Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Okt. 2010 - L 11 R 5203/09

bei uns veröffentlicht am26.10.2010

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1949 in Italien geborene Kläger erlernte keinen Beruf und hält sich seit 1978 ständig in der Bundesrepublik Deutschland auf. Wegen eines Arbeitsunfalls am 9. Oktober 1985 erhält der Kläger von der Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. wegen einer chronischen Synovitis nach Innenmeniskusentfernung des rechten Kniegelenkes mit Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenkes und einer leichten Muskelminderung am rechten Bein. Der Kläger war in unterschiedlichen Beschäftigungen tätig, überwiegend in der Gastronomie als Pizzabäcker und Bedienung und zuletzt bis 14. September 2003 in der Pizzeria seiner Ehefrau. Im Anschluss bezog der Kläger Arbeitslosengeld bis 11. August 2005 und ist seither bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet.
Am 8. November 2005 beantragte der Kläger für die Zeit ab 1. Dezember 2005 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung mit der Begründung, seit ca fünf Jahren wegen Kniebeschwerden, Asthma bronchiale, Diabetes, Pankreatitis und Panikattacken nur noch drei Stunden täglich leichte Arbeiten verrichten zu können.
Die Beklagte zog ärztliche Unterlagen bei und holte das internistische und sozialmedizinische Gutachten des Dr. C. vom 9. Februar 2006 ein. Dieser diagnostizierte beim Kläger eine chronische obstruktive Lungenerkrankung, zur Zeit unter Behandlung kompensiert, einen gut eingestellten Diabetes mellitus Typ II b ohne Sekundärkomplikationen, eine chronische Pankreatitis, zur Zeit unter Therapie weitgehend erscheinungsfrei, eine inkomplette Peronäus-Lähmung rechts ohne wesentliche Gangbehinderung und eine Prostatahyperplasie. Der Kläger sei gesundheitlich in der Lage, eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit regelmäßig über sechs Stunden täglich auszuüben. Vermieden werden sollten Arbeiten mit inhalativen Belastungen. Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 15. März 2006 ab, weil der Kläger weder teilweise noch voll erwerbsgemindert sei.
Auf den Widerspruch des Klägers holte die Beklagte noch den ärztlichen Befundbericht des Hausarztes Dr. N. vom 26. Juni 2006 ein. Dieser teilte mit, beim Kläger bestünden eine Belastungsdyspnoe, abdominelle Beschwerden und Kniebeschwerden bei Belastung. Da Beratungsarzt Dr. M. keine Befundverschlimmerung und keinen neuen medizinischen Sachverhalt feststellen konnte (Stellungnahme vom 21. Juli 2006), wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2006 zurück. Nach dem medizinischen Beweisergebnis stehe fest, dass der Kläger gesundheitlich noch in der Lage sei, zumindest leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Damit habe der Kläger noch Zugang zum Arbeitsmarkt und sei nicht erwerbsgemindert.
Mit der am 10. August 2006 beim Sozialgericht Freiburg (SG) dagegen erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Summe der vorhandenen Beeinträchtigungen (Pankreatitis, Asthma-Problematik, Einschränkungen im orthopädischen Bereich und Panikattacken) führe zu Erwerbsunfähigkeit.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat das SG die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen gehört.
Dr. N. hat mitgeteilt (Auskunft vom 22. Januar 2007), durch die auftretenden Beschwerden (rezidivierende starke Leibschmerzen, Blähungen und Stuhlanomalitäten, rezidivierende Atemverschlechterungen, Zuckerschwankungen und Phasen labiler psychischer Befindlichkeit) sei der Kläger vermindert leistungsfähig. Mit gewisser Vorsicht könne er maximal sechs Stunden täglich eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben. Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. hat den Kläger zuletzt am 14. Februar 2005 gesehen (Auskunft vom 5. Februar 2007). Psychiater und Psychotherapeut Na. behandelt den Kläger seit 19. Dezember 2006 (Auskunft vom 16. Mai 2007). Diagnostisch handele es sich um eine Angst-Panik-Störung auf dem Boden eines depressiv getönten Angstzustandes. Eine leichte Tätigkeit sei dem Kläger bis zu sechs Stunden möglich. Durch die immer wieder auftretenden Dekompensationen komme es zur Zeit zu keiner kontinuierlichen Tätigkeit.
Daraufhin hat das SG das internistische Gutachten des Dr. B. vom 10. August 2007 mit ergänzenden Stellungnahmen vom 20. Mai 2008 und 20. Juli 2008 eingeholt. Dieser hat ausgeführt, im Vordergrund der subjektiven gesundheitlichen Beschwerden stehe beim Kläger eine chronische Pankreatitis mit rezidivierenden Schüben. Daneben bestehe eine gastro-ösophageale Refluxkrankheit mit Ösophagitis, eine Mischform einer chronisch-obstruktiven Bronchitis bei Asthma bronchiale bei zum Zeitpunkt der Untersuchung freien Atemwegen ohne Dyspnoe, ein Diabetes mellitus II, Übergewicht, eine Angststörung und eine statische Fehlhaltung der Wirbelsäule. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger sechs Stunden täglich ausüben, wobei zusätzliche Arbeitspausen in zwei- bis dreistündigen Abständen und eine längere Mittagspause erforderlich seien. Abweichungen vom Gutachten des Dr. C. bestünden nicht.
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Gegen das Gutachten hat die Beklagte eingewendet (Stellungnahme des Dr. W. vom 10. September 2007), aus den Befunden lasse sich nicht entnehmen, warum der Kläger zusätzliche Arbeitspausen und eine längere Mittagspause benötige.
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Der Kläger hat darauf verwiesen, dass er aufgrund der Stuhlinkontinenz von einem Augenblick auf den anderen alles stehen und liegen lassen müsse, um noch rechtzeitig auf die Toilette zu gelangen. Einem Arbeitgeber, insbesondere im Gastronomiegewerbe, sei eine derart unregelmäßige Unterbrechung der Tätigkeit nicht zuzumuten. Er scheide auch aufgrund der Stuhlinkontinenz eine ölige Flüssigkeit aus.
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Gegenüber Dr. B., der den Kläger erneut untersucht hat, hat der Kläger angegeben, unverändert fettige Stühle zu haben. Innerhalb von 24 Stunden entleere sich der Darm in der Regel tagsüber, aber auch nachts, zehnmal. Das sei das Minimum. Er könne den Stuhl in der Regel halten, Stuhlverschmierungen im Afterbereich würden auftreten. Dr. B. hat deshalb darauf hingewiesen, eine Stuhlinkontinenz bestehe nicht. Der ölige Stuhl sei durch die Pankreasinsuffizienz bedingt. Eine Änderung der Leistungsbeurteilung ergebe sich nicht. Zusätzliche Arbeitspausen sollten zugestanden werden, um einen Toilettengang mit der entsprechenden Körperpflege zu ermöglichen, um Medikamente außerhalb der regulären Zeiten einnehmen zu können und um sich zu erholen. 15 Minuten dürften für die Arbeitspausen genügen, insbesondere, wenn sie in zweistündigen Abständen beansprucht werden sollten. Für die Mittagspause seien eineinhalb Stunden ausreichend, Kompromisse dürften nicht zu vermeiden sein. Der Gesundheitszustand des Klägers erlaube auch dies.
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Da der Kläger darauf hingewiesen hat, dass der Diabetes mittlerweile insulinpflichtig sei, er wegen der öfter auftretenden Panikattacken und Angstzustände täglich Medikamente einnehmen müsse und seit 29. Januar 2004 ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 festgestellt sei, hat das SG nochmals die behandelnden Ärzte gehört und das neurologisch-psychiatrische und psychosomatische Gutachten des Prof. Dr. H. vom 9. März 2009 eingeholt.
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Arzt für Innere Medizin Dr. R. hat mitgeteilt, unter der Insulintherapie hätten sich die Blutzuckerwerte praktisch normalisiert (Auskunft vom 11. September 2008). Als diabetische Folgekomplikation bestehe eine diabetische Polyneuropathie beidseits und eine erektile Dysfunktion. Durch die erhobenen Befunde sei eine körperlich leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im zeitlichen Umfang von sechs Stunden nicht ausgeschlossen. Allerdings sei die berufliche Leistungsfähigkeit möglicherweise bei starken anhaltenden Beschwerden aufgrund der diabetischen Polyneuropathie eingeschränkt. Facharzt für Allgemeinmedizin D., Nachfolger des Dr. N., hat eine Tätigkeit des Klägers aufgrund der bestehenden Diagnosen und Befunde nur für drei bis unter sechs Stunden täglich für möglich erachtet (Auskunft vom 21. Oktober 2008). Herr Na. hat in der erneuten Auskunft vom 23. Oktober 2008 über eine allmähliche Milderung der Angst-Panik-Beschwerden, andererseits eine Verstärkung der depressiven Entwicklung hingewiesen. Der Kläger sei in der Lage, drei bis deutlich unter sechs Stunden täglich tätig zu sein.
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Prof. Dr. H. hat ausgeführt, im Vordergrund stünden beim Kläger die gastrointestinalen Beschwerden. Aufgrund einer Abschwächung des Vibrationsgefühls und der Achillessehnenreflexe könne allenfalls von einer leichten beginnenden Polyneuropathie gesprochen werden. Angstzustände und eine depressive Stimmungslage seien in der Untersuchungssituation nicht zu beobachten gewesen. Die episodische, mittelschwere reaktiv-depressive Episode sei deshalb derzeit remittiert. Entsprechend dem Gutachten des Dr. B. sei der Kläger zu einer leichten, vorübergehend auch mittelschweren körperlichen Arbeit unter qualitativen Einschränkungen in der Lage. Das psychische Bild bedinge derzeit keine weitere Leistungseinschränkung. Aus nervenärztlicher Sicht könne der Kläger Tätigkeiten bis unter sechs Stunden täglich leisten. Zeitlich schätze er das Leistungsvermögen etwas geringer ein als die Vorgutachter, da er die episodischen ängstlich-depressiven Verstimmungen stärker bewerte als die Vorgutachter.
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Mit Urteil vom 29. Juli 2009 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, im Vordergrund der Gesundheitsstörungen des Klägers stünden die gastrointestinalen Beschwerden. Diese führten zu keiner rentenrechtlich relevanten Einschränkung des zeitlichen Restleistungsvermögens. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Dr. B.. Die psychiatrischen Beschwerden des Klägers spielten eine untergeordnete Rolle für die Frage der Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens. Dies habe Gutachter Prof. Dr. H. bestätigt. Deshalb sei auch dessen Leistungseinschätzung nicht zu folgen. Denn der psychische Befund sei weitgehend unauffällig gewesen und eventuelle depressive Episoden begründeten allenfalls Arbeitsunfähigkeit, aber keine dauernde Leistungsminderung. Zu einer konkreten Darlegung der Tätigkeiten, zu denen der Kläger aus gesundheitlichen Gründen noch in der Lage sei, bestehe weder aufgrund einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch wegen des Vorliegens einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung oder unter dem Gesichtspunkt der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes eine Verpflichtung. Denn der Kläger sei noch in der Lage, unter betriebsüblichen Bedingungen zu arbeiten. Umfangreichere Arbeitspausen als nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) erforderlich, benötige der Kläger nicht. 15-minütige Pausen alle zwei Stunden könne der Kläger einlegen. Ein Grund für eine längere Mittagspause sei nicht nachvollziehbar dargelegt. Zusätzliche Arbeitspausen wegen Blutzuckermessungen und Injektionen seien nicht erforderlich.
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Gegen das dem Kläger am 22. Oktober 2009 zugestellte Urteil des SG hat der Kläger beim SG am 30. Oktober 2009 Berufung eingelegt mit der Begründung, der Beurteilung der behandelnden Ärzte sowie des Prof. Dr. H. sei zu folgen. Sofern das SG Bedenken gegen die Richtigkeit der Einschätzung gehabt habe, hätte es einen weiteren Sachverständigen hören müssen. Das imperative Bedürfnis zum Stuhldrang verhindere, auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des ArbZG, eine regelmäßige Beschäftigung.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29. Juli 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Dezember 2005 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für rechtmäßig.
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Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat zunächst die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen schriftlich vernommen.
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Facharzt für Allgemeinmedizin D. hat in der Auskunft vom 14. Februar 2010 auf die tendenzielle Verschlechterung der bestehenden Gesundheitsstörungen hingewiesen. Zuletzt habe eine tachykarde Herzrhythmusstörung stationär behandelt werden müssen. Aufgrund der chronischen Diarrhoe und der Blutzuckermessungen seien zusätzliche Arbeitspausen erforderlich. Herr D. hat die ihm vorliegenden Arztberichte vorgelegt. Herr Na. hat in der Auskunft vom 11. Februar 2010 darüber berichtet, dass der Kläger seit Dezember 2009 und besonders nach dem kürzlichen Krankenhausaufenthalt eine verstärkte allgemeine Missbefindlichkeit beklage und er insgesamt depressiv herabgestimmt gewesen sei. Bei Dr. R. hat sich der Kläger seit 1. Dezember 2008 nicht mehr vorgestellt (Auskunft vom 12. März 2010). Dr. K., Chefarzt des B.-K.-Krankenhauses W., hat in der Auskunft vom 21. April 2010 mitgeteilt, aufgrund der diabetischen Stoffwechsellage, dem ständigen Wechsel zwischen Hyper- und Hypoglykämien, verbunden mit der Notwendigkeit regelmäßiger Variation der Nahrungszufuhr, sei eigentlich eine regelmäßige berufliche Tätigkeit nicht möglich. Verschärft werde diese Situation noch durch die Behinderungen durch häufige unkontrollierbare Durchfälle. Die Depression sei nicht ausreichend berücksichtigt.
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Die Beklagte ist der Beurteilung der behandelnden Ärzte nicht gefolgt und hat die ärztliche Stellungnahme des Prof. Dr. L. vom 3. Mai 2010 vorgelegt.
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Schließlich hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens des Arztes für Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Sch. vom 16. Juli 2010. Gegenüber Dr. Sch. hat der Kläger eine Stuhlinkontinenz verneint. Er müsse über zehnmal am Tag zur Toilette zum Stuhlgang, nachts müsse er zwei- bis dreimal Urin lassen. Dr. Sch. ist zum Ergebnis gekommen, der Kläger könne noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in verschiedenen Körperhaltungen überwiegend im Sitzen unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Vermehrte Arbeitspausen seien nicht indiziert, eine Toilette sollte in erreichbarer Nähe sein. Wegen des Diabetes mellitus seien die persönlichen Verteilzeiten ausreichend.
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Zu diesem Gutachten hat der Kläger ausgeführt, er habe wie auch schon gegenüber den erstinstanzlich tätigen Ärzten, zB Dr. B., nicht etwa eine Stuhlinkontinenz verneint, sondern diese gerade gegenüber dem Gutachter beschrieben. Er habe Dr. Sch. erklärt, dass er wegen des nicht kontrollierbaren Ölaustritts kaum noch Freunde privat besuchen würde. Dies sei ihm insbesondere deswegen peinlich, weil die ausgeschiedene ölige Flüssigkeit kaum aus der Toilettenschüssel zu entfernen sei. Bezüglich der von Dr. Sch. erwähnten fehlenden Compliance weise er darauf hin, dass er weder am Tag der Untersuchung noch am Tag zuvor auf ausdrückliches Anraten von Herrn Na. ein entsprechendes Medikament zu sich genommen habe, da sich dieses Medikament negativ auf die Reaktions- und Konzentrationsfähigkeit auswirke. Er habe seine Diabetestagebücher dem Gutachter vorgelegt, daraus würden sich erheblich schwankende Blutzuckertagesprofile ergeben. Die Einschätzung des Gutachters, dass sich keine Schwankungen entnehmen ließen, sei daher nicht nachvollziehbar. Er lege deshalb das Tagebuch im Original bis 30. Mai 2010 und anschließend in Fotokopie nochmals vor. Auch die Interpretation des Blutbildes durch Dr. Sch. begegne erheblichen Bedenken. Des Weiteren habe er mitgeteilt, dass er ein bis zwei Koliken pro Woche habe, nachts mehr als zwei- bis dreimal auf die Toilette müsse und auch andere Schmerzen habe. Auch andere Erklärungen habe der Gutachter nicht richtig wiedergegeben. Nachdem es offenbar auch wegen sprachlicher Schwierigkeiten zu Missverständnissen und Unklarheiten gekommen sei, werde beantragt, ein weiteres internistisches/orthopädisches Sachverständigengutachten einzuholen.
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Daraufhin hat der Senat Dr. Sch. ergänzend gehört. In der Stellungnahme vom 17. September 2010 hat Dr. Sch. ausgeführt, der Kläger habe explizit eine Stuhlinkontinenz verneint. Er habe sicherlich nicht davon gesprochen, dass er einen unkontrollierbaren Ölaustritt habe. Der Kläger sei vor der Blutentnahme zur Einnahme der Medikamente befragt worden und habe angegeben, am Vorabend die Psychopharmaka eingenommen zu haben. Die Blutzuckerprotokolle habe er eingesehen, auch den weiteren Blutzuckerprotokollen nach der Begutachtung seien keine Hypoglykämien zu entnehmen. Der Diabetes mellitus sei ausreichend eingestellt. Ziel der Marcumar-Gabe sei die Senkung des Quick-Wertes. Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr könnten aufgrund der Marcumarisierung nicht ausgeübt werden, dies habe er bereits in seinem Gutachten berücksichtigt. Der Kläger habe ausdrücklich eingeräumt, dass er keine Koliken mehr habe. Er habe auch explizit angegeben, dass er nachts zwei- bis dreimal zur Toilette müsse und nicht mehr als zwei- bis dreimal. Zusammenfassend ergebe sich keine anderweitige sozialmedizinische Leistungsbeurteilung. Eine erneute Untersuchung unter Beiziehung eines Dolmetschers werde nicht für erforderlich erachtet. Der Kläger selbst sehe die Schwerpunkte des Beschwerdebildes auf nicht-psychiatrischem Fachgebiet. Die Untersuchungsbefunde seien jedoch nicht derart gravierend, als dass hierdurch auf eine Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens geschlossen werden könnte.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die gemäß §§ 143, 151 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft im Sinne des § 144 Abs 1 Satz 2 SGG, da die Berufung Leistungen für mehr als ein Jahr umfasst. Die zulässige Berufung ist jedoch unbegründet. Denn der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, weshalb das SG die Klage zu Recht abgewiesen hat.
31 
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich für die Zeit bis 31. Dezember 2007 nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Art 1 Nr 10 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (BGBl I 2000, 1827) und für die anschließende Zeit nach § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl I 2007, 554). Denn gemäß § 300 Abs 1 SGB VI sind die Vorschriften des SGB VI von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Die (aufgehobenen) Bestimmungen der §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung finden gemäß § 302b SGB VI keine Anwendung, da im vorliegenden Fall ein Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2001 nicht in Betracht kommt.
32 
Versicherte haben gemäß § 43 Abs 2 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw gemäß § 43 Abs 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind (jeweils Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (jeweils Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (jeweils Nr 3). Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs 1 Satz 2 SGBVI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs 3 SGBVI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
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Zur Überzeugung des Senats ist der Kläger noch in der Lage, eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit in verschiedenen Körperhaltungen überwiegend im Sitzen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Gutachten des Dr. Sch., aber auch aus den Ermittlungen im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren, hier insbesondere den Gutachten des Dr. C. und Dr. B. und den von Prof. Dr. H. erhobenen Befunden. Der Kläger ist danach noch in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in verschiedenen Körperhaltungen überwiegend im Sitzen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Eine Toilette sollte erreichbar sein. Vermeiden muss der Kläger Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Tätigkeiten in Nachtschicht, mit vermehrtem Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, mit vermehrten Erschütterungen und Vibrationen, mit erhöhter Unfallgefahr und Tätigkeiten, die eine uneingeschränkte Gang- und Standsicherheit voraussetzen.
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Die Belastbarkeit des Klägers ist aufgrund von Gesundheitsstörungen im internistischen Bereich eingeschränkt. Der Kläger leidet insbesondere an einer chronischen Pankreatitis mit erhöhter Stuhlfrequenz (aber ohne Kachexie), daneben auch an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II, einem intermittierenden Vorhofflimmern und einer bekannten chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung. Bezüglich der chronischen Pankreatitis hat der Kläger gegenüber Dr. Sch. explizit eine Stuhlinkontinenz, definiert als Unvermögen der willkürlichen Stuhlzurückhaltung, und Koliken verneint. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Dr. Sch. und der ergänzenden Stellungnahme vom 17. September 2010. Der Kläger hat lediglich angegeben, bei Stuhldrang immer direkt zur Toilette gehen zu müssen. Damit wird jedoch keine Stuhlinkontinenz beschrieben. Die bloße Behauptung des Klägers, gegenüber Dr. Sch. wie auch gegenüber den erstinstanzlich tätigen Ärzten, insbesondere zB Dr. B., nicht etwa eine Inkontinenz verneint zu haben, sondern diese gerade beschrieben zu haben, ist nicht glaubhaft. Denn Dr. B., der den Kläger zweimal untersucht hat, hat ebenfalls eine Stuhlinkontinenz gerade nicht feststellen können. Gegenüber Dr. B. hat der Kläger ausdrücklich angegeben, den Stuhl in der Regel halten zu können und innerhalb von 24 Stunden an zehn Darmentleerungen zu leiden. Dass die Gutachter die Angaben des Klägers aufgrund der Sprachschwierigkeiten missverstanden haben könnten, ist nicht ersichtlich. Denn keiner der bisherigen Gutachter hat bei der Begutachtung Anhaltspunkte für eine nicht ausreichende Kommunikationsfähigkeit des Klägers in deutscher Sprache gefunden, sämtliche Begutachtungen wurden ohne Dolmetscher durchgeführt. Zur Einschaltung eines Dolmetschers hat auch kein Anlass bestanden, da zB der frühere Hausarzt des Klägers, Dr. N., im Befundbericht vom 26. Juni 2006 die Verständigungsmöglichkeit mit dem Kläger in deutscher Sprache ausdrücklich bejaht hat. Des Weiteren ergibt sich aus der Begutachtungssituation bei Dr. Sch. die Richtigkeit der vom Gutachter wiedergegebenen Angaben des Klägers. Denn Dr. Sch. hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich für eine Stuhlinkontinenz auch in der Gutachtenssituation kein Anhalt ergeben hat und eine solche auch pathophysiologisch nicht ausreichend erklärbar wäre, da eine Sphinkterschwäche nicht nachgewiesen ist. Die vom Kläger noch durchgeführten Aktivitäten wie zB regelmäßige Fahrten mit der Ehefrau von W. nach Freiburg (auch wenn der Kläger dort in einem Café wartet) und eine Reise nach Italien sprechen ebenfalls gegen eine Stuhlinkontinenz. Schließlich finden sich bezüglich einer Stuhlinkontinenz keinerlei Hinweise in den vorliegenden Arztbriefen und sachverständigen Zeugenauskünften. Die chronische Pankreatitis hat deshalb zur Überzeugung des Senats beim Kläger lediglich eine erhöhte Stuhlfrequenz zur Folge, jedoch keine Stuhlinkontinenz. Ob der Kläger deshalb an sog Fettstühlen leidet und eine „ölige Flüssigkeit“ ausscheidet, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist nicht nachgewiesen, dass dieses Ausscheiden unkontrollierbar erfolgt. Gegen das Auftreten massiver Fettstühle und eine Malabsorption im Darmtrakt spricht im Übrigen, dass der Kläger nicht an Kachexie leidet und die Serumeiweißelektrophorese, die Dr. Sch. durchgeführt hat, unauffällig war. Des Weiteren leidet der Kläger an mittellebhaften Darmgeräuschen, einem geblähten Bauch und vermehrtem Abgang von Winden. Auswirkungen der chronischen Pankreatitis auf das berufliche Leistungsvermögen ergeben sich dadurch, dass eine Toilette in erreichbarer Nähe sein sollte. Eine zeitliche Leistungseinschränkung ergibt sich jedoch nicht.
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Der insulinpflichtige Diabetes mellitus ist seit Beginn der Insulintherapie zunächst gut eingestellt gewesen (Auskunft Dr. R. vom 11. September 2008) und auch jetzt noch ausreichend eingestellt (Gutachten des Dr. Sch.), weshalb sich hieraus ebenfalls keine zeitliche Leistungseinschränkung ergibt. Aus den vom Kläger vorgelegten Diabetes-Tagebüchern lassen sich keine weiteren Funktionsstörungen entnehmen. Dr. Sch. hat diese schon bei der Erstbegutachtung ausgewertet und weist auch in der ergänzenden Stellungnahme nachvollziehbar darauf hin, dass entscheidend die Hypoglykämien sind und solche von Blutzuckerwerten von <40 mg/dl dargestellt werden und bei Werten >40 mg/dl entscheidend ist, ob Symptome der Unterzuckerung vorliegen. Mit den immer über 40 mg/dl angegebenen Blutzuckerwerten ergeben sich aber aus den Tagebüchern keine Hypoglykämien. Selbst Dr. R. hat in der Auskunft vom 11. September 2008 eine sechsstündige Tätigkeit für möglich erachtet. Allerdings sollte nach Ansicht des Dr. Sch. eine Nachtschichttätigkeit vermieden werden.
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Das intermittierende Vorhofflimmern und die chronisch-obstruktive Lungenerkrankung ziehen keine Leistungseinschränkungen nach sich, insbesondere zeigt sich die Lungenerkrankung ohne pulmonale Dekompensationszeichen (Gutachten des Dr. C. und des Dr. Sch.). Eine Dyspnoe hat sich auch bei der Untersuchung durch Dr. B. nicht vorgelegen. Wegen der Marcumarisierung muss der Kläger Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr meiden.
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Auf orthopädischem Fachgebiet leidet der Kläger nach den Gutachten des Dr. B. und des Dr. Sch. an einem degenerativen Wirbelsäulensyndrom ohne sensomotorische Ausfälle. Deshalb sind dem Kläger Zwangshaltungen der Wirbelsäule und Tätigkeiten mit vermehrten Erschütterungen und Vibrationen nicht mehr möglich. Befunde oder Funktionseinschränkungen, die auch eine zeitliche Leistungseinschränkung begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
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Schließlich leidet der Kläger auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet an anamnestisch depressiven Episoden mit situationsgebundenen Ängsten, Verdacht auf Spannungskopfschmerzen und einer sensiblen und beinbetonten Polyneuropathie. Der psychopathologische Befund bei der Untersuchung durch Dr. Sch. war unauffällig, ebenso lag eine depressive Stimmungslage nicht vor. Dies entspricht auch den von Prof. Dr. H. erhobenen Befunden. Für eine manifeste, floride psychische Erkrankung ergibt sich daher insgesamt beim Kläger kein Anhalt. Dafür spricht auch, dass Dr. Sch. das vom Kläger eingenommene Antidepressivum im Blut nicht nachweisen konnte, obwohl der Kläger angegeben hatte, es am Vorabend eingenommen zu haben. Nach Erhalt des Gutachtens hat der Kläger erklärt, das Medikament auf Anraten seines Arztes auch am Vorabend nicht eingenommen zu haben. Dahinstehen kann, ob diese Angabe als Schutzbehauptung zu werten ist, auch wenn auffällig ist, dass der behandelnde Arzt damit ein Absetzphänomen riskiert hätte und es sich bei dem vom Kläger eingenommenen Medikament um ein nicht-sedierendes Antidepressivum handelt (Stellungnahme Dr. Sch.). Das kann jedoch dahinstehen, da allein der unauffällige psychische Befund, den nicht nur Dr. Sch., sondern auch schon Prof. Dr. H. erhoben hat, gegen eine solche Erkrankung spricht. Im Einzelnen hat die Befunderhebung durch Dr. Sch. keine Antriebsminderung oder gar psychomotorische Hemmung des Klägers ergeben. Eine depressive Stimmung hat nicht vorgelegen. Das Durchhaltevermögen war während der Begutachtung nicht eingeschränkt, die kognitiven Funktionen erhalten. Der Kläger hat sich geistig gut flexibel gezeigt und ist in der Lage, seinen Tagesablauf zu strukturieren. Es bestehen keine Einschränkungen des Zeitmanagements, auch liegen keine Störungen der sozialen Kompetenzen und der Alltagskompetenzen vor. Deshalb sind keine (Funktions-) Einschränkungen der Belastbarkeit des Klägers ersichtlich und eine zeitliche Leistungseinschränkung nicht begründbar. Der Einschätzung des zeitlichen Leistungsvermögens durch Prof. Dr. H. ist daher nicht zu folgen. Denn ein psychiatrischer Befund, der eine quantitative Leistungseinschränkung begründen könnte, konnte gerade nicht festgestellt werden. Im Übrigen hat selbst schon Prof. Dr. H. darauf hingewiesen, dass das psychische Bild keine weitere Leistungseinschränkung nach sich zieht, ohne dies bei seiner Leistungsbeurteilung zu berücksichtigen.
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Funktionsstörungen aufgrund der Spannungskopfschmerzen werden nicht geschildert. Schließlich zieht die Polyneuropathie keine signifikanten motorischen Ausfälle nach sich, die Wegefähigkeit zu Fuß ist nicht eingeschränkt. Allerdings sind wegen der Polyneuropathie Tätigkeiten mit vermehrtem Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten, die eine uneingeschränkte Gang- und Standsicherheit voraussetzen, nicht vertretbar.
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Die von Dr. C. diagnostizierte inkomplette Peronäus-Läsion und die Prostatahyperplasie ziehen ebenfalls keine Funktionsstörungen nach sich. Insbesondere wirkt sich die inkomplette Peronäus-Läsion wie schon die Polyneuropathie nicht wesentlich auf das Gehvermögen des Klägers aus.
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Der Beurteilung der behandelnden Ärzte kann nicht gefolgt werden. Herr Na. verweist auf immer wieder auftretende Dekompensationen bzw eine Verstärkung der depressiven Entwicklung, beides war aber gerade in den Begutachtungssituationen nicht nachweisbar, insbesondere keine depressive Herabgestimmtheit. Deshalb liegt auch die von Dr. K. als leistungsmindernd erwähnte Depression nicht vor. Dr. K. hat im Übrigen nur allgemein auf „die diabetische Stoffwechsellage, die kardialen Befunde und insbesondere auch die Auswirkung der schweren Depression“ hingewiesen und damit keine konkreten Befunde benannt, die ein Abweichen von den Einschätzungen des Dr. B. und Dr. Sch. begründen könnten. Herr D. hat seine Leistungseinschätzung ebenfalls nicht mit Funktionseinschränkungen begründet. Die von ihm erwähnten Befunde (Hyper- und Hypoglykämien mit einem Blutzucker zwischen 40 und 300 mg/dl mit Unwohlsein, Bewegungseinschränkung der HWS, Panikzustände) sind zum Teil ungenau und begründen jedenfalls keine zeitliche Leistungseinschränkung, was sich aus der nachfolgenden Begutachtung durch Dr. Sch. ergibt.
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Der für den Kläger noch in Betracht kommende Arbeitsmarkt ist auch nicht verschlossen. Denn der Kläger kann unter betriebsüblichen Bedingungen erwerbstätig sein. Der Umstand, dass er mehrmals täglich eine Toilette aufsuchen können muss, führt nicht dazu, dass er nur noch unter betriebsunüblichen Bedingungen erwerbstätig sein kann. Denn die Notwendigkeit von kurzen Pausen, um die Toilette aufzusuchen, ist noch im Rahmen der persönlichen Verteilzeiten möglich, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (zuletzt Urteil vom 20. April 2010, Aktenzeichen L 11 R 267/09). Dies gilt auch, wenn der Kläger - wie von ihm behauptet - an einem sog Stuhldrang leidet, also an einem schwer zu kontrollierbaren Drang, auf die Toilette zu müssen.
43 
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber nach § 6 Abs 2 Satz 1 Arbeitsstätten-verordnung (ArbStättV) Toilettenräume bereitzustellen hat. Nach Nr 4.1 Abs 1 Satz 2 der Anlage zur ArbStättV müssen sich diese Toilettenräume sowohl in der Nähe der Arbeitsplätze als auch in der Nähe von Pausen- und Bereitschaftsräumen, Wasch- und Umkleideräumen befinden. Nach Nr. 3 der Arbeitsstättenrichtlinie 37/1 (vgl § 7 Abs 4 ArbStättV) sind die Toilettenräume bzw die Toiletten unabhängig von Nr 2 der Vorschrift innerhalb einer Arbeitsstätte so zu verteilen, dass sie von ständigen Arbeitsplätzen nicht mehr als 100 m und, sofern keine Fahrtreppen vorhanden sind, höchstens eine Geschoßhöhe entfernt sind, der Weg von ständigen Arbeitsplätzen in Gebäuden zu Toiletten soll nicht durchs Freie führen. Nach § 4 ArbZG steht Beschäftigten mit einer Tätigkeit von mehr als sechs Stunden täglich eine Ruhepause von 30 Minuten bzw zweimal 15 Minuten zu. Neben den betriebsüblichen Pausen werden den Arbeitnehmern in gewissem Umfang auch noch so genannte Verteilzeiten zugestanden für zB den Weg vom Zeiterfassungsgerät zum Arbeitsplatz, das Vorbereiten beziehungsweise Aufräumen des Arbeitsplatzes, den Gang zur Toilette, Unterbrechungen durch Störungen durch Dritte usw (vgl Landessozialgericht Bayern, Urteil vom 23. Juli 2009, L 14 R 311/06, juris, Rn 87). Im Übrigen ist zu beachten, dass Kurzpausen von weniger als 15 Minuten alle zwei Stunden bspw im Bereich des öffentlichen Dienstes nicht als Arbeitszeit verkürzende Pausen gelten (vgl Senatsurteil, Urteil vom 20. März 2007, L 11 R 684/06, mit weiteren Nachweisen, juris).
44 
Das Erfordernis des häufigen und ggf dringenden Toilettenbesuchs steht somit einer Arbeitstätigkeit nicht entgegen. Das gilt auch für die Notwendigkeit, den Blutzucker zu messen und sich Insulin zu spritzen. Dr. R. hat ausgeführt, dass sich der Kläger vor jeder Hauptmahlzeit den Blutzucker messen und Insulin injizieren muss. Im Wesentlichen kann der Kläger diesen Anforderungen außerhalb der üblichen Arbeitszeit nachkommen. Die bei einer Insulintherapie notwendigen Pausen zur Messung des Zuckers und zur Nahrungsaufnahme können im Übrigen in den üblichen Arbeitsalltag integriert werden (vgl Urteil des Senats vom 20. März 2007, aaO).
45 
Schließlich ist die Gehfähigkeit des Klägers nicht eingeschränkt. Erkrankungen, die die Wegstrecke beschränken, liegen nicht vor, die Polyneuropathie wirkt sich diesbezüglich nicht aus. Aufgrund seines häufigen Stuhldrangs ist der Kläger bezüglich der Wegefähigkeit ebenfalls nicht eingeschränkt. Dies ergibt sich schon aus dem von Dr. Sch. erhobenen Alltagsaktivitäten und der Tatsache, dass der Kläger in der Lage war, die Strecke von W. nach Mannheim zur Begutachtung bei Dr. Sch. allein mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen.
46 
Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
47 
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben gemäß § 240 Abs 1 SGB VI in den ab 1. Januar 2001 geltenden Fassungen (zuletzt durch Art 1 Nr 61 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes) bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist gemäß § 240 Abs 2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
48 
Deshalb besteht ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht bereits dann, wenn der bisherige Beruf (Hauptberuf) nicht mehr ausgeübt werden kann, sondern erst, wenn der Versicherte nicht auf eine zumutbare andere Tätigkeit verwiesen werden kann. Das Gesetz verlangt dazu einen zumutbaren beruflichen Abstieg. Um bestimmen zu können, auf welche Berufe der Versicherte verweisbar ist, hat die Rechtsprechung des BSG ein sogenanntes Mehrstufenschema entwickelt, das die Angestellten- und Arbeiterberufe in mehrere, durch unterschiedliche „Leitberufe“ charakterisierte Gruppen untergliedert. Hiernach sind sowohl für gewerbliche als auch für Angestellten-Berufe mittlerweile sechs Stufen zu unterscheiden (zuletzt BSG, Beschluss vom 27. August 2009, B 13 R 85/09 B, juris). Die erste Stufe bilden dabei ungelernte Berufe, auf der zweiten Stufe folgen Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Angelernte). Grundsätzlich darf im Rahmen des Mehrstufenschemas der Versicherte lediglich auf Tätigkeiten der gleichen oder jeweils nächstniedrigeren Gruppe verwiesen werden (BSG, Urteil vom 24. März 1983, 1 RA 15/82, SozR 2200 § 1246 Nr 107; zuletzt BSG, Beschluss vom 27. August 2009, B 13 RJ 85/09 B, aaO). Dabei zerfällt die Stufe der Angelernten in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93, SozR 3-2200 § 1246 Nr 45). Eine konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit ist grundsätzlich (Ausnahmen: sog Unüblichkeitsfälle oder Seltenheitsfälle) nur dann nicht erforderlich, wenn der bisherige Beruf der ersten Stufe angehört oder wenn ein sog einfacher Angelernter (Stufe 2, aber Ausbildung bis zu einem Jahr) auf ungelernte Berufe verwiesen wird (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004, B 4 RA 5/04 R, juris).
49 
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich somit nach der Wertigkeit des Hauptberufs. Dieser bestimmt sich in der Regel nach der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist. Der Kläger hat keinen Beruf erlernt und war zuletzt als Pizzabäcker, Bedienung und Aushilfe im Gastronomiebereich beschäftigt. Deshalb ist auch der Senat, wie schon das SG, davon überzeugt, dass der Kläger lediglich als einfacher Angelernter einzustufen ist und ihm damit kein Verweisungsberuf benannt werden muss.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
51 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen gemäß § 160 Abs 2 SGG nicht vor.

Gründe

 
30 
Die gemäß §§ 143, 151 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft im Sinne des § 144 Abs 1 Satz 2 SGG, da die Berufung Leistungen für mehr als ein Jahr umfasst. Die zulässige Berufung ist jedoch unbegründet. Denn der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, weshalb das SG die Klage zu Recht abgewiesen hat.
31 
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich für die Zeit bis 31. Dezember 2007 nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Art 1 Nr 10 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (BGBl I 2000, 1827) und für die anschließende Zeit nach § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl I 2007, 554). Denn gemäß § 300 Abs 1 SGB VI sind die Vorschriften des SGB VI von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Die (aufgehobenen) Bestimmungen der §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung finden gemäß § 302b SGB VI keine Anwendung, da im vorliegenden Fall ein Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2001 nicht in Betracht kommt.
32 
Versicherte haben gemäß § 43 Abs 2 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw gemäß § 43 Abs 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind (jeweils Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (jeweils Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (jeweils Nr 3). Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs 1 Satz 2 SGBVI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs 3 SGBVI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
33 
Zur Überzeugung des Senats ist der Kläger noch in der Lage, eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit in verschiedenen Körperhaltungen überwiegend im Sitzen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Gutachten des Dr. Sch., aber auch aus den Ermittlungen im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren, hier insbesondere den Gutachten des Dr. C. und Dr. B. und den von Prof. Dr. H. erhobenen Befunden. Der Kläger ist danach noch in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in verschiedenen Körperhaltungen überwiegend im Sitzen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Eine Toilette sollte erreichbar sein. Vermeiden muss der Kläger Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Tätigkeiten in Nachtschicht, mit vermehrtem Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, mit vermehrten Erschütterungen und Vibrationen, mit erhöhter Unfallgefahr und Tätigkeiten, die eine uneingeschränkte Gang- und Standsicherheit voraussetzen.
34 
Die Belastbarkeit des Klägers ist aufgrund von Gesundheitsstörungen im internistischen Bereich eingeschränkt. Der Kläger leidet insbesondere an einer chronischen Pankreatitis mit erhöhter Stuhlfrequenz (aber ohne Kachexie), daneben auch an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II, einem intermittierenden Vorhofflimmern und einer bekannten chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung. Bezüglich der chronischen Pankreatitis hat der Kläger gegenüber Dr. Sch. explizit eine Stuhlinkontinenz, definiert als Unvermögen der willkürlichen Stuhlzurückhaltung, und Koliken verneint. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Dr. Sch. und der ergänzenden Stellungnahme vom 17. September 2010. Der Kläger hat lediglich angegeben, bei Stuhldrang immer direkt zur Toilette gehen zu müssen. Damit wird jedoch keine Stuhlinkontinenz beschrieben. Die bloße Behauptung des Klägers, gegenüber Dr. Sch. wie auch gegenüber den erstinstanzlich tätigen Ärzten, insbesondere zB Dr. B., nicht etwa eine Inkontinenz verneint zu haben, sondern diese gerade beschrieben zu haben, ist nicht glaubhaft. Denn Dr. B., der den Kläger zweimal untersucht hat, hat ebenfalls eine Stuhlinkontinenz gerade nicht feststellen können. Gegenüber Dr. B. hat der Kläger ausdrücklich angegeben, den Stuhl in der Regel halten zu können und innerhalb von 24 Stunden an zehn Darmentleerungen zu leiden. Dass die Gutachter die Angaben des Klägers aufgrund der Sprachschwierigkeiten missverstanden haben könnten, ist nicht ersichtlich. Denn keiner der bisherigen Gutachter hat bei der Begutachtung Anhaltspunkte für eine nicht ausreichende Kommunikationsfähigkeit des Klägers in deutscher Sprache gefunden, sämtliche Begutachtungen wurden ohne Dolmetscher durchgeführt. Zur Einschaltung eines Dolmetschers hat auch kein Anlass bestanden, da zB der frühere Hausarzt des Klägers, Dr. N., im Befundbericht vom 26. Juni 2006 die Verständigungsmöglichkeit mit dem Kläger in deutscher Sprache ausdrücklich bejaht hat. Des Weiteren ergibt sich aus der Begutachtungssituation bei Dr. Sch. die Richtigkeit der vom Gutachter wiedergegebenen Angaben des Klägers. Denn Dr. Sch. hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich für eine Stuhlinkontinenz auch in der Gutachtenssituation kein Anhalt ergeben hat und eine solche auch pathophysiologisch nicht ausreichend erklärbar wäre, da eine Sphinkterschwäche nicht nachgewiesen ist. Die vom Kläger noch durchgeführten Aktivitäten wie zB regelmäßige Fahrten mit der Ehefrau von W. nach Freiburg (auch wenn der Kläger dort in einem Café wartet) und eine Reise nach Italien sprechen ebenfalls gegen eine Stuhlinkontinenz. Schließlich finden sich bezüglich einer Stuhlinkontinenz keinerlei Hinweise in den vorliegenden Arztbriefen und sachverständigen Zeugenauskünften. Die chronische Pankreatitis hat deshalb zur Überzeugung des Senats beim Kläger lediglich eine erhöhte Stuhlfrequenz zur Folge, jedoch keine Stuhlinkontinenz. Ob der Kläger deshalb an sog Fettstühlen leidet und eine „ölige Flüssigkeit“ ausscheidet, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist nicht nachgewiesen, dass dieses Ausscheiden unkontrollierbar erfolgt. Gegen das Auftreten massiver Fettstühle und eine Malabsorption im Darmtrakt spricht im Übrigen, dass der Kläger nicht an Kachexie leidet und die Serumeiweißelektrophorese, die Dr. Sch. durchgeführt hat, unauffällig war. Des Weiteren leidet der Kläger an mittellebhaften Darmgeräuschen, einem geblähten Bauch und vermehrtem Abgang von Winden. Auswirkungen der chronischen Pankreatitis auf das berufliche Leistungsvermögen ergeben sich dadurch, dass eine Toilette in erreichbarer Nähe sein sollte. Eine zeitliche Leistungseinschränkung ergibt sich jedoch nicht.
35 
Der insulinpflichtige Diabetes mellitus ist seit Beginn der Insulintherapie zunächst gut eingestellt gewesen (Auskunft Dr. R. vom 11. September 2008) und auch jetzt noch ausreichend eingestellt (Gutachten des Dr. Sch.), weshalb sich hieraus ebenfalls keine zeitliche Leistungseinschränkung ergibt. Aus den vom Kläger vorgelegten Diabetes-Tagebüchern lassen sich keine weiteren Funktionsstörungen entnehmen. Dr. Sch. hat diese schon bei der Erstbegutachtung ausgewertet und weist auch in der ergänzenden Stellungnahme nachvollziehbar darauf hin, dass entscheidend die Hypoglykämien sind und solche von Blutzuckerwerten von <40 mg/dl dargestellt werden und bei Werten >40 mg/dl entscheidend ist, ob Symptome der Unterzuckerung vorliegen. Mit den immer über 40 mg/dl angegebenen Blutzuckerwerten ergeben sich aber aus den Tagebüchern keine Hypoglykämien. Selbst Dr. R. hat in der Auskunft vom 11. September 2008 eine sechsstündige Tätigkeit für möglich erachtet. Allerdings sollte nach Ansicht des Dr. Sch. eine Nachtschichttätigkeit vermieden werden.
36 
Das intermittierende Vorhofflimmern und die chronisch-obstruktive Lungenerkrankung ziehen keine Leistungseinschränkungen nach sich, insbesondere zeigt sich die Lungenerkrankung ohne pulmonale Dekompensationszeichen (Gutachten des Dr. C. und des Dr. Sch.). Eine Dyspnoe hat sich auch bei der Untersuchung durch Dr. B. nicht vorgelegen. Wegen der Marcumarisierung muss der Kläger Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr meiden.
37 
Auf orthopädischem Fachgebiet leidet der Kläger nach den Gutachten des Dr. B. und des Dr. Sch. an einem degenerativen Wirbelsäulensyndrom ohne sensomotorische Ausfälle. Deshalb sind dem Kläger Zwangshaltungen der Wirbelsäule und Tätigkeiten mit vermehrten Erschütterungen und Vibrationen nicht mehr möglich. Befunde oder Funktionseinschränkungen, die auch eine zeitliche Leistungseinschränkung begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
38 
Schließlich leidet der Kläger auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet an anamnestisch depressiven Episoden mit situationsgebundenen Ängsten, Verdacht auf Spannungskopfschmerzen und einer sensiblen und beinbetonten Polyneuropathie. Der psychopathologische Befund bei der Untersuchung durch Dr. Sch. war unauffällig, ebenso lag eine depressive Stimmungslage nicht vor. Dies entspricht auch den von Prof. Dr. H. erhobenen Befunden. Für eine manifeste, floride psychische Erkrankung ergibt sich daher insgesamt beim Kläger kein Anhalt. Dafür spricht auch, dass Dr. Sch. das vom Kläger eingenommene Antidepressivum im Blut nicht nachweisen konnte, obwohl der Kläger angegeben hatte, es am Vorabend eingenommen zu haben. Nach Erhalt des Gutachtens hat der Kläger erklärt, das Medikament auf Anraten seines Arztes auch am Vorabend nicht eingenommen zu haben. Dahinstehen kann, ob diese Angabe als Schutzbehauptung zu werten ist, auch wenn auffällig ist, dass der behandelnde Arzt damit ein Absetzphänomen riskiert hätte und es sich bei dem vom Kläger eingenommenen Medikament um ein nicht-sedierendes Antidepressivum handelt (Stellungnahme Dr. Sch.). Das kann jedoch dahinstehen, da allein der unauffällige psychische Befund, den nicht nur Dr. Sch., sondern auch schon Prof. Dr. H. erhoben hat, gegen eine solche Erkrankung spricht. Im Einzelnen hat die Befunderhebung durch Dr. Sch. keine Antriebsminderung oder gar psychomotorische Hemmung des Klägers ergeben. Eine depressive Stimmung hat nicht vorgelegen. Das Durchhaltevermögen war während der Begutachtung nicht eingeschränkt, die kognitiven Funktionen erhalten. Der Kläger hat sich geistig gut flexibel gezeigt und ist in der Lage, seinen Tagesablauf zu strukturieren. Es bestehen keine Einschränkungen des Zeitmanagements, auch liegen keine Störungen der sozialen Kompetenzen und der Alltagskompetenzen vor. Deshalb sind keine (Funktions-) Einschränkungen der Belastbarkeit des Klägers ersichtlich und eine zeitliche Leistungseinschränkung nicht begründbar. Der Einschätzung des zeitlichen Leistungsvermögens durch Prof. Dr. H. ist daher nicht zu folgen. Denn ein psychiatrischer Befund, der eine quantitative Leistungseinschränkung begründen könnte, konnte gerade nicht festgestellt werden. Im Übrigen hat selbst schon Prof. Dr. H. darauf hingewiesen, dass das psychische Bild keine weitere Leistungseinschränkung nach sich zieht, ohne dies bei seiner Leistungsbeurteilung zu berücksichtigen.
39 
Funktionsstörungen aufgrund der Spannungskopfschmerzen werden nicht geschildert. Schließlich zieht die Polyneuropathie keine signifikanten motorischen Ausfälle nach sich, die Wegefähigkeit zu Fuß ist nicht eingeschränkt. Allerdings sind wegen der Polyneuropathie Tätigkeiten mit vermehrtem Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten, die eine uneingeschränkte Gang- und Standsicherheit voraussetzen, nicht vertretbar.
40 
Die von Dr. C. diagnostizierte inkomplette Peronäus-Läsion und die Prostatahyperplasie ziehen ebenfalls keine Funktionsstörungen nach sich. Insbesondere wirkt sich die inkomplette Peronäus-Läsion wie schon die Polyneuropathie nicht wesentlich auf das Gehvermögen des Klägers aus.
41 
Der Beurteilung der behandelnden Ärzte kann nicht gefolgt werden. Herr Na. verweist auf immer wieder auftretende Dekompensationen bzw eine Verstärkung der depressiven Entwicklung, beides war aber gerade in den Begutachtungssituationen nicht nachweisbar, insbesondere keine depressive Herabgestimmtheit. Deshalb liegt auch die von Dr. K. als leistungsmindernd erwähnte Depression nicht vor. Dr. K. hat im Übrigen nur allgemein auf „die diabetische Stoffwechsellage, die kardialen Befunde und insbesondere auch die Auswirkung der schweren Depression“ hingewiesen und damit keine konkreten Befunde benannt, die ein Abweichen von den Einschätzungen des Dr. B. und Dr. Sch. begründen könnten. Herr D. hat seine Leistungseinschätzung ebenfalls nicht mit Funktionseinschränkungen begründet. Die von ihm erwähnten Befunde (Hyper- und Hypoglykämien mit einem Blutzucker zwischen 40 und 300 mg/dl mit Unwohlsein, Bewegungseinschränkung der HWS, Panikzustände) sind zum Teil ungenau und begründen jedenfalls keine zeitliche Leistungseinschränkung, was sich aus der nachfolgenden Begutachtung durch Dr. Sch. ergibt.
42 
Der für den Kläger noch in Betracht kommende Arbeitsmarkt ist auch nicht verschlossen. Denn der Kläger kann unter betriebsüblichen Bedingungen erwerbstätig sein. Der Umstand, dass er mehrmals täglich eine Toilette aufsuchen können muss, führt nicht dazu, dass er nur noch unter betriebsunüblichen Bedingungen erwerbstätig sein kann. Denn die Notwendigkeit von kurzen Pausen, um die Toilette aufzusuchen, ist noch im Rahmen der persönlichen Verteilzeiten möglich, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (zuletzt Urteil vom 20. April 2010, Aktenzeichen L 11 R 267/09). Dies gilt auch, wenn der Kläger - wie von ihm behauptet - an einem sog Stuhldrang leidet, also an einem schwer zu kontrollierbaren Drang, auf die Toilette zu müssen.
43 
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber nach § 6 Abs 2 Satz 1 Arbeitsstätten-verordnung (ArbStättV) Toilettenräume bereitzustellen hat. Nach Nr 4.1 Abs 1 Satz 2 der Anlage zur ArbStättV müssen sich diese Toilettenräume sowohl in der Nähe der Arbeitsplätze als auch in der Nähe von Pausen- und Bereitschaftsräumen, Wasch- und Umkleideräumen befinden. Nach Nr. 3 der Arbeitsstättenrichtlinie 37/1 (vgl § 7 Abs 4 ArbStättV) sind die Toilettenräume bzw die Toiletten unabhängig von Nr 2 der Vorschrift innerhalb einer Arbeitsstätte so zu verteilen, dass sie von ständigen Arbeitsplätzen nicht mehr als 100 m und, sofern keine Fahrtreppen vorhanden sind, höchstens eine Geschoßhöhe entfernt sind, der Weg von ständigen Arbeitsplätzen in Gebäuden zu Toiletten soll nicht durchs Freie führen. Nach § 4 ArbZG steht Beschäftigten mit einer Tätigkeit von mehr als sechs Stunden täglich eine Ruhepause von 30 Minuten bzw zweimal 15 Minuten zu. Neben den betriebsüblichen Pausen werden den Arbeitnehmern in gewissem Umfang auch noch so genannte Verteilzeiten zugestanden für zB den Weg vom Zeiterfassungsgerät zum Arbeitsplatz, das Vorbereiten beziehungsweise Aufräumen des Arbeitsplatzes, den Gang zur Toilette, Unterbrechungen durch Störungen durch Dritte usw (vgl Landessozialgericht Bayern, Urteil vom 23. Juli 2009, L 14 R 311/06, juris, Rn 87). Im Übrigen ist zu beachten, dass Kurzpausen von weniger als 15 Minuten alle zwei Stunden bspw im Bereich des öffentlichen Dienstes nicht als Arbeitszeit verkürzende Pausen gelten (vgl Senatsurteil, Urteil vom 20. März 2007, L 11 R 684/06, mit weiteren Nachweisen, juris).
44 
Das Erfordernis des häufigen und ggf dringenden Toilettenbesuchs steht somit einer Arbeitstätigkeit nicht entgegen. Das gilt auch für die Notwendigkeit, den Blutzucker zu messen und sich Insulin zu spritzen. Dr. R. hat ausgeführt, dass sich der Kläger vor jeder Hauptmahlzeit den Blutzucker messen und Insulin injizieren muss. Im Wesentlichen kann der Kläger diesen Anforderungen außerhalb der üblichen Arbeitszeit nachkommen. Die bei einer Insulintherapie notwendigen Pausen zur Messung des Zuckers und zur Nahrungsaufnahme können im Übrigen in den üblichen Arbeitsalltag integriert werden (vgl Urteil des Senats vom 20. März 2007, aaO).
45 
Schließlich ist die Gehfähigkeit des Klägers nicht eingeschränkt. Erkrankungen, die die Wegstrecke beschränken, liegen nicht vor, die Polyneuropathie wirkt sich diesbezüglich nicht aus. Aufgrund seines häufigen Stuhldrangs ist der Kläger bezüglich der Wegefähigkeit ebenfalls nicht eingeschränkt. Dies ergibt sich schon aus dem von Dr. Sch. erhobenen Alltagsaktivitäten und der Tatsache, dass der Kläger in der Lage war, die Strecke von W. nach Mannheim zur Begutachtung bei Dr. Sch. allein mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen.
46 
Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
47 
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben gemäß § 240 Abs 1 SGB VI in den ab 1. Januar 2001 geltenden Fassungen (zuletzt durch Art 1 Nr 61 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes) bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist gemäß § 240 Abs 2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
48 
Deshalb besteht ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht bereits dann, wenn der bisherige Beruf (Hauptberuf) nicht mehr ausgeübt werden kann, sondern erst, wenn der Versicherte nicht auf eine zumutbare andere Tätigkeit verwiesen werden kann. Das Gesetz verlangt dazu einen zumutbaren beruflichen Abstieg. Um bestimmen zu können, auf welche Berufe der Versicherte verweisbar ist, hat die Rechtsprechung des BSG ein sogenanntes Mehrstufenschema entwickelt, das die Angestellten- und Arbeiterberufe in mehrere, durch unterschiedliche „Leitberufe“ charakterisierte Gruppen untergliedert. Hiernach sind sowohl für gewerbliche als auch für Angestellten-Berufe mittlerweile sechs Stufen zu unterscheiden (zuletzt BSG, Beschluss vom 27. August 2009, B 13 R 85/09 B, juris). Die erste Stufe bilden dabei ungelernte Berufe, auf der zweiten Stufe folgen Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Angelernte). Grundsätzlich darf im Rahmen des Mehrstufenschemas der Versicherte lediglich auf Tätigkeiten der gleichen oder jeweils nächstniedrigeren Gruppe verwiesen werden (BSG, Urteil vom 24. März 1983, 1 RA 15/82, SozR 2200 § 1246 Nr 107; zuletzt BSG, Beschluss vom 27. August 2009, B 13 RJ 85/09 B, aaO). Dabei zerfällt die Stufe der Angelernten in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93, SozR 3-2200 § 1246 Nr 45). Eine konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit ist grundsätzlich (Ausnahmen: sog Unüblichkeitsfälle oder Seltenheitsfälle) nur dann nicht erforderlich, wenn der bisherige Beruf der ersten Stufe angehört oder wenn ein sog einfacher Angelernter (Stufe 2, aber Ausbildung bis zu einem Jahr) auf ungelernte Berufe verwiesen wird (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004, B 4 RA 5/04 R, juris).
49 
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich somit nach der Wertigkeit des Hauptberufs. Dieser bestimmt sich in der Regel nach der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist. Der Kläger hat keinen Beruf erlernt und war zuletzt als Pizzabäcker, Bedienung und Aushilfe im Gastronomiebereich beschäftigt. Deshalb ist auch der Senat, wie schon das SG, davon überzeugt, dass der Kläger lediglich als einfacher Angelernter einzustufen ist und ihm damit kein Verweisungsberuf benannt werden muss.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
51 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen gemäß § 160 Abs 2 SGG nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Okt. 2010 - L 11 R 5203/09

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Okt. 2010 - L 11 R 5203/09 zitiert 18 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit


(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und2. berufsunfähigsind. (2) Berufsunfähig

Arbeitszeitgesetz - ArbZG | § 4 Ruhepausen


Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nac

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 300 Grundsatz


(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. (2) Aufgehobene Vorschrift

Verordnung über Arbeitsstätten


Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 302b Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit


(1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem bisherigen

Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV 2004 | § 7 Ausschuss für Arbeitsstätten


(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Arbeitsstätten gebildet, in dem fachkundige Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Länderbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere fachkundige Perso

Referenzen - Urteile

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Okt. 2010 - L 11 R 5203/09 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Okt. 2010 - L 11 R 5203/09 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. März 2007 - L 11 R 684/06

bei uns veröffentlicht am 20.03.2007

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. November 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Zwischen den Beteiligten ist
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Okt. 2010 - L 11 R 5203/09.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Okt. 2015 - L 11 R 3871/14

bei uns veröffentlicht am 20.10.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 15.08.2014 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Der Kläger macht einen Anspruch auf Gewäh

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 27. Feb. 2013 - L 3 R 136/10

bei uns veröffentlicht am 27.02.2013

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Bu

Referenzen

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

(3a) (weggefallen)

(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.

(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem bisherigen Rentenartfaktor, solange Berufsunfähigkeit oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vorliegt.

(2) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen voller Erwerbsminderung, solange Erwerbsunfähigkeit oder volle Erwerbsminderung vorliegt.

(3) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde und ist der jeweilige Anspruch nach dem Ablauf der Frist von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig, ist die Befristung zu wiederholen, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Arbeitsstätten gebildet, in dem fachkundige Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Länderbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere fachkundige Personen, insbesondere der Wissenschaft, in angemessener Zahl vertreten sein sollen. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 16 Personen nicht überschreiten. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die Mitgliedschaft im Ausschuss für Arbeitsstätten ist ehrenamtlich.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft die Mitglieder des Ausschusses und die stellvertretenden Mitglieder. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,

1.
dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten zu ermitteln,
2.
Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden können, sowie Empfehlungen für weitere Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten auszuarbeiten und
3.
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in allen Fragen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten zu beraten.
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben soll der Ausschuss die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes berücksichtigen. Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für Arbeitsstätten wird mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt. Der Ausschuss arbeitet eng mit den anderen Ausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammen. Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Beratungs- und Abstimmungsergebnisse des Ausschusses sowie Niederschriften der Untergremien sind vertraulich zu behandeln, soweit die Erfüllung der Aufgaben, die den Untergremien oder den Mitgliedern des Ausschusses obliegen, dem nicht entgegenstehen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die vom Ausschuss nach Absatz 3 ermittelten Regeln und Erkenntnisse sowie Empfehlungen im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt machen.

(5) Die Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.

(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. November 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1969 geborene Kläger portugiesischer Staatsangehörigkeit, der seit April 1990 in der Bundesrepublik Deutschland lebt, war bis einschließlich 12. November 2002 als Kranführer/Maurer/Schalenmonteur versicherungspflichtig beschäftigt. Seitdem steht er, nachdem ein Magen-Siegelringzell-Carzinom vom 18. Oktober 2002 bis 01. November 2002 stationär im Universitätsklinikum T. behandelt wurde, im Bezug von Krankengeld bzw. nach Aussteuerung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
Ausweislich des Schwerbehindertenausweises des Versorgungsamtes K. vom 1. Dezember 2003 liegt der Grad der Behinderung des Klägers nach dem Schwerbehindertengesetz bei 90.
Am 21. November 2002 beantragte er die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.
Die LVA B.-W. führte zunächst in der Reha-Klinik K. ein stationäres Heilverfahren vom 21. November 2002 bis 12. Dezember 2002 durch. Aus diesem wurde er als arbeitsunfähig mit der Diagnose eines Zustandes nach Gastrektomie und Lymphadenektomie wegen Siegelringzell-Carzinom des Magens entlassen. Bei weiterer positiver Rekonvaleszenz werde er vermutlich im Januar bzw. Anfang Februar 2003 leistungsfähig sein für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit maximal Hubarbeiten von 10 kg, nach Ablauf eines weiteren halben Jahres nach der Operation bestehe vermutlich wieder volle Belastbarkeit.
Die Beklagte veranlasste daraufhin eine internistische Begutachtung des Klägers nach ambulanter Untersuchung. Dr. C. kam unter Berücksichtigung der Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte zu dem Ergebnis, der Kläger könne zwar seine frühere Tätigkeit (Kranfahrer) auf Dauer wegen des hiermit verbundenen Kletterns, Hebens und Tragens nicht mehr ausüben. Körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten könne er jedoch weiterhin vollschichtig verrichten, wobei häufiges Bücken ebenso wie das Tragen und Heben von Lasten vermieden werden sollten. Der Kläger befände sich in altersentsprechendem Allgemeinzustand, etwas untergewichtig (54,5 kg bei 173 cm). Als Diagnose wurde ein Zustand nach Resektion eines Siegelring-Carzinoms des Magens gestellt.
Gestützt hierauf wies die Beklagte mit Bescheid vom 26. September 2003 den Rentenantrag zurück.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, nach mehr als zwei Stunden Arbeit träten bei ihm Erschöpfungszustände auf, die eine Weiterarbeit unmöglich machten. Sein Hausarzt habe ihm deswegen fehlende Erwerbsfähigkeit bescheinigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Nachuntersuchungen seien unauffällig gewesen. Bei der klinischen Untersuchung habe sich eine fest verheilte Narbe ergeben. Leber und Milz seien nicht tastbar vergrößert gewesen. Auch die orientierte Untersuchung des Herzens sei ebenso wie das EKG unauffällig gewesen. Dies gelte auch für eine orientierende neurologische und psychiatrische Untersuchung. Insgesamt sei daher festzustellen, dass der Kläger zwar seine frühere Tätigkeiten nicht mehr verrichten könne, wohl aber noch leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
10 
Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, aufgrund der teilweisen Magenentfernung könne er nicht mehr arbeiten.
11 
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das SG die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen sowie den ehemaligen Arbeitgeber gehört und den Kläger anschließend internistisch begutachten lassen.
12 
Die Hoch- und Tiefbau GmbH T., bei der der Kläger seit August 1992 beschäftigt war, teilte mit, dass der Kläger bereits bei seiner Einstellung über die erforderliche Berufserfahrung verfügt habe. Je nach Größe der Baustelle sei er entweder ausschließlich als Kranfahrer oder bei kleineren Baustellen parallel auch als Facharbeiter tätig gewesen. Er sei in die Lohngruppe 3 als Facharbeiter und Kranführer laut Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe eingestuft worden.
13 
Der HNO-Arzt/Allergologe Dr. B. führte aus, dass die geringgradige Innenohrschwerhörigkeit nicht berücksichtigt worden sei.
14 
Prof. Dr. K./Dr. K.-M., Klinik für Allgemeine-, Viszeral- und Transplantationschirurgie T. gaben an, dass der Kläger regelmäßig alle sechs Monate untersucht werde. Nach Verlust des Magens sei nicht nur rein mechanisch die Reservoir- und Malfunktion des Magens verloren gegangen, sondern die koordinierte Nahrungsverwertung sowohl durch die veränderte Passage als auch durch unzeitgemäße Zugabe der weiteren Verdauungssäfte gestört. Die dadurch resultierenden Beschwerden eines Postgastrektomiesyndroms mit Dumping seien von der Beklagten nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die dem Kläger mögliche körperliche Arbeitsbelastung sei daher auf leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten begrenzt, wobei die Arbeit in Tagschicht stattfinden solle, da sich Wechselschicht auf das Vegetativum negativ auswirke. Zusätzlich müssten ausreichend Pausen zur Nahrungsaufnahme einrichtbar sein. Auch die geistig-psychische Belastbarkeit sei hinsichtlich Konzentration, Reaktions-, Umstellungs-, Anpassungsvermögen und Verantwortung für Personen und Maschinen eingeschränkt. Unter diesen Prämissen sei eine vollschichtige Tätigkeit zu befürworten.
15 
Der Allgemeinmediziner Dr. R. führte aus, dass das Dumping-Syndrom durch diätetische Maßnahmen (häufige kleinere Mahlzeiten ohne zu hohen Kohlehydratanteil) zu verbessern sei. Seines Erachtens bestehe vollschichtige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten.
16 
Die LVA B.-W. führte vom 22. Juni 2004 bis 13. Juli 2004 eine erneute stationäre Rehabilitationsmaßnahme durch. Aus dieser wurde der Kläger als arbeitsfähig mit den Diagnosen 1. eines Siegelringzell-Carzinom des Magens, einer Gastrektomie 10/02, 2. einer traumatischen Irisperforation rechts mit deutlicher Visuseinschränkung, 3. eines Nikotinabusus sowie 4. einer chronisch obstruktiven Bronchitis entlassen. Die Irisperforation sei auf einen 1990 stattgehabten Arbeitsunfall am Bau zurückzuführen und der Kläger sei auch danach ohne nennenswerte Einschränkung in seinem Beruf als Kranführer tätig gewesen. Seine Sehschärfe sei deutlich vermindert, so dass nächtliche Arbeit wenig sinnvoll sei. Psychisch bestünden keine nennenswerten Einschränkungen zur Wiederaufnahme einer Tätigkeit. Sein Stuhlverhalten sei mit ein bis zwei Stuhlentleerungen pro Tag und adäquater Konsistenz unauffällig gewesen. Auch der übrige Rehabilitationsverlauf habe sich als komplikationslos gestaltet. Der Kläger versuche allerdings über einen Sozialgerichtsprozess die bereits in Portugal zugesicherte Rente auch in Deutschland zu erreichen, so dass kein nennenswerter rehabilitativer Erfolg hätte erzielt werden können. Es bestehe ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, wobei Einschränkungen des Sehvermögen beständen.
17 
Der internistische Sachverständige, Prof. Dr. G. vom Städtischen Klinikum K., beschrieb ein Postgastrektomie- bzw. Dumping-Syndrom bei Zustand nach Gastrektomie 10/02 bei Siegelringcarzinom des Magens. Durch den Verlust des Magens mit seiner Reservoirfunktion und seiner funktionellen Aufgabe als Verdauungsorgan und zur Steuerung der geregelten Weitergabe der Nahrung an den Dünndarm träten Beschwerden auf, die je nach ihrer zeitlichen Zuordnung nach Essen als Frühdumping ca. 20 Minuten nach dem Essen und Spätdumping ein bis drei Stunden nach dem Essen bezeichnet würden. Durch eine Überdehnung der abführenden Schlinge mit Zug am Mesenterium komme es zu einer Vagusreizung mit Freisetzung von vasoaktiven Stoffen und intestinalen Hormonen. Dies könne zu kardiovaskulären Symptomen wie Herzklopfen, Schwitzen, Schwäche und Schwindel führen. Durch das Eintreffen hyperosmotischer wenig verdauter Nahrungsstoffe komme es zu einer Flüssigkeitsverschiebung in den Dünndarm, was die beschriebene Kreislaufreaktion verstärke. Typisch seien abdominelle Schmerzen, hörbare Darmgeräusche, eventuell Diarrhoe und Brechreiz. Das Spätdumping trete relativ selten auf und sei bedingt durch eine reaktive Hypoglykämie infolge überschießender Insulinausschüttung bei kohlehydratreichen Mahlzeiten. Der Kläger leide am ehesten an einem Frühdumpingsyndrom, da seine Beschwerden rasch nach dem Essen aufträten und es zu keinem zweiten Beschwerdegipfel zwei bis drei Stunden nach den Mahlzeiten komme. Die Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit sei abhängig von der Schwere des Frühdumpingsyndroms, unter Umständen könnten längere Ruhepausen nach Nahrungsaufnahme notwendig werden. Bei dem Kläger läge darüber hinaus eine Fehlbesiedlung der abführenden Darmschlinge durch Bakterien vor, wodurch die Verdauungsprobleme verstärkt werden könnten. Der Kläger könne daher nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten sechs Stunden täglich in wechselnder Körperhaltung ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten bis 10 kg, Akkordarbeit, Nachtschicht (auch aufgrund der eingeschränkten Sehfähigkeit) und besondere Anforderungen an die Konzentrations- oder Reaktionsfähigkeit verrichten. Er solle die Möglichkeit zu mehreren Pausen für mehrere kleinere Mahlzeiten während der Arbeitszeit haben, wobei auch sanitäre Anlagen vor Ort erforderlich wären.
18 
Die Beklagte legte hierzu eine Stellungnahme ihrer Prüfärztin Dr. M. vor, wonach die erforderlichen häufigeren kleinen kohlehydratarmen Mahlzeiten während der sogenannten persönlichen Verteilzeiten zu sich genommen werden könnten. Der Kläger sei daher noch vollschichtig einsetzbar für Tätigkeiten mit leichter körperliche Belastung, möglichst im Dienstleistungsgewerbe.
19 
Mit Urteil vom 24. November 2005, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 6. Februar 2006, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, der Kläger könne nach dem Ermittlungsergebnis noch Arbeiten ungelernter oder kurzfristig angelernter Art unter betriebsüblichen Arbeitsbedingungen verrichten. Dies habe der gerichtliche Sachverständige überzeugend und schlüssig dargelegt.
20 
Mit seiner dagegen am 13. Februar 2006 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, aufgrund seines Gesundheitszustandes sei seinem Antrag auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente in Portugal zwischenzeitlich stattgegeben worden. Bedingt durch die komplette Magenentfernung seien seine körperlichen Abwehrkräfte vermindert, so dass er schon bei leichten äußerlichen Einwirkungen krankheitsanfällig sei. Außerdem leide er an einer wesentlichen Gewichtsreduktion. Hierdurch ergebe sich noch eine weitere Verminderung seiner Leistungsfähigkeit. Neben den Beeinträchtigungen durch die Entfernung des Magens leide er noch an Seh- und Hörproblemen. Er benötige Pausen über das betriebsübliche Maß hinaus und sei auf einen Arbeitsplatz angewiesen, der ihm die Gelegenheit für erforderliche zusätzliche kleine Pausen von ca. zehn Minuten gebe.
21 
Der Kläger beantragt,
22 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. November 2005 sowie den Bescheid vom 26. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2004 aufzuheben und ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Dezember 2002 zu bewilligen.
23 
Die Beklagte beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Sie erachtet das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
26 
Nach Durchführung eines Erörterungstermins vom 16. Mai 2006 ist der Kläger nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf eigenes Kostenrisiko erneut begutachtet worden.
27 
Prof. Dr. A. vom R.-B.-Krankenhaus S. hat ausgeführt, dass der Kläger mittlerweile ein Körpergewicht von 56 kg erreicht habe. Es liege ein guter Allgemeinzustand bei leicht untergewichtigem Ernährungszustand vor. Seiner Einschätzung nach sei der Kläger bei den Diagnosen 1. eines Magencarzinoms (Erstdiagnose 10/02), einer Gastrektomie und einer Lymphadenektomie, Komplikationen: Dumpingsyndrom, aktuell: Nachsorge ohne Hinweis auf Rezidiv, 2. rezidivierenden Ulzera ventriculi, 3. Hämorrhoiden I.-II. Grades, 4. einer traumatischen Iris-Perforation rechts 1990 und einer Linsentrübung im Bereich der hinteren Schale mit resultierender Sehminderung, 5. einer Innenohrschwerhörigkeit (rechts gering bis mittelgradig, links geringgradig) sowie 6. einer chronischen Bronchitis bei Nikotinabusus für eine leichte bis mittelschwere Arbeit von sechs Stunden leistungsfähig. Arbeiten mit besonderen Anforderungen an das Konzentrations- bzw. das Reaktionsvermögen, das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie unter besonderem Zeitdruck könnten nicht mehr verrichtet werden. Wegen der Beeinträchtigung des Seh- und Hörvermögens seien Arbeiten mit besonderen Anforderungen an diese Sinne nicht mehr möglich. Häufigere Pausen als auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich (bis zu sechs pro Tag) seien unerlässlich.
28 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da die Berufung Leistungen für mehr als ein Jahr umfasst. Die damit insgesamt zulässige Berufung ist indessen nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
30 
Der Senat folgt den vorliegenden Gutachten mit der Argumentation des SG und der Beklagten, wonach der Kläger noch leichte Tätigkeiten unter qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten kann und deswegen nicht erwerbsgemindert ist.
31 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung in der hier anzuwendenden ab 01.01.2001 gültigen Fassung sind im angefochtenen Urteil zutreffend zitiert. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
32 
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Zwar hat er die allgemeine Wartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung erfüllt, wie sich aus dem aktuellen, im Berufungsverfahren vorgelegten Versicherungsverlauf vom 7. April 2006 ergibt. Indessen fehlt es an einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im erforderlichen Umfang. Dies hat das SG ausführlich begründet dargelegt, weswegen der Senat auch insoweit auf die Entscheidungsgründe nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug nimmt.
33 
Der Kläger ist danach noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen vollschichtig zu verrichten. Dies folgt auch zur Überzeugung des Senats aus dem vom SG eingeholten Gutachten von Prof. Dr. G., den sachverständigen Zeugenaussage von Prof. Dr. K./Dr. K.-M., des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. R. wie auch den Reha-Entlassungsberichten.
34 
Im Vordergrund der Leistungseinschränkungen steht danach der internistische Befund eines Postgastrektomiesyndroms mit Frühdumping, welches die Erforderlichkeit einer Diät sowie häufiger kleinerer Nahrungsaufnahmen begründet. Die hierfür erforderliche Zeit wird von allen Gutachtern bzw. behandelnden Ärzten übereinstimmend mit maximal zehn Minuten angegeben und ist sechs mal am Tag erforderlich. Somit kann der Kläger bei einer zugrunde gelegten Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden die zusätzliche Nahrungsaufnahme in den ihm arbeitsrechtlich zustehenden Pausen von einer halben Stunde (§ 4 Arbeitszeitgesetz - ArbZG -), die im Übrigen nach Maßgabe der §§ 4 und 7 ArbZG auch in kleinere Zeitabschnitte aufgeteilt werden können, bewerkstelligen, ohne dass es dafür betriebsunüblicher Pausen bedarf. Die Nahrungsaufnahme ist sogar, wie die Prüfärztin der Beklagten zutreffend ausgeführt hat, innerhalb der sogenannten persönlichen Verteilzeiten möglich (vgl. zum Folgenden LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.08.2003, L 14 RJ 137/01). Denn Kurzpausen von weniger als 15 min alle zwei Stunden gelten bspw. im Bereich des öffentlichen Dienstes nicht als Arbeitszeit verkürzende Pausen (vgl. BAG 30.3.1989, 6 AZR 326/86, EzBAT § 4 BAT Betriebliche Übung Nr 11; 27.4.2000, 6 AZR 861/98, NZA 2001, 274; Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, § 15 BAT Rdnr. 31). Für Büroarbeiten hat das Max-Planck-Institut für Arbeitsphysiologie deswegen die von den Arbeitgebern zugestandene persönliche Verteilzeit mit etwa 12 % der tariflich festgesetzten Arbeitszeit angesetzt (vgl. Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, DRV 8 - 9 /93 S. 493, 527). Das Erfordernis zusätzlicher Nahrungsaufnahme steht somit einer vollschichtigen Arbeitstätigkeit im Sinne des Rentenrechts nicht entgegen.
35 
Des weiteren besteht bei dem Kläger eine Einschränkung der Seh- und Hörfähigkeit, wobei die Innenohrschwerhörigkeit nur geringfügig ausgeprägt ist. Die traumatische Iris-Perforation rechts 1990 stand jedenfalls einer vollschichtigen Tätigkeit als Kranfahrer bis einschließlich 2002, die sicherlich auch erhebliche Anforderungen an das Sehvermögen gestellt hat, nicht entgegen, so dass allein aufgrund der tatsächlichen Berufausübung davon ausgegangen werden muss, dass das Sehvermögen des Klägers einer normalen Berufstätigkeit nicht entgegensteht. Die eingeschränkte Sehfähigkeit bedingt lediglich, dass der Kläger solche Tätigkeiten, die vermehrte Anforderungen an das Sehvermögen stellen wie auch Nachtarbeit nicht mehr verrichten kann. Hinsichtlich des Hörvermögens gilt, dass ebenfalls nur solche Tätigkeiten ausgeschlossen sind, die gesteigerte Anforderungen an das Hörvermögen stellen. Denn eine Verständigung ist mit dem Kläger nach der Anamnese sämtlicher Gutachten immer unproblematisch möglich gewesen, wie es letztlich auch die durchgeführten Gerichtstermine bestätigt haben.
36 
Diese übereinstimmende Leistungseinschätzung der im Verwaltungs- wie im Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten bzw. den Angaben der den Kläger behandelnden Ärzte wird auch durch die Ermittlungen im Berufungsverfahren bestätigt. Prof. Dr. A. hat die bereits bekannten Erkrankungen lediglich um die Diagnosen von rezidivierenden Ulzera ventriculi sowie Hämorrhoiden ergänzt, die aber keine weiteren qualitativen oder gar quantitativen Leistungseinschränkungen bedingen.
37 
Der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit bedarf es dabei nicht. Notwendig ist dies bei einer „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ oder einer „schweren spezifischen Leistungsminderung“ (BSG GS SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Darunter fallen nicht die „üblichen“ Leistungseinschränkungen wie z.B. der Ausschluss von Tätigkeiten, die überwiegendes Stehen oder Sitzen erfordern, im Akkord oder Schichtdienst verrichtet werden oder besondere Anforderungen an das Seh-, Hör- und Konzentrationsvermögen erfordern (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.2003 - B 5 RJ 64/02 R -). Mit dem Begriff „schwere spezifische Leistungsminderung“ werden nur solche Fälle erfasst, bei denen bereits eine schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt. In der Rechtsprechung des BSG sind bestimmte Fälle anerkannt (vgl. hierzu BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 90 - Einäugigkeit, Einarmigkeit), zu denen jedoch der vorliegende Fall nicht gehört.
38 
Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen kommen für den Kläger noch Tätigkeiten als Warenaufmacher, Versandfertigmacher, Mitarbeiter in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde, Warensortierer, Montierer in der Metall- und Elektroindustrie, Maschinenbediener an Bohr-, Stanzmaschinen, Präge- und Schweißautomaten, Lager-, Verpackungs- und Reinigungsarbeiten in Betracht. (vgl. auch Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16.05.1997 - L 8 J 1270/96 und des Bayrischen Landessozialgerichts vom 19.02.2002 - L 6 RJ 727/00-).
39 
Nach alledem steht daher zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger noch vollschichtig leichte körperliche Tätigkeiten verrichten kann und deswegen nicht erwerbsgemindert ist.
40 
Aufgrund seines Lebensalters scheidet die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit bereits aus (§ 240 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -), so dass es nicht darauf ankommt, dass der Kläger unstreitig seine bisherige berufliche Tätigkeit als Kranführer, die mit dem Erfordernis schwerer körperlicher Arbeit verbunden ist, nicht mehr verrichten kann.
41 
Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
42 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Gründe

 
29 
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da die Berufung Leistungen für mehr als ein Jahr umfasst. Die damit insgesamt zulässige Berufung ist indessen nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
30 
Der Senat folgt den vorliegenden Gutachten mit der Argumentation des SG und der Beklagten, wonach der Kläger noch leichte Tätigkeiten unter qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten kann und deswegen nicht erwerbsgemindert ist.
31 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung in der hier anzuwendenden ab 01.01.2001 gültigen Fassung sind im angefochtenen Urteil zutreffend zitiert. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
32 
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Zwar hat er die allgemeine Wartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung erfüllt, wie sich aus dem aktuellen, im Berufungsverfahren vorgelegten Versicherungsverlauf vom 7. April 2006 ergibt. Indessen fehlt es an einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im erforderlichen Umfang. Dies hat das SG ausführlich begründet dargelegt, weswegen der Senat auch insoweit auf die Entscheidungsgründe nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug nimmt.
33 
Der Kläger ist danach noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen vollschichtig zu verrichten. Dies folgt auch zur Überzeugung des Senats aus dem vom SG eingeholten Gutachten von Prof. Dr. G., den sachverständigen Zeugenaussage von Prof. Dr. K./Dr. K.-M., des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. R. wie auch den Reha-Entlassungsberichten.
34 
Im Vordergrund der Leistungseinschränkungen steht danach der internistische Befund eines Postgastrektomiesyndroms mit Frühdumping, welches die Erforderlichkeit einer Diät sowie häufiger kleinerer Nahrungsaufnahmen begründet. Die hierfür erforderliche Zeit wird von allen Gutachtern bzw. behandelnden Ärzten übereinstimmend mit maximal zehn Minuten angegeben und ist sechs mal am Tag erforderlich. Somit kann der Kläger bei einer zugrunde gelegten Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden die zusätzliche Nahrungsaufnahme in den ihm arbeitsrechtlich zustehenden Pausen von einer halben Stunde (§ 4 Arbeitszeitgesetz - ArbZG -), die im Übrigen nach Maßgabe der §§ 4 und 7 ArbZG auch in kleinere Zeitabschnitte aufgeteilt werden können, bewerkstelligen, ohne dass es dafür betriebsunüblicher Pausen bedarf. Die Nahrungsaufnahme ist sogar, wie die Prüfärztin der Beklagten zutreffend ausgeführt hat, innerhalb der sogenannten persönlichen Verteilzeiten möglich (vgl. zum Folgenden LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.08.2003, L 14 RJ 137/01). Denn Kurzpausen von weniger als 15 min alle zwei Stunden gelten bspw. im Bereich des öffentlichen Dienstes nicht als Arbeitszeit verkürzende Pausen (vgl. BAG 30.3.1989, 6 AZR 326/86, EzBAT § 4 BAT Betriebliche Übung Nr 11; 27.4.2000, 6 AZR 861/98, NZA 2001, 274; Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, § 15 BAT Rdnr. 31). Für Büroarbeiten hat das Max-Planck-Institut für Arbeitsphysiologie deswegen die von den Arbeitgebern zugestandene persönliche Verteilzeit mit etwa 12 % der tariflich festgesetzten Arbeitszeit angesetzt (vgl. Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, DRV 8 - 9 /93 S. 493, 527). Das Erfordernis zusätzlicher Nahrungsaufnahme steht somit einer vollschichtigen Arbeitstätigkeit im Sinne des Rentenrechts nicht entgegen.
35 
Des weiteren besteht bei dem Kläger eine Einschränkung der Seh- und Hörfähigkeit, wobei die Innenohrschwerhörigkeit nur geringfügig ausgeprägt ist. Die traumatische Iris-Perforation rechts 1990 stand jedenfalls einer vollschichtigen Tätigkeit als Kranfahrer bis einschließlich 2002, die sicherlich auch erhebliche Anforderungen an das Sehvermögen gestellt hat, nicht entgegen, so dass allein aufgrund der tatsächlichen Berufausübung davon ausgegangen werden muss, dass das Sehvermögen des Klägers einer normalen Berufstätigkeit nicht entgegensteht. Die eingeschränkte Sehfähigkeit bedingt lediglich, dass der Kläger solche Tätigkeiten, die vermehrte Anforderungen an das Sehvermögen stellen wie auch Nachtarbeit nicht mehr verrichten kann. Hinsichtlich des Hörvermögens gilt, dass ebenfalls nur solche Tätigkeiten ausgeschlossen sind, die gesteigerte Anforderungen an das Hörvermögen stellen. Denn eine Verständigung ist mit dem Kläger nach der Anamnese sämtlicher Gutachten immer unproblematisch möglich gewesen, wie es letztlich auch die durchgeführten Gerichtstermine bestätigt haben.
36 
Diese übereinstimmende Leistungseinschätzung der im Verwaltungs- wie im Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten bzw. den Angaben der den Kläger behandelnden Ärzte wird auch durch die Ermittlungen im Berufungsverfahren bestätigt. Prof. Dr. A. hat die bereits bekannten Erkrankungen lediglich um die Diagnosen von rezidivierenden Ulzera ventriculi sowie Hämorrhoiden ergänzt, die aber keine weiteren qualitativen oder gar quantitativen Leistungseinschränkungen bedingen.
37 
Der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit bedarf es dabei nicht. Notwendig ist dies bei einer „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ oder einer „schweren spezifischen Leistungsminderung“ (BSG GS SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Darunter fallen nicht die „üblichen“ Leistungseinschränkungen wie z.B. der Ausschluss von Tätigkeiten, die überwiegendes Stehen oder Sitzen erfordern, im Akkord oder Schichtdienst verrichtet werden oder besondere Anforderungen an das Seh-, Hör- und Konzentrationsvermögen erfordern (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.2003 - B 5 RJ 64/02 R -). Mit dem Begriff „schwere spezifische Leistungsminderung“ werden nur solche Fälle erfasst, bei denen bereits eine schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt. In der Rechtsprechung des BSG sind bestimmte Fälle anerkannt (vgl. hierzu BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 90 - Einäugigkeit, Einarmigkeit), zu denen jedoch der vorliegende Fall nicht gehört.
38 
Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen kommen für den Kläger noch Tätigkeiten als Warenaufmacher, Versandfertigmacher, Mitarbeiter in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde, Warensortierer, Montierer in der Metall- und Elektroindustrie, Maschinenbediener an Bohr-, Stanzmaschinen, Präge- und Schweißautomaten, Lager-, Verpackungs- und Reinigungsarbeiten in Betracht. (vgl. auch Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16.05.1997 - L 8 J 1270/96 und des Bayrischen Landessozialgerichts vom 19.02.2002 - L 6 RJ 727/00-).
39 
Nach alledem steht daher zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger noch vollschichtig leichte körperliche Tätigkeiten verrichten kann und deswegen nicht erwerbsgemindert ist.
40 
Aufgrund seines Lebensalters scheidet die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit bereits aus (§ 240 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -), so dass es nicht darauf ankommt, dass der Kläger unstreitig seine bisherige berufliche Tätigkeit als Kranführer, die mit dem Erfordernis schwerer körperlicher Arbeit verbunden ist, nicht mehr verrichten kann.
41 
Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
42 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

(3a) (weggefallen)

(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.

(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem bisherigen Rentenartfaktor, solange Berufsunfähigkeit oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vorliegt.

(2) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen voller Erwerbsminderung, solange Erwerbsunfähigkeit oder volle Erwerbsminderung vorliegt.

(3) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde und ist der jeweilige Anspruch nach dem Ablauf der Frist von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig, ist die Befristung zu wiederholen, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Arbeitsstätten gebildet, in dem fachkundige Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Länderbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere fachkundige Personen, insbesondere der Wissenschaft, in angemessener Zahl vertreten sein sollen. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 16 Personen nicht überschreiten. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die Mitgliedschaft im Ausschuss für Arbeitsstätten ist ehrenamtlich.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft die Mitglieder des Ausschusses und die stellvertretenden Mitglieder. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,

1.
dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten zu ermitteln,
2.
Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden können, sowie Empfehlungen für weitere Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten auszuarbeiten und
3.
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in allen Fragen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten zu beraten.
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben soll der Ausschuss die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes berücksichtigen. Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für Arbeitsstätten wird mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt. Der Ausschuss arbeitet eng mit den anderen Ausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammen. Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Beratungs- und Abstimmungsergebnisse des Ausschusses sowie Niederschriften der Untergremien sind vertraulich zu behandeln, soweit die Erfüllung der Aufgaben, die den Untergremien oder den Mitgliedern des Ausschusses obliegen, dem nicht entgegenstehen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die vom Ausschuss nach Absatz 3 ermittelten Regeln und Erkenntnisse sowie Empfehlungen im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt machen.

(5) Die Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.

(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. November 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1969 geborene Kläger portugiesischer Staatsangehörigkeit, der seit April 1990 in der Bundesrepublik Deutschland lebt, war bis einschließlich 12. November 2002 als Kranführer/Maurer/Schalenmonteur versicherungspflichtig beschäftigt. Seitdem steht er, nachdem ein Magen-Siegelringzell-Carzinom vom 18. Oktober 2002 bis 01. November 2002 stationär im Universitätsklinikum T. behandelt wurde, im Bezug von Krankengeld bzw. nach Aussteuerung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
Ausweislich des Schwerbehindertenausweises des Versorgungsamtes K. vom 1. Dezember 2003 liegt der Grad der Behinderung des Klägers nach dem Schwerbehindertengesetz bei 90.
Am 21. November 2002 beantragte er die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.
Die LVA B.-W. führte zunächst in der Reha-Klinik K. ein stationäres Heilverfahren vom 21. November 2002 bis 12. Dezember 2002 durch. Aus diesem wurde er als arbeitsunfähig mit der Diagnose eines Zustandes nach Gastrektomie und Lymphadenektomie wegen Siegelringzell-Carzinom des Magens entlassen. Bei weiterer positiver Rekonvaleszenz werde er vermutlich im Januar bzw. Anfang Februar 2003 leistungsfähig sein für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit maximal Hubarbeiten von 10 kg, nach Ablauf eines weiteren halben Jahres nach der Operation bestehe vermutlich wieder volle Belastbarkeit.
Die Beklagte veranlasste daraufhin eine internistische Begutachtung des Klägers nach ambulanter Untersuchung. Dr. C. kam unter Berücksichtigung der Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte zu dem Ergebnis, der Kläger könne zwar seine frühere Tätigkeit (Kranfahrer) auf Dauer wegen des hiermit verbundenen Kletterns, Hebens und Tragens nicht mehr ausüben. Körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten könne er jedoch weiterhin vollschichtig verrichten, wobei häufiges Bücken ebenso wie das Tragen und Heben von Lasten vermieden werden sollten. Der Kläger befände sich in altersentsprechendem Allgemeinzustand, etwas untergewichtig (54,5 kg bei 173 cm). Als Diagnose wurde ein Zustand nach Resektion eines Siegelring-Carzinoms des Magens gestellt.
Gestützt hierauf wies die Beklagte mit Bescheid vom 26. September 2003 den Rentenantrag zurück.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, nach mehr als zwei Stunden Arbeit träten bei ihm Erschöpfungszustände auf, die eine Weiterarbeit unmöglich machten. Sein Hausarzt habe ihm deswegen fehlende Erwerbsfähigkeit bescheinigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Nachuntersuchungen seien unauffällig gewesen. Bei der klinischen Untersuchung habe sich eine fest verheilte Narbe ergeben. Leber und Milz seien nicht tastbar vergrößert gewesen. Auch die orientierte Untersuchung des Herzens sei ebenso wie das EKG unauffällig gewesen. Dies gelte auch für eine orientierende neurologische und psychiatrische Untersuchung. Insgesamt sei daher festzustellen, dass der Kläger zwar seine frühere Tätigkeiten nicht mehr verrichten könne, wohl aber noch leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
10 
Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, aufgrund der teilweisen Magenentfernung könne er nicht mehr arbeiten.
11 
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das SG die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen sowie den ehemaligen Arbeitgeber gehört und den Kläger anschließend internistisch begutachten lassen.
12 
Die Hoch- und Tiefbau GmbH T., bei der der Kläger seit August 1992 beschäftigt war, teilte mit, dass der Kläger bereits bei seiner Einstellung über die erforderliche Berufserfahrung verfügt habe. Je nach Größe der Baustelle sei er entweder ausschließlich als Kranfahrer oder bei kleineren Baustellen parallel auch als Facharbeiter tätig gewesen. Er sei in die Lohngruppe 3 als Facharbeiter und Kranführer laut Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe eingestuft worden.
13 
Der HNO-Arzt/Allergologe Dr. B. führte aus, dass die geringgradige Innenohrschwerhörigkeit nicht berücksichtigt worden sei.
14 
Prof. Dr. K./Dr. K.-M., Klinik für Allgemeine-, Viszeral- und Transplantationschirurgie T. gaben an, dass der Kläger regelmäßig alle sechs Monate untersucht werde. Nach Verlust des Magens sei nicht nur rein mechanisch die Reservoir- und Malfunktion des Magens verloren gegangen, sondern die koordinierte Nahrungsverwertung sowohl durch die veränderte Passage als auch durch unzeitgemäße Zugabe der weiteren Verdauungssäfte gestört. Die dadurch resultierenden Beschwerden eines Postgastrektomiesyndroms mit Dumping seien von der Beklagten nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die dem Kläger mögliche körperliche Arbeitsbelastung sei daher auf leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten begrenzt, wobei die Arbeit in Tagschicht stattfinden solle, da sich Wechselschicht auf das Vegetativum negativ auswirke. Zusätzlich müssten ausreichend Pausen zur Nahrungsaufnahme einrichtbar sein. Auch die geistig-psychische Belastbarkeit sei hinsichtlich Konzentration, Reaktions-, Umstellungs-, Anpassungsvermögen und Verantwortung für Personen und Maschinen eingeschränkt. Unter diesen Prämissen sei eine vollschichtige Tätigkeit zu befürworten.
15 
Der Allgemeinmediziner Dr. R. führte aus, dass das Dumping-Syndrom durch diätetische Maßnahmen (häufige kleinere Mahlzeiten ohne zu hohen Kohlehydratanteil) zu verbessern sei. Seines Erachtens bestehe vollschichtige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten.
16 
Die LVA B.-W. führte vom 22. Juni 2004 bis 13. Juli 2004 eine erneute stationäre Rehabilitationsmaßnahme durch. Aus dieser wurde der Kläger als arbeitsfähig mit den Diagnosen 1. eines Siegelringzell-Carzinom des Magens, einer Gastrektomie 10/02, 2. einer traumatischen Irisperforation rechts mit deutlicher Visuseinschränkung, 3. eines Nikotinabusus sowie 4. einer chronisch obstruktiven Bronchitis entlassen. Die Irisperforation sei auf einen 1990 stattgehabten Arbeitsunfall am Bau zurückzuführen und der Kläger sei auch danach ohne nennenswerte Einschränkung in seinem Beruf als Kranführer tätig gewesen. Seine Sehschärfe sei deutlich vermindert, so dass nächtliche Arbeit wenig sinnvoll sei. Psychisch bestünden keine nennenswerten Einschränkungen zur Wiederaufnahme einer Tätigkeit. Sein Stuhlverhalten sei mit ein bis zwei Stuhlentleerungen pro Tag und adäquater Konsistenz unauffällig gewesen. Auch der übrige Rehabilitationsverlauf habe sich als komplikationslos gestaltet. Der Kläger versuche allerdings über einen Sozialgerichtsprozess die bereits in Portugal zugesicherte Rente auch in Deutschland zu erreichen, so dass kein nennenswerter rehabilitativer Erfolg hätte erzielt werden können. Es bestehe ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, wobei Einschränkungen des Sehvermögen beständen.
17 
Der internistische Sachverständige, Prof. Dr. G. vom Städtischen Klinikum K., beschrieb ein Postgastrektomie- bzw. Dumping-Syndrom bei Zustand nach Gastrektomie 10/02 bei Siegelringcarzinom des Magens. Durch den Verlust des Magens mit seiner Reservoirfunktion und seiner funktionellen Aufgabe als Verdauungsorgan und zur Steuerung der geregelten Weitergabe der Nahrung an den Dünndarm träten Beschwerden auf, die je nach ihrer zeitlichen Zuordnung nach Essen als Frühdumping ca. 20 Minuten nach dem Essen und Spätdumping ein bis drei Stunden nach dem Essen bezeichnet würden. Durch eine Überdehnung der abführenden Schlinge mit Zug am Mesenterium komme es zu einer Vagusreizung mit Freisetzung von vasoaktiven Stoffen und intestinalen Hormonen. Dies könne zu kardiovaskulären Symptomen wie Herzklopfen, Schwitzen, Schwäche und Schwindel führen. Durch das Eintreffen hyperosmotischer wenig verdauter Nahrungsstoffe komme es zu einer Flüssigkeitsverschiebung in den Dünndarm, was die beschriebene Kreislaufreaktion verstärke. Typisch seien abdominelle Schmerzen, hörbare Darmgeräusche, eventuell Diarrhoe und Brechreiz. Das Spätdumping trete relativ selten auf und sei bedingt durch eine reaktive Hypoglykämie infolge überschießender Insulinausschüttung bei kohlehydratreichen Mahlzeiten. Der Kläger leide am ehesten an einem Frühdumpingsyndrom, da seine Beschwerden rasch nach dem Essen aufträten und es zu keinem zweiten Beschwerdegipfel zwei bis drei Stunden nach den Mahlzeiten komme. Die Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit sei abhängig von der Schwere des Frühdumpingsyndroms, unter Umständen könnten längere Ruhepausen nach Nahrungsaufnahme notwendig werden. Bei dem Kläger läge darüber hinaus eine Fehlbesiedlung der abführenden Darmschlinge durch Bakterien vor, wodurch die Verdauungsprobleme verstärkt werden könnten. Der Kläger könne daher nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten sechs Stunden täglich in wechselnder Körperhaltung ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten bis 10 kg, Akkordarbeit, Nachtschicht (auch aufgrund der eingeschränkten Sehfähigkeit) und besondere Anforderungen an die Konzentrations- oder Reaktionsfähigkeit verrichten. Er solle die Möglichkeit zu mehreren Pausen für mehrere kleinere Mahlzeiten während der Arbeitszeit haben, wobei auch sanitäre Anlagen vor Ort erforderlich wären.
18 
Die Beklagte legte hierzu eine Stellungnahme ihrer Prüfärztin Dr. M. vor, wonach die erforderlichen häufigeren kleinen kohlehydratarmen Mahlzeiten während der sogenannten persönlichen Verteilzeiten zu sich genommen werden könnten. Der Kläger sei daher noch vollschichtig einsetzbar für Tätigkeiten mit leichter körperliche Belastung, möglichst im Dienstleistungsgewerbe.
19 
Mit Urteil vom 24. November 2005, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 6. Februar 2006, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, der Kläger könne nach dem Ermittlungsergebnis noch Arbeiten ungelernter oder kurzfristig angelernter Art unter betriebsüblichen Arbeitsbedingungen verrichten. Dies habe der gerichtliche Sachverständige überzeugend und schlüssig dargelegt.
20 
Mit seiner dagegen am 13. Februar 2006 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, aufgrund seines Gesundheitszustandes sei seinem Antrag auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente in Portugal zwischenzeitlich stattgegeben worden. Bedingt durch die komplette Magenentfernung seien seine körperlichen Abwehrkräfte vermindert, so dass er schon bei leichten äußerlichen Einwirkungen krankheitsanfällig sei. Außerdem leide er an einer wesentlichen Gewichtsreduktion. Hierdurch ergebe sich noch eine weitere Verminderung seiner Leistungsfähigkeit. Neben den Beeinträchtigungen durch die Entfernung des Magens leide er noch an Seh- und Hörproblemen. Er benötige Pausen über das betriebsübliche Maß hinaus und sei auf einen Arbeitsplatz angewiesen, der ihm die Gelegenheit für erforderliche zusätzliche kleine Pausen von ca. zehn Minuten gebe.
21 
Der Kläger beantragt,
22 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. November 2005 sowie den Bescheid vom 26. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2004 aufzuheben und ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Dezember 2002 zu bewilligen.
23 
Die Beklagte beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Sie erachtet das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
26 
Nach Durchführung eines Erörterungstermins vom 16. Mai 2006 ist der Kläger nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf eigenes Kostenrisiko erneut begutachtet worden.
27 
Prof. Dr. A. vom R.-B.-Krankenhaus S. hat ausgeführt, dass der Kläger mittlerweile ein Körpergewicht von 56 kg erreicht habe. Es liege ein guter Allgemeinzustand bei leicht untergewichtigem Ernährungszustand vor. Seiner Einschätzung nach sei der Kläger bei den Diagnosen 1. eines Magencarzinoms (Erstdiagnose 10/02), einer Gastrektomie und einer Lymphadenektomie, Komplikationen: Dumpingsyndrom, aktuell: Nachsorge ohne Hinweis auf Rezidiv, 2. rezidivierenden Ulzera ventriculi, 3. Hämorrhoiden I.-II. Grades, 4. einer traumatischen Iris-Perforation rechts 1990 und einer Linsentrübung im Bereich der hinteren Schale mit resultierender Sehminderung, 5. einer Innenohrschwerhörigkeit (rechts gering bis mittelgradig, links geringgradig) sowie 6. einer chronischen Bronchitis bei Nikotinabusus für eine leichte bis mittelschwere Arbeit von sechs Stunden leistungsfähig. Arbeiten mit besonderen Anforderungen an das Konzentrations- bzw. das Reaktionsvermögen, das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie unter besonderem Zeitdruck könnten nicht mehr verrichtet werden. Wegen der Beeinträchtigung des Seh- und Hörvermögens seien Arbeiten mit besonderen Anforderungen an diese Sinne nicht mehr möglich. Häufigere Pausen als auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich (bis zu sechs pro Tag) seien unerlässlich.
28 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da die Berufung Leistungen für mehr als ein Jahr umfasst. Die damit insgesamt zulässige Berufung ist indessen nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
30 
Der Senat folgt den vorliegenden Gutachten mit der Argumentation des SG und der Beklagten, wonach der Kläger noch leichte Tätigkeiten unter qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten kann und deswegen nicht erwerbsgemindert ist.
31 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung in der hier anzuwendenden ab 01.01.2001 gültigen Fassung sind im angefochtenen Urteil zutreffend zitiert. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
32 
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Zwar hat er die allgemeine Wartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung erfüllt, wie sich aus dem aktuellen, im Berufungsverfahren vorgelegten Versicherungsverlauf vom 7. April 2006 ergibt. Indessen fehlt es an einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im erforderlichen Umfang. Dies hat das SG ausführlich begründet dargelegt, weswegen der Senat auch insoweit auf die Entscheidungsgründe nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug nimmt.
33 
Der Kläger ist danach noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen vollschichtig zu verrichten. Dies folgt auch zur Überzeugung des Senats aus dem vom SG eingeholten Gutachten von Prof. Dr. G., den sachverständigen Zeugenaussage von Prof. Dr. K./Dr. K.-M., des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. R. wie auch den Reha-Entlassungsberichten.
34 
Im Vordergrund der Leistungseinschränkungen steht danach der internistische Befund eines Postgastrektomiesyndroms mit Frühdumping, welches die Erforderlichkeit einer Diät sowie häufiger kleinerer Nahrungsaufnahmen begründet. Die hierfür erforderliche Zeit wird von allen Gutachtern bzw. behandelnden Ärzten übereinstimmend mit maximal zehn Minuten angegeben und ist sechs mal am Tag erforderlich. Somit kann der Kläger bei einer zugrunde gelegten Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden die zusätzliche Nahrungsaufnahme in den ihm arbeitsrechtlich zustehenden Pausen von einer halben Stunde (§ 4 Arbeitszeitgesetz - ArbZG -), die im Übrigen nach Maßgabe der §§ 4 und 7 ArbZG auch in kleinere Zeitabschnitte aufgeteilt werden können, bewerkstelligen, ohne dass es dafür betriebsunüblicher Pausen bedarf. Die Nahrungsaufnahme ist sogar, wie die Prüfärztin der Beklagten zutreffend ausgeführt hat, innerhalb der sogenannten persönlichen Verteilzeiten möglich (vgl. zum Folgenden LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.08.2003, L 14 RJ 137/01). Denn Kurzpausen von weniger als 15 min alle zwei Stunden gelten bspw. im Bereich des öffentlichen Dienstes nicht als Arbeitszeit verkürzende Pausen (vgl. BAG 30.3.1989, 6 AZR 326/86, EzBAT § 4 BAT Betriebliche Übung Nr 11; 27.4.2000, 6 AZR 861/98, NZA 2001, 274; Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, § 15 BAT Rdnr. 31). Für Büroarbeiten hat das Max-Planck-Institut für Arbeitsphysiologie deswegen die von den Arbeitgebern zugestandene persönliche Verteilzeit mit etwa 12 % der tariflich festgesetzten Arbeitszeit angesetzt (vgl. Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, DRV 8 - 9 /93 S. 493, 527). Das Erfordernis zusätzlicher Nahrungsaufnahme steht somit einer vollschichtigen Arbeitstätigkeit im Sinne des Rentenrechts nicht entgegen.
35 
Des weiteren besteht bei dem Kläger eine Einschränkung der Seh- und Hörfähigkeit, wobei die Innenohrschwerhörigkeit nur geringfügig ausgeprägt ist. Die traumatische Iris-Perforation rechts 1990 stand jedenfalls einer vollschichtigen Tätigkeit als Kranfahrer bis einschließlich 2002, die sicherlich auch erhebliche Anforderungen an das Sehvermögen gestellt hat, nicht entgegen, so dass allein aufgrund der tatsächlichen Berufausübung davon ausgegangen werden muss, dass das Sehvermögen des Klägers einer normalen Berufstätigkeit nicht entgegensteht. Die eingeschränkte Sehfähigkeit bedingt lediglich, dass der Kläger solche Tätigkeiten, die vermehrte Anforderungen an das Sehvermögen stellen wie auch Nachtarbeit nicht mehr verrichten kann. Hinsichtlich des Hörvermögens gilt, dass ebenfalls nur solche Tätigkeiten ausgeschlossen sind, die gesteigerte Anforderungen an das Hörvermögen stellen. Denn eine Verständigung ist mit dem Kläger nach der Anamnese sämtlicher Gutachten immer unproblematisch möglich gewesen, wie es letztlich auch die durchgeführten Gerichtstermine bestätigt haben.
36 
Diese übereinstimmende Leistungseinschätzung der im Verwaltungs- wie im Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten bzw. den Angaben der den Kläger behandelnden Ärzte wird auch durch die Ermittlungen im Berufungsverfahren bestätigt. Prof. Dr. A. hat die bereits bekannten Erkrankungen lediglich um die Diagnosen von rezidivierenden Ulzera ventriculi sowie Hämorrhoiden ergänzt, die aber keine weiteren qualitativen oder gar quantitativen Leistungseinschränkungen bedingen.
37 
Der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit bedarf es dabei nicht. Notwendig ist dies bei einer „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ oder einer „schweren spezifischen Leistungsminderung“ (BSG GS SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Darunter fallen nicht die „üblichen“ Leistungseinschränkungen wie z.B. der Ausschluss von Tätigkeiten, die überwiegendes Stehen oder Sitzen erfordern, im Akkord oder Schichtdienst verrichtet werden oder besondere Anforderungen an das Seh-, Hör- und Konzentrationsvermögen erfordern (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.2003 - B 5 RJ 64/02 R -). Mit dem Begriff „schwere spezifische Leistungsminderung“ werden nur solche Fälle erfasst, bei denen bereits eine schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt. In der Rechtsprechung des BSG sind bestimmte Fälle anerkannt (vgl. hierzu BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 90 - Einäugigkeit, Einarmigkeit), zu denen jedoch der vorliegende Fall nicht gehört.
38 
Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen kommen für den Kläger noch Tätigkeiten als Warenaufmacher, Versandfertigmacher, Mitarbeiter in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde, Warensortierer, Montierer in der Metall- und Elektroindustrie, Maschinenbediener an Bohr-, Stanzmaschinen, Präge- und Schweißautomaten, Lager-, Verpackungs- und Reinigungsarbeiten in Betracht. (vgl. auch Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16.05.1997 - L 8 J 1270/96 und des Bayrischen Landessozialgerichts vom 19.02.2002 - L 6 RJ 727/00-).
39 
Nach alledem steht daher zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger noch vollschichtig leichte körperliche Tätigkeiten verrichten kann und deswegen nicht erwerbsgemindert ist.
40 
Aufgrund seines Lebensalters scheidet die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit bereits aus (§ 240 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -), so dass es nicht darauf ankommt, dass der Kläger unstreitig seine bisherige berufliche Tätigkeit als Kranführer, die mit dem Erfordernis schwerer körperlicher Arbeit verbunden ist, nicht mehr verrichten kann.
41 
Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
42 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Gründe

 
29 
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da die Berufung Leistungen für mehr als ein Jahr umfasst. Die damit insgesamt zulässige Berufung ist indessen nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
30 
Der Senat folgt den vorliegenden Gutachten mit der Argumentation des SG und der Beklagten, wonach der Kläger noch leichte Tätigkeiten unter qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten kann und deswegen nicht erwerbsgemindert ist.
31 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung in der hier anzuwendenden ab 01.01.2001 gültigen Fassung sind im angefochtenen Urteil zutreffend zitiert. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
32 
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Zwar hat er die allgemeine Wartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung erfüllt, wie sich aus dem aktuellen, im Berufungsverfahren vorgelegten Versicherungsverlauf vom 7. April 2006 ergibt. Indessen fehlt es an einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im erforderlichen Umfang. Dies hat das SG ausführlich begründet dargelegt, weswegen der Senat auch insoweit auf die Entscheidungsgründe nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug nimmt.
33 
Der Kläger ist danach noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen vollschichtig zu verrichten. Dies folgt auch zur Überzeugung des Senats aus dem vom SG eingeholten Gutachten von Prof. Dr. G., den sachverständigen Zeugenaussage von Prof. Dr. K./Dr. K.-M., des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. R. wie auch den Reha-Entlassungsberichten.
34 
Im Vordergrund der Leistungseinschränkungen steht danach der internistische Befund eines Postgastrektomiesyndroms mit Frühdumping, welches die Erforderlichkeit einer Diät sowie häufiger kleinerer Nahrungsaufnahmen begründet. Die hierfür erforderliche Zeit wird von allen Gutachtern bzw. behandelnden Ärzten übereinstimmend mit maximal zehn Minuten angegeben und ist sechs mal am Tag erforderlich. Somit kann der Kläger bei einer zugrunde gelegten Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden die zusätzliche Nahrungsaufnahme in den ihm arbeitsrechtlich zustehenden Pausen von einer halben Stunde (§ 4 Arbeitszeitgesetz - ArbZG -), die im Übrigen nach Maßgabe der §§ 4 und 7 ArbZG auch in kleinere Zeitabschnitte aufgeteilt werden können, bewerkstelligen, ohne dass es dafür betriebsunüblicher Pausen bedarf. Die Nahrungsaufnahme ist sogar, wie die Prüfärztin der Beklagten zutreffend ausgeführt hat, innerhalb der sogenannten persönlichen Verteilzeiten möglich (vgl. zum Folgenden LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.08.2003, L 14 RJ 137/01). Denn Kurzpausen von weniger als 15 min alle zwei Stunden gelten bspw. im Bereich des öffentlichen Dienstes nicht als Arbeitszeit verkürzende Pausen (vgl. BAG 30.3.1989, 6 AZR 326/86, EzBAT § 4 BAT Betriebliche Übung Nr 11; 27.4.2000, 6 AZR 861/98, NZA 2001, 274; Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, § 15 BAT Rdnr. 31). Für Büroarbeiten hat das Max-Planck-Institut für Arbeitsphysiologie deswegen die von den Arbeitgebern zugestandene persönliche Verteilzeit mit etwa 12 % der tariflich festgesetzten Arbeitszeit angesetzt (vgl. Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, DRV 8 - 9 /93 S. 493, 527). Das Erfordernis zusätzlicher Nahrungsaufnahme steht somit einer vollschichtigen Arbeitstätigkeit im Sinne des Rentenrechts nicht entgegen.
35 
Des weiteren besteht bei dem Kläger eine Einschränkung der Seh- und Hörfähigkeit, wobei die Innenohrschwerhörigkeit nur geringfügig ausgeprägt ist. Die traumatische Iris-Perforation rechts 1990 stand jedenfalls einer vollschichtigen Tätigkeit als Kranfahrer bis einschließlich 2002, die sicherlich auch erhebliche Anforderungen an das Sehvermögen gestellt hat, nicht entgegen, so dass allein aufgrund der tatsächlichen Berufausübung davon ausgegangen werden muss, dass das Sehvermögen des Klägers einer normalen Berufstätigkeit nicht entgegensteht. Die eingeschränkte Sehfähigkeit bedingt lediglich, dass der Kläger solche Tätigkeiten, die vermehrte Anforderungen an das Sehvermögen stellen wie auch Nachtarbeit nicht mehr verrichten kann. Hinsichtlich des Hörvermögens gilt, dass ebenfalls nur solche Tätigkeiten ausgeschlossen sind, die gesteigerte Anforderungen an das Hörvermögen stellen. Denn eine Verständigung ist mit dem Kläger nach der Anamnese sämtlicher Gutachten immer unproblematisch möglich gewesen, wie es letztlich auch die durchgeführten Gerichtstermine bestätigt haben.
36 
Diese übereinstimmende Leistungseinschätzung der im Verwaltungs- wie im Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten bzw. den Angaben der den Kläger behandelnden Ärzte wird auch durch die Ermittlungen im Berufungsverfahren bestätigt. Prof. Dr. A. hat die bereits bekannten Erkrankungen lediglich um die Diagnosen von rezidivierenden Ulzera ventriculi sowie Hämorrhoiden ergänzt, die aber keine weiteren qualitativen oder gar quantitativen Leistungseinschränkungen bedingen.
37 
Der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit bedarf es dabei nicht. Notwendig ist dies bei einer „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ oder einer „schweren spezifischen Leistungsminderung“ (BSG GS SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Darunter fallen nicht die „üblichen“ Leistungseinschränkungen wie z.B. der Ausschluss von Tätigkeiten, die überwiegendes Stehen oder Sitzen erfordern, im Akkord oder Schichtdienst verrichtet werden oder besondere Anforderungen an das Seh-, Hör- und Konzentrationsvermögen erfordern (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.2003 - B 5 RJ 64/02 R -). Mit dem Begriff „schwere spezifische Leistungsminderung“ werden nur solche Fälle erfasst, bei denen bereits eine schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt. In der Rechtsprechung des BSG sind bestimmte Fälle anerkannt (vgl. hierzu BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 90 - Einäugigkeit, Einarmigkeit), zu denen jedoch der vorliegende Fall nicht gehört.
38 
Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen kommen für den Kläger noch Tätigkeiten als Warenaufmacher, Versandfertigmacher, Mitarbeiter in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde, Warensortierer, Montierer in der Metall- und Elektroindustrie, Maschinenbediener an Bohr-, Stanzmaschinen, Präge- und Schweißautomaten, Lager-, Verpackungs- und Reinigungsarbeiten in Betracht. (vgl. auch Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16.05.1997 - L 8 J 1270/96 und des Bayrischen Landessozialgerichts vom 19.02.2002 - L 6 RJ 727/00-).
39 
Nach alledem steht daher zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger noch vollschichtig leichte körperliche Tätigkeiten verrichten kann und deswegen nicht erwerbsgemindert ist.
40 
Aufgrund seines Lebensalters scheidet die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit bereits aus (§ 240 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -), so dass es nicht darauf ankommt, dass der Kläger unstreitig seine bisherige berufliche Tätigkeit als Kranführer, die mit dem Erfordernis schwerer körperlicher Arbeit verbunden ist, nicht mehr verrichten kann.
41 
Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
42 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.