Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 31. Juli 2006 - L 6 V 3067/06

bei uns veröffentlicht am31.07.2006

Tenor

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg erklärt sich für örtlich unzuständig.

Der Rechtsstreit wird ausgesetzt und dem Bundessozialgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt die Erhöhung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wegen besonderer beruflicher Betroffenheit und die Gewährung von Berufsschadensausgleich (vgl. § 30 Bundesversorgungsgesetz). Gegen die ablehnenden Bescheide des Amtes für Versorgung und Familienförderung (AVF) Landshut vom 23.04. und 24.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bayrischen Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 30.07.2001 erhob der Kläger am 06.08.2001 Klage vor dem Sozialgericht Landshut (SG), die dort unter dem Aktenzeichen S 9 V 18/01 geführt wurde. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war der Kläger in T. wohnhaft. Mit Schreiben vom 23.09.2003 teilten die Klägervertreter im Parallelverfahren S 9 V 6/99 dem SG mit, dass der Kläger verzogen sei und nunmehr unter der Anschrift „J.“ wohnhaft sei. Das SG nahm diese Änderungsmitteilung offensichtlich auch im Verfahren S 9 V 18/01 zur Kenntnis, da der erste nach der Änderungsmitteilung ergangene Schriftsatz vom 19.04.2004 bereits die neue Adresse des Klägers in J. enthielt. Darüber hinaus teilte das AVF Landshut mit Schreiben vom 13.04.2005 mit, dass die Akte des Klägers wegen Wohnortwechsels am 21.10.2003 an das Versorgungsamt Freiburg abgegeben worden sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.12.2005 (dessen Rubrum die Adresse des Klägers in J. enthält) wies das SG die Klage ab.
Dagegen legte der Kläger am 13.01.2006 beim Bayerischen Landessozialgericht (Bay. LSG) Berufung ein. Mit Schreiben vom 24.02.2006 teilte das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) mit, dass die Akten des Klägers wegen Wegzugs an das Landratsamt Waldshut (ehemals Versorgungsamt Freiburg) abgegeben worden seien. Beklagter sei seines Erachtens nunmehr das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart, Landesversorgungsamt.
Das Bay. LSG informierte daraufhin mit Schreiben vom 09.03.2006 die Beteiligten, dass nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) der Wechsel eines Beteiligten als Klageänderung anzusehen sei. Im Übrigen sei beabsichtigt, den Rechtsstreit an das zuständige Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG Baden-Württemberg) zu verweisen. Unter dem 17.05.2006 teilte das Bay. LSG dem ZBFS außerdem mit, dass dieses aus dem Rechtsstreit entlassen worden sei.
Mit Beschluss vom 18.05.2006 erklärte sich das Bay. LSG für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das LSG Baden-Württemberg. Dabei ging es davon aus, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung noch in L. wohnhaft gewesen sei (unter dieser Adresse hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt gewohnt; es handelt sich um die Anschrift der Klägervertreter) und zwischenzeitlich - also nach Berufungseinlegung - nach J. verzogen sei. Dies habe nicht nur zur Folge, dass - gem. § 3 Abs. 1 KOVVfG - auf Beklagtenseite ein Wechsel eingetreten sei. Der Beklagtenwechsel habe auch Auswirkungen auf die örtliche Zuständigkeit des befassten Sozialgerichts. Das Bay. LSG bezog sich zur Begründung seiner Auffassung auf den Beschluss des BSG vom 25.10.2004 - B 7 SF 20/04 S -, in dem das BSG die Auffassung vertreten hat, es erscheine nicht willkürlich, sondern sei durchaus nachvollziehbar und rechtlich begründet, dass die bisherige Rechtsauffassung des BSG, dass sich die Zuständigkeit (des Sozialgerichts) bei einem Wohnsitzwechsel grundsätzlich nicht ändern solle, nach der Neufassung des § 3 KOVVfG nicht mehr aufrechterhalten werden könne. In Fortführung dieser Entscheidung sei der vorliegende Rechtsstreit an das LSG Baden-Württemberg zu verweisen. Denn der Personenkreis der Versorgungsberechtigten sei als besonders schutzwürdig anzusehen. Ein ortsnaher Rechtsschutz gereiche ihnen regelmäßig zum Vorteil, da weite (und beschwerliche) Anreisewege vermieden würden.
II.
Das LSG Baden-Württemberg hält sich für den verwiesenen Rechtsstreit nicht für zuständig, da es sich um die Berufung gegen die Entscheidung eines bayerischen Sozialgerichts handelt und damit das Bay. LSG zuständig ist.
Die örtliche Zuständigkeit des LSG ist eine abgeleitete und folgt ohne weiteres aus der örtlichen Zuständigkeit der ersten Instanz. Es entscheidet das LSG, das dem Sozialgericht, das den Rechtsstreit in erster Instanz entschieden hat, übergeordnet ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, RndNr. 1a zu § 57).
Die Zuständigkeit des LSG Baden-Württemberg ergibt sich auch nicht aus dem Verweisungsbeschluss des Bay. LSG vom 18.05.2006.
§ 98 Satz 1 SGG ordnet für die sachliche und örtliche Zuständigkeit die Geltung der §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 GVG sind unanfechtbar (§ 98 Satz 2 SGG). Gem. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG spricht das Gericht, das den bestrittenen Rechtsweg für unzulässig hält, dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit sogleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Der Beschluss ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges (und wegen § 98 Satz 1 SGG somit auch hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit) bindend. Die Bindungswirkung dieses (Verweisungs-)Beschlusses tritt jedoch dann nicht ein, wenn die Verweisung willkürlich ist oder auf einer Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze beruht (vgl. BSG SozR 3-1720 § 17a Nr. 11; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, RndNr. 9 zu § 98).
10 
Der erkennende Senat hält den Verweisungsbeschluss des Bay. LSG nicht für bindend, da er jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und damit willkürlich ist. Für Überlegungen hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des LSG nach einem Beteiligten- und Wohnsitzwechsel nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ist, da es sich, wie bereits oben dargelegt, um eine abgeleitete Zuständigkeit handelt, von vornherein kein Raum. Dies gilt auch dann, wenn man in dem auf § 3 KOVVfG in der ab 01.07.2001 geltenden Fassung beruhenden Beteiligtenwechsel eine Klageänderung im Sinne von § 99 SGG sieht mit der Folge, dass nach dem Beteiligtenwechsel alle Sachurteilsvoraussetzungen, zu denen auch die örtliche Zuständigkeit gehört, neu zu prüfen sind. Da sich die örtliche Zuständigkeit des LSG nicht nach dem Wohnsitz des Klägers, sondern nach dem Sozialgericht, das die angefochtene Entscheidung getroffen hat, richtet, bleibt das für das entscheidende Sozialgericht zuständige LSG auch im Falle eines Wohnsitz- und Beklagtenwechsels zuständig. Die vom Bay. LSG angestellten Erwägungen zur Zweckdienlichkeit eines Zuständigkeitswechsels wegen der Schutzbedürftigkeit des Personenkreises der Versorgungsberechtigten findet im Gesetz - jedenfalls soweit es die Zuständigkeit des Landessozialgerichtes betrifft - keine Grundlage. Damit wäre selbst dann, wenn das Bay. LSG von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre - Beteiligtenwechsel erst nach Einlegung der Berufung - der Verweisungsbeschluss nach Auffassung des Senats willkürlich.
11 
Tatsächlich ist der Kläger jedoch lange vor Erlass des angefochtenen Gerichtsbescheides umgezogen. Das SG hat sich hierdurch jedoch nicht veranlasst gesehen, seine örtliche Zuständigkeit in Zweifel zu ziehen. Die örtliche Zuständigkeit des SG ist auch zu keinem Zeitpunkt von einem der Verfahrensbeteiligten gerügt worden. Das SG hat, nachdem es in der Sache entschieden hat, seine örtliche Zuständigkeit - nach Auffassung des Senats zu Recht - konkludent bejaht. Damit hat für das Bay. LSG - wie dargelegt - nicht nur kein Anlass bestanden, sich über seine örtliche Zuständigkeit Gedanken zu machen. Es war vielmehr nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 17a Abs. 5 GVG überhaupt nicht befugt zu prüfen, ob das SG örtlich zuständig war oder nicht. Das Bay. LSG hat damit nicht nur ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage, sondern entgegen einer anders lautenden rechtlichen Regelung seine örtliche Zuständigkeit geprüft und verneint. Die Entscheidung ist deshalb nach Auffassung des erkennenden Senats willkürlich und daher nicht bindend.
12 
Da das Bay. LSG seine Zuständigkeit rechtskräftig verneint hat und sich das LSG Baden-Württemberg nicht für örtlich zuständig hält, war der Rechtsstreit gem. § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG dem Bundessozialgericht als dem gemeinsam nächsthöheren Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes vorzulegen.
13 
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

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(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht w

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(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änd

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17b


(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen. (2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 98


Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 58


(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit wird durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt, 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhi

Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung - KOVVfG | § 3


(1) Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller oder Berechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Bei Anträgen Hinterbliebener auf erstmalige Bewilligung von Versorgungsbezügen ist der Wohnsit

Referenzen

(1) Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller oder Berechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Bei Anträgen Hinterbliebener auf erstmalige Bewilligung von Versorgungsbezügen ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Witwe oder des Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so tritt an deren Stelle die jüngste Waise. Sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, so gilt Absatz 1; leben sie getrennt, so ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Ehemanns oder geschiedenen Ehemanns maßgebend, sofern auch dieser anspruchsberechtigt ist. Die Angehörigen Verschollener stehen Hinterbliebenen gleich.

(3) Bedarf es eines Antrags nicht, so tritt an die Stelle des Zeitpunkts der Antragstellung der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens.

(4) Ist nach den Absätzen 1 bis 3 eine Zuständigkeit nicht begründet, so bestimmt das Landesversorgungsamt die zuständige Verwaltungsbehörde. Sind die Verwaltungsbehörden verschiedener Länder beteiligt, so entscheidet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

(5) Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes haben, regelt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller oder Berechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Bei Anträgen Hinterbliebener auf erstmalige Bewilligung von Versorgungsbezügen ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Witwe oder des Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so tritt an deren Stelle die jüngste Waise. Sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, so gilt Absatz 1; leben sie getrennt, so ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Ehemanns oder geschiedenen Ehemanns maßgebend, sofern auch dieser anspruchsberechtigt ist. Die Angehörigen Verschollener stehen Hinterbliebenen gleich.

(3) Bedarf es eines Antrags nicht, so tritt an die Stelle des Zeitpunkts der Antragstellung der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens.

(4) Ist nach den Absätzen 1 bis 3 eine Zuständigkeit nicht begründet, so bestimmt das Landesversorgungsamt die zuständige Verwaltungsbehörde. Sind die Verwaltungsbehörden verschiedener Länder beteiligt, so entscheidet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

(5) Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes haben, regelt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit wird durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
4.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben,
5.
wenn eine örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist.

(2) Zur Feststellung der Zuständigkeit kann jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht und jeder am Rechtsstreit Beteiligte das im Rechtszug höhere Gericht anrufen, das ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.