Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Juni 2004 - L 13 RA 213/04

bei uns veröffentlicht am22.06.2004

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 12. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist noch, ob die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. März 2003 als Tagesmutter in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war.
Die 1962 geborene Klägerin, selbst Mutter von vier Kindern, ist seit 1. Januar 1998 als selbständige Tagesmutter tätig. Sie betreut bis zu drei weitere Kinder zu unterschiedlichen Tageszeiten, in der Regel aufgrund eines privaten Auftrages, in seltenen Ausnahmefällen auch auf Vermittlung des Jugendamtes. Am 27. September 2001 bat die Klägerin die Beklagte um Prüfung, ob ihre Tätigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung unterfalle. Gleichzeitig stellte sie sinngemäß einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht. Auf Anforderung der Beklagten legte die Klägerin ihre Steuerbescheide für die Jahre 1998, 1999 und 2000 sowie eine Bescheinigung der Lebensversicherungs-AG vom 30. November 2001 über das Bestehen einer privaten Rentenversicherung ohne Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit Versicherungsbeginn am 1. Dezember 2000 vor. Die Versicherungsleistungen würden bei Erleben des 60. Lebensjahres fällig und ausgezahlt, der aktuelle Monatsbetrag belaufe sich auf 100,00 DM.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 19. Dezember 2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige ab. Zur Begründung führte sie aus, Voraussetzung für eine Befreiung sei unter anderem, dass eine anderweitige Vorsorge für den Fall der Invalidität und das Erleben des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene vor dem 10. Dezember 1998 getroffen worden sei. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, eine solche Vorsorge vor dem genannten Zeitpunkt betrieben zu haben. Mit Bescheid vom 3. Juni 2002 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin ab 1. Januar 1998 als selbständig Erwerbstätige gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sei. Mit weiterem Bescheid vom gleichem Tag verfügte die Beklagte, dass in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2000 wegen Geringfügigkeit der selbständigen Tätigkeit Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI bestanden habe und ab 1. Januar 2001 wieder Versicherungspflicht vorliege. In einer zum Bestandteil des ersten Bescheids erklärten Beitragsrechnung setzte die Beklagte den Monatsbeitrag auf 120,33 DM seit 1. Januar 2001 und auf 62,08 EUR seit 1. Januar 2002 fest; für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 200 werde dementsprechend ein Betrag in Höhe von 1.443,96 DM (738,24 EUR) und für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2002 in Höhe von 327,48 EUR, insgesamt also 1.110,72 EUR geschuldet.
Am 24. Juni 2002 erhob die Klägerin Widerspruch. Sie halte das Vorgehen der Beklagten für verfassungswidrig. Die Beklagte wende die früher in Vergessenheit geratene Vorschrift des § 2 SGB VI nunmehr an, um aktuelle Haushaltslöcher zu stopfen. Dies sei weder mit den aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierenden Geboten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, noch mit ihren verfassungsrechtlich verbürgten Grundrechten vereinbar. Mit dem der Klägerin am 4. Oktober 2002 bekannt gegebenen Widerspruchsbescheid vom 19. September 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ihr Vorgehen entspreche der geltenden Gesetzeslage, an die sie als Organ der Exekutive gebunden sei.
Mit der am 30. Oktober 2002 beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Angesichts ihrer geringen Einnahmen aus der Tätigkeit als Tagesmutter sei die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gerechtfertigt. Sie habe im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich zwei fremde Kinder betreut und hierfür ca. 900,00 DM brutto monatlich erhalten. Hiervon sei eine Betriebskostenpauschale in Höhe von 480,00 DM abzuziehen, so dass nur ein sehr geringes Einkommen verbleibe. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie werte die Klageschrift jedoch als Überprüfungsantrag hinsichtlich des mit Bescheid vom 19. Dezember 2001 bestandskräftig abgelehnten Antrages auf Befreiung von der Versicherungspflicht. Mit Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2003 ist die Klägerin ab 1. April 2003 im Hinblick auf die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenzen nach § 229 Abs. 6 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit worden. Mit weiterem Bescheid selben Datums hat die Beklagte den Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 19. Dezember 2001 abgelehnt. Bei Erlass dieses Bescheides sei weder das Recht unrichtig angewandt worden, noch sei man von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Die Klägerin habe zum Stichtag 10. Dezember 1998 keine anderweitige Altersvorsorge getroffen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung hätten deshalb nicht vorgelegen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2003 hat das SG die Klägerin persönlich angehört. Diese hat erklärt, die von ihr betreuten Kinder seien regelmäßig jünger als drei Jahre. Sie betreue diese nur bis zum Kindergartenalter. Sie bereite das Essen für die Kinder, lese ihnen vor, singe mit ihnen und unternehme gelegentlich auch Ausflüge. Eine medizinische Betreuung finde nicht statt, hierzu sei eine ausdrückliche Genehmigung der Eltern erforderlich. Mit Urteil vom 12. Dezember 2003 hat das SG die Bescheide vom 3. Juni 2002 aufgehoben. In den Entscheidungsgründen hat es dargelegt, die Klägerin gehöre nicht zum versicherungspflichtigen Personenkreis des § 2 SGB VI. Tagesmütter unterfielen bereits nach dem Wortlaut nicht ohne weiteres dem Tatbestand des § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VI. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Tagesmüttern eher die Ausnahme darstelle. Letztlich müsse im konkreten Einzelfall der versicherungsrechtliche Status geklärt werden. Im Fall der Klägerin führe diese Prüfung nicht zum Vorliegen von Versicherungspflicht. Eine erzieherische Tätigkeit im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI übe die Klägerin nicht aus, da sie nicht pädagogisch tätig werde. Eine pflegerische Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI liege ebenfalls nicht vor, da die Klägerin nicht aufgrund ärztlicher Verordnung handele. Im übrigen könne angesichts der Anzahl der betreuten Kinder und des erzielten Entgelts nicht von einer erwerbsmäßigen Tätigkeit ausgegangen werden.
Gegen das ihr gemäß Empfangsbekenntnis am 22. Dezember 2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16. Januar 2004 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die Klägerin übe ihre selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig aus. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die Leistungen für die Betreuung ausschließlich vom Jugendamt bezahlt würden. Die gezahlten Erziehungsgelder seien dann steuerfrei, so dass Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt nicht erzielt werde. Die Klägerin arbeite hingegen vorrangig für Privatpersonen und werde auch von diesen entlohnt. Ihr Einkommen unterliege deshalb der Besteuerung. Aus dieser steuerrechtlichen Betrachtung folge, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als Tagesmutter erwerbsmäßig ausübe. Die Höhe des Gewinns im Sinne des Einkommensteuerrechts spiele hierfür keine Rolle. Zu prüfen seien die Tatbestände des § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VI. Bei unter dreijährigen Kindern sei von einer Säuglings- und Kinderpflege im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI auszugehen, bei diesen stehe eher die Pflege als die Erziehung im Vordergrund. Die Abhängigkeit von einem Heilkundigen sei insoweit nicht Voraussetzung für den Eintritt der Versicherungspflicht. Dieses Erfordernis gelte nur bei der Kranken-, nicht aber bei der Säuglings- und Kinderpflege. Ihre Auffassung werde auch durch eine Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage (BT-Drucksache 14/7725) gestützt.
In der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2004 haben die Beteiligten erklärt, in diesem Verfahren solle nur über die Versicherungspflicht der Klägerin als selbständig Erwerbstätige in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. März 2003 entschieden werden. Die Beklagte hat sich bereit erklärt, bei rechtskräftigem Unterliegen der Klägerin über eine Befreiung von der Versicherungspflicht und die Beitragshöhe im streitbefangenen Zeitraum erneut rechtsbehelfsfähig zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 12. Dezember 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
10 
Der Klägerin beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie legt eine Auflistung über die von ihr in den Jahren 2001, 2002 und 2003 betreuten Kinder, den jeweiligen zeitlichen Umfang der Betreuung, die erzielten Einnahmen und die entstandenen Ausgaben vor. Danach betreute die Klägerin ab Januar 2001 zwei und ab Oktober 2001 drei Kinder. Ab Oktober 2002 reduzierte sich die Zahl der Kinder wieder auf zwei. Im Jahr 2001 erhielt die Klägerin Betreuungsgelder in Höhe von insgesamt 13.560,00 DM, denen von ihr steuerlich geltend gemachte Betriebsausgaben von 14.356,40 DM gegenüberstanden. Im darauffolgenden Jahr beliefen sich die Betreuungsgelder auf 5.997,51 EUR, die geltend gemachten Betriebsausgaben erreichten eine Höhe von 7.332,60 EUR. In den ersten drei Monate des Jahres 2003 erhielt die Klägerin Betreuungsgelder in Höhe von 1.800 EUR, die Betriebskosten beliefen sich auf 1.472,52 EUR.
13 
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakten des SG (S 4 RA 2559/02 und S 4 RA 2424/03) und die Berufungsakte des Senats (L 13 RA 213/04) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
15 
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
16 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Gegenstand der Anfechtungsklage sind, nachdem die Beteiligten den Streitgegenstand durch den in der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2004 geschlossenen Teilvergleich zulässigerweise hierauf beschränkt haben (BSGE 48, 100, 101; vgl. auch Meyer-Ladewig, SGG, § 96 Rdnr. 11a), nur noch die eine Versicherungspflicht dem Grunde nach ab 1. Januar 2001 feststellenden Bescheide vom 3. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2002. Mit diesem Verfügungssatz erweisen sich die Bescheide als rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht entschieden, dass die von der Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. März 2003 verrichtete selbständige Tätigkeit als Tagesmutter der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für selbständig Tätige gemäß § 2 SGB VI unterfällt.
17 
In Übereinstimmung mit der Beklagten hat auch der Senat die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin ihre Tätigkeit nicht im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI), sondern selbständig ausgeübt hat. Das dem von § 2 SGB VI umfassten Personenkreis gemeinsame Merkmal der selbständigen Tätigkeit ist gesetzlich nicht definiert. Das Bundessozialgericht zählt zu den selbständig Erwerbstätigen alle Personen, die mit Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft oder in einem Gewerbebetrieb oder eine sonstige, insbesondere freiberufliche Arbeit in persönlicher Unabhängigkeit und auf eigene Rechnung und Gefahr ausüben (BSG SozR 3-2200 § 1227 Nr. 8). Dabei muss die Gewinnerzielungsabsicht darauf gerichtet sein, Einkünfte im Sinne der §§ 13 bis 18 Einkommensteuergesetz (EStG) zu erzielen (vgl. BSG a.a.O.; Klattenhof in Hauck/Noftz, SGB VI, § 2 Rdnr. 20; Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 2 SGB VI, Rdnr. 13). Nicht entscheidend ist hingegen, ob ein solcher Gewinn auch tatsächlich erwirtschaftet wird. Demgegenüber ist das wesentliche Merkmal der abhängigen Beschäftigung die persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst dabei regelmäßig Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der geschuldeten Arbeitsleistung (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 19). Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen; maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13). Die von der Klägerin verrichtete Tätigkeit weist alle wesentlichen für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit typischen Merkmale auf. Sie übte ihre Tätigkeit zu Hause und damit in einer eigenen Betriebsstätte aus. Sie unterlag keinen Weisungen und konnte über die konkrete Ausgestaltung der Betreuung frei entscheiden. Ihr oblag jeweils die Entscheidung, wie viele Kinder sie für welche Zeiträume zur Betreuung übernahm. Sie trug das volle Unternehmerrisiko und betrieb ihre Tätigkeit in der Absicht, Einkünfte im oben genannten Sinn zu erwirtschaften, wobei unschädlich ist, dass in den Jahren 2001 und 2002 wegen der in Abzug zu bringenden Betriebskostenpauschale kein zu versteuernder Gewinn verblieb.
18 
Die Klägerin gehört jedoch nicht zu dem von § 2 SGB VI erfassten Personenkreis. Die hier allein in Betracht kommenden Tatbestandsvarianten des § 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 9 SGB VI liegen nicht vor. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI findet keine Anwendung, da die Klägerin nicht auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig war (§ 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b) SGB VI). Das sieht offenbar auch die Beklagte so. Die Klägerin hat während des ganz überwiegenden streitgegenständlichen Zeitraums immer Kinder mehrerer Auftraggeber betreut, wobei diese ständig wechselten. Die jeweiligen Auftragsverhältnisse dauerten zwischen drei und zwanzig Monaten. Lediglich in der Zeit von Januar bis März 2003 hat die Klägerin nur ein Geschwisterpaar betreut. Auch dies führt jedoch nicht zur Versicherungspflicht, denn entscheidend für die Erfüllung des Tatbestandes des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist, ob, was hier zu bejahen ist, der Auftragnehmer nach seinem durch die Eigenart der ausgeübten Tätigkeit geprägten Unternehmenskonzept die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anstrebt und dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten Erfolg verspricht. Eine die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ausschließende dauerhafte Tätigkeit für mehrere Auftraggeber liegt dabei auch dann vor, wenn der Auftragnehmer - wie die Klägerin - innerhalb eines bestimmten Zeitraums nacheinander für verschiedene Auftraggeber tätig wird (Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 2 SGB VI, Rdnr. 39).
19 
Eine Versicherungspflicht wegen einer selbständigen Tätigkeit als Lehrerin oder Erzieherin (§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) ist ebenfalls zu verneinen. Der Begriff des „Lehrers" wird in der Rechtsprechung zwar weit ausgelegt (vgl. BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 5), er ist nicht auf Personen zu beschränken, die eine pädagogische Ausbildung durchlaufen haben, sondern umfasst alle Personen, die durch Erteilung theoretischen oder praktischen Unterrichts Allgemeinbildung oder spezielle Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln (BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 5). Unter Erziehung im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI wiederum ist eine auf die Entwicklung der Persönlichkeit, des Charakters und der Sozialisation gerichtete Tätigkeit zu verstehen (Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 2 SGB VI, Rdnr. 8). Die Klägerin hat ausschließlich Kinder bis zum Kindergartenalter, also bis zum Alter von circa drei Jahren betreut. Einen theoretischen oder praktischen Unterricht hat sei nicht erteilt, ihre Tätigkeit war auch nicht primär auf die Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten gerichtet. Als Lehrerin war die Klägerin deshalb nicht tätig. Eben so wenig ging sie als Tagesmutter einer Tätigkeit als „Erzieherin" nach. Zwar beinhaltet die Betreuung von Kindern auch im Kleinkindalter notwendigerweise gewisse erzieherische Elemente. Dies allein rechtfertigt aber noch nicht die Annahme einer die Versicherungspflicht gemäß § 2 SGB VI begründenden selbständigen Tätigkeit als „Erzieherin". Maßgeblich ist vielmehr der Schwerpunkt der Betätigung, der sich nicht nur nach dem Alter der zu betreuenden Kinder, sondern auch nach der konkrete Zweckbestimmung, mit der die Kinder der sie betreuenden Person übergeben werden, bestimmt. Bei einer Tagesmutter, die - wie die Klägerin - ausschließlich Kinder im Kleinkindalter betreut, steht nicht die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung, die Bildung des Charakters und die Sozialisation der Kinder im Vordergrund. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt vielmehr in der reinen Beaufsichtigung während der Abwesenheit der Eltern und der Befriedigung von Primärbedürfnissen (Essen, Schlafen, Spielen, etc.). Vor allem zu diesem Zweck werden die Kinder einer Tagesmutter übergeben, um so bis zum Erreichen des Kindergartenalters die notwendige Versorgung der Kinder während der Zeit der Berufstätigkeit der Eltern sicher zu stellen.
20 
Letztlich erfüllt die Tätigkeit der Klägerin auch nicht den Tatbestand des § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Nach dieser Vorschrift erstreckt sich die Versicherungspflicht auch auf selbständig tätige Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Die Klägerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum zwar keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und - entgegen der Auffassung des SG - ihre Tätigkeit als Tagesmutter auch erwerbsmäßig ausgeübt. In Anlehnung an die einkommensteuerrechtliche Behandlung ist auch bei in der Säuglings- und Kinderpflege tätigen Personen die Erwerbsmäßigkeit zu bejahen, wenn sie auf die Erzielung von Einnahmen im Sinne der §§ 13 bis 18 EstG gerichtet ist (Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 2 SGB VI, Rdnr. 13). Dies ist im Falle der Klägerin angesichts der Anzahl der von ihr betreuten Kinder, der zeitlichen Inanspruchnahme durch diese Tätigkeit und der erzielten Einnahmen zu bejahen. Insoweit kann der Senat offen lassen, ob eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt wäre, wenn die Betreuung durch eine Tagesmutter vorrangig auf Vermittlung des Jugendamtes zustande kommt und die entstehenden Kosten aus öffentlichen Mitteln finanziert werden (vgl. hierzu Klattenhof in Hauck/Noftz, SGB VI, § 2 Rdnr. 28), denn die Klägerin hat in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. März 2003 ausschließlich Kinder im Auftrag von Privatpersonen betreut.
21 
Die Klägerin war im Rahmen ihrer Tätigkeit als Tagesmutter keine „Pflegeperson" im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Hierzu gehören Personen, die in einem Heilhilfsberuf tätig sind (BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 3; vgl. schon BSGE 21,171,174) und die grundsätzlich nur auf ärztliche Anordnung bzw. Verordnung tätig werden (vgl. BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 1 und 2; Klattenhof a.a.O.). Ob weitergehend auch zu fordern ist, dass diese den Heilhilfsberuf aufgrund einer entsprechenden Berufsausbildung ausüben (vgl.Boecken in Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung, § 2 Rdnr.49), kann offen bleiben, denn der Beruf einer Tagesmutter und eine diesbezügliche Ausbildung sind gesetzlich nicht geregelt und auch die Klägerin verfügt über keine einschlägige Ausbildung. Der Beruf der Tagesmutter gehört weder zu den Heilhilfsberufen noch wird die Klägerin als Tagesmutter auf Grund ärztlicher Anordnung oder Verordnung tätig. Diese Erfordernisse beziehen sich - entgegen der von der Beklagen vertretenen Rechtsansicht - nicht lediglich auf die Tatbestandsvariante der in der Krankenpflege tätigen Pflegepersonen, sondern auch auf die übrigen in § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI genannten Berufsbilder. Das Bundessozialgericht hat bereits 1964 zu § 166 Abs. 1 Nr. 5 der Reichsversicherungsordnung (RVO; vgl. für den Bereich der Angestelltenversicherung § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG)) entschieden, dass selbständige Masseure, wenn sie aufgrund der einschlägigen Vorschriften zur selbständigen Ausübung ihres Berufes berechtigt waren, jedenfalls dann versicherungspflichtig waren, wenn sie tatsächlich und nicht nur nebenher Massagen aufgrund ärztlicher Verordnung verabfolgten (BSGE 21, 171, 175). Die Abgrenzung der versicherungsfreien von den versicherungspflichtigen Heilberufen hat die Rechtsprechung also zwischen denjenigen getroffen, die selbst Heilkunde ausüben und denjenigen, die auf Verordnung eines Heilkundigen tätig werden. Dementsprechend hat das Bundessozialgericht die eine Versicherungspflicht begründenden selbständigen Tätigkeiten immer als Heilhilfsberufe verstanden (BSGE 21, 171, 172f.; BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 3 m.w.N.).
22 
An dieser Rechtslage hat sich mit Inkrafttreten des SGB VI nichts geändert. § 2 Nr. 2 SGB VI enthält gegenüber § 2 Abs. 1 Nr. 6 AVG nur insofern Änderungen, als der versicherungspflichtige Personenkreis nunmehr als "Pflegepersonen" bezeichnet wird und ferner die Versicherungspflicht schon bei Beschäftigung eines Arbeitnehmers und nicht nur bei Beschäftigung eines Angestellten entfällt. Es ist nicht erkennbar, dass mit der Einfügung des Begriffs "Pflegepersonen" eine Änderung der von der Vorschrift erfassten Berufsgruppen beabsichtigt gewesen ist (BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 1 und Nr. 2). Der Gesetzgeber wollte durch diesen Begriff den Kreis der versicherungspflichtig in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege Tätigen vielmehr im Sinne der bisherigen zwischen der versicherungsfreien Ausübung der Heilkunde und den auf Verordnung der Heilkundigen tätig werdenden versicherungspflichtigen Pflegepersonen unterscheidenden Rechtsprechung abgrenzen (BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 3). In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es dazu, dass der Begriff der Pflegepersonen in Nr. 2 entsprechend der bisherigen Rechtsprechung davon ausgeht, "dass es sich um grundsätzlich weisungsabhängige (und insoweit arbeitnehmerähnliche) Tätigkeiten in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege handeln muss" (vgl. BT-Drucksache 11/4124 S. 149 zu § 2). Da die nach § 2 Nr. 2 SGB VI versicherungspflichtig selbständig Tätigen gerade nicht als Arbeitnehmer beschäftigt sind, kann sich die in der Begründung genannte Weisungsabhängigkeit nur darauf beziehen, dass die Pflegepersonen grundsätzlich auf ärztliche Anordnung bzw. Verordnung tätig werden (BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 1 und Nr. 2). Dies gilt, da sich der Begriff der „Pflegeperson" nach der Gesetzesformulierung nicht nur auf die in der Krankenpflege tätigen Personen, sondern auch auf die anderen in § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI aufgeführten Berufsgruppen bezieht und die Gesetzesbegründung zudem keinen Hinweis auf eine entgegen dem Gesetzeswortlaut vorzunehmende Differenzierung enthält, für alle die Versicherungspflicht begründenden pflegerischen Berufe in gleicher Weise. Die Weisungsabhängigkeit bei der Verrichtung der jeweiligen Tätigkeiten im einzelnen ist dabei nicht grundlegend unterschiedlich. So verrichtet beispielsweise auch eine Kranken-, Säuglings- oder Kinderschwester, die in der Hauspflege tätig ist, ihre Arbeit grundsätzlich aufgrund ärztlicher Anordnung, mag sie auch bei der Durchführung von ärztlichen Weisungen je nach Lage des Gepflegten oder Betreuten unter Umständen weitgehend frei sein (BSG SozR 3-2600 § 2 Nr.1 und Nr.2).
23 
Der Begriff der „Pflegeperson" hat auch durch das am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) keinen neuen Inhalt erhalten. Die Begriffsbestimmung in § 19 Satz 1 SGB XI, wonach Pflegepersonen diejenigen sind, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI in seiner häuslichen Umgebung pflegen, gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für die soziale Pflegeversicherung und ist auf den Tatbestand des § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht übertragbar (BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 3).
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
25 
Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Gründe

 
14 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
15 
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
16 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Gegenstand der Anfechtungsklage sind, nachdem die Beteiligten den Streitgegenstand durch den in der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2004 geschlossenen Teilvergleich zulässigerweise hierauf beschränkt haben (BSGE 48, 100, 101; vgl. auch Meyer-Ladewig, SGG, § 96 Rdnr. 11a), nur noch die eine Versicherungspflicht dem Grunde nach ab 1. Januar 2001 feststellenden Bescheide vom 3. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2002. Mit diesem Verfügungssatz erweisen sich die Bescheide als rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht entschieden, dass die von der Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. März 2003 verrichtete selbständige Tätigkeit als Tagesmutter der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für selbständig Tätige gemäß § 2 SGB VI unterfällt.
17 
In Übereinstimmung mit der Beklagten hat auch der Senat die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin ihre Tätigkeit nicht im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI), sondern selbständig ausgeübt hat. Das dem von § 2 SGB VI umfassten Personenkreis gemeinsame Merkmal der selbständigen Tätigkeit ist gesetzlich nicht definiert. Das Bundessozialgericht zählt zu den selbständig Erwerbstätigen alle Personen, die mit Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft oder in einem Gewerbebetrieb oder eine sonstige, insbesondere freiberufliche Arbeit in persönlicher Unabhängigkeit und auf eigene Rechnung und Gefahr ausüben (BSG SozR 3-2200 § 1227 Nr. 8). Dabei muss die Gewinnerzielungsabsicht darauf gerichtet sein, Einkünfte im Sinne der §§ 13 bis 18 Einkommensteuergesetz (EStG) zu erzielen (vgl. BSG a.a.O.; Klattenhof in Hauck/Noftz, SGB VI, § 2 Rdnr. 20; Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 2 SGB VI, Rdnr. 13). Nicht entscheidend ist hingegen, ob ein solcher Gewinn auch tatsächlich erwirtschaftet wird. Demgegenüber ist das wesentliche Merkmal der abhängigen Beschäftigung die persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst dabei regelmäßig Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der geschuldeten Arbeitsleistung (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 19). Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen; maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13). Die von der Klägerin verrichtete Tätigkeit weist alle wesentlichen für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit typischen Merkmale auf. Sie übte ihre Tätigkeit zu Hause und damit in einer eigenen Betriebsstätte aus. Sie unterlag keinen Weisungen und konnte über die konkrete Ausgestaltung der Betreuung frei entscheiden. Ihr oblag jeweils die Entscheidung, wie viele Kinder sie für welche Zeiträume zur Betreuung übernahm. Sie trug das volle Unternehmerrisiko und betrieb ihre Tätigkeit in der Absicht, Einkünfte im oben genannten Sinn zu erwirtschaften, wobei unschädlich ist, dass in den Jahren 2001 und 2002 wegen der in Abzug zu bringenden Betriebskostenpauschale kein zu versteuernder Gewinn verblieb.
18 
Die Klägerin gehört jedoch nicht zu dem von § 2 SGB VI erfassten Personenkreis. Die hier allein in Betracht kommenden Tatbestandsvarianten des § 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 9 SGB VI liegen nicht vor. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI findet keine Anwendung, da die Klägerin nicht auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig war (§ 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b) SGB VI). Das sieht offenbar auch die Beklagte so. Die Klägerin hat während des ganz überwiegenden streitgegenständlichen Zeitraums immer Kinder mehrerer Auftraggeber betreut, wobei diese ständig wechselten. Die jeweiligen Auftragsverhältnisse dauerten zwischen drei und zwanzig Monaten. Lediglich in der Zeit von Januar bis März 2003 hat die Klägerin nur ein Geschwisterpaar betreut. Auch dies führt jedoch nicht zur Versicherungspflicht, denn entscheidend für die Erfüllung des Tatbestandes des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist, ob, was hier zu bejahen ist, der Auftragnehmer nach seinem durch die Eigenart der ausgeübten Tätigkeit geprägten Unternehmenskonzept die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anstrebt und dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten Erfolg verspricht. Eine die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ausschließende dauerhafte Tätigkeit für mehrere Auftraggeber liegt dabei auch dann vor, wenn der Auftragnehmer - wie die Klägerin - innerhalb eines bestimmten Zeitraums nacheinander für verschiedene Auftraggeber tätig wird (Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 2 SGB VI, Rdnr. 39).
19 
Eine Versicherungspflicht wegen einer selbständigen Tätigkeit als Lehrerin oder Erzieherin (§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) ist ebenfalls zu verneinen. Der Begriff des „Lehrers" wird in der Rechtsprechung zwar weit ausgelegt (vgl. BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 5), er ist nicht auf Personen zu beschränken, die eine pädagogische Ausbildung durchlaufen haben, sondern umfasst alle Personen, die durch Erteilung theoretischen oder praktischen Unterrichts Allgemeinbildung oder spezielle Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln (BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 5). Unter Erziehung im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI wiederum ist eine auf die Entwicklung der Persönlichkeit, des Charakters und der Sozialisation gerichtete Tätigkeit zu verstehen (Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 2 SGB VI, Rdnr. 8). Die Klägerin hat ausschließlich Kinder bis zum Kindergartenalter, also bis zum Alter von circa drei Jahren betreut. Einen theoretischen oder praktischen Unterricht hat sei nicht erteilt, ihre Tätigkeit war auch nicht primär auf die Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten gerichtet. Als Lehrerin war die Klägerin deshalb nicht tätig. Eben so wenig ging sie als Tagesmutter einer Tätigkeit als „Erzieherin" nach. Zwar beinhaltet die Betreuung von Kindern auch im Kleinkindalter notwendigerweise gewisse erzieherische Elemente. Dies allein rechtfertigt aber noch nicht die Annahme einer die Versicherungspflicht gemäß § 2 SGB VI begründenden selbständigen Tätigkeit als „Erzieherin". Maßgeblich ist vielmehr der Schwerpunkt der Betätigung, der sich nicht nur nach dem Alter der zu betreuenden Kinder, sondern auch nach der konkrete Zweckbestimmung, mit der die Kinder der sie betreuenden Person übergeben werden, bestimmt. Bei einer Tagesmutter, die - wie die Klägerin - ausschließlich Kinder im Kleinkindalter betreut, steht nicht die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung, die Bildung des Charakters und die Sozialisation der Kinder im Vordergrund. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt vielmehr in der reinen Beaufsichtigung während der Abwesenheit der Eltern und der Befriedigung von Primärbedürfnissen (Essen, Schlafen, Spielen, etc.). Vor allem zu diesem Zweck werden die Kinder einer Tagesmutter übergeben, um so bis zum Erreichen des Kindergartenalters die notwendige Versorgung der Kinder während der Zeit der Berufstätigkeit der Eltern sicher zu stellen.
20 
Letztlich erfüllt die Tätigkeit der Klägerin auch nicht den Tatbestand des § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Nach dieser Vorschrift erstreckt sich die Versicherungspflicht auch auf selbständig tätige Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Die Klägerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum zwar keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und - entgegen der Auffassung des SG - ihre Tätigkeit als Tagesmutter auch erwerbsmäßig ausgeübt. In Anlehnung an die einkommensteuerrechtliche Behandlung ist auch bei in der Säuglings- und Kinderpflege tätigen Personen die Erwerbsmäßigkeit zu bejahen, wenn sie auf die Erzielung von Einnahmen im Sinne der §§ 13 bis 18 EstG gerichtet ist (Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 2 SGB VI, Rdnr. 13). Dies ist im Falle der Klägerin angesichts der Anzahl der von ihr betreuten Kinder, der zeitlichen Inanspruchnahme durch diese Tätigkeit und der erzielten Einnahmen zu bejahen. Insoweit kann der Senat offen lassen, ob eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt wäre, wenn die Betreuung durch eine Tagesmutter vorrangig auf Vermittlung des Jugendamtes zustande kommt und die entstehenden Kosten aus öffentlichen Mitteln finanziert werden (vgl. hierzu Klattenhof in Hauck/Noftz, SGB VI, § 2 Rdnr. 28), denn die Klägerin hat in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. März 2003 ausschließlich Kinder im Auftrag von Privatpersonen betreut.
21 
Die Klägerin war im Rahmen ihrer Tätigkeit als Tagesmutter keine „Pflegeperson" im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Hierzu gehören Personen, die in einem Heilhilfsberuf tätig sind (BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 3; vgl. schon BSGE 21,171,174) und die grundsätzlich nur auf ärztliche Anordnung bzw. Verordnung tätig werden (vgl. BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 1 und 2; Klattenhof a.a.O.). Ob weitergehend auch zu fordern ist, dass diese den Heilhilfsberuf aufgrund einer entsprechenden Berufsausbildung ausüben (vgl.Boecken in Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung, § 2 Rdnr.49), kann offen bleiben, denn der Beruf einer Tagesmutter und eine diesbezügliche Ausbildung sind gesetzlich nicht geregelt und auch die Klägerin verfügt über keine einschlägige Ausbildung. Der Beruf der Tagesmutter gehört weder zu den Heilhilfsberufen noch wird die Klägerin als Tagesmutter auf Grund ärztlicher Anordnung oder Verordnung tätig. Diese Erfordernisse beziehen sich - entgegen der von der Beklagen vertretenen Rechtsansicht - nicht lediglich auf die Tatbestandsvariante der in der Krankenpflege tätigen Pflegepersonen, sondern auch auf die übrigen in § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI genannten Berufsbilder. Das Bundessozialgericht hat bereits 1964 zu § 166 Abs. 1 Nr. 5 der Reichsversicherungsordnung (RVO; vgl. für den Bereich der Angestelltenversicherung § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG)) entschieden, dass selbständige Masseure, wenn sie aufgrund der einschlägigen Vorschriften zur selbständigen Ausübung ihres Berufes berechtigt waren, jedenfalls dann versicherungspflichtig waren, wenn sie tatsächlich und nicht nur nebenher Massagen aufgrund ärztlicher Verordnung verabfolgten (BSGE 21, 171, 175). Die Abgrenzung der versicherungsfreien von den versicherungspflichtigen Heilberufen hat die Rechtsprechung also zwischen denjenigen getroffen, die selbst Heilkunde ausüben und denjenigen, die auf Verordnung eines Heilkundigen tätig werden. Dementsprechend hat das Bundessozialgericht die eine Versicherungspflicht begründenden selbständigen Tätigkeiten immer als Heilhilfsberufe verstanden (BSGE 21, 171, 172f.; BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 3 m.w.N.).
22 
An dieser Rechtslage hat sich mit Inkrafttreten des SGB VI nichts geändert. § 2 Nr. 2 SGB VI enthält gegenüber § 2 Abs. 1 Nr. 6 AVG nur insofern Änderungen, als der versicherungspflichtige Personenkreis nunmehr als "Pflegepersonen" bezeichnet wird und ferner die Versicherungspflicht schon bei Beschäftigung eines Arbeitnehmers und nicht nur bei Beschäftigung eines Angestellten entfällt. Es ist nicht erkennbar, dass mit der Einfügung des Begriffs "Pflegepersonen" eine Änderung der von der Vorschrift erfassten Berufsgruppen beabsichtigt gewesen ist (BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 1 und Nr. 2). Der Gesetzgeber wollte durch diesen Begriff den Kreis der versicherungspflichtig in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege Tätigen vielmehr im Sinne der bisherigen zwischen der versicherungsfreien Ausübung der Heilkunde und den auf Verordnung der Heilkundigen tätig werdenden versicherungspflichtigen Pflegepersonen unterscheidenden Rechtsprechung abgrenzen (BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 3). In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es dazu, dass der Begriff der Pflegepersonen in Nr. 2 entsprechend der bisherigen Rechtsprechung davon ausgeht, "dass es sich um grundsätzlich weisungsabhängige (und insoweit arbeitnehmerähnliche) Tätigkeiten in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege handeln muss" (vgl. BT-Drucksache 11/4124 S. 149 zu § 2). Da die nach § 2 Nr. 2 SGB VI versicherungspflichtig selbständig Tätigen gerade nicht als Arbeitnehmer beschäftigt sind, kann sich die in der Begründung genannte Weisungsabhängigkeit nur darauf beziehen, dass die Pflegepersonen grundsätzlich auf ärztliche Anordnung bzw. Verordnung tätig werden (BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 1 und Nr. 2). Dies gilt, da sich der Begriff der „Pflegeperson" nach der Gesetzesformulierung nicht nur auf die in der Krankenpflege tätigen Personen, sondern auch auf die anderen in § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI aufgeführten Berufsgruppen bezieht und die Gesetzesbegründung zudem keinen Hinweis auf eine entgegen dem Gesetzeswortlaut vorzunehmende Differenzierung enthält, für alle die Versicherungspflicht begründenden pflegerischen Berufe in gleicher Weise. Die Weisungsabhängigkeit bei der Verrichtung der jeweiligen Tätigkeiten im einzelnen ist dabei nicht grundlegend unterschiedlich. So verrichtet beispielsweise auch eine Kranken-, Säuglings- oder Kinderschwester, die in der Hauspflege tätig ist, ihre Arbeit grundsätzlich aufgrund ärztlicher Anordnung, mag sie auch bei der Durchführung von ärztlichen Weisungen je nach Lage des Gepflegten oder Betreuten unter Umständen weitgehend frei sein (BSG SozR 3-2600 § 2 Nr.1 und Nr.2).
23 
Der Begriff der „Pflegeperson" hat auch durch das am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) keinen neuen Inhalt erhalten. Die Begriffsbestimmung in § 19 Satz 1 SGB XI, wonach Pflegepersonen diejenigen sind, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI in seiner häuslichen Umgebung pflegen, gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für die soziale Pflegeversicherung und ist auf den Tatbestand des § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht übertragbar (BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 3).
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
25 
Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Juni 2004 - L 13 RA 213/04 zitiert 17 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7 Beschäftigung


(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine B

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 1 Beschäftigte


Versicherungspflichtig sind1.Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,2.behinderte Menschen, diea)in anerk

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 5 Versicherungsfreiheit


(1) Versicherungsfrei sind 1. Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit


(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche

Einkommensteuergesetz - EStG | § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft


(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. 2Zu diesen Einkünften ge

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 2 Selbständig Tätige


Versicherungspflichtig sind selbständig tätige 1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,2. Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglin

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 19 Begriff der Pflegepersonen


Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 229 Versicherungspflicht


(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 als1.Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft,2.selbständig tätige Lehrer, Erzieher oder Pflegepersonen im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen Angestellten, aber mindestens einen Arbe

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Juni 2004 - L 13 RA 213/04

bei uns veröffentlicht am 22.06.2004

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 12. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird z
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Juni 2004 - L 13 RA 213/04

bei uns veröffentlicht am 22.06.2004

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 12. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird z

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Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 als

1.
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft,
2.
selbständig tätige Lehrer, Erzieher oder Pflegepersonen im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen Angestellten, aber mindestens einen Arbeiter beschäftigt haben und
versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig. Sie werden jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. Sie ist auf die jeweilige Tätigkeit beschränkt.

(1a) Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, die am 6. November 2003 in einer weiteren Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig. Sie können bis zum 31. Dezember 2004 die Versicherungspflicht mit Wirkung für die Zukunft beantragen.

(1b) Personen, die am 28. Juni 2011 auf Grund einer Beschäftigung im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht endet, wenn dies von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam beantragt wird; der Antrag kann bis zum 30. Juni 2012 gestellt werden. Die Versicherungspflicht endet von dem Kalendermonat an, der auf den Tag des Eingangs des Antrags folgt.

(2) Handwerker, die am 31. Dezember 1991 nicht versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig.

(2a) Handwerker, die am 31. Dezember 2003 versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig; § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bleibt unberührt.

(3) § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b zweiter Halbsatz und Satz 4 Nr. 3 ist auch anzuwenden, soweit die Tätigkeit in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 1. Juli 2006 ausgeübt worden ist. § 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 9 Buchstabe a in der ab 1. Mai 2007 geltenden Fassung ist auch anzuwenden, soweit Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. April 2007 beschäftigt wurden.

(4) Bezieher von Sozialleistungen, die am 31. Dezember 1995 auf Antrag versicherungspflichtig waren und nach § 4 Abs. 3a die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht mehr erfüllen, bleiben für die Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung versicherungspflichtig.

(4a) Als Zeit des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches gilt auch der Bezug von Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022.

(5) Personen, die am 31. Dezember 2012 als Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung wegen Verzichts auf die Versicherungsfreiheit in einer geringfügigen Beschäftigung oder mehreren geringfügigen Beschäftigungen versicherungspflichtig waren, bleiben insoweit versicherungspflichtig; § 6 Absatz 1b in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung gilt für diese Personen bezogen auf die am 31. Dezember 2012 ausgeübte Beschäftigung und weitere Beschäftigungen, auf die sich der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung erstrecken würde, nicht.

(6) Personen, die am 31. März 2003 in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ohne einen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit (§ 5 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung) versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung von § 8 des Vierten Buches oder die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Privathaushalt (§ 8a Viertes Buch) erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom 1. April 2003 an, wenn sie bis zum 30. Juni 2003 beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Sie ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Für Personen, die die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 erfüllen, endet die Befreiung nach Satz 2 am 31. Juli 2004.

(7) Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 2012 nicht versicherungspflichtig waren, weil sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt haben, bleiben in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn der beschäftigte Arbeitnehmer nicht geringfügig beschäftigt nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist. Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Tätigkeit in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung von § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser selbständigen Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2014 versicherungspflichtig.

(8) Selbstständig tätige Gewerbetreibende, die am 13. Februar 2020 nicht nach § 2 Satz 1 Nummer 8 versicherungspflichtig waren, bleiben in der ausgeübten Tätigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn sie allein aufgrund der Änderung der Anlage A zur Handwerksordnung zum 14. Februar 2020 versicherungspflichtig würden.

(9) § 1 Satz 5 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem 30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden

1.
Beiträge gezahlt, gilt § 1 Satz 5 Nummer 3 ab Beginn der Beitragszahlung,
2.
keine Beiträge gezahlt, gilt § 1 Satz 5 Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber mit Zustimmung des Teilnehmers Beiträge zahlt.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt.

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

1.
Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;
3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
4.
Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
a)
in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
b)
in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
c)
in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
d)
in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.

(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt.

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

1.
Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;
3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
4.
Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
a)
in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
b)
in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
c)
in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
d)
in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.

(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.