Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 10. März 2008 - L 2 SO 6048/07 ER

bei uns veröffentlicht am10.03.2008

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 11. Dezember 2007 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die Antragstellerin (Ast) begehrt vorläufig höhere Hilfe zur Pflege, hauswirtschaftlichen Versorgung und Eingliederungshilfe.
Die Ast ist auf Grund einer Querschnittslähmung pflegebedürftig (Pflegestufe III). Sie ist zu 75 % erwerbstätig, woraus sie Einkommen in Höhe von monatlich 1291,98 EUR erzielt. Versorgt wurde sie vom Deutschen Roten Kreuz L. mit Hilfsdienst durch Zivildienstleistende bzw. Praktikanten im Freiwilligen Sozialen Jahr. Die Kosten hierfür betrugen im Juli 2005 1.250,44 EUR (Bl. 68 VA). Nachdem der Pflegevertrag zum 30.09.2005 gekündigt worden war, beantragte sie beim Antragsgegner (Ag) die Übernahme von Pflegekosten für eine 24 Stunden Pflege, die sie durch eigene angestellte Kräfte sicherstellen wollte (sog. „Assistenz- oder Arbeitgebermodell“) und deren Kosten sie mit 6.716, 76 EUR monatlich veranschlagte.
Mit Bescheid vom 31.10.2005 lehnte die Ag den Antrag (zunächst) wegen einzusetzenden Vermögens (25.755,94 EUR) ab (Bl.140 VA).
Die Ast stellte ab 01.04.2006 ihre Pflege durch drei eigens angestellte Hilfskräfte sicher. In der Folgezeit bewilligte die Ag für die Zeiträume vom 01.04. bis 30.09.2006 und 01.10.2006 bis 31.03.2007 Hilfe zur Pflege in Höhe von 3.813,30 EUR monatlich, ausgehend von einem Hilfebedarf von 9,51 Stunden pro Tag auf der Grundlage des von der Ast vorgelegten Assistenzmodells, weil die Ag nach Vorlage von Nachweisen entschied, dass das Vermögen geschützt sei (Bescheide vom 27.04.2006 und 29.09.2006). Mit Bescheid vom 16.03.2007 (ergangen in der Form eines Schreibens ohne Rechtsmittelbelehrung) teilte die Ag mit, sie werde bis zur endgültigen Klärung des Leistungsanspruchs „vorläufig weiterhin“ den Betrag von 3.813,30 EUR überweisen. Alle Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt, dass eine günstigere zumutbare Hilfemöglichkeit weiterhin nicht gefunden werden könne. Gegen alle Bescheide - mit Ausnahme des vom 16.03.2007 - legte die Klägerin Widerspruch ein, weil sie mit der Höhe der Kostenübernahme nicht einverstanden war und gesundheitliche Nachteile durch eine pflegerische Unterversorgung befürchtete. Zwischenzeitlich wurde versucht, den tatsächlichen Pflegebedarf zu ermitteln (Pflegegutachten und Stellungnahme des Pflegedirektors B. vom 16.09.2005 und 27.02.2006 und Prof. B.-B./Krankenpfleger Bu., Institut für Pflegewissenschaft - Private Universität Witten/Herdecke gGmbH vom 10.09.2006, Bl. 201 VA) und günstigere alternative Hilfemöglichkeiten zu finden (Bl. 235, 247, 248, 273 VA).
Mit Bescheid vom 30.07.2007 trug die Ag einem gesteigerten Pflegebedarf der Ast (13 Stunden/Tag) Rechnung und bewilligte Leistungen in Höhe von - maximal - 5.042 EUR monatlich für die Zeit vom 01.08.2007 bis 31.03.2008, ebenfalls unter dem Vorbehalt einer günstigeren Alternative. Hiergegen legte die die Ast ebenfalls Widerspruch ein.
Am 31.08.2007 stellte die Ast beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Ag zur Übernahme der Kosten für selbstangestellte Pflegekräfte zur Hilfe zur Pflege und weiterer hierdurch entstehender Kosten ausgehend von einem Bedarf von 16 Stunden zu verpflichten. Streit bestand bis dahin lediglich über den Umfang des Bedarfs. Der Ag hielt unter Hinweis auf die Höherbewilligung, mit dem der Pflegebedarf abgedeckt sei, und das zur Überbrückung einsetzbare erhebliche Vermögen, das nach einer Überprüfung nur im Umfang von ca. 997 EUR - sofern kein Anspruch auf Kindergeld bestehe - zur Kreditabzahlung für die Eigentumswohnung ab 2014 benötigt werde, weder einen Anordnungsanspruch noch einen -grund für gegeben.
Mit Schreiben vom 18.10.2007 verwies der Ag die Ast auf die Möglichkeit, sich kostengünstiger durch die von der Stiftung Innovation und Pflege, S., in Kooperation mit der Sozialstation M. angebotene ambulante 24-Stunden-Pflege versorgen zu lassen, womit auch der Streit über den Pflegeumfang erledigt sei. Hierdurch reduziere sich der sozialhilferechtliche Anspruch von bisher 5.042 EUR auf 2.536 EUR monatlich. Dies lehnte die Ast mit der Begründung ab, dass Belege über den Pflegedienst nicht vorlägen, Unklarheit über eine bedarfsdeckende Leistungsmöglichkeit bestehe, das System mit 14-tägiger Rundumbetreuung durch eine Person im Wechsel „arbeitszeitrechtlich illegal“ sei, zudem Kost und Logis geschuldet seien und eine Pflegefachkraft für die medizinische Versorgung nicht zur Verfügung stehe. Außerdem müsse sich die Ast gemäß § 66 Abs. 4 SGB XII nicht auf Sachleistungen verweisen lassen.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 11.12.2007 mangels Eilbedürftigkeit abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die Ast den Differenzbetrag zwischen den bewilligten 5.263,67 EUR (incl. Pflegegeld) und den begehrten 6.716 EUR in Höhe von ca. 1.450 EUR aus dem Vermögen in Höhe von ca. 15.500 EUR zumindest vorläufig selber decken könne. Vermögensschutz und Höhe des Pflegebedarfs seien endgültig im Hauptsacheverfahren zu prüfen.
Dagegen hat die Ast am 18.12.2007 Beschwerde eingelegt; sie hat sich auf den Schutz des Vermögens und einen höheren Pflegebedarf im Assistenzmodell berufen; auf den Pflegedienst müsse sie sich nicht verweisen lassen.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 wies der Ag die Widersprüche gegen die Bescheide vom 27.04.2006, 29.09.2006 und 30.07.2007 zurück und änderte darüber hinaus - nach Anhörung (Schreiben vom 22.10.2007, Bl. 293 VA) - den letzten Bewilligungsbescheid (vom 30.07.2007) dahingehend ab, dass für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.03.2008 monatlich nur noch 2.536 EUR gewährt werden. Zur Begründung führte er u.a. aus, unabhängig von der Frage des Vermögensschutzes sei der Hilfebedarf mit der Bewilligung von 2.536 EUR voll gedeckt. Für die Zukunft müsse sich die Ast auf die angebotene Hilfe durch den Pflegedienst verweisen lassen. Hiergegen hat die Ast - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung - am 21.01.2008 Klage zum SG erhoben (S 4 SO 244/08).
11 
Zuletzt hat die Ast mitgeteilt, der vom Ag alternativ angebotene Pflegedienst habe seine Zusage zur Pflege der Ast zurückgenommen; der Ag hat darauf erwidert, die Rücknahme der Zusage beruhe darauf, dass die Ast dem Pflegedienst falsche Informationen übermittelt habe.
II.
12 
Die Beschwerde der Ast hat keinen Erfolg.
13 
Die rechtzeitig schriftlich erhobene Beschwerde (§ 173 Sozialgerichtsgesetz), der das Sozialgericht Heilbronn (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
14 
Gegenstand der Überprüfung im Beschwerdeverfahren sind die Bescheide vom 27.04.2006, 29.09.2006 und 30.07.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19.12.2007, soweit die Beklagte die Widersprüche gegen die zuvor genannten Bescheide zurückgewiesen und damit eine höhere als die in den entsprechenden Zeiträumen bewilligte Leistung (3.813,30 EUR bzw. 5.042 EUR ) abgelehnt hat.
15 
Soweit der Widerspruchsbescheid den Bescheid vom 30.07.2007 abgeändert und die bisher bewilligte Leistung (5.042 EUR) für die Monate Januar bis März 2008 auf 2.536 EUR herabgesetzt hat, handelt es sich um einen Erstbescheid, gegen den die am 21.01.2008 erhobene (reine) Anfechtungsklage gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG - mangels Vorliegen einer der in § 86a Abs. 2 Nr. 1 bis 5 SGG genannten Ausnahmen - aufschiebende Wirkung hat, mit der Folge, dass der Ag, den bisherigen Betrag von 5.042 EUR - bis zum Ende des Bewilligungsabschnittes (März 2008) - zu leisten hat. Sollte der Ag die aufschiebende Wirkung nicht beachten, ist beim Gericht der Hauptsache - das ist das SG - ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 SGG (Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung) zu stellen. Der Senat ist deshalb im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren an einer Entscheidung hinsichtlich der Abänderung/Herabsetzung der bisherigen Leistungen für den Zeitraum Januar bis März 2008 gehindert. Soweit die Ast zudem die vorläufige Verpflichtung zur Zahlung gekürzten Pflegegeldes im Umfang von 222 EUR beantragt hat, ist darauf hinzuweisen, dass sie diesen Antrag bereits vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG) für erledigt erklärt hat (Bl. 65 SG; die Leistung war mit Bescheid vom 14.09.2007 bis 31.03.2008 bewilligt worden, Bl. 284 VA), sodass der Senat darüber nicht mehr zu befinden hat (§ 157 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz).
16 
Unter Berücksichtigung dessen ist das Begehren der Ast dahingehend auszulegen (§ 123 SGG , s. LSG Baden-Württemberg Beschluss v. 18.10.2006, Az. L 7 SO 3313/06 ER-B m.w.N. auf Rechtsprechung u. Literatur), dass sie im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - lediglich - höhere als die bisher bewilligten Leistungen (3.813,30 EUR bzw. 5.042 EUR ) begehrt. Dieses Begehren kann die Ast in einem Klageverfahren nur mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage erreichen. Deshalb richtet sich der vorläufige Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 2 SGG, wobei nur eine solche nach Satz 2 in Betracht kommt.
17 
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund); grundsätzlich müssen überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen (vgl. Rohwer-Kahlmann, Sozialgerichtsgesetz Kommentar, § 86b Rdnr. 19 m. H. auf die Rechtsprechung; Landessozialgericht - LSG - Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen in einer Wechselbeziehung zueinander, sodass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartenden Maß des Erfolgs in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils vermindern können (vgl. Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 30. Januar 2006 - L 7 AS 1/06 ER -; Keller, a.a.O., § 86b Rdnrn. 27, 29; Funke-Kaiser, a.a.O., § 123 Rdnrn. 22, 25 ff.). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 30. November 2006 - L 7 SO 5206/06 ER-B - und 28. Dezember 2006 - L 7 AS 6383/06 ER-B - ).
18 
Bei der gebotenen summarischen Prüfung sind die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht erfüllt. Ob die Ast für die Zeit ab Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (31.08.2007) und Ende des Bewilligungszeitraums (31.03.2008) über die bewilligten 5.042 EUR hinaus höhere Leistungen beanspruchen kann, ist zum Einen vom notwendigen Pflegeumfang bzw. davon abhängig, ob sich die Ast zumutbar auf den vom Ag benannten um ca. 2.500 EUR günstigeren (24-Stunden-)Pflegedienst verweisen lassen muss.
19 
Der für die Ast notwendige Pflegeumfang, kann nur durch die Einholung eines weiteren Pflegegutachtens geklärt werden. Die insoweit notwendigen Ermittlungen sprengen den Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Die Klärung muss daher der Hauptsache vorbehalten bleiben, sodass insoweit über das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs keine Aussage gemacht werden kann.
20 
Soweit die Ast die Auffassung vertritt, § 66 Abs. 4 Satz 2 SGB XII schließe grundsätzlich eine Verweisung auf einen kostengünstigeren Pflegedienst aus, teilt der Senat diese Auffassung nicht. § 66 regelt die Leistungskonkurrenz, will Doppelleistungen ausschließen und verhindert, dass der Nachrang der Sozialhilfe zum Nachteil des Trägers der Sozialhilfe durch das Verhalten des Pflegebedürftigen gefährdet wird (Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl., § 66 Rdnr. 1; ebenso Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl., § 66 Rdnr. 4, Krahmer in LPG-SGB XII, 8. Aufl., Rdnr. 2). Deshalb sind grundsätzlich Dispositionen der Pflegebedürftigen zu Lasten der Sozialhilfe nicht zulässig. Nach § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB XII hat - was sich schon aus dem Nachrang der Sozialhilfe<§ 2 SGB XII> ergibt - der Pflegebedürftige alles zu unternehmen, um die Belastung der Sozialhilfe möglichst gering zu halten. Abs. 4 Satz 1 umfasst sowohl die Pflicht des Pflegebedürftigen, sich um vorrangige Leistungen zu bemühen, als auch das Gebot, im Leistungsspektrum des vorrangigen Bereichs die Leistung zu wählen, die die Sozialhilfe finanziell am stärksten entlastet; dabei bleiben die allgemeinen Gestaltungsmöglichkeiten der Sozialhilfe (§§ 9 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 3 SGB XII) grundsätzlich unberührt (Schellhorn, aaO, Rdnr. 21). Einen Sonderfall (zu dem in Abs. 4 Satz 1 normierten teilweisen Leistungsausschluss) stellt die Sicherstellung der Pflege durch eigene Pflegekräfte nach § 66 Abs. 4 Satz 2 SGB XII dar. In diesen Fällen bleibt es bei der Anwendung der Leistungsvoraussetzungen des SGB XII; die Leistungserbringung findet ihre Begrenzung jedoch in den - generell im Sozialhilferecht geltenden - Einschränkungen des Wunsch- und Wahlrechts in § 9 Abs. 2 SGB XII und dem Ausschluss unverhältnismäßiger Mehrkosten nach § 13 Abs.1 Satz 4 bis 6 SGB XII (Schellhorn, aaO, Rdnr. 24).
21 
Überzeugende Gründe, die die In-Anspruchnahme des vom Ag benannten kostengünstigeren Pflegedienstes für die Ast unzumutbar machen, sind nicht dargelegt worden, insbesondere arbeitszeitrechtliche Bedenken greifen nicht durch, weil die Ast nicht mehr Arbeitgeberin der Pflegekräfte wäre und deswegen die Regelung der Arbeitszeit dem Pflegedienst als Arbeitgeber obläge. Der Hinweis der Ast auf unvorhersehbare Stuhlausräumungen oder unregelmäßiges Anziehen der Stützstrümpfe überzeugt den Senat auch nicht. Denn - wie die Vergangenheit gezeigt hat - ist dieser Pflegeaufwand planbar gewesen (die Ast hat nach eigenen Angaben ihre Arbeitszeit an die notwendigen Stuhlausräumungen angepasst und hinsichtlich der Stützstrümpfe ergaben sich auch bisher keine Probleme) und es sind keine Umstände dargelegt worden, dass sich insoweit im Tatsächlichen etwas geändert hätte. Eine Verweisung der Ast auf die kostengünstigere Pflege durch die Stiftung Innovation und Pflege wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese Einrichtung mit den Schreiben vom 31.01., 13.02. und 18.02.2008 gegenüber der Ast bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten die Übernahme der Pflege abgelehnt hat. Für den Senat wird aus dem Schriftwechsel, insbesondere den Schreiben vom 31.01. und 13.02.2008 deutlich, dass die Ablehnung darauf beruht, dass die Ast ihre bisherige Pflegesituation im Arbeitgebermodell als sehr zufriedenstellend geschildert hat und die Stiftung deswegen in ihrem Fall die wichtigste Voraussetzung für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit - eine für den Kunden wahrgenommene Verbesserung der Alltagssituation - nicht zu erkennen vermochte. Ausreichende und sachgerechte Pflege durch die Stiftung vorausgesetzt, ist von der Ast im Hinblick auf ihre Verpflichtung zur Kostenminimierung jedoch zu verlangen, dass sie insoweit die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Stiftung herstellt und nicht an dem von ihr aus subjektiven Gründen favorisierten Arbeitgebermodell festhält. Da objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Stiftung eine ausreichende und sachgerechte Pflege nicht erbringen kann, nicht gegeben sind, kann die Ast nach Auffassung des Senats zumutbar auf die Inanspruchnahme der Pflege durch die Stiftung verwiesen werden.
22 
Im Ergebnis ist daher ein Anordnungsanspruch nicht erkennbar.
23 
Darüber hinaus ist aber auch ein Anordnungsgrund nicht gegeben. Nachdem es der Ast bisher möglich war, vorübergehend höhere Kosten, z.B. durch Krankheit von Assistentinnen, zu decken und die aufgelaufenen Kosten nicht erheblich über dem bewilligten Betrag lagen, sieht der Senat - auch wenn um die Frage des Vermögensschutzes gestritten wird - keine Eilbedürftigkeit für eine gerichtliche Entscheidung, da die Klägerin dieses Vermögen zunächst bis zur Entscheidung in der Hauptsache einsetzen kann; es entstehen dadurch für die Ast auch keine unzumutbaren oder schweren Nachteile, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG 79, 69; 94,166).
24 
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG analog.
25 
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86a


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung. (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt 1. bei der Entscheidung

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 123


Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 2 Nachrang der Sozialhilfe


(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozia

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles


(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt. (2) Wünschen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 13 Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen


(1) Die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstat

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 66 Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1


Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur 1. Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen,2. Fö

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 18. Okt. 2006 - L 7 SO 3313/06 ER-B

bei uns veröffentlicht am 18.10.2006

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Mai 2006 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die beim Sozialgericht Freiburg - S 9 SO 2087/06 - erhobene Klage wegen des Bescheids vom 7. März 2

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Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur

1.
Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen,
2.
Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags,
3.
Inanspruchnahme von
a)
Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 64b,
b)
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 64e,
c)
anderen Leistungen nach § 64f,
d)
Leistungen zur teilstationären Pflege im Sinne des § 64g,
4.
Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a des Elften Buches.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Mai 2006 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die beim Sozialgericht Freiburg - S 9 SO 2087/06 - erhobene Klage wegen des Bescheids vom 7. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2006 aufschiebende Wirkung hat. Die Antragsgegnerin hat an die Antragstellerin die in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2005 beim Einkommenseinsatz berücksichtigten Beträge in Höhe von jeweils 76,69 Euro monatlich (insgesamt 230,07 Euro) auszuzahlen.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Gründe

 
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (§ 173 des Sozialgerichtsgesetzes), der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Das Beschwerdebegehren ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Infolgedessen hat die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2006 auf die bewilligte, als „Leistungen der Grundsicherung in Einrichtungen“ bezeichnete Leistungsart weitere jeweils 76,69 Euro monatlich einstweilen auszuzahlen; hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass die Beklagte die Höhe der Eigenleistungen mit Bescheid vom 29. Juni 2006 ab 1. Juni 2006 neu festgesetzt hat. Sonach ist in Anbetracht der nach gegenwärtigem Erkenntnisstand als isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG) aufzufassenden Rechtsverfolgung im Klageverfahren S 9 SO 2087/06 davon auszugehen, dass dort - derzeit unter Anfechtung des Bescheids vom 7. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2006 - im Ergebnis nur noch um höhere Leistungen für den Zeitraum bis vom 1. März bis 31. Mai 2006 gestritten wird.
Mit dem SG ist auch der Senat bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Auffassung, dass der von der Klägerin erstrebte vorläufige Rechtsschutz nicht über die einstweilige Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG) gesucht werden kann. Denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG wegen des Vorrangs der Regelungen in § 86b Abs. 1 SGG nur statthaft, wenn gerichtlicher Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren über die isolierte Anfechtungsklage nicht zulässigerweise erreicht werden könnte. Um eine Anfechtungssache handelt es sich indes bei vorläufiger Prüfung bei dem im Klageverfahren vor dem SG - S 9 SO 2087/06 - geltend gemachten Begehren, wobei die Vorschrift des § 86b Abs. 1 SGG vorliegend allerdings nicht unmittelbar, sondern entsprechend anzuwenden ist, weil die Klage wegen des Bescheids vom 7. März 2006 (Widerspruchsbescheid vom 10. April 2006) aufschiebende Wirkung hat; dies wird nachstehend auszuführen sein. Die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs erfolgt durch (deklaratorischen) Beschluss (vgl. Bundessozialgericht , Beschluss vom 11. Mai 1993 - 12 RK 82/92 - NZS 1994, 335; Thüringer Landessozialgericht , Beschluss vom 23. April 2002 - L 6 RJ 113/02 ER - ; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Auflage, Rdnr. 11; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnr. 15; vgl. auch die herrschende Meinung in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu der Parallelregelung des § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, wiedergegeben von Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 3. Auflage, § 80 Rdnr. 115). Zwar hatte die Klägerin mit ihrem am 28. April 2006 beim SG eingegangenen Antrag ausdrücklich nur den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und dieses Begehren im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 14. Juni 2006 im Hilfsantrag dahingehend erweitert, dass sie die Aufhebung der Vollziehung des Bescheids vom 7. März 2006 im Umfang seines Vollzugs sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage wegen des vorgenannten Bescheids verlangte. Im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes sind die gestellten Anträge indes sachdienlich auszulegen (vgl. § 123 SGG) und ggf. auch umzudeuten, um dem erkennbar gewordenen Rechtsschutzziel zum Erfolg zu verhelfen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2006 - L 15 B 1105/05 SO ER - ; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. September 1990 - 5 S 1840/90 -NVwZ-RR 1991, 176; Krodel, a.a.O., Rdnr. 8; Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O.; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., § 80 Rdnr. 68, § 123 Rdnr. 49). Da die Klärung abstrakter Rechtsfragen - insbesondere die Klärung einzelner Berechnungsfaktoren - nicht Aufgabe eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist, ergibt die sachdienliche Auslegung des im Beschwerdeverfahren konkretisierten Begehrens der Klägerin, dass es ihr darum geht, die bereits geflossenen Zuwendungen ihres Neffen, die sich ihrem Vorbringen zufolge auch im hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2006 auf monatlich 76,69 Euro belaufen haben, in diesem Zeitraum vorläufig anrechnungsfrei erhalten zu dürfen. Dieses Rechtsschutzziel vermag sie indes bei zusammenfassender Würdigung vorliegend nur über die gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (entsprechend § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG) sowie einen damit einhergehenden unselbständigen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch (entsprechend § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG), welcher auch noch im Rechtsmittelverfahren gestellt werden kann (vgl. Krodel, a.a.O. Rdnr. 179; Keller in Meyer-Ladewig u.a., Rdnr. 10 ), zu erreichen. Mit dem so verstandenen Rechtsschutzbegehren hat die Klägerin auch Erfolg.
Der Senat wertet bei gegenwärtigem Erkenntnisstand den Bescheid vom 7. März 2006 - wie im Ergebnis bereits das SG - als kassatorische Entscheidung bezüglich des Bescheids vom 29. Juni 2005 nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - (1. Kapitel 3. Abschnitt 2. Titel), wobei hier unter Berücksichtigung der der Beklagten vorgelegten Kontoauszüge davon ausgegangen wird, dass der Neffe der Klägerin ihr seit November 2005 (und noch bis 31. Mai 2006) für den Erwerb homöopathischer Medikamente monatlich 76,69 Euro zur Verfügung gestellt hatte. Heranzuziehen wäre damit die Vorschrift des § 48 SGB X, wenn mit dem Bescheid vom 29. Juni 2005 eine Leistungsbewilligung mit Wirkung über den Erlassmonat hinaus erfolgt wäre und durch die Zahlungen des Neffen eine wesentliche Änderung in den bei Bescheiderlass bestehenden Verhältnissen eingetreten wäre. Die Auslegung der hier ergangenen Bescheide bereitet freilich Schwierigkeiten. Auf den im November 2002 gestellten Antrag hatte die Beklagte der Klägerin, die bereits seit 13. August 1996 in einem Pflegeheim lebt und schon Jahre zuvor Hilfen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bezogen hatte, durch Bescheid vom 4. März 2003 ab 1. Januar 2003 Leistungen nach § 2 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Januar 2001 - GSiG - (BGBl. I S. 1310) gewährt (seinerzeit unter Berücksichtigung eines Bedarfs von insgesamt 578,10 Euro sowie einer Eigenleistung von 174,17 Euro Zahlbetrag 403,93 Euro). Mit Bescheid vom 22. Juli 2003 war der Zahlbetrag der Leistung der Grundsicherung (einschließlich Barbetrag) ab 1. Juli 2003 wegen einer Renten- und Regelsatzerhöhung auf 406,22 Euro erhöht, außerdem mit einem weiteren Bescheid vom 22. Juli 2003 der Zahlbetrag der (in Form der Hilfe zur Pflege) gewährten Hilfe in besonderen Lebenslagen wegen der Neuberechnung des Barbetrags (§ 21 Abs. 3 BSHG) auf 102,91 Euro ebenfalls ab 1. Juli 2003 auf 1.244,66 Euro geändert worden. Weitere Neuberechnungen der Eigenleistung erfolgten durch die Änderungsbescheide vom 31. März und 21. Juni 2004 (ab 1. April 2004 172,75 Euro, ab 1. Juli 2004 173,16 Euro).
Ab 1. Januar 2005 kam es zunächst offenbar zu keiner neuen Verwaltungsentscheidung, obwohl zu diesem Zeitpunkt (vgl. Art. 70 Abs. 1 des Gesetze zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 BGBl. I S. 3022) das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Kraft getreten ist, welches das BSHG sowie das GSiG abgelöst hat, ferner das bisherige Sozialhilferecht sowie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung neu geregelt und die Grundsicherung als Bestandteil des Sozialhilferechts in das SGB XII integriert hat und des Weiteren insbesondere die bisherige Zweiteilung der Sozialhilfe in die Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die Hilfen in besonderen Lebenslagen in dieser Form nicht mehr kennt (vgl. § 8 SGB XII; zur Gesetzesentwicklung auch Bayer. LSG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - L 11 B 249/05 SO ER - FEVS 57, 131). Erst mit dem in der Überschrift als „Änderungsbescheid nach § 35, 61 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)“ bezeichneten behördlichen Schreiben vom 29. Juni 2005, das, obgleich es keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, als Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X) zu qualifizieren ist, erfolgte mit Wirkung vom 1. Juli 2005 eine weitere behördliche Regelung. Der Senat legt diesen Bescheid dahingehend aus, dass mit ihm für einen in die Zukunft reichenden längeren Zeitraum Leistungen bewilligt werden sollten, sodass von einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - jedenfalls über den Monat des Erlasses hinaus - auszugehen ist (vgl. zu diesem Problemkreis im Bereich der Sozialhilfe zuletzt Senatsurteile vom 21. September 2006 - L 7 SO 5441/05 und L 7 SO 5514/05 - ; ferner schon Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2006 a.a.O.; Bayer. VGH, Beschluss vom 13. April 2005 - 12 ZB 05.262 - FEVS 56, 574 ), wobei freilich eine deutlichere Fassung des Bescheids zur Eingrenzung seines Regelungsgehalts auch im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit wünschenswert gewesen wäre. Denn einzuräumen ist, dass der Erklärungsinhalt missverständlich sein könnte. Im Bescheid vom 29. Juni 2005 ist nämlich zunächst nur ausgesprochen: “...die Höhe der Eigenleistung wird aufgrund einer Rentenänderung zum 01.07.2005 neu berechnet. Die Höhe der Eigenleistung beträgt ab 01.07.2005: 170,80 Euro (Rente 274,60 Euro abzüglich Barbetrag 103,80 Euro = 170,80 Euro) ...“. Indessen lässt sich nach Auffassung des Senats das als behördliche Regelung Gewollte der dem Bescheid beigefügten „Bedarfsberechnung für den Monat 7/2005“ hinreichend entnehmen, welche als „Anlage zum Bescheid“ überschrieben ist. Hieraus ergibt sich wiederum, dass unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs (§ 28 SGB XII) nach einem „Regelsatz“ von 276,00 Euro sowie einem „Heimsatz“ von 299,00 Euro ein Bedarf „Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 35“ von 575,00 Euro ermittelt, hiervon die Altersrente von 274,60 Euro abgezogen sowie daraus ein „Anspruch Grundsicherung in Einrichtungen nach § 35“ von 300,40 Euro errechnet worden ist. Hinzu kam ein Bedarf nach dem 7. Kapitel des SGB XII in Form der Hilfe zur Pflege im Pflegeheim (2.044,76 Euro), ein Barbetrag von 90,00 Euro (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) und ein Besitzstandsbarbetrag von 13,80 Euro (vgl. hierzu § 133a in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 9. Dezember 2004 ), sodass sich insgesamt ein Zahlbetrag von 1.873,96 Euro ergeben hat.
Allerdings scheint der Bescheid, der die Bedarfsberechnung ausdrücklich nur für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 2005 vornimmt, zunächst den Eindruck zu vermitteln, dass die Bewilligung lediglich für den Monat Juli 2005 erfolgen sollte. Dem steht freilich entgegen, dass die Beklagte auch in der Vergangenheit ihre Bedarfsberechnung lediglich auf einen bestimmten Monat abstellte (vgl. z.B. den Bewilligungsbescheid über Leistungen der Grundsicherung vom 4. März 2003), obwohl etwa die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem GSiG regelmäßig für einen längeren Zeitraum (vgl. § 6 Satz 1 GSiG; hierzu Bayer. VGH, Beschluss vom 13. April 2005 a.a.O.) zu bewilligen war und nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte sich seinerzeit bewusst in Widerspruch zu dieser gesetzlichen Regelung setzen wollte. Auch die Neuberechnungen der Leistungen erfolgten in der Vergangenheit mit Verwaltungsakten, die - so die Bescheide vom 31. März und 21. Juni 2004 - teilweise sogar ausdrücklich als „Änderungsbescheid“ bezeichnet waren, und damit hinreichend deutlich gemacht haben dürften, dass in eine Dauerbewilligung eingegriffen werden sollte. Aus all dem entnimmt der Senat, dass sich die Beklagte mit dem Bescheid vom 29. Juni 2005 nicht in Widerspruch zu ihrer bisherigen Verwaltungspraxis setzen, die Leistungsbewilligung namentlich hinsichtlich der so genannten „Grundsicherung in Einrichtungen“ mithin nicht nur für einen bestimmten Monat regeln wollte (vgl. zur Abgrenzung des Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vom „Monatsbescheid“ Rothkegel/Grieger in Rothkegel u.a., Sozialhilferecht, Teil IV Kapitel 6 Rdnrn. 50 ff.), zumal hier in Anbetracht des Lebensalters der Klägerin (Jahrgang 1929), ihrer gesundheitlichen Verfassung und ihrer Vermögensverhältnisse keinerlei Änderungen zu erwarten waren (vgl. hierzu auch Rothkegel in Rothkegel u.a., a.a.O., Teil II Kapitel 6 Rdnrn. 1, 6 f.). Vorliegend kommt hinzu, dass wegen des Nachrangs der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII, zu der auch der notwendige Lebensunterhalt nach § 35 SGB XII zu rechnen ist (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 3 SGB XII), hier ohnehin Leistungen der Grundsicherung im Alter nach den §§ 41 ff. SGB XII im Raume stehen, welche wegen des Regelbewilligungszeitraums von einem Jahr (vgl. § 44 Satz 1 SGB XII) regelmäßig als über den Monat hinaus festgesetzte Dauerleistungen zu qualifizieren sind (vgl. Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 44 Rdnr. 10; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII § 44 Rdnr. 1; Rothkegel in Rothkegel u.a., a.a.O., Teil II Kapitel 6 Rdnrn. 3 und 7; Rothkegel/Grieger, a.a.O., Teil IV Kapitel 6 Rdnr. 47; Münder, SGb 2006, 186, 193). Nach allem erscheint hier die Auslegung des Regelungsinhalts des Bescheids vom 29. Juni 2005 als über den Monat Juli 2005 hinaus und jedenfalls im März 2006 noch wirksamer Dauerverwaltungsakt namentlich hinsichtlich der als „Grundsicherung in Einrichtungen“ bewilligten Leistungsart gerechtfertigt. In diese Bewilligung dürfte durch den ebenfalls als „Abänderungsbescheid“ bezeichneten Bescheid vom 7. März 2006 eingegriffen worden sein, indem die Leistung durch die Berücksichtigung der Zuwendungen des Neffen der Klägerin von monatlich 76,69 Euro bei der Eigenleistung entsprechend gekürzt worden ist.
Gegen den letztgenannten Bescheid hat die Klägerin rechtzeitig Widerspruch eingelegt und nach Ergehen des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2006 fristgerecht Klage erhoben. Dieser Rechtsbehelf hat indessen bei Anfechtungsklagen aus dem Bereich des SGB XII aufschiebende Wirkung (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGG), denn keiner der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmegründe liegt hier vor; ein Sofortvollzug (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG) war nicht angeordnet. Das bedeutet, dass auf die bewilligte „Leistung der Grundsicherung in Einrichtungen“ in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2006 vorläufig weitere 76,69 Euro monatlich auszuzahlen sind, welche die Beklagte beim Einkommenseinsatz berücksichtigt hatte, weil sie die in dieser Höhe geleisteten Zuwendungen des Neffen der Klägerin als Unterhaltsleistungen erachtet. Dieser Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch ergibt sich aus § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG. Auf die unter den Beteiligten umstrittene Frage, ob die geleisteten Zahlungen des Neffen im Sinne des § 84 Abs. 2 SGB XII einer sittlichen Pflicht entsprechen (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 4-4300 § 194 Nr. 7) sowie die Frage einer besonderen Härte (vgl. hierzu Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Mai 1998 - 4 L 7036/96 ; Brühl in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 84 Rdnrn. 9 ff.; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 84 Rdnr. 6) kommt es unter diesen Umständen hier nicht an.
Wie bereits oben ausgeführt, geht der Senat nicht davon aus, dass die Antragstellerin auch über den Monat Mai 2006 hinaus eine Regelung erreichen möchte. Denn insoweit könnte eine einstweilige Anordnung schon deshalb nicht ergehen, weil die Antragstellerin ab Juni 2006 Leistungen in voller Höhe erhält und ihr auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr zugesprochen werden könnte. Wie schon dargetan, ist es auch nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, abstrakt die Frage der Anrechenbarkeit von Zuwendungen Dritter zu klären.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur

1.
Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen,
2.
Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags,
3.
Inanspruchnahme von
a)
Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 64b,
b)
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 64e,
c)
anderen Leistungen nach § 64f,
d)
Leistungen zur teilstationären Pflege im Sinne des § 64g,
4.
Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a des Elften Buches.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur

1.
Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen,
2.
Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags,
3.
Inanspruchnahme von
a)
Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 64b,
b)
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 64e,
c)
anderen Leistungen nach § 64f,
d)
Leistungen zur teilstationären Pflege im Sinne des § 64g,
4.
Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a des Elften Buches.

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

(1) Die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.

(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.