Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Mai 2009 - L 12 AS 575/09

bei uns veröffentlicht am26.05.2009

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 17. Dezember 2008 abgeändert und der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 9. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2008 verurteilt, der Klägerin die als Darlehen ausgezahlten 916,30 EUR als Zuschuss zu gewähren.

2. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für den Austausch eines defekten Warmwasserboilers.
Die 1961 geborene Klägerin bezieht vom Beklagten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Sie bewohnt eine Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 55 qm, Baujahr 1985 in A.. Als Kosten der Unterkunft und Heizung gewährt der Beklagte derzeit u.a. das Hausgeld in Höhe von 126 EUR monatlich, Schuldzinsen in Höhe von 230 EUR monatlich sowie Heizkosten und weitere Nebenkosten.
Am 7. Mai 2008 beantragte die Klägerin die Gewährung eines Vorschusses in Höhe von 921,74 EUR für den Austausch des defekten Warmwasserboilers in ihrer Wohnung unter Vorlage eines Kostenvoranschlages über 1.016,74 EUR.
Mit Bescheid vom 9. Mai 2008 lehnte der Beklagte den Antrag auf ein Darlehen mit der Begründung ab, dass kein unabweisbarer Bedarf bestehe.
Den Widerspruch der Klägerin, dem ein weiterer Kostenvoranschlag über 916,30 EUR beigefügt war, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2008 mit der Begründung zurück, dass ein Anspruch der Klägerin weder durch § 22 SGB II noch § 23 SGB II begründet werde. Zudem erfahre die Eigentumswohnung durch den Einbau eines nagelneuen Warmwasserboilers eine Aufwertung bzw. Wertverbesserung. Solche Kosten wären in einem Mietverhältnis nicht nach § 22 SGB II gewährt worden, ein Eigentümer könne nicht besser gestellt werden. Auch § 23 SGB II begründe keinen Anspruch auf Erstattung der Einbau- bzw. Reparaturkosten, da es sich nicht um einen von der Regelleistung umfassten Bedarf handele. Die gesonderte Erbringung eines einmaligen Bedarfes sei in § 23 Abs. 3 SGB II abschließend geregelt.
Bereits am 23. Mai 2008 beantragte die Klägerin beim Sozialgericht Reutlingen (SG) einstweiligen Rechtsschutz, da es ihr nicht möglich sei, den Warmwasserboiler selbst zu bezahlen. Mit Beschluss vom 25. Juli 2008 (S 10 AS 1895/08 ER) verpflichtete das SG den Beklagten, der Klägerin ein Darlehen in Höhe von 916,30 EUR zu gewähren. Mit Bescheid vom 18. August 2008 bewilligte der Beklagte das entsprechende Darlehen.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2008 hat die Klägerin am 15. Juli 2008 Klage zum SG erhoben.
Mit Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 2008 hat das SG den Beklagten verurteilt, der Klägerin ein Darlehen in Höhe von 916,30 EUR zu gewähren und im Übrigen die Klage abgewiesen. Der Anspruch auf Gewährung eines Darlehens ergebe sich aus § 23 Abs. 1 SGB II. Die Aufwendungen für den Austausch des defekten Warmwasserboilers seien von der Regelleistung umfasst. Diese beinhalte einen monatlichen Betragsanteil in Höhe von 24,78 EUR für Möbel und andere Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte und Instandhaltungskosten. Ein weiterer monatlicher Betragsanteil in Höhe von 25,93 EUR entfalle auf Strom, Reparatur und Instandhaltung der Wohnung. Ob der Austausch des Warmwasserboilers unter „ Reparatur und Instandhaltung der Wohnung“ oder unter „Haushaltsgeräte und Instandhaltungskosten“ falle, könne dahinstehen. Der Bedarf sei auch unabweisbar im Sinne des § 23 SGB II. Der Warmwasserboiler stelle die einzige Möglichkeit in der Wohnung der Klägerin dar, warmes Wasser zu erzeugen. Diese Möglichkeit müsse unabhängig von der Jahreszeit dauerhaft gewährleistet sein. Angesichts der notwendigen Austauschkosten könne der Bedarf auch nicht ansatzweise durch Mittelumschichtung innerhalb der Regelleistung beseitigt werden. Eine Anspruchsgrundlage für die Gewährung eines Zuschusses sei dagegen nicht ersichtlich.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 18. Dezember 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am Montag, den 19. Januar 2009 eingelegte Berufung der Klägerin, mit welcher sie die Übernahme der Kosten für den Austausch des Warmwasserboilers als Zuschuss begehrt. Richtige Anspruchsgrundlage für ihr Begehren sei nicht § 23 Abs. 1 SGB II, sondern § 22 SGB II. Der Warmwasserboiler gehöre zu den Kosten der Unterkunft und Heizung, die als Zuschuss zu gewähren seien. Nach der wohl inzwischen gefestigten Rechtsprechung auch des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg sei die Instandhaltungsrücklage, die im Rahmen des sog. Hausgeldes von den Wohnungseigentümern an die Eigentümergemeinschaft zu überweisen sei, als Teil der notwendigen Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen (unter Hinweis auf Senatsurteil vom 26. Januar 2007 - L 12 AS 3932/06 -). Auch der Einbau eines neuen Warmwasserboilers gehöre zu Instandhaltungsaufwendungen. Der Warmwasserboiler sei nicht mehr zu reparieren gewesen und habe ersetzt werden müssen. Das Vorgängermodell sei nur wenige Jahre alt gewesen, durch eine plötzlich auftretende Überspannung im Stromleitungsnetz aber völlig zerstört worden. Es sei auch nicht zu einer wesentlichen Wertsteigerung der Wohnung gekommen, diese habe vielmehr den gleichen Wert wie vor dem Überspannungsschaden. Eine Wohnung ohne Warmwasserversorgung hingegen habe einen Wohnwert von Null. Die Anschaffung eines Warmwasserboilers könne keineswegs mit der Anschaffung von Haushaltsgeräten oder Möbeln verglichen werden. Durch den Einbau des Gerätes werde dieses fest mit dem Haus verbunden, somit teile es das rechtliche Schicksal der Eigentumswohnung und werde zum wesentlichem Bestandteil des Grundstücks. Es handele sich daher um eine Gebäudereparatur und nicht um eine Anschaffung von Haushaltsgegenständen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 17. Dezember 2008 insoweit abzuändern, dass 916,30 EUR der Klägerin nicht als Darlehen, sondern als Zuschuss zu gewähren sind und den Bescheid des Beklagten vom 9. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2008 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.
15 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.
17 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz) ist zulässig und auch statthaft (§ 143 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Austausch des Warmwasserboilers in Höhe von 916,30 EUR als Zuschuss.
18 
Streitgegenstand ist vorliegend allein die Übernahme der Kosten für den Austausch des Warmwasserboilers. Hierüber hat der Beklagte isoliert mit Bescheid vom 9. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2008 entschieden. Es handelt sich insoweit um einen von der Entscheidung über die Regelleistung und die laufenden Kosten der Unterkunft abtrennbaren Verfügungssatz (vgl. Bundessozialgericht SozR 4-4200 § 22 Nr. 1).
19 
Die Klägerin hat als erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Insbesondere war die Klägerin auch zum Zeitpunkt des Auftretens des hier streitigen Bedarfs - der Warmwasserboiler wurde am 25. September 2008 ausgetauscht - hilfebedürftig. Mit Bescheid vom 18. August 2008 bewilligte ihr der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von August 2008 bis Januar 2009. Wegen erzielten Einkommens aus einer selbständigen Tätigkeit erfolgte lediglich eine teilweise Aufhebung der Bewilligung der Regelleistung für den Zeitraum Oktober 2008 bis Februar 2009 in Höhe von insgesamt 568 EUR (Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. April 2009). Die grundsätzliche Leistungsberechtigung bestand daher fort.
20 
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, denn es handelt sich bei den Kosten für den Austausch des Warmwasserboilers um Kosten für Unterkunft und Heizung. Ein Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten besteht zwar grundsätzlich nur, soweit der Bedarf nicht anderweitig gedeckt, insbesondere nicht von der Regelleistung umfasst ist (vgl. zur Warmwasserbereitung BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 5). Dies ist bei den hier streitigen Kosten indes nicht der Fall. Die Regelleistung umfasst nach § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Für Möbel und andere Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte und Instandhaltungskosten ist in der Regelleistung ein Anteil von 25,07 EUR vorgesehen, ein weiterer Anteil in Höhe von 24,90 EUR entfällt auf Strom, Reparatur und Instandhaltung der Wohnung (vgl. Schwabe, Die Zusammensetzung des Regelsatzes im SGB XII bzw. der Regelleistung im SGB II in Höhe von 351 EUR ab dem 1.7.2008, ZfF 2008, 145). Der Austausch des Warmwasserboilers fällt schon nicht unter „Haushaltsgeräte und Instandhaltungskosten“, da es sich insoweit bei Abteilung 05 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) um Innenausstattung und Reparatur von Haushaltsgeräten handelt; der Boiler wird indes nach Einbau wesentlicher Bestandteil des Grundstücks im Sinne von § 94 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (, vgl. Bundesgerichtshof in BGHZ 40, 272; Jickeli/Stieper in Staudinger, BGB, 2004, § 94 Rdnr. 33). Entgegen der Auffassung des SG ist der Austausch des Boilers auch nicht unter den Posten „Reparatur und Instandhaltung der Wohnung“ zu subsumieren. In Abteilung 04 der EVS sind insoweit enthalten Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen - Material (Mieter) in Höhe von 1,56 EUR sowie Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen - Handwerker (Mieter) von 1,23 EUR - der Restbetrag in dieser Abteilung entfällt auf Strom (vgl. Schwabe, a.a.O., S. 147). Nach der Rechtsprechung des BSG gehören zur Reparatur und Instandhaltung der Wohnung kleinere Aufwendungen, die in einer Mietwohnung üblicherweise auch außerhalb von Schönheitsreparaturen anfallen (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 31/06 R - ). Grundsätzlich obliegt es nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Vermieter, die Mietsache während der Mietzeit in einem bestimmungsgemäßen Gebrauch zu halten, so dass Instandhaltungsmaßnahmen und Schönheitsreparaturen zu seinen Lasten gehen, soweit sie nicht zulässigerweise durch Vertrag dem Mieter auferlegt wurden. Schon dies spricht dafür, dass mit den in der Regelsatzverordnung genannten Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen kaum solche Aufwendungen gemeint sein können, wie sie hier durch die Zerstörung des Warmwasserboilers entstanden sind, denn derartige Reparaturen gehen üblicherweise zu Lasten des Vermieters. Erst recht gilt dies angesichts der Beträge, die nach der EVS für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung angesetzt worden sind. Diese lassen es als ausgeschlossen erscheinen, dass auch wie hier nicht regelmäßig anfallende Reparaturen durch eine Rücklagenbildung finanziert werden können (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 2008, a.a.O. zu Schönheitsreparaturen und BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 49/07 R - zu Einzugsrenovierung).
21 
Für die Kosten des Austausches des Warmwasserboilers kann daher auch kein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II gewährt werden, denn dies setzte voraus, dass es sich um einen von der Regelleistung umfassten Bedarf handelt, was hier gerade nicht der Fall ist.
22 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erfasst werden sowohl die laufenden, als auch einmalige Aufwendungen, die dem Hilfeempfänger für eine Unterkunft entstehen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4 und BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008, a.a.O.). Bei selbst genutzten Hausgrundstücken gehören zu den Unterkunftskosten, sofern diese angemessen sind, alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7 b AS 34/06 R - ). Insoweit kann an die bisherige sozialhilferechtliche Praxis angeknüpft werden, wie auch der amtlichen Begründung zu § 22 Abs. 1 SGB II zu entnehmen ist, wonach die Kosten für Unterkunft und Heizung „wie in der Sozialhilfe“ berücksichtigt werden und die hierbei zu beachtenden Voraussetzungen den sozialhilferechtlichen Regelungen entsprechen (vgl. BT-Drucks. 15/1516). Nach dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Recht der Sozialhilfe waren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) die Kosten der Unterkunft - bewohnt der Hilfesuchende ein Eigenheim (Haus oder Eigentumswohnung) - die Aufwendungen, die er als mit dem Eigentum unmittelbar verbundenen Lasten zu tragen hat. Diese seien im Grundsatz die Lasten, die in § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) aufgeführt seien (vgl. BVerwGE 77, 232). Nach der ab 1. Januar 2005 geltenden Regelung in § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 Abs. 2 Nr. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zählt zu den notwendigen Ausgaben, die bei Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind, der Erhaltungsaufwand (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der genannten Verordnung). § 7 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung bestimmt näher, dass zum Erhaltungsaufwand die Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung, nicht jedoch die für Verbesserungen gehören. Einigkeit besteht insoweit in der Rechtsprechung, dass wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen nicht zum Erhaltungsaufwand zählen und es insoweit auch nicht Aufgabe der Transferleistungen nach dem SGB II ist, grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten zu finanzieren (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31. März 2006 - L 7 AS 343/05 ER: umfangreiche Dachsanierung nach einem Sturmschaden; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. November 2005 - L 2 B 68/05 AS ER: Erneuerung der Heizungsanlage und Austausch des Warmwasserspeichers; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2007 - L 9 B 136/07 AS-ER: Instandsetzung der Heizungsanlage; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2007 - L 18 B 932/07 AS-ER: Bohrung eines Trinkwasserbrunnens ). Weitergehend wird teilweise differenziert, ob es sich um Aufwendungen handelt, die fortlaufend notwendig sind, um die bestimmungsgemäße Gebrauchsmöglichkeit zu erhalten (periodisch anfallende Instandhaltungskosten, vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. November 2005 a.a.O; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - L 10 B 1279/08 AS NZB - ) oder um Reparaturkosten mit Instandsetzungsaufwand, welche nicht zum Erhaltungsaufwand gezählt werden. Nach Auffassung des erkennenden Senats kommt es auf diese Differenzierung nicht an (vgl. auch Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007 - L 9 AS 254/06 ER- ). Maßgebend ist vielmehr, ob der Erhaltungsaufwand geeignet und erforderlich ist, dem Leistungsberechtigten sein Eigentum zu Wohnzwecken zu erhalten, wobei stets als Grenze die Erneuerung mit Wertsteigerung des Eigentums zu beachten ist. Eine Absenkung des Wohnstandards ist dagegen ohne erstattungsfähige Erhaltungsarbeiten hinzunehmen, solange der für Leistungsberechtigte nach dem SGB II genügende einfache, ein menschenwürdiges Leben sicherstellende Ausstattungsstandard gewahrt bleibt (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007, a.a.O.).
23 
Im konkreten Fall gehört der Warmwasserboiler zur Infrastruktur des Hauses, er wird nach Einbau, wie bereits ausgeführt, wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Die Nutzung der Wohnung zu Wohnzwecken setzt voraus, Wasser erwärmen bzw. erwärmtes Wasser nutzen zu können. Der Austausch des durch einen Überspannungsschaden zerstörten Warmwasserboilers stellt sich damit als Instandsetzung dar, auch eine Werterhöhung der Wohnung ist hiermit nicht verbunden. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass durch den Ersatz des Warmwasserboilers lediglich der zuvor bestehende Zustand wieder hergestellt wurde, eine Modernisierung ist nicht erfolgt. Zum anderen bestätigt dies auch die vorliegende Rechnung der Firma U. K., Elektroinstallationen vom 25. September 2008. Daraus lässt sich entnehmen, dass der Preis für den Warmwasserboiler selbst bei 562 EUR lag, der restliche Rechnungsbetrag ergibt sich aus Montagekosten und Umsatzsteuer. Eine Werterhöhung der Wohnung selbst kann angesichts dessen nicht ernsthaft erwogen werden.
24 
Schließlich übersteigen die Kosten für den Austausch des Warmwasserboilers auch nicht die Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Diese ist auch im Rahmen der Einmalzahlungen zu beachten, da insoweit keine Differenzierung zwischen Mietern und Eigentümern gemacht werden darf (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06 R - a.a.O.; Senatsurteil vom 24. April 2009 - L 12 AS 4195/08 -). Vorliegend bestehen keine Zweifel an der Angemessenheit, denn beim bisherigen Leistungsbezug wurden erst ab September/Oktober 2008 die Schuldzinsen in Höhe von 230 EUR übernommen, vorher wurden lediglich Hausgeld und sonstige Nebenkosten gezahlt, so dass jedenfalls die Übernahme der Kosten von 916,30 EUR die vergleichbaren Kosten für eine angemessene Kaltmiete nicht übersteigt, ohne dass im Einzelnen zu entscheiden ist, auf welchen Zeitraum die hier angefallene Reparatur umzurechnen ist (vgl. hierzu Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007, a.a.O.). Denn selbst wenn die vom Beklagten angewandte, unzulässige Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen nach den Tabellenwerten in § 8 Abs. 1 Wohngeldgesetz (WoGG) entsprechend dem Baujahr ohne Sicherheitszuschlag (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - ) zugrunde gelegt würde, ergäbe sich - rückblickend auf den vorangegangenen Leistungsbezug - schon nach vier Monaten eine vollständige Berücksichtigung der Kosten. Insoweit beläuft sich nach der oben dargestellten Berechnung die Angemessenheitsgrenze für die Kaltmiete unter Berücksichtigung der Mietenstufe V für Ammerbuch (2008) bei einem Baujahr vor 1992 für eine Person auf einen Betrag von 285 EUR monatlich. Ebenso wenig bestehen Zweifel daran, dass die Reparaturkosten der Höhe nach konkret zur Herstellung eines gebrauchsfähigen Zustands der Wohnung im Hinblick auf den Standard einer Wohnung im unteren Segment erforderlich waren, denn auch in diesem Segment ist eine Versorgung mit Warmwasser üblich.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt, nach welchen Kriterien und in welchem Umfang Erhaltungsaufwendungen eines Eigenheims zu den Kosten der Unterkunft gehören.

Gründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.
17 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz) ist zulässig und auch statthaft (§ 143 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Austausch des Warmwasserboilers in Höhe von 916,30 EUR als Zuschuss.
18 
Streitgegenstand ist vorliegend allein die Übernahme der Kosten für den Austausch des Warmwasserboilers. Hierüber hat der Beklagte isoliert mit Bescheid vom 9. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2008 entschieden. Es handelt sich insoweit um einen von der Entscheidung über die Regelleistung und die laufenden Kosten der Unterkunft abtrennbaren Verfügungssatz (vgl. Bundessozialgericht SozR 4-4200 § 22 Nr. 1).
19 
Die Klägerin hat als erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Insbesondere war die Klägerin auch zum Zeitpunkt des Auftretens des hier streitigen Bedarfs - der Warmwasserboiler wurde am 25. September 2008 ausgetauscht - hilfebedürftig. Mit Bescheid vom 18. August 2008 bewilligte ihr der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von August 2008 bis Januar 2009. Wegen erzielten Einkommens aus einer selbständigen Tätigkeit erfolgte lediglich eine teilweise Aufhebung der Bewilligung der Regelleistung für den Zeitraum Oktober 2008 bis Februar 2009 in Höhe von insgesamt 568 EUR (Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. April 2009). Die grundsätzliche Leistungsberechtigung bestand daher fort.
20 
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, denn es handelt sich bei den Kosten für den Austausch des Warmwasserboilers um Kosten für Unterkunft und Heizung. Ein Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten besteht zwar grundsätzlich nur, soweit der Bedarf nicht anderweitig gedeckt, insbesondere nicht von der Regelleistung umfasst ist (vgl. zur Warmwasserbereitung BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 5). Dies ist bei den hier streitigen Kosten indes nicht der Fall. Die Regelleistung umfasst nach § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Für Möbel und andere Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte und Instandhaltungskosten ist in der Regelleistung ein Anteil von 25,07 EUR vorgesehen, ein weiterer Anteil in Höhe von 24,90 EUR entfällt auf Strom, Reparatur und Instandhaltung der Wohnung (vgl. Schwabe, Die Zusammensetzung des Regelsatzes im SGB XII bzw. der Regelleistung im SGB II in Höhe von 351 EUR ab dem 1.7.2008, ZfF 2008, 145). Der Austausch des Warmwasserboilers fällt schon nicht unter „Haushaltsgeräte und Instandhaltungskosten“, da es sich insoweit bei Abteilung 05 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) um Innenausstattung und Reparatur von Haushaltsgeräten handelt; der Boiler wird indes nach Einbau wesentlicher Bestandteil des Grundstücks im Sinne von § 94 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (, vgl. Bundesgerichtshof in BGHZ 40, 272; Jickeli/Stieper in Staudinger, BGB, 2004, § 94 Rdnr. 33). Entgegen der Auffassung des SG ist der Austausch des Boilers auch nicht unter den Posten „Reparatur und Instandhaltung der Wohnung“ zu subsumieren. In Abteilung 04 der EVS sind insoweit enthalten Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen - Material (Mieter) in Höhe von 1,56 EUR sowie Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen - Handwerker (Mieter) von 1,23 EUR - der Restbetrag in dieser Abteilung entfällt auf Strom (vgl. Schwabe, a.a.O., S. 147). Nach der Rechtsprechung des BSG gehören zur Reparatur und Instandhaltung der Wohnung kleinere Aufwendungen, die in einer Mietwohnung üblicherweise auch außerhalb von Schönheitsreparaturen anfallen (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 31/06 R - ). Grundsätzlich obliegt es nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Vermieter, die Mietsache während der Mietzeit in einem bestimmungsgemäßen Gebrauch zu halten, so dass Instandhaltungsmaßnahmen und Schönheitsreparaturen zu seinen Lasten gehen, soweit sie nicht zulässigerweise durch Vertrag dem Mieter auferlegt wurden. Schon dies spricht dafür, dass mit den in der Regelsatzverordnung genannten Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen kaum solche Aufwendungen gemeint sein können, wie sie hier durch die Zerstörung des Warmwasserboilers entstanden sind, denn derartige Reparaturen gehen üblicherweise zu Lasten des Vermieters. Erst recht gilt dies angesichts der Beträge, die nach der EVS für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung angesetzt worden sind. Diese lassen es als ausgeschlossen erscheinen, dass auch wie hier nicht regelmäßig anfallende Reparaturen durch eine Rücklagenbildung finanziert werden können (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 2008, a.a.O. zu Schönheitsreparaturen und BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 49/07 R - zu Einzugsrenovierung).
21 
Für die Kosten des Austausches des Warmwasserboilers kann daher auch kein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II gewährt werden, denn dies setzte voraus, dass es sich um einen von der Regelleistung umfassten Bedarf handelt, was hier gerade nicht der Fall ist.
22 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erfasst werden sowohl die laufenden, als auch einmalige Aufwendungen, die dem Hilfeempfänger für eine Unterkunft entstehen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4 und BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008, a.a.O.). Bei selbst genutzten Hausgrundstücken gehören zu den Unterkunftskosten, sofern diese angemessen sind, alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7 b AS 34/06 R - ). Insoweit kann an die bisherige sozialhilferechtliche Praxis angeknüpft werden, wie auch der amtlichen Begründung zu § 22 Abs. 1 SGB II zu entnehmen ist, wonach die Kosten für Unterkunft und Heizung „wie in der Sozialhilfe“ berücksichtigt werden und die hierbei zu beachtenden Voraussetzungen den sozialhilferechtlichen Regelungen entsprechen (vgl. BT-Drucks. 15/1516). Nach dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Recht der Sozialhilfe waren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) die Kosten der Unterkunft - bewohnt der Hilfesuchende ein Eigenheim (Haus oder Eigentumswohnung) - die Aufwendungen, die er als mit dem Eigentum unmittelbar verbundenen Lasten zu tragen hat. Diese seien im Grundsatz die Lasten, die in § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) aufgeführt seien (vgl. BVerwGE 77, 232). Nach der ab 1. Januar 2005 geltenden Regelung in § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 Abs. 2 Nr. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zählt zu den notwendigen Ausgaben, die bei Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind, der Erhaltungsaufwand (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der genannten Verordnung). § 7 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung bestimmt näher, dass zum Erhaltungsaufwand die Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung, nicht jedoch die für Verbesserungen gehören. Einigkeit besteht insoweit in der Rechtsprechung, dass wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen nicht zum Erhaltungsaufwand zählen und es insoweit auch nicht Aufgabe der Transferleistungen nach dem SGB II ist, grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten zu finanzieren (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31. März 2006 - L 7 AS 343/05 ER: umfangreiche Dachsanierung nach einem Sturmschaden; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. November 2005 - L 2 B 68/05 AS ER: Erneuerung der Heizungsanlage und Austausch des Warmwasserspeichers; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2007 - L 9 B 136/07 AS-ER: Instandsetzung der Heizungsanlage; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2007 - L 18 B 932/07 AS-ER: Bohrung eines Trinkwasserbrunnens ). Weitergehend wird teilweise differenziert, ob es sich um Aufwendungen handelt, die fortlaufend notwendig sind, um die bestimmungsgemäße Gebrauchsmöglichkeit zu erhalten (periodisch anfallende Instandhaltungskosten, vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. November 2005 a.a.O; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - L 10 B 1279/08 AS NZB - ) oder um Reparaturkosten mit Instandsetzungsaufwand, welche nicht zum Erhaltungsaufwand gezählt werden. Nach Auffassung des erkennenden Senats kommt es auf diese Differenzierung nicht an (vgl. auch Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007 - L 9 AS 254/06 ER- ). Maßgebend ist vielmehr, ob der Erhaltungsaufwand geeignet und erforderlich ist, dem Leistungsberechtigten sein Eigentum zu Wohnzwecken zu erhalten, wobei stets als Grenze die Erneuerung mit Wertsteigerung des Eigentums zu beachten ist. Eine Absenkung des Wohnstandards ist dagegen ohne erstattungsfähige Erhaltungsarbeiten hinzunehmen, solange der für Leistungsberechtigte nach dem SGB II genügende einfache, ein menschenwürdiges Leben sicherstellende Ausstattungsstandard gewahrt bleibt (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007, a.a.O.).
23 
Im konkreten Fall gehört der Warmwasserboiler zur Infrastruktur des Hauses, er wird nach Einbau, wie bereits ausgeführt, wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Die Nutzung der Wohnung zu Wohnzwecken setzt voraus, Wasser erwärmen bzw. erwärmtes Wasser nutzen zu können. Der Austausch des durch einen Überspannungsschaden zerstörten Warmwasserboilers stellt sich damit als Instandsetzung dar, auch eine Werterhöhung der Wohnung ist hiermit nicht verbunden. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass durch den Ersatz des Warmwasserboilers lediglich der zuvor bestehende Zustand wieder hergestellt wurde, eine Modernisierung ist nicht erfolgt. Zum anderen bestätigt dies auch die vorliegende Rechnung der Firma U. K., Elektroinstallationen vom 25. September 2008. Daraus lässt sich entnehmen, dass der Preis für den Warmwasserboiler selbst bei 562 EUR lag, der restliche Rechnungsbetrag ergibt sich aus Montagekosten und Umsatzsteuer. Eine Werterhöhung der Wohnung selbst kann angesichts dessen nicht ernsthaft erwogen werden.
24 
Schließlich übersteigen die Kosten für den Austausch des Warmwasserboilers auch nicht die Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Diese ist auch im Rahmen der Einmalzahlungen zu beachten, da insoweit keine Differenzierung zwischen Mietern und Eigentümern gemacht werden darf (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06 R - a.a.O.; Senatsurteil vom 24. April 2009 - L 12 AS 4195/08 -). Vorliegend bestehen keine Zweifel an der Angemessenheit, denn beim bisherigen Leistungsbezug wurden erst ab September/Oktober 2008 die Schuldzinsen in Höhe von 230 EUR übernommen, vorher wurden lediglich Hausgeld und sonstige Nebenkosten gezahlt, so dass jedenfalls die Übernahme der Kosten von 916,30 EUR die vergleichbaren Kosten für eine angemessene Kaltmiete nicht übersteigt, ohne dass im Einzelnen zu entscheiden ist, auf welchen Zeitraum die hier angefallene Reparatur umzurechnen ist (vgl. hierzu Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007, a.a.O.). Denn selbst wenn die vom Beklagten angewandte, unzulässige Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen nach den Tabellenwerten in § 8 Abs. 1 Wohngeldgesetz (WoGG) entsprechend dem Baujahr ohne Sicherheitszuschlag (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - ) zugrunde gelegt würde, ergäbe sich - rückblickend auf den vorangegangenen Leistungsbezug - schon nach vier Monaten eine vollständige Berücksichtigung der Kosten. Insoweit beläuft sich nach der oben dargestellten Berechnung die Angemessenheitsgrenze für die Kaltmiete unter Berücksichtigung der Mietenstufe V für Ammerbuch (2008) bei einem Baujahr vor 1992 für eine Person auf einen Betrag von 285 EUR monatlich. Ebenso wenig bestehen Zweifel daran, dass die Reparaturkosten der Höhe nach konkret zur Herstellung eines gebrauchsfähigen Zustands der Wohnung im Hinblick auf den Standard einer Wohnung im unteren Segment erforderlich waren, denn auch in diesem Segment ist eine Versorgung mit Warmwasser üblich.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt, nach welchen Kriterien und in welchem Umfang Erhaltungsaufwendungen eines Eigenheims zu den Kosten der Unterkunft gehören.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

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Beim Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 gelten ergänzend folgende Maßgaben:1.Als Regelbedarf wird bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 6, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahre

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Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Kläger verlangen vom Beklagten die Kostenerstattung für die Reparatur eines Maschendrahtzaunes als Kosten der

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(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23.05.2006

wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist noch im Streit, ob die Beklagte bei der Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auch die Instandhaltungspauschale bzw. -rücklage (auch „Hausgeld“ bzw. „Wohngeld“ genannt, vgl. hierzu § 16 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz - WEG -) der Klägerin für dass von ihr selbst genutzte Wohneigentum zu übernehmen hat.
Die Klägerin bewohnt zusammen mit ihrem Ehemann eine 69 qm große 3-Zimmer-Eigentumswohnung. Vor dem Auslaufen ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld zum 22.07.2005 in Höhe von zuletzt 38,10 EUR täglich beantragte sie die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Sie verwies hierbei auf ihr fehlendes Einkommen und darauf, dass ihr Ehemann eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 854,57 EUR monatlich bezieht. Für die Eigentumswohnung ergaben sich im Jahr 2004 nach der Abrechnung der Hausverwaltung Betriebskosten in Höhe von 2887,52 EUR, zu denen eine jährliche Kabelgebühr von 76,52 EUR gehörte. Für ihre Wohnung hat die Klägerin eine monatliche Instandhaltungsrücklage an die Hausverwaltung zu zahlen, die sich zuletzt auf 51,75 EUR belief. Außerdem entstanden der Klägerin und ihrem Ehemann halbjährliche Kfz-Haftpflichtversicherungskosten in Höhe von 178,80 EUR.
Die Beklagte lehnte die Gewährung von Leistungen mit Bescheid vom 13.07.2005 ab, wobei sie irrtümlich das zum Zeitpunkt der Antragstellung von der Klägerin noch bezogene Arbeitslosengeld berücksichtigte.
Die Klägerin verwies in ihrem Widerspruch vom 23.07.2005 darauf, dass sie von der Rente ihres Ehemannes alleine nicht leben könne. Es bestünden laufende monatliche Zahlungsverpflichtungen für Versicherungen, Strom, Wasser und Ratenzahlungen in Höhe von ca. 675,-- EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2005 wies die Beklagte der Widerspruch als unbegründet zurück. Das anzurechnende Gesamteinkommen von 854,57 EUR übersteige den monatlichen Gesamtbetrag von 804,96 EUR, der aus 622 EUR Regelleistung und 182,96 EUR Nebenkosten einschließlich Heizungskosten bestehe.
Die Klägerin hat deswegen am 17.10.2005 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Im Klageverfahren hat sie die Berücksichtigung einer Versicherungspauschale von 30,-- EUR monatlich sowie die Kosten eines Mehrbedarfs für die Ernährung bei Diabetes mellitus Typ II sowie Hyperlipidämie IIa in Höhe von 51,13 EUR geltend gemacht. Außerdem sei ihr ein befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II zu gewähren. Der von der Beklagten vorgenommene Abzug von den Warmwasserkosten mit der Begründung, diese seien bereits im Regelsatz enthalten, sei unzulässig.
Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 23.05.2006 unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide verurteilt, der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 23.07.2005 unter Berücksichtigung der monatlichen Instandhaltungspauschale und der monatlichen Kabelgebühren zu bewilligen. Im Rahmen der Regelleistungen lehnte das SG einen krankheitsbedingten Mehrbedarf ab, weil insofern aufgrund der Hypertonie bei Adipositas und des Diabetes mellitus Typ IIb des Ehemannes der Klägerin Reduktionskost erforderlich sei, weshalb ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Erkrankung und einem Mehrbedarf nicht vorliege. Die Gebühren für das Kabelfernsehen seien demgegenüber den Kosten der Unterkunft zuzuschlagen, wobei insofern die tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen seien, sofern diese angemessen seien. Die Kabelgebühren seien vorliegend angemessen, weil die Klägerin als Wohnungseigentümerin innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft keine Möglichkeit habe, die Fälligkeit der Kabelgebühren zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Gleiches gelte für die von der Beklagten nicht berücksichtigte Instandhaltungspauschale. Der Beklagten sei zwar zuzugeben, dass die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nur der Deckung des unmittelbaren Bedarfs dienen sollten und damit immanent verbunden sei, dass eine Vermögensanhäufung außerhalb der in der Regelleistung enthaltenen Beträge zur Bildung von Rücklagen für nicht mehr übernommene einmalige Bedarfe systemwidrig sei. Die Instandhaltungspauschale stelle indes einen Anteil an den Kosten der Unterkunft für Besitzer von Wohnungseigentum dar. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Wert der Immobilie aufgrund Abnutzung und Alterungserscheinungen kontinuierlich abnehme. Diese Abnutzung werde bei vermietetem Wohnraum durch die Entrichtung der Miete ausgeglichen. Zum Ausgleich dieser Wertminderung sei damit ein monatlicher Betrag anzusetzen, welcher in Wohnungseigentumsgemeinschaften regelmäßig der Instandhaltungsrücklage zugeführt werde. Soweit dieser dem voraussichtlichen Vermögensverlust durch die Wertminderung der Immobilie entspreche, sei insoweit keine Vermögenssteigerung vorhanden. Es werde lediglich das Wohnungseigentum an der selbst genutzten Immobilie, so wie es auch den Regelungen des SGB II entspreche, umgesetzt. Darüber hinaus habe die Klägerin auch keinerlei Möglichkeit, die Kosten der Unterkunft - auch durch Verkauf - zu senken, nachdem eine angemessene Rücklagenbildung für anstehende Reparaturen bei einer Wohnungseigentumsanlage unumgänglich und für den einzelnen Wohnungseigentümer nicht vermeidbar sei. Das Urteil wurde der Beklagten am 12.07.2006 zugestellt.
Die Beklagte hat am 04.08.2006 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt, soweit sie zur Berücksichtigung der Instandhaltungsrücklage bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II verurteilt worden ist. Mit der Verurteilung zur Übernahme der Kabelgebühren sei sie demgegenüber einverstanden. Zwar stelle das selbst bewohnte Wohneigentum nach § 12 SGB II geschütztes Vermögen dar. Schutzzweck sei aber nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern allein der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses „ Wohnen“. Das SG verkenne in seiner Argumentation, dass der Schutz des Wohneigentums nach § 12 SGB II nicht soweit gehen könne, dass mit steuerfinanzierten Mitteln das Vermögen von Hilfeempfängern erhalten werde. Auch diene die Instandhaltungsrücklage nicht nur der Deckung der Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, sondern auch der Deckung aller Aufwendungen für die Liegenschaft, also auch für die Betriebskosten. Damit diene die Instandsetzungsrücklage nicht nur der Werterhaltung, sondern auch der Deckung der Aufwendungen für die Liegenschaft. Schließlich würden mit der Instandhaltungsrücklage auch wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen finanziert, die über den Zweck der Vermögenserhaltung hinaus gingen. Das Urteil des SG übersehe in seiner Begründung, dass seitens der Beklagten Leistungen für den Erhaltungsaufwand nach Vorlage entsprechender Nachweise und bei Erforderlichkeit bei vorliegendem Bedarf übernommen würden. Bei einer anderen Sichtweise entstünde eine Ungleichbehandlung gegenüber den sich im Leistungsbezug befindenden Hauseigentümern, da bei diesen die Kosten der Unterkunft keine monatlichen Pauschalbeträge für eventuell anstehende Erhaltungsmaßnahmen übernommen würden.
Die Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23.05.2006 insoweit aufzuheben, als der Beklagte/Berufungskläger zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung der monatlichen Instandsetzungsrücklage ab dem 23.07.2005 verpflichtet wurde.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die nach den §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte als Träger der Grundsicherung nach dem SGB II zur Gewährung von Leistungen unter Berücksichtigung der Instandhaltungspauschale für die Wohnung der Klägerin verpflichtet ist.
16 
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten nach § 19 Satz 1 SGB II als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Zusätzlich werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
17 
Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II liegt vor, wenn das zur Verfügung stehende Einkommen und verwertbare Vermögen geringer ist als der vorhandene Bedarf. Vorliegend ist der Bedarf höher als das verfügbare monatliche Einkommen der Klägerin und ihres Ehemannes, welches 824,57 EUR monatlich beträgt (Erwerbsunfähigkeitsrente des Ehemannes der Klägerin in Höhe von 854,57 EUR abzüglich der Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR).
18 
Der monatliche Bedarf der Klägerin und ihres Ehemannes, welche eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 SGB II bilden, setzt sich wie folgt zusammen:
19 
622,00 EUR
   Regelleistung
102,24 EUR
   Heizkosten
 13,46 EUR
   Grundsteuer
 6,37 EUR 
   Kabelgebühren
 80,26 EUR
   Sonstige Nebenkosten der Unterkunft
 51,75 EUR
   Instandhaltungspauschale
20 
Damit ergibt sich ein Gesamtbedarf von 867,18 EUR, weil in der Regelleistung bereits Kosten für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 8,90 EUR enthalten sind und dieser Betrag nicht doppelt übernommen werden darf. Da der Gesamtbedarf das zur Verfügung stehende Einkommen überschreitet, hat die Beklagte Leistungen zu gewähren. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass der Klägerin nach dem Vorbezug von Arbeitslosengeld mit einer höheren Monatsleistung auch ein befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II zusteht.
21 
Keine Ausführungen sind veranlasst zu der von der Beklagten und vom SG nicht vorgenommenen Erhöhung des Bedarfs wegen einer kostenaufwändigeren Ernährung, weil die Beklagte alleinige Berufungsführerin ist. Gleiches gilt für den von der Beklagten vorgenommenen und vom SG gebilligten Abzug für Haushaltsenergie in Höhe von 8,90 EUR monatlich (vgl. hierzu das Urteil des Senat vom 30.08.2005 - L 12 AS 2023/05 -).
22 
Zu Recht hat das SG die von der Klägerin monatlich zu zahlende Instandhaltungspauschale von 51,75 EUR berücksichtigt. Eine ausdrückliche Regelung ist hierzu zwar im Gesetz nicht enthalten. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sieht insofern lediglich allgemein Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen vor, soweit diese angemessen sind.
23 
Die Übernahme der Instandhaltungspauschale ist aber vorliegend dem Grunde nach veranlasst und auch der Höhe nach angemessen.
24 
Welche Aufwendungen zu den nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtigungsfähigen tatsächlichen Kosten zählen, hängt davon ab, wie der Wohnbedarf gedeckt wird. Wird eine Mietwohnung genutzt, sind neben der reinen Miete (Grund- oder Kaltmiete) die üblichen Nebenkosten, d.h. die Betriebskosten, die der Vermieter von Gesetzes wegen in Ansatz bringen darf (§ 566 Abs. 1 BGB i.V.m. der Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003, BGBl I S. 2346) umfasst, soweit sie nicht von der Regelleistung abgedeckt sind. Wird ein Eigenheim bewohnt, bedarf dieser für das Rechtsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter entwickelte Maßstab der Anpassung; die übliche Formulierung geht dahin, dass zu den Kosten der Unterkunft die Aufwendungen zählen, die der Leistungsberechtigte als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2006 - L 10 AS 102/06 - m.w.N.).
25 
Für den Bereich der Sozialhilfe gilt, dass auch die Instandhaltungsaufwendungen zu den mit dem Eigentum direkt verbundenen Lasten gehören. Sie wurden demnach bereits von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII - (vom 28.11.1962 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005 ) anerkannt. Diese Qualität kommt den Aufwendungen zu, weil sie fortlaufend notwendig sind, um die bestimmungsgemäße Gebrauchsmöglichkeit zu erhalten, mithin nicht die größeren Reparatur-, Erneuerungs- oder Modernisierungsarbeiten, deren Abdeckung durch die eingesetzte Pauschale aber auch nicht erfasst werden soll. Die Prüfung der Angemessenheit ist dabei in der Weise vorzunehmen, dass die tatsächlich anfallenden berücksichtigungsfähigen Aufwendungen im Einzelnen daraufhin untersucht werden, ob sie angemessen sind, insbesondere, ob sie überhaupt und ihrem Umfang nach erforderlich sind, ob sie wirtschaftlich und sparsam getätigt werden und insgesamt betrachtet verhältnismäßig in Ansehung des Zwecks sind, eine adäquate Versorgung des Grundsicherungsberechtigten mit Wohnraum zu gewährleisten. Die Instandhaltungspauschale ist daher als Bedarf zu berücksichtigen (LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.).
26 
Gemäß § 21 WEG steht die Frage der Bildung einer Instandhaltungsrücklage und deren Höhe überdies nicht zur Disposition des einzelnen Eigentümers. Die Wohnungseigentümerversammlung beschließt für sämtliche Mitglieder bindend über die zu bildenden Rücklagen für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 31.01.2006 - L 7 AS 770/05 ER -).
27 
Die Instandhaltungspauschale ist aber auch bereits aus Gründen der Gleichbehandlung dem Wohneigentümern nach dem SGB II zuzuschlagen. Denn bei hilfebedürftigen Mietern ist regelmäßig davon auszugehen, dass in deren Abrechnung die Kosten der Instandhaltung ihrer Mietwohnung enthalten sind und dementsprechend nach § 22 SGB II vollumfänglich übernommen werden. Wäre die Wohnung von der Klägerin vermietet, würde überdies bei Anrechnung der Mieteinnahmen ohne Zweifel eine Absetzung der Instandhaltungsrücklage vorzunehmen sein. Die Klägerin kann sich der Pflicht zur Zahlung der Instandhaltungsrücklage auch nicht entziehen, ohne ihre Wohnung aufzugeben. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Aufgabe der Wohnung vorliegend veranlasst wäre, da die Wohnung der Klägerin mit 69 qm auch für ihre Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann nicht unangemessen groß ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R-).
28 
Schließlich ist auch die Höhe der Instandhaltungspauschale nicht zu beanstanden. Nach der gängigen Faustregel, dass diese Rücklage für erforderliche Reparaturen am Wohneigentum monatlich mindestens 1 EUR je Quadratmeter betragen soll, ist die Pauschale von 51,75 EUR monatlich vorliegend bei einer Wohnfläche von 69 qm eher gering bemessen. In der vorhandenen Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 2004 der Wohnanlage findet sich zudem keine Stütze für die Befürchtung der Beklagten, die Rücklage werde außer für werterhaltende Maßnahmen auch für wertsteigernde Maßnahmen verwendet.
29 
Ebenfalls zu Recht hat das SG, was von der Beklagten inzwischen auch anerkannt ist, die Kabelgebühren der Klägerin zusätzlich bei ihrem Bedarf berücksichtigt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12.12.1995 - 5 C 28.93 - FEVS 46, 311; zustimmend Wieland in Estelmann, SGB II, Stand Oktober 2006, § 22 Rdnr. 30).
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
15 
Die nach den §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte als Träger der Grundsicherung nach dem SGB II zur Gewährung von Leistungen unter Berücksichtigung der Instandhaltungspauschale für die Wohnung der Klägerin verpflichtet ist.
16 
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten nach § 19 Satz 1 SGB II als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Zusätzlich werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
17 
Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II liegt vor, wenn das zur Verfügung stehende Einkommen und verwertbare Vermögen geringer ist als der vorhandene Bedarf. Vorliegend ist der Bedarf höher als das verfügbare monatliche Einkommen der Klägerin und ihres Ehemannes, welches 824,57 EUR monatlich beträgt (Erwerbsunfähigkeitsrente des Ehemannes der Klägerin in Höhe von 854,57 EUR abzüglich der Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR).
18 
Der monatliche Bedarf der Klägerin und ihres Ehemannes, welche eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 SGB II bilden, setzt sich wie folgt zusammen:
19 
622,00 EUR
   Regelleistung
102,24 EUR
   Heizkosten
 13,46 EUR
   Grundsteuer
 6,37 EUR 
   Kabelgebühren
 80,26 EUR
   Sonstige Nebenkosten der Unterkunft
 51,75 EUR
   Instandhaltungspauschale
20 
Damit ergibt sich ein Gesamtbedarf von 867,18 EUR, weil in der Regelleistung bereits Kosten für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 8,90 EUR enthalten sind und dieser Betrag nicht doppelt übernommen werden darf. Da der Gesamtbedarf das zur Verfügung stehende Einkommen überschreitet, hat die Beklagte Leistungen zu gewähren. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass der Klägerin nach dem Vorbezug von Arbeitslosengeld mit einer höheren Monatsleistung auch ein befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II zusteht.
21 
Keine Ausführungen sind veranlasst zu der von der Beklagten und vom SG nicht vorgenommenen Erhöhung des Bedarfs wegen einer kostenaufwändigeren Ernährung, weil die Beklagte alleinige Berufungsführerin ist. Gleiches gilt für den von der Beklagten vorgenommenen und vom SG gebilligten Abzug für Haushaltsenergie in Höhe von 8,90 EUR monatlich (vgl. hierzu das Urteil des Senat vom 30.08.2005 - L 12 AS 2023/05 -).
22 
Zu Recht hat das SG die von der Klägerin monatlich zu zahlende Instandhaltungspauschale von 51,75 EUR berücksichtigt. Eine ausdrückliche Regelung ist hierzu zwar im Gesetz nicht enthalten. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sieht insofern lediglich allgemein Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen vor, soweit diese angemessen sind.
23 
Die Übernahme der Instandhaltungspauschale ist aber vorliegend dem Grunde nach veranlasst und auch der Höhe nach angemessen.
24 
Welche Aufwendungen zu den nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtigungsfähigen tatsächlichen Kosten zählen, hängt davon ab, wie der Wohnbedarf gedeckt wird. Wird eine Mietwohnung genutzt, sind neben der reinen Miete (Grund- oder Kaltmiete) die üblichen Nebenkosten, d.h. die Betriebskosten, die der Vermieter von Gesetzes wegen in Ansatz bringen darf (§ 566 Abs. 1 BGB i.V.m. der Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003, BGBl I S. 2346) umfasst, soweit sie nicht von der Regelleistung abgedeckt sind. Wird ein Eigenheim bewohnt, bedarf dieser für das Rechtsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter entwickelte Maßstab der Anpassung; die übliche Formulierung geht dahin, dass zu den Kosten der Unterkunft die Aufwendungen zählen, die der Leistungsberechtigte als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2006 - L 10 AS 102/06 - m.w.N.).
25 
Für den Bereich der Sozialhilfe gilt, dass auch die Instandhaltungsaufwendungen zu den mit dem Eigentum direkt verbundenen Lasten gehören. Sie wurden demnach bereits von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII - (vom 28.11.1962 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005 ) anerkannt. Diese Qualität kommt den Aufwendungen zu, weil sie fortlaufend notwendig sind, um die bestimmungsgemäße Gebrauchsmöglichkeit zu erhalten, mithin nicht die größeren Reparatur-, Erneuerungs- oder Modernisierungsarbeiten, deren Abdeckung durch die eingesetzte Pauschale aber auch nicht erfasst werden soll. Die Prüfung der Angemessenheit ist dabei in der Weise vorzunehmen, dass die tatsächlich anfallenden berücksichtigungsfähigen Aufwendungen im Einzelnen daraufhin untersucht werden, ob sie angemessen sind, insbesondere, ob sie überhaupt und ihrem Umfang nach erforderlich sind, ob sie wirtschaftlich und sparsam getätigt werden und insgesamt betrachtet verhältnismäßig in Ansehung des Zwecks sind, eine adäquate Versorgung des Grundsicherungsberechtigten mit Wohnraum zu gewährleisten. Die Instandhaltungspauschale ist daher als Bedarf zu berücksichtigen (LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.).
26 
Gemäß § 21 WEG steht die Frage der Bildung einer Instandhaltungsrücklage und deren Höhe überdies nicht zur Disposition des einzelnen Eigentümers. Die Wohnungseigentümerversammlung beschließt für sämtliche Mitglieder bindend über die zu bildenden Rücklagen für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 31.01.2006 - L 7 AS 770/05 ER -).
27 
Die Instandhaltungspauschale ist aber auch bereits aus Gründen der Gleichbehandlung dem Wohneigentümern nach dem SGB II zuzuschlagen. Denn bei hilfebedürftigen Mietern ist regelmäßig davon auszugehen, dass in deren Abrechnung die Kosten der Instandhaltung ihrer Mietwohnung enthalten sind und dementsprechend nach § 22 SGB II vollumfänglich übernommen werden. Wäre die Wohnung von der Klägerin vermietet, würde überdies bei Anrechnung der Mieteinnahmen ohne Zweifel eine Absetzung der Instandhaltungsrücklage vorzunehmen sein. Die Klägerin kann sich der Pflicht zur Zahlung der Instandhaltungsrücklage auch nicht entziehen, ohne ihre Wohnung aufzugeben. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Aufgabe der Wohnung vorliegend veranlasst wäre, da die Wohnung der Klägerin mit 69 qm auch für ihre Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann nicht unangemessen groß ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R-).
28 
Schließlich ist auch die Höhe der Instandhaltungspauschale nicht zu beanstanden. Nach der gängigen Faustregel, dass diese Rücklage für erforderliche Reparaturen am Wohneigentum monatlich mindestens 1 EUR je Quadratmeter betragen soll, ist die Pauschale von 51,75 EUR monatlich vorliegend bei einer Wohnfläche von 69 qm eher gering bemessen. In der vorhandenen Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 2004 der Wohnanlage findet sich zudem keine Stütze für die Befürchtung der Beklagten, die Rücklage werde außer für werterhaltende Maßnahmen auch für wertsteigernde Maßnahmen verwendet.
29 
Ebenfalls zu Recht hat das SG, was von der Beklagten inzwischen auch anerkannt ist, die Kabelgebühren der Klägerin zusätzlich bei ihrem Bedarf berücksichtigt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12.12.1995 - 5 C 28.93 - FEVS 46, 311; zustimmend Wieland in Estelmann, SGB II, Stand Oktober 2006, § 22 Rdnr. 30).
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Der 1952 geborene Kläger zu 1 bezog ab 1. Februar 2003 Arbeitslosengeld in Höhe von 29,80 EUR täglich (Auszahlungsbetrag) für die Dauer von 660 Kalendertagen, ab 1. Juli 2005 übte er eine selbstständige Tätigkeit aus (Fahrdienste, Hausmeistertätigkeiten, Vegetationspflege). Seine 1955 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2 ist als Buchhalterin beim K. K. B. D. versicherungspflichtig beschäftigt. Das Gehalt wird jeweils zum Ende des laufenden Monats ausgezahlt. Für Januar und Februar 2005 erhielt die Klägerin zu 2 Kindergeld in Höhe von 154 EUR monatlich. Die Kläger bewohnten gemeinsam eine 108 qm große Mietwohnung in der B. 3 in B. D., wofür nach dem Mietvertrag eine Kaltmiete von 783 DM, zuzüglich Garage 50 DM und Trockenraum 10 DM und ab 01. Januar 2002 ein Betrag von insgesamt 431,02 EUR geschuldet wurde. Bis zu seinem Auszug Ende Februar 2005 bewohnte der 1981 geborene Sohn D. (D.), welcher Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezog, ebenfalls diese Wohnung. Für das Jahr 2005 fielen an Wasser- und Abwasserkosten insgesamt 666,94 EUR an (Abrechnungszeitraum 08. Dezember 2004 bis 15. Dezember 2005). Heizöl bezogen die Kläger am 09. Juni 2004 für 783,73 EUR, am 10. August 2005 für 1091,52 EUR (ca. 1925 Liter) sowie am 12. September 2006 für 987 EUR (ca. 1645 Liter). Die Müllgebühren beliefen sich monatlich auf 6,75 EUR für Restmüll und 1,61 EUR für Biomüll.
Am 20. Dezember 2004 beantragte der Kläger zu 1 für sich, die Klägerin zu 2 und D. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2004 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass keine Hilfebedürftigkeit vorliege. Das Gesamteinkommen in Höhe von 1180,94 EUR übersteige den Gesamtbedarf in Höhe von 933,21 EUR. Der volljährige D. gehöre nicht zur Bedarfsgemeinschaft, bilde jedoch mit den Eltern eine Haushaltsgemeinschaft.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2004 legte der Kläger zu 1 Widerspruch ein und machte geltend, D. müsse als Student bei der Bedürftigkeitsprüfung mit berücksichtigt werden. Der Kläger zu 1 habe als ehemaliger Bezieher von Arbeitslosengeld Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 320 EUR monatlich. Einkommensmindernd sei der Autokredit mit monatlichen Raten in Höhe von 287,74 EUR zu berücksichtigen, da das Auto in erster Linie der Klägerin zu 2 zur Erreichung des Arbeitsplatzes diene. Außerdem müssten die Miet- und Nebenkosten für drei Personen in voller Höhe berücksichtigt werden (Kaltmiete 405,45 EUR, Heizöl 65,31 EUR, Strom 71,33 EUR, Wasser 33,72 EUR, Müll 8,38 EUR, GEZ 16,15 EUR, TV-Kabel 14,50 EUR monatlich). Auch die Zahlungen für die wichtigsten Versicherungen seien nicht in voller Höhe berücksichtigt worden. Bei der Klägerin zu 2 seien monatlich 675,92 EUR an Werbungskosten zu berücksichtigen (Autokredit 287,74 EUR, Kfz-Steuer 25,67 EUR, Kfz-Versicherung 21,89 EUR, Werkstattkosten 50,55 EUR, Kraftstoffkosten 45,50 EUR, Wertverlust Auto in Höhe von 17 %: 244,57 EUR). Außerdem müssten arbeitsplatzbedingt zusätzliche Kosten für Kalt- und Warmwasser sowie Strom in Höhe von mindestens 70 % des monatlichen Verbrauchs berücksichtigt werden. Aufgrund der Arbeit der Klägerin zu 2 mit sehr alten Menschen sei es aus gesundheitlichen und hygienischen Gründen notwendig, zwei Mal täglich zu Hause zu baden sowie mindestens ein Mal wöchentlich die Kleidung zu waschen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass D. nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehöre, da er das 18. Lebensjahr vollendet habe. Er habe auch keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, sondern nach dem BAföG. In der Haushaltsgemeinschaft der Kläger sei er indes zu berücksichtigen. Vom Bruttoeinkommen der Klägerin zu 2 seien Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, der Pauschbetrag für Versicherungen in Höhe von 30 EUR, die Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 23,04 EUR, die Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 EUR, Fahrtkosten in Höhe von 20,28 EUR sowie der Freibetrag nach § 30 SGB II in Höhe von 181,68 EUR abzuziehen, woraus sich ein einzusetzendes Erwerbseinkommen von 943,94 EUR ergebe. Zudem sei das Kindergeld für D. in Höhe von 154 EUR bei der Klägerin zu 2 einzusetzen, nachdem diese kindergeldberechtigt sei. Es ergebe sich ein Gesamteinkommen in Höhe von 1097,94 EUR, welchem der Gesamtbedarf in Bezug auf den Zuständigkeitsbereich der Beklagten in Höhe von 622 EUR gegenüber stehe. Für Leistungen für Unterkunft und Heizung werde auf die Zuständigkeit des kommunalen Trägers hingewiesen.
Hiergegen richtet sich die am 10. Februar 2005 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobene Klage S 10 AS 402/05.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2005 hat der Kläger zu 1 mitgeteilt, dass D. umgezogen sei und legte eine von D. unterschriebene Anmeldebestätigung vom 21. Februar 2005 bei, welche als Tag des Einzugs in die neue Wohnung den 01. März 2005 angibt. Das Kindergeld für D. wurde ab März 2005 direkt an diesen überwiesen.
Mit Bewilligungsbescheid vom 10. März 2005 bewilligte die Beklagte daraufhin für den Zeitraum 01. März bis 30. Juni 2005 monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt 464,87 EUR (befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 320 EUR monatlich, Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 144,87 EUR monatlich). Mit seinem Widerspruch machte der Kläger erneut geltend, dass vom Einkommen der Ehefrau höhere Abzüge vorzunehmen seien. Hierzu legte er eine Fahrkostenkalkulation zu monatlichen Autokosten in Höhe von insgesamt 748,49 EUR vor und machte zusätzliche Nebenkosten von 56,19 EUR geltend (Kaltwasser/Abwasser 6,02 EUR, Warmwasser 28,77 EUR, Strom 21,40 EUR). Seit Januar 2005 werde das Kraftfahrzeug zu 95 % für Fahrten der Klägerin zu 2 für die Arbeit genutzt; die restliche Zeit nutze es der Kläger zu 1 für Fahrten zu potentiellen Arbeitgebern und zur Beklagten. Die private Autonutzung betrage maximal 50 km im Monat.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07. Juni 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und verwies darauf, dass sich bei Anwendung der Pauschbeträge nach § 3 Arbeitslosengeld II - Sozialgeld - Verordnung (Alg II V) ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 943,94 EUR ergebe. Höhere Werbungskosten seien nicht nachgewiesen und könnten daher auch nicht berücksichtigt werden. Es bleibe bei einem Gesamtbedarf in Höhe von 1088,81 EUR und einem Anspruch von 144,87 EUR zuzüglich des Zuschlags von 320 EUR.
10 
Hiergegen richtet sich die am 01. Juli 2005 zum SG erhobene Klage S 10 AS 2149/05.
11 
Auf den Fortzahlungsantrag vom 27. Juni 2005 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Juni 2005 die Gewährung von Leistungen ab, nachdem der Beklagten seitens des Arbeitgebers der Klägerin zu 2 mitgeteilt worden war, dass sich das laufende Nettoeinkommen der Klägerin zu 2 aufgrund des Wechsels der Steuerklasse von IV auf III zum 01. Januar 2005 erhöht habe.
12 
Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09. August 2005 zurück. Dem Gesamteinkommen von 1137,39 EUR stehe ein Gesamtbedarf in Höhe von 622 EUR gegenüber.
13 
Hiergegen richtet sich die am 02. September 2005 zum SG erhobene Klage S 10 AS 2962/05.
14 
Im Klageverfahren haben die Kläger die Lohnabrechnungen der Klägerin zu 2 für den Zeitraum Januar bis November 2005 vorgelegt, woraus sich wechselnde Lohnzahlungen zwischen 1872,05 EUR brutto/1416,06 EUR netto (Januar 05) und 3902,34 EUR brutto/ 2647,44 EUR netto (November 2005) ergeben. Weiter haben sie vorgelegt ein Fahrtenbuch, Werkstattrechnungen, Tankbelege und eine Betriebsausgabenaufstellung für 2005 und 2006 für die am 01. Juli 2005 aufgenommene selbständige Tätigkeit des Klägers zu 1 als Dienstleister (Fahrdienst, Hausmeisterservice, Vegetationspflege), woraus sich ergibt, dass Fahrtkosten wie auch ein Arbeitszimmer mit 20 % von 630 EUR Warmmiete Gewinn mindernd abgesetzt werden. Der Kläger zu 1 hat hierzu vorgetragen, dass er 25 % der gesamten Wohnfläche als Arbeitszimmer und die Garage als Lager für notwendige Geräte und Werkzeuge nutze.
15 
Einen weiteren Antrag auf Gewährung von Leistungen stellte der Kläger zu 1 am 15. November 2005, welchen die Beklagte mit Bescheid vom 17. März 2006 ablehnte.
16 
Das SG hat mit Beschluss vom 05. Juli 2005 die Verfahren S 10 AS 402/05 und S 10 AS 2149/05 und mit weiterem Beschluss vom 24. Oktober 2007 die Verfahren S 10 AS 402/05 und S 10 AS 2962/05 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2007 hat es den Landkreis S. B.-K. zum Verfahren beigeladen.
17 
Mit Urteil vom 23. Juli 2008 hat das SG die Klagen abgewiesen. Dabei hat es die Klageanträge Ziffer 4, 5 und 7 als unzulässig abgewiesen und den Klageantrag Ziffer 6 als Kostenantrag berücksichtigt. Im übrigen seien die Klagen unbegründet, da den Klägern im maßgeblichen Zeitraum 01. Januar bis 14. November 2005 keine Leistungen zustünden. Hinsichtlich des angefochtenen Bewilligungsbescheides vom 10. März 2005 könne die Frage der Rechtmäßigkeit dahinstehen, da unabhängig davon, ob die Kläger überhaupt für den Zeitraum März bis Juni 2005 einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gehabt hätten, ihnen jedenfalls keine höheren als die bewilligten Leistungen zugestanden hätten. Die Kläger bildeten eine Bedarfsgemeinschaft, wobei der volljährige Sohn D. nicht Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft gewesen sei. Bis zu seinem Auszug habe er eine Haushaltsgemeinschaft mit seinen Eltern gebildet. Der Gesamtbedarf sei im streitigen Zeitraum niedriger als das zu berücksichtigende Gesamteinkommen. Aufgrund des Umstandes, dass am 15. November 2005 erneut Leistungen beantragt worden seien, beschränke sich der gerichtliche Überprüfungszeitraum auf die Zeit bis 14. November 2005.
18 
Der Bedarf sei anhand der gesetzlich vorgesehenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bestimmen. Die Regelleistung betrage 622 EUR. Ein höherer Bedarf ergebe sich auch nicht aus § 24 SGB II, wonach früheren Arbeitslosengeldbeziehern ein Zuschlag zugebilligt werde. Der Zuschlag setze nach Maßgabe des § 24 SGB II das Bestehen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II voraus, allein durch die Zuschlagsregelung könne ein derartiger Anspruch nicht begründet werden. Hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung variierten die berücksichtigungsfähigen Kosten, so dass sie für die einzelnen Zeiträume zu betrachten seien. Vom 01. Januar bis 30. Juni 2005 sei von monatlichen Gesamtaufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 494,96 EUR auszugehen, die aus Sicht des SG auch angemessen seien. Nicht entscheidungserheblich sei, ob die Kosten für die Garage übernahmefähig seien. Übernahmefähige Heizkosten seien in diesem Zeitraum nicht angefallen, da erst am 10. August 2005 eine Heizöllieferung erfolgt sei; ein Anspruch auf Ersatz bereits früher getätigter Aufwendungen bestehe nicht (unter Hinweis auf Bundessozialgericht SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 = BSGE 97, 217). Gebühren für das Kabelfernsehen seien ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da diese nur erstattungsfähig seien, wenn sie im Mietvertrag fest an die Miete der Wohnung gekoppelt seien und nicht vermieden oder verringert werden könnten. Ausweislich der Rechnung der Firma K. BW handele es sich bei dem Kabelanschluss der Kläger um einen separaten und unabhängig vom Mietvertrag erfolgten Anschluss. Kosten für Strom und GEZ-Gebühren seien ebenfalls nicht im Rahmen der Kosten der Unterkunft erstattungsfähig, da ein diesbezüglicher Anteil bereits in der Regelleistung enthalten sei. Vom Gesamtbetrag seien bis zum Auszug von D. nur zwei Drittel zu berücksichtigen. Werde eine Unterkunft von weiteren Personen genutzt, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörten, erfolge die Zuordnung aus Praktikabilitätsgründen unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität entsprechend einer Aufteilung nach Kopfzahl (unter Hinweis auf BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 = BSGE 97, 265). Für die Kläger ergeben sich somit erstattungsfähige Kosten der Unterkunft von monatlich 329,97 EUR. Lege man den Vortrag der Kläger zugrunde, dass D. am 21. Februar 2005 ausgezogen sei, beliefen sich die übernahmefähigen Kosten der Unterkunft für Februar 2005 auf 377,10 EUR.
19 
Ab 01. Juli bis 09. August 2005 verringerten sich die berücksichtigungsfähigen monatlichen Gesamtkosten der Unterkunft auf 375,52 EUR, nachdem der Kläger zu 1 ab diesem Zeitpunkt ein Gewerbe angemeldet habe und ausweislich der Einkommenssteuererklärung 2005 mindestens 20 % der Wohnfläche als gewerblich genutzte Fläche sowie die Garage zur Lagerung der notwendigen Gerätschaften nutze. Gewerblich genutzte Räumlichkeiten stellten keine Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II dar, diesbezügliche Kosten seien nicht übernahmefähig. Ab diesem Zeitpunkt könnten daher nur noch 80 % der Wohnkosten ohne Garage berücksichtigt werden (375,52 EUR). Ab 10. August 2005 bis 14. November 2005 erhöhten sich aufgrund des Heizölbezugs die Unterkunftskosten um die monatlich umgelegten Heizkosten in Höhe von 59,17 EUR auf insgesamt 434,69 EUR. Die nächste Heizöllieferung sei erst 13 Monate später gewesen. Abzüglich der Warmwasserpauschale (pro Person 4 EUR) ergebe sich unter Berücksichtigung dessen, dass lediglich 80 % der Wohnkosten übernahmefähig seien, umgelegt auf 13 Monate 59,17 EUR monatlich.
20 
Der so ermittelte Gesamtbedarf sei im gesamten Zeitraum niedriger als das zu berücksichtigende Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft. Die Kläger seien wegen des gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu berücksichtigenden Einkommens der Klägerin zu 2 nicht hilfebedürftig. Der Kläger zu 1 selbst habe kein Einkommen. Das Kindergeld sei bis einschließlich Februar 2005 der Klägerin zu 2 als Einkommen zuzurechnen. Weiter zu berücksichtigen sei das Einkommen der Klägerin zu 2 aufgrund ihrer Anstellung beim K. K. B. D.. Aufgrund des monatlich schwankenden Lohnes bedürfe es einer monatlichen Betrachtung. Vom Bruttobetrag seien die Sozialversicherungsbeiträge und die angefallene Steuer, ein Pauschbetrag von 30 EUR für Beiträge zu privaten Versicherungen, der Freibetrag nach § 30 SGB II, die Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 EUR und die pauschalierten Fahrtkosten (13 km an 26 Arbeitstagen: 20,28 EUR) in Abzug zu bringen. Zu berücksichtigen sei ferner die Kfz-Haftpflichtversicherung. Zu Gunsten der Kläger seien die nachgewiesenen Tank- und Werkstattkosten im Verhältnis der Fahrstrecke zur Arbeitsstelle der Klägerin zu 2 zur Gesamtfahrstrecke ausweislich des vorgelegten Fahrtenbuches anstelle der pauschalierten Fahrtkosten zugrunde gelegt worden. Von Januar 2005 bis November 2005 seien ausweislich des Fahrtenbuches mit dem Kraftfahrzeug der Kläger insgesamt 18221 km und hiervon 6396 km von der Klägerin zu 2 für Fahrten zur Arbeitsstelle zurückgelegt worden, was einem Anteil von 35 % entspreche. Ausweislich der Tankbelege ließen sich Tankkosten in Höhe von 132 EUR monatlich und ausweislich der im maßgeblichen Zeitraum angefallenen Werkstattrechnungen diesbezügliche Kosten in Höhe von 33,81 EUR monatlich errechnen; bei einem Anteil von 35 % der Gesamtkosten ergebe dies einen Betrag von 58,03 EUR, welcher anstelle der pauschalen Fahrtkosten von 20,28 EUR anzusetzen sei. Nicht abgesetzt werden könne die Kraftfahrzeugsteuer. Ebenfalls könne der geltend gemachte Wertverlust des Pkw nicht berücksichtigt werden, da hierdurch das tatsächlich erzielte Einkommen nicht vermindert werde. Die zur Finanzierung des Kfz aufgewandten Darlehensraten seien nicht als Werbungskosten absetzbar, was auch im Steuerrecht so gesehen werde. Der geltend gemachte berufsbedingte Mehrbedarf an Wasser sei bereits insoweit berücksichtigt, als die tatsächlich anfallenden Wasser- und Abwasserkosten angesetzt worden seien. Ein diesbezüglicher Abzug vom Einkommen wäre eine nicht gerechtfertigte Doppelberücksichtigung. Nach den Berechnungen des SG (Bl. 19 bis 25 des angefochtenen Urteils) übersteige das monatlich zu berücksichtigende Einkommen durchgehend den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft der Kläger, so dass diese im maßgebenden Zeitraum nicht hilfebedürftig seien.
21 
Gegen das ihrem damaligen Bevollmächtigten am 07. August 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 01. September 2008 eingelegte Berufung der Kläger. Sie machen geltend, der streitige Zeitraum betreffe die „offizielle Arbeitslosigkeit“ des Klägers zu 1 und laufe vom 01. Januar 2005 bis 31. Oktober 2006. Dieser Zeitraum sei „durch Betrugstrick“ vom SG auf die Zeit bis 15. November 2005 gekürzt worden. Außerdem seien die Kosten für GEZ, Wasser/Abwasser, Müll im Regelsatz nicht berücksichtigt. Der Kabelanschluss sei mit dem Mietvertrag verbunden. Hierzu haben die Kläger eine Bestätigung ihres Vermieters vom 20. April 1994 vorgelegt, wonach sie für einen Kabelanschluss 1500 DM in drei monatlichen Raten gezahlt haben. Ferner habe das SG die Bemühungen des Klägers zu 1, aus der Arbeitslosigkeit heraus zu kommen und die insoweit vorgelegten Belege über Einnahmen und Ausgaben völlig ignoriert, das Urteil sei insoweit menschenrechts- und verfassungswidrig. Außerdem sei der Bedarf des Sohnes völlig ignoriert worden. Insgesamt errechnen die Kläger einen monatlichen Bedarf in Höhe von 1908 EUR.
22 
Die Kläger beantragten,
23 
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Juli 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Klägern
24 
1. unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II ab 01. Januar 2005 zu gewähren,
25 
2. unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 10. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2005 höhere Leistungen für den Zeitraum 01. März bis 30. Juni 2005 zu gewähren,
26 
3. unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. August 2005 Leistungen ab 01. Juli 2005 zu gewähren.
27 
Die Beklagte beantragt,
28 
die Berufung zurückzuweisen.
29 
Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des Urteils sowie ihren Vortrag in erster Instanz.
30 
Der Beigeladene beantragt,
31 
die Berufung zurückzuweisen.
32 
Er verweist darauf, dass er lediglich für die Entscheidung über die Kosten der Unterkunft zuständig sei. Diesbezüglich seien neue rechtserhebliche Gesichtspunkte nicht vorgetragen worden.
33 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Berufung hat keinen Erfolg.
35 
Beteiligt an dem Verfahren sind auf Klägerseite lediglich die Kläger, nicht jedoch D. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II (in der bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) bilden Kinder nur dann eine Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern, wenn sie minderjährig, unverheiratet und nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu bestreiten. Diese Voraussetzungen liegen bei dem volljährigen D. nicht vor. Auch die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung (§ 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz) sind insoweit nicht gegeben. Dass D. jedenfalls im Januar und Februar 2005 mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebte und insoweit bei der Berechnung der Unterkunftskosten ein auf ihn entfallender Anteil zu berücksichtigen ist, mag zwar seine wirtschaftlichen Interessen berühren, stellt aber keinen unmittelbaren Eingriff in seine Rechtssphäre dar (BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 = BSGE 97, 265).
36 
Zutreffend hat das SG als hier streitigen Zeitraum den Zeitraum vom 01. Januar bis 14. November 2005 angesehen. Durch die Verbindung der drei einzelnen Klagen ist auch der von einer Leistungsablehnung betroffene ab 01. Juli 2005 einsetzende Zeitraum Gegenstand des Verfahrens. Bei einer ablehnenden Verwaltungsentscheidung ist in der Regel über den gesamten Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht (LSG) zu entscheiden (vgl. BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 4 = BSGE 98, 243; BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R - ). Dies gilt jedoch nicht, wenn zwischenzeitlich ein Neuantrag auf Gewährung von Leistungen gestellt wird (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2008 - B 11b AS 45/06 R - ). Die Leistungsablehnung für den Folgezeitraum (Bescheid vom 17. März 2006) ist auch nicht nach § 96 SGG in der bis 31. März 2008 geltenden Fassung Gegenstand des Klageverfahrens geworden, da eine - nach dem damaligen Wortlaut der Vorschrift noch mögliche - entsprechend weite Auslegung der Vorschrift mit Erstreckung auf Folgezeiträume im Bereich der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nicht geboten ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Der hier streitige Zeitraum endet daher am 14. November 2005.
37 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 SGG) ist statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
38 
Die als Klageantrag formulierten Meinungsäußerungen der Kläger (z.B. „Verstoß von Staat gegen unsere Bürgerrechte und Familienrechte durch staatlichen politisch-bürokratische Genozid und Ausnutzung der Klägerin zu 2 als moderner staatlicher Sklave“) stellen keine Begehren dar, über welche das Gericht zulässig entscheiden könnte. Das SG hat insoweit die Klagen zutreffend als unzulässig abgewiesen. Diese Anträge haben die Kläger im Berufungsverfahren auch nicht mehr gestellt.
39 
Auch in der Sache hat das SG die Klagen zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben im Zeitraum Januar, Februar sowie Juli bis 14. November 2005 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und in der Zeit vom März bis Juni 2005 jedenfalls keinen höheren als den bereits von der Beklagten bewilligten Anspruch.
40 
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Voraussetzungen der Nrn. 1, 2 und 4 liegen unstreitig vor, die Kläger sind indes - bis auf März 2005 - nicht hilfebedürftig. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, unter anderem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die wie die Kläger in einer Bedarfsgemeinschaft leben, unter anderem das Einkommen des Partners zu berücksichtigen.
41 
Der Kläger zu 1 verfügte im gesamten streitigen Zeitraum über kein Einkommen. Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen über die ab 01. Juli 2005 ausgeübte selbständige Tätigkeit entnehmen lässt, hat der Kläger im Jahr 2005 nur Verluste erzielt. Insoweit hat das SG zutreffend bei ihm keinerlei Einkommen angerechnet. Weiterer Ausführungen zu den vorgelegten Unterlagen über die selbstständige Tätigkeit bedarf es daher nicht. Eine Diskriminierung des Klägers zu 1 in seinen Bemühungen, die Arbeitslosigkeit zu beenden, kann hierin nicht gesehen werden. Für eine Verrechnung seiner Verluste aus selbständiger Tätigkeit mit anderen Einkünften der Bedarfsgemeinschaft, u.a. dem Einkommen der Klägerin zu 2 aus abhängiger Beschäftigung gibt es keine rechtliche Grundlage. Die Klägerin zu 2 hat Einkommen in wechselnder Höhe erzielt, insoweit wird auf die vor dem SG vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen (Bl. 128 bis 142 SG-Akte) Bezug genommen. Zusätzlich ist das Kindergeld für Januar und Februar 2005 bei der Klägerin zu 2 zu berücksichtigen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 = BSGE 97, 265; BSG, Urteil vom 25. August 2008 - B 11b AS 45/06 R - ). Hinsichtlich der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens i.S.v. § 11 SGB II nimmt der Senat auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des SG auf Seite 17 bis 25 des angefochtenen Urteils Bezug und weist die Berufung aus den überzeugenden Gründen des angefochtenen Urteils zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Das SG hat insoweit anstelle der pauschalierten Fahrtkosten neben der Werbungskostenpauschale von 15,33 EUR zutreffend die tatsächlichen Fahrtkosten, welche auf der Grundlage des von den Klägern geführten Fahrtenbuches, der vorgelegten Tankbelege und Reparaturkosten ermittelt wurden, zugrunde gelegt. Noch höhere Abzugskosten kommen insoweit nicht in Betracht. Insbesondere kann weder ein Wertverlust des Fahrzeugs, welcher sich als Minderung des vorhandenen Vermögens, nicht aber des Einkommens darstellt, noch können die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug über Berücksichtigung der monatlich zu leistenden Darlehenszahlungen berücksichtigt werden. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II dienen nicht der Vermögensbildung.
42 
Auch die Bedarfsseite hat das SG überwiegend zutreffend festgestellt, so dass insoweit auf die Ausführungen auf Seite 14 und 15 des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird (§ 153 Abs. 2 SGG). Zu berichtigen ist insoweit lediglich, dass das SG zwar zutreffend von einer Regelleistung für beide Kläger in Höhe von insgesamt 622 EUR ausgeht, bei den Berechnungen dann jedoch fälschlicherweise lediglich 611 EUR eingesetzt hat, so dass bei den monatsweise dargelegten Berechnungen des Einkommens zu dem gegenübergestellten Bedarf jeweils monatlich 11 EUR zu addieren sind. Insoweit ergeben sich jedoch Auswirkungen lediglich im März 2005, wo dem zu berücksichtigenden Einkommen von 1107,49 EUR anstelle des vom SG berechneten Bedarfs von 1105,96 EUR ein Bedarf von 1116,96 EUR gegenüber steht, so dass insoweit Hilfebedürftigkeit gegeben ist. Am Ergebnis ändert dies indes nichts, da die Beklagte ohnehin den Klägern für März (bis Juni 2005) über dem tatsächlichen Bedarf liegende Leistungen bewilligt hat.
43 
Bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit ist, wie das SG zutreffend gesehen hat, nicht der Zuschlag nach § 24 SGB II zu berücksichtigen, denn Anspruch auf den Zuschlag besteht nur, wenn Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht (vgl. BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 = BSGE 97, 265; SozR 4-4200 § 24 Nr. 3).
44 
Im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger im Berufungsverfahren ist ferner zu ergänzen, dass Kosten für einen Kabelanschluss nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie untrennbar mit den Kosten der Unterkunft verbunden sind und die Hilfebedürftigen die Wohnung nicht ohne den Kabelanschluss anmieten können (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 48/08 R - ). Diese Voraussetzungen sind hier nicht ersichtlich. Zwar haben die Kläger im Jahr 1994 für die Erstellung eines Kabelanschlusses insgesamt 1500 DM an den Vermieter gezahlt. Aus der vorgelegten Abrechnung aus dem Jahr 2002 ergibt sich indes, dass den Klägern sehr wohl möglich ist, den Vertrag über die Kabelnutzung zu kündigen, denn sie haben einen eigenständigen Vertrag mit dem Anbieter abgeschlossen und müssen nicht an den Vermieter eine entsprechende Umlage für einen von diesem geschlossenen Vertrag entrichten. Davon abgesehen ist diese Frage vorliegend nicht entscheidungserheblich, denn auch unter Berücksichtigung der monatlichen Gebühr von 14,50 EUR für die Kabelnutzung ergäbe sich lediglich zusätzlich für April 2005 Anspruch auf Leistungen sowie für März 2005 Anspruch auf höhere Leistungen. Da die Beklagte jedoch für diese Monate bereits darüber hinausgehende Bewilligungen erteilt hat, kommt es hierauf nicht an.
45 
Soweit die Kläger mit ihrer Berufung darauf verweisen, Kosten für GEZ, Wasser/Abwasser und Müll seien im Regelsatz nicht berücksichtigt, ergibt sich hieraus keine abweichende rechtliche Beurteilung. Die Kosten für Wasser/Abwasser und Müll werden in tatsächlicher Höhe im Rahmen der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II als Mietnebenkosten berücksichtigt. GEZ-Gebühren sind im Rahmen des Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts schon deshalb nicht zu übernehmen, weil Leistungsbezieher einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag) stellen können, wie dies auch die Kläger nach der Leistungsbewilligung durch die Beklagte getan haben.
46 
Zutreffend hat das SG auch gesehen, dass ab Juli 2005 nur noch 80 % der Kosten der Unterkunft angerechnet werden können, da der Kläger für das Jahr 2005 20 % der Wohnung als gewerblich genutzten Raum angegeben hat, ebenso wie die Garage ab diesem Zeitpunkt als Lager für die gewerbliche Tätigkeit genützt wird. Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II können nicht für Geschäftsräume, sondern ausschließlich für private Wohnräume gewährt werden (vgl. BSG SozR 4-4200 § 16 Nr. 1).
47 
Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Heizkosten erst ab dem Zeitpunkt der Heizöllieferung berücksichtigt werden. Für die vorherige Zeit besteht in tatsächlicher Hinsicht kein Bedarf, da die Kläger zuletzt im Juni 2004 Heizöl bezogen hatten, welches sie bis zur Lieferung im August 2005 noch verbrauchen konnten. Hat der Hilfebedürftige bereits Heizmaterial gekauft und auch vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit bezahlt, kann er diese Kosten nicht nach § 22 Abs. 1 SGB II vom Grundsicherungsträger erstattet bekommen, weil es sich hierbei nicht um aktuelle tatsächliche Aufwendungen handeln würde und ein Anspruch auf Ersatz bereits früher getätigter Aufwendungen nicht besteht (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 1 und 4).
48 
Die im August 2005 tatsächlich angefallenen Heizkosten für die Lieferung von Heizöl in Höhe von 1091,52 EUR führen nicht dazu, dass in diesem Monat Hilfebedürftigkeit entsteht. Bei laufendem Leistungsbezug sind ohne Weiteres auch einmalige Kosten für die Beschaffung von Heizmaterial unter § 22 Abs. 1 SGB II zu subsumieren, der Bedarf besteht dann in der Übernahme der tatsächlich angefallenen Kosten (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4). Probleme bei der Rückabwicklung, etwa wenn der Hilfebedürftige aus dem Leistungsbezug ausscheidet und noch über Heizmaterial verfügt, können in diesen Fällen über eine Aufhebung der Bewilligung wegen geänderter Verhältnisse nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und Erstattung des Wertes des noch vorhandenen Heizmaterials nach § 50 SGB X gelöst werden. Im vorliegenden Fall besteht indes die Besonderheit, dass die Kläger zum Zeitpunkt der Heizöllieferung nicht im Leistungsbezug standen. Bezöge man die Kosten für die Heizöllieferung, die den Bedarf für mindestens ein Jahr decken soll, allein auf den Fälligkeitszeitpunkt August 2005, hätte dies zur Folge, dass in diesem Monat Hilfebedürftigkeit eintreten würde und die Kläger nahezu die gesamten Heizkosten vom Grundsicherungsträger erstattet bekämen. Legt man indes die Kosten auf ein Jahr um, besteht keine Hilfebedürftigkeit der Kläger. Es wäre unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen, wenn allein durch die Gestaltung der Abrechnung der Heizkosten zwischen Mieter und Vermieter - hier sofortige Bezahlung des Heizmaterials durch die Mietparteien verbrauchsanteilig bei Lieferung anstelle von monatlichen Abschlagszahlungen - ein Leistungsanspruch zur Entstehung gebracht werden könnte. Nach Auffassung des Senats muss daher für die Ermittlung eines Leistungsanspruchs geprüft werden, ob unter Berechnung der monatlich umgelegten Heizkosten Hilfebedürftigkeit vorliegt. Nur wenn dies der Fall ist, kommt die Übernahme der Heizkosten durch den Grundsicherungsträger - dann auch als einmaliger Betrag - in Betracht. Steht jemand wegen des vorhandenen Einkommens und damit fehlender Hilfebedürftigkeit nicht im Leistungsbezug, kann allein durch den Bezug von Heizmaterial in größeren Zeitabständen keine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt werden, wenn bei monatlicher Umrechnung auf den Bedarf der Betreffende in der Lage wäre, mit dem vorhandenen Einkommen diese Kosten zu decken. In derartigen Fällen ist es dem Betroffenen zumutbar, die Heizkosten aus Ansparungen zu tätigen. Die Kläger haben im August 2005 das Heizöl tatsächlich bezogen und auch in der Folgezeit bezahlt. Ob für die monatliche Betrachtungsweise hier die Heizöllieferung auf 13 Monate bis zur tatsächlichen nächsten Lieferung aufzuteilen oder - da zu Beginn noch nicht feststeht, wann die folgende Lieferung erfolgt - pauschalierend auf 12 Monate abzustellen ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da vorliegend in beiden Fällen kein Leistungsanspruch der Kläger im hier streitigen Zeitraum entsteht. In der nachfolgenden Übersicht wird zugunsten der Kläger von einer Aufteilung auf 12 Monate ausgegangen. Für einen vollen Monat errechnen sich insoweit Heizkosten von 61,57 EUR (1091,52 EUR : 12 = 90,96 EUR; 80 % davon <72,77 EUR> abzüglich der Warmwasserpauschale von 5,60 EUR pro Person ). Da wegen der gewerblichen Nutzung nur 80% der Wohnfläche zu berücksichtigen sind, ist entsprechend auch bei den Heizkosten nur eine anteilige Berücksichtigung möglich (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 1. August 2007 - L 9 AS 179/07 - anhängig: BSG - B 14 AS 36/08 R -; Bayer. LSG, Urteil vom 25. Januar 2008 - L 7 AS 93/07 - anhängig: BSG - B 14 AS 41/08 R -). Ob in Ausnahmefällen, wenn etwa bei aufgebrauchtem Vorrat im Winter eine Lieferung von Heizmaterial durch den Lieferanten nur gegen Vorkasse erfolgt und der Betreffende über keine entsprechenden Ansparungen verfügt, die Gewährung eines Darlehens nach § 22 Abs. 5 SGB II in Betracht kommt, bedarf hier keiner Entscheidung, denn eine entsprechende Konstellation liegt hier nicht vor.
49 
Zur Übersicht über die vom Senat zugrunde gelegten Werte wird auf die folgende Tabelle verwiesen. Die Berechnung für November 2005 erfolgte zeitanteilig bis 14. November 2005 gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II.
50 
Monate
Regelleistung
KdU (ohne Kabel)
Miete + NK/Heizung
Gesamtbedarf
bereinigtes Einkommen
1/05
622 EUR
329,97 EUR
951,97 EUR
1253,69 EUR
2/05
622 EUR
377,10 EUR
999,10 EUR
1283,33 EUR
3/05
622 EUR
494,96 EUR
1116,96 EUR
1107,49 EUR
4/05
622 EUR
494,96 EUR
1116,96 EUR
1119,20 EUR
5/05
622 EUR
494,96 EUR
1116,96 EUR
1347,05 EUR
6/05
622 EUR
494,96 EUR
1116,96 EUR
1179,13 EUR
7/05
622 EUR
375,52 EUR
997,52 EUR
1164,19 EUR
8/05
622 EUR
375,52 EUR / 43,10 EUR
1040,62 EUR
1158,37 EUR
9/05
622 EUR
375,52 EUR / 61,57 EUR
1059,09 EUR
1168,65 EUR
10/05
622 EUR
375,52 EUR / 61,57 EUR
1059,09 EUR
1156,08 EUR
11/05
 290,27 EUR
175,24 EUR / 28,73 EUR
494,24 EUR
1100,43 EUR
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
52 
Die Revision wird gemäß § 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG zugelassen. Die Frage, wie bei einmalig anfallenden Heizkosten zu verfahren ist, wenn Personen nicht im laufenden Leistungsbezug stehen, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Gründe

 
34 
Die Berufung hat keinen Erfolg.
35 
Beteiligt an dem Verfahren sind auf Klägerseite lediglich die Kläger, nicht jedoch D. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II (in der bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) bilden Kinder nur dann eine Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern, wenn sie minderjährig, unverheiratet und nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu bestreiten. Diese Voraussetzungen liegen bei dem volljährigen D. nicht vor. Auch die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung (§ 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz) sind insoweit nicht gegeben. Dass D. jedenfalls im Januar und Februar 2005 mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebte und insoweit bei der Berechnung der Unterkunftskosten ein auf ihn entfallender Anteil zu berücksichtigen ist, mag zwar seine wirtschaftlichen Interessen berühren, stellt aber keinen unmittelbaren Eingriff in seine Rechtssphäre dar (BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 = BSGE 97, 265).
36 
Zutreffend hat das SG als hier streitigen Zeitraum den Zeitraum vom 01. Januar bis 14. November 2005 angesehen. Durch die Verbindung der drei einzelnen Klagen ist auch der von einer Leistungsablehnung betroffene ab 01. Juli 2005 einsetzende Zeitraum Gegenstand des Verfahrens. Bei einer ablehnenden Verwaltungsentscheidung ist in der Regel über den gesamten Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht (LSG) zu entscheiden (vgl. BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 4 = BSGE 98, 243; BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R - ). Dies gilt jedoch nicht, wenn zwischenzeitlich ein Neuantrag auf Gewährung von Leistungen gestellt wird (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2008 - B 11b AS 45/06 R - ). Die Leistungsablehnung für den Folgezeitraum (Bescheid vom 17. März 2006) ist auch nicht nach § 96 SGG in der bis 31. März 2008 geltenden Fassung Gegenstand des Klageverfahrens geworden, da eine - nach dem damaligen Wortlaut der Vorschrift noch mögliche - entsprechend weite Auslegung der Vorschrift mit Erstreckung auf Folgezeiträume im Bereich der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nicht geboten ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Der hier streitige Zeitraum endet daher am 14. November 2005.
37 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 SGG) ist statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
38 
Die als Klageantrag formulierten Meinungsäußerungen der Kläger (z.B. „Verstoß von Staat gegen unsere Bürgerrechte und Familienrechte durch staatlichen politisch-bürokratische Genozid und Ausnutzung der Klägerin zu 2 als moderner staatlicher Sklave“) stellen keine Begehren dar, über welche das Gericht zulässig entscheiden könnte. Das SG hat insoweit die Klagen zutreffend als unzulässig abgewiesen. Diese Anträge haben die Kläger im Berufungsverfahren auch nicht mehr gestellt.
39 
Auch in der Sache hat das SG die Klagen zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben im Zeitraum Januar, Februar sowie Juli bis 14. November 2005 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und in der Zeit vom März bis Juni 2005 jedenfalls keinen höheren als den bereits von der Beklagten bewilligten Anspruch.
40 
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Voraussetzungen der Nrn. 1, 2 und 4 liegen unstreitig vor, die Kläger sind indes - bis auf März 2005 - nicht hilfebedürftig. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, unter anderem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die wie die Kläger in einer Bedarfsgemeinschaft leben, unter anderem das Einkommen des Partners zu berücksichtigen.
41 
Der Kläger zu 1 verfügte im gesamten streitigen Zeitraum über kein Einkommen. Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen über die ab 01. Juli 2005 ausgeübte selbständige Tätigkeit entnehmen lässt, hat der Kläger im Jahr 2005 nur Verluste erzielt. Insoweit hat das SG zutreffend bei ihm keinerlei Einkommen angerechnet. Weiterer Ausführungen zu den vorgelegten Unterlagen über die selbstständige Tätigkeit bedarf es daher nicht. Eine Diskriminierung des Klägers zu 1 in seinen Bemühungen, die Arbeitslosigkeit zu beenden, kann hierin nicht gesehen werden. Für eine Verrechnung seiner Verluste aus selbständiger Tätigkeit mit anderen Einkünften der Bedarfsgemeinschaft, u.a. dem Einkommen der Klägerin zu 2 aus abhängiger Beschäftigung gibt es keine rechtliche Grundlage. Die Klägerin zu 2 hat Einkommen in wechselnder Höhe erzielt, insoweit wird auf die vor dem SG vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen (Bl. 128 bis 142 SG-Akte) Bezug genommen. Zusätzlich ist das Kindergeld für Januar und Februar 2005 bei der Klägerin zu 2 zu berücksichtigen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 = BSGE 97, 265; BSG, Urteil vom 25. August 2008 - B 11b AS 45/06 R - ). Hinsichtlich der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens i.S.v. § 11 SGB II nimmt der Senat auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des SG auf Seite 17 bis 25 des angefochtenen Urteils Bezug und weist die Berufung aus den überzeugenden Gründen des angefochtenen Urteils zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Das SG hat insoweit anstelle der pauschalierten Fahrtkosten neben der Werbungskostenpauschale von 15,33 EUR zutreffend die tatsächlichen Fahrtkosten, welche auf der Grundlage des von den Klägern geführten Fahrtenbuches, der vorgelegten Tankbelege und Reparaturkosten ermittelt wurden, zugrunde gelegt. Noch höhere Abzugskosten kommen insoweit nicht in Betracht. Insbesondere kann weder ein Wertverlust des Fahrzeugs, welcher sich als Minderung des vorhandenen Vermögens, nicht aber des Einkommens darstellt, noch können die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug über Berücksichtigung der monatlich zu leistenden Darlehenszahlungen berücksichtigt werden. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II dienen nicht der Vermögensbildung.
42 
Auch die Bedarfsseite hat das SG überwiegend zutreffend festgestellt, so dass insoweit auf die Ausführungen auf Seite 14 und 15 des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird (§ 153 Abs. 2 SGG). Zu berichtigen ist insoweit lediglich, dass das SG zwar zutreffend von einer Regelleistung für beide Kläger in Höhe von insgesamt 622 EUR ausgeht, bei den Berechnungen dann jedoch fälschlicherweise lediglich 611 EUR eingesetzt hat, so dass bei den monatsweise dargelegten Berechnungen des Einkommens zu dem gegenübergestellten Bedarf jeweils monatlich 11 EUR zu addieren sind. Insoweit ergeben sich jedoch Auswirkungen lediglich im März 2005, wo dem zu berücksichtigenden Einkommen von 1107,49 EUR anstelle des vom SG berechneten Bedarfs von 1105,96 EUR ein Bedarf von 1116,96 EUR gegenüber steht, so dass insoweit Hilfebedürftigkeit gegeben ist. Am Ergebnis ändert dies indes nichts, da die Beklagte ohnehin den Klägern für März (bis Juni 2005) über dem tatsächlichen Bedarf liegende Leistungen bewilligt hat.
43 
Bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit ist, wie das SG zutreffend gesehen hat, nicht der Zuschlag nach § 24 SGB II zu berücksichtigen, denn Anspruch auf den Zuschlag besteht nur, wenn Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht (vgl. BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 = BSGE 97, 265; SozR 4-4200 § 24 Nr. 3).
44 
Im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger im Berufungsverfahren ist ferner zu ergänzen, dass Kosten für einen Kabelanschluss nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie untrennbar mit den Kosten der Unterkunft verbunden sind und die Hilfebedürftigen die Wohnung nicht ohne den Kabelanschluss anmieten können (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 48/08 R - ). Diese Voraussetzungen sind hier nicht ersichtlich. Zwar haben die Kläger im Jahr 1994 für die Erstellung eines Kabelanschlusses insgesamt 1500 DM an den Vermieter gezahlt. Aus der vorgelegten Abrechnung aus dem Jahr 2002 ergibt sich indes, dass den Klägern sehr wohl möglich ist, den Vertrag über die Kabelnutzung zu kündigen, denn sie haben einen eigenständigen Vertrag mit dem Anbieter abgeschlossen und müssen nicht an den Vermieter eine entsprechende Umlage für einen von diesem geschlossenen Vertrag entrichten. Davon abgesehen ist diese Frage vorliegend nicht entscheidungserheblich, denn auch unter Berücksichtigung der monatlichen Gebühr von 14,50 EUR für die Kabelnutzung ergäbe sich lediglich zusätzlich für April 2005 Anspruch auf Leistungen sowie für März 2005 Anspruch auf höhere Leistungen. Da die Beklagte jedoch für diese Monate bereits darüber hinausgehende Bewilligungen erteilt hat, kommt es hierauf nicht an.
45 
Soweit die Kläger mit ihrer Berufung darauf verweisen, Kosten für GEZ, Wasser/Abwasser und Müll seien im Regelsatz nicht berücksichtigt, ergibt sich hieraus keine abweichende rechtliche Beurteilung. Die Kosten für Wasser/Abwasser und Müll werden in tatsächlicher Höhe im Rahmen der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II als Mietnebenkosten berücksichtigt. GEZ-Gebühren sind im Rahmen des Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts schon deshalb nicht zu übernehmen, weil Leistungsbezieher einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag) stellen können, wie dies auch die Kläger nach der Leistungsbewilligung durch die Beklagte getan haben.
46 
Zutreffend hat das SG auch gesehen, dass ab Juli 2005 nur noch 80 % der Kosten der Unterkunft angerechnet werden können, da der Kläger für das Jahr 2005 20 % der Wohnung als gewerblich genutzten Raum angegeben hat, ebenso wie die Garage ab diesem Zeitpunkt als Lager für die gewerbliche Tätigkeit genützt wird. Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II können nicht für Geschäftsräume, sondern ausschließlich für private Wohnräume gewährt werden (vgl. BSG SozR 4-4200 § 16 Nr. 1).
47 
Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Heizkosten erst ab dem Zeitpunkt der Heizöllieferung berücksichtigt werden. Für die vorherige Zeit besteht in tatsächlicher Hinsicht kein Bedarf, da die Kläger zuletzt im Juni 2004 Heizöl bezogen hatten, welches sie bis zur Lieferung im August 2005 noch verbrauchen konnten. Hat der Hilfebedürftige bereits Heizmaterial gekauft und auch vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit bezahlt, kann er diese Kosten nicht nach § 22 Abs. 1 SGB II vom Grundsicherungsträger erstattet bekommen, weil es sich hierbei nicht um aktuelle tatsächliche Aufwendungen handeln würde und ein Anspruch auf Ersatz bereits früher getätigter Aufwendungen nicht besteht (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 1 und 4).
48 
Die im August 2005 tatsächlich angefallenen Heizkosten für die Lieferung von Heizöl in Höhe von 1091,52 EUR führen nicht dazu, dass in diesem Monat Hilfebedürftigkeit entsteht. Bei laufendem Leistungsbezug sind ohne Weiteres auch einmalige Kosten für die Beschaffung von Heizmaterial unter § 22 Abs. 1 SGB II zu subsumieren, der Bedarf besteht dann in der Übernahme der tatsächlich angefallenen Kosten (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4). Probleme bei der Rückabwicklung, etwa wenn der Hilfebedürftige aus dem Leistungsbezug ausscheidet und noch über Heizmaterial verfügt, können in diesen Fällen über eine Aufhebung der Bewilligung wegen geänderter Verhältnisse nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und Erstattung des Wertes des noch vorhandenen Heizmaterials nach § 50 SGB X gelöst werden. Im vorliegenden Fall besteht indes die Besonderheit, dass die Kläger zum Zeitpunkt der Heizöllieferung nicht im Leistungsbezug standen. Bezöge man die Kosten für die Heizöllieferung, die den Bedarf für mindestens ein Jahr decken soll, allein auf den Fälligkeitszeitpunkt August 2005, hätte dies zur Folge, dass in diesem Monat Hilfebedürftigkeit eintreten würde und die Kläger nahezu die gesamten Heizkosten vom Grundsicherungsträger erstattet bekämen. Legt man indes die Kosten auf ein Jahr um, besteht keine Hilfebedürftigkeit der Kläger. Es wäre unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen, wenn allein durch die Gestaltung der Abrechnung der Heizkosten zwischen Mieter und Vermieter - hier sofortige Bezahlung des Heizmaterials durch die Mietparteien verbrauchsanteilig bei Lieferung anstelle von monatlichen Abschlagszahlungen - ein Leistungsanspruch zur Entstehung gebracht werden könnte. Nach Auffassung des Senats muss daher für die Ermittlung eines Leistungsanspruchs geprüft werden, ob unter Berechnung der monatlich umgelegten Heizkosten Hilfebedürftigkeit vorliegt. Nur wenn dies der Fall ist, kommt die Übernahme der Heizkosten durch den Grundsicherungsträger - dann auch als einmaliger Betrag - in Betracht. Steht jemand wegen des vorhandenen Einkommens und damit fehlender Hilfebedürftigkeit nicht im Leistungsbezug, kann allein durch den Bezug von Heizmaterial in größeren Zeitabständen keine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt werden, wenn bei monatlicher Umrechnung auf den Bedarf der Betreffende in der Lage wäre, mit dem vorhandenen Einkommen diese Kosten zu decken. In derartigen Fällen ist es dem Betroffenen zumutbar, die Heizkosten aus Ansparungen zu tätigen. Die Kläger haben im August 2005 das Heizöl tatsächlich bezogen und auch in der Folgezeit bezahlt. Ob für die monatliche Betrachtungsweise hier die Heizöllieferung auf 13 Monate bis zur tatsächlichen nächsten Lieferung aufzuteilen oder - da zu Beginn noch nicht feststeht, wann die folgende Lieferung erfolgt - pauschalierend auf 12 Monate abzustellen ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da vorliegend in beiden Fällen kein Leistungsanspruch der Kläger im hier streitigen Zeitraum entsteht. In der nachfolgenden Übersicht wird zugunsten der Kläger von einer Aufteilung auf 12 Monate ausgegangen. Für einen vollen Monat errechnen sich insoweit Heizkosten von 61,57 EUR (1091,52 EUR : 12 = 90,96 EUR; 80 % davon <72,77 EUR> abzüglich der Warmwasserpauschale von 5,60 EUR pro Person ). Da wegen der gewerblichen Nutzung nur 80% der Wohnfläche zu berücksichtigen sind, ist entsprechend auch bei den Heizkosten nur eine anteilige Berücksichtigung möglich (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 1. August 2007 - L 9 AS 179/07 - anhängig: BSG - B 14 AS 36/08 R -; Bayer. LSG, Urteil vom 25. Januar 2008 - L 7 AS 93/07 - anhängig: BSG - B 14 AS 41/08 R -). Ob in Ausnahmefällen, wenn etwa bei aufgebrauchtem Vorrat im Winter eine Lieferung von Heizmaterial durch den Lieferanten nur gegen Vorkasse erfolgt und der Betreffende über keine entsprechenden Ansparungen verfügt, die Gewährung eines Darlehens nach § 22 Abs. 5 SGB II in Betracht kommt, bedarf hier keiner Entscheidung, denn eine entsprechende Konstellation liegt hier nicht vor.
49 
Zur Übersicht über die vom Senat zugrunde gelegten Werte wird auf die folgende Tabelle verwiesen. Die Berechnung für November 2005 erfolgte zeitanteilig bis 14. November 2005 gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II.
50 
Monate
Regelleistung
KdU (ohne Kabel)
Miete + NK/Heizung
Gesamtbedarf
bereinigtes Einkommen
1/05
622 EUR
329,97 EUR
951,97 EUR
1253,69 EUR
2/05
622 EUR
377,10 EUR
999,10 EUR
1283,33 EUR
3/05
622 EUR
494,96 EUR
1116,96 EUR
1107,49 EUR
4/05
622 EUR
494,96 EUR
1116,96 EUR
1119,20 EUR
5/05
622 EUR
494,96 EUR
1116,96 EUR
1347,05 EUR
6/05
622 EUR
494,96 EUR
1116,96 EUR
1179,13 EUR
7/05
622 EUR
375,52 EUR
997,52 EUR
1164,19 EUR
8/05
622 EUR
375,52 EUR / 43,10 EUR
1040,62 EUR
1158,37 EUR
9/05
622 EUR
375,52 EUR / 61,57 EUR
1059,09 EUR
1168,65 EUR
10/05
622 EUR
375,52 EUR / 61,57 EUR
1059,09 EUR
1156,08 EUR
11/05
 290,27 EUR
175,24 EUR / 28,73 EUR
494,24 EUR
1100,43 EUR
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
52 
Die Revision wird gemäß § 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG zugelassen. Die Frage, wie bei einmalig anfallenden Heizkosten zu verfahren ist, wenn Personen nicht im laufenden Leistungsbezug stehen, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Der 1952 geborene Kläger zu 1 bezog ab 1. Februar 2003 Arbeitslosengeld in Höhe von 29,80 EUR täglich (Auszahlungsbetrag) für die Dauer von 660 Kalendertagen, ab 1. Juli 2005 übte er eine selbstständige Tätigkeit aus (Fahrdienste, Hausmeistertätigkeiten, Vegetationspflege). Seine 1955 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2 ist als Buchhalterin beim K. K. B. D. versicherungspflichtig beschäftigt. Das Gehalt wird jeweils zum Ende des laufenden Monats ausgezahlt. Für Januar und Februar 2005 erhielt die Klägerin zu 2 Kindergeld in Höhe von 154 EUR monatlich. Die Kläger bewohnten gemeinsam eine 108 qm große Mietwohnung in der B. 3 in B. D., wofür nach dem Mietvertrag eine Kaltmiete von 783 DM, zuzüglich Garage 50 DM und Trockenraum 10 DM und ab 01. Januar 2002 ein Betrag von insgesamt 431,02 EUR geschuldet wurde. Bis zu seinem Auszug Ende Februar 2005 bewohnte der 1981 geborene Sohn D. (D.), welcher Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezog, ebenfalls diese Wohnung. Für das Jahr 2005 fielen an Wasser- und Abwasserkosten insgesamt 666,94 EUR an (Abrechnungszeitraum 08. Dezember 2004 bis 15. Dezember 2005). Heizöl bezogen die Kläger am 09. Juni 2004 für 783,73 EUR, am 10. August 2005 für 1091,52 EUR (ca. 1925 Liter) sowie am 12. September 2006 für 987 EUR (ca. 1645 Liter). Die Müllgebühren beliefen sich monatlich auf 6,75 EUR für Restmüll und 1,61 EUR für Biomüll.
Am 20. Dezember 2004 beantragte der Kläger zu 1 für sich, die Klägerin zu 2 und D. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2004 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass keine Hilfebedürftigkeit vorliege. Das Gesamteinkommen in Höhe von 1180,94 EUR übersteige den Gesamtbedarf in Höhe von 933,21 EUR. Der volljährige D. gehöre nicht zur Bedarfsgemeinschaft, bilde jedoch mit den Eltern eine Haushaltsgemeinschaft.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2004 legte der Kläger zu 1 Widerspruch ein und machte geltend, D. müsse als Student bei der Bedürftigkeitsprüfung mit berücksichtigt werden. Der Kläger zu 1 habe als ehemaliger Bezieher von Arbeitslosengeld Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 320 EUR monatlich. Einkommensmindernd sei der Autokredit mit monatlichen Raten in Höhe von 287,74 EUR zu berücksichtigen, da das Auto in erster Linie der Klägerin zu 2 zur Erreichung des Arbeitsplatzes diene. Außerdem müssten die Miet- und Nebenkosten für drei Personen in voller Höhe berücksichtigt werden (Kaltmiete 405,45 EUR, Heizöl 65,31 EUR, Strom 71,33 EUR, Wasser 33,72 EUR, Müll 8,38 EUR, GEZ 16,15 EUR, TV-Kabel 14,50 EUR monatlich). Auch die Zahlungen für die wichtigsten Versicherungen seien nicht in voller Höhe berücksichtigt worden. Bei der Klägerin zu 2 seien monatlich 675,92 EUR an Werbungskosten zu berücksichtigen (Autokredit 287,74 EUR, Kfz-Steuer 25,67 EUR, Kfz-Versicherung 21,89 EUR, Werkstattkosten 50,55 EUR, Kraftstoffkosten 45,50 EUR, Wertverlust Auto in Höhe von 17 %: 244,57 EUR). Außerdem müssten arbeitsplatzbedingt zusätzliche Kosten für Kalt- und Warmwasser sowie Strom in Höhe von mindestens 70 % des monatlichen Verbrauchs berücksichtigt werden. Aufgrund der Arbeit der Klägerin zu 2 mit sehr alten Menschen sei es aus gesundheitlichen und hygienischen Gründen notwendig, zwei Mal täglich zu Hause zu baden sowie mindestens ein Mal wöchentlich die Kleidung zu waschen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass D. nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehöre, da er das 18. Lebensjahr vollendet habe. Er habe auch keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, sondern nach dem BAföG. In der Haushaltsgemeinschaft der Kläger sei er indes zu berücksichtigen. Vom Bruttoeinkommen der Klägerin zu 2 seien Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, der Pauschbetrag für Versicherungen in Höhe von 30 EUR, die Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 23,04 EUR, die Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 EUR, Fahrtkosten in Höhe von 20,28 EUR sowie der Freibetrag nach § 30 SGB II in Höhe von 181,68 EUR abzuziehen, woraus sich ein einzusetzendes Erwerbseinkommen von 943,94 EUR ergebe. Zudem sei das Kindergeld für D. in Höhe von 154 EUR bei der Klägerin zu 2 einzusetzen, nachdem diese kindergeldberechtigt sei. Es ergebe sich ein Gesamteinkommen in Höhe von 1097,94 EUR, welchem der Gesamtbedarf in Bezug auf den Zuständigkeitsbereich der Beklagten in Höhe von 622 EUR gegenüber stehe. Für Leistungen für Unterkunft und Heizung werde auf die Zuständigkeit des kommunalen Trägers hingewiesen.
Hiergegen richtet sich die am 10. Februar 2005 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobene Klage S 10 AS 402/05.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2005 hat der Kläger zu 1 mitgeteilt, dass D. umgezogen sei und legte eine von D. unterschriebene Anmeldebestätigung vom 21. Februar 2005 bei, welche als Tag des Einzugs in die neue Wohnung den 01. März 2005 angibt. Das Kindergeld für D. wurde ab März 2005 direkt an diesen überwiesen.
Mit Bewilligungsbescheid vom 10. März 2005 bewilligte die Beklagte daraufhin für den Zeitraum 01. März bis 30. Juni 2005 monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt 464,87 EUR (befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 320 EUR monatlich, Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 144,87 EUR monatlich). Mit seinem Widerspruch machte der Kläger erneut geltend, dass vom Einkommen der Ehefrau höhere Abzüge vorzunehmen seien. Hierzu legte er eine Fahrkostenkalkulation zu monatlichen Autokosten in Höhe von insgesamt 748,49 EUR vor und machte zusätzliche Nebenkosten von 56,19 EUR geltend (Kaltwasser/Abwasser 6,02 EUR, Warmwasser 28,77 EUR, Strom 21,40 EUR). Seit Januar 2005 werde das Kraftfahrzeug zu 95 % für Fahrten der Klägerin zu 2 für die Arbeit genutzt; die restliche Zeit nutze es der Kläger zu 1 für Fahrten zu potentiellen Arbeitgebern und zur Beklagten. Die private Autonutzung betrage maximal 50 km im Monat.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07. Juni 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und verwies darauf, dass sich bei Anwendung der Pauschbeträge nach § 3 Arbeitslosengeld II - Sozialgeld - Verordnung (Alg II V) ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 943,94 EUR ergebe. Höhere Werbungskosten seien nicht nachgewiesen und könnten daher auch nicht berücksichtigt werden. Es bleibe bei einem Gesamtbedarf in Höhe von 1088,81 EUR und einem Anspruch von 144,87 EUR zuzüglich des Zuschlags von 320 EUR.
10 
Hiergegen richtet sich die am 01. Juli 2005 zum SG erhobene Klage S 10 AS 2149/05.
11 
Auf den Fortzahlungsantrag vom 27. Juni 2005 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Juni 2005 die Gewährung von Leistungen ab, nachdem der Beklagten seitens des Arbeitgebers der Klägerin zu 2 mitgeteilt worden war, dass sich das laufende Nettoeinkommen der Klägerin zu 2 aufgrund des Wechsels der Steuerklasse von IV auf III zum 01. Januar 2005 erhöht habe.
12 
Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09. August 2005 zurück. Dem Gesamteinkommen von 1137,39 EUR stehe ein Gesamtbedarf in Höhe von 622 EUR gegenüber.
13 
Hiergegen richtet sich die am 02. September 2005 zum SG erhobene Klage S 10 AS 2962/05.
14 
Im Klageverfahren haben die Kläger die Lohnabrechnungen der Klägerin zu 2 für den Zeitraum Januar bis November 2005 vorgelegt, woraus sich wechselnde Lohnzahlungen zwischen 1872,05 EUR brutto/1416,06 EUR netto (Januar 05) und 3902,34 EUR brutto/ 2647,44 EUR netto (November 2005) ergeben. Weiter haben sie vorgelegt ein Fahrtenbuch, Werkstattrechnungen, Tankbelege und eine Betriebsausgabenaufstellung für 2005 und 2006 für die am 01. Juli 2005 aufgenommene selbständige Tätigkeit des Klägers zu 1 als Dienstleister (Fahrdienst, Hausmeisterservice, Vegetationspflege), woraus sich ergibt, dass Fahrtkosten wie auch ein Arbeitszimmer mit 20 % von 630 EUR Warmmiete Gewinn mindernd abgesetzt werden. Der Kläger zu 1 hat hierzu vorgetragen, dass er 25 % der gesamten Wohnfläche als Arbeitszimmer und die Garage als Lager für notwendige Geräte und Werkzeuge nutze.
15 
Einen weiteren Antrag auf Gewährung von Leistungen stellte der Kläger zu 1 am 15. November 2005, welchen die Beklagte mit Bescheid vom 17. März 2006 ablehnte.
16 
Das SG hat mit Beschluss vom 05. Juli 2005 die Verfahren S 10 AS 402/05 und S 10 AS 2149/05 und mit weiterem Beschluss vom 24. Oktober 2007 die Verfahren S 10 AS 402/05 und S 10 AS 2962/05 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2007 hat es den Landkreis S. B.-K. zum Verfahren beigeladen.
17 
Mit Urteil vom 23. Juli 2008 hat das SG die Klagen abgewiesen. Dabei hat es die Klageanträge Ziffer 4, 5 und 7 als unzulässig abgewiesen und den Klageantrag Ziffer 6 als Kostenantrag berücksichtigt. Im übrigen seien die Klagen unbegründet, da den Klägern im maßgeblichen Zeitraum 01. Januar bis 14. November 2005 keine Leistungen zustünden. Hinsichtlich des angefochtenen Bewilligungsbescheides vom 10. März 2005 könne die Frage der Rechtmäßigkeit dahinstehen, da unabhängig davon, ob die Kläger überhaupt für den Zeitraum März bis Juni 2005 einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gehabt hätten, ihnen jedenfalls keine höheren als die bewilligten Leistungen zugestanden hätten. Die Kläger bildeten eine Bedarfsgemeinschaft, wobei der volljährige Sohn D. nicht Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft gewesen sei. Bis zu seinem Auszug habe er eine Haushaltsgemeinschaft mit seinen Eltern gebildet. Der Gesamtbedarf sei im streitigen Zeitraum niedriger als das zu berücksichtigende Gesamteinkommen. Aufgrund des Umstandes, dass am 15. November 2005 erneut Leistungen beantragt worden seien, beschränke sich der gerichtliche Überprüfungszeitraum auf die Zeit bis 14. November 2005.
18 
Der Bedarf sei anhand der gesetzlich vorgesehenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bestimmen. Die Regelleistung betrage 622 EUR. Ein höherer Bedarf ergebe sich auch nicht aus § 24 SGB II, wonach früheren Arbeitslosengeldbeziehern ein Zuschlag zugebilligt werde. Der Zuschlag setze nach Maßgabe des § 24 SGB II das Bestehen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II voraus, allein durch die Zuschlagsregelung könne ein derartiger Anspruch nicht begründet werden. Hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung variierten die berücksichtigungsfähigen Kosten, so dass sie für die einzelnen Zeiträume zu betrachten seien. Vom 01. Januar bis 30. Juni 2005 sei von monatlichen Gesamtaufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 494,96 EUR auszugehen, die aus Sicht des SG auch angemessen seien. Nicht entscheidungserheblich sei, ob die Kosten für die Garage übernahmefähig seien. Übernahmefähige Heizkosten seien in diesem Zeitraum nicht angefallen, da erst am 10. August 2005 eine Heizöllieferung erfolgt sei; ein Anspruch auf Ersatz bereits früher getätigter Aufwendungen bestehe nicht (unter Hinweis auf Bundessozialgericht SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 = BSGE 97, 217). Gebühren für das Kabelfernsehen seien ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da diese nur erstattungsfähig seien, wenn sie im Mietvertrag fest an die Miete der Wohnung gekoppelt seien und nicht vermieden oder verringert werden könnten. Ausweislich der Rechnung der Firma K. BW handele es sich bei dem Kabelanschluss der Kläger um einen separaten und unabhängig vom Mietvertrag erfolgten Anschluss. Kosten für Strom und GEZ-Gebühren seien ebenfalls nicht im Rahmen der Kosten der Unterkunft erstattungsfähig, da ein diesbezüglicher Anteil bereits in der Regelleistung enthalten sei. Vom Gesamtbetrag seien bis zum Auszug von D. nur zwei Drittel zu berücksichtigen. Werde eine Unterkunft von weiteren Personen genutzt, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörten, erfolge die Zuordnung aus Praktikabilitätsgründen unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität entsprechend einer Aufteilung nach Kopfzahl (unter Hinweis auf BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 = BSGE 97, 265). Für die Kläger ergeben sich somit erstattungsfähige Kosten der Unterkunft von monatlich 329,97 EUR. Lege man den Vortrag der Kläger zugrunde, dass D. am 21. Februar 2005 ausgezogen sei, beliefen sich die übernahmefähigen Kosten der Unterkunft für Februar 2005 auf 377,10 EUR.
19 
Ab 01. Juli bis 09. August 2005 verringerten sich die berücksichtigungsfähigen monatlichen Gesamtkosten der Unterkunft auf 375,52 EUR, nachdem der Kläger zu 1 ab diesem Zeitpunkt ein Gewerbe angemeldet habe und ausweislich der Einkommenssteuererklärung 2005 mindestens 20 % der Wohnfläche als gewerblich genutzte Fläche sowie die Garage zur Lagerung der notwendigen Gerätschaften nutze. Gewerblich genutzte Räumlichkeiten stellten keine Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II dar, diesbezügliche Kosten seien nicht übernahmefähig. Ab diesem Zeitpunkt könnten daher nur noch 80 % der Wohnkosten ohne Garage berücksichtigt werden (375,52 EUR). Ab 10. August 2005 bis 14. November 2005 erhöhten sich aufgrund des Heizölbezugs die Unterkunftskosten um die monatlich umgelegten Heizkosten in Höhe von 59,17 EUR auf insgesamt 434,69 EUR. Die nächste Heizöllieferung sei erst 13 Monate später gewesen. Abzüglich der Warmwasserpauschale (pro Person 4 EUR) ergebe sich unter Berücksichtigung dessen, dass lediglich 80 % der Wohnkosten übernahmefähig seien, umgelegt auf 13 Monate 59,17 EUR monatlich.
20 
Der so ermittelte Gesamtbedarf sei im gesamten Zeitraum niedriger als das zu berücksichtigende Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft. Die Kläger seien wegen des gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu berücksichtigenden Einkommens der Klägerin zu 2 nicht hilfebedürftig. Der Kläger zu 1 selbst habe kein Einkommen. Das Kindergeld sei bis einschließlich Februar 2005 der Klägerin zu 2 als Einkommen zuzurechnen. Weiter zu berücksichtigen sei das Einkommen der Klägerin zu 2 aufgrund ihrer Anstellung beim K. K. B. D.. Aufgrund des monatlich schwankenden Lohnes bedürfe es einer monatlichen Betrachtung. Vom Bruttobetrag seien die Sozialversicherungsbeiträge und die angefallene Steuer, ein Pauschbetrag von 30 EUR für Beiträge zu privaten Versicherungen, der Freibetrag nach § 30 SGB II, die Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 EUR und die pauschalierten Fahrtkosten (13 km an 26 Arbeitstagen: 20,28 EUR) in Abzug zu bringen. Zu berücksichtigen sei ferner die Kfz-Haftpflichtversicherung. Zu Gunsten der Kläger seien die nachgewiesenen Tank- und Werkstattkosten im Verhältnis der Fahrstrecke zur Arbeitsstelle der Klägerin zu 2 zur Gesamtfahrstrecke ausweislich des vorgelegten Fahrtenbuches anstelle der pauschalierten Fahrtkosten zugrunde gelegt worden. Von Januar 2005 bis November 2005 seien ausweislich des Fahrtenbuches mit dem Kraftfahrzeug der Kläger insgesamt 18221 km und hiervon 6396 km von der Klägerin zu 2 für Fahrten zur Arbeitsstelle zurückgelegt worden, was einem Anteil von 35 % entspreche. Ausweislich der Tankbelege ließen sich Tankkosten in Höhe von 132 EUR monatlich und ausweislich der im maßgeblichen Zeitraum angefallenen Werkstattrechnungen diesbezügliche Kosten in Höhe von 33,81 EUR monatlich errechnen; bei einem Anteil von 35 % der Gesamtkosten ergebe dies einen Betrag von 58,03 EUR, welcher anstelle der pauschalen Fahrtkosten von 20,28 EUR anzusetzen sei. Nicht abgesetzt werden könne die Kraftfahrzeugsteuer. Ebenfalls könne der geltend gemachte Wertverlust des Pkw nicht berücksichtigt werden, da hierdurch das tatsächlich erzielte Einkommen nicht vermindert werde. Die zur Finanzierung des Kfz aufgewandten Darlehensraten seien nicht als Werbungskosten absetzbar, was auch im Steuerrecht so gesehen werde. Der geltend gemachte berufsbedingte Mehrbedarf an Wasser sei bereits insoweit berücksichtigt, als die tatsächlich anfallenden Wasser- und Abwasserkosten angesetzt worden seien. Ein diesbezüglicher Abzug vom Einkommen wäre eine nicht gerechtfertigte Doppelberücksichtigung. Nach den Berechnungen des SG (Bl. 19 bis 25 des angefochtenen Urteils) übersteige das monatlich zu berücksichtigende Einkommen durchgehend den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft der Kläger, so dass diese im maßgebenden Zeitraum nicht hilfebedürftig seien.
21 
Gegen das ihrem damaligen Bevollmächtigten am 07. August 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 01. September 2008 eingelegte Berufung der Kläger. Sie machen geltend, der streitige Zeitraum betreffe die „offizielle Arbeitslosigkeit“ des Klägers zu 1 und laufe vom 01. Januar 2005 bis 31. Oktober 2006. Dieser Zeitraum sei „durch Betrugstrick“ vom SG auf die Zeit bis 15. November 2005 gekürzt worden. Außerdem seien die Kosten für GEZ, Wasser/Abwasser, Müll im Regelsatz nicht berücksichtigt. Der Kabelanschluss sei mit dem Mietvertrag verbunden. Hierzu haben die Kläger eine Bestätigung ihres Vermieters vom 20. April 1994 vorgelegt, wonach sie für einen Kabelanschluss 1500 DM in drei monatlichen Raten gezahlt haben. Ferner habe das SG die Bemühungen des Klägers zu 1, aus der Arbeitslosigkeit heraus zu kommen und die insoweit vorgelegten Belege über Einnahmen und Ausgaben völlig ignoriert, das Urteil sei insoweit menschenrechts- und verfassungswidrig. Außerdem sei der Bedarf des Sohnes völlig ignoriert worden. Insgesamt errechnen die Kläger einen monatlichen Bedarf in Höhe von 1908 EUR.
22 
Die Kläger beantragten,
23 
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Juli 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Klägern
24 
1. unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II ab 01. Januar 2005 zu gewähren,
25 
2. unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 10. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2005 höhere Leistungen für den Zeitraum 01. März bis 30. Juni 2005 zu gewähren,
26 
3. unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. August 2005 Leistungen ab 01. Juli 2005 zu gewähren.
27 
Die Beklagte beantragt,
28 
die Berufung zurückzuweisen.
29 
Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des Urteils sowie ihren Vortrag in erster Instanz.
30 
Der Beigeladene beantragt,
31 
die Berufung zurückzuweisen.
32 
Er verweist darauf, dass er lediglich für die Entscheidung über die Kosten der Unterkunft zuständig sei. Diesbezüglich seien neue rechtserhebliche Gesichtspunkte nicht vorgetragen worden.
33 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Berufung hat keinen Erfolg.
35 
Beteiligt an dem Verfahren sind auf Klägerseite lediglich die Kläger, nicht jedoch D. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II (in der bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) bilden Kinder nur dann eine Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern, wenn sie minderjährig, unverheiratet und nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu bestreiten. Diese Voraussetzungen liegen bei dem volljährigen D. nicht vor. Auch die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung (§ 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz) sind insoweit nicht gegeben. Dass D. jedenfalls im Januar und Februar 2005 mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebte und insoweit bei der Berechnung der Unterkunftskosten ein auf ihn entfallender Anteil zu berücksichtigen ist, mag zwar seine wirtschaftlichen Interessen berühren, stellt aber keinen unmittelbaren Eingriff in seine Rechtssphäre dar (BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 = BSGE 97, 265).
36 
Zutreffend hat das SG als hier streitigen Zeitraum den Zeitraum vom 01. Januar bis 14. November 2005 angesehen. Durch die Verbindung der drei einzelnen Klagen ist auch der von einer Leistungsablehnung betroffene ab 01. Juli 2005 einsetzende Zeitraum Gegenstand des Verfahrens. Bei einer ablehnenden Verwaltungsentscheidung ist in der Regel über den gesamten Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht (LSG) zu entscheiden (vgl. BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 4 = BSGE 98, 243; BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R - ). Dies gilt jedoch nicht, wenn zwischenzeitlich ein Neuantrag auf Gewährung von Leistungen gestellt wird (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2008 - B 11b AS 45/06 R - ). Die Leistungsablehnung für den Folgezeitraum (Bescheid vom 17. März 2006) ist auch nicht nach § 96 SGG in der bis 31. März 2008 geltenden Fassung Gegenstand des Klageverfahrens geworden, da eine - nach dem damaligen Wortlaut der Vorschrift noch mögliche - entsprechend weite Auslegung der Vorschrift mit Erstreckung auf Folgezeiträume im Bereich der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nicht geboten ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Der hier streitige Zeitraum endet daher am 14. November 2005.
37 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 SGG) ist statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
38 
Die als Klageantrag formulierten Meinungsäußerungen der Kläger (z.B. „Verstoß von Staat gegen unsere Bürgerrechte und Familienrechte durch staatlichen politisch-bürokratische Genozid und Ausnutzung der Klägerin zu 2 als moderner staatlicher Sklave“) stellen keine Begehren dar, über welche das Gericht zulässig entscheiden könnte. Das SG hat insoweit die Klagen zutreffend als unzulässig abgewiesen. Diese Anträge haben die Kläger im Berufungsverfahren auch nicht mehr gestellt.
39 
Auch in der Sache hat das SG die Klagen zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben im Zeitraum Januar, Februar sowie Juli bis 14. November 2005 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und in der Zeit vom März bis Juni 2005 jedenfalls keinen höheren als den bereits von der Beklagten bewilligten Anspruch.
40 
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Voraussetzungen der Nrn. 1, 2 und 4 liegen unstreitig vor, die Kläger sind indes - bis auf März 2005 - nicht hilfebedürftig. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, unter anderem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die wie die Kläger in einer Bedarfsgemeinschaft leben, unter anderem das Einkommen des Partners zu berücksichtigen.
41 
Der Kläger zu 1 verfügte im gesamten streitigen Zeitraum über kein Einkommen. Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen über die ab 01. Juli 2005 ausgeübte selbständige Tätigkeit entnehmen lässt, hat der Kläger im Jahr 2005 nur Verluste erzielt. Insoweit hat das SG zutreffend bei ihm keinerlei Einkommen angerechnet. Weiterer Ausführungen zu den vorgelegten Unterlagen über die selbstständige Tätigkeit bedarf es daher nicht. Eine Diskriminierung des Klägers zu 1 in seinen Bemühungen, die Arbeitslosigkeit zu beenden, kann hierin nicht gesehen werden. Für eine Verrechnung seiner Verluste aus selbständiger Tätigkeit mit anderen Einkünften der Bedarfsgemeinschaft, u.a. dem Einkommen der Klägerin zu 2 aus abhängiger Beschäftigung gibt es keine rechtliche Grundlage. Die Klägerin zu 2 hat Einkommen in wechselnder Höhe erzielt, insoweit wird auf die vor dem SG vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen (Bl. 128 bis 142 SG-Akte) Bezug genommen. Zusätzlich ist das Kindergeld für Januar und Februar 2005 bei der Klägerin zu 2 zu berücksichtigen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 = BSGE 97, 265; BSG, Urteil vom 25. August 2008 - B 11b AS 45/06 R - ). Hinsichtlich der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens i.S.v. § 11 SGB II nimmt der Senat auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des SG auf Seite 17 bis 25 des angefochtenen Urteils Bezug und weist die Berufung aus den überzeugenden Gründen des angefochtenen Urteils zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Das SG hat insoweit anstelle der pauschalierten Fahrtkosten neben der Werbungskostenpauschale von 15,33 EUR zutreffend die tatsächlichen Fahrtkosten, welche auf der Grundlage des von den Klägern geführten Fahrtenbuches, der vorgelegten Tankbelege und Reparaturkosten ermittelt wurden, zugrunde gelegt. Noch höhere Abzugskosten kommen insoweit nicht in Betracht. Insbesondere kann weder ein Wertverlust des Fahrzeugs, welcher sich als Minderung des vorhandenen Vermögens, nicht aber des Einkommens darstellt, noch können die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug über Berücksichtigung der monatlich zu leistenden Darlehenszahlungen berücksichtigt werden. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II dienen nicht der Vermögensbildung.
42 
Auch die Bedarfsseite hat das SG überwiegend zutreffend festgestellt, so dass insoweit auf die Ausführungen auf Seite 14 und 15 des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird (§ 153 Abs. 2 SGG). Zu berichtigen ist insoweit lediglich, dass das SG zwar zutreffend von einer Regelleistung für beide Kläger in Höhe von insgesamt 622 EUR ausgeht, bei den Berechnungen dann jedoch fälschlicherweise lediglich 611 EUR eingesetzt hat, so dass bei den monatsweise dargelegten Berechnungen des Einkommens zu dem gegenübergestellten Bedarf jeweils monatlich 11 EUR zu addieren sind. Insoweit ergeben sich jedoch Auswirkungen lediglich im März 2005, wo dem zu berücksichtigenden Einkommen von 1107,49 EUR anstelle des vom SG berechneten Bedarfs von 1105,96 EUR ein Bedarf von 1116,96 EUR gegenüber steht, so dass insoweit Hilfebedürftigkeit gegeben ist. Am Ergebnis ändert dies indes nichts, da die Beklagte ohnehin den Klägern für März (bis Juni 2005) über dem tatsächlichen Bedarf liegende Leistungen bewilligt hat.
43 
Bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit ist, wie das SG zutreffend gesehen hat, nicht der Zuschlag nach § 24 SGB II zu berücksichtigen, denn Anspruch auf den Zuschlag besteht nur, wenn Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht (vgl. BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 = BSGE 97, 265; SozR 4-4200 § 24 Nr. 3).
44 
Im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger im Berufungsverfahren ist ferner zu ergänzen, dass Kosten für einen Kabelanschluss nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie untrennbar mit den Kosten der Unterkunft verbunden sind und die Hilfebedürftigen die Wohnung nicht ohne den Kabelanschluss anmieten können (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 48/08 R - ). Diese Voraussetzungen sind hier nicht ersichtlich. Zwar haben die Kläger im Jahr 1994 für die Erstellung eines Kabelanschlusses insgesamt 1500 DM an den Vermieter gezahlt. Aus der vorgelegten Abrechnung aus dem Jahr 2002 ergibt sich indes, dass den Klägern sehr wohl möglich ist, den Vertrag über die Kabelnutzung zu kündigen, denn sie haben einen eigenständigen Vertrag mit dem Anbieter abgeschlossen und müssen nicht an den Vermieter eine entsprechende Umlage für einen von diesem geschlossenen Vertrag entrichten. Davon abgesehen ist diese Frage vorliegend nicht entscheidungserheblich, denn auch unter Berücksichtigung der monatlichen Gebühr von 14,50 EUR für die Kabelnutzung ergäbe sich lediglich zusätzlich für April 2005 Anspruch auf Leistungen sowie für März 2005 Anspruch auf höhere Leistungen. Da die Beklagte jedoch für diese Monate bereits darüber hinausgehende Bewilligungen erteilt hat, kommt es hierauf nicht an.
45 
Soweit die Kläger mit ihrer Berufung darauf verweisen, Kosten für GEZ, Wasser/Abwasser und Müll seien im Regelsatz nicht berücksichtigt, ergibt sich hieraus keine abweichende rechtliche Beurteilung. Die Kosten für Wasser/Abwasser und Müll werden in tatsächlicher Höhe im Rahmen der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II als Mietnebenkosten berücksichtigt. GEZ-Gebühren sind im Rahmen des Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts schon deshalb nicht zu übernehmen, weil Leistungsbezieher einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag) stellen können, wie dies auch die Kläger nach der Leistungsbewilligung durch die Beklagte getan haben.
46 
Zutreffend hat das SG auch gesehen, dass ab Juli 2005 nur noch 80 % der Kosten der Unterkunft angerechnet werden können, da der Kläger für das Jahr 2005 20 % der Wohnung als gewerblich genutzten Raum angegeben hat, ebenso wie die Garage ab diesem Zeitpunkt als Lager für die gewerbliche Tätigkeit genützt wird. Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II können nicht für Geschäftsräume, sondern ausschließlich für private Wohnräume gewährt werden (vgl. BSG SozR 4-4200 § 16 Nr. 1).
47 
Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Heizkosten erst ab dem Zeitpunkt der Heizöllieferung berücksichtigt werden. Für die vorherige Zeit besteht in tatsächlicher Hinsicht kein Bedarf, da die Kläger zuletzt im Juni 2004 Heizöl bezogen hatten, welches sie bis zur Lieferung im August 2005 noch verbrauchen konnten. Hat der Hilfebedürftige bereits Heizmaterial gekauft und auch vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit bezahlt, kann er diese Kosten nicht nach § 22 Abs. 1 SGB II vom Grundsicherungsträger erstattet bekommen, weil es sich hierbei nicht um aktuelle tatsächliche Aufwendungen handeln würde und ein Anspruch auf Ersatz bereits früher getätigter Aufwendungen nicht besteht (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 1 und 4).
48 
Die im August 2005 tatsächlich angefallenen Heizkosten für die Lieferung von Heizöl in Höhe von 1091,52 EUR führen nicht dazu, dass in diesem Monat Hilfebedürftigkeit entsteht. Bei laufendem Leistungsbezug sind ohne Weiteres auch einmalige Kosten für die Beschaffung von Heizmaterial unter § 22 Abs. 1 SGB II zu subsumieren, der Bedarf besteht dann in der Übernahme der tatsächlich angefallenen Kosten (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4). Probleme bei der Rückabwicklung, etwa wenn der Hilfebedürftige aus dem Leistungsbezug ausscheidet und noch über Heizmaterial verfügt, können in diesen Fällen über eine Aufhebung der Bewilligung wegen geänderter Verhältnisse nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und Erstattung des Wertes des noch vorhandenen Heizmaterials nach § 50 SGB X gelöst werden. Im vorliegenden Fall besteht indes die Besonderheit, dass die Kläger zum Zeitpunkt der Heizöllieferung nicht im Leistungsbezug standen. Bezöge man die Kosten für die Heizöllieferung, die den Bedarf für mindestens ein Jahr decken soll, allein auf den Fälligkeitszeitpunkt August 2005, hätte dies zur Folge, dass in diesem Monat Hilfebedürftigkeit eintreten würde und die Kläger nahezu die gesamten Heizkosten vom Grundsicherungsträger erstattet bekämen. Legt man indes die Kosten auf ein Jahr um, besteht keine Hilfebedürftigkeit der Kläger. Es wäre unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen, wenn allein durch die Gestaltung der Abrechnung der Heizkosten zwischen Mieter und Vermieter - hier sofortige Bezahlung des Heizmaterials durch die Mietparteien verbrauchsanteilig bei Lieferung anstelle von monatlichen Abschlagszahlungen - ein Leistungsanspruch zur Entstehung gebracht werden könnte. Nach Auffassung des Senats muss daher für die Ermittlung eines Leistungsanspruchs geprüft werden, ob unter Berechnung der monatlich umgelegten Heizkosten Hilfebedürftigkeit vorliegt. Nur wenn dies der Fall ist, kommt die Übernahme der Heizkosten durch den Grundsicherungsträger - dann auch als einmaliger Betrag - in Betracht. Steht jemand wegen des vorhandenen Einkommens und damit fehlender Hilfebedürftigkeit nicht im Leistungsbezug, kann allein durch den Bezug von Heizmaterial in größeren Zeitabständen keine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt werden, wenn bei monatlicher Umrechnung auf den Bedarf der Betreffende in der Lage wäre, mit dem vorhandenen Einkommen diese Kosten zu decken. In derartigen Fällen ist es dem Betroffenen zumutbar, die Heizkosten aus Ansparungen zu tätigen. Die Kläger haben im August 2005 das Heizöl tatsächlich bezogen und auch in der Folgezeit bezahlt. Ob für die monatliche Betrachtungsweise hier die Heizöllieferung auf 13 Monate bis zur tatsächlichen nächsten Lieferung aufzuteilen oder - da zu Beginn noch nicht feststeht, wann die folgende Lieferung erfolgt - pauschalierend auf 12 Monate abzustellen ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da vorliegend in beiden Fällen kein Leistungsanspruch der Kläger im hier streitigen Zeitraum entsteht. In der nachfolgenden Übersicht wird zugunsten der Kläger von einer Aufteilung auf 12 Monate ausgegangen. Für einen vollen Monat errechnen sich insoweit Heizkosten von 61,57 EUR (1091,52 EUR : 12 = 90,96 EUR; 80 % davon <72,77 EUR> abzüglich der Warmwasserpauschale von 5,60 EUR pro Person ). Da wegen der gewerblichen Nutzung nur 80% der Wohnfläche zu berücksichtigen sind, ist entsprechend auch bei den Heizkosten nur eine anteilige Berücksichtigung möglich (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 1. August 2007 - L 9 AS 179/07 - anhängig: BSG - B 14 AS 36/08 R -; Bayer. LSG, Urteil vom 25. Januar 2008 - L 7 AS 93/07 - anhängig: BSG - B 14 AS 41/08 R -). Ob in Ausnahmefällen, wenn etwa bei aufgebrauchtem Vorrat im Winter eine Lieferung von Heizmaterial durch den Lieferanten nur gegen Vorkasse erfolgt und der Betreffende über keine entsprechenden Ansparungen verfügt, die Gewährung eines Darlehens nach § 22 Abs. 5 SGB II in Betracht kommt, bedarf hier keiner Entscheidung, denn eine entsprechende Konstellation liegt hier nicht vor.
49 
Zur Übersicht über die vom Senat zugrunde gelegten Werte wird auf die folgende Tabelle verwiesen. Die Berechnung für November 2005 erfolgte zeitanteilig bis 14. November 2005 gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II.
50 
Monate
Regelleistung
KdU (ohne Kabel)
Miete + NK/Heizung
Gesamtbedarf
bereinigtes Einkommen
1/05
622 EUR
329,97 EUR
951,97 EUR
1253,69 EUR
2/05
622 EUR
377,10 EUR
999,10 EUR
1283,33 EUR
3/05
622 EUR
494,96 EUR
1116,96 EUR
1107,49 EUR
4/05
622 EUR
494,96 EUR
1116,96 EUR
1119,20 EUR
5/05
622 EUR
494,96 EUR
1116,96 EUR
1347,05 EUR
6/05
622 EUR
494,96 EUR
1116,96 EUR
1179,13 EUR
7/05
622 EUR
375,52 EUR
997,52 EUR
1164,19 EUR
8/05
622 EUR
375,52 EUR / 43,10 EUR
1040,62 EUR
1158,37 EUR
9/05
622 EUR
375,52 EUR / 61,57 EUR
1059,09 EUR
1168,65 EUR
10/05
622 EUR
375,52 EUR / 61,57 EUR
1059,09 EUR
1156,08 EUR
11/05
 290,27 EUR
175,24 EUR / 28,73 EUR
494,24 EUR
1100,43 EUR
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
52 
Die Revision wird gemäß § 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG zugelassen. Die Frage, wie bei einmalig anfallenden Heizkosten zu verfahren ist, wenn Personen nicht im laufenden Leistungsbezug stehen, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Gründe

 
34 
Die Berufung hat keinen Erfolg.
35 
Beteiligt an dem Verfahren sind auf Klägerseite lediglich die Kläger, nicht jedoch D. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II (in der bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) bilden Kinder nur dann eine Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern, wenn sie minderjährig, unverheiratet und nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu bestreiten. Diese Voraussetzungen liegen bei dem volljährigen D. nicht vor. Auch die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung (§ 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz) sind insoweit nicht gegeben. Dass D. jedenfalls im Januar und Februar 2005 mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebte und insoweit bei der Berechnung der Unterkunftskosten ein auf ihn entfallender Anteil zu berücksichtigen ist, mag zwar seine wirtschaftlichen Interessen berühren, stellt aber keinen unmittelbaren Eingriff in seine Rechtssphäre dar (BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 = BSGE 97, 265).
36 
Zutreffend hat das SG als hier streitigen Zeitraum den Zeitraum vom 01. Januar bis 14. November 2005 angesehen. Durch die Verbindung der drei einzelnen Klagen ist auch der von einer Leistungsablehnung betroffene ab 01. Juli 2005 einsetzende Zeitraum Gegenstand des Verfahrens. Bei einer ablehnenden Verwaltungsentscheidung ist in der Regel über den gesamten Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht (LSG) zu entscheiden (vgl. BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 4 = BSGE 98, 243; BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R - ). Dies gilt jedoch nicht, wenn zwischenzeitlich ein Neuantrag auf Gewährung von Leistungen gestellt wird (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2008 - B 11b AS 45/06 R - ). Die Leistungsablehnung für den Folgezeitraum (Bescheid vom 17. März 2006) ist auch nicht nach § 96 SGG in der bis 31. März 2008 geltenden Fassung Gegenstand des Klageverfahrens geworden, da eine - nach dem damaligen Wortlaut der Vorschrift noch mögliche - entsprechend weite Auslegung der Vorschrift mit Erstreckung auf Folgezeiträume im Bereich der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nicht geboten ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Der hier streitige Zeitraum endet daher am 14. November 2005.
37 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 SGG) ist statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
38 
Die als Klageantrag formulierten Meinungsäußerungen der Kläger (z.B. „Verstoß von Staat gegen unsere Bürgerrechte und Familienrechte durch staatlichen politisch-bürokratische Genozid und Ausnutzung der Klägerin zu 2 als moderner staatlicher Sklave“) stellen keine Begehren dar, über welche das Gericht zulässig entscheiden könnte. Das SG hat insoweit die Klagen zutreffend als unzulässig abgewiesen. Diese Anträge haben die Kläger im Berufungsverfahren auch nicht mehr gestellt.
39 
Auch in der Sache hat das SG die Klagen zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben im Zeitraum Januar, Februar sowie Juli bis 14. November 2005 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und in der Zeit vom März bis Juni 2005 jedenfalls keinen höheren als den bereits von der Beklagten bewilligten Anspruch.
40 
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Voraussetzungen der Nrn. 1, 2 und 4 liegen unstreitig vor, die Kläger sind indes - bis auf März 2005 - nicht hilfebedürftig. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, unter anderem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die wie die Kläger in einer Bedarfsgemeinschaft leben, unter anderem das Einkommen des Partners zu berücksichtigen.
41 
Der Kläger zu 1 verfügte im gesamten streitigen Zeitraum über kein Einkommen. Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen über die ab 01. Juli 2005 ausgeübte selbständige Tätigkeit entnehmen lässt, hat der Kläger im Jahr 2005 nur Verluste erzielt. Insoweit hat das SG zutreffend bei ihm keinerlei Einkommen angerechnet. Weiterer Ausführungen zu den vorgelegten Unterlagen über die selbstständige Tätigkeit bedarf es daher nicht. Eine Diskriminierung des Klägers zu 1 in seinen Bemühungen, die Arbeitslosigkeit zu beenden, kann hierin nicht gesehen werden. Für eine Verrechnung seiner Verluste aus selbständiger Tätigkeit mit anderen Einkünften der Bedarfsgemeinschaft, u.a. dem Einkommen der Klägerin zu 2 aus abhängiger Beschäftigung gibt es keine rechtliche Grundlage. Die Klägerin zu 2 hat Einkommen in wechselnder Höhe erzielt, insoweit wird auf die vor dem SG vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen (Bl. 128 bis 142 SG-Akte) Bezug genommen. Zusätzlich ist das Kindergeld für Januar und Februar 2005 bei der Klägerin zu 2 zu berücksichtigen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 = BSGE 97, 265; BSG, Urteil vom 25. August 2008 - B 11b AS 45/06 R - ). Hinsichtlich der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens i.S.v. § 11 SGB II nimmt der Senat auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des SG auf Seite 17 bis 25 des angefochtenen Urteils Bezug und weist die Berufung aus den überzeugenden Gründen des angefochtenen Urteils zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Das SG hat insoweit anstelle der pauschalierten Fahrtkosten neben der Werbungskostenpauschale von 15,33 EUR zutreffend die tatsächlichen Fahrtkosten, welche auf der Grundlage des von den Klägern geführten Fahrtenbuches, der vorgelegten Tankbelege und Reparaturkosten ermittelt wurden, zugrunde gelegt. Noch höhere Abzugskosten kommen insoweit nicht in Betracht. Insbesondere kann weder ein Wertverlust des Fahrzeugs, welcher sich als Minderung des vorhandenen Vermögens, nicht aber des Einkommens darstellt, noch können die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug über Berücksichtigung der monatlich zu leistenden Darlehenszahlungen berücksichtigt werden. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II dienen nicht der Vermögensbildung.
42 
Auch die Bedarfsseite hat das SG überwiegend zutreffend festgestellt, so dass insoweit auf die Ausführungen auf Seite 14 und 15 des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird (§ 153 Abs. 2 SGG). Zu berichtigen ist insoweit lediglich, dass das SG zwar zutreffend von einer Regelleistung für beide Kläger in Höhe von insgesamt 622 EUR ausgeht, bei den Berechnungen dann jedoch fälschlicherweise lediglich 611 EUR eingesetzt hat, so dass bei den monatsweise dargelegten Berechnungen des Einkommens zu dem gegenübergestellten Bedarf jeweils monatlich 11 EUR zu addieren sind. Insoweit ergeben sich jedoch Auswirkungen lediglich im März 2005, wo dem zu berücksichtigenden Einkommen von 1107,49 EUR anstelle des vom SG berechneten Bedarfs von 1105,96 EUR ein Bedarf von 1116,96 EUR gegenüber steht, so dass insoweit Hilfebedürftigkeit gegeben ist. Am Ergebnis ändert dies indes nichts, da die Beklagte ohnehin den Klägern für März (bis Juni 2005) über dem tatsächlichen Bedarf liegende Leistungen bewilligt hat.
43 
Bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit ist, wie das SG zutreffend gesehen hat, nicht der Zuschlag nach § 24 SGB II zu berücksichtigen, denn Anspruch auf den Zuschlag besteht nur, wenn Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht (vgl. BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 = BSGE 97, 265; SozR 4-4200 § 24 Nr. 3).
44 
Im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger im Berufungsverfahren ist ferner zu ergänzen, dass Kosten für einen Kabelanschluss nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie untrennbar mit den Kosten der Unterkunft verbunden sind und die Hilfebedürftigen die Wohnung nicht ohne den Kabelanschluss anmieten können (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 48/08 R - ). Diese Voraussetzungen sind hier nicht ersichtlich. Zwar haben die Kläger im Jahr 1994 für die Erstellung eines Kabelanschlusses insgesamt 1500 DM an den Vermieter gezahlt. Aus der vorgelegten Abrechnung aus dem Jahr 2002 ergibt sich indes, dass den Klägern sehr wohl möglich ist, den Vertrag über die Kabelnutzung zu kündigen, denn sie haben einen eigenständigen Vertrag mit dem Anbieter abgeschlossen und müssen nicht an den Vermieter eine entsprechende Umlage für einen von diesem geschlossenen Vertrag entrichten. Davon abgesehen ist diese Frage vorliegend nicht entscheidungserheblich, denn auch unter Berücksichtigung der monatlichen Gebühr von 14,50 EUR für die Kabelnutzung ergäbe sich lediglich zusätzlich für April 2005 Anspruch auf Leistungen sowie für März 2005 Anspruch auf höhere Leistungen. Da die Beklagte jedoch für diese Monate bereits darüber hinausgehende Bewilligungen erteilt hat, kommt es hierauf nicht an.
45 
Soweit die Kläger mit ihrer Berufung darauf verweisen, Kosten für GEZ, Wasser/Abwasser und Müll seien im Regelsatz nicht berücksichtigt, ergibt sich hieraus keine abweichende rechtliche Beurteilung. Die Kosten für Wasser/Abwasser und Müll werden in tatsächlicher Höhe im Rahmen der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II als Mietnebenkosten berücksichtigt. GEZ-Gebühren sind im Rahmen des Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts schon deshalb nicht zu übernehmen, weil Leistungsbezieher einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag) stellen können, wie dies auch die Kläger nach der Leistungsbewilligung durch die Beklagte getan haben.
46 
Zutreffend hat das SG auch gesehen, dass ab Juli 2005 nur noch 80 % der Kosten der Unterkunft angerechnet werden können, da der Kläger für das Jahr 2005 20 % der Wohnung als gewerblich genutzten Raum angegeben hat, ebenso wie die Garage ab diesem Zeitpunkt als Lager für die gewerbliche Tätigkeit genützt wird. Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II können nicht für Geschäftsräume, sondern ausschließlich für private Wohnräume gewährt werden (vgl. BSG SozR 4-4200 § 16 Nr. 1).
47 
Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Heizkosten erst ab dem Zeitpunkt der Heizöllieferung berücksichtigt werden. Für die vorherige Zeit besteht in tatsächlicher Hinsicht kein Bedarf, da die Kläger zuletzt im Juni 2004 Heizöl bezogen hatten, welches sie bis zur Lieferung im August 2005 noch verbrauchen konnten. Hat der Hilfebedürftige bereits Heizmaterial gekauft und auch vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit bezahlt, kann er diese Kosten nicht nach § 22 Abs. 1 SGB II vom Grundsicherungsträger erstattet bekommen, weil es sich hierbei nicht um aktuelle tatsächliche Aufwendungen handeln würde und ein Anspruch auf Ersatz bereits früher getätigter Aufwendungen nicht besteht (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 1 und 4).
48 
Die im August 2005 tatsächlich angefallenen Heizkosten für die Lieferung von Heizöl in Höhe von 1091,52 EUR führen nicht dazu, dass in diesem Monat Hilfebedürftigkeit entsteht. Bei laufendem Leistungsbezug sind ohne Weiteres auch einmalige Kosten für die Beschaffung von Heizmaterial unter § 22 Abs. 1 SGB II zu subsumieren, der Bedarf besteht dann in der Übernahme der tatsächlich angefallenen Kosten (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4). Probleme bei der Rückabwicklung, etwa wenn der Hilfebedürftige aus dem Leistungsbezug ausscheidet und noch über Heizmaterial verfügt, können in diesen Fällen über eine Aufhebung der Bewilligung wegen geänderter Verhältnisse nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und Erstattung des Wertes des noch vorhandenen Heizmaterials nach § 50 SGB X gelöst werden. Im vorliegenden Fall besteht indes die Besonderheit, dass die Kläger zum Zeitpunkt der Heizöllieferung nicht im Leistungsbezug standen. Bezöge man die Kosten für die Heizöllieferung, die den Bedarf für mindestens ein Jahr decken soll, allein auf den Fälligkeitszeitpunkt August 2005, hätte dies zur Folge, dass in diesem Monat Hilfebedürftigkeit eintreten würde und die Kläger nahezu die gesamten Heizkosten vom Grundsicherungsträger erstattet bekämen. Legt man indes die Kosten auf ein Jahr um, besteht keine Hilfebedürftigkeit der Kläger. Es wäre unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen, wenn allein durch die Gestaltung der Abrechnung der Heizkosten zwischen Mieter und Vermieter - hier sofortige Bezahlung des Heizmaterials durch die Mietparteien verbrauchsanteilig bei Lieferung anstelle von monatlichen Abschlagszahlungen - ein Leistungsanspruch zur Entstehung gebracht werden könnte. Nach Auffassung des Senats muss daher für die Ermittlung eines Leistungsanspruchs geprüft werden, ob unter Berechnung der monatlich umgelegten Heizkosten Hilfebedürftigkeit vorliegt. Nur wenn dies der Fall ist, kommt die Übernahme der Heizkosten durch den Grundsicherungsträger - dann auch als einmaliger Betrag - in Betracht. Steht jemand wegen des vorhandenen Einkommens und damit fehlender Hilfebedürftigkeit nicht im Leistungsbezug, kann allein durch den Bezug von Heizmaterial in größeren Zeitabständen keine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt werden, wenn bei monatlicher Umrechnung auf den Bedarf der Betreffende in der Lage wäre, mit dem vorhandenen Einkommen diese Kosten zu decken. In derartigen Fällen ist es dem Betroffenen zumutbar, die Heizkosten aus Ansparungen zu tätigen. Die Kläger haben im August 2005 das Heizöl tatsächlich bezogen und auch in der Folgezeit bezahlt. Ob für die monatliche Betrachtungsweise hier die Heizöllieferung auf 13 Monate bis zur tatsächlichen nächsten Lieferung aufzuteilen oder - da zu Beginn noch nicht feststeht, wann die folgende Lieferung erfolgt - pauschalierend auf 12 Monate abzustellen ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da vorliegend in beiden Fällen kein Leistungsanspruch der Kläger im hier streitigen Zeitraum entsteht. In der nachfolgenden Übersicht wird zugunsten der Kläger von einer Aufteilung auf 12 Monate ausgegangen. Für einen vollen Monat errechnen sich insoweit Heizkosten von 61,57 EUR (1091,52 EUR : 12 = 90,96 EUR; 80 % davon <72,77 EUR> abzüglich der Warmwasserpauschale von 5,60 EUR pro Person ). Da wegen der gewerblichen Nutzung nur 80% der Wohnfläche zu berücksichtigen sind, ist entsprechend auch bei den Heizkosten nur eine anteilige Berücksichtigung möglich (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 1. August 2007 - L 9 AS 179/07 - anhängig: BSG - B 14 AS 36/08 R -; Bayer. LSG, Urteil vom 25. Januar 2008 - L 7 AS 93/07 - anhängig: BSG - B 14 AS 41/08 R -). Ob in Ausnahmefällen, wenn etwa bei aufgebrauchtem Vorrat im Winter eine Lieferung von Heizmaterial durch den Lieferanten nur gegen Vorkasse erfolgt und der Betreffende über keine entsprechenden Ansparungen verfügt, die Gewährung eines Darlehens nach § 22 Abs. 5 SGB II in Betracht kommt, bedarf hier keiner Entscheidung, denn eine entsprechende Konstellation liegt hier nicht vor.
49 
Zur Übersicht über die vom Senat zugrunde gelegten Werte wird auf die folgende Tabelle verwiesen. Die Berechnung für November 2005 erfolgte zeitanteilig bis 14. November 2005 gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II.
50 
Monate
Regelleistung
KdU (ohne Kabel)
Miete + NK/Heizung
Gesamtbedarf
bereinigtes Einkommen
1/05
622 EUR
329,97 EUR
951,97 EUR
1253,69 EUR
2/05
622 EUR
377,10 EUR
999,10 EUR
1283,33 EUR
3/05
622 EUR
494,96 EUR
1116,96 EUR
1107,49 EUR
4/05
622 EUR
494,96 EUR
1116,96 EUR
1119,20 EUR
5/05
622 EUR
494,96 EUR
1116,96 EUR
1347,05 EUR
6/05
622 EUR
494,96 EUR
1116,96 EUR
1179,13 EUR
7/05
622 EUR
375,52 EUR
997,52 EUR
1164,19 EUR
8/05
622 EUR
375,52 EUR / 43,10 EUR
1040,62 EUR
1158,37 EUR
9/05
622 EUR
375,52 EUR / 61,57 EUR
1059,09 EUR
1168,65 EUR
10/05
622 EUR
375,52 EUR / 61,57 EUR
1059,09 EUR
1156,08 EUR
11/05
 290,27 EUR
175,24 EUR / 28,73 EUR
494,24 EUR
1100,43 EUR
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Die Revision wird gemäß § 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG zugelassen. Die Frage, wie bei einmalig anfallenden Heizkosten zu verfahren ist, wenn Personen nicht im laufenden Leistungsbezug stehen, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.