Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 12. Feb. 2004 - L 6 V 4505/02
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 31. Oktober 2002 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Laufende Zahlungen erhalten Geschädigte bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und deren Einkommen aus früherer oder gegenwärtiger Erwerbstätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist (Einkommensverlust), wenn sie das 18. Lebensjahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vollendet haben. Die laufende Zahlung wird in Höhe des Einkommensverlustes gewährt. Der Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger und früherer Tätigkeit (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Das Vergleichseinkommen bemißt sich nach § 30 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 2 bis 5 der Berufsschadensausgleichsverordnung und ist um 20 vom Hundert zu senken.
(2) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Geschädigte ohne den Nachschaden angehören würde. Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden gelten nicht als Nachschaden.
(3) Mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Berechtigten wird das Vergleichseinkommen nach Absatz 1 um 25 vom Hundert gemindert.
(4) Geschädigten, bei denen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein Anspruch auf eine Invalidenrente nach § 11 der Rentenverordnung vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 401), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606), oder nach Artikel 2 § 10 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1663) entsteht, wird von dem Monat an, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, eine laufende Zahlung in Höhe der Grundrente eines Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Das gleiche gilt für Geschädigte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch auf eine Invalidenrente nach § 11 der Rentenverordnung haben. Geschädigte, die nach dem 1. Dezember 1996 das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten eine Abfindung in Höhe des 100fachen der monatlichen Grundrente nach Satz 1, wenn sie wegen der Schädigungsfolgen keine Erwerbstätigkeit aufnehmen können.
(5) Solange der Geschädigte infolge der Schädigung so hilflos ist, daß er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedarf, wird eine Pflegezulage in entsprechender Anwendung des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.
(6) Befindet sich der Geschädigte wegen der Schädigungsfolgen nicht nur vorübergehend in Heimpflege, werden die Kosten der Unterbringung unter Anrechnung auf die Pflegezulage übernommen. Während einer stationären Krankenbehandlung ruht der Anspruch auf Pflegezulage vom Ersten des auf die Aufnahme folgenden Monats. Die Leistung wird mit Beginn des Entlassungsmonats wieder gewährt.
(7) Bereits nach der Anordnung über eine erweiterte materielle Unterstützung für Bürger bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen vom 28. Januar 1987 (GBl. I Nr. 4 S. 34) - EmU-Anordnung -, die nach Anlage II Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 6 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1220) mit Maßgaben fortgilt, geleistete monatliche Zahlungen sind anzurechnen. Dies gilt auch für Leistungen an Geschädigte, soweit bisher Pflegekostenbeiträge an Erziehungsberechtigte, Ehepartner oder andere Familienangehörige geleistet wurden. Sind die bisher gewährten Leistungen höher als die Leistungen nach diesem Gesetz, so werden die bisherigen Leistungen weiter gewährt, bis sie durch Anpassungen erreicht sind. Soweit Leistungen nach diesem Gesetz mit dem Folgemonat der Bekanntgabe nicht mehr zustehen, sind bereits gewährte Leistungen nicht zu erstatten.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Anträge auf Gewährung einer Unterstützung nach diesem Gesetz können innerhalb von einem Jahr nach Verkündung dieses Gesetzes gestellt werden. In diesen Fällen beginnt die Zahlung mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Anträge auf Gewährung einer erweiterten materiellen Unterstützung nach der EmU-Anordnung, über die bis zum Tage der Verkündung dieses Gesetzes noch nicht entschieden wurde, gelten als Anträge nach diesem Gesetz.
(3) Für die Änderung, Beendigung und Zahlung von Leistungen nach diesem Gesetz gelten § 60, § 62 Abs. 1 und § 66 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend.
(4) Nach der EmU-Anordnung, die nach Anlage II Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 6 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1220) mit Maßgaben fortgilt, bis zum 31. Dezember 1990 abschließend geregelte Ansprüche können nicht wieder aufgenommen werden.
(1) Laufende Zahlungen erhalten Geschädigte bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und deren Einkommen aus früherer oder gegenwärtiger Erwerbstätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist (Einkommensverlust), wenn sie das 18. Lebensjahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vollendet haben. Die laufende Zahlung wird in Höhe des Einkommensverlustes gewährt. Der Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger und früherer Tätigkeit (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Das Vergleichseinkommen bemißt sich nach § 30 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 2 bis 5 der Berufsschadensausgleichsverordnung und ist um 20 vom Hundert zu senken.
(2) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Geschädigte ohne den Nachschaden angehören würde. Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden gelten nicht als Nachschaden.
(3) Mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Berechtigten wird das Vergleichseinkommen nach Absatz 1 um 25 vom Hundert gemindert.
(4) Geschädigten, bei denen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein Anspruch auf eine Invalidenrente nach § 11 der Rentenverordnung vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 401), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606), oder nach Artikel 2 § 10 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1663) entsteht, wird von dem Monat an, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, eine laufende Zahlung in Höhe der Grundrente eines Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Das gleiche gilt für Geschädigte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch auf eine Invalidenrente nach § 11 der Rentenverordnung haben. Geschädigte, die nach dem 1. Dezember 1996 das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten eine Abfindung in Höhe des 100fachen der monatlichen Grundrente nach Satz 1, wenn sie wegen der Schädigungsfolgen keine Erwerbstätigkeit aufnehmen können.
(5) Solange der Geschädigte infolge der Schädigung so hilflos ist, daß er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedarf, wird eine Pflegezulage in entsprechender Anwendung des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.
(6) Befindet sich der Geschädigte wegen der Schädigungsfolgen nicht nur vorübergehend in Heimpflege, werden die Kosten der Unterbringung unter Anrechnung auf die Pflegezulage übernommen. Während einer stationären Krankenbehandlung ruht der Anspruch auf Pflegezulage vom Ersten des auf die Aufnahme folgenden Monats. Die Leistung wird mit Beginn des Entlassungsmonats wieder gewährt.
(7) Bereits nach der Anordnung über eine erweiterte materielle Unterstützung für Bürger bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen vom 28. Januar 1987 (GBl. I Nr. 4 S. 34) - EmU-Anordnung -, die nach Anlage II Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 6 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1220) mit Maßgaben fortgilt, geleistete monatliche Zahlungen sind anzurechnen. Dies gilt auch für Leistungen an Geschädigte, soweit bisher Pflegekostenbeiträge an Erziehungsberechtigte, Ehepartner oder andere Familienangehörige geleistet wurden. Sind die bisher gewährten Leistungen höher als die Leistungen nach diesem Gesetz, so werden die bisherigen Leistungen weiter gewährt, bis sie durch Anpassungen erreicht sind. Soweit Leistungen nach diesem Gesetz mit dem Folgemonat der Bekanntgabe nicht mehr zustehen, sind bereits gewährte Leistungen nicht zu erstatten.
Soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes eine besondere Härte ergibt, kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde ein Ausgleich gewährt werden. Eine Härte kann insbesondere vorliegen, wenn eine bisherige Dauerleistung durch die Anwendung dieses Gesetzes wegfällt.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Ein Vertrauenspersonenausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(3) In Angelegenheiten des Bundesministeriums der Verteidigung, die einzelne Organisationsbereiche betreffen, wirken im Gesamtvertrauenspersonenausschuss nur die Mitglieder der jeweiligen Gruppe mit. Dies gilt nicht, wenn eine Gruppe nicht oder nicht mehr vertreten ist.
(1) Abweichend von § 2 Absatz 2 und § 4 bemessen sich die laufenden Zahlungen ab dem 1. Juli 2011 wie folgt:
Zum 30. Juni 2011 wird der Betrag des jeweiligen Vergleichseinkommens abgesenkt um 20 vom Hundert festgestellt und dann jährlich mit dem in § 56 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes bestimmten Vomhundertsatz angepasst. Dabei ist § 15 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) ist nicht anzuwenden.
(2) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über eine erweiterte materielle Unterstützung für Bürger bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen vom 28. Januar 1987 (GBl. I Nr. 4 S. 34), die nach Anlage II Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 6 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1220) mit Maßgaben fortgilt, außer Kraft mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 Buchstabe a. Diese Vorschrift gilt bis zu ihrem Zeitablauf weiter.
Die Unterstützung besteht aus laufenden und einmaligen Zahlungen.
Soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes eine besondere Härte ergibt, kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde ein Ausgleich gewährt werden. Eine Härte kann insbesondere vorliegen, wenn eine bisherige Dauerleistung durch die Anwendung dieses Gesetzes wegfällt.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Laufende Zahlungen erhalten Geschädigte bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und deren Einkommen aus früherer oder gegenwärtiger Erwerbstätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist (Einkommensverlust), wenn sie das 18. Lebensjahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vollendet haben. Die laufende Zahlung wird in Höhe des Einkommensverlustes gewährt. Der Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger und früherer Tätigkeit (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Das Vergleichseinkommen bemißt sich nach § 30 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 2 bis 5 der Berufsschadensausgleichsverordnung und ist um 20 vom Hundert zu senken.
(2) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Geschädigte ohne den Nachschaden angehören würde. Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden gelten nicht als Nachschaden.
(3) Mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Berechtigten wird das Vergleichseinkommen nach Absatz 1 um 25 vom Hundert gemindert.
(4) Geschädigten, bei denen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein Anspruch auf eine Invalidenrente nach § 11 der Rentenverordnung vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 401), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606), oder nach Artikel 2 § 10 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1663) entsteht, wird von dem Monat an, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, eine laufende Zahlung in Höhe der Grundrente eines Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Das gleiche gilt für Geschädigte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch auf eine Invalidenrente nach § 11 der Rentenverordnung haben. Geschädigte, die nach dem 1. Dezember 1996 das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten eine Abfindung in Höhe des 100fachen der monatlichen Grundrente nach Satz 1, wenn sie wegen der Schädigungsfolgen keine Erwerbstätigkeit aufnehmen können.
(5) Solange der Geschädigte infolge der Schädigung so hilflos ist, daß er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedarf, wird eine Pflegezulage in entsprechender Anwendung des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.
(6) Befindet sich der Geschädigte wegen der Schädigungsfolgen nicht nur vorübergehend in Heimpflege, werden die Kosten der Unterbringung unter Anrechnung auf die Pflegezulage übernommen. Während einer stationären Krankenbehandlung ruht der Anspruch auf Pflegezulage vom Ersten des auf die Aufnahme folgenden Monats. Die Leistung wird mit Beginn des Entlassungsmonats wieder gewährt.
(7) Bereits nach der Anordnung über eine erweiterte materielle Unterstützung für Bürger bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen vom 28. Januar 1987 (GBl. I Nr. 4 S. 34) - EmU-Anordnung -, die nach Anlage II Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 6 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1220) mit Maßgaben fortgilt, geleistete monatliche Zahlungen sind anzurechnen. Dies gilt auch für Leistungen an Geschädigte, soweit bisher Pflegekostenbeiträge an Erziehungsberechtigte, Ehepartner oder andere Familienangehörige geleistet wurden. Sind die bisher gewährten Leistungen höher als die Leistungen nach diesem Gesetz, so werden die bisherigen Leistungen weiter gewährt, bis sie durch Anpassungen erreicht sind. Soweit Leistungen nach diesem Gesetz mit dem Folgemonat der Bekanntgabe nicht mehr zustehen, sind bereits gewährte Leistungen nicht zu erstatten.
Soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes eine besondere Härte ergibt, kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde ein Ausgleich gewährt werden. Eine Härte kann insbesondere vorliegen, wenn eine bisherige Dauerleistung durch die Anwendung dieses Gesetzes wegfällt.
(1) Eine einmalige Zahlung erhalten Geschädigte, die wegen der Gesundheitsschädigung nur in beschränktem Umfang am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können oder deren Wohlbefinden erheblich oder für längere Zeit beeinträchtigt wird und deren Grad der Schädigungsfolgen mindestens 20 beträgt. Die einmalige Zahlung beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 20 bis 40 | 2 556 Euro, |
von mehr als 40 bis 70 | 3 835 Euro, |
von mehr als 70 | 5 113 Euro. |
(2) Für Geschädigte, die einen Anspruch auf eine Pflegezulage haben, beträgt die einmalige Zahlung 7.669 Euro.
(3) Bereits nach der EmU-Anordnung, die nach Anlage II Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 6 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1220) mit Maßgaben fortgilt, geleistete Abschlagszahlungen sind anzurechnen, vor dem 1. Juli 1990 gezahlte Beträge im Verhältnis 2:1.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Ein Vertrauenspersonenausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(3) In Angelegenheiten des Bundesministeriums der Verteidigung, die einzelne Organisationsbereiche betreffen, wirken im Gesamtvertrauenspersonenausschuss nur die Mitglieder der jeweiligen Gruppe mit. Dies gilt nicht, wenn eine Gruppe nicht oder nicht mehr vertreten ist.
(1) Abweichend von § 2 Absatz 2 und § 4 bemessen sich die laufenden Zahlungen ab dem 1. Juli 2011 wie folgt:
Zum 30. Juni 2011 wird der Betrag des jeweiligen Vergleichseinkommens abgesenkt um 20 vom Hundert festgestellt und dann jährlich mit dem in § 56 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes bestimmten Vomhundertsatz angepasst. Dabei ist § 15 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) ist nicht anzuwenden.
(2) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über eine erweiterte materielle Unterstützung für Bürger bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen vom 28. Januar 1987 (GBl. I Nr. 4 S. 34), die nach Anlage II Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 6 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1220) mit Maßgaben fortgilt, außer Kraft mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 Buchstabe a. Diese Vorschrift gilt bis zu ihrem Zeitablauf weiter.
Die Unterstützung besteht aus laufenden und einmaligen Zahlungen.
Soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes eine besondere Härte ergibt, kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde ein Ausgleich gewährt werden. Eine Härte kann insbesondere vorliegen, wenn eine bisherige Dauerleistung durch die Anwendung dieses Gesetzes wegfällt.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Laufende Zahlungen erhalten Geschädigte bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und deren Einkommen aus früherer oder gegenwärtiger Erwerbstätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist (Einkommensverlust), wenn sie das 18. Lebensjahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vollendet haben. Die laufende Zahlung wird in Höhe des Einkommensverlustes gewährt. Der Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger und früherer Tätigkeit (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Das Vergleichseinkommen bemißt sich nach § 30 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 2 bis 5 der Berufsschadensausgleichsverordnung und ist um 20 vom Hundert zu senken.
(2) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Geschädigte ohne den Nachschaden angehören würde. Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden gelten nicht als Nachschaden.
(3) Mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Berechtigten wird das Vergleichseinkommen nach Absatz 1 um 25 vom Hundert gemindert.
(4) Geschädigten, bei denen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein Anspruch auf eine Invalidenrente nach § 11 der Rentenverordnung vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 401), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606), oder nach Artikel 2 § 10 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1663) entsteht, wird von dem Monat an, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, eine laufende Zahlung in Höhe der Grundrente eines Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Das gleiche gilt für Geschädigte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch auf eine Invalidenrente nach § 11 der Rentenverordnung haben. Geschädigte, die nach dem 1. Dezember 1996 das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten eine Abfindung in Höhe des 100fachen der monatlichen Grundrente nach Satz 1, wenn sie wegen der Schädigungsfolgen keine Erwerbstätigkeit aufnehmen können.
(5) Solange der Geschädigte infolge der Schädigung so hilflos ist, daß er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedarf, wird eine Pflegezulage in entsprechender Anwendung des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.
(6) Befindet sich der Geschädigte wegen der Schädigungsfolgen nicht nur vorübergehend in Heimpflege, werden die Kosten der Unterbringung unter Anrechnung auf die Pflegezulage übernommen. Während einer stationären Krankenbehandlung ruht der Anspruch auf Pflegezulage vom Ersten des auf die Aufnahme folgenden Monats. Die Leistung wird mit Beginn des Entlassungsmonats wieder gewährt.
(7) Bereits nach der Anordnung über eine erweiterte materielle Unterstützung für Bürger bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen vom 28. Januar 1987 (GBl. I Nr. 4 S. 34) - EmU-Anordnung -, die nach Anlage II Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 6 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1220) mit Maßgaben fortgilt, geleistete monatliche Zahlungen sind anzurechnen. Dies gilt auch für Leistungen an Geschädigte, soweit bisher Pflegekostenbeiträge an Erziehungsberechtigte, Ehepartner oder andere Familienangehörige geleistet wurden. Sind die bisher gewährten Leistungen höher als die Leistungen nach diesem Gesetz, so werden die bisherigen Leistungen weiter gewährt, bis sie durch Anpassungen erreicht sind. Soweit Leistungen nach diesem Gesetz mit dem Folgemonat der Bekanntgabe nicht mehr zustehen, sind bereits gewährte Leistungen nicht zu erstatten.
Soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes eine besondere Härte ergibt, kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde ein Ausgleich gewährt werden. Eine Härte kann insbesondere vorliegen, wenn eine bisherige Dauerleistung durch die Anwendung dieses Gesetzes wegfällt.
(1) Eine einmalige Zahlung erhalten Geschädigte, die wegen der Gesundheitsschädigung nur in beschränktem Umfang am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können oder deren Wohlbefinden erheblich oder für längere Zeit beeinträchtigt wird und deren Grad der Schädigungsfolgen mindestens 20 beträgt. Die einmalige Zahlung beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 20 bis 40 | 2 556 Euro, |
von mehr als 40 bis 70 | 3 835 Euro, |
von mehr als 70 | 5 113 Euro. |
(2) Für Geschädigte, die einen Anspruch auf eine Pflegezulage haben, beträgt die einmalige Zahlung 7.669 Euro.
(3) Bereits nach der EmU-Anordnung, die nach Anlage II Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 6 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1220) mit Maßgaben fortgilt, geleistete Abschlagszahlungen sind anzurechnen, vor dem 1. Juli 1990 gezahlte Beträge im Verhältnis 2:1.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.