Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung - KOVVfG | § 3
Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung Inhaltsverzeichnis
(1) Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller oder Berechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Bei Anträgen Hinterbliebener auf erstmalige Bewilligung von Versorgungsbezügen ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Witwe oder des Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so tritt an deren Stelle die jüngste Waise. Sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, so gilt Absatz 1; leben sie getrennt, so ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Ehemanns oder geschiedenen Ehemanns maßgebend, sofern auch dieser anspruchsberechtigt ist. Die Angehörigen Verschollener stehen Hinterbliebenen gleich.
(3) Bedarf es eines Antrags nicht, so tritt an die Stelle des Zeitpunkts der Antragstellung der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens.
(4) Ist nach den Absätzen 1 bis 3 eine Zuständigkeit nicht begründet, so bestimmt das Landesversorgungsamt die zuständige Verwaltungsbehörde. Sind die Verwaltungsbehörden verschiedener Länder beteiligt, so entscheidet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
(5) Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes haben, regelt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
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