Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung - KOVVfG | § 3

(1) Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller oder Berechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Bei Anträgen Hinterbliebener auf erstmalige Bewilligung von Versorgungsbezügen ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Witwe oder des Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so tritt an deren Stelle die jüngste Waise. Sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, so gilt Absatz 1; leben sie getrennt, so ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Ehemanns oder geschiedenen Ehemanns maßgebend, sofern auch dieser anspruchsberechtigt ist. Die Angehörigen Verschollener stehen Hinterbliebenen gleich.

(3) Bedarf es eines Antrags nicht, so tritt an die Stelle des Zeitpunkts der Antragstellung der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens.

(4) Ist nach den Absätzen 1 bis 3 eine Zuständigkeit nicht begründet, so bestimmt das Landesversorgungsamt die zuständige Verwaltungsbehörde. Sind die Verwaltungsbehörden verschiedener Länder beteiligt, so entscheidet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

(5) Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes haben, regelt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

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7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 83 InsO.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Dez. 2015 - L 6 VG 4703/13

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 14. August 2013 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt die Anerkennu

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Apr. 2015 - L 6 VG 2096/13

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22. März 2013 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Die Klägerin begehrt die Anerkenn

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Feb. 2015 - L 6 VG 4167/12

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Mai 2012 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Die Klägerin begehrt die Feststel

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Dez. 2014 - L 6 VG 2838/12

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 9. Mai 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind der Klägerin in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Die Betei

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 19. Feb. 2013 - L 7 SB 13/09

bei uns veröffentlicht am 19.02.2013

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist das Merkzeichen Bl (blind) streitig. 2 Die am ... 1950 geborene Klägerin (damals w

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 31. Juli 2006 - L 6 V 3067/06

bei uns veröffentlicht am 31.07.2006

Tenor Das Landessozialgericht Baden-Württemberg erklärt sich für örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird ausgesetzt und dem Bundessozialgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt. Gründe   I.

Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 07. Dez. 2004 - L 5 SB 100/03

bei uns veröffentlicht am 07.12.2004

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 21. Juli 2003 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin auch die im Berufungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Di