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Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig und sachlich begründet.
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Den erst- und zweitinstanzlichen Ausführungen der Antragstellerin ist zu entnehmen, dass es ihr mit dem im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgten Begehren ausschließlich darum geht, dass ihr das Arbeitslosengeld (Alg) II (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, vgl. § 19 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch [SGB II]) vorläufig ohne Annahme einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Ehemann H. G. gewährt wird. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich kein Anhalt, dass sie sich im einstweiligen Rechtsschutz auch gegen die erstmals im Verfügungssatz 2 des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2005 getroffene und die Bewilligung vom 30. November 2004 abändernde Feststellung, dass ihr vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 Alg II lediglich in Höhe von monatlich 561,50 EUR zusteht, wendet und insoweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) begehrt. Nach § 39 Nr. 1 SGB II hat die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet, nämlich keine aufschiebende Wirkung. Da eine isolierte Anfechtungsklage insoweit nur in Betracht kommt, wenn ein Verwaltungsakt in durch Verwaltungsakt zuerkannte Rechtspositionen, auch durch deren Missachtung eingreift, ein solcher Eingriff, nämlich in die frühere Bewilligung, hier aber vorliegt, hat die gegen den Widerspruchsbescheid gerichtete Anfechtungsklage abweichend von § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Weil aber diese Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht begehrt wird, braucht der Senat nicht darüber zu entscheiden und hat auch das Sozialgericht nicht entschieden, so dass eine die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage einbeziehende Interessenabwägung unterbleiben kann; es braucht deshalb nicht darauf eingegangen zu werden, welche Bedeutung die im Verfügungssatz des Widerspruchsbescheides getroffene die Bindungswirkung der Bewilligung vom 30. November 2004 missachtende Feststellung hat, ob diese und die lediglich in den Gründen des Widerspruchsbescheides nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) verfügte Zurücknahme der Bewilligung für die Zeit ab 1. Juni 2005 gegen das Gebot vorheriger Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X verstoßen und ein solcher Verfahrensfehler noch gemäß § 41 Abs. 2 SGB X geheilt werden könnte, sowie ob die Antragsgegnerin, ggf. noch heilbar, bei der Zurücknahme das hierfür vorausgesetzte Ermessen ausgeübt hat, weil Ausführungen über das Fehlen eines Vertrauensschutzes nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X die Ermessensentscheidung nicht ersetzen (Bundessozialgericht [BSG] in BSGE 59, 157, 170; BSG SozR 1300 § 50 Nr. 15; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 8. Juni 1989 - 5 C 68/86 - in ZfS 1989, 377, 380).
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Die hier nur in Betracht kommende Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG ist begründet. Die Antragsgegnerin ist zu verpflichten, der Antragstellerin für die Zeit der nachgewiesenen Rechtshängigkeit der einstweiligen Anordnung, das ist der 3. Mai 2005, vorläufig höheres Alg II ohne Annahme einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Ehemann H. G. zu gewähren; soweit sich hierdurch eine höhere Leistung ergibt, muss sie diese aber nur als Darlehen und zeitlich befristet bis 31. Dezember 2005 erbringen.
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Der Erlass der Regelungsanordnung setzt einen von der Eilbedürftigkeit wegen einer existenziellen Notlage abhängenden Anordnungsgrund und einen vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs abhängigen Anordnungsanspruch voraus, welche jeweils glaubhaft zu machen sind. In Fällen, in denen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare und durch das Hauptsacheverfahren nicht zu beseitigende Beeinträchtigungen entstehen können, ergeben sich aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - abgedruckt in Juris). In einem derartigen Fall muss, wenn auf die Erfolgsaussicht abgestellt wird, die Sache nicht nur summarisch, sondern abschließend geprüft werden, insbesondere wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (BVerfG a.a.O. m.w.N.). Dann dürfen auch die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht überspannt und müssen Fragen des Grundrechtsschutzes einbezogen werden (BVerfG a.a.O. m.w.N.). Ist hingegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, muss anhand einer grundrechtliche Belange einbeziehenden Güter- und Folgenabwägung entschieden werden, wobei die Gerichte verpflichtet sind, eine auch nur möglich erscheinende oder zeitweilige Verletzung von Grundrechten wozu wegen des Anspruchs auf Sicherung des Existenzminimums (vgl. BVerwGE 82, 364, 368) die Wahrung der Würde des Menschen (vgl. Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzips des Art. 20 Abs. 1 GG) gehört, zu verhindern. Dies schließt nicht aus, dass die Gerichte unter Beachtung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG a.a.O.) oder die Leistungsverpflichtung auf die darlehensweise Bewilligung beschränken, weil dies dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung am ehesten entspricht (vgl. Beschluss des 7. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte).
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Der Anordnungsgrund ist hier zu bejahen, weil die Antragstellerin im Ergebnis weiteres Alg II in Höhe von 292 EUR monatlich begehrt, welches ihr die Antragsgegnerin vorenthalte; ein solcher Betrag des zum Leben und Wohnen Notwendigen begründet angesichts dessen, dass die Antragstellerin über keinerlei Einkommen und Vermögen verfügt, sie vielmehr auf das Alg II angewiesen ist, ohne weiteres die besondere Dringlichkeit. Fehl geht die Ansicht der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung, die Dringlichkeit sei deshalb zu verneinen, weil kein Nachweis über die Stromabschaltung oder über eine Kündigungsandrohung vorgelegt worden sei, also ein aktuelle Wohnungslosigkeit bzw. eine vergleichbare Notlage nicht drohe. Das sind Erwägungen, die im Rahmen von § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) eine Rolle spielen mögen, im Rahmen des Anordnungsgrundes aber unergiebig sind. Die besondere Eilbedürftigkeit ist stets zu bejahen, wenn der Anspruchsteller die ein menschenwürdiges Dasein gewährleistende volle Regelleistung sowie die vollen Kosten der Unterkunft mit wie hier 292 EUR monatlich beansprucht, ohne dass er die Hilfe von anderen erhalten hat oder erhält.
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Der zulässige Hauptsacherechtsbehelf ist allerdings weder offensichtlich begründet noch offensichtlich unbegründet. Vielmehr bedarf es zur Klärung der Frage, ob, wie die Antragsgegnerin geltend macht, zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann eine Bedarfsgemeinschaft besteht, noch einer eingehenden im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht tunlichen Sachaufklärung mit Vernehmung von Zeugen. Derzeit ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen zu bezeichnen. Materiell-rechtlich hängt der im Hauptsacheverfahren erhobene Anspruch davon ab, ob die Antragstellerin in dem von ihr über die Bewilligung hinaus geltend gemachten Umfang Anspruch auf die volle Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts von 345 EUR und auf die gesamten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hat, also eine Aufteilung dieser Aufwendungen auf sie und ihren Ehemann nicht hinnehmen muss. Leistungen nach dem SGB II erhalten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Antragstellerin erfüllt die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und 4 SGB II. Zur Hilfebedürftigkeit enthält § 9 SGB II nähere Regelungen. Nach dessen Absatz 1 ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Erwerbsfähige Hilfsbedürftige erhalten als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die allein stehend sind, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 EUR (§ 20 Abs. 2 SGB II); haben zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 v. H. der Regelleistung nach Abs. 2 (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II), also 311 EUR. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel längstens für sechs Monate. Diesen gesetzlichen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass für die Hilfebedürftigkeit der Alg II beantragenden Personen, die Höhe des Regelsatzes und für die Höhe der Übernahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung entscheidend ist, ob sie mit anderen Personen eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 3 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft 1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und u.a. 3. als Partner der erwerbsfähige Hilfebedürftigen der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte (Buchstabe a). Der Begriff des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten findet sich seit 30. Juni 1979 in dem die steuerliche Zusammenveranlagung von Ehegatten regelnden § 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dieser Bestimmung entlehnt (vgl. BT-Drs 8/2624 S 30 zu Nr. 46) hat er im Zuge des Fünften Änderungsgesetzes zum Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vom 23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1189) Eingang in § 138 Abs. 1 Nr. 2 AFG gefunden und hat dort im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung für die Arbeitslosenhilfe geregelt, dass als Einkommen bei der Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigen ist das Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Der Gesetzgeber des SGB II geht davon aus, dass, was auch der in § 1360 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) normierten familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtung entspricht, die nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten eine Bedarfs- und Einsatzgemeinschaft bilden; leben die Ehegatten dauernd getrennt und tritt an die Stelle des familienrechtlichen Unterhalts der Ehegattenunterhalt nach § 1361 BGB, ist eine solche Bedarfs- und Einsatzgemeinschaft nicht mehr vorhanden. Soweit im Einzelnen mit Sinn und Zweck der speziellen Regelungen des SGB II vereinbar, hält der Senat es zur Auslegung des Begriffs des dauernd Getrenntlebens für gerechtfertigt, auf die schon lange bestehende ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG zurückzugreifen (vgl. BFH, Urteil vom 18. Juli 1996 - III R 90/95 - in BFH/NV 1997, 139 f. m.w.N.). Danach ist ein dauerndes Getrenntleben dann gegeben, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft endgültig aufgehoben worden ist, wobei dieser Beurteilung in erster Linie äußerlich erkennbare Umstände zugrunde zu legen sind und dem räumlichen Zusammenleben der Ehegatten besondere Bedeutung zukommt; leben Ehegatten zwar für nicht absehbare Zeit räumlich voneinander getrennt und halten sie die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft dadurch aufrecht, dass sie die sie berührenden wirtschaftlichen Fragen gemeinsam erledigen und gemeinsam über die Verwendung des Familieneinkommens entscheiden, so kann dies - ggf. zusammen mit anderen Umständen - dazu führen, dass ein nicht dauerndes Getrenntleben anzunehmen ist. Lebensgemeinschaft bedeutet insoweit die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten, während unter Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens zu verstehen ist (vgl. BFH, Urteil vom 18. Juli 1985 - VI R 100/83 - in BFH/NV 1987, 431 ff.). Bei einem unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung zu bejahenden dauernden Getrenntleben wird regelmäßig auch mindestens einem Ehegatten der Wille zur Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft fehlen, was das - BVerwG in seiner Rechtsprechung zum Getrenntleben im Sinn von § 28 des bis 31. Dezember 2004 geltenden Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) gefordert hatte (BVerwGE 97, 344, 348).
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Das Sozialgericht hat im angegriffenen Beschluss aufgrund von überwiegend und zum Teil weit vor Beginn der streitbefangenen Zeit ab 1. Januar 2005 zu Tage getretenen Hinweistatsachen und Umständen auf ein dauerndes Getrenntleben während der umstrittenen Zeit geschlossen. Für die Beurteilung sind indes ganz und vor allem entscheidend die aktuellen Verhältnisse im streitbefangenen Zeitraum ab 1. Januar 2005. Für diese Zeit muss aufgeklärt werden, ob eine auf Dauer herbeigeführte räumliche Trennung mit getrennt geführten Haushalten als gewichtiger für ein dauerndes Getrenntleben sprechender Umstand vorlag und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht mehr bestand. Insoweit bedarf es näherer Ermittlungen, ob die Eheleute räumlich getrennt und in getrennten Haushalten gewohnt haben. Nach dem vorgelegten Mietvertrag hat der Ehemann seit 28. Mai 2004 im H. Weg 4 A in S. ein Zimmer ohne Küche/Kochnische und mit Badbenutzung sowie einer Wohnfläche von nur 20 qm gemietet. Insoweit muss z.B. durch Vorlage von Plänen, Vernehmung des Ehemannes der Antragstellerin, ggf. auch des Vermieters aufgeklärt werden, ob und inwieweit dieses Zimmer dem Ehemann eine räumliche Trennung mit einem getrennt geführten Haushalt verschaffen konnte sowie ob und wie häufig er diese Wohnung genutzt hat. Darüber hinaus muss, in erster Linie durch Anhörung der Antragstellerin und Vernehmung des Ehemannes, geklärt werden, ob und inwiefern die Eheleute noch z.B. durch gemeinsame Einkäufe gemeinsam wirtschaften, ob sie steuerlich zusammen veranlagt werden, welche Angelegenheiten sonst gemeinsam besprochen oder finanziert werden, was gemeinsam unternommen wird, wie häufig und bei welchen Gelegenheiten sich die Eheleute sehen oder sonst kontaktieren. Von Interesse dürfte auch sein, ob außergerichtlich oder gerichtlich Unterhaltsansprüche angemeldet worden sind oder ein Scheidungsverfahren eingeleitet wurde bzw. weshalb davon Abstand genommen worden ist. Dabei wird die Antragstellerin ein besonderes Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts haben. Da sie sich darauf beruft und Rechte daraus herleitet, dauernd getrennt zu leben, bei Ehegatten das Nichtgetrenntleben aber gesetzlich vermutet wird, wie sich aus den §§ 1360, 1361 BGB, aber auch der Ausformung des § 1567 Abs. 1 BGB ergibt, neigt der Senat zur Auffassung, dass die Antragstellerin die Feststellungslast dafür trägt, dass ein dauerndes Getrenntleben nicht festgestellt werden kann. Dass nach der zum BSHG und SGB II ergangenen Rechtsprechung (vgl. z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, vom 2. Januar 2002 - 2 M 104/01 - und Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 2002 - 4 BS 347/02 - jeweils abgedruckt in Juris, Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2005 - L 2 B 9/05 AS ER, abgedruckt in Juris) die Behörde für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft die objektive Feststellungslast jedenfalls dann trägt, wenn Vermögen oder Einkommen des Partners dieser eheähnlichen Gemeinschaft angerechnet werden soll, dürfte daran nichts ändern; insoweit besteht anders als bei Verheirateten keine Vermutung für das Bestehen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft.
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Die wegen des offen Verfahrensausgangs vorzunehmende Güter- und Folgenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacherechtsbehelf aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsacherechtsbehelf aber erfolglos bliebe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 2005 - 1 BvR 276/05 - NJW 2005, 1418 f.). Würde eine einstweilige Anordnung nicht erlassen, hätte jedoch die Klage der Antragstellerin Erfolg, würden der Antragstellerin von der das „soziokulturelle“ Existenzminimum darstellenden Regelleistung monatlich 34 EUR und von den von der Antragstellerin getragenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung 258 EUR monatlich vorenthalten. Nicht nur die Regelleistung, sondern auch und gerade die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung sollen dem Hilfebedürftigen ein menschenwürdiges Dasein sichern und werden vom Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot sowie von Art. 2 Abs. 2 GG erfasst. Angesichts dessen, dass der Antragstellerin monatlich 292 EUR des zum Leben und Wohnen Notwendigen vorenthalten werden, kann auch keine Rede davon sein, dass ihr eine Verletzung von Rechten lediglich in einem Randbereich droht. Vielmehr handelt es sich um eine in erheblichem Umfang drohende Verletzung grundgesetzlich geschützter Gewährleistungen, die es zu verhindern gilt. Würde die einstweilige Anordnung hingegen erlassen, bliebe die Klage der Antragstellerin aber erfolglos, hätte diese zwar Leistungen erhalten, die ihr nicht zustehen, die sie aber, zumal weil nur darlehensweise gewährt, wieder zurückzahlen muss. Diese Folgen fallen gegenüber den zuerst genannten Nachteilen weniger ins Gewicht. Dass Wohnraumfläche (68,02 qm) und Kosten (516 EUR) der Wohnung im E. Weg 34 B möglicherweise unangemessen sind, wenn sich herausstellt, dass die Antragstellerin dauernd getrennt lebt, ist derzeit ohne Bedeutung. Die Antragsgegnerin hat bislang in den von ihr erlassenen Bescheiden nicht geregelt, dass sie Wohnraumfläche und Kosten der Wohnung für unangemessen erachte und nur noch die Aufwendungen in angemessenem Umfang übernehme.
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Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die darlehensweisen weiteren Leistungen für Unterkunft und Heizung ab 3. Mai 2005, dem nachgewiesenen Eingang des Antrags auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht zu übernehmen, weil im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Hilfe nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu bewilligen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2005 - L 13 AS 2281/05 ER-B und Beschluss des 7. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B); ein Nachholbedarf ist weder behauptet noch glaubhaft gemacht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
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Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
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