Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 28. Mai 2015 - L 12 SF 1072/14 E

bei uns veröffentlicht am28.05.2015

Tenor

Die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten vom 07. Februar 2014 im Verfahren L 9 R 1214/13 wird auf 1.151,38 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
In dem beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg geführten Verfahren L 9 R 1214/13 war eine Erwerbsminderung des Klägers streitig. Mit gerichtlicher Verfügung vom 26. Juli 2013 wurde der Antragsteller nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt und um die Erstattung eines Gutachtens auf Grund ambulanter Untersuchung des Kläger gebeten; der Vorschuss für das Gutachten betrug 2.500 EUR. Beigefügt waren die Gerichtsakten des LSG und des Sozialgerichts sowie die Verwaltungsakten der Beklagten. Am 7. Februar 2014 hat der Antragsteller ein 46-seitiges orthopädisches Gutachten erstattet (auf den Seiten 39-46 waren insgesamt 17 Farbfotos abgebildet); die Anzahl der Anschläge betrug 58.526. Hierfür hat er mit Rechnung vom gleichen Tag eine Vergütung in Höhe von 3.488,54 EUR in Rechnung gestellt. Abgerechnet hat der Antragsteller insgesamt 23,5 Stunden zu je 75 EUR, eine Helferstunde zu 26,45 EUR, Kopierkosten, Schreibauslagen und Portokosten.
Die Kostenbeamtin hat die Vergütung mit Schreiben vom 21. Februar 2014 auf 1.110,92 EUR herabgesetzt. Hierbei hat sie abweichend vom Antrag des Klägers einen Zeitaufwand von 14,0 Stunden und einen Stundensatz von 60 EUR berücksichtigt. Die Helferstunden könnten nicht übernommen werden.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 hat der Antragsteller um Überprüfung gebeten. Den Stundensatz habe er versehentliche schon nach neuen Sätzen berechnet. Es seien mehr Stunden angefallen, als von der Kostenbeamtin berücksichtigt. Die insgesamt 17 Farbfotos seien mit 2 EUR pro Stück zu erstatten. Angaben zu den Tätigkeiten, die die Hilfskraft durchgeführt hatte, hat der Antragsteller auch auf Nachfrage des Gerichts nicht gemacht. Ebenso wenig hat er dargelegt, in welchem Umfang eine Vergütung an die Hilfskraft gezahlt wurde. Er verwies lediglich darauf, dass die Hilfskraft von ihm hinzugezogen worden und an seine Weisungen gebunden gewesen sei.
Die Kostenbeamtin hat dem Antrag nicht abgeholfen und die Sache dem Kostensenat vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten vom 18. März 2014 ist auf 1.151,38 EUR festzusetzen.
Über den Antrag auf richterliche Festsetzung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) entscheidet der Senat nach § 4 Absatz 7 Satz 1 JVEG durch den Berichterstatter; Gründe für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat liegen nicht vor.
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung. Denn der Gutachtensauftrag ist vor dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG (1. August 2013) erfolgt.
Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Absatz 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 5. November 1968, Az.: RiZ (R) 4/68; Bayerisches LSG, Beschluss vom 4. Juli 2014 – L 15 SF 123/14 –, juris). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rn. 12, m.w.N.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (Bayerisches LSG, Beschluss vom 4. Juli 2014 – L 15 SF 123/14 –, juris; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O.).
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Grundlage des hier zu beurteilenden Vergütungsanspruchs sind die §§ 8, 9, 12 JVEG. Gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 i.V.m. § 9 Absatz 1 JVEG erhält der Sachverständige neben dem Ersatz von Fahrtkosten und Entschädigung für sonstigen Aufwand (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 JVEG) für seine Leistung ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Absatz 1 JVEG i.V.m. Anlage 1 zu § 9 Absatz 1). Das Honorar wird gemäß § 8 Absatz 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt.
11 
I. Zeitaufwand
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Streitig ist vorliegenden Fall der Zeitaufwand für die Arbeitsschritte „Untersuchung/Anamnese“, „Diktat Untersuchung/Anamnese“, „Beurteilung der Beweisfragen“ sowie „Durchsicht/Korrektur“. Nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 JVEG erhält der Sachverständige als Vergütung ein Honorar für seine Leistungen, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Dementsprechend wird es gemäß § 8 Absatz 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit ein Honorar gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages. Für die Ermittlung der Anzahl der zu vergütenden Stunden kommt es nicht auf die vom Sachverständigen tatsächlich aufgewandten Stunden an. Die Zeit, die erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen Arbeitsweise des jeweiligen Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen (Meyer/Höver/Bach, JVEG, a.a.O., § 8 Rn. 13).
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Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich aufgewandte Zeit richtig sind und dass die vom Sachverständigen zur Vergütung verlangten Stunden für die Erstellung des Gutachtens auch notwendig waren. Dementsprechend findet regelmäßig nur eine Plausibilitätsprüfung der Kostenrechnung anhand allgemeiner Erfahrungswerte statt (Beschluss des Senats vom 22. September 2004 – L 12 RJ 3686/04 KO-A –). Zusammenfassend gestaltet sich die kostenrechtliche Prüfung demnach so, dass in einem ersten Schritt im Rahmen der Plausibilitätsprüfung das Gutachten und seine einzelnen Teile auf sogenannte Standardseiten mit 2.700 Anschlägen je Seite umgerechnet wird und anhand von Erfahrungswerten (Blätter je Stunde im Fall der Aktendurchsicht bzw. Seiten je Stunde) für die jeweilige Tätigkeit (Aktendurchsicht, Diktat von Anamnese und Befunden, Beurteilung einschließlich Beantwortung der Beweisfragen, Korrektur) ein Zeitaufwand ermittelt wird, der im Fall eines Routinegutachtens zu erwarten ist (Beschluss des Senats vom 5. April 2005 – L 12 SB 795/05 KO-A –, juris). Überschreitet der Sachverständige mit seinem geltend gemachten Zeitaufwand das Ergebnis dieser Plausibilitätsprüfung, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich – insbesondere aus dem Gutachten selbst unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zeitaufwandes und ggf. vom Sachverständigen dargelegter Umstände – Hinweise ergeben, die eine Abweichung vom Ergebnis der Plausibilitätsprüfung rechtfertigen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Sachverständige eine Kostenrechnung vorlegt, anhand derer eine solche Prüfung vorgenommen werden kann. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn der Sachverständige die Kostenrechnung unter Mitteilung seines tatsächlichen Zeitaufwandes entsprechend der Vorgaben verfasst, wie sie ihm im Hinweisblatt mitgeteilt worden sind.
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Das vorliegende Gutachten mit 58.526 Anschlägen entspricht 21,68 Standardseiten mit 2.700 Anschlägen. Hierbei legt der Senat hinsichtlich der Zeichendichte die vom Gesetzgeber für die Schreibgebühren vorgegebenen Grundsätze (ca. 2.700 Anschläge einschließlich Leerzeichen pro Seite, vgl. BT-Drs. 15/1971 S. 184) zu Grunde. Auch wenn eine Standardseite mit weniger Anschlägen berechnet würde, würde sich am Ergebnis der Plausibilitätsprüfung nichts ändern, weil dann entsprechend den Erfahrungswerten des Senats die leistbare Seitenzahl je Stunde anzuheben wäre. Im Einzelnen ergibt sich:
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1. Aktendurchsicht einschließlich Diktat
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Beim Zeitaufwand für die Aktendurchsicht einschließlich Diktat des für das Gutachten erforderlichen Akteninhalts ist auch das Ausmaß der gutachtensrelevanten Aktenteile (einschlägige Befundberichte der behandelnden Ärzte, Vorgutachten, Rehabilitationsberichte, Beschwerdeschilderungen beispielsweise in der Widerspruchs-, Klage- und Berufungsbegründung) zu berücksichtigen. Dabei legt der Senat seine eigenen Erfahrungswerte aus dem richterlichen Bereich zu Grunde. Danach ist – bei Gutachten auf Grund ambulanter Untersuchung – für bis zu 200 Aktenseiten mit bis zu 50% gutachtensrelevantem Anteil bei der Plausibilitätsprüfung eine Stunde für Durchsicht und erforderliches Diktat anzusetzen. Hieraus errechnen sich 2 Stunden für diesen Arbeitsschritt. Im zweiten Schritt wird berücksichtigt, dass sich den Akten mehrere Vorgutachten befanden, und unter Abweichung vom Ergebnis der Plausibilitätsprüfung ein Zeitaufwand von 4 Stunden für Durchsicht und erforderliches Diktat angesetzt.
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2. Untersuchung
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Hier können mit der Kostenbeamtin 2 Stunden angesetzt werden, da die Untersuchung ausweislich der Bescheinigung an den Kläger nur diese Zeit gedauert hat.
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3. Diktat Anamnese und Befunde
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Hinsichtlich des zeitlichen Aufwands ist zu differenzieren zwischen dem Diktat der Anamnese und der Befunde einerseits und der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen andererseits. Denn anders als das Diktat von Anamnese und Befunden stellt die Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen die eigentliche Gedankenarbeit mit der Auswertung der Befunde und deren Würdigung im Hinblick auf die Beweisfragen dar. Dementsprechend ist der zeitliche Aufwand für die Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen einschließlich Diktat wesentlich höher anzunehmen, als die Wiedergabe von Anamnese und erhobenen Befunden. Auch insoweit verfügt der Senat über Erfahrungswerte und hält beim außerhalb der Untersuchung erfolgtem Diktat von Anamnese und Befunden einen zeitlichen Aufwand von einer Stunde für acht Seiten im Falle der Darstellung standardisiert erhobener Anamnese und Befunde (häufig in orthopädischen Gutachten) bzw. einen zeitlichen Aufwand von einer Stunde für sechs Seiten bei ausführlicher und komplizierterer Darstellung (beispielsweise in psychiatrischen Gutachten) für akzeptabel. Anamnese und Befunde nehmen insgesamt 20 Seiten ein, hieraus ergeben sich 9,43 Standardseiten, woraus sich somit ein Zeitaufwand von 1,6 Stunden für diesen Arbeitsschritt errechnet.
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4. Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen einschließlich Diktat
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Beim Arbeitsschritt Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung den bisher angesetzten Erfahrungswert von einer Stunde für 2,5 Seiten (Standardseiten) für zu knapp bemessen (Beschluss des Senats vom 14. Januar 2014 – L 12 KO 4491/12 B – juris). Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat sowohl nach eigener Einschätzung als auch nach einem Vergleich mit der Rechtsprechung der anderen Landessozialgerichte. Soweit die veröffentlichte Rechtsprechung dazu Erfahrungswerte zugrunde legt, wird für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen ganz überwiegend eine Stunde für eine Seite angesetzt (Bayerisches LSG, Beschluss vom 18. Mai 2012 – L 15 SF 104/11 – NZS 2012, 959; LSG Hessen, Beschluss vom 11. April 2005 – L 2/9 SF 82/04 – juris; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. November 2011 – L 5 PE 55/10, juris; eine Stunde für 1,5 Seiten: Thüringer LSG, Beschluss vom 03. April 2012 – L 6 SF 306/12 B – juris). Auch hier gibt es Unterschiede in den Einzelheiten. Vergleicht man die zitierte Rechtsprechung mit dem vom Senat bisher angesetzten Erfahrungswert von einer Stunde für 2,5 Standardseiten, ist zudem zu berücksichtigen, dass die genannten Entscheidungen bei der Bestimmung der maßgeblichen Seitenzahl entweder eine Umrechnung in Standardseiten ablehnen (Thüringer LSG, LSG Rheinland-Pfalz) oder die Standardseite mit 1800 Anschlägen (Bayerisches LSG, LSG Hessen) oder 2000 Anschlägen (Schleswig Holsteinisches LSG) ansetzen; ferner wird das Diktat einem anderen Arbeitsschritt zugerechnet, d. h. extra vergütet. Der Senat hält deshalb auch hier eine gewisse Annäherung für gerechtfertigt und setzt – ohne Änderung seiner Rechtsprechung im übrigen – für 1,5 Standardseiten einen erforderlichen Zeitaufwand von einer Stunde an (Beschluss vom 14. Januar 2014 – L 12 KO 4491/12 B – juris). Somit sind für die 13,5 Seiten (6,36 Standardseiten) in diesem Arbeitsschritt 4,2 Stunden anzusetzen.
23 
5. Korrektur einschließlich abschließender Durchsicht
24 
Für die Korrektur einschließlich abschließender Durchsicht sieht der Senat unter Berücksichtigung der o.g. Kriterien einen Zeitaufwand von einer Stunde für zwölf Seiten als angemessen an. So dass die seitens der Kostenbeamtin angesetzten 1,8 Stunden nicht zu beanstanden sind.
25 
Insgesamt ergibt also folgende Stundenzahl:
26 
Aktenstudium
4,0 h 
Untersuchung/Anamnese
 2,0 h
Diktat Anamnese/Befunde
1,6 h 
Beurteilung, Beantwortung Beweisfragen
4,2 h 
Korrektur, Durchsicht (bei Antragsteller einschließlich Diktat)
1,8 h 
Gesamtzeitaufwand (gerundet)
14,00 h
27 
II. Honorargruppe
28 
Nach § 9 Absatz 1 JVEG erhalten medizinische Sachverständige für jede Stunde ein Honorar in Höhe von 50 EUR, 60 EUR oder 85 EUR, je nachdem, welcher Honorargruppe (M 1 bis M 3) das von ihnen erstattete Gutachten nach der Anlage 1 zu § 9 Absatz 1 JVEG zuzuordnen ist. Dabei hat sich der Gesetzgeber an den verschiedenen Gegenständen medizinischer Gutachten und ihrem Umfang orientiert, wobei die Vergütung aufwandsbezogen gestaltet sein soll (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 186). Hier hat die Kostenbeamtin zu Recht, wie beantragt, eine Einstufung in die Honorargruppe M 2 vorgenommen, da es sich um ein Zustandsgutachten aus dem Bereich der Rentenversicherung gehandelt hat. Ebenfalls zutreffend, hat sie lediglich 60,00 EUR zugrunde gelegt, da § 9 JVEG noch in der bis 31. Juli 2013 geltenden Regelung anzuwenden war (s.o.).
29 
III. Helferstunde
30 
Im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden kann der Ansatz von sog. „Helferstunden“. Zwar werden dem Sachverständigen gem. § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 JVEG die notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte ersetzt. Hilfskraft im Sinne dieser Vorschrift ist eine Person, die der ernannte Sachverständige zur Durchführung zusätzlicher Arbeiten heranzieht und die an seine Weisungen gebunden ist. Voraussetzung für eine Erstattung ist aber neben der Notwendigkeit eines Einsatzes und der Qualifikation als Hilfskraft die Mitteilung des entsprechenden Aufwandes. Denn anders lässt sich ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen nicht begründen und nicht prüfen (Beschluss des Senats vom 29.04.2005 – L 12 U 1257/05 KO-B –). Zwar hat der Antragsteller einen konkreten Betrag genannt, jedoch hat er trotz mehrfacher Nachfragen seitens des Gerichts nicht erklärt, wofür genau die Hilfskraft herangezogen wurde. Auch hat er nicht mitgeteilt, geschweige denn nachgewiesen, dass die geforderten 26,45 EUR tatsächlich an die Hilfskraft gezahlt wurden. Soweit sich der Antragsteller auf einen Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts (Beschluss vom 4. April 2005 – L 6 SF 83/05 –, juris) beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass der Sachverständige im dortigen Verfahren sehr genaue Angaben zu den Tätigkeiten der Hilfskraft gemacht hatte, während der Antragsteller im vorliegenden Fall lediglich mitgeteilt hatte, dass sich die Tätigkeiten der Hilfskraft auf das Gutachten bezogen hätten. Eine konkrete Nennung der Tätigkeiten wäre aber erforderlich gewesen, um die Notwendigkeit der Kosten beurteilen zu können (Thür. LSG, a.a.O.). Nachdem sich der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung weigerte, konkrete Angaben zu machen, kann schon aus diesem Grund kein Ersatzanspruch zugebilligt werden (Beschluss des Senats a.a.O.).
31 
IV. Farbkopien
32 
Nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 JVEG werden für die zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlichen Lichtbilder 2 EUR gesondert ersetzt. Somit sind für die 17 Farbfotos insgesamt weitere 34 EUR zu ersetzen.
33 
Im Übrigen ist die Berechnung der Kostenbeamtin nicht zu beanstanden und deshalb die Entschädigung nach eigener Prüfung durch die Berichterstatterin mit der Kostenbeamtin festzusetzen. Somit ergibt sich Folgendes:
34 
Vergütung für Zeitaufwand
840,00 EUR
Schreibauslagen (einschließlich Kopien)
75,55 EUR
Lichtbilder
34,00 EUR
Porto 
18,00 EUR
Zwischensumme
967,55 EUR
19 % Umsatzsteuer
183,83 EUR
Gesamtsumme
1.151,38 EUR
35 
Da die Entschädigungssumme unter dem vom Kläger eingezahlten Vorschuss liegt, ist die Frage, ob die Entschädigung auf diesen begrenzt ist, nicht zu entscheiden.
36 
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 4 Absatz 8 JVEG).
37 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Absatz 4 Satz 3 JVEG).

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(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

Die Vergütung und die Entschädigung sind nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen einer mündlichen Verhandlung, für die ihr persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden ist und bei der nur ihr Ehemann als ihr Bevollmächtigter erschienen ist.

In dem am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 16 AS 297/13 geführten Rechtsstreit der Antragstellerin war auf den 22.01.2014 eine mündliche Verhandlung terminiert worden; das persönliche Erscheinen der Antragstellerin war nicht angeordnet worden.

An der mündlichen Verhandlung am 22.01.2014 nahm die Antragstellerin nicht teil. Ihr Ehemann erschien als ihr Bevollmächtigter, teilte aber mit, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, der mündlichen Verhandlung zu folgen. Die Vorsitzende des 16. Senats wies darauf hin, dass eine Verhinderung des Bevollmächtigten dem Gericht frühzeitig mitzuteilen sei, und gab der Klägerin auf, ein aktuelles Attest über die Erkrankung des bevollmächtigten Ehemanns vorzulegen.

Mit auf den 13.01.2014 datiertem Entschädigungsantrag, beim LSG eingegangen am 14.02.2014, beantragte die Antragstellerin eine Entschädigung wegen des Termins am „22.11.13“ (Fahrkosten, Attestgebühr).

Mit Schreiben vom 09.04.2014 lehnte der Kostenbeamte des LSG eine Entschädigung ab, da das persönliche Erscheinen nicht angeordnet worden sei. Dem Bevollmächtigten - so der Kostenbeamte - stehe kein Anspruch nach dem JVEG zu. Rein informatorisch wies er darauf hin, dass die Geltendmachung eines Anspruchs für den 22.11.2013 auch verfristet wäre.

Mit Schreiben vom 14.04.2014 hat die Antragstellerin die Wiedereinsetzung beantragt. Mit Schreiben vom 16.04.2014 hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie von einem Anspruch auf Entschädigung der geltend gemachten Kosten ausgehe.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 04.06.2014 ist der Antragstellerin erläutert worden, dass ihr Entschädigungsantrag zwar nicht verfristet gewesen sei, aber Kosten des Bevollmächtigten nicht über einen Entschädigungsanspruch nach dem JVEG geltend gemacht werden könnten.

Dazu hat sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 16.06.2014 dahingehend geäußert, dass ihr zumindest die Kosten für das ärztliche Attest zu erstatten seien.

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier die Berechtigte mit Schreiben vom 14. und 16.04.2014 sinngemäß die gerichtliche Festsetzung beantragt.

Der Antragstellerin steht wegen der mündlichen Verhandlung am 22.01.2014 keine Entschädigung zu.

Sie hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach den Regelungen des JVEG, da ihr persönliches Erscheinen zur mündlichen Verhandlung am 22.01.2014 nicht angeordnet worden ist. Im Übrigen ist die Antragstellerin bei diesem Termin auch nicht erschienen.

Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unter den dort genannten Voraussetzungen wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich wie hier um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinn des § 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG.

1. Fristgerecht gestellter Antrag

Der Entschädigungsantrag ist fristgerecht gestellt worden. Mit Eingang des auf den 13.01.2014 datierten Schreibens am 14.02.2014 beim LSG ist die Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG von drei Monaten gewahrt. Dass der Kostenbeamte - lediglich der Vollständigkeit halber - die Antragstellerin darauf hingewiesen hat, dass ein Entschädigungsanspruch auch verfristet wäre, hat sich die Antragstellerin selbst zuzuschreiben. Denn sie selbst hat im formlosen Antrag von 13.01.2014 die Entschädigung für den „Termin am 22.11.13“ beantragt. Dafür wäre der Antrag in der Tat zu spät gestellt worden. Tatsächlich begehrt die Antragstellerin aber eine Entschädigung für den Gerichtstermin am 22.01.2014. Auf die Frage einer Wiedereinsetzung kommt es daher nicht an.

2. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

3. Grundvoraussetzung einer Entschädigung: Anordnung oder Gebotenheit des persönlichen Erscheinens

Beteiligte eines gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahrens im Sinn des § 183 SGG sind gemäß § 191 SGG wie Zeugen, d. h. nach den Vorschriften des JVEG, zu entschädigen, wenn ihr persönliches Erscheinen angeordnet worden ist. Ist das persönliche Erscheinen nicht angeordnet und erscheint der Beteiligte gleichwohl, steht eine Entschädigung im Ermessen des Gerichts, wenn das Gericht der Hauptsache das Erscheinen für geboten hält. Bejaht das Gericht der Hauptsache die Gebotenheit des Erscheinens nicht, kommt eine Entschädigung nicht in Betracht.

Diese Grundvoraussetzung ist bei der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 22.01.2014 nicht erfüllt. Weder hat das Gericht der Hauptsache, der 16. Senat, das persönliche Erscheinen der Antragstellerin für die mündliche Verhandlung am 22.01.2014 angeordnet noch ist die Antragstellerin bei diesem Termin erschienen.

Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass Kosten des Bevollmächtigten nicht von einer Entschädigung nach dem JVEG umfasst sein können. Das JVEG ermöglicht nur die Entschädigung des Beteiligten selbst, nicht aber des Bevollmächtigten.

Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

Tenor

Die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten vom 05.08.2004 wird auf 1476,60 EUR festgesetzt.

Gründe

 
In dem beim Senat anhängigen Berufungsverfahren L 12 RJ 1296/04 geht es um die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Auf Antrag der Klägerin nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat der Senat mit Schreiben vom 01.07.2004 beim Antragsteller unter Beifügung von ca. 800 Blatt Akten ein internistisch-rheumatologisches Fachgutachten in Auftrag gegeben, das dieser unter dem Datum des 05.08.2004 auf insgesamt 41 Seiten erstattet hat. Dabei hat er auf 30 Seiten die Anamnese und die Befunde sowie die Auswertung der Fragebögen dargestellt und auf insgesamt neun Seiten die Beweisfragen des Senats (ohne deren Wiederholung) beantwortet.
Mit seiner Rechnung vom 20.08.2004 hat der Antragsteller zunächst die Vergütung von 21,5 Stunden zu je 60 EUR zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und Versandauslagen begehrt. Auf Nachfrage des Senats hat er seine Rechnung überprüft und wie folgt spezifiziert:
Aktenstudium 4,25 Stunden
Untersuchung mit Anamneseerhebung 4,25 Stunden
Diktat von Anamnese und Befunden einschließlich Auswertung der Fragebögen (letzteres 2,25 Stunden) 6,5 Stunden
Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen einschließlich Diktat 3,25 Stunden Korrektur 2,5 Stunden
Insgesamt 20,75 Stunden
Bei einem Stundensatz von 60 EUR und (aufgerundet) 21 Stunden ergebe sich ein Betrag von 1260,00 EUR. Zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer (201,60 EUR) und Versandauslagen inklusive Porto (15,00 EUR) betrage die Rechnungssumme 1476,60 EUR.
Der Antragsgegner hat gegen eine Vergütung in dieser Höhe keine Einwände erhoben.
10 
Im vorliegenden Fall finden die Regelungen des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, JVEG) Anwendung, weil der Gutachtensauftrag nach dem 30.6.2004 an den Antragsteller erteilt worden ist (§ 25 Satz 1 JVEG).
11 
Im Hinblick auf das neue Kostenrecht hält der Senat nach § 4 Abs. 1 JVEG eine gerichtliche Festsetzung der Vergütung von Amts wegen für angemessen und er entscheidet deshalb - § 4 Abs. 7 JVEG sieht eine Entscheidung des Einzelrichters nur über einen Antrag auf richterliche Festsetzung vor - in voller Besetzung.
12 
Die Vergütung ist antragsgemäß in Höhe von 1476,60 EUR festzusetzen.
13 
Grundlage des Vergütungsanspruches ist § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG. Danach erhält der Sachverständige als Vergütung ein Honorar für seine Leistungen, das nach Stundensätzen bemessen ist. Dementsprechend wird es gem. § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages.
14 
A. Stundenzahl
15 
Aus § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG ergibt sich damit, dass sich die Anzahl der zu vergütenden Stunden nicht daran orientiert, wie viele Stunden der Sachverständige zur Erstattung des Gutachtens aufwandte, sondern daran, wie viele Stunden für die Erstattung des Gutachtens erforderlich waren. Insoweit ist keine Änderung der Rechtslage gegenüber dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) eingetreten. Für die Ermittlung der Anzahl der zu vergütenden Stunden kommt es - wie im bisherigen Recht, vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG - nicht auf die vom Sachverständigen tatsächlich aufgewandten Stunden an. Auch hängt die Zeit, die erforderlich ist, nicht von der individuellen Arbeitsweise des jeweiligen Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen (Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 22. Aufl., § 3 Rdnr. 21).
16 
Wie bisher schon kann auch unter der Geltung des JVEG allerdings davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich aufgewandte Zeit richtig sind und dass die vom Sachverständigen zur Vergütung verlangten Stunden für die Erstellung des Gutachtens auch notwendig waren. Dementsprechend findet regelmäßig nur eine Plausibilitätsprüfung der Kostenrechnung anhand allgemeiner Erfahrungswerte statt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Sachverständige eine Kostenrechnung vorlegt, anhand derer eine Plausibilitätsprüfung vorgenommen werden kann. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn der Sachverständige die Kostenrechnung entsprechend der Vorgaben verfasst, wie sie ihm im Merkblatt, das er zusammen mit dem Gutachtensauftrag erhält, mitgeteilt werden. Sofern der Sachverständige innerhalb des durch die Plausibilitätsprüfung gezogenen Rahmens bleibt oder diesen Rahmen nur geringfügig überschreitet, wird er antragsgemäß entschädigt. Verlangt er erheblich mehr als die sich nach der Plausibilitätsprüfung ergebenden Stunden vergütet, muss diese Überschreitung nachvollziehbar sein, entweder aufgrund ohne weiteres erkennbarer oder auf Grund vom Sachverständigen vorgetragener besonderer, eine Abweichung von den allgemeinen Erfahrungswerten rechtfertigender Umstände. Lässt sich die (erhebliche) Überschreitung nicht nachvollziehen, können nur die auf Grund der Plausibilitätsprüfung ermittelten Stunden vergütet werden.
17 
In der bisherigen Praxis der Kostenbeamten und des Senats wurde zur Feststellung der zu entschädigenden Stundenzahl und der hierzu erforderlichen Prüfbarkeit der Abrechnung eine Aufgliederung der geleisteten Stunden nach Aktenstudium, Anamnese und Untersuchung, Abfassung des Gutachtens sowie Diktat und Korrektur verlangt und der Beurteilung zu Grunde gelegt.
18 
Für das Aktenstudium wurde im Regelfall für die Durchsicht von 150 bis 200 Aktenblättern eine Stunde für erforderlich gehalten. Es handelte sich hierbei um einen Erfahrungssatz aus dem richterlichen Bereich, der auch berücksichtigte, dass für den medizinischen Sachverständigen nur bestimmte Aktenteile von Interesse sind, die er herauszusuchen und zu erfassen hat, soweit es für die Beantwortung der Beweisfragen notwendig ist. Für die Abfassung des Gutachtens fanden sich grundsätzlich keine fiktiven Sätze, insbesondere konnte die Seitenzahl des Gutachtens und speziell die auf die Beurteilung entfallende Seitenzahl nicht mehr als ein ganz grober Anhaltspunkt sein. Maßgeblich war in erster Linie der Inhalt des Gutachtens, in dem der Grad der Intensität und die Gewissenhaftigkeit der Arbeitsweise des Sachverständigen zum Ausdruck kommt. Dieser Teil umfasste die eigentliche Gedankenarbeit mit der Auswertung der Befunde und deren Würdigung im Hinblick auf die Beweisfragen sowie die diktatreife Vorbereitung des Konzepts. Durchsicht und Korrektur des Gutachtens erforderten nach Auffassung des Senats einen Zeitaufwand von etwa einer Stunde für sechs Gutachtensseiten. Dies berücksichtigte, dass der wesentliche Teil der mit einem Gutachten verbundenen gedanklichen Arbeit bereits im Rahmen der Abfassung des Gutachtens erfolgt und mit dieser Leistung auch abgegolten war.
19 
Unausgesprochen ebenfalls Berücksichtigung fand bei diesen Überlegungen, dass die Stundensätze nach dem ZSEG viele Jahre nicht erhöht wurden, sodass die Entschädigung der Sachverständigen zunehmend außer Verhältnis zu den allgemeinen Kosten, insbesondere den sonstigen Stundensätzen außerhalb des ZSEG geriet. Dementsprechend sah es der Senat als sachgerecht an, bei der zu entschädigenden Stundenzahl eine gewisse Großzügigkeit walten zulassen.
20 
Mit Inkrafttreten des JVEG und der damit verbundenen erheblichen Erhöhung der Stundensätze ist der letztgenannte Aspekt entfallen. Zudem berücksichtigte die bisherige Rechtsprechung des Senats nicht den Wandel der Arbeitstechniken, insbesondere nicht die Tatsache, dass die Abfassung der Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen regelmäßig nicht mehr getrennt von deren Diktat, sondern in einem einheitlichen Arbeitsschritt erfolgt. Häufig werden auch bereits während der Aktendurchsicht der Akteninhalt bzw. während der Anamnese und Untersuchung die entsprechenden Angaben und Befunde diktiert. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die bisherige Aufgliederung teilweise zu einer Doppelvergütung von Stunden führte. Dementsprechend hält der Senat zur Prüfung der nach dem JVEG verlangten Vergütung eine Aufgliederung nach Aktenstudium einschließlich Diktat der Aktenlage (soweit für die Erstellung des Gutachtens erforderlich), Untersuchung mit Anamnese einschließlich Diktat (sofern während der Untersuchung diktiert), Abfassung des Gutachtens unterteilt in Diktat der Anamnese und Befunde (soweit nicht bereits während der Untersuchung diktiert) und Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen einschließlich Diktat sowie Korrektur für notwendig. Der Antragsteller ist hierauf in dem ihm mit dem Gutachtensauftrag übersandten Merkblatt hingewiesen worden und er hat seine zuletzt erstellte Rechnung auch entsprechend gestaltet.
21 
Schließlich bedürfen die vom Senat bisher zu Grunde gelegten Erfahrungswerte der Konkretisierung. So ist bei der Aktendurchsicht einschließlich Diktat des für das Gutachten erforderlichen Akteninhalts auch das Ausmaß der gutachtensrelevanten Aktenteile (einschlägige Befundberichte der behandelnden Ärzte, Vorgutachten, Rehabilitationsberichte, Beschwerdeschilderungen beispielsweise in der Widerspruchs-, Klage- und Berufungsbegründung) zu berücksichtigen. Dabei legt der Senat seine eigenen Erfahrungswerte aus dem richterlichen Bereich zu Grunde. Danach ist - bei Gutachten auf Grund ambulanter Untersuchung - für bis zu 200 Aktenseiten mit bis zu 50% gutachtensrelevantem Anteil bei der Plausibilitätsprüfung eine Stunde für Durchsicht und erforderliches Diktat anzusetzen.
22 
Zu differenzieren ist auch im Bereich des zeitlichen Aufwandes für das Diktat der Anamnese und der Befunde gegenüber der Beurteilung. Denn anders als das Diktat von Anamnese und Befunden stellt die Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen die eigentliche Gedankenarbeit mit der Auswertung der Befunde und deren Würdigung im Hinblick auf die Beweisfragen dar. Dementsprechend ist der zeitliche Aufwand für die Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen einschließlich Diktat wesentlich höher anzunehmen, als die Wiedergabe von Anamnese und den erhobenen Befunden. Auch insoweit verfügt der Senat über Erfahrungswerte und hält beim außerhalb der Untersuchung erfolgtem Diktat von Anamnese und Befunden einen zeitlichen Aufwand von einer Stunde für acht Seiten im Falle der Darstellung standardisiert erhobener Anamnese und Befunde (häufig in orthopädischen Gutachten) bzw. einen zeitlichen Aufwand von einer Stunde für sechs Seiten bei ausführlicher und komplizierterer Darstellung (beispielsweise in psychiatrischen Gutachten) für akzeptabel. Für die Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen (ohne deren Wiedergabe) dagegen ist weiterhin in erster Linie der Inhalt des Gutachtens, in dem der Grad der Intensität und die Gewissenhaftigkeit der Arbeitsweise des Sachverständigen zum Ausdruck kommt, maßgeblich. Bei durchschnittlich komplizierten Ausführungen ohne Wiederholungen ist - auch dies entspricht Erfahrungswerten aus der (auch kosten-) richterlichen Praxis - ein Zeitaufwand von einer Stunde für zweieinhalb Seiten nicht zu beanstanden. Für die Korrektur einschließlich abschließender Durchsicht sieht der Senat einen Zeitaufwand von einer Stunde für zwölf Seiten als angemessen an. Dabei legt der Senat hinsichtlich der Zeichendichte die vom Gesetzgeber für die Schreibgebühren vorgegebenen Grundsätze (ca. 2700 Anschläge einschließlich Leerzeichen pro Seite, vgl. BTDrs. 15/1971 Seite 184) zu Grunde.
23 
Im vorliegenden Fall sind 21 Stunden zu vergüten.
24 
Dabei sieht der Senat im Rahmen der Plausibilitätsprüfung für das Aktenstudium bei ca. 800 Blatt Akten und ohne eine Wiedergabe des Akteninhalts 3,5 Stunden (statt der vom Antragsteller angegebenen 4,25 Stunden), für Untersuchung und Anamnese 4,25 Stunden und für die Auswertung der Fragebögen 2,25 Stunden als angemessen an. Bei der Beurteilung des Zeitaufwandes für das Diktat der 30 Seiten Anamnese und der Befunde berücksichtigt der Senat, dass diese Seiten z. T. nicht vollständig beschrieben sind und deswegen nur teilweise der Standardseite von 2700 Anschlägen entsprechen. Der Senat hält insoweit einen Abzug von vier Seiten für angemessen. Für die Abfassungs- und Diktatgeschwindigkeit legt der Senat angesichts der sich stellenden Problematik einer Fibromyalgie und der deshalb erforderlichen relativ komplizierten Darstellung sechs Seiten pro Stunde zu Grunde, sodass sich ein Zeitaufwand von 4,3 Stunden errechnet. Bei den neun Seiten Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen hält der Senat zum Zwecke der Umrechnung auf Standardseiten einen Abzug von 1,5 Seiten für erforderlich. Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung und bei einem Zeitaufwand von einer Stunde für zweieinhalb Seiten ergeben sich für die Vergütung dieses Teiles des Gutachtens drei Stunden. Für die Korrektur der so errechneten 33,5 Standardseiten zuzüglich zwei Seiten mit kurzer Wiedergabe der Aufgabenstellung und der Beweisfragen legt der Senat bei einem Zeitaufwand von einer Stunde für zwölf Seiten insgesamt drei Stunden zu Grunde.
25 
Die Plausibilitätsprüfung führt damit zu folgendem Ergebnis:
26 
Aktenstudium 3,5 Stunden
27 
Untersuchung und Anamnese 4,25 Stunden
28 
Auswertung der Fragebögen 2,25 Stunden
29 
Abfassung und Diktat
30 
von Anamnese und Befunden 4,33 Stunden
31 
Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen einschließlich Diktat 3,0 Stunden
32 
Korrektur 3,0 Stunden
33 
Insgesamt 20,33 Stunden
34 
Die vom Antragsteller geltend gemachte Anzahl von 20,75 Stunden überschreitet die vom Senat nach Plausibilitätskriterien ermittelte Stundenzahl von 20,33 Stunden um weniger als 10% und damit nur geringfügig. Dementsprechend sind dem Antragsteller - gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG nach Aufrundung - 21 Stunden zu vergüten.
35 
B. Stundensatz
36 
Medizinische Sachverständige erhalten nach § 9 Abs. 1 für jede Stunde ein Honorar in Höhe von 50, 60 oder 85 EUR, je nachdem, welcher Honorargruppe (M 1 bis M 3) das von ihnen erstattete Gutachten nach der Anlage 1 JVEG zuzuordnen ist.
37 
In Anlage 1 des JVEG werden die medizinischen Gutachten ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend in die bereits genannten drei Honorargruppen M 1, M 2 und M 3 eingeteilt, wobei sich der Gesetzgeber an den verschiedenen Gegenständen medizinischer Gutachten und ihrem Umfang orientiert hat und die Vergütung damit aufwandsbezogen gestaltet haben will (BTDrs. 15/1971 Seite 186). Im Einzelnen lautet die Regelung (soweit der Bereich der Sozialgerichtsbarkeit betroffen sein könnte):
38 
Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten
Honorar
M1       
Einfache gutachtliche Beurteilungen, insbesondere

- zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung
50 EUR   
M2       
Beschreibende (Ist-Zustands-) Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten

- in Verfahren nach dem SGB IX,

- zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität,

- zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen (z.B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen),
60 EUR   
M3       
Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten

- zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen,

- in Verfahren nach dem OEG,

- in Verfahren nach dem HHG,

- zur Geschäfts-, Testier oder Prozessfähigkeit,

- zu Berufskrankheiten und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei besonderen Schwierigkeiten,
-
zu rechtsmedizinischen, toxikologischen und spurenkundlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer abschließenden Todesursachenklärung, ärztlichen Behandlungsfehlern oder einer Beurteilung der Schuldfähigkeit.
85 EUR   
39 
Die in Anlage 1 des JVEG vorgenommene Aufteilung von Gutachten nach den aufgeführten Sachgebieten ist für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit nicht praktikabel. Insbesondere fehlt eine erkennbare Zuordnung von Gutachten aus dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Gerade auf diesem Sachgebiet hat der Antragsteller sein Gutachten erstattet.
40 
Schon die Behauptung in der Begründung zum Gesetzentwurf, die Aufzählung in der Anlage 1 erfasse die in der Praxis wichtigsten Sachgebiete, also Sachgebiete, aus denen am häufigsten Sachverständige herangezogen würden (BTDrs. aaO, Seite 182), trifft nicht zu. So werden beispielsweise Gutachten in Verfahren nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) aufgeführt, obwohl derartige Gutachten sehr selten sind. Demgegenüber werden die im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit häufigsten Gutachten aus dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) nicht erwähnt.
41 
Insbesondere lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die in der Anlage 1 erwähnten Begriffe Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Invalidität Gutachten nach dem SGB VI erfassen sollen.
42 
Der Begriff der Invalidität deutet auf die Invalidenversicherung hin, einen Regelungsbereich in der früheren Reichsversicherungsordnung, der schon 1957 durch die Rentenversicherung der Arbeiter ersetzt wurde. Danach und bis zum 31.21.2000 war für die Gewährung einer Rente wegen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit nicht mehr das Bestehen von Invalidität maßgebend, sondern das Vorliegen von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit. Seit dem 01.01.2001 ist eine volle oder teilweise Erwerbsminderung - für eine Übergangszeit auch wegen Berufsunfähigkeit - maßgebend.
43 
Der Begriff Minderung der Erwerbsfähigkeit ist - was den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit betrifft - ein rechtstechnischer Begriff aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (Siebtes Buch des Sozialgesetzbuches - SGB VII -), aber auch aus dem Bereich des sozialen Entschädigungsrechts, insbesondere der Kriegsopferversorgung (Bundesversorgungsgesetz - BVG -) und der Opferentschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). In Fällen aus diesen Bereichen sind aber regelmäßig auch medizinische Kausalzusammenhänge zu klären. Gleichwohl werden Gutachten zum Kausalzusammenhang ebenso wie Gutachten in Verfahren nach dem OEG - obwohl ohnehin seltener - in der Anlage 1 des JVEG ausdrücklich aufgeführt. Dies wäre nicht erforderlich, wenn der Begriff Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des SGB VII und/oder des sozialen Entschädigungsrechts auszulegen wäre. Ein Bezug zum SGB VI jedenfalls ist auszuschließen, weil die wegen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu gewährenden Renten dort unter dem Begriff Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusammengefasst sind.
44 
Dementsprechend kann nach Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Regelung nicht davon ausgegangen werden, dass die Begriffe Invalidität und Minderung der Erwerbsfähigkeit die dargestellten sozialrechtlichen Bereiche betreffen. Möglicherweise sind Bezüge zum privaten Versicherungssektor beabsichtigt.
45 
Auch im Übrigen bestehen Unklarheiten über die im Gesetz verwendeten Begriffe. So ist beispielsweise unklar, was unter speziellen Kausalzusammenhängen sowie unter problematischen Verletzungsfolgen zu verstehen sein soll und ob sich die „besonderen Schwierigkeiten“ in Honorargruppe M 3 nicht nur auf Minderung der Erwerbsfähigkeit, sondern auch auf Berufskrankheiten beziehen.
46 
Die Begründung zum Gesetzentwurf verweist in diesem Zusammenhang lediglich darauf, dass die Zuordnung der gutachtlichen Leistungen zu den Honorargruppen den Vorschlägen der Bundesärztekammer folgten (BTDrs. aaO, Seite 186). Die diesbezüglichen Ermittlungen des Senats haben keine weiteren Erkenntnisse gebracht. Das Bundesministerium der Justiz hat mitgeteilt, dass den Vorschlägen der Bundesärztekammer keine Begründung beigegeben gewesen sei und diese Vorschläge im Wesentlichen übernommen worden seien. Die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens beteiligten Körperschaften hätten keine Einwände hinsichtlich der Zuordnung zu den Honorargruppen erhoben. Die Bundesärztekammer hat angegeben, lediglich die drei Kategorien M 1, M 2 und M 3 vorgegeben zu haben. Die beratenden medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften und Berufsverbände hätten diese Kategorisierung durch die Aufzählung von Gutachtentypen ergänzt. Diese Umstände deuten auf weniger gesetzessystematische als vielmehr interessenorientierte Motive der maßgeblichen Einfluss nehmenden Einrichtungen bei gleichzeitigem partiellen Kontrollverzicht der eigentlich zur Gesetzgebung berufenen Institutionen hin.
47 
Damit ist festzustellen, dass Gutachten aus dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung in keiner Honorargruppe der Anlage 1 des JVEG genannt sind.
48 
Betrifft das Gutachten einen Gegenstand, der in keiner Honorargruppe genannt ist, ist das Gutachten gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen. Hintergrund dieser Regelung ist die Vorstellung, dass auch die Einteilung der Gruppen nach der Anlage 1 diesem Maßstab folge (BTDrs. aaO, Seite 182). Dies trifft indessen für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit nicht zu, weil die medizinischen Sachverständigengutachten, die in Angelegenheiten eingeholt werden, die zum Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichtsbarkeit gehören, typischerweise entweder von den zuständigen Behörden oder den Sozialgerichten eingeholt werden. Ein außerbehördlicher oder außergerichtlicher Markt ist dementsprechend nicht vorhanden. Folgerichtig wird an anderer Stelle der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfes (BTDrs. aaO, Seite 186, zu Anlage 1) angegeben, als Ausgangsniveau für die Höhe der Stundensätze diene zur Vermeidung unverhältnismäßig hoher Anhebungen des Vergütungsniveaus die bisherige Entschädigungspraxis der Justiz. Allerdings bewegte sich diese Entschädigungspraxis nach dem bisher maßgebenden Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen im dort geregelten Entschädigungsrahmen zwischen 25 und 52 EUR. Damit hilft hier § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG nicht weiter.
49 
Im Ergebnis ist jedenfalls für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit die Aufzählung der Gutachtentypen in der Anlage 1 des JVEG unvollständig und wenig praktikabel. Erkennbar ist aber die grundsätzliche Abstufung der Honorargruppen nach dem Schwierigkeitsgrad des Gutachtens. Dementsprechend sieht sich der Senat gehalten, seine bisherige, ebenfalls nach dem Schwierigkeitsgrad der Gutachten abgestufte Rechtsprechung zu den Stundensätzen auf das neue Recht ergänzend und konkretisierend zu übertragen.
50 
Es gilt daher:
51 
Einfachere gutachtliche Beurteilungen mit einer Vergütung nach Honorargruppe M 1 (50 EUR) sind medizinische Gutachten, bei denen die Diagnose zu beurteilender Gesundheitsstörungen verhältnismäßig leicht zu stellen ist und die Beweisfragen ohne sonderliche Mühe zu beantworten sind, insbesondere wenn die Beurteilung durch antizipierte Sachverständigengutachten (Anhaltspunkte) oder einschlägige Tabellenwerke erleichtert wird. Hierunter fallen etwa
52 
- augen- und ohrenfachärztliche Gutachten zur Frage des Ausmaßes einer Seh- oder Hörminderung sowie
53 
- Gutachten unabhängig vom Sachgebiet (also auch die unten genannten „Zustandsgutachten“) ohne schwierige Diagnostik, wenn die Beurteilung - z.B. bei einer Monoverletzung - im Wesentlichen auf Zustand oder Funktion eines Organs (Organpaares) bzw. Körperteiles gerichtet ist und keine komplizierten Überlegungen anzustellen sind.
54 
Gutachten mit einer Vergütung nach der Honorargruppe M 2 (60 EUR) sind die typischen in der Sozialgerichtsbarkeit eingeholten Gutachten, die durchschnittliche Anforderungen stellen. In diese Gruppe fällt daher der Großteil der von den Sozialgerichten eingeholten Gutachten. Gutachten mit durchschnittlicher Schwierigkeit sind solche, bei denen die diagnostischen oder die ätiologischen Fragen oder die Beurteilung des Leistungsvermögens eingehendere Überlegungen erfordern. Hierbei handelt es sich
55 
- vor allem um sog. „Zustandsgutachten“, in denen das Leistungsvermögen des Untersuchten im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder im Bereich des Schwerbehindertenrechts/SGB IX und
56 
- die Leidensbesserungen oder -verschlimmerungen bei Neufeststellungen in der gesetzlichen Unfallversicherung oder im sozialen Entschädigungsrecht unter Berücksichtigung von Vorgutachten und Vorbefunden zu erörtern sind sowie
57 
- Gutachten aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung oder des sozialen Entschädigungsrechts, wenn die zu klärenden Kausalfragen keine besonders schwierigen Überlegungen erfordern, insbesondere wenn sich die Beantwortung der Kausalfragen ohne kritische Auseinandersetzung allein an den Standardwerken der unfallmedizinischen Literatur (z.B. Schöneberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit; Izbicki/Neumann/Spohr, Unfallbegutachtung) orientiert.
58 
Hierzu gehören dann auch die in der Anlage 1 des JVEG aufgeführten, im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit zwar denkbaren, aber kaum anzutreffenden Gutachten zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen (z.B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen)
59 
Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad nach der Honorargruppe M 3 (85 EUR) liegen vor, wenn der Sachverständige umfassende und vielseitige bzw. vielschichtige Überlegungen anstellen muss. Die Schwierigkeiten können mit den diagnostischen oder ätiologischen Fragen zusammenhängen, aber auch andere Gründe haben, z.B. durch eine Vielzahl unklarer oder widerspruchsvoller Befunde oder anamnestischer Angaben bedingt sein. In erster Linie sind hier
60 
- Zusammenhangsgutachten in der gesetzlichen Unfallversicherung und im sozialen Entschädigungsrecht einzuordnen, die sich im notwendigen Umfang mit den im Schrifttum vertretenen wissenschaftlichen Meinungen im Gutachten auseinandersetzen sowie
61 
- Zustandsgutachten bei sehr komplizierten, widersprüchlichen Befunden und entsprechenden Schwierigkeiten bei deren diagnostischer Einordnung.
62 
In diese Honorargruppe gehören auch die in der Anlage 1 des JVEG beispielhaft aufgeführten Gutachten in Verfahren nach dem HHG, zur Geschäfts- oder Prozessfähigkeit und Gutachten zu rechtsmedizinischen, toxikologischen und spurenkundlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer abschließenden Todesursachenklärung, ärztlichen Behandlungsfehlern oder einer Beurteilung der Schuldfähigkeit, sofern der eingangs dargestellte hohe Schwierigkeitsgrad vorliegt.
63 
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einer nach dem Schwierigkeitsgrad völlig gleichmäßigen Abstufung die betragsmäßig ungleichmäßige, aber vom Gesetz verbindlich vorgegebene unterschiedliche Vergütung der Honorargruppen von 50 EUR über 60 EUR bis zu 85 EUR nicht nachvollziehbar erscheinen würde. Soweit in der Begründung zum Gesetzentwurf (BTDrs. aaO) in diesem Zusammenhang auf den Umfang der Gutachten verwiesen und eine aufwandsbezogene Ausgestaltung der Vergütung behauptet wird, wird nach Auffassung des Senats vernachlässigt, dass sich der Umfang der Inanspruchnahme des Sachverständigen und damit sein Aufwand in erster Linie an der typischerweise ebenfalls vom Schwierigkeitsgrad des Gutachtens abhängigen Anzahl erforderlicher und zu vergütender Stunden zeigt. Vor diesem Hintergrund erfordert eine Vergütung nach Honorargruppe M 3 einen gegenüber Gutachten, die nach Honorargruppe M 2 vergütet werden, deutlich höheren Schwierigkeitsgrad, wobei sich dieser Schwierigkeitsgrad gerade aus den Darlegungen im Gutachten entnehmen lassen muss. Es genügt daher für eine Vergütung nach Honorargruppe M 3 nicht, dass ein schwieriges Gutachten in Auftrag gegeben wurde. Aus dem Gutachten selbst muss sich vielmehr ergeben, dass der Sachverständige die geforderten vielseitigen bzw. vielschichtigen Überlegungen auch anstellte und wodurch diese veranlasst wurden.
64 
Damit ist der vom Antragsteller geltend gemachte Stundensatz von 60 EUR nicht zu beanstanden. Denn es handelt sich vorliegend um ein typisches „Zustandsgutachten“ im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung.
65 
Im Ergebnis errechnet sich somit aus 21 zu vergütenden Stunden und einem Stundensatz von 60 EUR, der gesetzlichen Mehrwertsteuer und der Auslagen von 15 EUR eine Vergütung in Höhe von 1476,60 EUR.
66 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

Tenor

Die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten vom 8.1.2005 wird auf 425,66 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
In dem beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) anhängigen Berufungsverfahren L 6 SB 3336/04 geht es um die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers.
Im November 2004 ist der Antragsteller unter Beifügung von 200 Blatt Akten zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt und um die Erstattung eines Gutachtens auf Grund ambulanter Untersuchung des Klägers gebeten worden. Anwesend gewesen ist der Kläger im Klinikum, dem auch der Antragsteller angehört, in der Zeit von 9:00 bis 11:30, wobei in dieser Zeit in der Röntgenabteilung des Klinikums auch Röntgenbilder des Beckens, der Oberschenkel und der Lendenwirbelsäule angefertigten worden sind. Unter dem Datum des 8.1.2005 hat der Antragsteller sein 16-seitiges orthopädisches Gutachten (davon 7,5 Seiten Wiedergabe der Anamnese und Darstellung der Befunde und sieben Seiten Beantwortung der Beweisfragen einschließlich deren Wiederholung und einer kurzen Wiedergabe des Akteninhaltes) erstattet, wofür er eine Vergütung in Höhe von insgesamt 1136,74 EUR verlangt. Abgerechnet hat der Antragsteller insgesamt 11 Stunden zu 85 EUR, Schreibgebühren, das verauslagte Porto sowie die gesetzliche Umsatzsteuer. Das Gutachten umfasst insgesamt 18.820 Anschläge.
Der Kostenbeamte hat 5,5 Stunden zu einem Stundensatz von 60 EUR, Schreibgebühren, das verauslagte Porto sowie die gesetzliche Umsatzsteuer, insgesamt einen Betrag von 425,66 EUR vergütet.
Im Einzelnen stehen sich folgende Beurteilungen gegenüber: Zeitaufwand in Stunden Antragsteller Kostenbeamter Aktendurchsicht einschl. Diktat der Aktenlage 2:30 1:00 Untersuchung 3:00 2:00 Diktat von Anamnese und Befunden 1:30 0:30 Beurteilung einschl. Beantwortung der Beweisfragen 2:40 1:15 Korrektur 1:20 0:40 Gesamtzeitaufwand (gerundet) 11:00 5:30 Hiergegen hat der Antragsteller richterliche Festsetzung beantragt. Er führt u.a. aus, der Stundensatz von 85 EUR sei gerechtfertigt, weil er ein Vorgutachten einbezogen habe und die Reduzierung der Stundenzahl sei angesichts der sonst üblichen Stundensätze und insbesondere im Hinblick auf eine Normseite mit 1800 Anschlägen nicht hinnehmbar. Seinen tatsächlichen Zeitaufwand kann er nicht angeben.
Der Antragsgegner hält die vom Kostenbeamten getroffene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

 
Im vorliegenden Fall finden die Regelungen des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, JVEG) Anwendung, weil der Gutachtensauftrag nach dem 30.6.2004 an den Antragsteller erteilt worden ist (§ 25 Satz 1 JVEG).
Der Senat entscheidet nach § 4 Abs. 7 JVEG in voller Besetzung, nachdem der Einzelrichter das Verfahren wegen teilweiser grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache dem Senat übertragen hat.
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG erhält der Sachverständige als Vergütung ein Honorar für seine Leistungen, das nach Stundensätzen bemessen ist. Dementsprechend wird es gem. § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages. Für die Ermittlung der Anzahl der zu vergütenden Stunden kommt es - wie im bisherigen Recht, vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) - nicht auf die vom Sachverständigen tatsächlich aufgewandten Stunden an. Dabei hängt die Zeit, die erforderlich ist, nicht von der individuellen Arbeitsweise des jeweiligen Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen (Meyer/Höver/Bach, JVEG, 23. Aufl., § 8 Rdnr. 8.48).
Medizinische Sachverständige erhalten nach § 9 Abs. 1 für jede Stunde ein Honorar in Höhe von 50, 60 oder 85 EUR, je nachdem, welcher Honorargruppe (M 1 bis M 3) das von ihnen erstattete Gutachten nach der Anlage 1 JVEG zuzuordnen ist. Der Kostenbeamte hat in seinem Schreiben vom 24.1.2005 zutreffend die aktuelle Rechtsprechung des Senats zur Abgrenzung der Stundensätze (Beschluss vom 22.9.2004, L 12 RJ 3686/04 KO-A) dargelegt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Ebenso zutreffend hat der Kostenbeamte das Gutachten der Honorargruppe M 2 zugeordnet und mit einem Stundensatz von 60 EUR vergütet. Allein die Tatsache, dass sich der Antragsteller mit einem orthopädischen Vorgutachten hat auseinandersetzen müssen, rechtfertigt nicht die Honorargruppe M 3. Die Ausführungen in der Beurteilung deuten im Wesentlichen auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes hin. Besondere Schwierigkeiten in der diagnostischen Einordnung sind nicht erkennbar.
10 
Aus § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG ergibt sich, dass sich die Anzahl der zu vergütenden Stunden nicht daran orientiert, wie viele Stunden der Sachverständige zur Erstattung des Gutachtens aufgewandt hat, sondern daran, wie viele Stunden für die Erstattung des Gutachtens erforderlich, also notwendig gewesen sind. Auch wenn der erforderliche Zeitaufwand vom tatsächlichen Zeitaufwand des Sachverständigen abweichen kann, ist der tatsächliche Zeitaufwand doch ein gewichtiges Indiz für die erforderliche Zeit. Insoweit ist keine Änderung der Rechtslage gegenüber dem ZSEG eingetreten.
11 
Wie bisher schon kann auch unter der Geltung des JVEG deshalb davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich aufgewandte Zeit richtig sind und dass die vom Sachverständigen zur Vergütung verlangten Stunden für die Erstellung des Gutachtens auch notwendig waren. Dementsprechend findet regelmäßig zunächst nur eine Plausibilitätsprüfung der Kostenrechnung anhand allgemeiner Erfahrungswerte für „Routinegutachten" statt. Dem Antragsteller ist die diesbezügliche Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 22.9.2004, L 12 RJ 3686/04 KO-A) bekannt, sodass an dieser Stelle hierauf verwiesen wird. Soweit sich der Antragsteller nach dem letzten Vortrag in erster Linie gegen die Umrechnung seines Gutachtens in sogenannte Standardseiten mit 2700 Anschlägen wendet, verkennt er, dass diese Standardseite lediglich eine Rechengröße ist und in untrennbarem Verhältnis zur leistbaren Seitenzahl je Stunde steht. Dementsprechend liegt eine Diskussion über die Anschläge pro Seite neben der Sache. Auch wenn - wie dies der Antragsteller wünscht - eine Standardseite mit 1800 Anschlägen berechnet würde, würde sich am Ergebnis der Plausibilitätsprüfung deshalb nichts ändern, weil dann entsprechend den Erfahrungswerten des Senats die leistbare Seitenzahl je Stunde anzuheben wäre. Lediglich zur Verdeutlichung ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige nicht gehalten ist, sein Gutachten in derartigen Standardseiten zu erstatten. Vielmehr steht die Seitengestaltung weiterhin in seinem Ermessen.
12 
Zusammenfassend gestaltet sich die kostenrechtliche Prüfung demnach so, dass in einem ersten Schritt im Rahmen der Plausibilitätsprüfung das Gutachten und seine einzelnen Teile auf sogenannte Standardseiten mit 2700 Anschlägen je Seite umgerechnet wird und anhand von Erfahrungswerten (Blätter je Stunde im Falle der Aktendurchsicht bzw. Seiten je Stunde) für die jeweilige Tätigkeit (Aktendurchsicht, Diktat von Anamnese und Befunden, Beurteilung einschließlich Beantwortung der Beweisfragen, Korrektur) ein Zeitaufwand ermittelt wird, der im Falle eines Routinegutachtens zu erwarten ist. Überschreitet der Sachverständige mit seinem geltend gemachten Zeitaufwand das Ergebnis dieser Plausibilitätsprüfung, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich - insbesondere aus dem Gutachten selbst unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zeitaufwandes und ggf. vom Sachverständigen dargelegter Umstände - Hinweise ergeben, die eine Abweichung vom Ergebnis der Plausibilitätsprüfung rechtfertigen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Sachverständige eine Kostenrechnung vorlegt, anhand derer eine solche Prüfung vorgenommen werden kann. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn der Sachverständige die Kostenrechnung unter Mitteilung seines tatsächlichen Zeitaufwandes entsprechend der Vorgaben verfasst, wie sie ihm im Hinweisblatt mitgeteilt worden sind.
13 
Im vorliegenden Fall ist eine Überprüfung der vom Antragsteller vorgelegten Rechnung schon deshalb erschwert, weil - wie er eingeräumt hat - die von ihm angegebenen Stunden nicht den tatsächlichen Zeitaufwand wiedergeben, sondern nach von ihm selbst als üblich angesehene Pauschalen berechnet worden sind. Damit ist der Grundannahme des Senats, der Sachverständige mache in seiner Kostenrechnung seinen tatsächlichen Zeitaufwand geltend, der Boden entzogen. Noch nicht einmal den Zeitaufwand für die Untersuchung hat der Antragsteller den Tatsachen entsprechend mitgeteilt. Er hat für die Untersuchung insgesamt drei Stunden abgerechnet, obwohl der Kläger sich in den Räumen des Klinikums lediglich 2,5 Stunden aufgehalten hat und in dieser Zeit auch noch eine vom Antragsteller veranlasste Röntgendiagnostik in einer anderen Abteilung durchgeführt worden ist. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, sondern eher als großzügig anzusehen, wenn der Kostenbeamte zwei Stunden für die Untersuchung in die Berechnung eingestellt hat.
14 
Auch hinsichtlich des erforderlichen Zeitaufwandes für die übrigen Rechnungsposten (Aktendurchsicht einschließlich eines gegebenenfalls erforderlichen Diktats der Aktenlage, Diktat von Anamnese und Befunden, Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen einschließlich Diktat, Korrektur) können die Zeitangaben des Antragstellers nicht zu Grunde gelegt werden. Es kann nicht dem einzelnen Sachverständigen überlassen werden, nach von ihm frei gewählten und vom Senat noch nicht einmal überprüfbaren Pauschalen und damit willkürlich die Höhe seiner Vergütung zu bestimmen. Auch - zum Teil völlig unterschiedliche - Pauschalsätze anderer Bundesländer vermag der Senat nicht zu übernehmen. Der Senat ist vielmehr entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung der Überzeugung, dass sich der erforderliche Zeitaufwand durch Pauschalen nicht erfassen lässt. Hierzu sind die von den Sachverständigen erstatteten Gutachten zu unterschiedlich. Eine Pauschalbeurteilung nach Seitenzahl hätte deshalb u.a. zur Folge, dass bei gleicher Seitenzahl einfachere Gutachten in gleicher Höhe vergütet würden, wie schwierige und damit tendenziell zeitaufwändigere. Dementsprechend dient die vom Senat entwickelte kostenrechtliche Prüfung vor allem dazu, den erforderlichen Zeitaufwand individuell, also nach den tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere der Schwierigkeit des einzelnen Gutachtens zu ermitteln. Wie bereits erwähnt, ist der tatsächliche Zeitaufwand des Sachverständigen ein wesentliches Indiz. Vermag der Sachverständige - wie hier - seinen tatsächlichen Zeitaufwand nicht anzugeben, ist der erforderliche Zeitaufwand aufgrund der bestehenden Erfahrungen abzuschätzen. Auch hierzu sind die Kriterien der Plausibilitätsprüfung heranzuziehen und deren Ergebnisse gegebenenfalls im Hinblick auf den Inhalt des Gutachtens zu variieren. Der Unterschied zur oben dargestellten kostenrechtlichen Prüfung liegt darin, dass aus den Angaben des Sachverständigen zum Zeitaufwand keinerlei Indizwirkung hergeleitet werden kann.
15 
Damit ist auch im vorliegenden Fall eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen, wobei nochmals darauf hinzuweisen ist, dass sich die nachfolgend, entsprechend dem bereits erwähnten Beschluss vom 22.9.2004 dargestellten Kriterien auf „Routinegutachten", wie es hier vom Antragsteller erstellt worden ist, beziehen.
16 
Beim Zeitaufwand für die Aktendurchsicht einschließlich Diktat des für das Gutachten erforderlichen Akteninhalts ist auch das Ausmaß der gutachtensrelevanten Aktenteile (einschlägige Befundberichte der behandelnden Ärzte, Vorgutachten, Rehabilitationsberichte, Beschwerdeschilderungen beispielsweise in der Widerspruchs-, Klage- und Berufungsbegründung) zu berücksichtigen. Dabei legt der Senat seine eigenen Erfahrungswerte aus dem richterlichen Bereich zu Grunde. Danach ist - bei Gutachten auf Grund ambulanter Untersuchung - für bis zu 200 Aktenseiten mit bis zu 50% gutachtensrelevantem Anteil bei der Plausibilitätsprüfung eine Stunde für Durchsicht und erforderliches Diktat anzusetzen. Zutreffend hat der Kostenbeamte deshalb für die Durchsicht der dem Antragsteller übersandten 200 Blatt Akten eine Stunde veranschlagt. Lediglich am Rande ist darauf hinzuweisen, dass der gutachtensrelevante Anteil der dem Antragsteller übersandten Akten weit unter 50 % liegt.
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Zu differenzieren ist im Bereich des zeitlichen Aufwandes für das Diktat der Anamnese und der Befunde gegenüber der Beurteilung. Denn anders als das Diktat von Anamnese und Befunden stellt die Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen die eigentliche Gedankenarbeit mit der Auswertung der Befunde und deren Würdigung im Hinblick auf die Beweisfragen dar. Dementsprechend ist der zeitliche Aufwand für die Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen einschließlich Diktat wesentlich höher anzunehmen, als die Wiedergabe von Anamnese und den erhobenen Befunden. Auch insoweit verfügt der Senat über Erfahrungswerte und hält beim außerhalb der Untersuchung erfolgtem Diktat von Anamnese und Befunden einen zeitlichen Aufwand von einer Stunde für acht Seiten im Falle der Darstellung weitgehend standardisiert erhobener Anamnese und Befunde in orthopädischen Gutachten für akzeptabel. Für die Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen (ohne deren Wiedergabe) dagegen ist in erster Linie der Inhalt des Gutachtens, in dem der Grad der Intensität und die Gewissenhaftigkeit der Arbeitsweise des Sachverständigen zum Ausdruck kommt, maßgeblich. Bei durchschnittlich komplizierten Ausführungen ohne Wiederholungen ist - auch dies entspricht Erfahrungswerten aus der (auch kosten-) richterlichen Praxis - ein Zeitaufwand von einer Stunde für zweieinhalb Seiten nicht zu beanstanden. Für die Korrektur einschließlich abschließender Durchsicht sieht der Senat einen Zeitaufwand von einer Stunde für zwölf Seiten als angemessen an.
18 
Im vorliegenden Fall hat der Kostenbeamte für das Diktat von Anamnese und Befunden (7,5 Seiten = 3,3 Standardseiten) 0,5 Stunden und für die eigentliche Beurteilung (sechs Seiten abzüglich einer Seite nicht vergütungsfähiger, weil keinen Zeitaufwand verursachender Wiederholung der Beweisfragen und einer weiteren Seite nicht vergütungsfähiger, weil bereits mit der Aktendurchsicht abgegoltener kurzer Wiedergabe des Akteninhaltes = 2,2 Standardseiten) 1,25 Seiten veranschlagt. Nach der Plausibilitätsprüfung wären für das Diktat von Anamnese und Befunden lediglich 0,4 Stunden und für die Beurteilung lediglich 0,9 Stunden anzusetzen gewesen. Im Hinblick auf die etwas kompliziertere Beurteilung des GdB ist dies nicht zu beanstanden.
19 
Auch die Berechnung der Schreibgebühren ist durch den Kostenbeamten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erfolgt, sodass bei im Übrigen antragsgemäßer Erstattung der Portokosten und der geltendgemachten Umsatzsteuer die Vergütung in Übereinstimmung mit dem Kostenbeamten festzusetzen ist.
20 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

Gründe

 
Im vorliegenden Fall finden die Regelungen des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, JVEG) Anwendung, weil der Gutachtensauftrag nach dem 30.6.2004 an den Antragsteller erteilt worden ist (§ 25 Satz 1 JVEG).
Der Senat entscheidet nach § 4 Abs. 7 JVEG in voller Besetzung, nachdem der Einzelrichter das Verfahren wegen teilweiser grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache dem Senat übertragen hat.
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG erhält der Sachverständige als Vergütung ein Honorar für seine Leistungen, das nach Stundensätzen bemessen ist. Dementsprechend wird es gem. § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages. Für die Ermittlung der Anzahl der zu vergütenden Stunden kommt es - wie im bisherigen Recht, vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) - nicht auf die vom Sachverständigen tatsächlich aufgewandten Stunden an. Dabei hängt die Zeit, die erforderlich ist, nicht von der individuellen Arbeitsweise des jeweiligen Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen (Meyer/Höver/Bach, JVEG, 23. Aufl., § 8 Rdnr. 8.48).
Medizinische Sachverständige erhalten nach § 9 Abs. 1 für jede Stunde ein Honorar in Höhe von 50, 60 oder 85 EUR, je nachdem, welcher Honorargruppe (M 1 bis M 3) das von ihnen erstattete Gutachten nach der Anlage 1 JVEG zuzuordnen ist. Der Kostenbeamte hat in seinem Schreiben vom 24.1.2005 zutreffend die aktuelle Rechtsprechung des Senats zur Abgrenzung der Stundensätze (Beschluss vom 22.9.2004, L 12 RJ 3686/04 KO-A) dargelegt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Ebenso zutreffend hat der Kostenbeamte das Gutachten der Honorargruppe M 2 zugeordnet und mit einem Stundensatz von 60 EUR vergütet. Allein die Tatsache, dass sich der Antragsteller mit einem orthopädischen Vorgutachten hat auseinandersetzen müssen, rechtfertigt nicht die Honorargruppe M 3. Die Ausführungen in der Beurteilung deuten im Wesentlichen auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes hin. Besondere Schwierigkeiten in der diagnostischen Einordnung sind nicht erkennbar.
10 
Aus § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG ergibt sich, dass sich die Anzahl der zu vergütenden Stunden nicht daran orientiert, wie viele Stunden der Sachverständige zur Erstattung des Gutachtens aufgewandt hat, sondern daran, wie viele Stunden für die Erstattung des Gutachtens erforderlich, also notwendig gewesen sind. Auch wenn der erforderliche Zeitaufwand vom tatsächlichen Zeitaufwand des Sachverständigen abweichen kann, ist der tatsächliche Zeitaufwand doch ein gewichtiges Indiz für die erforderliche Zeit. Insoweit ist keine Änderung der Rechtslage gegenüber dem ZSEG eingetreten.
11 
Wie bisher schon kann auch unter der Geltung des JVEG deshalb davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich aufgewandte Zeit richtig sind und dass die vom Sachverständigen zur Vergütung verlangten Stunden für die Erstellung des Gutachtens auch notwendig waren. Dementsprechend findet regelmäßig zunächst nur eine Plausibilitätsprüfung der Kostenrechnung anhand allgemeiner Erfahrungswerte für „Routinegutachten" statt. Dem Antragsteller ist die diesbezügliche Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 22.9.2004, L 12 RJ 3686/04 KO-A) bekannt, sodass an dieser Stelle hierauf verwiesen wird. Soweit sich der Antragsteller nach dem letzten Vortrag in erster Linie gegen die Umrechnung seines Gutachtens in sogenannte Standardseiten mit 2700 Anschlägen wendet, verkennt er, dass diese Standardseite lediglich eine Rechengröße ist und in untrennbarem Verhältnis zur leistbaren Seitenzahl je Stunde steht. Dementsprechend liegt eine Diskussion über die Anschläge pro Seite neben der Sache. Auch wenn - wie dies der Antragsteller wünscht - eine Standardseite mit 1800 Anschlägen berechnet würde, würde sich am Ergebnis der Plausibilitätsprüfung deshalb nichts ändern, weil dann entsprechend den Erfahrungswerten des Senats die leistbare Seitenzahl je Stunde anzuheben wäre. Lediglich zur Verdeutlichung ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige nicht gehalten ist, sein Gutachten in derartigen Standardseiten zu erstatten. Vielmehr steht die Seitengestaltung weiterhin in seinem Ermessen.
12 
Zusammenfassend gestaltet sich die kostenrechtliche Prüfung demnach so, dass in einem ersten Schritt im Rahmen der Plausibilitätsprüfung das Gutachten und seine einzelnen Teile auf sogenannte Standardseiten mit 2700 Anschlägen je Seite umgerechnet wird und anhand von Erfahrungswerten (Blätter je Stunde im Falle der Aktendurchsicht bzw. Seiten je Stunde) für die jeweilige Tätigkeit (Aktendurchsicht, Diktat von Anamnese und Befunden, Beurteilung einschließlich Beantwortung der Beweisfragen, Korrektur) ein Zeitaufwand ermittelt wird, der im Falle eines Routinegutachtens zu erwarten ist. Überschreitet der Sachverständige mit seinem geltend gemachten Zeitaufwand das Ergebnis dieser Plausibilitätsprüfung, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich - insbesondere aus dem Gutachten selbst unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zeitaufwandes und ggf. vom Sachverständigen dargelegter Umstände - Hinweise ergeben, die eine Abweichung vom Ergebnis der Plausibilitätsprüfung rechtfertigen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Sachverständige eine Kostenrechnung vorlegt, anhand derer eine solche Prüfung vorgenommen werden kann. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn der Sachverständige die Kostenrechnung unter Mitteilung seines tatsächlichen Zeitaufwandes entsprechend der Vorgaben verfasst, wie sie ihm im Hinweisblatt mitgeteilt worden sind.
13 
Im vorliegenden Fall ist eine Überprüfung der vom Antragsteller vorgelegten Rechnung schon deshalb erschwert, weil - wie er eingeräumt hat - die von ihm angegebenen Stunden nicht den tatsächlichen Zeitaufwand wiedergeben, sondern nach von ihm selbst als üblich angesehene Pauschalen berechnet worden sind. Damit ist der Grundannahme des Senats, der Sachverständige mache in seiner Kostenrechnung seinen tatsächlichen Zeitaufwand geltend, der Boden entzogen. Noch nicht einmal den Zeitaufwand für die Untersuchung hat der Antragsteller den Tatsachen entsprechend mitgeteilt. Er hat für die Untersuchung insgesamt drei Stunden abgerechnet, obwohl der Kläger sich in den Räumen des Klinikums lediglich 2,5 Stunden aufgehalten hat und in dieser Zeit auch noch eine vom Antragsteller veranlasste Röntgendiagnostik in einer anderen Abteilung durchgeführt worden ist. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, sondern eher als großzügig anzusehen, wenn der Kostenbeamte zwei Stunden für die Untersuchung in die Berechnung eingestellt hat.
14 
Auch hinsichtlich des erforderlichen Zeitaufwandes für die übrigen Rechnungsposten (Aktendurchsicht einschließlich eines gegebenenfalls erforderlichen Diktats der Aktenlage, Diktat von Anamnese und Befunden, Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen einschließlich Diktat, Korrektur) können die Zeitangaben des Antragstellers nicht zu Grunde gelegt werden. Es kann nicht dem einzelnen Sachverständigen überlassen werden, nach von ihm frei gewählten und vom Senat noch nicht einmal überprüfbaren Pauschalen und damit willkürlich die Höhe seiner Vergütung zu bestimmen. Auch - zum Teil völlig unterschiedliche - Pauschalsätze anderer Bundesländer vermag der Senat nicht zu übernehmen. Der Senat ist vielmehr entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung der Überzeugung, dass sich der erforderliche Zeitaufwand durch Pauschalen nicht erfassen lässt. Hierzu sind die von den Sachverständigen erstatteten Gutachten zu unterschiedlich. Eine Pauschalbeurteilung nach Seitenzahl hätte deshalb u.a. zur Folge, dass bei gleicher Seitenzahl einfachere Gutachten in gleicher Höhe vergütet würden, wie schwierige und damit tendenziell zeitaufwändigere. Dementsprechend dient die vom Senat entwickelte kostenrechtliche Prüfung vor allem dazu, den erforderlichen Zeitaufwand individuell, also nach den tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere der Schwierigkeit des einzelnen Gutachtens zu ermitteln. Wie bereits erwähnt, ist der tatsächliche Zeitaufwand des Sachverständigen ein wesentliches Indiz. Vermag der Sachverständige - wie hier - seinen tatsächlichen Zeitaufwand nicht anzugeben, ist der erforderliche Zeitaufwand aufgrund der bestehenden Erfahrungen abzuschätzen. Auch hierzu sind die Kriterien der Plausibilitätsprüfung heranzuziehen und deren Ergebnisse gegebenenfalls im Hinblick auf den Inhalt des Gutachtens zu variieren. Der Unterschied zur oben dargestellten kostenrechtlichen Prüfung liegt darin, dass aus den Angaben des Sachverständigen zum Zeitaufwand keinerlei Indizwirkung hergeleitet werden kann.
15 
Damit ist auch im vorliegenden Fall eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen, wobei nochmals darauf hinzuweisen ist, dass sich die nachfolgend, entsprechend dem bereits erwähnten Beschluss vom 22.9.2004 dargestellten Kriterien auf „Routinegutachten", wie es hier vom Antragsteller erstellt worden ist, beziehen.
16 
Beim Zeitaufwand für die Aktendurchsicht einschließlich Diktat des für das Gutachten erforderlichen Akteninhalts ist auch das Ausmaß der gutachtensrelevanten Aktenteile (einschlägige Befundberichte der behandelnden Ärzte, Vorgutachten, Rehabilitationsberichte, Beschwerdeschilderungen beispielsweise in der Widerspruchs-, Klage- und Berufungsbegründung) zu berücksichtigen. Dabei legt der Senat seine eigenen Erfahrungswerte aus dem richterlichen Bereich zu Grunde. Danach ist - bei Gutachten auf Grund ambulanter Untersuchung - für bis zu 200 Aktenseiten mit bis zu 50% gutachtensrelevantem Anteil bei der Plausibilitätsprüfung eine Stunde für Durchsicht und erforderliches Diktat anzusetzen. Zutreffend hat der Kostenbeamte deshalb für die Durchsicht der dem Antragsteller übersandten 200 Blatt Akten eine Stunde veranschlagt. Lediglich am Rande ist darauf hinzuweisen, dass der gutachtensrelevante Anteil der dem Antragsteller übersandten Akten weit unter 50 % liegt.
17 
Zu differenzieren ist im Bereich des zeitlichen Aufwandes für das Diktat der Anamnese und der Befunde gegenüber der Beurteilung. Denn anders als das Diktat von Anamnese und Befunden stellt die Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen die eigentliche Gedankenarbeit mit der Auswertung der Befunde und deren Würdigung im Hinblick auf die Beweisfragen dar. Dementsprechend ist der zeitliche Aufwand für die Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen einschließlich Diktat wesentlich höher anzunehmen, als die Wiedergabe von Anamnese und den erhobenen Befunden. Auch insoweit verfügt der Senat über Erfahrungswerte und hält beim außerhalb der Untersuchung erfolgtem Diktat von Anamnese und Befunden einen zeitlichen Aufwand von einer Stunde für acht Seiten im Falle der Darstellung weitgehend standardisiert erhobener Anamnese und Befunde in orthopädischen Gutachten für akzeptabel. Für die Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen (ohne deren Wiedergabe) dagegen ist in erster Linie der Inhalt des Gutachtens, in dem der Grad der Intensität und die Gewissenhaftigkeit der Arbeitsweise des Sachverständigen zum Ausdruck kommt, maßgeblich. Bei durchschnittlich komplizierten Ausführungen ohne Wiederholungen ist - auch dies entspricht Erfahrungswerten aus der (auch kosten-) richterlichen Praxis - ein Zeitaufwand von einer Stunde für zweieinhalb Seiten nicht zu beanstanden. Für die Korrektur einschließlich abschließender Durchsicht sieht der Senat einen Zeitaufwand von einer Stunde für zwölf Seiten als angemessen an.
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Im vorliegenden Fall hat der Kostenbeamte für das Diktat von Anamnese und Befunden (7,5 Seiten = 3,3 Standardseiten) 0,5 Stunden und für die eigentliche Beurteilung (sechs Seiten abzüglich einer Seite nicht vergütungsfähiger, weil keinen Zeitaufwand verursachender Wiederholung der Beweisfragen und einer weiteren Seite nicht vergütungsfähiger, weil bereits mit der Aktendurchsicht abgegoltener kurzer Wiedergabe des Akteninhaltes = 2,2 Standardseiten) 1,25 Seiten veranschlagt. Nach der Plausibilitätsprüfung wären für das Diktat von Anamnese und Befunden lediglich 0,4 Stunden und für die Beurteilung lediglich 0,9 Stunden anzusetzen gewesen. Im Hinblick auf die etwas kompliziertere Beurteilung des GdB ist dies nicht zu beanstanden.
19 
Auch die Berechnung der Schreibgebühren ist durch den Kostenbeamten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erfolgt, sodass bei im Übrigen antragsgemäßer Erstattung der Portokosten und der geltendgemachten Umsatzsteuer die Vergütung in Übereinstimmung mit dem Kostenbeamten festzusetzen ist.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.