Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 31. März 2009 - L 13 AL 4390/08

bei uns veröffentlicht am31.03.2009

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses (EXGZ) für eine Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt.
Der am … 1976 geborene Kläger stand nach erfolgreichem Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften und Erwerb des ersten juristischen Staatsexamens in der Zeit vom 1. April 2002 bis 1. Oktober 2004 als Rechtsreferendar in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Am 7. Oktober 2004 meldete er sich bei der Agentur für Arbeit Tübingen (AA) arbeitslos und bezog bis einschließlich 4. Oktober 2005 Arbeitslosengeld (Alg). Am 21. Oktober 2004 wurde der Kläger zu einer Gruppeninformation für Juristen am 17. November 2004 eingeladen. Gegenstand dieser Gruppeninformation waren unter anderem die Möglichkeiten der Förderung einer Existenzgründung. Der Kläger nahm an dieser Veranstaltung jedoch nicht teil. Nach Erschöpfung seines Anspruchs auf Alg beantragte der Kläger mit schriftlichem Antrag vom 25. November 2005, beim der AA eingegangen am 30. November 2005, die Gewährung eines EXGZ für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt in Tübingen. Gleichzeitig beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dem Antrag war eine von Steuerberater K. (K.) gefertigte Stellungnahme zur Tragfähigkeit der Existenzgründung vom 25. November 2005 beigefügt. In dieser Stellungnahme legte K. dar, mit dem Vorhaben scheine der Aufbau einer tragfähigen Existenzgründung insgesamt realisierbar. Das Konzept umfasse die Bearbeitung eigener Mandate, die Bearbeitung von Mandaten für zwei in Metzingen und Tübingen ansässige Kanzleien und eine Tätigkeit als Terminsanwalt für zwei weitere Rechtsanwaltskanzleien; die Voraussetzungen für die erforderliche Zulassung durch die Anwaltskammer seien gegeben. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2005 lehnte die AA den Antrag auf EXGZ ab. Zur Begründung führte die AA aus, es fehle an dem notwendigen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit und dem Bezug von Arbeitslosengeld.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 9. Januar 2006 Widerspruch. Er trug vor, er sei von der AA nicht ausreichend über die Möglichkeit der Beantragung eines EXGZ beraten worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2006 wies die Widerspruchsstelle der AA den Widerspruch zurück; ein Beratungsversäumnis liege nicht vor.
Mit der am 3. August 2006 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er habe den Antrag auf EXGZ bereits am 14. November 2005 telefonisch gestellt. Auf seinen Antrag vom 4. April 2006 sei er am 22. Mai 2006 vereidigt und als Rechtsanwalt zugelassen worden (Zulassungsurkunde der Rechtsanwaltskammer Tübingen vom 22. Mai 2006). Den Antrag auf EXGZ habe er nicht verspätet gestellt bzw. die Anspruchsvoraussetzungen nicht verspätet erfüllt. § 421 l Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) normiere entgegen der Ansicht der Beklagten keine feste zeitliche Grenze, maßgebend seien vielmehr die Umstände des Einzelfalls. Bei der Existenzgründung handele es sich nicht um einen punktuellen Vorgang, sondern um einen längeren Prozess, der hier vor allem in der Erstellung eines Businessplans und in den umfangreichen Verhandlungen mit bestehenden Anwaltskanzleien über die beabsichtigten Kooperationen zu sehen sei und bereits vor der Antragstellung begonnen habe. Außerdem habe er bereits ab Oktober 2005 begonnen, für die Rechtsanwaltskanzleien D. und Fr. Mandantengespräche zu führen, Gerichtstermine wahrzunehmen und Schriftsätze zu fertigen. Zum Nachweis hierfür hat der Kläger eine von Rechtsanwalt D. gefertigte Aufstellung vorgelegt; wegen des Inhalts dieser Aufstellung wird auf Bl. 78 bis 85 der Klageakten des SG (S 12 AL 2831/06) Bezug genommen. Mit Urteil vom 14. Juli 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit und dem Bezug von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III liege im Fall des Klägers nicht vor. Abzustellen sei allein auf die Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt, denn nur für diese sei der EXGZ beantragt. Als selbständiger Rechtsanwalt habe der Kläger erst nach der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer arbeiten können; auf die zuvor ausgeübten (anderen) Tätigkeiten komme es nicht an.
Gegen das am 11. August 2008 zur Post gegebene Urteil hat der Kläger am Montag, dem 15. September 2008 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Das SG habe zu Unrecht außer Betracht gelassen, dass er bereits im Oktober 2005 Mandate für die Kanzleien D. und Fr. bearbeitet habe. Diese Tätigkeit habe er selbständig ausgeübt; sie sei auch nicht nur als bloße Vorbereitungshandlung zu qualifizieren. Im übrigen halte er daran fest, dass die Beklagte ihn nicht in ausreichender Weise beraten habe. Der Umstand, dass er Volljurist sei, stehe dem nicht entgegen, denn das Sozialrecht nehme in der juristischen Ausbildung nur eine untergeordnete Rolle ein und werde lediglich als Wahlfach angeboten. Da er sich mit dem ausdrücklichen Wunsch nach Beratung über die Tätigkeit im Berufsfeld des Juristen an die Beklagte gewandt habe, sei diese gehalten gewesen, ihn konkret über die Möglichkeiten der Förderung einer Existenzgründung zu beraten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. Juli 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2006 zu verurteilen, ihm zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt einen Existenzgründungszuschuss nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Sie hält ihren Bescheid für rechtmäßig und das angefochtene Urteil des SG für zutreffend.
11 
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (644D017753 und EXGZ 1213/05), die Klageakte des SG (S 12 AL 2831/06) und die Berufungsakte des Senats (L 13 AL 4390/08) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
13 
Die gemäß §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der hier statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. § 54 Abs. 4 SGG; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 27. August 2008 - B 11 AL 22/07 R - veröffentlicht in Juris) ist der den Antrag des Klägers auf Gewährung eines EXGZ ablehnende Bescheid vom 8. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2006. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in subjektiven Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den beantragten EXGZ.
14 
Gemäß § 421 l Abs. 1 Satz 1 SGB III in der hier anzuwendenden ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, Anspruch auf einen monatlichen EXGZ. Der Zuschuss wird nach Abs 1 Satz 2 geleistet, wenn der Existenzgründer in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit u. a. Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen hat (Nr. 1), nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen nach § 15 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) erzielen wird, das voraussichtlich 25.000 Euro im Jahr nicht überschreiten wird (Nr. 2) und eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat (Nr. 3 Halbsatz 1; zu den fachkundigen Stellen im Sinne dieser Vorschrift vgl. Halbsatz 2) . Der Zuschuss wird bis zu drei Jahren erbracht und jeweils längstens für ein Jahr bewilligt (Abs 2 Satz 1). Er beträgt im ersten Jahr nach Beendigung der Arbeitslosigkeit monatlich 600 Euro, im zweiten Jahr monatlich 360 Euro und im dritten Jahr monatlich 240 Euro (Abs 2 Satz 2). Da der EXGZ zu den Leistungen der Arbeitsförderung gehört, besteht ein Antragserfordernis (vgl. § 323 Abs. 1 Satz 1 SGB III); der Antrag ist gemäß § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses zu stellen (vgl. dazu Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Mai 2007 - L 7 AL 4485/05 - veröffentlicht in Juris). Vom 1. Juli 2006 an findet § 421 l SGB III nur noch Anwendung, wenn der Anspruch auf Förderung vor diesem Tag bestanden hat (§ 421 l Abs. 5 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 [BGBl. I S. 3676]).
15 
Ein Anspruch des Klägers auf den begehrten EXGZ scheitert vorliegend an dem nach § 421 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III erforderlichen engen Zusammenhang zwischen dem Bezug von Entgeltersatzleistungen und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. Selbständige Tätigkeit in diesem Sinn kann nur diejenige sein, für die der EXGZ beantragt worden ist und auf die sich die vorgelegte Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung bezieht. Im Antragsformular hat der Kläger den Zuschuss ausdrücklich für eine Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt in Tübingen beantragt. Allein für eine solche Tätigkeit hat der Steuerberater K. die Tragfähigkeit der Existenzgründung bejaht. Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts hat der Kläger erst ab dem Tag seiner Zulassung am 22. Mai 2006 ausüben können und dürfen. Dementsprechend ist dieser Zeitpunkt für die Beurteilung des erforderlichen engen (zeitlichen) Zusammenhangs im Sinne des § 421 l Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III maßgebend. Ausgehend hiervon kann, wie das SG zutreffend entschieden hat, ein enger Zusammenhang nicht mehr bejaht werden, da der Kläger zuletzt bis 4. Oktober 2005, also mehr als sieben Monate vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, Alg bezogen hat. Dies gilt umso mehr als selbst der Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt erst im April 2006, also ein halbes Jahr nach Erschöpfung des Alg-Anspruchs und über vier Monate nach der Beantragung des EXGZ gestellt worden ist (ebenso Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 9. Februar 2007 - L 3 AL 44/06 - veröffentlicht in Juris; vgl. dazu auch LSG Baden-Württemberg a.a.O.) Der Senat schließt sich ergänzend den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils vom 14. Juli 2008 an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung eigener Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
16 
Hinsichtlich des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren ist (nochmals) darauf hinzuweisen, dass hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des § 421 l Abs. 1 SGB III (hier) nicht bereits die vor der Zulassung als Rechtsanwalt ausgeübte Beschäftigung als Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei D. oder anderer Anwaltskanzleien sein kann. Diesbezüglich ist bereits zweifelhaft, ob es sich um eine selbständige Tätigkeit gehandelt hat. Selbständig ist, wer für unbestimmte Zeit - nicht nur gelegentlich - eine Tätigkeit in eigener wirtschaftlicher Verantwortung und in persönlicher Unabhängigkeit mit dem Ziel ausübt, aus dieser Tätigkeit Einkommen zu erzielen (vgl. BSG SozR 4100 § 102 Nr. 7). Die selbständige Tätigkeit zeichnet sich typischerweise durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, den Einsatz eigener Betriebsmittel, die Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft aus (vgl. u. a. BSGE 16, 56, 59; 39, 152, 153; 45, 199, 200). Diese Voraussetzungen liegen bei Personen, die ohne selbst Rechtsanwalt zu sein, anderen Rechtsanwälten durch Übernahme von Mandantengesprächen, Wahrnehmung von Gerichtsterminen oder Fertigung von Schriftsätzen zuarbeiten, weitgehend nicht vor. Derartige Mitarbeiter sind gerade nicht Partei des dem Mandatsverhältnis zugrunde liegenden zivilrechtlichen Vertrages. Sie sind deshalb nicht befugt, gegenüber Dritten in eigenem Namen aufzutreten oder eigene Honoraransprüche (gegenüber den Mandanten) abzurechnen. Dass sie keine eigenen Mandatsverhältnisse (als Rechtsanwalt) begründen können, ergibt sich allein aus dem Fehlen der hierfür erforderlichen Zulassung. Letztlich kann dies aber offen bleiben, denn auf eine Tätigkeit als mitarbeitender Assessor hat sich der vom Kläger gestellte Antrag nicht bezogen. Dass der Kläger von Anfang an beabsichtigt hat, auch als Rechtsanwalt Mandate (auch) für andere Kanzleien zu bearbeiten, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, da es sich hierbei nur um einen Teil des beabsichtigten und in der Tragfähigkeitsbescheinigung berücksichtigten Tätigkeitsfelds gehandelt hat.
17 
Selbst wenn man, der Rechtansicht des Klägers folgend, die Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit bereits im Oktober 2005 annehmen würde, könnte hieraus kein Anspruch des Klägers auf den EXGZ folgen. Der Kläger hätte in diesem Fall den hierauf gerichteten Antrag - der erste telefonische Kontakt erfolgte am 14. November 2005 - entgegen § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III erst nach dem leistungsbegründenden Ereignis gestellt. Eine unbillige Härte im Sinne des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III, die eine Verpflichtung der Beklagten zur Ermessensausübung hinsichtlich einer Zulassung der verspäteten Antragstellung begründen würde, kann nicht festgestellt werden. Eine solche kann durch Umstände in der Sphäre des Antragstellers begründet sein, z.B. wenn die Ablehnung des Antrages für diesen eine wirtschaftliche Notlage bedeuten würde (vgl. BSG SozR 1300 § 50 Nr. 6; SozR 1300 § 154 Nr. 8). Eine besondere Härte kann darüber hinaus aber auch durch Umstände begründet werden, die dem Verantwortungsbereich des zuständigen Leistungsträgers zuzuordnen sind. Ein verspäteter Antrag kann deshalb jedenfalls dann zugelassen werden, wenn sich die Berufung auf die verspätete Antragstellung aus Sicht des Leistungsträgers als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde. Weder für die eine noch für die andere Variante sind im vorliegenden Fall Anhaltspunkte ersichtlich. Die Beklagte hat insbesondere ihre dem Kläger gegenüber obliegenden Beratungspflichten nicht verletzt. Der Kläger ist bereits am 21. Oktober 2004 zu einer Gruppeninformation für Juristen am 17. November 2004 eingeladen worden. Gegenstand dieser Gruppeninformation waren - was dem Kläger auch bekannt gewesen ist - auch die Möglichkeiten der Förderung einer Existenzgründung. Sofern der Vortrag des Klägers zutreffen sollte, ihm sei die Teilnahme daran freigestellt worden, führt dies nicht zu einer Pflichtverletzung der Beklagten. Darüber hinaus ist der Kläger durch das Merkblatt 1 für Arbeitslose - der Kläger hat den Erhalt des Merkblatts und die Kenntnisnahme von dessen Inhalt bei der Arbeitslosmeldung unterschriftlich bestätigt - darüber informiert worden, dass auch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gefördert werden kann. Im Merkblatt (S. 64) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Antragstellung vor Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit notwendig ist. Damit ist die Beklagte ihrer Pflicht zur Auskunft und Beratung in ausreichender Weise nachgekommen; dass der Kläger an dieser Informationsveranstaltung nicht teilgenommen hat, vermag ein der Beklagten anzulastendes Beratungsdefizit jedenfalls nicht zu begründen.
18 
Letztlich kann auch das Erfordernis eines engen Zusammenhangs zwischen der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit und dem Bezug von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden. Dieses in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut ist auf die Herstellung des Zustandes gerichtet, der eingetreten wäre, wenn ein Versicherungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder eines konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber erwachsenen Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (vgl. BSGE 91, 1; BSG SozR 3-2600 § 115 Nr. 1; SozR 3-1200 § 14 Nr. 12). Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist das Vorliegen einer Pflichtverletzung, also eines rechtswidrigen Verhaltens des Versicherungsträgers, durch das ein sozialrechtlicher Schaden entstanden ist (vgl. zum Ganzen Seewald in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, SGB I, vor §§ 38 bis 47 Rdnr. 30 ff. m.w.N.). Wie oben dargelegt - auch insoweit nimmt der Senat ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 14. Juli 2008 Bezug - fehlt es bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten, ohne dass der Senat zu entscheiden braucht, ob sich ein Volljurist, der sich als Rechtsanwalt niederlassen will, überhaupt auf eine fehlerhafte oder unterbliebene Beratung über die Rechtsvoraussetzungen einer Anspruchsnorm berufen kann. Im übrigen ist der sozialrechtliche Herstellungsanspruch auf die Herstellung eines rechtmäßigen Zustands gerichtet; dieses Rechtsinstitut kann deshalb keine Anwendung finden, wenn - wie hier - bereits die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht gegeben sind (ebenso Schleswig-Holsteinisches LSG, a.a.O.).
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
12 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
13 
Die gemäß §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der hier statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. § 54 Abs. 4 SGG; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 27. August 2008 - B 11 AL 22/07 R - veröffentlicht in Juris) ist der den Antrag des Klägers auf Gewährung eines EXGZ ablehnende Bescheid vom 8. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2006. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in subjektiven Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den beantragten EXGZ.
14 
Gemäß § 421 l Abs. 1 Satz 1 SGB III in der hier anzuwendenden ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, Anspruch auf einen monatlichen EXGZ. Der Zuschuss wird nach Abs 1 Satz 2 geleistet, wenn der Existenzgründer in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit u. a. Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen hat (Nr. 1), nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen nach § 15 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) erzielen wird, das voraussichtlich 25.000 Euro im Jahr nicht überschreiten wird (Nr. 2) und eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat (Nr. 3 Halbsatz 1; zu den fachkundigen Stellen im Sinne dieser Vorschrift vgl. Halbsatz 2) . Der Zuschuss wird bis zu drei Jahren erbracht und jeweils längstens für ein Jahr bewilligt (Abs 2 Satz 1). Er beträgt im ersten Jahr nach Beendigung der Arbeitslosigkeit monatlich 600 Euro, im zweiten Jahr monatlich 360 Euro und im dritten Jahr monatlich 240 Euro (Abs 2 Satz 2). Da der EXGZ zu den Leistungen der Arbeitsförderung gehört, besteht ein Antragserfordernis (vgl. § 323 Abs. 1 Satz 1 SGB III); der Antrag ist gemäß § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses zu stellen (vgl. dazu Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Mai 2007 - L 7 AL 4485/05 - veröffentlicht in Juris). Vom 1. Juli 2006 an findet § 421 l SGB III nur noch Anwendung, wenn der Anspruch auf Förderung vor diesem Tag bestanden hat (§ 421 l Abs. 5 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 [BGBl. I S. 3676]).
15 
Ein Anspruch des Klägers auf den begehrten EXGZ scheitert vorliegend an dem nach § 421 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III erforderlichen engen Zusammenhang zwischen dem Bezug von Entgeltersatzleistungen und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. Selbständige Tätigkeit in diesem Sinn kann nur diejenige sein, für die der EXGZ beantragt worden ist und auf die sich die vorgelegte Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung bezieht. Im Antragsformular hat der Kläger den Zuschuss ausdrücklich für eine Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt in Tübingen beantragt. Allein für eine solche Tätigkeit hat der Steuerberater K. die Tragfähigkeit der Existenzgründung bejaht. Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts hat der Kläger erst ab dem Tag seiner Zulassung am 22. Mai 2006 ausüben können und dürfen. Dementsprechend ist dieser Zeitpunkt für die Beurteilung des erforderlichen engen (zeitlichen) Zusammenhangs im Sinne des § 421 l Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III maßgebend. Ausgehend hiervon kann, wie das SG zutreffend entschieden hat, ein enger Zusammenhang nicht mehr bejaht werden, da der Kläger zuletzt bis 4. Oktober 2005, also mehr als sieben Monate vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, Alg bezogen hat. Dies gilt umso mehr als selbst der Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt erst im April 2006, also ein halbes Jahr nach Erschöpfung des Alg-Anspruchs und über vier Monate nach der Beantragung des EXGZ gestellt worden ist (ebenso Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 9. Februar 2007 - L 3 AL 44/06 - veröffentlicht in Juris; vgl. dazu auch LSG Baden-Württemberg a.a.O.) Der Senat schließt sich ergänzend den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils vom 14. Juli 2008 an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung eigener Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
16 
Hinsichtlich des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren ist (nochmals) darauf hinzuweisen, dass hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des § 421 l Abs. 1 SGB III (hier) nicht bereits die vor der Zulassung als Rechtsanwalt ausgeübte Beschäftigung als Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei D. oder anderer Anwaltskanzleien sein kann. Diesbezüglich ist bereits zweifelhaft, ob es sich um eine selbständige Tätigkeit gehandelt hat. Selbständig ist, wer für unbestimmte Zeit - nicht nur gelegentlich - eine Tätigkeit in eigener wirtschaftlicher Verantwortung und in persönlicher Unabhängigkeit mit dem Ziel ausübt, aus dieser Tätigkeit Einkommen zu erzielen (vgl. BSG SozR 4100 § 102 Nr. 7). Die selbständige Tätigkeit zeichnet sich typischerweise durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, den Einsatz eigener Betriebsmittel, die Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft aus (vgl. u. a. BSGE 16, 56, 59; 39, 152, 153; 45, 199, 200). Diese Voraussetzungen liegen bei Personen, die ohne selbst Rechtsanwalt zu sein, anderen Rechtsanwälten durch Übernahme von Mandantengesprächen, Wahrnehmung von Gerichtsterminen oder Fertigung von Schriftsätzen zuarbeiten, weitgehend nicht vor. Derartige Mitarbeiter sind gerade nicht Partei des dem Mandatsverhältnis zugrunde liegenden zivilrechtlichen Vertrages. Sie sind deshalb nicht befugt, gegenüber Dritten in eigenem Namen aufzutreten oder eigene Honoraransprüche (gegenüber den Mandanten) abzurechnen. Dass sie keine eigenen Mandatsverhältnisse (als Rechtsanwalt) begründen können, ergibt sich allein aus dem Fehlen der hierfür erforderlichen Zulassung. Letztlich kann dies aber offen bleiben, denn auf eine Tätigkeit als mitarbeitender Assessor hat sich der vom Kläger gestellte Antrag nicht bezogen. Dass der Kläger von Anfang an beabsichtigt hat, auch als Rechtsanwalt Mandate (auch) für andere Kanzleien zu bearbeiten, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, da es sich hierbei nur um einen Teil des beabsichtigten und in der Tragfähigkeitsbescheinigung berücksichtigten Tätigkeitsfelds gehandelt hat.
17 
Selbst wenn man, der Rechtansicht des Klägers folgend, die Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit bereits im Oktober 2005 annehmen würde, könnte hieraus kein Anspruch des Klägers auf den EXGZ folgen. Der Kläger hätte in diesem Fall den hierauf gerichteten Antrag - der erste telefonische Kontakt erfolgte am 14. November 2005 - entgegen § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III erst nach dem leistungsbegründenden Ereignis gestellt. Eine unbillige Härte im Sinne des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III, die eine Verpflichtung der Beklagten zur Ermessensausübung hinsichtlich einer Zulassung der verspäteten Antragstellung begründen würde, kann nicht festgestellt werden. Eine solche kann durch Umstände in der Sphäre des Antragstellers begründet sein, z.B. wenn die Ablehnung des Antrages für diesen eine wirtschaftliche Notlage bedeuten würde (vgl. BSG SozR 1300 § 50 Nr. 6; SozR 1300 § 154 Nr. 8). Eine besondere Härte kann darüber hinaus aber auch durch Umstände begründet werden, die dem Verantwortungsbereich des zuständigen Leistungsträgers zuzuordnen sind. Ein verspäteter Antrag kann deshalb jedenfalls dann zugelassen werden, wenn sich die Berufung auf die verspätete Antragstellung aus Sicht des Leistungsträgers als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde. Weder für die eine noch für die andere Variante sind im vorliegenden Fall Anhaltspunkte ersichtlich. Die Beklagte hat insbesondere ihre dem Kläger gegenüber obliegenden Beratungspflichten nicht verletzt. Der Kläger ist bereits am 21. Oktober 2004 zu einer Gruppeninformation für Juristen am 17. November 2004 eingeladen worden. Gegenstand dieser Gruppeninformation waren - was dem Kläger auch bekannt gewesen ist - auch die Möglichkeiten der Förderung einer Existenzgründung. Sofern der Vortrag des Klägers zutreffen sollte, ihm sei die Teilnahme daran freigestellt worden, führt dies nicht zu einer Pflichtverletzung der Beklagten. Darüber hinaus ist der Kläger durch das Merkblatt 1 für Arbeitslose - der Kläger hat den Erhalt des Merkblatts und die Kenntnisnahme von dessen Inhalt bei der Arbeitslosmeldung unterschriftlich bestätigt - darüber informiert worden, dass auch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gefördert werden kann. Im Merkblatt (S. 64) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Antragstellung vor Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit notwendig ist. Damit ist die Beklagte ihrer Pflicht zur Auskunft und Beratung in ausreichender Weise nachgekommen; dass der Kläger an dieser Informationsveranstaltung nicht teilgenommen hat, vermag ein der Beklagten anzulastendes Beratungsdefizit jedenfalls nicht zu begründen.
18 
Letztlich kann auch das Erfordernis eines engen Zusammenhangs zwischen der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit und dem Bezug von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden. Dieses in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut ist auf die Herstellung des Zustandes gerichtet, der eingetreten wäre, wenn ein Versicherungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder eines konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber erwachsenen Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (vgl. BSGE 91, 1; BSG SozR 3-2600 § 115 Nr. 1; SozR 3-1200 § 14 Nr. 12). Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist das Vorliegen einer Pflichtverletzung, also eines rechtswidrigen Verhaltens des Versicherungsträgers, durch das ein sozialrechtlicher Schaden entstanden ist (vgl. zum Ganzen Seewald in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, SGB I, vor §§ 38 bis 47 Rdnr. 30 ff. m.w.N.). Wie oben dargelegt - auch insoweit nimmt der Senat ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 14. Juli 2008 Bezug - fehlt es bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten, ohne dass der Senat zu entscheiden braucht, ob sich ein Volljurist, der sich als Rechtsanwalt niederlassen will, überhaupt auf eine fehlerhafte oder unterbliebene Beratung über die Rechtsvoraussetzungen einer Anspruchsnorm berufen kann. Im übrigen ist der sozialrechtliche Herstellungsanspruch auf die Herstellung eines rechtmäßigen Zustands gerichtet; dieses Rechtsinstitut kann deshalb keine Anwendung finden, wenn - wie hier - bereits die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht gegeben sind (ebenso Schleswig-Holsteinisches LSG, a.a.O.).
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 31. März 2009 - L 13 AL 4390/08

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Mai 2007 - L 7 AL 4485/05

bei uns veröffentlicht am 24.05.2007

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. August 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt einen Existenzgr

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 09. Feb. 2007 - L 3 AL 44/06

bei uns veröffentlicht am 09.02.2007

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 9. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. ..
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 31. März 2009 - L 13 AL 4390/08

bei uns veröffentlicht am 31.03.2009

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1

Referenzen

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden auf Antrag erbracht. Arbeitslosengeld gilt mit der Arbeitslosmeldung als beantragt, wenn die oder der Arbeitslose keine andere Erklärung abgibt. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Berechtigten zustimmen. Die Zustimmung gilt insoweit als Antrag.

(2) Kurzarbeitergeld, Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und ergänzende Leistungen nach § 102 sind vom Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch unter Beifügung einer Stellungnahme der Betriebsvertretung zu beantragen. Der Antrag kann auch von der Betriebsvertretung gestellt werden. Für den Antrag des Arbeitgebers auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erstattung ohne Stellungnahme des Betriebsrates beantragt werden kann. Mit einem Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 sind die Namen, Anschriften und Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mitzuteilen, für die die Leistung beantragt wird. Saison-Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 sollen bis zum 15. des Monats beantragt werden, der dem Monat folgt, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden. In den Fällen, in denen ein Antrag auf Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 elektronisch gestellt wird, kann das Verfahren nach § 108 Absatz 1 des Vierten Buches genutzt werden.

(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen.

(2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden. Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind nachträglich zu beantragen.

(3) Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. August 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt einen Existenzgründungszuschuss ab 15. November 2003.
Die 1969 geborene Klägerin, Mutter von zwei Kindern (geb. 1996 und 1999), war ab September 1992 als Sekretärin bei der - von ihrem Ehemann M. L. als geschäftsführendem Alleingesellschafter betriebenen - L. Vermögensverwaltungs GmbH in F. beschäftigt. Nach der Geburt des zweiten Kindes nahm sie dreijährigen Erziehungsurlaub bis 19. November 2002. Anschließend bezog sie von der Beklagten bis zur Erschöpfung des Anspruchs mit dem 14. November 2003 Arbeitslosengeld bei einer wegen der Kinderbetreuung auf 20 Stunden/Woche vormittags eingeschränkten Vermittlungsfähigkeit.
Bereits am 7. November 2003 hatte die Klägerin bei der Stadt F. ein Gewerbe unter der Tätigkeitsbezeichnung „Vermietung von Parkplätzen an Kurzzeitparker“ mit Wirkung vom 1. November 2003 angemeldet.
Nach Kontakten mit der Geschäftsstelle Leinfelden-Echterdingen des Arbeitsamts Göppingen (ArbA) am 30. Oktober sowie 7. und 21. November 2003 wegen eines Existenzgründungszuschusses wurde ein von der Klägerin ein zweites Mal ausgefüllter Formantrag auf Gewährung dieser Leistung schließlich am 18. Dezember 2003 entgegengenommen, wobei im Antragsformular angeben ist, dass die selbständige Tätigkeit am 1. November 2003 aufgenommen worden sei. Zu ihrem Antrag legte die Klägerin den am 6. November 2003 mit der Firma A.P.B. - Kfz-Reparaturen aller Art - in F. mit Wirkung vom 1. Dezember 2003 geschlossenen „Mietvertrag für gewerbliche Räume“ über die Vermietung von fünf auf deren Firmengelände befindlichen Parkplätzen vor, wobei die Miete „25% des Nettoumsatzes + MWSt.“ betragen sollte. In dem dem Antrag beigefügten „Businessplan für Parkplätze“ gab sie an, sie erwarte im Zeitraum von November 2003 bis April 2004 bei fünf angemieteten Parkplätzen einen Nettomieterlös von monatlich 360,00 Euro, ab Mai 2004 bei dann geplanten 20 angemieteten Plätzen einen solchen von monatlich 1.440,00 Euro. Durch Bescheid vom 3. Februar 2004 lehnte die Beklagte den Antrag nach § 421l des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) ab, weil es sich bei der aufgenommenen Tätigkeit nicht um eine selbständige Tätigkeit handele.
Mit ihrem am 6. Februar 2004 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie wohne seit über zehn Jahren direkt an der Südseite des Flughafens S. etwa 300 m vom Tower entfernt. Da das Parken am Flughafen sehr teuer sei, biete sie den Urlaubern günstigere Parkmöglichkeiten mit Abholservice zwischen 4.30 und 0.30 Uhr an, indem das Fahrzeug während des Urlaubs bei ihr in der Garage abgestellt werde und außerdem während dieser Zeit als Service noch TÜV, Autowäsche, Kfz.-Reparaturen usw. von ihr erledigt werden könnten. Der dem Antrag beigefügte Mietvertrag mit der Firma A. P. B. werde nicht mehr benötigt, da sie seit diesem Jahr eigene Parkmöglichkeiten anbieten könne; ab Sommer 2004 stehe ihr außerdem ein derzeit in der Erschließung befindliches Grundstück ihres Mannes zur Verfügung, wo bis zu 50 weitere Parkplätze angeboten werden könnten. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück; die Vermietung von Parkplätzen auf dem eigenen Grundstück könne keinen derartigen Umfang gehabt haben, um damit eine hauptberufliche Tätigkeit zu begründen; außerdem fehle es am engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Leistungsbezug und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit.
Deswegen hat die Klägerin am 16. März 2004 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Sie hat mit Schriftsatz vom 12. Mai 2004 vorgetragen, sie habe gegenwärtig auf dem ihrem Ehemann bzw. dessen Eltern gehörenden Gelände fünf Parkmöglichkeiten zur Verfügung, nämlich drei Garagen und zwei offene Stellplätze; wenn dieses Volumen zu knapp werde, sei eine Abstellung im Areal der Firma A. P. B. möglich. Zur Tätigkeit hat die Klägerin vorgebracht, sie fahre mit dem Kunden vom Treffpunkt (normalerweise ihrem Wohnsitz) zum Flughafen, bringe danach das Auto zurück und stelle es in der Garage ab; nach Rückkehr des Kunden von seiner Flugreise fahre sie mit dessen Auto zum Flughafen, um diesem das Fahrzeug dort zu übergeben, wobei sie zu ihrer eigenen Rückfahrt üblicherweise die S-Bahn benutze. Sie frage außerdem über Video-Text ab, ob die Flugzeuge pünktlich seien oder nicht, gebe dem potentiellen Kunden telefonische Auskünfte über den Ablauf der Dienstleistung, nehme Reservierungen entgegen, informiere Interessenten schriftlich, erledige während der Abwesenheit der Kunden Dienstleistungen, z.B. Vorführung beim TÜV, in Waschanlagen usw., und besuche Reisebüros wegen anzustrebender Zusammenarbeit. Diese verschiedenen Arbeitsschritte machten mindestens 15 Stunden wöchentlich aus. Sie habe überdies schon am 7. November 2003 das Gewerbe angemeldet und erste Werbung gemacht. Die Entwicklung sei so erfreulich, dass sie am 8. Mai 2004 zwei Fertiggaragen für knapp 5.700,00 Euro gekauft habe, die auf dem etwa 300 m von ihrem Wohnsitz entfernt liegenden elterlichen Gelände aufgestellt würden; außerdem würden im November 2004 auf der Gemarkung F.-S. weitere acht Stellplätze fertig gestellt, welche sie anmieten werde. Im Zeitraum vom 25. Dezember 2003 bis 29. Februar 2004 seien sechs Vermietungen zur 240,00 Euro, vom 1. März bis 31. Mai 2004 zehn Vermietungen zu 685,00 Euro und vom 1. Juni bis 31. August 2004 neun Vermietungen zu 575,00 Euro, in der Zeit vom 24. September bis einschließlich 1. November 2004 außerdem 17 Vermietungen durchgeführt worden; pro Monat gebe es zudem drei so genannte Kurzzeitparker (Mietpreis nur 10,00 Euro). Zu ihrer Klage hat die Klägerin u.a. die Auftragsbestätigung eines Herstellers von Fertiggaragen vom 15. Mai 2004 über eine Doppelgarage (Gesamtpreis 5.686,00 Euro), die Rechnung einer Buchdruckerei vom 11. August 2004 über das Drucken von 5.400 Stück Handzetteln, ein Muster eines solchen Handzettels, ferner Anzeigenrechnungen der Sch. Zeitung (vom 25. November und 23. Dezember 2003), der B. N. Nachrichten (vom 30. November 2003) sowie der S. Presse (vom 21. Dezember 2003, 4. und 11. April 2004), außerdem von ihr bzw. ihrem Ehemann unterschriebene Schreiben an insgesamt sieben Kunden (vom 5., 21. und 27. Dezember 2003, 18. Februar, 4. Mai und 3. Juni 2004) eingereicht. Das SG hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2005 angehört; diese hat dort angegeben, schon im November und Dezember 2003 etwa zwei- bis dreimal pro Woche Reisebüros und ferner im November 2003 eine Sammlermesse in Fr. und im Januar 2004 eine weitere Sammlermesse in U. besucht zu haben; welchen zeitlichen Umfang die Tätigkeit im November/Dezember 2003 und Januar 2004 gehabt habe, könne sie im nachhinein nicht mehr schätzen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ferner noch eine Übersicht über die Entwicklung der Geschäfte im Vergleich der Jahre 2004 und 2005, und zwar jeweils für die Monate April bis Juli, vorlegt. Mit Urteil vom 16. August 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die selbständige Tätigkeit habe die Arbeitslosigkeit der Klägerin nicht beendet, weil diese innerhalb eines Monats, also bis Mitte Dezember 2003, nicht mindestens 15 Stunden wöchentlich in Anspruch genommen habe; außerdem fehle es am Merkmal des engen zeitlichen Zusammenhangs, weil jedenfalls der zeitliche Umfang der Tätigkeit im November und Dezember 2003 nicht geeignet gewesen sei, die Arbeitslosigkeit zu beenden.
Gegen diese ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten am 30. September 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. Oktober 2005 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung hat sie vorgebracht, bereits die Umsetzung ihrer Idee zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit und die weiteren Vorbereitungshandlungen hätten sie weit mehr als 15 Wochenstunden in Anspruch genommen. In der Anfangsphase habe sie unzählige Telefonate beispielsweise mit Reisebüros in der Region (aber auch außerregional) führen müssen und ferner zahlreiche Termine vor Ort bei den Reisebüros wahrgenommen. Sie habe außerdem zahlreiche Anzeigenkampagnen gestartet und schon im Jahr 2002 umfangreiche Tätigkeiten entfaltet; die Resonanz auf die von ihr am 14. Dezember 2002 in der Schwäbischen Zeitung geschaltete „Testanzeige“ sei allerdings bescheiden gewesen. Im November 2003 hätten ihr im Übrigen nur zwei Garagenstellplätze zur Verfügung gestanden, weshalb sie am 6. November 2003 den Vertrag mit der Firma A. P. B. geschlossen habe. Das Gewerbe betreibe sie nach wie vor, wobei sie zwischenzeitlich über 20 Parkplätze (10 Garagenstellplätze und 10 Stellplätze im Freien) verfügen könne; mittlerweile müsse keine Werbung mehr geschaltet werden, weil sie neue Kunden durch „Mund-zu-Mund-Propaganda“ erreiche. Mit Schriftsatz vom 30. März 2006 hat die Klägerin ihren zeitlichen Aufwand für die Tätigkeit seit Dezember 2002 dargestellt. Sie hat u.a. noch die „Testanzeige“ in der Sch. Zeitung vom 14. Dezember 2002, die Anzeigenrechnung der Sch. Zeitung vom 17. Dezember 2002, die Rentabilitätsvorschau ihres Steuerberaters vom 22. März 2006, die Einkommensteuerklärungen für die Jahre 2003 und 2004, die Steuerbescheide für diese Jahre sowie Schreiben von drei verschiedenen Reisebüros sowie eines Café- und Modegeschäfts über Vorsprachen zur Information und Beratung im November 2003 vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. August 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 3. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2004 zu verurteilen, ihr einen Existenzgründungszuschuss ab 15. November 2003 zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie hält das angefochtene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Nach der Darstellung der Klägerin habe der zeitliche Aufwand im Zeitraum von Dezember 2002 bis November 2003 gerade 13 Stunden umfasst, während die Tätigkeiten, die ab 2003 entfaltet worden seien, geradezu explodiert seien. Einen wesentlichen Umfang habe demnach der Besuch von Messen (40 Stunden) eingenommen, der aber nicht zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit gerechnet werden könne. Bei Außerachtlassung dieser Zeiten ergebe sich in den Monaten November und Dezember 2003 eine zeitliche Inanspruchnahme von etwa 47,5 Stunden, verteilt auf 8,5 Arbeitswochen also etwa 5,5 Stunden wöchentlich. Selbst unter Einbeziehung der Reisezeiten zu Messen werde lediglich eine Wochenstundenzahl von 10,2 erreicht. Mit dieser geringen Wochenstundenzahl korrespondierten im Übrigen die geringen Einnahmen der Klägerin ausweislich der Steuererklärungen für 2003 und 2004 von 80,00 Euro (2003) und 3.080,00 Euro (2004). Die Beklagte hat ferner die Beratungsvermerke für die Zeit vom 19. November 2002 bis 3. Februar 2004 vorgelegt.
13 
Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2007 erneut angehört. Hierbei hat die Klägerin angegeben, das Büro ihres Ehemanns befinde sich im selben Haus wie ihre Wohnung. Anfänglich habe sie über zwei - nach früherer Vermietung freigewordene - Garagenstellplätze auf dem zum Wohn- und Geschäftshaus gehörenden Grundstück verfügt; später (etwa im März 2004) seien weitere Plätze frei geworden. Bei den besuchten Messen in Fr. und U. habe es sich um Münzmessen gehandelt, auf denen ihr Mann ausgestellt und an dessen Stand sie auch ihr Konzept vorgestellt habe. Gegenwärtig stünden ihr 14 Garagen- und 15 Stellplätze im Freien zur Verfügung.
14 
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (1 EXGZ-Vorgang, 1 Leistungsakte), die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
16 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht vorliegen. Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet; die Voraussetzungen für den Existenzgründungszuschuss (so genannte „Ich-AG“) liegen nicht vor.
17 
Rechtsgrundlage für den erhobenen Anspruch auf den Existenzgründungszuschuss - eine Pflichtleistung (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III K § 421l Rdnr. 46) - ist die Bestimmung des § 421l SGB III (eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 , rückwirkend zum 1. Januar 2003 geändert durch Art. 8, 10 des Gesetzes zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung vom 31. Juli 2003 ; zur Befristung der Regelung vgl. § 421l Abs. 5 SGB III in der Fassung des Fünften Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 22. Dezember 2005 ). Nach § 421l Abs. 1 Satz 1 SGB III haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss. Der Zuschuss wird nach § 421l Abs. 1 Satz 2 SGB III in der hier anzuwendenden Fassung der Gesetze vom 23. Dezember 2002 und 31. Juli 2003 geleistet, wenn der Existenzgründer (1.) in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen hat, (2.) nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen nach § 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) erzielen wird, das voraussichtlich 25.000 Euro im Jahr nicht überschreiten wird. Der Zuschuss wird für bis zu drei Jahre erbracht und wird jeweils längstens für ein Jahr bewilligt; er beträgt im ersten Jahr nach Beendigung der Arbeitslosigkeit monatlich 600 Euro, im zweiten Jahr monatlich 360 Euro und im dritten Jahr monatlich 240 Euro (§ 421l Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB III). Da der Existenzgründungszuschuss zu den Leistungen der Arbeitsförderung gehört (vgl. Ralf Becker in PK-SGB III, 2. Auflage, § 421l Rdnr. 45; Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O. Rdnr. 47), besteht ein Antragserfordernis (vgl. § 323 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Der Antrag ist gemäß § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses zu stellen. Neben der Bekämpfung der Schwarzarbeit ist es Zweck des Existenzgründungszuschusses - ähnlich wie des Überbrückungsgeldes (§ 57 SGB III in der Fassung bis 31. Juli 2006) und des Gründungszuschusses (§ 57 SGB III in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 ) - Arbeitslosigkeit durch die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (hier eines Kleinunternehmens) zu beenden (vgl. Brandts in Niesel, SGB II, 3. Auflage, § 421l Rdnr. 2; Voelzke, a.a.O. Rdnr. 1).
18 
Das Begehren der Klägerin scheitert nicht bereits an der fristgerechten Antragstellung. Zwar hat sie den in den Verwaltungsakten befindlichen Formantrag erst am 18. Dezember 2003 auf dem ArbA abgegeben; aus den von der Beklagten vorgelegten Beratungsvermerken ist jedoch ersichtlich, dass die Klägerin - nach einer ersten Vorsprache zur Beratung über die „Ich-AG“ am 30. Mai 2003 - bereits am 30. Oktober 2003 telefonisch Kontakt mit der Geschäftsstelle des ArbA aufgenommen hatte, wobei sie in dem Ferngespräch darüber informiert worden war, dass für die „Ich-AG“ noch weitere Unterlagen benötigt würden (Business-Plan, Bestätigung der Stadt über die Grundstücksnutzung, Personenbeförderungsschein), ferner am 7. November 2003 erneut vorsprach zur Abgabe des (ersten) Antragsformulars und dabei wiederum das Fehlen des Personenbeförderungsscheins beanstandet wurde, während der schließlich am 21. November 2003 von der Geschäftsstelle an das ArbA weitergeleitete Formantrag dort offensichtlich nicht angekommen ist. Indessen hat die Klägerin schon anlässlich des Telefonats vom 30. Oktober 2003 und dann nochmals am 7. November 2003 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie einen Existenzgründungszuschuss beantragen wolle. Da der Leistungsantrag formlos gestellt werden kann (vgl. Bundessozialgericht SozR 4-4300 § 415 Nr. 1 Rdnr. 19 unter Verweis auf § 9 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) - dies wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt, - kommt es auf die erst später erfolgte Entgegennahme des Antragsvordrucks durch das ArbA mithin nicht an.
19 
Offen bleiben kann, ob die von der Klägerin zum 1. November 2003 gewerberechtlich angemeldete Vermietung von Parkplätzen an Kurzzeitparker zumindest in der Anfangsphase überhaupt eine selbständige Tätigkeit dargestellt hat. Entgegen der Auffassung des SG entbindet die - der Abgrenzung zu einer die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung dienende - Vermutungsregel des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB IV (ebenfalls eingeführt durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt a.a.O.) die Bundesagentur für Arbeit - und damit auch die Gerichte - vorliegend nicht von der Prüfung, ob für die Tätigkeit, die mit dem Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III gefördert werden soll, die Kriterien der Selbständigkeit tatsächlich vorliegen (so auch Voelzke, a.a.O. Rdnr. 55; Becker in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 9 Rdnr. 132; Seewald in Kasseler Kommentar, SGB IV § 7 Rdnr. 202). Selbständig ist, wer für unbestimmte Zeit - nicht nur gelegentlich - eine Tätigkeit in eigener wirtschaftlicher Verantwortung und in persönlicher Unabhängigkeit mit dem Ziel ausübt, aus dieser Tätigkeit Einkommen zu erzielen (vgl. BSG SozR 4100 § 102 Nr. 7 S. 18). Die selbständige Tätigkeit zeichnet sich typischerweise durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, den Einsatz eigener Betriebsmittel, die Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft aus (vgl. BSGE 16, 56, 59; 39, 152, 153; 45, 199, 200 = SozR 2200 § 1227 Nr. 8). In Anbetracht dessen, dass die Klägerin ihre Tätigkeit von der Wohnung bzw. der Betriebsstätte ihres Ehemanns ausübte und im Festnetz nur unter dessen geschäftlichem Fernsprechanschluss (Tel.-Nr.) erreichbar war, ihr von November 2003 bis jedenfalls März 2004 allein die beiden Garagenstellplätze am Wohnhaus zur Verfügung standen und die von ihr bei der Firma A. P. B. ab Dezember 2003 „angemieteten“, jedoch nie in Anspruch genommenen Stellplatze praktisch ohne Unternehmerrisiko überlassen waren, könnte zweifelhaft sein, ob zumindest in den ersten Monaten überhaupt die Kriterien für eine selbständige Tätigkeit erfüllt waren (vgl. hierzu auch BSG SozR 4-5420 § 2 Nr. 1), zumal den Einnahmen im Jahr 2003 (insgesamt 80,00 Euro) laut der Einkommensteuererklärung für 2003 keinerlei Ausgaben gegenüberstanden, die Klägerin vielmehr erst im Mai 2004 eine Doppelgarage in eigenem Namen bestellt hat (errichtet erst im Oktober 2004) und weitere Ausgaben (einschließlich der Anschaffung eines Volkswagen-Transporters „Shuttle“) steuerrechtlich ebenfalls erst für 2004 geltend gemacht worden sind.
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Selbst wenn die vorstehenden Bedenken zum Begriff der Selbständigkeit zurückgestellt werden, ist des Weiteren fraglich, wann die Klägerin die behauptete selbständige Tätigkeit aufgenommen haben will. Hierzu hat sich die Klägerin im Verlauf des Verfahrens widersprüchlich geäußert; die Gewerbeanzeige bezog sich auf den 1. November 2003, ebenso der Formantrag vom 22. Dezember 2003, während der mit der Firma A. P. B. geschlossene „Mietvertrag über gewerbliche Räume“ vom 6. November 2003 ab 1. Dezember 2003 laufen sollte; im Verfahren vor dem SG und nunmehr auch im Berufungsverfahren hat sich die Klägerin auf den 15. November 2003 festgelegt. Ein selbständige Tätigkeit ist aufgenommen, wenn erstmals eine unmittelbar auf berufsmäßigen, also auf dauerhaften und nachhaltigen Erwerb gerichtete und der Gewinnerzielung dienende Handlung mit Außenwirkung vorgenommen wird (vgl. BSG SozR 4-4300 § 57 Nr. 1 Rdnr. 11; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 1997 - L 13 Ar 2633/96 - E-LSG Ar-141). Die bloße Vermögensnutzung und Vermögensverwaltung ohne eigene Arbeitsleistung reicht hierzu ebenso wenig aus wie lediglich mittelbar der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit dienende Handlungen, insbesondere Vorbereitungshandlungen (vgl. BSG SozR 4-4300 § 57 Nr. 1 Rdnr. 10; LSG Baden-Württemberg E-LSG Ar-141; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Oktober 2001 - L 1 AL 122/00 - NZS 2002, 382; Ralf Becker in PK-SGB III, a.a.O., Rdnr. 17; Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O. Rdnrn. 23 und 27; Becker in Spellbrink/Eicher, a.a.O., Rndr. 133). Die Herstellung der rein formalen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit - etwa die Gewerbeanzeige nach § 14 der Gewerbeordnung - reicht für sich allein nicht aus (ebenso Heinz in LPK-SGB III, a.a.O., § 225 Rdnr. 26; Brandts in Niesel, a.a.O. § 225 Rdnr. 7; ferner LSG Baden-Württemberg E-LSG Ar-141), ebenso wenig wie etwa - siehe hierzu den Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 30. März 2006 - das Einziehen von Informationen bei gesetzlichen Krankenkassen sowie Krankenversicherungsunternehmen über die Möglichkeiten des Krankenversicherungsschutzes, bei Bankinstituten über Existenzgründerdarlehen sowie bei Haftpflichtversicherern über private Haftpflichtverträge, der Besuch von Informationsveranstaltungen über das Thema Existenzgründung sowie zur gesetzlichen Rentenversicherung oder privaten Altersversorgung oder aber Informations-Recherchen bei Firmen und Parkplatzvermietern an Flughäfen hinsichtlich der dortigen Preise und Parkkonditionen. Denn diese Erkundigungen dienen regelmäßig nur der Vorbereitung einer selbständigen Tätigkeit und stellen noch keine unmittelbar auf Gewinnerzielung gerichtete Handlung dar; dies gilt auch für das Schalten einer „Testanzeige“ in einer Tageszeitung, wobei die Klägerin freilich ausweislich des Schriftsatzes vom 30. März 2006 bereits im Zeitraum von Dezember 2002 bis zur Gewerbe-Anmeldung im November 2003 insgesamt sechs Transfers zum Flughafen mit Abholung nach der Ankunft (Zeitaufwand etwa sieben Stunden) durchgeführt hatte. Ob und inwieweit beispielsweise in der Vorstellung des Konzeptes für die selbständige Tätigkeit bei interessierten Kreisen bereits die Aufnahme einer solchen Tätigkeit zu sehen ist, ist im Einzelfall schwierig abzugrenzen; würde schon dies ausreichen, so müsste u.U. bereits der Besuch der Klägerin bei dem Café- und Modehaus in Oberndorf am 12. November 2003 (vgl. die dortige Bestätigung vom selben Tage) als Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gewertet werden. Demgegenüber war - nach der „Testanzeige“ vom 14. Dezember 2002 - eine weitere Kleinanzeige („Parken beim Flughafen S. Tel. “) erst am 22. November 2003 in der Sch. Zeitung publiziert worden; die erste Vermietung danach erfolgte ausweislich des erstinstanzlich zu den Akten gereichten Kundenschreibens der Klägerin vom 5. Dezember 2003 an ein Ehepaar für die Zeit von deren Urlaub in Rom vom 25. bis 30. Dezember 2003.
21 
Aber selbst wenn die Klägerin, wie von ihr geltend gemacht, mit dem 15. November 2003, einem Samstag, eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hätte, könnte sie den Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III nicht beanspruchen. Denn zu den Tatbestandsvoraussetzungen für den Existenzgründungszuschuss gehört, dass durch die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet wird (vgl. § 421l Abs. 1 Satz 1 SGB III). Dies ist erst dann der Fall, wenn die zeitliche Inanspruchnahme durch die Selbständigkeit mindestens 15 Stunden wöchentlich beträgt (so auch Ralf Becker in PK-SGB III, a.a.O., Rdnr. 18; Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O. Rdnrn. 24 f.; Becker in Spellbrink/Eicher, a.a.O., Rdnr, 134; Brandts in Niesel, a.a.O., § 421l Rdnr. 15). Das ergibt sich im Umkehrschluss aus den Regelungen des § 118 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 SGB III (in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung durch das Erste SGB III-Änderungsgesetz vom 16. Dezember 1997 , im Folgenden: a.F.; vgl. jetzt § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB III); hiernach schließt eine selbständige Tätigkeit von weniger als 15 Stunden die Beschäftigungslosigkeit und mithin auch die Arbeitslosigkeit (vgl. § 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a.F.) nicht aus. Erst wenn die selbständige Tätigkeit regelmäßig einen zeitlichen Umfang von 15 Wochenstunden erreicht oder überschreitet, kann mithin die Arbeitslosigkeit beendet sein, sodass überhaupt erst dann an eine Förderung durch den Existenzgründungszuschuss gedacht werden kann. Ob die selbständige Tätigkeit darüber hinaus - wie das SG und die Beklagte gemeint haben - hauptberuflich ausgeübt werden muss, erscheint dagegen zweifelhaft, denn dieses Tatbestandsmerkmal ist in § 421l Abs. 1 Satz 1 SGB III erst mit Wirkung vom 27. November 2004 durch das Vierte SGB III-Änderungsgesetz vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902) aufgenommen worden. Jedenfalls erreichte die zeitliche Inanspruchnahme der Klägerin durch die Parkplatzvermietung zur Überzeugung des Senats zumindest bis zur Erweiterung des Parkplatzangebots laut Schriftsatz vom 12. Mai 2004, welche die Klägerin zeitlich auf März 2004 eingegrenzt hat, die Grenze von 15 Wochenstunden nicht.
22 
Zu beachten ist, dass die Legaldefinition der Beschäftigungslosigkeit in § 118 Abs. 2 SGB III a.F. nicht auf die tatsächlich zurückgelegte Arbeitszeit, sondern auf die nach den vertraglichen Vereinbarungen oder nach der Natur der Sache intendierte Arbeitszeit abstellt (vgl. BSG, Urteil vom 1. August 1996 - 11 RAr 9/96 - ), wobei insoweit eine vorausschauende Betrachtungsweise maßgeblich ist (vgl. BSGE 18, 222, 224; BSG SozR 3-4100 § 102 Nr. 1; BSG, Urteil vom 15. November 1995 - 7 RAr 106/94 - ; BSG, Urteil vom 13. Juli 2006 - B 7a AL 16/05 R - ). Ist der Umfang einer selbständigen Tätigkeit zu beurteilen, kann mangels vertraglicher Abmachungen über die Arbeitszeit allein nach der Natur der Sache beurteilt werden, ob die Tätigkeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 1981 - 7 RAr 68/80 - ; BSG, Urteil vom 8. Oktober 1981 - 7 RAr 38780 - ; BSG SozR 4100 § 102 Nr. 7). Freilich sind gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer unberücksichtigt zu lassen (Rechtsgedanke des § 118 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 SGB III a.F.; ferner Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O. Rdnr. 26; Becker in Spellbrink/Eicher, a.a.O., Rdnr. 135); Abweichungen sind dabei als gelegentlich zu betrachten, wenn sie nicht regelmäßig wiederkehrend auftreten und nicht vorhersehbar sind (vgl. BSG SozR 4100 § 115 Nr. 2 S. 11). Ferner hat die Mitarbeit Dritter - auch von Familienangehörigen - bei der Berechnung der Arbeitszeit außer Betracht zu bleiben (vgl. BSGE 18, 222, 224; BSG, Urteile vom 25. August und 8. Oktober 1981 a.a.O.). Maßgeblich sind sonach die individuellen Besonderheiten der selbständigen Tätigkeit, wobei unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung bei Beginn oder Änderung der Tätigkeit - also ggf. auch unter Bildung von Zeitabschnitten - zu prüfen ist, welcher Zeitaufwand unter Anlegung eines objektiven Maßstabs für die anfallenden Arbeiten erforderlich ist oder sein wird (vgl. BSG, Urteile vom 25. August und 8. Oktober 1981 a.a.O.; BSG SozR 4100 § 102 Nr. 7 S. 20 f.); unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die selbständige Tätigkeit - was insbesondere in der Anfangsphase regelmäßig schwierig sein wird - bereits Ertrag abwirft. Zu beurteilen ist daher vorliegend, welche Verrichtungen auf die Klägerin im Zusammenhang mit der als Gewerbe angemeldeten Tätigkeit der Vermietung von Parkplätzen an Kurzzeitparker zukommen sollten, mit welcher Kundenzahl sie bei realistischer Betrachtungsweise rechnen konnte und welcher zeitliche Aufwand hierfür bei objektiver Betrachtung notwendig ist.
23 
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens vermochte sich der Senat indessen nicht davon zu überzeugen, dass für die Tätigkeit der Klägerin - ungeachtet der nach den Steuererklärungen für 2003 und 2004 nur geringen Einnahmen - zumindest bis zur Erweiterung des Angebots an Parkplätzen laut dem Vortrag im Schriftsatz vom 12. Mai 2004 ein zeitlicher Aufwand von 15 Wochenstunden erforderlich war, und zwar selbst dann, wenn sie das Geschäft allein und nicht unter Mithilfe ihres Ehemanns betrieben hätte. Hiergegen könnte freilich sprechen, dass der Fernsprechanschluss auf das Büro des Ehemanns lief (erstmals im Kundenschreiben vom 18. Februar 2004 ist im Übrigen auch eine Mobiltelefon-Nummer erwähnt), dieser beispielsweise in den Kundenschreiben vom 21. und 27. Dezember 2003 im Briefkopf auftaucht und sie auch jeweils unterschrieben hat, ferner die Transfers zumindest teilweise übernommen haben dürfte (vgl. hierzu etwa das Kundenschreiben vom 5. Dezember 2003) und außerdem nach den Bekundungen der Klägerin im Termin vom 24. Mai 2007 auch über den genauen Zeitpunkt der im Verlauf des Jahres 2004 zur Vermietung an Fluggäste freigewordenen weiteren Stellflächen besser Bescheid weiß als sie selbst. Der Klägerin standen aber jedenfalls bis März 2004 nur zwei Parkmöglichkeiten am Wohnhaus zur Verfügung; die bei der Firma A. P. B. „angemieteten“ Plätze hat sie nie in Anspruch genommen und spätestens Anfang 2004 ohnehin aufgegeben. Die Klägerin, die lediglich etwa 300 m vom Tower des Flughafens S. entfernt wohnt und dorthin mit dem Fahrzeug lediglich fünf Minuten benötigt, hat im Schriftsatz vom 30. März 2006 den Zeitaufwand für den Transfer von vier Kraftfahrzeugen vom und zum Flughafen, die Überwachung der Ankunftszeit mittels Videotext sowie die eigene Rückfahrt mit der S-Bahn mit insgesamt fünf Stunden - was in Anbetracht der Entfernung vom Flughafen sowie der durchschnittlichen Fahrtzeit plausibel ist - veranschlagt; dies ergibt pro Kunde etwa eine Dreiviertelstunde. Unter Berücksichtigung einer regelmäßigen Einstelldauer der Kundenfahrzeuge von etwa einer Woche bis 14 Tagen (vgl. hierzu die Kundenschreiben vom 5. und 21. Dezember 2003 sowie 18. Februar 2004) liegt auf der Hand, dass bei insgesamt nur zwei vorhandenen eigenen Garagenstellplätzen eine regelmäßige Wochenstundenzahl von 15 nicht erreicht werden kann, und dies selbst dann, wenn noch weiterer Zeitaufwand beispielsweise für die Beantwortung von Anfragen potentieller Kunden oder von Reisebüros, für Werbung in Tageszeitungen, mittels Flyern, in Reisebüros oder auf sonstigen Veranstaltungen (wie die von der Klägerin genannten Münzmessen) - vgl. hierzu die Auflistung im Schriftsatz vom 30. März 2006 - in Rechnung gestellt wird, jedoch auch berücksichtigt wird, dass die Klägerin ihre zum Gewerbe angemeldete Parkplatzvermietung in den „reiseschwachen“ Wintermonaten gestartet hatte, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt nachvollziehbar ist, dass die Stellplätze bei der Firma A. P. B. von vornherein nie in Anspruch genommen werden mussten. Noch im April 2004 war es im Übrigen - bei nach den Angaben der Klägerin nunmehr zur Verfügung stehenden fünf eigenen Stellflächen - nur zu vier Vermietungen gekommen, im Mai zu fünf, im Juni zu zwei und im Juli 2004 zu fünf Vermietungen gegenüber - nach nochmaliger Erweiterung des Parkflächenangebots ab Oktober 2004 - 14, 22, 15 bzw. 14 Vermietungen in den gleichen Monaten des Jahres 2005. Sonach war mit den zunächst lediglich verfügbaren zwei Parkmöglichkeiten ein Zeitaufwand von mindestens 15 Wochenstunden nicht erreichbar; dies könnte überhaupt erst mit der Erweiterung des Parkplatzangebots, welche die Klägerin auf März 2004 datiert, in Erwägung gezogen werden. Zutreffend hat das SG die von der Klägerin ihren Angaben zufolge täglich von 4.30 bis 0.30 Uhr angebotene Dienstleistung nicht als volle Arbeitszeit gewertet. Denn die Bereithaltung für etwaige Kunden, für die bei der Klägerin lediglich die fernmündliche Erreichbarkeit privat von zu Hause bzw. von dem im selben Haus befindlichen Büro des Ehemanns sowie (später) über eine Mobiltelefon-Nummer erforderlich war, ist nicht mit einer Dienstbereitschaft vergleichbar, wie sie durch die Öffnungszeiten beispielsweise einer Anwaltspraxis oder einer Gaststätte vorgegeben ist (vgl. hierzu nochmals BSG a.a.O.; ferner BSG SozR 3-4100 § 102 Nr. 1).
24 
Ist aber nach den Besonderheiten der Tätigkeit der Klägerin bei realistischer Betrachtungsweise überhaupt erst mehrere Monate nach Aufnahme der vorgebrachten selbständigen Tätigkeit, und zwar durch Erweiterung des Angebots an Parkflächen, das Erreichen der 15 Stunden-Grenze zu erwarten gewesen, fehlt es an dem nach § 421l Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III geforderten engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Bezug von Entgeltersatzleistungen (hier Alg) und der Selbständigkeit. Denn selbst wenn insoweit - ein nahtloser Übergang ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich - entgegen der Auffassung des SG und der Beklagten zur Wahrung des Zusammenhangs mit dem Bezug von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III eine starre zeitliche Grenzziehung von einem Monat nicht angebracht wäre (vgl. hierzu Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 9. Februar 2007 - L 3 AL 44/06 - ; Ralf Becker in PK-SGB III, a.a.O. Rdnr. 21; Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O. Rdnr. 33; Becker in Spellbrink/Eicher, a.a.O., Rdnr. 137; Brandts in Niesel, a.a.O., Rdnr. 16), ist dieser enge Zusammenhang jedenfalls nicht mehr gegeben, wenn für die Tätigkeit - wie hier - aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Änderungen überhaupt erst für eine Zeit von mehr als einem Vierteljahr nach deren geltend gemachter Aufnahme (vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Oktober 2001 - L 1 AL 53/01 - ) an einen Zeitaufwand von wöchentlich mindestens 15 Stunden gedacht werden kann. Zwar spricht § 421l Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III nur vom Bezug von Entgeltersatzleistungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, nicht aber von der dadurch beendeten Arbeitslosigkeit. Dass auch insoweit jedoch der dargestellte zeitliche Mindestaufwand von 15 Wochenstunden gemeint ist, ergibt sich aber denknotwendig aus der Regelung des § 421l Abs. 1 Satz 1 SGB III, denn nur selbständige Tätigkeiten, die die Arbeitskraft wöchentlich mindestens 15 Stunden in Anspruch nehmen, vermögen überhaupt erst eine Leistungsberechtigung zu begründen.
25 
Nach allem sind die Voraussetzungen für den erhobenen Anspruch nicht gegeben; darauf, ob eine Leistungsberechtigung auch deswegen ausgeschlossen wäre, weil der Existenzgründungszuschuss nicht verlangt werden kann, wenn er - wie hier - erst für eine Zeit nach Erschöpfung des Anspruchs auf Alg begehrt wird (so Winkler in Gagel, SGB III, § 421l Rdnr. 8; a.A. Becker in Spellbrink/Eicher, a.a.O., Rdnr. 130; Stark in LPK-SGB III, a.a.O., § 57 Rdnr. 6), kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
27 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
15 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
16 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht vorliegen. Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet; die Voraussetzungen für den Existenzgründungszuschuss (so genannte „Ich-AG“) liegen nicht vor.
17 
Rechtsgrundlage für den erhobenen Anspruch auf den Existenzgründungszuschuss - eine Pflichtleistung (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III K § 421l Rdnr. 46) - ist die Bestimmung des § 421l SGB III (eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 , rückwirkend zum 1. Januar 2003 geändert durch Art. 8, 10 des Gesetzes zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung vom 31. Juli 2003 ; zur Befristung der Regelung vgl. § 421l Abs. 5 SGB III in der Fassung des Fünften Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 22. Dezember 2005 ). Nach § 421l Abs. 1 Satz 1 SGB III haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss. Der Zuschuss wird nach § 421l Abs. 1 Satz 2 SGB III in der hier anzuwendenden Fassung der Gesetze vom 23. Dezember 2002 und 31. Juli 2003 geleistet, wenn der Existenzgründer (1.) in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen hat, (2.) nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen nach § 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) erzielen wird, das voraussichtlich 25.000 Euro im Jahr nicht überschreiten wird. Der Zuschuss wird für bis zu drei Jahre erbracht und wird jeweils längstens für ein Jahr bewilligt; er beträgt im ersten Jahr nach Beendigung der Arbeitslosigkeit monatlich 600 Euro, im zweiten Jahr monatlich 360 Euro und im dritten Jahr monatlich 240 Euro (§ 421l Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB III). Da der Existenzgründungszuschuss zu den Leistungen der Arbeitsförderung gehört (vgl. Ralf Becker in PK-SGB III, 2. Auflage, § 421l Rdnr. 45; Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O. Rdnr. 47), besteht ein Antragserfordernis (vgl. § 323 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Der Antrag ist gemäß § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses zu stellen. Neben der Bekämpfung der Schwarzarbeit ist es Zweck des Existenzgründungszuschusses - ähnlich wie des Überbrückungsgeldes (§ 57 SGB III in der Fassung bis 31. Juli 2006) und des Gründungszuschusses (§ 57 SGB III in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 ) - Arbeitslosigkeit durch die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (hier eines Kleinunternehmens) zu beenden (vgl. Brandts in Niesel, SGB II, 3. Auflage, § 421l Rdnr. 2; Voelzke, a.a.O. Rdnr. 1).
18 
Das Begehren der Klägerin scheitert nicht bereits an der fristgerechten Antragstellung. Zwar hat sie den in den Verwaltungsakten befindlichen Formantrag erst am 18. Dezember 2003 auf dem ArbA abgegeben; aus den von der Beklagten vorgelegten Beratungsvermerken ist jedoch ersichtlich, dass die Klägerin - nach einer ersten Vorsprache zur Beratung über die „Ich-AG“ am 30. Mai 2003 - bereits am 30. Oktober 2003 telefonisch Kontakt mit der Geschäftsstelle des ArbA aufgenommen hatte, wobei sie in dem Ferngespräch darüber informiert worden war, dass für die „Ich-AG“ noch weitere Unterlagen benötigt würden (Business-Plan, Bestätigung der Stadt über die Grundstücksnutzung, Personenbeförderungsschein), ferner am 7. November 2003 erneut vorsprach zur Abgabe des (ersten) Antragsformulars und dabei wiederum das Fehlen des Personenbeförderungsscheins beanstandet wurde, während der schließlich am 21. November 2003 von der Geschäftsstelle an das ArbA weitergeleitete Formantrag dort offensichtlich nicht angekommen ist. Indessen hat die Klägerin schon anlässlich des Telefonats vom 30. Oktober 2003 und dann nochmals am 7. November 2003 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie einen Existenzgründungszuschuss beantragen wolle. Da der Leistungsantrag formlos gestellt werden kann (vgl. Bundessozialgericht SozR 4-4300 § 415 Nr. 1 Rdnr. 19 unter Verweis auf § 9 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) - dies wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt, - kommt es auf die erst später erfolgte Entgegennahme des Antragsvordrucks durch das ArbA mithin nicht an.
19 
Offen bleiben kann, ob die von der Klägerin zum 1. November 2003 gewerberechtlich angemeldete Vermietung von Parkplätzen an Kurzzeitparker zumindest in der Anfangsphase überhaupt eine selbständige Tätigkeit dargestellt hat. Entgegen der Auffassung des SG entbindet die - der Abgrenzung zu einer die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung dienende - Vermutungsregel des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB IV (ebenfalls eingeführt durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt a.a.O.) die Bundesagentur für Arbeit - und damit auch die Gerichte - vorliegend nicht von der Prüfung, ob für die Tätigkeit, die mit dem Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III gefördert werden soll, die Kriterien der Selbständigkeit tatsächlich vorliegen (so auch Voelzke, a.a.O. Rdnr. 55; Becker in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 9 Rdnr. 132; Seewald in Kasseler Kommentar, SGB IV § 7 Rdnr. 202). Selbständig ist, wer für unbestimmte Zeit - nicht nur gelegentlich - eine Tätigkeit in eigener wirtschaftlicher Verantwortung und in persönlicher Unabhängigkeit mit dem Ziel ausübt, aus dieser Tätigkeit Einkommen zu erzielen (vgl. BSG SozR 4100 § 102 Nr. 7 S. 18). Die selbständige Tätigkeit zeichnet sich typischerweise durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, den Einsatz eigener Betriebsmittel, die Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft aus (vgl. BSGE 16, 56, 59; 39, 152, 153; 45, 199, 200 = SozR 2200 § 1227 Nr. 8). In Anbetracht dessen, dass die Klägerin ihre Tätigkeit von der Wohnung bzw. der Betriebsstätte ihres Ehemanns ausübte und im Festnetz nur unter dessen geschäftlichem Fernsprechanschluss (Tel.-Nr.) erreichbar war, ihr von November 2003 bis jedenfalls März 2004 allein die beiden Garagenstellplätze am Wohnhaus zur Verfügung standen und die von ihr bei der Firma A. P. B. ab Dezember 2003 „angemieteten“, jedoch nie in Anspruch genommenen Stellplatze praktisch ohne Unternehmerrisiko überlassen waren, könnte zweifelhaft sein, ob zumindest in den ersten Monaten überhaupt die Kriterien für eine selbständige Tätigkeit erfüllt waren (vgl. hierzu auch BSG SozR 4-5420 § 2 Nr. 1), zumal den Einnahmen im Jahr 2003 (insgesamt 80,00 Euro) laut der Einkommensteuererklärung für 2003 keinerlei Ausgaben gegenüberstanden, die Klägerin vielmehr erst im Mai 2004 eine Doppelgarage in eigenem Namen bestellt hat (errichtet erst im Oktober 2004) und weitere Ausgaben (einschließlich der Anschaffung eines Volkswagen-Transporters „Shuttle“) steuerrechtlich ebenfalls erst für 2004 geltend gemacht worden sind.
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Selbst wenn die vorstehenden Bedenken zum Begriff der Selbständigkeit zurückgestellt werden, ist des Weiteren fraglich, wann die Klägerin die behauptete selbständige Tätigkeit aufgenommen haben will. Hierzu hat sich die Klägerin im Verlauf des Verfahrens widersprüchlich geäußert; die Gewerbeanzeige bezog sich auf den 1. November 2003, ebenso der Formantrag vom 22. Dezember 2003, während der mit der Firma A. P. B. geschlossene „Mietvertrag über gewerbliche Räume“ vom 6. November 2003 ab 1. Dezember 2003 laufen sollte; im Verfahren vor dem SG und nunmehr auch im Berufungsverfahren hat sich die Klägerin auf den 15. November 2003 festgelegt. Ein selbständige Tätigkeit ist aufgenommen, wenn erstmals eine unmittelbar auf berufsmäßigen, also auf dauerhaften und nachhaltigen Erwerb gerichtete und der Gewinnerzielung dienende Handlung mit Außenwirkung vorgenommen wird (vgl. BSG SozR 4-4300 § 57 Nr. 1 Rdnr. 11; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 1997 - L 13 Ar 2633/96 - E-LSG Ar-141). Die bloße Vermögensnutzung und Vermögensverwaltung ohne eigene Arbeitsleistung reicht hierzu ebenso wenig aus wie lediglich mittelbar der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit dienende Handlungen, insbesondere Vorbereitungshandlungen (vgl. BSG SozR 4-4300 § 57 Nr. 1 Rdnr. 10; LSG Baden-Württemberg E-LSG Ar-141; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Oktober 2001 - L 1 AL 122/00 - NZS 2002, 382; Ralf Becker in PK-SGB III, a.a.O., Rdnr. 17; Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O. Rdnrn. 23 und 27; Becker in Spellbrink/Eicher, a.a.O., Rndr. 133). Die Herstellung der rein formalen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit - etwa die Gewerbeanzeige nach § 14 der Gewerbeordnung - reicht für sich allein nicht aus (ebenso Heinz in LPK-SGB III, a.a.O., § 225 Rdnr. 26; Brandts in Niesel, a.a.O. § 225 Rdnr. 7; ferner LSG Baden-Württemberg E-LSG Ar-141), ebenso wenig wie etwa - siehe hierzu den Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 30. März 2006 - das Einziehen von Informationen bei gesetzlichen Krankenkassen sowie Krankenversicherungsunternehmen über die Möglichkeiten des Krankenversicherungsschutzes, bei Bankinstituten über Existenzgründerdarlehen sowie bei Haftpflichtversicherern über private Haftpflichtverträge, der Besuch von Informationsveranstaltungen über das Thema Existenzgründung sowie zur gesetzlichen Rentenversicherung oder privaten Altersversorgung oder aber Informations-Recherchen bei Firmen und Parkplatzvermietern an Flughäfen hinsichtlich der dortigen Preise und Parkkonditionen. Denn diese Erkundigungen dienen regelmäßig nur der Vorbereitung einer selbständigen Tätigkeit und stellen noch keine unmittelbar auf Gewinnerzielung gerichtete Handlung dar; dies gilt auch für das Schalten einer „Testanzeige“ in einer Tageszeitung, wobei die Klägerin freilich ausweislich des Schriftsatzes vom 30. März 2006 bereits im Zeitraum von Dezember 2002 bis zur Gewerbe-Anmeldung im November 2003 insgesamt sechs Transfers zum Flughafen mit Abholung nach der Ankunft (Zeitaufwand etwa sieben Stunden) durchgeführt hatte. Ob und inwieweit beispielsweise in der Vorstellung des Konzeptes für die selbständige Tätigkeit bei interessierten Kreisen bereits die Aufnahme einer solchen Tätigkeit zu sehen ist, ist im Einzelfall schwierig abzugrenzen; würde schon dies ausreichen, so müsste u.U. bereits der Besuch der Klägerin bei dem Café- und Modehaus in Oberndorf am 12. November 2003 (vgl. die dortige Bestätigung vom selben Tage) als Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gewertet werden. Demgegenüber war - nach der „Testanzeige“ vom 14. Dezember 2002 - eine weitere Kleinanzeige („Parken beim Flughafen S. Tel. “) erst am 22. November 2003 in der Sch. Zeitung publiziert worden; die erste Vermietung danach erfolgte ausweislich des erstinstanzlich zu den Akten gereichten Kundenschreibens der Klägerin vom 5. Dezember 2003 an ein Ehepaar für die Zeit von deren Urlaub in Rom vom 25. bis 30. Dezember 2003.
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Aber selbst wenn die Klägerin, wie von ihr geltend gemacht, mit dem 15. November 2003, einem Samstag, eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hätte, könnte sie den Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III nicht beanspruchen. Denn zu den Tatbestandsvoraussetzungen für den Existenzgründungszuschuss gehört, dass durch die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet wird (vgl. § 421l Abs. 1 Satz 1 SGB III). Dies ist erst dann der Fall, wenn die zeitliche Inanspruchnahme durch die Selbständigkeit mindestens 15 Stunden wöchentlich beträgt (so auch Ralf Becker in PK-SGB III, a.a.O., Rdnr. 18; Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O. Rdnrn. 24 f.; Becker in Spellbrink/Eicher, a.a.O., Rdnr, 134; Brandts in Niesel, a.a.O., § 421l Rdnr. 15). Das ergibt sich im Umkehrschluss aus den Regelungen des § 118 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 SGB III (in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung durch das Erste SGB III-Änderungsgesetz vom 16. Dezember 1997 , im Folgenden: a.F.; vgl. jetzt § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB III); hiernach schließt eine selbständige Tätigkeit von weniger als 15 Stunden die Beschäftigungslosigkeit und mithin auch die Arbeitslosigkeit (vgl. § 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a.F.) nicht aus. Erst wenn die selbständige Tätigkeit regelmäßig einen zeitlichen Umfang von 15 Wochenstunden erreicht oder überschreitet, kann mithin die Arbeitslosigkeit beendet sein, sodass überhaupt erst dann an eine Förderung durch den Existenzgründungszuschuss gedacht werden kann. Ob die selbständige Tätigkeit darüber hinaus - wie das SG und die Beklagte gemeint haben - hauptberuflich ausgeübt werden muss, erscheint dagegen zweifelhaft, denn dieses Tatbestandsmerkmal ist in § 421l Abs. 1 Satz 1 SGB III erst mit Wirkung vom 27. November 2004 durch das Vierte SGB III-Änderungsgesetz vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902) aufgenommen worden. Jedenfalls erreichte die zeitliche Inanspruchnahme der Klägerin durch die Parkplatzvermietung zur Überzeugung des Senats zumindest bis zur Erweiterung des Parkplatzangebots laut Schriftsatz vom 12. Mai 2004, welche die Klägerin zeitlich auf März 2004 eingegrenzt hat, die Grenze von 15 Wochenstunden nicht.
22 
Zu beachten ist, dass die Legaldefinition der Beschäftigungslosigkeit in § 118 Abs. 2 SGB III a.F. nicht auf die tatsächlich zurückgelegte Arbeitszeit, sondern auf die nach den vertraglichen Vereinbarungen oder nach der Natur der Sache intendierte Arbeitszeit abstellt (vgl. BSG, Urteil vom 1. August 1996 - 11 RAr 9/96 - ), wobei insoweit eine vorausschauende Betrachtungsweise maßgeblich ist (vgl. BSGE 18, 222, 224; BSG SozR 3-4100 § 102 Nr. 1; BSG, Urteil vom 15. November 1995 - 7 RAr 106/94 - ; BSG, Urteil vom 13. Juli 2006 - B 7a AL 16/05 R - ). Ist der Umfang einer selbständigen Tätigkeit zu beurteilen, kann mangels vertraglicher Abmachungen über die Arbeitszeit allein nach der Natur der Sache beurteilt werden, ob die Tätigkeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 1981 - 7 RAr 68/80 - ; BSG, Urteil vom 8. Oktober 1981 - 7 RAr 38780 - ; BSG SozR 4100 § 102 Nr. 7). Freilich sind gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer unberücksichtigt zu lassen (Rechtsgedanke des § 118 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 SGB III a.F.; ferner Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O. Rdnr. 26; Becker in Spellbrink/Eicher, a.a.O., Rdnr. 135); Abweichungen sind dabei als gelegentlich zu betrachten, wenn sie nicht regelmäßig wiederkehrend auftreten und nicht vorhersehbar sind (vgl. BSG SozR 4100 § 115 Nr. 2 S. 11). Ferner hat die Mitarbeit Dritter - auch von Familienangehörigen - bei der Berechnung der Arbeitszeit außer Betracht zu bleiben (vgl. BSGE 18, 222, 224; BSG, Urteile vom 25. August und 8. Oktober 1981 a.a.O.). Maßgeblich sind sonach die individuellen Besonderheiten der selbständigen Tätigkeit, wobei unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung bei Beginn oder Änderung der Tätigkeit - also ggf. auch unter Bildung von Zeitabschnitten - zu prüfen ist, welcher Zeitaufwand unter Anlegung eines objektiven Maßstabs für die anfallenden Arbeiten erforderlich ist oder sein wird (vgl. BSG, Urteile vom 25. August und 8. Oktober 1981 a.a.O.; BSG SozR 4100 § 102 Nr. 7 S. 20 f.); unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die selbständige Tätigkeit - was insbesondere in der Anfangsphase regelmäßig schwierig sein wird - bereits Ertrag abwirft. Zu beurteilen ist daher vorliegend, welche Verrichtungen auf die Klägerin im Zusammenhang mit der als Gewerbe angemeldeten Tätigkeit der Vermietung von Parkplätzen an Kurzzeitparker zukommen sollten, mit welcher Kundenzahl sie bei realistischer Betrachtungsweise rechnen konnte und welcher zeitliche Aufwand hierfür bei objektiver Betrachtung notwendig ist.
23 
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens vermochte sich der Senat indessen nicht davon zu überzeugen, dass für die Tätigkeit der Klägerin - ungeachtet der nach den Steuererklärungen für 2003 und 2004 nur geringen Einnahmen - zumindest bis zur Erweiterung des Angebots an Parkplätzen laut dem Vortrag im Schriftsatz vom 12. Mai 2004 ein zeitlicher Aufwand von 15 Wochenstunden erforderlich war, und zwar selbst dann, wenn sie das Geschäft allein und nicht unter Mithilfe ihres Ehemanns betrieben hätte. Hiergegen könnte freilich sprechen, dass der Fernsprechanschluss auf das Büro des Ehemanns lief (erstmals im Kundenschreiben vom 18. Februar 2004 ist im Übrigen auch eine Mobiltelefon-Nummer erwähnt), dieser beispielsweise in den Kundenschreiben vom 21. und 27. Dezember 2003 im Briefkopf auftaucht und sie auch jeweils unterschrieben hat, ferner die Transfers zumindest teilweise übernommen haben dürfte (vgl. hierzu etwa das Kundenschreiben vom 5. Dezember 2003) und außerdem nach den Bekundungen der Klägerin im Termin vom 24. Mai 2007 auch über den genauen Zeitpunkt der im Verlauf des Jahres 2004 zur Vermietung an Fluggäste freigewordenen weiteren Stellflächen besser Bescheid weiß als sie selbst. Der Klägerin standen aber jedenfalls bis März 2004 nur zwei Parkmöglichkeiten am Wohnhaus zur Verfügung; die bei der Firma A. P. B. „angemieteten“ Plätze hat sie nie in Anspruch genommen und spätestens Anfang 2004 ohnehin aufgegeben. Die Klägerin, die lediglich etwa 300 m vom Tower des Flughafens S. entfernt wohnt und dorthin mit dem Fahrzeug lediglich fünf Minuten benötigt, hat im Schriftsatz vom 30. März 2006 den Zeitaufwand für den Transfer von vier Kraftfahrzeugen vom und zum Flughafen, die Überwachung der Ankunftszeit mittels Videotext sowie die eigene Rückfahrt mit der S-Bahn mit insgesamt fünf Stunden - was in Anbetracht der Entfernung vom Flughafen sowie der durchschnittlichen Fahrtzeit plausibel ist - veranschlagt; dies ergibt pro Kunde etwa eine Dreiviertelstunde. Unter Berücksichtigung einer regelmäßigen Einstelldauer der Kundenfahrzeuge von etwa einer Woche bis 14 Tagen (vgl. hierzu die Kundenschreiben vom 5. und 21. Dezember 2003 sowie 18. Februar 2004) liegt auf der Hand, dass bei insgesamt nur zwei vorhandenen eigenen Garagenstellplätzen eine regelmäßige Wochenstundenzahl von 15 nicht erreicht werden kann, und dies selbst dann, wenn noch weiterer Zeitaufwand beispielsweise für die Beantwortung von Anfragen potentieller Kunden oder von Reisebüros, für Werbung in Tageszeitungen, mittels Flyern, in Reisebüros oder auf sonstigen Veranstaltungen (wie die von der Klägerin genannten Münzmessen) - vgl. hierzu die Auflistung im Schriftsatz vom 30. März 2006 - in Rechnung gestellt wird, jedoch auch berücksichtigt wird, dass die Klägerin ihre zum Gewerbe angemeldete Parkplatzvermietung in den „reiseschwachen“ Wintermonaten gestartet hatte, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt nachvollziehbar ist, dass die Stellplätze bei der Firma A. P. B. von vornherein nie in Anspruch genommen werden mussten. Noch im April 2004 war es im Übrigen - bei nach den Angaben der Klägerin nunmehr zur Verfügung stehenden fünf eigenen Stellflächen - nur zu vier Vermietungen gekommen, im Mai zu fünf, im Juni zu zwei und im Juli 2004 zu fünf Vermietungen gegenüber - nach nochmaliger Erweiterung des Parkflächenangebots ab Oktober 2004 - 14, 22, 15 bzw. 14 Vermietungen in den gleichen Monaten des Jahres 2005. Sonach war mit den zunächst lediglich verfügbaren zwei Parkmöglichkeiten ein Zeitaufwand von mindestens 15 Wochenstunden nicht erreichbar; dies könnte überhaupt erst mit der Erweiterung des Parkplatzangebots, welche die Klägerin auf März 2004 datiert, in Erwägung gezogen werden. Zutreffend hat das SG die von der Klägerin ihren Angaben zufolge täglich von 4.30 bis 0.30 Uhr angebotene Dienstleistung nicht als volle Arbeitszeit gewertet. Denn die Bereithaltung für etwaige Kunden, für die bei der Klägerin lediglich die fernmündliche Erreichbarkeit privat von zu Hause bzw. von dem im selben Haus befindlichen Büro des Ehemanns sowie (später) über eine Mobiltelefon-Nummer erforderlich war, ist nicht mit einer Dienstbereitschaft vergleichbar, wie sie durch die Öffnungszeiten beispielsweise einer Anwaltspraxis oder einer Gaststätte vorgegeben ist (vgl. hierzu nochmals BSG a.a.O.; ferner BSG SozR 3-4100 § 102 Nr. 1).
24 
Ist aber nach den Besonderheiten der Tätigkeit der Klägerin bei realistischer Betrachtungsweise überhaupt erst mehrere Monate nach Aufnahme der vorgebrachten selbständigen Tätigkeit, und zwar durch Erweiterung des Angebots an Parkflächen, das Erreichen der 15 Stunden-Grenze zu erwarten gewesen, fehlt es an dem nach § 421l Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III geforderten engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Bezug von Entgeltersatzleistungen (hier Alg) und der Selbständigkeit. Denn selbst wenn insoweit - ein nahtloser Übergang ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich - entgegen der Auffassung des SG und der Beklagten zur Wahrung des Zusammenhangs mit dem Bezug von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III eine starre zeitliche Grenzziehung von einem Monat nicht angebracht wäre (vgl. hierzu Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 9. Februar 2007 - L 3 AL 44/06 - ; Ralf Becker in PK-SGB III, a.a.O. Rdnr. 21; Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O. Rdnr. 33; Becker in Spellbrink/Eicher, a.a.O., Rdnr. 137; Brandts in Niesel, a.a.O., Rdnr. 16), ist dieser enge Zusammenhang jedenfalls nicht mehr gegeben, wenn für die Tätigkeit - wie hier - aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Änderungen überhaupt erst für eine Zeit von mehr als einem Vierteljahr nach deren geltend gemachter Aufnahme (vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Oktober 2001 - L 1 AL 53/01 - ) an einen Zeitaufwand von wöchentlich mindestens 15 Stunden gedacht werden kann. Zwar spricht § 421l Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III nur vom Bezug von Entgeltersatzleistungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, nicht aber von der dadurch beendeten Arbeitslosigkeit. Dass auch insoweit jedoch der dargestellte zeitliche Mindestaufwand von 15 Wochenstunden gemeint ist, ergibt sich aber denknotwendig aus der Regelung des § 421l Abs. 1 Satz 1 SGB III, denn nur selbständige Tätigkeiten, die die Arbeitskraft wöchentlich mindestens 15 Stunden in Anspruch nehmen, vermögen überhaupt erst eine Leistungsberechtigung zu begründen.
25 
Nach allem sind die Voraussetzungen für den erhobenen Anspruch nicht gegeben; darauf, ob eine Leistungsberechtigung auch deswegen ausgeschlossen wäre, weil der Existenzgründungszuschuss nicht verlangt werden kann, wenn er - wie hier - erst für eine Zeit nach Erschöpfung des Anspruchs auf Alg begehrt wird (so Winkler in Gagel, SGB III, § 421l Rdnr. 8; a.A. Becker in Spellbrink/Eicher, a.a.O., Rdnr. 130; Stark in LPK-SGB III, a.a.O., § 57 Rdnr. 6), kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
27 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

(1) Die Agentur für Arbeit kann die Teilnahme von Ausländerinnen und Ausländern, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, an Maßnahmen zur Erlangung erster Kenntnisse der deutschen Sprache fördern, wenn dies zu ihrer Eingliederung notwendig ist und der Maßnahmeeintritt bis zum 31. Dezember 2015 erfolgt. Dies gilt auch für Ausländerinnen und Ausländer nach Satz 1, die auf Grund des § 61 des Asylgesetzes eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben dürfen. Bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.

(2) Die Dauer der Teilnahme an der Maßnahme beträgt bis zu acht Wochen. Die Teilnahme kann durch Übernahme der Maßnahmekosten gefördert werden, wenn die Träger die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.

(3) Dem Träger werden als Maßnahmekosten erstattet:

1.
die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Personal sowie für das erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal,
2.
die angemessenen Sachkosten einschließlich der Kosten für Lehr- und Lernmittel und
3.
die erforderlichen Fahrkosten der Teilnehmenden.

(4) Die Berechtigung der Ausländerin oder des Ausländers zur Teilnahme an einem Integrationskurs schließt eine Förderung nach Absatz 1 nicht aus.

(5) Die Leistungen nach dieser Vorschrift sind Leistungen der aktiven Arbeitsförderung im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 9. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses.

2

Der ... 1964 geborene Kläger bezog im Jahre 2002 Überbrückungsgeld zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Am 5. Dezember 2002 meldete er sich arbeitslos und gab an, sein Gewerbe ruhe und werde derzeit nicht ausgeübt. In der Folgezeit bezog der Kläger bis zum 26. Mai 2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi).

3

Am 4. November 2003 beantragte er die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit und gab an, er werde ab 1. Juni 2004 eine selbstständige Tätigkeit als Dienstleister in S. aufnehmen. Die Kurzbeschreibung des Existenzgründungsvorhabens lautete „Kfz An- und Abmeldungen, Botengänge, Behördengänge, allgemeine Bürotätigkeiten, Vermittlung von Kfz aller Art, Kurierfahrten, Immobilienvermittlung“. Am 12. Mai 2004 meldete der Kläger sein Gewerbe bei der Gemeinde S. an. Am 8. Juni 2004 zeigte er bei der Beklagten an, dass seine Selbstständigkeit ab 1. Juni 2004 ruhe. Die bereits vorbereitete Bewilligung des Existenzgründungszuschusses ab 1. Juni 2004 wurde daraufhin nicht wirksam; eine Auszahlung der Leistung erfolgte nicht.

4

Am 30. September 2004 beantragte er erneut die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses und gab an, die bereits im vorausgegangenen Antrag beschriebene selbstständige Tätigkeit ab 25. Oktober 2004 aufzunehmen.

5

Mit Bescheid vom 20. Januar 2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Förderung ab und führte zur Begründung aus, dass der für die Leistung des Zuschusses erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Bezug von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit hier nicht gewahrt sei. Ein enger zeitlicher Zusammenhang sei gegeben, sofern zwischen dem Ende des Bezuges einer Entgeltersatzleistung und der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit eine kurzzeitige Unterbrechung von bis zu einem Monat liege. Im vorliegenden Fall liege eine mehr als kurzzeitige Unterbrechung zwischen dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld (gemeint: Alhi) am 25. Mai 2004 und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit am 25. Oktober 2004 vor. Die Entscheidung beruhe auf § 421l SGB III.

6

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10. Februar 2005 Widerspruch ein und machte geltend: Soweit er wisse, sei der im Ablehnungsbescheid beschriebene enge zeitliche Zusammenhang nicht eindeutig im SGB III geregelt. Der vormals für ihn zuständige Arbeitsvermittler sei auch der Auffassung gewesen, dass ihm die beantragte Förderung zustehe, und habe ihm verbindlich die Bewilligung des Zuschusses zugesagt. Er - der Kläger - sei zur Vorbereitung seiner Selbstständigkeit von der Beklagten extra zu einem Existenzgründungsseminar geschickt worden. Dies mache keinen Sinn, wenn ihm der beantragte Zuschuss nicht zustehe. Aus wirtschaftlichen Gründen sei er auf die Zuschussgewährung dringend angewiesen.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2005 wies die Beklagte den Widerspruch unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Sie verwies dabei im Einzelnen auf die Regelungen des § 421l SGB III und führte ergänzend aus, dass der Kläger sich nicht auf eine angebliche Förderungszusage berufen könne, weil eine solche der schriftlichen Form bedürfe (§ 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]).

8

Der Kläger hat am 9. August 2005 bei dem Sozialgericht Lübeck Klage erhoben. Zur Begründung hat er erneut darauf hingewiesen, dass der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten nie am Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gezweifelt habe. Vor Erlass der angefochtenen Bescheide sei er nie auf wie auch immer geartete Versagungsgründe hingewiesen worden.

 

9

Der Kläger hat beantragt,

10

den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Existenzgründungszuschuss gemäß § 421l SGB III für die Zeit ab 25. Oktober 2004 zu gewähren.

11

Hilfsweise hat er beantragt,

12

den ehemaligen Sachbearbeiter M.S. als Zeugen zum Beweisthema zu vernehmen „Hat der Zeuge dem Kläger gesagt, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit und dem Bezug von Arbeitslosengeld stehe und dass er einen Existenzgründungszuschuss erhalten werde?“.

13

Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Nach mündlicher Verhandlung am 9. Februar 2006 hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom selben Tage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte habe den Antrag auf Gewährung eines Existenzgründungszuschusses zu Recht abgelehnt, weil der nach § 421l SGB III erforderliche enge Zusammenhang zwischen der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit des Klägers und seinem Bezug von Entgeltersatzleistungen nicht bestanden habe. Dabei lasse die Kammer offen, ob dies - wie die Beklagte meine - nur bei einem Zeitraum von höchstens einem Monat der Fall sei; jedenfalls könne bei einem Abstand von fünf Monaten nicht mehr von einem engen Zusammenhang im Sinne der Vorschrift ausgegangen werden. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortsinn des Begriffs „enger zeitlicher Zusammenhang“ und aus der Auslegung dieses auch in § 57 SGB III verwendeten Begriffs unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung (vgl. dazu BT-Drucks. 14/873, S. 12, wonach ein enger zeitlicher Zusammenhang bei einem Übergangszeitraum von etwa einem Monat gegeben sein solle). Zwar schlössen weder Wortlaut noch Gesetzesbegründung eine Überschreitung des Monatszeitraums aus; zulässig seien allerdings nur geringfügige Abweichungen. Nach dem Willen des Gesetzgebers habe sich der zeitliche Umfang der Übergangszeit grundsätzlich an der Monatsfrist zu orientieren; eine Überschreitung dieses Zeitraums um das Fünffache sei jedenfalls nicht zulässig (vgl. Landesssozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2006, L 30 AL 110/05 und Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 12. März 2002, S 12 AL 138/01). Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auch nicht aufgrund einer Zusage des zuständigen Sachbearbeiters zu, wobei offen bleiben könne, ob sich Herr M.S. in diesem Sinne gegenüber dem Kläger geäußert habe. Denn eine Zusage bedürfe zu ihrer Wirksamkeit nach § 34 Abs. 1 SGB X der Schriftform; eine schriftliche Zusage habe der Sachbearbeiter nicht abgegeben. Aus diesem Grund komme es auch auf eine Vernehmung des Zeugen M.S. nicht an.

16

Gegen diese ihm am 22. April 2006 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 21. Mai 2006 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegte Berufung des Klägers.

17

Zur Begründung wiederholt er sein erstinstanzliches Vorbringen und rügt sinngemäß, dass das Sozialgericht den von ihm benannten Zeugen nicht gehört habe. Im vorliegenden Verfahren müsse dies nachgeholt werden; darüber hinaus seien die Beratungsvermerke der Beklagten insbesondere für die Zeit vom 16. Februar bis 16. November 2004 auszuwerten. Soweit der Inhalt dieser Vermerke und die mündlichen Erklärungen des Sachbearbeiters nicht als eindeutige Zusage eines Existenzgründungszuschusses gewertet werden könnten, liege aus seiner Sicht eine Fehlberatung durch den Sachbearbeiter vor. Dieser hätte ihn hinsichtlich des angeblich fehlenden engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Leistungsbezug und Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit aufklären müssen. Stattdessen habe der Sachbearbeiter M.S. ihm sogar eine Zweitschrift für den Antrag übersandt und im September 2004 eine Umsatz- Rentabilitätsvorschau angefordert, die nach der jetzt vertretenen Rechtsauffassung der Beklagten schon seinerzeit gar nicht mehr erforderlich gewesen sei. Für den Sachbearbeiter M.S. und ihn - den Kläger - sei klar gewesen, dass er die Förderung erhalten solle.

18

Der Kläger beantragt sinngemäß,

19

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 9. Februar 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Existenzgründungszuschuss gemäß § 421l SGB III für die Zeit ab 25. Oktober 2004 zu gewähren.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

 

22

Sie stützt das angefochtene Urteil und wiederholt, dass der Kläger ihrer Auffassung nach aus der von ihm behaupteten mündlichen Auskunft seines damaligen Arbeitsvermittlers keine Ansprüche herleiten könne. Ergänzend reicht sie einen Ausdruck der über den Kläger geführten Beratungsvermerke zur Akte und weist darauf hin, dass ein Vermerk vom 29. April 2004 Hinweise auf Kenntnis des Klägers vom erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit und dem Vorbezug von Entgeltersatzleistungen enthalte. Dem Kläger sei seinerzeit mitgeteilt worden, dass die Teilnahme an einem Existenzgründungsseminar vom 17. bis 29. Mai 2004 hinsichtlich der ab 29. Mai 2004 beabsichtigten Selbstständigkeit unschädlich sei. Der Alhi-Bezug des Klägers habe am 26. Mai 2004 mit Ablauf des Bewilligungsabschnitts geendet; einen Wiederbewilligungsantrag habe der Kläger in der Folgezeit nicht gestellt. Es sei daher für ihn erkennbar gewesen, dass ab 25. November 2004 eine Förderung wegen der seit dem Leistungsbezug verstrichenen Zeit nicht mehr in Betracht gekommen sei.

23

Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht und aus zutreffenden Gründen entschieden, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind, weil der Kläger keinen Anspruch auf den geltend gemachten Existenzgründungszuschuss hat.

25

Nach § 421l Abs. 1 SGB III in der bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit des Klägers am 25. Oktober 2004 geltenden Fassung haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss. Der Zuschuss wird - neben weiteren, hier nicht zu erörternden Voraussetzungen - geleistet, wenn der Existenzgründer in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen hat (die gesetzliche Alternative der Ausübung einer als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderten Beschäftigung ist hier ersichtlich nicht erfüllt). Die Beschränkung auf diesen Personenkreis hat der Gesetzgeber wegen der Finanzierung aus Beitragsmitteln für gerechtfertigt gehalten (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 15/26, S. 22 [zu § 421m Abs. 1 Satz 2 Nr. 1]). Dass der notwendige Vorbezug von Entgeltersatzleistungen der selbstständigen Tätigkeit nicht unmittelbar vorausgehen, sondern nur in einem engen Zusammenhang damit stehen muss, wird in der Gesetzesbegründung damit erläutert, dass kurze Phasen der Vorbereitung auf die Selbstständigkeit, z.B. einer Teilnahme an Existenzgründerseminaren, für einen erfolgreichen Übergang sinnvoll sein könnten (BT-Drucks. 15/26, a.a.O.).

26

Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der enge Zusammenhang zwischen dem Alhi-Bezug des Klägers bis zum 26. Mai 2004 und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit am 25. Oktober 2004 hier nicht mehr gegeben ist. Ob zur näheren Konkretisierung des „engen Zusammenhangs“ als Maßstab die Gesetzesbegründung zu § 57 Abs. 2 Nr. 1 SGB III i.d.F. des 2. SGB III-Änderungsgesetzes (BT-Drucks. 14/873 S. 12) herangezogen werden kann, wonach ein Übergangszeitraum von etwa einem Monat unschädlich sein soll - so Link in Eicher/Schlegel, SGB III, § 421l Rz 21, und Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III K § 421l Rz 33 - , könnte insoweit zweifelhaft sein, als der Gesetzgeber diese zeitliche Grenze in der Begründung des Existenzgründungszuschusses gerade nicht aufgegriffen hat (so Becker in SGB III, Praxiskommentar, 2. Aufl. § 421l Rz 21; vgl. auch Brandts in Niesel, SGB III, 3. Aufl. § 421l Rz 16). Dies bedarf hier indessen keiner Vertiefung. Denn selbst wenn die auch in der Verwaltungspraxis der Beklagten angenommene Monatsfrist als starre zeitliche Grenze, bei deren Überschreiten der enge Zusammenhang zu verneinen ist, ausscheidet und stattdessen auf die Einzelfallumstände abgestellt wird (so Becker und Brandts, jeweils a.a.O.), ist der vom Gesetz geforderte enge Zusammenhang bei einem fünfmonatigen Abstand vom Ende des Alhi-Bezuges bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nicht mehr gewahrt. Das Sozialgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf den Wortsinn hingewiesen, nach dem lediglich ein geringfügiger Abstand zwischen Leistungsbezug und Selbstständigkeit den erforderlichen engen Zusammenhang wahren kann. Auch von einer „kurzen Phase“ zur Vorbereitung auf die Selbstständigkeit im Sinne der vorstehend zitierten Gesetzesbegründung kann bei einem Zeitraum von fünf Monaten nicht mehr die Rede sein. Im Übrigen bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass zwischen beiden Zeitpunkten inhaltliche Verknüpfungen bestehen würden, die den notwendigen Zusammenhang begründen und ihn als noch „eng“ erscheinen lassen würden. Bei der Auslegung des Begriffs „enger Zusammenhang“ kann auch der in der Gesetzesbegründung enthaltene Hinweis auf eine Beschränkung des Kreises der Förderungsempfänger wegen der Finanzierung aus Beitragsmitteln nicht unberücksichtigt bleiben. Liegen aber zwischen dem Ende des Alhi-Bezuges und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit fünf Monate, ist nicht ersichtlich, warum zur Förderung der Selbstständigkeit des Klägers Beitragsmittel verwendet werden sollten. Offensichtlich hat der Kläger den relativ langen Zeitraum vom 26. Mai bis 25. Oktober 2004 ohne sonstige Leistungen der Beklagten bestreiten können; vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, dass nunmehr ab dem 25. Oktober 2004 eine Förderung aus Beitragsmitteln erfolgen müsste.

27

Das Sozialgericht hat auch zutreffend entschieden, dass der Kläger sich nicht auf die von ihm behauptete Zusage seines damaligen Arbeitsvermittlers - des als Zeugen benannten Herrn M.S. - berufen kann, weil nach § 34 SGB X nur schriftliche Zusagen Bindungswirkung haben. Dass hier eine schriftliche Zusage erfolgt wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann eine solche Zusage auch nicht den schriftlich niedergelegten Beratungsvermerken entnommen werden. Zwar findet sich in dem Vermerk vom 29. Juni 2004 der Eintrag „ExGZ ab 10/04 möglich“. Hierin liegt indessen keine Zusicherung, eine Bewilligung des Existenzgründungszuschusses ab Oktober 2004 zu erlassen. Abgesehen davon, dass die Beratungsvermerke lediglich internen Charakter haben und keine Außenwirkung gegenüber einem Leistungsempfänger entwickeln, sollte mit diesem Vermerk ersichtlich keine vorweggenommene Zukunftsbindung des Sachbearbeiters erfolgen, wie sie für eine Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X typisch ist (vgl. allg. Engelmann in von Wulffen, SGB X, 4. Aufl. § 34 Rz 5). Dies gilt auch für die vom Kläger in seiner Berufungsbegründung genannten weiteren Vermerke.

28

Der damalige Arbeitsvermittler mag davon ausgegangen sein, dass die Anspruchsvoraussetzungen für einen Existenzgründungszuschuss auch im Oktober 2004 erfüllt sein würden. Hätte der Kläger über den 26. Mai 2004 hinaus bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit im Oktober 2004 Alhi bezogen, dürfte ein entsprechender Anspruch auch in der Tat bestanden haben. Dies bedarf indessen keiner Vertiefung. Selbst wenn der Sachbearbeiter dem Kläger nämlich eine falsche Auskunft erteilt haben sollte, ließe sich ein Anspruch des Klägers daraus aus den vorgenannten Gründen nicht herleiten. Angesichts dessen bedarf es auch der vom Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren hilfsweise beantragten zeugenschaftlichen Vernehmung des Herrn M.S. nicht.

29

Auf ein vom Kläger erstmals in der Berufungsbegründung thematisiertes Beratungsverschulden des Herrn M.S. kommt es ebenfalls nicht an, weil selbst bei Vorliegen einer fehlerhaften Beratung das Fehlen des anspruchsbegründenden engen Zusammenhangs zwischen Bezug von Entgeltersatzleistungen und Aufnahme der Selbstständigkeit nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden könnte. Sollte der Kläger wegen des geltend gemachten Beratungsverschuldens Schadensersatzansprüche geltend machen wollen, wäre hierfür ungeachtet jeder Beurteilung der Erfolgsaussichten der Sozialrechtsweg nicht gegeben.

30

Nach allem kann die Berufung keinen Erfolg haben.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

32

Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen. Zwar ist beim Bundessozialgericht ein Revisionsverfahren anhängig, in dem die Definition des engen zeitlichen Zusammenhangs im Sinne von § 57 Abs. 2 Nr. 1 SGB III von Bedeutung sein könnte (Az. B 11a AL 11/06 R). Die Revision richtet sich gegen das bereits vom Sozialgericht zitierte Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Januar 2006 (L 30 AL 110/05). Hieraus ist indessen keine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Rechtsstreit sich stellenden Fragen herzuleiten, weil § 57 SGB III hier keine Anwendung findet.


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen.

(2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden. Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind nachträglich zu beantragen.

(3) Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden auf Antrag erbracht. Arbeitslosengeld gilt mit der Arbeitslosmeldung als beantragt, wenn die oder der Arbeitslose keine andere Erklärung abgibt. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Berechtigten zustimmen. Die Zustimmung gilt insoweit als Antrag.

(2) Kurzarbeitergeld, Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und ergänzende Leistungen nach § 102 sind vom Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch unter Beifügung einer Stellungnahme der Betriebsvertretung zu beantragen. Der Antrag kann auch von der Betriebsvertretung gestellt werden. Für den Antrag des Arbeitgebers auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erstattung ohne Stellungnahme des Betriebsrates beantragt werden kann. Mit einem Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 sind die Namen, Anschriften und Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mitzuteilen, für die die Leistung beantragt wird. Saison-Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 sollen bis zum 15. des Monats beantragt werden, der dem Monat folgt, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden. In den Fällen, in denen ein Antrag auf Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 elektronisch gestellt wird, kann das Verfahren nach § 108 Absatz 1 des Vierten Buches genutzt werden.

(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen.

(2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden. Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind nachträglich zu beantragen.

(3) Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. August 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt einen Existenzgründungszuschuss ab 15. November 2003.
Die 1969 geborene Klägerin, Mutter von zwei Kindern (geb. 1996 und 1999), war ab September 1992 als Sekretärin bei der - von ihrem Ehemann M. L. als geschäftsführendem Alleingesellschafter betriebenen - L. Vermögensverwaltungs GmbH in F. beschäftigt. Nach der Geburt des zweiten Kindes nahm sie dreijährigen Erziehungsurlaub bis 19. November 2002. Anschließend bezog sie von der Beklagten bis zur Erschöpfung des Anspruchs mit dem 14. November 2003 Arbeitslosengeld bei einer wegen der Kinderbetreuung auf 20 Stunden/Woche vormittags eingeschränkten Vermittlungsfähigkeit.
Bereits am 7. November 2003 hatte die Klägerin bei der Stadt F. ein Gewerbe unter der Tätigkeitsbezeichnung „Vermietung von Parkplätzen an Kurzzeitparker“ mit Wirkung vom 1. November 2003 angemeldet.
Nach Kontakten mit der Geschäftsstelle Leinfelden-Echterdingen des Arbeitsamts Göppingen (ArbA) am 30. Oktober sowie 7. und 21. November 2003 wegen eines Existenzgründungszuschusses wurde ein von der Klägerin ein zweites Mal ausgefüllter Formantrag auf Gewährung dieser Leistung schließlich am 18. Dezember 2003 entgegengenommen, wobei im Antragsformular angeben ist, dass die selbständige Tätigkeit am 1. November 2003 aufgenommen worden sei. Zu ihrem Antrag legte die Klägerin den am 6. November 2003 mit der Firma A.P.B. - Kfz-Reparaturen aller Art - in F. mit Wirkung vom 1. Dezember 2003 geschlossenen „Mietvertrag für gewerbliche Räume“ über die Vermietung von fünf auf deren Firmengelände befindlichen Parkplätzen vor, wobei die Miete „25% des Nettoumsatzes + MWSt.“ betragen sollte. In dem dem Antrag beigefügten „Businessplan für Parkplätze“ gab sie an, sie erwarte im Zeitraum von November 2003 bis April 2004 bei fünf angemieteten Parkplätzen einen Nettomieterlös von monatlich 360,00 Euro, ab Mai 2004 bei dann geplanten 20 angemieteten Plätzen einen solchen von monatlich 1.440,00 Euro. Durch Bescheid vom 3. Februar 2004 lehnte die Beklagte den Antrag nach § 421l des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) ab, weil es sich bei der aufgenommenen Tätigkeit nicht um eine selbständige Tätigkeit handele.
Mit ihrem am 6. Februar 2004 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie wohne seit über zehn Jahren direkt an der Südseite des Flughafens S. etwa 300 m vom Tower entfernt. Da das Parken am Flughafen sehr teuer sei, biete sie den Urlaubern günstigere Parkmöglichkeiten mit Abholservice zwischen 4.30 und 0.30 Uhr an, indem das Fahrzeug während des Urlaubs bei ihr in der Garage abgestellt werde und außerdem während dieser Zeit als Service noch TÜV, Autowäsche, Kfz.-Reparaturen usw. von ihr erledigt werden könnten. Der dem Antrag beigefügte Mietvertrag mit der Firma A. P. B. werde nicht mehr benötigt, da sie seit diesem Jahr eigene Parkmöglichkeiten anbieten könne; ab Sommer 2004 stehe ihr außerdem ein derzeit in der Erschließung befindliches Grundstück ihres Mannes zur Verfügung, wo bis zu 50 weitere Parkplätze angeboten werden könnten. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück; die Vermietung von Parkplätzen auf dem eigenen Grundstück könne keinen derartigen Umfang gehabt haben, um damit eine hauptberufliche Tätigkeit zu begründen; außerdem fehle es am engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Leistungsbezug und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit.
Deswegen hat die Klägerin am 16. März 2004 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Sie hat mit Schriftsatz vom 12. Mai 2004 vorgetragen, sie habe gegenwärtig auf dem ihrem Ehemann bzw. dessen Eltern gehörenden Gelände fünf Parkmöglichkeiten zur Verfügung, nämlich drei Garagen und zwei offene Stellplätze; wenn dieses Volumen zu knapp werde, sei eine Abstellung im Areal der Firma A. P. B. möglich. Zur Tätigkeit hat die Klägerin vorgebracht, sie fahre mit dem Kunden vom Treffpunkt (normalerweise ihrem Wohnsitz) zum Flughafen, bringe danach das Auto zurück und stelle es in der Garage ab; nach Rückkehr des Kunden von seiner Flugreise fahre sie mit dessen Auto zum Flughafen, um diesem das Fahrzeug dort zu übergeben, wobei sie zu ihrer eigenen Rückfahrt üblicherweise die S-Bahn benutze. Sie frage außerdem über Video-Text ab, ob die Flugzeuge pünktlich seien oder nicht, gebe dem potentiellen Kunden telefonische Auskünfte über den Ablauf der Dienstleistung, nehme Reservierungen entgegen, informiere Interessenten schriftlich, erledige während der Abwesenheit der Kunden Dienstleistungen, z.B. Vorführung beim TÜV, in Waschanlagen usw., und besuche Reisebüros wegen anzustrebender Zusammenarbeit. Diese verschiedenen Arbeitsschritte machten mindestens 15 Stunden wöchentlich aus. Sie habe überdies schon am 7. November 2003 das Gewerbe angemeldet und erste Werbung gemacht. Die Entwicklung sei so erfreulich, dass sie am 8. Mai 2004 zwei Fertiggaragen für knapp 5.700,00 Euro gekauft habe, die auf dem etwa 300 m von ihrem Wohnsitz entfernt liegenden elterlichen Gelände aufgestellt würden; außerdem würden im November 2004 auf der Gemarkung F.-S. weitere acht Stellplätze fertig gestellt, welche sie anmieten werde. Im Zeitraum vom 25. Dezember 2003 bis 29. Februar 2004 seien sechs Vermietungen zur 240,00 Euro, vom 1. März bis 31. Mai 2004 zehn Vermietungen zu 685,00 Euro und vom 1. Juni bis 31. August 2004 neun Vermietungen zu 575,00 Euro, in der Zeit vom 24. September bis einschließlich 1. November 2004 außerdem 17 Vermietungen durchgeführt worden; pro Monat gebe es zudem drei so genannte Kurzzeitparker (Mietpreis nur 10,00 Euro). Zu ihrer Klage hat die Klägerin u.a. die Auftragsbestätigung eines Herstellers von Fertiggaragen vom 15. Mai 2004 über eine Doppelgarage (Gesamtpreis 5.686,00 Euro), die Rechnung einer Buchdruckerei vom 11. August 2004 über das Drucken von 5.400 Stück Handzetteln, ein Muster eines solchen Handzettels, ferner Anzeigenrechnungen der Sch. Zeitung (vom 25. November und 23. Dezember 2003), der B. N. Nachrichten (vom 30. November 2003) sowie der S. Presse (vom 21. Dezember 2003, 4. und 11. April 2004), außerdem von ihr bzw. ihrem Ehemann unterschriebene Schreiben an insgesamt sieben Kunden (vom 5., 21. und 27. Dezember 2003, 18. Februar, 4. Mai und 3. Juni 2004) eingereicht. Das SG hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2005 angehört; diese hat dort angegeben, schon im November und Dezember 2003 etwa zwei- bis dreimal pro Woche Reisebüros und ferner im November 2003 eine Sammlermesse in Fr. und im Januar 2004 eine weitere Sammlermesse in U. besucht zu haben; welchen zeitlichen Umfang die Tätigkeit im November/Dezember 2003 und Januar 2004 gehabt habe, könne sie im nachhinein nicht mehr schätzen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ferner noch eine Übersicht über die Entwicklung der Geschäfte im Vergleich der Jahre 2004 und 2005, und zwar jeweils für die Monate April bis Juli, vorlegt. Mit Urteil vom 16. August 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die selbständige Tätigkeit habe die Arbeitslosigkeit der Klägerin nicht beendet, weil diese innerhalb eines Monats, also bis Mitte Dezember 2003, nicht mindestens 15 Stunden wöchentlich in Anspruch genommen habe; außerdem fehle es am Merkmal des engen zeitlichen Zusammenhangs, weil jedenfalls der zeitliche Umfang der Tätigkeit im November und Dezember 2003 nicht geeignet gewesen sei, die Arbeitslosigkeit zu beenden.
Gegen diese ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten am 30. September 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. Oktober 2005 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung hat sie vorgebracht, bereits die Umsetzung ihrer Idee zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit und die weiteren Vorbereitungshandlungen hätten sie weit mehr als 15 Wochenstunden in Anspruch genommen. In der Anfangsphase habe sie unzählige Telefonate beispielsweise mit Reisebüros in der Region (aber auch außerregional) führen müssen und ferner zahlreiche Termine vor Ort bei den Reisebüros wahrgenommen. Sie habe außerdem zahlreiche Anzeigenkampagnen gestartet und schon im Jahr 2002 umfangreiche Tätigkeiten entfaltet; die Resonanz auf die von ihr am 14. Dezember 2002 in der Schwäbischen Zeitung geschaltete „Testanzeige“ sei allerdings bescheiden gewesen. Im November 2003 hätten ihr im Übrigen nur zwei Garagenstellplätze zur Verfügung gestanden, weshalb sie am 6. November 2003 den Vertrag mit der Firma A. P. B. geschlossen habe. Das Gewerbe betreibe sie nach wie vor, wobei sie zwischenzeitlich über 20 Parkplätze (10 Garagenstellplätze und 10 Stellplätze im Freien) verfügen könne; mittlerweile müsse keine Werbung mehr geschaltet werden, weil sie neue Kunden durch „Mund-zu-Mund-Propaganda“ erreiche. Mit Schriftsatz vom 30. März 2006 hat die Klägerin ihren zeitlichen Aufwand für die Tätigkeit seit Dezember 2002 dargestellt. Sie hat u.a. noch die „Testanzeige“ in der Sch. Zeitung vom 14. Dezember 2002, die Anzeigenrechnung der Sch. Zeitung vom 17. Dezember 2002, die Rentabilitätsvorschau ihres Steuerberaters vom 22. März 2006, die Einkommensteuerklärungen für die Jahre 2003 und 2004, die Steuerbescheide für diese Jahre sowie Schreiben von drei verschiedenen Reisebüros sowie eines Café- und Modegeschäfts über Vorsprachen zur Information und Beratung im November 2003 vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. August 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 3. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2004 zu verurteilen, ihr einen Existenzgründungszuschuss ab 15. November 2003 zu gewähren.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie hält das angefochtene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Nach der Darstellung der Klägerin habe der zeitliche Aufwand im Zeitraum von Dezember 2002 bis November 2003 gerade 13 Stunden umfasst, während die Tätigkeiten, die ab 2003 entfaltet worden seien, geradezu explodiert seien. Einen wesentlichen Umfang habe demnach der Besuch von Messen (40 Stunden) eingenommen, der aber nicht zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit gerechnet werden könne. Bei Außerachtlassung dieser Zeiten ergebe sich in den Monaten November und Dezember 2003 eine zeitliche Inanspruchnahme von etwa 47,5 Stunden, verteilt auf 8,5 Arbeitswochen also etwa 5,5 Stunden wöchentlich. Selbst unter Einbeziehung der Reisezeiten zu Messen werde lediglich eine Wochenstundenzahl von 10,2 erreicht. Mit dieser geringen Wochenstundenzahl korrespondierten im Übrigen die geringen Einnahmen der Klägerin ausweislich der Steuererklärungen für 2003 und 2004 von 80,00 Euro (2003) und 3.080,00 Euro (2004). Die Beklagte hat ferner die Beratungsvermerke für die Zeit vom 19. November 2002 bis 3. Februar 2004 vorgelegt.
13 
Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2007 erneut angehört. Hierbei hat die Klägerin angegeben, das Büro ihres Ehemanns befinde sich im selben Haus wie ihre Wohnung. Anfänglich habe sie über zwei - nach früherer Vermietung freigewordene - Garagenstellplätze auf dem zum Wohn- und Geschäftshaus gehörenden Grundstück verfügt; später (etwa im März 2004) seien weitere Plätze frei geworden. Bei den besuchten Messen in Fr. und U. habe es sich um Münzmessen gehandelt, auf denen ihr Mann ausgestellt und an dessen Stand sie auch ihr Konzept vorgestellt habe. Gegenwärtig stünden ihr 14 Garagen- und 15 Stellplätze im Freien zur Verfügung.
14 
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (1 EXGZ-Vorgang, 1 Leistungsakte), die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
16 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht vorliegen. Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet; die Voraussetzungen für den Existenzgründungszuschuss (so genannte „Ich-AG“) liegen nicht vor.
17 
Rechtsgrundlage für den erhobenen Anspruch auf den Existenzgründungszuschuss - eine Pflichtleistung (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III K § 421l Rdnr. 46) - ist die Bestimmung des § 421l SGB III (eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 , rückwirkend zum 1. Januar 2003 geändert durch Art. 8, 10 des Gesetzes zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung vom 31. Juli 2003 ; zur Befristung der Regelung vgl. § 421l Abs. 5 SGB III in der Fassung des Fünften Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 22. Dezember 2005 ). Nach § 421l Abs. 1 Satz 1 SGB III haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss. Der Zuschuss wird nach § 421l Abs. 1 Satz 2 SGB III in der hier anzuwendenden Fassung der Gesetze vom 23. Dezember 2002 und 31. Juli 2003 geleistet, wenn der Existenzgründer (1.) in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen hat, (2.) nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen nach § 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) erzielen wird, das voraussichtlich 25.000 Euro im Jahr nicht überschreiten wird. Der Zuschuss wird für bis zu drei Jahre erbracht und wird jeweils längstens für ein Jahr bewilligt; er beträgt im ersten Jahr nach Beendigung der Arbeitslosigkeit monatlich 600 Euro, im zweiten Jahr monatlich 360 Euro und im dritten Jahr monatlich 240 Euro (§ 421l Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB III). Da der Existenzgründungszuschuss zu den Leistungen der Arbeitsförderung gehört (vgl. Ralf Becker in PK-SGB III, 2. Auflage, § 421l Rdnr. 45; Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O. Rdnr. 47), besteht ein Antragserfordernis (vgl. § 323 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Der Antrag ist gemäß § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses zu stellen. Neben der Bekämpfung der Schwarzarbeit ist es Zweck des Existenzgründungszuschusses - ähnlich wie des Überbrückungsgeldes (§ 57 SGB III in der Fassung bis 31. Juli 2006) und des Gründungszuschusses (§ 57 SGB III in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 ) - Arbeitslosigkeit durch die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (hier eines Kleinunternehmens) zu beenden (vgl. Brandts in Niesel, SGB II, 3. Auflage, § 421l Rdnr. 2; Voelzke, a.a.O. Rdnr. 1).
18 
Das Begehren der Klägerin scheitert nicht bereits an der fristgerechten Antragstellung. Zwar hat sie den in den Verwaltungsakten befindlichen Formantrag erst am 18. Dezember 2003 auf dem ArbA abgegeben; aus den von der Beklagten vorgelegten Beratungsvermerken ist jedoch ersichtlich, dass die Klägerin - nach einer ersten Vorsprache zur Beratung über die „Ich-AG“ am 30. Mai 2003 - bereits am 30. Oktober 2003 telefonisch Kontakt mit der Geschäftsstelle des ArbA aufgenommen hatte, wobei sie in dem Ferngespräch darüber informiert worden war, dass für die „Ich-AG“ noch weitere Unterlagen benötigt würden (Business-Plan, Bestätigung der Stadt über die Grundstücksnutzung, Personenbeförderungsschein), ferner am 7. November 2003 erneut vorsprach zur Abgabe des (ersten) Antragsformulars und dabei wiederum das Fehlen des Personenbeförderungsscheins beanstandet wurde, während der schließlich am 21. November 2003 von der Geschäftsstelle an das ArbA weitergeleitete Formantrag dort offensichtlich nicht angekommen ist. Indessen hat die Klägerin schon anlässlich des Telefonats vom 30. Oktober 2003 und dann nochmals am 7. November 2003 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie einen Existenzgründungszuschuss beantragen wolle. Da der Leistungsantrag formlos gestellt werden kann (vgl. Bundessozialgericht SozR 4-4300 § 415 Nr. 1 Rdnr. 19 unter Verweis auf § 9 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) - dies wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt, - kommt es auf die erst später erfolgte Entgegennahme des Antragsvordrucks durch das ArbA mithin nicht an.
19 
Offen bleiben kann, ob die von der Klägerin zum 1. November 2003 gewerberechtlich angemeldete Vermietung von Parkplätzen an Kurzzeitparker zumindest in der Anfangsphase überhaupt eine selbständige Tätigkeit dargestellt hat. Entgegen der Auffassung des SG entbindet die - der Abgrenzung zu einer die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung dienende - Vermutungsregel des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB IV (ebenfalls eingeführt durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt a.a.O.) die Bundesagentur für Arbeit - und damit auch die Gerichte - vorliegend nicht von der Prüfung, ob für die Tätigkeit, die mit dem Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III gefördert werden soll, die Kriterien der Selbständigkeit tatsächlich vorliegen (so auch Voelzke, a.a.O. Rdnr. 55; Becker in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 9 Rdnr. 132; Seewald in Kasseler Kommentar, SGB IV § 7 Rdnr. 202). Selbständig ist, wer für unbestimmte Zeit - nicht nur gelegentlich - eine Tätigkeit in eigener wirtschaftlicher Verantwortung und in persönlicher Unabhängigkeit mit dem Ziel ausübt, aus dieser Tätigkeit Einkommen zu erzielen (vgl. BSG SozR 4100 § 102 Nr. 7 S. 18). Die selbständige Tätigkeit zeichnet sich typischerweise durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, den Einsatz eigener Betriebsmittel, die Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft aus (vgl. BSGE 16, 56, 59; 39, 152, 153; 45, 199, 200 = SozR 2200 § 1227 Nr. 8). In Anbetracht dessen, dass die Klägerin ihre Tätigkeit von der Wohnung bzw. der Betriebsstätte ihres Ehemanns ausübte und im Festnetz nur unter dessen geschäftlichem Fernsprechanschluss (Tel.-Nr.) erreichbar war, ihr von November 2003 bis jedenfalls März 2004 allein die beiden Garagenstellplätze am Wohnhaus zur Verfügung standen und die von ihr bei der Firma A. P. B. ab Dezember 2003 „angemieteten“, jedoch nie in Anspruch genommenen Stellplatze praktisch ohne Unternehmerrisiko überlassen waren, könnte zweifelhaft sein, ob zumindest in den ersten Monaten überhaupt die Kriterien für eine selbständige Tätigkeit erfüllt waren (vgl. hierzu auch BSG SozR 4-5420 § 2 Nr. 1), zumal den Einnahmen im Jahr 2003 (insgesamt 80,00 Euro) laut der Einkommensteuererklärung für 2003 keinerlei Ausgaben gegenüberstanden, die Klägerin vielmehr erst im Mai 2004 eine Doppelgarage in eigenem Namen bestellt hat (errichtet erst im Oktober 2004) und weitere Ausgaben (einschließlich der Anschaffung eines Volkswagen-Transporters „Shuttle“) steuerrechtlich ebenfalls erst für 2004 geltend gemacht worden sind.
20 
Selbst wenn die vorstehenden Bedenken zum Begriff der Selbständigkeit zurückgestellt werden, ist des Weiteren fraglich, wann die Klägerin die behauptete selbständige Tätigkeit aufgenommen haben will. Hierzu hat sich die Klägerin im Verlauf des Verfahrens widersprüchlich geäußert; die Gewerbeanzeige bezog sich auf den 1. November 2003, ebenso der Formantrag vom 22. Dezember 2003, während der mit der Firma A. P. B. geschlossene „Mietvertrag über gewerbliche Räume“ vom 6. November 2003 ab 1. Dezember 2003 laufen sollte; im Verfahren vor dem SG und nunmehr auch im Berufungsverfahren hat sich die Klägerin auf den 15. November 2003 festgelegt. Ein selbständige Tätigkeit ist aufgenommen, wenn erstmals eine unmittelbar auf berufsmäßigen, also auf dauerhaften und nachhaltigen Erwerb gerichtete und der Gewinnerzielung dienende Handlung mit Außenwirkung vorgenommen wird (vgl. BSG SozR 4-4300 § 57 Nr. 1 Rdnr. 11; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 1997 - L 13 Ar 2633/96 - E-LSG Ar-141). Die bloße Vermögensnutzung und Vermögensverwaltung ohne eigene Arbeitsleistung reicht hierzu ebenso wenig aus wie lediglich mittelbar der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit dienende Handlungen, insbesondere Vorbereitungshandlungen (vgl. BSG SozR 4-4300 § 57 Nr. 1 Rdnr. 10; LSG Baden-Württemberg E-LSG Ar-141; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Oktober 2001 - L 1 AL 122/00 - NZS 2002, 382; Ralf Becker in PK-SGB III, a.a.O., Rdnr. 17; Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O. Rdnrn. 23 und 27; Becker in Spellbrink/Eicher, a.a.O., Rndr. 133). Die Herstellung der rein formalen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit - etwa die Gewerbeanzeige nach § 14 der Gewerbeordnung - reicht für sich allein nicht aus (ebenso Heinz in LPK-SGB III, a.a.O., § 225 Rdnr. 26; Brandts in Niesel, a.a.O. § 225 Rdnr. 7; ferner LSG Baden-Württemberg E-LSG Ar-141), ebenso wenig wie etwa - siehe hierzu den Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 30. März 2006 - das Einziehen von Informationen bei gesetzlichen Krankenkassen sowie Krankenversicherungsunternehmen über die Möglichkeiten des Krankenversicherungsschutzes, bei Bankinstituten über Existenzgründerdarlehen sowie bei Haftpflichtversicherern über private Haftpflichtverträge, der Besuch von Informationsveranstaltungen über das Thema Existenzgründung sowie zur gesetzlichen Rentenversicherung oder privaten Altersversorgung oder aber Informations-Recherchen bei Firmen und Parkplatzvermietern an Flughäfen hinsichtlich der dortigen Preise und Parkkonditionen. Denn diese Erkundigungen dienen regelmäßig nur der Vorbereitung einer selbständigen Tätigkeit und stellen noch keine unmittelbar auf Gewinnerzielung gerichtete Handlung dar; dies gilt auch für das Schalten einer „Testanzeige“ in einer Tageszeitung, wobei die Klägerin freilich ausweislich des Schriftsatzes vom 30. März 2006 bereits im Zeitraum von Dezember 2002 bis zur Gewerbe-Anmeldung im November 2003 insgesamt sechs Transfers zum Flughafen mit Abholung nach der Ankunft (Zeitaufwand etwa sieben Stunden) durchgeführt hatte. Ob und inwieweit beispielsweise in der Vorstellung des Konzeptes für die selbständige Tätigkeit bei interessierten Kreisen bereits die Aufnahme einer solchen Tätigkeit zu sehen ist, ist im Einzelfall schwierig abzugrenzen; würde schon dies ausreichen, so müsste u.U. bereits der Besuch der Klägerin bei dem Café- und Modehaus in Oberndorf am 12. November 2003 (vgl. die dortige Bestätigung vom selben Tage) als Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gewertet werden. Demgegenüber war - nach der „Testanzeige“ vom 14. Dezember 2002 - eine weitere Kleinanzeige („Parken beim Flughafen S. Tel. “) erst am 22. November 2003 in der Sch. Zeitung publiziert worden; die erste Vermietung danach erfolgte ausweislich des erstinstanzlich zu den Akten gereichten Kundenschreibens der Klägerin vom 5. Dezember 2003 an ein Ehepaar für die Zeit von deren Urlaub in Rom vom 25. bis 30. Dezember 2003.
21 
Aber selbst wenn die Klägerin, wie von ihr geltend gemacht, mit dem 15. November 2003, einem Samstag, eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hätte, könnte sie den Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III nicht beanspruchen. Denn zu den Tatbestandsvoraussetzungen für den Existenzgründungszuschuss gehört, dass durch die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet wird (vgl. § 421l Abs. 1 Satz 1 SGB III). Dies ist erst dann der Fall, wenn die zeitliche Inanspruchnahme durch die Selbständigkeit mindestens 15 Stunden wöchentlich beträgt (so auch Ralf Becker in PK-SGB III, a.a.O., Rdnr. 18; Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O. Rdnrn. 24 f.; Becker in Spellbrink/Eicher, a.a.O., Rdnr, 134; Brandts in Niesel, a.a.O., § 421l Rdnr. 15). Das ergibt sich im Umkehrschluss aus den Regelungen des § 118 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 SGB III (in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung durch das Erste SGB III-Änderungsgesetz vom 16. Dezember 1997 , im Folgenden: a.F.; vgl. jetzt § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB III); hiernach schließt eine selbständige Tätigkeit von weniger als 15 Stunden die Beschäftigungslosigkeit und mithin auch die Arbeitslosigkeit (vgl. § 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a.F.) nicht aus. Erst wenn die selbständige Tätigkeit regelmäßig einen zeitlichen Umfang von 15 Wochenstunden erreicht oder überschreitet, kann mithin die Arbeitslosigkeit beendet sein, sodass überhaupt erst dann an eine Förderung durch den Existenzgründungszuschuss gedacht werden kann. Ob die selbständige Tätigkeit darüber hinaus - wie das SG und die Beklagte gemeint haben - hauptberuflich ausgeübt werden muss, erscheint dagegen zweifelhaft, denn dieses Tatbestandsmerkmal ist in § 421l Abs. 1 Satz 1 SGB III erst mit Wirkung vom 27. November 2004 durch das Vierte SGB III-Änderungsgesetz vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902) aufgenommen worden. Jedenfalls erreichte die zeitliche Inanspruchnahme der Klägerin durch die Parkplatzvermietung zur Überzeugung des Senats zumindest bis zur Erweiterung des Parkplatzangebots laut Schriftsatz vom 12. Mai 2004, welche die Klägerin zeitlich auf März 2004 eingegrenzt hat, die Grenze von 15 Wochenstunden nicht.
22 
Zu beachten ist, dass die Legaldefinition der Beschäftigungslosigkeit in § 118 Abs. 2 SGB III a.F. nicht auf die tatsächlich zurückgelegte Arbeitszeit, sondern auf die nach den vertraglichen Vereinbarungen oder nach der Natur der Sache intendierte Arbeitszeit abstellt (vgl. BSG, Urteil vom 1. August 1996 - 11 RAr 9/96 - ), wobei insoweit eine vorausschauende Betrachtungsweise maßgeblich ist (vgl. BSGE 18, 222, 224; BSG SozR 3-4100 § 102 Nr. 1; BSG, Urteil vom 15. November 1995 - 7 RAr 106/94 - ; BSG, Urteil vom 13. Juli 2006 - B 7a AL 16/05 R - ). Ist der Umfang einer selbständigen Tätigkeit zu beurteilen, kann mangels vertraglicher Abmachungen über die Arbeitszeit allein nach der Natur der Sache beurteilt werden, ob die Tätigkeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 1981 - 7 RAr 68/80 - ; BSG, Urteil vom 8. Oktober 1981 - 7 RAr 38780 - ; BSG SozR 4100 § 102 Nr. 7). Freilich sind gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer unberücksichtigt zu lassen (Rechtsgedanke des § 118 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 SGB III a.F.; ferner Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O. Rdnr. 26; Becker in Spellbrink/Eicher, a.a.O., Rdnr. 135); Abweichungen sind dabei als gelegentlich zu betrachten, wenn sie nicht regelmäßig wiederkehrend auftreten und nicht vorhersehbar sind (vgl. BSG SozR 4100 § 115 Nr. 2 S. 11). Ferner hat die Mitarbeit Dritter - auch von Familienangehörigen - bei der Berechnung der Arbeitszeit außer Betracht zu bleiben (vgl. BSGE 18, 222, 224; BSG, Urteile vom 25. August und 8. Oktober 1981 a.a.O.). Maßgeblich sind sonach die individuellen Besonderheiten der selbständigen Tätigkeit, wobei unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung bei Beginn oder Änderung der Tätigkeit - also ggf. auch unter Bildung von Zeitabschnitten - zu prüfen ist, welcher Zeitaufwand unter Anlegung eines objektiven Maßstabs für die anfallenden Arbeiten erforderlich ist oder sein wird (vgl. BSG, Urteile vom 25. August und 8. Oktober 1981 a.a.O.; BSG SozR 4100 § 102 Nr. 7 S. 20 f.); unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die selbständige Tätigkeit - was insbesondere in der Anfangsphase regelmäßig schwierig sein wird - bereits Ertrag abwirft. Zu beurteilen ist daher vorliegend, welche Verrichtungen auf die Klägerin im Zusammenhang mit der als Gewerbe angemeldeten Tätigkeit der Vermietung von Parkplätzen an Kurzzeitparker zukommen sollten, mit welcher Kundenzahl sie bei realistischer Betrachtungsweise rechnen konnte und welcher zeitliche Aufwand hierfür bei objektiver Betrachtung notwendig ist.
23 
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens vermochte sich der Senat indessen nicht davon zu überzeugen, dass für die Tätigkeit der Klägerin - ungeachtet der nach den Steuererklärungen für 2003 und 2004 nur geringen Einnahmen - zumindest bis zur Erweiterung des Angebots an Parkplätzen laut dem Vortrag im Schriftsatz vom 12. Mai 2004 ein zeitlicher Aufwand von 15 Wochenstunden erforderlich war, und zwar selbst dann, wenn sie das Geschäft allein und nicht unter Mithilfe ihres Ehemanns betrieben hätte. Hiergegen könnte freilich sprechen, dass der Fernsprechanschluss auf das Büro des Ehemanns lief (erstmals im Kundenschreiben vom 18. Februar 2004 ist im Übrigen auch eine Mobiltelefon-Nummer erwähnt), dieser beispielsweise in den Kundenschreiben vom 21. und 27. Dezember 2003 im Briefkopf auftaucht und sie auch jeweils unterschrieben hat, ferner die Transfers zumindest teilweise übernommen haben dürfte (vgl. hierzu etwa das Kundenschreiben vom 5. Dezember 2003) und außerdem nach den Bekundungen der Klägerin im Termin vom 24. Mai 2007 auch über den genauen Zeitpunkt der im Verlauf des Jahres 2004 zur Vermietung an Fluggäste freigewordenen weiteren Stellflächen besser Bescheid weiß als sie selbst. Der Klägerin standen aber jedenfalls bis März 2004 nur zwei Parkmöglichkeiten am Wohnhaus zur Verfügung; die bei der Firma A. P. B. „angemieteten“ Plätze hat sie nie in Anspruch genommen und spätestens Anfang 2004 ohnehin aufgegeben. Die Klägerin, die lediglich etwa 300 m vom Tower des Flughafens S. entfernt wohnt und dorthin mit dem Fahrzeug lediglich fünf Minuten benötigt, hat im Schriftsatz vom 30. März 2006 den Zeitaufwand für den Transfer von vier Kraftfahrzeugen vom und zum Flughafen, die Überwachung der Ankunftszeit mittels Videotext sowie die eigene Rückfahrt mit der S-Bahn mit insgesamt fünf Stunden - was in Anbetracht der Entfernung vom Flughafen sowie der durchschnittlichen Fahrtzeit plausibel ist - veranschlagt; dies ergibt pro Kunde etwa eine Dreiviertelstunde. Unter Berücksichtigung einer regelmäßigen Einstelldauer der Kundenfahrzeuge von etwa einer Woche bis 14 Tagen (vgl. hierzu die Kundenschreiben vom 5. und 21. Dezember 2003 sowie 18. Februar 2004) liegt auf der Hand, dass bei insgesamt nur zwei vorhandenen eigenen Garagenstellplätzen eine regelmäßige Wochenstundenzahl von 15 nicht erreicht werden kann, und dies selbst dann, wenn noch weiterer Zeitaufwand beispielsweise für die Beantwortung von Anfragen potentieller Kunden oder von Reisebüros, für Werbung in Tageszeitungen, mittels Flyern, in Reisebüros oder auf sonstigen Veranstaltungen (wie die von der Klägerin genannten Münzmessen) - vgl. hierzu die Auflistung im Schriftsatz vom 30. März 2006 - in Rechnung gestellt wird, jedoch auch berücksichtigt wird, dass die Klägerin ihre zum Gewerbe angemeldete Parkplatzvermietung in den „reiseschwachen“ Wintermonaten gestartet hatte, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt nachvollziehbar ist, dass die Stellplätze bei der Firma A. P. B. von vornherein nie in Anspruch genommen werden mussten. Noch im April 2004 war es im Übrigen - bei nach den Angaben der Klägerin nunmehr zur Verfügung stehenden fünf eigenen Stellflächen - nur zu vier Vermietungen gekommen, im Mai zu fünf, im Juni zu zwei und im Juli 2004 zu fünf Vermietungen gegenüber - nach nochmaliger Erweiterung des Parkflächenangebots ab Oktober 2004 - 14, 22, 15 bzw. 14 Vermietungen in den gleichen Monaten des Jahres 2005. Sonach war mit den zunächst lediglich verfügbaren zwei Parkmöglichkeiten ein Zeitaufwand von mindestens 15 Wochenstunden nicht erreichbar; dies könnte überhaupt erst mit der Erweiterung des Parkplatzangebots, welche die Klägerin auf März 2004 datiert, in Erwägung gezogen werden. Zutreffend hat das SG die von der Klägerin ihren Angaben zufolge täglich von 4.30 bis 0.30 Uhr angebotene Dienstleistung nicht als volle Arbeitszeit gewertet. Denn die Bereithaltung für etwaige Kunden, für die bei der Klägerin lediglich die fernmündliche Erreichbarkeit privat von zu Hause bzw. von dem im selben Haus befindlichen Büro des Ehemanns sowie (später) über eine Mobiltelefon-Nummer erforderlich war, ist nicht mit einer Dienstbereitschaft vergleichbar, wie sie durch die Öffnungszeiten beispielsweise einer Anwaltspraxis oder einer Gaststätte vorgegeben ist (vgl. hierzu nochmals BSG a.a.O.; ferner BSG SozR 3-4100 § 102 Nr. 1).
24 
Ist aber nach den Besonderheiten der Tätigkeit der Klägerin bei realistischer Betrachtungsweise überhaupt erst mehrere Monate nach Aufnahme der vorgebrachten selbständigen Tätigkeit, und zwar durch Erweiterung des Angebots an Parkflächen, das Erreichen der 15 Stunden-Grenze zu erwarten gewesen, fehlt es an dem nach § 421l Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III geforderten engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Bezug von Entgeltersatzleistungen (hier Alg) und der Selbständigkeit. Denn selbst wenn insoweit - ein nahtloser Übergang ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich - entgegen der Auffassung des SG und der Beklagten zur Wahrung des Zusammenhangs mit dem Bezug von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III eine starre zeitliche Grenzziehung von einem Monat nicht angebracht wäre (vgl. hierzu Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 9. Februar 2007 - L 3 AL 44/06 - ; Ralf Becker in PK-SGB III, a.a.O. Rdnr. 21; Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O. Rdnr. 33; Becker in Spellbrink/Eicher, a.a.O., Rdnr. 137; Brandts in Niesel, a.a.O., Rdnr. 16), ist dieser enge Zusammenhang jedenfalls nicht mehr gegeben, wenn für die Tätigkeit - wie hier - aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Änderungen überhaupt erst für eine Zeit von mehr als einem Vierteljahr nach deren geltend gemachter Aufnahme (vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Oktober 2001 - L 1 AL 53/01 - ) an einen Zeitaufwand von wöchentlich mindestens 15 Stunden gedacht werden kann. Zwar spricht § 421l Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III nur vom Bezug von Entgeltersatzleistungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, nicht aber von der dadurch beendeten Arbeitslosigkeit. Dass auch insoweit jedoch der dargestellte zeitliche Mindestaufwand von 15 Wochenstunden gemeint ist, ergibt sich aber denknotwendig aus der Regelung des § 421l Abs. 1 Satz 1 SGB III, denn nur selbständige Tätigkeiten, die die Arbeitskraft wöchentlich mindestens 15 Stunden in Anspruch nehmen, vermögen überhaupt erst eine Leistungsberechtigung zu begründen.
25 
Nach allem sind die Voraussetzungen für den erhobenen Anspruch nicht gegeben; darauf, ob eine Leistungsberechtigung auch deswegen ausgeschlossen wäre, weil der Existenzgründungszuschuss nicht verlangt werden kann, wenn er - wie hier - erst für eine Zeit nach Erschöpfung des Anspruchs auf Alg begehrt wird (so Winkler in Gagel, SGB III, § 421l Rdnr. 8; a.A. Becker in Spellbrink/Eicher, a.a.O., Rdnr. 130; Stark in LPK-SGB III, a.a.O., § 57 Rdnr. 6), kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
27 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
15 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
16 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht vorliegen. Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet; die Voraussetzungen für den Existenzgründungszuschuss (so genannte „Ich-AG“) liegen nicht vor.
17 
Rechtsgrundlage für den erhobenen Anspruch auf den Existenzgründungszuschuss - eine Pflichtleistung (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III K § 421l Rdnr. 46) - ist die Bestimmung des § 421l SGB III (eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 , rückwirkend zum 1. Januar 2003 geändert durch Art. 8, 10 des Gesetzes zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung vom 31. Juli 2003 ; zur Befristung der Regelung vgl. § 421l Abs. 5 SGB III in der Fassung des Fünften Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 22. Dezember 2005 ). Nach § 421l Abs. 1 Satz 1 SGB III haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss. Der Zuschuss wird nach § 421l Abs. 1 Satz 2 SGB III in der hier anzuwendenden Fassung der Gesetze vom 23. Dezember 2002 und 31. Juli 2003 geleistet, wenn der Existenzgründer (1.) in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen hat, (2.) nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen nach § 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) erzielen wird, das voraussichtlich 25.000 Euro im Jahr nicht überschreiten wird. Der Zuschuss wird für bis zu drei Jahre erbracht und wird jeweils längstens für ein Jahr bewilligt; er beträgt im ersten Jahr nach Beendigung der Arbeitslosigkeit monatlich 600 Euro, im zweiten Jahr monatlich 360 Euro und im dritten Jahr monatlich 240 Euro (§ 421l Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB III). Da der Existenzgründungszuschuss zu den Leistungen der Arbeitsförderung gehört (vgl. Ralf Becker in PK-SGB III, 2. Auflage, § 421l Rdnr. 45; Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O. Rdnr. 47), besteht ein Antragserfordernis (vgl. § 323 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Der Antrag ist gemäß § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses zu stellen. Neben der Bekämpfung der Schwarzarbeit ist es Zweck des Existenzgründungszuschusses - ähnlich wie des Überbrückungsgeldes (§ 57 SGB III in der Fassung bis 31. Juli 2006) und des Gründungszuschusses (§ 57 SGB III in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 ) - Arbeitslosigkeit durch die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (hier eines Kleinunternehmens) zu beenden (vgl. Brandts in Niesel, SGB II, 3. Auflage, § 421l Rdnr. 2; Voelzke, a.a.O. Rdnr. 1).
18 
Das Begehren der Klägerin scheitert nicht bereits an der fristgerechten Antragstellung. Zwar hat sie den in den Verwaltungsakten befindlichen Formantrag erst am 18. Dezember 2003 auf dem ArbA abgegeben; aus den von der Beklagten vorgelegten Beratungsvermerken ist jedoch ersichtlich, dass die Klägerin - nach einer ersten Vorsprache zur Beratung über die „Ich-AG“ am 30. Mai 2003 - bereits am 30. Oktober 2003 telefonisch Kontakt mit der Geschäftsstelle des ArbA aufgenommen hatte, wobei sie in dem Ferngespräch darüber informiert worden war, dass für die „Ich-AG“ noch weitere Unterlagen benötigt würden (Business-Plan, Bestätigung der Stadt über die Grundstücksnutzung, Personenbeförderungsschein), ferner am 7. November 2003 erneut vorsprach zur Abgabe des (ersten) Antragsformulars und dabei wiederum das Fehlen des Personenbeförderungsscheins beanstandet wurde, während der schließlich am 21. November 2003 von der Geschäftsstelle an das ArbA weitergeleitete Formantrag dort offensichtlich nicht angekommen ist. Indessen hat die Klägerin schon anlässlich des Telefonats vom 30. Oktober 2003 und dann nochmals am 7. November 2003 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie einen Existenzgründungszuschuss beantragen wolle. Da der Leistungsantrag formlos gestellt werden kann (vgl. Bundessozialgericht SozR 4-4300 § 415 Nr. 1 Rdnr. 19 unter Verweis auf § 9 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) - dies wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt, - kommt es auf die erst später erfolgte Entgegennahme des Antragsvordrucks durch das ArbA mithin nicht an.
19 
Offen bleiben kann, ob die von der Klägerin zum 1. November 2003 gewerberechtlich angemeldete Vermietung von Parkplätzen an Kurzzeitparker zumindest in der Anfangsphase überhaupt eine selbständige Tätigkeit dargestellt hat. Entgegen der Auffassung des SG entbindet die - der Abgrenzung zu einer die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung dienende - Vermutungsregel des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB IV (ebenfalls eingeführt durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt a.a.O.) die Bundesagentur für Arbeit - und damit auch die Gerichte - vorliegend nicht von der Prüfung, ob für die Tätigkeit, die mit dem Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III gefördert werden soll, die Kriterien der Selbständigkeit tatsächlich vorliegen (so auch Voelzke, a.a.O. Rdnr. 55; Becker in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 9 Rdnr. 132; Seewald in Kasseler Kommentar, SGB IV § 7 Rdnr. 202). Selbständig ist, wer für unbestimmte Zeit - nicht nur gelegentlich - eine Tätigkeit in eigener wirtschaftlicher Verantwortung und in persönlicher Unabhängigkeit mit dem Ziel ausübt, aus dieser Tätigkeit Einkommen zu erzielen (vgl. BSG SozR 4100 § 102 Nr. 7 S. 18). Die selbständige Tätigkeit zeichnet sich typischerweise durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, den Einsatz eigener Betriebsmittel, die Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft aus (vgl. BSGE 16, 56, 59; 39, 152, 153; 45, 199, 200 = SozR 2200 § 1227 Nr. 8). In Anbetracht dessen, dass die Klägerin ihre Tätigkeit von der Wohnung bzw. der Betriebsstätte ihres Ehemanns ausübte und im Festnetz nur unter dessen geschäftlichem Fernsprechanschluss (Tel.-Nr.) erreichbar war, ihr von November 2003 bis jedenfalls März 2004 allein die beiden Garagenstellplätze am Wohnhaus zur Verfügung standen und die von ihr bei der Firma A. P. B. ab Dezember 2003 „angemieteten“, jedoch nie in Anspruch genommenen Stellplatze praktisch ohne Unternehmerrisiko überlassen waren, könnte zweifelhaft sein, ob zumindest in den ersten Monaten überhaupt die Kriterien für eine selbständige Tätigkeit erfüllt waren (vgl. hierzu auch BSG SozR 4-5420 § 2 Nr. 1), zumal den Einnahmen im Jahr 2003 (insgesamt 80,00 Euro) laut der Einkommensteuererklärung für 2003 keinerlei Ausgaben gegenüberstanden, die Klägerin vielmehr erst im Mai 2004 eine Doppelgarage in eigenem Namen bestellt hat (errichtet erst im Oktober 2004) und weitere Ausgaben (einschließlich der Anschaffung eines Volkswagen-Transporters „Shuttle“) steuerrechtlich ebenfalls erst für 2004 geltend gemacht worden sind.
20 
Selbst wenn die vorstehenden Bedenken zum Begriff der Selbständigkeit zurückgestellt werden, ist des Weiteren fraglich, wann die Klägerin die behauptete selbständige Tätigkeit aufgenommen haben will. Hierzu hat sich die Klägerin im Verlauf des Verfahrens widersprüchlich geäußert; die Gewerbeanzeige bezog sich auf den 1. November 2003, ebenso der Formantrag vom 22. Dezember 2003, während der mit der Firma A. P. B. geschlossene „Mietvertrag über gewerbliche Räume“ vom 6. November 2003 ab 1. Dezember 2003 laufen sollte; im Verfahren vor dem SG und nunmehr auch im Berufungsverfahren hat sich die Klägerin auf den 15. November 2003 festgelegt. Ein selbständige Tätigkeit ist aufgenommen, wenn erstmals eine unmittelbar auf berufsmäßigen, also auf dauerhaften und nachhaltigen Erwerb gerichtete und der Gewinnerzielung dienende Handlung mit Außenwirkung vorgenommen wird (vgl. BSG SozR 4-4300 § 57 Nr. 1 Rdnr. 11; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 1997 - L 13 Ar 2633/96 - E-LSG Ar-141). Die bloße Vermögensnutzung und Vermögensverwaltung ohne eigene Arbeitsleistung reicht hierzu ebenso wenig aus wie lediglich mittelbar der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit dienende Handlungen, insbesondere Vorbereitungshandlungen (vgl. BSG SozR 4-4300 § 57 Nr. 1 Rdnr. 10; LSG Baden-Württemberg E-LSG Ar-141; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Oktober 2001 - L 1 AL 122/00 - NZS 2002, 382; Ralf Becker in PK-SGB III, a.a.O., Rdnr. 17; Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O. Rdnrn. 23 und 27; Becker in Spellbrink/Eicher, a.a.O., Rndr. 133). Die Herstellung der rein formalen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit - etwa die Gewerbeanzeige nach § 14 der Gewerbeordnung - reicht für sich allein nicht aus (ebenso Heinz in LPK-SGB III, a.a.O., § 225 Rdnr. 26; Brandts in Niesel, a.a.O. § 225 Rdnr. 7; ferner LSG Baden-Württemberg E-LSG Ar-141), ebenso wenig wie etwa - siehe hierzu den Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 30. März 2006 - das Einziehen von Informationen bei gesetzlichen Krankenkassen sowie Krankenversicherungsunternehmen über die Möglichkeiten des Krankenversicherungsschutzes, bei Bankinstituten über Existenzgründerdarlehen sowie bei Haftpflichtversicherern über private Haftpflichtverträge, der Besuch von Informationsveranstaltungen über das Thema Existenzgründung sowie zur gesetzlichen Rentenversicherung oder privaten Altersversorgung oder aber Informations-Recherchen bei Firmen und Parkplatzvermietern an Flughäfen hinsichtlich der dortigen Preise und Parkkonditionen. Denn diese Erkundigungen dienen regelmäßig nur der Vorbereitung einer selbständigen Tätigkeit und stellen noch keine unmittelbar auf Gewinnerzielung gerichtete Handlung dar; dies gilt auch für das Schalten einer „Testanzeige“ in einer Tageszeitung, wobei die Klägerin freilich ausweislich des Schriftsatzes vom 30. März 2006 bereits im Zeitraum von Dezember 2002 bis zur Gewerbe-Anmeldung im November 2003 insgesamt sechs Transfers zum Flughafen mit Abholung nach der Ankunft (Zeitaufwand etwa sieben Stunden) durchgeführt hatte. Ob und inwieweit beispielsweise in der Vorstellung des Konzeptes für die selbständige Tätigkeit bei interessierten Kreisen bereits die Aufnahme einer solchen Tätigkeit zu sehen ist, ist im Einzelfall schwierig abzugrenzen; würde schon dies ausreichen, so müsste u.U. bereits der Besuch der Klägerin bei dem Café- und Modehaus in Oberndorf am 12. November 2003 (vgl. die dortige Bestätigung vom selben Tage) als Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gewertet werden. Demgegenüber war - nach der „Testanzeige“ vom 14. Dezember 2002 - eine weitere Kleinanzeige („Parken beim Flughafen S. Tel. “) erst am 22. November 2003 in der Sch. Zeitung publiziert worden; die erste Vermietung danach erfolgte ausweislich des erstinstanzlich zu den Akten gereichten Kundenschreibens der Klägerin vom 5. Dezember 2003 an ein Ehepaar für die Zeit von deren Urlaub in Rom vom 25. bis 30. Dezember 2003.
21 
Aber selbst wenn die Klägerin, wie von ihr geltend gemacht, mit dem 15. November 2003, einem Samstag, eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hätte, könnte sie den Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III nicht beanspruchen. Denn zu den Tatbestandsvoraussetzungen für den Existenzgründungszuschuss gehört, dass durch die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet wird (vgl. § 421l Abs. 1 Satz 1 SGB III). Dies ist erst dann der Fall, wenn die zeitliche Inanspruchnahme durch die Selbständigkeit mindestens 15 Stunden wöchentlich beträgt (so auch Ralf Becker in PK-SGB III, a.a.O., Rdnr. 18; Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O. Rdnrn. 24 f.; Becker in Spellbrink/Eicher, a.a.O., Rdnr, 134; Brandts in Niesel, a.a.O., § 421l Rdnr. 15). Das ergibt sich im Umkehrschluss aus den Regelungen des § 118 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 SGB III (in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung durch das Erste SGB III-Änderungsgesetz vom 16. Dezember 1997 , im Folgenden: a.F.; vgl. jetzt § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB III); hiernach schließt eine selbständige Tätigkeit von weniger als 15 Stunden die Beschäftigungslosigkeit und mithin auch die Arbeitslosigkeit (vgl. § 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a.F.) nicht aus. Erst wenn die selbständige Tätigkeit regelmäßig einen zeitlichen Umfang von 15 Wochenstunden erreicht oder überschreitet, kann mithin die Arbeitslosigkeit beendet sein, sodass überhaupt erst dann an eine Förderung durch den Existenzgründungszuschuss gedacht werden kann. Ob die selbständige Tätigkeit darüber hinaus - wie das SG und die Beklagte gemeint haben - hauptberuflich ausgeübt werden muss, erscheint dagegen zweifelhaft, denn dieses Tatbestandsmerkmal ist in § 421l Abs. 1 Satz 1 SGB III erst mit Wirkung vom 27. November 2004 durch das Vierte SGB III-Änderungsgesetz vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902) aufgenommen worden. Jedenfalls erreichte die zeitliche Inanspruchnahme der Klägerin durch die Parkplatzvermietung zur Überzeugung des Senats zumindest bis zur Erweiterung des Parkplatzangebots laut Schriftsatz vom 12. Mai 2004, welche die Klägerin zeitlich auf März 2004 eingegrenzt hat, die Grenze von 15 Wochenstunden nicht.
22 
Zu beachten ist, dass die Legaldefinition der Beschäftigungslosigkeit in § 118 Abs. 2 SGB III a.F. nicht auf die tatsächlich zurückgelegte Arbeitszeit, sondern auf die nach den vertraglichen Vereinbarungen oder nach der Natur der Sache intendierte Arbeitszeit abstellt (vgl. BSG, Urteil vom 1. August 1996 - 11 RAr 9/96 - ), wobei insoweit eine vorausschauende Betrachtungsweise maßgeblich ist (vgl. BSGE 18, 222, 224; BSG SozR 3-4100 § 102 Nr. 1; BSG, Urteil vom 15. November 1995 - 7 RAr 106/94 - ; BSG, Urteil vom 13. Juli 2006 - B 7a AL 16/05 R - ). Ist der Umfang einer selbständigen Tätigkeit zu beurteilen, kann mangels vertraglicher Abmachungen über die Arbeitszeit allein nach der Natur der Sache beurteilt werden, ob die Tätigkeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 1981 - 7 RAr 68/80 - ; BSG, Urteil vom 8. Oktober 1981 - 7 RAr 38780 - ; BSG SozR 4100 § 102 Nr. 7). Freilich sind gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer unberücksichtigt zu lassen (Rechtsgedanke des § 118 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 SGB III a.F.; ferner Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O. Rdnr. 26; Becker in Spellbrink/Eicher, a.a.O., Rdnr. 135); Abweichungen sind dabei als gelegentlich zu betrachten, wenn sie nicht regelmäßig wiederkehrend auftreten und nicht vorhersehbar sind (vgl. BSG SozR 4100 § 115 Nr. 2 S. 11). Ferner hat die Mitarbeit Dritter - auch von Familienangehörigen - bei der Berechnung der Arbeitszeit außer Betracht zu bleiben (vgl. BSGE 18, 222, 224; BSG, Urteile vom 25. August und 8. Oktober 1981 a.a.O.). Maßgeblich sind sonach die individuellen Besonderheiten der selbständigen Tätigkeit, wobei unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung bei Beginn oder Änderung der Tätigkeit - also ggf. auch unter Bildung von Zeitabschnitten - zu prüfen ist, welcher Zeitaufwand unter Anlegung eines objektiven Maßstabs für die anfallenden Arbeiten erforderlich ist oder sein wird (vgl. BSG, Urteile vom 25. August und 8. Oktober 1981 a.a.O.; BSG SozR 4100 § 102 Nr. 7 S. 20 f.); unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die selbständige Tätigkeit - was insbesondere in der Anfangsphase regelmäßig schwierig sein wird - bereits Ertrag abwirft. Zu beurteilen ist daher vorliegend, welche Verrichtungen auf die Klägerin im Zusammenhang mit der als Gewerbe angemeldeten Tätigkeit der Vermietung von Parkplätzen an Kurzzeitparker zukommen sollten, mit welcher Kundenzahl sie bei realistischer Betrachtungsweise rechnen konnte und welcher zeitliche Aufwand hierfür bei objektiver Betrachtung notwendig ist.
23 
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens vermochte sich der Senat indessen nicht davon zu überzeugen, dass für die Tätigkeit der Klägerin - ungeachtet der nach den Steuererklärungen für 2003 und 2004 nur geringen Einnahmen - zumindest bis zur Erweiterung des Angebots an Parkplätzen laut dem Vortrag im Schriftsatz vom 12. Mai 2004 ein zeitlicher Aufwand von 15 Wochenstunden erforderlich war, und zwar selbst dann, wenn sie das Geschäft allein und nicht unter Mithilfe ihres Ehemanns betrieben hätte. Hiergegen könnte freilich sprechen, dass der Fernsprechanschluss auf das Büro des Ehemanns lief (erstmals im Kundenschreiben vom 18. Februar 2004 ist im Übrigen auch eine Mobiltelefon-Nummer erwähnt), dieser beispielsweise in den Kundenschreiben vom 21. und 27. Dezember 2003 im Briefkopf auftaucht und sie auch jeweils unterschrieben hat, ferner die Transfers zumindest teilweise übernommen haben dürfte (vgl. hierzu etwa das Kundenschreiben vom 5. Dezember 2003) und außerdem nach den Bekundungen der Klägerin im Termin vom 24. Mai 2007 auch über den genauen Zeitpunkt der im Verlauf des Jahres 2004 zur Vermietung an Fluggäste freigewordenen weiteren Stellflächen besser Bescheid weiß als sie selbst. Der Klägerin standen aber jedenfalls bis März 2004 nur zwei Parkmöglichkeiten am Wohnhaus zur Verfügung; die bei der Firma A. P. B. „angemieteten“ Plätze hat sie nie in Anspruch genommen und spätestens Anfang 2004 ohnehin aufgegeben. Die Klägerin, die lediglich etwa 300 m vom Tower des Flughafens S. entfernt wohnt und dorthin mit dem Fahrzeug lediglich fünf Minuten benötigt, hat im Schriftsatz vom 30. März 2006 den Zeitaufwand für den Transfer von vier Kraftfahrzeugen vom und zum Flughafen, die Überwachung der Ankunftszeit mittels Videotext sowie die eigene Rückfahrt mit der S-Bahn mit insgesamt fünf Stunden - was in Anbetracht der Entfernung vom Flughafen sowie der durchschnittlichen Fahrtzeit plausibel ist - veranschlagt; dies ergibt pro Kunde etwa eine Dreiviertelstunde. Unter Berücksichtigung einer regelmäßigen Einstelldauer der Kundenfahrzeuge von etwa einer Woche bis 14 Tagen (vgl. hierzu die Kundenschreiben vom 5. und 21. Dezember 2003 sowie 18. Februar 2004) liegt auf der Hand, dass bei insgesamt nur zwei vorhandenen eigenen Garagenstellplätzen eine regelmäßige Wochenstundenzahl von 15 nicht erreicht werden kann, und dies selbst dann, wenn noch weiterer Zeitaufwand beispielsweise für die Beantwortung von Anfragen potentieller Kunden oder von Reisebüros, für Werbung in Tageszeitungen, mittels Flyern, in Reisebüros oder auf sonstigen Veranstaltungen (wie die von der Klägerin genannten Münzmessen) - vgl. hierzu die Auflistung im Schriftsatz vom 30. März 2006 - in Rechnung gestellt wird, jedoch auch berücksichtigt wird, dass die Klägerin ihre zum Gewerbe angemeldete Parkplatzvermietung in den „reiseschwachen“ Wintermonaten gestartet hatte, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt nachvollziehbar ist, dass die Stellplätze bei der Firma A. P. B. von vornherein nie in Anspruch genommen werden mussten. Noch im April 2004 war es im Übrigen - bei nach den Angaben der Klägerin nunmehr zur Verfügung stehenden fünf eigenen Stellflächen - nur zu vier Vermietungen gekommen, im Mai zu fünf, im Juni zu zwei und im Juli 2004 zu fünf Vermietungen gegenüber - nach nochmaliger Erweiterung des Parkflächenangebots ab Oktober 2004 - 14, 22, 15 bzw. 14 Vermietungen in den gleichen Monaten des Jahres 2005. Sonach war mit den zunächst lediglich verfügbaren zwei Parkmöglichkeiten ein Zeitaufwand von mindestens 15 Wochenstunden nicht erreichbar; dies könnte überhaupt erst mit der Erweiterung des Parkplatzangebots, welche die Klägerin auf März 2004 datiert, in Erwägung gezogen werden. Zutreffend hat das SG die von der Klägerin ihren Angaben zufolge täglich von 4.30 bis 0.30 Uhr angebotene Dienstleistung nicht als volle Arbeitszeit gewertet. Denn die Bereithaltung für etwaige Kunden, für die bei der Klägerin lediglich die fernmündliche Erreichbarkeit privat von zu Hause bzw. von dem im selben Haus befindlichen Büro des Ehemanns sowie (später) über eine Mobiltelefon-Nummer erforderlich war, ist nicht mit einer Dienstbereitschaft vergleichbar, wie sie durch die Öffnungszeiten beispielsweise einer Anwaltspraxis oder einer Gaststätte vorgegeben ist (vgl. hierzu nochmals BSG a.a.O.; ferner BSG SozR 3-4100 § 102 Nr. 1).
24 
Ist aber nach den Besonderheiten der Tätigkeit der Klägerin bei realistischer Betrachtungsweise überhaupt erst mehrere Monate nach Aufnahme der vorgebrachten selbständigen Tätigkeit, und zwar durch Erweiterung des Angebots an Parkflächen, das Erreichen der 15 Stunden-Grenze zu erwarten gewesen, fehlt es an dem nach § 421l Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III geforderten engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Bezug von Entgeltersatzleistungen (hier Alg) und der Selbständigkeit. Denn selbst wenn insoweit - ein nahtloser Übergang ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich - entgegen der Auffassung des SG und der Beklagten zur Wahrung des Zusammenhangs mit dem Bezug von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III eine starre zeitliche Grenzziehung von einem Monat nicht angebracht wäre (vgl. hierzu Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 9. Februar 2007 - L 3 AL 44/06 - ; Ralf Becker in PK-SGB III, a.a.O. Rdnr. 21; Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O. Rdnr. 33; Becker in Spellbrink/Eicher, a.a.O., Rdnr. 137; Brandts in Niesel, a.a.O., Rdnr. 16), ist dieser enge Zusammenhang jedenfalls nicht mehr gegeben, wenn für die Tätigkeit - wie hier - aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Änderungen überhaupt erst für eine Zeit von mehr als einem Vierteljahr nach deren geltend gemachter Aufnahme (vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Oktober 2001 - L 1 AL 53/01 - ) an einen Zeitaufwand von wöchentlich mindestens 15 Stunden gedacht werden kann. Zwar spricht § 421l Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III nur vom Bezug von Entgeltersatzleistungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, nicht aber von der dadurch beendeten Arbeitslosigkeit. Dass auch insoweit jedoch der dargestellte zeitliche Mindestaufwand von 15 Wochenstunden gemeint ist, ergibt sich aber denknotwendig aus der Regelung des § 421l Abs. 1 Satz 1 SGB III, denn nur selbständige Tätigkeiten, die die Arbeitskraft wöchentlich mindestens 15 Stunden in Anspruch nehmen, vermögen überhaupt erst eine Leistungsberechtigung zu begründen.
25 
Nach allem sind die Voraussetzungen für den erhobenen Anspruch nicht gegeben; darauf, ob eine Leistungsberechtigung auch deswegen ausgeschlossen wäre, weil der Existenzgründungszuschuss nicht verlangt werden kann, wenn er - wie hier - erst für eine Zeit nach Erschöpfung des Anspruchs auf Alg begehrt wird (so Winkler in Gagel, SGB III, § 421l Rdnr. 8; a.A. Becker in Spellbrink/Eicher, a.a.O., Rdnr. 130; Stark in LPK-SGB III, a.a.O., § 57 Rdnr. 6), kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
27 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

(1) Die Agentur für Arbeit kann die Teilnahme von Ausländerinnen und Ausländern, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, an Maßnahmen zur Erlangung erster Kenntnisse der deutschen Sprache fördern, wenn dies zu ihrer Eingliederung notwendig ist und der Maßnahmeeintritt bis zum 31. Dezember 2015 erfolgt. Dies gilt auch für Ausländerinnen und Ausländer nach Satz 1, die auf Grund des § 61 des Asylgesetzes eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben dürfen. Bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.

(2) Die Dauer der Teilnahme an der Maßnahme beträgt bis zu acht Wochen. Die Teilnahme kann durch Übernahme der Maßnahmekosten gefördert werden, wenn die Träger die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.

(3) Dem Träger werden als Maßnahmekosten erstattet:

1.
die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Personal sowie für das erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal,
2.
die angemessenen Sachkosten einschließlich der Kosten für Lehr- und Lernmittel und
3.
die erforderlichen Fahrkosten der Teilnehmenden.

(4) Die Berechtigung der Ausländerin oder des Ausländers zur Teilnahme an einem Integrationskurs schließt eine Förderung nach Absatz 1 nicht aus.

(5) Die Leistungen nach dieser Vorschrift sind Leistungen der aktiven Arbeitsförderung im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 9. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses.

2

Der ... 1964 geborene Kläger bezog im Jahre 2002 Überbrückungsgeld zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Am 5. Dezember 2002 meldete er sich arbeitslos und gab an, sein Gewerbe ruhe und werde derzeit nicht ausgeübt. In der Folgezeit bezog der Kläger bis zum 26. Mai 2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi).

3

Am 4. November 2003 beantragte er die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit und gab an, er werde ab 1. Juni 2004 eine selbstständige Tätigkeit als Dienstleister in S. aufnehmen. Die Kurzbeschreibung des Existenzgründungsvorhabens lautete „Kfz An- und Abmeldungen, Botengänge, Behördengänge, allgemeine Bürotätigkeiten, Vermittlung von Kfz aller Art, Kurierfahrten, Immobilienvermittlung“. Am 12. Mai 2004 meldete der Kläger sein Gewerbe bei der Gemeinde S. an. Am 8. Juni 2004 zeigte er bei der Beklagten an, dass seine Selbstständigkeit ab 1. Juni 2004 ruhe. Die bereits vorbereitete Bewilligung des Existenzgründungszuschusses ab 1. Juni 2004 wurde daraufhin nicht wirksam; eine Auszahlung der Leistung erfolgte nicht.

4

Am 30. September 2004 beantragte er erneut die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses und gab an, die bereits im vorausgegangenen Antrag beschriebene selbstständige Tätigkeit ab 25. Oktober 2004 aufzunehmen.

5

Mit Bescheid vom 20. Januar 2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Förderung ab und führte zur Begründung aus, dass der für die Leistung des Zuschusses erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Bezug von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit hier nicht gewahrt sei. Ein enger zeitlicher Zusammenhang sei gegeben, sofern zwischen dem Ende des Bezuges einer Entgeltersatzleistung und der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit eine kurzzeitige Unterbrechung von bis zu einem Monat liege. Im vorliegenden Fall liege eine mehr als kurzzeitige Unterbrechung zwischen dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld (gemeint: Alhi) am 25. Mai 2004 und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit am 25. Oktober 2004 vor. Die Entscheidung beruhe auf § 421l SGB III.

6

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10. Februar 2005 Widerspruch ein und machte geltend: Soweit er wisse, sei der im Ablehnungsbescheid beschriebene enge zeitliche Zusammenhang nicht eindeutig im SGB III geregelt. Der vormals für ihn zuständige Arbeitsvermittler sei auch der Auffassung gewesen, dass ihm die beantragte Förderung zustehe, und habe ihm verbindlich die Bewilligung des Zuschusses zugesagt. Er - der Kläger - sei zur Vorbereitung seiner Selbstständigkeit von der Beklagten extra zu einem Existenzgründungsseminar geschickt worden. Dies mache keinen Sinn, wenn ihm der beantragte Zuschuss nicht zustehe. Aus wirtschaftlichen Gründen sei er auf die Zuschussgewährung dringend angewiesen.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2005 wies die Beklagte den Widerspruch unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Sie verwies dabei im Einzelnen auf die Regelungen des § 421l SGB III und führte ergänzend aus, dass der Kläger sich nicht auf eine angebliche Förderungszusage berufen könne, weil eine solche der schriftlichen Form bedürfe (§ 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]).

8

Der Kläger hat am 9. August 2005 bei dem Sozialgericht Lübeck Klage erhoben. Zur Begründung hat er erneut darauf hingewiesen, dass der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten nie am Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gezweifelt habe. Vor Erlass der angefochtenen Bescheide sei er nie auf wie auch immer geartete Versagungsgründe hingewiesen worden.

 

9

Der Kläger hat beantragt,

10

den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Existenzgründungszuschuss gemäß § 421l SGB III für die Zeit ab 25. Oktober 2004 zu gewähren.

11

Hilfsweise hat er beantragt,

12

den ehemaligen Sachbearbeiter M.S. als Zeugen zum Beweisthema zu vernehmen „Hat der Zeuge dem Kläger gesagt, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit und dem Bezug von Arbeitslosengeld stehe und dass er einen Existenzgründungszuschuss erhalten werde?“.

13

Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Nach mündlicher Verhandlung am 9. Februar 2006 hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom selben Tage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte habe den Antrag auf Gewährung eines Existenzgründungszuschusses zu Recht abgelehnt, weil der nach § 421l SGB III erforderliche enge Zusammenhang zwischen der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit des Klägers und seinem Bezug von Entgeltersatzleistungen nicht bestanden habe. Dabei lasse die Kammer offen, ob dies - wie die Beklagte meine - nur bei einem Zeitraum von höchstens einem Monat der Fall sei; jedenfalls könne bei einem Abstand von fünf Monaten nicht mehr von einem engen Zusammenhang im Sinne der Vorschrift ausgegangen werden. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortsinn des Begriffs „enger zeitlicher Zusammenhang“ und aus der Auslegung dieses auch in § 57 SGB III verwendeten Begriffs unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung (vgl. dazu BT-Drucks. 14/873, S. 12, wonach ein enger zeitlicher Zusammenhang bei einem Übergangszeitraum von etwa einem Monat gegeben sein solle). Zwar schlössen weder Wortlaut noch Gesetzesbegründung eine Überschreitung des Monatszeitraums aus; zulässig seien allerdings nur geringfügige Abweichungen. Nach dem Willen des Gesetzgebers habe sich der zeitliche Umfang der Übergangszeit grundsätzlich an der Monatsfrist zu orientieren; eine Überschreitung dieses Zeitraums um das Fünffache sei jedenfalls nicht zulässig (vgl. Landesssozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2006, L 30 AL 110/05 und Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 12. März 2002, S 12 AL 138/01). Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auch nicht aufgrund einer Zusage des zuständigen Sachbearbeiters zu, wobei offen bleiben könne, ob sich Herr M.S. in diesem Sinne gegenüber dem Kläger geäußert habe. Denn eine Zusage bedürfe zu ihrer Wirksamkeit nach § 34 Abs. 1 SGB X der Schriftform; eine schriftliche Zusage habe der Sachbearbeiter nicht abgegeben. Aus diesem Grund komme es auch auf eine Vernehmung des Zeugen M.S. nicht an.

16

Gegen diese ihm am 22. April 2006 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 21. Mai 2006 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegte Berufung des Klägers.

17

Zur Begründung wiederholt er sein erstinstanzliches Vorbringen und rügt sinngemäß, dass das Sozialgericht den von ihm benannten Zeugen nicht gehört habe. Im vorliegenden Verfahren müsse dies nachgeholt werden; darüber hinaus seien die Beratungsvermerke der Beklagten insbesondere für die Zeit vom 16. Februar bis 16. November 2004 auszuwerten. Soweit der Inhalt dieser Vermerke und die mündlichen Erklärungen des Sachbearbeiters nicht als eindeutige Zusage eines Existenzgründungszuschusses gewertet werden könnten, liege aus seiner Sicht eine Fehlberatung durch den Sachbearbeiter vor. Dieser hätte ihn hinsichtlich des angeblich fehlenden engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Leistungsbezug und Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit aufklären müssen. Stattdessen habe der Sachbearbeiter M.S. ihm sogar eine Zweitschrift für den Antrag übersandt und im September 2004 eine Umsatz- Rentabilitätsvorschau angefordert, die nach der jetzt vertretenen Rechtsauffassung der Beklagten schon seinerzeit gar nicht mehr erforderlich gewesen sei. Für den Sachbearbeiter M.S. und ihn - den Kläger - sei klar gewesen, dass er die Förderung erhalten solle.

18

Der Kläger beantragt sinngemäß,

19

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 9. Februar 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Existenzgründungszuschuss gemäß § 421l SGB III für die Zeit ab 25. Oktober 2004 zu gewähren.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

 

22

Sie stützt das angefochtene Urteil und wiederholt, dass der Kläger ihrer Auffassung nach aus der von ihm behaupteten mündlichen Auskunft seines damaligen Arbeitsvermittlers keine Ansprüche herleiten könne. Ergänzend reicht sie einen Ausdruck der über den Kläger geführten Beratungsvermerke zur Akte und weist darauf hin, dass ein Vermerk vom 29. April 2004 Hinweise auf Kenntnis des Klägers vom erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit und dem Vorbezug von Entgeltersatzleistungen enthalte. Dem Kläger sei seinerzeit mitgeteilt worden, dass die Teilnahme an einem Existenzgründungsseminar vom 17. bis 29. Mai 2004 hinsichtlich der ab 29. Mai 2004 beabsichtigten Selbstständigkeit unschädlich sei. Der Alhi-Bezug des Klägers habe am 26. Mai 2004 mit Ablauf des Bewilligungsabschnitts geendet; einen Wiederbewilligungsantrag habe der Kläger in der Folgezeit nicht gestellt. Es sei daher für ihn erkennbar gewesen, dass ab 25. November 2004 eine Förderung wegen der seit dem Leistungsbezug verstrichenen Zeit nicht mehr in Betracht gekommen sei.

23

Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht und aus zutreffenden Gründen entschieden, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind, weil der Kläger keinen Anspruch auf den geltend gemachten Existenzgründungszuschuss hat.

25

Nach § 421l Abs. 1 SGB III in der bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit des Klägers am 25. Oktober 2004 geltenden Fassung haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss. Der Zuschuss wird - neben weiteren, hier nicht zu erörternden Voraussetzungen - geleistet, wenn der Existenzgründer in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen hat (die gesetzliche Alternative der Ausübung einer als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderten Beschäftigung ist hier ersichtlich nicht erfüllt). Die Beschränkung auf diesen Personenkreis hat der Gesetzgeber wegen der Finanzierung aus Beitragsmitteln für gerechtfertigt gehalten (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 15/26, S. 22 [zu § 421m Abs. 1 Satz 2 Nr. 1]). Dass der notwendige Vorbezug von Entgeltersatzleistungen der selbstständigen Tätigkeit nicht unmittelbar vorausgehen, sondern nur in einem engen Zusammenhang damit stehen muss, wird in der Gesetzesbegründung damit erläutert, dass kurze Phasen der Vorbereitung auf die Selbstständigkeit, z.B. einer Teilnahme an Existenzgründerseminaren, für einen erfolgreichen Übergang sinnvoll sein könnten (BT-Drucks. 15/26, a.a.O.).

26

Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der enge Zusammenhang zwischen dem Alhi-Bezug des Klägers bis zum 26. Mai 2004 und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit am 25. Oktober 2004 hier nicht mehr gegeben ist. Ob zur näheren Konkretisierung des „engen Zusammenhangs“ als Maßstab die Gesetzesbegründung zu § 57 Abs. 2 Nr. 1 SGB III i.d.F. des 2. SGB III-Änderungsgesetzes (BT-Drucks. 14/873 S. 12) herangezogen werden kann, wonach ein Übergangszeitraum von etwa einem Monat unschädlich sein soll - so Link in Eicher/Schlegel, SGB III, § 421l Rz 21, und Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III K § 421l Rz 33 - , könnte insoweit zweifelhaft sein, als der Gesetzgeber diese zeitliche Grenze in der Begründung des Existenzgründungszuschusses gerade nicht aufgegriffen hat (so Becker in SGB III, Praxiskommentar, 2. Aufl. § 421l Rz 21; vgl. auch Brandts in Niesel, SGB III, 3. Aufl. § 421l Rz 16). Dies bedarf hier indessen keiner Vertiefung. Denn selbst wenn die auch in der Verwaltungspraxis der Beklagten angenommene Monatsfrist als starre zeitliche Grenze, bei deren Überschreiten der enge Zusammenhang zu verneinen ist, ausscheidet und stattdessen auf die Einzelfallumstände abgestellt wird (so Becker und Brandts, jeweils a.a.O.), ist der vom Gesetz geforderte enge Zusammenhang bei einem fünfmonatigen Abstand vom Ende des Alhi-Bezuges bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nicht mehr gewahrt. Das Sozialgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf den Wortsinn hingewiesen, nach dem lediglich ein geringfügiger Abstand zwischen Leistungsbezug und Selbstständigkeit den erforderlichen engen Zusammenhang wahren kann. Auch von einer „kurzen Phase“ zur Vorbereitung auf die Selbstständigkeit im Sinne der vorstehend zitierten Gesetzesbegründung kann bei einem Zeitraum von fünf Monaten nicht mehr die Rede sein. Im Übrigen bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass zwischen beiden Zeitpunkten inhaltliche Verknüpfungen bestehen würden, die den notwendigen Zusammenhang begründen und ihn als noch „eng“ erscheinen lassen würden. Bei der Auslegung des Begriffs „enger Zusammenhang“ kann auch der in der Gesetzesbegründung enthaltene Hinweis auf eine Beschränkung des Kreises der Förderungsempfänger wegen der Finanzierung aus Beitragsmitteln nicht unberücksichtigt bleiben. Liegen aber zwischen dem Ende des Alhi-Bezuges und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit fünf Monate, ist nicht ersichtlich, warum zur Förderung der Selbstständigkeit des Klägers Beitragsmittel verwendet werden sollten. Offensichtlich hat der Kläger den relativ langen Zeitraum vom 26. Mai bis 25. Oktober 2004 ohne sonstige Leistungen der Beklagten bestreiten können; vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, dass nunmehr ab dem 25. Oktober 2004 eine Förderung aus Beitragsmitteln erfolgen müsste.

27

Das Sozialgericht hat auch zutreffend entschieden, dass der Kläger sich nicht auf die von ihm behauptete Zusage seines damaligen Arbeitsvermittlers - des als Zeugen benannten Herrn M.S. - berufen kann, weil nach § 34 SGB X nur schriftliche Zusagen Bindungswirkung haben. Dass hier eine schriftliche Zusage erfolgt wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann eine solche Zusage auch nicht den schriftlich niedergelegten Beratungsvermerken entnommen werden. Zwar findet sich in dem Vermerk vom 29. Juni 2004 der Eintrag „ExGZ ab 10/04 möglich“. Hierin liegt indessen keine Zusicherung, eine Bewilligung des Existenzgründungszuschusses ab Oktober 2004 zu erlassen. Abgesehen davon, dass die Beratungsvermerke lediglich internen Charakter haben und keine Außenwirkung gegenüber einem Leistungsempfänger entwickeln, sollte mit diesem Vermerk ersichtlich keine vorweggenommene Zukunftsbindung des Sachbearbeiters erfolgen, wie sie für eine Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X typisch ist (vgl. allg. Engelmann in von Wulffen, SGB X, 4. Aufl. § 34 Rz 5). Dies gilt auch für die vom Kläger in seiner Berufungsbegründung genannten weiteren Vermerke.

28

Der damalige Arbeitsvermittler mag davon ausgegangen sein, dass die Anspruchsvoraussetzungen für einen Existenzgründungszuschuss auch im Oktober 2004 erfüllt sein würden. Hätte der Kläger über den 26. Mai 2004 hinaus bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit im Oktober 2004 Alhi bezogen, dürfte ein entsprechender Anspruch auch in der Tat bestanden haben. Dies bedarf indessen keiner Vertiefung. Selbst wenn der Sachbearbeiter dem Kläger nämlich eine falsche Auskunft erteilt haben sollte, ließe sich ein Anspruch des Klägers daraus aus den vorgenannten Gründen nicht herleiten. Angesichts dessen bedarf es auch der vom Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren hilfsweise beantragten zeugenschaftlichen Vernehmung des Herrn M.S. nicht.

29

Auf ein vom Kläger erstmals in der Berufungsbegründung thematisiertes Beratungsverschulden des Herrn M.S. kommt es ebenfalls nicht an, weil selbst bei Vorliegen einer fehlerhaften Beratung das Fehlen des anspruchsbegründenden engen Zusammenhangs zwischen Bezug von Entgeltersatzleistungen und Aufnahme der Selbstständigkeit nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden könnte. Sollte der Kläger wegen des geltend gemachten Beratungsverschuldens Schadensersatzansprüche geltend machen wollen, wäre hierfür ungeachtet jeder Beurteilung der Erfolgsaussichten der Sozialrechtsweg nicht gegeben.

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Nach allem kann die Berufung keinen Erfolg haben.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

32

Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen. Zwar ist beim Bundessozialgericht ein Revisionsverfahren anhängig, in dem die Definition des engen zeitlichen Zusammenhangs im Sinne von § 57 Abs. 2 Nr. 1 SGB III von Bedeutung sein könnte (Az. B 11a AL 11/06 R). Die Revision richtet sich gegen das bereits vom Sozialgericht zitierte Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Januar 2006 (L 30 AL 110/05). Hieraus ist indessen keine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Rechtsstreit sich stellenden Fragen herzuleiten, weil § 57 SGB III hier keine Anwendung findet.


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen.

(2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden. Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind nachträglich zu beantragen.

(3) Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.