Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. März 2006 - L 8 AL 2001/05

bei uns veröffentlicht am17.03.2006

Tatbestand

 
Die ...1959 geborene Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Die Klägerin leidet an einer postentzündlichen (postischämischen) Störung im Basalganglien-Bereich und Großhirnmarklager und an einer minimalen cerebralen Dysfunktion bei Verdacht auf eine Hirnstammschädigung. Sie bezog vom Arbeitsamt M, jetzt Agentur für Arbeit (AA), nach der Erschöpfung ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld ab 03.11.1992 Alhi bzw. Unterhaltsgeld mit kurzzeitigen Unterbrechungen. Außerdem übte sie geringfügige Nebenbeschäftigungen sowie kurzzeitige Zwischenbeschäftigungen aus. Bis Juni 1999 wurde die Klägerin durch den arbeitsamtsärztlichen Dienst mehrmals begutachtet. Während das Gutachten vom 04.11.1993 noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen der Klägerin feststellte wurde im Gutachten vom 24.03.1998 die Auffassung vertreten, dass die Klägerin einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht gewachsen sei; ein vollschichtiges Leistungsvermögen bestehe nur für Tätigkeiten in einer Werkstatt für Behinderte. Das Gutachten vom 10.06.1999 gelangte zu dem Ergebnis, die Klägerin könne keine Tätigkeit mit Verantwortung oder geistiger Beanspruchung ausüben. Sie solle zunächst nur drei bis sechs Stunden arbeiten und die Arbeitszeit dann langsam steigern. Sollte die Eingliederung fehlschlagen, käme nur eine Eingliederung in eine Werkstatt für Behinderte in Betracht. In der Zeit vom 17.06.2002 bis 26.07.2002 nahm die Klägerin an einer Berufsfindungsmaßnahme teil. Im Anschluss an diese Maßnahme teilte das AA der Klägerin mit Schreiben vom 24.09.2002 mit, nach dem Ergebnis der Berufsfindungsmaßnahme komme für sie nur eine Maßnahme in einer arbeitstherapeutischen Werkstatt in Frage.
Vom 15.10.2002 bis 31.12.2002 war die Klägerin als Hauswirtschaftshilfe beim Pflegedienst S tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber am 09.12.2002 zum 31.12.2002 innerhalb der Probezeit gekündigt.
Am 02.01.1003 meldete sich die Klägerin beim AA erneut arbeitslos und beantragte die Fortzahlung von Alhi. Mit Bescheid vom 31.01.2003 bewilligte das AA der Klägerin ab 01.01.2003 Alhi in Höhe von wöchentlich 109,83 EUR (Bemessungsentgelt 285 EUR, Leistungsgruppe A/0, Leistungstabelle 2003) weiter.
Bei einer persönlichen Vorsprache beim AA (Teamberatung) am 16.01.2003 teilte die Klägerin mit, dass sie sich nicht ärztlich untersuchen lassen wolle. Bei einer Vorsprache am 20.02.2003 schlug das AA der Klägerin mündlich eine Maßnahme in einer Werkstatt für Behinderte vor. Die Klägerin weigerte sich eine solche Maßnahme durchzuführen. Sie wurde daraufhin mündlich über die leistungsrechtlichen Konsequenzen informiert. Mit Bescheid vom 20.02.2003 hob das AA den Bezug von Alhi ab 20.02.2003 auf, da die Klägerin erklärt habe, nicht an einer WfB Maßnahme teilzunehmen zu wollen. Damit stehe sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung und habe keinen Leistungsanspruch, weil sie nicht bereit sei, im Rahmen des ärztlichen Gutachtens zu arbeiten. Der hiergegen von der Klägerin eingelegte Widerspruch wurde mit bestandskräftig gewordenem Widerspruchsbescheid der Widerspruchsstelle des AA vom 05.06.2003 zurückgewiesen.
Den streitgegenständlichen Antrag auf Fortzahlung von Alhi stellte die Klägerin am 09.09.2003 bei einer persönlichen Vorsprache beim AA. Bei einer weiteren Vorsprache am 13.11.2003 teilte sie dem AA unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit, dass sie einen Termin beim Ärztlichen Dienst am 14.11.2003 nicht wahrnehmen könne, da sie den Anwalt wechsele. Das AA verwies die Klägerin wegen eines neuen Termins auf den Ärztlichen Dienst.
Ab 15.11.2003 bezog die Klägerin Sozialhilfe von der Stadt M.
Mit Bescheid vom 22.03.2004 lehnte das AA dann den Antrag vom 09.09.2003 ab, da die Klägerin der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe und deshalb keinen Leistungsanspruch habe. Sie habe erklärt, dass sie nicht an einer Maßnahme der Werkstatt für Behinderte teilnehmen wolle. Außerdem habe sie es abgelehnt, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen.
Hiergegen legte die Klägerin am 01.04.2004 Widerspruch ein. Sie führte zur Begründung aus, eine Maßnahme in einer Werkstatt für Behinderte komme für sie nicht in Betracht. In dem Gutachten vom 10.06.1999 sei eine Eingliederung auf einen leistungsgerechten Arbeitsplatz empfohlen worden; sollte diese Eingliederung fehlschlagen, käme eine Eingliederung in eine Werkstatt für Behinderte in Betracht. Dies allerdings nur für den Fall, dass eine Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht gelungen wäre. Das AA habe bislang nicht die geringsten diesbezüglichen Bemühungen unternommen. Richtig sei, dass sie es abgelehnt habe, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Es bestehe kein Anlass für eine solche Untersuchung. Sie habe bei entsprechenden Arbeitsstellen seit 1999, in denen sie auf Eigeninitiative beschäftigt gewesen sei, mehrfach unter Beweis gestellt, dass sie durchaus in der Lage sei, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anzunehmen. Sie habe damit ihre Leistungsfähigkeit unter Beweis gestellt. Sie habe sich ohne Hilfe des AA selbst eingegliedert. Folglich sei kein Raum für einen Verweis auf eine Werkstatt für Behinderte gegeben. Ein solcher Hinweis sei inzwischen obsolet. Sie habe die zuvor schon vom AA angeregten Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung stets wahrgenommen. Sie habe ihre Mitwirkungspflicht rundum erfüllt. Sie habe ausdrücklich ihre Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Bildung erklärt. Hierzu zähle eine Maßnahme in einer Werkstatt für Behinderte nicht. Eine Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte oder in einer vergleichbaren Einrichtung sei ein Nachteil für ihr weiteres berufliches Fortkommen. Die vorgeschobenen Gründe des AA seien Beweise für Untätigkeit, Verschulden und Versäumnisse auf Seiten des AA. Das AA habe endlich seine Mitwirkungspflicht zu erfüllen und für sie einen adäquaten Arbeitsplatz bereitzustellen. Als Beleg für ihre Arbeitsfähigkeit legte sie eine Stellungnahme der Praxis für Ergotherapie B K vom 16.02.2004 vor.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2004 wies die Widerspruchsstelle des AA den Widerspruch der Klägerin zurück. Nach den letzten vorliegenden ärztlichen Gutachten und dem Ergebnis der Berufsfindung komme für die Klägerin nur die Teilnahme an einer Maßnahme in einer Werkstatt für behinderte Menschen in Betracht. Eine weitere ärztliche Untersuchung zur Feststellung aller Möglichkeiten habe die Klägerin verweigert. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei der Klägerin die Maßnahme zumutbar. Da sie sich weigere, daran teilzunehmen, sei sie nicht arbeitsbereit und habe keinen Anspruch auf Alhi.
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Hiergegen erhob die Klägerin am 24.06.2004 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Sie hielt zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen im Widerspruchsverfahren aufrecht. Sie sei leistungs- und arbeitsfähig und daher auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar. Das AA gehe von falschen Voraussetzungen aus. Sie sei immer kooperationsbereit gewesen. Sie habe in den Jahren 2000 und 2002 an Eingliederungs- und an Berufsfindungsmaßnahmen teilgenommen. Entgegen der Forderung im Gutachten vom 10.06.1999 sei es ihr selbst überlassen geblieben, eine Arbeitsstelle zu suchen. Sie habe vom 15.10.2002 bis 31.12.2002 täglich vier Stunden beim Pflegedienst S gearbeitet. Sie habe ihre Arbeiten sehr gut verrichtet. Sie sei nach wie vor kooperationsbereit. Sie bewerbe sich selbst bei möglichen Arbeitgebern. Sie sei nicht bereit, an weiteren überflüssigen und willkürlichen ärztlichen Untersuchungen mitzuwirken. Aus den Verwaltungsakten sei deutlich erkennbar, dass die Bestrebungen der AA darauf hinausliefen, sie per Gutachten in eine Werkstatt für Behinderte abzuschieben.
12 
Auf den Hinweis des SG, der Hausarzt der Klägerin solle als sachverständiger Zeuge gehört werden, teilte die Klägerin weiter mit, sie habe keinen Hausarzt. Es sei nach ihrem Vorbringen nicht nachvollziehbar, zu welcher Frage ein Arzt Auskunft geben sollte. Sie sei in der Lage, eine Berufstätigkeit insbesondere im Bereich der Hauswirtschaft auszuüben. Die AA habe keinerlei Beweise dafür vorgelegt, dass ihr eine berufliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich wäre. Die Frage ihrer Vermittelbarkeit sei beantwortet. Dies sei auch keine Frage, die vorliegend von einem Arzt beantwortet werden könnte. Es bedürfe keines sachverständigen Zeugen. Die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes obliege dem Gericht.
13 
Mit Schreiben vom 12.11.2004 beauftragte das SG Dr. S, W, mit der Erstattung eines nervenärztlichen Gutachtens. Diesem Gutachtensauftrag widersprach die Klägerin und erklärte am 21.02.2005 schriftlich, dass sie sich definitiv nicht begutachten lasse. Ärztliche Gutachten könnten zur Aufklärung über ihre tatsächliche Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nichts beitragen. Die Frage ihrer Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei zu ihren Gunsten längst beantwortet. Die Klägerin benannte eine Zeugin, die über ihre Arbeitsleistungen als Hauswirtschaftshelferinnen in der Firma S Angaben machen könne. Weiter trat die Klägerin einer Entscheidung ihrer Klage durch Gerichtsbescheid entgegen.
14 
Mit Gerichtsbescheid vom 04.04.2005 wies das SG die Klage ab. Es sei nicht erwiesen, dass die Klägerin mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt tätig sein könne, und wenn ja, in welchem Umfang und in welchen Beschäftigungen. Zur Frage der Leistungsfähigkeit der Klägerin lägen verschiedene Unterlagen vor, aus denen jedoch kein klares Bild zu gewinnen sei. Bei der Klägerin sei ein volles Leistungsvermögen für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht bewiesen. Es bestünden Zweifel. Hierfür sei die Klägerin beweispflichtig. Die Tätigkeit der Klägerin Ende 2002 als hauswirtschaftliche Hilfe führe zu keinem anderen Ergebnis. Der von der Klägerin angebotene Beweis sei untauglich. Eine Möglichkeit des Gerichts zur Klärung des Sachverhaltes habe nicht bestanden. Die Klägerin habe nicht mitgeteilt, von welchen Ärzten sie behandelt werde und habe sich geweigert, sich im Rahmen einer Begutachtung untersuchen zu lassen. Das Gericht sei nicht in der Lage, aus eigenem Wissen zu beurteilen, ob die Klägerin in medizinischer Hinsicht in der Lage gewesen sei, eine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Alhi sei daher zur Überzeugung des Gerichtes nicht bewiesen. Es sei auch nicht geklärt, ob eine Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte für die Klägerin zumutbar sei, sie eine solche Tätigkeit also zu Recht habe ablehnen dürfen oder nicht.
15 
Gegen den am 07.04.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am Montag, den 09.05.2005 Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen vertieft. Ergänzend hat sie ausgeführt, das SG habe zu Unrecht in den tragenden Gründen seines Gerichtsbescheides darauf abgestellt, dass ihre Leistungs- und Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließlich durch Bekundungen von Ärzten bewiesen werden könne, seien es behandelnde Ärzte, die es nicht gebe, seien es Amtsärzte der Beklagten oder ein vom Gericht beauftragter Gutachter. Schon auf Grund der in den Akten der Beklagten enthaltenen Vorgänge sei bewiesen, dass sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in den vergangenen Jahren leistungsfähig gewesen sei. Wenn sie gerade keine Arbeitsstelle habe, so liege dies nicht an einer fehlenden Leistungs- oder Arbeitsfähigkeit, sondern daran, dass ihr von der Beklagten keine passende Stelle vermittelt worden sei und dass ihre eigenständigen Bemühungen, wieder eine neue Arbeitsstelle zu finden, auch nicht erfolgreich gewesen seien. Sie habe auf eigene Initiative und Kosten an der Volkshochschule R-P-Kreis einen "Vorbereitungslehrgang auf die Abschlussprüfung zur staatlich geprüften Hauswirtschafterin" absolviert. An diesem Lehrgang habe sie vom 04.11.2002 bis 25.06.2004 jeweils montags von 17.30 bis 21.45 Uhr mit Erfolg teilgenommen. Schon dies beweise, dass sie seit September 2003 arbeits- und leistungsfähig gewesen sei. Sie habe sich in früheren Jahren als Kinderbetreuerin qualifiziert. Darüber hinaus habe sie vom 26.09.2000 bis 13.03.2001 erfolgreich einen Qualifizierungslehrgang für Kindertagespflege besucht. Auch in den Jahren zuvor sei sie immer wieder arbeitstätig beschäftigt gewesen. Bei diesen Tätigkeiten habe es sich um Beschäftigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gehandelt. Ein Gutachten könne nichts dazu sagen, wie ihr Leistungsvermögen im Jahr 2003 gewesen sei. Ärztliche Gutachten zum Beweis ihrer Leistungs- und Arbeitsfähigkeit seit September 2003 seien gänzlich untauglich. Die von ihr benannte Zeugin könne demgegenüber über ihre Arbeitsleistungen als Hauswirtschaftshelferin in der Firma S berichten. Bei diesem Arbeitsplatz handele es sich um einen Arbeitsplatz, der für behinderte Personen ausgeschrieben gewesen sei. Diese Arbeitsplätze seien ebenfalls Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Das SG habe also die Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung gehabt. Es gebe keine Mitwirkungspflicht an unsinnigen, weil zu einer Sachverhaltsaufklärung außer Verhältnis stehenden ärztlichen Untersuchungen. Sie habe demnach keine Mitwirkungspflicht verletzt. Die Klägerin hat Teilnahmebescheinigungen sowie Arbeitszeugnisse vorgelegt.
16 
Die Klägerin beantragt,
17 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 4. April 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 22. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit ab 9. September 2003 bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Zweifelhaft sei, ob die Klägerin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Die Klägerin habe die Zweifel an ihrer Fähigkeit zur Ausübung einer Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausräumen können, weil die Klägerin an der Aufklärung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt habe und hierzu nach der Berufungsbegründung auch weiterhin nicht bereit sei. Die Klägerin trage die Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen.
21 
Der Senat hat mit Beschluss vom 14.12.2005 einen Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
22 
Wegen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten, insbesondere der Klägerin, wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie auf drei Band Akten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das SG und die Beklagte haben einen Anspruch der Klägerin auf Alhi zu Unrecht abgelehnt. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Alhi vom 09.09.2003 bis 31.12.2004.
24 
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe haben nach § 190 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung Arbeitnehmer, die
25 
1. arbeitslos sind,
26 
2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben,
27 
3. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben,
28 
4. in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist und
29 
5. bedürftig sind.
30 
Diese Voraussetzungen waren bei der Klägerin im Zeitraum vom 09.09.2003 bis 31.12.2004 erfüllt. Die Klägerin war bedürftig. Dies belegt der Bezug von Sozialhilfe ab November 2003 und wird von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen. Der Senat sah deshalb keine Veranlassung, den Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären. Die Klägerin war außerdem im streitigen Zeitraum auch arbeitslos.
31 
Nach § 198 Satz 2 Nr. 1 iVm § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III in den bis zum 31.12.2004 geltenden Fassungen ist – u. a. – arbeitslos, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche). Eine Beschäftigung sucht nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung, wer den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Nach Absatz 2 dieser Vorschrift steht den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung, wer arbeitsfähig (objektiv verfügbar) und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit (subjektiv verfügbar) ist. Arbeitsfähig ist ein Arbeitsloser, der eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben, an Maßnahmen der beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilnehmen und Vorschlägen des AA zeit- und ortsnah Folge leisten kann (§ 119 Abs. 3 SGB III).
32 
Ob die Klägerin arbeitsfähig war, lässt sich nicht feststellen, weil sich die Klägerin geweigert hat, sich vom Ärztlichen Dienst des AA untersuchen zu lassen. Diese Weigerung führt allerdings noch nicht zum Wegfall der Verfügbarkeit (BSG Urteil vom 20.10.2005 – B 7a/7 AL 102/04 R). Auch eine Untersuchung durch den vom SG beauftragten gerichtlichen Sachverständigen hat die Klägerin nicht Folge geleistet. Eine Anfrage bei den behandelnden Ärzten war nicht möglich, weil die Klägerin mitgeteilt hat, nicht in Behandlung zu sein. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten sind deshalb nicht mehr gegeben. Angesichts fehlender medizinischer Befunde im hier maßgeblichen Zeitraum von September 2003 bis Dezember 2004 scheidet auch die Einholung eines Gutachtens nach Aktenlage als eine Erfolg versprechende Ermittlungsmöglichkeit aus. Nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast würde deshalb die Nichterweislichkeit des Gesundheitszustands der Klägerin zu ihren Lasten gehen, da sie das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit behauptet und hieraus Rechte herleiten will.
33 
Eine Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen kann jedoch nicht erfolgen. Denn nach § 198 Satz 2 Nr. 1 SGB III iVm §125 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat Anspruch auf Alhi auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit eine mindestens 15 Stunden umfassende wöchentliche Beschäftigung nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf den für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, muss der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung treffen (§ 125 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Mit diesen Regelungen fingiert das Gesetz ein gesundheitliches Leistungsvermögen des Arbeitslosen bis zum Eintritt des in der Rentenversicherung versicherten Risikos der verminderten Erwerbsfähigkeit. Diese Fiktion hindert die Beklagte daran (sog. Sperrwirkung der Nahtlosigkeitsregelung), einen Anspruch auf Alhi mit der Begründung zu verneinen, der Arbeitslose sei wegen nicht nur vorübergehenden Einschränkungen des gesundheitlichen Leistungsvermögens objektiv nicht verfügbar (BSG 09.09.1999 SozR 3-4100 § 105a Nr. 7). Da eine positive Feststellung des Rentenversicherungsträgers über das Vorliegen von verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vorliegt, kann der Anspruch der Klägerin nicht wegen fehlender Arbeitsfähigkeit verneint werden. Dies gilt auch, wenn sich der Arbeitslose – wie hier die Klägerin – weigert, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Eine fehlende Mitwirkung des Arbeitslosen kann über die in den §§ 60ff SGB I oder § 125 Abs. 2 SGB III geregelten Verfahren sanktioniert werden, nicht aber durch Ablehnung des Leistungsanspruchs wegen fehlender (objektiver) Verfügbarkeit.
34 
Der Senat hält auch die subjektive Verfügbarkeit (Arbeitsbereitschaft) der Klägerin im fraglichen Zeitraum für erwiesen. Die Sperrwirkung der Nahtlosigkeitsregelung ist auf die Beurteilung der objektiven Verfügbarkeit beschränkt ist. Da Arbeitslose nur zur Aufnahme von zumutbaren Beschäftigungen bereit sein müssen (§ 119 Abs. 4 Nr. 1 SGB III), kann ein fiktives Leistungsvermögen ohnehin kein geeigneter Beurteilungsmaßstab sein. Beschäftigungen, die die tatsächliche gesundheitliche Leistungsfähigkeit des Arbeitslosen übersteigen, sind nicht zumutbar. Zur Feststellung des Umfangs zumutbarer Arbeiten und zur Beurteilung der subjektiven Verfügbarkeit hat das AA deshalb das tatsächliche Leistungsvermögen der Arbeitslosen eigenständig zu ermitteln und festzustellen. Erst die konkrete Feststellung des noch vorhandenen Leistungsvermögens bildet die Grundlage für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsbereitschaft. Die fehlende Bereitschaft zur Aufnahme einer zumutbaren, der Leistungsfähigkeit entsprechenden Beschäftigung ist keine Frage der Nahtlosigkeitsregelung, sondern liegt im eigenen Verantwortungsbereich des Arbeitslosen bzw Versicherten, sodass sich negative Auswirkungen auf seinen Alhi-Anspruch ergeben, wenn er sich der Arbeitsvermittlung nur unterhalb seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit zur Verfügung stellt. Hingegen ist die subjektive Verfügbarkeit zu bejahen, wenn der Arbeitslose bereit ist, alle seiner objektiven Leistungsfähigkeit entsprechenden und nach Art und Umfang zumutbaren Beschäftigungen aufzunehmen. Eine Bereitschaft zur Aufnahme von Beschäftigungen, zu denen der Arbeitslose objektiv nicht in der Lage ist, verlangt das Gesetz nicht (BSG 09.09.1999 SozR 3-4100 § 105a Nr. 7).
35 
Im vorliegenden Fall besteht nun die Besonderheit, dass die Klägerin selbst keine Einschränkung ihres tatsächlichen Leistungsvermögens geltend macht, sodass eine Ablehnung des Anspruchs auf Alhi nicht damit begründet werden kann, dass sie sich nur unterhalb ihrer tatsächlichen Leistungsfähigkeit zur Verfügung stellt. Stellt sich ein Arbeitsloser – wie hier die Klägerin – uneingeschränkt der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, besteht aber der begründete Verdacht, dass das Leistungsvermögen des Arbeitslosen vermindert ist, er sich also selbst für leistungsfähiger hält als er tatsächlich ist, kann ein Anspruch auf Alhi (oder Alg) nicht mit fehlender subjektiver Verfügbarkeit abgelehnt werden. In diesem Fall bleibt dem AA nur die Möglichkeit, auf das Instrumentarium der §§ 60ff SGB I zurückzugreifen oder nach § 125 Abs. 2 SGB III eine Feststellung des Rentenversicherungsträgers herbeizuführen.
36 
Die Arbeitsbereitschaft der Klägerin kann auch nicht deshalb verneint werden, weil es die Klägerin abgelehnt hat, sich auf einen Arbeitsplatz in einer Werkstatt für Behinderte vermitteln zu lassen. Zwar ist ein Arbeitsloser auch dann arbeitsfähig, wenn er an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilnehmen kann (§ 119 Abs. 3 Nr. 2 SGB III). Auf diese (eingeschränkte) Form der Arbeitsfähigkeit kann aber nur abgestellt werden, wenn Leistungen im Eingangsverfahren (§ 3 WerkstättenverordnungWVO) oder im Berufsbildungsbereich (§ 4 WVO) im Sinne des § 102 Abs. 2 SGB III, die als berufliche Eingliederungsmaßnahmen in Betracht kommen, angeboten werden. Dies war bei der Klägerin nicht der Fall. Sie sollte vielmehr auf einen Arbeitsplatz im Arbeitsbereich einer Werkstatt für Behinderte vermittelt werden. Arbeitsplätze im Arbeitsbereich einer Werkstatt für Behinderte gehören aber gerade nicht zum allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern sollen den Übergang behinderter Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erst ermöglichen bzw. fördern (vgl. § 136 Abs. 1 Satz 3 SGB IX und § 5 Abs. 4).
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
38 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der entschiedenen Rechtsfragen zugelassen.

Gründe

 
23 
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das SG und die Beklagte haben einen Anspruch der Klägerin auf Alhi zu Unrecht abgelehnt. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Alhi vom 09.09.2003 bis 31.12.2004.
24 
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe haben nach § 190 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung Arbeitnehmer, die
25 
1. arbeitslos sind,
26 
2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben,
27 
3. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben,
28 
4. in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist und
29 
5. bedürftig sind.
30 
Diese Voraussetzungen waren bei der Klägerin im Zeitraum vom 09.09.2003 bis 31.12.2004 erfüllt. Die Klägerin war bedürftig. Dies belegt der Bezug von Sozialhilfe ab November 2003 und wird von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen. Der Senat sah deshalb keine Veranlassung, den Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären. Die Klägerin war außerdem im streitigen Zeitraum auch arbeitslos.
31 
Nach § 198 Satz 2 Nr. 1 iVm § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III in den bis zum 31.12.2004 geltenden Fassungen ist – u. a. – arbeitslos, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche). Eine Beschäftigung sucht nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung, wer den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Nach Absatz 2 dieser Vorschrift steht den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung, wer arbeitsfähig (objektiv verfügbar) und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit (subjektiv verfügbar) ist. Arbeitsfähig ist ein Arbeitsloser, der eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben, an Maßnahmen der beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilnehmen und Vorschlägen des AA zeit- und ortsnah Folge leisten kann (§ 119 Abs. 3 SGB III).
32 
Ob die Klägerin arbeitsfähig war, lässt sich nicht feststellen, weil sich die Klägerin geweigert hat, sich vom Ärztlichen Dienst des AA untersuchen zu lassen. Diese Weigerung führt allerdings noch nicht zum Wegfall der Verfügbarkeit (BSG Urteil vom 20.10.2005 – B 7a/7 AL 102/04 R). Auch eine Untersuchung durch den vom SG beauftragten gerichtlichen Sachverständigen hat die Klägerin nicht Folge geleistet. Eine Anfrage bei den behandelnden Ärzten war nicht möglich, weil die Klägerin mitgeteilt hat, nicht in Behandlung zu sein. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten sind deshalb nicht mehr gegeben. Angesichts fehlender medizinischer Befunde im hier maßgeblichen Zeitraum von September 2003 bis Dezember 2004 scheidet auch die Einholung eines Gutachtens nach Aktenlage als eine Erfolg versprechende Ermittlungsmöglichkeit aus. Nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast würde deshalb die Nichterweislichkeit des Gesundheitszustands der Klägerin zu ihren Lasten gehen, da sie das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit behauptet und hieraus Rechte herleiten will.
33 
Eine Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen kann jedoch nicht erfolgen. Denn nach § 198 Satz 2 Nr. 1 SGB III iVm §125 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat Anspruch auf Alhi auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit eine mindestens 15 Stunden umfassende wöchentliche Beschäftigung nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf den für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, muss der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung treffen (§ 125 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Mit diesen Regelungen fingiert das Gesetz ein gesundheitliches Leistungsvermögen des Arbeitslosen bis zum Eintritt des in der Rentenversicherung versicherten Risikos der verminderten Erwerbsfähigkeit. Diese Fiktion hindert die Beklagte daran (sog. Sperrwirkung der Nahtlosigkeitsregelung), einen Anspruch auf Alhi mit der Begründung zu verneinen, der Arbeitslose sei wegen nicht nur vorübergehenden Einschränkungen des gesundheitlichen Leistungsvermögens objektiv nicht verfügbar (BSG 09.09.1999 SozR 3-4100 § 105a Nr. 7). Da eine positive Feststellung des Rentenversicherungsträgers über das Vorliegen von verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vorliegt, kann der Anspruch der Klägerin nicht wegen fehlender Arbeitsfähigkeit verneint werden. Dies gilt auch, wenn sich der Arbeitslose – wie hier die Klägerin – weigert, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Eine fehlende Mitwirkung des Arbeitslosen kann über die in den §§ 60ff SGB I oder § 125 Abs. 2 SGB III geregelten Verfahren sanktioniert werden, nicht aber durch Ablehnung des Leistungsanspruchs wegen fehlender (objektiver) Verfügbarkeit.
34 
Der Senat hält auch die subjektive Verfügbarkeit (Arbeitsbereitschaft) der Klägerin im fraglichen Zeitraum für erwiesen. Die Sperrwirkung der Nahtlosigkeitsregelung ist auf die Beurteilung der objektiven Verfügbarkeit beschränkt ist. Da Arbeitslose nur zur Aufnahme von zumutbaren Beschäftigungen bereit sein müssen (§ 119 Abs. 4 Nr. 1 SGB III), kann ein fiktives Leistungsvermögen ohnehin kein geeigneter Beurteilungsmaßstab sein. Beschäftigungen, die die tatsächliche gesundheitliche Leistungsfähigkeit des Arbeitslosen übersteigen, sind nicht zumutbar. Zur Feststellung des Umfangs zumutbarer Arbeiten und zur Beurteilung der subjektiven Verfügbarkeit hat das AA deshalb das tatsächliche Leistungsvermögen der Arbeitslosen eigenständig zu ermitteln und festzustellen. Erst die konkrete Feststellung des noch vorhandenen Leistungsvermögens bildet die Grundlage für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsbereitschaft. Die fehlende Bereitschaft zur Aufnahme einer zumutbaren, der Leistungsfähigkeit entsprechenden Beschäftigung ist keine Frage der Nahtlosigkeitsregelung, sondern liegt im eigenen Verantwortungsbereich des Arbeitslosen bzw Versicherten, sodass sich negative Auswirkungen auf seinen Alhi-Anspruch ergeben, wenn er sich der Arbeitsvermittlung nur unterhalb seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit zur Verfügung stellt. Hingegen ist die subjektive Verfügbarkeit zu bejahen, wenn der Arbeitslose bereit ist, alle seiner objektiven Leistungsfähigkeit entsprechenden und nach Art und Umfang zumutbaren Beschäftigungen aufzunehmen. Eine Bereitschaft zur Aufnahme von Beschäftigungen, zu denen der Arbeitslose objektiv nicht in der Lage ist, verlangt das Gesetz nicht (BSG 09.09.1999 SozR 3-4100 § 105a Nr. 7).
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Im vorliegenden Fall besteht nun die Besonderheit, dass die Klägerin selbst keine Einschränkung ihres tatsächlichen Leistungsvermögens geltend macht, sodass eine Ablehnung des Anspruchs auf Alhi nicht damit begründet werden kann, dass sie sich nur unterhalb ihrer tatsächlichen Leistungsfähigkeit zur Verfügung stellt. Stellt sich ein Arbeitsloser – wie hier die Klägerin – uneingeschränkt der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, besteht aber der begründete Verdacht, dass das Leistungsvermögen des Arbeitslosen vermindert ist, er sich also selbst für leistungsfähiger hält als er tatsächlich ist, kann ein Anspruch auf Alhi (oder Alg) nicht mit fehlender subjektiver Verfügbarkeit abgelehnt werden. In diesem Fall bleibt dem AA nur die Möglichkeit, auf das Instrumentarium der §§ 60ff SGB I zurückzugreifen oder nach § 125 Abs. 2 SGB III eine Feststellung des Rentenversicherungsträgers herbeizuführen.
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Die Arbeitsbereitschaft der Klägerin kann auch nicht deshalb verneint werden, weil es die Klägerin abgelehnt hat, sich auf einen Arbeitsplatz in einer Werkstatt für Behinderte vermitteln zu lassen. Zwar ist ein Arbeitsloser auch dann arbeitsfähig, wenn er an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilnehmen kann (§ 119 Abs. 3 Nr. 2 SGB III). Auf diese (eingeschränkte) Form der Arbeitsfähigkeit kann aber nur abgestellt werden, wenn Leistungen im Eingangsverfahren (§ 3 WerkstättenverordnungWVO) oder im Berufsbildungsbereich (§ 4 WVO) im Sinne des § 102 Abs. 2 SGB III, die als berufliche Eingliederungsmaßnahmen in Betracht kommen, angeboten werden. Dies war bei der Klägerin nicht der Fall. Sie sollte vielmehr auf einen Arbeitsplatz im Arbeitsbereich einer Werkstatt für Behinderte vermittelt werden. Arbeitsplätze im Arbeitsbereich einer Werkstatt für Behinderte gehören aber gerade nicht zum allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern sollen den Übergang behinderter Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erst ermöglichen bzw. fördern (vgl. § 136 Abs. 1 Satz 3 SGB IX und § 5 Abs. 4).
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
38 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der entschiedenen Rechtsfragen zugelassen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. März 2006 - L 8 AL 2001/05

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Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. März 2006 - L 8 AL 2001/05 zitiert 15 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 119 Übergangsgeld


Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn1.die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und2.sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Be

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 118 Leistungen


Die besonderen Leistungen umfassen1.das Übergangsgeld,2.das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,3.die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 5 Leistungsgruppen


Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht: 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,3. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,4. Leistungen zur Teilhabe an Bildung und5. L

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 102 Ergänzende Leistungen


(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld und Arbeitgeber haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung, soweit für diese Zwecke

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 136 Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen


(1) Bei den Leistungen nach diesem Teil ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 der antragstellenden Person sowie bei minderjährigen Personen der im Haushalt lebenden Eltern oder des im Haushalt lebende

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 125 Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches


Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 126 Euro monatli

Werkstättenverordnung - SchwbWV | § 3 Eingangsverfahren


(1) Die Werkstatt führt im Benehmen mit dem zuständigen Rehabilitationsträger Eingangsverfahren durch. Aufgabe des Eingangsverfahrens ist es festzustellen, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben u

Werkstättenverordnung - SchwbWV | § 4 Berufsbildungsbereich


(1) Die Werkstatt führt im Benehmen mit dem im Berufsbildungsbereich und dem im Arbeitsbereich zuständigen Rehabilitationsträger Maßnahmen im Berufsbildungsbereich (Einzelmaßnahmen und Lehrgänge) zur Verbesserung der Teilhabe am Arbeitsleben unter Ei

Referenzen

Die besonderen Leistungen umfassen

1.
das Übergangsgeld,
2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 126 Euro monatlich gezahlt.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 126 Euro monatlich gezahlt.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Die Werkstatt führt im Benehmen mit dem zuständigen Rehabilitationsträger Eingangsverfahren durch. Aufgabe des Eingangsverfahrens ist es festzustellen, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben im Sinne des § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist, sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen oder Leistungen zur Eingliederung in das Arbeitsleben in Betracht kommen und einen Eingliederungsplan zu erstellen.

(2) Das Eingangsverfahren dauert drei Monate. Es kann auf eine Dauer von bis zu vier Wochen verkürzt werden, wenn während des Eingangsverfahrens im Einzelfall festgestellt wird, dass eine kürzere Dauer ausreichend ist.

(3) Zum Abschluß des Eingangsverfahrens gibt der Fachausschuß auf Vorschlag des Trägers der Werkstatt und nach Anhörung des behinderten Menschen, gegebenenfalls auch seines gesetzlichen Vertreters, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Persönlichkeit des behinderten Menschen und seines Verhaltens während des Eingangsverfahrens, eine Stellungnahme gemäß Absatz 1 gegenüber dem zuständigen Rehabilitationsträger ab.

(4) Kommt der Fachausschuß zu dem Ergebnis, daß die Werkstatt für behinderte Menschen nicht geeignet ist, soll er zugleich eine Empfehlung aussprechen, welche andere Einrichtung oder sonstige Maßnahmen und welche anderen Leistungen zur Teilhabe für den behinderten Menschen in Betracht kommen. Er soll sich auch dazu äußern, nach welcher Zeit eine Wiederholung des Eingangsverfahrens zweckmäßig ist und welche Maßnahmen und welche anderen Leistungen zur Teilhabe in der Zwischenzeit durchgeführt werden sollen.

(1) Die Werkstatt führt im Benehmen mit dem im Berufsbildungsbereich und dem im Arbeitsbereich zuständigen Rehabilitationsträger Maßnahmen im Berufsbildungsbereich (Einzelmaßnahmen und Lehrgänge) zur Verbesserung der Teilhabe am Arbeitsleben unter Einschluss angemessener Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit des behinderten Menschen durch. Sie fördert die behinderten Menschen so, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen des Berufsbildungsbereichs in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 219 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen.

(2) Das Angebot an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben soll möglichst breit sein, um Art und Schwere der Behinderung, der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit, Entwicklungsmöglichkeit sowie Eignung und Neigung der behinderten Menschen soweit wie möglich Rechnung zu tragen.

(3) Die Lehrgänge sind in einen Grund- und einen Aufbaukurs von in der Regel je zwölfmonatiger Dauer zu gliedern.

(4) Im Grundkurs sollen Fertigkeiten und Grundkenntnisse verschiedener Arbeitsabläufe vermittelt werden, darunter manuelle Fertigkeiten im Umgang mit verschiedenen Werkstoffen und Werkzeugen und Grundkenntnisse über Werkstoffe und Werkzeuge. Zugleich sollen das Selbstwertgefühl des behinderten Menschen und die Entwicklung des Sozial- und Arbeitsverhaltens gefördert sowie Schwerpunkte der Eignung und Neigung festgestellt werden.

(5) Im Aufbaukurs sollen Fertigkeiten mit höherem Schwierigkeitsgrad, insbesondere im Umgang mit Maschinen, und vertiefte Kenntnisse über Werkstoffe und Werkzeuge vermittelt sowie die Fähigkeit zu größerer Ausdauer und Belastung und zur Umstellung auf unterschiedliche Beschäftigungen im Arbeitsbereich geübt werden.

(6) Rechtzeitig vor Beendigung einer Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 hat der Fachausschuss gegenüber dem zuständigen Rehabilitationsträger eine Stellungnahme dazu abzugeben, ob

1.
die Teilnahme an einer anderen oder weiterführenden beruflichen Bildungsmaßnahme oder
2.
eine Wiederholung der Maßnahme im Berufsbildungsbereich oder
3.
eine Beschäftigung im Arbeitsbereich der Werkstatt oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)
zweckmäßig erscheint. Das gleiche gilt im Falle des vorzeitigen Abbruchs oder Wechsels der Maßnahme im Berufsbildungsbereich sowie des Ausscheidens aus der Werkstatt. Hat der zuständige Rehabilitationsträger die Leistungen für ein Jahr bewilligt (57 Absatz 3 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), gibt der Fachausschuss ihm gegenüber rechtzeitig vor Ablauf dieses Jahres auch eine fachliche Stellungnahme dazu ab, ob die Leistungen für ein weiteres Jahr bewilligt werden sollen (§ 57 Absatz 3 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch). Im übrigen gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld und Arbeitgeber haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung, soweit für diese Zwecke Mittel durch eine Umlage aufgebracht werden.

(2) Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von bis zu 2,50 Euro je ausgefallener Arbeitsstunde gezahlt, wenn zu deren Ausgleich Arbeitszeitguthaben aufgelöst und die Inanspruchnahme des Saison-Kurzarbeitergeldes vermieden wird.

(3) Mehraufwands-Wintergeld wird in Höhe von 1,00 Euro für jede in der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlt, die auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind. Berücksichtigungsfähig sind im Dezember bis zu 90 Arbeitsstunden, im Januar und Februar jeweils bis zu 180 Arbeitsstunden.

(4) Die von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieherinnen und Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld werden auf Antrag erstattet.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten im Baugewerbe ausschließlich für solche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann.

(1) Bei den Leistungen nach diesem Teil ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 der antragstellenden Person sowie bei minderjährigen Personen der im Haushalt lebenden Eltern oder des im Haushalt lebenden Elternteils die Beträge nach Absatz 2 übersteigt.

(2) Ein Beitrag zu den Aufwendungen ist aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend

1.
aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt wird und 85 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt oder
2.
aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird und 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt oder
3.
aus Renteneinkünften erzielt wird und 60 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt.
Wird das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend aus anderen Einkunftsarten erzielt, ist Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Beträge nach Absatz 2 erhöhen sich für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft um 15 Prozent sowie für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt um 10 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.

(4) Übersteigt das Einkommen im Sinne des § 135 einer in Absatz 3 erster Halbsatz genannten Person den Betrag, der sich nach Absatz 2 ergibt, findet Absatz 3 keine Anwendung. In diesem Fall erhöhen sich für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt die Beträge nach Absatz 2 um 5 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.

(5) Ist der Leistungsberechtigte minderjährig und lebt im Haushalt der Eltern, erhöht sich der Betrag nach Absatz 2 um 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches für jeden Leistungsberechtigten. Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden.

Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht:

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
5.
Leistungen zur sozialen Teilhabe.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Die besonderen Leistungen umfassen

1.
das Übergangsgeld,
2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 126 Euro monatlich gezahlt.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 126 Euro monatlich gezahlt.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Die Werkstatt führt im Benehmen mit dem zuständigen Rehabilitationsträger Eingangsverfahren durch. Aufgabe des Eingangsverfahrens ist es festzustellen, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben im Sinne des § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist, sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen oder Leistungen zur Eingliederung in das Arbeitsleben in Betracht kommen und einen Eingliederungsplan zu erstellen.

(2) Das Eingangsverfahren dauert drei Monate. Es kann auf eine Dauer von bis zu vier Wochen verkürzt werden, wenn während des Eingangsverfahrens im Einzelfall festgestellt wird, dass eine kürzere Dauer ausreichend ist.

(3) Zum Abschluß des Eingangsverfahrens gibt der Fachausschuß auf Vorschlag des Trägers der Werkstatt und nach Anhörung des behinderten Menschen, gegebenenfalls auch seines gesetzlichen Vertreters, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Persönlichkeit des behinderten Menschen und seines Verhaltens während des Eingangsverfahrens, eine Stellungnahme gemäß Absatz 1 gegenüber dem zuständigen Rehabilitationsträger ab.

(4) Kommt der Fachausschuß zu dem Ergebnis, daß die Werkstatt für behinderte Menschen nicht geeignet ist, soll er zugleich eine Empfehlung aussprechen, welche andere Einrichtung oder sonstige Maßnahmen und welche anderen Leistungen zur Teilhabe für den behinderten Menschen in Betracht kommen. Er soll sich auch dazu äußern, nach welcher Zeit eine Wiederholung des Eingangsverfahrens zweckmäßig ist und welche Maßnahmen und welche anderen Leistungen zur Teilhabe in der Zwischenzeit durchgeführt werden sollen.

(1) Die Werkstatt führt im Benehmen mit dem im Berufsbildungsbereich und dem im Arbeitsbereich zuständigen Rehabilitationsträger Maßnahmen im Berufsbildungsbereich (Einzelmaßnahmen und Lehrgänge) zur Verbesserung der Teilhabe am Arbeitsleben unter Einschluss angemessener Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit des behinderten Menschen durch. Sie fördert die behinderten Menschen so, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen des Berufsbildungsbereichs in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 219 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen.

(2) Das Angebot an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben soll möglichst breit sein, um Art und Schwere der Behinderung, der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit, Entwicklungsmöglichkeit sowie Eignung und Neigung der behinderten Menschen soweit wie möglich Rechnung zu tragen.

(3) Die Lehrgänge sind in einen Grund- und einen Aufbaukurs von in der Regel je zwölfmonatiger Dauer zu gliedern.

(4) Im Grundkurs sollen Fertigkeiten und Grundkenntnisse verschiedener Arbeitsabläufe vermittelt werden, darunter manuelle Fertigkeiten im Umgang mit verschiedenen Werkstoffen und Werkzeugen und Grundkenntnisse über Werkstoffe und Werkzeuge. Zugleich sollen das Selbstwertgefühl des behinderten Menschen und die Entwicklung des Sozial- und Arbeitsverhaltens gefördert sowie Schwerpunkte der Eignung und Neigung festgestellt werden.

(5) Im Aufbaukurs sollen Fertigkeiten mit höherem Schwierigkeitsgrad, insbesondere im Umgang mit Maschinen, und vertiefte Kenntnisse über Werkstoffe und Werkzeuge vermittelt sowie die Fähigkeit zu größerer Ausdauer und Belastung und zur Umstellung auf unterschiedliche Beschäftigungen im Arbeitsbereich geübt werden.

(6) Rechtzeitig vor Beendigung einer Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 hat der Fachausschuss gegenüber dem zuständigen Rehabilitationsträger eine Stellungnahme dazu abzugeben, ob

1.
die Teilnahme an einer anderen oder weiterführenden beruflichen Bildungsmaßnahme oder
2.
eine Wiederholung der Maßnahme im Berufsbildungsbereich oder
3.
eine Beschäftigung im Arbeitsbereich der Werkstatt oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)
zweckmäßig erscheint. Das gleiche gilt im Falle des vorzeitigen Abbruchs oder Wechsels der Maßnahme im Berufsbildungsbereich sowie des Ausscheidens aus der Werkstatt. Hat der zuständige Rehabilitationsträger die Leistungen für ein Jahr bewilligt (57 Absatz 3 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), gibt der Fachausschuss ihm gegenüber rechtzeitig vor Ablauf dieses Jahres auch eine fachliche Stellungnahme dazu ab, ob die Leistungen für ein weiteres Jahr bewilligt werden sollen (§ 57 Absatz 3 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch). Im übrigen gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld und Arbeitgeber haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung, soweit für diese Zwecke Mittel durch eine Umlage aufgebracht werden.

(2) Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von bis zu 2,50 Euro je ausgefallener Arbeitsstunde gezahlt, wenn zu deren Ausgleich Arbeitszeitguthaben aufgelöst und die Inanspruchnahme des Saison-Kurzarbeitergeldes vermieden wird.

(3) Mehraufwands-Wintergeld wird in Höhe von 1,00 Euro für jede in der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlt, die auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind. Berücksichtigungsfähig sind im Dezember bis zu 90 Arbeitsstunden, im Januar und Februar jeweils bis zu 180 Arbeitsstunden.

(4) Die von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieherinnen und Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld werden auf Antrag erstattet.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten im Baugewerbe ausschließlich für solche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann.

(1) Bei den Leistungen nach diesem Teil ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 der antragstellenden Person sowie bei minderjährigen Personen der im Haushalt lebenden Eltern oder des im Haushalt lebenden Elternteils die Beträge nach Absatz 2 übersteigt.

(2) Ein Beitrag zu den Aufwendungen ist aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend

1.
aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt wird und 85 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt oder
2.
aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird und 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt oder
3.
aus Renteneinkünften erzielt wird und 60 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt.
Wird das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend aus anderen Einkunftsarten erzielt, ist Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Beträge nach Absatz 2 erhöhen sich für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft um 15 Prozent sowie für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt um 10 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.

(4) Übersteigt das Einkommen im Sinne des § 135 einer in Absatz 3 erster Halbsatz genannten Person den Betrag, der sich nach Absatz 2 ergibt, findet Absatz 3 keine Anwendung. In diesem Fall erhöhen sich für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt die Beträge nach Absatz 2 um 5 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.

(5) Ist der Leistungsberechtigte minderjährig und lebt im Haushalt der Eltern, erhöht sich der Betrag nach Absatz 2 um 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches für jeden Leistungsberechtigten. Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden.

Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht:

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
5.
Leistungen zur sozialen Teilhabe.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.