Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 21. März 2007 - L 7 SO 258/07 NZB

bei uns veröffentlicht am21.03.2007

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2006 gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes zugelassen.

Gründe

 
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte sowie gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGG statthafte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist auch begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG gegeben sind.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind in Anbetracht des Beschwerdewerts - der Kläger schätzt den Wert der beanspruchten Gleitsichtbrille selbst auf unter 500,00 Euro - nicht gegeben. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat im angefochtenen Urteil die Berufung auch nicht zugelassen.
Nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist u.a. die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vorliegend rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) sowie einen Verstoß gegen das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren, weil er - mangels ausreichender finanzieller Mittel - am Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 19. Dezember 2006 nicht habe teilnehmen können, nachdem ihm auf sein rechtzeitig mit Schreiben vom 9. November 2006 gestelltes Begehren auf Reisekostenbeihilfe im gerichtlichen Schreiben vom 10. November 2006 lediglich mitgeteilt worden sei, dass sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet werde.
Der Verfahrensmangel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs als Ausfluss des Prozessgrundrechts auf ein faires Verfahren liegt hier vor. Das angefochtene Urteil kann auf dem gerügten Verfahrensfehler beruhen. Denn der Kläger war aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert, an dem auf den 19. Dezember 2006 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Zwar greift die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als Zulassungsgrund im Rahmen des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG grundsätz1ich nur durch, wenn durch den Beschwerdeführer aufgezeigt wird oder sonst wie ersichtlich ist, dass entscheidungserhebliches Vorbringen wegen dieses Verfahrensfehlers verhindert worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2007 - L 7 SO 2173/06 NZB - m.w.N. ). Indessen sind im Allgemeinen dann keine weiteren Darlegungen zur Entscheidungsrelevanz erforderlich, wenn der Beschwerdeführer behauptet, um sein Recht auf eine mündliche Verhandlung gebracht worden zu sein (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 21. August 2002 - B 9 VJ 1/02 R - ; BSG, Urteil vom 12. Februar 2003 - B 9 SB 5/02 R - ). Denn die mündliche Verhandlung ist „Kernstück“ des gerichtlichen Verfahrens, sie hat zentrale Gewährleistungsfunktion für den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör und dient der erschöpfenden Erörterung des Streitstoffs mit ihnen (vgl. BSGE 44, 292 f. = SozR 1500 § 124 Nr. 2; BSGE 53, 83, 85 f. = SozR a.a.O. Nr. 7; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 33), sodass bei einer aufgrund des Gehörsverstoßes verhinderten Terminswahrnehmung die Ursächlichkeit des gerügten Verfahrensfehlers in der Regel zu vermuten ist.
So liegt der Fall auch hier. Denn der nicht am Sitz des SG, sondern rund 45 km entfernt im E. wohnhafte Kläger war, was keiner weiteren Ermittlungen bedarf, aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse als Sozialhilfeempfänger nicht ausreichend in der Lage, die Reisekosten zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2006 zu bestreiten, und konnte deswegen erst recht nicht einen Bevollmächtigten mit seiner Vertretung beauftragen. Zwar hatte das SG dem Kläger auf dessen Schreiben vom 9. November 2006 unter dem 10. November 2006 mitgeteilt, dass sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet werde. Damit hat das SG indessen dem Begehren des Klägers nicht hinreichend entsprochen. Denn es hat nicht beachtet, dass eine Reiseentschädigung an mittellose Personen in Form eines Vorschusses auch ohne Anordnung des persönlichen Erscheinens (zu letzterem vgl. § 191 SGG i.V.m. § 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) sowie auch dann in Betracht kommen kann, wenn - etwa mangels Erfolgsaussicht, des Bestehens einer Rechtsschutzversicherung oder der Vertretung durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ausgeschlossen ist.
Auch außerhalb der Bewilligung von PKH ist die Gewährung eines Reisekostenvorschusses möglich, wenn anders der Grundsatz der Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht sichergestellt werden kann (vgl. Bundesfinanzhof , Beschluss vom 8. Juni 2006 - VII B 323/05 - ; Bayer. Verwaltungsgerichtshof , Beschluss vom 7. März 2006 - 25 ZB 05.31119 - ; ferner Sächs. Oberverwaltungsgericht , Beschluss vom 27. September 2000 - 1 E 104/00 - ). Auch dann hat eine richterliche Entscheidung über die Bewilligung der Reisekosten zu ergehen, und zwar als Akt der Rechtsprechung in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe (vgl. Bundesgerichtshof BGHZ 64, 139, 143; BFH, Beschluss vom 8. Juni 2006 a.a.O.; Bayer. VGH, Beschluss vom 7. März 2006 a.a.O.; a.A. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. September 2006 - 1 O 169/06 - ; Neumann in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung , 2. Auflage, § 166 Rdnr. 164). Diese Vorschriften sind allerdings nur eingeschränkt heranziehbar, wenn das prozessuale Grundrecht des rechtlichen Gehörs tangiert ist; dann bedarf es einer Prüfung der Erfolgaussichten der Rechtsverfolgung nicht (so auch Bayer. VGH, Beschluss vom 7. März 2006 a.a.O.; anders Bundesverwaltungsgericht Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 37; BFH, Beschluss vom 1. September 1997 - V B 57/97 - ; Kalthoener/Büttner/Wrobel/Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage, Rdnr. 623.). Stellt der mittellose Beteiligte einen Antrag auf Reisekostenvorschuss, so ist mithin das Gericht im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände verpflichtet zu prüfen, ob die Anreise zum Termin auch bei einem bemittelten Beteiligten zur verständigen Wahrnehmung seiner Rechte notwendig ist (vgl. BGHZ 64, 139, 145 f.; Bayer. VGH, Beschluss vom 7. März 2006 a.a.O.; BFH, Beschluss vom 13. Oktober 1989 - V S 3/89 - ; ferner Neumann in Sodan/Ziekow, a.a.O.). Nach Auffassung des Senats ist im Rahmen dieser Prüfung auch die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die „Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen, Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte“ vom 27. April 2006 - VwV Reiseentschädigung - (Die Justiz S. 245) heranzuziehen, welcher allerdings kein Rechtsnormcharakter zukommt und die deswegen für das Gericht nicht bindend ist (vgl. auch Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juni 2005 - 16 Ta 181/05 - ; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. November 2005 - 3 Ta 201/05 - ; Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage, Vorbem. zu Anhang I nach § 25 JVEG), die jedoch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) auch bei der richterlichen Entscheidung beachtlich sein kann.
Eine derartige Prüfung hat hier indessen nicht stattgefunden; denn das SG hat offensichtlich gemeint, allein die fehlende Anordnung des persönlichen Erscheinens hindere die Gewährung eines Reisekostenvorschusses. Es ist noch nicht einmal eine Weiterleitung des Antrags des Klägers an die Gerichtsverwaltung veranlasst worden, damit ggf. von dort - zusätzlich zur richterlichen Entscheidungskompetenz - eine Prüfung unter Anwendung der oben genannten VwV Reiseentschädigung hätte erfolgen können. Dadurch ist der mittellose Kläger von vornherein an der Teilnahme am Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2006 gehindert worden. Da vorliegend keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, die gegen die zu vermutende Ursächlichkeit des gerügten Verfahrensmangels sprächen, ist der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG hier gegeben.
Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Kläger bedarf es nicht (§ 145 Abs. 5 Satz 1 SGG). Dabei wird der erhobene Anspruch im Berufungsverfahren ggf. auch unter dem Gesichtspunkt der Darlehensgewährung nach § 37 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu prüfen sein.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

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(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Ur

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Auf Antrag ist ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn dem Berechtigten erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden oder wenn die zu erwartende Vergütung für bereits erbrachte Teillei

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Das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), und das Gesetz über die

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 12. Feb. 2007 - L 7 SO 2173/06 NZB

bei uns veröffentlicht am 12.02.2007

Tenor 1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. März 2006 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. 3. Der Ant

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. März 2006 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

3. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

 
1. Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist auch im Übrigen statthaft (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind in Anbetracht des Beschwerdewerts und des Zeitraums, für den Leistungen geltend gemacht werden, nicht gegeben. Gegenstand des Verfahrens ist der von der Klägerin erhobene Anspruch auf den Mehrbedarf für werdende Mütter (§ 23 Abs. 1a des Bundessozialhilfegesetzes) im Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2004 (monatlich 59,40 Euro). Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat im angefochtenen Urteil vom 28. März 2006 die Berufung auch nicht zugelassen. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassungsgründe des § 144 Abs. Nrn. 1 und 2 SGG sind hier offensichtlich nicht gegeben; soweit es die Klägerin von grundsätzlicher Bedeutung hält, dass sie wegen der von ihr gerügten Verfahrensfehler ein Ablehnungsgesuch gegen den Kammervorsitzenden nicht mehr habe stellen können, handelt es sich nicht um eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (vgl. hierzu Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 144 Rdnrn28 f.). Aus den im Folgenden darzulegenden Gründen vermag die Klägerin aber auch mit der in erster Linie erhobenen Rüge eines Mangels des gerichtlichen Verfahrens (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG), die sie auf einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlich (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes ) abgesicherten Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) sowie den Grundsatz des fairen Verfahrens als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) stützt, hier nicht durchzudringen.
Die - anwaltlich nicht vertretene - Klägerin begründet ihrer Verfahrensrüge damit, dass das SG die Entscheidung des LSG hinsichtlich der am 14. März 2006 eingelegten Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe (PKH) ablehnenden Beschluss vom 20. Februar 2006 (S 1 SO 4695/05 PKH-A) nicht abgewartet und einem deswegen am selben Tag (14. März 2006) gestellten Antrag auf Verlegung des bereits auf den 28. März 2006 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung nicht stattgegeben habe, sowie ferner damit, dass sie am Verhandlungstag „akut verhandlungsunfähig“ erkrankt gewesen sei, dies dem Gericht bereits Stunden vor Verhandlungsbeginn mitgeteilt, ärztliche Glaubhaftmachung angeboten und erneut Terminsverlegung beantragt habe, was vom SG wiederum abgelehnt worden sei. Ein am 28. März 2006 erneut gestellter Terminsverlegungsantrag ist indessen weder aus den Akten des SG (S 1 SO 1545/05) noch aus den beigezogenen Akten der ebenfalls auf den 28. März 2006 terminierten Klageverfahren S 1 SO 1661/05 und S 1 SO 2104/05 ersichtlich, sodass der betreffende Tatsachenvortrag der Klägerin nicht nachvollziehbar ist. Auch die anderen gerügten Verfahrensverstöße vermögen vorliegend die Zulassung der Berufung nicht zu begründen.
Zwar kann das Recht auf rechtliches Gehör verletzt sein, wenn das Sozialgericht - wie hier - über die Klage entscheidet, bevor die Ablehnung der PKH rechtskräftig ist (vgl. Bundesfinanzhof , Beschluss vom 25. November 2004 - VI B 2689/00 - BFH/NV 2005, 571; Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 5. Januar 1983 - I JBf 87/82 - SozVers 1983, 216; Bayer. LSG, Urteil vom 25. Juni 2004 - L 18 V 8/04 - und Beschluss vom 19. Oktober 2004 - L 17 B 258/04 u - ). Ein derartiger Verfahrensfehler führt indessen nicht stets zur Zulassung der Berufung; denn - anders als nach § 138 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 119 Nr. 4 der Finanzgerichtsordnung - wird bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im SGG nicht unwiderlegbar vermutet, dass die Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruht (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 547 der Zivilprozessordnung; ferner Bundessozialgericht , Beschluss vom 29. November 1988 - 7 BAr 52/87 - ; Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rdnr. 35a). Die Verfahrensrüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs greift mithin grundsätzlich nur durch, wenn entscheidungserhebliches Vorbringen wegen dieses Verfahrensfehlers verhindert worden ist (vgl. BSG, Beschluss vom 29. November 1988 a.a.O.; BFH, Beschluss vom 9. Juli 1996 - VII S 16/95 - BFH/NV 1997, 143); es muss dargetan oder jedenfalls sonst wie erkennbar sein, dass die Entscheidung auf der Gesetzesverletzung beruhen kann, wobei insoweit die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung genügt (vgl. BSG, Urteil vom 5. März 2002 - B 2 U 27/01 R - ). Gesichtspunkte, die hier - in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht - eine andere Entscheidung des SG bei einem Abwarten des Ausgangs des PKH-Beschwerdeverfahrens hätten möglich erscheinen lassen, sind indes nicht ersichtlich.
Das SG hat bereits im PKH-Beschluss vom 20. Februar 2006 ausführlich und mit zutreffenden Gründen die Erfolgsaussicht der Klage für den Zeitraum vom 1. September bis 21. Dezember 2004 unter Hinweis auf den Kenntnisgrundsatz des § 5 BSHG und die insoweit vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) und der sozialhilferechtlichen Literatur zur Auslegung entwickelten Maßstäbe sowie ferner deswegen verneint, weil das Einkommen der Klägerin im Dezember 2004 ihren sozialhilferechtlichen Bedarf (selbst unter Berücksichtigung des Mehrbedarfs für werdende Mütter) um mehr als 150,00 Euro überstiegen hatte; gegen die Bedarfsberechnung für Dezember 2004 hat diese im Übrigen nie Zweifel angemeldet. Sie hatte der Beklagten ihre fortgeschrittene Schwangerschaft (voraussichtlicher Entbindungstermin 20. März 2005) zudem erst am 22. Dezember 2004 angezeigt, sodass die Sozialhilfe vor diesem Zeitpunkt ohnehin nicht hätte einsetzen können. Denn - wie das SG bereits im Beschluss vom 20. Februar 2006 dargestellt hat - setzte die im BSHG geregelte Sozialhilfe nach der Rechtsprechung des BVerwG, welcher der Senat folgt, grundsätzlich einen gegenwärtigen Bedarf voraus (vgl. BVerwGE 90, 160, 162; 96, 152, 154 f.); eine Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder der Hilfe Dritter, die vor dem Zeitpunkt des § 5 BSHG stattgefunden hat, schließt daher einen Sozialhilfeanspruch aus (vgl. BVerwGE 90, 154, 156; 91, 245, 247).
Somit war die Rechtsverfolgung der Klägerin von vornherein aussichtslos. Auf diese Sachlage hätte sie sich aufgrund der vom SG zu Recht versagten PKH bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. März 2006 einstellen können, zumal im Beschluss alle wesentlichen Gründe für ihr erfolgloses Rechtsschutzbegehren dargelegt waren. Weder die Rüge der Gehörsverletzung noch des Grundsatzes der fairen Verfahrensführung vermag daher hier durchzugreifen. Dass der Kammervorsitzende dem - mit der noch ausstehenden Beschwerdeentscheidung des LSG begründeten - Terminsverlegungsantrag der Klägerin vom 14. März 2006 nicht entsprochen hat, ändert hieran vorliegend nichts. Denn der Gesichtspunkt der Vermeidung aussichtsloser Berufungen darf - schon mit Blick auf die in § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG normierte Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers - in diesem Zusammenhang nicht außer Acht gelassen werden (vgl. hierzu auch BSG, Beschluss vom 9. Juni 2004 - B 12 KR 16/02 B - ); es kann nicht Sinn des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens sein, eine Berufung zuzulassen, die sogleich wegen offensichtlicher Aussichtlosigkeit, und zwar sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht, durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG wieder zurückgewiesen werden könnte.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Mangels Anfechtbarkeit der vorliegenden Nichtzulassungsentscheidung (§ 177 SGG) wird das angefochtene Urteil des SG vom 28. März 2006 hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
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2. Aus den Gründen der obigen Entscheidung ist ferner das PKH-Gesuch der Klägerin für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). Auch insoweit ist der vorliegende Beschluss unanfechtbar (§ 177 SGG).

Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für geboten hält.

Auf Antrag ist ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn dem Berechtigten erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden oder wenn die zu erwartende Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen einen Betrag von 1 000 Euro übersteigt.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

Das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), und das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), sowie Verweisungen auf diese Gesetze sind weiter anzuwenden, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. Satz 1 gilt für Heranziehungen vor dem 1. Juli 2004 auch dann, wenn der Berechtigte in derselben Rechtssache auch nach dem 1. Juli 2004 herangezogen worden ist.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden.

(2) Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für Leistungsberechtigte, die einen Barbetrag nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 erhalten, die jeweils von ihnen bis zur Belastungsgrenze (§ 62 des Fünften Buches) zu leistenden Zuzahlungen in Form eines ergänzenden Darlehens, sofern der Leistungsberechtigte nicht widerspricht. Die Auszahlung der für das gesamte Kalenderjahr zu leistenden Zuzahlungen erfolgt unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung. Der Träger der Sozialhilfe teilt der zuständigen Krankenkasse spätestens bis zum 1. November des Vorjahres die Leistungsberechtigten nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 mit, soweit diese der Darlehensgewährung nach Satz 1 für das laufende oder ein vorangegangenes Kalenderjahr nicht widersprochen haben.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 erteilt die Krankenkasse über den Träger der Sozialhilfe die in § 62 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches genannte Bescheinigung jeweils bis zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung und teilt dem Träger der Sozialhilfe die Höhe der der leistungsberechtigten Person zu leistenden Zuzahlungen mit; Veränderungen im Laufe eines Kalenderjahres sind unverzüglich mitzuteilen.

(4) Für die Rückzahlung von Darlehen Absatz 1 können von den monatlichen Regelsätzen Teilbeträge bis zur Höhe von jeweils 5 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 einbehalten werden. Die Rückzahlung von Darlehen nach Absatz 2 erfolgt in gleichen Teilbeträgen über das ganze Kalenderjahr.