Unterstützungsabschlußgesetz - UntAbschlG | § 5 Einmalige Zahlungen

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(1) Eine einmalige Zahlung erhalten Geschädigte, die wegen der Gesundheitsschädigung nur in beschränktem Umfang am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können oder deren Wohlbefinden erheblich oder für längere Zeit beeinträchtigt wird und deren Grad der Schädigungsfolgen mindestens 20 beträgt. Die einmalige Zahlung beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 20 bis 402 556 Euro,
von mehr als 40 bis 703 835 Euro,
von mehr als 705 113 Euro.

(2) Für Geschädigte, die einen Anspruch auf eine Pflegezulage haben, beträgt die einmalige Zahlung 7.669 Euro.

(3) Bereits nach der EmU-Anordnung, die nach Anlage II Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 6 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1220) mit Maßgaben fortgilt, geleistete Abschlagszahlungen sind anzurechnen, vor dem 1. Juli 1990 gezahlte Beträge im Verhältnis 2:1.

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published on 12.02.2004 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 31. Oktober 2002 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
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