Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG)
I.
Anwendungsbereich und Zuständigkeit
§ 1
§ 2
Nach Maßgabe des Bedürfnisses und der Zweckmäßigkeit sind von den Ländern im Rahmen der Versorgungsverwaltung zu errichten:
- 1.
orthopädische Versorgungsstellen und versorgungsärztliche Untersuchungsstellen; - 2.
zur Durchführung der Heilbehandlung Versorgungskuranstalten, Versorgungsheilstätten für Tuberkulöse und Versorgungskrankenhäuser; - 3.
Beschaffungsstellen für Heil- und Hilfsmittel sowie ein gemeinsames Prüfamt für Heil- und Hilfsmittel; - 4.
Krankenbuchlager bei einzelnen Versorgungsämtern.
§ 3
§ 4
§ 5
II.
Anträge
§ 6
§ 7
III.
Die Beteiligten und ihre Vertreter
IV.
Aufklärung des Sachverhalts
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
(1)
(2) Mit Einverständnis oder auf Wunsch des Antragstellers oder Versorgungsberechtigten kann die Verwaltungsbehörde von öffentlichen, freien gemeinnützigen und privaten Krankenanstalten sowie Krankenanstalten öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Trägern der Sozialversicherung Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder zur Einsicht beiziehen. Die Verwaltungsbehörde hat für die Wahrung des ärztlichen Berufsgeheimnisses Sorge zu tragen. Unter denselben Voraussetzungen kann die Verwaltungsbehörde von privaten Ärzten, die den Antragsteller oder Versorgungsberechtigten behandeln oder behandelt haben, Auskünfte einholen und Untersuchungsunterlagen zur Einsicht beziehen.
Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Die Verwaltungsbehörde kann in besonderen Fällen von dem Antragsteller die eidesstattliche Versicherung verlangen, daß er bei seinen Angaben nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.
§ 19
V.
Rechts- und Amtshilfe
VI.
Bescheid
§ 22
(1) Die Ausgleichsrente (§§ 32, 33, 41 und 47) ist bei monatlich feststehenden Einkünften endgültig festzustellen. In den übrigen Fällen ist die Ausgleichsrente entsprechend den im Zeitpunkt der Bescheiderteilung bekannten Einkommensverhältnissen vorläufig festzusetzen und jeweils nachträglich endgültig festzustellen.
(2) Monatlich feststehende Einkünfte sind Einkünfte, bei denen sich ein bestimmter Monatsbetrag aus Gesetz, Tarif-, Arbeits- oder sonstigem Vertrag ergibt.
(3) Ist die vorläufig gezahlte Ausgleichsrente höher als die endgültig festgestellte, gilt nur der 3 Euro monatlich übersteigende Betrag als überzahlt.
(4) Sonderleistungen, wie Weihnachtsgratifikationen, 13. Monatsgehälter und Erfolgsprämien, sind als Einkommen in den Monaten zu berücksichtigen, in denen sie gezahlt werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Feststellung aller laufenden Versorgungsbezüge, deren Höhe vom Einkommen beeinflußt wird, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Absatz 3 ist beim Zusammentreffen mehrerer vorläufig gezahlter Leistungen so anzuwenden, daß die Gesamtbeträge einander gegenüberzustellen sind.
(XXXX) §§ 23 bis 26 (weggefallen)
VII.
Bekanntgabe
VIII.
*Ku Kosten und *KE Auslagen
§ 30
§ 31
(1)
(2) Mit Einverständnis oder auf Wunsch des Antragstellers oder Versorgungsberechtigten kann die Verwaltungsbehörde von öffentlichen, freien gemeinnützigen und privaten Krankenanstalten sowie Krankenanstalten öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Trägern der Sozialversicherung Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder zur Einsicht beiziehen. Die Verwaltungsbehörde hat für die Wahrung des ärztlichen Berufsgeheimnisses Sorge zu tragen. Unter denselben Voraussetzungen kann die Verwaltungsbehörde von privaten Ärzten, die den Antragsteller oder Versorgungsberechtigten behandeln oder behandelt haben, Auskünfte einholen und Untersuchungsunterlagen zur Einsicht beziehen.
(XXXX) §§ 32 bis 34 (weggefallen)
IX.
Akteneinsicht
X.
Fristen
XI.
Berichtigung von Bescheiden
XII.
Amtsverschwiegenheit und Ausschließung von der Mitwirkung in Versorgungssachen
XIII.
Rückerstattung von Versorgungsleistungen
§ 47
§ 48
XIV.
Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 49
§ 50
(1) Die Verwaltungsbehörde ist befugt, von den Auskunftspersonen die eidesstattliche Versicherung zu verlangen, daß sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben. In gleicher Weise kann von den Sachverständigen die eidesstattliche Versicherung verlangt werden, daß sie das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen erstattet haben.
(2) Ist die Anhörung vor den zuständigen Verwaltungsbehörden mit Schwierigkeiten verbunden, namentlich wegen der Entfernung des Aufenthaltsorts der zu hörenden Personen vom Sitz der Verwaltungsbehörde, so kann eine andere Verwaltungsbehörde und, wenn die Anhörung vor dieser ebenfalls Schwierigkeiten unterläge, eine andere Behörde um die Erledigung ersucht werden. Dasselbe gilt bei Gefahr im Verzug.