdem übte sie geringfügige Nebenbeschäftigungen sowie kurzzeitige Zwischenbeschäftigungen aus. Bis Juni 1999 wurde die Klägerin durch den arbeitsamtsärztlichen Dienst mehrmals begutachtet. Während das Gutachten vom 04.11.1993 noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen der Klägerin feststellte wurde im Gutachten vom 24.03.1998 die Auffassung vertreten, dass die Klägerin einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht gewachsen sei; ein vollschichtiges Leistungsvermögen bestehe nur für Tätigkeiten in einer Werkstatt für Behinderte. Das Gutachten vom 10.06.1999 gelangte zu dem Ergebnis, die Klägerin könne keine Tätigkeit mit Verantwortung oder geistiger Beanspruchung ausüben. Sie solle zunächst nur drei bis sechs Stunden arbeiten und die Arbeitszeit dann langsam steigern. Sollte die Eingliederung fehlschlagen, käme nur eine Eingliederung in eine Werkstatt für Behinderte in Betracht. In der Zeit vom 17.06.2002 bis 26.07.2002 nahm die Klägerin an einer Berufsfindungsmaßnahme teil. Im Anschluss an diese Maßnahme teilte das AA der Klägerin mit Schreiben vom 24.09.2002 mit, nach dem Ergebnis der Berufsfindungsmaßnahme komme für sie nur eine Maßnahme in einer arbeitstherapeutischen Werkstatt in Frage.
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Vom 15.10.2002 bis 31.12.2002 war die Klägerin als Hauswirtschaftshilfe beim Pflegedienst S tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber am 09.12.2002 zum 31.12.2002 innerhalb der Probezeit gekündigt.
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Am 02.01.1003 meldete sich die Klägerin beim AA erneut arbeitslos und beantragte die Fortzahlung von Alhi. Mit Bescheid vom 31.01.2003 bewilligte das AA der Klägerin ab 01.01.2003 Alhi in Höhe von wöchentlich 109,83 EUR (Bemessungsentgelt 285 EUR, Leistungsgruppe A/0, Leistungstabelle 2003) weiter.
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Bei einer persönlichen Vorsprache beim AA (Teamberatung) am 16.01.2003 teilte die Klägerin mit, dass sie sich nicht ärztlich untersuchen lassen wolle. Bei einer Vorsprache am 20.02.2003 schlug das AA der Klägerin mündlich eine Maßnahme in einer Werkstatt für Behinderte vor. Die Klägerin weigerte sich eine solche Maßnahme durchzuführen. Sie wurde daraufhin mündlich über die leistungsrechtlichen Konsequenzen informiert. Mit Bescheid vom 20.02.2003 hob das AA den Bezug von Alhi ab 20.02.2003 auf, da die Klägerin erklärt habe, nicht an einer WfB Maßnahme teilzunehmen zu wollen. Damit stehe sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung und habe keinen Leistungsanspruch, weil sie nicht bereit sei, im Rahmen des ärztlichen Gutachtens zu arbeiten. Der hiergegen von der Klägerin eingelegte Widerspruch wurde mit bestandskräftig gewordenem Widerspruchsbescheid der Widerspruchsstelle des AA vom 05.06.2003 zurückgewiesen.
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Den streitgegenständlichen Antrag auf Fortzahlung von Alhi stellte die Klägerin am 09.09.2003 bei einer persönlichen Vorsprache beim AA. Bei einer weiteren Vorsprache am 13.11.2003 teilte sie dem AA unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit, dass sie einen Termin beim Ärztlichen Dienst am 14.11.2003 nicht wahrnehmen könne, da sie den Anwalt wechsele. Das AA verwies die Klägerin wegen eines neuen Termins auf den Ärztlichen Dienst.
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Ab 15.11.2003 bezog die Klägerin Sozialhilfe von der Stadt M.
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Mit Bescheid vom 22.03.2004 lehnte das AA dann den Antrag vom 09.09.2003 ab, da die Klägerin der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe und deshalb keinen Leistungsanspruch habe. Sie habe erklärt, dass sie nicht an einer Maßnahme der Werkstatt für Behinderte teilnehmen wolle. Außerdem habe sie es abgelehnt, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen.
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Hiergegen legte die Klägerin am 01.04.2004 Widerspruch ein. Sie führte zur Begründung aus, eine Maßnahme in einer Werkstatt für Behinderte komme für sie nicht in Betracht. In dem Gutachten vom 10.06.1999 sei eine Eingliederung auf einen leistungsgerechten Arbeitsplatz empfohlen worden; sollte diese Eingliederung fehlschlagen, käme eine Eingliederung in eine Werkstatt für Behinderte in Betracht. Dies allerdings nur für den Fall, dass eine Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht gelungen wäre. Das AA habe bislang nicht die geringsten diesbezüglichen Bemühungen unternommen. Richtig sei, dass sie es abgelehnt habe, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Es bestehe kein Anlass für eine solche Untersuchung. Sie habe bei entsprechenden Arbeitsstellen seit 1999, in denen sie auf Eigeninitiative beschäftigt gewesen sei, mehrfach unter Beweis gestellt, dass sie durchaus in der Lage sei, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anzunehmen. Sie habe damit ihre Leistungsfähigkeit unter Beweis gestellt. Sie habe sich ohne Hilfe des AA selbst eingegliedert. Folglich sei kein Raum für einen Verweis auf eine Werkstatt für Behinderte gegeben. Ein solcher Hinweis sei inzwischen obsolet. Sie habe die zuvor schon vom AA angeregten Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung stets wahrgenommen. Sie habe ihre Mitwirkungspflicht rundum erfüllt. Sie habe ausdrücklich ihre Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Bildung erklärt. Hierzu zähle eine Maßnahme in einer Werkstatt für Behinderte nicht. Eine Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte oder in einer vergleichbaren Einrichtung sei ein Nachteil für ihr weiteres berufliches Fortkommen. Die vorgeschobenen Gründe des AA seien Beweise für Untätigkeit, Verschulden und Versäumnisse auf Seiten des AA. Das AA habe endlich seine Mitwirkungspflicht zu erfüllen und für sie einen adäquaten Arbeitsplatz bereitzustellen. Als Beleg für ihre Arbeitsfähigkeit legte sie eine Stellungnahme der Praxis für Ergotherapie B K vom 16.02.2004 vor.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2004 wies die Widerspruchsstelle des AA den Widerspruch der Klägerin zurück. Nach den letzten vorliegenden ärztlichen Gutachten und dem Ergebnis der Berufsfindung komme für die Klägerin nur die Teilnahme an einer Maßnahme in einer Werkstatt für behinderte Menschen in Betracht. Eine weitere ärztliche Untersuchung zur Feststellung aller Möglichkeiten habe die Klägerin verweigert. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei der Klägerin die Maßnahme zumutbar. Da sie sich weigere, daran teilzunehmen, sei sie nicht arbeitsbereit und habe keinen Anspruch auf Alhi.
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Hiergegen erhob die Klägerin am 24.06.2004 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Sie hielt zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen im Widerspruchsverfahren aufrecht. Sie sei leistungs- und arbeitsfähig und daher auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar. Das AA gehe von falschen Voraussetzungen aus. Sie sei immer kooperationsbereit gewesen. Sie habe in den Jahren 2000 und 2002 an Eingliederungs- und an Berufsfindungsmaßnahmen teilgenommen. Entgegen der Forderung im Gutachten vom 10.06.1999 sei es ihr selbst überlassen geblieben, eine Arbeitsstelle zu suchen. Sie habe vom 15.10.2002 bis 31.12.2002 täglich vier Stunden beim Pflegedienst S gearbeitet. Sie habe ihre Arbeiten sehr gut verrichtet. Sie sei nach wie vor kooperationsbereit. Sie bewerbe sich selbst bei möglichen Arbeitgebern. Sie sei nicht bereit, an weiteren überflüssigen und willkürlichen ärztlichen Untersuchungen mitzuwirken. Aus den Verwaltungsakten sei deutlich erkennbar, dass die Bestrebungen der AA darauf hinausliefen, sie per Gutachten in eine Werkstatt für Behinderte abzuschieben.
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Auf den Hinweis des SG, der Hausarzt der Klägerin solle als sachverständiger Zeuge gehört werden, teilte die Klägerin weiter mit, sie habe keinen Hausarzt. Es sei nach ihrem Vorbringen nicht nachvollziehbar, zu welcher Frage ein Arzt Auskunft geben sollte. Sie sei in der Lage, eine Berufstätigkeit insbesondere im Bereich der Hauswirtschaft auszuüben. Die AA habe keinerlei Beweise dafür vorgelegt, dass ihr eine berufliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich wäre. Die Frage ihrer Vermittelbarkeit sei beantwortet. Dies sei auch keine Frage, die vorliegend von einem Arzt beantwortet werden könnte. Es bedürfe keines sachverständigen Zeugen. Die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes obliege dem Gericht.
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Mit Schreiben vom 12.11.2004 beauftragte das SG Dr. S, W, mit der Erstattung eines nervenärztlichen Gutachtens. Diesem Gutachtensauftrag widersprach die Klägerin und erklärte am 21.02.2005 schriftlich, dass sie sich definitiv nicht begutachten lasse. Ärztliche Gutachten könnten zur Aufklärung über ihre tatsächliche Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nichts beitragen. Die Frage ihrer Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei zu ihren Gunsten längst beantwortet. Die Klägerin benannte eine Zeugin, die über ihre Arbeitsleistungen als Hauswirtschaftshelferinnen in der Firma S Angaben machen könne. Weiter trat die Klägerin einer Entscheidung ihrer Klage durch Gerichtsbescheid entgegen.
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Mit Gerichtsbescheid vom 04.04.2005 wies das SG die Klage ab. Es sei nicht erwiesen, dass die Klägerin mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt tätig sein könne, und wenn ja, in welchem Umfang und in welchen Beschäftigungen. Zur Frage der Leistungsfähigkeit der Klägerin lägen verschiedene Unterlagen vor, aus denen jedoch kein klares Bild zu gewinnen sei. Bei der Klägerin sei ein volles Leistungsvermögen für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht bewiesen. Es bestünden Zweifel. Hierfür sei die Klägerin beweispflichtig. Die Tätigkeit der Klägerin Ende 2002 als hauswirtschaftliche Hilfe führe zu keinem anderen Ergebnis. Der von der Klägerin angebotene Beweis sei untauglich. Eine Möglichkeit des Gerichts zur Klärung des Sachverhaltes habe nicht bestanden. Die Klägerin habe nicht mitgeteilt, von welchen Ärzten sie behandelt werde und habe sich geweigert, sich im Rahmen einer Begutachtung untersuchen zu lassen. Das Gericht sei nicht in der Lage, aus eigenem Wissen zu beurteilen, ob die Klägerin in medizinischer Hinsicht in der Lage gewesen sei, eine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Alhi sei daher zur Überzeugung des Gerichtes nicht bewiesen. Es sei auch nicht geklärt, ob eine Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte für die Klägerin zumutbar sei, sie eine solche Tätigkeit also zu Recht habe ablehnen dürfen oder nicht.
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Gegen den am 07.04.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am Montag, den 09.05.2005 Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen vertieft. Ergänzend hat sie ausgeführt, das SG habe zu Unrecht in den tragenden Gründen seines Gerichtsbescheides darauf abgestellt, dass ihre Leistungs- und Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließlich durch Bekundungen von Ärzten bewiesen werden könne, seien es behandelnde Ärzte, die es nicht gebe, seien es Amtsärzte der Beklagten oder ein vom Gericht beauftragter Gutachter. Schon auf Grund der in den Akten der Beklagten enthaltenen Vorgänge sei bewiesen, dass sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in den vergangenen Jahren leistungsfähig gewesen sei. Wenn sie gerade keine Arbeitsstelle habe, so liege dies nicht an einer fehlenden Leistungs- oder Arbeitsfähigkeit, sondern daran, dass ihr von der Beklagten keine passende Stelle vermittelt worden sei und dass ihre eigenständigen Bemühungen, wieder eine neue Arbeitsstelle zu finden, auch nicht erfolgreich gewesen seien. Sie habe auf eigene Initiative und Kosten an der Volkshochschule R-P-Kreis einen "Vorbereitungslehrgang auf die Abschlussprüfung zur staatlich geprüften Hauswirtschafterin" absolviert. An diesem Lehrgang habe sie vom 04.11.2002 bis 25.06.2004 jeweils montags von 17.30 bis 21.45 Uhr mit Erfolg teilgenommen. Schon dies beweise, dass sie seit September 2003 arbeits- und leistungsfähig gewesen sei. Sie habe sich in früheren Jahren als Kinderbetreuerin qualifiziert. Darüber hinaus habe sie vom 26.09.2000 bis 13.03.2001 erfolgreich einen Qualifizierungslehrgang für Kindertagespflege besucht. Auch in den Jahren zuvor sei sie immer wieder arbeitstätig beschäftigt gewesen. Bei diesen Tätigkeiten habe es sich um Beschäftigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gehandelt. Ein Gutachten könne nichts dazu sagen, wie ihr Leistungsvermögen im Jahr 2003 gewesen sei. Ärztliche Gutachten zum Beweis ihrer Leistungs- und Arbeitsfähigkeit seit September 2003 seien gänzlich untauglich. Die von ihr benannte Zeugin könne demgegenüber über ihre Arbeitsleistungen als Hauswirtschaftshelferin in der Firma S berichten. Bei diesem Arbeitsplatz handele es sich um einen Arbeitsplatz, der für behinderte Personen ausgeschrieben gewesen sei. Diese Arbeitsplätze seien ebenfalls Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Das SG habe also die Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung gehabt. Es gebe keine Mitwirkungspflicht an unsinnigen, weil zu einer Sachverhaltsaufklärung außer Verhältnis stehenden ärztlichen Untersuchungen. Sie habe demnach keine Mitwirkungspflicht verletzt. Die Klägerin hat Teilnahmebescheinigungen sowie Arbeitszeugnisse vorgelegt.
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 4. April 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 22. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit ab 9. September 2003 bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Zweifelhaft sei, ob die Klägerin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Die Klägerin habe die Zweifel an ihrer Fähigkeit zur Ausübung einer Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausräumen können, weil die Klägerin an der Aufklärung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt habe und hierzu nach der Berufungsbegründung auch weiterhin nicht bereit sei. Die Klägerin trage die Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen.
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Der Senat hat mit Beschluss vom 14.12.2005 einen Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
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Wegen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten, insbesondere der Klägerin, wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie auf drei Band Akten der Beklagten verwiesen.
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