Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 08. Dez. 2010 - L 5 KA 3673/10 ER-B

08.12.2010

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 09.07.2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 40.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Genehmigung zur Beschäftigung des angestellten Arztes PD Dr. B. im Umfang von über 20 Wochenstunden.
Die Antragstellerin ist ein seit 01.04.2007 zugelassenes Medizinisches Versorgungszentrum in der Rechtsform einer GbR. Gesellschafter der GbR sind Dr. U. Pl. und Dr. B. E.. Nach § 8 des Gesellschaftsvertrages vom 01.12.2007 gliedert sich der Geschäftsbetrieb in zwei Bereiche, eine fachärztliche Praxis für Hals-Nasen-Ohren (HNO-Praxis) und eine Facharztpraxis für Allgemeinmedizin und Innere Medizin (AIM-Praxis). Im Innenverhältnis leiten und verantworten Dr. E. den Bereich HNO-Praxis und Dr. Pl. den Bereich AIM-Praxis. Nach § 9 des Gesellschaftsvertrages üben beide Gesellschafter die Geschäftsführung grundsätzlich gemeinsam aus.
Die streitgegenständliche Arztstelle war zunächst durch Kauf der kardiologischen Praxis des Dr. P. Z. in das MVZ eingebracht worden. Der Internist Dr. T. war als Nachfolger von Dr. Z. in der Zeit vom 01.01.2008 bis zum 30.04.2009 mit 40 Wochenstunden bei der Antragstellerin tätig. Ab dem 14.05.2009 war die Arztstelle zuletzt bis zum 31.01.2010 mit dem Facharzt für Innere Medizin Dr. H. besetzt. Dr. H. war aufgrund eines Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 13.05.2009 zunächst mit 34 Wochenstunden, ab dem 01.10.2009 aufgrund eines Änderungsbeschlusses des Zulassungsausschusses vom 23.09.2009 in einem Umfang von 20 Wochenstunden als angestellter Arzt bei der Antragstellerin beschäftigt. In dem Beschluss war festgestellt worden, dass die Anstellung des Arztes, die auf Grund eines Verzichts auf die Zulassung gem. § 103 Abs. 4a SGB V erfolge und nicht dem zeitlichen Umfang einer Vollzeitbeschäftigung von über 30 Stunden entspreche, nur innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Anstellung bis zu einer Vollzeitbeschäftigung von mehr als 30 Stunden pro Woche erweitert werden könne. Dies gelte auch für die Nachbesetzung der Stelle mit einem angestellten Arzt.
Am 14.10.2009 beantragte Dr. Pl. beim Zulassungsausschuss die Genehmigung der Beschäftigung von Dr. B., Facharzt für Innere Medizin, als angestellten Arzt im Umfang von mehr als 30 Wochenstunden. Der Mitgesellschafter Dr. E. teilte dem Zulassungsausschuss am 26.10.2009 telefonisch mit, dass er seine Zustimmung in Form der Gegenzeichnung des Arbeitsvertrages von Dr. B. nicht geben werde. In der Folge führten die Mitgesellschafter einen zivilrechtlichen Rechtsstreit um die Frage der Zustimmung von Dr. E..
Die Antragstellerin stellte am 28.01.2010 einen erneuten Antrag auf Genehmigung der Beschäftigung von Dr. B.. Am 17.03.2010 wies der Zulassungsausschuss den Antrag zurück. Zur Begründung wurde angegeben, es liege kein wirksamer Antrag bzw. Arbeitsvertrag mit Dr. B. vor.
Mit Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten von Dr. Pl. vom 11.03.2010, eingegangen beim Antragsgegner am 15.03.2010 sowie mit Formularerklärung vom 24.03.2010, unterzeichnet vom Bevollmächtigten der Antragstellerin wurde nochmals die Genehmigung der Beschäftigung von Dr. B. als angestellten Arzt im Umfang von mehr als 30 Wochenstunden beantragt. Hilfsweise wurde von der Verfahrensbevollmächtigten des Dr. Pl. eine vorläufige Anstellung im Umfang von 20 Stunden beantragt.
Am 30.03.2010 beantragte der Gesellschafter Dr. U. Pl. im Namen der Antragstellerin und anwaltlich vertreten einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Heilbronn. Mit Beschluss vom 01.04.2010 wurde das Verfahren an das Sozialgericht Stuttgart verwiesen.
In der Sitzung des Zulassungsausschusses vom 22.04.2010 stellten Dr. Pl. und Dr. E. übereinstimmend einen Antrag auf Genehmigung der Beschäftigung des Dr. B. und erklären dies zu Protokoll. Die Bevollmächtigte von Dr. Pl. konkretisierte den Antrag hinsichtlich des Umfangs der Anstellung auf 40 Stunden, hilfsweise auf 20 Stunden, der Bevollmächtigte von Dr. E. beantragte eine Anstellung des Dr. B. zu einem Umfang von 10 Stunden.
Mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 22.04.2010 wurde die Genehmigung zur Beschäftigung von Dr. B. als angestellter Arzt im Umfang von 20 Wochenstunden erteilt. Im Übrigen lehnte der Zulassungsausschuss den Antrag ab. Der vollständig unterzeichnete Arbeitsvertrag des Dr. B. sei nachzureichen. Zur Begründung wurde angegeben, Dr. E. habe erklärt, dass Dr. H. montags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr, dienstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr tätig gewesen sei. Dr. H. habe daher nie mehr als 20 Wochenstunden gearbeitet. Die Angestelltenstelle könne daher auch nur in diesem Umfang nachbesetzt werden.
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Zur Begründung ihres Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz ließ die Antragstellerin vortragen, es bestehe ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung über 20 Stunden hinaus, weil Dr. H. in Vollzeit zur Verfügung gestanden habe. Aufgrund geringerer Patientenzahlen sowie der noch fehlenden Abrechnungsgenehmigungen, die erst mit Wirkung zum 08.06.2009 vorgelegen hätten, habe zunächst keine vollumfängliche, abrechnungsfähige kardiologische Tätigkeit geleistet werden können. Wegen der zwischenzeitlichen Umleitung von Patientenströmen und dem Wunsch von Dr. H. sei dann der Antrag auf Reduzierung der Wochenstunden gestellt worden. Innerhalb der vom Zulassungsausschuss im Beschluss vom 23.09.2009 vorgegebenen Zeit von sechs Monaten sei jedoch ein Antrag auf Nachbesetzung im Umfang von mehr als 30 Stunden gestellt worden, weshalb ein Anspruch auf Nachbesetzung in diesem Umfang bestehe. Die Arztstelle sei medizinisch und wirtschaftlich von hoher Bedeutung. Die kardiologische Versorgung müsse sichergestellt werden. Der Bedarf ergebe sich aus Bestätigungen von Allgemeinärzten aus der Umgebung der Antragstellerin, wonach die Wartezeit für eine kardiologische Untersuchung mindestens vier bis 20 Wochen betrage. Ohne Erhöhung der Wochenstundenzahl sei der kardiologische Sitz nicht wirtschaftlich zu betreiben, was zur Folge habe, dass die Tätigkeit eingestellt werden müsse. Dies belaste die Antragstellerin wirtschaftlich erheblich, möglicherweise sei sie sogar in ihrem Bestand gefährdet. Es müssten noch erhebliche Investitionen abbezahlt und weitere Investitionen getätigt werden.
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Der Zulassungsausschuss trat dem entgegen und machte geltend, es bestehe kein Anspruch auf Nachbesetzung über mehr als 20 Stunden. Die Antragstellerin habe zuletzt keinen Angestellten in einem Umfang von mehr als 30 Stunden beschäftigt. Eine Vorratsgenehmigung sei dem Vertragsarztrecht fremd. Eine freiwerdende Arztstelle müsse innerhalb von sechs Monaten nachbesetzt werden. Sinn und Zweck der Bedarfsplanung entspreche es nicht, wenn in Umgehung dieser Frist zunächst eine Vollzeitbeschäftigung beantragt, dann aber nicht ausgefüllt werde, um nach einer Reduzierung eine Nachbesetzung der vollen Stelle vornehmen zu können. Die Antragstellerin habe auch nicht die durch Arbeitsreduktion frei gewordene Angestelltenstelle nachbesetzen wollen. Die Überversorgung sei daher dem gesetzgeberischen Willen entsprechend abgeschmolzen. Die vom Antragsgegner gewährte Frist von sechs Monaten zur Nachbesetzung sei im Oktober 2009 verstrichen gewesen, da Dr. H. nach den Angaben von Dr. E. von Beginn an nur 18 Stunden wöchentlich tätig gewesen sei. Entsprechendes habe Dr. E. vor dem Zulassungsausschuss angegeben. Da Dr. E. anders als Dr. Pl. selbst in dem Medizinischen Versorgungszentrum tätig sei, könne dieser auch den tatsächlichen Umfang der Tätigkeit von Dr. H. beurteilen. Desweiteren bestehe kein Anordnungsgrund, da die Klärung der von der Antragstellerin vorgetragenen Rechtsunsicherheit einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse. Die in der Hauptsache begehrte Entscheidung dürfe nicht vorweggenommen werden. Dabei müssten die Folgen einer entsprechenden Anordnung berücksichtigt werden.
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Mit Beschluss vom 09.07.2010 lehnte das Sozialgericht Stuttgart den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Es fehle bereits an einem Anordnungsgrund. Der Antragstellerin sei es zumutbar, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Zwar werde es der Antragstellerin nach ihren glaubhaften Angaben ohne Vollzeitbeschäftigung von Dr. B. nicht möglich sein, ihre wirtschaftlichen Kapazitäten voll auszuschöpfen und getätigte Investitionen zu nutzen. Dies allein genüge jedoch nicht für eine gerichtliche Eilentscheidung. Ein Rechtsverlust - wie von der Antragstellerin befürchtet - drohe nicht. Der behauptete Nachbesetzungsanspruch könne nicht aufgrund der Länge des Zulassungs- bzw. Rechtsbehelfsverfahrens untergehen. Der Antrag auf Nachbesetzung sei gestellt, der Lauf etwaiger Frist sei damit gehemmt. Der Antragstellerin drohten vielmehr finanzielle Einbußen, da eine rückwirkende Beschäftigung von Dr. B. im Umfang von über 20 Wochenstunden nicht möglich sein werde. Diese finanziellen Einbußen bedrohten die Antragstellerin jedoch nicht existenziell. Eine finanzielle Notlage werde von der Antragstellerin lediglich für „möglich" erachtet. Konkrete Gefährdungen seien nicht geschildert worden. Dass die Genehmigung von 20 statt 40 Arbeitszeitstunden in absehbarer Zeit zu einer finanziellen Schieflage der Antragstellerin führen würden, sei nicht ersichtlich.
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Einen Anordnungsgrund ergebe sich auch nicht aufgrund der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung. Diese sei zum einen vorrangige Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigung bzw. der Krankenkassen, und zum anderen sei in einem Gebiet mit Zulassungsbeschränkungen nicht mit ernstlichen Versorgungsengpässen zu rechnen. Offenbar sei auch während der Beschäftigung von Dr. H. im Umfang von 20 Wochenstunden die Versorgung sichergestellt gewesen. Warum sich keine neun Monate später der Bedarf signifikant erhöht haben solle, nachdem noch im Oktober 2009 die Wochenstundenzahl wegen abgewanderter Patienten reduziert worden sei, leuchte nicht ein. Insoweit könne auch die befürchtete Abwanderung von Patientenströmen nicht nachvollzogen werden.
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Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei auch nicht mit Blick auf den Anordnungsanspruch geboten. Nur in den Fällen, in denen die Hauptsache offensichtlich begründet sei, verminderten sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Die Entscheidung der Antragsgegnerin sei jedoch nach summarischer Prüfung der Rechts- und Sachlage zumindest nicht offenkundig rechtswidrig. Nach § 103 Abs. 4a Satz 2 SGB V könne ein Medizinisches Versorgungszentrum einen Vertragsarztsitz übernehmen und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Einrichtung weiterführen. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber die Bildung medizinischer Versorgungszentren auch in Gebieten mit Zulassungsbeschränkung fördern wollen. Zur Erhaltung dieser privilegierten Stellung sei auch die Nachbesetzung übernommener Arztstellen möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet seien (§ 103 Abs. 4a Satz 5 SGB V). Eine Nachbesetzung sei dabei nur im zeitlichen Umfang der Beschäftigung des ausgeschiedenen Arztes möglich (§ 39 Satz 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie). Unter Anwendung dieser Regelungen bestehe ein Anspruch auf Genehmigung der Anstellung in einem Umfang von über 20 Wochenstunden vorliegend jedenfalls dann nicht, soweit die begehrte Nachbesetzung die von Dr. H. bis 31.01.2010 ausgefüllte Arztstelle betreffe. Die Beschäftigung von Dr. H. sei ab dem 01.10.2009 nur im Umfang von 20 Wochenstunden genehmigt gewesen, weshalb eine diesbezügliche Nachbesetzung wegen § 39 Satz 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie auch nur im Umfang von 20 Wochenstunden möglich sei. An dieser Rechtslage ändere auch die im Beschluss vom 23.09.2009 enthaltene Feststellung, dass eine Aufstockung der zunächst in reduziertem Umfang weitergeführten, eingebrachten Arztstelle innerhalb von sechs Monaten (auch im Fall einer Nachbesetzung) möglich sei, nichts. Diese Feststellung der Antragsgegnerin gehe vorliegend ins Leere, da die streitgegenständliche Arztstelle von Beginn an vollumfänglich weitergeführt und erst später reduziert worden war. Damit liegt die in der Feststellung genannte Fallsituation ersichtlich nicht vor. Anderes könne gelten, wenn eine Nachbesetzung der von Dr. H. bis 30.09.2009 im Umfang von 34 Wochenstunden ausgefüllten Arztstelle noch möglich wäre. Dem könne allerdings entgegenstehen, dass Dr. H. möglicherweise tatsächlich nicht im Umfang von über 20 Wochenstunden tätig gewesen sei, nachdem - entsprechend dem eigenen Vortrag der Antragstellerin - zunächst aufgrund geringerer Patientenzahlen sowie der noch fehlenden Abrechnungsgenehmigungen keine vollumfängliche, abrechnungsfähige kardiologische Tätigkeit hätte geleistet werden können. Diese Situation könne einer vollumfänglichen „Weiterführung" der Arztstelle entgegenstehen. Außerdem komme in Betracht, in der beantragten und genehmigten Reduzierung der Wochenstundenzahl auf 20 einen teilweisen Verzicht der Fortführung der Arztstelle zu sehen. Mit dem Antrag auf Reduzierung der Wochenstunden könne die Antragstellerin zum Ausdruck gebracht haben, dass die übernommene Arztstelle nicht mehr in vollem Umfang weitergeführt werden solle. Damit könne das Recht, die Arztstelle in vollem Umfang nach zu besetzen, erloschen sein. Dies zu prüfen, bleibe dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
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Eine Nachbesetzung der Anstellung des Vorgängers von Dr. H., Dr. T., der bis zum 30.04.2009 mit 40 Stunden angestellt gewesen sei, komme wegen Verfristung nicht in Betracht. Das Gesetz selbst gebe zwar keine Fristen für die Nachbesetzung vor. Für die Annahme eines beschränkten Zeitraumes zur Ausübung des Nachbesetzungsrechts spreche allerdings der Hintergrund dieser Regelung, die Erhaltung des wirtschaftlichen Wertes der Arztstelle und die kontinuierliche Versorgung der Versicherten zu ermöglichen. Beides sei mit der Zeit in Frage zu stellen, da sich Versicherte anderweitig orientierten und zu anderen Vertragsärzten wechselten. Auch der Wortlaut des § 103 Abs. 4a SGB V mit den Begriffen „Weiterführung" und „Nachbesetzung" lege einen gewissen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Anstellungen nahe. Eine entsprechende Frist könne sich dabei am Rechtsgedanken des § 19 Abs. 3 der Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV), der eine Frist von drei Monaten vorsehe, oder an § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V mit einer Frist von sechs Monaten orientieren. Beide Fristen seien vorliegend verstrichen.
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Der zivilgerichtliche Rechtsstreit zwischen den beiden Gesellschaftern Dr. Pl. und Dr. E. wurde am 23.07.2010 durch Abschluss eines Vergleichs vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (Protokoll vom 23.07.2010 im Verfahren 5 U 232/10) beendet. U.a. ermächtigte Dr. E. darin den Mitgesellschafter Dr. Pl. im Sinne einer gesellschaftsrechtlichen Alleinvertretungsbefugnis, eine Genehmigung für eine unbefristete Tätigkeit des Dr. B. über 20 oder über 40 Stunden beim Zulassungsausschuss zu beantragen und entsprechende Arbeitsverträge mit Dr. B. abzuschließen, sowie zur Prozessführung und Vertretung des MVZ in den entsprechenden Verwaltungs- und Rechtsbehelfsverfahren.
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Am 29.07.2010 hat die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart eingelegt. Sie macht geltend, die Eilbedürftigkeit setze nicht voraus, dass eine Existenzgefährdung drohe. Es sei durch eidesstattliche Versicherung des Dr. Pl. vom 07.06.2010 glaubhaft gemacht worden, dass die laufenden Kosten mit den Einnahmen aus einem auf 20 Stunden begrenzten internistisch-kardiologischen Sitz nicht gedeckt werden könnten und dieser daher nicht wirtschaftlich zu betreiben sei. Die laufenden Kosten setzten sich zusammen aus den Verbindlichkeiten aus dem Praxiskauf und den Gehältern und beliefen sich auf 12.150,- EUR, während die Einnahmen nur bei 9.017,66 EUR lägen. Hinzu kämen dringend notwendige Investitionen in Höhe von 126.000 EUR. Der Betrieb eines MVZ müsse gewinnorientiert erfolgen, um mittelfristig medizinische Standards und Qualitätsanforderungen durch geeignete Investitionen zu gewährleisten. Die Versagung einer vollzeitigen Genehmigung stelle einen Eingriff in den Eigentumsbestand dar, der nicht gerechtfertigt sei. Zudem werde der über Jahre durch vollzeitigen Praxisbetrieb aufgebaute Good-Will nachhaltig zerstört. Dieser sei für die Bewertung der Praxis entscheidend. Daraus folge auch die Dringlichkeit der Entscheidung, da der Good-Will sich in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter verringere. Dr. H. habe seine Tätigkeit zwar aus persönlichen Gründen reduziert. Mit der Anzeige der Reduktion sei aber bereits erklärt worden, dass es sich nur um eine vorübergehende Reduzierung handeln würde und die vollzeitige Beschäftigung kurzfristig angestrebt werde. Durch die Versagung der Genehmigung für eine vollzeitige Tätigkeit und die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes werde die Umlenkung von Patienten verfestigt und die Praxis nachhaltig geschädigt. Es sei auch auf den Vertrauensschutz des anzustellenden Arztes hinzuweisen, der seine Tätigkeit als Chefarzt aufgegeben habe mit der Perspektive, im MVZ vollzeitig tätig zu werden. Dr. H. habe die Tätigkeit im Krankenhaus offenbar mehr gelegen als die Tätigkeit in einer niedergelassenen Praxis. Dies liege sicher auch daran, dass die Patientenresonanz nicht wie gewünscht eingetreten sei. Dr. B. hingegen sei ein renommierter Kardiologe, bei dem anzunehmen sei, dass die Patientenströme wieder zum MVZ gelenkt würden, was bei einer Tätigkeit von nur 20 Wochenstunden nicht möglich sei.
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Die Eilbedürftigkeit ergebe sich aber auch daraus, dass die Entscheidung des Zulassungsausschusses rechtswidrig sei. Aus dem Gesetz ergebe sich keine Frist für eine Nachbesetzung von Arztstellen. Diese sei vielmehr nach § 103 Abs. 4a Satz 5 SGB V auch in Gebieten mit Zulassungsbeschränkungen möglich. Die Argumentation des Sozialgerichts zur Ableitung von Fristen aus § 19 Abs. 3 der Zulassungsverordnung-Ärzte oder aus § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V könne nicht überzeugen. Mit dem Bundessozialgericht sei aufgrund der Entscheidung vom 28.11.2007 (B 6 KA 26/07 R) vielmehr davon auszugehen, dass eine Nachbesetzung nach 9 Monaten noch möglich sein müsse, da in der genannten Entscheidung für die Fortführung einer Gemeinschaftspraxis nach sieben Jahren keine Grundlage mehr gesehen wurde.
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Auch aus § 39 Satz 2 Bedarfsplanungsrichtlinie ergebe sich nichts anderes. Diese Vorschrift regele den Fall, dass eine Arztstelle mit mehreren jeweils in Teilzeit tätigen Ärzten besetzt sei. Bei Ausscheiden eines Teilzeitbeschäftigten könne dessen Stelle auch nur in dem entsprechenden Umfang nachbesetzt werden. Anders sei es aber bei einem Arzt, der alleine, ursprünglich vollzeitig, auf einer, wie vorliegend durchgängig vollzeitig besetzten Arztstelle tätig sei. Hierzu regele § 42 der Bedarfsplanungsrichtlinie, dass bei einer Erhöhung des Anrechnungsfaktors nach § 38 durch Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit eine Genehmigung durch den Zulassungsausschuss erforderlich sei. Dem entsprechend regele § 42 Satz 2 Bedarfsplanungsrichtlinie, dass bei einer Verringerung des Anrechnungsfaktors nur eine Anzeige an den Zulassungsausschuss zu erfolgen habe. Ein Verzicht auf die Arztstelle sei im Übrigen damit nicht verbunden und auch nie erklärt worden. Im Schreiben vom 07.08.2009 sei im Zusammenhang mit dem Antrag auf Reduzierung der Stundenzahl des Dr. H. vielmehr angekündigt worden, sobald wie möglich wieder auf eine volle Stelle aufzustocken. Daher sei eine Anzeige nach § 42 Satz 2 Bedarfsplanungsrichtlinie erfolgt. Bei der Erhöhung der Arbeitszeit sei eine Genehmigung des Zulassungsausschusses erforderlich. Da die Nachbesetzung und die Erteilung der Genehmigung bedarfsplanungsneutral nach § 103 Abs. 4a Satz 5 SGB V sei, bestehe ein Rechtsanspruch auf Genehmigung. Auch unter diesem Aspekt sei eine vollzeitige Anstellung zu genehmigen. Insoweit ergebe sich hieraus ein weiterer Anordnungsanspruch. Der Bedarf für eine vollzeitige Beschäftigung eines Kardiologen sei bereits im erstinstanzlichen Verfahren nachgewiesen worden und werde auch vom Internisten Dr. B. mit Schreiben vom 28.07.2010 nochmals belegt.
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Die Antragstellerin beantragt, sachdienlich gefasst,
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den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.07.2010 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Beschäftigung von Dr. B. als angestellten Arzt bei der Antragstellerin befristet bis zum 31.01.2011, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, in einem Umfang von über 20 Stunden bis zur vollzeitigen Tätigkeit zu genehmigen,
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hilfsweise das Ruhen der Arztstelle der Antragstellerin zur fachärztlichen Versorgung für den Bereich Innere Medizin mit einem angestellten Arzt für 12 Monate ab Antragstellung, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, anzuordnen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
25 
Er vertritt die Auffassung, es sei kein Anordnungsgrund dargetan. Mit ihrer Argumentation, es bestehe eine existenzgefährdende Situation für das MVZ, seien keine irreparablen Nachteile geltend gemacht worden. Dr. Pl. habe in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 07.06.2010 ausgeführt, eine dauerhaft auf 20 Stunden reduzierte Tätigkeit von Dr. B. würde sowohl die kardiologische Praxis wie auch das MVZ insgesamt erheblich, wohl auch existenzgefährdend belasten. Gegenstand des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes sei nach dem Antrag der Antragstellerin aber nur die Beschäftigung des Dr. B. bis zum 31.01.2011. Dass sich ein irreparabler Nachteil auch dann ergebe, wenn die Beschäftigung von Dr. B. bis zu diesem Zeitpunkt nicht mit 40 Stunden erfolge, sei nicht glaubhaft gemacht. Darüber hinaus ergebe sich aus der eidesstattlichen Versicherung von Dr. Pl., dass die geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile nicht die Antragstellerin als solche, sondern Hern Dr. Pl. persönlich beträfen, da der kardiologische Sitz in seinem Sondervermögen stehe. Die im Zusammenhang damit entstandenen Verbindlichkeiten seien auch nur ihm zuzuordnen. Insbesondere die Kosten für den Erwerb der kardiologischen Praxis sowie die dafür erforderlichen Investitionen gingen daher nicht zu Lasten des Vermögens der Antragstellerin. Nur auf deren Verhältnisse komme es aber für die Frage eines irreparablen Rechtsnachteils an. Soweit von der Antragstellerin weiter vorgetragen werde, es sei eine nachhaltige Zerstörung des Good-Wills der über Jahre vollzeitig betriebenen Praxis zu befürchten, sei dies nicht nachzuvollziehen. Den eidesstattlichen Erklärungen von Dr. E. und Frau G. vom 18.05.2010 zufolge habe Dr. H. seit Frühjahr 2009 nur in einem Umfang von 18 Wochenstunden im MVZ gearbeitet. Von einem über Jahre hinweg vollzeitig geführten Praxisbetrieb könne daher keine Rede sein.
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Es bestehe auch kein Anordnungsanspruch. Für die Nachbesetzung gemäß § 103 Abs. 4a Satz 5 SGB V sei von der Stelle des Vorgängers Dr. H. auszugehen, der nach den eidesstattlichen Versicherungen von Dr. E. und Frau G. nie mehr als 20 Stunden gearbeitet habe. Nur in diesem Umfang könne die Stelle auch nachbesetzt werden, auch wenn diese bis zum 30.09.2009 im Umfang von 34 Wochenstunden genehmigt worden sei. Es sei vertretbar, von einer Nachbesetzungsfrist von sechs Monaten auszugehen. Deshalb komme auch eine Anknüpfung an die Stellen der weiteren Vorgänger Dr. T. und Dr. Z. wegen Fristablaufs nicht in Betracht. Für den Hilfsantrag sei ein Anordnungsgrund ebenfalls nicht ersichtlich. Zudem komme ein Ruhen der über 20 Stunden hinausgehenden Arztstelle schon deshalb nicht mehr in Betracht, weil eine solche nicht mehr existiere.
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Die Beigeladene hat sich mit Schriftsatz vom 17.09.2010 dem Vorbringen des Antragsgegners angeschlossen.
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Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 01.10.2010 entgegnen lassen, dass sich der Anordnungsgrund auch aus dem Umstand ergebe, dass der Zulassungsausschuss in seiner Sitzung vom 23.09.2010 sowohl den Antrag auf Genehmigung einer vollzeitigen, unbefristeten Anstellung von Dr. B. als auch den Antrag auf Erhöhung der Arbeitszeit auf mindestens 34 Stunden pro Woche gemäß § 42 Abs. 1 Bedarfsplanungsrichtlinie abgelehnt habe. Hinsichtlich der vom Antragsgegner vorgetragenen Auffassung, es sei kein irreparabler Rechtsnachteil geltend gemacht worden, sei darauf hinzuweisen, dass dafür keine Existenzgefährdung erforderlich sei. Im Übrigen habe sich die Rechtsbeeinträchtigung bereits realisiert, da auch die künftige Möglichkeit, einen Good-Will durch die Tätigkeit des Dr. B. aufzubauen, täglich verhindert werde. Bereits mit Beginn der Tätigkeit des Dr. B. sei es nicht möglich gewesen, Patienten in dem Umfang zu behandeln, wie es wegen des Patientenzulaufs zu Dr. B. tatsächlich möglich wäre. Durch die eingeschränkte Tätigkeit habe sich mittlerweile eine Umorientierung von Dauerpatienten ergeben, die nicht wiedergutzumachen und aufholbar sei. Im Übrigen sei auch die Chance gewinnorientiert zu arbeiten, verfassungsrechtlich als Eigentumsposition geschützt.
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Das Sozialgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Zulassungsausschuss den Sachverhalt betreffend die volle Ausübung der Tätigkeit durch Dr. H. nicht ausreichend ermittelt habe. Er habe ausschließlich die Erklärung von Dr. E. als ärztlichem Leiter des MVZ zugrunde gelegt. Es sei aber weder vom Zulassungsausschuss noch vom Sozialgericht berücksichtigt worden, dass sich Dr. E. zu diesem Zeitpunkt in einem Gesellschafterstreit mit Dr. Pl. befunden habe. Es sei daher nicht auszuschließen, dass Dr. E. seine Aussage getätigt habe, um dem MVZ bewusst zu Lasten von Dr. Pl. zu schaden. Aus den eidesstattlichen Versicherungen von Dr. E. und Frau G. vom 18.05.2010 ergebe sich zudem, dass Dr. H. mindestens 18 bis 20 Stunden Sprechzeiten angeboten habe. Da die vertragsärztliche Tätigkeit neben den Sprechzeiten auch Dokumentationsaufgaben umfasse, die nicht zwingend in der Praxis abzuleisten seien, sei damit nicht ersichtlich, weshalb davon ausgegangen worden sei, dass die vollzeitige Arztstelle nicht ausgefüllt worden sei. Die Versagung des vollzeitigen Nachbesetzungsanspruchs mit der Begründung, Dr. H. habe ab Mai 2009 seine Tätigkeit angeblich nicht vollzeitig ausgeübt, komme einer nachträglichen Zulassungsentziehung gleich. Ein Bescheid, der die hälftige Zulassungsentziehung angeordnet hätte, sei aber niemals erlassen worden.
30 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Akten des Sozialgerichts und des Senats sowie der für die Antragstellerin bei dem Antragsgegner geführten Verwaltungsakten (4 Bände) Bezug genommen.
II.
31 
Die Beschwerde ist gemäß §§ 172 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
32 
Vorläufiger Rechtsschutz ist vorliegend gemäß § 86b Abs. 2 SGG statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG (Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage) nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1, Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2, Regelungsanordnung). Mit der Sicherungsanordnung soll die Rechtsstellung des Antragstellers vorläufig gesichert, mit der Regelungsanordnung soll sie vorläufig erweitert werden. Voraussetzung ist jeweils die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Unter dem Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch zu verstehen, den der Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren geltend macht. Der Anordnungsgrund besteht in der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss gerechtfertigt sein. Daher müssen Gründe vorliegen, aus denen sich ihre besondere Dringlichkeit ergibt.
33 
Bei Auslegung und Anwendung des § 86b Abs. 2 SGG sind das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und die Pflicht zum Schutz betroffener Grundrechte zu beachten, namentlich dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Versagung vorläufigen Rechtsschutzes Grundrechte des Antragstellers erheblich, über den Randbereich hinaus und womöglich in nicht wieder gut zu machender Weise verletzten könnte. Ferner darf oder muss das Gericht ggf. auch im Sinne einer Folgenbetrachtung bedenken, zu welchen Konsequenzen für die Beteiligten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei späterem Misserfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren einerseits gegenüber der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei nachfolgendem Obsiegen in der Hauptsache andererseits führen würde. Schließlich kann im Wege einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung getroffen und dem Antragsteller daher nicht schon in vollem Umfang, und sei es nur für eine vorübergehende Zeit, gewährt werden, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Der Erlass einer einstweiliger Anordnung ist freilich gleichwohl möglich, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten ist (zu alledem etwa Puttler, in NK-VwGO § 123 Rdnr. 94 ff.; Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. § 123 Rdnr. 13 ff. m.N. zur Rechtsprechung).
34 
Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Anordnungsanspruch nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache nicht zu. Ein Anspruch auf Nachbesetzung der Stelle eines angestellten Kardiologen im Umfang von mehr als 20 Stunden besteht aller Voraussicht nach nicht.
35 
Die Nachbesetzung der streitgegenständlichen Arztstelle richtet sich nach § 103 Abs. 4a Satz 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i.V.m. § 39 Satz 2 der Bedarfsplanungsrichtlinie. Nach § 103 Abs. 4a Satz 5 SGB V ist medizinischen Versorgungszentren die Nachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen bestehen. Daran anknüpfend ergibt sich aus § 39 Satz 2 Bedarfsplanungsrichtlinie, dass die Nachbesetzung nur im zeitlichen Umfang der Beschäftigung des ausgeschiedenen Arztes möglich ist.
36 
Der Senat geht wie das Sozialgericht davon aus, dass die nachzubesetzende Stelle eines angestellten Kardiologen bei der Antragstellerin zuletzt nur noch in einem Umfang von 20 Stunden bestand. Der letzte Stelleninhaber, Dr. H., war jedenfalls seit dem 01.10.2009 bis zu seinem Ausscheiden zum 31.01.2010 nur in einem Umfang von 20 Stunden bei der Antragstellerin tätig. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem Änderungsbeschluss des Zulassungsausschusses vom 23.09.2009, mit dem die der Antragstellerin ursprünglich mit Beschluss vom 13.05.2009 erteilte Genehmigung zur Beschäftigung von Dr. H. im Umfang von 34 Wochenstunden in eine Genehmigung zur Beschäftigung mit einem Umfang von 20 Wochenstunden ab dem 01.10.2009 abgeändert wurde. Die Erweiterung dieser reduzierten Stundenzahl war ausweislich der im Beschluss vom 23.09.2009 enthaltenen Feststellung nur innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Anstellung möglich. Damit war dem Interesse der Antragstellerin an einer gegebenenfalls nur vorübergehenden Reduzierung der Tätigkeit des angestellten Arztes Rechnung getragen worden. Ausgehend vom 01.10.2009 als dem Beginn der reduzierten Tätigkeit von Dr. H. hat die Antragstellerin nicht innerhalb von sechs Monaten die Nachbesetzung durch den Nachfolger Dr. B. mit einer erweiterten Stundenzahl beantragt. Denn ein wirksamer Antrag auf Nachbesetzung wurde erst in der Sitzung des Zulassungsausschusses am 22.04.2010 mit der Protokollerklärung von Dr. Pl. und Dr. E. gestellt. Für die zuvor am 14.10.2009, 28.01.2010 und 11.03.2010 gestellten Anträge fehlte als Wirksamkeitserfordernis die Zustimmung von Dr. E., die erstmals am 22.04.2010 vorlag. Die sechsmonatige Frist für die Nachbesetzung mit erweiterter Stundenzahl, die mit dem Änderungsbeschluss vom 13.09.2009 eingeräumt worden war, war bereits am 31.03.2010 verstrichen. Die streitgegenständliche Arztstelle hat dem MVZ deshalb ersichtlich jedenfalls ab dem 31.03.2010 nicht mehr mit einem genehmigten Beschäftigungsumfang von mehr als 20 Stunden zur Verfügung gestanden. Diese Auffassung hat der Gesellschafter Dr. Pl. im Übrigen im zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht Ansbach ausweislich dessen Urteils vom 12.01.2010 (2 O 1426/09) selbst vertreten.
37 
Auf die Frage, in welchem zeitlichen Umfang Dr. H. vor dem 01.10.2009 bei der Antragstellerin tätig war, kommt es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes deshalb nicht an. Der Senat geht mit dem Sozialgericht davon aus, dass Dr. H. nach der vom Zulassungsausschuss genehmigten Reduzierung der Wochenstundenzahl seiner Beschäftigung tatsächlich auch nicht mehr als 20 Stunden bei der Antragstellerin gearbeitet hat. Die Behauptung der Antragstellerin, der Zulassungsausschuss habe sich bei der Feststellung des tatsächlichen Tätigkeitsumfangs von Dr. H. nur auf die Äußerung des Dr. E. gestützt, trifft nicht zu. In der Niederschrift vom 22.04.2010 ist insoweit vermerkt, dass der Vorsitzende darauf hingewiesen habe, dass nach dem Höchstwert im Tagesprofil der Abrechnung der beigeladenen Kassenärztlichen Vereinigung sich eine Stundenzahl von vier bis fünf Stunden ergeben habe und dass sich diese Zahl auch nach Vorliegen aller erforderlichen Abrechnungsgenehmigungen für Dr. H. nicht wesentlich erhöht habe. Damit liegen auch objektivierbare Anhaltspunkte dafür vor, dass die Tätigkeit des Dr. H. zeitlich nicht über 20 Wochenstunden hinaus ging. Auch die Begründung des früheren Bevollmächtigten der Antragstellerin, Rechtsanwalt B., im Schreiben vom 07.08.2009, auf welches sich die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung bezieht, lässt nur den Schluss darauf zu, dass Dr. H. tatsächlich nur mit 20 Wochenstunden bei der Antragstellerin tätig war. Dort wurde ausgeführt, Dr. H. habe nicht in vollem Umfang tätig werden können, da ihm im Mai und Juni noch die nötigen Abrechnungsgenehmigungen gefehlt hätten. Er habe sich für eine halbtägige Nebenbeschäftigung am Caritaskrankenhaus in B. M. entschieden und stehe daher dem MVZ bis auf weiteres nur noch für 20 Wochenstunden zur Verfügung. Der Vortrag der Antragsteller-Vertreterin im Beschwerdeverfahren, Dr. H. habe die Stelle vollschichtig ausgefüllt, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Dies lässt sich auch nicht mit dem Hinweis auf die vorgegebene Sprechstundenzahl von 20 Stunden aus § 17 Abs. 1a Satz 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) begründen. Nach § 17 Abs. 1a Satz 4 BMV-Ä gilt diese Regelung bei medizinischen Versorgungszentren nur mit der Maßgabe, dass die angegebenen Mindestzeiten für den Versorgungsauftrag des MVZ insgesamt unabhängig von der Zahl der beschäftigten Ärzte anzuwenden sind. Die Argumentation, aus der Anwesenheitszeit von Dr. H. von 18 Stunden, wie sie sich aus den eidesstattlichen Versicherungen von Dr. E. und den im MVZ angestellten Ärzten Frau G. und Herrn U. vom 18.05.2010 ergibt, auf die Sprechstundenzahl nach § 17 BMV-Ä und daraus auf eine vollschichtige Tätigkeit zu schließen, kann deshalb nicht überzeugen. Zudem hat die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung auch zunächst vortragen lassen, Herr Dr. H. habe seine Tätigkeit aus persönlichen Gründen reduziert, nachdem die Patientenresonanz nicht wie gewünscht eingetreten sei. Die Reduzierung hätte nur vorübergehend erfolgen sollen. Wenn nunmehr behauptet wird, Dr. H. hätte die Arztstelle vollzeitig ausgefüllt, so ist dies ein widersprüchlicher Vortrag, der zur Glaubhaftmachung nicht geeignet ist.
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Ausgehend von der Annahme, dass die vollschichtig zu besetzende Stelle eines angestellten Kardiologen jedenfalls ab dem 31.03.2010 nicht mehr in den Bestand des MVZ gehörte, kommt auch eine Anknüpfung an frühere Stelleninhaber, die noch in einem Umfang von 40 Wochenstundentätig waren, nicht in Betracht. Maßgeblich für die Nachbesetzung ist nach Auffassung des Senats vielmehr der Umfang der Tätigkeit des ausgeschiedenen Arztes und nicht dessen Vorgängers oder Vorvorgängers. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 39 Satz 2 Bedarfsplanungsrichtlinie, der die Anknüpfung an den zeitlichen Umfang der Tätigkeit des ausgeschiedenen Arztes vorgibt. Hier wurde die Tätigkeit des letzten Stelleninhabers reduziert, weil die Patientenresonanz für eine vollschichtige Ausübung der Tätigkeit nicht ausreichte. Damit war aus Sicht der Antragstellerin kein Bedarf mehr für eine vollzeitige Beschäftigung eines angestellten Kardiologen gegeben. Darauf hat sie mit dem Antrag auf eine entsprechende Stundenreduzierung reagiert. Ob es in zurückliegenden Zeiträumen unter der Tätigkeit anderer angestellter Ärzte gegebenenfalls einen höheren Bedarf gegeben haben könnte, ist für die Entscheidung des Zulassungsausschusses über die vorliegende beantragte Nachbesetzung der Stelle nicht maßgebend gewesen. Die Frage der Nachbesetzungsfristen, die das Gesetz nicht ausdrücklich geregelt hat, ist im vorliegenden Verfahren deshalb ebenfalls nicht entscheidungserheblich und kann daher offenbleiben.
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Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf einen Anordnungsanspruch aus § 42 Bedarfsplanungsrichtlinie berufen. Im Falle einer Erhöhung der Arbeitszeit bedarf die daraus resultierende Erhöhung des Anrechnungsfaktors nach § 38 Abs. 1 Bedarfsplanungsrichtlinie gemäß § 42 Satz 1 Bedarfsplanungsrichtlinie der Genehmigung durch den Zulassungsausschuss. Dabei handelt es sich aber um einen in einem gesonderten Genehmigungsverfahren geltend zu machenden Anspruch, über den im Rahmen der Nachbesetzungsentscheidung nicht mitzuentscheiden war. Die Antragstellerin hat selbst vorgetragen, dass der Zulassungsausschuss über ihren entsprechenden Antrag am 23.09.2010 entschieden habe. Die Arbeitszeiterhöhung ist daher im Sinne einer Sonderbedarfszulassung gesondert geltend zu machen. Beide Ansprüche beruhen aber auf unterschiedlichen Sachverhalten. Der Anspruch auf Arbeitszeiterhöhung setzt anders als der im Streit stehende Nachbesetzungsanspruch voraus, dass die ärztliche Tätigkeit bisher gerade nicht in vollschichtigem Umfang erfolgen durfte, während für den hier geltend gemachten Nachbesetzungsanspruch allein auf die nachzubesetzende Stelle in ihrer bisherigen rechtlichen Ausgestaltung abzustellen ist. Die Antragstellerin kann im Verfahren der Nachbesetzung den Anordnungsanspruch daher nicht mit einem Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit nach § 42 Bedarfsplanungsrichtlinie begründen.
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Es besteht auch kein Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung. Der Antragstellerin ist zumutbar, die Hauptsacheentscheidung über die lediglich bis zum 31.01.2011 befristet begehrte Genehmigung zur Beschäftigung des Dr. B. im Umfang von mehr als 20 Stunden abzuwarten. Auch für diesen befristeten Zeitraum würde durch eine entsprechende gerichtliche Regelung die Hauptsache vorweg genommen, da die Beschäftigung des Dr. B. im Falle des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bis zum 31.01.2011 in einem vollzeitigen Umfang erfolgen dürfte. Die Vorwegnahme der Hauptsache im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens setzt aber voraus, dass der Antragstellerin schlechthin unzumutbare und nicht wieder gut zu machende Rechtsnachteile drohten, die sie nicht hinzunehmen hätte.
41 
Derartige gravierende Rechtsnachteile hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung die Versorgung kardiologischer Patienten nicht sichergestellt wäre. Soweit die Antragstellerin hierzu vorträgt, für die Untersuchung bei einem Kardiologen im Bereich des MVZ betrage die Wartezeit derzeit zwischen vier und 20 Wochen und dazu Bestätigungen von im Umkreis des MVZ niedergelassenen Allgemeinärzten vorlegt, reicht dies zur Glaubhaftmachung eines Versorgungsengpasses nicht aus. Denn damit ist nicht geltend gemacht worden, dass auch eine notfallmäßige Behandlung der kardiologischen Patienten nicht sichergestellt wäre. Auch aus der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Stellungnahme des Dr. B. ergibt sich dies nicht. Dieser verweist ebenfalls auf längere Wartezeiten für die kardiologisch-fachärztliche Behandlung. Soweit er ausführt, es müssten deshalb Patienten unnötigerweise in Krankenhäuser eingewiesen werden, da die Versorgung durch niedergelassene Kardiologen nicht gesichert sei, und dass nicht auszuschließen sei, dass dies auch Akutpatienten beträfe, so beruht dies allein auf der persönlichen Einschätzung durch Dr. B.. Eine objektive Einschätzung der Versorgungslage im regionalen Bereich des MVZ hätte aber auf der Basis der Feststellungen des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zur Über- bzw. Unterversorgung im Planungsbereich durch die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Beobachtungen zur tatsächlichen Bedarfslage durch die Beigeladene Kassenärztliche Vereinigung und die ebenfalls beigeladenen Krankenkassenverbände zu erfolgen. Die Bedarfslage ist ausschließlich im Verfahren nach § 38 Abs. 1 Bedarfsplanungsrichtlinie auf Erhöhung der Arbeitszeit zu prüfen, nicht aber im Nachbesetzungsverfahren. Bemerkt sei in diesem Zusammenhang allenfalls, dass die von der Antragstellerin befürchtete Umlenkung der Patientenströme dafür spricht, dass andere Kardiologen in der Lage sind, die sonst von Dr. B. behandelten Patienten ebenfalls zu versorgen.
42 
Zudem ergibt sich aus dem eigenen Vortrag der Antragstellerin, dass der Patientenzulauf während der Beschäftigungszeit von Dr. H. keinen Umfang erreicht hat, dass damit eine vollzeitige Tätigkeit hätte getragen werden können. Die Reduzierung der Wochenstunden während der Beschäftigung von Dr. H. wurde gerade mit dem zu geringen Patientenzulauf begründet. Der Rückgang der Patientenzahlen, der zu der Reduzierung der Wochenstunden des angestellten Kardiologen geführt hatte, beruht entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht auf Versagung der Genehmigung einer vollzeitigen Beschäftigung von Dr. B., sondern war bereits in der offenbar nicht wie erwartet erfolgreichen Beschäftigung des Dr. H. und damit in den Gegebenheiten des MVZ selbst begründet. Hierauf hat die Antragstellerin mit der Reduzierung der Stundenzahl reagiert, deren Erhöhung sie nicht innerhalb des ihr eingeräumten Zeitraums von sechs Monaten wieder herbeigeführt hat. Die Argumentation der Antragstellerin für die Notwendigkeit einer vollschichtigen Tätigkeit des Dr. B. im Beschwerdeverfahren gibt zu erkennen, dass die Antragstellerin den kardiologischen Bereich nach dem erfolgten Rückgang nunmehr wieder ausbauen möchte. So verweist sie darauf, dass die Umlenkung der Patientenströme, die sich im Jahr 2009 ergeben hätte, zeitlich hätte begrenzt werden können, dass bei einem eingeschränkten medizinischen Angebot die Platzierung auf dem Markt und die Akquise von Patienten nicht erfolgen könne und dass Dr. B. aufgrund seiner Qualifikation und seines Renommés mit einer vollzeitigen Tätigkeit die Patientenströme wieder zum MVZ lenken könne. Ein solcher erneuter Ausbau der zwischenzeitlich reduzierten Stelle eines Kardiologen ist, nachdem die im Bescheid vom 23.09.2009 eingeräumte Frist für die erweiterte Nachbesetzung verstrichen war, nun im Rahmen der Nachbesetzung nicht mehr zulässig, sondern führte zu einer Vorratsgenehmigung, auf die die Antragstellerin keinen Anspruch hat.
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Die von der Antragstellerin beklagte Beeinträchtigung des Good-Will des MVZ beruht entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht auf der Versagung der Nachbesetzung der internistischen Facharztstelle mit mehr als 20 Stunden. Der Antragsgegner hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die zeitliche Reduzierung während der Beschäftigungszeit von Dr. H. eingetreten ist und eine vollschichtige Ausfüllung dieser Arztstelle schon deshalb nicht durchgängig gegeben war. Dass die Antragstellerin dies selbst auch so sieht, lässt jedenfalls zuletzt ihr Vortrag im Beschwerdeverfahren erkennen. So führt sie im Schriftsatz vom 01.10.2010 aus, dass sich eine Rechtsbeeinträchtigung dadurch realisiert habe, dass die künftige Möglichkeit, einen Good-Will durch die Tätigkeit von Dr. B. aufzubauen, derzeit verhindert werde. Damit stellt die Antragstellerin klar, dass es ihr um den Ausbau der zwischenzeitlich heruntergefahrenen Facharztstelle geht, der aber nicht im Wege des Nachbesetzungsverfahrens erreicht werden kann. Die zeitliche Reduzierung der Facharztstelle beruht auf einer Entscheidung der Antragstellerin, deren wirtschaftliche Folgen sie selbst zu verantworten hat. Eine Rechtsbeeinträchtigung aufgrund der Versagung der Nachbesetzung in einem über 20 Wochenstunden hinausgehenden Umfang durch den Zulassungsausschuss vermag der Senat nicht zu erkennen.
44 
Das Argument der Antragstellerin, das Vertrauen des Dr. B. in eine vollzeitige Beschäftigung beim MVZ sei schützenswert, verfängt ebenfalls nicht. Denn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit Dr. B., dessen Tätigkeit ausweislich des am 07.05.2010 unterzeichneten Arbeitsvertrages zum 23.04.2010 begonnen hatte, stand dem MVZ keine vollschichtig besetzbare Stelle mehr zur Verfügung. Dr. B. hat den Vertrag mit reduzierter Stundenzahl unterzeichnet und sich insoweit zu den veränderten Anstellungsbedingungen zu einer Tätigkeit im MVZ verpflichtet. Dass er angesichts der ungeklärten Frage des Tätigkeitsumfangs vor Abschluss dieses Vertrages ein schützenswertes Vertrauen auf eine vollschichtige Beschäftigung hätte aufbauen können, erscheint eher fernliegend.
45 
Die Antragstellerin hat sich hinsichtlich eines Anordnungsgrundes schließlich auch auf die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des MVZ ohne die in vollzeitigem Umfang geführte Stelle eines angestellten Kardiologen berufen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin rechtfertigt nach Ansicht des Senats aber die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin keinen Anordnungsgrund. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass das MVZ ohne die vollzeitige Beschäftigung des Dr. B. bis zum 31.01.2011 in eine existenzgefährdende wirtschaftliche Notlage geraten würde. Der Senat folgt insoweit den vom Antragsgegner geäußerten Einwendungen, dass die in der eidesstattlichen Versicherung von Dr. Pl. vom 07.06.2010 dargelegten wirtschaftliche Nachteile nicht das MVZ insgesamt, sondern das Sondervermögen des Gesellschafters Dr. Pl. betreffen. Die streitgegenständliche Arztstelle gehört nach § 11.4 des Gesellschaftsvertrages zum Sonderbetriebsvermögen von Dr. Pl.. Nach § 11.1 werden die Investitionskosten und die Personalkosten, die ausschließlich der AIM-Praxis (Facharztpraxis für Allgemeinmedizin und Innere Medizin) zu Gute kommen, zu den Kosten der AIM-Praxis gerechnet. Nach § 11.2 werden die Erlöse aus medizinischer Tätigkeit ebenfalls den Praxisteilen (HNO bzw. AIM) vollständig getrennt zugeordnet. Gleiches gilt für die Gewinn- und Verlust-Zuweisung nach § 11 des Gesellschaftvertrages. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass Dr. Pl. sich im Vergleich vom 23.07.2010, den die Gesellschafter am 23.07.2010 vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (5 U 232/10) geschlossen haben, gegenüber Dr. E. zu dessen Freistellung von den Kosten des Zulassungsverfahrens für den kardiologischen Vertragsarztsitz und von den Gehaltsforderungen des Dr. B. verpflichtet hat. Inwieweit sich die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus der zeitlich reduzierten Beschäftigung des angestellten Kardiologen für die im Sondervermögen von Dr. Pl. stehende AIM-Praxis auf das MVZ insgesamt auswirken, ist von der Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt worden. Sie muss sich vielmehr daran festhalten lassen, dass Dr. Pl. in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 07.06.2010 erklärt hat, dass etwaige Verluste auch durch Einnahmen aus anderen Sitzen des MVZ ausgeglichen werden können. Selbst wenn dies - wie von Dr. Pl. ausgeführt- zu Verlusten im gesamten MVZ führen würde, ist nicht dargelegt, dass es sich um existenzbedrohende Verluste handeln würde.
46 
Die Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
48 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 4, 52 Abs. 1 GKG. Die Höhe bestimmt sich nach dem für die weitergehende Tätigkeit des Dr. B. vereinbarten Gehalt von 4.000 EUR monatlich, wie es sich aus dem Vergleich des auf die vollzeitige Beschäftigung gerichteten Arbeitsvertrages (Bruttogehalt von 8.000 EUR nach § 4 Abs. 1) mit dem am 07.05.2010 abgeschlossenen Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit von 20 Wochenstunden (Bruttogehalt von 4.000 EUR für kassenärztliche Tätigkeit nach § 4 Abs. 1) ergibt. Die Antragstellerin hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Genehmigung einer weitergehenden Beschäftigung für die Zeit bis zum 31.01.2011 begehrt. Bei Antragstellung vor dem Sozialgericht am 30.03.2010 ergibt sich demnach ein Zeitraum von 10 Monaten. Bei Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung wäre für diesen Zeitraum die Hauptsache vorweg genommen worden, so dass sich der Streitwert mit 40.000 EUR bemisst.
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar nach § 177 SGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 08. Dez. 2010 - L 5 KA 3673/10 ER-B

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


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Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

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(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in de

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 103 Zulassungsbeschränkungen


(1) Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, sind bei

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Bundessozialgericht Urteil, 19. Okt. 2011 - B 6 KA 23/11 R

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Tenor Die Revision der Beigeladenen zu 5. gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass sich d

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(1) Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, sind bei der Feststellung einer Überversorgung nicht zu berücksichtigen. Wenn dies der Fall ist, hat der Landesausschuß nach den Vorschriften der Zulassungsverordnungen und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Zulassungsbeschränkungen anzuordnen. Darüber hinaus treffen die Landesausschüsse eine Feststellung, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 Prozent überschritten ist.

(2) Die Zulassungsbeschränkungen sind räumlich zu begrenzen. Sie können einen oder mehrere Planungsbereiche einer Kassenärztlichen Vereinigung umfassen. Sie sind arztgruppenbezogen unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten bei den Kassenarten anzuordnen. Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden können ländliche oder strukturschwache Teilgebiete eines Planungsbereichs bestimmen, die auf ihren Antrag für einzelne Arztgruppen oder Fachrichtungen von den Zulassungsbeschränkungen auszunehmen sind; in dem Antrag ist die Anzahl der zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten arztgruppenbezogen festzulegen. Die zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten sind an das nach Satz 4 bestimmte Teilgebiet gebunden. Für die Bestimmung der ländlichen und strukturschwachen Teilgebiete stellt der Landesausschuss im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde allgemeingültige Kriterien auf, die den jeweiligen Entscheidungen zugrunde zu legen sind. Der Landesausschuss hat sich dabei an den laufenden Raumbeobachtungen und Raumabgrenzungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zu orientieren oder eine vergleichbare Abgrenzung ländlicher Gebiete durch die für die Landesplanung zuständigen Stellen zugrunde zu legen. Die zusätzlichen Arztsitze sind in den von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemäß § 99 aufzustellenden Bedarfsplänen auszuweisen.

(3) Die Zulassungsbeschränkungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind.

(3a) Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach Absatz 4 für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll. Satz 1 gilt auch bei Verzicht auf die Hälfte oder eines Viertels der Zulassung oder bei Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung; Satz 1 gilt nicht, wenn ein Vertragsarzt, dessen Zulassung befristet ist, vor Ablauf der Frist auf seine Zulassung verzichtet. Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; dies gilt nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4, 5 und 6 bezeichneten Personenkreis angehört oder der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereichs zu verlegen, in dem nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund einer zu geringen Ärztedichte ein Versorgungsbedarf besteht oder sofern mit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass dieser Nachfolger die vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat, nach dem 23. Juli 2015 erstmals aufgenommen hat. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 6 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Betrieb der Praxis mindestens drei Jahre lang angedauert haben muss. Satz 5 gilt nicht, wenn das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Praxisbetrieb vor dem 5. März 2015 begründet wurde. Hat der Landesausschuss eine Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 getroffen, soll der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Im Fall des Satzes 7 gelten Satz 3 zweiter Halbsatz sowie die Sätze 4 bis 6 entsprechend; Absatz 4 Satz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Nachbesetzung abgelehnt werden soll. Der Zulassungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist dem Antrag abweichend von § 96 Absatz 2 Satz 6 zu entsprechen. § 96 Absatz 4 findet keine Anwendung. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt. Klagen gegen einen Beschluss des Zulassungsausschusses, mit dem einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen wird, haben keine aufschiebende Wirkung. Hat der Zulassungsausschuss den Antrag abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auf den Verkehrswert abzustellen, der nach Absatz 4 Satz 8 bei Fortführung der Praxis maßgeblich wäre.

(4) Hat der Zulassungsausschuss in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, nach Absatz 3a einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen, hat die Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen. Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung oder bei der Festlegung zusätzlicher Zulassungsmöglichkeiten nach Absatz 2 Satz 4. Dem Zulassungsausschuß sowie dem Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuß den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl der Bewerber sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.
die berufliche Eignung,
2.
das Approbationsalter,
3.
die Dauer der ärztlichen Tätigkeit,
4.
eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat,
5.
ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist,
6.
ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde,
7.
ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung definiert worden sind, zu erfüllen,
8.
Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung,
9.
bei medizinischen Versorgungszentren die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots; dies gilt entsprechend für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit einem besonderen Versorgungsangebot.
Die Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 sind zu beachten. Ab dem 1. Januar 2006 sind für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen. Die Dauer der ärztlichen Tätigkeit nach Satz 5 Nummer 3 wird verlängert um Zeiten, in denen die ärztliche Tätigkeit wegen der Erziehung von Kindern oder der Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung unterbrochen worden ist. Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt. Kommt der Zulassungsausschuss in den Fällen des Absatzes 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bei der Auswahlentscheidung nach Satz 4 zu dem Ergebnis, dass ein Bewerber auszuwählen ist, der nicht dem in Absatz 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Personenkreis angehört, kann er die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes mit der Mehrheit seiner Stimmen ablehnen, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; Absatz 3a Satz 10, 11, 13 und 14 gilt in diesem Fall entsprechend. Hat sich ein Bewerber nach Satz 5 Nummer 7 bereit erklärt, besondere Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen, kann der Zulassungsausschuss die Zulassung unter der Voraussetzung erteilen, dass sich der Bewerber zur Erfüllung dieser Versorgungsbedürfnisse verpflichtet.

(4a) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des medizinischen Versorgungszentrums durch den Arzt zu berücksichtigen. Der Arzt kann in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden medizinischen Versorgungszentrums in einem anderen Planungsbereich liegt. Nach einer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren in einem medizinischen Versorgungszentrum, dessen Sitz in einem Planungsbereich liegt, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, erhält ein Arzt unbeschadet der Zulassungsbeschränkungen auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungsbereich; dies gilt nicht für Ärzte, die auf Grund einer Nachbesetzung nach Satz 5 oder erst seit dem 1. Januar 2007 in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind. Medizinischen Versorgungszentren ist die Nachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4b) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des anstellenden Vertragsarztes durch den anzustellenden Arzt zu berücksichtigen. Im Fall des Satzes 1 kann der angestellte Arzt in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden Vertragsarztes in einem anderen Planungsbereich liegt. Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein Vertragsarzt den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in seiner Praxis weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Nachbesetzung der Stelle eines nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Arztes ist möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4c) Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein medizinisches Versorgungszentrum den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Einrichtung weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Absätze 3a, 4 und 5 gelten entsprechend. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein medizinisches Versorgungszentrum, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem medizinischen Versorgungszentrum als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen ist. Dieser Nachrang gilt nicht für ein medizinisches Versorgungszentrum, das am 31. Dezember 2011 zugelassen war und bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten lag.

(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen (Registerstelle) führen für jeden Planungsbereich eine Warteliste. In die Warteliste werden auf Antrag die Ärzte, die sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in das Arztregister eingetragen sind, aufgenommen. Bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Absatz 4 ist die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen.

(6) Endet die Zulassung eines Vertragsarztes, der die Praxis bisher mit einem oder mehreren Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat, so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. Die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte sind bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen.

(7) In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, haben Krankenhausträger das Angebot zum Abschluß von Belegarztverträgen auszuschreiben. Kommt ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsarzt nicht zustande, kann der Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht niedergelassenen geeigneten Arzt einen Belegarztvertrag schließen. Dieser erhält eine auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach Absatz 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Zahnärzte.

(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).

(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort. Für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.

(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet. In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen:

1.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet,
2.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.
Der Zulassungsausschuss ermittelt den jeweils geltenden Versorgungsanteil auf Grundlage des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades und des Standes der vertragszahnärztlichen Versorgung. Hierzu haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen umfassende und vergleichbare Übersichten zum allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad und zum Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung am 31. Dezember eines jeden Jahres zu erstellen. Die Übersichten sind bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Jahres zu erstellen und in geeigneter Weise in den amtlichen Mitteilungsblättern der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu veröffentlichen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die Erweiterung bestehender zahnärztlicher medizinischer Versorgungszentren eines Krankenhauses.

(2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag

1.
nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten,
2.
nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte.
Das Nähere regeln die Zulassungsverordnungen. Um die Zulassung kann sich ein medizinisches Versorgungszentrum bewerben, dessen Ärzte in das Arztregister nach Satz 3 eingetragen sind. Für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist außerdem Voraussetzung, dass die Gesellschafter entweder selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben; dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungszentrums fällig werden. Die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 erfüllt sind; Absatz 9b gilt entsprechend. Anträge auf Zulassung eines Arztes und auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums sowie auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum sind abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 angeordnet sind oder der Zulassung oder der Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. Abweichend von Satz 9 ist einem Antrag trotz einer nach § 103 Absatz 1 Satz 2 angeordneten Zulassungsbeschränkung stattzugeben, wenn mit der Zulassung oder Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für die in den medizinischen Versorgungszentren angestellten Ärzte gilt § 135 entsprechend.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Zulassung bewirkt, daß der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Die Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind verbindlich. Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Landes- und Zulassungsausschüssen sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln.

(4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung beschlossen werden.

(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung derHälfteoder eines Viertels der Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrums sind. Die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen und solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte ist jederzeit möglich. Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.

(7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.

(8) (weggefallen)

(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.

(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.

(10) (weggefallen)

(11) (weggefallen)

(11a) (weggefallen)

(11b) (weggefallen)

(12) (weggefallen)

(13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein. Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.

(1) Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, sind bei der Feststellung einer Überversorgung nicht zu berücksichtigen. Wenn dies der Fall ist, hat der Landesausschuß nach den Vorschriften der Zulassungsverordnungen und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Zulassungsbeschränkungen anzuordnen. Darüber hinaus treffen die Landesausschüsse eine Feststellung, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 Prozent überschritten ist.

(2) Die Zulassungsbeschränkungen sind räumlich zu begrenzen. Sie können einen oder mehrere Planungsbereiche einer Kassenärztlichen Vereinigung umfassen. Sie sind arztgruppenbezogen unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten bei den Kassenarten anzuordnen. Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden können ländliche oder strukturschwache Teilgebiete eines Planungsbereichs bestimmen, die auf ihren Antrag für einzelne Arztgruppen oder Fachrichtungen von den Zulassungsbeschränkungen auszunehmen sind; in dem Antrag ist die Anzahl der zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten arztgruppenbezogen festzulegen. Die zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten sind an das nach Satz 4 bestimmte Teilgebiet gebunden. Für die Bestimmung der ländlichen und strukturschwachen Teilgebiete stellt der Landesausschuss im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde allgemeingültige Kriterien auf, die den jeweiligen Entscheidungen zugrunde zu legen sind. Der Landesausschuss hat sich dabei an den laufenden Raumbeobachtungen und Raumabgrenzungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zu orientieren oder eine vergleichbare Abgrenzung ländlicher Gebiete durch die für die Landesplanung zuständigen Stellen zugrunde zu legen. Die zusätzlichen Arztsitze sind in den von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemäß § 99 aufzustellenden Bedarfsplänen auszuweisen.

(3) Die Zulassungsbeschränkungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind.

(3a) Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach Absatz 4 für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll. Satz 1 gilt auch bei Verzicht auf die Hälfte oder eines Viertels der Zulassung oder bei Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung; Satz 1 gilt nicht, wenn ein Vertragsarzt, dessen Zulassung befristet ist, vor Ablauf der Frist auf seine Zulassung verzichtet. Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; dies gilt nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4, 5 und 6 bezeichneten Personenkreis angehört oder der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereichs zu verlegen, in dem nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund einer zu geringen Ärztedichte ein Versorgungsbedarf besteht oder sofern mit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass dieser Nachfolger die vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat, nach dem 23. Juli 2015 erstmals aufgenommen hat. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 6 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Betrieb der Praxis mindestens drei Jahre lang angedauert haben muss. Satz 5 gilt nicht, wenn das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Praxisbetrieb vor dem 5. März 2015 begründet wurde. Hat der Landesausschuss eine Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 getroffen, soll der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Im Fall des Satzes 7 gelten Satz 3 zweiter Halbsatz sowie die Sätze 4 bis 6 entsprechend; Absatz 4 Satz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Nachbesetzung abgelehnt werden soll. Der Zulassungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist dem Antrag abweichend von § 96 Absatz 2 Satz 6 zu entsprechen. § 96 Absatz 4 findet keine Anwendung. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt. Klagen gegen einen Beschluss des Zulassungsausschusses, mit dem einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen wird, haben keine aufschiebende Wirkung. Hat der Zulassungsausschuss den Antrag abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auf den Verkehrswert abzustellen, der nach Absatz 4 Satz 8 bei Fortführung der Praxis maßgeblich wäre.

(4) Hat der Zulassungsausschuss in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, nach Absatz 3a einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen, hat die Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen. Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung oder bei der Festlegung zusätzlicher Zulassungsmöglichkeiten nach Absatz 2 Satz 4. Dem Zulassungsausschuß sowie dem Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuß den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl der Bewerber sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.
die berufliche Eignung,
2.
das Approbationsalter,
3.
die Dauer der ärztlichen Tätigkeit,
4.
eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat,
5.
ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist,
6.
ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde,
7.
ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung definiert worden sind, zu erfüllen,
8.
Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung,
9.
bei medizinischen Versorgungszentren die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots; dies gilt entsprechend für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit einem besonderen Versorgungsangebot.
Die Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 sind zu beachten. Ab dem 1. Januar 2006 sind für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen. Die Dauer der ärztlichen Tätigkeit nach Satz 5 Nummer 3 wird verlängert um Zeiten, in denen die ärztliche Tätigkeit wegen der Erziehung von Kindern oder der Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung unterbrochen worden ist. Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt. Kommt der Zulassungsausschuss in den Fällen des Absatzes 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bei der Auswahlentscheidung nach Satz 4 zu dem Ergebnis, dass ein Bewerber auszuwählen ist, der nicht dem in Absatz 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Personenkreis angehört, kann er die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes mit der Mehrheit seiner Stimmen ablehnen, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; Absatz 3a Satz 10, 11, 13 und 14 gilt in diesem Fall entsprechend. Hat sich ein Bewerber nach Satz 5 Nummer 7 bereit erklärt, besondere Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen, kann der Zulassungsausschuss die Zulassung unter der Voraussetzung erteilen, dass sich der Bewerber zur Erfüllung dieser Versorgungsbedürfnisse verpflichtet.

(4a) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des medizinischen Versorgungszentrums durch den Arzt zu berücksichtigen. Der Arzt kann in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden medizinischen Versorgungszentrums in einem anderen Planungsbereich liegt. Nach einer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren in einem medizinischen Versorgungszentrum, dessen Sitz in einem Planungsbereich liegt, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, erhält ein Arzt unbeschadet der Zulassungsbeschränkungen auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungsbereich; dies gilt nicht für Ärzte, die auf Grund einer Nachbesetzung nach Satz 5 oder erst seit dem 1. Januar 2007 in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind. Medizinischen Versorgungszentren ist die Nachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4b) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des anstellenden Vertragsarztes durch den anzustellenden Arzt zu berücksichtigen. Im Fall des Satzes 1 kann der angestellte Arzt in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden Vertragsarztes in einem anderen Planungsbereich liegt. Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein Vertragsarzt den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in seiner Praxis weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Nachbesetzung der Stelle eines nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Arztes ist möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4c) Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein medizinisches Versorgungszentrum den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Einrichtung weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Absätze 3a, 4 und 5 gelten entsprechend. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein medizinisches Versorgungszentrum, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem medizinischen Versorgungszentrum als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen ist. Dieser Nachrang gilt nicht für ein medizinisches Versorgungszentrum, das am 31. Dezember 2011 zugelassen war und bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten lag.

(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen (Registerstelle) führen für jeden Planungsbereich eine Warteliste. In die Warteliste werden auf Antrag die Ärzte, die sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in das Arztregister eingetragen sind, aufgenommen. Bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Absatz 4 ist die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen.

(6) Endet die Zulassung eines Vertragsarztes, der die Praxis bisher mit einem oder mehreren Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat, so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. Die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte sind bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen.

(7) In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, haben Krankenhausträger das Angebot zum Abschluß von Belegarztverträgen auszuschreiben. Kommt ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsarzt nicht zustande, kann der Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht niedergelassenen geeigneten Arzt einen Belegarztvertrag schließen. Dieser erhält eine auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach Absatz 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Zahnärzte.

(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).

(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort. Für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.

(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet. In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen:

1.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet,
2.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.
Der Zulassungsausschuss ermittelt den jeweils geltenden Versorgungsanteil auf Grundlage des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades und des Standes der vertragszahnärztlichen Versorgung. Hierzu haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen umfassende und vergleichbare Übersichten zum allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad und zum Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung am 31. Dezember eines jeden Jahres zu erstellen. Die Übersichten sind bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Jahres zu erstellen und in geeigneter Weise in den amtlichen Mitteilungsblättern der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu veröffentlichen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die Erweiterung bestehender zahnärztlicher medizinischer Versorgungszentren eines Krankenhauses.

(2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag

1.
nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten,
2.
nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte.
Das Nähere regeln die Zulassungsverordnungen. Um die Zulassung kann sich ein medizinisches Versorgungszentrum bewerben, dessen Ärzte in das Arztregister nach Satz 3 eingetragen sind. Für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist außerdem Voraussetzung, dass die Gesellschafter entweder selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben; dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungszentrums fällig werden. Die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 erfüllt sind; Absatz 9b gilt entsprechend. Anträge auf Zulassung eines Arztes und auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums sowie auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum sind abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 angeordnet sind oder der Zulassung oder der Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. Abweichend von Satz 9 ist einem Antrag trotz einer nach § 103 Absatz 1 Satz 2 angeordneten Zulassungsbeschränkung stattzugeben, wenn mit der Zulassung oder Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für die in den medizinischen Versorgungszentren angestellten Ärzte gilt § 135 entsprechend.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Zulassung bewirkt, daß der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Die Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind verbindlich. Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Landes- und Zulassungsausschüssen sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln.

(4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung beschlossen werden.

(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung derHälfteoder eines Viertels der Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrums sind. Die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen und solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte ist jederzeit möglich. Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.

(7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.

(8) (weggefallen)

(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.

(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.

(10) (weggefallen)

(11) (weggefallen)

(11a) (weggefallen)

(11b) (weggefallen)

(12) (weggefallen)

(13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein. Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.

(1) Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, sind bei der Feststellung einer Überversorgung nicht zu berücksichtigen. Wenn dies der Fall ist, hat der Landesausschuß nach den Vorschriften der Zulassungsverordnungen und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Zulassungsbeschränkungen anzuordnen. Darüber hinaus treffen die Landesausschüsse eine Feststellung, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 Prozent überschritten ist.

(2) Die Zulassungsbeschränkungen sind räumlich zu begrenzen. Sie können einen oder mehrere Planungsbereiche einer Kassenärztlichen Vereinigung umfassen. Sie sind arztgruppenbezogen unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten bei den Kassenarten anzuordnen. Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden können ländliche oder strukturschwache Teilgebiete eines Planungsbereichs bestimmen, die auf ihren Antrag für einzelne Arztgruppen oder Fachrichtungen von den Zulassungsbeschränkungen auszunehmen sind; in dem Antrag ist die Anzahl der zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten arztgruppenbezogen festzulegen. Die zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten sind an das nach Satz 4 bestimmte Teilgebiet gebunden. Für die Bestimmung der ländlichen und strukturschwachen Teilgebiete stellt der Landesausschuss im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde allgemeingültige Kriterien auf, die den jeweiligen Entscheidungen zugrunde zu legen sind. Der Landesausschuss hat sich dabei an den laufenden Raumbeobachtungen und Raumabgrenzungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zu orientieren oder eine vergleichbare Abgrenzung ländlicher Gebiete durch die für die Landesplanung zuständigen Stellen zugrunde zu legen. Die zusätzlichen Arztsitze sind in den von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemäß § 99 aufzustellenden Bedarfsplänen auszuweisen.

(3) Die Zulassungsbeschränkungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind.

(3a) Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach Absatz 4 für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll. Satz 1 gilt auch bei Verzicht auf die Hälfte oder eines Viertels der Zulassung oder bei Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung; Satz 1 gilt nicht, wenn ein Vertragsarzt, dessen Zulassung befristet ist, vor Ablauf der Frist auf seine Zulassung verzichtet. Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; dies gilt nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4, 5 und 6 bezeichneten Personenkreis angehört oder der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereichs zu verlegen, in dem nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund einer zu geringen Ärztedichte ein Versorgungsbedarf besteht oder sofern mit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass dieser Nachfolger die vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat, nach dem 23. Juli 2015 erstmals aufgenommen hat. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 6 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Betrieb der Praxis mindestens drei Jahre lang angedauert haben muss. Satz 5 gilt nicht, wenn das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Praxisbetrieb vor dem 5. März 2015 begründet wurde. Hat der Landesausschuss eine Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 getroffen, soll der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Im Fall des Satzes 7 gelten Satz 3 zweiter Halbsatz sowie die Sätze 4 bis 6 entsprechend; Absatz 4 Satz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Nachbesetzung abgelehnt werden soll. Der Zulassungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist dem Antrag abweichend von § 96 Absatz 2 Satz 6 zu entsprechen. § 96 Absatz 4 findet keine Anwendung. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt. Klagen gegen einen Beschluss des Zulassungsausschusses, mit dem einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen wird, haben keine aufschiebende Wirkung. Hat der Zulassungsausschuss den Antrag abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auf den Verkehrswert abzustellen, der nach Absatz 4 Satz 8 bei Fortführung der Praxis maßgeblich wäre.

(4) Hat der Zulassungsausschuss in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, nach Absatz 3a einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen, hat die Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen. Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung oder bei der Festlegung zusätzlicher Zulassungsmöglichkeiten nach Absatz 2 Satz 4. Dem Zulassungsausschuß sowie dem Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuß den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl der Bewerber sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.
die berufliche Eignung,
2.
das Approbationsalter,
3.
die Dauer der ärztlichen Tätigkeit,
4.
eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat,
5.
ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist,
6.
ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde,
7.
ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung definiert worden sind, zu erfüllen,
8.
Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung,
9.
bei medizinischen Versorgungszentren die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots; dies gilt entsprechend für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit einem besonderen Versorgungsangebot.
Die Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 sind zu beachten. Ab dem 1. Januar 2006 sind für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen. Die Dauer der ärztlichen Tätigkeit nach Satz 5 Nummer 3 wird verlängert um Zeiten, in denen die ärztliche Tätigkeit wegen der Erziehung von Kindern oder der Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung unterbrochen worden ist. Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt. Kommt der Zulassungsausschuss in den Fällen des Absatzes 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bei der Auswahlentscheidung nach Satz 4 zu dem Ergebnis, dass ein Bewerber auszuwählen ist, der nicht dem in Absatz 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Personenkreis angehört, kann er die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes mit der Mehrheit seiner Stimmen ablehnen, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; Absatz 3a Satz 10, 11, 13 und 14 gilt in diesem Fall entsprechend. Hat sich ein Bewerber nach Satz 5 Nummer 7 bereit erklärt, besondere Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen, kann der Zulassungsausschuss die Zulassung unter der Voraussetzung erteilen, dass sich der Bewerber zur Erfüllung dieser Versorgungsbedürfnisse verpflichtet.

(4a) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des medizinischen Versorgungszentrums durch den Arzt zu berücksichtigen. Der Arzt kann in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden medizinischen Versorgungszentrums in einem anderen Planungsbereich liegt. Nach einer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren in einem medizinischen Versorgungszentrum, dessen Sitz in einem Planungsbereich liegt, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, erhält ein Arzt unbeschadet der Zulassungsbeschränkungen auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungsbereich; dies gilt nicht für Ärzte, die auf Grund einer Nachbesetzung nach Satz 5 oder erst seit dem 1. Januar 2007 in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind. Medizinischen Versorgungszentren ist die Nachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4b) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des anstellenden Vertragsarztes durch den anzustellenden Arzt zu berücksichtigen. Im Fall des Satzes 1 kann der angestellte Arzt in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden Vertragsarztes in einem anderen Planungsbereich liegt. Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein Vertragsarzt den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in seiner Praxis weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Nachbesetzung der Stelle eines nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Arztes ist möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4c) Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein medizinisches Versorgungszentrum den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Einrichtung weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Absätze 3a, 4 und 5 gelten entsprechend. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein medizinisches Versorgungszentrum, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem medizinischen Versorgungszentrum als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen ist. Dieser Nachrang gilt nicht für ein medizinisches Versorgungszentrum, das am 31. Dezember 2011 zugelassen war und bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten lag.

(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen (Registerstelle) führen für jeden Planungsbereich eine Warteliste. In die Warteliste werden auf Antrag die Ärzte, die sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in das Arztregister eingetragen sind, aufgenommen. Bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Absatz 4 ist die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen.

(6) Endet die Zulassung eines Vertragsarztes, der die Praxis bisher mit einem oder mehreren Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat, so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. Die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte sind bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen.

(7) In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, haben Krankenhausträger das Angebot zum Abschluß von Belegarztverträgen auszuschreiben. Kommt ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsarzt nicht zustande, kann der Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht niedergelassenen geeigneten Arzt einen Belegarztvertrag schließen. Dieser erhält eine auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach Absatz 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Zahnärzte.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, sind bei der Feststellung einer Überversorgung nicht zu berücksichtigen. Wenn dies der Fall ist, hat der Landesausschuß nach den Vorschriften der Zulassungsverordnungen und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Zulassungsbeschränkungen anzuordnen. Darüber hinaus treffen die Landesausschüsse eine Feststellung, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 Prozent überschritten ist.

(2) Die Zulassungsbeschränkungen sind räumlich zu begrenzen. Sie können einen oder mehrere Planungsbereiche einer Kassenärztlichen Vereinigung umfassen. Sie sind arztgruppenbezogen unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten bei den Kassenarten anzuordnen. Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden können ländliche oder strukturschwache Teilgebiete eines Planungsbereichs bestimmen, die auf ihren Antrag für einzelne Arztgruppen oder Fachrichtungen von den Zulassungsbeschränkungen auszunehmen sind; in dem Antrag ist die Anzahl der zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten arztgruppenbezogen festzulegen. Die zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten sind an das nach Satz 4 bestimmte Teilgebiet gebunden. Für die Bestimmung der ländlichen und strukturschwachen Teilgebiete stellt der Landesausschuss im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde allgemeingültige Kriterien auf, die den jeweiligen Entscheidungen zugrunde zu legen sind. Der Landesausschuss hat sich dabei an den laufenden Raumbeobachtungen und Raumabgrenzungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zu orientieren oder eine vergleichbare Abgrenzung ländlicher Gebiete durch die für die Landesplanung zuständigen Stellen zugrunde zu legen. Die zusätzlichen Arztsitze sind in den von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemäß § 99 aufzustellenden Bedarfsplänen auszuweisen.

(3) Die Zulassungsbeschränkungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind.

(3a) Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach Absatz 4 für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll. Satz 1 gilt auch bei Verzicht auf die Hälfte oder eines Viertels der Zulassung oder bei Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung; Satz 1 gilt nicht, wenn ein Vertragsarzt, dessen Zulassung befristet ist, vor Ablauf der Frist auf seine Zulassung verzichtet. Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; dies gilt nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4, 5 und 6 bezeichneten Personenkreis angehört oder der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereichs zu verlegen, in dem nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund einer zu geringen Ärztedichte ein Versorgungsbedarf besteht oder sofern mit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass dieser Nachfolger die vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat, nach dem 23. Juli 2015 erstmals aufgenommen hat. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 6 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Betrieb der Praxis mindestens drei Jahre lang angedauert haben muss. Satz 5 gilt nicht, wenn das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Praxisbetrieb vor dem 5. März 2015 begründet wurde. Hat der Landesausschuss eine Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 getroffen, soll der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Im Fall des Satzes 7 gelten Satz 3 zweiter Halbsatz sowie die Sätze 4 bis 6 entsprechend; Absatz 4 Satz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Nachbesetzung abgelehnt werden soll. Der Zulassungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist dem Antrag abweichend von § 96 Absatz 2 Satz 6 zu entsprechen. § 96 Absatz 4 findet keine Anwendung. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt. Klagen gegen einen Beschluss des Zulassungsausschusses, mit dem einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen wird, haben keine aufschiebende Wirkung. Hat der Zulassungsausschuss den Antrag abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auf den Verkehrswert abzustellen, der nach Absatz 4 Satz 8 bei Fortführung der Praxis maßgeblich wäre.

(4) Hat der Zulassungsausschuss in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, nach Absatz 3a einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen, hat die Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen. Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung oder bei der Festlegung zusätzlicher Zulassungsmöglichkeiten nach Absatz 2 Satz 4. Dem Zulassungsausschuß sowie dem Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuß den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl der Bewerber sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.
die berufliche Eignung,
2.
das Approbationsalter,
3.
die Dauer der ärztlichen Tätigkeit,
4.
eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat,
5.
ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist,
6.
ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde,
7.
ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung definiert worden sind, zu erfüllen,
8.
Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung,
9.
bei medizinischen Versorgungszentren die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots; dies gilt entsprechend für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit einem besonderen Versorgungsangebot.
Die Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 sind zu beachten. Ab dem 1. Januar 2006 sind für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen. Die Dauer der ärztlichen Tätigkeit nach Satz 5 Nummer 3 wird verlängert um Zeiten, in denen die ärztliche Tätigkeit wegen der Erziehung von Kindern oder der Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung unterbrochen worden ist. Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt. Kommt der Zulassungsausschuss in den Fällen des Absatzes 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bei der Auswahlentscheidung nach Satz 4 zu dem Ergebnis, dass ein Bewerber auszuwählen ist, der nicht dem in Absatz 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Personenkreis angehört, kann er die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes mit der Mehrheit seiner Stimmen ablehnen, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; Absatz 3a Satz 10, 11, 13 und 14 gilt in diesem Fall entsprechend. Hat sich ein Bewerber nach Satz 5 Nummer 7 bereit erklärt, besondere Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen, kann der Zulassungsausschuss die Zulassung unter der Voraussetzung erteilen, dass sich der Bewerber zur Erfüllung dieser Versorgungsbedürfnisse verpflichtet.

(4a) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des medizinischen Versorgungszentrums durch den Arzt zu berücksichtigen. Der Arzt kann in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden medizinischen Versorgungszentrums in einem anderen Planungsbereich liegt. Nach einer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren in einem medizinischen Versorgungszentrum, dessen Sitz in einem Planungsbereich liegt, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, erhält ein Arzt unbeschadet der Zulassungsbeschränkungen auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungsbereich; dies gilt nicht für Ärzte, die auf Grund einer Nachbesetzung nach Satz 5 oder erst seit dem 1. Januar 2007 in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind. Medizinischen Versorgungszentren ist die Nachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4b) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des anstellenden Vertragsarztes durch den anzustellenden Arzt zu berücksichtigen. Im Fall des Satzes 1 kann der angestellte Arzt in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden Vertragsarztes in einem anderen Planungsbereich liegt. Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein Vertragsarzt den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in seiner Praxis weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Nachbesetzung der Stelle eines nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Arztes ist möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4c) Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein medizinisches Versorgungszentrum den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Einrichtung weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Absätze 3a, 4 und 5 gelten entsprechend. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein medizinisches Versorgungszentrum, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem medizinischen Versorgungszentrum als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen ist. Dieser Nachrang gilt nicht für ein medizinisches Versorgungszentrum, das am 31. Dezember 2011 zugelassen war und bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten lag.

(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen (Registerstelle) führen für jeden Planungsbereich eine Warteliste. In die Warteliste werden auf Antrag die Ärzte, die sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in das Arztregister eingetragen sind, aufgenommen. Bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Absatz 4 ist die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen.

(6) Endet die Zulassung eines Vertragsarztes, der die Praxis bisher mit einem oder mehreren Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat, so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. Die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte sind bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen.

(7) In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, haben Krankenhausträger das Angebot zum Abschluß von Belegarztverträgen auszuschreiben. Kommt ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsarzt nicht zustande, kann der Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht niedergelassenen geeigneten Arzt einen Belegarztvertrag schließen. Dieser erhält eine auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach Absatz 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Zahnärzte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.