Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Mai 2011 - L 4 R 1301/10

bei uns veröffentlicht am13.05.2011

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 14. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf EUR 109.087,08 festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung des Betrags (EUR 109.087,08), um den die dem am 1930 geborenen und am 2006 verstorbenen Versicherten von der Beklagten bewilligte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und Regelaltersrente aufgrund der dem Versicherten von der Klägerin geleisteten Verletztenrente von der Beklagten gemäß § 93 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis 31. Juli 2006 gekürzt wurde.
Die Beklagte bewilligte dem Versicherten mit Bescheid vom 07. Mai 1992 ab 01. Juni 1991 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die sie ab 23. Oktober 1991 zahlte. Die Klägerin gewährte dem Versicherten mit Bescheid vom 28. Juli 1992 ab 29. September 1990 wegen einer als Berufskrankheit anerkannten durch die Einwirkungen von Asbest verursachten Bauchfellerkrankung bis 31. Juli 2006 eine Dauerrente in Höhe von 100 v.H.. Wegen des Zusammentreffens der Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Verletztenrente aus der Unfallversicherung berechnete die Beklagte die dem Versicherten mit Bescheid vom 07. Mai 1992 bewilligte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 23. Oktober 1991 neu (Bescheide vom 01. Dezember 1992 und 05. Januar 1993). Anstelle der bisherigen Nettorente in Höhe von DM 2.026,74 belief sich der monatliche Zahlbetrag ab 01. November 1991 nur noch auf DM 471,29. Die Beklagte machte gegenüber der Klägerin einen Erstattungsanspruch für die Zeit vom 23. Oktober 1991 bis 31. Januar 1993 geltend, den die Klägerin für die Zeit bis 31. Januar 1993 erfüllte. Des Weiteren nahm die Beklagte den Bescheid vom 07. Mai 1992 zurück (Bescheid vom 28. Juli 1993) und berechnete die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wegen Änderung des Zahlbetrages der Verletztenrente neu (Bescheid vom 05. Januar 1995). Sie bewilligte dem Versicherten mit Bescheid vom 18. Juli 1995 ab 1. August 1995 Regelaltersrente, die sie ebenfalls wegen des Zusammentreffens mit der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung minderte. Die nach dem Tod durchgeführte Obduktion des Versicherten ergab, dass dieser nicht an der von der Klägerin anerkannten Berufskrankheit gelitten hatte. Hierauf lehnte die Klägerin mit Bescheid vom 25. Januar 2007 einen Anspruch auf Leistungen bei Tod gegenüber der Witwe des Versicherten ab. Eine Berufskrankheit liege nicht vor. In der Begründung des Bescheides heißt es weiter, dass der anerkannte Versicherungsfall und die gleichzeitige Gewährung einer Verletztenrente rückblickend betrachtet nicht rechtmäßig gewesen sei. Der Bescheid vom 28. Juli 1992 über die Anerkennung einer Berufskrankheit könne jedoch nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches nicht mehr zurückgenommen werden. Eine Rückforderung bisher an den Versicherten erbrachter Leistungen erfolge nicht.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2007 meldete die Klägerin der Beklagten gegenüber einen Erstattungsanspruch an. Sie erhob Anspruch auf die einbehaltenen Rentenleistungen infolge des Zusammentreffens mit der Verletztenrente. Die Beklagte lehnte die Erstattung ab.
Hierauf erhob die Klägerin am 03. Juli 2008 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Sie hätte in der falschen Annahme ihrer Leistungsverpflichtung Verletztenrente gezahlt. Ohne diese Annahme wäre sie von der Leistung frei gewesen. Die Beklagte hätte stattdessen eine um die Kürzung nach § 93 SGB VI höhere Rente zahlen müssen. Dieser Forderung könne die Beklagte keine Vertrauensschutzerwägungen für den Versicherten bzw. die Hinterbliebenen, die vom internen Ausgleich der Versicherungsträger nicht tangiert würden, entgegenhalten. Eine Bindungswirkung ihrer gegenüber der Witwe des Versicherten nicht mehr zurücknehmbaren Entscheidung vom 28. Juli 1992 für die Beklagte sei nicht erkennbar.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Ein Erstattungsanspruch nach § 105 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sei nicht entstanden. Durch § 105 SGB X begründe sich allein ein Erstattungsanspruch des unzuständigen Trägers, der ohne Kenntnis von derkongruenten Verpflichtung des zuständigen Trägers in der irrigen Annahme seiner Zuständigkeit Sozialleistungen erbracht habe. Die Vorschrift betreffe infolge mangelnder kompentenzieller Verantwortung von vornherein rechtswidrig erbrachte Leistungen. Beruhe die Rechtswidrigkeit der Leistung jedoch nicht oder nicht nur auf der Unzuständigkeit des Leistungsträgers, sondern auf einem Widerspruch zum materiellen Recht, finde dagegen § 105 SGB X keine Anwendung. Die Klägerin habe als Unfallversicherungsträger nicht in der irrigen Annahme einer Verpflichtung zur Leistung einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ihre Leistung erbracht. Es liege insoweit auch keine kongruente Verpflichtung (Fettdruck jeweils im Original) vor. Die Klägerin sei als Träger der Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weder dazu berechtigt noch verpflichtet, Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringen. Nur weil der Klägerin die Möglichkeit einer Rückforderung vom Versicherten nicht gegeben gewesen sei, sei deshalb noch kein Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X entstanden. Der erstattungsberechtigte Leistungsträger habe kein Wahlrecht zwischen einer Rückforderung vom Berechtigten und einem Erstattungsanspruch gegenüber einem anderen Leistungsträger.
Auf Anfrage des SG bezifferte die Beklagte die Differenz zwischen der dem Versicherten ab 01. Januar 1992 bis 31. Juli 2006 tatsächlich gezahlten gesetzlichen Renten und der ohne Anwendung des § 93 SGB VI zu zahlenden Renten auf EUR 109.087,08. Da die Beklagte für die Zeit vom 23. Oktober bis 31. Dezember 1991 keine Berechnung mehr vornehmen konnte, verzichtete die Klägerin auf ihren Erstattungsanspruch für diesen Zeitraum.
Mit Urteil vom 14. Januar 2010 wies das SG die Klage ab. Die Klägerin sei nicht im Sinne des § 105 SGB X unzuständig gewesen. Für die Erbringung von Leistungen anlässlich einer Berufskrankheit im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sei sie die zuständige Leistungsträgerin gewesen. Für die Zahlung der Versichertenrente im Sinne des SGB VI, auf den die Leistung der Klägerin gemäß § 93 SGB VI angerechnet worden sei, sei die Beklagte originär zuständig. Folglich liege im vorliegenden Fall die typische Konstellation des § 105 SGB X nicht vor. Beide Beteiligte hätten ihre Leistungen als zuständige Leistungsträger erbracht. Soweit die Klägerin nunmehr darauf rekurriere, dass sich im Nachhinein herausgestellt habe, dass sie nicht zur Zahlung einer Verletztenrente verpflichtet gewesen sei, sei dies keine Frage der (Un-)Zuständigkeit, sondern eine Frage des für sie maßgeblichen Leistungsrechts. Ein Erstattungsanspruch lasse sich in einer solchen Konstellation lediglich gemäß §§ 45, 50 SGB X gegenüber dem Versicherten realisieren. Dementsprechend habe die Beklagte zu Recht den Einwand erhoben, dass Voraussetzung eines Anspruchs gemäß § 105 SGB X die rechtmäßige Leistungserbringung des unzuständigen Leistungsträgers sei. Gerade eine solche rechtmäßige Leistung der Klägerin sei vorliegend nicht gegeben. Ihr Bescheid über die Anerkennung einer Berufskrankheit und die Bewilligung einer Verletztenrente sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Erstattungsansprüche aus §§ 102, 103, 104 SGB X bestünden ebenfalls nicht. Deshalb sei der Auffassung des Sozialgerichts Berlin (Urteil vom 14. Dezember 2009 - S 25 U 16/09 -), der Anwendungsbereich des § 105 SGB X erstrecke sich über die bloße Zuständigkeitsproblematik hinaus auch auf die Rückabwicklung materiell rechtmäßige Entscheidungen, nicht zu folgen.
Gegen das der Klägerin am 11. März 2010 zugestellte Urteil hat diese am 17. März 2010 Berufung eingelegt. Das SG gehe fehlerhaft von einem nur eingeschränkten Anwendungsbereich der Erstattungsansprüche zwischen Versicherungsträgern aus. Diese Einschränkung sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Beispielhaft sei auf die Fälle verwiesen, in denen Unfallversicherungsträger nach Ablehnung eines Arbeitsunfalls bis dahin in ihrem Auftrag erbrachte Geldleistungen nach § 105 SGB X von den Krankenversicherungsträgern (bis zu deren Leistungshöhe) zurückerhielten. Sie habe, nachdem sich nachträglich herausgestellt habe, dass sie niemals materiell-rechtlich verpflichtet gewesen sei, eine Verletztenrente zu zahlen, als unzuständiger Träger Rentenleistungen erbracht, die die Beklagte in Höhe der Forderungssumme entlasteten. Ein Erstattungsanspruch sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine dem materiellen Sozialrecht widersprechende Leistung vorliege. Dies folge nicht aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. April 1989 (4/11a RK 4/87 in Juris). Die Entscheidung des BSG besage nur, dass der im Zeitpunkt des Sozialleistungszuflusses entstandene Erstattungsanspruch des unzuständigen, also nach materieller Rechtslage nicht sachbefugten Leistungsklägers, an der zeitlichen Hürde des § 111 SGB X scheitere. Die Urteile des BSG vom 22. Mai 1985 (1 RA 33/84 in Juris) und vom 22. Juli 1987 (1 RA 63/85 in Juris) besagten lediglich, dass die Rechtsprechung nur der früheren verbindlichen Ablehnung des Leistungsanspruchs die Wirkung einer Vorentscheidung über die Zuständigkeit im Sinne von § 105 SGB X beimesse. Auf den Fall der ursprünglichen Bewilligung seien diese Erwägungen nicht zu übertragen. Sonst hinge der Erstattungsanspruch von der verwaltungsverfahrensrechtlichen Aufhebung des Bewilligungsbescheids ab, also u.a. vom Vertrauensschutz des Versicherten. Dies wäre mit Wortlaut und Sinn des § 105 SGB X nicht zu vereinbaren. Die Regelung des § 105 SGB X bezwecke den nachträglichen Ausgleich zwischen den Leistungsträgern, um den Zustand herzustellen, wie er bei einer von Anfang an korrekten Handlungsweise bestanden hätte. Er sei dadurch gekennzeichnet, dass aufgrund einer - im Nachhinein - materiell-rechtswidrigen Entscheidung des einen Leistungsträgers Sozialleistungen erbracht worden seien, die ganz oder teilweise durch einen anderen hätten erbracht werden müssen. Um einen solchen Fall handele es sich hier.
Die Klägerin beantragt,
10 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 14. Januar 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr EUR 109.087,08 zu erstatten.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie nimmt auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug.
14 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats, die Akte des SG sowie die von der Klägerin und der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die form- und fristgerecht erhobene (§§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch sonst zulässige Berufung, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, hat keinen Erfolg. Das Urteil des SG ist nicht zu beanstanden, denn die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung eines Betrags in Höhe von EUR 109.087,08.
17 
Dier Klägerin hat mit der erhobenen echten Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 5 SGG die richtige Klageart gewählt. Ein Verwaltungsakt konnte nicht ergehen, weil die Klägerin und die Beklagte sich gleichgeordnet gegenüberstehen. Ein Vorverfahren war mithin nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten (BSG, Urteil vom 18. September 2008 - B 3 KR 15/07 R - in Juris).
18 
Einer Beiladung der Witwe des Versicherten nach § 75 Abs. 2 Alternative 1 SGG bedurfte es nicht, weil die Entscheidung über den Erstattungsanspruch zwischen der Klägerin und der Beklagten keine Auswirkungen auf deren Rechtsposition hat und die Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff. SGB X nicht von der Rechtsposition des Versicherten abgeleitete, sondern eigenständige Ansprüche sind (vgl. BSG, Urteil vom 16. März 2010 - B 2 U 4/09 R - m.w.N. in Juris).
19 
Streitgegenstand ist, nachdem die Klägerin auf die Erstattung für die Zeit vom 23. Oktober 1991 bis 31. Dezember 1991 verzichtet hat, nur die Erstattung des Betrags, um den die Versichertenrente wegen der dem Versicherten gewährten Verletztenrente für die Zeit vom 01. Januar 1992 bis 31. Juli 2006 ruhte.
20 
§§ 102, 103 und 104 SGB X scheiden als Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch aus. Nach § 102 SGB X ist der zur Leistung verpflichtete Sozialleistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein anderer Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat. Erforderlich ist, dass der zuerst angegangene Träger praktisch im Vorgriff die Leistung erkennbar für einen anderen Träger erbringt (BSG, Urteil vom 14. Mai 1985 - 4a RJ 13/84 -, in Juris). Dies war nicht der Fall. Die Klägerin hat als Unfallversicherungsträger an den Versicherten originär Verletztenrente geleistet. Sie war auch im Verhältnis zur Beklagten nicht gesetzlich zur vorläufigen Erbringung von Verletztenrente an den Versicherten verpflichtet. § 103 SGB X, der die Erstattungspflicht bei nachträglichem Entfallen regelt, kommt hier ebenso wenig in Betracht wie § 104 SGB X, der die Erstattungspflicht des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers normiert.
21 
Ein Erstattungsanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 105 SGB X. Nach § 105 Abs. 1 SGB X ist, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, der zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch ebenfalls nicht gegeben.
22 
Zwar liegen die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X - wie dargelegt - nicht vor.
23 
Auch steht dem Erstattungsanspruch der Klägerin nicht ihr an den Versicherten gerichteter Bescheid vom 28. Juli 1992 entgegen, wonach diesem ab 29. September 1990 Dauerrente in Höhe der Vollrente bewilligt wurde. Durch einen Bescheid gegenüber dem Leistungsempfänger ist der den Bescheid erlassende Träger nicht gehindert, sich im Rahmen von § 105 SGB X auf seine Unzuständigkeit zu berufen. Denn wenn darin eine verbindliche Entscheidung über die Zuständigkeit läge, hinge der Erstattungsanspruch von der verwaltungsverfahrensrechtlichen Aufhebung des Bewilligungsbescheids ab, also u.a. vom Vertrauensschutz des Leistungsempfängers. Dies wäre mit Wortlaut und Sinn des Erstattungsanspruchs nach § 105 SGB X nicht zu vereinbaren (BSG, Urteil vom 20. November 2001 - B 1 KR 31/99 R - in Juris).
24 
Der Erstattungsanspruch ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der zuständige Leistungsträger (hier die Beklagte) bereits selbst in Unkenntnis der anderen Leistung geleistet hätte. Die Beklagte hat die Rente, soweit sie wegen des Zusammentreffens mit der Verletztenrente ruhte, nicht an den Versicherten geleistet.
25 
Der Erstattungsanspruch der Klägerin scheitert jedoch daran, dass es sich bei der Klägerin im Hinblick auf die Erbringung der Verletztenrente an den Versicherten nicht um einen im Sinne des § 105 SGB X unzuständigen Leistungsträger gehandelt hat. Unzuständig ist ein Leistungsträger dann, wenn er die Sozialleistung unter Verstoß gegen Regelungen der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit erbracht hat (von Wulffen/Roos, SGB X, § 105 Rdziff. 7; Kasseler Kommentar-Kater § 105 SGB X Rd. 12 bis 14; Böttiger in LPK, SGB X, § 105 Rd. 11, 12; BSG, Urteil vom 26. Oktober 1998 - B 2 U 34/97 R - in Juris). Unzuständig ist danach der sachlich nicht befugte Leistungsträger, d.h. die Klägerin müsste, um sich auf einen Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X berufen zu können, für die Erbringung der Verletztenrente an den Versicherten sachlich nicht zuständig gewesen sein. Eine sachliche Unzuständigkeit, die hier allein zu prüfen ist, da eine örtliche Unzuständigkeit nicht im Raum steht, liegt nicht vor. Die Klägerin als Unfallversicherungsträger war zuständig für die Leistung der Verletztenrente an den Versicherten. Sie war hinsichtlich der Verletztenrente der sachlich befugte Leistungsträger (bis 31. Dezember 1996: §§ 537 Nr. 2 Buchst. b), 580 Reichsversicherungsordnung ; seit 01. Januar 1997: §§ 1 Nr. 2, 56 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch). Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil der Versicherte - wie sich im Nachhinein herausstellte - keinen Anspruch auf die Verletztenrente hatte, da die Voraussetzungen für eine Berufskrankheit nicht vorlagen. Dies hat zwar zur Folge, dass eine dem materiellen Sozialrecht widersprechende Leistung erbracht wurde. Dass die Klägerin sachlich nicht zur Erbringung der Verletztenrente zuständig gewesen wäre, bedeutet dies jedoch nicht. Wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten, wäre die Klägerin allein passiv sachbefugt gewesen. Diese passive Legitimation führt zur Zuständigkeit des Leistungsträgers und schließt den Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X aus. Dies folgt - wie das SG zu Recht ausgeführt hat - auch aus dem Urteil des BSG vom 25. April 1989 (a.a.O.). Das BSG hat in diesem Urteil klargestellt, dass zuständig im Sinne von § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X der im Blick auf den erhobenen Anspruch nach materiellem Recht richtigerweise anzugehende, d.h. sachlich befugte (passiv legitimierte) Leistungsträger sei. Hieraus folgt, dass unzuständig nur derjenige ist, der nicht sachlich befugt ist, d.h. nicht für die beanspruchte Leistung zuständig ist. Unzuständig wäre die Klägerin damit nur dann gewesen, wenn sie für die Gewährung der Verletztenrente nicht der zuständige Leistungsträger gewesen wäre. Auf die materielle Richtigkeit des zugrunde liegenden Anspruchs kommt es im Hinblick auf die Zuständigkeit im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht an. Liegt eine dem materiellen Sozialrecht widersprechende Leistung vor, ist § 105 SGB X nicht anwendbar (Roos, Kater und Böttiger jeweils a.a.O.; a.A.: SG Berlin, Urteil vom 14. Dezember 2009 - S 25 U 16/09 -). Insoweit kommt lediglich ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Leistungsempfänger in Betracht. Fehler, die der Klägerin im Bereich der materiellen Rechtsanwendung unterlaufen sind, können nicht über einen Erstattungsanspruch gegenüber einem anderen Leistungsträger korrigiert werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des BSG vom 20. November 2001 (B 1 KR 31/99 R, in Juris). Zwar hat das BSG dort ausgeführt, dass es für einen Erstattungsanspruch nicht darauf ankommt, ob die Vorleistung des unzuständigen Leistungsträgers auf einem Rechtsirrtum oder auf fehlender Tatsachenkenntnis beruht. Vorausgesetzt wird dabei jedoch, dass es sich um einen unzuständigen Leistungsträger handelt. Die Vorleistung, nicht die Zuständigkeit, muss auf einem Rechtsirrtum oder fehlender Tatsachenkenntnis beruhen. Der Anspruch der Klägerin lässt sich schließlich auch nicht darauf stützen, dass in den Fällen, in denen Unfallversicherungsträger nach Ablehnung eines Arbeitsunfalls bis dahin in ihrem Auftrag erbrachte Geldleistungen nach § 105 SGB X von den Krankenversicherungsträgern (bis zu deren Leistungshöhe) zurückerhalten würden. Im zu entscheidenden Fall hat weder die Klägerin noch die Beklagte im Auftrag des jeweils anderen Leistungsträgers gehandelt. Die Leistungspflicht für die Klägerin ergab sich aus den zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 28. Juli 1992 geltenden §§ 551, 580, 581, 1585 Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit der Berufskrankheiten-Verordnung, diejenige der Beklagten aus den Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) und ab 01. Januar 1992 aus den Vorschriften des SGB VI. Das (teilweise) Ruhen der Leistung der Beklagten trat gemäß § 55 AVG bzw. ab 01. Januar 1992 gemäß § 93 SGB VI kraft Gesetzes ein. Alle Erstattungsansprüche der §§ 102 ff SGB X setzen voraus, dass anstelle des letztlich verpflichteten Leistungsträgers ein anderer Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Zu keinem Erstattungsanspruch führt es dagegen, wenn zwei zuständige Leistungsträger Sozialleistungen erbracht haben, zu denen sie jeweils im Zeitpunkt der Leistung verpflichtet waren. Dann hat nicht ein Träger anstelle des anderen geleistet. Entfällt in einem solchen Fall später die Leistungspflicht eines der Leistungsträger, ist es (allein) dessen Aufgabe, seine Leistung vom scheinbar Berechtigten zurückzufordern: Er steht der Rückforderung näher als der andere Leistungsträger, der seine Pflichten kompetenzgemäß erfüllt hat. Er darf sein damit verknüpftes Rückforderungsrisiko nicht mittels eines Erstattungsanspruchs nach §§ 102 ff SGB X auf den anderen Leistungsträger verlagern, der rechtmäßig geleistet hat und nicht dazu berechtigt war, seine Leistung im Hinblick auf die weitere erbrachte Sozialleistung zurückzuhalten (BSG, Urteil vom 22. Juni 2010 - B 1 KR 21/09 R - in Juris).
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs.2 Verwaltungsgerichtsordnung.
27 
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
28 
Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahrens folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 sowie § 47 Abs.1 Gerichtskostengesetz.

Gründe

 
16 
Die form- und fristgerecht erhobene (§§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch sonst zulässige Berufung, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, hat keinen Erfolg. Das Urteil des SG ist nicht zu beanstanden, denn die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung eines Betrags in Höhe von EUR 109.087,08.
17 
Dier Klägerin hat mit der erhobenen echten Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 5 SGG die richtige Klageart gewählt. Ein Verwaltungsakt konnte nicht ergehen, weil die Klägerin und die Beklagte sich gleichgeordnet gegenüberstehen. Ein Vorverfahren war mithin nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten (BSG, Urteil vom 18. September 2008 - B 3 KR 15/07 R - in Juris).
18 
Einer Beiladung der Witwe des Versicherten nach § 75 Abs. 2 Alternative 1 SGG bedurfte es nicht, weil die Entscheidung über den Erstattungsanspruch zwischen der Klägerin und der Beklagten keine Auswirkungen auf deren Rechtsposition hat und die Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff. SGB X nicht von der Rechtsposition des Versicherten abgeleitete, sondern eigenständige Ansprüche sind (vgl. BSG, Urteil vom 16. März 2010 - B 2 U 4/09 R - m.w.N. in Juris).
19 
Streitgegenstand ist, nachdem die Klägerin auf die Erstattung für die Zeit vom 23. Oktober 1991 bis 31. Dezember 1991 verzichtet hat, nur die Erstattung des Betrags, um den die Versichertenrente wegen der dem Versicherten gewährten Verletztenrente für die Zeit vom 01. Januar 1992 bis 31. Juli 2006 ruhte.
20 
§§ 102, 103 und 104 SGB X scheiden als Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch aus. Nach § 102 SGB X ist der zur Leistung verpflichtete Sozialleistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein anderer Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat. Erforderlich ist, dass der zuerst angegangene Träger praktisch im Vorgriff die Leistung erkennbar für einen anderen Träger erbringt (BSG, Urteil vom 14. Mai 1985 - 4a RJ 13/84 -, in Juris). Dies war nicht der Fall. Die Klägerin hat als Unfallversicherungsträger an den Versicherten originär Verletztenrente geleistet. Sie war auch im Verhältnis zur Beklagten nicht gesetzlich zur vorläufigen Erbringung von Verletztenrente an den Versicherten verpflichtet. § 103 SGB X, der die Erstattungspflicht bei nachträglichem Entfallen regelt, kommt hier ebenso wenig in Betracht wie § 104 SGB X, der die Erstattungspflicht des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers normiert.
21 
Ein Erstattungsanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 105 SGB X. Nach § 105 Abs. 1 SGB X ist, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, der zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch ebenfalls nicht gegeben.
22 
Zwar liegen die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X - wie dargelegt - nicht vor.
23 
Auch steht dem Erstattungsanspruch der Klägerin nicht ihr an den Versicherten gerichteter Bescheid vom 28. Juli 1992 entgegen, wonach diesem ab 29. September 1990 Dauerrente in Höhe der Vollrente bewilligt wurde. Durch einen Bescheid gegenüber dem Leistungsempfänger ist der den Bescheid erlassende Träger nicht gehindert, sich im Rahmen von § 105 SGB X auf seine Unzuständigkeit zu berufen. Denn wenn darin eine verbindliche Entscheidung über die Zuständigkeit läge, hinge der Erstattungsanspruch von der verwaltungsverfahrensrechtlichen Aufhebung des Bewilligungsbescheids ab, also u.a. vom Vertrauensschutz des Leistungsempfängers. Dies wäre mit Wortlaut und Sinn des Erstattungsanspruchs nach § 105 SGB X nicht zu vereinbaren (BSG, Urteil vom 20. November 2001 - B 1 KR 31/99 R - in Juris).
24 
Der Erstattungsanspruch ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der zuständige Leistungsträger (hier die Beklagte) bereits selbst in Unkenntnis der anderen Leistung geleistet hätte. Die Beklagte hat die Rente, soweit sie wegen des Zusammentreffens mit der Verletztenrente ruhte, nicht an den Versicherten geleistet.
25 
Der Erstattungsanspruch der Klägerin scheitert jedoch daran, dass es sich bei der Klägerin im Hinblick auf die Erbringung der Verletztenrente an den Versicherten nicht um einen im Sinne des § 105 SGB X unzuständigen Leistungsträger gehandelt hat. Unzuständig ist ein Leistungsträger dann, wenn er die Sozialleistung unter Verstoß gegen Regelungen der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit erbracht hat (von Wulffen/Roos, SGB X, § 105 Rdziff. 7; Kasseler Kommentar-Kater § 105 SGB X Rd. 12 bis 14; Böttiger in LPK, SGB X, § 105 Rd. 11, 12; BSG, Urteil vom 26. Oktober 1998 - B 2 U 34/97 R - in Juris). Unzuständig ist danach der sachlich nicht befugte Leistungsträger, d.h. die Klägerin müsste, um sich auf einen Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X berufen zu können, für die Erbringung der Verletztenrente an den Versicherten sachlich nicht zuständig gewesen sein. Eine sachliche Unzuständigkeit, die hier allein zu prüfen ist, da eine örtliche Unzuständigkeit nicht im Raum steht, liegt nicht vor. Die Klägerin als Unfallversicherungsträger war zuständig für die Leistung der Verletztenrente an den Versicherten. Sie war hinsichtlich der Verletztenrente der sachlich befugte Leistungsträger (bis 31. Dezember 1996: §§ 537 Nr. 2 Buchst. b), 580 Reichsversicherungsordnung ; seit 01. Januar 1997: §§ 1 Nr. 2, 56 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch). Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil der Versicherte - wie sich im Nachhinein herausstellte - keinen Anspruch auf die Verletztenrente hatte, da die Voraussetzungen für eine Berufskrankheit nicht vorlagen. Dies hat zwar zur Folge, dass eine dem materiellen Sozialrecht widersprechende Leistung erbracht wurde. Dass die Klägerin sachlich nicht zur Erbringung der Verletztenrente zuständig gewesen wäre, bedeutet dies jedoch nicht. Wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten, wäre die Klägerin allein passiv sachbefugt gewesen. Diese passive Legitimation führt zur Zuständigkeit des Leistungsträgers und schließt den Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X aus. Dies folgt - wie das SG zu Recht ausgeführt hat - auch aus dem Urteil des BSG vom 25. April 1989 (a.a.O.). Das BSG hat in diesem Urteil klargestellt, dass zuständig im Sinne von § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X der im Blick auf den erhobenen Anspruch nach materiellem Recht richtigerweise anzugehende, d.h. sachlich befugte (passiv legitimierte) Leistungsträger sei. Hieraus folgt, dass unzuständig nur derjenige ist, der nicht sachlich befugt ist, d.h. nicht für die beanspruchte Leistung zuständig ist. Unzuständig wäre die Klägerin damit nur dann gewesen, wenn sie für die Gewährung der Verletztenrente nicht der zuständige Leistungsträger gewesen wäre. Auf die materielle Richtigkeit des zugrunde liegenden Anspruchs kommt es im Hinblick auf die Zuständigkeit im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht an. Liegt eine dem materiellen Sozialrecht widersprechende Leistung vor, ist § 105 SGB X nicht anwendbar (Roos, Kater und Böttiger jeweils a.a.O.; a.A.: SG Berlin, Urteil vom 14. Dezember 2009 - S 25 U 16/09 -). Insoweit kommt lediglich ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Leistungsempfänger in Betracht. Fehler, die der Klägerin im Bereich der materiellen Rechtsanwendung unterlaufen sind, können nicht über einen Erstattungsanspruch gegenüber einem anderen Leistungsträger korrigiert werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des BSG vom 20. November 2001 (B 1 KR 31/99 R, in Juris). Zwar hat das BSG dort ausgeführt, dass es für einen Erstattungsanspruch nicht darauf ankommt, ob die Vorleistung des unzuständigen Leistungsträgers auf einem Rechtsirrtum oder auf fehlender Tatsachenkenntnis beruht. Vorausgesetzt wird dabei jedoch, dass es sich um einen unzuständigen Leistungsträger handelt. Die Vorleistung, nicht die Zuständigkeit, muss auf einem Rechtsirrtum oder fehlender Tatsachenkenntnis beruhen. Der Anspruch der Klägerin lässt sich schließlich auch nicht darauf stützen, dass in den Fällen, in denen Unfallversicherungsträger nach Ablehnung eines Arbeitsunfalls bis dahin in ihrem Auftrag erbrachte Geldleistungen nach § 105 SGB X von den Krankenversicherungsträgern (bis zu deren Leistungshöhe) zurückerhalten würden. Im zu entscheidenden Fall hat weder die Klägerin noch die Beklagte im Auftrag des jeweils anderen Leistungsträgers gehandelt. Die Leistungspflicht für die Klägerin ergab sich aus den zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 28. Juli 1992 geltenden §§ 551, 580, 581, 1585 Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit der Berufskrankheiten-Verordnung, diejenige der Beklagten aus den Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) und ab 01. Januar 1992 aus den Vorschriften des SGB VI. Das (teilweise) Ruhen der Leistung der Beklagten trat gemäß § 55 AVG bzw. ab 01. Januar 1992 gemäß § 93 SGB VI kraft Gesetzes ein. Alle Erstattungsansprüche der §§ 102 ff SGB X setzen voraus, dass anstelle des letztlich verpflichteten Leistungsträgers ein anderer Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Zu keinem Erstattungsanspruch führt es dagegen, wenn zwei zuständige Leistungsträger Sozialleistungen erbracht haben, zu denen sie jeweils im Zeitpunkt der Leistung verpflichtet waren. Dann hat nicht ein Träger anstelle des anderen geleistet. Entfällt in einem solchen Fall später die Leistungspflicht eines der Leistungsträger, ist es (allein) dessen Aufgabe, seine Leistung vom scheinbar Berechtigten zurückzufordern: Er steht der Rückforderung näher als der andere Leistungsträger, der seine Pflichten kompetenzgemäß erfüllt hat. Er darf sein damit verknüpftes Rückforderungsrisiko nicht mittels eines Erstattungsanspruchs nach §§ 102 ff SGB X auf den anderen Leistungsträger verlagern, der rechtmäßig geleistet hat und nicht dazu berechtigt war, seine Leistung im Hinblick auf die weitere erbrachte Sozialleistung zurückzuhalten (BSG, Urteil vom 22. Juni 2010 - B 1 KR 21/09 R - in Juris).
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs.2 Verwaltungsgerichtsordnung.
27 
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
28 
Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahrens folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 sowie § 47 Abs.1 Gerichtskostengesetz.

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Mai 2011 - L 4 R 1301/10 zitiert 21 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 104 Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers


(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 102 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers


(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorle

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 103 Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist


(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbs

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 105 Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers


(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleist

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 111 Ausschlussfrist


Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpun

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 93 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung


(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch 1. auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder2. auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 1 Prävention, Rehabilitation, Entschädigung


Aufgabe der Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Buches 1. mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten,2. nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Be

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Mai 2011 - L 4 R 1301/10 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundessozialgericht Urteil, 22. Juni 2010 - B 1 KR 21/09 R

bei uns veröffentlicht am 22.06.2010

Tatbestand 1 Die beteiligten Leistungsträger streiten über einen Erstattungsanspruch. 2

Bundessozialgericht Urteil, 16. März 2010 - B 2 U 4/09 R

bei uns veröffentlicht am 16.03.2010

Tatbestand 1 Umstritten ist ein Erstattungsanspruch. Der bei der klagenden Krankenkasse versicherte S. P. (im Folgenden: P.) wurde in den Jahre

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(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch

1.
auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder
2.
auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,
wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung nach § 97 dieses Buches und nach § 65 Absatz 3 und 4 des Siebten Buches den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.

(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

1.
bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht,
a)
der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und
b)
15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,
2.
bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung
a)
ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und
b)
je 16,67 Prozent des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 Prozent beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird.

(2a) Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

1.
10 Prozent das 1,51fache,
2.
20 Prozent das 3,01fache,
3.
30 Prozent das 4,52fache,
4.
40 Prozent das 6,20fache,
5.
50 Prozent das 8,32fache,
6.
60 Prozent das 10,51fache,
7.
70 Prozent das 14,58fache,
8.
80 Prozent das 17,63fache,
9.
90 Prozent das 21,19fache,
10.
100 Prozent das 23,72fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(2b) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Die Erhöhung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

1.
von 50 und 60 Prozent das 0,92fache,
2.
von 70 und 80 Prozent das 1,16fache,
3.
von mindestens 90 Prozent das 1,40fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.

(4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,

1.
soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist,
2.
soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege gekürzt worden ist,
3.
wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist,
4.
wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.
Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente. Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit zugrunde gelegt. Wird die Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert ergeben würde.

(5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung

1.
für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder
2.
ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.
Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Hinterbliebenenrenten.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch

1.
auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder
2.
auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,
wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung nach § 97 dieses Buches und nach § 65 Absatz 3 und 4 des Siebten Buches den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.

(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

1.
bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht,
a)
der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und
b)
15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,
2.
bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung
a)
ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und
b)
je 16,67 Prozent des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 Prozent beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird.

(2a) Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

1.
10 Prozent das 1,51fache,
2.
20 Prozent das 3,01fache,
3.
30 Prozent das 4,52fache,
4.
40 Prozent das 6,20fache,
5.
50 Prozent das 8,32fache,
6.
60 Prozent das 10,51fache,
7.
70 Prozent das 14,58fache,
8.
80 Prozent das 17,63fache,
9.
90 Prozent das 21,19fache,
10.
100 Prozent das 23,72fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(2b) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Die Erhöhung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

1.
von 50 und 60 Prozent das 0,92fache,
2.
von 70 und 80 Prozent das 1,16fache,
3.
von mindestens 90 Prozent das 1,40fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.

(4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,

1.
soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist,
2.
soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege gekürzt worden ist,
3.
wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist,
4.
wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.
Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente. Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit zugrunde gelegt. Wird die Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert ergeben würde.

(5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung

1.
für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder
2.
ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.
Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Hinterbliebenenrenten.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch

1.
auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder
2.
auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,
wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung nach § 97 dieses Buches und nach § 65 Absatz 3 und 4 des Siebten Buches den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.

(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

1.
bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht,
a)
der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und
b)
15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,
2.
bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung
a)
ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und
b)
je 16,67 Prozent des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 Prozent beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird.

(2a) Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

1.
10 Prozent das 1,51fache,
2.
20 Prozent das 3,01fache,
3.
30 Prozent das 4,52fache,
4.
40 Prozent das 6,20fache,
5.
50 Prozent das 8,32fache,
6.
60 Prozent das 10,51fache,
7.
70 Prozent das 14,58fache,
8.
80 Prozent das 17,63fache,
9.
90 Prozent das 21,19fache,
10.
100 Prozent das 23,72fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(2b) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Die Erhöhung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

1.
von 50 und 60 Prozent das 0,92fache,
2.
von 70 und 80 Prozent das 1,16fache,
3.
von mindestens 90 Prozent das 1,40fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.

(4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,

1.
soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist,
2.
soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege gekürzt worden ist,
3.
wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist,
4.
wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.
Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente. Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit zugrunde gelegt. Wird die Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert ergeben würde.

(5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung

1.
für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder
2.
ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.
Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Hinterbliebenenrenten.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Tatbestand

1

Umstritten ist ein Erstattungsanspruch. Der bei der klagenden Krankenkasse versicherte S. P. (im Folgenden: P.) wurde in den Jahren 2003 bis 2005 wiederholt wegen eines Harnblasentumors stationär behandelt. Aufgrund einer ärztlichen Anzeige wegen des Verdachts einer Berufskrankheit (BK) führte die beklagte Berufsgenossenschaft (BG) entsprechende Ermittlungen durch und teilte mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden ebenfalls: Klägerin) sowie dem P. mit, bei P. liege eine BK nach Nr 1301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (im Folgenden: BK 1301) mit "Versicherungsfalltag" 8. August 2003 vor. Mit Bescheid vom 7. November 2006 gegenüber P. erkannte die Beklagte die BK 1301 nach der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung an und ihm ein Recht auf eine Rente auf unbestimmte Zeit zu.

2

Zwischenzeitlich hatte die Klägerin mit Schreiben vom 2. November 2006 bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch in Höhe von 10.140,48 Euro für wiederholte stationäre Behandlungen des P. wegen seines Harnblasenkarzinoms in der Zeit vom 22. September 2003 bis zum 19. März 2005 geltend gemacht. Die Beklagte lehnte die Erstattung ab.

3

Auf die am 19. September 2007 von der Klägerin erhobene Zahlungsklage über 10.140,48 Euro hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte verurteilt, diesen Betrag an die Klägerin zu zahlen und die Sprungrevision zugelassen (Urteil vom 24. November 2008). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des Erstattungsbegehren seien gemäß § 105 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erfüllt. Der Anspruch sei auch nicht wegen verspäteter Geltendmachung nach § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen, obwohl die Leistungen in der Zeit bis zum 19. März 2005 erbracht worden seien. Der Lauf der Frist zur Geltendmachung habe nach § 111 Satz 2 SGB X erst mit dem Zugang des Schreibens der Beklagten vom 25. Oktober 2006 begonnen und die Klägerin habe ihren Erstattungsanspruch mit Schreiben vom 2. November 2006 geltend gemacht. Die Grundsätze aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. Mai 2005 (B 1 KR 20/04 R - SozR 4-1300 § 111 Nr 3) seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. In jenem Fall sei eine Anwendung des § 111 Satz 2 SGB X zwischen zwei Krankenkassen verneint worden, wenn der erstattungspflichtige Träger über die Leistung keine Entscheidung getroffen habe und auch nicht mehr treffen dürfe. Vorliegend habe die beklagte BG aber eine Entscheidung getroffen, ob diese in dem Schreiben an die Klägerin vom 25. Oktober 2006 oder dem Bescheid vom 7. November 2006 gesehen werde, könne dahingestellt bleiben. Auch aus der Bundestags-Drucksache (BT-Drucks 14/4375) zur Begründung der heutigen Fassung des § 111 SGB X werde deutlich, dass die Gesichtspunkte der Beschleunigung und der Rechtssicherheit in Fällen der vorliegenden Art zurücktreten sollten, damit der erstattungsberechtigte Leistungsträger die Möglichkeit habe, seinen Anspruch fristgerecht geltend zu machen. Daher stehe die Entscheidung auch nicht im Widerspruch zum Urteil des BSG vom 28. Februar 2008 - B 1 KR 13/07 R - über einen Erstattungsanspruch zwischen einem überörtlichen Sozialhilfeträger und einer Krankenkasse.

4

Die Beklagte rügt mit ihrer Sprungrevision, in deren Einlegung die Klägerin im Laufe der Revisionsfrist eingewilligt hat, eine Verletzung des § 111 SGB X. Zwar seien die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 105 SGB X erfüllt. Der Erstattungsanspruch sei aber nach § 111 SGB X ausgeschlossen. Nach dem von dem SG angeführten Urteil des 1. Senats des BSG zum Krankenversicherungsrecht solle ein Erstattungsanspruch für eine Leistungserbringung, die mehrere Jahre zurückliege, ausgeschlossen sein und dies müsse auch für die gesetzliche Unfallversicherung gelten. Der Bedarf des P. hinsichtlich der stationären Behandlung sei erfüllt und eine Entscheidung darüber könne nicht mehr herbeigeführt werden.

5

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 24. November 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt sei mit dem Beispiel aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 14/4375) vergleichbar, auch wenn vorliegend keine konkreten Leistungsansprüche bewilligt wurden. Der Klägerin sei aufgrund des gegliederten Sozialversicherungssystems kein Recht eingeräumt, die Anspruchsvoraussetzungen des § 9 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) selbstständig zu prüfen, oder eine diesbezügliche Entscheidung gegenüber P. zu treffen.

Entscheidungsgründe

8

Die Sprungrevision der Beklagten ist zulässig (vgl § 161 Sozialgerichtsgesetz) . Die schriftliche Erklärung der Revisionsgegnerin, dass sie der Sprungrevision unter Übergehung der Berufungsinstanz zustimme, ist am 25. Februar 2009 und damit innerhalb der Revisionsfrist beim BSG eingegangen.

9

Einer Beiladung des P. nach § 75 Abs 2 Alternative 1 SGG bedurfte es nicht, weil die Entscheidung über die Kostenerstattung für seine stationäre Heilbehandlungen zwischen der Klägerin und der Beklagten keine Auswirkungen auf seine Rechtsposition hat und die Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff SGB X nicht von der Rechtsposition des Versicherten abgeleitete, sondern eigenständige Ansprüche sind(vgl schon BSG vom 13. September 1984 - 4 RJ 37/83 - BSGE 57, 146 ff = SozR 1300 § 103 Nr 2; Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB X, Loseblatt, Stand Oktober 2009, Vorbem §§ 102 ff RdNr 17 ff; Roos in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl 2008, Vorbem § 102 RdNr 4) .

10

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des SG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Erstattungsanspruch aufgrund der Kosten für die wiederholten stationären Behandlungen des P. in der Zeit vom 22. September 2003 bis zum 19. März 2005 in Höhe von 10.140,48 Euro, weil ein solcher Anspruch nach § 111 SGB X ausgeschlossen ist.

11

Ob die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach § 105 SGB X zwischen der klagenden Krankenkasse und der beklagten BG gegeben sind, wie das SG angenommen hat, kann dahingestellt bleiben. Zumindest sind die Voraussetzungen eines Anspruchs nach §§ 102 bis 104 SGB X nicht gegeben.

12

Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob § 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch anwendbar ist, weil der Erstattungsanspruch des erstangegangenen Trägers nach dessen Abs 4 Satz 1 und 3 nicht ausgeschlossen ist (vgl BSG vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 44/08 R - RdNr 13 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen ).

13

Die Klägerin ist mit dem von ihr geltend gemachten Erstattungsanspruch gegen die Beklagte ausgeschlossen, weil die Voraussetzungen des § 111 Satz 1 SGB X erfüllt sind (dazu 1) und sich aus § 111 Satz 2 SGB X nichts anderes ergibt (dazu 2).

14

(1) Nach § 111 Satz 1 SGB X in der seit seinem Inkrafttreten am 1. Juli 1983 ( Gesetz vom 4. November 1982, BGBl I 1450) geltenden Fassung ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Die Zwölfmonatsfrist lief spätestens am 20. März 2006 ab, weil der letzte Tag, an dem eine stationäre Behandlung für P. seitens der Klägerin erbracht wurde, auf die sich deren Erstattungsbegehren bezieht, der 19. März 2006 war und der nächste auf den Sonntag, den 19. März 2006 folgende Werktag der 20. März 2006 war (vgl zur Fristberechnung nur § 26 Abs 1, 3 SGB X iVm §§ 187 bis 193 Bürgerliches Gesetzbuch, sowie im Übrigen Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB X, § 111 RdNr 7 ff). Diese Frist hat die Klägerin nicht eingehalten, weil sie gegenüber der Beklagten ihr Erstattungsbegehren erst mit Schreiben vom 2. November 2006 angemeldet hat.

15

Anhaltspunkte für eine Ausnahme entsprechend dem Urteil des 10. Senats des BSG vom 10. Mai 2007 (B 10 KR 1/05 R - BSGE 98, 238 = SozR 4-1300 § 111 Nr 4 = SGb 2008, 373 mit Anmerkung Böttger) wegen eines grob rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten, das einen Verstoß gegen die Pflicht der Leistungsträger untereinander (§§ 86 ff SGB X) beinhaltet, sind nicht zu erkennen.

16

(2) Die Klägerin kann sich zu ihren Gunsten auch nicht auf die Ausschlussfrist des § 111 Satz 2 SGB X in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Vierten Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl I 1983) berufen, der lautet: "Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat".

17

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind entgegen der Auffassung des SG nicht erfüllt. Das SG hat als "Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht", auf deren Kenntniserlangung durch die Klägerin als erstattungsberechtigte Leistungsträgerin abzustellen sei, die Schreiben der Beklagten vom 25. Oktober 2006 an die Klägerin sowie den P. angesehen, in denen mitgeteilt wurde, bei P. liege eine BK 1301 vor. Dass die Beklagte in einem dieser Schreiben über ihre Leistungspflicht hinsichtlich der stationären Heilbehandlungen des P., für die die Klägerin Erstattung begehrt, entschieden habe, hat das SG nicht festgestellt. Auch hinsichtlich des Inhalts des Bescheides der Beklagten vom 7. November 2006 an den P. über die Anerkennung einer BK 1301 und die Gewährung einer Rente auf unbestimmte Zeit oder des Schreibens der Beklagten vom 13. November 2006 an die Klägerin, in dem sie diese über den Bescheid informierte, hat das SG keine dahingehende Feststellung getroffen.

18

Die Entscheidung über die Feststellung eines Versicherungsfalls, hier einer BK 1301, und die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund dieser BK beinhaltet jedoch keine Entscheidung über eine Leistungspflicht hinsichtlich zB einer stationären Heilbehandlung.

19

Zwischen der Entscheidung eines Unfallversicherungsträgers über das Vorliegen eines Versicherungsfalls nach § 7 Abs 1, §§ 8, 9 SGB VII und der oder ggf den Entscheidungen über die aufgrund dieses Versicherungsfalles zu gewährende(n) Leistung(en) nach §§ 26 ff SGB VII, den sog Leistungsfällen, ist zumindest seit dem SGB VII grundsätzlich zu unterscheiden, wie sich vor allem aus der Systematik des SGB VII ergibt(vgl nur Urteil des Senats vom 2. April 2009 - B 2 U 9/08 R - BSGE 103, 59 = SozR 4-2700 § 9 Nr 14 zu den Tatbestandsmerkmalen einer Listen-BK; vgl zu den prozessualen Folgen: BSG vom 7. September 2004 - B 2 U 46/03 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 3 RdNr 4 ff = SGb 2005, 600 ff). Ebenso ist zwischen Entscheidungen über verschiedene "Leistungsfälle" zu unterscheiden, weil diese verschiedene Voraussetzungen haben (vgl zur stationären Heilbehandlung § 33 SGB VII, zur Verletztenrente § 56 SGB VII usw) . Dem wird die allgemeine Erwägung, wenn ein Unfallversicherungsträger nach langdauernden Ermittlungen einen Körperschaden als Folge eines Arbeitsunfalls oder eine BK anerkenne, sei diese Feststellung der früheste Zeitpunkt, ab dem die Frist für den Erstattungsanspruch einer Krankenkasse für die erbrachten Behandlungskosten zu laufen beginne (so von Wulffen in von Wulffen, SGB X, § 111 RdNr 9) nicht gerecht, sodass ihr nicht gefolgt werden kann.

20

Entsprechendes gilt für das vom SG angeführte Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 22. März 2005 (L 18 U 181/03) , das im Übrigen nicht rechtskräftig wurde, weil die Klage im Laufe des Revisionsverfahrens zurückgenommen wurde. Die eine Anwendung des § 111 Satz 2 SGB X bejahende Begründung des LSG überzeugt in der Sache nicht, weil es sich auf allgemeine Überlegungen zum Zweck und der Anwendbarkeit des § 111 Satz 2 SGB X stützte, obwohl nach seinen eigenen Feststellungen gerade die im Wortlaut des § 111 Satz 2 SGB X geforderte "Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht" nicht vorlag(vgl RdNr 22 des Urteils des LSG).

21

Entgegen den Ausführungen des SG wird diese Auslegung des Senats durch die Entstehungsgeschichte des - neuen - § 111 Satz 2 SGB X bestätigt: Die ursprüngliche bis zum 31. Dezember 2000 geltende Fassung des § 111 Satz 2 SGB X lautete: "Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit der Entstehung des Anspruchs"(§ 111 Satz 2 SGB X idF des Gesetzes vom 4. November 1982, BGBl I 1450) . Als Zeitpunkt der Entstehung wurde der Zeitpunkt angesehen, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen für den jeweiligen Anspruch erfüllt waren, auf die Erteilung eines Bescheides durch den erstattungspflichtigen Leistungsträger kam es nicht an (vgl Urteil des 1. Senats des BSG vom 10. Mai 2005 - B 1 KR 20/04 R - SozR 4-1300 § 111 Nr 3 RdNr 10 f mwN sowie Urteil des erkennenden Senats vom 19. März 1996 - 2 RU 22/95 - SozR 3-1300 § 111 Nr 4). Zur Begründung für diese Rechtsprechung wurde darauf verwiesen, dass damit innerhalb einer kurzen Frist für den erstattungsberechtigten und den erstattungspflichtigen Leistungsträger Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eintrete.

22

Die Neufassung des § 111 Satz 2 SGB X durch das Vierte Euro-Einführungsgesetz beruhte auf dieser Auslegung und der an ihr geäußerten Kritik mit dem in der Gesetzesbegründung(BT-Drucks 14/4375 S 60) formulierten Ziel, dass Erstattungsansprüche auch Leistungen des Erstattungsberechtigten für Zeiträume erfassen können, deren Ende länger als 12 Monate zurückliegt. In solchen Fällen auf die möglicherweise mehrere Jahre zurückliegende Entstehung des Erstattungsanspruchs abzustellen, sei nicht sachgerecht, weil der erstattungsberechtigte Träger in solchen Fällen keine Möglichkeit habe, seinen Erstattungsanspruch fristgerecht geltend zu machen. Als Beispiel wurde (angelehnt an das Urteil des Senats vom 19. März 1996 - 2 RU 22/95 - SozR 3-1300 § 111 Nr 4) eine ehemalige Arbeitslosenhilfeempfängerin genannt, der über ein Jahr nach Ende des Bezugs der Arbeitslosenhilfe für die Zeit des Arbeitslosenhilfe-Bezugs rückwirkend Verletztenrente bewilligt wurde. Das BSG habe einen Erstattungsanspruch als ausgeschlossen angesehen.

23

Ausweislich dieser Entstehungsgeschichte des heutigen § 111 Satz 2 SGB X sollte der erstattungsberechtigte Leistungsträger, der keine Kenntnis von der Entstehung eines Erstattungsanspruchs hatte, weil ihm die zur Leistungspflicht des anderen Trägers führenden Umstände verborgen waren, ab der Kenntnis von der Entscheidung des anderen Trägers über dessen Leistungspflicht innerhalb einer weiteren Zwölfmonatsfrist einen Erstattungsanspruch geltend machen können. Voraussetzung für die Geltendmachung ist jedoch die vorliegend nicht gegebene Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht.

24

Bei dieser Auslegung des § 111 Satz 2 SGB X verbleibt entgegen der Ansicht des SG sehr wohl ein Anwendungsbereich für die Vorschrift. Zu denken ist insbesondere an die zahlreichen Fallgestaltungen, die dem in der Gesetzesbegründung angeführten Beispiel "nachträgliche Leistungsbewilligungen an Versicherte über Leistungen, die bei Leistungen anderer Leistungsträger, die der Versicherte von diesen erhalten hat, zu berücksichtigen gewesen wären" entsprechen (vgl aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung: zum Verhältnis Verletztenrente und Arbeitslosenhilfe oder eine andere einkommensabhängige Leistung das Urteil des Senats vom 19. März 1996 - 2 RU 22/95 - SozR 3-1300 § 111 Nr 4; zur Anrechnung von Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 93 SGB VI das Urteil des Senats vom 11. November 2003 - B 2 U 15/03 R - SozR 4-1300 § 111 Nr 1; oder bei Feststellung einer BK die nachträgliche Bewilligung von Verletztengeld, wenn zuvor schon Krankengeld gezahlt wurde) . In diesen Fällen ist eine Erstattung auch für länger zurückliegende Zeiträume schon deswegen sinnvoll, weil so eine Doppelleistung an den Versicherten vermieden wird.

25

Einer näheren Erörterung der Entscheidungen des 1. Senats des BSG (BSG vom 10. Mai 2005, aaO RdNr 13 und vom 28. Februar 2008 - B 1 KR 13/07 R) bedarf es nicht, weil in diesen Erstattungsansprüche umstritten waren, deren materiellrechtliche Grundlage im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung lag. Ferner kann aus den Darlegungen von Kater (Der Beginn der Ausschlussfrist für Erstattungsansprüche - § 111 SGB X, SGb 2007, 400 ff) nichts zu Gunsten der Klägerin hergeleitet werden, weil dieser bei Erstattungsansprüchen nach § 105 SGB X eine Anwendung des § 111 Satz 2 SGB X verneint.

26

Entgegen der Revisionserwiderung der klagenden Krankenkasse folgt aus dem gegliederten Sozialversicherungssystem keine andere Beurteilung. Es ist nicht zu erkennen, wieso ein Leistungsträger unabhängig von der Regelung des § 111 Satz 2 SGB X und der danach erforderlichen Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers nicht in der Lage sein soll, entsprechend § 111 Satz 1 SGB X innerhalb eines Jahres nach Erbringung der Leistung zu prüfen, ob ggf ein anderer Leistungsträger zuständig ist, und zumindest vorsorglich einen Erstattungsanspruch anzumelden. Eine Krankenkasse kann das Vorliegen der Voraussetzungen einer Listen-BK bei einem ihrer Versicherten sehr wohl prüfen, auch wenn sie kein Recht hat, über das Vorliegen einer BK bei einem Versicherten eine ggf andere Leistungsträger bindende Entscheidung zu treffen. Im Übrigen hat sie sogar die Pflicht, bei einem Verdacht auf das Vorliegen einer BK bei einem Versicherten dies unverzüglich den für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen und dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen (vgl heute: § 20b Abs 1 Satz 3 SGB V, in den vorliegend relevanten Jahren 2003 bis 2006: § 20 Abs 2 Satz 3 SGB V idF des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 vom 22. Dezember 1999, BGBl I 2626). Es war der Klägerin unbenommen angesichts der Diagnose Harnblasentumor bei P. - zumindest vorsorglich - einen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten anzumelden, weil dies eine typische Erkrankung der BK 1301 ist, wie sich schon aus deren Bezeichnung ergibt, zumal andere Krankenkassen zur Anmeldung solcher Erstattungsansprüche entsprechend organisatorisch Vorkehrungen getroffen haben ( vgl Löffler ua, Ökonomischer Nutzen der Beratung gesetzlicher Krankenkassen in Berufskrankheitenfragen, Gesundheitswesen 2003, 438 ff ).

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63, 52 Abs 3 Gerichtskostengesetz.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

Aufgabe der Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Buches

1.
mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten,
2.
nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch

1.
auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder
2.
auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,
wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung nach § 97 dieses Buches und nach § 65 Absatz 3 und 4 des Siebten Buches den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.

(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

1.
bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht,
a)
der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und
b)
15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,
2.
bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung
a)
ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und
b)
je 16,67 Prozent des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 Prozent beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird.

(2a) Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

1.
10 Prozent das 1,51fache,
2.
20 Prozent das 3,01fache,
3.
30 Prozent das 4,52fache,
4.
40 Prozent das 6,20fache,
5.
50 Prozent das 8,32fache,
6.
60 Prozent das 10,51fache,
7.
70 Prozent das 14,58fache,
8.
80 Prozent das 17,63fache,
9.
90 Prozent das 21,19fache,
10.
100 Prozent das 23,72fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(2b) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Die Erhöhung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

1.
von 50 und 60 Prozent das 0,92fache,
2.
von 70 und 80 Prozent das 1,16fache,
3.
von mindestens 90 Prozent das 1,40fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.

(4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,

1.
soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist,
2.
soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege gekürzt worden ist,
3.
wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist,
4.
wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.
Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente. Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit zugrunde gelegt. Wird die Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert ergeben würde.

(5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung

1.
für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder
2.
ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.
Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Hinterbliebenenrenten.

Tatbestand

1

Die beteiligten Leistungsträger streiten über einen Erstattungsanspruch.

2

Der Rentner R. (im Folgenden: Versicherter) ist bei der beklagten AOK versichert. Er hat seit 1998 Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU-Rente; Bescheid vom 24.11.1998), welche inzwischen die klagende Rentenversicherungsträgerin als Rechtsnachfolgerin der LVA Berlin zahlt. Weil ihm der Betrieb einer "Ich-AG" misslang, eröffnete das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg durch Beschluss vom 17.5.2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherten. Der Versicherte stand 2006 in einem bis zum Jahresende befristeten Beschäftigungsverhältnis mit in der Höhe wechselndem Arbeitsentgelt und bezog zudem laufend jeweils zu Monatsbeginn BU-Rente im Umfang von zwei Dritteln (Bescheid vom 7.4.2006). Die Klägerin informierte die Beklagte im Rahmen der elektronischen Meldung zur Krankenversicherung der Rentner im Juni 2006 über die Höhe der Rentenleistungen. Der Versicherte war seit dem 22.12.2006 arbeitsunfähig krank und erhielt zunächst Entgeltfortzahlung. Die Beklagte gewährte ihm - ausgehend von einem Regelentgelt von 1590 Euro - vom 1.1. bis 23.3.2007 Krankengeld (Krg). Sie informierte die Klägerin über die Krg-Zahlung (28.3.2007), welche daraufhin bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 335,82 Euro anmeldete. Ab 29.3.2007 erhielt der Versicherte Arbeitslosengeld (Alg) nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 46,90 Euro, entsprechend monatlich 1407 Euro. Die Klägerin meinte, die BU-Rente des Versicherten sei wegen der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze - beim Versicherten für eine BU-Rente von zwei Dritteln 1404,57 Euro - auf ein Drittel zu kürzen gewesen. Die Beklagte lehnte eine Erstattung ab. Die Klägerin änderte den Bescheid über die BU-Rentenhöhe ab 1.11.2006, da der Versicherte im Januar und ab Oktober 2006 die Hinzuverdienstgrenze überschritten habe, und forderte insgesamt 337,71 Euro vom Versicherten zurück (Bescheid vom 24.9.2007). Ihre Klage auf Erstattung von 335,82 Euro von der Beklagten hat beim SG keinen Erfolg gehabt (Urteil vom 28.8.2008), während das LSG auf die zugelassene Berufung der Klägerin hin die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt hat: Die Voraussetzungen des § 103 Abs 1 SGB X seien erfüllt. Die Beklagte habe Krg in Kenntnis der BU-Rentenzahlung geleistet (Urteil vom 10.7.2009).

3

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung der §§ 103, 104 SGB X und trägt vor, die Klägerin habe dem Versicherten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (AU) bereits Rente wegen BU zuerkannt, sodass sie (die Beklagte) zur Zahlung ungekürzten Krg verpflichtet gewesen sei und kein Erstattungsfall vorliege. Es habe an der relevanten Kenntnis des Sachbearbeiters der Beklagten über die Höhe der BU-Rente und der Rentenminderung nach § 96a SGB VI iVm § 313 Abs 1 bis 3 SGB VI gefehlt.

4

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2009 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2008 zurückzuweisen.

5

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der beklagten AOK ist begründet. Der Senat ist prozessual an einer Entscheidung nicht gehindert (dazu 1.). Die klagende deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 335,82 Euro. Der Anspruch scheitert entweder deshalb, weil im vorliegenden Fall überhaupt keine Erstattungsansprüche eingreifen (dazu 2.). Oder ein Anspruch besteht nicht, weil - hält man die Grundvoraussetzungen von Erstattungsansprüchen hier für gegeben - jedenfalls die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Ansprüche nach §§ 103 Abs 1, 104 Abs 1 SGB X nicht erfüllt sind, da die Beklagte bereits selbst geleistet hatte, bevor sie im Sinne des Gesetzes "Kenntnis" von der Leistung der Klägerin erlangte (dazu 3.).

8

1. Im Revisionsverfahren fortwirkende prozessrechtliche Umstände, die einer Sachentscheidung des Senats entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. Einer notwendigen Beiladung des Versicherten nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG bedurfte es nicht. Der Versicherte hat bereits von der Beklagten Krg und von der Klägerin BU-Rente erhalten. Er kann diese Leistungen - unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Erstattungsrechtsstreits - weder nochmals von den hier Beteiligten beanspruchen noch kommt in Betracht, dass er der Klägerin wegen § 107 SGB X den Wert der überzahlten BU-Rente erstatten muss(vgl hierzu BSG SozR 4-1300 § 111 Nr 3 RdNr 10 mwN). Soweit die Klägerin gegenüber dem Versicherten die Rentenbewilligung wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze für Januar bis März 2007 aufgehoben hat, ist dieser Bescheid bestandskräftig geworden. Der Versicherte zweifelt die Rechtmäßigkeit der Rentenminderung nicht an. Eine etwaige Rückforderung der rechtsgrundlos gezahlten Rente vom Versicherten (§ 50 SGB X) hängt nicht davon ab, ob die Klägerin mit ihrem Erstattungsbegehren gegen die Beklagte Erfolg hat. Vorliegend geht es lediglich noch um die Verteilung leistungsrechtlicher Verpflichtungen zwischen Leistungsträgern (vgl ähnlich BSG SozR 4-2500 § 39a Nr 1 RdNr 9 mwN).

9

2. Der Senat lässt die Frage offen, ob überhaupt Erstattungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte gegeben sein können. Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn beide Leistungsträger - Klägerin und Beklagte - nebeneinander verpflichtet waren, ihre Sozialleistungen Rente und Krg dem Versicherten parallel ab 1.1. bis 23.3.2007 in dem Umfang zu erbringen, in dem sie tatsächlich zahlten (dazu a). Ob diese Pflicht zur gleichzeitigen Leistung der beiden beteiligten Leistungsträger bestand, hängt davon ab, ob man einer rein wortgetreuen Auslegung der Hinzuverdienstregelungen in §§ 313, 96a SGB VI folgen will (dazu b). Hierüber muss der Senat indes nicht entscheiden, weil auch bei Ablehnung einer wortgetreuen und Befürwortung einer restriktiven Auslegung der §§ 313, 96a SGB VI Erstattungsansprüche nicht gegeben sind (siehe 3.).

10

a) Die Klägerin hat für den Fall der Bejahung einer parallelen eigenen Zahlungspflicht neben der Beklagten keinen Anspruch gegen die Beklagte, denn es fehlt dann bereits an einer der Grundvoraussetzungen: Alle Erstattungsansprüche iS der §§ 102 ff SGB X setzen voraus, dass anstelle des letztlich verpflichteten Leistungsträgers ein anderer Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat(vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Sozialgesetzbuchs - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - BT-Drucks 9/95 S 24; Roos in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, vor § 102 RdNr 1 mwN). Zu keinem Erstattungsanspruch führt es dagegen, wenn zwei zuständige Leistungsträger Sozialleistungen erbracht haben, zu denen sie jeweils im Zeitpunkt der Leistung verpflichtet waren. Dann hat nicht ein Träger anstelle des anderen geleistet. Entfällt in einem solchen Fall später die Leistungspflicht eines der Leistungsträger, ist es (allein) dessen Aufgabe, seine Leistung vom scheinbar Berechtigten zurückzufordern: Er steht der Rückforderung näher als der andere Leistungsträger, der seine Pflichten kompetenzgemäß erfüllt hat. Er darf sein damit verknüpftes Rückforderungsrisiko nicht mittels eines Erstattungsanspruchs nach §§ 102 ff SGB X auf den anderen Leistungsträger verlagern, der rechtmäßig geleistet hat und nicht dazu berechtigt war, seine Leistung im Hinblick auf die weitere erbrachte Sozialleistung zurückzuhalten.

11

b) Eine solche gleichzeitige Verpflichtung der beiden Leistungsträger - Klägerin und Beklagte - im Umfang der vom 1.1. bis 23.3.2007 bewirkten Leistungen Krg und BU-Rente bestand hier, wenn man - was offen bleibt - einer rein wortgetreuen Auslegung der §§ 313, 96a SGB VI folgen will: Denn die beiden betroffenen Träger haben - folgt man dieser Rechtsauffassung - als zuständige Leistungsträger(§ 12 SGB I) Sozialleistungen (§ 11 Satz 1 SGB I) erbracht, zu denen sie im Zeitpunkt der Leistung verpflichtet waren. Dass die Klägerin ab 1.1.2007 zur - von ihr auch tatsächlich erbrachten - BU-Rentenleistung in Höhe von zwei Dritteln verpflichtet war, ist wegen der zunächst unsicheren Prognose über die Höhe des zu erwartenden Hinzuverdienstes des Versicherten 2007 möglich, während die Pflicht der Beklagten zur Krg-Zahlung unzweifelhaft in der von ihr errechneten Höhe bestand.

12

Nach dem Wortlaut der Regelung der §§ 313, 96a SGB VI konnte der Versicherte von der Klägerin zunächst für die Monate Januar bis März 2007 BU-Rente jedenfalls im Umfang von zwei Dritteln beanspruchen. Denn die Hinzuverdienstgrenze wurde zunächst nicht überschritten, vielmehr war der künftige Hinzuverdienst des Versicherten unsicher. Die Höhe des Zahlungsanspruchs auf Rente des Versicherten richtet sich nach § 313 SGB VI. Diese Regelung greift ein, wenn - wie hier - am 31.12.2000 Anspruch auf eine Rente wegen BU bestand. Ein solcher Anspruch des Versicherten bestand seit Juni 1998 (Bescheid vom 24.11.1998). Rechtsfolge des § 313 SGB VI ist, dass § 96a SGB VI unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen des § 313 Abs 3 SGB VI mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Regelungen zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Rente wegen BU entsprechend gelten(§ 313 Abs 1 SGB VI). Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird eine Rente wegen BU in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet (§ 313 Abs 2 Nr 1 SGB VI). Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Rente wegen BU in voller Höhe das 0,57fache, in Höhe von zwei Dritteln das 0,76fache und in Höhe von einem Drittel das 0,94fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs 1 Nr 1 bis 3 SGB VI)des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der BU, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten (§ 313 Abs 3 Nr 2 SGB VI).

13

§ 96a Abs 1 SGB VI regelt, dass eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet wird, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird(Satz 1). Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Abs 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt (Satz 2). Die in Satz 2 genannten Einkünfte werden zusammengerechnet (Satz 3). Nach § 96a Abs 3 SGB VI stehen bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erzielt wird, dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug von ua Krg, das aufgrund einer AU geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, von Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld und den weiteren in § 18a Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB IV genannten Sozialleistungen(Satz 1). Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen (Satz 3).

14

Auch nach dem Zweck der Regelung von Hinzuverdienstgrenzen, bei Hinzuverdienst die Renten wegen BU bzw wegen Erwerbsminderung derart abzusenken, dass beim Vergleich zum Einkommen vor Eintritt des Versicherungsfalls keine Überversorgung eintritt (vgl zB BSG, Urteil vom 31.1.2008 - B 13 R 23/07 R - RdNr 41, ZFE 2008, 395; siehe auch bereits BSG SozR 4-2600 § 313 Nr 3), kommt es grundsätzlich erst auf das tatsächliche Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen an, sodass auch bei unsicherer Prognose zunächst die höhere Rentenleistung zu zahlen ist. Dementsprechend geht die Rechtsprechung des BSG davon aus, dass erst mit dem Erwerb von Arbeitsentgelt, welches die Hinzuverdienstgrenze iS von § 96a SGB VI überschreitet, der monatliche Rentenzahlungsanspruch (teilweise) wegfällt(vgl BSG SozR 3-2600 § 96a Nr 1; BSG SozR 4-2600 § 313 Nr 1; BSG SozR 4-2600 § 313 Nr 2; BSG SozR 4-2600 § 313 Nr 4), wodurch sich die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem zuvor ergangenen Rentenbescheid nachträglich wesentlich ändern (vgl zB BSG SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 22).

15

Dass der Versicherte die Hinzuverdienstgrenzen für eine BU-Rente von zwei Dritteln tatsächlich 2007 überschritt, stand - ausgehend von dem nach § 96a Abs 1 Satz 2 SGB VI maßgeblichen Kalenderjahr - erst im April 2007 fest. Die Rentenzahlungen wurden für den Versicherten nicht etwa jeweils am Monatsende fällig (vgl § 118 Abs 1 Satz 1 SGB VI idF durch Gesetz vom 27.12.2003, BGBl I 3019), sondern zu Beginn des Monats, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren (§ 272a Abs 1 Satz 1 SGB VI, eingefügt durch Gesetz vom 27.12.2003, BGBl I 3019). Denn er bezieht seit 1998 BU-Rente.

16

Die Klägerin konnte im Zeitpunkt der Auszahlung der monatlichen Rentenbeträge für Januar bis März 2007 jeweils nur darüber mutmaßen, ob unter Berücksichtigung der Hinzuverdienstgrenzen BU-Rente in Höhe von einem Drittel oder von zwei Dritteln zu zahlen war. Das beruht darauf, dass zu Monatsanfang die weitere Entwicklung der Erwerbsbiografie des Versicherten unklar war. Der Versicherte war nämlich Mitte Dezember 2005 in ein bis Jahresende 2006 befristetes Beschäftigungsverhältnis mit in der Höhe wechselndem Entgelt eingetreten, bei dem zunächst lediglich im Januar und Oktober 2006 die Hinzuverdienstgrenze für die Gewährung von BU-Rente zu zwei Dritteln überschritten wurde (Monatseinkommen von 1495 Euro und 1435 Euro), während im November 2006 eine weitere Überschreitung (1590 Euro) und ebenfalls im Dezember 2006 eine solche folgte (1875 Euro Monatseinkommen). Zwar lag der Krg-Höhe ab 1.1.2007 ein Regelentgelt in Höhe von 1590 Euro zugrunde, während die Hinzuverdienstgrenze für Rente in Höhe von einem Drittel 1755,71 Euro, für Rente in Höhe von zwei Dritteln 1404,57 Euro und für Rente in voller Höhe 1053,42 Euro betrug (Bescheid der Klägerin vom 5.7.2007). Es war aber schon nicht abzusehen, wann der Versicherte wieder arbeitsfähig werden würde, was dann am 24.3.2007 geschah. Unklar war ebenso, ob er in der Folgezeit für das Kalenderjahr 2007 einen Hinzuverdienst erzielen würde, der es bei einem Anspruch auf Fortzahlung von zwei Dritteln der BU-Rente belassen würde.

17

Tatsächlich ging der Versicherte nach Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit am 24.3.2007 zunächst nicht ein neues Beschäftigungsverhältnis ein, sondern bezog ab 29.3.2007 Alg nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 46,90 Euro, entsprechend einem monatlichen Bemessungsentgelt von 1407 Euro. Unter Zusammenrechnung des für die betroffenen Tage jeweils dem Krg und Alg zugrundeliegenden Arbeitsentgelts unterschritt der Versicherte im März 2007 damit die Hinzuverdienstgrenze für BU-Rente in Höhe von zwei Dritteln. Erst dadurch, dass der Versicherte auch in der Folgezeit ab April 2007 - tatsächlich zumindest bis zum Ablauf des Juli 2007 - Alg in der genannten Höhe bezog, stand fest, dass er 2007 die Hinzuverdienstgrenzen für eine Fortzahlung von BU-Rente in Höhe von zwei Dritteln überschritt.

18

3. Auch wenn man - abweichend von den unter 2. dargelegten Prämissen - die Grundvoraussetzungen von Erstattungsansprüchen hier für gegeben hält, weil bei restriktiver Auslegung der Hinzuverdienstregelungen auch ab Januar 2007 BU-Rente in Höhe von einem Drittel zu zahlen war (dazu a), sind die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nicht erfüllt. Für die Klägerin kommen dann als öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche dem Grunde nach lediglich ein Anspruch aus § 103 Abs 1 SGB X oder aus § 104 Abs 1 SGB X in Betracht (dazu b). Diesen Ansprüchen steht jedenfalls entgegen, dass die Beklagte bereits selbst geleistet hat, bevor sie im Sinne des Gesetzes "Kenntnis" von der Leistung der Klägerin erlangt hat (dazu c).

19

a) Eine restriktivere Auslegung der §§ 313, 96a SGB VI, die eine BU-Rentenzahlung an den Versicherten nur in Höhe von einem Drittel auch ab Beginn des ersten Quartals 2007 rechtfertigt, lässt sich im Hinblick auf die Vermeidung unerwünschter Privilegierungen erwägen. Die Rechtsprechung des BSG hat in § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI eine Vergünstigung, ein privilegiertes Überschreiten, gesehen, die bei gleichbleibendem Verdienst nicht anzuwenden, sondern ausgeschlossen ist(BSG SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 24 ff mwN). Die Überschreitensregelung ist danach auch auf solche Versicherte von vornherein nicht anwendbar, die über Einkünfte verfügen, die nicht in unterschiedlicher Höhe einzelnen Kalendermonaten zugeordnet werden können (BSGE 94, 286, RdNr 17 = SozR 4-2600 § 96a Nr 7 RdNr 16). Ob diese Rechtsgedanken auch in Fällen wie dem Vorliegenden greifen, bei dem es wegen Beendigung eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses mit in der Vergangenheit in wechselnder Höhe gezahltem Arbeitsentgelt zu einem deutlichen Einschnitt mit anschließender Unsicherheit über den künftigen Hinzuverdienst gekommen ist, ist indes höchstrichterlich nicht geklärt. Der Senat muss - wie dargelegt - nicht hierüber entscheiden. Wollte man diesem einschränkenden Ansatz folgen, wäre die Klägerin auch ab Januar 2007 berechtigt gewesen, dem Versicherten BU-Rente in Höhe von einem Drittel zu zahlen. In diesem Falle wäre es durch die Zahlung von BU-Rente und die kurze Zeit darauf erfolgte Krg-Zahlung insgesamt zu einer Überzahlung gekommen, die grundsätzlich zu Erstattungsansprüchen führen könnte. Die Beklagte leistete nämlich ab 1.1.2007 Krg in rechtmäßig berechneter, gesetzlicher Höhe, da die AU des Versicherten nach Beginn des Bezuges seiner BU-Rente eingetreten war.

20

b) Die Klägerin kann sich - ausgehend von einer unterstellten Pflicht zur Zahlung von BU-Rente in Höhe von einem Drittel (vgl 3a) - lediglich auf Erstattungsansprüche aus § 103 Abs 1 SGB X oder aus § 104 Abs 1 SGB X berufen. § 103 Abs 1 SGB X bestimmt: "Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat". Ein Anspruch aus § 103 Abs 1 SGB X könnte hier deshalb als einschlägig angesehen werden, weil unter Berücksichtigung der Regelung über die Hinzuverdienstgrenzen gemäß §§ 313, 96a SGB VI der Anspruch auf BU-Rente nachträglich teilweise entfallen sein könnte und die Beklagte in der Zeit vom 1.1. bis 23.3.2007 für eine entsprechende Lohnersatzleistung, nämlich das Krg, zuständig gewesen ist. Weniger naheliegend wäre es, den Regelungen über die Hinzuverdienstgrenze des SGB VI insoweit ein Nachrangverhältnis zu entnehmen, sodass § 104 Abs 1 SGB X einschlägig wäre(vgl demgegenüber für die Anwendbarkeit des § 104 SGB X beim Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung BSG SozR 4-1300 § 107 Nr 2 im Anschluss an BSG SozR 3-2600 § 93 Nr 12).

21

§ 104 Abs 1 Satz 1 bis 3 SGB X lautet: "Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs 1 SGB X vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen".

22

c) Beide Ansprüche - sowohl derjenige aus § 103 Abs 1 SGB X als auch der auf § 104 Abs 1 SGB X gestützte - begründen eine Erstattungspflicht indes nur, soweit der verpflichtete Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers "Kenntnis" erlangt hat. Daran fehlt es.

23

Rechtserhebliche Kenntnis iS von § 103 Abs 1 und § 104 Abs 1 SGB X besteht, wenn der erstattungspflichtige Leistungsträger aufgrund der ihm mitgeteilten Tatsachen rechtlich in der Lage ist, dem Leistungsanspruch des (vermeintlich) Sozialleistungsberechtigten die Erfüllungswirkung des § 107 Abs 1 SGB X entgegenzuhalten, sodass der erstattungspflichtige Leistungsträger die Leistung gegenüber dem Leistungsberechtigten verweigern und anstelle dessen den Erstattungsanspruch des erstattungsberechtigten Trägers befriedigen kann. Das folgt aus Regelungszweck und -systematik in Einklang mit den Gesetzesmaterialien, ohne dass der Gesetzeswortlaut entgegensteht.

24

Zweck der gesetzlichen Regelung der Erstattungsansprüche der Leistungsträger ist es, eine einfache, sachgerechte Regelung der Erstattungsansprüche und ihres Verhältnisses untereinander zu treffen, wenn anstelle des letztlich verpflichteten Leistungsträgers ein anderer Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Zugleich sollen Doppelleistungen vermieden werden. In der Sache geht es um eigenständige Ausgleichsansprüche zwischen Leistungsträgern untereinander, die komplizierte Rückabwicklungen unter Einbeziehung der Leistungsberechtigten vermeiden (vgl bereits Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Bd I/1, Stand 1.9.1989 S 81d II mwN; s auch Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Sozialgesetzbuchs - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - BT-Drucks 9/95 S 24).

25

Rechtssystematisch verklammert die Erfüllungsregelung in § 107 SGB X die Erstattungsansprüche des vorläufig leistenden(§ 102 SGB X), des unzuständigen (§ 105 SGB X), des nachrangig verpflichteten (§ 104 SGB X) und den Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist (§ 103 SGB X). Soweit nach diesen Regelungen ein Erstattungsanspruch besteht, gilt nämlich der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt (§ 107 Abs 1 SGB X; zur Situation des Berechtigten bei Ansprüchen gegen mehrere Leistungsträger s § 107 Abs 2 SGB X).

26

§ 107 SGB X spiegelt den notwendigen Ausgleich im gegliederten Sozialsystem zwischen verschiedenen Leistungsträgern wider(zur diesbezüglichen Funktion von Erstattungsansprüchen vgl auch BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr 4, RdNr 2 mwN)und vermeidet es, in den geregelten Erstattungskonstellationen jeweils zwischen Berechtigtem und dem Leistungsträger, der tatsächlich zunächst geleistet hat, eine Rückabwicklung vorzunehmen, wenn letztlich ein anderer Leistungsträger verpflichtet ist, eine entsprechende Sozialleistung zeitgleich zu erbringen. Ausgleichsansprüche gemäß § 104 Abs 1 SGB X zu Gunsten des nachrangig Verpflichteten oder gemäß § 103 Abs 1 SGB X zu Gunsten des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist, sollen aber einen eigentlich zuständigen, erstattungsverpflichteten Leistungsträger nicht treffen, wenn er in Unkenntnis von der Möglichkeit geleistet hat, sich auf die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X zu berufen. Insoweit ist der tatsächlich leistende Leistungsträger einem Schuldner vergleichbar, der an den ehemaligen Gläubiger in Unkenntnis von einer erfolgten Zession leistet (§ 407 Abs 1 BGB).

27

Die Folgen dieses Regelungssystems bewirken, dass zB ein Leistungsträger, der von der subsidiären Leistung eines nach dem Rechtssystem aufgrund einer Auffangzuständigkeit nachrangig zur Leistung verpflichteten, anderen Leistungsträgers im betroffenen Leistungszeitraum erfährt, allein aufgrund dieser Kenntnis eine sofortige Leistung gegenüber dem Berechtigten verweigern darf, da er von einer teilweisen Erfüllung nach § 107 Abs 1 SGB X ausgehen kann. Fehlt es dagegen an hinreichenden Anknüpfungstatsachen, um von einer Erfüllungsfiktion auszugehen, darf der solcher Art zur Leistung verpflichtete Leistungsträger auch nicht im Nachhinein in den Fällen des § 103 oder § 104 SGB X mit Erstattungsansprüchen belastet werden: Er ist im Vergleich zum anderen Leistungsträger nicht gegenüber der Belastung näherstehend, eine überzahlte Leistung vom insoweit nicht berechtigten Empfänger zurückzufordern. Welche "Kenntnis" für Erstattungsansprüche nach § 103 Abs 1 und § 104 Abs 1 SGB X rechtserheblich ist, hängt in diesem Sinne von der betroffenen Erstattungskonstellation ab.

28

Ist eine Krankenkasse (KK) zur Zahlung von Krg verpflichtet, so genügt danach ihre bloße Kenntnis von zeitgleich gewährter BU-Rente nicht schon, um die Krg-Zahlung zunächst einzubehalten und das Eingreifen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X zu überprüfen. Vielmehr ersetzt das Krg regelmäßig den neben der BU-Rente erworbenen Lohn, also den Hinzuverdienst, der bereits bei der Höhe der Rentenzahlung vom Rentenversicherungsträger zu berücksichtigen ist, wenn es - wie hier - um AU-Zeiten geht, die im Laufe des Rentenbezugs eingetreten sind und bei denen nicht etwa im Laufe der AU-Zeit BU-Rente bewilligt worden ist (vgl § 50 Abs 2 Nr 2 SGB V). Um die Krg-Zahlung zunächst einzubehalten und nicht auszuzahlen, müsste die KK in solchen Fällen Kenntnis davon haben, dass durch die Auskehrung des Krg eine Überzahlung eintritt, weil der Rentenversicherungsträger die von ihm zu zahlende Rentenhöhe noch nicht an die Hinzuverdienstgrenzen angepasst hat, die - wie dargelegt - in gleicher Weise für zusammen zu rechnendes Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und Lohnersatzleistungen gelten.

29

Unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände kann der Beklagten hier nicht vorgehalten werden, sie habe Krg "in Kenntnis" einer erfolgten Überzahlung von BU-Rente durch die Klägerin geleistet. Die Beklagte durfte vielmehr nach ihrem Kenntnisstand zur Zeit der Bewilligung und Leistung des Krg am 26.2.2007 für Januar 2007, am 8.3.2007 für Februar 2007 und am 23.3.2007 für die restliche Zeit bis 23.3.2007 von Rechts wegen dem Versicherten das Krg in der berechneten Höhe nicht vorenthalten. Sie wusste, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der bisherigen Hinzuverdienste des Versicherten keinen Anlass gesehen hatte, die Höhe der BU-Rentenzahlung weiter abzusenken. Es war für die Beklagte nicht einmal sicher absehbar, dass es 2007 zur Minderung des BU-Rentenzahlbetrags kommen würde.

30

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 1 und 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 3 GKG.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Tatbestand

1

Umstritten ist ein Erstattungsanspruch. Der bei der klagenden Krankenkasse versicherte S. P. (im Folgenden: P.) wurde in den Jahren 2003 bis 2005 wiederholt wegen eines Harnblasentumors stationär behandelt. Aufgrund einer ärztlichen Anzeige wegen des Verdachts einer Berufskrankheit (BK) führte die beklagte Berufsgenossenschaft (BG) entsprechende Ermittlungen durch und teilte mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden ebenfalls: Klägerin) sowie dem P. mit, bei P. liege eine BK nach Nr 1301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (im Folgenden: BK 1301) mit "Versicherungsfalltag" 8. August 2003 vor. Mit Bescheid vom 7. November 2006 gegenüber P. erkannte die Beklagte die BK 1301 nach der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung an und ihm ein Recht auf eine Rente auf unbestimmte Zeit zu.

2

Zwischenzeitlich hatte die Klägerin mit Schreiben vom 2. November 2006 bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch in Höhe von 10.140,48 Euro für wiederholte stationäre Behandlungen des P. wegen seines Harnblasenkarzinoms in der Zeit vom 22. September 2003 bis zum 19. März 2005 geltend gemacht. Die Beklagte lehnte die Erstattung ab.

3

Auf die am 19. September 2007 von der Klägerin erhobene Zahlungsklage über 10.140,48 Euro hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte verurteilt, diesen Betrag an die Klägerin zu zahlen und die Sprungrevision zugelassen (Urteil vom 24. November 2008). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des Erstattungsbegehren seien gemäß § 105 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erfüllt. Der Anspruch sei auch nicht wegen verspäteter Geltendmachung nach § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen, obwohl die Leistungen in der Zeit bis zum 19. März 2005 erbracht worden seien. Der Lauf der Frist zur Geltendmachung habe nach § 111 Satz 2 SGB X erst mit dem Zugang des Schreibens der Beklagten vom 25. Oktober 2006 begonnen und die Klägerin habe ihren Erstattungsanspruch mit Schreiben vom 2. November 2006 geltend gemacht. Die Grundsätze aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. Mai 2005 (B 1 KR 20/04 R - SozR 4-1300 § 111 Nr 3) seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. In jenem Fall sei eine Anwendung des § 111 Satz 2 SGB X zwischen zwei Krankenkassen verneint worden, wenn der erstattungspflichtige Träger über die Leistung keine Entscheidung getroffen habe und auch nicht mehr treffen dürfe. Vorliegend habe die beklagte BG aber eine Entscheidung getroffen, ob diese in dem Schreiben an die Klägerin vom 25. Oktober 2006 oder dem Bescheid vom 7. November 2006 gesehen werde, könne dahingestellt bleiben. Auch aus der Bundestags-Drucksache (BT-Drucks 14/4375) zur Begründung der heutigen Fassung des § 111 SGB X werde deutlich, dass die Gesichtspunkte der Beschleunigung und der Rechtssicherheit in Fällen der vorliegenden Art zurücktreten sollten, damit der erstattungsberechtigte Leistungsträger die Möglichkeit habe, seinen Anspruch fristgerecht geltend zu machen. Daher stehe die Entscheidung auch nicht im Widerspruch zum Urteil des BSG vom 28. Februar 2008 - B 1 KR 13/07 R - über einen Erstattungsanspruch zwischen einem überörtlichen Sozialhilfeträger und einer Krankenkasse.

4

Die Beklagte rügt mit ihrer Sprungrevision, in deren Einlegung die Klägerin im Laufe der Revisionsfrist eingewilligt hat, eine Verletzung des § 111 SGB X. Zwar seien die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 105 SGB X erfüllt. Der Erstattungsanspruch sei aber nach § 111 SGB X ausgeschlossen. Nach dem von dem SG angeführten Urteil des 1. Senats des BSG zum Krankenversicherungsrecht solle ein Erstattungsanspruch für eine Leistungserbringung, die mehrere Jahre zurückliege, ausgeschlossen sein und dies müsse auch für die gesetzliche Unfallversicherung gelten. Der Bedarf des P. hinsichtlich der stationären Behandlung sei erfüllt und eine Entscheidung darüber könne nicht mehr herbeigeführt werden.

5

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 24. November 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt sei mit dem Beispiel aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 14/4375) vergleichbar, auch wenn vorliegend keine konkreten Leistungsansprüche bewilligt wurden. Der Klägerin sei aufgrund des gegliederten Sozialversicherungssystems kein Recht eingeräumt, die Anspruchsvoraussetzungen des § 9 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) selbstständig zu prüfen, oder eine diesbezügliche Entscheidung gegenüber P. zu treffen.

Entscheidungsgründe

8

Die Sprungrevision der Beklagten ist zulässig (vgl § 161 Sozialgerichtsgesetz) . Die schriftliche Erklärung der Revisionsgegnerin, dass sie der Sprungrevision unter Übergehung der Berufungsinstanz zustimme, ist am 25. Februar 2009 und damit innerhalb der Revisionsfrist beim BSG eingegangen.

9

Einer Beiladung des P. nach § 75 Abs 2 Alternative 1 SGG bedurfte es nicht, weil die Entscheidung über die Kostenerstattung für seine stationäre Heilbehandlungen zwischen der Klägerin und der Beklagten keine Auswirkungen auf seine Rechtsposition hat und die Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff SGB X nicht von der Rechtsposition des Versicherten abgeleitete, sondern eigenständige Ansprüche sind(vgl schon BSG vom 13. September 1984 - 4 RJ 37/83 - BSGE 57, 146 ff = SozR 1300 § 103 Nr 2; Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB X, Loseblatt, Stand Oktober 2009, Vorbem §§ 102 ff RdNr 17 ff; Roos in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl 2008, Vorbem § 102 RdNr 4) .

10

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des SG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Erstattungsanspruch aufgrund der Kosten für die wiederholten stationären Behandlungen des P. in der Zeit vom 22. September 2003 bis zum 19. März 2005 in Höhe von 10.140,48 Euro, weil ein solcher Anspruch nach § 111 SGB X ausgeschlossen ist.

11

Ob die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach § 105 SGB X zwischen der klagenden Krankenkasse und der beklagten BG gegeben sind, wie das SG angenommen hat, kann dahingestellt bleiben. Zumindest sind die Voraussetzungen eines Anspruchs nach §§ 102 bis 104 SGB X nicht gegeben.

12

Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob § 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch anwendbar ist, weil der Erstattungsanspruch des erstangegangenen Trägers nach dessen Abs 4 Satz 1 und 3 nicht ausgeschlossen ist (vgl BSG vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 44/08 R - RdNr 13 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen ).

13

Die Klägerin ist mit dem von ihr geltend gemachten Erstattungsanspruch gegen die Beklagte ausgeschlossen, weil die Voraussetzungen des § 111 Satz 1 SGB X erfüllt sind (dazu 1) und sich aus § 111 Satz 2 SGB X nichts anderes ergibt (dazu 2).

14

(1) Nach § 111 Satz 1 SGB X in der seit seinem Inkrafttreten am 1. Juli 1983 ( Gesetz vom 4. November 1982, BGBl I 1450) geltenden Fassung ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Die Zwölfmonatsfrist lief spätestens am 20. März 2006 ab, weil der letzte Tag, an dem eine stationäre Behandlung für P. seitens der Klägerin erbracht wurde, auf die sich deren Erstattungsbegehren bezieht, der 19. März 2006 war und der nächste auf den Sonntag, den 19. März 2006 folgende Werktag der 20. März 2006 war (vgl zur Fristberechnung nur § 26 Abs 1, 3 SGB X iVm §§ 187 bis 193 Bürgerliches Gesetzbuch, sowie im Übrigen Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB X, § 111 RdNr 7 ff). Diese Frist hat die Klägerin nicht eingehalten, weil sie gegenüber der Beklagten ihr Erstattungsbegehren erst mit Schreiben vom 2. November 2006 angemeldet hat.

15

Anhaltspunkte für eine Ausnahme entsprechend dem Urteil des 10. Senats des BSG vom 10. Mai 2007 (B 10 KR 1/05 R - BSGE 98, 238 = SozR 4-1300 § 111 Nr 4 = SGb 2008, 373 mit Anmerkung Böttger) wegen eines grob rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten, das einen Verstoß gegen die Pflicht der Leistungsträger untereinander (§§ 86 ff SGB X) beinhaltet, sind nicht zu erkennen.

16

(2) Die Klägerin kann sich zu ihren Gunsten auch nicht auf die Ausschlussfrist des § 111 Satz 2 SGB X in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Vierten Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl I 1983) berufen, der lautet: "Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat".

17

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind entgegen der Auffassung des SG nicht erfüllt. Das SG hat als "Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht", auf deren Kenntniserlangung durch die Klägerin als erstattungsberechtigte Leistungsträgerin abzustellen sei, die Schreiben der Beklagten vom 25. Oktober 2006 an die Klägerin sowie den P. angesehen, in denen mitgeteilt wurde, bei P. liege eine BK 1301 vor. Dass die Beklagte in einem dieser Schreiben über ihre Leistungspflicht hinsichtlich der stationären Heilbehandlungen des P., für die die Klägerin Erstattung begehrt, entschieden habe, hat das SG nicht festgestellt. Auch hinsichtlich des Inhalts des Bescheides der Beklagten vom 7. November 2006 an den P. über die Anerkennung einer BK 1301 und die Gewährung einer Rente auf unbestimmte Zeit oder des Schreibens der Beklagten vom 13. November 2006 an die Klägerin, in dem sie diese über den Bescheid informierte, hat das SG keine dahingehende Feststellung getroffen.

18

Die Entscheidung über die Feststellung eines Versicherungsfalls, hier einer BK 1301, und die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund dieser BK beinhaltet jedoch keine Entscheidung über eine Leistungspflicht hinsichtlich zB einer stationären Heilbehandlung.

19

Zwischen der Entscheidung eines Unfallversicherungsträgers über das Vorliegen eines Versicherungsfalls nach § 7 Abs 1, §§ 8, 9 SGB VII und der oder ggf den Entscheidungen über die aufgrund dieses Versicherungsfalles zu gewährende(n) Leistung(en) nach §§ 26 ff SGB VII, den sog Leistungsfällen, ist zumindest seit dem SGB VII grundsätzlich zu unterscheiden, wie sich vor allem aus der Systematik des SGB VII ergibt(vgl nur Urteil des Senats vom 2. April 2009 - B 2 U 9/08 R - BSGE 103, 59 = SozR 4-2700 § 9 Nr 14 zu den Tatbestandsmerkmalen einer Listen-BK; vgl zu den prozessualen Folgen: BSG vom 7. September 2004 - B 2 U 46/03 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 3 RdNr 4 ff = SGb 2005, 600 ff). Ebenso ist zwischen Entscheidungen über verschiedene "Leistungsfälle" zu unterscheiden, weil diese verschiedene Voraussetzungen haben (vgl zur stationären Heilbehandlung § 33 SGB VII, zur Verletztenrente § 56 SGB VII usw) . Dem wird die allgemeine Erwägung, wenn ein Unfallversicherungsträger nach langdauernden Ermittlungen einen Körperschaden als Folge eines Arbeitsunfalls oder eine BK anerkenne, sei diese Feststellung der früheste Zeitpunkt, ab dem die Frist für den Erstattungsanspruch einer Krankenkasse für die erbrachten Behandlungskosten zu laufen beginne (so von Wulffen in von Wulffen, SGB X, § 111 RdNr 9) nicht gerecht, sodass ihr nicht gefolgt werden kann.

20

Entsprechendes gilt für das vom SG angeführte Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 22. März 2005 (L 18 U 181/03) , das im Übrigen nicht rechtskräftig wurde, weil die Klage im Laufe des Revisionsverfahrens zurückgenommen wurde. Die eine Anwendung des § 111 Satz 2 SGB X bejahende Begründung des LSG überzeugt in der Sache nicht, weil es sich auf allgemeine Überlegungen zum Zweck und der Anwendbarkeit des § 111 Satz 2 SGB X stützte, obwohl nach seinen eigenen Feststellungen gerade die im Wortlaut des § 111 Satz 2 SGB X geforderte "Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht" nicht vorlag(vgl RdNr 22 des Urteils des LSG).

21

Entgegen den Ausführungen des SG wird diese Auslegung des Senats durch die Entstehungsgeschichte des - neuen - § 111 Satz 2 SGB X bestätigt: Die ursprüngliche bis zum 31. Dezember 2000 geltende Fassung des § 111 Satz 2 SGB X lautete: "Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit der Entstehung des Anspruchs"(§ 111 Satz 2 SGB X idF des Gesetzes vom 4. November 1982, BGBl I 1450) . Als Zeitpunkt der Entstehung wurde der Zeitpunkt angesehen, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen für den jeweiligen Anspruch erfüllt waren, auf die Erteilung eines Bescheides durch den erstattungspflichtigen Leistungsträger kam es nicht an (vgl Urteil des 1. Senats des BSG vom 10. Mai 2005 - B 1 KR 20/04 R - SozR 4-1300 § 111 Nr 3 RdNr 10 f mwN sowie Urteil des erkennenden Senats vom 19. März 1996 - 2 RU 22/95 - SozR 3-1300 § 111 Nr 4). Zur Begründung für diese Rechtsprechung wurde darauf verwiesen, dass damit innerhalb einer kurzen Frist für den erstattungsberechtigten und den erstattungspflichtigen Leistungsträger Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eintrete.

22

Die Neufassung des § 111 Satz 2 SGB X durch das Vierte Euro-Einführungsgesetz beruhte auf dieser Auslegung und der an ihr geäußerten Kritik mit dem in der Gesetzesbegründung(BT-Drucks 14/4375 S 60) formulierten Ziel, dass Erstattungsansprüche auch Leistungen des Erstattungsberechtigten für Zeiträume erfassen können, deren Ende länger als 12 Monate zurückliegt. In solchen Fällen auf die möglicherweise mehrere Jahre zurückliegende Entstehung des Erstattungsanspruchs abzustellen, sei nicht sachgerecht, weil der erstattungsberechtigte Träger in solchen Fällen keine Möglichkeit habe, seinen Erstattungsanspruch fristgerecht geltend zu machen. Als Beispiel wurde (angelehnt an das Urteil des Senats vom 19. März 1996 - 2 RU 22/95 - SozR 3-1300 § 111 Nr 4) eine ehemalige Arbeitslosenhilfeempfängerin genannt, der über ein Jahr nach Ende des Bezugs der Arbeitslosenhilfe für die Zeit des Arbeitslosenhilfe-Bezugs rückwirkend Verletztenrente bewilligt wurde. Das BSG habe einen Erstattungsanspruch als ausgeschlossen angesehen.

23

Ausweislich dieser Entstehungsgeschichte des heutigen § 111 Satz 2 SGB X sollte der erstattungsberechtigte Leistungsträger, der keine Kenntnis von der Entstehung eines Erstattungsanspruchs hatte, weil ihm die zur Leistungspflicht des anderen Trägers führenden Umstände verborgen waren, ab der Kenntnis von der Entscheidung des anderen Trägers über dessen Leistungspflicht innerhalb einer weiteren Zwölfmonatsfrist einen Erstattungsanspruch geltend machen können. Voraussetzung für die Geltendmachung ist jedoch die vorliegend nicht gegebene Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht.

24

Bei dieser Auslegung des § 111 Satz 2 SGB X verbleibt entgegen der Ansicht des SG sehr wohl ein Anwendungsbereich für die Vorschrift. Zu denken ist insbesondere an die zahlreichen Fallgestaltungen, die dem in der Gesetzesbegründung angeführten Beispiel "nachträgliche Leistungsbewilligungen an Versicherte über Leistungen, die bei Leistungen anderer Leistungsträger, die der Versicherte von diesen erhalten hat, zu berücksichtigen gewesen wären" entsprechen (vgl aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung: zum Verhältnis Verletztenrente und Arbeitslosenhilfe oder eine andere einkommensabhängige Leistung das Urteil des Senats vom 19. März 1996 - 2 RU 22/95 - SozR 3-1300 § 111 Nr 4; zur Anrechnung von Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 93 SGB VI das Urteil des Senats vom 11. November 2003 - B 2 U 15/03 R - SozR 4-1300 § 111 Nr 1; oder bei Feststellung einer BK die nachträgliche Bewilligung von Verletztengeld, wenn zuvor schon Krankengeld gezahlt wurde) . In diesen Fällen ist eine Erstattung auch für länger zurückliegende Zeiträume schon deswegen sinnvoll, weil so eine Doppelleistung an den Versicherten vermieden wird.

25

Einer näheren Erörterung der Entscheidungen des 1. Senats des BSG (BSG vom 10. Mai 2005, aaO RdNr 13 und vom 28. Februar 2008 - B 1 KR 13/07 R) bedarf es nicht, weil in diesen Erstattungsansprüche umstritten waren, deren materiellrechtliche Grundlage im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung lag. Ferner kann aus den Darlegungen von Kater (Der Beginn der Ausschlussfrist für Erstattungsansprüche - § 111 SGB X, SGb 2007, 400 ff) nichts zu Gunsten der Klägerin hergeleitet werden, weil dieser bei Erstattungsansprüchen nach § 105 SGB X eine Anwendung des § 111 Satz 2 SGB X verneint.

26

Entgegen der Revisionserwiderung der klagenden Krankenkasse folgt aus dem gegliederten Sozialversicherungssystem keine andere Beurteilung. Es ist nicht zu erkennen, wieso ein Leistungsträger unabhängig von der Regelung des § 111 Satz 2 SGB X und der danach erforderlichen Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers nicht in der Lage sein soll, entsprechend § 111 Satz 1 SGB X innerhalb eines Jahres nach Erbringung der Leistung zu prüfen, ob ggf ein anderer Leistungsträger zuständig ist, und zumindest vorsorglich einen Erstattungsanspruch anzumelden. Eine Krankenkasse kann das Vorliegen der Voraussetzungen einer Listen-BK bei einem ihrer Versicherten sehr wohl prüfen, auch wenn sie kein Recht hat, über das Vorliegen einer BK bei einem Versicherten eine ggf andere Leistungsträger bindende Entscheidung zu treffen. Im Übrigen hat sie sogar die Pflicht, bei einem Verdacht auf das Vorliegen einer BK bei einem Versicherten dies unverzüglich den für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen und dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen (vgl heute: § 20b Abs 1 Satz 3 SGB V, in den vorliegend relevanten Jahren 2003 bis 2006: § 20 Abs 2 Satz 3 SGB V idF des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 vom 22. Dezember 1999, BGBl I 2626). Es war der Klägerin unbenommen angesichts der Diagnose Harnblasentumor bei P. - zumindest vorsorglich - einen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten anzumelden, weil dies eine typische Erkrankung der BK 1301 ist, wie sich schon aus deren Bezeichnung ergibt, zumal andere Krankenkassen zur Anmeldung solcher Erstattungsansprüche entsprechend organisatorisch Vorkehrungen getroffen haben ( vgl Löffler ua, Ökonomischer Nutzen der Beratung gesetzlicher Krankenkassen in Berufskrankheitenfragen, Gesundheitswesen 2003, 438 ff ).

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63, 52 Abs 3 Gerichtskostengesetz.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

Aufgabe der Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Buches

1.
mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten,
2.
nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch

1.
auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder
2.
auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,
wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung nach § 97 dieses Buches und nach § 65 Absatz 3 und 4 des Siebten Buches den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.

(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

1.
bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht,
a)
der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und
b)
15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,
2.
bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung
a)
ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und
b)
je 16,67 Prozent des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 Prozent beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird.

(2a) Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

1.
10 Prozent das 1,51fache,
2.
20 Prozent das 3,01fache,
3.
30 Prozent das 4,52fache,
4.
40 Prozent das 6,20fache,
5.
50 Prozent das 8,32fache,
6.
60 Prozent das 10,51fache,
7.
70 Prozent das 14,58fache,
8.
80 Prozent das 17,63fache,
9.
90 Prozent das 21,19fache,
10.
100 Prozent das 23,72fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(2b) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Die Erhöhung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

1.
von 50 und 60 Prozent das 0,92fache,
2.
von 70 und 80 Prozent das 1,16fache,
3.
von mindestens 90 Prozent das 1,40fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.

(4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,

1.
soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist,
2.
soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege gekürzt worden ist,
3.
wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist,
4.
wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.
Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente. Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit zugrunde gelegt. Wird die Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert ergeben würde.

(5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung

1.
für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder
2.
ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.
Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Hinterbliebenenrenten.

Tatbestand

1

Die beteiligten Leistungsträger streiten über einen Erstattungsanspruch.

2

Der Rentner R. (im Folgenden: Versicherter) ist bei der beklagten AOK versichert. Er hat seit 1998 Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU-Rente; Bescheid vom 24.11.1998), welche inzwischen die klagende Rentenversicherungsträgerin als Rechtsnachfolgerin der LVA Berlin zahlt. Weil ihm der Betrieb einer "Ich-AG" misslang, eröffnete das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg durch Beschluss vom 17.5.2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherten. Der Versicherte stand 2006 in einem bis zum Jahresende befristeten Beschäftigungsverhältnis mit in der Höhe wechselndem Arbeitsentgelt und bezog zudem laufend jeweils zu Monatsbeginn BU-Rente im Umfang von zwei Dritteln (Bescheid vom 7.4.2006). Die Klägerin informierte die Beklagte im Rahmen der elektronischen Meldung zur Krankenversicherung der Rentner im Juni 2006 über die Höhe der Rentenleistungen. Der Versicherte war seit dem 22.12.2006 arbeitsunfähig krank und erhielt zunächst Entgeltfortzahlung. Die Beklagte gewährte ihm - ausgehend von einem Regelentgelt von 1590 Euro - vom 1.1. bis 23.3.2007 Krankengeld (Krg). Sie informierte die Klägerin über die Krg-Zahlung (28.3.2007), welche daraufhin bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 335,82 Euro anmeldete. Ab 29.3.2007 erhielt der Versicherte Arbeitslosengeld (Alg) nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 46,90 Euro, entsprechend monatlich 1407 Euro. Die Klägerin meinte, die BU-Rente des Versicherten sei wegen der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze - beim Versicherten für eine BU-Rente von zwei Dritteln 1404,57 Euro - auf ein Drittel zu kürzen gewesen. Die Beklagte lehnte eine Erstattung ab. Die Klägerin änderte den Bescheid über die BU-Rentenhöhe ab 1.11.2006, da der Versicherte im Januar und ab Oktober 2006 die Hinzuverdienstgrenze überschritten habe, und forderte insgesamt 337,71 Euro vom Versicherten zurück (Bescheid vom 24.9.2007). Ihre Klage auf Erstattung von 335,82 Euro von der Beklagten hat beim SG keinen Erfolg gehabt (Urteil vom 28.8.2008), während das LSG auf die zugelassene Berufung der Klägerin hin die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt hat: Die Voraussetzungen des § 103 Abs 1 SGB X seien erfüllt. Die Beklagte habe Krg in Kenntnis der BU-Rentenzahlung geleistet (Urteil vom 10.7.2009).

3

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung der §§ 103, 104 SGB X und trägt vor, die Klägerin habe dem Versicherten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (AU) bereits Rente wegen BU zuerkannt, sodass sie (die Beklagte) zur Zahlung ungekürzten Krg verpflichtet gewesen sei und kein Erstattungsfall vorliege. Es habe an der relevanten Kenntnis des Sachbearbeiters der Beklagten über die Höhe der BU-Rente und der Rentenminderung nach § 96a SGB VI iVm § 313 Abs 1 bis 3 SGB VI gefehlt.

4

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2009 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2008 zurückzuweisen.

5

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der beklagten AOK ist begründet. Der Senat ist prozessual an einer Entscheidung nicht gehindert (dazu 1.). Die klagende deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 335,82 Euro. Der Anspruch scheitert entweder deshalb, weil im vorliegenden Fall überhaupt keine Erstattungsansprüche eingreifen (dazu 2.). Oder ein Anspruch besteht nicht, weil - hält man die Grundvoraussetzungen von Erstattungsansprüchen hier für gegeben - jedenfalls die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Ansprüche nach §§ 103 Abs 1, 104 Abs 1 SGB X nicht erfüllt sind, da die Beklagte bereits selbst geleistet hatte, bevor sie im Sinne des Gesetzes "Kenntnis" von der Leistung der Klägerin erlangte (dazu 3.).

8

1. Im Revisionsverfahren fortwirkende prozessrechtliche Umstände, die einer Sachentscheidung des Senats entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. Einer notwendigen Beiladung des Versicherten nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG bedurfte es nicht. Der Versicherte hat bereits von der Beklagten Krg und von der Klägerin BU-Rente erhalten. Er kann diese Leistungen - unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Erstattungsrechtsstreits - weder nochmals von den hier Beteiligten beanspruchen noch kommt in Betracht, dass er der Klägerin wegen § 107 SGB X den Wert der überzahlten BU-Rente erstatten muss(vgl hierzu BSG SozR 4-1300 § 111 Nr 3 RdNr 10 mwN). Soweit die Klägerin gegenüber dem Versicherten die Rentenbewilligung wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze für Januar bis März 2007 aufgehoben hat, ist dieser Bescheid bestandskräftig geworden. Der Versicherte zweifelt die Rechtmäßigkeit der Rentenminderung nicht an. Eine etwaige Rückforderung der rechtsgrundlos gezahlten Rente vom Versicherten (§ 50 SGB X) hängt nicht davon ab, ob die Klägerin mit ihrem Erstattungsbegehren gegen die Beklagte Erfolg hat. Vorliegend geht es lediglich noch um die Verteilung leistungsrechtlicher Verpflichtungen zwischen Leistungsträgern (vgl ähnlich BSG SozR 4-2500 § 39a Nr 1 RdNr 9 mwN).

9

2. Der Senat lässt die Frage offen, ob überhaupt Erstattungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte gegeben sein können. Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn beide Leistungsträger - Klägerin und Beklagte - nebeneinander verpflichtet waren, ihre Sozialleistungen Rente und Krg dem Versicherten parallel ab 1.1. bis 23.3.2007 in dem Umfang zu erbringen, in dem sie tatsächlich zahlten (dazu a). Ob diese Pflicht zur gleichzeitigen Leistung der beiden beteiligten Leistungsträger bestand, hängt davon ab, ob man einer rein wortgetreuen Auslegung der Hinzuverdienstregelungen in §§ 313, 96a SGB VI folgen will (dazu b). Hierüber muss der Senat indes nicht entscheiden, weil auch bei Ablehnung einer wortgetreuen und Befürwortung einer restriktiven Auslegung der §§ 313, 96a SGB VI Erstattungsansprüche nicht gegeben sind (siehe 3.).

10

a) Die Klägerin hat für den Fall der Bejahung einer parallelen eigenen Zahlungspflicht neben der Beklagten keinen Anspruch gegen die Beklagte, denn es fehlt dann bereits an einer der Grundvoraussetzungen: Alle Erstattungsansprüche iS der §§ 102 ff SGB X setzen voraus, dass anstelle des letztlich verpflichteten Leistungsträgers ein anderer Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat(vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Sozialgesetzbuchs - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - BT-Drucks 9/95 S 24; Roos in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, vor § 102 RdNr 1 mwN). Zu keinem Erstattungsanspruch führt es dagegen, wenn zwei zuständige Leistungsträger Sozialleistungen erbracht haben, zu denen sie jeweils im Zeitpunkt der Leistung verpflichtet waren. Dann hat nicht ein Träger anstelle des anderen geleistet. Entfällt in einem solchen Fall später die Leistungspflicht eines der Leistungsträger, ist es (allein) dessen Aufgabe, seine Leistung vom scheinbar Berechtigten zurückzufordern: Er steht der Rückforderung näher als der andere Leistungsträger, der seine Pflichten kompetenzgemäß erfüllt hat. Er darf sein damit verknüpftes Rückforderungsrisiko nicht mittels eines Erstattungsanspruchs nach §§ 102 ff SGB X auf den anderen Leistungsträger verlagern, der rechtmäßig geleistet hat und nicht dazu berechtigt war, seine Leistung im Hinblick auf die weitere erbrachte Sozialleistung zurückzuhalten.

11

b) Eine solche gleichzeitige Verpflichtung der beiden Leistungsträger - Klägerin und Beklagte - im Umfang der vom 1.1. bis 23.3.2007 bewirkten Leistungen Krg und BU-Rente bestand hier, wenn man - was offen bleibt - einer rein wortgetreuen Auslegung der §§ 313, 96a SGB VI folgen will: Denn die beiden betroffenen Träger haben - folgt man dieser Rechtsauffassung - als zuständige Leistungsträger(§ 12 SGB I) Sozialleistungen (§ 11 Satz 1 SGB I) erbracht, zu denen sie im Zeitpunkt der Leistung verpflichtet waren. Dass die Klägerin ab 1.1.2007 zur - von ihr auch tatsächlich erbrachten - BU-Rentenleistung in Höhe von zwei Dritteln verpflichtet war, ist wegen der zunächst unsicheren Prognose über die Höhe des zu erwartenden Hinzuverdienstes des Versicherten 2007 möglich, während die Pflicht der Beklagten zur Krg-Zahlung unzweifelhaft in der von ihr errechneten Höhe bestand.

12

Nach dem Wortlaut der Regelung der §§ 313, 96a SGB VI konnte der Versicherte von der Klägerin zunächst für die Monate Januar bis März 2007 BU-Rente jedenfalls im Umfang von zwei Dritteln beanspruchen. Denn die Hinzuverdienstgrenze wurde zunächst nicht überschritten, vielmehr war der künftige Hinzuverdienst des Versicherten unsicher. Die Höhe des Zahlungsanspruchs auf Rente des Versicherten richtet sich nach § 313 SGB VI. Diese Regelung greift ein, wenn - wie hier - am 31.12.2000 Anspruch auf eine Rente wegen BU bestand. Ein solcher Anspruch des Versicherten bestand seit Juni 1998 (Bescheid vom 24.11.1998). Rechtsfolge des § 313 SGB VI ist, dass § 96a SGB VI unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen des § 313 Abs 3 SGB VI mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Regelungen zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Rente wegen BU entsprechend gelten(§ 313 Abs 1 SGB VI). Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird eine Rente wegen BU in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet (§ 313 Abs 2 Nr 1 SGB VI). Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Rente wegen BU in voller Höhe das 0,57fache, in Höhe von zwei Dritteln das 0,76fache und in Höhe von einem Drittel das 0,94fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs 1 Nr 1 bis 3 SGB VI)des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der BU, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten (§ 313 Abs 3 Nr 2 SGB VI).

13

§ 96a Abs 1 SGB VI regelt, dass eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet wird, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird(Satz 1). Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Abs 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt (Satz 2). Die in Satz 2 genannten Einkünfte werden zusammengerechnet (Satz 3). Nach § 96a Abs 3 SGB VI stehen bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erzielt wird, dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug von ua Krg, das aufgrund einer AU geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, von Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld und den weiteren in § 18a Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB IV genannten Sozialleistungen(Satz 1). Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen (Satz 3).

14

Auch nach dem Zweck der Regelung von Hinzuverdienstgrenzen, bei Hinzuverdienst die Renten wegen BU bzw wegen Erwerbsminderung derart abzusenken, dass beim Vergleich zum Einkommen vor Eintritt des Versicherungsfalls keine Überversorgung eintritt (vgl zB BSG, Urteil vom 31.1.2008 - B 13 R 23/07 R - RdNr 41, ZFE 2008, 395; siehe auch bereits BSG SozR 4-2600 § 313 Nr 3), kommt es grundsätzlich erst auf das tatsächliche Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen an, sodass auch bei unsicherer Prognose zunächst die höhere Rentenleistung zu zahlen ist. Dementsprechend geht die Rechtsprechung des BSG davon aus, dass erst mit dem Erwerb von Arbeitsentgelt, welches die Hinzuverdienstgrenze iS von § 96a SGB VI überschreitet, der monatliche Rentenzahlungsanspruch (teilweise) wegfällt(vgl BSG SozR 3-2600 § 96a Nr 1; BSG SozR 4-2600 § 313 Nr 1; BSG SozR 4-2600 § 313 Nr 2; BSG SozR 4-2600 § 313 Nr 4), wodurch sich die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem zuvor ergangenen Rentenbescheid nachträglich wesentlich ändern (vgl zB BSG SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 22).

15

Dass der Versicherte die Hinzuverdienstgrenzen für eine BU-Rente von zwei Dritteln tatsächlich 2007 überschritt, stand - ausgehend von dem nach § 96a Abs 1 Satz 2 SGB VI maßgeblichen Kalenderjahr - erst im April 2007 fest. Die Rentenzahlungen wurden für den Versicherten nicht etwa jeweils am Monatsende fällig (vgl § 118 Abs 1 Satz 1 SGB VI idF durch Gesetz vom 27.12.2003, BGBl I 3019), sondern zu Beginn des Monats, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren (§ 272a Abs 1 Satz 1 SGB VI, eingefügt durch Gesetz vom 27.12.2003, BGBl I 3019). Denn er bezieht seit 1998 BU-Rente.

16

Die Klägerin konnte im Zeitpunkt der Auszahlung der monatlichen Rentenbeträge für Januar bis März 2007 jeweils nur darüber mutmaßen, ob unter Berücksichtigung der Hinzuverdienstgrenzen BU-Rente in Höhe von einem Drittel oder von zwei Dritteln zu zahlen war. Das beruht darauf, dass zu Monatsanfang die weitere Entwicklung der Erwerbsbiografie des Versicherten unklar war. Der Versicherte war nämlich Mitte Dezember 2005 in ein bis Jahresende 2006 befristetes Beschäftigungsverhältnis mit in der Höhe wechselndem Entgelt eingetreten, bei dem zunächst lediglich im Januar und Oktober 2006 die Hinzuverdienstgrenze für die Gewährung von BU-Rente zu zwei Dritteln überschritten wurde (Monatseinkommen von 1495 Euro und 1435 Euro), während im November 2006 eine weitere Überschreitung (1590 Euro) und ebenfalls im Dezember 2006 eine solche folgte (1875 Euro Monatseinkommen). Zwar lag der Krg-Höhe ab 1.1.2007 ein Regelentgelt in Höhe von 1590 Euro zugrunde, während die Hinzuverdienstgrenze für Rente in Höhe von einem Drittel 1755,71 Euro, für Rente in Höhe von zwei Dritteln 1404,57 Euro und für Rente in voller Höhe 1053,42 Euro betrug (Bescheid der Klägerin vom 5.7.2007). Es war aber schon nicht abzusehen, wann der Versicherte wieder arbeitsfähig werden würde, was dann am 24.3.2007 geschah. Unklar war ebenso, ob er in der Folgezeit für das Kalenderjahr 2007 einen Hinzuverdienst erzielen würde, der es bei einem Anspruch auf Fortzahlung von zwei Dritteln der BU-Rente belassen würde.

17

Tatsächlich ging der Versicherte nach Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit am 24.3.2007 zunächst nicht ein neues Beschäftigungsverhältnis ein, sondern bezog ab 29.3.2007 Alg nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 46,90 Euro, entsprechend einem monatlichen Bemessungsentgelt von 1407 Euro. Unter Zusammenrechnung des für die betroffenen Tage jeweils dem Krg und Alg zugrundeliegenden Arbeitsentgelts unterschritt der Versicherte im März 2007 damit die Hinzuverdienstgrenze für BU-Rente in Höhe von zwei Dritteln. Erst dadurch, dass der Versicherte auch in der Folgezeit ab April 2007 - tatsächlich zumindest bis zum Ablauf des Juli 2007 - Alg in der genannten Höhe bezog, stand fest, dass er 2007 die Hinzuverdienstgrenzen für eine Fortzahlung von BU-Rente in Höhe von zwei Dritteln überschritt.

18

3. Auch wenn man - abweichend von den unter 2. dargelegten Prämissen - die Grundvoraussetzungen von Erstattungsansprüchen hier für gegeben hält, weil bei restriktiver Auslegung der Hinzuverdienstregelungen auch ab Januar 2007 BU-Rente in Höhe von einem Drittel zu zahlen war (dazu a), sind die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nicht erfüllt. Für die Klägerin kommen dann als öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche dem Grunde nach lediglich ein Anspruch aus § 103 Abs 1 SGB X oder aus § 104 Abs 1 SGB X in Betracht (dazu b). Diesen Ansprüchen steht jedenfalls entgegen, dass die Beklagte bereits selbst geleistet hat, bevor sie im Sinne des Gesetzes "Kenntnis" von der Leistung der Klägerin erlangt hat (dazu c).

19

a) Eine restriktivere Auslegung der §§ 313, 96a SGB VI, die eine BU-Rentenzahlung an den Versicherten nur in Höhe von einem Drittel auch ab Beginn des ersten Quartals 2007 rechtfertigt, lässt sich im Hinblick auf die Vermeidung unerwünschter Privilegierungen erwägen. Die Rechtsprechung des BSG hat in § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI eine Vergünstigung, ein privilegiertes Überschreiten, gesehen, die bei gleichbleibendem Verdienst nicht anzuwenden, sondern ausgeschlossen ist(BSG SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 24 ff mwN). Die Überschreitensregelung ist danach auch auf solche Versicherte von vornherein nicht anwendbar, die über Einkünfte verfügen, die nicht in unterschiedlicher Höhe einzelnen Kalendermonaten zugeordnet werden können (BSGE 94, 286, RdNr 17 = SozR 4-2600 § 96a Nr 7 RdNr 16). Ob diese Rechtsgedanken auch in Fällen wie dem Vorliegenden greifen, bei dem es wegen Beendigung eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses mit in der Vergangenheit in wechselnder Höhe gezahltem Arbeitsentgelt zu einem deutlichen Einschnitt mit anschließender Unsicherheit über den künftigen Hinzuverdienst gekommen ist, ist indes höchstrichterlich nicht geklärt. Der Senat muss - wie dargelegt - nicht hierüber entscheiden. Wollte man diesem einschränkenden Ansatz folgen, wäre die Klägerin auch ab Januar 2007 berechtigt gewesen, dem Versicherten BU-Rente in Höhe von einem Drittel zu zahlen. In diesem Falle wäre es durch die Zahlung von BU-Rente und die kurze Zeit darauf erfolgte Krg-Zahlung insgesamt zu einer Überzahlung gekommen, die grundsätzlich zu Erstattungsansprüchen führen könnte. Die Beklagte leistete nämlich ab 1.1.2007 Krg in rechtmäßig berechneter, gesetzlicher Höhe, da die AU des Versicherten nach Beginn des Bezuges seiner BU-Rente eingetreten war.

20

b) Die Klägerin kann sich - ausgehend von einer unterstellten Pflicht zur Zahlung von BU-Rente in Höhe von einem Drittel (vgl 3a) - lediglich auf Erstattungsansprüche aus § 103 Abs 1 SGB X oder aus § 104 Abs 1 SGB X berufen. § 103 Abs 1 SGB X bestimmt: "Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat". Ein Anspruch aus § 103 Abs 1 SGB X könnte hier deshalb als einschlägig angesehen werden, weil unter Berücksichtigung der Regelung über die Hinzuverdienstgrenzen gemäß §§ 313, 96a SGB VI der Anspruch auf BU-Rente nachträglich teilweise entfallen sein könnte und die Beklagte in der Zeit vom 1.1. bis 23.3.2007 für eine entsprechende Lohnersatzleistung, nämlich das Krg, zuständig gewesen ist. Weniger naheliegend wäre es, den Regelungen über die Hinzuverdienstgrenze des SGB VI insoweit ein Nachrangverhältnis zu entnehmen, sodass § 104 Abs 1 SGB X einschlägig wäre(vgl demgegenüber für die Anwendbarkeit des § 104 SGB X beim Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung BSG SozR 4-1300 § 107 Nr 2 im Anschluss an BSG SozR 3-2600 § 93 Nr 12).

21

§ 104 Abs 1 Satz 1 bis 3 SGB X lautet: "Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs 1 SGB X vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen".

22

c) Beide Ansprüche - sowohl derjenige aus § 103 Abs 1 SGB X als auch der auf § 104 Abs 1 SGB X gestützte - begründen eine Erstattungspflicht indes nur, soweit der verpflichtete Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers "Kenntnis" erlangt hat. Daran fehlt es.

23

Rechtserhebliche Kenntnis iS von § 103 Abs 1 und § 104 Abs 1 SGB X besteht, wenn der erstattungspflichtige Leistungsträger aufgrund der ihm mitgeteilten Tatsachen rechtlich in der Lage ist, dem Leistungsanspruch des (vermeintlich) Sozialleistungsberechtigten die Erfüllungswirkung des § 107 Abs 1 SGB X entgegenzuhalten, sodass der erstattungspflichtige Leistungsträger die Leistung gegenüber dem Leistungsberechtigten verweigern und anstelle dessen den Erstattungsanspruch des erstattungsberechtigten Trägers befriedigen kann. Das folgt aus Regelungszweck und -systematik in Einklang mit den Gesetzesmaterialien, ohne dass der Gesetzeswortlaut entgegensteht.

24

Zweck der gesetzlichen Regelung der Erstattungsansprüche der Leistungsträger ist es, eine einfache, sachgerechte Regelung der Erstattungsansprüche und ihres Verhältnisses untereinander zu treffen, wenn anstelle des letztlich verpflichteten Leistungsträgers ein anderer Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Zugleich sollen Doppelleistungen vermieden werden. In der Sache geht es um eigenständige Ausgleichsansprüche zwischen Leistungsträgern untereinander, die komplizierte Rückabwicklungen unter Einbeziehung der Leistungsberechtigten vermeiden (vgl bereits Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Bd I/1, Stand 1.9.1989 S 81d II mwN; s auch Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Sozialgesetzbuchs - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - BT-Drucks 9/95 S 24).

25

Rechtssystematisch verklammert die Erfüllungsregelung in § 107 SGB X die Erstattungsansprüche des vorläufig leistenden(§ 102 SGB X), des unzuständigen (§ 105 SGB X), des nachrangig verpflichteten (§ 104 SGB X) und den Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist (§ 103 SGB X). Soweit nach diesen Regelungen ein Erstattungsanspruch besteht, gilt nämlich der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt (§ 107 Abs 1 SGB X; zur Situation des Berechtigten bei Ansprüchen gegen mehrere Leistungsträger s § 107 Abs 2 SGB X).

26

§ 107 SGB X spiegelt den notwendigen Ausgleich im gegliederten Sozialsystem zwischen verschiedenen Leistungsträgern wider(zur diesbezüglichen Funktion von Erstattungsansprüchen vgl auch BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr 4, RdNr 2 mwN)und vermeidet es, in den geregelten Erstattungskonstellationen jeweils zwischen Berechtigtem und dem Leistungsträger, der tatsächlich zunächst geleistet hat, eine Rückabwicklung vorzunehmen, wenn letztlich ein anderer Leistungsträger verpflichtet ist, eine entsprechende Sozialleistung zeitgleich zu erbringen. Ausgleichsansprüche gemäß § 104 Abs 1 SGB X zu Gunsten des nachrangig Verpflichteten oder gemäß § 103 Abs 1 SGB X zu Gunsten des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist, sollen aber einen eigentlich zuständigen, erstattungsverpflichteten Leistungsträger nicht treffen, wenn er in Unkenntnis von der Möglichkeit geleistet hat, sich auf die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X zu berufen. Insoweit ist der tatsächlich leistende Leistungsträger einem Schuldner vergleichbar, der an den ehemaligen Gläubiger in Unkenntnis von einer erfolgten Zession leistet (§ 407 Abs 1 BGB).

27

Die Folgen dieses Regelungssystems bewirken, dass zB ein Leistungsträger, der von der subsidiären Leistung eines nach dem Rechtssystem aufgrund einer Auffangzuständigkeit nachrangig zur Leistung verpflichteten, anderen Leistungsträgers im betroffenen Leistungszeitraum erfährt, allein aufgrund dieser Kenntnis eine sofortige Leistung gegenüber dem Berechtigten verweigern darf, da er von einer teilweisen Erfüllung nach § 107 Abs 1 SGB X ausgehen kann. Fehlt es dagegen an hinreichenden Anknüpfungstatsachen, um von einer Erfüllungsfiktion auszugehen, darf der solcher Art zur Leistung verpflichtete Leistungsträger auch nicht im Nachhinein in den Fällen des § 103 oder § 104 SGB X mit Erstattungsansprüchen belastet werden: Er ist im Vergleich zum anderen Leistungsträger nicht gegenüber der Belastung näherstehend, eine überzahlte Leistung vom insoweit nicht berechtigten Empfänger zurückzufordern. Welche "Kenntnis" für Erstattungsansprüche nach § 103 Abs 1 und § 104 Abs 1 SGB X rechtserheblich ist, hängt in diesem Sinne von der betroffenen Erstattungskonstellation ab.

28

Ist eine Krankenkasse (KK) zur Zahlung von Krg verpflichtet, so genügt danach ihre bloße Kenntnis von zeitgleich gewährter BU-Rente nicht schon, um die Krg-Zahlung zunächst einzubehalten und das Eingreifen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X zu überprüfen. Vielmehr ersetzt das Krg regelmäßig den neben der BU-Rente erworbenen Lohn, also den Hinzuverdienst, der bereits bei der Höhe der Rentenzahlung vom Rentenversicherungsträger zu berücksichtigen ist, wenn es - wie hier - um AU-Zeiten geht, die im Laufe des Rentenbezugs eingetreten sind und bei denen nicht etwa im Laufe der AU-Zeit BU-Rente bewilligt worden ist (vgl § 50 Abs 2 Nr 2 SGB V). Um die Krg-Zahlung zunächst einzubehalten und nicht auszuzahlen, müsste die KK in solchen Fällen Kenntnis davon haben, dass durch die Auskehrung des Krg eine Überzahlung eintritt, weil der Rentenversicherungsträger die von ihm zu zahlende Rentenhöhe noch nicht an die Hinzuverdienstgrenzen angepasst hat, die - wie dargelegt - in gleicher Weise für zusammen zu rechnendes Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und Lohnersatzleistungen gelten.

29

Unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände kann der Beklagten hier nicht vorgehalten werden, sie habe Krg "in Kenntnis" einer erfolgten Überzahlung von BU-Rente durch die Klägerin geleistet. Die Beklagte durfte vielmehr nach ihrem Kenntnisstand zur Zeit der Bewilligung und Leistung des Krg am 26.2.2007 für Januar 2007, am 8.3.2007 für Februar 2007 und am 23.3.2007 für die restliche Zeit bis 23.3.2007 von Rechts wegen dem Versicherten das Krg in der berechneten Höhe nicht vorenthalten. Sie wusste, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der bisherigen Hinzuverdienste des Versicherten keinen Anlass gesehen hatte, die Höhe der BU-Rentenzahlung weiter abzusenken. Es war für die Beklagte nicht einmal sicher absehbar, dass es 2007 zur Minderung des BU-Rentenzahlbetrags kommen würde.

30

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 1 und 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 3 GKG.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.