Unterstützungsabschlußgesetz - UntAbschlG | § 10 Schlußbestimmungen, Inkrafttreten

(1) Abweichend von § 2 Absatz 2 und § 4 bemessen sich die laufenden Zahlungen ab dem 1. Juli 2011 wie folgt:
Zum 30. Juni 2011 wird der Betrag des jeweiligen Vergleichseinkommens abgesenkt um 20 vom Hundert festgestellt und dann jährlich mit dem in § 56 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes bestimmten Vomhundertsatz angepasst. Dabei ist § 15 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) ist nicht anzuwenden.

(2) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über eine erweiterte materielle Unterstützung für Bürger bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen vom 28. Januar 1987 (GBl. I Nr. 4 S. 34), die nach Anlage II Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 6 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1220) mit Maßgaben fortgilt, außer Kraft mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 Buchstabe a. Diese Vorschrift gilt bis zu ihrem Zeitablauf weiter.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 15


Verursachen die anerkannten Folgen der Schädigung außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche, so sind die dadurch entstehenden Kosten mit einem monatlichen Pauschbetrag von 25 bis 166 Euro zu ersetzen. Der Pauschbetrag ergibt sich aus der M

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 56


(1) Die Leistungen für Blinde (§ 14), der Pauschbetrag als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 15), die Grundrenten und die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 31 Abs. 1 und 4, §§ 40 und 46), die Ausgleichs- und Elternrenten (§§ 32, 41, 47 und 51),
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Unterstützungsabschlußgesetz - UntAbschlG | § 4 Laufende Zahlungen


(1) Laufende Zahlungen erhalten Geschädigte bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und deren Einkommen aus früherer oder gegenwärtiger Erwerbstätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist (Einkommensverlust), wenn sie das 18. Lebensjahr vo

Unterstützungsabschlußgesetz - UntAbschlG | § 6 Härteregelung


Soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes eine besondere Härte ergibt, kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde ein Ausgleich gewährt werden. Eine Härte kann insbesondere vorliegen, wenn eine bisherige Dauerleistung durch die Anwendung

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 12. Feb. 2004 - L 6 V 4505/02

bei uns veröffentlicht am 12.02.2004

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 31. Oktober 2002 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

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(1) Laufende Zahlungen erhalten Geschädigte bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und deren Einkommen aus früherer oder gegenwärtiger Erwerbstätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist (Einkommensverlust), wenn sie das 18. Lebensjahr vor...
(1) Die Leistungen für Blinde (§ 14), der Pauschbetrag als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 15), die Grundrenten und die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 31 Abs. 1 und 4, §§ 40 und 46), die Ausgleichs- und Elternrenten (§§ 32, 41, 47 und 51), der...
Verursachen die anerkannten Folgen der Schädigung außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche, so sind die dadurch entstehenden Kosten mit einem monatlichen Pauschbetrag von 25 bis 166 Euro zu ersetzen. Der Pauschbetrag ergibt sich aus der Multiplikation...
Soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes eine besondere Härte ergibt, kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde ein Ausgleich gewährt werden. Eine Härte kann insbesondere vorliegen, wenn eine bisherige Dauerleistung durch die Anwendung dieses...