Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 01. Feb. 2007 - L 7 SO 1253/06

published on 01/02/2007 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 01. Feb. 2007 - L 7 SO 1253/06
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 8. März 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, eine von der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA) an diesen erstattete Rentennachzahlung in Höhe von jetzt noch 10.500,00 Euro an den Kläger auszuzahlen.
Der am ... 1966 geborene Kläger, der seit 7. April 2003 als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 (zuvor ab Januar 1996 GdB von 60) anerkannt ist, bezog vom Beklagten seit 1994 Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) sowie einmaliger Beihilfen. Im November 2003 wurde dem Kläger vom Beklagten rückwirkend ab 1. Januar 2003 Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) nach einem monatlichen Bedarf von 689,63 Euro bewilligt, wobei von diesem Betrag der zusätzlich ab Januar 2003 in Höhe von monatlich 113,00 Euro vom Beklagten gezahlte besondere Mietzuschuss nach §§ 31 ff. des Wohngeldgesetzes - WoGG - (in der Fassung der Bekanntmachung des vom 23. Januar 2002 ) in Abzug gebracht wurde; darüber hinaus erhielt der Kläger (zuletzt im September 2004) erneut einmalige Beihilfen. Zunächst ab 1. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2004 gewährte die Wohngeldstelle der Stadt M. außerdem Wohngeld (zunächst monatlich 98,00 Euro), wobei sie dem Beklagten mit Blick auf die erst Ende Januar 2004 erfolgte Bewilligungsentscheidung Erstattung für den Zeitraum von Dezember 2003 bis Februar 2004 in Höhe von insgesamt 294,00 Euro leistete. Ab 1. Januar 2005 bewilligte der Beklagte Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII - (Zahlbetrag seinerzeit 696,15 Euro).
Bereits im Februar 2002 hatte der Beklagte für den Kläger bei der LVA eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragt. Im Rentenverfahren wurde der Antrag abgelehnt, weil beim Kläger die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine derartige Rentenart nicht gegeben seien (Bescheid der LVA vom 15. August 2002, Widerspruchsbescheid vom 8. April 2003). Mit seiner Klage hatte der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Mannheim insoweit Erfolg, als die LVA unter Aufhebung der angefochtenen zur Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Februar 2002 verurteilt wurde (Urteil vom 5. Juli 2004 - S 10 RJ 1510/03 -). Die Berufungen beider dortigen Beteiligten zum Landessozialgericht (LSG) blieben erfolglos (Urteil vom 25. Januar 2005 - L 9 RJ 2670/04 - ).
Das Urteil des LSG vom 25. Januar 2005 wurde von der LVA mit Bescheid vom 15. März 2005 ausgeführt; die laufende Rentenzahlung erfolgte laufend ab 1. Mai 2005 (monatlicher Zahlbetrag 743,97 Euro). Für den Zeitraum vom 1. Februar 2002 an errechnete die LVA eine Nachzahlung von 29.119,07 Euro, die zur Klärung von Erstattungsansprüchen anderer Stellen einstweilen einbehalten wurde. Mit Schreiben vom 29. März 2005 bezifferte der Beklagte seinen Erstattungsanspruch mit 22.146,96 Euro. Diesen Betrag kürzte die LVA um 9,58 Euro wegen einer außerhalb des Nachzahlungszeitraums gewährten Beihilfe (Müllgebühren für Januar 2002) und überwies an den Beklagten 22.137,35 Euro. Der Restbetrag von 6.981,72 Euro (zuzügl. Zinsen von 310,42 Euro) wurde von der LVA an den Kläger ausgezahlt. Die Stadt M. wiederum forderte vom Beklagten unter dem 25. April 2005 aufgrund Aufhebung der Wohngeldbewilligungen ab 1. Dezember 2003 (wegen des Renteneinkommens des Klägers) den erstatteten Betrag von 294,00 Euro zurück. In der Folgezeit machte der Kläger wiederholt - auch gerichtlich - „Schadensersatzansprüche“ u.a. gegen den Beklagten geltend, weil ihm nach seiner Auffassung eine Rente bereits zu einem früheren Zeitpunkt zugestanden hätte.
Am 17. Januar 2006 hat der Kläger Klage zum SG Mannheim erhoben mit der Begründung, er halte den Einbehalt der Rentennachzahlung durch den Beklagten nicht für rechtmäßig, weil die Rente durch ein Amtsversäumnis des Grundsicherungsamts grob fahrlässig verspätet beantragt worden sei. Jedenfalls sei der einbehaltene Betrag falsch berechnet worden, weil auch der mit der Sozialhilfe ausbezahlte besondere Mietzuschuss einbehalten worden sei. Mit Gerichtsbescheid vom 8. März 2006 hat das SG die Klage abgewiesen; in den Gründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, der gemäß § 2 Abs. 1 BSHG nachrangig verpflichtete Beklagte habe gegen den Rentenversicherungsträger gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) einen Erstattungsanspruch für die von ihm erbrachten Sozialleistungen gehabt, in dessen Höhe der Anspruch des Klägers auf Rentennachzahlungen gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt gelte; auch in Höhe des besonderen Mietzuschusses habe der Beklagte gemäß § 33 Abs. 4 und 7 WoGG a.F. Erstattung verlangen können.
Gegen diesen ihm 10. März 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13. März 2006 Berufung beim LSG eingelegt.
Bereits während des Klageverfahrens hatte der Beklagte die Höhe der Rentenerstattung nochmals überprüft. Dabei kam er zum Ergebnis, dass versehentlich von der LVA auch für den Monat Dezember 2003 der besondere Mietzuschuss von 113,00 Euro verlangt worden war, sowie ferner, dass die Stadt M. wegen des zwischenzeitlich vorgelegten geänderten Schwerbehindertenausweises ab Dezember 2003 ein monatliches Wohngeld in Höhe von 35,00 Euro bewilligt hatte (die ursprüngliche Rückerstattungsforderung von 294,00 Euro reduzierte sich damit 189,00 Euro), während für den Zeitraum von April bis November 2003 ein fiktives Wohngeld von monatlich 38,00 Euro (insgesamt 304,00 Euro) errechnet wurde. Mit Bescheid vom 8. Februar 2006 (abgesandt am 9. Februar 2006) forderte der Beklagte vom Kläger den an die Wohngeldstelle gezahlten Betrag von 189,00 Euro und errechnete einen Nachzahlungsbetrag von 228,00 Euro (304,00 Euro fiktiver Wohngeldanspruch, 113,00 Euro besonderer Mietzuschuss, abzüglich 189,00 Euro); dieser Betrag wurde am 13. März 2006 nach Bestandskraft des Bescheides auf das Konto des Klägers überwiesen.
Der Kläger hat unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Standpunktes von einem Amtsversäumnis des Beklagten noch vorgebracht, es sei zu klären, was und wie viel der Beklagte von der Rentennachzahlung als „Aufwandsentschädigung“ insbesondere auch mit Blick auf einmalige Beihilfen geltend machen könne. Im Übrigen seien vom Beklagten an ihn nur etwa 11.500,00 Euro direkt ausbezahlt worden, nicht jedoch andere Positionen wie z.B. die Miete, sodass jedenfalls 10.500,00 Euro an ihn zu überweisen seien.
Der Kläger beantragt,
10 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 8. März 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn aus der Rentennachzahlung weitere 10.500,00 Euro auszuzahlen.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er habe nur den tatsächlichen Aufwand beim Rentenversicherungsträger zur Erstattung angemeldet. Richtig sei zwar, dass bestimmte Leistungen (Miete, Krankenversicherungsbeiträge und Stromkosten) direkt an den Vermieter, die Krankenkasse und die Stadtwerke überwiesen worden seien; diese Leistungen seien aber dennoch erbracht worden, auch wenn sie dem Kläger nicht direkt zugeflossen seien.
14 
Zur weiteren Darstellung wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (5 Bände), die Klageakte des SG (S 5 SO 183/06) und die Berufungsakte des Senats (L 7 SO 1253/06) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
16 
Mit Blick auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 1. Februar 2007 gestellten Antrag des Klägers ist Streitgegenstand im Berufungsverfahren (§ 123 des Sozialgerichtsgesetzes) nur noch ein Betrag von 10.500,00 Euro, welchen er aus der vom Beklagten vereinnahmten Rentennachzahlung verlangt.
17 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bei weitem überschritten ist.
18 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Dem Begehren des Klägers ist - ungeachtet dessen, dass eine Verwaltungsentscheidung des Beklagten (§ 31 SGB X) über den erhobenen Anspruch nicht vorliegt - bereits deswegen der Erfolg zu versagen, weil eine Rechtsgrundlage für den hier gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht besteht. Auf die vom Kläger im vorliegenden Gerichtsverfahren angeführten Gründe, die im Übrigen - namentlich was die nicht direkt an ihn, sondern an Dritte (z.B. den Vermieter) ausgezahlten Beträge betrifft - nicht durchgreifend sein dürften, kann daher hier nicht weiter eingegangen werden.
19 
Der vom Kläger erhobene Anspruch lässt sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 102 ff. SGB X (eingeführt durch Gesetz vom 4. November 1982 ) herleiten; diese Vorschriften regeln die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander, und zwar umfassend und - von spezialgesetzlichen Regelungen abgesehen - auch abschließend (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 87, 31, 34; Roos in von Wulffen u.a., SGB X, 5. Auflage, vor § 102 Rdnr. 18; Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB X, K §§ 102-114 Rdnr. 4). Der Erstattungsanspruch eines Trägers der Sozialhilfe (und der Grundsicherung bei verminderter Erwerbsfähigkeit) gegenüber dem Rentenversicherungsträger ergibt sich, wie vom SG Mannheim im angefochtenen Gerichtsbescheid insoweit zutreffend dargestellt, aus der Vorschrift des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist der dem Berechtigten gegenüber vorrangig verpflichtete Leistungsträger dem nachrangig verpflichteten Leistungsträger, der eine Sozialleistung bereits erbracht hat, erstattungspflichtig (zum Mietzuschuss vgl. § 33 Abs. 4 und 7 WoGG a.F.). Ein derartiger Nachrang des Sozialhilfe- und Grundsicherungsträgers ist in § 2 BSHG, § 2 SGB XII und § 2 GSiG festgeschrieben. Der erstattungsberechtigte Leistungsträger ist auch verpflichtet, diesen Weg des Vermögensausgleichs bei Leistungsbewilligungen zu suchen. Dem Sozialhilfeträger steht - entgegen der mit Inkrafttreten der §§ 102 ff. SGB X aufgehobenen Regelung in § 1531 der Reichsversicherungsordnung (vgl. hierzu etwa BVerwGE 21, 274 ff.) - bei der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 104 Abs. 1 SGB X kein Ermessen zu (vgl. BVerwGE 87, 31, 34 f.). Es besteht ferner kein Wahlrecht, auf den Erstattungsausgleich unter den Leistungsträgern zu verzichten und sich stattdessen an den (Leistungs-)Berechtigten zu halten (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1300 § 107 Nr. 10 S. 14; Klattenhoff in Hauck/Noftz, a.a.O., § 107 Rdnr. 11; Kater in Kasseler Kommentar, SGB X § 107 Rdnr. 12).
20 
Dem entspricht die in § 107 Abs. 1 SGB X normierte Erfüllungswirkung der Leistung des vorleistenden Leistungsträgers, welche dem in § 364 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) enthaltenen Rechtsgedanken nachgebildet ist (vgl. BSGE 70, 93, 98 = SozR 3-2400 § 26 Nr. 5). Weil hiernach der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt gilt, soweit ein Erstattungsanspruch des Leistungsträgers besteht, gilt auch sein Leistungsanspruch als erloschen (vgl. BSGE 90, 172, 173 = SozR 3-5910 § 76 Nr. 4; Kater in Kasseler Kommentar, a.a.O. Rdnr. 12). Demgemäß vermag der Leistungsberechtigte mit seinen gegen die Erfüllung seiner Leistungsansprüche über die Fiktion des § 107 SGB X vorgebrachten Einwendungen nicht mit Erfolg gegenüber dem vorleistenden Leistungsträger vorzugehen (vgl. hierzu BVerwGE 87, 31 ff.; ferner Verwaltungsgericht für das Saarland, Beschluss vom 24. August 1992 - 4 F 108/92 - ; VG Münster, Urteil vom 4. November 2003 - 5 K 3532/00 - ; offengelassen SG Speyer, Urteil vom 8. Oktober S 7 RI 564/03 - ). Er ist vielmehr auf den Weg der Auseinandersetzung mit dem endgültigen Leistungsträger zu verweisen, in dessen Rahmen die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs zu überprüfen sind (vgl. hierzu nur BSG SozR 3-1300 § 104 Nrn. 3 und 9; BSGE 93, 290 ff. = SozR 4-1300 § 107 Nr. 1). Auf das Erfordernis einer solchen Vorgehensweise sind die Beteiligten im Übrigen bereits in den Senatsverfügungen vom 21. und 24. April 2006 hingewiesen worden.
21 
Auch sonstige Rechtsgrundlagen für den vorliegend erhobenen Anspruch sind nicht gegeben. Wegen des grundsätzlich abschließenden Regelungscharakters der §§ 102 ff. SGB X lässt sich das Begehren des Klägers weder über die §§ 812 ff. BGB noch über einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch oder gar über Gewohnheitsrecht begründen (vgl. BVerwGE 87, 31, 36; VG Münster, Urteil vom 4. November 2003 a.a.O.).
22 
Ferner bieten die Vorschriften über die Gewährung von Sozialhilfe keine gesetzliche Grundlage für das Begehren des Klägers. So vermag er sein Verlangen nicht auf die Regelungen über nachgehende Sozialhilfe (vgl. bis 31. Dezember 2004: § 6 Abs. 2 Satz 1 BSHG, ab 1. Januar 2005: § 15 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) zu stützen. Diese Vorschriften berechtigen nicht zu Leistungen eigener Art, sondern stehen rechtlich in Zusammenhang mit der jeweiligen Leistungs- und Hilfeart, so dass bei einem unabhängig hiervon bestehenden etwaigen „Nachholbedarf“ die genannten Regelungen nicht herangezogen werden können (vgl. BVerwGE 87, 31, 36 f.; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 1. Auflage, § 15 Rdnr. 17).
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
15 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
16 
Mit Blick auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 1. Februar 2007 gestellten Antrag des Klägers ist Streitgegenstand im Berufungsverfahren (§ 123 des Sozialgerichtsgesetzes) nur noch ein Betrag von 10.500,00 Euro, welchen er aus der vom Beklagten vereinnahmten Rentennachzahlung verlangt.
17 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bei weitem überschritten ist.
18 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Dem Begehren des Klägers ist - ungeachtet dessen, dass eine Verwaltungsentscheidung des Beklagten (§ 31 SGB X) über den erhobenen Anspruch nicht vorliegt - bereits deswegen der Erfolg zu versagen, weil eine Rechtsgrundlage für den hier gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht besteht. Auf die vom Kläger im vorliegenden Gerichtsverfahren angeführten Gründe, die im Übrigen - namentlich was die nicht direkt an ihn, sondern an Dritte (z.B. den Vermieter) ausgezahlten Beträge betrifft - nicht durchgreifend sein dürften, kann daher hier nicht weiter eingegangen werden.
19 
Der vom Kläger erhobene Anspruch lässt sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 102 ff. SGB X (eingeführt durch Gesetz vom 4. November 1982 ) herleiten; diese Vorschriften regeln die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander, und zwar umfassend und - von spezialgesetzlichen Regelungen abgesehen - auch abschließend (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 87, 31, 34; Roos in von Wulffen u.a., SGB X, 5. Auflage, vor § 102 Rdnr. 18; Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB X, K §§ 102-114 Rdnr. 4). Der Erstattungsanspruch eines Trägers der Sozialhilfe (und der Grundsicherung bei verminderter Erwerbsfähigkeit) gegenüber dem Rentenversicherungsträger ergibt sich, wie vom SG Mannheim im angefochtenen Gerichtsbescheid insoweit zutreffend dargestellt, aus der Vorschrift des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist der dem Berechtigten gegenüber vorrangig verpflichtete Leistungsträger dem nachrangig verpflichteten Leistungsträger, der eine Sozialleistung bereits erbracht hat, erstattungspflichtig (zum Mietzuschuss vgl. § 33 Abs. 4 und 7 WoGG a.F.). Ein derartiger Nachrang des Sozialhilfe- und Grundsicherungsträgers ist in § 2 BSHG, § 2 SGB XII und § 2 GSiG festgeschrieben. Der erstattungsberechtigte Leistungsträger ist auch verpflichtet, diesen Weg des Vermögensausgleichs bei Leistungsbewilligungen zu suchen. Dem Sozialhilfeträger steht - entgegen der mit Inkrafttreten der §§ 102 ff. SGB X aufgehobenen Regelung in § 1531 der Reichsversicherungsordnung (vgl. hierzu etwa BVerwGE 21, 274 ff.) - bei der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 104 Abs. 1 SGB X kein Ermessen zu (vgl. BVerwGE 87, 31, 34 f.). Es besteht ferner kein Wahlrecht, auf den Erstattungsausgleich unter den Leistungsträgern zu verzichten und sich stattdessen an den (Leistungs-)Berechtigten zu halten (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1300 § 107 Nr. 10 S. 14; Klattenhoff in Hauck/Noftz, a.a.O., § 107 Rdnr. 11; Kater in Kasseler Kommentar, SGB X § 107 Rdnr. 12).
20 
Dem entspricht die in § 107 Abs. 1 SGB X normierte Erfüllungswirkung der Leistung des vorleistenden Leistungsträgers, welche dem in § 364 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) enthaltenen Rechtsgedanken nachgebildet ist (vgl. BSGE 70, 93, 98 = SozR 3-2400 § 26 Nr. 5). Weil hiernach der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt gilt, soweit ein Erstattungsanspruch des Leistungsträgers besteht, gilt auch sein Leistungsanspruch als erloschen (vgl. BSGE 90, 172, 173 = SozR 3-5910 § 76 Nr. 4; Kater in Kasseler Kommentar, a.a.O. Rdnr. 12). Demgemäß vermag der Leistungsberechtigte mit seinen gegen die Erfüllung seiner Leistungsansprüche über die Fiktion des § 107 SGB X vorgebrachten Einwendungen nicht mit Erfolg gegenüber dem vorleistenden Leistungsträger vorzugehen (vgl. hierzu BVerwGE 87, 31 ff.; ferner Verwaltungsgericht für das Saarland, Beschluss vom 24. August 1992 - 4 F 108/92 - ; VG Münster, Urteil vom 4. November 2003 - 5 K 3532/00 - ; offengelassen SG Speyer, Urteil vom 8. Oktober S 7 RI 564/03 - ). Er ist vielmehr auf den Weg der Auseinandersetzung mit dem endgültigen Leistungsträger zu verweisen, in dessen Rahmen die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs zu überprüfen sind (vgl. hierzu nur BSG SozR 3-1300 § 104 Nrn. 3 und 9; BSGE 93, 290 ff. = SozR 4-1300 § 107 Nr. 1). Auf das Erfordernis einer solchen Vorgehensweise sind die Beteiligten im Übrigen bereits in den Senatsverfügungen vom 21. und 24. April 2006 hingewiesen worden.
21 
Auch sonstige Rechtsgrundlagen für den vorliegend erhobenen Anspruch sind nicht gegeben. Wegen des grundsätzlich abschließenden Regelungscharakters der §§ 102 ff. SGB X lässt sich das Begehren des Klägers weder über die §§ 812 ff. BGB noch über einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch oder gar über Gewohnheitsrecht begründen (vgl. BVerwGE 87, 31, 36; VG Münster, Urteil vom 4. November 2003 a.a.O.).
22 
Ferner bieten die Vorschriften über die Gewährung von Sozialhilfe keine gesetzliche Grundlage für das Begehren des Klägers. So vermag er sein Verlangen nicht auf die Regelungen über nachgehende Sozialhilfe (vgl. bis 31. Dezember 2004: § 6 Abs. 2 Satz 1 BSHG, ab 1. Januar 2005: § 15 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) zu stützen. Diese Vorschriften berechtigen nicht zu Leistungen eigener Art, sondern stehen rechtlich in Zusammenhang mit der jeweiligen Leistungs- und Hilfeart, so dass bei einem unabhängig hiervon bestehenden etwaigen „Nachholbedarf“ die genannten Regelungen nicht herangezogen werden können (vgl. BVerwGE 87, 31, 36 f.; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 1. Auflage, § 15 Rdnr. 17).
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24 
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published on 01/02/2007 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 8. März 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1  Die Beteiligten streiten darüber, o
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published on 01/02/2007 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 8. März 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1  Die Beteiligten streiten darüber, o
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Annotations

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Die Wohngeldbehörde ist verpflichtet, auf Verlangen

1.
der zuständigen Behörde für die Erhebung der Ausgleichszahlung nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften und
2.
der jeweils zuständigen Behörde nach entsprechenden Gesetzen der Länder
diesen Behörden mitzuteilen, ob der betroffene Wohnungsinhaber Wohngeld erhält. Maßgebend hierfür ist der Zeitraum, der zwischen dem Zeitpunkt nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften oder nach entsprechenden Gesetzen der Länder und der Erteilung des Bescheides über die Ausgleichszahlung liegt.

(1a) (weggefallen)

(2) Die Wohngeldbehörde darf, um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich daraufhin überprüfen,

1.
ob und für welche Zeiträume Leistungen nach § 7 Abs. 1 beantragt oder empfangen werden oder wurden oder ein Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 2, Abs. 3 oder § 8 Abs. 1 vorliegt oder vorlag,
2.
ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes, insbesondere zu der Höhe von Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist, dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind,
3.
ob und für welche Zeiträume bereits Wohngeld beantragt oder empfangen wird oder wurde,
4.
ob und von welchem Zeitpunkt an die Bundesagentur für Arbeit die Leistung von Arbeitslosengeld eingestellt hat,
5.
ob, mit welchem Wohnungsstatus und von welchem Zeitpunkt an ein Haushaltsmitglied unter der Anschrift der Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird oder geleistet wird oder wurde, bei der Meldebehörde gemeldet ist oder nicht mehr gemeldet ist und unter welcher neuen Anschrift es gemeldet ist,
6.
ob, für welche Zeiträume und bei welchem Arbeitgeber eine Versicherungspflicht im Sinne des § 2 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder eine geringfügige Beschäftigung besteht oder bestand und entsprechende Daten an die Datenstelle der Rentenversicherung (Datenstelle) und die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übermittelt worden sind,
7.
ob, in welcher Höhe und für welche Zeiträume Leistungen der Renten- und Unfallversicherungen durch die Deutsche Post AG oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gezahlt worden sind.
Richtet sich eine Überprüfung auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum, ist diese bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe des zugehörigen Bewilligungsbescheides zulässig.

(3) Zur Durchführung des Datenabgleichs dürfen nur

1.
Familienname, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, Geburtsname,
2.
Geburtsdatum, Geburtsort,
3.
Anschrift der Wohnung, für die Wohngeld beantragt oder bewilligt wurde,
4.
Tatsache des Wohngeldantrages und des Wohngeldempfangs,
5.
Zeitraum des Wohngeldempfangs und
6.
Geschlecht
an die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 4, 6 und 7 genannten und die für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 zuständigen Stellen sowie an die Meldebehörden übermittelt werden. Die Daten, die der Wohngeldbehörde oder der sonst nach Landesrecht für den Datenabgleich zuständigen oder von der Landesregierung durch Rechtsverordnung oder auf sonstige Weise für den Datenabgleich bestimmten Stelle (zentralen Landesstelle) übermittelt werden, dürfen nur für den Zweck der Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 genutzt werden. Die übermittelten Daten, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten. Die betroffenen Personen sind von der Wohngeldbehörde auf die Datenübermittlung hinzuweisen.

(4) Die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7 genannten und die für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 zuständigen Stellen sowie die Meldebehörden führen den Datenabgleich durch und übermitteln die Daten über Feststellungen im Sinne des Absatzes 2 an die Wohngeldbehörde oder die zentrale Landesstelle oder über die zentrale Landesstelle an die Wohngeldbehörde. Die jenen Stellen überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Datenabgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.

(5) Der Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 ist auch in automatisierter Form zulässig. Hierzu dürfen die erforderlichen Daten nach den Absätzen 1 bis 3 auch der Datenstelle als Vermittlungsstelle übermittelt werden. Die Datenstelle darf die nach den Absätzen 1 bis 3 übermittelten Daten speichern, nutzen und an die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 4, 6 und 7 genannten Stellen weiter übermitteln, soweit dies für den Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Die Datenstelle darf die nach § 52 Absatz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 118 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Daten sowie die Daten der Stammsatzdatei im Sinne des § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Dateisystems im Sinne des § 28p Absatz 8 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nutzen, soweit dies für den Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Die Datenstelle gleicht die übermittelten Daten ab und leitet Feststellungen im Sinne des Absatzes 2 an die übermittelnde Wohngeldbehörde oder die zentrale Landesstelle oder über die zentrale Landesstelle an die übermittelnde Wohngeldbehörde zurück. Die nach Satz 3 bei der Datenstelle gespeicherten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Datenabgleiche zu löschen. Bei einer Weiterübermittlung der Daten nach Satz 3 gilt Absatz 4 für die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 4, 6 und 7 genannten Stellen entsprechend.

(6) Die Landesregierung kann ihre Befugnis, eine zentrale Landesstelle für den Datenabgleich zu bestimmen (Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 5), auf die für die Ausführung des Wohngeldgesetzes zuständige oberste Landesbehörde übertragen. § 69 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(7) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens zu regeln, solange und soweit nicht die Bundesregierung von der Ermächtigung nach § 38 Nr. 3 Gebrauch gemacht hat.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Die Wohngeldbehörde ist verpflichtet, auf Verlangen

1.
der zuständigen Behörde für die Erhebung der Ausgleichszahlung nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften und
2.
der jeweils zuständigen Behörde nach entsprechenden Gesetzen der Länder
diesen Behörden mitzuteilen, ob der betroffene Wohnungsinhaber Wohngeld erhält. Maßgebend hierfür ist der Zeitraum, der zwischen dem Zeitpunkt nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften oder nach entsprechenden Gesetzen der Länder und der Erteilung des Bescheides über die Ausgleichszahlung liegt.

(1a) (weggefallen)

(2) Die Wohngeldbehörde darf, um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich daraufhin überprüfen,

1.
ob und für welche Zeiträume Leistungen nach § 7 Abs. 1 beantragt oder empfangen werden oder wurden oder ein Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 2, Abs. 3 oder § 8 Abs. 1 vorliegt oder vorlag,
2.
ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes, insbesondere zu der Höhe von Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist, dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind,
3.
ob und für welche Zeiträume bereits Wohngeld beantragt oder empfangen wird oder wurde,
4.
ob und von welchem Zeitpunkt an die Bundesagentur für Arbeit die Leistung von Arbeitslosengeld eingestellt hat,
5.
ob, mit welchem Wohnungsstatus und von welchem Zeitpunkt an ein Haushaltsmitglied unter der Anschrift der Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird oder geleistet wird oder wurde, bei der Meldebehörde gemeldet ist oder nicht mehr gemeldet ist und unter welcher neuen Anschrift es gemeldet ist,
6.
ob, für welche Zeiträume und bei welchem Arbeitgeber eine Versicherungspflicht im Sinne des § 2 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder eine geringfügige Beschäftigung besteht oder bestand und entsprechende Daten an die Datenstelle der Rentenversicherung (Datenstelle) und die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übermittelt worden sind,
7.
ob, in welcher Höhe und für welche Zeiträume Leistungen der Renten- und Unfallversicherungen durch die Deutsche Post AG oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gezahlt worden sind.
Richtet sich eine Überprüfung auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum, ist diese bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe des zugehörigen Bewilligungsbescheides zulässig.

(3) Zur Durchführung des Datenabgleichs dürfen nur

1.
Familienname, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, Geburtsname,
2.
Geburtsdatum, Geburtsort,
3.
Anschrift der Wohnung, für die Wohngeld beantragt oder bewilligt wurde,
4.
Tatsache des Wohngeldantrages und des Wohngeldempfangs,
5.
Zeitraum des Wohngeldempfangs und
6.
Geschlecht
an die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 4, 6 und 7 genannten und die für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 zuständigen Stellen sowie an die Meldebehörden übermittelt werden. Die Daten, die der Wohngeldbehörde oder der sonst nach Landesrecht für den Datenabgleich zuständigen oder von der Landesregierung durch Rechtsverordnung oder auf sonstige Weise für den Datenabgleich bestimmten Stelle (zentralen Landesstelle) übermittelt werden, dürfen nur für den Zweck der Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 genutzt werden. Die übermittelten Daten, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten. Die betroffenen Personen sind von der Wohngeldbehörde auf die Datenübermittlung hinzuweisen.

(4) Die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7 genannten und die für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 zuständigen Stellen sowie die Meldebehörden führen den Datenabgleich durch und übermitteln die Daten über Feststellungen im Sinne des Absatzes 2 an die Wohngeldbehörde oder die zentrale Landesstelle oder über die zentrale Landesstelle an die Wohngeldbehörde. Die jenen Stellen überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Datenabgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.

(5) Der Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 ist auch in automatisierter Form zulässig. Hierzu dürfen die erforderlichen Daten nach den Absätzen 1 bis 3 auch der Datenstelle als Vermittlungsstelle übermittelt werden. Die Datenstelle darf die nach den Absätzen 1 bis 3 übermittelten Daten speichern, nutzen und an die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 4, 6 und 7 genannten Stellen weiter übermitteln, soweit dies für den Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Die Datenstelle darf die nach § 52 Absatz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 118 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Daten sowie die Daten der Stammsatzdatei im Sinne des § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Dateisystems im Sinne des § 28p Absatz 8 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nutzen, soweit dies für den Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Die Datenstelle gleicht die übermittelten Daten ab und leitet Feststellungen im Sinne des Absatzes 2 an die übermittelnde Wohngeldbehörde oder die zentrale Landesstelle oder über die zentrale Landesstelle an die übermittelnde Wohngeldbehörde zurück. Die nach Satz 3 bei der Datenstelle gespeicherten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Datenabgleiche zu löschen. Bei einer Weiterübermittlung der Daten nach Satz 3 gilt Absatz 4 für die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 4, 6 und 7 genannten Stellen entsprechend.

(6) Die Landesregierung kann ihre Befugnis, eine zentrale Landesstelle für den Datenabgleich zu bestimmen (Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 5), auf die für die Ausführung des Wohngeldgesetzes zuständige oberste Landesbehörde übertragen. § 69 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(7) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens zu regeln, solange und soweit nicht die Bundesregierung von der Ermächtigung nach § 38 Nr. 3 Gebrauch gemacht hat.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.

(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Die Sozialhilfe soll vorbeugend geleistet werden, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. § 47 ist vorrangig anzuwenden.

(2) Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Notlage geleistet werden, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Die Wohngeldbehörde ist verpflichtet, auf Verlangen

1.
der zuständigen Behörde für die Erhebung der Ausgleichszahlung nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften und
2.
der jeweils zuständigen Behörde nach entsprechenden Gesetzen der Länder
diesen Behörden mitzuteilen, ob der betroffene Wohnungsinhaber Wohngeld erhält. Maßgebend hierfür ist der Zeitraum, der zwischen dem Zeitpunkt nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften oder nach entsprechenden Gesetzen der Länder und der Erteilung des Bescheides über die Ausgleichszahlung liegt.

(1a) (weggefallen)

(2) Die Wohngeldbehörde darf, um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich daraufhin überprüfen,

1.
ob und für welche Zeiträume Leistungen nach § 7 Abs. 1 beantragt oder empfangen werden oder wurden oder ein Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 2, Abs. 3 oder § 8 Abs. 1 vorliegt oder vorlag,
2.
ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes, insbesondere zu der Höhe von Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist, dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind,
3.
ob und für welche Zeiträume bereits Wohngeld beantragt oder empfangen wird oder wurde,
4.
ob und von welchem Zeitpunkt an die Bundesagentur für Arbeit die Leistung von Arbeitslosengeld eingestellt hat,
5.
ob, mit welchem Wohnungsstatus und von welchem Zeitpunkt an ein Haushaltsmitglied unter der Anschrift der Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird oder geleistet wird oder wurde, bei der Meldebehörde gemeldet ist oder nicht mehr gemeldet ist und unter welcher neuen Anschrift es gemeldet ist,
6.
ob, für welche Zeiträume und bei welchem Arbeitgeber eine Versicherungspflicht im Sinne des § 2 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder eine geringfügige Beschäftigung besteht oder bestand und entsprechende Daten an die Datenstelle der Rentenversicherung (Datenstelle) und die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übermittelt worden sind,
7.
ob, in welcher Höhe und für welche Zeiträume Leistungen der Renten- und Unfallversicherungen durch die Deutsche Post AG oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gezahlt worden sind.
Richtet sich eine Überprüfung auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum, ist diese bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe des zugehörigen Bewilligungsbescheides zulässig.

(3) Zur Durchführung des Datenabgleichs dürfen nur

1.
Familienname, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, Geburtsname,
2.
Geburtsdatum, Geburtsort,
3.
Anschrift der Wohnung, für die Wohngeld beantragt oder bewilligt wurde,
4.
Tatsache des Wohngeldantrages und des Wohngeldempfangs,
5.
Zeitraum des Wohngeldempfangs und
6.
Geschlecht
an die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 4, 6 und 7 genannten und die für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 zuständigen Stellen sowie an die Meldebehörden übermittelt werden. Die Daten, die der Wohngeldbehörde oder der sonst nach Landesrecht für den Datenabgleich zuständigen oder von der Landesregierung durch Rechtsverordnung oder auf sonstige Weise für den Datenabgleich bestimmten Stelle (zentralen Landesstelle) übermittelt werden, dürfen nur für den Zweck der Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 genutzt werden. Die übermittelten Daten, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten. Die betroffenen Personen sind von der Wohngeldbehörde auf die Datenübermittlung hinzuweisen.

(4) Die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7 genannten und die für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 zuständigen Stellen sowie die Meldebehörden führen den Datenabgleich durch und übermitteln die Daten über Feststellungen im Sinne des Absatzes 2 an die Wohngeldbehörde oder die zentrale Landesstelle oder über die zentrale Landesstelle an die Wohngeldbehörde. Die jenen Stellen überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Datenabgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.

(5) Der Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 ist auch in automatisierter Form zulässig. Hierzu dürfen die erforderlichen Daten nach den Absätzen 1 bis 3 auch der Datenstelle als Vermittlungsstelle übermittelt werden. Die Datenstelle darf die nach den Absätzen 1 bis 3 übermittelten Daten speichern, nutzen und an die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 4, 6 und 7 genannten Stellen weiter übermitteln, soweit dies für den Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Die Datenstelle darf die nach § 52 Absatz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 118 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Daten sowie die Daten der Stammsatzdatei im Sinne des § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Dateisystems im Sinne des § 28p Absatz 8 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nutzen, soweit dies für den Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Die Datenstelle gleicht die übermittelten Daten ab und leitet Feststellungen im Sinne des Absatzes 2 an die übermittelnde Wohngeldbehörde oder die zentrale Landesstelle oder über die zentrale Landesstelle an die übermittelnde Wohngeldbehörde zurück. Die nach Satz 3 bei der Datenstelle gespeicherten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Datenabgleiche zu löschen. Bei einer Weiterübermittlung der Daten nach Satz 3 gilt Absatz 4 für die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 4, 6 und 7 genannten Stellen entsprechend.

(6) Die Landesregierung kann ihre Befugnis, eine zentrale Landesstelle für den Datenabgleich zu bestimmen (Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 5), auf die für die Ausführung des Wohngeldgesetzes zuständige oberste Landesbehörde übertragen. § 69 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(7) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens zu regeln, solange und soweit nicht die Bundesregierung von der Ermächtigung nach § 38 Nr. 3 Gebrauch gemacht hat.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.

(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Die Sozialhilfe soll vorbeugend geleistet werden, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. § 47 ist vorrangig anzuwenden.

(2) Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Notlage geleistet werden, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.