Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Feb. 2015 - L 13 AL 1924/14

bei uns veröffentlicht am24.02.2015

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Gründungszuschusses nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) ab dem 2. Januar 2012.
Die 1969 geborene Klägerin ist Diplom-Kauffrau, bestellte Steuerberaterin und bestellte Wirtschaftsprüferin. Die Klägerin arbeitete u.a. von Januar 2005 bis Dezember 2008 für die RWT R. Wirtschaftstreuhand GmbH. Sie war danach von Januar 2009 bis Dezember 2011 bei der ... GmbH in M. angestellt. Am 29. September 2011 erfolgte die Kündigung durch diesen Arbeitgeber zum 31. Dezember 2011. Die Klägerin hielt bereits vor dieser Kündigung und neben ihrer Anstellung als Arbeitnehmerin als selbstständige Dozentin Lehrveranstaltungen an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, an der Hochschule M. und bei der Steuerberaterkammer Stuttgart., ab. Die Klägerin meldete sich am 14. November 2011 persönlich arbeitssuchend. Die persönliche Arbeitslosenmeldung erfolgte dann am 28. November 2011 mit Wirkung zum 1. Januar 2012. Am gleichen Tag schloss die Klägerin mit der Beklagten eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Ziel der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Steuerberaterin/Wirtschaftsprüferin. Eine Kostenzusage für einen Gründungszuschuss wurde dabei ausgeschlossen. Ausweislich eines diesbezüglichen Gesprächsvermerks wies der Mitarbeiter der Beklagte sie ausdrücklich auf die Ausgestaltung des Gründungszuschusses als Ermessensleistung hin.
Auf dieser Basis begehrte die Klägerin bei der Beklagten zum Jahreswechsel 2011/2012 einen Gründungszuschuss. In ihrem schriftlichen Formular-Antrag vom 9. Januar 2012 gab sie an, ab 2. Januar 2012 eine selbstständige Tätigkeit als Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer auszuüben zu wollen. Die Beklagte verfügt über ermessenslenkende Weisungen, die sich auch auf den Gründungszuschuss beziehen (Bl. 61/63 der SG-Akte). Diese beinhalten zum einen die Prüfung des Vorrangs sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. Zum anderen nennen sie als Ablehnungsgründe eine positive Integrationsprognose und zumutbare Integrationsmöglichkeiten.
Bei der Beklagten waren am 9. Januar 2012, bei Eingang des schriftlichen Antrags, drei Stellen für den Bereich Wirtschaftsprüfer/ Steuerberater ausgeschrieben. Zum einen suchte die Firma ... Jobs GmbH einen „Wirtschaftsprüfer für die interne Revision". Die Firma ... ... Finance & Accounting suchte einen „Referent Steuern/ Wirtschaftsprüfer". Des Weiteren suchte die Steuerkanzlei St. K. eine „Steuerfachangestellte (alternativ: Fachwirt - Steuer, Betriebswirt -Steuer)“.
Mit Bescheid vom 16. Januar 2012 lehnte die Beklagte die Förderung mit einem Gründungszuschuss ab. Bei § 57 SGB III (in der damaligen Fassung vom 20. Dezember 2011, gültig vom 28. Dezember 2011 bis 31. März 2012; im folgenden a.F.) handele es sich um eine Ermessensvorschrift. Im Rahmen von Ermessensleistungen könne eine Leistung nur gewährt werden, wenn die Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte - insbesondere der Interessen der Beitragszahler - zugunsten der Klägerin ausfalle. Bei dieser Abwägung sei der Vorrang der Vermittlung nach § 4 Abs. 2 SGB III zu berücksichtigen. Gemäß § 7 S. l SGB III habe die Agentur für Arbeit unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall geeignete Leistung zu wählen, die einen dauerhaften Eingliederungserfolg erwarten lasse. Auf dem für die Klägerin fachlich und persönlich in Betracht kommenden Arbeitsmarkt bestünden ausreichende Integrationsmöglichkeiten in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. So seien bei der Agentur für Arbeit Göppingen drei Stellen für Wirtschaftsprüfer gemeldet. Stellenangebote in diesem Umfang bestünden bereits seit geraumer Zeit. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich dieses Volumen in absehbarer Zeit nennenswert ändere. Darüber hinaus bestünden weitere Beschäftigungsmöglichkeiten, da viele Stellen den Arbeitsagenturen nicht gemeldet seien. Bei der im Rahmen der Ermessensausübung durchzuführenden sorgfältigen Abwägung der unterschiedlichen Gesichtspunkte müssten die Interessen der Klägerin gegenüber denen der Beitragszahler zurücktreten.
Mit Telefax vom 2. Februar 2012 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 16. Januar 2012 Widerspruch ein. In ihrer späteren Begründung legte sie dar, auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt gäbe es keine ausreichenden Integrationsmöglichkeiten. Durch die Tätigkeit in einem Industrieunternehmen verliere sie ihren Titel „Wirtschaftsprüfer". Die Selbstständigkeit stelle für einen Wirtschaftsprüfer mit ihrer Qualifikation und langjährigen Erfahrung den einzigen, effizientesten und effektivsten Weg zur dauerhaften Integration in den Arbeitsmarkt dar. Es träfe nicht zu, dass am Arbeitsmarkt drei offene Stellen für Wirtschaftsprüfer gemeldet seien. Diese offenen Stellen kämen für sie nicht in Betracht, da sie entweder nicht über ausreichende EDV-Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge oder aber überqualifiziert sei. Auch habe ihre eigene Stellensuche vor drei Jahren bewiesen, dass es keine offenen Stellen für Wirtschaftsprüfer mit ihrer Erfahrung und Kompetenz gäbe. Für sie sei eine Partnerstellung oder eine Existenzgründung mit gegebenenfalls anschließendem Zusammenschluss mit anderen Berufskollegen der langfristig zielführende Weg.
Am 24. Februar 2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Im Fall der Klägerin sei nach § 422 Abs. 1 Nr. 1 SGB III die Fassung des § 57 Abs. 1 SGB III ab 28. Dezember 2011 anzuwenden, denn der Anspruch auf Gründungszuschuss der Klägerin entstehe erst ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit am 2. Januar 2012. Mithin müsse die Beklagte ihr Ermessen pflichtgemäß ausüben. Folgende Gesichtspunkte seien bei der Ermessensausübung berücksichtigt worden: Die Gewährung des Gründungszuschusses erfolge aus Haushaltsmitteln der Beklagten. Diese stünden nur begrenzt zur Verfügung und müssten wirtschaftlich verwendet werden. Daher habe die Beklagte ermessenslenkende Weisungen erlassen, die bei der Entscheidung über die Gewährung des Gründungszuschusses zu berücksichtigen seien. Im Rahmen der ab 1. Januar 2012 geltenden ermessenslenkenden Weisungen habe die Beklagte festgelegt, dass die Gewährung eines Gründungszuschusses nicht möglich sei, wenn zumutbare Vermittlungsmöglichkeiten auf dem erreichbaren Arbeitsmarkt gegeben seien. Auch nach § 4 Abs. 1 SGB III bestünde ein Vermittlungsvorrang. Die Klägerin sei als Wirtschaftsprüferin neben ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmerin mit einem Monatsgehalt von mindestens 5.500,00 EUR netto auch freiberuflich tätig gewesen. Wenn die Klägerin derart hochqualifiziert sei, finde sie im Regelfall ohne Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit eine neue Anstellung. Es sei daher sachgerecht, wenn die Agentur für Arbeit davon ausgehe, dass eine Integration der Klägerin in den Arbeitsmarkt auch ohne die Gewährung des Zuschusses möglich gewesen wäre. Eine Gewährung des Gründungszuschusses hätte im vorliegenden Fall nur einen Mitnahmeeffekt zur Folge, zumal die Klägerin vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ein weit überdurchschnittliches Einkommen erzielt habe. Es sei daher angemessen, dass die Beklagte keine Leistungen aus der Versichertengemeinschaft für die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit der Klägerin gewähre. Auch könne sich die sehr hoch qualifizierte Klägerin nicht darauf berufen, dass derzeit bei der Beklagten für sie gerade wenig oder keine offenen Stellen gemeldet seien. Es bei diesem Personenkreis üblich, dass dieser sich umgehend um eine neue Anschlussbeschäftigung selbst bemühen. Mithin erfülle die Klägerin nicht die erforderlichen Voraussetzungen gemäß den ermessenslenkenden Weisungen.
Mit ihrer am 8. März 2012 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Die Klägerin hat ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und vertieft. Offene Stellen für junge Wirtschaftsprüfer mit geringer Berufserfahrung seien ausgeschrieben. Hierbei handele es sich aber um keine Stellen, für die sie vermittelt werden könne. Dies habe bereits ihre Stellensuche im Jahr 2008 bewiesen, da diese circa ein Jahr Zeit in Anspruch genommen habe. Sie sei auf den Existenzgründungszuschuss angewiesen, da ihr überraschend gekündigt worden sei.
Das SG hat am 9. August 2012 einen Erörterungstermin und am 27. Februar 2013 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweilige Sitzungsniederschrift verwiesen.
10 
Mit Urteil vom 27. Februar 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Ermessensfehler seien nicht gegeben. Die angefochtenen Bescheide im Rahmen des eingeschränkten Prüfungsumfangs daher nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage der angegriffenen Entscheidung seien §§ 57, 58 SGB III in der vom 28. Dezember 2011 bis zum 31. März 12 geltenden Fassung (SGB III a.F.). Dies folge daraus, dass die Klägerin ihre selbstständige Tätigkeit am 2. Januar 2012 aufgenommen habe und mithin auch der geltend gemachte Anspruch frühestens am 2. Januar 2012 entstanden sei, § 422 Abs. 1 SGB III. Nach der maßgeblichen Fassung des § 57 SGB III a.F. stehe die Gewährung eines Gründungszuschusses im Ermessen der Beklagten („können erhalten"). Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung des begehrten Gründungszuschusses. Unabhängig vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen von § 57 SGB III a.F. bestehe weder ein Anspruch aus einer - in den Voraussetzungen näher dargelegten- Ermessensreduzierung auf Null noch auf Neubescheidung. Die Beklagte, deren Prognoseentscheidung nur eingeschränkt überprüfbar sei, habe unter Berücksichtigung des Vermittlungsvorrangs (vgl. § 4 Abs. 2 SGB III) andere in Betracht kommende Eingliederungsmöglichkeiten, insbesondere eine bislang zwar nicht erfolgte, aber tatsächlich auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließende Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung, aufgezeigt. Unter Darlegungen der Einzelheiten der Ermessensfehlerlehre ist das SG zur Auffassung gelangt, die Klägerin habe mangels Ermessensfehler auch keinen Anspruch auf Neubescheidung. Die Ermessensentscheidung der Beklagten unterliege nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung der Beklagten sei lediglich in den Grenzen der §§ 39 Abs. 1 SGB I, 54 Abs. 2 S. 2 SGG kontrollierbar. Diese - näher dargelegten Grenzen- seien im Einzelnen nicht überschritten worden. Ermessensnichtgebrauch oder Ermessensausfall lägen nicht vor. Ebenso wenig liege eine Ermessensunterschreitung oder -überschreitung vor. Ein Ermessensfehlgebrauch scheide ebenfalls aus. Indem die Beklagte darauf abgestellt habe, dass die Klägerin voraussichtlich auch ohne die Förderung einer selbstständigen Tätigkeit in absehbarer Zeit in den Arbeitsmarkt eingegliedert worden wäre, habe sie einen legitimen, der Teleologie des § 57 SGB III a.F. entsprechenden Zweck verfolgt und damit ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ausgeübt. Der Vermittlungsvorrang nach § 4 Abs. 2 SGB III sei zu beachten, so dass der Gründungzuschuss als Ermessensleistung nur dann gewährt werden könne, wenn er für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich sei, d.h. wenn die Vermittlung voraussichtlich nicht zu einer dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsmarkt führe. Diesen normativen Vorgaben entspreche es, wenn die Beklagte, wie im Falle der Klägerin geschehen, im Rahmen ihres Ermessens entscheidend darauf abstelle, ob eine möglichst nachhaltige Integration innerhalb des Arbeitslosengeld-Bezugszeitraums realistisch sei.
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Die Beklagte sei dabei auch nicht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Vielmehr sei ihre - als Teil einer Ermessensentscheidung nur eingeschränkt überprüfbare - Prognose, dass die Klägerin in absehbarer Zeit in den Arbeitsmarkt integriert worden wäre, ohne dass hierfür die Förderung der Selbstständigkeit notwendig gewesen wäre, nicht zu beanstanden. In Anbetracht der Anzahl offener Stellen (nach Aktenlage drei) und der sehr kurzen Zeitspanne (frühestens vom 14. November 2011 bis zum 1. Januar 2012), in der die Klägerin den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung gestanden habe, durfte und musste die Beklagte davon ausgehen, dass für die Klägerin gute Vermittlungschancen bestanden hätten. Für die offenen Stellen sei die Klägerin nach ihrem bisherigen beruflichen Werdegang hinreichend qualifiziert. Die von der Beklagten ermittelten offenen Stellen seien der Klägerin auch zumutbar. Insbesondere der von der Klägerin vorgebrachte Verlust ihres Titels „Wirtschaftsprüfer" drohe nur im Falle einer gewerblichen Tätigkeit für ein Unternehmen und nicht im Falle einer Tätigkeit für eine Wirtschaftsprüfergesellschaft oder Steuerkanzlei. Dies folge daraus, dass der Wirtschaftsprüfer nach § 43 Abs. 1 Wirtschaftsprüfer-Ordnung (WiPrO) seine Tätigkeit unabhängig ausüben müsse. Im Falle der Tätigkeit für eine Wirtschaftsprüfergesellschaft drohe aber nach § 43a Abs. 4 Nr. 4 WiPrO kein Titelverlust, da die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers gewahrt sei. Die drei bei der Beklagten gemeldeten Stellen seien alle nicht in Unternehmen, so dass die Unabhängigkeit der Klägerin weiter bestanden hätte und keinen Titelverlust mit sich gebracht hätte. Dass die Klägerin, wie sie gemeint hat, wegen ihrer langen Berufserfahrung schlechtere Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe, sei reine Spekulation und bislang nicht durch mangelnden Bewerbungserfolg dokumentiert. Es sei nicht nahe liegend, dass Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nur junge Wirtschaftsprüfer einstellen. Im Gegenteil, könne sich die Berufserfahrung durchaus positiv auf die Eingliederungschancen der Klägerin auswirken, da diese damit über einen besseren Ruf bei Kunden verfüge.
12 
In jedem Fall könne eine belastbare negative Vermittlungsprognose erst getroffen werden, wenn bereits eine gewisse Zeit lang vergebliche Vermittlungsbemühungen der Beklagten stattgefunden hätten, so das SG unter Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Az. L 9 AL 81/13. Dies könne bei dem hier insoweit maximal zu berücksichtigenden Zeitraum von etwa eineinhalb Monaten vom 14. November 2011 bis zum 1. Januar 2012, der zudem ganz überwiegend vor Beginn der Arbeitslosigkeit der Klägerin gelegen habe, nicht angenommen werden. Gerade auch § 57 Abs. 2 Nr. 2 SGB III a.F., wonach bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von mindestens 150 Tagen habe bestehen müssen, spreche in Anbetracht der bereits nach zweijährigen Beschäftigung geltenden Anspruchsdauer von 360 Kalendertagen (vgl. §§ 127 Abs. 2, 339 S. 2 SGB III) dafür, dass von einer Erforderlichkeit des Gründungszuschusses erst ausgegangen werden könne, wenn nach Eintritt der Arbeitslosigkeit während eines längeren Zeitraumes keine erfolgreiche Vermittlung stattgefunden habe, so das SG unter Hinweis auf weitere Nachweise. Das Abstellen auf die gute wirtschaftliche Situation der Klägerin im Rahmen der Ermessensausübung sei ebenfalls nicht fehlerhaft. Der Gründungszuschuss nach § 57 SGB III a. F. solle der Sicherung des Lebensunterhalts und der sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung dienen. Folglich dürfe in die Ermessensausübung eingestellt werden, dass eine solche Sicherung des Lebensunterhalts im Fall der Klägerin nicht zwingend erforderlich sei, wie auch Punkt 6.1.1 der ermessenslenkenden Weisungen belege.
13 
Auch im Hinblick auf die ab 1. Dezember 2012 geltenden ermessenslenkenden Weisungen liege kein Ermessensfehlgebrauch vor. Die Beklagte habe sich mit Erlass der ermessenslenkenden Weisungen selbst gebunden. Ein Verstoß gegen diese Selbstbindung liege nicht vor, weil die Ermessensausübung entsprechend den Weisungen durchgeführt worden sei. Nach Punkt „6.1.3 Ablehnungsgründe (Ermessensausübung)" sei eine Förderung nicht möglich, wenn zumutbare Integrationsmöglichkeiten in den Arbeitsmarkt und eine positive Integrationsprognose innerhalb von 6 Monaten bestehen. Dies sei, wie oben dargestellt, im Fall der Klägerin geprüft und beachtet worden. Unter Punkt „6.1.1 Grundsätzliches" sei geregelt, dass der Vorrang der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu prüfen sei. Auch dieser Vorrang sei von der Beklagten geprüft und bejaht worden. Schließlich liege auch kein Abwägungsfehler vor. Ein für die Bewilligung sprechender Gesichtspunkt, der mindestens ebenso gewichtig wäre wie der für die Ablehnung maßgebliche Gesichtspunkt der ausreichenden Vermittlungschancen der Klägerin, sei nicht ersichtlich. In Anbetracht der kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit der Klägerin (ein Tag) und der ausreichenden Anzahl verfügbarer offener Arbeitsstellen dürfte das Ermessen der Beklagten nach Ansicht des SG sogar im Sinne einer Ablehnung auf Null reduziert gewesen sein. Ein Anspruch auf Neubescheidung bestehe jedenfalls nicht.
14 
Gegen das ihr am 1. April 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30. April 2014 Berufung eingelegt. Sie macht im Wesentlichen weiterhin geltend, dass sie für die seinerzeit ausgeschriebenen Stellen ausgeschlossen bzw. diese ihr nicht zumutbar gewesen seien. Eine erfolgreiche Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis scheide bei ihr aus. Verfügbare zumutbare offenen Stellen lägen weder bei der Beklagten noch sonst auf dem Arbeitsmarkt vor. Das Ermessen der Beklagten sei ihres Erachtens in Ansehung der Abläufe und im Hinblick auf ihre Situation nicht pflichtgemäß ausgeübt worden.
15 
Der Klägerin beantragt sinngemäß,
16 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Februar 2014 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2012 abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, ihr einen Gründungszuschuss in gesetzlicher Höhe zu gewähren,
17 
hilfsweise den Bescheid vom 16. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 24. Februar 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Antrag auf Bewilligung von Gründungszuschuss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Sie hält das angefochtene Urteil und die von ihr erlassenen Bescheide für zutreffend. Die Schranken der Ermessensausübung seien eingehalten worden. Die Klägerin sei faktisch nur einen Tag arbeitslos gewesen. Damit sei der Vermittlungsvorrang ohne Wissen der exakten Kenntnisse der Klägerin aus der Vielzahl der vorhandenen Stellen abgeleitet und lediglich durch die drei thematisierten Musterbeispiele belegt worden. Die Passgenauigkeit wäre im aktiven Vermittlungsprozess ab dem 2. Januar 2012 gesteigert worden.
21 
Mit eingegangenem Schreiben vom 8. November 2014 hat die Klägerin, mit solchem vom 20. November 2014 die Beklagte jeweils ein Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG erteilt.
22 
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Der Senat konnte gem. § 124 Abs. 2 SGG im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
24 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Gründungszuschusses oder auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrags.
25 
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage, hilfsweise der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist der den Antrag der Klägers vom 28. November 2011 ablehnende Bescheid vom 16. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2012. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin verfügt nicht über den geltend gemachten Anspruch.
26 
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für den von der Klägerin beanspruchten Gründungszuschuss dargelegt. Das SG hat ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin keinen diesbezüglichen Anspruch hat, weil die Beklagte die ihr zustehenden Ermessensentscheidung zutreffend getroffen und begründet hat. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Klägerin uneingeschränkt an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen, weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Der Umstand, dass die Beklagte das in der Eingliederungsvereinbarung vom 28. November 2011 aufgeführte Ziel der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Steuerberaterin/Wirtschaftsprüferin und der Beratung zum Thema Existenzgründung nicht als Ermessensgesichtspunkt dargestellt hat, führt nicht zu der Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung, weil die Klägerin - auch nach eigenem Vortrag - auf die Tatsache einer Ermessensentscheidung hingewiesen worden ist und ausdrücklich eine Kostenzzusage nicht erfolgt ist, so dass dieser Umstand für die Ermessensentscheidung nicht relevant gewesen ist.
27 
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass es einer weiteren Auseinandersetzung mit den drei thematisierten, seinerzeit offenen Stellen nicht bedarf. Denn wie dargelegt, sind diese lediglich exemplarisch dargetan und es zumindest im Rahmen der hiesigen Prüfung gerade nicht konkret darzulegen, weshalb eine der genannten Stellen zur Klägerin passt oder eben auch nicht.
28 
Die Agentur für Arbeit hat ihr Ermessen jedoch entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ausgeübt, indem sie darauf abgestellt hat, dass eine Antragstellerin voraussichtlich auch ohne Förderung einer selbständigen Tätigkeit in absehbarer Zeit in den Arbeitsmarkt eingegliedert worden wäre (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2014 – L 18 AL 236/13 –, juris).
29 
Auch der weitere Fortgang, wonach die Klägerin über Kollegen Aufträge akquiriert hat und sich über die Dozententätigkeit finanziert, stellt die Notwendigkeit eines Gründungszuschusses schon der Sache nach in Abrede. Denn das Bestehen eigener Leistungsfähigkeit kann die Ablehnung eines Gründungszuschusses im Rahmen der Ermessensentscheidung rechtfertigen (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. April 2014 – L 3 AL 141/12 –, juris). Eine Neubescheidung kommt daher nicht in Betracht.
30 
Gründe für eine Ermessensreduzierung einzig auf die begehrte Gründungszuschuss-Bewilligung liegen vor, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich bei der von der aufgenommenen selbständigen Tätigkeit um die einzige Maßnahme handelt, mit der eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung erreicht werden könnte (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2013 – L 18 AL 5/13 B ER –, juris). Zutreffend hat das SG auch einen solchen Anspruch verneint.
31 
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
33 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
23 
Der Senat konnte gem. § 124 Abs. 2 SGG im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
24 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Gründungszuschusses oder auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrags.
25 
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage, hilfsweise der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist der den Antrag der Klägers vom 28. November 2011 ablehnende Bescheid vom 16. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2012. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin verfügt nicht über den geltend gemachten Anspruch.
26 
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für den von der Klägerin beanspruchten Gründungszuschuss dargelegt. Das SG hat ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin keinen diesbezüglichen Anspruch hat, weil die Beklagte die ihr zustehenden Ermessensentscheidung zutreffend getroffen und begründet hat. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Klägerin uneingeschränkt an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen, weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Der Umstand, dass die Beklagte das in der Eingliederungsvereinbarung vom 28. November 2011 aufgeführte Ziel der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Steuerberaterin/Wirtschaftsprüferin und der Beratung zum Thema Existenzgründung nicht als Ermessensgesichtspunkt dargestellt hat, führt nicht zu der Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung, weil die Klägerin - auch nach eigenem Vortrag - auf die Tatsache einer Ermessensentscheidung hingewiesen worden ist und ausdrücklich eine Kostenzzusage nicht erfolgt ist, so dass dieser Umstand für die Ermessensentscheidung nicht relevant gewesen ist.
27 
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass es einer weiteren Auseinandersetzung mit den drei thematisierten, seinerzeit offenen Stellen nicht bedarf. Denn wie dargelegt, sind diese lediglich exemplarisch dargetan und es zumindest im Rahmen der hiesigen Prüfung gerade nicht konkret darzulegen, weshalb eine der genannten Stellen zur Klägerin passt oder eben auch nicht.
28 
Die Agentur für Arbeit hat ihr Ermessen jedoch entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ausgeübt, indem sie darauf abgestellt hat, dass eine Antragstellerin voraussichtlich auch ohne Förderung einer selbständigen Tätigkeit in absehbarer Zeit in den Arbeitsmarkt eingegliedert worden wäre (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2014 – L 18 AL 236/13 –, juris).
29 
Auch der weitere Fortgang, wonach die Klägerin über Kollegen Aufträge akquiriert hat und sich über die Dozententätigkeit finanziert, stellt die Notwendigkeit eines Gründungszuschusses schon der Sache nach in Abrede. Denn das Bestehen eigener Leistungsfähigkeit kann die Ablehnung eines Gründungszuschusses im Rahmen der Ermessensentscheidung rechtfertigen (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. April 2014 – L 3 AL 141/12 –, juris). Eine Neubescheidung kommt daher nicht in Betracht.
30 
Gründe für eine Ermessensreduzierung einzig auf die begehrte Gründungszuschuss-Bewilligung liegen vor, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich bei der von der aufgenommenen selbständigen Tätigkeit um die einzige Maßnahme handelt, mit der eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung erreicht werden könnte (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2013 – L 18 AL 5/13 B ER –, juris). Zutreffend hat das SG auch einen solchen Anspruch verneint.
31 
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
33 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 422 Leistungen der aktiven Arbeitsförderung


(1) Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung gelte

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 4 Vorrang der Vermittlung


(1) Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit. (2) Der Vermittlungsvorrang gilt auch im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, es sei

Wirtschaftsprüferordnung - WiPrO | § 43a Regeln der Berufsausübung


(1) Berufsangehörige üben ihren Beruf aus1.in eigener Praxis oder in gemeinsamer Berufsausübung gemäß § 44b,2.als Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende oder nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen von Wirtsc

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Feb. 2015 - L 13 AL 1924/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Feb. 2015 - L 13 AL 1924/14 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht NRW Beschluss, 28. Nov. 2013 - L 9 AL 81/13

bei uns veröffentlicht am 28.11.2013

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22.01.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Streitig ist

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Nov. 2013 - L 13 R 1662/12

bei uns veröffentlicht am 19.11.2013

Tenor Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. März 2012 wird zurückgewiesen.Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.De

Referenzen

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(1) Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit.

(2) Der Vermittlungsvorrang gilt auch im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, es sei denn, die Leistung ist für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit fehlendem Berufsabschluss an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden. Der Vermittlungsvorrang gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Gründungszuschuss nach § 93.

(1) Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag

1.
der Anspruch entstanden ist,
2.
die Leistung zuerkannt worden ist oder
3.
die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.

(2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften.

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(1) Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit.

(2) Der Vermittlungsvorrang gilt auch im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, es sei denn, die Leistung ist für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit fehlendem Berufsabschluss an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden. Der Vermittlungsvorrang gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Gründungszuschuss nach § 93.

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(1) Eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbildung angemessen ist und die Dauer von einem Jahr nicht übersteigt.

(2) Eine betriebliche Berufsausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn

1.
eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, dass die Berufsausbildung einer entsprechenden betrieblichen Berufsausbildung gleichwertig ist und
2.
die Berufsausbildung im Ausland dem Erreichen des Bildungsziels und der Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist.

(1) Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag

1.
der Anspruch entstanden ist,
2.
die Leistung zuerkannt worden ist oder
3.
die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.

(2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften.

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(1) Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit.

(2) Der Vermittlungsvorrang gilt auch im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, es sei denn, die Leistung ist für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit fehlendem Berufsabschluss an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden. Der Vermittlungsvorrang gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Gründungszuschuss nach § 93.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(1) Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit.

(2) Der Vermittlungsvorrang gilt auch im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, es sei denn, die Leistung ist für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit fehlendem Berufsabschluss an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden. Der Vermittlungsvorrang gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Gründungszuschuss nach § 93.

(1) Berufsangehörige üben ihren Beruf aus

1.
in eigener Praxis oder in gemeinsamer Berufsausübung gemäß § 44b,
2.
als Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende oder nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
3.
als zeichnungsberechtigte Vertreter oder zeichnungsberechtigte Angestellte bei Berufsangehörigen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Personengesellschaften nach § 44b Absatz 1, EU- oder EWR-Abschlussprüfern, EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften, genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden oder überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
4.
als Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende oder nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen einer Buchprüfungsgesellschaft, einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einer Berufsausübungsgesellschaft nach dem Steuerberatungsgesetz,
5.
als zeichnungsberechtigte Vertreter oder zeichnungsberechtigte Angestellte bei einem Angehörigen eines ausländischen Prüferberufs oder einer ausländischen Prüfungsgesellschaft oder als gesetzliche Vertreter oder Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer ausländischen Prüfungsgesellschaft, wenn die Voraussetzungen für deren Berufsausübung den Vorschriften dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen,
6.
als gesetzliche Vertreter oder Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer ausländischen Rechtsberatungsgesellschaft oder Steuerberatungsgesellschaft, wenn die Voraussetzungen für deren Berufsausübung den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung oder des Steuerberatungsgesetzes im Wesentlichen entsprechen,
7.
als Angestellte der Wirtschaftsprüferkammer,
8.
als Angestellte des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, soweit es sich um eine Tätigkeit bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle handelt,
9.
als Angestellte einer
a)
nach § 342q Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs vom Bundesministerium der Justiz durch Vertrag anerkannten Einrichtung oder
b)
nicht gewerblich tätigen Personenvereinigung,
aa)
deren ordentliche Mitglieder Berufsangehörige, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften oder Personen oder Personengesellschaften sind, die die Voraussetzungen des § 44b Absatz 2 Satz 1 erfüllen,
bb)
deren ausschließlicher Zweck die Vertretung der beruflichen Belange der Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer ist und
cc)
in der Berufsangehörige, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften die Mehrheit haben,
10.
als Angestellte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn es sich um eine Tätigkeit
a)
nach Abschnitt 16 des Wertpapierhandelsgesetzes oder
b)
zur Vorbereitung, Durchführung und Analyse von Prüfungen bei einem von einer Aufsichtsbehörde beaufsichtigten Unternehmen
handelt, oder
11.
als Angestellte eines Prüfungsverbands nach § 26 Absatz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen.

(2) Vereinbar mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers ist

1.
die Ausübung eines freien Berufs auf dem Gebiet der Technik und des Rechtswesens sowie eines Berufs, mit dem die gemeinsame Berufsausübung im Sinne des § 44b zulässig ist,
2.
die Tätigkeit als Lehrer oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an wissenschaftlichen Instituten oder Hochschulen,
3.
die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, deren Mitglieder ausschließlich Personen sind, mit denen die gemeinsame Berufsausübung im Sinne des § 44b zulässig ist,
4.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Prüfungen zum Wirtschaftsprüfer, zum vereidigten Buchprüfer oder zum Steuerberater sowie zur Fortbildung der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer und
5.
die freie schriftstellerische, wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeit sowie die freie Vortragstätigkeit.

(3) Berufsangehörige dürfen keine der folgenden Tätigkeiten ausüben:

1.
gewerbliche Tätigkeiten;
2.
Tätigkeiten in einem Anstellungsverhältnis mit Ausnahme der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fälle;
3.
Tätigkeiten in einem Beamtenverhältnis oder einem nicht ehrenamtlich ausgeübten Richterverhältnis mit Ausnahme des in Absatz 2 Nummer 2 genannten Falls; § 44a bleibt unberührt.
Auf Antrag kann die Wirtschaftsprüferkammer Berufsangehörigen genehmigen, eine Tätigkeit nach Satz 1 auszuüben, wenn diese einer der Tätigkeiten nach Absatz 1 oder 2 vergleichbar ist und durch die Tätigkeit das Vertrauen in die Einhaltung der Berufspflichten nicht gefährdet werden kann. Auf Antrag kann die Wirtschaftsprüferkammer die Eingehung eines außerberuflichen Anstellungsverhältnisses vorübergehend genehmigen, wenn es der Übernahme einer Notgeschäftsführung oder der Sanierung einer gewerblichen Gesellschaft dient.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22.01.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(1) Teilnahmekosten bestimmen sich nach den §§ 49, 64, 73 und 74 des Neunten Buches. Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung.

(2) Die Teilnahmekosten nach Absatz 1 können Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste während der und im Anschluss an die Maßnahme einschließen.

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Tenor

Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.877,64 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Umstritten ist der Einbehalt der dem Kläger gewährten Regelaltersrente (RAR) aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Beklagte zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau I. Q. (I.Q.), der Beigeladenen.
Die Beklagte bewilligte dem 1942 geborenen Kläger ab 1. Oktober 2007 RAR (Bescheid vom 17. Juli 2008), ab 1. Juli 2009 mit einem Zahlbetrag von 679,98 EUR (Rente 635,49 EUR und Zuschuss zur Krankenversicherung [KV] 44,49 EUR) und (Bescheid vom 17. Juli 2008) ab 1. Oktober 2007 mit einem Zahlbetrag in Höhe von 656,42 EUR (Rente 613,76 EUR und Zuschuss zur KV 42,66 EUR) sowie für die Zeit ab 1. Juli 2008 mit einem Zahlbetrag von 663,98 EUR (Rente 620,54 EUR und Zuschuss zur KV 43,44 EUR). Mit Bescheid vom 18. Mai 2009 erfolgte eine Neuberechnung der Rente ab 1. Juli 2009 mit einem Zahlbetrag von 679,98 EUR (Rente 635,49 EUR und Zuschuss zur KV 44,49 EUR). Außerdem bezieht der Kläger eine Altersrente (AR) vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (VWR) mit einem monatlichen Betrag von 1.659,51 EUR (Stand 1. Januar 2010).
Auf Grund eines am 14. Januar 1997 vor dem OLG Stuttgart im Zusammenhang mit der Scheidung geschlossenen gerichtlichen Vergleichs war der Kläger der Beigeladenen zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verpflichtet. Eine Unterhaltsabänderungsklage des Klägers war teilweise erfolgreich (ab 1. Januar 2007 monatlicher Unterhalt 2.248,21 EUR an Stelle von 3.353,19 EUR, Urteil des AG St. B. C. vom 10. Mai 2007, nicht rechtskräftig geworden).
Die Beigeladene erwirkte am 10. September 2007 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PÜB) des AG Ch. (Geschäftsnr. ...) wegen seit 5. Januar 2007 rückständiger titulierter (gerichtlicher Vergleich vom 14. Januar 1997) Unterhaltsansprüche (Gesamtforderung zum 7. August 2007 28.260,50 EUR), mit welchem die gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Klägers auf Altersrente gegen die Beklagte einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche aus dem gleichen Rechtsgrund gepfändet und der Beigeladenen zur Einziehung überwiesen wurde. Der Drittschuldner dürfe insoweit an den Schuldner nicht mehr leisten. Dieser dürfe insoweit über die Forderung nicht verfügen, insbesondere sie nicht einziehen. Die Zusammenrechnung der durch den Drittschuldner (Beklagte) zu leistenden Bezüge mit den Rentenansprüchen gegenüber dem VWR werde gemäß § 850e Ziff. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) angeordnet. Beide Leistungsträger hätten sich über die zu leistenden Bezüge zu verständigen und diese zusammenzurechnen. Der sich nach den Bestimmungen des Beschlusses ergebende pfändbare Betrag sei (lediglich) den Leistungen des Drittschuldners, der Beklagten, zu entnehmen. Dem Schuldner (hier der Kläger), der nach Angaben des Gläubigers (hier Beigeladene) für keine unterhaltsberechtigte Person Unterhalt leiste, dürften bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs von dem errechneten Nettoeinkommen nur monatlich 705,00 EUR verbleiben.
Das VWR teilte im Schreiben vom 28. September 2007 der Beklagten mit, die monatliche AR des Klägers betrage 1.625,13 EUR, und verwies auf einen Beschluss des AG St. (...) vom 15. August 2007 (auf Erinnerung Abänderung eines PÜB vom 1. August 2007, einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung unter Aufrechterhaltung der Pfändung, der Drittschuldner habe die gepfändeten Beträge weiter einzubehalten und bei sich zu verwahren, bis über die Erinnerung entschieden sei, dem Schuldner könnten bis zur Entscheidung wie bisher monatlich 890,00 EUR ausgezahlt werden). Das AG Ch. stellte die Zwangsvollstreckung aus seinem PÜB mit Beschluss vom 4. Oktober 2007 einstweilen ein, der Drittschuldner habe bis zur Zustellung der endgültigen Entscheidung die gepfändeten Beträge zurückzuhalten. Mit Beschluss vom 9. Januar 2008 wies der Rechtspfleger des AG Ch. den Antrag des Klägers auf Erhöhung des pfandfreien Betrags zurück und mit Beschluss vom 14. Januar 2008 wies das AG Ch. die Erinnerung gegen den PÜB zurück.
Im Berufungsverfahren wegen des Urteils des AG St. B. C. vom 10. Mai 2007 schlossen der Kläger und die Beigeladene und dortige Beklagte am 11. März 2008 vor dem OLG Stuttgart einen gerichtlichen Vergleich mit im Wesentlichen folgendem Inhalt:
„I. Der Geschiedenenunterhaltsanspruch der Beklagten gegen den Kläger wird nach Maßgabe folgender Punkte abgegolten:
1. [...]
2. Der Kläger wird bei der Deutschen Rentenversicherung eine Altersrente beziehen, die nach der ihm vorläufig erteilten Auskunft bei 600 EUR mtl. liegt. Unter Berücksichtigung des § 5 VAHRG erwartet er einen über 600 EUR liegenden Betrag mtl.. Der Kläger verpflichtet sich, an die Beklagte Geschiedenenunterhalt in Höhe der Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung zu bezahlen. In Erfüllung dieser Verpflichtung und darüber hinausgehend weist der Kläger den Rentenversicherungsträger Deutsche Rentenversicherung Bund zum Versicherungskonto ... unwiderruflich an, die von ihm bezogene gesetzliche Rente für die Dauer der Bezugsberechtigung mit Wirkung ab 01.02.2008 vollständig und unmittelbar auf das Konto der Beklagten Nr. ... bei der BW-Bank, BLZ ... zu überweisen. Die Anweisung umfasst die gepfändeten und die unpfändbaren Beträge. Sollte die Beklagte vor dem Kläger versterben, steht der Rentenanspruch ab dem auf den Tode der Beklagten folgenden Monatsersten dem Kläger zu. In diesem Falle erlischt das Pfandrecht aus dem Beschluss des Amtsgerichts Ch. ... zum Zeitpunkt des Todes der Beklagten.
3. Zur Abgeltung des rückständigen Geschiedenenunterhalts zahlt der Kläger an die Beklagte bis zum 25.04.2008 einen Betrag von insgesamt 21.000 EUR, den der Kläger erbringt aus
10 
a) einem Betrag von 15.000 EUR durch den Verkauf einer Garage [...]
sowie
11 
b) einen Betrag von 6.000 EUR aus aufgelaufenen, unausgekehrten monatlichen Rentenzahlungen. Diesbezüglich weit der Kläger das Versorgungswerk der Rechtsanwälte [...] unwiderruflich an, einen vorrangigen teil von 6.000 EUR [...] auf das Konto der Beklagten [...] zu überweisen. Die Beklagte verzichtet gegenüber dem Versorgungswerk [...] auf die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Stuttgart 2 M 3591/07.
12 
II. [...]
III. [...]
IV.
13 
a) die Beklagte gibt die Rechte aus der Pfändung der Rente der Deutschen Rentenversicherung Bund für die Zeit vom 01.02.2008 mit dem heutigen Tage frei.
14 
b) [...]
c) [...]
15 
V. Damit sind alle Unterhaltsanspruche gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt, insbesondere auch im Falle der Not und ein eventueller Anspruch nach § 1586b BGB.
16 
VI. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte die Gerichtskosten. Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.“
17 
Unter Vorlage dieses Vergleichs forderte der Kläger die Beklagte auf, die ab 1. Februar 2008 zu zahlende RAR auf das Konto der Beigeladenen und die Rückstände ab September 2007 auf das Konto seiner jetzigen Ehefrau J.Q. zu zahlen. Er bitte um Beachtung des Vergleichs.
18 
Der Bevollmächtigte der Beigeladenen erklärte am 30. Juli 2008 die Freigabe der Rechte aus der Pfändung der Rente auf Grund des Vergleichs vom 11. März 2008 für die Zeit vor dem 1. Februar 2008. Ab 1. Februar 2008 sei die Rente auf Grund des Vergleichs vollständig auf das Konto der Beigeladenen zu überweisen, wobei gepfändete und auch unpfändbare Beträge von der Anweisung umfasst seien. Auf Hinweis der Beklagten, im Hinblick auf den PÜB vom 10. September 2007 und den Vergleich vom 11. März 2008 andererseits bestünden Unklarheiten, erklärte er, der PÜB bleibe aufrechterhalten. Soweit die zu erwartende Rente unter dem Freibetrag von 705,00 EUR liege, sei sie auf Grund des Vergleichs an die Beigeladene auszuzahlen.
19 
Am 6. August 2008 erklärte der Kläger, nach dem Vergleich bleibe der PÜB unverändert. Damit sei, zumal der PÜB bezüglich der AR vom VWR aufgehoben worden sei, der pfändungsfreie Betrag von 705,00 EUR zu beachten und könne insoweit nicht an die Beigeladene ausgezahlt werden. Er habe dem Rechtsanwalt der Beigeladenen vorgeschlagen, notfalls eine zusätzliche Vereinbarung über diesen Freibetrag abzuschließen.
20 
Mit Schreiben vom 18. August 2008 machte der Bevollmächtigte der Beigeladenen geltend, die Rente sei auf Grund der „Anweisung“ im Vergleich ab 1. Februar 2008 vollständig und unmittelbar an diese zu überweisen. Auf die Frage des Bestehenbleibens des Pfandrechts komme es gar nicht an. Das Schreiben des Klägers vom 6. August 2008 sei unbeachtlich, weil er die Anweisung im Vergleich unwiderruflich erteilt habe. Unter der Voraussetzung der Zahlung der Rente an die Beigeladene verzichte diese auf die Rechte aus dem PÜB vom 10. September 2007 mit Wirkung ab 1. Februar 2008.
21 
Bei Errechnung des pfändbaren Betrages ermittelte die Beklagte unter Zugrundelegung der Pfändung und Zusammenrechnung der Renten sowie des festgelegten Freibetrages von 705,00 EUR für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. August 2008 eine Nachzahlung zugunsten der Beigeladenen in Höhe von 1.960,64 EUR und zugunsten des Klägers in Höhe von 5.275,10 EUR sowie laufende Zahlbeträge ab 1. September 2008 zugunsten der Beigeladenen in Höhe von 184,72 EUR und zugunsten des Klägers in Höhe von 479,26 EUR. Dies teilte sie beiden Beteiligten mit. Gegenüber der Beigeladenen führte sie ferner aus, der PÜB des AG Ch. sei zu beachten. Der vor dem OLG St. am 11. März 2008 geschlossene Vergleich habe insofern keine Auswirkungen, da durch diesen nur der Kläger verpflichtet sei. Der Freibetrag von 705,00 EUR sei zu beachten. Es könnten nur die pfändbaren Beträge überwiesen werden.
22 
Der Bevollmächtigte der Beigeladenen trat dem entgegen. Bei dem Vergleich handle es sich um eine „Anweisung im weiteren Sinne“, auf Grund der die Beigeladene ermächtigt sei, die Leistung im eigenen Namen geltend zu machen. Es liege eine „unwiderrufliche Anweisung“ vor, die Beklagte werde durch Zahlungen an den Kläger nicht frei.
23 
Hierauf schlossen der Kläger und die Beigeladene am 21./26. November 2008 eine weitere Vereinbarung, die im Wesentlichen folgenden Inhalt hatte:
24 
„Wir ergänzen und vervollständigen einvernehmlich den vor dem Oberlandesgericht Stuttgart am 11. März 2008 abgeschlossenen Vergleich bezüglich der Rente des Herrn Dr. R. Q. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, welche den Anweisungen im Vergleich vom 11. März 2008 unter Bezug auf den von ihr nach ihrer Ansicht zu beachtenden unpfändbaren Betrag nicht gegenüber Frau I. Q. nachkommen wollte.
25 
1. [...]
2. Es besteht Einigkeit darüber, dass die in Ziff. 2 S. 3 des Vergleichs vor dem OLG Stuttgart vom 11. März 2008 eingegangene Verpflichtung, Frau I. Q. Geschiedenenunterhalt in Höhe der Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung, derzeit monatlich EUR 620,54, zu bezahlen, nicht durch die Erteilung einer entsprechenden Zahlungsanweisung an den Rentenversicherungsträger, sondern ausschließlich durch Zahlung an Frau I. Q. erfüllt wird. Insoweit wird der Vergleich vom 11. März 2008 abgeändert. Fürsorglich tritt Herr Dr. R. Q. die ihm von der Deutschen Rentenversicherung zustehende Rente mit Ausnahme des Zuschusses zur Krankenversicherung in der jeweiligen Höhe an Frau I. Q. ab und verpflichtet sich, Frau I. Q. so zu stellen, wie sie bei uneingeschränkter Gültigkeit der Abtretung steht bzw. stehen würde.
26 
3. [...]
4. Die Parteien sind sich einig, dass Frau I. Q. stets die Rente in voller Höhe zusteht, auch wenn sie angepasst wird, nicht aber der Zuschuss der Deutschen Rentenversicherung Bund zu der Krankenversicherung von Herrn Dr. R. Q. (derzeit EUR 43,44). Sollte aus gleich welchen Gründen abweichend hiervon die Rente oder ein Teil hiervon an Herrn Dr. R. Q. oder umgekehrt der Krankenversicherungszuschuss oder ein Teil hiervon an Frau I. Q. gezahlt werden, verpflichtet sich der jeweilige Zahlungsempfänger, dem anderen den tatsächlich zugegangenen Betrag zu erstatten.
27 
5. Soweit die Bestimmungen aus dem Vergleich vor dem OLG Stuttgart vom 11. März 2008 durch vorliegende Vereinbarung nicht ausdrücklich abgeändert worden sind, bleiben sie bestehen. Der Vergleich vor dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 14.01.1997 (...) hingegen ist hiermit in allen Punkten erledigt.
28 
6. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung oder des Vergleichs vom 11. März 2008 ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird der Bestand dieser Vereinbarung und des Vergleichs vom 11. März 2008 hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, mit der das Gewollte erreicht wird.“
29 
Diese Vereinbarung übersandte der Kläger der Beklagten und bat um Zahlung der Rente und etwaiger Rentenerhöhungen auf das Konto der Beigeladenen sowie der KV-Zuschuss auf das Konto seiner Ehefrau J.Q. zu zahlen. Der PÜB des AG Ch. sei aufgehoben und nicht mehr zu beachten. Hierauf teilte die Beklagte dem Kläger mit, entsprechend dessen Schreiben vom 5. Dezember 2008 werde die RAR ab 1. Januar 2009 in Höhe von 620,54 EUR auf das Konto der Beigeladenen und der Beitragszuschuss zur freiwilligen KV auf das Konto von J.Q. überwiesen. Die Zahlung erfolge nicht auf Grund des PÜB vom 10. September 2007 und auch nicht gemäß der Vereinbarung vom 26. November 2008, da hier nur eine Zahlung im Rahmen der pfändbaren Beträge in Höhe von zur Zeit 184,72 EUR erfolgen könnte, sondern auf Grund dessen, dass der Kläger verfügt habe, auf welche Konten die Beträge zu überweisen seien. Dieser bleibe allerdings weiterhin Gläubiger des Rentenanspruches, die bezeichneten Kontoinhaber seien ihr gegenüber nicht forderungsberechtigt.
30 
Der Rentenbescheid vom 18. Mai 2009 mit Neuberechnung der Rente ab 1. Juli 2009 enthielt dann den ergänzenden Hinweis, entsprechend der Verfügung vom 5. Dezember 2008 werde ab 1. Juli 2009 die RAR in Höhe von 635,49 EUR auf das Konto der Beigeladenen überwiesen.
31 
Mit Schreiben vom 11. und 31. März 2010 forderte der Kläger die Zahlung der gesamten Rente ab März 2010 auf das Konto von J.Q., auf das Konto der Beigeladenen solle keinerlei Zahlung mehr erfolgen.
32 
Die Beklagte teilte ihm hierauf mit, die gewünschte Zahlungsumstellung könne so nicht durchgeführt werden, da der Beschluss des AG B. vom 10. September 2007 zugunsten der Beigeladenen vorliege. Der PÜB sei wieder zu beachten. Dem fügte sie eine Berechnung bei, nach welcher sich bei Zusammenrechnung der Renten und unter Berücksichtigung des monatlichen Freibetrages von 705,00 EUR ab 1. Mai 2010 ein Zahlbetrag zugunsten der Beigeladenen von 200,72 EUR und zugunsten des Klägers in Höhe von 479,26 EUR ergab. Entsprechende Mitteilungen vom 4. Mai 2010 gingen an den Kläger und an die Beigeladene.
33 
Der Kläger trat dem entgegen. Der PÜB des AG Ch. habe auf Grund des Vergleichs vom 11. März 2008 ruhend gestellt werden müssen, dürfe also nicht mehr beachtet werden. Die Beigeladene habe auch den Vergleich aus dem Jahr 1997, auf Grund dessen der PÜB ergangen sei, als erfüllt herausgegeben. Da die Forderung, derentwegen der PÜB ergangen sei, erfüllt sei, werde das AG Ch. den Beschluss ersatzlos aufheben, was er auch „heute“ beantragen werde. Jeglicher Auszahlung an die Beigeladene widerspreche er. Sodann legte er das Schreiben des AG Ch. vom 17. Mai 2010 vor, das auf seinen Antrag mitteilte, dass lediglich eine Einstellung, jedoch keine Aufhebung des PÜB erfolgen könne (Verweis auf § 776 ZPO). Im Übrigen sei das Rechtsschutzbedürfnis zweifelhaft, die Gläubigerin habe bereits im Jahr 2008 unter Ziff. IV des eingereichten Vergleichs den Verzicht im Sinne von § 843 ZPO erklärt. Demnach sei das Pfändungspfandrecht automatisch erloschen, einer Aufhebung bedürfe es nicht.
34 
Auf Grund dessen wies die Beklagte gemäß ihrem Schreiben vom 7. Juni 2010 dem Kläger wieder die volle Rente in Höhe von 679,98 EUR an und hörte die Beigeladene mit Schreiben vom 7. Juni 2010 zur beabsichtigten Rückforderung der an sie für Mai 2010 gezahlten 200,72 EUR an. Der Kläger habe die Mitteilung des AG Ch. vorgelegt, nach der das Pfändungspfandrecht aus dem PÜB erloschen sei. Damit dürften an die Beigeladene keine Beträge mehr gezahlt werden. Dem trat diese wiederum entgegen. Die volle RAR sei an sie zu zahlen, was sich aus dem Vergleich vom 11. März 2008 und der danach erfolgten Vereinbarung zwischen dem Kläger und ihr ergebe.
35 
Mit Schreiben vom 26. Juli 2010 legte die Beklagte der Beigeladenen dar, die Abtretung umfasse lediglich pfändbare Rentenbeträge, welche bei einer Rentenzahlung an den Kläger von monatlich insgesamt 679,98 EUR nicht vorhanden seien. Weitere Rechtsgrundlage sei der PÜB vom 10. September 2007 des AG Ch. gewesen, aus dem sich eine Zahlungspflicht gemäß § 54 SGB I ergeben habe. Aus diesem leite die Beigeladene jedoch keine Forderung ab, was durch das Schreiben des AG Ch. bestätigt sei. Verfügungsberechtigt sei nunmehr ausschließlich der Kläger. Die bisher an die Beigeladene erfolgten Zahlungen beruhten auf der Entscheidung des Rentenbeziehers, seine Rente teilweise auf das Konto der Beigeladenen anweisen zu lassen. Diese Verfügung habe er mit Schreiben vom 31. März 2010 geändert, sodass sie nicht weiter berechtigt sei, Rentenzahlungen an die Beigeladene zu leisten.
36 
Die Beigeladene machte geltend, das SGB I betreffe den vorliegenden Fall nicht. Hier habe sich der Kläger durch Vergleich verpflichtet, Geschiedenenunterhalt in Höhe der Altersrente zu bezahlen und in Erfüllung dieser Verpflichtung darüber hinaus in dem Vergleich die Beklagte unwiderruflich angewiesen, die von ihm bezogene gesetzliche Rente ab 1. Februar 2008 vollständig und unmittelbar auf ihr Konto zu überweisen. Die ergänzende Vereinbarung vom November 2008 stelle nur klar, dass die Erfüllung des Vergleichs nicht durch Zahlungsanweisung, sondern durch Zahlung an sie erfolge. Die unwiderrufliche Anweisung sei weiter zu beachten. Bei Zusammenrechnung der Rente vom VWR und der Rente der Beklagten ergebe sich ein pfändbarer Betrag.
37 
Der nachfolgenden Ankündigung der Beklagten, die RAR in Höhe von 635,49 EUR auf Grund der Abtretung vom November 2008 ab September 2010 an die Beigeladene zu zahlen, widersprach der Kläger. Die Abtretung sei unwirksam, da die Rente in vollem Umfang unpfändbar sei. Er sei an Krebs erkrankt, zu 80% Invalide und seine Krankenversicherung koste monatlich 572,23 EUR. Die „Anwaltsrente“ sei abgetreten. Ein pfändbarer Betrag stehe nicht zur Verfügung. Er sei im Übrigen seinen Kindern S., S. und S. (alle geboren 1990) sowie T. (geboren 1988) und T. (geboren 1986) unterhaltspflichtig.
38 
Nach Anforderung von Nachweisen vom Kläger und Prüfung der vorgelegten Unterlagen entschied die Beklagte mit Bescheid vom 29. September 2010, die Rente werde ab September mit einem monatlichen Betrag von 635,49 EUR an die Beigeladene angewiesen. Grundlage sei die Vereinbarung vom 21. November 2008, mit welcher der Kläger in beiderseitigem Einvernehmen die ihm zustehende RAR abgetreten habe. Ein einseitiger Widerruf der Erklärung sei ausgeschlossen. Bei der Abtretung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche sei dem Schuldner nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO sein notwendiger Unterhalt zu belassen. Darüber hinaus müsse ihm so viel verbleiben, dass er seinen laufenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen könne. Das monatliche Einkommen aus der RAR und der AR des VWR in Höhe von 2.339,49 EUR ergebe unter Berücksichtigung der Düsseldorfer Tabelle einen Eigenbedarf von monatlich 700,00 EUR. Für die Unterhaltsberechtigten verbliebe ein Restbetrag von 1.569,49 EUR. Die angegebenen Kinder hätten bereits das 18. Lebensjahr vollendet und seien nachrangig in der Unterhaltsfolge. Bei einem nach Abzug des Eigenbedarfs verbleibenden Einkommen von 1.569,49 EUR sei die Zahlung eines Unterhaltsbetrages von 635,49 EUR an die Beigeladene ohne Weiteres möglich, da für weitere Unterhaltsverpflichtungen monatlich 934,00 EUR verblieben.
39 
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, die Tochter S. absolviere eine Schulausbildung. Seine Rente vom VWR sei „seit langer Zeit“ abgetreten. Die RAR sei bis 770,00 EUR unpfändbar und die Anwaltsrente sei nicht mehr anrechenbar. Im Weiteren legte er Unterlagen zur Ausbildung seiner Tochter S. vor und gab an, diese absolviere ab Januar 2011 ein Praktikum.
40 
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die RAR sei weiterhin an die Beigeladene anzuweisen. Dem Kläger stehe im Hinblick auf die Abtretung lediglich der monatliche Zuschuss zur KV zu. Der Nachweis vorrangig unterhaltsberechtigter Personen sei nicht erbracht. Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass seine Tochter S. in einer allgemeinbildenden Schulausbildung gewesen sei, die einer herkömmlichen Ausbildung vergleichbar sei.
41 
Deswegen hat der Kläger am 2. Februar 2011 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und u.a. geltend gemacht, die Rente, die er vom VWR erhalte, sei zur Absicherung von Kreditverbindlichkeiten abgetreten. Die Beklagte sei zur Zahlung an ihn verpflichtet, da die im Vergleich enthaltene Abtretung unwirksam sei. Eine Zusammenrechnung der RAR mit der AR sei nie vereinbart worden. Die Abtretung sei sittenwidrig und unwirksam.
42 
Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht, nach der Erklärung vom 21. November 2008 habe der Kläger die ihm gegenüber ihr zustehende RAR mit Ausnahme des ebenfalls zustehenden Beitragszuschusses abgetreten. Er verfüge außerdem über eine monatliche AR vom VWR.
43 
Mit Beschluss vom 29. April 2011 hat das SG I.Q. beigeladen.
44 
Sie hat neben Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens im Wesentlichen geltend gemacht, der Kläger habe neben Abtretung der Altersrente an sie im Vergleich vom 11. März 2008 die Beklagte unwiderruflich angewiesen, die Altersrente bis auf den Zuschuss zur KV an sie zu bezahlen. Dies sei auch durch die nachträgliche Vereinbarung vom 21. November 2008 nicht geändert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den schriftlichen Vortrag der Beigeladenen verwiesen.
45 
Mit Urteil vom 12. März 2012 hat das SG den Bescheid vom 29. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2011 aufgehoben. Es hat hierbei im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zu Grunde gelegt. Die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Abtretung bestimme sich nach § 53 SGB I. Sie ergebe sich nicht aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I. Das „wohlverstandene Interesse“ sei nicht bereits deshalb zu verneinen, weil die Abtretung weiterreiche als nach § 53 Abs. 3 SGB I, wenn sie also auch den nach § 850c ZPO nicht pfändbaren Mindestbetrag umfasse (Verweis auf LSG Rheinland-Pfalz vom 14. September 1999, L 7 Ar 225/98). Das erforderliche, „wohlverstandene Interesse“ des Berechtigten an der Übertragung sei hier auch nicht feststellbar. Bei ihm handle es sich um einen gerichtlich voll nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, der voraussetze, dass der abtretende Leistungsberechtigte für den übertragenen Leistungswert als Gegenwert einen zumindest gleichwertigen Vermögensvorteil erlange und dass der Zweck der Sozialleistung die Abtretung rechtfertige. Abzustellen sei ausschließlich auf die Interessen des Leistungsberechtigten, also des Klägers. Eine Abtretung zum Ausgleich von Schulden dürfte vorliegend nicht im wohlverstandenen Interesse des Leistungsberechtigten sein, da ihm dadurch Mittel entzogen würden, die er nur zweckgerichtet verwenden solle. Die Teilabtretung habe auch nicht im wohlverstandenen Interesse des Klägers gelegen, weil er keinen zumindest gleichwertigen Vermögensvorteil erhalten habe. Eine Übertragung nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I scheide somit aus. Die Beklagte könne sich auch nicht auf § 53 Abs. 3 SGB I analog §§ 398 ff BGB i.V.m. §§ 850, 850c Abs.1 bis 3, Anlage zu § 850c ZPO berufen. Danach seien Ansprüche übertragbar, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag überstiegen. Die Altersrente sei eine solche abtretbare Geldleistung. Mit der Vereinbarung vom 26. November 2008 sei der Vergleich vom 11. März 2008 dahingehend modifiziert worden, dass die eingegangene Verpflichtung, Geschiedenenunterhalt in Höhe der Altersrente zu bezahlen, nicht durch die Erteilung einer entsprechenden Zahlungsanweisung, sondern ausschließlich durch Zahlung an die Beigeladene erfüllt werde. Insoweit sei der Vergleich vom März 2008 abgeändert. Vorsorglich habe der Kläger auch die RAR mit Ausnahme des Zuschusses zur KV an die Beigeladene abgetreten und sich verpflichtet, diese so zu stellen, wie sie bei uneingeschränkter Gültigkeit der Abtretung stehe bzw. stehen würde. Bei der Abtretung eines Rentenanspruches sei es Aufgabe des Rentenversicherungsträgers als Schuldner, nach § 53 Abs. 3 SGB I i.V.m. § 850c Abs. 1 bis 3 ZPO analog die konkrete Höhe des bestimmbaren abgetretenen Betrages zu ermitteln (Hinweis auf BSG, Urteil vom 27. November 1991, 4 RA 80/90). Die Höhe des nach § 850c ZPO unpfändbaren Betrages richte sich nach der Anzahl der Personen, denen der Schuldner zum Unterhalt verpflichtet sei. Die Kinder des Klägers seien allesamt volljährig, Unterhaltsleistungen seien nicht nachgewiesen. Die Beklagte sei hier nicht berechtigt, die RAR und die AR vom VWR zusammenzurechnen. Die Möglichkeit der Zusammenrechnung mehrerer Einkommen eines Schuldners ergebe sich aus § 850e ZPO. Danach würde der pfändungsfreie Betrag aus der Gesamtsumme errechnet. Es sei jedoch umstritten, ob sich die damit ergebende Erweiterung der Zugriffsmöglichkeit auf die abgetretene Sozialleistung beziehe. Nach der Rechtsprechung des BSG sei neben § 850c ZPO und § 850d ZPO auch § 850e Nr. 2a ZPO bei Ermittlung des pfändbaren Einkommens im Rahmen des § 53 Abs. 3 SGB I zu berücksichtigen, wenn der Leistungsempfänger in die Zusammenrechnung der abgetretenen Sozialleistungen eingewilligt habe. Eine Zusammenrechnung der Rentenansprüche gegenüber dem VWR und der Beklagten sei hier nicht möglich, da der Kläger nicht eingewilligt habe und auch der früheren PÜB des AG Ch. hierfür keine Grundlage mehr sei. Bei einem ermittelten Eigenbedarf von monatlich 770,00 EUR könne die Rente in Höhe von 635,49 EUR nicht an die Beigeladene abgetreten werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
46 
Gegen das ihr am 21. März 2012 zugestellte Urteil hat die Beigeladene am 19. April 2012 Berufung eingelegt.
47 
Die Beigeladene trägt im Wesentlichen vor, die Abtretung der Rente sei wirksam. Dies ergebe sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I. Der Kläger habe sich freiwillig verpflichtet, an sie Unterhalt in Höhe der Rente zu bezahlen. Durch die im Vergleich vom 11. März 2008 vorgenommene unwiderrufliche Zahlungsanweisung habe er von dieser Verpflichtung frei werden sollen. Nachdem die Beklagte dem nicht habe Folge leisten wollen, sei es zur Vereinbarung vom 21. November 2008 gekommen. Mit dieser seien vorsorglich die Ansprüche auf Zahlung der Rente an sie abgetreten worden. Es habe im wohlverstandenen Interesse des Klägers gelegen, wegen der im Vergleich vor dem OLG Stuttgart vom 11. März 2008 nicht exakt bezifferten Ansprüche auf Zahlung von Geschiedenenunterhalt nicht einen weiteren Rechtsstreit führen zu müssen. Es habe auch in seinem wohlverstandenen Interesse gelegen, durch Anweisung und die anschließende Abtretung der Ansprüche gegenüber der Beklagten von den eingegangenen Verbindlichkeiten befreit zu werden. Damit sei der Bescheid schon im Hinblick auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I rechtmäßig. Unabhängig davon seien auch bei der Berechnung der pfändbaren Beträge und der damit abtretbaren Ansprüche die Rentenansprüche gegenüber dem VWR und der Beklagten zusammenzurechnen, womit sich eine Rechtmäßigkeit des Bescheids auch aus § 53 Abs. 3 SGB I ergebe. Bereits vor Abschluss des Vergleichs habe das AG Ch. im PÜB vom 10. September 2007 eine Zusammenrechnung angeordnet. Sie habe sich zwar im Vergleich vom 8. März 2008 verpflichtet, auf die Rechte aus diesem PÜB zu verzichten, jedoch nur deshalb, weil die Parteien durch die Anweisung gegenüber der Beklagten die pfändbaren und unpfändbaren Beträge an sie zu bezahlen, sie genauso stellen wollten, wie sie auf Grund des Pfändungspfandrechts gestanden habe. Dies sei durch die Vereinbarung vom November 2008 manifestiert worden. Im Gegenzug habe sie auf die Rechte aus dem PÜB gegenüber dem AG Ch. verzichtet. Dieser Verzicht sei nur erfolgt, weil die Parteien vereinbart hätten, dass ihr die Rentenansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten in voller Höhe auch hinsichtlich unpfändbarer Beträge zustehen sollten. Der Kläger habe mit den Vereinbarungen in die Zusammenrechnung der Renten eingewilligt. Im Hinblick auf den Verzicht auf den Widerruf der gegenüber der Beklagten erteilten Zahlungsanweisung sei der Kläger auch nicht berechtigt gewesen, dies einseitig gegenüber der Beklagten rückgängig zu machen.
48 
Die Beigeladene beantragt,
49 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. März 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
50 
Der Kläger beantragt,
51 
die Berufung zurückzuweisen.
52 
Zu keinem Zeitpunkt sei vereinbart oder auch nur daran gedacht worden, dass die beiden Renten zusammengerechnet werden könnten. Eine solche Zusammenrechnung bzw. deren Vereinbarung ergebe sich weder aus dem Vergleich vom 11. März 2008, noch aus der Vereinbarung vom November 2008. Eine Zusammenrechnung sei auch nicht erwähnt und nie gewollt gewesen. Ferner sei die Sicherungsabtretung der Anwaltsrente an die D. B. zu beachten. Hierzu hat er die Abtretungserklärung vom 21. Juli 2010 vorgelegt. Er trägt u.a. weiter vor, bei der im Vergleich vor dem OLG Stuttgart vom 11. März 2008 festgelegten Anweisung der Beklagten handle es sich um eine „Schuldumschaffung“, mit der an Erfüllung statt der Unterhaltsanspruch durch die Leistungsansprüche es seinerseits gegen die Beklagte ausgetauscht werde. Damit erlösche der Unterhaltsanspruch. Gewährleistungsansprüche bestünden nicht, wenn der Käufer, Empfänger der Leistung an Erfüllung statt, den Mangel bei Abschluss des Geschäfts gekannt habe. Dies sei hier der Fall. Nach dem Vergleich hätten unpfändbare Ansprüche ausgezahlt werden sollen. Somit habe die Beigeladene bereits bei dessen Abschluss gewusst, dass ihr unpfändbare Rentenansprüche an Erfüllung statt übertragen worden seien. Ihrem Rechtsanwalt sei prinzipiell auch bekannt gewesen, dass unpfändbare Ansprüche nicht übertragen werden könnten. Diese unpfändbaren Ansprüche stünden der Beigeladenen nach § 134 BGB nicht zu. Dies gelte auch für die Vereinbarung vom November 2008. Auch diese Abtretung sei unwirksam und verstoße gegen das Verbot des § 134 BGB. Die Unabtretbarkeit unpfändbarer Rentenansprüche stehe im öffentlichen Interesse und unterstehe nicht der Parteidisposition. Das AG Ch. habe auch ohne Anhörung den unpfändbaren Betrag auf 770,00 EUR festgesetzt und hierbei nicht die Kosten der KV, im Jahr 2012 621,74 EUR, im Jahr 2011 618,79 EUR, berücksichtigt. Hinzu kämen Kosten der Pflegeversicherung in Höhe von 50,81 EUR, sodass sich ein insgesamt unpfändbarer Betrag von 1.442,55 EUR ergebe.
53 
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, entgegen der Ausführungen der Beigeladenen sei nicht von einer Abtretung im „wohlverstandenen Interesse“ des Klägers auszugehen. Die Voraussetzungen hierfür seien nicht erfüllt. Auch im Rahmen des § 53 Abs. 3 SGB I sei eine Auszahlung von Rentenbeträgen an die Beigeladene nicht rechtmäßig. Bei Erlass des angefochtenen Bescheides habe man unterstellt, dass zwischen Kläger und Beigeladener stillschweigend eine Zusammenrechnung der RAR und der Anwaltsrente vereinbart gewesen sei. Zu diesem Ergebnis sei man auf Grund der in der Berufungsbegründung der Beigeladenen dargelegten Erwägungen gelangt. Die Vorgeschichte habe die Vereinbarung einer Zusammenrechnung nahegelegt. Wie das SG aber richtig ausgeführt habe, sei dies nicht ausreichend. Eine Zusammenrechnung wäre nur möglich, wenn dies im Abtretungsvertrag unter konkreter Bezeichnung der betroffenen Leistungen vereinbart worden wäre oder sich der Kläger ausdrücklich mit der Zusammenrechnung einverstanden erklärt hätte. Beides sei nicht der Fall. Ohne die Zusammenrechnung ergebe sich unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs des Klägers kein Abtretungsbetrag. Der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids sei daher nicht rechtmäßig.
54 
Einen Antrag hat die Beklagte im Berufungsverfahren nicht gestellt.
55 
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
56 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung der Beigeladenen ist nicht begründet.
57 
Der Senat hat nicht darüber zu entscheiden, ob der Beigeladenen gegenüber dem Kläger Unterhaltsansprüche zustehen bzw. Unterhaltsansprüche insofern vertraglich vereinbart sind, sondern darüber, ob die Beigeladene die Zahlung der RAR des Klägers an sich fordern kann, insbesondere, ob der Rentenanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten rechtswirksam an die Beigeladenen abgetreten worden ist.
58 
Das SG hat den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 29. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2011, mit welchen diese entschieden hat, dass die RAR des Klägers nicht mehr an diesen, sondern an die Beigeladene auszuzahlen ist, zu Recht aufgehoben, denn diese sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
59 
Die Klage ist, wie vom SG zutreffend erkannt, als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG zulässig. Mit der Aufhebung des angefochtenen, den Kläger belastenden Bescheids, mit welchem die Beklagte angeordnet hat, dass der Rentenbetrag nicht an den Kläger, sondern an die Beigeladene auszuzahlen ist, und bei dem es sich um einen Verwaltungsakt (§ 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) handelt, ist die Rente von der Beklagten wieder in vollem Umfang an den Kläger zu leisten.
60 
Die Rechtmäßigkeit des mit der Klage angefochtenen Bescheids vom 29. September 2010 bemisst sich nach § 53 SGB I und hier danach, ob eine wirksame Abtretung des Rentenanspruchs des Klägers gegenüber der Beklagten vorliegt.
61 
Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I können Ansprüche auf Geldleistungen übertragen und verpfändet werden, wenn der zuständige Leistungsträger, hier die Beklagte, feststellt, dass die Übertragung oder Verpfändung im „wohlverstandenen Interesse“ des Berechtigen liegt. Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen (§ 53 Abs. 3 SGB I). Im Falle einer wirksamen Übertragung, hier also auch einer Abtretung, ist der Leistungsträger verpflichtet, die Leistung an den Abtretungsempfänger zu erbringen.
62 
Eine wirksame Abtretung der Rentenansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten liegt nach keiner der Bestimmungen vor.
63 
Zunächst ist festzustellen, dass der PÜB des AG Ch. Ansprüche der Beigeladenen im vorliegenden Verfahren nicht zu begründen vermag. Die Beigeladene hat nach Angaben des Klägers auf weitere Rechte daraus verzichtet. Das durch den PÜB zunächst entstandene Pfändungspfandrecht ist gemäß dem Schreiben des AG Ch. vom 17. Mai 2010 erloschen, weswegen es, so das AG Ch. weiter, einer Aufhebung nicht bedürfe. Die Beigeladene leitet aus ihm auch keine Rechte her. Dieser PÜB ist auf Grund des gerichtlichen Vergleichs vom 14. Januar 1997 als Vollstreckungstitel ergangen. Rechte aus diesem Vollstreckungstitel hat die Beigeladene jedoch nicht mehr, was sich insbesondere auch aus der Vereinbarung vom 21./26. November 2008 Ziffer 5 Satz 2 ergibt. Schließlich ist der Titel, wie vom Kläger unwidersprochen vorgetragen, von der Beigeladenen in Konsequenz dessen an diesen herausgegeben worden.
64 
Ferner ist festzustellen, dass sich der Kläger gegenüber der Beigeladenen im Vergleich vom 11. März 2008 verpflichtet hat, dieser Geschiedenenunterhalt in Höhe der ihm gegenüber der Beklagten zustehenden RAR zu bezahlen. Zugleich hat er sich insofern verpflichtet, die Beklagte anzuweisen, die von ihm bezogenen gesetzliche RAR vollständig und unmittelbar auf das Konto der Beigeladenen zu überweisen, wobei die Anweisung, die „gepfändeten und die unpfändbaren Beträge“ umfasste. Diese Vereinbarung im Vergleich wurde vom Kläger und der Beigeladenen wiederum durch die Vereinbarung vom 21. November 2008 einvernehmlich ergänzt und vervollständigt, indem vereinbart wurde, dass die im Vergleich eingegangene Verpflichtung des Klägers, an die Beigeladene Geschiedenenunterhalt in Höhe der RAR, die er von der Beklagten bezog, zu bezahlen nicht durch die Erteilung einer entsprechenden Zahlungsanweisung an die Beklagte, sondern ausschließlich durch Zahlung an die Beigeladene erfüllt werde. Hierzu erklärte der Kläger, er trete die ihm von der Beklagten zu gewährende RAR mit Ausnahme des Zuschusses zur KV in der jeweiligen Höhe an die Beigeladene ab. Weiter verpflichtete er sich diese so zu stellen, wie sie bei uneingeschränkter Gültigkeit der Abtretung stehe bzw. stehen würde. Ferner war vereinbart, dass für den Fall, dass Zahlungen der Beklagten abweichend hiervon an die Beigeladenen oder an den Kläger erfolgen sollten, diese jeweils zur Erstattung der Beträge verpflichtet sind.
65 
Daraus ergibt sich, dass die Beigeladene einen Anspruch auf Auszahlung der Rente gegenüber der Beklagten nur auf Grund der Abtretung, deren Wirksamkeit vorliegend strittig ist, erwerben konnte.
66 
Nach dem Ergebnis der Prüfung ergibt sich, dass diese Abtretung unwirksam ist, weil sie nicht im Rahmen des § 53 SGB I zulässig ist. Die Übertragung bzw. eine Abtretung von Sozialleistungen war vor In-Kraft-Treten des SGB I nur in speziell geregelten Fällen unter eingeschränkten Voraussetzungen möglich. Damit waren Sozialleistungen dem Rechtsverkehr nahezu vollständig entzogen. Dieser Zustand wurde nach der Gesetzesbegründung von den Beteiligten und Gerichten zunehmend als unbillig und dem Grundsatz, dass auf Sozialleistungen ein Anspruch besteht, nicht gerecht werdend empfunden. Deshalb hat der Gesetzgeber hinsichtlich Geldleistungen eine differenzierte Lösung angestrebt und diese mit § 53 Abs. 2 und Abs. 3 SGB I getroffen. Unter den dort aufgeführten Voraussetzungen und nur bei deren Vorliegen können Ansprüche auf Geldleistungen sowie Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, wie hier die Altersrente, übertragen und verpfändet werden. Die Regelung soll zwischen dem notwendigen sozialen Schutz des Leistungsberechtigten einerseits und dem Ziel eines freien Rechtsverkehrs vermitteln. Bei allen Geldleistungen sollen Übertragung und Verpfändung zulässig sein, wenn sie dem Ausgleich von „Vorschüssen“ Dritter auf die Sozialleistungen dienen oder sonst im wohlverstandenem Interesse des Berechtigten liegen (§ 53 Abs. 2 SGB I). Ferner ist die Übertragung und Verpfändung laufender Geldleistungen zulässig, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden pfändungsfreien Betrag übersteigen (§ 53 Abs. 3 SGB I).
67 
Gemessen daran ist die Übertragung des Anspruchs des Klägers auf seine RAR bzw. die Abtretung nicht zulässig, was von der Beklagten zu beachten ist.
68 
Zunächst liegen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I für die Zulässigkeit der Übertragung nicht vor. Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I können Ansprüche auf Geldleistungen übertragen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass die Übertragung oder Verpfändung im „wohlverstandenem Interesse“ des Berechtigten liegt. Zweck dieser Regelung, die die Möglichkeit einer Abtretung ohne jede Begrenzung der Höhe regelt, ist es, dass es Dritten, z.B. einer Bank, einem Arbeitgeber oder auch einem Wohlfahrtsverband erleichtert wird, dem Berechtigten Vorschüsse oder sonstige private Zuwendungen zu gewähren. Es soll eine möglichst risikolose private Hilfe ermöglicht werden.
69 
Bei dem Begriff des „wohlverstandenem Interesses“, dessen Vorliegen der zuständige Leistungsträger festzustellen hat, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Eine Übertragung im „wohlverstandenem Interesse“ setzt hierbei grundsätzlich voraus, dass durch den übertragenen Leistungsanspruch als Gegenleistung ein zumindest gleichwertiger Vermögensvorteil erworben wird. Als Beispiel sind in Literatur und Rechtsprechung (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, SGB I. § 53 Rdnr. 21 m.w.N.) aufgeführt die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim, die Deckung der laufenden Kosten für die Familienwohnung oder auch die Überbrückung einer akuten sozialen Notlage. In Einzelfällen können zur Begründung eines „wohlverstandenen Interesses“ auch sonstige rechtliche oder ideelle Zwecke herangezogen werden, wobei jedoch Zurückhaltung geboten ist und zumindest ein wirtschaftlicher Bezug zu verlangen ist. Der Berechtigte, hier also der Kläger, muss einen Vorteil erlangen, den er ohne die Übertragung nicht hätte (vgl. auch Seewald in Kasseler Kommentar, SGB I, § 53 Rdnr. 21).
70 
Gemessen daran ist, wie auch von der Beklagten im Berufungsverfahren schriftsätzlich eingeräumt, nicht feststellbar, dass die Abtretung der Zahlungsansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten in dessen „wohlverstandenem Interesse“ liegt. Durch diese Erklärung hat die Beklagte auch die Feststellung des wohlverstandenen Interesses abgelehnt, so dass die Abtretung nicht nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I zulässig und wirksam ist.
71 
Soweit die Beigeladene die Auffassung vertritt, die Abtretung des Rentenanspruches gegenüber der Beklagten an sie habe im „wohlverstandenen Interesse“ des Klägers gelegen, da er wegen der im Vergleich vom 11. März 2008 nicht exakt bezifferten Ansprüche nicht einen weiteren Rechtsstreit führen müsse, ist dem nicht zu folgen. Insofern liegt kein vergleichbarer Fall vor wie oben dargelegt. Das „wohlverstandene Interesse“ des Klägers an der Abtretung kann auch nicht damit begründet werden, dass er dadurch von den von ihm eingegangenen Verpflichtungen zur Zahlung von Unterhalt befreit werde.
72 
Die Abtretung ist auch nicht nach der Bestimmung des § 53 Abs. 3 SGB I zulässig. Danach können Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, wie hier die RAR des Klägers, übertragen bzw. abgetreten werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.
73 
Insofern ist nicht feststellbar, dass die RAR des Klägers, die sich auf 635,49 EUR zzgl. des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag von 46,39 EUR (Stand 15. Dezember 2010) bei einem Krankenversicherungsbeitrag des Klägers von 572,23 EUR im Jahr 2010 beläuft, den pfändbaren Betrag übersteigt. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem, hier allerdings nicht mehr relevantem, Beschluss des AG Ch. vom 10. September 2007, in dem - auch bei Zusammenrechnung der RAR und der AR - noch ein Betrag von 705,- EUR festgelegt war, der dem Kläger zu verbleiben hatte. Im Übrigen wird zur Begründung insoweit auf die Entscheidungsgründe des SG im angefochtenen Urteil verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG).
74 
Zwar kann bei der Ermittlung des pfändungsfreien Betrags im Rahmen des § 53 Abs. 3 SGB I auch eine Zusammenrechnung mehrere Einkünfte, hier der vom Kläger vom VWR bezogenen weiteren AR mit der RAR grundsätzlich vorgenommen werden, doch setzt dies die Zustimmung des Berechtigten, hier des Klägers, zu einer Zusammenrechnung voraus (Urteil des Bundessozialgerichts vom 9. April 1987, 5b RJ 4/86 u.a. veröffentlicht in Juris; Pflüger in Juris-PK SGB I § 53, Rdnr. 87). Einer solchen Zusammenrechnung hat der Kläger weder im Vergleich vom 10. März 2008, noch in der Vereinbarung vom 21./26. November 2008 zugestimmt. Auch ansonsten kann eine Zustimmung des Klägers den Akten nicht entnommen werden. Er widerspricht vielmehr ausdrücklich einer solchen Zusammenrechnung. Damit verbleibt es dabei, dass ein pfändbarer Betrag hinsichtlich der RAR des Klägers nicht vorhanden ist, so dass auch nach § 53 Abs. 3 SGB I die Abtretung der Rente nicht möglich und damit unwirksam ist.
75 
Soweit die Beigeladene darauf hinweist, dass das AG Ch. im PÜB vom 10. September 2007 eine Zusammenrechnung angeordnet hatte, ist dies vorliegend unerheblich. Da der PÜB des AG Ch. sich, wie auch von diesem mitgeteilt, erledigt hat, nachdem der ihm zugrunde liegende Titel (gerichtlicher Vergleich vom 14. Januar 1997) „erledigt“ ist (Vereinbarung vom 21./26. November 2008 Ziffer 5 Satz 2), kommt es allein darauf an, ob der Kläger in eine Zusammenrechnung einwilligt, was hier nicht der Fall ist.
76 
Damit hat das SG zu Recht den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid der Beklagten aufgehoben, weswegen die Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen ist.
77 
Nachdem die Entscheidung der Beklagten, die Rente nicht an den Kläger, sondern an die Beigeladenen abzuführen, aufgehoben ist, ist die Beklagte verpflichtet, die Rente an den Kläger zu leisten.
78 
Ob die Beigeladene durch den Vergleich vom 11. März 2008 und die Vereinbarung vom 21./26. November 2008 begründete Zahlungsansprüche auf anderem Weg verfolgen kann, ist im vorliegenden Rechtsstreit, in welchem es allein um die Frage geht, ob Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten wirksam abgetreten sind und die Beigeladene deren Abführung an sich von der Beklagten fordern kann, nicht zu entscheiden.
79 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 197a, 183 SGG. Nach § 193 Satz 1 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Die Entscheidung ergeht nach richterlichem Ermessen, wobei der Ausgang des Verfahrens eine wesentliche Bedeutung erlangt (vgl. nur Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 12 ff.). Gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 Satz 1 SGG genannten Personen gehört. Nach § 183 Satz 1 SGG ist das Verfahren für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I kostenfrei, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagter beteiligt sind. Aus diesen Regelungen folgt, dass mit den Bezeichnungen „Kläger“ und „Beklagter“ auf die Rolle im jeweiligen Rechtszug abzustellen ist (vgl. BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006, B 2 U 391/05 B, veröffentlicht in Juris; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 183 SGG Rdnr. 10, § 197a SGG Rdnr. 3; Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 197a SGG Rdnr. 3).
80 
Da der Kläger im ersten Rechtszug in seiner Eigenschaft als Versicherter geklagt hat, hat die Kostenentscheidung für die erste Instanz gem. § 193 SGG zu erfolgen. Für die zweite Instanz erfolgt die Kostenentscheidung jedoch gem. § 197a SGG (zum umgekehrten Fall vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 197a SGG Rdnr. 3; Lüdtke, a.a.O., § 197a SGG Rdnr. 3). Denn weder Berufungsklägerin noch Berufungsbeklagter gehören zu den kostenprivilegierten Personen. Die Beigeladene ist Berufungsklägerin; sie gehört nicht zu den nach § 183 Satz 1 SGG privilegierten Personen. Denn sie begehrt nach dem streitgegenständlichen Bescheid die Auszahlung der Altersrente an sich lediglich aus abgetretenem Recht, ohne die Eigenschaft eines Versicherten beanspruchen zu können (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, B 11 AL 6/09 R, Beschluss vom 4. Juni 2007, B 11a AL 153/06 B, beide veröffentlicht in Juris). Da die Berufungsklägerin vom Rentenversicherungsträger -der ebenfalls nicht zu den in § 183 Satz 1 SGG genannten Personen gehört- die Auszahlung der Altersrente begehrt, ist der Rentenversicherungsträger einem Berufungsbeklagten gleichzustellen (vgl. BSG, Beschluss vom 13. April 2006, B 12 KR 21/05 B, veröffentlicht in Juris), obgleich er im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt hat. Der kostenprivilegierte Kläger erster Instanz ist nicht Berufungsbeklagter, da die Berufungsklägerin von ihm nichts begehrt, auch wenn dieser die Zurückweisung der Berufung beantragt hat. Beide streiten sich lediglich darum, wem der -identische- Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger zusteht.
81 
Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit seiner Klage zu Recht erstinstanzlich vollen Erfolg hatte und die Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hat; da das allein von der Beigeladenen eingelegte Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, hat sie zwingend die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen.
82 
Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz(en) (so Lüdtke, a.a.O., § 193 SGG Rdnr. 8; z. B. auch BSG, Urteil vom 18. September 2012, B 2 U 11/11 R, Urteil vom 23. August 2012, B 4 AS 167/11 R, beide veröffentlicht in Juris). Zwar wird vertreten, dass bei einer Zurückweisung des Rechtsmittels die Kostenentscheidung allein über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ergehen hat (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 SGG Rdnr.2a, Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11, Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4; z.B. auch BSG, Urteil vom 2. Februar 2012, B 8 SO 15/10 R, veröffentlicht in Juris). Da aber die Kostenentscheidung nach allgemeiner Meinung nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung die Kosten des Vorverfahrens und die Kosten aller Rechtszüge des Gerichtsverfahrens zu erfassen hat (vgl. nur Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 SGG Rdnr. 2, m.w.N.; BSG, Urteil vom 20. Oktober 2010, B 13 R 15/10 R, m.w.N., veröffentlicht in Juris), könnte dieser Auffassung nur gefolgt werden, wenn sich ein Rechtsmittel auch auf die vorangehende Kostenentscheidung erstrecken würde und durch die Zurückweisung der Berufung die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil -wie die Entscheidung zur Hauptsache- Gültigkeit behielte. Ein Rechtsmittelantrag auch (s. § 144 Abs. 4 SGG) gegen eine Kostenentscheidung ist aber nicht statthaft, sondern als Anregung zu verstehen (§ 123 SGG gilt nicht, vgl. nur Hintz/Lowe, a.a.O., § 123 SGG Rdnr. 3), da über die Kosten als Annex zum Rechtsmittel immer von Amts wegen zu entscheiden ist, und zwar ohne Rücksicht auf den Willen und der Anträge der Beteiligten (vgl. nur BSG, Urteil vom 10. September 1987, 10 Rar 10/86, veröffentlicht in Juris). Ansonsten müsste einem Rechtsmittel auch teilweise stattgegeben werden, wenn zwar die Entscheidung in der Hauptsache richtig, die Kostenentscheidung aber zu Gunsten des Rechtsmittelführers geändert wird, was -soweit ersichtlich- nicht praktiziert wird. Dass das Rechtsmittel nichts mit der Kostenentscheidung zu tun hat, ergibt sich deutlich daraus, dass nach ständiger Rechtsprechung des BSG unrichtige Kostenentscheidungen auch zu Lasten des alleinigen Rechtsmittelführers zu ändern sind, da das Verbot der reformatio in peius bei der Kostenentscheidung nicht gilt (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007, B 1 KR 34/06 R, m.w.N., veröffentlicht in Juris). Denn dann liegt einer solchen Änderung ein Rechtsmittel von vorneherein nicht zu Grunde.
83 
Die Höhe des nach Anhörung der Beteiligten festgesetzten Streitwerts ergibt sich aus § 42 GKG in Höhe des dreifachen Jahresbetrages der umstrittenen monatlichen Rente.
84 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
56 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung der Beigeladenen ist nicht begründet.
57 
Der Senat hat nicht darüber zu entscheiden, ob der Beigeladenen gegenüber dem Kläger Unterhaltsansprüche zustehen bzw. Unterhaltsansprüche insofern vertraglich vereinbart sind, sondern darüber, ob die Beigeladene die Zahlung der RAR des Klägers an sich fordern kann, insbesondere, ob der Rentenanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten rechtswirksam an die Beigeladenen abgetreten worden ist.
58 
Das SG hat den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 29. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2011, mit welchen diese entschieden hat, dass die RAR des Klägers nicht mehr an diesen, sondern an die Beigeladene auszuzahlen ist, zu Recht aufgehoben, denn diese sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
59 
Die Klage ist, wie vom SG zutreffend erkannt, als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG zulässig. Mit der Aufhebung des angefochtenen, den Kläger belastenden Bescheids, mit welchem die Beklagte angeordnet hat, dass der Rentenbetrag nicht an den Kläger, sondern an die Beigeladene auszuzahlen ist, und bei dem es sich um einen Verwaltungsakt (§ 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) handelt, ist die Rente von der Beklagten wieder in vollem Umfang an den Kläger zu leisten.
60 
Die Rechtmäßigkeit des mit der Klage angefochtenen Bescheids vom 29. September 2010 bemisst sich nach § 53 SGB I und hier danach, ob eine wirksame Abtretung des Rentenanspruchs des Klägers gegenüber der Beklagten vorliegt.
61 
Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I können Ansprüche auf Geldleistungen übertragen und verpfändet werden, wenn der zuständige Leistungsträger, hier die Beklagte, feststellt, dass die Übertragung oder Verpfändung im „wohlverstandenen Interesse“ des Berechtigen liegt. Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen (§ 53 Abs. 3 SGB I). Im Falle einer wirksamen Übertragung, hier also auch einer Abtretung, ist der Leistungsträger verpflichtet, die Leistung an den Abtretungsempfänger zu erbringen.
62 
Eine wirksame Abtretung der Rentenansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten liegt nach keiner der Bestimmungen vor.
63 
Zunächst ist festzustellen, dass der PÜB des AG Ch. Ansprüche der Beigeladenen im vorliegenden Verfahren nicht zu begründen vermag. Die Beigeladene hat nach Angaben des Klägers auf weitere Rechte daraus verzichtet. Das durch den PÜB zunächst entstandene Pfändungspfandrecht ist gemäß dem Schreiben des AG Ch. vom 17. Mai 2010 erloschen, weswegen es, so das AG Ch. weiter, einer Aufhebung nicht bedürfe. Die Beigeladene leitet aus ihm auch keine Rechte her. Dieser PÜB ist auf Grund des gerichtlichen Vergleichs vom 14. Januar 1997 als Vollstreckungstitel ergangen. Rechte aus diesem Vollstreckungstitel hat die Beigeladene jedoch nicht mehr, was sich insbesondere auch aus der Vereinbarung vom 21./26. November 2008 Ziffer 5 Satz 2 ergibt. Schließlich ist der Titel, wie vom Kläger unwidersprochen vorgetragen, von der Beigeladenen in Konsequenz dessen an diesen herausgegeben worden.
64 
Ferner ist festzustellen, dass sich der Kläger gegenüber der Beigeladenen im Vergleich vom 11. März 2008 verpflichtet hat, dieser Geschiedenenunterhalt in Höhe der ihm gegenüber der Beklagten zustehenden RAR zu bezahlen. Zugleich hat er sich insofern verpflichtet, die Beklagte anzuweisen, die von ihm bezogenen gesetzliche RAR vollständig und unmittelbar auf das Konto der Beigeladenen zu überweisen, wobei die Anweisung, die „gepfändeten und die unpfändbaren Beträge“ umfasste. Diese Vereinbarung im Vergleich wurde vom Kläger und der Beigeladenen wiederum durch die Vereinbarung vom 21. November 2008 einvernehmlich ergänzt und vervollständigt, indem vereinbart wurde, dass die im Vergleich eingegangene Verpflichtung des Klägers, an die Beigeladene Geschiedenenunterhalt in Höhe der RAR, die er von der Beklagten bezog, zu bezahlen nicht durch die Erteilung einer entsprechenden Zahlungsanweisung an die Beklagte, sondern ausschließlich durch Zahlung an die Beigeladene erfüllt werde. Hierzu erklärte der Kläger, er trete die ihm von der Beklagten zu gewährende RAR mit Ausnahme des Zuschusses zur KV in der jeweiligen Höhe an die Beigeladene ab. Weiter verpflichtete er sich diese so zu stellen, wie sie bei uneingeschränkter Gültigkeit der Abtretung stehe bzw. stehen würde. Ferner war vereinbart, dass für den Fall, dass Zahlungen der Beklagten abweichend hiervon an die Beigeladenen oder an den Kläger erfolgen sollten, diese jeweils zur Erstattung der Beträge verpflichtet sind.
65 
Daraus ergibt sich, dass die Beigeladene einen Anspruch auf Auszahlung der Rente gegenüber der Beklagten nur auf Grund der Abtretung, deren Wirksamkeit vorliegend strittig ist, erwerben konnte.
66 
Nach dem Ergebnis der Prüfung ergibt sich, dass diese Abtretung unwirksam ist, weil sie nicht im Rahmen des § 53 SGB I zulässig ist. Die Übertragung bzw. eine Abtretung von Sozialleistungen war vor In-Kraft-Treten des SGB I nur in speziell geregelten Fällen unter eingeschränkten Voraussetzungen möglich. Damit waren Sozialleistungen dem Rechtsverkehr nahezu vollständig entzogen. Dieser Zustand wurde nach der Gesetzesbegründung von den Beteiligten und Gerichten zunehmend als unbillig und dem Grundsatz, dass auf Sozialleistungen ein Anspruch besteht, nicht gerecht werdend empfunden. Deshalb hat der Gesetzgeber hinsichtlich Geldleistungen eine differenzierte Lösung angestrebt und diese mit § 53 Abs. 2 und Abs. 3 SGB I getroffen. Unter den dort aufgeführten Voraussetzungen und nur bei deren Vorliegen können Ansprüche auf Geldleistungen sowie Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, wie hier die Altersrente, übertragen und verpfändet werden. Die Regelung soll zwischen dem notwendigen sozialen Schutz des Leistungsberechtigten einerseits und dem Ziel eines freien Rechtsverkehrs vermitteln. Bei allen Geldleistungen sollen Übertragung und Verpfändung zulässig sein, wenn sie dem Ausgleich von „Vorschüssen“ Dritter auf die Sozialleistungen dienen oder sonst im wohlverstandenem Interesse des Berechtigten liegen (§ 53 Abs. 2 SGB I). Ferner ist die Übertragung und Verpfändung laufender Geldleistungen zulässig, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden pfändungsfreien Betrag übersteigen (§ 53 Abs. 3 SGB I).
67 
Gemessen daran ist die Übertragung des Anspruchs des Klägers auf seine RAR bzw. die Abtretung nicht zulässig, was von der Beklagten zu beachten ist.
68 
Zunächst liegen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I für die Zulässigkeit der Übertragung nicht vor. Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I können Ansprüche auf Geldleistungen übertragen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass die Übertragung oder Verpfändung im „wohlverstandenem Interesse“ des Berechtigten liegt. Zweck dieser Regelung, die die Möglichkeit einer Abtretung ohne jede Begrenzung der Höhe regelt, ist es, dass es Dritten, z.B. einer Bank, einem Arbeitgeber oder auch einem Wohlfahrtsverband erleichtert wird, dem Berechtigten Vorschüsse oder sonstige private Zuwendungen zu gewähren. Es soll eine möglichst risikolose private Hilfe ermöglicht werden.
69 
Bei dem Begriff des „wohlverstandenem Interesses“, dessen Vorliegen der zuständige Leistungsträger festzustellen hat, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Eine Übertragung im „wohlverstandenem Interesse“ setzt hierbei grundsätzlich voraus, dass durch den übertragenen Leistungsanspruch als Gegenleistung ein zumindest gleichwertiger Vermögensvorteil erworben wird. Als Beispiel sind in Literatur und Rechtsprechung (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, SGB I. § 53 Rdnr. 21 m.w.N.) aufgeführt die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim, die Deckung der laufenden Kosten für die Familienwohnung oder auch die Überbrückung einer akuten sozialen Notlage. In Einzelfällen können zur Begründung eines „wohlverstandenen Interesses“ auch sonstige rechtliche oder ideelle Zwecke herangezogen werden, wobei jedoch Zurückhaltung geboten ist und zumindest ein wirtschaftlicher Bezug zu verlangen ist. Der Berechtigte, hier also der Kläger, muss einen Vorteil erlangen, den er ohne die Übertragung nicht hätte (vgl. auch Seewald in Kasseler Kommentar, SGB I, § 53 Rdnr. 21).
70 
Gemessen daran ist, wie auch von der Beklagten im Berufungsverfahren schriftsätzlich eingeräumt, nicht feststellbar, dass die Abtretung der Zahlungsansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten in dessen „wohlverstandenem Interesse“ liegt. Durch diese Erklärung hat die Beklagte auch die Feststellung des wohlverstandenen Interesses abgelehnt, so dass die Abtretung nicht nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I zulässig und wirksam ist.
71 
Soweit die Beigeladene die Auffassung vertritt, die Abtretung des Rentenanspruches gegenüber der Beklagten an sie habe im „wohlverstandenen Interesse“ des Klägers gelegen, da er wegen der im Vergleich vom 11. März 2008 nicht exakt bezifferten Ansprüche nicht einen weiteren Rechtsstreit führen müsse, ist dem nicht zu folgen. Insofern liegt kein vergleichbarer Fall vor wie oben dargelegt. Das „wohlverstandene Interesse“ des Klägers an der Abtretung kann auch nicht damit begründet werden, dass er dadurch von den von ihm eingegangenen Verpflichtungen zur Zahlung von Unterhalt befreit werde.
72 
Die Abtretung ist auch nicht nach der Bestimmung des § 53 Abs. 3 SGB I zulässig. Danach können Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, wie hier die RAR des Klägers, übertragen bzw. abgetreten werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.
73 
Insofern ist nicht feststellbar, dass die RAR des Klägers, die sich auf 635,49 EUR zzgl. des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag von 46,39 EUR (Stand 15. Dezember 2010) bei einem Krankenversicherungsbeitrag des Klägers von 572,23 EUR im Jahr 2010 beläuft, den pfändbaren Betrag übersteigt. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem, hier allerdings nicht mehr relevantem, Beschluss des AG Ch. vom 10. September 2007, in dem - auch bei Zusammenrechnung der RAR und der AR - noch ein Betrag von 705,- EUR festgelegt war, der dem Kläger zu verbleiben hatte. Im Übrigen wird zur Begründung insoweit auf die Entscheidungsgründe des SG im angefochtenen Urteil verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG).
74 
Zwar kann bei der Ermittlung des pfändungsfreien Betrags im Rahmen des § 53 Abs. 3 SGB I auch eine Zusammenrechnung mehrere Einkünfte, hier der vom Kläger vom VWR bezogenen weiteren AR mit der RAR grundsätzlich vorgenommen werden, doch setzt dies die Zustimmung des Berechtigten, hier des Klägers, zu einer Zusammenrechnung voraus (Urteil des Bundessozialgerichts vom 9. April 1987, 5b RJ 4/86 u.a. veröffentlicht in Juris; Pflüger in Juris-PK SGB I § 53, Rdnr. 87). Einer solchen Zusammenrechnung hat der Kläger weder im Vergleich vom 10. März 2008, noch in der Vereinbarung vom 21./26. November 2008 zugestimmt. Auch ansonsten kann eine Zustimmung des Klägers den Akten nicht entnommen werden. Er widerspricht vielmehr ausdrücklich einer solchen Zusammenrechnung. Damit verbleibt es dabei, dass ein pfändbarer Betrag hinsichtlich der RAR des Klägers nicht vorhanden ist, so dass auch nach § 53 Abs. 3 SGB I die Abtretung der Rente nicht möglich und damit unwirksam ist.
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Soweit die Beigeladene darauf hinweist, dass das AG Ch. im PÜB vom 10. September 2007 eine Zusammenrechnung angeordnet hatte, ist dies vorliegend unerheblich. Da der PÜB des AG Ch. sich, wie auch von diesem mitgeteilt, erledigt hat, nachdem der ihm zugrunde liegende Titel (gerichtlicher Vergleich vom 14. Januar 1997) „erledigt“ ist (Vereinbarung vom 21./26. November 2008 Ziffer 5 Satz 2), kommt es allein darauf an, ob der Kläger in eine Zusammenrechnung einwilligt, was hier nicht der Fall ist.
76 
Damit hat das SG zu Recht den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid der Beklagten aufgehoben, weswegen die Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen ist.
77 
Nachdem die Entscheidung der Beklagten, die Rente nicht an den Kläger, sondern an die Beigeladenen abzuführen, aufgehoben ist, ist die Beklagte verpflichtet, die Rente an den Kläger zu leisten.
78 
Ob die Beigeladene durch den Vergleich vom 11. März 2008 und die Vereinbarung vom 21./26. November 2008 begründete Zahlungsansprüche auf anderem Weg verfolgen kann, ist im vorliegenden Rechtsstreit, in welchem es allein um die Frage geht, ob Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten wirksam abgetreten sind und die Beigeladene deren Abführung an sich von der Beklagten fordern kann, nicht zu entscheiden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 197a, 183 SGG. Nach § 193 Satz 1 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Die Entscheidung ergeht nach richterlichem Ermessen, wobei der Ausgang des Verfahrens eine wesentliche Bedeutung erlangt (vgl. nur Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 12 ff.). Gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 Satz 1 SGG genannten Personen gehört. Nach § 183 Satz 1 SGG ist das Verfahren für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I kostenfrei, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagter beteiligt sind. Aus diesen Regelungen folgt, dass mit den Bezeichnungen „Kläger“ und „Beklagter“ auf die Rolle im jeweiligen Rechtszug abzustellen ist (vgl. BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006, B 2 U 391/05 B, veröffentlicht in Juris; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 183 SGG Rdnr. 10, § 197a SGG Rdnr. 3; Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 197a SGG Rdnr. 3).
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Da der Kläger im ersten Rechtszug in seiner Eigenschaft als Versicherter geklagt hat, hat die Kostenentscheidung für die erste Instanz gem. § 193 SGG zu erfolgen. Für die zweite Instanz erfolgt die Kostenentscheidung jedoch gem. § 197a SGG (zum umgekehrten Fall vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 197a SGG Rdnr. 3; Lüdtke, a.a.O., § 197a SGG Rdnr. 3). Denn weder Berufungsklägerin noch Berufungsbeklagter gehören zu den kostenprivilegierten Personen. Die Beigeladene ist Berufungsklägerin; sie gehört nicht zu den nach § 183 Satz 1 SGG privilegierten Personen. Denn sie begehrt nach dem streitgegenständlichen Bescheid die Auszahlung der Altersrente an sich lediglich aus abgetretenem Recht, ohne die Eigenschaft eines Versicherten beanspruchen zu können (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, B 11 AL 6/09 R, Beschluss vom 4. Juni 2007, B 11a AL 153/06 B, beide veröffentlicht in Juris). Da die Berufungsklägerin vom Rentenversicherungsträger -der ebenfalls nicht zu den in § 183 Satz 1 SGG genannten Personen gehört- die Auszahlung der Altersrente begehrt, ist der Rentenversicherungsträger einem Berufungsbeklagten gleichzustellen (vgl. BSG, Beschluss vom 13. April 2006, B 12 KR 21/05 B, veröffentlicht in Juris), obgleich er im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt hat. Der kostenprivilegierte Kläger erster Instanz ist nicht Berufungsbeklagter, da die Berufungsklägerin von ihm nichts begehrt, auch wenn dieser die Zurückweisung der Berufung beantragt hat. Beide streiten sich lediglich darum, wem der -identische- Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger zusteht.
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Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit seiner Klage zu Recht erstinstanzlich vollen Erfolg hatte und die Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hat; da das allein von der Beigeladenen eingelegte Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, hat sie zwingend die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen.
82 
Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz(en) (so Lüdtke, a.a.O., § 193 SGG Rdnr. 8; z. B. auch BSG, Urteil vom 18. September 2012, B 2 U 11/11 R, Urteil vom 23. August 2012, B 4 AS 167/11 R, beide veröffentlicht in Juris). Zwar wird vertreten, dass bei einer Zurückweisung des Rechtsmittels die Kostenentscheidung allein über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ergehen hat (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 SGG Rdnr.2a, Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11, Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4; z.B. auch BSG, Urteil vom 2. Februar 2012, B 8 SO 15/10 R, veröffentlicht in Juris). Da aber die Kostenentscheidung nach allgemeiner Meinung nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung die Kosten des Vorverfahrens und die Kosten aller Rechtszüge des Gerichtsverfahrens zu erfassen hat (vgl. nur Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 SGG Rdnr. 2, m.w.N.; BSG, Urteil vom 20. Oktober 2010, B 13 R 15/10 R, m.w.N., veröffentlicht in Juris), könnte dieser Auffassung nur gefolgt werden, wenn sich ein Rechtsmittel auch auf die vorangehende Kostenentscheidung erstrecken würde und durch die Zurückweisung der Berufung die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil -wie die Entscheidung zur Hauptsache- Gültigkeit behielte. Ein Rechtsmittelantrag auch (s. § 144 Abs. 4 SGG) gegen eine Kostenentscheidung ist aber nicht statthaft, sondern als Anregung zu verstehen (§ 123 SGG gilt nicht, vgl. nur Hintz/Lowe, a.a.O., § 123 SGG Rdnr. 3), da über die Kosten als Annex zum Rechtsmittel immer von Amts wegen zu entscheiden ist, und zwar ohne Rücksicht auf den Willen und der Anträge der Beteiligten (vgl. nur BSG, Urteil vom 10. September 1987, 10 Rar 10/86, veröffentlicht in Juris). Ansonsten müsste einem Rechtsmittel auch teilweise stattgegeben werden, wenn zwar die Entscheidung in der Hauptsache richtig, die Kostenentscheidung aber zu Gunsten des Rechtsmittelführers geändert wird, was -soweit ersichtlich- nicht praktiziert wird. Dass das Rechtsmittel nichts mit der Kostenentscheidung zu tun hat, ergibt sich deutlich daraus, dass nach ständiger Rechtsprechung des BSG unrichtige Kostenentscheidungen auch zu Lasten des alleinigen Rechtsmittelführers zu ändern sind, da das Verbot der reformatio in peius bei der Kostenentscheidung nicht gilt (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007, B 1 KR 34/06 R, m.w.N., veröffentlicht in Juris). Denn dann liegt einer solchen Änderung ein Rechtsmittel von vorneherein nicht zu Grunde.
83 
Die Höhe des nach Anhörung der Beteiligten festgesetzten Streitwerts ergibt sich aus § 42 GKG in Höhe des dreifachen Jahresbetrages der umstrittenen monatlichen Rente.
84 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Tenor

Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.877,64 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Umstritten ist der Einbehalt der dem Kläger gewährten Regelaltersrente (RAR) aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Beklagte zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau I. Q. (I.Q.), der Beigeladenen.
Die Beklagte bewilligte dem 1942 geborenen Kläger ab 1. Oktober 2007 RAR (Bescheid vom 17. Juli 2008), ab 1. Juli 2009 mit einem Zahlbetrag von 679,98 EUR (Rente 635,49 EUR und Zuschuss zur Krankenversicherung [KV] 44,49 EUR) und (Bescheid vom 17. Juli 2008) ab 1. Oktober 2007 mit einem Zahlbetrag in Höhe von 656,42 EUR (Rente 613,76 EUR und Zuschuss zur KV 42,66 EUR) sowie für die Zeit ab 1. Juli 2008 mit einem Zahlbetrag von 663,98 EUR (Rente 620,54 EUR und Zuschuss zur KV 43,44 EUR). Mit Bescheid vom 18. Mai 2009 erfolgte eine Neuberechnung der Rente ab 1. Juli 2009 mit einem Zahlbetrag von 679,98 EUR (Rente 635,49 EUR und Zuschuss zur KV 44,49 EUR). Außerdem bezieht der Kläger eine Altersrente (AR) vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (VWR) mit einem monatlichen Betrag von 1.659,51 EUR (Stand 1. Januar 2010).
Auf Grund eines am 14. Januar 1997 vor dem OLG Stuttgart im Zusammenhang mit der Scheidung geschlossenen gerichtlichen Vergleichs war der Kläger der Beigeladenen zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verpflichtet. Eine Unterhaltsabänderungsklage des Klägers war teilweise erfolgreich (ab 1. Januar 2007 monatlicher Unterhalt 2.248,21 EUR an Stelle von 3.353,19 EUR, Urteil des AG St. B. C. vom 10. Mai 2007, nicht rechtskräftig geworden).
Die Beigeladene erwirkte am 10. September 2007 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PÜB) des AG Ch. (Geschäftsnr. ...) wegen seit 5. Januar 2007 rückständiger titulierter (gerichtlicher Vergleich vom 14. Januar 1997) Unterhaltsansprüche (Gesamtforderung zum 7. August 2007 28.260,50 EUR), mit welchem die gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Klägers auf Altersrente gegen die Beklagte einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche aus dem gleichen Rechtsgrund gepfändet und der Beigeladenen zur Einziehung überwiesen wurde. Der Drittschuldner dürfe insoweit an den Schuldner nicht mehr leisten. Dieser dürfe insoweit über die Forderung nicht verfügen, insbesondere sie nicht einziehen. Die Zusammenrechnung der durch den Drittschuldner (Beklagte) zu leistenden Bezüge mit den Rentenansprüchen gegenüber dem VWR werde gemäß § 850e Ziff. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) angeordnet. Beide Leistungsträger hätten sich über die zu leistenden Bezüge zu verständigen und diese zusammenzurechnen. Der sich nach den Bestimmungen des Beschlusses ergebende pfändbare Betrag sei (lediglich) den Leistungen des Drittschuldners, der Beklagten, zu entnehmen. Dem Schuldner (hier der Kläger), der nach Angaben des Gläubigers (hier Beigeladene) für keine unterhaltsberechtigte Person Unterhalt leiste, dürften bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs von dem errechneten Nettoeinkommen nur monatlich 705,00 EUR verbleiben.
Das VWR teilte im Schreiben vom 28. September 2007 der Beklagten mit, die monatliche AR des Klägers betrage 1.625,13 EUR, und verwies auf einen Beschluss des AG St. (...) vom 15. August 2007 (auf Erinnerung Abänderung eines PÜB vom 1. August 2007, einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung unter Aufrechterhaltung der Pfändung, der Drittschuldner habe die gepfändeten Beträge weiter einzubehalten und bei sich zu verwahren, bis über die Erinnerung entschieden sei, dem Schuldner könnten bis zur Entscheidung wie bisher monatlich 890,00 EUR ausgezahlt werden). Das AG Ch. stellte die Zwangsvollstreckung aus seinem PÜB mit Beschluss vom 4. Oktober 2007 einstweilen ein, der Drittschuldner habe bis zur Zustellung der endgültigen Entscheidung die gepfändeten Beträge zurückzuhalten. Mit Beschluss vom 9. Januar 2008 wies der Rechtspfleger des AG Ch. den Antrag des Klägers auf Erhöhung des pfandfreien Betrags zurück und mit Beschluss vom 14. Januar 2008 wies das AG Ch. die Erinnerung gegen den PÜB zurück.
Im Berufungsverfahren wegen des Urteils des AG St. B. C. vom 10. Mai 2007 schlossen der Kläger und die Beigeladene und dortige Beklagte am 11. März 2008 vor dem OLG Stuttgart einen gerichtlichen Vergleich mit im Wesentlichen folgendem Inhalt:
„I. Der Geschiedenenunterhaltsanspruch der Beklagten gegen den Kläger wird nach Maßgabe folgender Punkte abgegolten:
1. [...]
2. Der Kläger wird bei der Deutschen Rentenversicherung eine Altersrente beziehen, die nach der ihm vorläufig erteilten Auskunft bei 600 EUR mtl. liegt. Unter Berücksichtigung des § 5 VAHRG erwartet er einen über 600 EUR liegenden Betrag mtl.. Der Kläger verpflichtet sich, an die Beklagte Geschiedenenunterhalt in Höhe der Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung zu bezahlen. In Erfüllung dieser Verpflichtung und darüber hinausgehend weist der Kläger den Rentenversicherungsträger Deutsche Rentenversicherung Bund zum Versicherungskonto ... unwiderruflich an, die von ihm bezogene gesetzliche Rente für die Dauer der Bezugsberechtigung mit Wirkung ab 01.02.2008 vollständig und unmittelbar auf das Konto der Beklagten Nr. ... bei der BW-Bank, BLZ ... zu überweisen. Die Anweisung umfasst die gepfändeten und die unpfändbaren Beträge. Sollte die Beklagte vor dem Kläger versterben, steht der Rentenanspruch ab dem auf den Tode der Beklagten folgenden Monatsersten dem Kläger zu. In diesem Falle erlischt das Pfandrecht aus dem Beschluss des Amtsgerichts Ch. ... zum Zeitpunkt des Todes der Beklagten.
3. Zur Abgeltung des rückständigen Geschiedenenunterhalts zahlt der Kläger an die Beklagte bis zum 25.04.2008 einen Betrag von insgesamt 21.000 EUR, den der Kläger erbringt aus
10 
a) einem Betrag von 15.000 EUR durch den Verkauf einer Garage [...]
sowie
11 
b) einen Betrag von 6.000 EUR aus aufgelaufenen, unausgekehrten monatlichen Rentenzahlungen. Diesbezüglich weit der Kläger das Versorgungswerk der Rechtsanwälte [...] unwiderruflich an, einen vorrangigen teil von 6.000 EUR [...] auf das Konto der Beklagten [...] zu überweisen. Die Beklagte verzichtet gegenüber dem Versorgungswerk [...] auf die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Stuttgart 2 M 3591/07.
12 
II. [...]
III. [...]
IV.
13 
a) die Beklagte gibt die Rechte aus der Pfändung der Rente der Deutschen Rentenversicherung Bund für die Zeit vom 01.02.2008 mit dem heutigen Tage frei.
14 
b) [...]
c) [...]
15 
V. Damit sind alle Unterhaltsanspruche gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt, insbesondere auch im Falle der Not und ein eventueller Anspruch nach § 1586b BGB.
16 
VI. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte die Gerichtskosten. Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.“
17 
Unter Vorlage dieses Vergleichs forderte der Kläger die Beklagte auf, die ab 1. Februar 2008 zu zahlende RAR auf das Konto der Beigeladenen und die Rückstände ab September 2007 auf das Konto seiner jetzigen Ehefrau J.Q. zu zahlen. Er bitte um Beachtung des Vergleichs.
18 
Der Bevollmächtigte der Beigeladenen erklärte am 30. Juli 2008 die Freigabe der Rechte aus der Pfändung der Rente auf Grund des Vergleichs vom 11. März 2008 für die Zeit vor dem 1. Februar 2008. Ab 1. Februar 2008 sei die Rente auf Grund des Vergleichs vollständig auf das Konto der Beigeladenen zu überweisen, wobei gepfändete und auch unpfändbare Beträge von der Anweisung umfasst seien. Auf Hinweis der Beklagten, im Hinblick auf den PÜB vom 10. September 2007 und den Vergleich vom 11. März 2008 andererseits bestünden Unklarheiten, erklärte er, der PÜB bleibe aufrechterhalten. Soweit die zu erwartende Rente unter dem Freibetrag von 705,00 EUR liege, sei sie auf Grund des Vergleichs an die Beigeladene auszuzahlen.
19 
Am 6. August 2008 erklärte der Kläger, nach dem Vergleich bleibe der PÜB unverändert. Damit sei, zumal der PÜB bezüglich der AR vom VWR aufgehoben worden sei, der pfändungsfreie Betrag von 705,00 EUR zu beachten und könne insoweit nicht an die Beigeladene ausgezahlt werden. Er habe dem Rechtsanwalt der Beigeladenen vorgeschlagen, notfalls eine zusätzliche Vereinbarung über diesen Freibetrag abzuschließen.
20 
Mit Schreiben vom 18. August 2008 machte der Bevollmächtigte der Beigeladenen geltend, die Rente sei auf Grund der „Anweisung“ im Vergleich ab 1. Februar 2008 vollständig und unmittelbar an diese zu überweisen. Auf die Frage des Bestehenbleibens des Pfandrechts komme es gar nicht an. Das Schreiben des Klägers vom 6. August 2008 sei unbeachtlich, weil er die Anweisung im Vergleich unwiderruflich erteilt habe. Unter der Voraussetzung der Zahlung der Rente an die Beigeladene verzichte diese auf die Rechte aus dem PÜB vom 10. September 2007 mit Wirkung ab 1. Februar 2008.
21 
Bei Errechnung des pfändbaren Betrages ermittelte die Beklagte unter Zugrundelegung der Pfändung und Zusammenrechnung der Renten sowie des festgelegten Freibetrages von 705,00 EUR für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. August 2008 eine Nachzahlung zugunsten der Beigeladenen in Höhe von 1.960,64 EUR und zugunsten des Klägers in Höhe von 5.275,10 EUR sowie laufende Zahlbeträge ab 1. September 2008 zugunsten der Beigeladenen in Höhe von 184,72 EUR und zugunsten des Klägers in Höhe von 479,26 EUR. Dies teilte sie beiden Beteiligten mit. Gegenüber der Beigeladenen führte sie ferner aus, der PÜB des AG Ch. sei zu beachten. Der vor dem OLG St. am 11. März 2008 geschlossene Vergleich habe insofern keine Auswirkungen, da durch diesen nur der Kläger verpflichtet sei. Der Freibetrag von 705,00 EUR sei zu beachten. Es könnten nur die pfändbaren Beträge überwiesen werden.
22 
Der Bevollmächtigte der Beigeladenen trat dem entgegen. Bei dem Vergleich handle es sich um eine „Anweisung im weiteren Sinne“, auf Grund der die Beigeladene ermächtigt sei, die Leistung im eigenen Namen geltend zu machen. Es liege eine „unwiderrufliche Anweisung“ vor, die Beklagte werde durch Zahlungen an den Kläger nicht frei.
23 
Hierauf schlossen der Kläger und die Beigeladene am 21./26. November 2008 eine weitere Vereinbarung, die im Wesentlichen folgenden Inhalt hatte:
24 
„Wir ergänzen und vervollständigen einvernehmlich den vor dem Oberlandesgericht Stuttgart am 11. März 2008 abgeschlossenen Vergleich bezüglich der Rente des Herrn Dr. R. Q. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, welche den Anweisungen im Vergleich vom 11. März 2008 unter Bezug auf den von ihr nach ihrer Ansicht zu beachtenden unpfändbaren Betrag nicht gegenüber Frau I. Q. nachkommen wollte.
25 
1. [...]
2. Es besteht Einigkeit darüber, dass die in Ziff. 2 S. 3 des Vergleichs vor dem OLG Stuttgart vom 11. März 2008 eingegangene Verpflichtung, Frau I. Q. Geschiedenenunterhalt in Höhe der Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung, derzeit monatlich EUR 620,54, zu bezahlen, nicht durch die Erteilung einer entsprechenden Zahlungsanweisung an den Rentenversicherungsträger, sondern ausschließlich durch Zahlung an Frau I. Q. erfüllt wird. Insoweit wird der Vergleich vom 11. März 2008 abgeändert. Fürsorglich tritt Herr Dr. R. Q. die ihm von der Deutschen Rentenversicherung zustehende Rente mit Ausnahme des Zuschusses zur Krankenversicherung in der jeweiligen Höhe an Frau I. Q. ab und verpflichtet sich, Frau I. Q. so zu stellen, wie sie bei uneingeschränkter Gültigkeit der Abtretung steht bzw. stehen würde.
26 
3. [...]
4. Die Parteien sind sich einig, dass Frau I. Q. stets die Rente in voller Höhe zusteht, auch wenn sie angepasst wird, nicht aber der Zuschuss der Deutschen Rentenversicherung Bund zu der Krankenversicherung von Herrn Dr. R. Q. (derzeit EUR 43,44). Sollte aus gleich welchen Gründen abweichend hiervon die Rente oder ein Teil hiervon an Herrn Dr. R. Q. oder umgekehrt der Krankenversicherungszuschuss oder ein Teil hiervon an Frau I. Q. gezahlt werden, verpflichtet sich der jeweilige Zahlungsempfänger, dem anderen den tatsächlich zugegangenen Betrag zu erstatten.
27 
5. Soweit die Bestimmungen aus dem Vergleich vor dem OLG Stuttgart vom 11. März 2008 durch vorliegende Vereinbarung nicht ausdrücklich abgeändert worden sind, bleiben sie bestehen. Der Vergleich vor dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 14.01.1997 (...) hingegen ist hiermit in allen Punkten erledigt.
28 
6. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung oder des Vergleichs vom 11. März 2008 ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird der Bestand dieser Vereinbarung und des Vergleichs vom 11. März 2008 hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, mit der das Gewollte erreicht wird.“
29 
Diese Vereinbarung übersandte der Kläger der Beklagten und bat um Zahlung der Rente und etwaiger Rentenerhöhungen auf das Konto der Beigeladenen sowie der KV-Zuschuss auf das Konto seiner Ehefrau J.Q. zu zahlen. Der PÜB des AG Ch. sei aufgehoben und nicht mehr zu beachten. Hierauf teilte die Beklagte dem Kläger mit, entsprechend dessen Schreiben vom 5. Dezember 2008 werde die RAR ab 1. Januar 2009 in Höhe von 620,54 EUR auf das Konto der Beigeladenen und der Beitragszuschuss zur freiwilligen KV auf das Konto von J.Q. überwiesen. Die Zahlung erfolge nicht auf Grund des PÜB vom 10. September 2007 und auch nicht gemäß der Vereinbarung vom 26. November 2008, da hier nur eine Zahlung im Rahmen der pfändbaren Beträge in Höhe von zur Zeit 184,72 EUR erfolgen könnte, sondern auf Grund dessen, dass der Kläger verfügt habe, auf welche Konten die Beträge zu überweisen seien. Dieser bleibe allerdings weiterhin Gläubiger des Rentenanspruches, die bezeichneten Kontoinhaber seien ihr gegenüber nicht forderungsberechtigt.
30 
Der Rentenbescheid vom 18. Mai 2009 mit Neuberechnung der Rente ab 1. Juli 2009 enthielt dann den ergänzenden Hinweis, entsprechend der Verfügung vom 5. Dezember 2008 werde ab 1. Juli 2009 die RAR in Höhe von 635,49 EUR auf das Konto der Beigeladenen überwiesen.
31 
Mit Schreiben vom 11. und 31. März 2010 forderte der Kläger die Zahlung der gesamten Rente ab März 2010 auf das Konto von J.Q., auf das Konto der Beigeladenen solle keinerlei Zahlung mehr erfolgen.
32 
Die Beklagte teilte ihm hierauf mit, die gewünschte Zahlungsumstellung könne so nicht durchgeführt werden, da der Beschluss des AG B. vom 10. September 2007 zugunsten der Beigeladenen vorliege. Der PÜB sei wieder zu beachten. Dem fügte sie eine Berechnung bei, nach welcher sich bei Zusammenrechnung der Renten und unter Berücksichtigung des monatlichen Freibetrages von 705,00 EUR ab 1. Mai 2010 ein Zahlbetrag zugunsten der Beigeladenen von 200,72 EUR und zugunsten des Klägers in Höhe von 479,26 EUR ergab. Entsprechende Mitteilungen vom 4. Mai 2010 gingen an den Kläger und an die Beigeladene.
33 
Der Kläger trat dem entgegen. Der PÜB des AG Ch. habe auf Grund des Vergleichs vom 11. März 2008 ruhend gestellt werden müssen, dürfe also nicht mehr beachtet werden. Die Beigeladene habe auch den Vergleich aus dem Jahr 1997, auf Grund dessen der PÜB ergangen sei, als erfüllt herausgegeben. Da die Forderung, derentwegen der PÜB ergangen sei, erfüllt sei, werde das AG Ch. den Beschluss ersatzlos aufheben, was er auch „heute“ beantragen werde. Jeglicher Auszahlung an die Beigeladene widerspreche er. Sodann legte er das Schreiben des AG Ch. vom 17. Mai 2010 vor, das auf seinen Antrag mitteilte, dass lediglich eine Einstellung, jedoch keine Aufhebung des PÜB erfolgen könne (Verweis auf § 776 ZPO). Im Übrigen sei das Rechtsschutzbedürfnis zweifelhaft, die Gläubigerin habe bereits im Jahr 2008 unter Ziff. IV des eingereichten Vergleichs den Verzicht im Sinne von § 843 ZPO erklärt. Demnach sei das Pfändungspfandrecht automatisch erloschen, einer Aufhebung bedürfe es nicht.
34 
Auf Grund dessen wies die Beklagte gemäß ihrem Schreiben vom 7. Juni 2010 dem Kläger wieder die volle Rente in Höhe von 679,98 EUR an und hörte die Beigeladene mit Schreiben vom 7. Juni 2010 zur beabsichtigten Rückforderung der an sie für Mai 2010 gezahlten 200,72 EUR an. Der Kläger habe die Mitteilung des AG Ch. vorgelegt, nach der das Pfändungspfandrecht aus dem PÜB erloschen sei. Damit dürften an die Beigeladene keine Beträge mehr gezahlt werden. Dem trat diese wiederum entgegen. Die volle RAR sei an sie zu zahlen, was sich aus dem Vergleich vom 11. März 2008 und der danach erfolgten Vereinbarung zwischen dem Kläger und ihr ergebe.
35 
Mit Schreiben vom 26. Juli 2010 legte die Beklagte der Beigeladenen dar, die Abtretung umfasse lediglich pfändbare Rentenbeträge, welche bei einer Rentenzahlung an den Kläger von monatlich insgesamt 679,98 EUR nicht vorhanden seien. Weitere Rechtsgrundlage sei der PÜB vom 10. September 2007 des AG Ch. gewesen, aus dem sich eine Zahlungspflicht gemäß § 54 SGB I ergeben habe. Aus diesem leite die Beigeladene jedoch keine Forderung ab, was durch das Schreiben des AG Ch. bestätigt sei. Verfügungsberechtigt sei nunmehr ausschließlich der Kläger. Die bisher an die Beigeladene erfolgten Zahlungen beruhten auf der Entscheidung des Rentenbeziehers, seine Rente teilweise auf das Konto der Beigeladenen anweisen zu lassen. Diese Verfügung habe er mit Schreiben vom 31. März 2010 geändert, sodass sie nicht weiter berechtigt sei, Rentenzahlungen an die Beigeladene zu leisten.
36 
Die Beigeladene machte geltend, das SGB I betreffe den vorliegenden Fall nicht. Hier habe sich der Kläger durch Vergleich verpflichtet, Geschiedenenunterhalt in Höhe der Altersrente zu bezahlen und in Erfüllung dieser Verpflichtung darüber hinaus in dem Vergleich die Beklagte unwiderruflich angewiesen, die von ihm bezogene gesetzliche Rente ab 1. Februar 2008 vollständig und unmittelbar auf ihr Konto zu überweisen. Die ergänzende Vereinbarung vom November 2008 stelle nur klar, dass die Erfüllung des Vergleichs nicht durch Zahlungsanweisung, sondern durch Zahlung an sie erfolge. Die unwiderrufliche Anweisung sei weiter zu beachten. Bei Zusammenrechnung der Rente vom VWR und der Rente der Beklagten ergebe sich ein pfändbarer Betrag.
37 
Der nachfolgenden Ankündigung der Beklagten, die RAR in Höhe von 635,49 EUR auf Grund der Abtretung vom November 2008 ab September 2010 an die Beigeladene zu zahlen, widersprach der Kläger. Die Abtretung sei unwirksam, da die Rente in vollem Umfang unpfändbar sei. Er sei an Krebs erkrankt, zu 80% Invalide und seine Krankenversicherung koste monatlich 572,23 EUR. Die „Anwaltsrente“ sei abgetreten. Ein pfändbarer Betrag stehe nicht zur Verfügung. Er sei im Übrigen seinen Kindern S., S. und S. (alle geboren 1990) sowie T. (geboren 1988) und T. (geboren 1986) unterhaltspflichtig.
38 
Nach Anforderung von Nachweisen vom Kläger und Prüfung der vorgelegten Unterlagen entschied die Beklagte mit Bescheid vom 29. September 2010, die Rente werde ab September mit einem monatlichen Betrag von 635,49 EUR an die Beigeladene angewiesen. Grundlage sei die Vereinbarung vom 21. November 2008, mit welcher der Kläger in beiderseitigem Einvernehmen die ihm zustehende RAR abgetreten habe. Ein einseitiger Widerruf der Erklärung sei ausgeschlossen. Bei der Abtretung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche sei dem Schuldner nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO sein notwendiger Unterhalt zu belassen. Darüber hinaus müsse ihm so viel verbleiben, dass er seinen laufenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen könne. Das monatliche Einkommen aus der RAR und der AR des VWR in Höhe von 2.339,49 EUR ergebe unter Berücksichtigung der Düsseldorfer Tabelle einen Eigenbedarf von monatlich 700,00 EUR. Für die Unterhaltsberechtigten verbliebe ein Restbetrag von 1.569,49 EUR. Die angegebenen Kinder hätten bereits das 18. Lebensjahr vollendet und seien nachrangig in der Unterhaltsfolge. Bei einem nach Abzug des Eigenbedarfs verbleibenden Einkommen von 1.569,49 EUR sei die Zahlung eines Unterhaltsbetrages von 635,49 EUR an die Beigeladene ohne Weiteres möglich, da für weitere Unterhaltsverpflichtungen monatlich 934,00 EUR verblieben.
39 
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, die Tochter S. absolviere eine Schulausbildung. Seine Rente vom VWR sei „seit langer Zeit“ abgetreten. Die RAR sei bis 770,00 EUR unpfändbar und die Anwaltsrente sei nicht mehr anrechenbar. Im Weiteren legte er Unterlagen zur Ausbildung seiner Tochter S. vor und gab an, diese absolviere ab Januar 2011 ein Praktikum.
40 
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die RAR sei weiterhin an die Beigeladene anzuweisen. Dem Kläger stehe im Hinblick auf die Abtretung lediglich der monatliche Zuschuss zur KV zu. Der Nachweis vorrangig unterhaltsberechtigter Personen sei nicht erbracht. Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass seine Tochter S. in einer allgemeinbildenden Schulausbildung gewesen sei, die einer herkömmlichen Ausbildung vergleichbar sei.
41 
Deswegen hat der Kläger am 2. Februar 2011 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und u.a. geltend gemacht, die Rente, die er vom VWR erhalte, sei zur Absicherung von Kreditverbindlichkeiten abgetreten. Die Beklagte sei zur Zahlung an ihn verpflichtet, da die im Vergleich enthaltene Abtretung unwirksam sei. Eine Zusammenrechnung der RAR mit der AR sei nie vereinbart worden. Die Abtretung sei sittenwidrig und unwirksam.
42 
Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht, nach der Erklärung vom 21. November 2008 habe der Kläger die ihm gegenüber ihr zustehende RAR mit Ausnahme des ebenfalls zustehenden Beitragszuschusses abgetreten. Er verfüge außerdem über eine monatliche AR vom VWR.
43 
Mit Beschluss vom 29. April 2011 hat das SG I.Q. beigeladen.
44 
Sie hat neben Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens im Wesentlichen geltend gemacht, der Kläger habe neben Abtretung der Altersrente an sie im Vergleich vom 11. März 2008 die Beklagte unwiderruflich angewiesen, die Altersrente bis auf den Zuschuss zur KV an sie zu bezahlen. Dies sei auch durch die nachträgliche Vereinbarung vom 21. November 2008 nicht geändert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den schriftlichen Vortrag der Beigeladenen verwiesen.
45 
Mit Urteil vom 12. März 2012 hat das SG den Bescheid vom 29. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2011 aufgehoben. Es hat hierbei im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zu Grunde gelegt. Die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Abtretung bestimme sich nach § 53 SGB I. Sie ergebe sich nicht aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I. Das „wohlverstandene Interesse“ sei nicht bereits deshalb zu verneinen, weil die Abtretung weiterreiche als nach § 53 Abs. 3 SGB I, wenn sie also auch den nach § 850c ZPO nicht pfändbaren Mindestbetrag umfasse (Verweis auf LSG Rheinland-Pfalz vom 14. September 1999, L 7 Ar 225/98). Das erforderliche, „wohlverstandene Interesse“ des Berechtigten an der Übertragung sei hier auch nicht feststellbar. Bei ihm handle es sich um einen gerichtlich voll nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, der voraussetze, dass der abtretende Leistungsberechtigte für den übertragenen Leistungswert als Gegenwert einen zumindest gleichwertigen Vermögensvorteil erlange und dass der Zweck der Sozialleistung die Abtretung rechtfertige. Abzustellen sei ausschließlich auf die Interessen des Leistungsberechtigten, also des Klägers. Eine Abtretung zum Ausgleich von Schulden dürfte vorliegend nicht im wohlverstandenen Interesse des Leistungsberechtigten sein, da ihm dadurch Mittel entzogen würden, die er nur zweckgerichtet verwenden solle. Die Teilabtretung habe auch nicht im wohlverstandenen Interesse des Klägers gelegen, weil er keinen zumindest gleichwertigen Vermögensvorteil erhalten habe. Eine Übertragung nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I scheide somit aus. Die Beklagte könne sich auch nicht auf § 53 Abs. 3 SGB I analog §§ 398 ff BGB i.V.m. §§ 850, 850c Abs.1 bis 3, Anlage zu § 850c ZPO berufen. Danach seien Ansprüche übertragbar, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag überstiegen. Die Altersrente sei eine solche abtretbare Geldleistung. Mit der Vereinbarung vom 26. November 2008 sei der Vergleich vom 11. März 2008 dahingehend modifiziert worden, dass die eingegangene Verpflichtung, Geschiedenenunterhalt in Höhe der Altersrente zu bezahlen, nicht durch die Erteilung einer entsprechenden Zahlungsanweisung, sondern ausschließlich durch Zahlung an die Beigeladene erfüllt werde. Insoweit sei der Vergleich vom März 2008 abgeändert. Vorsorglich habe der Kläger auch die RAR mit Ausnahme des Zuschusses zur KV an die Beigeladene abgetreten und sich verpflichtet, diese so zu stellen, wie sie bei uneingeschränkter Gültigkeit der Abtretung stehe bzw. stehen würde. Bei der Abtretung eines Rentenanspruches sei es Aufgabe des Rentenversicherungsträgers als Schuldner, nach § 53 Abs. 3 SGB I i.V.m. § 850c Abs. 1 bis 3 ZPO analog die konkrete Höhe des bestimmbaren abgetretenen Betrages zu ermitteln (Hinweis auf BSG, Urteil vom 27. November 1991, 4 RA 80/90). Die Höhe des nach § 850c ZPO unpfändbaren Betrages richte sich nach der Anzahl der Personen, denen der Schuldner zum Unterhalt verpflichtet sei. Die Kinder des Klägers seien allesamt volljährig, Unterhaltsleistungen seien nicht nachgewiesen. Die Beklagte sei hier nicht berechtigt, die RAR und die AR vom VWR zusammenzurechnen. Die Möglichkeit der Zusammenrechnung mehrerer Einkommen eines Schuldners ergebe sich aus § 850e ZPO. Danach würde der pfändungsfreie Betrag aus der Gesamtsumme errechnet. Es sei jedoch umstritten, ob sich die damit ergebende Erweiterung der Zugriffsmöglichkeit auf die abgetretene Sozialleistung beziehe. Nach der Rechtsprechung des BSG sei neben § 850c ZPO und § 850d ZPO auch § 850e Nr. 2a ZPO bei Ermittlung des pfändbaren Einkommens im Rahmen des § 53 Abs. 3 SGB I zu berücksichtigen, wenn der Leistungsempfänger in die Zusammenrechnung der abgetretenen Sozialleistungen eingewilligt habe. Eine Zusammenrechnung der Rentenansprüche gegenüber dem VWR und der Beklagten sei hier nicht möglich, da der Kläger nicht eingewilligt habe und auch der früheren PÜB des AG Ch. hierfür keine Grundlage mehr sei. Bei einem ermittelten Eigenbedarf von monatlich 770,00 EUR könne die Rente in Höhe von 635,49 EUR nicht an die Beigeladene abgetreten werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
46 
Gegen das ihr am 21. März 2012 zugestellte Urteil hat die Beigeladene am 19. April 2012 Berufung eingelegt.
47 
Die Beigeladene trägt im Wesentlichen vor, die Abtretung der Rente sei wirksam. Dies ergebe sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I. Der Kläger habe sich freiwillig verpflichtet, an sie Unterhalt in Höhe der Rente zu bezahlen. Durch die im Vergleich vom 11. März 2008 vorgenommene unwiderrufliche Zahlungsanweisung habe er von dieser Verpflichtung frei werden sollen. Nachdem die Beklagte dem nicht habe Folge leisten wollen, sei es zur Vereinbarung vom 21. November 2008 gekommen. Mit dieser seien vorsorglich die Ansprüche auf Zahlung der Rente an sie abgetreten worden. Es habe im wohlverstandenen Interesse des Klägers gelegen, wegen der im Vergleich vor dem OLG Stuttgart vom 11. März 2008 nicht exakt bezifferten Ansprüche auf Zahlung von Geschiedenenunterhalt nicht einen weiteren Rechtsstreit führen zu müssen. Es habe auch in seinem wohlverstandenen Interesse gelegen, durch Anweisung und die anschließende Abtretung der Ansprüche gegenüber der Beklagten von den eingegangenen Verbindlichkeiten befreit zu werden. Damit sei der Bescheid schon im Hinblick auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I rechtmäßig. Unabhängig davon seien auch bei der Berechnung der pfändbaren Beträge und der damit abtretbaren Ansprüche die Rentenansprüche gegenüber dem VWR und der Beklagten zusammenzurechnen, womit sich eine Rechtmäßigkeit des Bescheids auch aus § 53 Abs. 3 SGB I ergebe. Bereits vor Abschluss des Vergleichs habe das AG Ch. im PÜB vom 10. September 2007 eine Zusammenrechnung angeordnet. Sie habe sich zwar im Vergleich vom 8. März 2008 verpflichtet, auf die Rechte aus diesem PÜB zu verzichten, jedoch nur deshalb, weil die Parteien durch die Anweisung gegenüber der Beklagten die pfändbaren und unpfändbaren Beträge an sie zu bezahlen, sie genauso stellen wollten, wie sie auf Grund des Pfändungspfandrechts gestanden habe. Dies sei durch die Vereinbarung vom November 2008 manifestiert worden. Im Gegenzug habe sie auf die Rechte aus dem PÜB gegenüber dem AG Ch. verzichtet. Dieser Verzicht sei nur erfolgt, weil die Parteien vereinbart hätten, dass ihr die Rentenansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten in voller Höhe auch hinsichtlich unpfändbarer Beträge zustehen sollten. Der Kläger habe mit den Vereinbarungen in die Zusammenrechnung der Renten eingewilligt. Im Hinblick auf den Verzicht auf den Widerruf der gegenüber der Beklagten erteilten Zahlungsanweisung sei der Kläger auch nicht berechtigt gewesen, dies einseitig gegenüber der Beklagten rückgängig zu machen.
48 
Die Beigeladene beantragt,
49 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. März 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
50 
Der Kläger beantragt,
51 
die Berufung zurückzuweisen.
52 
Zu keinem Zeitpunkt sei vereinbart oder auch nur daran gedacht worden, dass die beiden Renten zusammengerechnet werden könnten. Eine solche Zusammenrechnung bzw. deren Vereinbarung ergebe sich weder aus dem Vergleich vom 11. März 2008, noch aus der Vereinbarung vom November 2008. Eine Zusammenrechnung sei auch nicht erwähnt und nie gewollt gewesen. Ferner sei die Sicherungsabtretung der Anwaltsrente an die D. B. zu beachten. Hierzu hat er die Abtretungserklärung vom 21. Juli 2010 vorgelegt. Er trägt u.a. weiter vor, bei der im Vergleich vor dem OLG Stuttgart vom 11. März 2008 festgelegten Anweisung der Beklagten handle es sich um eine „Schuldumschaffung“, mit der an Erfüllung statt der Unterhaltsanspruch durch die Leistungsansprüche es seinerseits gegen die Beklagte ausgetauscht werde. Damit erlösche der Unterhaltsanspruch. Gewährleistungsansprüche bestünden nicht, wenn der Käufer, Empfänger der Leistung an Erfüllung statt, den Mangel bei Abschluss des Geschäfts gekannt habe. Dies sei hier der Fall. Nach dem Vergleich hätten unpfändbare Ansprüche ausgezahlt werden sollen. Somit habe die Beigeladene bereits bei dessen Abschluss gewusst, dass ihr unpfändbare Rentenansprüche an Erfüllung statt übertragen worden seien. Ihrem Rechtsanwalt sei prinzipiell auch bekannt gewesen, dass unpfändbare Ansprüche nicht übertragen werden könnten. Diese unpfändbaren Ansprüche stünden der Beigeladenen nach § 134 BGB nicht zu. Dies gelte auch für die Vereinbarung vom November 2008. Auch diese Abtretung sei unwirksam und verstoße gegen das Verbot des § 134 BGB. Die Unabtretbarkeit unpfändbarer Rentenansprüche stehe im öffentlichen Interesse und unterstehe nicht der Parteidisposition. Das AG Ch. habe auch ohne Anhörung den unpfändbaren Betrag auf 770,00 EUR festgesetzt und hierbei nicht die Kosten der KV, im Jahr 2012 621,74 EUR, im Jahr 2011 618,79 EUR, berücksichtigt. Hinzu kämen Kosten der Pflegeversicherung in Höhe von 50,81 EUR, sodass sich ein insgesamt unpfändbarer Betrag von 1.442,55 EUR ergebe.
53 
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, entgegen der Ausführungen der Beigeladenen sei nicht von einer Abtretung im „wohlverstandenen Interesse“ des Klägers auszugehen. Die Voraussetzungen hierfür seien nicht erfüllt. Auch im Rahmen des § 53 Abs. 3 SGB I sei eine Auszahlung von Rentenbeträgen an die Beigeladene nicht rechtmäßig. Bei Erlass des angefochtenen Bescheides habe man unterstellt, dass zwischen Kläger und Beigeladener stillschweigend eine Zusammenrechnung der RAR und der Anwaltsrente vereinbart gewesen sei. Zu diesem Ergebnis sei man auf Grund der in der Berufungsbegründung der Beigeladenen dargelegten Erwägungen gelangt. Die Vorgeschichte habe die Vereinbarung einer Zusammenrechnung nahegelegt. Wie das SG aber richtig ausgeführt habe, sei dies nicht ausreichend. Eine Zusammenrechnung wäre nur möglich, wenn dies im Abtretungsvertrag unter konkreter Bezeichnung der betroffenen Leistungen vereinbart worden wäre oder sich der Kläger ausdrücklich mit der Zusammenrechnung einverstanden erklärt hätte. Beides sei nicht der Fall. Ohne die Zusammenrechnung ergebe sich unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs des Klägers kein Abtretungsbetrag. Der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids sei daher nicht rechtmäßig.
54 
Einen Antrag hat die Beklagte im Berufungsverfahren nicht gestellt.
55 
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
56 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung der Beigeladenen ist nicht begründet.
57 
Der Senat hat nicht darüber zu entscheiden, ob der Beigeladenen gegenüber dem Kläger Unterhaltsansprüche zustehen bzw. Unterhaltsansprüche insofern vertraglich vereinbart sind, sondern darüber, ob die Beigeladene die Zahlung der RAR des Klägers an sich fordern kann, insbesondere, ob der Rentenanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten rechtswirksam an die Beigeladenen abgetreten worden ist.
58 
Das SG hat den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 29. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2011, mit welchen diese entschieden hat, dass die RAR des Klägers nicht mehr an diesen, sondern an die Beigeladene auszuzahlen ist, zu Recht aufgehoben, denn diese sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
59 
Die Klage ist, wie vom SG zutreffend erkannt, als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG zulässig. Mit der Aufhebung des angefochtenen, den Kläger belastenden Bescheids, mit welchem die Beklagte angeordnet hat, dass der Rentenbetrag nicht an den Kläger, sondern an die Beigeladene auszuzahlen ist, und bei dem es sich um einen Verwaltungsakt (§ 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) handelt, ist die Rente von der Beklagten wieder in vollem Umfang an den Kläger zu leisten.
60 
Die Rechtmäßigkeit des mit der Klage angefochtenen Bescheids vom 29. September 2010 bemisst sich nach § 53 SGB I und hier danach, ob eine wirksame Abtretung des Rentenanspruchs des Klägers gegenüber der Beklagten vorliegt.
61 
Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I können Ansprüche auf Geldleistungen übertragen und verpfändet werden, wenn der zuständige Leistungsträger, hier die Beklagte, feststellt, dass die Übertragung oder Verpfändung im „wohlverstandenen Interesse“ des Berechtigen liegt. Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen (§ 53 Abs. 3 SGB I). Im Falle einer wirksamen Übertragung, hier also auch einer Abtretung, ist der Leistungsträger verpflichtet, die Leistung an den Abtretungsempfänger zu erbringen.
62 
Eine wirksame Abtretung der Rentenansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten liegt nach keiner der Bestimmungen vor.
63 
Zunächst ist festzustellen, dass der PÜB des AG Ch. Ansprüche der Beigeladenen im vorliegenden Verfahren nicht zu begründen vermag. Die Beigeladene hat nach Angaben des Klägers auf weitere Rechte daraus verzichtet. Das durch den PÜB zunächst entstandene Pfändungspfandrecht ist gemäß dem Schreiben des AG Ch. vom 17. Mai 2010 erloschen, weswegen es, so das AG Ch. weiter, einer Aufhebung nicht bedürfe. Die Beigeladene leitet aus ihm auch keine Rechte her. Dieser PÜB ist auf Grund des gerichtlichen Vergleichs vom 14. Januar 1997 als Vollstreckungstitel ergangen. Rechte aus diesem Vollstreckungstitel hat die Beigeladene jedoch nicht mehr, was sich insbesondere auch aus der Vereinbarung vom 21./26. November 2008 Ziffer 5 Satz 2 ergibt. Schließlich ist der Titel, wie vom Kläger unwidersprochen vorgetragen, von der Beigeladenen in Konsequenz dessen an diesen herausgegeben worden.
64 
Ferner ist festzustellen, dass sich der Kläger gegenüber der Beigeladenen im Vergleich vom 11. März 2008 verpflichtet hat, dieser Geschiedenenunterhalt in Höhe der ihm gegenüber der Beklagten zustehenden RAR zu bezahlen. Zugleich hat er sich insofern verpflichtet, die Beklagte anzuweisen, die von ihm bezogenen gesetzliche RAR vollständig und unmittelbar auf das Konto der Beigeladenen zu überweisen, wobei die Anweisung, die „gepfändeten und die unpfändbaren Beträge“ umfasste. Diese Vereinbarung im Vergleich wurde vom Kläger und der Beigeladenen wiederum durch die Vereinbarung vom 21. November 2008 einvernehmlich ergänzt und vervollständigt, indem vereinbart wurde, dass die im Vergleich eingegangene Verpflichtung des Klägers, an die Beigeladene Geschiedenenunterhalt in Höhe der RAR, die er von der Beklagten bezog, zu bezahlen nicht durch die Erteilung einer entsprechenden Zahlungsanweisung an die Beklagte, sondern ausschließlich durch Zahlung an die Beigeladene erfüllt werde. Hierzu erklärte der Kläger, er trete die ihm von der Beklagten zu gewährende RAR mit Ausnahme des Zuschusses zur KV in der jeweiligen Höhe an die Beigeladene ab. Weiter verpflichtete er sich diese so zu stellen, wie sie bei uneingeschränkter Gültigkeit der Abtretung stehe bzw. stehen würde. Ferner war vereinbart, dass für den Fall, dass Zahlungen der Beklagten abweichend hiervon an die Beigeladenen oder an den Kläger erfolgen sollten, diese jeweils zur Erstattung der Beträge verpflichtet sind.
65 
Daraus ergibt sich, dass die Beigeladene einen Anspruch auf Auszahlung der Rente gegenüber der Beklagten nur auf Grund der Abtretung, deren Wirksamkeit vorliegend strittig ist, erwerben konnte.
66 
Nach dem Ergebnis der Prüfung ergibt sich, dass diese Abtretung unwirksam ist, weil sie nicht im Rahmen des § 53 SGB I zulässig ist. Die Übertragung bzw. eine Abtretung von Sozialleistungen war vor In-Kraft-Treten des SGB I nur in speziell geregelten Fällen unter eingeschränkten Voraussetzungen möglich. Damit waren Sozialleistungen dem Rechtsverkehr nahezu vollständig entzogen. Dieser Zustand wurde nach der Gesetzesbegründung von den Beteiligten und Gerichten zunehmend als unbillig und dem Grundsatz, dass auf Sozialleistungen ein Anspruch besteht, nicht gerecht werdend empfunden. Deshalb hat der Gesetzgeber hinsichtlich Geldleistungen eine differenzierte Lösung angestrebt und diese mit § 53 Abs. 2 und Abs. 3 SGB I getroffen. Unter den dort aufgeführten Voraussetzungen und nur bei deren Vorliegen können Ansprüche auf Geldleistungen sowie Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, wie hier die Altersrente, übertragen und verpfändet werden. Die Regelung soll zwischen dem notwendigen sozialen Schutz des Leistungsberechtigten einerseits und dem Ziel eines freien Rechtsverkehrs vermitteln. Bei allen Geldleistungen sollen Übertragung und Verpfändung zulässig sein, wenn sie dem Ausgleich von „Vorschüssen“ Dritter auf die Sozialleistungen dienen oder sonst im wohlverstandenem Interesse des Berechtigten liegen (§ 53 Abs. 2 SGB I). Ferner ist die Übertragung und Verpfändung laufender Geldleistungen zulässig, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden pfändungsfreien Betrag übersteigen (§ 53 Abs. 3 SGB I).
67 
Gemessen daran ist die Übertragung des Anspruchs des Klägers auf seine RAR bzw. die Abtretung nicht zulässig, was von der Beklagten zu beachten ist.
68 
Zunächst liegen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I für die Zulässigkeit der Übertragung nicht vor. Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I können Ansprüche auf Geldleistungen übertragen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass die Übertragung oder Verpfändung im „wohlverstandenem Interesse“ des Berechtigten liegt. Zweck dieser Regelung, die die Möglichkeit einer Abtretung ohne jede Begrenzung der Höhe regelt, ist es, dass es Dritten, z.B. einer Bank, einem Arbeitgeber oder auch einem Wohlfahrtsverband erleichtert wird, dem Berechtigten Vorschüsse oder sonstige private Zuwendungen zu gewähren. Es soll eine möglichst risikolose private Hilfe ermöglicht werden.
69 
Bei dem Begriff des „wohlverstandenem Interesses“, dessen Vorliegen der zuständige Leistungsträger festzustellen hat, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Eine Übertragung im „wohlverstandenem Interesse“ setzt hierbei grundsätzlich voraus, dass durch den übertragenen Leistungsanspruch als Gegenleistung ein zumindest gleichwertiger Vermögensvorteil erworben wird. Als Beispiel sind in Literatur und Rechtsprechung (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, SGB I. § 53 Rdnr. 21 m.w.N.) aufgeführt die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim, die Deckung der laufenden Kosten für die Familienwohnung oder auch die Überbrückung einer akuten sozialen Notlage. In Einzelfällen können zur Begründung eines „wohlverstandenen Interesses“ auch sonstige rechtliche oder ideelle Zwecke herangezogen werden, wobei jedoch Zurückhaltung geboten ist und zumindest ein wirtschaftlicher Bezug zu verlangen ist. Der Berechtigte, hier also der Kläger, muss einen Vorteil erlangen, den er ohne die Übertragung nicht hätte (vgl. auch Seewald in Kasseler Kommentar, SGB I, § 53 Rdnr. 21).
70 
Gemessen daran ist, wie auch von der Beklagten im Berufungsverfahren schriftsätzlich eingeräumt, nicht feststellbar, dass die Abtretung der Zahlungsansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten in dessen „wohlverstandenem Interesse“ liegt. Durch diese Erklärung hat die Beklagte auch die Feststellung des wohlverstandenen Interesses abgelehnt, so dass die Abtretung nicht nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I zulässig und wirksam ist.
71 
Soweit die Beigeladene die Auffassung vertritt, die Abtretung des Rentenanspruches gegenüber der Beklagten an sie habe im „wohlverstandenen Interesse“ des Klägers gelegen, da er wegen der im Vergleich vom 11. März 2008 nicht exakt bezifferten Ansprüche nicht einen weiteren Rechtsstreit führen müsse, ist dem nicht zu folgen. Insofern liegt kein vergleichbarer Fall vor wie oben dargelegt. Das „wohlverstandene Interesse“ des Klägers an der Abtretung kann auch nicht damit begründet werden, dass er dadurch von den von ihm eingegangenen Verpflichtungen zur Zahlung von Unterhalt befreit werde.
72 
Die Abtretung ist auch nicht nach der Bestimmung des § 53 Abs. 3 SGB I zulässig. Danach können Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, wie hier die RAR des Klägers, übertragen bzw. abgetreten werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.
73 
Insofern ist nicht feststellbar, dass die RAR des Klägers, die sich auf 635,49 EUR zzgl. des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag von 46,39 EUR (Stand 15. Dezember 2010) bei einem Krankenversicherungsbeitrag des Klägers von 572,23 EUR im Jahr 2010 beläuft, den pfändbaren Betrag übersteigt. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem, hier allerdings nicht mehr relevantem, Beschluss des AG Ch. vom 10. September 2007, in dem - auch bei Zusammenrechnung der RAR und der AR - noch ein Betrag von 705,- EUR festgelegt war, der dem Kläger zu verbleiben hatte. Im Übrigen wird zur Begründung insoweit auf die Entscheidungsgründe des SG im angefochtenen Urteil verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG).
74 
Zwar kann bei der Ermittlung des pfändungsfreien Betrags im Rahmen des § 53 Abs. 3 SGB I auch eine Zusammenrechnung mehrere Einkünfte, hier der vom Kläger vom VWR bezogenen weiteren AR mit der RAR grundsätzlich vorgenommen werden, doch setzt dies die Zustimmung des Berechtigten, hier des Klägers, zu einer Zusammenrechnung voraus (Urteil des Bundessozialgerichts vom 9. April 1987, 5b RJ 4/86 u.a. veröffentlicht in Juris; Pflüger in Juris-PK SGB I § 53, Rdnr. 87). Einer solchen Zusammenrechnung hat der Kläger weder im Vergleich vom 10. März 2008, noch in der Vereinbarung vom 21./26. November 2008 zugestimmt. Auch ansonsten kann eine Zustimmung des Klägers den Akten nicht entnommen werden. Er widerspricht vielmehr ausdrücklich einer solchen Zusammenrechnung. Damit verbleibt es dabei, dass ein pfändbarer Betrag hinsichtlich der RAR des Klägers nicht vorhanden ist, so dass auch nach § 53 Abs. 3 SGB I die Abtretung der Rente nicht möglich und damit unwirksam ist.
75 
Soweit die Beigeladene darauf hinweist, dass das AG Ch. im PÜB vom 10. September 2007 eine Zusammenrechnung angeordnet hatte, ist dies vorliegend unerheblich. Da der PÜB des AG Ch. sich, wie auch von diesem mitgeteilt, erledigt hat, nachdem der ihm zugrunde liegende Titel (gerichtlicher Vergleich vom 14. Januar 1997) „erledigt“ ist (Vereinbarung vom 21./26. November 2008 Ziffer 5 Satz 2), kommt es allein darauf an, ob der Kläger in eine Zusammenrechnung einwilligt, was hier nicht der Fall ist.
76 
Damit hat das SG zu Recht den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid der Beklagten aufgehoben, weswegen die Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen ist.
77 
Nachdem die Entscheidung der Beklagten, die Rente nicht an den Kläger, sondern an die Beigeladenen abzuführen, aufgehoben ist, ist die Beklagte verpflichtet, die Rente an den Kläger zu leisten.
78 
Ob die Beigeladene durch den Vergleich vom 11. März 2008 und die Vereinbarung vom 21./26. November 2008 begründete Zahlungsansprüche auf anderem Weg verfolgen kann, ist im vorliegenden Rechtsstreit, in welchem es allein um die Frage geht, ob Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten wirksam abgetreten sind und die Beigeladene deren Abführung an sich von der Beklagten fordern kann, nicht zu entscheiden.
79 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 197a, 183 SGG. Nach § 193 Satz 1 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Die Entscheidung ergeht nach richterlichem Ermessen, wobei der Ausgang des Verfahrens eine wesentliche Bedeutung erlangt (vgl. nur Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 12 ff.). Gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 Satz 1 SGG genannten Personen gehört. Nach § 183 Satz 1 SGG ist das Verfahren für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I kostenfrei, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagter beteiligt sind. Aus diesen Regelungen folgt, dass mit den Bezeichnungen „Kläger“ und „Beklagter“ auf die Rolle im jeweiligen Rechtszug abzustellen ist (vgl. BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006, B 2 U 391/05 B, veröffentlicht in Juris; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 183 SGG Rdnr. 10, § 197a SGG Rdnr. 3; Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 197a SGG Rdnr. 3).
80 
Da der Kläger im ersten Rechtszug in seiner Eigenschaft als Versicherter geklagt hat, hat die Kostenentscheidung für die erste Instanz gem. § 193 SGG zu erfolgen. Für die zweite Instanz erfolgt die Kostenentscheidung jedoch gem. § 197a SGG (zum umgekehrten Fall vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 197a SGG Rdnr. 3; Lüdtke, a.a.O., § 197a SGG Rdnr. 3). Denn weder Berufungsklägerin noch Berufungsbeklagter gehören zu den kostenprivilegierten Personen. Die Beigeladene ist Berufungsklägerin; sie gehört nicht zu den nach § 183 Satz 1 SGG privilegierten Personen. Denn sie begehrt nach dem streitgegenständlichen Bescheid die Auszahlung der Altersrente an sich lediglich aus abgetretenem Recht, ohne die Eigenschaft eines Versicherten beanspruchen zu können (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, B 11 AL 6/09 R, Beschluss vom 4. Juni 2007, B 11a AL 153/06 B, beide veröffentlicht in Juris). Da die Berufungsklägerin vom Rentenversicherungsträger -der ebenfalls nicht zu den in § 183 Satz 1 SGG genannten Personen gehört- die Auszahlung der Altersrente begehrt, ist der Rentenversicherungsträger einem Berufungsbeklagten gleichzustellen (vgl. BSG, Beschluss vom 13. April 2006, B 12 KR 21/05 B, veröffentlicht in Juris), obgleich er im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt hat. Der kostenprivilegierte Kläger erster Instanz ist nicht Berufungsbeklagter, da die Berufungsklägerin von ihm nichts begehrt, auch wenn dieser die Zurückweisung der Berufung beantragt hat. Beide streiten sich lediglich darum, wem der -identische- Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger zusteht.
81 
Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit seiner Klage zu Recht erstinstanzlich vollen Erfolg hatte und die Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hat; da das allein von der Beigeladenen eingelegte Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, hat sie zwingend die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen.
82 
Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz(en) (so Lüdtke, a.a.O., § 193 SGG Rdnr. 8; z. B. auch BSG, Urteil vom 18. September 2012, B 2 U 11/11 R, Urteil vom 23. August 2012, B 4 AS 167/11 R, beide veröffentlicht in Juris). Zwar wird vertreten, dass bei einer Zurückweisung des Rechtsmittels die Kostenentscheidung allein über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ergehen hat (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 SGG Rdnr.2a, Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11, Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4; z.B. auch BSG, Urteil vom 2. Februar 2012, B 8 SO 15/10 R, veröffentlicht in Juris). Da aber die Kostenentscheidung nach allgemeiner Meinung nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung die Kosten des Vorverfahrens und die Kosten aller Rechtszüge des Gerichtsverfahrens zu erfassen hat (vgl. nur Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 SGG Rdnr. 2, m.w.N.; BSG, Urteil vom 20. Oktober 2010, B 13 R 15/10 R, m.w.N., veröffentlicht in Juris), könnte dieser Auffassung nur gefolgt werden, wenn sich ein Rechtsmittel auch auf die vorangehende Kostenentscheidung erstrecken würde und durch die Zurückweisung der Berufung die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil -wie die Entscheidung zur Hauptsache- Gültigkeit behielte. Ein Rechtsmittelantrag auch (s. § 144 Abs. 4 SGG) gegen eine Kostenentscheidung ist aber nicht statthaft, sondern als Anregung zu verstehen (§ 123 SGG gilt nicht, vgl. nur Hintz/Lowe, a.a.O., § 123 SGG Rdnr. 3), da über die Kosten als Annex zum Rechtsmittel immer von Amts wegen zu entscheiden ist, und zwar ohne Rücksicht auf den Willen und der Anträge der Beteiligten (vgl. nur BSG, Urteil vom 10. September 1987, 10 Rar 10/86, veröffentlicht in Juris). Ansonsten müsste einem Rechtsmittel auch teilweise stattgegeben werden, wenn zwar die Entscheidung in der Hauptsache richtig, die Kostenentscheidung aber zu Gunsten des Rechtsmittelführers geändert wird, was -soweit ersichtlich- nicht praktiziert wird. Dass das Rechtsmittel nichts mit der Kostenentscheidung zu tun hat, ergibt sich deutlich daraus, dass nach ständiger Rechtsprechung des BSG unrichtige Kostenentscheidungen auch zu Lasten des alleinigen Rechtsmittelführers zu ändern sind, da das Verbot der reformatio in peius bei der Kostenentscheidung nicht gilt (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007, B 1 KR 34/06 R, m.w.N., veröffentlicht in Juris). Denn dann liegt einer solchen Änderung ein Rechtsmittel von vorneherein nicht zu Grunde.
83 
Die Höhe des nach Anhörung der Beteiligten festgesetzten Streitwerts ergibt sich aus § 42 GKG in Höhe des dreifachen Jahresbetrages der umstrittenen monatlichen Rente.
84 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
56 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung der Beigeladenen ist nicht begründet.
57 
Der Senat hat nicht darüber zu entscheiden, ob der Beigeladenen gegenüber dem Kläger Unterhaltsansprüche zustehen bzw. Unterhaltsansprüche insofern vertraglich vereinbart sind, sondern darüber, ob die Beigeladene die Zahlung der RAR des Klägers an sich fordern kann, insbesondere, ob der Rentenanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten rechtswirksam an die Beigeladenen abgetreten worden ist.
58 
Das SG hat den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 29. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2011, mit welchen diese entschieden hat, dass die RAR des Klägers nicht mehr an diesen, sondern an die Beigeladene auszuzahlen ist, zu Recht aufgehoben, denn diese sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
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Die Klage ist, wie vom SG zutreffend erkannt, als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG zulässig. Mit der Aufhebung des angefochtenen, den Kläger belastenden Bescheids, mit welchem die Beklagte angeordnet hat, dass der Rentenbetrag nicht an den Kläger, sondern an die Beigeladene auszuzahlen ist, und bei dem es sich um einen Verwaltungsakt (§ 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) handelt, ist die Rente von der Beklagten wieder in vollem Umfang an den Kläger zu leisten.
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Die Rechtmäßigkeit des mit der Klage angefochtenen Bescheids vom 29. September 2010 bemisst sich nach § 53 SGB I und hier danach, ob eine wirksame Abtretung des Rentenanspruchs des Klägers gegenüber der Beklagten vorliegt.
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Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I können Ansprüche auf Geldleistungen übertragen und verpfändet werden, wenn der zuständige Leistungsträger, hier die Beklagte, feststellt, dass die Übertragung oder Verpfändung im „wohlverstandenen Interesse“ des Berechtigen liegt. Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen (§ 53 Abs. 3 SGB I). Im Falle einer wirksamen Übertragung, hier also auch einer Abtretung, ist der Leistungsträger verpflichtet, die Leistung an den Abtretungsempfänger zu erbringen.
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Eine wirksame Abtretung der Rentenansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten liegt nach keiner der Bestimmungen vor.
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Zunächst ist festzustellen, dass der PÜB des AG Ch. Ansprüche der Beigeladenen im vorliegenden Verfahren nicht zu begründen vermag. Die Beigeladene hat nach Angaben des Klägers auf weitere Rechte daraus verzichtet. Das durch den PÜB zunächst entstandene Pfändungspfandrecht ist gemäß dem Schreiben des AG Ch. vom 17. Mai 2010 erloschen, weswegen es, so das AG Ch. weiter, einer Aufhebung nicht bedürfe. Die Beigeladene leitet aus ihm auch keine Rechte her. Dieser PÜB ist auf Grund des gerichtlichen Vergleichs vom 14. Januar 1997 als Vollstreckungstitel ergangen. Rechte aus diesem Vollstreckungstitel hat die Beigeladene jedoch nicht mehr, was sich insbesondere auch aus der Vereinbarung vom 21./26. November 2008 Ziffer 5 Satz 2 ergibt. Schließlich ist der Titel, wie vom Kläger unwidersprochen vorgetragen, von der Beigeladenen in Konsequenz dessen an diesen herausgegeben worden.
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Ferner ist festzustellen, dass sich der Kläger gegenüber der Beigeladenen im Vergleich vom 11. März 2008 verpflichtet hat, dieser Geschiedenenunterhalt in Höhe der ihm gegenüber der Beklagten zustehenden RAR zu bezahlen. Zugleich hat er sich insofern verpflichtet, die Beklagte anzuweisen, die von ihm bezogenen gesetzliche RAR vollständig und unmittelbar auf das Konto der Beigeladenen zu überweisen, wobei die Anweisung, die „gepfändeten und die unpfändbaren Beträge“ umfasste. Diese Vereinbarung im Vergleich wurde vom Kläger und der Beigeladenen wiederum durch die Vereinbarung vom 21. November 2008 einvernehmlich ergänzt und vervollständigt, indem vereinbart wurde, dass die im Vergleich eingegangene Verpflichtung des Klägers, an die Beigeladene Geschiedenenunterhalt in Höhe der RAR, die er von der Beklagten bezog, zu bezahlen nicht durch die Erteilung einer entsprechenden Zahlungsanweisung an die Beklagte, sondern ausschließlich durch Zahlung an die Beigeladene erfüllt werde. Hierzu erklärte der Kläger, er trete die ihm von der Beklagten zu gewährende RAR mit Ausnahme des Zuschusses zur KV in der jeweiligen Höhe an die Beigeladene ab. Weiter verpflichtete er sich diese so zu stellen, wie sie bei uneingeschränkter Gültigkeit der Abtretung stehe bzw. stehen würde. Ferner war vereinbart, dass für den Fall, dass Zahlungen der Beklagten abweichend hiervon an die Beigeladenen oder an den Kläger erfolgen sollten, diese jeweils zur Erstattung der Beträge verpflichtet sind.
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Daraus ergibt sich, dass die Beigeladene einen Anspruch auf Auszahlung der Rente gegenüber der Beklagten nur auf Grund der Abtretung, deren Wirksamkeit vorliegend strittig ist, erwerben konnte.
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Nach dem Ergebnis der Prüfung ergibt sich, dass diese Abtretung unwirksam ist, weil sie nicht im Rahmen des § 53 SGB I zulässig ist. Die Übertragung bzw. eine Abtretung von Sozialleistungen war vor In-Kraft-Treten des SGB I nur in speziell geregelten Fällen unter eingeschränkten Voraussetzungen möglich. Damit waren Sozialleistungen dem Rechtsverkehr nahezu vollständig entzogen. Dieser Zustand wurde nach der Gesetzesbegründung von den Beteiligten und Gerichten zunehmend als unbillig und dem Grundsatz, dass auf Sozialleistungen ein Anspruch besteht, nicht gerecht werdend empfunden. Deshalb hat der Gesetzgeber hinsichtlich Geldleistungen eine differenzierte Lösung angestrebt und diese mit § 53 Abs. 2 und Abs. 3 SGB I getroffen. Unter den dort aufgeführten Voraussetzungen und nur bei deren Vorliegen können Ansprüche auf Geldleistungen sowie Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, wie hier die Altersrente, übertragen und verpfändet werden. Die Regelung soll zwischen dem notwendigen sozialen Schutz des Leistungsberechtigten einerseits und dem Ziel eines freien Rechtsverkehrs vermitteln. Bei allen Geldleistungen sollen Übertragung und Verpfändung zulässig sein, wenn sie dem Ausgleich von „Vorschüssen“ Dritter auf die Sozialleistungen dienen oder sonst im wohlverstandenem Interesse des Berechtigten liegen (§ 53 Abs. 2 SGB I). Ferner ist die Übertragung und Verpfändung laufender Geldleistungen zulässig, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden pfändungsfreien Betrag übersteigen (§ 53 Abs. 3 SGB I).
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Gemessen daran ist die Übertragung des Anspruchs des Klägers auf seine RAR bzw. die Abtretung nicht zulässig, was von der Beklagten zu beachten ist.
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Zunächst liegen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I für die Zulässigkeit der Übertragung nicht vor. Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I können Ansprüche auf Geldleistungen übertragen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass die Übertragung oder Verpfändung im „wohlverstandenem Interesse“ des Berechtigten liegt. Zweck dieser Regelung, die die Möglichkeit einer Abtretung ohne jede Begrenzung der Höhe regelt, ist es, dass es Dritten, z.B. einer Bank, einem Arbeitgeber oder auch einem Wohlfahrtsverband erleichtert wird, dem Berechtigten Vorschüsse oder sonstige private Zuwendungen zu gewähren. Es soll eine möglichst risikolose private Hilfe ermöglicht werden.
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Bei dem Begriff des „wohlverstandenem Interesses“, dessen Vorliegen der zuständige Leistungsträger festzustellen hat, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Eine Übertragung im „wohlverstandenem Interesse“ setzt hierbei grundsätzlich voraus, dass durch den übertragenen Leistungsanspruch als Gegenleistung ein zumindest gleichwertiger Vermögensvorteil erworben wird. Als Beispiel sind in Literatur und Rechtsprechung (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, SGB I. § 53 Rdnr. 21 m.w.N.) aufgeführt die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim, die Deckung der laufenden Kosten für die Familienwohnung oder auch die Überbrückung einer akuten sozialen Notlage. In Einzelfällen können zur Begründung eines „wohlverstandenen Interesses“ auch sonstige rechtliche oder ideelle Zwecke herangezogen werden, wobei jedoch Zurückhaltung geboten ist und zumindest ein wirtschaftlicher Bezug zu verlangen ist. Der Berechtigte, hier also der Kläger, muss einen Vorteil erlangen, den er ohne die Übertragung nicht hätte (vgl. auch Seewald in Kasseler Kommentar, SGB I, § 53 Rdnr. 21).
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Gemessen daran ist, wie auch von der Beklagten im Berufungsverfahren schriftsätzlich eingeräumt, nicht feststellbar, dass die Abtretung der Zahlungsansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten in dessen „wohlverstandenem Interesse“ liegt. Durch diese Erklärung hat die Beklagte auch die Feststellung des wohlverstandenen Interesses abgelehnt, so dass die Abtretung nicht nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I zulässig und wirksam ist.
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Soweit die Beigeladene die Auffassung vertritt, die Abtretung des Rentenanspruches gegenüber der Beklagten an sie habe im „wohlverstandenen Interesse“ des Klägers gelegen, da er wegen der im Vergleich vom 11. März 2008 nicht exakt bezifferten Ansprüche nicht einen weiteren Rechtsstreit führen müsse, ist dem nicht zu folgen. Insofern liegt kein vergleichbarer Fall vor wie oben dargelegt. Das „wohlverstandene Interesse“ des Klägers an der Abtretung kann auch nicht damit begründet werden, dass er dadurch von den von ihm eingegangenen Verpflichtungen zur Zahlung von Unterhalt befreit werde.
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Die Abtretung ist auch nicht nach der Bestimmung des § 53 Abs. 3 SGB I zulässig. Danach können Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, wie hier die RAR des Klägers, übertragen bzw. abgetreten werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.
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Insofern ist nicht feststellbar, dass die RAR des Klägers, die sich auf 635,49 EUR zzgl. des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag von 46,39 EUR (Stand 15. Dezember 2010) bei einem Krankenversicherungsbeitrag des Klägers von 572,23 EUR im Jahr 2010 beläuft, den pfändbaren Betrag übersteigt. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem, hier allerdings nicht mehr relevantem, Beschluss des AG Ch. vom 10. September 2007, in dem - auch bei Zusammenrechnung der RAR und der AR - noch ein Betrag von 705,- EUR festgelegt war, der dem Kläger zu verbleiben hatte. Im Übrigen wird zur Begründung insoweit auf die Entscheidungsgründe des SG im angefochtenen Urteil verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG).
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Zwar kann bei der Ermittlung des pfändungsfreien Betrags im Rahmen des § 53 Abs. 3 SGB I auch eine Zusammenrechnung mehrere Einkünfte, hier der vom Kläger vom VWR bezogenen weiteren AR mit der RAR grundsätzlich vorgenommen werden, doch setzt dies die Zustimmung des Berechtigten, hier des Klägers, zu einer Zusammenrechnung voraus (Urteil des Bundessozialgerichts vom 9. April 1987, 5b RJ 4/86 u.a. veröffentlicht in Juris; Pflüger in Juris-PK SGB I § 53, Rdnr. 87). Einer solchen Zusammenrechnung hat der Kläger weder im Vergleich vom 10. März 2008, noch in der Vereinbarung vom 21./26. November 2008 zugestimmt. Auch ansonsten kann eine Zustimmung des Klägers den Akten nicht entnommen werden. Er widerspricht vielmehr ausdrücklich einer solchen Zusammenrechnung. Damit verbleibt es dabei, dass ein pfändbarer Betrag hinsichtlich der RAR des Klägers nicht vorhanden ist, so dass auch nach § 53 Abs. 3 SGB I die Abtretung der Rente nicht möglich und damit unwirksam ist.
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Soweit die Beigeladene darauf hinweist, dass das AG Ch. im PÜB vom 10. September 2007 eine Zusammenrechnung angeordnet hatte, ist dies vorliegend unerheblich. Da der PÜB des AG Ch. sich, wie auch von diesem mitgeteilt, erledigt hat, nachdem der ihm zugrunde liegende Titel (gerichtlicher Vergleich vom 14. Januar 1997) „erledigt“ ist (Vereinbarung vom 21./26. November 2008 Ziffer 5 Satz 2), kommt es allein darauf an, ob der Kläger in eine Zusammenrechnung einwilligt, was hier nicht der Fall ist.
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Damit hat das SG zu Recht den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid der Beklagten aufgehoben, weswegen die Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen ist.
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Nachdem die Entscheidung der Beklagten, die Rente nicht an den Kläger, sondern an die Beigeladenen abzuführen, aufgehoben ist, ist die Beklagte verpflichtet, die Rente an den Kläger zu leisten.
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Ob die Beigeladene durch den Vergleich vom 11. März 2008 und die Vereinbarung vom 21./26. November 2008 begründete Zahlungsansprüche auf anderem Weg verfolgen kann, ist im vorliegenden Rechtsstreit, in welchem es allein um die Frage geht, ob Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten wirksam abgetreten sind und die Beigeladene deren Abführung an sich von der Beklagten fordern kann, nicht zu entscheiden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 197a, 183 SGG. Nach § 193 Satz 1 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Die Entscheidung ergeht nach richterlichem Ermessen, wobei der Ausgang des Verfahrens eine wesentliche Bedeutung erlangt (vgl. nur Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 12 ff.). Gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 Satz 1 SGG genannten Personen gehört. Nach § 183 Satz 1 SGG ist das Verfahren für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I kostenfrei, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagter beteiligt sind. Aus diesen Regelungen folgt, dass mit den Bezeichnungen „Kläger“ und „Beklagter“ auf die Rolle im jeweiligen Rechtszug abzustellen ist (vgl. BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006, B 2 U 391/05 B, veröffentlicht in Juris; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 183 SGG Rdnr. 10, § 197a SGG Rdnr. 3; Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 197a SGG Rdnr. 3).
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Da der Kläger im ersten Rechtszug in seiner Eigenschaft als Versicherter geklagt hat, hat die Kostenentscheidung für die erste Instanz gem. § 193 SGG zu erfolgen. Für die zweite Instanz erfolgt die Kostenentscheidung jedoch gem. § 197a SGG (zum umgekehrten Fall vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 197a SGG Rdnr. 3; Lüdtke, a.a.O., § 197a SGG Rdnr. 3). Denn weder Berufungsklägerin noch Berufungsbeklagter gehören zu den kostenprivilegierten Personen. Die Beigeladene ist Berufungsklägerin; sie gehört nicht zu den nach § 183 Satz 1 SGG privilegierten Personen. Denn sie begehrt nach dem streitgegenständlichen Bescheid die Auszahlung der Altersrente an sich lediglich aus abgetretenem Recht, ohne die Eigenschaft eines Versicherten beanspruchen zu können (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, B 11 AL 6/09 R, Beschluss vom 4. Juni 2007, B 11a AL 153/06 B, beide veröffentlicht in Juris). Da die Berufungsklägerin vom Rentenversicherungsträger -der ebenfalls nicht zu den in § 183 Satz 1 SGG genannten Personen gehört- die Auszahlung der Altersrente begehrt, ist der Rentenversicherungsträger einem Berufungsbeklagten gleichzustellen (vgl. BSG, Beschluss vom 13. April 2006, B 12 KR 21/05 B, veröffentlicht in Juris), obgleich er im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt hat. Der kostenprivilegierte Kläger erster Instanz ist nicht Berufungsbeklagter, da die Berufungsklägerin von ihm nichts begehrt, auch wenn dieser die Zurückweisung der Berufung beantragt hat. Beide streiten sich lediglich darum, wem der -identische- Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger zusteht.
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Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit seiner Klage zu Recht erstinstanzlich vollen Erfolg hatte und die Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hat; da das allein von der Beigeladenen eingelegte Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, hat sie zwingend die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen.
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Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz(en) (so Lüdtke, a.a.O., § 193 SGG Rdnr. 8; z. B. auch BSG, Urteil vom 18. September 2012, B 2 U 11/11 R, Urteil vom 23. August 2012, B 4 AS 167/11 R, beide veröffentlicht in Juris). Zwar wird vertreten, dass bei einer Zurückweisung des Rechtsmittels die Kostenentscheidung allein über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ergehen hat (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 SGG Rdnr.2a, Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11, Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4; z.B. auch BSG, Urteil vom 2. Februar 2012, B 8 SO 15/10 R, veröffentlicht in Juris). Da aber die Kostenentscheidung nach allgemeiner Meinung nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung die Kosten des Vorverfahrens und die Kosten aller Rechtszüge des Gerichtsverfahrens zu erfassen hat (vgl. nur Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 SGG Rdnr. 2, m.w.N.; BSG, Urteil vom 20. Oktober 2010, B 13 R 15/10 R, m.w.N., veröffentlicht in Juris), könnte dieser Auffassung nur gefolgt werden, wenn sich ein Rechtsmittel auch auf die vorangehende Kostenentscheidung erstrecken würde und durch die Zurückweisung der Berufung die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil -wie die Entscheidung zur Hauptsache- Gültigkeit behielte. Ein Rechtsmittelantrag auch (s. § 144 Abs. 4 SGG) gegen eine Kostenentscheidung ist aber nicht statthaft, sondern als Anregung zu verstehen (§ 123 SGG gilt nicht, vgl. nur Hintz/Lowe, a.a.O., § 123 SGG Rdnr. 3), da über die Kosten als Annex zum Rechtsmittel immer von Amts wegen zu entscheiden ist, und zwar ohne Rücksicht auf den Willen und der Anträge der Beteiligten (vgl. nur BSG, Urteil vom 10. September 1987, 10 Rar 10/86, veröffentlicht in Juris). Ansonsten müsste einem Rechtsmittel auch teilweise stattgegeben werden, wenn zwar die Entscheidung in der Hauptsache richtig, die Kostenentscheidung aber zu Gunsten des Rechtsmittelführers geändert wird, was -soweit ersichtlich- nicht praktiziert wird. Dass das Rechtsmittel nichts mit der Kostenentscheidung zu tun hat, ergibt sich deutlich daraus, dass nach ständiger Rechtsprechung des BSG unrichtige Kostenentscheidungen auch zu Lasten des alleinigen Rechtsmittelführers zu ändern sind, da das Verbot der reformatio in peius bei der Kostenentscheidung nicht gilt (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007, B 1 KR 34/06 R, m.w.N., veröffentlicht in Juris). Denn dann liegt einer solchen Änderung ein Rechtsmittel von vorneherein nicht zu Grunde.
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Die Höhe des nach Anhörung der Beteiligten festgesetzten Streitwerts ergibt sich aus § 42 GKG in Höhe des dreifachen Jahresbetrages der umstrittenen monatlichen Rente.
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Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.