Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. Apr. 2006 - L 11 KR 804/06

bei uns veröffentlicht am11.04.2006

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts

Karlsruhe vom 3. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (Beitragspflicht für eine Kapitalzahlung aus einer Lebensversicherung) streitig.
Der 1941 geborene Kläger ist seit dem 1. September 2001 als Rentner freiwillig kranken- und pflegeversichertes Mitglied der Beklagten. Er war als Dipl.-Chemiker bis zum 31.03.1997 bei der Firma S. in F. a. M. beschäftigt. Seit 01.04.1997 ist er krankheitsbedingt im vorzeitigen Ruhestand.
Die Firma S. hatte für den Kläger im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine Kapitallebensversicherung bei der A. L. AG abgeschlossen. Nach seinem Ausscheiden aus der Firma S. finanzierte er die Versicherung selbst. Am 18.12.2003 kündigte er die Lebensversicherung und erhielt am 01.01.2004 eine Auszahlung in Höhe von 191.735,62 EUR.
Die Beklagte setzte daraufhin mit Bescheid vom 29. März 2004 den Beitrag des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung neu fest. Zur Begründung führte sie aus, bei der Kapitalzahlung der A. L. AG zum 01.01.2004 handele es sich um eine betriebliche Altersversorgung. Derartige Kapitalzahlungen seien 10 Jahre lang beitragspflichtig, wobei 1/120 der Summe zu berücksichtigen sei. Die beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers erhöhten sich daher um 1.597,80 EUR. Aus diesen Bezügen resultiere deswegen ein Monatsbeitrag von 372,83 EUR zur gesetzlichen Krankenversicherung und von 46,26 EUR zur Pflegeversicherung, d. h. insgesamt 419,09 EUR.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, sein Anteil an der Beitragssumme der Lebensversicherung betrage ca. 30 Prozent, da er die Versicherung am 01.04.1997 privat übernommen habe. Von seiner gesetzlichen Rente allein könne er nicht leben, die Kapitalzahlung der A. L. AG diene ihm als zweites Standbein der Altersversorgung. Er sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass diese Zusatzvorsorge beitragspflichtig sei und überdies noch sein privat getragener Anteil berücksichtigt werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2004 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, bei freiwilligen Mitgliedern würden zum Zwecke der Gleichbehandlung mit versicherungspflichtigen Beschäftigten auch Versorgungsbezüge berücksichtigt, d. h. auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erzielt würden und unmittelbar oder mittelbar aus Anlass eines früheren Beschäftigungsverhältnisses zuflössen. Die Beitragspflicht bestehe unabhängig davon, wer die Beiträge dafür gezahlt habe. Bei der zum 01.01.2004 ausgezahlten Kapitalleistung in Höhe von 191.735,62 EUR handele es sich um eine solche einmalige Leistung der betrieblichen Altersversorgung, die deswegen längstens bis zum 31.01.2014 der Beitragspflicht mit 1/120 des Auszahlungsbetrages unterliege.
Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend geltend gemacht, regulärer Fälligkeitstermin sei erst der 01.01.2006 gewesen. Die Kapitalzahlung habe allein dazu gedient, eine am 23.12.2003 erworbene Eigentumswohnung zu finanzieren. Seine gesetzliche Rente betrage lediglich 1.123,56 EUR. Nach Abzug der Wohnkosten und des früheren Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 173,03 EUR sei ihm ein Einkommen verblieben, das gerade soeben gereicht habe. Die Erhöhung des monatlichen Beitrags um 246,06 EUR auf 419,09 EUR stelle deswegen eine unbillige Härte für ihn da, mit der er bei Kündigung des Lebensversicherungsvertrages und Kauf der Eigentumswohnung nicht gerechnet habe. Durch die Gesetzesänderung seien seine Vermögens- und Altersdispositionen zunichte gemacht. Das Fehlen einer Übergangsregelung halte er für verfassungswidrig.
Mit Gerichtsbescheid vom 3. Februar 2006, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 8. Februar 2006, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, die Beitragserhebung sei weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Die Direktversicherung sei der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, da sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezwecke, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen solle. Sie werde durch die Art des Versicherungsvertrages - Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und Arbeitnehmer als Versicherter - charakterisiert. Ohne die Beschäftigung des Klägers bei der Firma S. wäre die Direktversicherung nicht zustande gekommen. Die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung verliere ihren Charakter als Versorgungsbezug auch nicht dadurch, dass sie teilweise durch eine Eigenleistung des Klägers finanziert worden sei. Würden Versorgungsbezüge aus einer Direktversicherung gezahlt, sei es unerheblich, ob sie auf Leistungen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers bzw. des Bezugsberechtigten beruhten. Die Beklagte habe auch zutreffend 1/120 der Kapitalzahlung in Höhe von 191.735,62 EUR, also 1.597,80 EUR, als monatlichen Zahlbetrag angesetzt. Dagegen bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Änderung zum 01.01.2004 entfalte zwar eine unechte Rückwirkung, da bis zum 31.12.2003 solche Versorgungsbezüge keinerlei Beitragspflicht unterlegen hätten. Die mit der Änderung verfolgten öffentlichen Belange überwögen aber das Interesse des Einzelnen am Fortbestand des bisherigen Rechts. Denn bis zu diesem Zeitpunkt hätten Versicherte die Möglichkeit gehabt, die Beitragspflicht der Versorgungsbezüge durch eine entsprechende vertragliche Gestaltung zu umgehen. Die auf diese Weise eröffnete Lücke habe der Gesetzgeber aus Gründen der gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen schließen wollen. Dieser Zweck sei von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Sie entspreche materiell eher dem allgemeinen Gleichheitssatz als die frühere Regelung. Durch eine Übergangsvorschrift, etwa für alle Versicherten, die eine Kapitalabfindung noch vor Verkündung des Gesetzes am 14.11.2003 vereinbart hätten, wäre die Vorschrift auf Jahre hinaus entwertet worden.
Zur Begründung seiner am 17. Februar 2006 eingelegten Berufung trägt der Kläger ergänzend vor, von einer gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen könne keine Rede sein. Das sei schon deshalb nicht der Fall, weil Immobilien krankenversicherungsbeitragsrechtlich anders bewertet würden als Lebensversicherungsverträge. Er dürfe deswegen durch den Erwerb der Immobilie erst Ende 2003 nicht schlechter gestellt werden. Auch habe er die Lebensversicherung bereits am 18.12.2003 gekündigt.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. Februar 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2004 aufzuheben.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie ist der Auffassung, dass die erstinstanzliche Entscheidung zu Recht ergangen sei. Die Ausführungen zu unterschiedlichen Behandlung gegenüber Immobilieneigentum könnten nicht nachvollzogen werden.
15 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die nach den §§ 151 Abs. 1, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist insbesondere statthaft, da die Berufung eine Beitragsforderung von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
18 
Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die angefochtenen Einstufungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat aus der Kapitalzahlung der Lebensversicherung Beiträge in der von der Beklagten festgestellten Höhe zu entrichten (vgl. auch Urteile des Senates vom 15.11.2005 L 11 KR 3216/05 und vom 13.12.2005 L 11 KR 4346/05).
19 
Die Beklagte als Einzugsstelle hat nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sachlich zuständig über die Versicherungspflicht sowie über die Heranziehung der hier streitigen Zahlung entschieden. In der Kranken- und Pflegeversicherung (insofern § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -) darf die Kapitalleistung der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden, weil sie eine der Rente vergleichbare Einnahme (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V) im Sinne des § 229 SGB V darstellt. In § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden die wiederkehrenden Leistungen aufgeführt, die als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten. Nach Nr. 5 sind dies Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hütten-knappschaftlichen Zusatzversorgung.
20 
Darunter fällt, wie das SG zutreffend festgestellt hat, auch die dem Kläger ausgezahlte Lebensversicherung. Hierbei handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung in diesem Sinne, denn sie wird im Wege einer Gruppenversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall des Arbeitnehmers als Begünstigten abgeschlossen, der Arbeitgeber ist aber als Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämien verpflichtet. Die zusätzlich zum Lohn gezahlten Direktversicherungsbeiträge werden pauschal besteuert, wobei der Satz der Pauschalbesteuerung von ursprünglich 10 % schrittweise auf 20 % angehoben wurde (§ 40 b Einkommenssteuergesetz - EStG).
21 
Dass eine solche Konstellation bei dem Kläger vorlag, ergibt sich aus den Angaben der A. L.-AG in der Anzeige an die Beklagte vom 25.2.2004. Insofern besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Klägers.
22 
Dieser hinreichende Zusammenhang bestand auch nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Folge, dass er ab 01.04.1997 die restlichen Beiträge selbst finanziert hat. Denn es ist ohne rechtliche Bedeutung, ob der Arbeitnehmer eigene Prämienzahlungen erbracht hat. Wer die Auszahlung der Versorgungsbezüge finanziert hat, ist nämlich grundsätzlich unerheblich (BSG, Urteil vom 21.08.1997 - 12 RK 35/96 - und vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R -), maßgebend ist allein der - hier vorliegende - erforderliche Zusammenhang mit der früheren Berufstätigkeit des Versicherten.
23 
Da die Kapitalleistung erst nach dem 01.01.2004 fällig wurde, insofern kommt es auf die zeitlich vorgelagerte Kündigung vom 18.12.2003 nicht an, liegt auch keine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift vor, da es sich nur um eine unechte Rückwirkung handelt. Regelungen, die nur mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtspositionen eingreifen, sind in aller Regel verfassungsrechtlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip.
24 
Eine solche unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 35, 64, 86 - ständige Rechtsprechung). Von unechter Rückwirkung oder auch tatbestandlicher Rückanknüpfung wird auch gesprochen, wenn eine Norm künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BVerfGE 72, 200, 242; 79, 29, 45 ff.). Bei einer unechten Rückwirkung bzw. einer tatbestandlichen Rückanknüpfung wird somit ein Tatbestand geregelt, der zwar vor Gesetzesverkündung begonnen hat, aber noch nicht vollständig abgeschlossen oder - mit anderen Worten - bereits vor Verkündung „in Kraft gesetzt“ worden ist (BVerfGE 97, 67, 79).
25 
Eine echte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn ein Gesetz nachträglich in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 57, 361, 391) bzw. wenn die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollen und nicht für einen nach oder mit der Verkündung beginnenden Zeitraum (BVerfGE 72, 200, 242).
26 
Während die unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung regelmäßig zulässig ist, weil das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlinteresse in der Regel das Vertrauen des Bürgers auf Fortbestand einer ihn begünstigenden Rechtslage überwiegt, ist die echte Rückwirkung bzw. die Rückbewirkung von Rechtsfolgen durch das Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich verboten (BVerfGE 13, 261, 227) oder bedarf jedenfalls einer besonderen Rechtfertigung (BVerfGE 72, 200, 257).
27 
Vorliegend ist die Lebensversicherung zum 01.01.2004, d. h. nach dem Stichtag der Änderung des § 229 SGB V durch das GMG, zur Auszahlung gelangt. Deswegen handelt es sich um einen Fall der unechten Rückwirkung, so dass der Kläger grundsätzlich in seinem Vertrauen nicht geschützt wird.
28 
Der Senat erachtet deswegen die Vorschrift für verfassungskonform, zumal dadurch gerade Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge beseitigt werden sollten (BT-Drucks. 15/1525 S. 139) und die Neuregelung demnach zu einer gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen führen sollte (vgl. Peters, in: Kasseler Kommentar, § 229 SGB V Rdnr. 16). Deswegen verstößt die Neuregelung auch nicht gegen Art. 3 Grundgesetz, sondern dient gerade der Gleichbehandlung aller Versicherten.
29 
Der Regelung steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger aus der Direktversicherung bereits Sozialversicherungsbeiträge abführen musste. Sofern deswegen eine doppelte Verbeitragung stattfindet, so hat das BSG in ständiger Rechtsprechung dies mit der Verfassung für vereinbar erklärt (vgl. zuletzt Urteil vom 09.02.1993 12 RK 58/92 SozR 3-2500 § 228 Nr. 1), da sich die Beiträge ausschließlich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten richten und Rente wie auch Versorgungsbezüge eine Unterhaltsersatzfunktion haben.
30 
Die Berufung erweist sich damit insgesamt als unbegründet, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
31 
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.

Gründe

 
17 
Die nach den §§ 151 Abs. 1, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist insbesondere statthaft, da die Berufung eine Beitragsforderung von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
18 
Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die angefochtenen Einstufungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat aus der Kapitalzahlung der Lebensversicherung Beiträge in der von der Beklagten festgestellten Höhe zu entrichten (vgl. auch Urteile des Senates vom 15.11.2005 L 11 KR 3216/05 und vom 13.12.2005 L 11 KR 4346/05).
19 
Die Beklagte als Einzugsstelle hat nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sachlich zuständig über die Versicherungspflicht sowie über die Heranziehung der hier streitigen Zahlung entschieden. In der Kranken- und Pflegeversicherung (insofern § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -) darf die Kapitalleistung der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden, weil sie eine der Rente vergleichbare Einnahme (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V) im Sinne des § 229 SGB V darstellt. In § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden die wiederkehrenden Leistungen aufgeführt, die als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten. Nach Nr. 5 sind dies Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hütten-knappschaftlichen Zusatzversorgung.
20 
Darunter fällt, wie das SG zutreffend festgestellt hat, auch die dem Kläger ausgezahlte Lebensversicherung. Hierbei handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung in diesem Sinne, denn sie wird im Wege einer Gruppenversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall des Arbeitnehmers als Begünstigten abgeschlossen, der Arbeitgeber ist aber als Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämien verpflichtet. Die zusätzlich zum Lohn gezahlten Direktversicherungsbeiträge werden pauschal besteuert, wobei der Satz der Pauschalbesteuerung von ursprünglich 10 % schrittweise auf 20 % angehoben wurde (§ 40 b Einkommenssteuergesetz - EStG).
21 
Dass eine solche Konstellation bei dem Kläger vorlag, ergibt sich aus den Angaben der A. L.-AG in der Anzeige an die Beklagte vom 25.2.2004. Insofern besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Klägers.
22 
Dieser hinreichende Zusammenhang bestand auch nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Folge, dass er ab 01.04.1997 die restlichen Beiträge selbst finanziert hat. Denn es ist ohne rechtliche Bedeutung, ob der Arbeitnehmer eigene Prämienzahlungen erbracht hat. Wer die Auszahlung der Versorgungsbezüge finanziert hat, ist nämlich grundsätzlich unerheblich (BSG, Urteil vom 21.08.1997 - 12 RK 35/96 - und vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R -), maßgebend ist allein der - hier vorliegende - erforderliche Zusammenhang mit der früheren Berufstätigkeit des Versicherten.
23 
Da die Kapitalleistung erst nach dem 01.01.2004 fällig wurde, insofern kommt es auf die zeitlich vorgelagerte Kündigung vom 18.12.2003 nicht an, liegt auch keine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift vor, da es sich nur um eine unechte Rückwirkung handelt. Regelungen, die nur mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtspositionen eingreifen, sind in aller Regel verfassungsrechtlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip.
24 
Eine solche unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 35, 64, 86 - ständige Rechtsprechung). Von unechter Rückwirkung oder auch tatbestandlicher Rückanknüpfung wird auch gesprochen, wenn eine Norm künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BVerfGE 72, 200, 242; 79, 29, 45 ff.). Bei einer unechten Rückwirkung bzw. einer tatbestandlichen Rückanknüpfung wird somit ein Tatbestand geregelt, der zwar vor Gesetzesverkündung begonnen hat, aber noch nicht vollständig abgeschlossen oder - mit anderen Worten - bereits vor Verkündung „in Kraft gesetzt“ worden ist (BVerfGE 97, 67, 79).
25 
Eine echte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn ein Gesetz nachträglich in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 57, 361, 391) bzw. wenn die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollen und nicht für einen nach oder mit der Verkündung beginnenden Zeitraum (BVerfGE 72, 200, 242).
26 
Während die unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung regelmäßig zulässig ist, weil das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlinteresse in der Regel das Vertrauen des Bürgers auf Fortbestand einer ihn begünstigenden Rechtslage überwiegt, ist die echte Rückwirkung bzw. die Rückbewirkung von Rechtsfolgen durch das Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich verboten (BVerfGE 13, 261, 227) oder bedarf jedenfalls einer besonderen Rechtfertigung (BVerfGE 72, 200, 257).
27 
Vorliegend ist die Lebensversicherung zum 01.01.2004, d. h. nach dem Stichtag der Änderung des § 229 SGB V durch das GMG, zur Auszahlung gelangt. Deswegen handelt es sich um einen Fall der unechten Rückwirkung, so dass der Kläger grundsätzlich in seinem Vertrauen nicht geschützt wird.
28 
Der Senat erachtet deswegen die Vorschrift für verfassungskonform, zumal dadurch gerade Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge beseitigt werden sollten (BT-Drucks. 15/1525 S. 139) und die Neuregelung demnach zu einer gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen führen sollte (vgl. Peters, in: Kasseler Kommentar, § 229 SGB V Rdnr. 16). Deswegen verstößt die Neuregelung auch nicht gegen Art. 3 Grundgesetz, sondern dient gerade der Gleichbehandlung aller Versicherten.
29 
Der Regelung steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger aus der Direktversicherung bereits Sozialversicherungsbeiträge abführen musste. Sofern deswegen eine doppelte Verbeitragung stattfindet, so hat das BSG in ständiger Rechtsprechung dies mit der Verfassung für vereinbar erklärt (vgl. zuletzt Urteil vom 09.02.1993 12 RK 58/92 SozR 3-2500 § 228 Nr. 1), da sich die Beiträge ausschließlich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten richten und Rente wie auch Versorgungsbezüge eine Unterhaltsersatzfunktion haben.
30 
Die Berufung erweist sich damit insgesamt als unbegründet, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
31 
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen


(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,1.Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst

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Tatbestand   1  Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt. 2  Die 1940 geb

Referenzen

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, d.h. die Beitragspflicht der Kapitalzahlung aus einer Lebensversicherung streitig.
Der 1939 geborene Kläger war seit 01.04.1989 freiwilliges Mitglied der Beklagten. Als Führungskraft der Firma K. stand ihm ein Anspruch auf jährliche Jahresabschlussvergütung als Lohnbestandteil zu. Am 12.04.1990 vereinbarte er mit seinem Arbeitgeber den Abschluss einer Direktversicherung über ein Rahmenabkommen bei der A. L.-AG mit einem Jahresbeitrag von 3.000,- DM, wobei Versicherungsnehmer die Firma K., die auch die Beiträge für die Direktversicherung zahlte, Bezugsberechtigter aber der Kläger war. Seit dem 01.04.2002 ist er in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. Der Zahlbetrag seiner monatlichen Rente beläuft sich ab 01.07.2003 auf 1.778,20 EUR.
Mit Schreiben vom 13.04.2004 zeigte die A. L.-AG der Beklagten eine Versorgungsleistung aus einer Kapitalzahlung der betrieblichen Altersversorgung mit einem einmaligen Versorgungsbezug von 30.508,60 EUR, fällig am 01.06.2004 an.
Die Beklagte setzte daraufhin mit Bescheiden vom 19.04.2004 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.07.2004 mit der Begründung neu fest, die ausgezahlte Kapitalleistung sei als Versorgungsbezug beitragspflichtig. Aus der Kapitalleistung, die auf 10 Jahre umgelegt und für die deshalb monatlich jeweils 1/120 des Gesamtbetrages als Ausgangswert für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt werde, resultiere ein Monatsbeitrag von 38,64 EUR zur gesetzlichen Krankenversicherung und von 4,32 EUR zur Pflegeversicherung.
Mit seinen dagegen erhobenen Widersprüchen machte der Kläger geltend, bei der Lebensversicherung handele es sich nicht um Versorgungsbezüge, sondern die Beiträge seien aus rein steuertechnischen Gründen über die Firma gezahlt worden. Ein entsprechender Hinweis sei auch an die A. ergangen. Somit handele es sich um eine ganz normale Lebensversicherung, die nicht unter den Begriff "Firmenversorgung" falle. Zum Nachweis legte er die Vereinbarung zu seinem Arbeitsvertrag vom 12.04.1990 sowie den Antrag auf Umwandlung von Bezügen vom 01.03.1990 vor.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 14.07.2004 wies die Beklagte die Widersprüche mit der Begründung zurück, bei der Kapitalleistung habe es sich um eine solche aus einer abgeschlossenen Direktversicherung gehandelt. Diese stelle eine Form der betrieblichen Altersversorgung dar, die zwischen dem Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) und dem Arbeitnehmer (Versicherten) vereinbart werde. Die Versorgungszusage des Arbeitgebers bestehe darin, eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abzuschließen und dem Arbeitnehmer bzw. seinen Hinterbliebenen das Bezugsrecht für die Leistungen daraus einzuräumen. Solche Versorgungsbezüge seien als der Rente vergleichbare Einnahmen beitragspflichtig, weil sie auf eine frühere Erwerbstätigkeit des Versorgungsempfängers zurückzuführen seien und bei Eintritt eines Versicherungsfalles (Erwerbsminderung oder Alter) ausfallendes Erwerbseinkommen ersetzen oder im Falles des Todes der Sicherung von Hinterbliebenen dienen sollen. Es komme nicht darauf an, wer die Leistungen im Ergebnis finanziert habe. Leistungen seien selbst dann beitragspflichtige Versorgungsbezüge, wenn sie überwiegend oder sogar ausschließlich durch Beiträge des Arbeitnehmers finanziert worden seien, sofern sie einen Betriebsbezug hätten. Ab dem 01.01.2004 würden als beitragspflichtige Versorgungsbezüge auch nicht wiederkehrende Leistungen (Kapitalabfindungen) gelten, die vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart und zugesagt worden seien. Hierdurch sei mehr Beitragsgerechtigkeit geschaffen worden. Die dem Kläger gewährte Kapitalleistung stelle zweifelsfrei einen solchen beitragspflichtigen Versorgungsbezug dar. Da die Kapitalleistung am 01.06.2004 fällig werde, beurteile sich ihre Beitragspflicht nach den seit dem 01.01.2004 maßgeblichen Vorschriften. Deswegen sei die Entscheidung, Beiträge zur Krankenversicherung nach 1/120 der Kapitalleistung festzusetzen, rechtens.
Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass die monatlichen Bezüge, die die Beklagte der Beitragspflicht zugrunde lege, aus privater Eigenvorsorge herrührten. Dies beruhe auf einer Lohnverwendungsabrede, die allein aus steuerrechtlichen Gründen so vereinbart worden sei. Aus den Tantiemen seien niemals Beiträge an die Beklagte abgeführt worden. Insofern habe sich durch die Vereinbarung der Lebensversicherung nichts geändert. Er habe seine Tantiemen lediglich anders verwendet. Die Tantieme habe auch im Gegensatz zu einer Abfindung keinerlei Lohnersatzfunktion.
Sein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz blieb erfolglos (Beschluss des SG vom 27.09.2004 - S 8 KR 2711/04 ER -, bestätigt durch Beschlüsse des LSG vom 16.12.2004 - L 11 KR 5212/04 ER-B - und 08.02.2005 - L 4 P 5679/04 ER-B). Mit Gerichtsbescheid vom 14.09.2005, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 21.09.2005, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, es handle sich unzweifelhaft um eine Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), denn die betriebliche Altersversorgung sei auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen seien hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt. Eine solche Vereinbarung habe der Kläger mit seinem ehemaligen Arbeitgeber am 12.04.1990 geschlossen und anschließend durchgeführt. Dies ergebe sich aus der von dem Kläger vorgelegten Vereinbarung, die in Ziffer 9 ausdrücklich auf die Regelungen des BetrAVG Bezug nehme. Der erforderliche Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit ergebe sich daraus, dass er auf einer für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart (Direktversicherung, § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG) beruhe. Darüber hinaus seien die Beiträge hieraus aus einem Teil des Anspruchs des Klägers auf Bezüge finanziert worden, welches aus Nr. 1 der Vereinbarung vom 12.04.1990 folge. Die Versicherung sei weiter daran gebunden gewesen, dass der Kläger dem Kreis der leitenden Angestellten, d.h. als Arbeitnehmer, bei seinem Arbeitgeber angehört habe. Diese einmalige Kapitalleistung führe deswegen zur Beitragspflicht. Die Neuregelung des § 229 Abs. 1 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung des GMG bezwecke nach der Gesetzesbegründung die Beseitigung von Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge. Sie sei auch auf den Fall des Klägers anzuwenden, weil die Kapitalleistung erst nach dem 01.01.2004 fällig geworden sei. Insoweit liege auch keine Verfassungswidrigkeit vor, da es sich nur um eine unechte Rückwirkung handele, die grundsätzlich zulässig sei. Dies verstoße auch nicht gegen Artikel 14 Grundgesetz (GG), denn die Geldleistungspflichten würden den Betroffenen nicht übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie erdrosselnde Wirkung hätten. Auf die Beiträge sei schließlich der volle und nicht der halbe Beitragssatz zugrunde zu legen. Dies ergebe sich aus § 248 SGB V. Dass diese Vorschrift nicht gegen Verfassungsrecht verstoße, habe zwischenzeitlich das BSG mit Urteil vom 24.08.2005 (B 12 KR 29/04 R) entschieden.
Zur Begründung seiner dagegen am 21.10.2005 eingelegten Berufung trägt der Kläger ergänzend vor, dass das erstinstanzliche Gericht seine Vereinbarung vom 12. 4. 1990 nicht beachtet habe. Darin habe sich der Arbeitgeber vorbehalten, bei Kündigung derselben (insbesondere bei zusätzlichen finanziellen Belastungen) oder Ausscheiden aus dem Kreis der leitenden Angestellten die umgewandelten Bezüge wieder bar auszuzahlen. Dadurch hätte sicher gestellt sein sollen, dass der Kläger selbst ausschließlich bezahle.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. September 2005 sowie die Bescheide der Beklagten vom 19. April 2004 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14. Juli 2004 aufzuheben.
12 
Die Beklagten beantragen,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie halten den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten beider Rechtszüge und die beigezogenen Akten S 8 KR 2711/04 ER, L 11 KR 5212/04 ER-B und L 4 P 5679/04 ER-B verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die nach den §§ 151 Abs. 1, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist insbesondere statthaft, da die Berufung eine Beitragsforderung von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
17 
Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Einstufungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat aus der Kapitalzahlung der Lebensversicherung Beiträge in der von der Beklagten festgestellten Höhe zu entrichten (vgl. auch Urteil des Senats vom 15.11.2005 L 11 KR 3216/05).
18 
Die Beklagte als Einzugsstelle hat nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGV IV) sachlich zuständig über die Versicherungspflicht sowie über die Heranziehung der hier streitigen Zahlung entschieden. In der Kranken- und Pflegeversicherung (insofern § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -) darf die Kapitalleistung der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden, weil sie eine der Rente vergleichbare Einnahme (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V) im Sinne des § 229 SGB V darstellt. In § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden die wiederkehrenden Leistungen aufgeführt, die als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten. Nach Nr. 5 sind dies Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der erhöhten knappschaftlichen Zusatzversorgung.
19 
Darunter fällt, wie das SG zutreffend festgestellt hat, auch die dem Kläger ausgezahlte Lebensversicherung. Bei der Direktversicherung handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung in diesem Sinne, denn sie wird im Wege einer Einzel- oder Gruppenversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall des Arbeitnehmers als Begünstigten abgeschlossen, während der Arbeitgeber aber als Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämien verpflichtet ist. Die zusätzlich zum Lohn gezahlten Direktversicherungsbeiträge werden pauschal besteuert, wobei der Satz der Pauschalbesteuerung von ursprünglich 10 % schrittweise auf 20 % angehoben wurde (§ 40 b Einkommensteuergesetz - EStG). Dass eine solche Konstellation bei dem Kläger vorlag, ergibt sich aus der von ihm vorgelegten Vereinbarung vom 12.04.1990, die in Ziffer 9 auf die Regelungen des BetrAVG Bezug nimmt und daran gebunden war, dass der Kläger zum Kreis der leitenden Angestellten gehörte, wie sich aus Nr. 1 der Vereinbarung ergibt. Insofern besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Klägers. Dieser Teil der Vereinbarung spricht somit entgegen dem Berufungsvortrag des Klägers gerade für die Einordnung der Kapitalleistung als solche der betrieblichen Altersvorsorge.
20 
Da die Kapitalleistung erst nach dem 01.01.2004 fällig wurde, liegt auch keine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift vor, da es sich nur um eine unechte Rückwirkung handelt. Regelungen, die nämlich nur mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtspositionen eingreifen, sind verfassungsrechtlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 95, 64, 86 - ständige Rechtsprechung). Von unechter Rückwirkung oder auch tatbestandlicher Rückanknüpfung wird auch gesprochen, wenn eine Norm künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BVerfGE 72, 200, 242; 79, 29, 45 ff.). Bei einer unechten Rückwirkung bzw. einer tatbestandlichen Rückanknüpfung wird somit ein Tatbestand geregelt, der zwar vor Gesetzesverkündung begonnen hat, aber noch nicht vollständig abgeschlossen oder - mit anderen Worten - bereits vor Verkündung "in Kraft gesetzt" worden ist (BVerfGE 97, 67, 79).
21 
Eine echte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 57, 361, 391) bzw. wenn die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollen und nicht für einen nach oder mit der Verkündung beginnenden Zeitraum (BVerfGE 72, 200, 242).
22 
Während die unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung regelmäßig zulässig ist, weil das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlinteresse in der Regel das Vertrauen des Bürgers auf Fortbestand einer ihn begünstigenden Rechtslage überwiegt, ist die echte Rückwirkung bzw. die Rückbewirkung von Rechtsfolgen durch das Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich verboten (BVerfGE 13, 261, 227) oder bedarf jedenfalls einer besonderen Rechtfertigung (BVerfGE 72, 200, 257).
23 
Vorliegend hatte der Kläger zwar die Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber bzw. die Lebensversicherung bereits 1990 abgeschlossen, diese gelangte aber erst am 01.06.2004, d.h. nach dem Stichtag der Änderung des § 229 SGB V durch das GMG, zur Auszahlung. Deswegen handelt es sich um einen Fall der unechten Rückwirkung, so dass der Kläger grundsätzlich in seinem Vertrauen nicht geschützt wird.
24 
Auch im übrigen erachtet der Senat die Vorschrift für verfassungskonform. Die Neuregelung sollte gerade Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge beseitigen (BT-Drucks. 15/1525 S. 139) und demnach zu einer gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen führen (vgl. Peters, in: Kasseler Kommentar, § 229 SGB V Rdnr. 16). Deswegen verstößt die Neuregelung auch nicht gegen Art. 3 Grundgesetz, sondern dient gerade der Gleichbehandlung aller Versicherten.
25 
Die Berufung erweist sich damit insgesamt als unbegründet, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
26 
Der Senat hat die Revision zugelassen, da er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.

Gründe

 
16 
Die nach den §§ 151 Abs. 1, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist insbesondere statthaft, da die Berufung eine Beitragsforderung von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
17 
Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Einstufungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat aus der Kapitalzahlung der Lebensversicherung Beiträge in der von der Beklagten festgestellten Höhe zu entrichten (vgl. auch Urteil des Senats vom 15.11.2005 L 11 KR 3216/05).
18 
Die Beklagte als Einzugsstelle hat nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGV IV) sachlich zuständig über die Versicherungspflicht sowie über die Heranziehung der hier streitigen Zahlung entschieden. In der Kranken- und Pflegeversicherung (insofern § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -) darf die Kapitalleistung der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden, weil sie eine der Rente vergleichbare Einnahme (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V) im Sinne des § 229 SGB V darstellt. In § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden die wiederkehrenden Leistungen aufgeführt, die als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten. Nach Nr. 5 sind dies Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der erhöhten knappschaftlichen Zusatzversorgung.
19 
Darunter fällt, wie das SG zutreffend festgestellt hat, auch die dem Kläger ausgezahlte Lebensversicherung. Bei der Direktversicherung handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung in diesem Sinne, denn sie wird im Wege einer Einzel- oder Gruppenversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall des Arbeitnehmers als Begünstigten abgeschlossen, während der Arbeitgeber aber als Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämien verpflichtet ist. Die zusätzlich zum Lohn gezahlten Direktversicherungsbeiträge werden pauschal besteuert, wobei der Satz der Pauschalbesteuerung von ursprünglich 10 % schrittweise auf 20 % angehoben wurde (§ 40 b Einkommensteuergesetz - EStG). Dass eine solche Konstellation bei dem Kläger vorlag, ergibt sich aus der von ihm vorgelegten Vereinbarung vom 12.04.1990, die in Ziffer 9 auf die Regelungen des BetrAVG Bezug nimmt und daran gebunden war, dass der Kläger zum Kreis der leitenden Angestellten gehörte, wie sich aus Nr. 1 der Vereinbarung ergibt. Insofern besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Klägers. Dieser Teil der Vereinbarung spricht somit entgegen dem Berufungsvortrag des Klägers gerade für die Einordnung der Kapitalleistung als solche der betrieblichen Altersvorsorge.
20 
Da die Kapitalleistung erst nach dem 01.01.2004 fällig wurde, liegt auch keine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift vor, da es sich nur um eine unechte Rückwirkung handelt. Regelungen, die nämlich nur mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtspositionen eingreifen, sind verfassungsrechtlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 95, 64, 86 - ständige Rechtsprechung). Von unechter Rückwirkung oder auch tatbestandlicher Rückanknüpfung wird auch gesprochen, wenn eine Norm künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BVerfGE 72, 200, 242; 79, 29, 45 ff.). Bei einer unechten Rückwirkung bzw. einer tatbestandlichen Rückanknüpfung wird somit ein Tatbestand geregelt, der zwar vor Gesetzesverkündung begonnen hat, aber noch nicht vollständig abgeschlossen oder - mit anderen Worten - bereits vor Verkündung "in Kraft gesetzt" worden ist (BVerfGE 97, 67, 79).
21 
Eine echte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 57, 361, 391) bzw. wenn die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollen und nicht für einen nach oder mit der Verkündung beginnenden Zeitraum (BVerfGE 72, 200, 242).
22 
Während die unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung regelmäßig zulässig ist, weil das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlinteresse in der Regel das Vertrauen des Bürgers auf Fortbestand einer ihn begünstigenden Rechtslage überwiegt, ist die echte Rückwirkung bzw. die Rückbewirkung von Rechtsfolgen durch das Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich verboten (BVerfGE 13, 261, 227) oder bedarf jedenfalls einer besonderen Rechtfertigung (BVerfGE 72, 200, 257).
23 
Vorliegend hatte der Kläger zwar die Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber bzw. die Lebensversicherung bereits 1990 abgeschlossen, diese gelangte aber erst am 01.06.2004, d.h. nach dem Stichtag der Änderung des § 229 SGB V durch das GMG, zur Auszahlung. Deswegen handelt es sich um einen Fall der unechten Rückwirkung, so dass der Kläger grundsätzlich in seinem Vertrauen nicht geschützt wird.
24 
Auch im übrigen erachtet der Senat die Vorschrift für verfassungskonform. Die Neuregelung sollte gerade Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge beseitigen (BT-Drucks. 15/1525 S. 139) und demnach zu einer gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen führen (vgl. Peters, in: Kasseler Kommentar, § 229 SGB V Rdnr. 16). Deswegen verstößt die Neuregelung auch nicht gegen Art. 3 Grundgesetz, sondern dient gerade der Gleichbehandlung aller Versicherten.
25 
Die Berufung erweist sich damit insgesamt als unbegründet, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
26 
Der Senat hat die Revision zugelassen, da er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
2.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
4.
das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden. Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entsprechend.

(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.

(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.

(5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 des Vierten Buches.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, d.h. die Beitragspflicht der Kapitalzahlung aus einer Lebensversicherung streitig.
Der 1939 geborene Kläger war seit 01.04.1989 freiwilliges Mitglied der Beklagten. Als Führungskraft der Firma K. stand ihm ein Anspruch auf jährliche Jahresabschlussvergütung als Lohnbestandteil zu. Am 12.04.1990 vereinbarte er mit seinem Arbeitgeber den Abschluss einer Direktversicherung über ein Rahmenabkommen bei der A. L.-AG mit einem Jahresbeitrag von 3.000,- DM, wobei Versicherungsnehmer die Firma K., die auch die Beiträge für die Direktversicherung zahlte, Bezugsberechtigter aber der Kläger war. Seit dem 01.04.2002 ist er in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. Der Zahlbetrag seiner monatlichen Rente beläuft sich ab 01.07.2003 auf 1.778,20 EUR.
Mit Schreiben vom 13.04.2004 zeigte die A. L.-AG der Beklagten eine Versorgungsleistung aus einer Kapitalzahlung der betrieblichen Altersversorgung mit einem einmaligen Versorgungsbezug von 30.508,60 EUR, fällig am 01.06.2004 an.
Die Beklagte setzte daraufhin mit Bescheiden vom 19.04.2004 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.07.2004 mit der Begründung neu fest, die ausgezahlte Kapitalleistung sei als Versorgungsbezug beitragspflichtig. Aus der Kapitalleistung, die auf 10 Jahre umgelegt und für die deshalb monatlich jeweils 1/120 des Gesamtbetrages als Ausgangswert für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt werde, resultiere ein Monatsbeitrag von 38,64 EUR zur gesetzlichen Krankenversicherung und von 4,32 EUR zur Pflegeversicherung.
Mit seinen dagegen erhobenen Widersprüchen machte der Kläger geltend, bei der Lebensversicherung handele es sich nicht um Versorgungsbezüge, sondern die Beiträge seien aus rein steuertechnischen Gründen über die Firma gezahlt worden. Ein entsprechender Hinweis sei auch an die A. ergangen. Somit handele es sich um eine ganz normale Lebensversicherung, die nicht unter den Begriff "Firmenversorgung" falle. Zum Nachweis legte er die Vereinbarung zu seinem Arbeitsvertrag vom 12.04.1990 sowie den Antrag auf Umwandlung von Bezügen vom 01.03.1990 vor.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 14.07.2004 wies die Beklagte die Widersprüche mit der Begründung zurück, bei der Kapitalleistung habe es sich um eine solche aus einer abgeschlossenen Direktversicherung gehandelt. Diese stelle eine Form der betrieblichen Altersversorgung dar, die zwischen dem Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) und dem Arbeitnehmer (Versicherten) vereinbart werde. Die Versorgungszusage des Arbeitgebers bestehe darin, eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abzuschließen und dem Arbeitnehmer bzw. seinen Hinterbliebenen das Bezugsrecht für die Leistungen daraus einzuräumen. Solche Versorgungsbezüge seien als der Rente vergleichbare Einnahmen beitragspflichtig, weil sie auf eine frühere Erwerbstätigkeit des Versorgungsempfängers zurückzuführen seien und bei Eintritt eines Versicherungsfalles (Erwerbsminderung oder Alter) ausfallendes Erwerbseinkommen ersetzen oder im Falles des Todes der Sicherung von Hinterbliebenen dienen sollen. Es komme nicht darauf an, wer die Leistungen im Ergebnis finanziert habe. Leistungen seien selbst dann beitragspflichtige Versorgungsbezüge, wenn sie überwiegend oder sogar ausschließlich durch Beiträge des Arbeitnehmers finanziert worden seien, sofern sie einen Betriebsbezug hätten. Ab dem 01.01.2004 würden als beitragspflichtige Versorgungsbezüge auch nicht wiederkehrende Leistungen (Kapitalabfindungen) gelten, die vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart und zugesagt worden seien. Hierdurch sei mehr Beitragsgerechtigkeit geschaffen worden. Die dem Kläger gewährte Kapitalleistung stelle zweifelsfrei einen solchen beitragspflichtigen Versorgungsbezug dar. Da die Kapitalleistung am 01.06.2004 fällig werde, beurteile sich ihre Beitragspflicht nach den seit dem 01.01.2004 maßgeblichen Vorschriften. Deswegen sei die Entscheidung, Beiträge zur Krankenversicherung nach 1/120 der Kapitalleistung festzusetzen, rechtens.
Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass die monatlichen Bezüge, die die Beklagte der Beitragspflicht zugrunde lege, aus privater Eigenvorsorge herrührten. Dies beruhe auf einer Lohnverwendungsabrede, die allein aus steuerrechtlichen Gründen so vereinbart worden sei. Aus den Tantiemen seien niemals Beiträge an die Beklagte abgeführt worden. Insofern habe sich durch die Vereinbarung der Lebensversicherung nichts geändert. Er habe seine Tantiemen lediglich anders verwendet. Die Tantieme habe auch im Gegensatz zu einer Abfindung keinerlei Lohnersatzfunktion.
Sein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz blieb erfolglos (Beschluss des SG vom 27.09.2004 - S 8 KR 2711/04 ER -, bestätigt durch Beschlüsse des LSG vom 16.12.2004 - L 11 KR 5212/04 ER-B - und 08.02.2005 - L 4 P 5679/04 ER-B). Mit Gerichtsbescheid vom 14.09.2005, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 21.09.2005, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, es handle sich unzweifelhaft um eine Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), denn die betriebliche Altersversorgung sei auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen seien hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt. Eine solche Vereinbarung habe der Kläger mit seinem ehemaligen Arbeitgeber am 12.04.1990 geschlossen und anschließend durchgeführt. Dies ergebe sich aus der von dem Kläger vorgelegten Vereinbarung, die in Ziffer 9 ausdrücklich auf die Regelungen des BetrAVG Bezug nehme. Der erforderliche Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit ergebe sich daraus, dass er auf einer für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart (Direktversicherung, § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG) beruhe. Darüber hinaus seien die Beiträge hieraus aus einem Teil des Anspruchs des Klägers auf Bezüge finanziert worden, welches aus Nr. 1 der Vereinbarung vom 12.04.1990 folge. Die Versicherung sei weiter daran gebunden gewesen, dass der Kläger dem Kreis der leitenden Angestellten, d.h. als Arbeitnehmer, bei seinem Arbeitgeber angehört habe. Diese einmalige Kapitalleistung führe deswegen zur Beitragspflicht. Die Neuregelung des § 229 Abs. 1 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung des GMG bezwecke nach der Gesetzesbegründung die Beseitigung von Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge. Sie sei auch auf den Fall des Klägers anzuwenden, weil die Kapitalleistung erst nach dem 01.01.2004 fällig geworden sei. Insoweit liege auch keine Verfassungswidrigkeit vor, da es sich nur um eine unechte Rückwirkung handele, die grundsätzlich zulässig sei. Dies verstoße auch nicht gegen Artikel 14 Grundgesetz (GG), denn die Geldleistungspflichten würden den Betroffenen nicht übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie erdrosselnde Wirkung hätten. Auf die Beiträge sei schließlich der volle und nicht der halbe Beitragssatz zugrunde zu legen. Dies ergebe sich aus § 248 SGB V. Dass diese Vorschrift nicht gegen Verfassungsrecht verstoße, habe zwischenzeitlich das BSG mit Urteil vom 24.08.2005 (B 12 KR 29/04 R) entschieden.
Zur Begründung seiner dagegen am 21.10.2005 eingelegten Berufung trägt der Kläger ergänzend vor, dass das erstinstanzliche Gericht seine Vereinbarung vom 12. 4. 1990 nicht beachtet habe. Darin habe sich der Arbeitgeber vorbehalten, bei Kündigung derselben (insbesondere bei zusätzlichen finanziellen Belastungen) oder Ausscheiden aus dem Kreis der leitenden Angestellten die umgewandelten Bezüge wieder bar auszuzahlen. Dadurch hätte sicher gestellt sein sollen, dass der Kläger selbst ausschließlich bezahle.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. September 2005 sowie die Bescheide der Beklagten vom 19. April 2004 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14. Juli 2004 aufzuheben.
12 
Die Beklagten beantragen,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie halten den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten beider Rechtszüge und die beigezogenen Akten S 8 KR 2711/04 ER, L 11 KR 5212/04 ER-B und L 4 P 5679/04 ER-B verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die nach den §§ 151 Abs. 1, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist insbesondere statthaft, da die Berufung eine Beitragsforderung von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
17 
Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Einstufungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat aus der Kapitalzahlung der Lebensversicherung Beiträge in der von der Beklagten festgestellten Höhe zu entrichten (vgl. auch Urteil des Senats vom 15.11.2005 L 11 KR 3216/05).
18 
Die Beklagte als Einzugsstelle hat nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGV IV) sachlich zuständig über die Versicherungspflicht sowie über die Heranziehung der hier streitigen Zahlung entschieden. In der Kranken- und Pflegeversicherung (insofern § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -) darf die Kapitalleistung der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden, weil sie eine der Rente vergleichbare Einnahme (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V) im Sinne des § 229 SGB V darstellt. In § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden die wiederkehrenden Leistungen aufgeführt, die als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten. Nach Nr. 5 sind dies Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der erhöhten knappschaftlichen Zusatzversorgung.
19 
Darunter fällt, wie das SG zutreffend festgestellt hat, auch die dem Kläger ausgezahlte Lebensversicherung. Bei der Direktversicherung handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung in diesem Sinne, denn sie wird im Wege einer Einzel- oder Gruppenversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall des Arbeitnehmers als Begünstigten abgeschlossen, während der Arbeitgeber aber als Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämien verpflichtet ist. Die zusätzlich zum Lohn gezahlten Direktversicherungsbeiträge werden pauschal besteuert, wobei der Satz der Pauschalbesteuerung von ursprünglich 10 % schrittweise auf 20 % angehoben wurde (§ 40 b Einkommensteuergesetz - EStG). Dass eine solche Konstellation bei dem Kläger vorlag, ergibt sich aus der von ihm vorgelegten Vereinbarung vom 12.04.1990, die in Ziffer 9 auf die Regelungen des BetrAVG Bezug nimmt und daran gebunden war, dass der Kläger zum Kreis der leitenden Angestellten gehörte, wie sich aus Nr. 1 der Vereinbarung ergibt. Insofern besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Klägers. Dieser Teil der Vereinbarung spricht somit entgegen dem Berufungsvortrag des Klägers gerade für die Einordnung der Kapitalleistung als solche der betrieblichen Altersvorsorge.
20 
Da die Kapitalleistung erst nach dem 01.01.2004 fällig wurde, liegt auch keine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift vor, da es sich nur um eine unechte Rückwirkung handelt. Regelungen, die nämlich nur mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtspositionen eingreifen, sind verfassungsrechtlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 95, 64, 86 - ständige Rechtsprechung). Von unechter Rückwirkung oder auch tatbestandlicher Rückanknüpfung wird auch gesprochen, wenn eine Norm künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BVerfGE 72, 200, 242; 79, 29, 45 ff.). Bei einer unechten Rückwirkung bzw. einer tatbestandlichen Rückanknüpfung wird somit ein Tatbestand geregelt, der zwar vor Gesetzesverkündung begonnen hat, aber noch nicht vollständig abgeschlossen oder - mit anderen Worten - bereits vor Verkündung "in Kraft gesetzt" worden ist (BVerfGE 97, 67, 79).
21 
Eine echte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 57, 361, 391) bzw. wenn die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollen und nicht für einen nach oder mit der Verkündung beginnenden Zeitraum (BVerfGE 72, 200, 242).
22 
Während die unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung regelmäßig zulässig ist, weil das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlinteresse in der Regel das Vertrauen des Bürgers auf Fortbestand einer ihn begünstigenden Rechtslage überwiegt, ist die echte Rückwirkung bzw. die Rückbewirkung von Rechtsfolgen durch das Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich verboten (BVerfGE 13, 261, 227) oder bedarf jedenfalls einer besonderen Rechtfertigung (BVerfGE 72, 200, 257).
23 
Vorliegend hatte der Kläger zwar die Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber bzw. die Lebensversicherung bereits 1990 abgeschlossen, diese gelangte aber erst am 01.06.2004, d.h. nach dem Stichtag der Änderung des § 229 SGB V durch das GMG, zur Auszahlung. Deswegen handelt es sich um einen Fall der unechten Rückwirkung, so dass der Kläger grundsätzlich in seinem Vertrauen nicht geschützt wird.
24 
Auch im übrigen erachtet der Senat die Vorschrift für verfassungskonform. Die Neuregelung sollte gerade Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge beseitigen (BT-Drucks. 15/1525 S. 139) und demnach zu einer gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen führen (vgl. Peters, in: Kasseler Kommentar, § 229 SGB V Rdnr. 16). Deswegen verstößt die Neuregelung auch nicht gegen Art. 3 Grundgesetz, sondern dient gerade der Gleichbehandlung aller Versicherten.
25 
Die Berufung erweist sich damit insgesamt als unbegründet, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
26 
Der Senat hat die Revision zugelassen, da er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.

Gründe

 
16 
Die nach den §§ 151 Abs. 1, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist insbesondere statthaft, da die Berufung eine Beitragsforderung von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
17 
Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Einstufungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat aus der Kapitalzahlung der Lebensversicherung Beiträge in der von der Beklagten festgestellten Höhe zu entrichten (vgl. auch Urteil des Senats vom 15.11.2005 L 11 KR 3216/05).
18 
Die Beklagte als Einzugsstelle hat nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGV IV) sachlich zuständig über die Versicherungspflicht sowie über die Heranziehung der hier streitigen Zahlung entschieden. In der Kranken- und Pflegeversicherung (insofern § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -) darf die Kapitalleistung der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden, weil sie eine der Rente vergleichbare Einnahme (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V) im Sinne des § 229 SGB V darstellt. In § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden die wiederkehrenden Leistungen aufgeführt, die als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten. Nach Nr. 5 sind dies Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der erhöhten knappschaftlichen Zusatzversorgung.
19 
Darunter fällt, wie das SG zutreffend festgestellt hat, auch die dem Kläger ausgezahlte Lebensversicherung. Bei der Direktversicherung handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung in diesem Sinne, denn sie wird im Wege einer Einzel- oder Gruppenversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall des Arbeitnehmers als Begünstigten abgeschlossen, während der Arbeitgeber aber als Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämien verpflichtet ist. Die zusätzlich zum Lohn gezahlten Direktversicherungsbeiträge werden pauschal besteuert, wobei der Satz der Pauschalbesteuerung von ursprünglich 10 % schrittweise auf 20 % angehoben wurde (§ 40 b Einkommensteuergesetz - EStG). Dass eine solche Konstellation bei dem Kläger vorlag, ergibt sich aus der von ihm vorgelegten Vereinbarung vom 12.04.1990, die in Ziffer 9 auf die Regelungen des BetrAVG Bezug nimmt und daran gebunden war, dass der Kläger zum Kreis der leitenden Angestellten gehörte, wie sich aus Nr. 1 der Vereinbarung ergibt. Insofern besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Klägers. Dieser Teil der Vereinbarung spricht somit entgegen dem Berufungsvortrag des Klägers gerade für die Einordnung der Kapitalleistung als solche der betrieblichen Altersvorsorge.
20 
Da die Kapitalleistung erst nach dem 01.01.2004 fällig wurde, liegt auch keine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift vor, da es sich nur um eine unechte Rückwirkung handelt. Regelungen, die nämlich nur mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtspositionen eingreifen, sind verfassungsrechtlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 95, 64, 86 - ständige Rechtsprechung). Von unechter Rückwirkung oder auch tatbestandlicher Rückanknüpfung wird auch gesprochen, wenn eine Norm künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BVerfGE 72, 200, 242; 79, 29, 45 ff.). Bei einer unechten Rückwirkung bzw. einer tatbestandlichen Rückanknüpfung wird somit ein Tatbestand geregelt, der zwar vor Gesetzesverkündung begonnen hat, aber noch nicht vollständig abgeschlossen oder - mit anderen Worten - bereits vor Verkündung "in Kraft gesetzt" worden ist (BVerfGE 97, 67, 79).
21 
Eine echte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 57, 361, 391) bzw. wenn die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollen und nicht für einen nach oder mit der Verkündung beginnenden Zeitraum (BVerfGE 72, 200, 242).
22 
Während die unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung regelmäßig zulässig ist, weil das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlinteresse in der Regel das Vertrauen des Bürgers auf Fortbestand einer ihn begünstigenden Rechtslage überwiegt, ist die echte Rückwirkung bzw. die Rückbewirkung von Rechtsfolgen durch das Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich verboten (BVerfGE 13, 261, 227) oder bedarf jedenfalls einer besonderen Rechtfertigung (BVerfGE 72, 200, 257).
23 
Vorliegend hatte der Kläger zwar die Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber bzw. die Lebensversicherung bereits 1990 abgeschlossen, diese gelangte aber erst am 01.06.2004, d.h. nach dem Stichtag der Änderung des § 229 SGB V durch das GMG, zur Auszahlung. Deswegen handelt es sich um einen Fall der unechten Rückwirkung, so dass der Kläger grundsätzlich in seinem Vertrauen nicht geschützt wird.
24 
Auch im übrigen erachtet der Senat die Vorschrift für verfassungskonform. Die Neuregelung sollte gerade Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge beseitigen (BT-Drucks. 15/1525 S. 139) und demnach zu einer gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen führen (vgl. Peters, in: Kasseler Kommentar, § 229 SGB V Rdnr. 16). Deswegen verstößt die Neuregelung auch nicht gegen Art. 3 Grundgesetz, sondern dient gerade der Gleichbehandlung aller Versicherten.
25 
Die Berufung erweist sich damit insgesamt als unbegründet, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
26 
Der Senat hat die Revision zugelassen, da er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
2.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
4.
das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden. Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entsprechend.

(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.

(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.

(5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 des Vierten Buches.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.