Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Aug. 2006 - L 11 R 2622/05

published on 29/08/2006 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Aug. 2006 - L 11 R 2622/05
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. April 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Gewährung von Altersruhegeld (ARG) aufgrund von „Ghetto-Beitragszeiten“ wegen einer Beschäftigung im Ghetto T. vom 03.08.1942 bis 01.02.1943 nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto vom 20.06.2002 (ZRBG; BGBl. I 2002 S. 2074).
Der im Dezember 1924 in Prag (Tschechien) geborene Kläger ist jüdischer Abstammung. Vom 03.08.1942 bis 01.02.1943 hielt er sich im Ghetto T. auf. Am 01.02.1943 wurde er in das Konzentrationslager A. und später nach B. deportiert. Nach dem Krieg studierte der Kläger in P. Medizin und war dort anschließend bis 1968 als Arzt beschäftigt. Im September 1968 zog er in die S. und arbeitete auch dort als Arzt bis März 1988. Im Jahre 1982 erwarb er die schweizerische Staatsbürgerschaft.
Am 24.04.2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von ARG unter Berufung auf die Vorschriften des ZRBG. In einem Fragebogen gab er an, er habe im Ghetto T. vom 03.08.1942 bis 01.02.1943 eine Beschäftigung ausgeübt (Sägen von Eisenbahnschwellen, Leichenbestattung). Auf dem Weg von und zur Arbeit und während der Arbeit sei er nicht bewacht worden. Der Arbeitseinsatz sei durch Vermittlung der Ghetto-Verwaltung zustande gekommen. Die Arbeitszeit habe zehn bis zwölf Stunden täglich betragen. Er habe für die Arbeit Ghetto-Kronen und zusätzliche Verpflegung erhalten. Die Höhe des Barlohns sei nicht erinnerlich. Er sei nicht als Verfolgter anerkannt. Zeugen wurden nicht benannt.
Der Kläger legte eine Fotokopie der Evidenzkarte aus der Kartei der deportierten Personen vor, wonach er am 03.08.1942 nach T. deportiert worden war und von dort am 01.02.1943 weiter nach A..
Die Beklagte holte über die zuständige Verbindungsstelle, die LVA N.-O., eine Auskunft des tschechischen Versicherungsträgers darüber ein, ob ein tschechischer Rentenanspruch bestehe, ob in der tschechischen Rente auch die Zeit des Aufenthalts im Ghetto berücksichtigt werde und ob diese Zeiten in der Rentenberechnung enthalten seien. Die tschechische Verwaltung der Sozialversicherung teilte am 28.01.2004 mit, dass dem Kläger ab 01.01.1996 eine Altersrente gemäß § 29 des Gesetzes Nr. 155/95 der Gesetzessammlung zuerkannt worden sei. Für die Höhe der Altersrente sei die Dauer der Widerstandstätigkeit vom 03.08.1942 bis 05.05.1945 als Ersatzzeit-Versicherungszeit bewertet und diese Dauer der Widerstandstätigkeit bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigt worden. Es wurde eine Bestätigung tschechischer Versicherungszeiten nach dem Abkommen über soziale Sicherheit vom 27.07.2001 übersandt. Danach wurde der Zeitraum vom 03.08.1942 bis zum 05.05.1945 im Versicherungsverlauf als gleichgestellte Zeit anerkannt.
Der Kläger legte eine Kopie des tschechischen Rentenbescheides vom 26.01.1999 vor und verneinte den Erhalt von Fürsorge- bzw. Ergänzungsleistungen durch die schweizerische Alters- und Hinterbliebenenversicherung.
Mit Bescheid vom 26.02.2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Die vom Kläger geltend gemachte Beschäftigungszeit vom 03.08.1942 bis 01.02.1943 sei in vollem Umfang als gleichgestellte Zeit in dem ausländischen Versicherungsverlauf enthalten. Das ZRBG finde keine Anwendung, soweit für diese Zeiten bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht werde. Damit solle eine Doppelleistung für denselben Sachverhalt vermieden werden. Eine Leistung nach dem ZRBG komme nicht in Betracht, wenn der Zeitraum der Beschäftigung im Ghetto im ausländischen Versicherungsverlauf enthalten sei und die ausländische Rente auch tatsächlich regelmäßig gezahlt werde. Es komme nicht darauf an, welchen Charakter diese Zeit nach dem ausländischen Recht habe, ob sich diese Zeit in der Berechnung der ausländischen Rente überhaupt auswirke und wie hoch diese Leistung sei. Es ergäben sich nach Aktenlage auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Anrechnung des genannten Zeitraumes nach dem Fremdrentengesetz (FRG) oder sonstigen Vorschriften möglich wäre. Auf die Wartezeit von fünf Jahren für eine deutsche Regelaltersrente könnten somit keine Versicherungszeiten angerechnet werden.
Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, die Ghetto-Arbeitstätigkeit sei vom tschechischen Versicherungsträger lediglich mit einer Ersatzzeit bewertet worden. Nach dem Sinn und Zweck des ZRBG sei jedoch erforderlich, dass die Zeit der Ghetto-Arbeitstätigkeit als Beitragszeit anerkannt werde. Weiterhin übersehe die Beklagte, dass die vom tschechischen Versicherungsträger pauschal anerkannte Widerstandszeit keine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit darstelle. Die Anerkennung einer Widerstandszeit stelle eine reine Ermessensentscheidung dar und werde zudem vom tschechischen Verteidigungsministerium vorgenommen.
Die LVA N.-O. übersandte der Beklagten eine Stellungnahme des tschechischen Versicherungsträgers zur Frage der tschechischen Rentenleistungen für Zeiten der Arbeitstätigkeit in einem Ghetto, die zu einer Anfrage der Verbindungsstelle vom 09.02.2004 abgegeben worden war. Darin wurde mitgeteilt, dass Zeiten der Tätigkeit in der Widerstandsbewegung gemäß dem Gesetz Nr. 255/1946 der Gesetzessammlung nach § 9 Abs. 1 Buchst. c) des Gesetzes Nr. 100/1988 der Gesetzessammlung als Ersatzzeit gelten würden. Sofern ein Versicherter eine Leistung aus der Rentenversicherung beantrage und nachweise, dass er Teilnehmer an der nationalen Widerstandsbewegung für die Befreiung nach dem Gesetz Nr. 255/1946 sei, werde ihm diese Zeit für seine Versicherungszeit als Ersatzzeit angerechnet, sofern die Beschäftigung mindestens ein Jahr bestanden habe. Bei Renten, auf die der Anspruch bis zum 30.06.1998 entstanden sei, würden alle Ersatzzeiten in die Versicherungszeit für den Anspruch und die Rentenhöhe in vollem Umfang angerechnet, sie seien somit alle gleichwertig, sofern die Voraussetzungen für ihre Anrechnung erfüllt seien.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück: Der Kläger erhalte seit 01.01.1996 von der tschechischen Verwaltung der Sozialversicherung (CSSZ) in P. eine Altersrente. Dabei sei u.a. die Zeit der Widerstandstätigkeit vom 03.08.1942 bis 05.05.1945 als Ersatzversicherungszeit bewertet und mit der gesamten Dauer bei der Berechnung der Altersrente zugrunde gelegt worden. Nach Auskunft des tschechischen Versicherungsträgers gelte die Zeit der Tätigkeit in der Widerstandsbewegung im tschechischen Rentenversicherungsrecht als Ersatzzeit. Bei Renten, auf die ein Anspruch bis zum 30.06.1998 entstanden sei, würden sämtliche Ersatzzeiten als Versicherungszeit bei der Anspruchsprüfung berücksichtigt und bei der Berechnung der Rente in vollem Umfang angerechnet. Durch den Bezug einer regelmäßig gezahlten Leistung aus der tschechischen Sozialversicherung, bei der die vom Kläger geltend gemachte Zeit der Beschäftigung im Ghetto T. vom 03.08.1942 bis zum 01.02.1943 bereits voll umfänglich berücksichtigt sei, lägen die in § 1 Abs. 1 ZRBG gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für eine Anwendung dieses Gesetzes nicht vor.
11 
Deswegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) mit der Begründung, die vom tschechischen Versicherungsträger pauschal anerkannten Widerstandszeiten stellten keine Beitragszeiten, sondern lediglich Ersatzzeiten dar. Solche Ersatzzeiten könnten keinen Anspruch nach dem ZRBG ausschließen. Das ZRBG spreche in § 2 ausdrücklich von Ghetto-Beitragszeiten, so dass es erforderlich sei, dass die geltend gemachte Beschäftigungszeit auch tatsächlich als Beitragszeit in einem ausländischen System der sozialen Sicherheit bewertet werde. Die Beklagte übersehe auch, dass die vom tschechischen Versicherungsträger anerkannte Widerstandszeit keine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit darstelle. Die Anerkennung einer Widerstandszeit erfolge aufgrund einer reinen Ermessensentscheidung und werde zudem vom tschechischen Verteidigungsministerium vorgenommen. Ein Rechtsanspruch auf die Anerkennung der pauschalen Widerstandszeit und auch eine Leistung hieraus bestehe nicht. Dies ergebe sich aus einer Stellungnahme des tschechischen Ministeriums für Arbeit und Soziales vom 01.06.2004.
12 
Der Kläger fügte eine Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales, P., vom 01.06.2004 bei, wonach auf die Ausstellung eines Zeugnisses über die Widerstandstätigkeit gemäß § 8 des Gesetzes Nr. 255/1946 kein Rechtsanspruch oder ein gerichtlich einklagbarer Anspruch bestehe. Sämtliche Dokumente gemäß dem Gesetz 255/1946 Gesetzessammlung würden durch das Verteidigungsministerium der tschechischen Republik ausgestellt. In seiner ursprünglichen Fassung habe das Gesetz Nr. 255/1946 Gesetzessammlung eine Reihe von Vorteilen für die Beteiligten am nationalen Befreiungskampf enthalten. Diese Bestimmungen hätten jedoch nur eine zeitlich begrenzte Wirksamkeit gehabt. Die Rentenvorteile oder -abweichungen für die Beteiligten am nationalen Befreiungskampf hätten nicht den Charakter von Rentenansprüchen in einer „reinen“ Gestalt, sondern in Form einer Anerkennung (für die „aktiven“ Beteiligten), bzw. einer Entschädigung (für die Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung).
13 
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Zeiten des Aufenthalts in einem Ghetto würden in der tschechischen Rentenversicherung als Ersatzzeit berücksichtigt, wenn nachgewiesen werden könne, dass der Versicherte nach dem Gesetz Nr. 255/1946 als Verfolgter anerkannt worden sei. Das Argument, die Anerkennung von Widerstandszeiten habe nicht den Charakter einer Rentenleistung, sondern stelle eine Entschädigung für die Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung dar, sei bei der Anwendung von § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG nicht relevant, weil dort auf den Charakter der Leistung nicht abgestellt werde. Erforderlich sei nur, dass der Zeitraum der Beschäftigung im Ghetto im ausländischen Versicherungsverlauf enthalten sei und die ausländische Rente tatsächlich regelmäßig gezahlt werde.
14 
Mit Urteil vom 29.04.2005, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 10.06.2005, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es im wesentlichen aus, der Kläger habe im Laufe seines Erwerbslebens keine Rentenanwartschaften nach deutschem Recht erworben. Auch das ZRBG finde auf den Kläger keine Anwendung, da für den streitigen Zeitraum vom 03.08.1942 bis zum 01.02.1943 bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht werde. Dies ergebe sich aus der Bestätigung der tschechischen Verwaltung der Sozialversicherung vom 28.01.2004, dem der Rentenberechnung der tschechischen Rentenversicherung zugrunde liegenden Versicherungsverlauf sowie aus dem Schreiben des tschechischen Rentenversicherungsträgers an die LVA N.-O. vom 22.03.2004. Danach seien im Falle des Klägers, der seine Rente seit dem 01.01.1996 und damit vor dem 30.06.1998 erhalte, sämtliche Ersatzzeiten in die Versicherungszeit für den Anspruch und die Rentenhöhe in vollem Umfang berücksichtigt worden. Bei der Altersrente, die der Kläger von der tschechischen gesetzlichen Rentenversicherung erhalte, handle es sich um eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit, denn wie die deutsche gesetzliche Rentenversicherung sei auch dies ein System, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen worden seien für die Absicherung gegen Invalidität, Alter und Tod. Die Rente werde dem Kläger auch tatsächlich ausgezahlt. Der Gesetzgeber habe mit Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 HS. 2 sowie S. 2 des ZRBG eine Doppelleistung für denselben Sachverhalt ausschließen wollen. Ob auf die Berücksichtigung der Zeiten ein Anspruch bestanden oder die Gewährung eine Ermessensentscheidung dargestellt habe, sei nicht erheblich. Entscheidend sei, dass die betreffenden Zeiten bei der Rentenberechnung tatsächlich Berücksichtigung gefunden hätten. Auch wenn die Ausstellung eines Zeugnisses über die Zeit der Widerstandstätigkeit eine Ermessensentscheidung sei, die vom tschechischen Verteidigungsministerium getroffen werde, sei im vorliegenden Fall letztlich eine Anerkennung des Zeitraums vom 03.08.1942 bis 05.05.1945 als Widerstandszeit erfolgt, was eine rentensteigernde Anerkennung des Zeitraums als Ersatzzeit durch den tschechischen Rentenversicherungsträger zur Folge gehabt habe. Die Kammer folge nicht der Auffassung des Klägers, dass nur Beitragszeiten in einem ausländischen System der Sozialversicherung geeignet seien, die Anwendung des ZRBG auszuschließen. Sowohl aus der Formulierung des Gesetzes als auch der Gesetzesbegründung sei zu schließen, dass eine Anerkennung als Beitragszeit durch den ausländischen Rentenversicherungsträger gerade nicht erforderlich sei. Ob die Beschäftigungszeit des Klägers vom 03.08.1942 bis 01.02.1943 im Ghetto T. als Beschäftigung im Sinne von § 16 Abs. 1 FRG anzusehen sei, könne offen bleiben, da weder vorgetragen noch ersichtlich sei, dass das Fremdrentengesetz auf den Kläger Anwendung finde.
15 
Hiergegen richtet sich die am 28.06.2005 eingelegte Berufung des Klägers. Er verweist zur Begründung auf sein Vorbringen in der ersten Instanz und trägt ergänzend vor, entgegen der Ansicht des SG erhalte er für den streitigen Zeitraum vom 03.08.1942 bis zum 01.02.1943 keine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit. Das SG verkenne, dass der deutsche rentenversicherungsrechtliche Begriff „Ersatzzeit“ nicht mit dem tschechischen rentenversicherungsrechtlichen Begriff „Widerstands- bzw. Ersatzzeit“ vergleichbar sei. Es komme allein auf den Charakter dieser Zeit, nicht auf deren Begrifflichkeit an. Das tschechische Verteidigungsministerium sei bis heute zuständig für die Ausstellung von Bescheinigungen über die Teilnahme am Freiheitskampf. Das Gesetz Nr. 255 beinhalte eine Begünstigung bei der Einstellung in den Staatsdienst und bei Staatsbetrieben. Die Bescheinigung im Sinne des Gesetzes Nr. 255 sei auch Voraussetzung für den Erhalt weiterer Begünstigungen wie z.B. kostenlose innerstaatliche Zug- und Busfahrten, verbilligte Gebühren für Telefonanschlüsse, Zuschüsse für Kuraufenthalte, Zuschüsse für Rehabilitationsmaßnahmen, kostenlose Pflegedienste und Befreiung von Kurtaxen. Auch die Berücksichtigung von Widerstandszeiten in der tschechischen Sozialversicherung habe in diesen Gesetzen ihren Ursprung gehabt. Wie sich aus der Stellungnahme des tschechischen Ministeriums für Arbeit und Soziales vom 01.06.2004 ergebe, bestehe kein Rechtsanspruch auf die Anerkennung der Widerstandszeiten und auf eine Leistung hieraus. Demgemäß handle es sich nicht um eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass das tschechische Rentenversicherungssystem eine Höchstrente festlege. Sofern durch andere Beitragszeiten bereits diese Höchstrente erreicht werde, erfolge keine Aufstockung dieser Rente durch die Anerkennung von Widerstandszeiten. Insofern müsse eine Prüfung im Einzelfall erfolgen, ob aufgrund der Anerkennung von Widerstandszeiten überhaupt eine Erhöhung der Rente eingetreten sei. Es liege auch ein Verstoß gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz vor, dass durch die Einordnung in ein System der sozialen Sicherheit eines Mitgliedsstaates keine Nachteile entstehen dürfen. Über das ZRBG würden die Ghetto-Beschäftigungszeiten als deutsche Beitragszeiten gelten. Bei der von der Beklagten vorgenommenen Auslegung des ZRBG werde der Kläger durch die Einordnung in das tschechische Rentenversicherungssystem gegenüber anderen europäischen Rentenempfängern benachteiligt. Auch seien vorliegend die Verdrängungsregeln (Art. 48 ff.) der europäischen Verordnung über soziale Sicherheit (VO (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72) anzuwenden. Bei dem ZRBG handle es sich nur um ein Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten in das Ausland. Das Gesetz ergänze insoweit andere rentenrechtliche Vorschriften wie z.B. das WGSVG. Dem Grunde nach sei bei ihm ein Anspruch auf Altersrente gegeben, lediglich die Zahlung ins Ausland hätte die Beklagte unter Hinweis auf die Nichtanwendbarkeit des Gesetzes ablehnen können.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. April 2005 sowie den Bescheid vom 26. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersruhegeld unter Berücksichtigung von Beitragszeiten für eine Tätigkeit im Ghetto T. im Zeitraum vom 03. August 1942 bis 01. Februar 1943 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
21 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid vom 26.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
24 
Das SG hat ausführlich begründet dargelegt, dass der Kläger keinen Anspruch auf ARG nach Maßgabe des ZRBG hat. Der Senat verweist sowohl zur Darstellung der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Altersrente und die Anwendung des ZRBG als auch bezüglich der Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung.
25 
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren führt zu keiner anderen Entscheidung.
26 
Der Kläger hat zwar das 65. Lj. bereits im Dezember 1989 vollendet, er hat jedoch keine auf die Wartezeit (§ 35 SGB VI) anrechenbaren Beitragszeiten zurückgelegt, aus denen sich - auch unter Berücksichtigung der zwischenstaatlich gebotenen Zusammenrechnung in Deutschland und in Tschechien zurückgelegter Versicherungszeiten (vgl. Art. 24 des deutsch-tschechischen Sozialversicherungsabkommens vom 27.07.2001, BGBl. II 2002 S. 1128; für die Zeit seit dem Beitritt Tschechiens zur Europäischen Union vgl. Art. 45 der EG-Verordnung 1048/71) ein Zahlungsanspruch errechnen könnte. Damit können auch keine Ersatzzeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden (§ 250 Abs. 1 SGB VI).
27 
Eine Eingliederung des Klägers in das System der deutschen Rentenversicherung durch Tatbestände des FRG scheidet aus, da der Kläger nicht zu dem begünstigten Personenkreis gehört. Im Übrigen beschränkt § 113 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI - worauf das SG zu Recht hinweist - die Zahlung von Rentenleistungen an im Ausland lebende Berechtigte auf Rentenleistungen aufgrund von Entgeltpunkten von Bundesgebiets- Beitragszeiten, obwohl sie nach Bundesrecht angerechnet werden (vgl. Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 113 SGB VI Rdnr. 2). Gleiches gilt für den Anwendungsbereich des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts. Der Kläger ist im Übrigen nicht als Verfolgter i.S.d. Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) anerkannt (Bl. 23 Verwaltungsakte), auch ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörte.
28 
Aber auch das ZRBG, das eine Rentenzahlung aus der deutschen Rentenversicherung auch dann vorsieht, wenn unter Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten die erforderliche Wartezeit, nicht aber die nach zwischenstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten erreicht wird (sog. Minirente, vgl. § 1 Abs. 3 ZRBG), vermittelt dem Kläger keine auf die Wartezeit anrechenbaren Beitragszeiten, weil die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Gesetzes gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG nicht erfüllt sind.
29 
Der Anwendungsbereich des ZRBG ist vom Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 ZRBG folgendermaßen gefasst: Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn 1. die Beschäftigung a) aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, b) gegen Entgelt ausgeübt wurde und 2. das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war, soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Diese für die Anwendung des ZRBG erforderliche Voraussetzung einer nicht erbrachten Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit liegt hier auch zur Überzeugung des Senats nicht vor.
30 
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren unter Hinweis auf den Charakter der tschechischen Widerstands- bzw. Ersatzzeit weiterhin die Auffassung vertritt, er erhalte für den streitigen Zeitraum vom 03.08.1942 bis zum 01.02.1943 keine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit, vermag der Senat dieser Interpretation nicht zu folgen, weil diese bereits mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen ist. Bei der Altersrente, die der Kläger von der tschechischen gesetzlichen Rentenversicherung erhält, handelt es sich um eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit, denn auch die tschechische Rentenversicherung ist wie die deutsche gesetzliche Rentenversicherung ein System, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen werden für die Absicherung gegen Invalidität, Alter und Tod. Der Kläger erhält die Rente seit 1996 auch tatsächlich ausgezahlt. In dem der Rentenberechnung zugrunde liegenden Versicherungsverlauf wurde der Zeitraum vom 03.08.1942 bis zum 05.05.1945 als Zeit der Widerstandszeit anerkannt (gleichgestellte Zeit). Dieser Zeitraum wurde als Ersatzzeit -Versicherungszeit bewertet und bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigt. Dies ergibt sich aus der Bestätigung der tschechischen Verwaltung der Sozialversicherung vom 28.01.2004 gegenüber der Beklagten (Bl. 125 VA) und aufgrund des Schreibens des tschechischen Sozialversicherungsträgers an die LVA N.-O. vom März 2004 (Bl. 169 VA). Entscheidend ist danach, dass der Kläger seine Rente seit dem 01.01.1996 und damit vor dem 30.06.1998 erhält und die Widerstandszeit als Ersatzzeit in die Versicherungszeit für den Anspruch und die Rentenhöhe in vollem Umfang angerechnet wurde.
31 
Auch der Senat vermag dem Kläger nicht zu folgen, dass nur Beitragszeiten in einem ausländischen System der Sozialversicherung geeignet sind, die Anwendung des ZRBG auszuschließen. Dieser Schluss kann insbesondere nicht aus der Fiktion der Beitragszahlung nach § 2 ZRBG gezogen werden. Denn Voraussetzung für diese Fiktion ist die Anwendbarkeit des Gesetzes, die in § 1 ZRBG geregelt ist. Die Formulierung in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 des ZRBG stellt jedoch nur auf die Erbringung einer Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit für die Beschäftigungszeiten in einem Ghetto ab. Wie diese Zeiten berücksichtigt werden, ist nicht bestimmt. Auch die Gesetzesbegründung lässt es genügen, dass die Zeiten der Beschäftigung in einem Ghetto bereits in einer Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit eines anderen Staates „enthalten“ sind. Damit soll eine Doppelleistung für denselben Sachverhalt ausgeschlossen werden (BT-Drucks. 14/8583, S. 6). Eine Anerkennung als Beitragszeit durch den ausländischen Rentenversicherungsträger ist damit nicht erforderlich.
32 
Es kommt auch nicht darauf an, ob auf die Anerkennung der Widerstandszeit ein Anspruch besteht oder ob diese Entscheidung im Ermessen steht. Entscheidend ist, dass beim Kläger eine Widerstandszeit anerkannt wurde, nur für diese Vorfrage bestand Ermessen. Wenn aber eine Widerstandszeit anerkannt war, bestand nach der Auskunft des tschechischen Rentenversicherungsträgers ein Anspruch auf Anerkennung einer Ersatzzeit, wenn - wie hier - die Widerstandszeit über ein Jahr betrug. Damit wird für diese Zeit eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht. Wie das SG zutreffend dargelegt hat, ist die vorgelagerte Ermessensentscheidung des tschechischen Verteidigungsministeriums nicht geeignet, den Charakter der tschechischen gesetzlichen Altersrente, deren Höhe auch auf der Basis des streitigen Zeitraums ermittelt wurde, als Leistung der sozialen Sicherheit in Frage zu stellen.
33 
Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den gemeinschaftlichen Grundsatz, dass durch die Einordnung in ein System der sozialen Sicherheit eines Mitgliedsstaates keine Nachteile entstehen dürfen, geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass das ZRBG nicht den Kreis der anspruchsberechtigten Verfolgten, der in den Bestimmungen des SGB VI, des WGSVG (§§ 1, 20 WGSVG) und des FRG (§§ 1, 16, 17 a FRG) festgelegt ist, ausweitet. Vielmehr beschränkt sich der Anwendungsbereich des ZRBG auf die Bewertung von Beschäftigungszeiten in einem Ghetto sowie deren Zahlbarmachung ins Ausland, die nach § 247 Abs. 3 Satz 1 SGB VI (Beitragszeiten nach RVO) oder den Bestimmungen des FRG den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichgestellt sind. Das ZRBG ändert oder ergänzt nicht die Bestimmungen des SGB VI über das Entstehen und den Bestand eines Stammrechts auf Rente, sondern es betrifft nur den sich aus dem Stammrecht ergebenden monatlichen Zahlungsanspruch. Denn durch die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZRBG wird die in § 113 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vorgesehene „Zahlungssperre“ für Leistungen an den besonderen Personenkreis der Verfolgten des Nationalsozialismus, die unter den Bedingungen eines Ghettos beschäftigt waren, beseitigt (vgl. Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.01.2006 - L 4 RJ 113/04 -). Damit sollen die im Rentenversicherungsrecht durch nationalsozialistisches Unrecht eingetretenen Nachteile insoweit ausgeglichen werden, als der typischerweise im Ausland wohnende betroffene Personenkreis in Zukunft über die ihm zustehenden Leistungen auch verfügen können soll. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 ZRBG betreffen die Bewertung der Beitragszeiten mit Entgeltpunkten, die Ermittlung des Zugangsfaktors sowie den Rentenbeginn und somit nicht das Entstehen des Rentenstammrechts. Es kommt nicht darauf an, in welchem vom deutschen Reich beherrschten Gebiet die Beitragszeiten zurückgelegt worden sind und in welchem Staat sich der Berechtigte aufhält. Ausnahmen hiervon können sich durch Abkommensrecht ergeben. Der Senat kann hier offenlassen, ob der Kläger durch die Einordnung der Ghettozeiten in das tschechische Rentenversicherungssystem gegenüber anderen europäischen Rentenempfängern benachteiligt wird, denn selbst wenn dem so wäre, wäre dies allein eine notwendige Folge der europarechtlichen Koordinierungen der verschiedenen sozialen Sicherungssysteme und damit schon aus diesem Grunde als mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar hinzunehmen.
34 
Was die vom Kläger schließlich noch geltend gemachte Anwendung der Verdrängungsregelungen (Art. 48 ff.) der europäischen Verordnungen über soziale Sicherheit (VO (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72) angeht, hat der Kläger entgegen seiner Auffassung aufgrund des ZRBG keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Beitragszeiten für die Zeit im Ghetto und einen Anspruch auf eine Rente dem Grunde nach, da das ZRBG im Falle des Klägers nicht anwendbar ist.
35 
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
36 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
37 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wird.

Gründe

 
23 
Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid vom 26.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
24 
Das SG hat ausführlich begründet dargelegt, dass der Kläger keinen Anspruch auf ARG nach Maßgabe des ZRBG hat. Der Senat verweist sowohl zur Darstellung der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Altersrente und die Anwendung des ZRBG als auch bezüglich der Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung.
25 
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren führt zu keiner anderen Entscheidung.
26 
Der Kläger hat zwar das 65. Lj. bereits im Dezember 1989 vollendet, er hat jedoch keine auf die Wartezeit (§ 35 SGB VI) anrechenbaren Beitragszeiten zurückgelegt, aus denen sich - auch unter Berücksichtigung der zwischenstaatlich gebotenen Zusammenrechnung in Deutschland und in Tschechien zurückgelegter Versicherungszeiten (vgl. Art. 24 des deutsch-tschechischen Sozialversicherungsabkommens vom 27.07.2001, BGBl. II 2002 S. 1128; für die Zeit seit dem Beitritt Tschechiens zur Europäischen Union vgl. Art. 45 der EG-Verordnung 1048/71) ein Zahlungsanspruch errechnen könnte. Damit können auch keine Ersatzzeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden (§ 250 Abs. 1 SGB VI).
27 
Eine Eingliederung des Klägers in das System der deutschen Rentenversicherung durch Tatbestände des FRG scheidet aus, da der Kläger nicht zu dem begünstigten Personenkreis gehört. Im Übrigen beschränkt § 113 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI - worauf das SG zu Recht hinweist - die Zahlung von Rentenleistungen an im Ausland lebende Berechtigte auf Rentenleistungen aufgrund von Entgeltpunkten von Bundesgebiets- Beitragszeiten, obwohl sie nach Bundesrecht angerechnet werden (vgl. Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 113 SGB VI Rdnr. 2). Gleiches gilt für den Anwendungsbereich des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts. Der Kläger ist im Übrigen nicht als Verfolgter i.S.d. Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) anerkannt (Bl. 23 Verwaltungsakte), auch ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörte.
28 
Aber auch das ZRBG, das eine Rentenzahlung aus der deutschen Rentenversicherung auch dann vorsieht, wenn unter Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten die erforderliche Wartezeit, nicht aber die nach zwischenstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten erreicht wird (sog. Minirente, vgl. § 1 Abs. 3 ZRBG), vermittelt dem Kläger keine auf die Wartezeit anrechenbaren Beitragszeiten, weil die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Gesetzes gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG nicht erfüllt sind.
29 
Der Anwendungsbereich des ZRBG ist vom Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 ZRBG folgendermaßen gefasst: Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn 1. die Beschäftigung a) aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, b) gegen Entgelt ausgeübt wurde und 2. das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war, soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Diese für die Anwendung des ZRBG erforderliche Voraussetzung einer nicht erbrachten Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit liegt hier auch zur Überzeugung des Senats nicht vor.
30 
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren unter Hinweis auf den Charakter der tschechischen Widerstands- bzw. Ersatzzeit weiterhin die Auffassung vertritt, er erhalte für den streitigen Zeitraum vom 03.08.1942 bis zum 01.02.1943 keine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit, vermag der Senat dieser Interpretation nicht zu folgen, weil diese bereits mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen ist. Bei der Altersrente, die der Kläger von der tschechischen gesetzlichen Rentenversicherung erhält, handelt es sich um eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit, denn auch die tschechische Rentenversicherung ist wie die deutsche gesetzliche Rentenversicherung ein System, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen werden für die Absicherung gegen Invalidität, Alter und Tod. Der Kläger erhält die Rente seit 1996 auch tatsächlich ausgezahlt. In dem der Rentenberechnung zugrunde liegenden Versicherungsverlauf wurde der Zeitraum vom 03.08.1942 bis zum 05.05.1945 als Zeit der Widerstandszeit anerkannt (gleichgestellte Zeit). Dieser Zeitraum wurde als Ersatzzeit -Versicherungszeit bewertet und bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigt. Dies ergibt sich aus der Bestätigung der tschechischen Verwaltung der Sozialversicherung vom 28.01.2004 gegenüber der Beklagten (Bl. 125 VA) und aufgrund des Schreibens des tschechischen Sozialversicherungsträgers an die LVA N.-O. vom März 2004 (Bl. 169 VA). Entscheidend ist danach, dass der Kläger seine Rente seit dem 01.01.1996 und damit vor dem 30.06.1998 erhält und die Widerstandszeit als Ersatzzeit in die Versicherungszeit für den Anspruch und die Rentenhöhe in vollem Umfang angerechnet wurde.
31 
Auch der Senat vermag dem Kläger nicht zu folgen, dass nur Beitragszeiten in einem ausländischen System der Sozialversicherung geeignet sind, die Anwendung des ZRBG auszuschließen. Dieser Schluss kann insbesondere nicht aus der Fiktion der Beitragszahlung nach § 2 ZRBG gezogen werden. Denn Voraussetzung für diese Fiktion ist die Anwendbarkeit des Gesetzes, die in § 1 ZRBG geregelt ist. Die Formulierung in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 des ZRBG stellt jedoch nur auf die Erbringung einer Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit für die Beschäftigungszeiten in einem Ghetto ab. Wie diese Zeiten berücksichtigt werden, ist nicht bestimmt. Auch die Gesetzesbegründung lässt es genügen, dass die Zeiten der Beschäftigung in einem Ghetto bereits in einer Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit eines anderen Staates „enthalten“ sind. Damit soll eine Doppelleistung für denselben Sachverhalt ausgeschlossen werden (BT-Drucks. 14/8583, S. 6). Eine Anerkennung als Beitragszeit durch den ausländischen Rentenversicherungsträger ist damit nicht erforderlich.
32 
Es kommt auch nicht darauf an, ob auf die Anerkennung der Widerstandszeit ein Anspruch besteht oder ob diese Entscheidung im Ermessen steht. Entscheidend ist, dass beim Kläger eine Widerstandszeit anerkannt wurde, nur für diese Vorfrage bestand Ermessen. Wenn aber eine Widerstandszeit anerkannt war, bestand nach der Auskunft des tschechischen Rentenversicherungsträgers ein Anspruch auf Anerkennung einer Ersatzzeit, wenn - wie hier - die Widerstandszeit über ein Jahr betrug. Damit wird für diese Zeit eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht. Wie das SG zutreffend dargelegt hat, ist die vorgelagerte Ermessensentscheidung des tschechischen Verteidigungsministeriums nicht geeignet, den Charakter der tschechischen gesetzlichen Altersrente, deren Höhe auch auf der Basis des streitigen Zeitraums ermittelt wurde, als Leistung der sozialen Sicherheit in Frage zu stellen.
33 
Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den gemeinschaftlichen Grundsatz, dass durch die Einordnung in ein System der sozialen Sicherheit eines Mitgliedsstaates keine Nachteile entstehen dürfen, geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass das ZRBG nicht den Kreis der anspruchsberechtigten Verfolgten, der in den Bestimmungen des SGB VI, des WGSVG (§§ 1, 20 WGSVG) und des FRG (§§ 1, 16, 17 a FRG) festgelegt ist, ausweitet. Vielmehr beschränkt sich der Anwendungsbereich des ZRBG auf die Bewertung von Beschäftigungszeiten in einem Ghetto sowie deren Zahlbarmachung ins Ausland, die nach § 247 Abs. 3 Satz 1 SGB VI (Beitragszeiten nach RVO) oder den Bestimmungen des FRG den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichgestellt sind. Das ZRBG ändert oder ergänzt nicht die Bestimmungen des SGB VI über das Entstehen und den Bestand eines Stammrechts auf Rente, sondern es betrifft nur den sich aus dem Stammrecht ergebenden monatlichen Zahlungsanspruch. Denn durch die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZRBG wird die in § 113 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vorgesehene „Zahlungssperre“ für Leistungen an den besonderen Personenkreis der Verfolgten des Nationalsozialismus, die unter den Bedingungen eines Ghettos beschäftigt waren, beseitigt (vgl. Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.01.2006 - L 4 RJ 113/04 -). Damit sollen die im Rentenversicherungsrecht durch nationalsozialistisches Unrecht eingetretenen Nachteile insoweit ausgeglichen werden, als der typischerweise im Ausland wohnende betroffene Personenkreis in Zukunft über die ihm zustehenden Leistungen auch verfügen können soll. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 ZRBG betreffen die Bewertung der Beitragszeiten mit Entgeltpunkten, die Ermittlung des Zugangsfaktors sowie den Rentenbeginn und somit nicht das Entstehen des Rentenstammrechts. Es kommt nicht darauf an, in welchem vom deutschen Reich beherrschten Gebiet die Beitragszeiten zurückgelegt worden sind und in welchem Staat sich der Berechtigte aufhält. Ausnahmen hiervon können sich durch Abkommensrecht ergeben. Der Senat kann hier offenlassen, ob der Kläger durch die Einordnung der Ghettozeiten in das tschechische Rentenversicherungssystem gegenüber anderen europäischen Rentenempfängern benachteiligt wird, denn selbst wenn dem so wäre, wäre dies allein eine notwendige Folge der europarechtlichen Koordinierungen der verschiedenen sozialen Sicherungssysteme und damit schon aus diesem Grunde als mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar hinzunehmen.
34 
Was die vom Kläger schließlich noch geltend gemachte Anwendung der Verdrängungsregelungen (Art. 48 ff.) der europäischen Verordnungen über soziale Sicherheit (VO (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72) angeht, hat der Kläger entgegen seiner Auffassung aufgrund des ZRBG keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Beitragszeiten für die Zeit im Ghetto und einen Anspruch auf eine Rente dem Grunde nach, da das ZRBG im Falle des Klägers nicht anwendbar ist.
35 
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
36 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
37 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wird.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Annotations

(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn

1.
die Beschäftigung
a)
aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,
b)
gegen Entgelt ausgeübt wurde und
2.
das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,
soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Als System der sozialen Sicherheit ist jedes System anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen wurden, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen zu sichern.

(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.

(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.

(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.

(1) Eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden. Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für die Beiträge erstattet worden sind.

(2) Absatz 1 gilt auch für Zeiten einer Beschäftigung von Zeit- oder Berufssoldaten und vergleichbaren Personen.

(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn

1.
die Beschäftigung
a)
aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,
b)
gegen Entgelt ausgeübt wurde und
2.
das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,
soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Als System der sozialen Sicherheit ist jedes System anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen wurden, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen zu sichern.

(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.

(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.

(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

(1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr

1.
militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet haben oder aufgrund dieses Dienstes kriegsgefangen gewesen sind oder deutschen Minenräumdienst nach dem 8. Mai 1945 geleistet haben oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
2.
interniert oder verschleppt oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als Deutsche wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden,
3.
während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen bis zum 30. Juni 1945 an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden sind,
4.
in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen die Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47 Bundesentschädigungsgesetz) oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind oder infolge Verfolgungsmaßnahmen
a)
arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1946, oder
b)
bis zum 30. Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze nach dem Stand vom 30. Juni 1945 genommen oder einen solchen beibehalten haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1949,
wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gehören (Verfolgungszeit),
5.
in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluss daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben, oder
5a.
im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 einen Freiheitsentzug erlitten haben, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist, oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
6.
vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes gehören.

(2) Ersatzzeiten sind nicht Zeiten,

1.
für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist,
2.
in denen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet eine Rente wegen Alters oder anstelle einer solchen eine andere Leistung bezogen worden ist,
3.
in denen nach dem 31. Dezember 1956 die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 vorliegen und Versicherte eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auch aus anderen als den dort genannten Gründen nicht ausgeübt haben.

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden ermittelt aus

1.
Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
2.
dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
3.
Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
4.
Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen,
5.
Zuschlägen aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
6.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
7.
zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
8.
Zuschlägen an Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten,
9.
Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
10.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
11.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
12.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.
Bundesgebiets-Beitragszeiten sind Beitragszeiten, für die Beiträge nach Bundesrecht nach dem 8. Mai 1945 gezahlt worden sind, und die diesen im Fünften Kapitel gleichgestellten Beitragszeiten.

(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn

1.
die Beschäftigung
a)
aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,
b)
gegen Entgelt ausgeübt wurde und
2.
das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,
soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Als System der sozialen Sicherheit ist jedes System anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen wurden, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen zu sichern.

(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.

(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.

(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.

(1) Für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto gelten Beiträge als gezahlt, und zwar

1.
für die Berechnung der Rente als Beiträge nach den Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung außerhalb des Bundesgebiets sowie
2.
für die Erbringung von Leistungen ins Ausland als Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet
(Ghetto-Beitragszeiten).

(2) Zusätzliche Entgeltpunkte für Beitragszeiten außerhalb des Bundesgebiets sind auf Grund von Ghetto-Beitragszeiten nicht zu ermitteln.

(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn

1.
die Beschäftigung
a)
aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,
b)
gegen Entgelt ausgeübt wurde und
2.
das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,
soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Als System der sozialen Sicherheit ist jedes System anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen wurden, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen zu sichern.

(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.

(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.

(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.

(1) Dieses Gesetz gilt für Versicherte, die Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes sind (Verfolgte) und durch die Verfolgung Schaden in der Sozialversicherung erlitten haben, sowie für ihre Hinterbliebenen.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Verfolgungszeiten die Ersatzzeiten des § 250 Abs. 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Verfolgungsgründe diejenigen des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes,
3.
pflichtversicherte Verfolgte diejenigen Versicherten, deren rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aus Verfolgungsgründen unterbrochen oder beendet worden ist oder für die bis zum Beginn der Verfolgung
a)
eine Anrechnungszeit wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschutz oder wegen Arbeitslosigkeit,
b)
eine Ersatzzeit (§ 250 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch), die eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen oder beendet hat,
vorliegt.

(1) Bei Anwendung des Fremdrentengesetzes stehen den anerkannten Vertriebenen im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes vertriebene Verfolgte gleich, die lediglich deswegen nicht als Vertriebene anerkannt sind oder anerkannt werden können, weil sie sich nicht ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt haben. § 19 Abs. 2 Buchstabe a zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(2) Es wird vermutet, daß die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis eine wesentliche Ursache für das Verlassen des Vertreibungsgebietes ist. Dies gilt nicht, wenn das Vertreibungsgebiet nachweislich im wesentlichen aus anderen Gründen verlassen worden ist, weil der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis im Verhältnis zu anderen Gründen nicht annähernd das gleiche Gewicht zukommt. Eine verfolgungsbedingte Abwendung vom deutschen Sprach- und Kulturkreis oder eine Wohnsitznahme in einem nichtdeutschsprachigen Land widerlegt allein die Vermutung nach Satz 1 nicht.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten ab 1. Februar 1971. Die Verjährungsvorschriften nach dem Sozialgesetzbuch und § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. Sofern in der Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1989 ein Antrag gestellt worden ist, der unter Berücksichtigung des Absatzes 2 zu einem Anspruch auf rückwirkend zu erbringende Leistungen führt, ist für die Berechnung der Verjährungsfrist und der Frist des § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch der Zeitpunkt dieses Antrags maßgebend, wenn dies bis zum 31. Dezember 1990 beantragt wird.

Dieses Gesetz findet unbeschadet des § 5 Abs. 4 und des § 17 Anwendung auf

a)
Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind,
b)
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, wenn sie unabhängig von den Kriegsauswirkungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, jedoch infolge der Kriegsauswirkungen den früher für sie zuständigen Versicherungsträger eines auswärtigen Staates nicht mehr in Anspruch nehmen können,
c)
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, die nach dem 8. Mai 1945 in ein ausländisches Staatsgebiet zur Arbeitsleistung verbracht wurden,
d)
heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269), auch wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder erwerben,
e)
Hinterbliebene der in Buchstaben a bis d genannten Personen bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene.

(1) Eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden. Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für die Beiträge erstattet worden sind.

(2) Absatz 1 gilt auch für Zeiten einer Beschäftigung von Zeit- oder Berufssoldaten und vergleichbaren Personen.

(1)

(2) § 16 gilt auch für die vor dem 9. Mai 1945 in den ehemaligen deutschen Ostgebieten verrichtete Beschäftigung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder eines früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, jedoch nur für eine Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach den reichsgesetzlichen Vorschriften wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften versicherungsfrei gewesen ist. Auf die in § 1 Buchstaben b und d genannten Personen und deren Hinterbliebene findet § 16 keine Anwendung.

(3) (weggefallen)

(1) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1991 für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die der Versicherte ganz oder teilweise getragen hat. Die Zeiten sind Pflichtbeitragszeiten, wenn ein Leistungsträger die Beiträge mitgetragen hat.

(2) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, für die die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 oder ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1983 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge gezahlt hat.

(2a) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten jedoch nicht erfolgte (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(3) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Zeiten vor dem 1. Januar 1924 sind jedoch nur Beitragszeiten, wenn

1.
in der Zeit vom 1. Januar 1924 bis zum 30. November 1948 mindestens ein Beitrag für diese Zeit gezahlt worden ist,
2.
nach dem 30. November 1948 bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Ende einer Ersatzzeit mindestens ein Beitrag gezahlt worden ist oder
3.
mindestens die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist.

(1) Für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto gelten Beiträge als gezahlt, und zwar

1.
für die Berechnung der Rente als Beiträge nach den Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung außerhalb des Bundesgebiets sowie
2.
für die Erbringung von Leistungen ins Ausland als Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet
(Ghetto-Beitragszeiten).

(2) Zusätzliche Entgeltpunkte für Beitragszeiten außerhalb des Bundesgebiets sind auf Grund von Ghetto-Beitragszeiten nicht zu ermitteln.

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden ermittelt aus

1.
Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
2.
dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
3.
Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
4.
Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen,
5.
Zuschlägen aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
6.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
7.
zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
8.
Zuschlägen an Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten,
9.
Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
10.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
11.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
12.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.
Bundesgebiets-Beitragszeiten sind Beitragszeiten, für die Beiträge nach Bundesrecht nach dem 8. Mai 1945 gezahlt worden sind, und die diesen im Fünften Kapitel gleichgestellten Beitragszeiten.

(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto gelten Beiträge als gezahlt, und zwar

1.
für die Berechnung der Rente als Beiträge nach den Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung außerhalb des Bundesgebiets sowie
2.
für die Erbringung von Leistungen ins Ausland als Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet
(Ghetto-Beitragszeiten).

(2) Zusätzliche Entgeltpunkte für Beitragszeiten außerhalb des Bundesgebiets sind auf Grund von Ghetto-Beitragszeiten nicht zu ermitteln.

(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.

(2) Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen.

(3) Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz ist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.

(4) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwendung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(5) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspäteter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(6) Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbescheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit der Nachzahlung aufzurechnen.

(7) Der zuständige Rentenversicherungsträger hat die Berechtigten über die Möglichkeit der Neufeststellung auf Antrag und die sich aus einer Neufeststellung ergebenden individuellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu informieren.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

(1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr

1.
militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet haben oder aufgrund dieses Dienstes kriegsgefangen gewesen sind oder deutschen Minenräumdienst nach dem 8. Mai 1945 geleistet haben oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
2.
interniert oder verschleppt oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als Deutsche wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden,
3.
während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen bis zum 30. Juni 1945 an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden sind,
4.
in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen die Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47 Bundesentschädigungsgesetz) oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind oder infolge Verfolgungsmaßnahmen
a)
arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1946, oder
b)
bis zum 30. Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze nach dem Stand vom 30. Juni 1945 genommen oder einen solchen beibehalten haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1949,
wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gehören (Verfolgungszeit),
5.
in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluss daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben, oder
5a.
im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 einen Freiheitsentzug erlitten haben, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist, oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
6.
vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes gehören.

(2) Ersatzzeiten sind nicht Zeiten,

1.
für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist,
2.
in denen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet eine Rente wegen Alters oder anstelle einer solchen eine andere Leistung bezogen worden ist,
3.
in denen nach dem 31. Dezember 1956 die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 vorliegen und Versicherte eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auch aus anderen als den dort genannten Gründen nicht ausgeübt haben.

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden ermittelt aus

1.
Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
2.
dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
3.
Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
4.
Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen,
5.
Zuschlägen aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
6.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
7.
zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
8.
Zuschlägen an Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten,
9.
Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
10.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
11.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
12.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.
Bundesgebiets-Beitragszeiten sind Beitragszeiten, für die Beiträge nach Bundesrecht nach dem 8. Mai 1945 gezahlt worden sind, und die diesen im Fünften Kapitel gleichgestellten Beitragszeiten.

(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn

1.
die Beschäftigung
a)
aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,
b)
gegen Entgelt ausgeübt wurde und
2.
das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,
soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Als System der sozialen Sicherheit ist jedes System anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen wurden, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen zu sichern.

(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.

(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.

(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.

(1) Für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto gelten Beiträge als gezahlt, und zwar

1.
für die Berechnung der Rente als Beiträge nach den Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung außerhalb des Bundesgebiets sowie
2.
für die Erbringung von Leistungen ins Ausland als Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet
(Ghetto-Beitragszeiten).

(2) Zusätzliche Entgeltpunkte für Beitragszeiten außerhalb des Bundesgebiets sind auf Grund von Ghetto-Beitragszeiten nicht zu ermitteln.

(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn

1.
die Beschäftigung
a)
aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,
b)
gegen Entgelt ausgeübt wurde und
2.
das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,
soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Als System der sozialen Sicherheit ist jedes System anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen wurden, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen zu sichern.

(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.

(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.

(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.

(1) Dieses Gesetz gilt für Versicherte, die Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes sind (Verfolgte) und durch die Verfolgung Schaden in der Sozialversicherung erlitten haben, sowie für ihre Hinterbliebenen.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Verfolgungszeiten die Ersatzzeiten des § 250 Abs. 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Verfolgungsgründe diejenigen des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes,
3.
pflichtversicherte Verfolgte diejenigen Versicherten, deren rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aus Verfolgungsgründen unterbrochen oder beendet worden ist oder für die bis zum Beginn der Verfolgung
a)
eine Anrechnungszeit wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschutz oder wegen Arbeitslosigkeit,
b)
eine Ersatzzeit (§ 250 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch), die eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen oder beendet hat,
vorliegt.

(1) Bei Anwendung des Fremdrentengesetzes stehen den anerkannten Vertriebenen im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes vertriebene Verfolgte gleich, die lediglich deswegen nicht als Vertriebene anerkannt sind oder anerkannt werden können, weil sie sich nicht ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt haben. § 19 Abs. 2 Buchstabe a zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(2) Es wird vermutet, daß die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis eine wesentliche Ursache für das Verlassen des Vertreibungsgebietes ist. Dies gilt nicht, wenn das Vertreibungsgebiet nachweislich im wesentlichen aus anderen Gründen verlassen worden ist, weil der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis im Verhältnis zu anderen Gründen nicht annähernd das gleiche Gewicht zukommt. Eine verfolgungsbedingte Abwendung vom deutschen Sprach- und Kulturkreis oder eine Wohnsitznahme in einem nichtdeutschsprachigen Land widerlegt allein die Vermutung nach Satz 1 nicht.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten ab 1. Februar 1971. Die Verjährungsvorschriften nach dem Sozialgesetzbuch und § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. Sofern in der Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1989 ein Antrag gestellt worden ist, der unter Berücksichtigung des Absatzes 2 zu einem Anspruch auf rückwirkend zu erbringende Leistungen führt, ist für die Berechnung der Verjährungsfrist und der Frist des § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch der Zeitpunkt dieses Antrags maßgebend, wenn dies bis zum 31. Dezember 1990 beantragt wird.

Dieses Gesetz findet unbeschadet des § 5 Abs. 4 und des § 17 Anwendung auf

a)
Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind,
b)
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, wenn sie unabhängig von den Kriegsauswirkungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, jedoch infolge der Kriegsauswirkungen den früher für sie zuständigen Versicherungsträger eines auswärtigen Staates nicht mehr in Anspruch nehmen können,
c)
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, die nach dem 8. Mai 1945 in ein ausländisches Staatsgebiet zur Arbeitsleistung verbracht wurden,
d)
heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269), auch wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder erwerben,
e)
Hinterbliebene der in Buchstaben a bis d genannten Personen bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene.

(1) Eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden. Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für die Beiträge erstattet worden sind.

(2) Absatz 1 gilt auch für Zeiten einer Beschäftigung von Zeit- oder Berufssoldaten und vergleichbaren Personen.

(1)

(2) § 16 gilt auch für die vor dem 9. Mai 1945 in den ehemaligen deutschen Ostgebieten verrichtete Beschäftigung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder eines früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, jedoch nur für eine Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach den reichsgesetzlichen Vorschriften wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften versicherungsfrei gewesen ist. Auf die in § 1 Buchstaben b und d genannten Personen und deren Hinterbliebene findet § 16 keine Anwendung.

(3) (weggefallen)

(1) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1991 für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die der Versicherte ganz oder teilweise getragen hat. Die Zeiten sind Pflichtbeitragszeiten, wenn ein Leistungsträger die Beiträge mitgetragen hat.

(2) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, für die die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 oder ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1983 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge gezahlt hat.

(2a) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten jedoch nicht erfolgte (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(3) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Zeiten vor dem 1. Januar 1924 sind jedoch nur Beitragszeiten, wenn

1.
in der Zeit vom 1. Januar 1924 bis zum 30. November 1948 mindestens ein Beitrag für diese Zeit gezahlt worden ist,
2.
nach dem 30. November 1948 bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Ende einer Ersatzzeit mindestens ein Beitrag gezahlt worden ist oder
3.
mindestens die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist.

(1) Für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto gelten Beiträge als gezahlt, und zwar

1.
für die Berechnung der Rente als Beiträge nach den Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung außerhalb des Bundesgebiets sowie
2.
für die Erbringung von Leistungen ins Ausland als Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet
(Ghetto-Beitragszeiten).

(2) Zusätzliche Entgeltpunkte für Beitragszeiten außerhalb des Bundesgebiets sind auf Grund von Ghetto-Beitragszeiten nicht zu ermitteln.

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden ermittelt aus

1.
Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
2.
dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
3.
Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
4.
Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen,
5.
Zuschlägen aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
6.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
7.
zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
8.
Zuschlägen an Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten,
9.
Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
10.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
11.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
12.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.
Bundesgebiets-Beitragszeiten sind Beitragszeiten, für die Beiträge nach Bundesrecht nach dem 8. Mai 1945 gezahlt worden sind, und die diesen im Fünften Kapitel gleichgestellten Beitragszeiten.

(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto gelten Beiträge als gezahlt, und zwar

1.
für die Berechnung der Rente als Beiträge nach den Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung außerhalb des Bundesgebiets sowie
2.
für die Erbringung von Leistungen ins Ausland als Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet
(Ghetto-Beitragszeiten).

(2) Zusätzliche Entgeltpunkte für Beitragszeiten außerhalb des Bundesgebiets sind auf Grund von Ghetto-Beitragszeiten nicht zu ermitteln.

(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.

(2) Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen.

(3) Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz ist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.

(4) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwendung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(5) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspäteter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(6) Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbescheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit der Nachzahlung aufzurechnen.

(7) Der zuständige Rentenversicherungsträger hat die Berechtigten über die Möglichkeit der Neufeststellung auf Antrag und die sich aus einer Neufeststellung ergebenden individuellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu informieren.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.