Unterstützungsabschlußgesetz - UntAbschlG | § 3 Umfang der Unterstützung

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published on 12.02.2004 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 31. Oktober 2002 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
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