Sozialgericht Mannheim Urteil, 05. Juli 2007 - S 9 KR 196/07

bei uns veröffentlicht am05.07.2007

Tenor

1. Der Bescheid vom 22.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2006 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte erstattet der Klägerin die außergerichtlichen Kosten.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob die (noch) 40jährige Klägerin anlässlich der Auszahlung ihrer Lebensversicherung zum 01.08.2006 (Kapitalleistung: 20.209,13 EUR) für die Dauer von zehn Jahren einen zusätzlichen Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeitrag entrichten muss (ab 01.09.2006 zusammen 27,78 EUR).
Die Klägerin war früher bei der Zi. GmbH (Z.) beschäftigt. Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung schloss der Arbeitgeber zugunsten der Klägerin ab dem 01.09.1991 bei der R + V Lebensversicherung AG (W.) im Rahmen der Direktversicherung eine Lebensversicherung ab. Diese Versicherung wurde zum 01.07.1993 in eine Privatversicherung zugunsten der Klägerin umgestellt.
Zum 01.08.2006 löste die Klägerin die Lebensversicherung auf. Sie erhielt eine Kapitalleistung von 20.209,13 EUR.
Mit ihrem Bescheid vom 22.08.2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass seit dem 01.01.2004 auch einmalige Kapitalleistungen der Beitragspflicht in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen. Die Beklagte zog für die Berechnung des monatlichen Beitrages 1/120 des Zahlbetrages heran (168,41 EUR), so dass sich im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung ein monatlicher Beitrag von 24,92 EUR (Beitragssatz 14,8 %) und im Bereich der Gesetzlichen Pflegeversicherung ein Beitrag von 2,86 EUR (Beitragssatz: 1,7 %) ergab. Somit errechnete sich ein monatlicher Gesamtbeitrag von 27,78 EUR.
Hiergegen erhob die Klägerin am 04.09.2006 Widerspruch und trug vor, die Beiträge für diese Versicherung seien ab dem 01.11.1995 von ihr selbst eingezahlt worden. Sodann sei der Versicherungsvertrag einige Jahre stillgelegt worden. Mit Hinweis auf einen Beschluss des Sozialgerichtes Hamburg vom 17.01.2006 vertrat die Klägerin die Auffassung, dass der Auszahlungsbetrag der Lebensversicherung nicht der Beitragspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung unterlag.
Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 15.11.2005 bekräftigte die ihren Standpunkt (Widerspruchsbescheid vom 13.12.2006).
Am 15.01.2007 hat die Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Sozialgericht erhoben und trägt vor, die ursprünglich vom früheren Arbeitgeber der Klägerin abgeschlossene Direktversicherung habe durch die Vertragsumwandlung im Jahr 1993 ihren Charakter als betriebliche Altersversorgung verloren. Die Klägerin habe den Versicherungsvertrag sodann fortgeführt und die erforderlichen Beiträge aus ihrem versteuerten und der Sozialabgabenpflicht unterworfenen Einkommen entrichtet. Ein institutioneller Bezug zum Arbeitsverhältnis sei nicht mehr gegeben. Im Übrigen habe die Klägerin die Auszahlung der Kapitalleistung nicht in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erhalten. Vielmehr habe die Klägerin den Vertrag wegen ihrer Arbeitslosigkeit und der finanziellen Schwierigkeiten während ihrer Erziehungszeit vorzeitig in Anspruch genommen. Allenfalls könnte der Teil der Versicherungssumme, der der Beitragsleistung des Arbeitsgebers gegenüber steht, der Sozialabgabenpflicht unterliegen. Der größere Teil, der auf den von der Klägerin selbst entrichteten Beiträgen beruht, müsste in jedem Fall abgabenfrei sein.
Somit beantragt die Klägerin,
den Bescheid vom 22.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2006 aufzuheben.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Sie geht nach wie vor davon aus, dass die Kapitalleistung der Lebensversicherung aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig ist.
13 
Am 23.03.2007 teilt die R + V Lebensversicherung AG mit, dass der vom früheren Arbeitgeber am 01.09.1991 geschlossene Versicherungsvertrag zum 01.07.1993 in eine Privatversicherung umgestellt worden ist. In der Zeit vom 01.09.1991 bis zum 01.07.1993 betrug der monatliche Beitrag, der durch den Arbeitgeber entrichtet wurde, 250,00 DM (zusammen 5.500,00 DM). Vom 01.07.1993 bis zum 01.10.2004 hat die Klägerin monatlich 250,00 DM, zusammen also 33.750,00 DM eingezahlt. Danach ist die Versicherung beitragsfrei gestellt worden.
14 
Die Beteiligten stimmen einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zu.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
17 
Die zulässige Anfechtungsklage erweist sich als begründet.
18 
§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch V (SGB V) ordnet an, dass Einnahmen, die dem Zahlbetrag einer Rente vergleichbar sind (Versorgungsbezüge) im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden. Dies konkretisiert § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V dahin, dass Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung als Versorgungsbezüge angesehen werden, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden.
19 
Gemessen an diesen rechtlichen Kriterien ergibt sich zur Überzeugung des Gerichtes, dass die Kapitalzahlung, die die Klägerin bei Auflösung der Lebensversicherung erhalten hat, nicht der Beitragspflicht unterliegt.
20 
Hierfür sind folgende Überlegungen leitend:
21 
Schon dem Gesetzeswortlaut nach sind Versorgungsbezüge nur beitragspflichtig, wenn und soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Klägerin derzeit erst 40 Jahre alt ist, so dass es fernliegt davon auszugehen, dass die Auszahlung im August 2006 zur Altersversorgung erfolgt ist. Auch Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit liegen nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus der Akte, dass die Klägerin seinerzeit als alleinerziehende Mutter in Geldschwierigkeiten steckte und deshalb die Lebensversicherung vorzeitig aufgelöst hat. Dies entspricht nicht dem Gesetzeswortlaut von § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass eine Gegenüberstellung der Beitragszahlung durch den früheren Arbeitgeber und durch die Klägerin ergibt, dass der frühere Arbeitgeber für eine Dauer von 22 Monaten eine Beitragssumme von 5.500,00 DM getragen hat, während die Klägerin für eine Dauer von 136 Monaten eine Beitragssumme von insgesamt 33.750,00 DM aufgebracht hat. Somit entfallen auf den Arbeitgeber lediglich 14 % der Beitragssumme, während die Klägerin 86 % der Beitragssumme aufgebracht hat. Nach Auffassung des Gerichtes erscheint es daher in der Tat unbillig den Auszahlungsbetrag jetzt erneut der Beitragspflicht zu unterwerfen, weil die Klägerin ihren 86%igen Beitragsanteil aus ihrem Einkommen, das bereits der Sozialabgabenpflicht unterworfen war, aufgebracht hat. Somit würde eine erneute Beitragslast zu einer unzulässigen doppelten Belastung mit Sozialabgaben führen.
22 
Das Gericht verkennt bei seiner Entscheidung nicht, dass die Rechtsprechung in einer Vielzahl von Entscheidungen davon ausgeht, dass im Rahmen von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V für die Qualifizierung einer betrieblichen Altersversorgung als beitragspflichtiges Einkommen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung eine sog. institutionelle Abgrenzung erfolgt. Danach bleibt der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung auch dann bestehen, wenn der entsprechende Versicherungsvertrag später umgestellt wird und die Beiträge in der Folge alleine vom Versicherten (und nicht mehr vom Arbeitgeber) getragen werden sowie wenn eine vorzeitige Auflösung des Vertrages erfolgt (grundlegend BSG, Urteil vom 18.12.1984 - 12 RK 36/84, zuletzt BSG Urteil vom 13.09.2006 - B 12 KR 5/06 R, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2005 - L 11 KR 3216/05 sowie Urteile vom 13.12.2005 - L 11 KR 4346/05, vom 24.01.2006 - L 11 KR 2032/05, vom 29.03.2006 - L 11 KR 604/06, vom 11.04.2006 - L 11 KR 804/06 sowie vom 31.07.2006 - L 11 KR 2454/06 sowie Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.11.2006 - L 16 KR 143/06 und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.11.2006 - L 9 B 409/06 KR-ER).
23 
Dem hingegen geht das Sozialgericht Hamburg (Beschluss vom 17.01.2006 - S 28 KR 1122/05 ER) davon aus, dass dieser institutionelle Bezug zu einem Arbeitsverhältnis entfällt, wenn der Versicherte nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis den überwiegenden Teil der Beitragssumme aus seinem eigenen Einkommen aufgebracht hat. Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an. Dabei muss vorliegend besonders berücksichtigt werden, dass die Klägerin wie eingangs betont erst 40 Jahre alt ist und insgesamt 86 % der Beitragssumme aufgebracht hat. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt erheblich von den Lebenssachverhalten, die den oben zitierten Entscheidungen zugrunde liegen. Soweit ersichtlich betreffen diese Entscheidungen deutlich ältere Klägerinnen bzw. Kläger und beziehen sich auf Sachverhalte, in denen der überwiegende Anteil der Beitragssumme im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung durch den Arbeitgeber finanziert worden ist. Vor diesem Hintergrund erscheint eine höchstrichterliche Klärung, ob die institutionelle Betrachtung auch in einem derart atypischen Sonderfall gelten soll, geboten. Nach Auffassung des Gerichtes erscheint dies nicht sachgerecht.
24 
Daher ist die Klage erfolgreich. Dies berücksichtigt die auf § 193 SGG beruhende Kostenentscheidung.

Gründe

 
16 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
17 
Die zulässige Anfechtungsklage erweist sich als begründet.
18 
§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch V (SGB V) ordnet an, dass Einnahmen, die dem Zahlbetrag einer Rente vergleichbar sind (Versorgungsbezüge) im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden. Dies konkretisiert § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V dahin, dass Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung als Versorgungsbezüge angesehen werden, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden.
19 
Gemessen an diesen rechtlichen Kriterien ergibt sich zur Überzeugung des Gerichtes, dass die Kapitalzahlung, die die Klägerin bei Auflösung der Lebensversicherung erhalten hat, nicht der Beitragspflicht unterliegt.
20 
Hierfür sind folgende Überlegungen leitend:
21 
Schon dem Gesetzeswortlaut nach sind Versorgungsbezüge nur beitragspflichtig, wenn und soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Klägerin derzeit erst 40 Jahre alt ist, so dass es fernliegt davon auszugehen, dass die Auszahlung im August 2006 zur Altersversorgung erfolgt ist. Auch Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit liegen nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus der Akte, dass die Klägerin seinerzeit als alleinerziehende Mutter in Geldschwierigkeiten steckte und deshalb die Lebensversicherung vorzeitig aufgelöst hat. Dies entspricht nicht dem Gesetzeswortlaut von § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass eine Gegenüberstellung der Beitragszahlung durch den früheren Arbeitgeber und durch die Klägerin ergibt, dass der frühere Arbeitgeber für eine Dauer von 22 Monaten eine Beitragssumme von 5.500,00 DM getragen hat, während die Klägerin für eine Dauer von 136 Monaten eine Beitragssumme von insgesamt 33.750,00 DM aufgebracht hat. Somit entfallen auf den Arbeitgeber lediglich 14 % der Beitragssumme, während die Klägerin 86 % der Beitragssumme aufgebracht hat. Nach Auffassung des Gerichtes erscheint es daher in der Tat unbillig den Auszahlungsbetrag jetzt erneut der Beitragspflicht zu unterwerfen, weil die Klägerin ihren 86%igen Beitragsanteil aus ihrem Einkommen, das bereits der Sozialabgabenpflicht unterworfen war, aufgebracht hat. Somit würde eine erneute Beitragslast zu einer unzulässigen doppelten Belastung mit Sozialabgaben führen.
22 
Das Gericht verkennt bei seiner Entscheidung nicht, dass die Rechtsprechung in einer Vielzahl von Entscheidungen davon ausgeht, dass im Rahmen von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V für die Qualifizierung einer betrieblichen Altersversorgung als beitragspflichtiges Einkommen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung eine sog. institutionelle Abgrenzung erfolgt. Danach bleibt der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung auch dann bestehen, wenn der entsprechende Versicherungsvertrag später umgestellt wird und die Beiträge in der Folge alleine vom Versicherten (und nicht mehr vom Arbeitgeber) getragen werden sowie wenn eine vorzeitige Auflösung des Vertrages erfolgt (grundlegend BSG, Urteil vom 18.12.1984 - 12 RK 36/84, zuletzt BSG Urteil vom 13.09.2006 - B 12 KR 5/06 R, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2005 - L 11 KR 3216/05 sowie Urteile vom 13.12.2005 - L 11 KR 4346/05, vom 24.01.2006 - L 11 KR 2032/05, vom 29.03.2006 - L 11 KR 604/06, vom 11.04.2006 - L 11 KR 804/06 sowie vom 31.07.2006 - L 11 KR 2454/06 sowie Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.11.2006 - L 16 KR 143/06 und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.11.2006 - L 9 B 409/06 KR-ER).
23 
Dem hingegen geht das Sozialgericht Hamburg (Beschluss vom 17.01.2006 - S 28 KR 1122/05 ER) davon aus, dass dieser institutionelle Bezug zu einem Arbeitsverhältnis entfällt, wenn der Versicherte nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis den überwiegenden Teil der Beitragssumme aus seinem eigenen Einkommen aufgebracht hat. Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an. Dabei muss vorliegend besonders berücksichtigt werden, dass die Klägerin wie eingangs betont erst 40 Jahre alt ist und insgesamt 86 % der Beitragssumme aufgebracht hat. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt erheblich von den Lebenssachverhalten, die den oben zitierten Entscheidungen zugrunde liegen. Soweit ersichtlich betreffen diese Entscheidungen deutlich ältere Klägerinnen bzw. Kläger und beziehen sich auf Sachverhalte, in denen der überwiegende Anteil der Beitragssumme im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung durch den Arbeitgeber finanziert worden ist. Vor diesem Hintergrund erscheint eine höchstrichterliche Klärung, ob die institutionelle Betrachtung auch in einem derart atypischen Sonderfall gelten soll, geboten. Nach Auffassung des Gerichtes erscheint dies nicht sachgerecht.
24 
Daher ist die Klage erfolgreich. Dies berücksichtigt die auf § 193 SGG beruhende Kostenentscheidung.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Mannheim Urteil, 05. Juli 2007 - S 9 KR 196/07

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Sozialgericht Mannheim Urteil, 05. Juli 2007 - S 9 KR 196/07

Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Mannheim Urteil, 05. Juli 2007 - S 9 KR 196/07 zitiert 4 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen


(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,1.Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Sozialgericht Mannheim Urteil, 05. Juli 2007 - S 9 KR 196/07 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Sozialgericht Mannheim Urteil, 05. Juli 2007 - S 9 KR 196/07 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 31. Juli 2006 - L 11 KR 2454/06

bei uns veröffentlicht am 31.07.2006

Tatbestand   1  Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt. 2  Die 1940 geb

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. Apr. 2006 - L 11 KR 804/06

bei uns veröffentlicht am 11.04.2006

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Ta

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Jan. 2006 - L 11 KR 2032/05

bei uns veröffentlicht am 24.01.2006

Tatbestand   1  Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (Beitragspflicht der Kapitalzahlung aus einer Lebensversicherung) streitig. 2  Der 1941 geborene Kläger

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Dez. 2005 - L 11 KR 4346/05

bei uns veröffentlicht am 13.12.2005

Tatbestand   1  Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, d.h. die Beitragspflicht der Kapitalzahlung aus einer Lebensversicherung streitig. 2  Der 1939 geboren

Referenzen

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, d.h. die Beitragspflicht der Kapitalzahlung aus einer Lebensversicherung streitig.
Der 1939 geborene Kläger war seit 01.04.1989 freiwilliges Mitglied der Beklagten. Als Führungskraft der Firma K. stand ihm ein Anspruch auf jährliche Jahresabschlussvergütung als Lohnbestandteil zu. Am 12.04.1990 vereinbarte er mit seinem Arbeitgeber den Abschluss einer Direktversicherung über ein Rahmenabkommen bei der A. L.-AG mit einem Jahresbeitrag von 3.000,- DM, wobei Versicherungsnehmer die Firma K., die auch die Beiträge für die Direktversicherung zahlte, Bezugsberechtigter aber der Kläger war. Seit dem 01.04.2002 ist er in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. Der Zahlbetrag seiner monatlichen Rente beläuft sich ab 01.07.2003 auf 1.778,20 EUR.
Mit Schreiben vom 13.04.2004 zeigte die A. L.-AG der Beklagten eine Versorgungsleistung aus einer Kapitalzahlung der betrieblichen Altersversorgung mit einem einmaligen Versorgungsbezug von 30.508,60 EUR, fällig am 01.06.2004 an.
Die Beklagte setzte daraufhin mit Bescheiden vom 19.04.2004 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.07.2004 mit der Begründung neu fest, die ausgezahlte Kapitalleistung sei als Versorgungsbezug beitragspflichtig. Aus der Kapitalleistung, die auf 10 Jahre umgelegt und für die deshalb monatlich jeweils 1/120 des Gesamtbetrages als Ausgangswert für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt werde, resultiere ein Monatsbeitrag von 38,64 EUR zur gesetzlichen Krankenversicherung und von 4,32 EUR zur Pflegeversicherung.
Mit seinen dagegen erhobenen Widersprüchen machte der Kläger geltend, bei der Lebensversicherung handele es sich nicht um Versorgungsbezüge, sondern die Beiträge seien aus rein steuertechnischen Gründen über die Firma gezahlt worden. Ein entsprechender Hinweis sei auch an die A. ergangen. Somit handele es sich um eine ganz normale Lebensversicherung, die nicht unter den Begriff "Firmenversorgung" falle. Zum Nachweis legte er die Vereinbarung zu seinem Arbeitsvertrag vom 12.04.1990 sowie den Antrag auf Umwandlung von Bezügen vom 01.03.1990 vor.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 14.07.2004 wies die Beklagte die Widersprüche mit der Begründung zurück, bei der Kapitalleistung habe es sich um eine solche aus einer abgeschlossenen Direktversicherung gehandelt. Diese stelle eine Form der betrieblichen Altersversorgung dar, die zwischen dem Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) und dem Arbeitnehmer (Versicherten) vereinbart werde. Die Versorgungszusage des Arbeitgebers bestehe darin, eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abzuschließen und dem Arbeitnehmer bzw. seinen Hinterbliebenen das Bezugsrecht für die Leistungen daraus einzuräumen. Solche Versorgungsbezüge seien als der Rente vergleichbare Einnahmen beitragspflichtig, weil sie auf eine frühere Erwerbstätigkeit des Versorgungsempfängers zurückzuführen seien und bei Eintritt eines Versicherungsfalles (Erwerbsminderung oder Alter) ausfallendes Erwerbseinkommen ersetzen oder im Falles des Todes der Sicherung von Hinterbliebenen dienen sollen. Es komme nicht darauf an, wer die Leistungen im Ergebnis finanziert habe. Leistungen seien selbst dann beitragspflichtige Versorgungsbezüge, wenn sie überwiegend oder sogar ausschließlich durch Beiträge des Arbeitnehmers finanziert worden seien, sofern sie einen Betriebsbezug hätten. Ab dem 01.01.2004 würden als beitragspflichtige Versorgungsbezüge auch nicht wiederkehrende Leistungen (Kapitalabfindungen) gelten, die vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart und zugesagt worden seien. Hierdurch sei mehr Beitragsgerechtigkeit geschaffen worden. Die dem Kläger gewährte Kapitalleistung stelle zweifelsfrei einen solchen beitragspflichtigen Versorgungsbezug dar. Da die Kapitalleistung am 01.06.2004 fällig werde, beurteile sich ihre Beitragspflicht nach den seit dem 01.01.2004 maßgeblichen Vorschriften. Deswegen sei die Entscheidung, Beiträge zur Krankenversicherung nach 1/120 der Kapitalleistung festzusetzen, rechtens.
Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass die monatlichen Bezüge, die die Beklagte der Beitragspflicht zugrunde lege, aus privater Eigenvorsorge herrührten. Dies beruhe auf einer Lohnverwendungsabrede, die allein aus steuerrechtlichen Gründen so vereinbart worden sei. Aus den Tantiemen seien niemals Beiträge an die Beklagte abgeführt worden. Insofern habe sich durch die Vereinbarung der Lebensversicherung nichts geändert. Er habe seine Tantiemen lediglich anders verwendet. Die Tantieme habe auch im Gegensatz zu einer Abfindung keinerlei Lohnersatzfunktion.
Sein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz blieb erfolglos (Beschluss des SG vom 27.09.2004 - S 8 KR 2711/04 ER -, bestätigt durch Beschlüsse des LSG vom 16.12.2004 - L 11 KR 5212/04 ER-B - und 08.02.2005 - L 4 P 5679/04 ER-B). Mit Gerichtsbescheid vom 14.09.2005, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 21.09.2005, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, es handle sich unzweifelhaft um eine Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), denn die betriebliche Altersversorgung sei auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen seien hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt. Eine solche Vereinbarung habe der Kläger mit seinem ehemaligen Arbeitgeber am 12.04.1990 geschlossen und anschließend durchgeführt. Dies ergebe sich aus der von dem Kläger vorgelegten Vereinbarung, die in Ziffer 9 ausdrücklich auf die Regelungen des BetrAVG Bezug nehme. Der erforderliche Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit ergebe sich daraus, dass er auf einer für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart (Direktversicherung, § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG) beruhe. Darüber hinaus seien die Beiträge hieraus aus einem Teil des Anspruchs des Klägers auf Bezüge finanziert worden, welches aus Nr. 1 der Vereinbarung vom 12.04.1990 folge. Die Versicherung sei weiter daran gebunden gewesen, dass der Kläger dem Kreis der leitenden Angestellten, d.h. als Arbeitnehmer, bei seinem Arbeitgeber angehört habe. Diese einmalige Kapitalleistung führe deswegen zur Beitragspflicht. Die Neuregelung des § 229 Abs. 1 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung des GMG bezwecke nach der Gesetzesbegründung die Beseitigung von Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge. Sie sei auch auf den Fall des Klägers anzuwenden, weil die Kapitalleistung erst nach dem 01.01.2004 fällig geworden sei. Insoweit liege auch keine Verfassungswidrigkeit vor, da es sich nur um eine unechte Rückwirkung handele, die grundsätzlich zulässig sei. Dies verstoße auch nicht gegen Artikel 14 Grundgesetz (GG), denn die Geldleistungspflichten würden den Betroffenen nicht übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie erdrosselnde Wirkung hätten. Auf die Beiträge sei schließlich der volle und nicht der halbe Beitragssatz zugrunde zu legen. Dies ergebe sich aus § 248 SGB V. Dass diese Vorschrift nicht gegen Verfassungsrecht verstoße, habe zwischenzeitlich das BSG mit Urteil vom 24.08.2005 (B 12 KR 29/04 R) entschieden.
Zur Begründung seiner dagegen am 21.10.2005 eingelegten Berufung trägt der Kläger ergänzend vor, dass das erstinstanzliche Gericht seine Vereinbarung vom 12. 4. 1990 nicht beachtet habe. Darin habe sich der Arbeitgeber vorbehalten, bei Kündigung derselben (insbesondere bei zusätzlichen finanziellen Belastungen) oder Ausscheiden aus dem Kreis der leitenden Angestellten die umgewandelten Bezüge wieder bar auszuzahlen. Dadurch hätte sicher gestellt sein sollen, dass der Kläger selbst ausschließlich bezahle.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. September 2005 sowie die Bescheide der Beklagten vom 19. April 2004 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14. Juli 2004 aufzuheben.
12 
Die Beklagten beantragen,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie halten den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten beider Rechtszüge und die beigezogenen Akten S 8 KR 2711/04 ER, L 11 KR 5212/04 ER-B und L 4 P 5679/04 ER-B verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die nach den §§ 151 Abs. 1, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist insbesondere statthaft, da die Berufung eine Beitragsforderung von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
17 
Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Einstufungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat aus der Kapitalzahlung der Lebensversicherung Beiträge in der von der Beklagten festgestellten Höhe zu entrichten (vgl. auch Urteil des Senats vom 15.11.2005 L 11 KR 3216/05).
18 
Die Beklagte als Einzugsstelle hat nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGV IV) sachlich zuständig über die Versicherungspflicht sowie über die Heranziehung der hier streitigen Zahlung entschieden. In der Kranken- und Pflegeversicherung (insofern § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -) darf die Kapitalleistung der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden, weil sie eine der Rente vergleichbare Einnahme (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V) im Sinne des § 229 SGB V darstellt. In § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden die wiederkehrenden Leistungen aufgeführt, die als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten. Nach Nr. 5 sind dies Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der erhöhten knappschaftlichen Zusatzversorgung.
19 
Darunter fällt, wie das SG zutreffend festgestellt hat, auch die dem Kläger ausgezahlte Lebensversicherung. Bei der Direktversicherung handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung in diesem Sinne, denn sie wird im Wege einer Einzel- oder Gruppenversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall des Arbeitnehmers als Begünstigten abgeschlossen, während der Arbeitgeber aber als Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämien verpflichtet ist. Die zusätzlich zum Lohn gezahlten Direktversicherungsbeiträge werden pauschal besteuert, wobei der Satz der Pauschalbesteuerung von ursprünglich 10 % schrittweise auf 20 % angehoben wurde (§ 40 b Einkommensteuergesetz - EStG). Dass eine solche Konstellation bei dem Kläger vorlag, ergibt sich aus der von ihm vorgelegten Vereinbarung vom 12.04.1990, die in Ziffer 9 auf die Regelungen des BetrAVG Bezug nimmt und daran gebunden war, dass der Kläger zum Kreis der leitenden Angestellten gehörte, wie sich aus Nr. 1 der Vereinbarung ergibt. Insofern besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Klägers. Dieser Teil der Vereinbarung spricht somit entgegen dem Berufungsvortrag des Klägers gerade für die Einordnung der Kapitalleistung als solche der betrieblichen Altersvorsorge.
20 
Da die Kapitalleistung erst nach dem 01.01.2004 fällig wurde, liegt auch keine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift vor, da es sich nur um eine unechte Rückwirkung handelt. Regelungen, die nämlich nur mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtspositionen eingreifen, sind verfassungsrechtlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 95, 64, 86 - ständige Rechtsprechung). Von unechter Rückwirkung oder auch tatbestandlicher Rückanknüpfung wird auch gesprochen, wenn eine Norm künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BVerfGE 72, 200, 242; 79, 29, 45 ff.). Bei einer unechten Rückwirkung bzw. einer tatbestandlichen Rückanknüpfung wird somit ein Tatbestand geregelt, der zwar vor Gesetzesverkündung begonnen hat, aber noch nicht vollständig abgeschlossen oder - mit anderen Worten - bereits vor Verkündung "in Kraft gesetzt" worden ist (BVerfGE 97, 67, 79).
21 
Eine echte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 57, 361, 391) bzw. wenn die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollen und nicht für einen nach oder mit der Verkündung beginnenden Zeitraum (BVerfGE 72, 200, 242).
22 
Während die unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung regelmäßig zulässig ist, weil das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlinteresse in der Regel das Vertrauen des Bürgers auf Fortbestand einer ihn begünstigenden Rechtslage überwiegt, ist die echte Rückwirkung bzw. die Rückbewirkung von Rechtsfolgen durch das Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich verboten (BVerfGE 13, 261, 227) oder bedarf jedenfalls einer besonderen Rechtfertigung (BVerfGE 72, 200, 257).
23 
Vorliegend hatte der Kläger zwar die Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber bzw. die Lebensversicherung bereits 1990 abgeschlossen, diese gelangte aber erst am 01.06.2004, d.h. nach dem Stichtag der Änderung des § 229 SGB V durch das GMG, zur Auszahlung. Deswegen handelt es sich um einen Fall der unechten Rückwirkung, so dass der Kläger grundsätzlich in seinem Vertrauen nicht geschützt wird.
24 
Auch im übrigen erachtet der Senat die Vorschrift für verfassungskonform. Die Neuregelung sollte gerade Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge beseitigen (BT-Drucks. 15/1525 S. 139) und demnach zu einer gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen führen (vgl. Peters, in: Kasseler Kommentar, § 229 SGB V Rdnr. 16). Deswegen verstößt die Neuregelung auch nicht gegen Art. 3 Grundgesetz, sondern dient gerade der Gleichbehandlung aller Versicherten.
25 
Die Berufung erweist sich damit insgesamt als unbegründet, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
26 
Der Senat hat die Revision zugelassen, da er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.

Gründe

 
16 
Die nach den §§ 151 Abs. 1, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist insbesondere statthaft, da die Berufung eine Beitragsforderung von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
17 
Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Einstufungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat aus der Kapitalzahlung der Lebensversicherung Beiträge in der von der Beklagten festgestellten Höhe zu entrichten (vgl. auch Urteil des Senats vom 15.11.2005 L 11 KR 3216/05).
18 
Die Beklagte als Einzugsstelle hat nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGV IV) sachlich zuständig über die Versicherungspflicht sowie über die Heranziehung der hier streitigen Zahlung entschieden. In der Kranken- und Pflegeversicherung (insofern § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -) darf die Kapitalleistung der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden, weil sie eine der Rente vergleichbare Einnahme (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V) im Sinne des § 229 SGB V darstellt. In § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden die wiederkehrenden Leistungen aufgeführt, die als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten. Nach Nr. 5 sind dies Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der erhöhten knappschaftlichen Zusatzversorgung.
19 
Darunter fällt, wie das SG zutreffend festgestellt hat, auch die dem Kläger ausgezahlte Lebensversicherung. Bei der Direktversicherung handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung in diesem Sinne, denn sie wird im Wege einer Einzel- oder Gruppenversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall des Arbeitnehmers als Begünstigten abgeschlossen, während der Arbeitgeber aber als Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämien verpflichtet ist. Die zusätzlich zum Lohn gezahlten Direktversicherungsbeiträge werden pauschal besteuert, wobei der Satz der Pauschalbesteuerung von ursprünglich 10 % schrittweise auf 20 % angehoben wurde (§ 40 b Einkommensteuergesetz - EStG). Dass eine solche Konstellation bei dem Kläger vorlag, ergibt sich aus der von ihm vorgelegten Vereinbarung vom 12.04.1990, die in Ziffer 9 auf die Regelungen des BetrAVG Bezug nimmt und daran gebunden war, dass der Kläger zum Kreis der leitenden Angestellten gehörte, wie sich aus Nr. 1 der Vereinbarung ergibt. Insofern besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Klägers. Dieser Teil der Vereinbarung spricht somit entgegen dem Berufungsvortrag des Klägers gerade für die Einordnung der Kapitalleistung als solche der betrieblichen Altersvorsorge.
20 
Da die Kapitalleistung erst nach dem 01.01.2004 fällig wurde, liegt auch keine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift vor, da es sich nur um eine unechte Rückwirkung handelt. Regelungen, die nämlich nur mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtspositionen eingreifen, sind verfassungsrechtlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 95, 64, 86 - ständige Rechtsprechung). Von unechter Rückwirkung oder auch tatbestandlicher Rückanknüpfung wird auch gesprochen, wenn eine Norm künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BVerfGE 72, 200, 242; 79, 29, 45 ff.). Bei einer unechten Rückwirkung bzw. einer tatbestandlichen Rückanknüpfung wird somit ein Tatbestand geregelt, der zwar vor Gesetzesverkündung begonnen hat, aber noch nicht vollständig abgeschlossen oder - mit anderen Worten - bereits vor Verkündung "in Kraft gesetzt" worden ist (BVerfGE 97, 67, 79).
21 
Eine echte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 57, 361, 391) bzw. wenn die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollen und nicht für einen nach oder mit der Verkündung beginnenden Zeitraum (BVerfGE 72, 200, 242).
22 
Während die unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung regelmäßig zulässig ist, weil das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlinteresse in der Regel das Vertrauen des Bürgers auf Fortbestand einer ihn begünstigenden Rechtslage überwiegt, ist die echte Rückwirkung bzw. die Rückbewirkung von Rechtsfolgen durch das Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich verboten (BVerfGE 13, 261, 227) oder bedarf jedenfalls einer besonderen Rechtfertigung (BVerfGE 72, 200, 257).
23 
Vorliegend hatte der Kläger zwar die Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber bzw. die Lebensversicherung bereits 1990 abgeschlossen, diese gelangte aber erst am 01.06.2004, d.h. nach dem Stichtag der Änderung des § 229 SGB V durch das GMG, zur Auszahlung. Deswegen handelt es sich um einen Fall der unechten Rückwirkung, so dass der Kläger grundsätzlich in seinem Vertrauen nicht geschützt wird.
24 
Auch im übrigen erachtet der Senat die Vorschrift für verfassungskonform. Die Neuregelung sollte gerade Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge beseitigen (BT-Drucks. 15/1525 S. 139) und demnach zu einer gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen führen (vgl. Peters, in: Kasseler Kommentar, § 229 SGB V Rdnr. 16). Deswegen verstößt die Neuregelung auch nicht gegen Art. 3 Grundgesetz, sondern dient gerade der Gleichbehandlung aller Versicherten.
25 
Die Berufung erweist sich damit insgesamt als unbegründet, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
26 
Der Senat hat die Revision zugelassen, da er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (Beitragspflicht der Kapitalzahlung aus einer Lebensversicherung) streitig.
Der 1941 geborene Kläger ist seit dem 01. April 2002 als Rentner versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Am 03. August 1987 vereinbarte er mit seinem Arbeitgeber den Abschluss einer Direktversicherung über ein Rahmenabkommen bei der A Lebensversicherungs-AG mit einem monatlichen Beitrag von DM 200,–, wobei Versicherungsnehmer die Firma R B GmbH, die auch die Beiträge für die Direktversicherung zahlte, Bezugsberechtigter aber der Kläger war. Seit dem 01. September 2001 finanzierte er die Versicherung selbst. Zum 01. September 2004 wurde ihm ein Betrag von 43.068,90 EUR ausgezahlt.
Daraufhin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 07. September 2004 den Beitrag des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung mit der Begründung neu fest, die ausgezahlte Kapitalleistung sei zehn Jahre beitragspflichtig. Der Zehn-Jahres-Zeitraum beginne mit dem 1. des auf die Auszahlung des Kapitalbetrages folgenden Kalendermonats. Der monatliche anrechenbare Anteil betrage 358,91 EUR (43.068,90 EUR dividiert durch 120 Monate). Aus diesen Bezügen resultiere deswegen ab 01. Oktober 2004 ein Monatsbeitrag von 49,17 EUR zur gesetzlichen Krankenversicherung und von 6,10 EUR zur Pflegeversicherung, d. h. insgesamt 55,27 EUR.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, sein Arbeitsverhältnis habe entsprechend der vereinbarten Altersteilzeit bereits am 31. August 2001 geendet. Deswegen habe er bis zum Ablauf seines Versicherungsvertrages vom 31. August 2004 die Beiträge selbst entrichtet. Er habe im September 2001 einen Betrag von 9.470,30 DM (= 4.842,09 EUR) in die Lebensversicherung eingezahlt. Folglich handle es sich um keine Leistung der betrieblichen Altersvorsorge. Die Beitragsforderung verstoße überdies gegen das Verbot einer doppelten Beitragserhebung, da die Beiträge zur Lebensversicherung bereits aus seinem versteuerten und beitragspflichtigen Arbeitsentgelt abgeführt worden wären. Verfassungsrechtlich bedenklich sei auch die Anwendung des vollen Beitragssatzes. Hierin liege ein Verstoß gegen das Eigentumsrecht (Erhöhung vom halben auf den vollen Krankenversicherungsbeitrag) wie auch ein Eingriff in den Vertrauensschutz der Alterssicherung. Außerdem würden Rentner und Arbeitnehmer ungleich behandelt ebenso wie bei privater und betrieblicher Vorsorge.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2004 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Beitragspflicht bestehe unabhängig davon, wer die Beiträge für die Versorgungsbezüge gezahlt habe. Zu diesen zählten sämtliche Leistungen, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erzielt worden wären, sofern sie unmittelbar oder mittelbar aus Anlass eines früheren Beschäftigungsverhältnisses zuflössen.
Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, es habe sich um eine rein private Altersversorgung gehandelt. Denn er habe ausschließlich selbst die Beiträge für die Lebensversicherung gezahlt. Der Arbeitgeber habe den Mitarbeitern nur die Möglichkeit zum Abschluss der Versicherung eröffnet und als Übermittler der Anträge gedient. Er sei auch schutzwürdig in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der gesetzlichen Regelung, die zur Zeit des Abschlusses des Versicherungsvertrages gegolten habe. Durch die Neuregelung werde mangels einer Übergangsregelung in verfassungswidriger Weise rückwirkend in die finanzielle Altersvorsorge eingegriffen.
Mit Urteil vom 11. April 2005, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 21. April 2005, hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beitragserhebung sei weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Die Direktversicherung sei der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, da sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezwecke. Sie werde durch die Art des Versicherungsvertrages – Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und Arbeitnehmer als Versicherter – charakterisiert, wie dies auch der vorgelegte Versicherungsvertrag vom August 1987 belege. Da Versicherungsnehmer die R B GmbH sei, ergebe sich hieraus zugleich eine hinreichende Verbindung zwischen der Leistung der A Lebensversicherungs-AG und der früheren Berufstätigkeit des Klägers. Den Charakter als Versorgungsbezug verliere die Leistung auch nicht deshalb, weil sie – teilweise – durch eine Eigenleistung des Klägers finanziert worden sei. Die Beklagte habe auch zutreffend 358,91 EUR als monatlichen Zahlbetrag angesetzt. Dagegen bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Änderung zum 01.01.2004 entfalte zwar eine unechte Rückwirkung, da bis zum 31.12.2003 solche Versorgungsbezüge keiner Beitragspflicht unterlegen hätten. Die mit der Änderung verfolgten öffentlichen Belange überwögen aber das Interesse des Einzelnen am Fortbestand des bisherigen Rechts. Denn bis zu diesem Zeitpunkt hätten Versicherte die Möglichkeit gehabt, die Beitragspflicht der Versorgungsbezüge durch eine entsprechende vertragliche Gestaltung zu umgehen. Deswegen habe der Gesetzgeber aus Gründen der gleichmäßigen Behandlung aller Versicherten die auf diese Weise eröffnete Lücke schließen wollen. Die neuere Regelung entspreche materiell eher dem allgemeinen Gleichheitssatz als die frühere. Eine Übergangsvorschrift hätte die Vorschrift auf Jahre hinaus praktisch entwertet. Die Beklagte habe auch nicht gegen das Verbot der doppelten Beitragserhebung verstoßen. Dies ergebe sich aus der vorgelegten Lohnbescheinigung vom Juni 2000, wonach die Arbeitgeberin des Klägers für die Beiträge zur Direktversicherung gerade keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt habe. Schließlich sei die Berechnung des Beitrages auf der Grundlage des allgemeinen Beitragssatzes nicht zu beanstanden. Diese Neuregelung sei mit dem Gleichheitssatz ebenfalls vereinbar.
Zur Begründung seiner hiergegen am 19. Mai 2005 eingelegten Berufung trägt der Kläger ergänzend vor, dass die Beiträge für die Direktversicherung in das sozialversicherungspflichtige Brutto einbezogen worden wären. Auch läge keine betriebliche Altersversorgung vor, denn eine solche habe der Arbeitgeber bereits in Form einer Betriebsrente geleistet. Es handele sich vielmehr um eine allgemeine Lebensversicherung.
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. April 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2004 aufzuheben,
11 
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie ist der Auffassung, dass aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen zu entnehmen sei, dass die Versicherung ursprünglich vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer abgeschlossen worden wäre. Vertragspartner sei nämlich die Firma R B GmbH gewesen. Deshalb könne auch kein Zweifel am Bezug zum früheren Erwerbsleben bestehen. Ohne rechtliche Bedeutung sei die Fortsetzung des bereits zum 1. September 2001 beendbaren Versicherungsvertrages mit eigener Prämienzahlung durch den Kläger. Es sei unerheblich, wer die Auszahlung der Versorgungsbezüge finanziere. Die Beitragspflicht verstoße auch nicht gegen das Verbot einer doppelten Verbeitragung. Denn das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung beruhe auf dem Solidarausgleich zwischen sozial schwächeren und sozial stärkeren Mitgliedern. Mit Rentenbeginn sei ein Versicherter nicht mehr als Arbeitnehmer (Aktiver) versichert, sondern als Rentner oder Versorgungsempfänger (Passiver). Für dieses Versicherungsverhältnis würden besondere Beitragsbemessungsgrundlagen gelten, die nicht mehr das Arbeitsentgelt, sondern Rente und Versorgungsbezüge zur Grundlage hätten, die während der Zeit als Aktiver angespart würden. Auch aus der Rente würden Beiträge erhoben, obwohl der Arbeitnehmer in der Ansparphase aus dem Arbeitsentgelt schon Beiträge zu zahlen gehabt hätte. Hierzu habe das BSG in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass Renten der gesetzlichen Rentenversicherung selbst dann beitragspflichtig seien, wenn sie allein auf freiwilligen Beiträgen beruhten und der Rentner niemals eine Berufstätigkeit ausgeübt habe. Letztlich könnten für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen keine anderen Grundsätze gelten. Die Beitragspflicht müsse auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der einzelnen Beitragszahler berücksichtigen. Hierfür erhielten die Versicherten einen umfassenden Krankenversicherungsschutz.
15 
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat der Senat eine Auskunft bei der A Lebensversicherungs-AG eingeholt. Diese teilte mit, es habe sich bei der Kapitalleistung um eine betriebliche Altersvorsorge gehandelt. Die Firma R B GmbH habe eine Firmendirektversicherung durch Gehaltsumwandlung abgeschlossen. Hierfür habe der Kläger den Gruppenvertrag der R B GmbH mit besonderen Gruppenkonditionen erhalten. Nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis hätten sich die günstigen Konditionen nicht geändert, sondern die Versicherung sei bis zum Ablauftermin in dem Gruppenvertrag weitergeführt worden.
16 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die nach den §§ 151 Abs. 1, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist insbesondere statthaft, da die Berufung eine Beitragsforderung von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
19 
Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die angefochtenen Einstufungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat aus der Kapitalzahlung der Lebensversicherung Beiträge in der von der Beklagten festgestellten Höhe zu entrichten (vgl. auch Urteile des Senates vom 15.11.2005 L 11 KR 3216/05 und vom 13.12.2005 L 11 KR 4346/05).
20 
Die Beklagte als Einzugsstelle hat nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sachlich zuständig über die Versicherungspflicht sowie über die Heranziehung der hier streitigen Zahlung entschieden. In der Kranken- und Pflegeversicherung (insofern § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung –) darf die Kapitalleistung der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden, weil sie eine der Rente vergleichbare Einnahme (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V) im Sinne des § 229 SGB V darstellt. In § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden die wiederkehrenden Leistungen aufgeführt, die als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten. Nach Nr. 5 sind dies Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der erhöhten knappschaftlichen Zusatzversorgung.
21 
Darunter fällt, wie das SG zutreffend festgestellt hat, auch die dem Kläger ausgezahlte Lebensversicherung. Hierbei handelt es sich, wie die A Lebensversicherungs-AG zuletzt dem Senat bestätigt hat, um eine betriebliche Altersversorgung in diesem Sinne, denn sie wird im Wege einer Gruppenversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall des Arbeitnehmers als Begünstigten abgeschlossen, der Arbeitgeber ist aber als Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämien verpflichtet. Die zusätzlich zum Lohn gezahlten Direktversicherungsbeiträge werden pauschal besteuert, wobei der Satz der Pauschalbesteuerung von ursprünglich 10 % schrittweise auf 20 % angehoben wurde (§ 40 b Einkommenssteuergesetz – EStG).
22 
Dass eine solche Konstellation bei dem Kläger vorlag, ergibt sich zum einen aus den von ihm vorgelegten Unterlagen (Antrag auf Lebensversicherung sowie dem Versicherungsschein) wie auch der Auskunft der A Lebensversicherungs-AG. Insofern besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Klägers.
23 
Dieser hinreichende Zusammenhang bestand auch nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung mit der Folge der Eigenfinanzierung der restlichen Beiträge durch Zahlung eines einmaligen Betrages zum 1. September 2001 in Höhe von 9.470,30 DM.
24 
Denn der Kläger hat aufgrund seiner früheren Betriebszugehörigkeit auch weiterhin die günstigen Konditionen erhalten und beibehalten. Dies hat die A Lebensversicherungs-AG dem Senat bestätigt.
25 
Zum anderen ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob der Arbeitnehmer eigene Prämienzahlungen erbracht hat. Wer die Auszahlung der Versorgungsbezüge finanziert hat, ist nämlich grundsätzlich unerheblich (BSG Urteil vom 21.08.1997 – 12 RK 35/96 – und vom 11.10.2001 – B 12 KR 4/00 R –), maßgebend ist allein der – hier vorliegende – erforderliche Zusammenhang mit der früheren Berufstätigkeit des Versicherten.
26 
Da die Kapitalleistung erst nach dem 01.01.2004 fällig wurde, liegt auch keine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift vor, da es sich nur um eine unechte Rückwirkung handelt. Regelungen, die nur mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtspositionen eingreifen, sind in aller Regel verfassungsrechtlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip.
27 
Eine solche unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 35, 64, 86 – ständige Rechtsprechung). Von unechter Rückwirkung oder auch tatbestandlicher Rückanknüpfung wird auch gesprochen, wenn eine Norm künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BVerfGE 72, 200, 242; 79, 29, 45 ff.). Bei einer unechten Rückwirkung bzw. einer tatbestandlichen Rückanknüpfung wird somit ein Tatbestand geregelt, der zwar vor Gesetzesverkündung begonnen hat, aber noch nicht vollständig abgeschlossen oder – mit anderen Worten – bereits vor Verkündung "in Kraft gesetzt" worden ist (BVerfGE 97, 67, 79).
28 
Eine echte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn ein Gesetz nachträglich in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 57, 361, 391) bzw. wenn die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt auftreten sollen und nicht für einen nach oder mit der Verkündung beginnenden Zeitraum (BVerfGE 72, 200, 242).
29 
Während die unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung regelmäßig zulässig ist, weil das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlinteresse in der Regel das Vertrauen des Bürgers auf Fortbestand einer ihm begünstigenden Rechtslage überwiegt, ist die echte Rückwirkung bzw. die Rückbewirkung von Rechtsfolgen durch das Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich verboten (BVerfGE 13, 261, 227) oder bedarf jedenfalls einer besonderen Rechtfertigung (BVerfGE 72, 200, 257).
30 
Vorliegend hatte der Kläger zwar die Vereinbarung der Lebensversicherung bereits 1987 abgeschlossen, diese gelangte aber erst am 01.09.2004 zur Auszahlung, d. h. nach dem Stichtag der Änderung des § 229 SGB V durch das GMG. Deswegen handelt es sich um einen Fall der unechten Rückwirkung, so dass der Kläger grundsätzlich in seinem Vertrauen nicht geschützt wird.
31 
Der Senat erachtet deswegen die Vorschrift für verfassungskonform, zumal dadurch gerade Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge beseitigt werden sollten (BT-Drucks. 15/1525 S. 139) und die Neuregelung demnach zu einer gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen führen sollte (vgl. Peters, in: Kasseler Kommentar, § 229 SGB V Rdnr. 16). Deswegen verstößt die Neuregelung auch nicht gegen Art. 3 Grundgesetz, sondern dient gerade der Gleichbehandlung aller Versicherten.
32 
Der Regelung steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger aus der Direktversicherung bereits Sozialversicherungsbeiträge abführen musste. Sofern deswegen eine doppelte Verbeitragung stattfindet, so hat das BSG in ständiger Rechtsprechung dies mit der Verfassung für vereinbar erklärt (vgl. zuletzt Urteil vom 09.02.1993 12 RK 58/92 SozR 3-2500 § 228 Nr. 1), da sich die Beiträge ausschließlich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten richten und Rente wie auch Versorgungsbezüge eine Unterhaltsersatzfunktion haben.
33 
Die Berufung erweist sich damit insgesamt als unbegründet, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
34 
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.

Gründe

 
18 
Die nach den §§ 151 Abs. 1, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist insbesondere statthaft, da die Berufung eine Beitragsforderung von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
19 
Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die angefochtenen Einstufungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat aus der Kapitalzahlung der Lebensversicherung Beiträge in der von der Beklagten festgestellten Höhe zu entrichten (vgl. auch Urteile des Senates vom 15.11.2005 L 11 KR 3216/05 und vom 13.12.2005 L 11 KR 4346/05).
20 
Die Beklagte als Einzugsstelle hat nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sachlich zuständig über die Versicherungspflicht sowie über die Heranziehung der hier streitigen Zahlung entschieden. In der Kranken- und Pflegeversicherung (insofern § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung –) darf die Kapitalleistung der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden, weil sie eine der Rente vergleichbare Einnahme (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V) im Sinne des § 229 SGB V darstellt. In § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden die wiederkehrenden Leistungen aufgeführt, die als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten. Nach Nr. 5 sind dies Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der erhöhten knappschaftlichen Zusatzversorgung.
21 
Darunter fällt, wie das SG zutreffend festgestellt hat, auch die dem Kläger ausgezahlte Lebensversicherung. Hierbei handelt es sich, wie die A Lebensversicherungs-AG zuletzt dem Senat bestätigt hat, um eine betriebliche Altersversorgung in diesem Sinne, denn sie wird im Wege einer Gruppenversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall des Arbeitnehmers als Begünstigten abgeschlossen, der Arbeitgeber ist aber als Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämien verpflichtet. Die zusätzlich zum Lohn gezahlten Direktversicherungsbeiträge werden pauschal besteuert, wobei der Satz der Pauschalbesteuerung von ursprünglich 10 % schrittweise auf 20 % angehoben wurde (§ 40 b Einkommenssteuergesetz – EStG).
22 
Dass eine solche Konstellation bei dem Kläger vorlag, ergibt sich zum einen aus den von ihm vorgelegten Unterlagen (Antrag auf Lebensversicherung sowie dem Versicherungsschein) wie auch der Auskunft der A Lebensversicherungs-AG. Insofern besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Klägers.
23 
Dieser hinreichende Zusammenhang bestand auch nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung mit der Folge der Eigenfinanzierung der restlichen Beiträge durch Zahlung eines einmaligen Betrages zum 1. September 2001 in Höhe von 9.470,30 DM.
24 
Denn der Kläger hat aufgrund seiner früheren Betriebszugehörigkeit auch weiterhin die günstigen Konditionen erhalten und beibehalten. Dies hat die A Lebensversicherungs-AG dem Senat bestätigt.
25 
Zum anderen ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob der Arbeitnehmer eigene Prämienzahlungen erbracht hat. Wer die Auszahlung der Versorgungsbezüge finanziert hat, ist nämlich grundsätzlich unerheblich (BSG Urteil vom 21.08.1997 – 12 RK 35/96 – und vom 11.10.2001 – B 12 KR 4/00 R –), maßgebend ist allein der – hier vorliegende – erforderliche Zusammenhang mit der früheren Berufstätigkeit des Versicherten.
26 
Da die Kapitalleistung erst nach dem 01.01.2004 fällig wurde, liegt auch keine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift vor, da es sich nur um eine unechte Rückwirkung handelt. Regelungen, die nur mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtspositionen eingreifen, sind in aller Regel verfassungsrechtlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip.
27 
Eine solche unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 35, 64, 86 – ständige Rechtsprechung). Von unechter Rückwirkung oder auch tatbestandlicher Rückanknüpfung wird auch gesprochen, wenn eine Norm künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BVerfGE 72, 200, 242; 79, 29, 45 ff.). Bei einer unechten Rückwirkung bzw. einer tatbestandlichen Rückanknüpfung wird somit ein Tatbestand geregelt, der zwar vor Gesetzesverkündung begonnen hat, aber noch nicht vollständig abgeschlossen oder – mit anderen Worten – bereits vor Verkündung "in Kraft gesetzt" worden ist (BVerfGE 97, 67, 79).
28 
Eine echte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn ein Gesetz nachträglich in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 57, 361, 391) bzw. wenn die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt auftreten sollen und nicht für einen nach oder mit der Verkündung beginnenden Zeitraum (BVerfGE 72, 200, 242).
29 
Während die unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung regelmäßig zulässig ist, weil das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlinteresse in der Regel das Vertrauen des Bürgers auf Fortbestand einer ihm begünstigenden Rechtslage überwiegt, ist die echte Rückwirkung bzw. die Rückbewirkung von Rechtsfolgen durch das Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich verboten (BVerfGE 13, 261, 227) oder bedarf jedenfalls einer besonderen Rechtfertigung (BVerfGE 72, 200, 257).
30 
Vorliegend hatte der Kläger zwar die Vereinbarung der Lebensversicherung bereits 1987 abgeschlossen, diese gelangte aber erst am 01.09.2004 zur Auszahlung, d. h. nach dem Stichtag der Änderung des § 229 SGB V durch das GMG. Deswegen handelt es sich um einen Fall der unechten Rückwirkung, so dass der Kläger grundsätzlich in seinem Vertrauen nicht geschützt wird.
31 
Der Senat erachtet deswegen die Vorschrift für verfassungskonform, zumal dadurch gerade Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge beseitigt werden sollten (BT-Drucks. 15/1525 S. 139) und die Neuregelung demnach zu einer gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen führen sollte (vgl. Peters, in: Kasseler Kommentar, § 229 SGB V Rdnr. 16). Deswegen verstößt die Neuregelung auch nicht gegen Art. 3 Grundgesetz, sondern dient gerade der Gleichbehandlung aller Versicherten.
32 
Der Regelung steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger aus der Direktversicherung bereits Sozialversicherungsbeiträge abführen musste. Sofern deswegen eine doppelte Verbeitragung stattfindet, so hat das BSG in ständiger Rechtsprechung dies mit der Verfassung für vereinbar erklärt (vgl. zuletzt Urteil vom 09.02.1993 12 RK 58/92 SozR 3-2500 § 228 Nr. 1), da sich die Beiträge ausschließlich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten richten und Rente wie auch Versorgungsbezüge eine Unterhaltsersatzfunktion haben.
33 
Die Berufung erweist sich damit insgesamt als unbegründet, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
34 
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts

Karlsruhe vom 3. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (Beitragspflicht für eine Kapitalzahlung aus einer Lebensversicherung) streitig.
Der 1941 geborene Kläger ist seit dem 1. September 2001 als Rentner freiwillig kranken- und pflegeversichertes Mitglied der Beklagten. Er war als Dipl.-Chemiker bis zum 31.03.1997 bei der Firma S. in F. a. M. beschäftigt. Seit 01.04.1997 ist er krankheitsbedingt im vorzeitigen Ruhestand.
Die Firma S. hatte für den Kläger im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine Kapitallebensversicherung bei der A. L. AG abgeschlossen. Nach seinem Ausscheiden aus der Firma S. finanzierte er die Versicherung selbst. Am 18.12.2003 kündigte er die Lebensversicherung und erhielt am 01.01.2004 eine Auszahlung in Höhe von 191.735,62 EUR.
Die Beklagte setzte daraufhin mit Bescheid vom 29. März 2004 den Beitrag des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung neu fest. Zur Begründung führte sie aus, bei der Kapitalzahlung der A. L. AG zum 01.01.2004 handele es sich um eine betriebliche Altersversorgung. Derartige Kapitalzahlungen seien 10 Jahre lang beitragspflichtig, wobei 1/120 der Summe zu berücksichtigen sei. Die beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers erhöhten sich daher um 1.597,80 EUR. Aus diesen Bezügen resultiere deswegen ein Monatsbeitrag von 372,83 EUR zur gesetzlichen Krankenversicherung und von 46,26 EUR zur Pflegeversicherung, d. h. insgesamt 419,09 EUR.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, sein Anteil an der Beitragssumme der Lebensversicherung betrage ca. 30 Prozent, da er die Versicherung am 01.04.1997 privat übernommen habe. Von seiner gesetzlichen Rente allein könne er nicht leben, die Kapitalzahlung der A. L. AG diene ihm als zweites Standbein der Altersversorgung. Er sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass diese Zusatzvorsorge beitragspflichtig sei und überdies noch sein privat getragener Anteil berücksichtigt werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2004 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, bei freiwilligen Mitgliedern würden zum Zwecke der Gleichbehandlung mit versicherungspflichtigen Beschäftigten auch Versorgungsbezüge berücksichtigt, d. h. auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erzielt würden und unmittelbar oder mittelbar aus Anlass eines früheren Beschäftigungsverhältnisses zuflössen. Die Beitragspflicht bestehe unabhängig davon, wer die Beiträge dafür gezahlt habe. Bei der zum 01.01.2004 ausgezahlten Kapitalleistung in Höhe von 191.735,62 EUR handele es sich um eine solche einmalige Leistung der betrieblichen Altersversorgung, die deswegen längstens bis zum 31.01.2014 der Beitragspflicht mit 1/120 des Auszahlungsbetrages unterliege.
Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend geltend gemacht, regulärer Fälligkeitstermin sei erst der 01.01.2006 gewesen. Die Kapitalzahlung habe allein dazu gedient, eine am 23.12.2003 erworbene Eigentumswohnung zu finanzieren. Seine gesetzliche Rente betrage lediglich 1.123,56 EUR. Nach Abzug der Wohnkosten und des früheren Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 173,03 EUR sei ihm ein Einkommen verblieben, das gerade soeben gereicht habe. Die Erhöhung des monatlichen Beitrags um 246,06 EUR auf 419,09 EUR stelle deswegen eine unbillige Härte für ihn da, mit der er bei Kündigung des Lebensversicherungsvertrages und Kauf der Eigentumswohnung nicht gerechnet habe. Durch die Gesetzesänderung seien seine Vermögens- und Altersdispositionen zunichte gemacht. Das Fehlen einer Übergangsregelung halte er für verfassungswidrig.
Mit Gerichtsbescheid vom 3. Februar 2006, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 8. Februar 2006, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, die Beitragserhebung sei weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Die Direktversicherung sei der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, da sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezwecke, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen solle. Sie werde durch die Art des Versicherungsvertrages - Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und Arbeitnehmer als Versicherter - charakterisiert. Ohne die Beschäftigung des Klägers bei der Firma S. wäre die Direktversicherung nicht zustande gekommen. Die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung verliere ihren Charakter als Versorgungsbezug auch nicht dadurch, dass sie teilweise durch eine Eigenleistung des Klägers finanziert worden sei. Würden Versorgungsbezüge aus einer Direktversicherung gezahlt, sei es unerheblich, ob sie auf Leistungen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers bzw. des Bezugsberechtigten beruhten. Die Beklagte habe auch zutreffend 1/120 der Kapitalzahlung in Höhe von 191.735,62 EUR, also 1.597,80 EUR, als monatlichen Zahlbetrag angesetzt. Dagegen bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Änderung zum 01.01.2004 entfalte zwar eine unechte Rückwirkung, da bis zum 31.12.2003 solche Versorgungsbezüge keinerlei Beitragspflicht unterlegen hätten. Die mit der Änderung verfolgten öffentlichen Belange überwögen aber das Interesse des Einzelnen am Fortbestand des bisherigen Rechts. Denn bis zu diesem Zeitpunkt hätten Versicherte die Möglichkeit gehabt, die Beitragspflicht der Versorgungsbezüge durch eine entsprechende vertragliche Gestaltung zu umgehen. Die auf diese Weise eröffnete Lücke habe der Gesetzgeber aus Gründen der gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen schließen wollen. Dieser Zweck sei von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Sie entspreche materiell eher dem allgemeinen Gleichheitssatz als die frühere Regelung. Durch eine Übergangsvorschrift, etwa für alle Versicherten, die eine Kapitalabfindung noch vor Verkündung des Gesetzes am 14.11.2003 vereinbart hätten, wäre die Vorschrift auf Jahre hinaus entwertet worden.
Zur Begründung seiner am 17. Februar 2006 eingelegten Berufung trägt der Kläger ergänzend vor, von einer gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen könne keine Rede sein. Das sei schon deshalb nicht der Fall, weil Immobilien krankenversicherungsbeitragsrechtlich anders bewertet würden als Lebensversicherungsverträge. Er dürfe deswegen durch den Erwerb der Immobilie erst Ende 2003 nicht schlechter gestellt werden. Auch habe er die Lebensversicherung bereits am 18.12.2003 gekündigt.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. Februar 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2004 aufzuheben.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie ist der Auffassung, dass die erstinstanzliche Entscheidung zu Recht ergangen sei. Die Ausführungen zu unterschiedlichen Behandlung gegenüber Immobilieneigentum könnten nicht nachvollzogen werden.
15 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die nach den §§ 151 Abs. 1, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist insbesondere statthaft, da die Berufung eine Beitragsforderung von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
18 
Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die angefochtenen Einstufungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat aus der Kapitalzahlung der Lebensversicherung Beiträge in der von der Beklagten festgestellten Höhe zu entrichten (vgl. auch Urteile des Senates vom 15.11.2005 L 11 KR 3216/05 und vom 13.12.2005 L 11 KR 4346/05).
19 
Die Beklagte als Einzugsstelle hat nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sachlich zuständig über die Versicherungspflicht sowie über die Heranziehung der hier streitigen Zahlung entschieden. In der Kranken- und Pflegeversicherung (insofern § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -) darf die Kapitalleistung der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden, weil sie eine der Rente vergleichbare Einnahme (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V) im Sinne des § 229 SGB V darstellt. In § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden die wiederkehrenden Leistungen aufgeführt, die als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten. Nach Nr. 5 sind dies Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hütten-knappschaftlichen Zusatzversorgung.
20 
Darunter fällt, wie das SG zutreffend festgestellt hat, auch die dem Kläger ausgezahlte Lebensversicherung. Hierbei handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung in diesem Sinne, denn sie wird im Wege einer Gruppenversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall des Arbeitnehmers als Begünstigten abgeschlossen, der Arbeitgeber ist aber als Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämien verpflichtet. Die zusätzlich zum Lohn gezahlten Direktversicherungsbeiträge werden pauschal besteuert, wobei der Satz der Pauschalbesteuerung von ursprünglich 10 % schrittweise auf 20 % angehoben wurde (§ 40 b Einkommenssteuergesetz - EStG).
21 
Dass eine solche Konstellation bei dem Kläger vorlag, ergibt sich aus den Angaben der A. L.-AG in der Anzeige an die Beklagte vom 25.2.2004. Insofern besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Klägers.
22 
Dieser hinreichende Zusammenhang bestand auch nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Folge, dass er ab 01.04.1997 die restlichen Beiträge selbst finanziert hat. Denn es ist ohne rechtliche Bedeutung, ob der Arbeitnehmer eigene Prämienzahlungen erbracht hat. Wer die Auszahlung der Versorgungsbezüge finanziert hat, ist nämlich grundsätzlich unerheblich (BSG, Urteil vom 21.08.1997 - 12 RK 35/96 - und vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R -), maßgebend ist allein der - hier vorliegende - erforderliche Zusammenhang mit der früheren Berufstätigkeit des Versicherten.
23 
Da die Kapitalleistung erst nach dem 01.01.2004 fällig wurde, insofern kommt es auf die zeitlich vorgelagerte Kündigung vom 18.12.2003 nicht an, liegt auch keine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift vor, da es sich nur um eine unechte Rückwirkung handelt. Regelungen, die nur mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtspositionen eingreifen, sind in aller Regel verfassungsrechtlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip.
24 
Eine solche unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 35, 64, 86 - ständige Rechtsprechung). Von unechter Rückwirkung oder auch tatbestandlicher Rückanknüpfung wird auch gesprochen, wenn eine Norm künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BVerfGE 72, 200, 242; 79, 29, 45 ff.). Bei einer unechten Rückwirkung bzw. einer tatbestandlichen Rückanknüpfung wird somit ein Tatbestand geregelt, der zwar vor Gesetzesverkündung begonnen hat, aber noch nicht vollständig abgeschlossen oder - mit anderen Worten - bereits vor Verkündung „in Kraft gesetzt“ worden ist (BVerfGE 97, 67, 79).
25 
Eine echte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn ein Gesetz nachträglich in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 57, 361, 391) bzw. wenn die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollen und nicht für einen nach oder mit der Verkündung beginnenden Zeitraum (BVerfGE 72, 200, 242).
26 
Während die unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung regelmäßig zulässig ist, weil das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlinteresse in der Regel das Vertrauen des Bürgers auf Fortbestand einer ihn begünstigenden Rechtslage überwiegt, ist die echte Rückwirkung bzw. die Rückbewirkung von Rechtsfolgen durch das Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich verboten (BVerfGE 13, 261, 227) oder bedarf jedenfalls einer besonderen Rechtfertigung (BVerfGE 72, 200, 257).
27 
Vorliegend ist die Lebensversicherung zum 01.01.2004, d. h. nach dem Stichtag der Änderung des § 229 SGB V durch das GMG, zur Auszahlung gelangt. Deswegen handelt es sich um einen Fall der unechten Rückwirkung, so dass der Kläger grundsätzlich in seinem Vertrauen nicht geschützt wird.
28 
Der Senat erachtet deswegen die Vorschrift für verfassungskonform, zumal dadurch gerade Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge beseitigt werden sollten (BT-Drucks. 15/1525 S. 139) und die Neuregelung demnach zu einer gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen führen sollte (vgl. Peters, in: Kasseler Kommentar, § 229 SGB V Rdnr. 16). Deswegen verstößt die Neuregelung auch nicht gegen Art. 3 Grundgesetz, sondern dient gerade der Gleichbehandlung aller Versicherten.
29 
Der Regelung steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger aus der Direktversicherung bereits Sozialversicherungsbeiträge abführen musste. Sofern deswegen eine doppelte Verbeitragung stattfindet, so hat das BSG in ständiger Rechtsprechung dies mit der Verfassung für vereinbar erklärt (vgl. zuletzt Urteil vom 09.02.1993 12 RK 58/92 SozR 3-2500 § 228 Nr. 1), da sich die Beiträge ausschließlich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten richten und Rente wie auch Versorgungsbezüge eine Unterhaltsersatzfunktion haben.
30 
Die Berufung erweist sich damit insgesamt als unbegründet, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
31 
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.

Gründe

 
17 
Die nach den §§ 151 Abs. 1, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist insbesondere statthaft, da die Berufung eine Beitragsforderung von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
18 
Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die angefochtenen Einstufungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat aus der Kapitalzahlung der Lebensversicherung Beiträge in der von der Beklagten festgestellten Höhe zu entrichten (vgl. auch Urteile des Senates vom 15.11.2005 L 11 KR 3216/05 und vom 13.12.2005 L 11 KR 4346/05).
19 
Die Beklagte als Einzugsstelle hat nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sachlich zuständig über die Versicherungspflicht sowie über die Heranziehung der hier streitigen Zahlung entschieden. In der Kranken- und Pflegeversicherung (insofern § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -) darf die Kapitalleistung der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden, weil sie eine der Rente vergleichbare Einnahme (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V) im Sinne des § 229 SGB V darstellt. In § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden die wiederkehrenden Leistungen aufgeführt, die als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten. Nach Nr. 5 sind dies Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hütten-knappschaftlichen Zusatzversorgung.
20 
Darunter fällt, wie das SG zutreffend festgestellt hat, auch die dem Kläger ausgezahlte Lebensversicherung. Hierbei handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung in diesem Sinne, denn sie wird im Wege einer Gruppenversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall des Arbeitnehmers als Begünstigten abgeschlossen, der Arbeitgeber ist aber als Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämien verpflichtet. Die zusätzlich zum Lohn gezahlten Direktversicherungsbeiträge werden pauschal besteuert, wobei der Satz der Pauschalbesteuerung von ursprünglich 10 % schrittweise auf 20 % angehoben wurde (§ 40 b Einkommenssteuergesetz - EStG).
21 
Dass eine solche Konstellation bei dem Kläger vorlag, ergibt sich aus den Angaben der A. L.-AG in der Anzeige an die Beklagte vom 25.2.2004. Insofern besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Klägers.
22 
Dieser hinreichende Zusammenhang bestand auch nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Folge, dass er ab 01.04.1997 die restlichen Beiträge selbst finanziert hat. Denn es ist ohne rechtliche Bedeutung, ob der Arbeitnehmer eigene Prämienzahlungen erbracht hat. Wer die Auszahlung der Versorgungsbezüge finanziert hat, ist nämlich grundsätzlich unerheblich (BSG, Urteil vom 21.08.1997 - 12 RK 35/96 - und vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R -), maßgebend ist allein der - hier vorliegende - erforderliche Zusammenhang mit der früheren Berufstätigkeit des Versicherten.
23 
Da die Kapitalleistung erst nach dem 01.01.2004 fällig wurde, insofern kommt es auf die zeitlich vorgelagerte Kündigung vom 18.12.2003 nicht an, liegt auch keine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift vor, da es sich nur um eine unechte Rückwirkung handelt. Regelungen, die nur mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtspositionen eingreifen, sind in aller Regel verfassungsrechtlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip.
24 
Eine solche unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 35, 64, 86 - ständige Rechtsprechung). Von unechter Rückwirkung oder auch tatbestandlicher Rückanknüpfung wird auch gesprochen, wenn eine Norm künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BVerfGE 72, 200, 242; 79, 29, 45 ff.). Bei einer unechten Rückwirkung bzw. einer tatbestandlichen Rückanknüpfung wird somit ein Tatbestand geregelt, der zwar vor Gesetzesverkündung begonnen hat, aber noch nicht vollständig abgeschlossen oder - mit anderen Worten - bereits vor Verkündung „in Kraft gesetzt“ worden ist (BVerfGE 97, 67, 79).
25 
Eine echte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn ein Gesetz nachträglich in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 57, 361, 391) bzw. wenn die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollen und nicht für einen nach oder mit der Verkündung beginnenden Zeitraum (BVerfGE 72, 200, 242).
26 
Während die unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung regelmäßig zulässig ist, weil das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlinteresse in der Regel das Vertrauen des Bürgers auf Fortbestand einer ihn begünstigenden Rechtslage überwiegt, ist die echte Rückwirkung bzw. die Rückbewirkung von Rechtsfolgen durch das Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich verboten (BVerfGE 13, 261, 227) oder bedarf jedenfalls einer besonderen Rechtfertigung (BVerfGE 72, 200, 257).
27 
Vorliegend ist die Lebensversicherung zum 01.01.2004, d. h. nach dem Stichtag der Änderung des § 229 SGB V durch das GMG, zur Auszahlung gelangt. Deswegen handelt es sich um einen Fall der unechten Rückwirkung, so dass der Kläger grundsätzlich in seinem Vertrauen nicht geschützt wird.
28 
Der Senat erachtet deswegen die Vorschrift für verfassungskonform, zumal dadurch gerade Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge beseitigt werden sollten (BT-Drucks. 15/1525 S. 139) und die Neuregelung demnach zu einer gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen führen sollte (vgl. Peters, in: Kasseler Kommentar, § 229 SGB V Rdnr. 16). Deswegen verstößt die Neuregelung auch nicht gegen Art. 3 Grundgesetz, sondern dient gerade der Gleichbehandlung aller Versicherten.
29 
Der Regelung steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger aus der Direktversicherung bereits Sozialversicherungsbeiträge abführen musste. Sofern deswegen eine doppelte Verbeitragung stattfindet, so hat das BSG in ständiger Rechtsprechung dies mit der Verfassung für vereinbar erklärt (vgl. zuletzt Urteil vom 09.02.1993 12 RK 58/92 SozR 3-2500 § 228 Nr. 1), da sich die Beiträge ausschließlich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten richten und Rente wie auch Versorgungsbezüge eine Unterhaltsersatzfunktion haben.
30 
Die Berufung erweist sich damit insgesamt als unbegründet, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
31 
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt.
Die 1940 geborene Klägerin ist seit dem 01.11.2004 als Rentnerin versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten.
Am 17.06.2005 teilte sie der Beklagten mit, sie habe im Jahr 1991 bei ihrem Arbeitgeber eine Direkt-Lebensversicherung abgeschlossen. Bis Juni 1998 seien die Gratifikationen und die Urlaubsgeldzuschüsse als Prämienzahlungen verwendet worden. Am 30.06.1998 sei sie krankheitshalber aus dem Betrieb ausgeschieden und habe ab dem 01.07.1998 die Versicherungsbeiträge selbst bezahlt. Zum 01.07.2005 werde ihr der Versicherungsbetrag in Höhe von EUR 30.778,– ausbezahlt. Mit Schreiben vom 15.06.2005 teilte auch die Z Lebensversicherung AG der Beklagten mit, dass der Klägerin zum 01.07.2005 als Kapitalleistung einer betrieblichen Altersversorgung ein Betrag in dieser Höhe ausbezahlt werde.
Die Beklagte stellte hierauf mit Bescheid vom 20.06.2005 fest, Kapitalabfindungen für Versorgungsbezüge würden für die Beitragsbemessung nach § 229 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) herangezogen. Dabei gelte 1/120 der Abfindung als monatlicher Zahlbetrag. Für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge werde der allgemeine Beitragssatz, der am 01.07. des Vorjahres festgestellt worden sei, zugrunde gelegt. Die 10-Jahresfrist beginne mit dem 01.07.2005 und ende mit dem 30.06.2015. Es ergebe sich ein Monatsbetrag von 35,65 EUR zur gesetzlichen Krankenversicherung und von 4,36 EUR zur Pflegeversicherung, d.h. insgesamt 40,01 EUR.
Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass die Direktversicherung ab 01.07.1998 umgewandelt und von ihr selbst bezahlt worden sei. Die von ihr selbst bezahlten Beiträge in Höhe von jährlich 1.533,– EUR hätten bereits der Kranken- und Pflegeversicherung unterlegen.
Ergänzend legte sie ein Schreiben der Z Lebensversicherungs-Gesellschaft vom 23.06.1998, wonach mit Wirkung ab 01.01.1999 die Versicherungsnehmereigenschaft von ihrem bisherigen Arbeitgeber auf sie übertragen worden ist, vor. Bezugnehmend hierauf führte sie aus, spätestens seit dem 01.07.1998 handle es sich nicht mehr um eine Versicherungsleistung, die als "Rente der betrieblichen Altersversorgung" zu beurteilen sei. Die Prämienzahlungen seien aus "versteuertem Einkommen" veranlasst worden und wären deshalb nicht aus Mitteln vorgenommen worden, die im weitesten Sinne einen Bezug zu ihrer Arbeitstätigkeit hätten und deswegen in den Bereich der betrieblichen Altersversorgung eingestuft werden könnten. Nur bis 30.06.1998 und damit zur Hälfte sei die Versicherung als "betriebliche Altersversorgung" angespart worden. Deshalb könne nur eine Summe von 15.389 EUR zu Grunde gelegt werden. Hieraus errechne sich ein Betrag in Höhe von 20,01 EUR.
Mit Bescheid vom 24.08.2005 setzte die Beklagte ab 01.07.2005 wegen einer nicht korrekten Beitragsaufschlüsselung und eines Zuschlags bei nicht nachgewiesener Elternschaft in der Pflegeversicherung den monatlichen Betrag auf 40,14 EUR fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2005 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass der Bezug zu einer betrieblichen Altersversorgung dann gegeben sei, wenn aufgrund einer bestimmten Berufstätigkeit eine Mitgliedschaft in einer entsprechenden Einrichtung bestehe. Dies gelte auch dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet werde und der Versicherungsnehmer die Beiträge auf freiwilliger Basis weiterbezahle. Es liege eine Unteilbarkeit bei den Versorgungsbezügen vor. Durch den Wechsel des Versicherungsnehmers hätten sich die Vertragsbedingungen im übrigen nicht geändert. Die Klägerin hätte den Vertrag ohne erneute Prüfung (z.B. Gesundheitsgutachten) übernehmen können.
Mit ihrer dagegen zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage wandte sich die Klägerin weiterhin gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie eines Zusatzbeitrags auf den Teil der Lebensversicherung, den sie selbst angespart hat. Sie habe ausschließlich außerhalb eines arbeitsrechtlichen Vertragsverhältnisses liegende private Mittel verwandt. Durch die zeitliche Begrenzung des Arbeitsverhältnisses und Feststellung eines angesparten Bezuges sei eine "Teilbarkeit" des Kapitalbetrages vorzunehmen und zu ermitteln.
10 
Es sei nach Einstellung ihrer betrieblichen Tätigkeit ihre freie Entscheidung gewesen, den Lebensversicherungsvertrag fortzuführen oder nicht. Die Heranziehung auch des Betrags, den sie privat einbezahlt habe, sei willkürlich. Sie werde dafür bestraft, dass sie nach Beendigung ihrer Berufstätigkeit das Lebensversicherungsvertragsverhältnis fortgeführt habe. Sie legte den Versicherungsschein-Kopie der V Lebensversicherungs-AG der Z Versicherungen vor.
11 
Die Beklagte trug dagegen unter Vorlage eines Urteils des Sozialgerichts Oldenburg vom 27.07.2005 – S 6 KR 161/04 – vor, die Beitragserhebung aus einem kapitalisierten Versorgungsbezug sei rechtens. Entscheidend sei, dass der Abschluss der Direktversicherung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehe. Die Heranziehung sei auch sachgerecht, denn auch für Versorgungsbezüge in den anderen Durchführungswegen (z.B. Pensionskassen) müssten Beiträge bezahlt werden. Auch dabei sei die Frage der Finanzierung ebenso unbeachtlich wie bei einer Direktversicherung. Würde man den Anteil, der mit freiwilligen Beiträgen finanziert worden sei, nicht heranziehen, trete eine Ungleichbehandlung mit denjenigen ein, die weiterhin beschäftigt seien und die Beiträge z.B. zu einer Direktversicherung ebenfalls aus ihrem Nettoeinkommen finanzieren würden. Dass die Klägerin nach dem Ende ihrer Beschäftigung Versicherungsnehmerin geworden sei, ändere an der Beitragspflicht nichts. Durch den Wechsel der Versicherungsnehmerin hätten sich die Vertragsbedingungen nicht geändert.
12 
Mit Urteil vom 10.04.2006, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 14.04.2006, wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte das SG aus, bei versicherungspflichtigen Rentnern würden der Beitragsbemessung unter anderem Versorgungsbezüge zugrunde gelegt. Zu den Versorgungsbezügen gehörten auch Renten der betrieblichen Altersversorgung. Die Direktversicherung sei der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezwecken würden. Diesen Anforderungen werde der ursprüngliche Versicherungsvertrag vom Juli 1991 gerecht. Die Leistung aus der Lebensversicherung verliere ihren Charakter als Versorgungsbezug auch nicht deshalb, weil sie – teilweise – durch eine Eigenleistung der Klägerin finanziert worden sei. Würden Versorgungsbezüge aus einer Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gezahlt, sei unerheblich, ob sie auf Leistungen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers bzw. des Bezugsberechtigten beruhen würden. Auch wenn der Arbeitgeber die Direktversicherung auf den Arbeitnehmer übertrage, bestehe noch ein hinreichender Zusammenhang zwischen den Leistungen aus der Lebensversicherung und der früheren Berufstätigkeit. Es handele sich hierbei um die Fortsetzung des bisherigen Versicherungsverhältnisses unter veränderten Bedingungen.
13 
Hiergegen richtet sie die am 11.05.2006 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie ist weiter der Auffassung, dass die Kapitallebensversicherung seit dem 01.01.1999 nicht im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis angespart worden sei. Seit diesem Datum sei keine "Direktversicherung" im Sinne des § 1 Abs. 2 BetrAVG fortgeführt worden. Das Arbeitsverhältnis sei beendet gewesen. Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung grenze den Rechtsstatus hinsichtlich der Rechte, die während des Arbeitsverhältnisses angespart worden seien, und dem Rechtsstatus "danach" ab. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestünden die früheren Verfügungsbeschränkungen nicht mehr. Die Klägerin hätte die von ihr geführte Lebensversicherung auch verkaufen können. Im übrigen hätten keine Sondervergünstigungen etwa in Form eines "Gruppen-Sondertarifes" bestanden. Die Annahme, auch zum Zeitpunkt der Auszahlung des Kapitalguthabens habe eine betriebliche Altersversorgung weiterhin bestanden, verletze Artikel 14 Grundgesetz (GG).
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. April 2006 sowie die Bescheide vom 20. Juni 2005 und 24. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2005 insoweit aufzuheben, als der festgesetzte monatliche Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01. Juli 2005 einen Betrag von 20.07 EUR übersteigt.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie erachtet das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Ausführungen hinsichtlich eines privaten Verkaufs des Lebensversicherungsvertrages seien für die Beurteilung dieses Rechtsstreits nicht relevant.
19 
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht komme und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 4 SGG nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheidet, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, ist zulässig und insbesondere statthaft, da die Berufung eine Beitragsforderung von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
22 
Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Einstufungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung unterliegt auch insoweit, als die Klägerin die Beiträge ab 01.01.1999 selbst bezahlt hat, der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. auch Urteile des Senats vom 15.11.2005 – L 11 KR 3216/05 –, vom 24.01.2006 – L 11 KR 2032/05, vom 11.04.2006 – L 11 KR 804/06; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 03.03.2006 – L 5 KR 89/04 und Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 05.05.2006 – L 1 KR 25/06 ER –).
23 
Wie das SG zu Recht dargelegt hat, wird bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung unter anderem der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- und/oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Zu solchen Versorgungsbezügen zählen auch Bezüge aus einer Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des BetrAVG vom 19.12.1974 (BGBl. I 3610). Anzuknüpfen ist dabei an den Zahlbetrag, nicht lediglich an den sogenannten Ertragsanteil (vgl. LSG Hamburg, 21.01.2004 – L 1 KR 24/02, P 10/02 –).
24 
Bei der Direktversicherung handelt es sich um eine vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer mit einem Versicherungsunternehmer im Wege einer Gruppen- oder Einzelversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall des Arbeitnehmers abgeschlossene Kapitalversicherung, bei welcher der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG). Als Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber zur Zahlung der Prämien verpflichtet. Direktversicherungsbeiträge werden pauschal besteuert, wobei der Satz der Pauschalbesteuerung von ursprünglich 10 % schrittweise auf 20 % angehoben wurde (§ 40 b Einkommenssteuergesetz – EStG). Die Pauschalbesteuerung von Prämien für eine Direktversicherung führt zu Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung, wenn die Direktversicherung zusätzlich zum Arbeitsentgelt tritt (BSG, Urteil vom 14.07.2004 – B 12 KR 10/02 R –), soweit ein jährlicher Höchstbetrag nicht überschritten wird.
25 
Die Versicherungsleistung aus der Direktversicherung ist grundsätzlich ein Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 26.03.1996 – 12 RV 21/95 – in SozR 3 – 2500 § 229 Nr. 13).
26 
Dass eine solche Konstellation bei der Klägerin vorlag, ergibt sich aus dem Versicherungsschein der V Lebensversicherungs-AG vom 12.07.1991. Begünstigte des Vertrags war die Klägerin. Versicherungsnehmer war der Arbeitgeber der Klägerin, der die Beiträge leistete. Als Ablaufalter war die Vollendung des 59. Lebensjahres bestimmt worden. Insoweit besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistung aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit der Klägerin.
27 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Klägerin seit 01.01.1999 die Versicherungsprämien selbst bezahlt hat, Versicherungsnehmerin wurde und die Kapitalleistung erst nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt worden ist. Die "Betrieblichkeit" der betrieblichen Altersversorgung besteht dadurch weiterhin. Dies hatte das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 08.12.1998 – 12 RK 46/86 – zwar noch ausdrücklich offen gelassen. In späteren Entscheidungen hat es jedoch auch Renten in die Beitragspflicht mit einbezogen, wenn der Versicherte der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung nur aufgrund einer früheren Berufstätigkeit beitreten konnte, auch wenn er während der Mitgliedschaft keine Berufstätigkeiten mehr ausgeübt und die Beiträge allein getragen hat (vgl. BSG, Urteil vom 06.02.1992 – 12 RK 37/91 – und vom 26.03.1996 – 12 RK 21/95 –).
28 
Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit besteht hier deshalb, weil die Klägerin die Lebensversicherung nur deshalb ausbezahlt bekommen hat, weil ihr Arbeitgeber ursprünglich für sie diese Lebensversicherung abgeschlossen hat. Nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis hatte sie die Möglichkeit, diese vom Arbeitgeber abgeschlossene Lebensversicherung zu übernehmen. Sie hat weiterhin den selben Beitrag bezahlt. Der Vertrag wurde auf sie umgewandelt, er wurde nicht neu abgeschlossen. Dies zeigt sich auch darin, dass keinerlei Gesundheitsuntersuchung der Klägerin notwendig wurde, vielmehr allein auf schriftlichem Wege eine Änderung der Versicherungsnehmereigenschaft vorgenommen wurde.
29 
Hiervon ist auch nicht unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG abzuweichen. Der Gesetzgeber hat insoweit eine Regelung hinsichtlich der Abtretung und Beleihung der betrieblichen Altersversorgung getroffen und unterschiedliche Regeln für die Zeit während der betrieblichen Tätigkeit und nach Abschluss der betrieblichen Tätigkeit aufgestellt. Diese Regelung betrifft jedoch nur das arbeits- und privatrechtliche Verhältnis. Auf die Sozialversicherung ist diese Norm nicht übertragbar.
30 
Da die Kapitalleistung erst nach dem 01.01.2004, nämlich am 01.07.2005 fällig wurde, ist die Neuregelung für die Klägerin einschlägig. Ein Vertrauensschutz der Klägerin aus verfassungsrechtlichen Gründen wäre nur zu berücksichtigen, wenn es sich um eine echte Rückwirkung handeln würde. Eine solche läge vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen würde (BVerfGE 57, 361, 391) bzw. wenn die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollten und nicht für einen nach oder mit der Verkündung beginnenden Zeitraum (BVerfGE 72, 200, 242).
31 
Eine echte Rückwirkung ist indes vorliegend nicht gegeben.
32 
Vielmehr handelt es sich um eine unechte Rückwirkung. Eine unechte Rückwirkung liegt nach der Rechtsprechung des BVerfGE 95, 64, 86 – ständige Rechtsprechung – vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Von unechter Rückwirkung oder auch tatbestandlicher Rückanknüpfung wird auch gesprochen, wenn eine Norm künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BVerfGE 72, 200, 242; 79, 29, 45 ff.). Bei einer unechten Rückwirkung bzw. einer tatbestandlichen Rückanknüpfung wird somit ein Tatbestand geregelt, der zwar vor Gesetzesverkündung begonnen hat, aber noch nicht vollständig abgeschlossen oder – mit anderen Worten – bereits vor Verkündung "in Kraft gesetzt" worden ist (BVerfGE 97, 67, 79). So liegt es hier, da die Gesetzesänderung zwar vor Fälligwerden der Lebensversicherung in Kraft trat, aber der Wert der Altersversorgung dadurch geschmälert wurde. Die Direktversicherung wurde bereits 1991 abgeschlossen, gelangte aber erst am 01.07.2005, d.h. nach dem Stichtag der Änderung des § 229 SGB V durch das GMG zur Auszahlung.
33 
Eine unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig (Jarass, in Jarass/Pieroth, GG, Artikel 20 Rdnr. 73), weil das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlinteresse in der Regel das Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand einer ihn begünstigenden Rechtslage überwiegt. Die allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, ist im Sozialversicherungsrecht, ebenso wie im Steuerrecht, nicht geschützt.
34 
Auch im übrigen hat der Senat keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
35 
Die Neuregelung sollte gerade Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge beseitigen (BT-Drs. 15/1525 S. 139) und zu einer gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen führen (vgl. Peters in Kasseler Kommentar, § 229 SGB V Rdnr. 16). Deswegen verstößt die neue Regelung auch nicht gegen Artikel 3 GG, sondern dient gerade der Gleichbehandlung aller Versicherten.
36 
Ein Eingriff in Artikel 14 GG liegt ebenfalls nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt Artikel 14 GG grundsätzlich nicht gegen Zugriffe auf das Vermögen oder Einkommen durch Auferlegung von Geldleistungspflichten; das gilt auch für Zwangsbeiträge (vgl. Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 5. Aufl., Art. 14 Rdnr. 15; BSG Urteil vom 22.04.1986 – 12 RK 50/84 –).
37 
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
39 
Der Senat hat die Revision zugelassen, da er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.

Gründe

 
21 
Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 4 SGG nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheidet, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, ist zulässig und insbesondere statthaft, da die Berufung eine Beitragsforderung von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
22 
Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Einstufungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung unterliegt auch insoweit, als die Klägerin die Beiträge ab 01.01.1999 selbst bezahlt hat, der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. auch Urteile des Senats vom 15.11.2005 – L 11 KR 3216/05 –, vom 24.01.2006 – L 11 KR 2032/05, vom 11.04.2006 – L 11 KR 804/06; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 03.03.2006 – L 5 KR 89/04 und Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 05.05.2006 – L 1 KR 25/06 ER –).
23 
Wie das SG zu Recht dargelegt hat, wird bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung unter anderem der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- und/oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Zu solchen Versorgungsbezügen zählen auch Bezüge aus einer Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des BetrAVG vom 19.12.1974 (BGBl. I 3610). Anzuknüpfen ist dabei an den Zahlbetrag, nicht lediglich an den sogenannten Ertragsanteil (vgl. LSG Hamburg, 21.01.2004 – L 1 KR 24/02, P 10/02 –).
24 
Bei der Direktversicherung handelt es sich um eine vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer mit einem Versicherungsunternehmer im Wege einer Gruppen- oder Einzelversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall des Arbeitnehmers abgeschlossene Kapitalversicherung, bei welcher der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG). Als Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber zur Zahlung der Prämien verpflichtet. Direktversicherungsbeiträge werden pauschal besteuert, wobei der Satz der Pauschalbesteuerung von ursprünglich 10 % schrittweise auf 20 % angehoben wurde (§ 40 b Einkommenssteuergesetz – EStG). Die Pauschalbesteuerung von Prämien für eine Direktversicherung führt zu Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung, wenn die Direktversicherung zusätzlich zum Arbeitsentgelt tritt (BSG, Urteil vom 14.07.2004 – B 12 KR 10/02 R –), soweit ein jährlicher Höchstbetrag nicht überschritten wird.
25 
Die Versicherungsleistung aus der Direktversicherung ist grundsätzlich ein Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 26.03.1996 – 12 RV 21/95 – in SozR 3 – 2500 § 229 Nr. 13).
26 
Dass eine solche Konstellation bei der Klägerin vorlag, ergibt sich aus dem Versicherungsschein der V Lebensversicherungs-AG vom 12.07.1991. Begünstigte des Vertrags war die Klägerin. Versicherungsnehmer war der Arbeitgeber der Klägerin, der die Beiträge leistete. Als Ablaufalter war die Vollendung des 59. Lebensjahres bestimmt worden. Insoweit besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistung aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit der Klägerin.
27 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Klägerin seit 01.01.1999 die Versicherungsprämien selbst bezahlt hat, Versicherungsnehmerin wurde und die Kapitalleistung erst nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt worden ist. Die "Betrieblichkeit" der betrieblichen Altersversorgung besteht dadurch weiterhin. Dies hatte das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 08.12.1998 – 12 RK 46/86 – zwar noch ausdrücklich offen gelassen. In späteren Entscheidungen hat es jedoch auch Renten in die Beitragspflicht mit einbezogen, wenn der Versicherte der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung nur aufgrund einer früheren Berufstätigkeit beitreten konnte, auch wenn er während der Mitgliedschaft keine Berufstätigkeiten mehr ausgeübt und die Beiträge allein getragen hat (vgl. BSG, Urteil vom 06.02.1992 – 12 RK 37/91 – und vom 26.03.1996 – 12 RK 21/95 –).
28 
Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit besteht hier deshalb, weil die Klägerin die Lebensversicherung nur deshalb ausbezahlt bekommen hat, weil ihr Arbeitgeber ursprünglich für sie diese Lebensversicherung abgeschlossen hat. Nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis hatte sie die Möglichkeit, diese vom Arbeitgeber abgeschlossene Lebensversicherung zu übernehmen. Sie hat weiterhin den selben Beitrag bezahlt. Der Vertrag wurde auf sie umgewandelt, er wurde nicht neu abgeschlossen. Dies zeigt sich auch darin, dass keinerlei Gesundheitsuntersuchung der Klägerin notwendig wurde, vielmehr allein auf schriftlichem Wege eine Änderung der Versicherungsnehmereigenschaft vorgenommen wurde.
29 
Hiervon ist auch nicht unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG abzuweichen. Der Gesetzgeber hat insoweit eine Regelung hinsichtlich der Abtretung und Beleihung der betrieblichen Altersversorgung getroffen und unterschiedliche Regeln für die Zeit während der betrieblichen Tätigkeit und nach Abschluss der betrieblichen Tätigkeit aufgestellt. Diese Regelung betrifft jedoch nur das arbeits- und privatrechtliche Verhältnis. Auf die Sozialversicherung ist diese Norm nicht übertragbar.
30 
Da die Kapitalleistung erst nach dem 01.01.2004, nämlich am 01.07.2005 fällig wurde, ist die Neuregelung für die Klägerin einschlägig. Ein Vertrauensschutz der Klägerin aus verfassungsrechtlichen Gründen wäre nur zu berücksichtigen, wenn es sich um eine echte Rückwirkung handeln würde. Eine solche läge vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen würde (BVerfGE 57, 361, 391) bzw. wenn die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollten und nicht für einen nach oder mit der Verkündung beginnenden Zeitraum (BVerfGE 72, 200, 242).
31 
Eine echte Rückwirkung ist indes vorliegend nicht gegeben.
32 
Vielmehr handelt es sich um eine unechte Rückwirkung. Eine unechte Rückwirkung liegt nach der Rechtsprechung des BVerfGE 95, 64, 86 – ständige Rechtsprechung – vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Von unechter Rückwirkung oder auch tatbestandlicher Rückanknüpfung wird auch gesprochen, wenn eine Norm künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BVerfGE 72, 200, 242; 79, 29, 45 ff.). Bei einer unechten Rückwirkung bzw. einer tatbestandlichen Rückanknüpfung wird somit ein Tatbestand geregelt, der zwar vor Gesetzesverkündung begonnen hat, aber noch nicht vollständig abgeschlossen oder – mit anderen Worten – bereits vor Verkündung "in Kraft gesetzt" worden ist (BVerfGE 97, 67, 79). So liegt es hier, da die Gesetzesänderung zwar vor Fälligwerden der Lebensversicherung in Kraft trat, aber der Wert der Altersversorgung dadurch geschmälert wurde. Die Direktversicherung wurde bereits 1991 abgeschlossen, gelangte aber erst am 01.07.2005, d.h. nach dem Stichtag der Änderung des § 229 SGB V durch das GMG zur Auszahlung.
33 
Eine unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig (Jarass, in Jarass/Pieroth, GG, Artikel 20 Rdnr. 73), weil das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlinteresse in der Regel das Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand einer ihn begünstigenden Rechtslage überwiegt. Die allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, ist im Sozialversicherungsrecht, ebenso wie im Steuerrecht, nicht geschützt.
34 
Auch im übrigen hat der Senat keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
35 
Die Neuregelung sollte gerade Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge beseitigen (BT-Drs. 15/1525 S. 139) und zu einer gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen führen (vgl. Peters in Kasseler Kommentar, § 229 SGB V Rdnr. 16). Deswegen verstößt die neue Regelung auch nicht gegen Artikel 3 GG, sondern dient gerade der Gleichbehandlung aller Versicherten.
36 
Ein Eingriff in Artikel 14 GG liegt ebenfalls nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt Artikel 14 GG grundsätzlich nicht gegen Zugriffe auf das Vermögen oder Einkommen durch Auferlegung von Geldleistungspflichten; das gilt auch für Zwangsbeiträge (vgl. Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 5. Aufl., Art. 14 Rdnr. 15; BSG Urteil vom 22.04.1986 – 12 RK 50/84 –).
37 
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
39 
Der Senat hat die Revision zugelassen, da er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, d.h. die Beitragspflicht der Kapitalzahlung aus einer Lebensversicherung streitig.
Der 1939 geborene Kläger war seit 01.04.1989 freiwilliges Mitglied der Beklagten. Als Führungskraft der Firma K. stand ihm ein Anspruch auf jährliche Jahresabschlussvergütung als Lohnbestandteil zu. Am 12.04.1990 vereinbarte er mit seinem Arbeitgeber den Abschluss einer Direktversicherung über ein Rahmenabkommen bei der A. L.-AG mit einem Jahresbeitrag von 3.000,- DM, wobei Versicherungsnehmer die Firma K., die auch die Beiträge für die Direktversicherung zahlte, Bezugsberechtigter aber der Kläger war. Seit dem 01.04.2002 ist er in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. Der Zahlbetrag seiner monatlichen Rente beläuft sich ab 01.07.2003 auf 1.778,20 EUR.
Mit Schreiben vom 13.04.2004 zeigte die A. L.-AG der Beklagten eine Versorgungsleistung aus einer Kapitalzahlung der betrieblichen Altersversorgung mit einem einmaligen Versorgungsbezug von 30.508,60 EUR, fällig am 01.06.2004 an.
Die Beklagte setzte daraufhin mit Bescheiden vom 19.04.2004 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.07.2004 mit der Begründung neu fest, die ausgezahlte Kapitalleistung sei als Versorgungsbezug beitragspflichtig. Aus der Kapitalleistung, die auf 10 Jahre umgelegt und für die deshalb monatlich jeweils 1/120 des Gesamtbetrages als Ausgangswert für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt werde, resultiere ein Monatsbeitrag von 38,64 EUR zur gesetzlichen Krankenversicherung und von 4,32 EUR zur Pflegeversicherung.
Mit seinen dagegen erhobenen Widersprüchen machte der Kläger geltend, bei der Lebensversicherung handele es sich nicht um Versorgungsbezüge, sondern die Beiträge seien aus rein steuertechnischen Gründen über die Firma gezahlt worden. Ein entsprechender Hinweis sei auch an die A. ergangen. Somit handele es sich um eine ganz normale Lebensversicherung, die nicht unter den Begriff "Firmenversorgung" falle. Zum Nachweis legte er die Vereinbarung zu seinem Arbeitsvertrag vom 12.04.1990 sowie den Antrag auf Umwandlung von Bezügen vom 01.03.1990 vor.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 14.07.2004 wies die Beklagte die Widersprüche mit der Begründung zurück, bei der Kapitalleistung habe es sich um eine solche aus einer abgeschlossenen Direktversicherung gehandelt. Diese stelle eine Form der betrieblichen Altersversorgung dar, die zwischen dem Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) und dem Arbeitnehmer (Versicherten) vereinbart werde. Die Versorgungszusage des Arbeitgebers bestehe darin, eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abzuschließen und dem Arbeitnehmer bzw. seinen Hinterbliebenen das Bezugsrecht für die Leistungen daraus einzuräumen. Solche Versorgungsbezüge seien als der Rente vergleichbare Einnahmen beitragspflichtig, weil sie auf eine frühere Erwerbstätigkeit des Versorgungsempfängers zurückzuführen seien und bei Eintritt eines Versicherungsfalles (Erwerbsminderung oder Alter) ausfallendes Erwerbseinkommen ersetzen oder im Falles des Todes der Sicherung von Hinterbliebenen dienen sollen. Es komme nicht darauf an, wer die Leistungen im Ergebnis finanziert habe. Leistungen seien selbst dann beitragspflichtige Versorgungsbezüge, wenn sie überwiegend oder sogar ausschließlich durch Beiträge des Arbeitnehmers finanziert worden seien, sofern sie einen Betriebsbezug hätten. Ab dem 01.01.2004 würden als beitragspflichtige Versorgungsbezüge auch nicht wiederkehrende Leistungen (Kapitalabfindungen) gelten, die vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart und zugesagt worden seien. Hierdurch sei mehr Beitragsgerechtigkeit geschaffen worden. Die dem Kläger gewährte Kapitalleistung stelle zweifelsfrei einen solchen beitragspflichtigen Versorgungsbezug dar. Da die Kapitalleistung am 01.06.2004 fällig werde, beurteile sich ihre Beitragspflicht nach den seit dem 01.01.2004 maßgeblichen Vorschriften. Deswegen sei die Entscheidung, Beiträge zur Krankenversicherung nach 1/120 der Kapitalleistung festzusetzen, rechtens.
Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass die monatlichen Bezüge, die die Beklagte der Beitragspflicht zugrunde lege, aus privater Eigenvorsorge herrührten. Dies beruhe auf einer Lohnverwendungsabrede, die allein aus steuerrechtlichen Gründen so vereinbart worden sei. Aus den Tantiemen seien niemals Beiträge an die Beklagte abgeführt worden. Insofern habe sich durch die Vereinbarung der Lebensversicherung nichts geändert. Er habe seine Tantiemen lediglich anders verwendet. Die Tantieme habe auch im Gegensatz zu einer Abfindung keinerlei Lohnersatzfunktion.
Sein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz blieb erfolglos (Beschluss des SG vom 27.09.2004 - S 8 KR 2711/04 ER -, bestätigt durch Beschlüsse des LSG vom 16.12.2004 - L 11 KR 5212/04 ER-B - und 08.02.2005 - L 4 P 5679/04 ER-B). Mit Gerichtsbescheid vom 14.09.2005, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 21.09.2005, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, es handle sich unzweifelhaft um eine Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), denn die betriebliche Altersversorgung sei auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen seien hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt. Eine solche Vereinbarung habe der Kläger mit seinem ehemaligen Arbeitgeber am 12.04.1990 geschlossen und anschließend durchgeführt. Dies ergebe sich aus der von dem Kläger vorgelegten Vereinbarung, die in Ziffer 9 ausdrücklich auf die Regelungen des BetrAVG Bezug nehme. Der erforderliche Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit ergebe sich daraus, dass er auf einer für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart (Direktversicherung, § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG) beruhe. Darüber hinaus seien die Beiträge hieraus aus einem Teil des Anspruchs des Klägers auf Bezüge finanziert worden, welches aus Nr. 1 der Vereinbarung vom 12.04.1990 folge. Die Versicherung sei weiter daran gebunden gewesen, dass der Kläger dem Kreis der leitenden Angestellten, d.h. als Arbeitnehmer, bei seinem Arbeitgeber angehört habe. Diese einmalige Kapitalleistung führe deswegen zur Beitragspflicht. Die Neuregelung des § 229 Abs. 1 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung des GMG bezwecke nach der Gesetzesbegründung die Beseitigung von Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge. Sie sei auch auf den Fall des Klägers anzuwenden, weil die Kapitalleistung erst nach dem 01.01.2004 fällig geworden sei. Insoweit liege auch keine Verfassungswidrigkeit vor, da es sich nur um eine unechte Rückwirkung handele, die grundsätzlich zulässig sei. Dies verstoße auch nicht gegen Artikel 14 Grundgesetz (GG), denn die Geldleistungspflichten würden den Betroffenen nicht übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie erdrosselnde Wirkung hätten. Auf die Beiträge sei schließlich der volle und nicht der halbe Beitragssatz zugrunde zu legen. Dies ergebe sich aus § 248 SGB V. Dass diese Vorschrift nicht gegen Verfassungsrecht verstoße, habe zwischenzeitlich das BSG mit Urteil vom 24.08.2005 (B 12 KR 29/04 R) entschieden.
Zur Begründung seiner dagegen am 21.10.2005 eingelegten Berufung trägt der Kläger ergänzend vor, dass das erstinstanzliche Gericht seine Vereinbarung vom 12. 4. 1990 nicht beachtet habe. Darin habe sich der Arbeitgeber vorbehalten, bei Kündigung derselben (insbesondere bei zusätzlichen finanziellen Belastungen) oder Ausscheiden aus dem Kreis der leitenden Angestellten die umgewandelten Bezüge wieder bar auszuzahlen. Dadurch hätte sicher gestellt sein sollen, dass der Kläger selbst ausschließlich bezahle.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. September 2005 sowie die Bescheide der Beklagten vom 19. April 2004 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14. Juli 2004 aufzuheben.
12 
Die Beklagten beantragen,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie halten den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten beider Rechtszüge und die beigezogenen Akten S 8 KR 2711/04 ER, L 11 KR 5212/04 ER-B und L 4 P 5679/04 ER-B verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die nach den §§ 151 Abs. 1, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist insbesondere statthaft, da die Berufung eine Beitragsforderung von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
17 
Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Einstufungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat aus der Kapitalzahlung der Lebensversicherung Beiträge in der von der Beklagten festgestellten Höhe zu entrichten (vgl. auch Urteil des Senats vom 15.11.2005 L 11 KR 3216/05).
18 
Die Beklagte als Einzugsstelle hat nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGV IV) sachlich zuständig über die Versicherungspflicht sowie über die Heranziehung der hier streitigen Zahlung entschieden. In der Kranken- und Pflegeversicherung (insofern § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -) darf die Kapitalleistung der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden, weil sie eine der Rente vergleichbare Einnahme (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V) im Sinne des § 229 SGB V darstellt. In § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden die wiederkehrenden Leistungen aufgeführt, die als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten. Nach Nr. 5 sind dies Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der erhöhten knappschaftlichen Zusatzversorgung.
19 
Darunter fällt, wie das SG zutreffend festgestellt hat, auch die dem Kläger ausgezahlte Lebensversicherung. Bei der Direktversicherung handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung in diesem Sinne, denn sie wird im Wege einer Einzel- oder Gruppenversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall des Arbeitnehmers als Begünstigten abgeschlossen, während der Arbeitgeber aber als Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämien verpflichtet ist. Die zusätzlich zum Lohn gezahlten Direktversicherungsbeiträge werden pauschal besteuert, wobei der Satz der Pauschalbesteuerung von ursprünglich 10 % schrittweise auf 20 % angehoben wurde (§ 40 b Einkommensteuergesetz - EStG). Dass eine solche Konstellation bei dem Kläger vorlag, ergibt sich aus der von ihm vorgelegten Vereinbarung vom 12.04.1990, die in Ziffer 9 auf die Regelungen des BetrAVG Bezug nimmt und daran gebunden war, dass der Kläger zum Kreis der leitenden Angestellten gehörte, wie sich aus Nr. 1 der Vereinbarung ergibt. Insofern besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Klägers. Dieser Teil der Vereinbarung spricht somit entgegen dem Berufungsvortrag des Klägers gerade für die Einordnung der Kapitalleistung als solche der betrieblichen Altersvorsorge.
20 
Da die Kapitalleistung erst nach dem 01.01.2004 fällig wurde, liegt auch keine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift vor, da es sich nur um eine unechte Rückwirkung handelt. Regelungen, die nämlich nur mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtspositionen eingreifen, sind verfassungsrechtlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 95, 64, 86 - ständige Rechtsprechung). Von unechter Rückwirkung oder auch tatbestandlicher Rückanknüpfung wird auch gesprochen, wenn eine Norm künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BVerfGE 72, 200, 242; 79, 29, 45 ff.). Bei einer unechten Rückwirkung bzw. einer tatbestandlichen Rückanknüpfung wird somit ein Tatbestand geregelt, der zwar vor Gesetzesverkündung begonnen hat, aber noch nicht vollständig abgeschlossen oder - mit anderen Worten - bereits vor Verkündung "in Kraft gesetzt" worden ist (BVerfGE 97, 67, 79).
21 
Eine echte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 57, 361, 391) bzw. wenn die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollen und nicht für einen nach oder mit der Verkündung beginnenden Zeitraum (BVerfGE 72, 200, 242).
22 
Während die unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung regelmäßig zulässig ist, weil das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlinteresse in der Regel das Vertrauen des Bürgers auf Fortbestand einer ihn begünstigenden Rechtslage überwiegt, ist die echte Rückwirkung bzw. die Rückbewirkung von Rechtsfolgen durch das Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich verboten (BVerfGE 13, 261, 227) oder bedarf jedenfalls einer besonderen Rechtfertigung (BVerfGE 72, 200, 257).
23 
Vorliegend hatte der Kläger zwar die Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber bzw. die Lebensversicherung bereits 1990 abgeschlossen, diese gelangte aber erst am 01.06.2004, d.h. nach dem Stichtag der Änderung des § 229 SGB V durch das GMG, zur Auszahlung. Deswegen handelt es sich um einen Fall der unechten Rückwirkung, so dass der Kläger grundsätzlich in seinem Vertrauen nicht geschützt wird.
24 
Auch im übrigen erachtet der Senat die Vorschrift für verfassungskonform. Die Neuregelung sollte gerade Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge beseitigen (BT-Drucks. 15/1525 S. 139) und demnach zu einer gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen führen (vgl. Peters, in: Kasseler Kommentar, § 229 SGB V Rdnr. 16). Deswegen verstößt die Neuregelung auch nicht gegen Art. 3 Grundgesetz, sondern dient gerade der Gleichbehandlung aller Versicherten.
25 
Die Berufung erweist sich damit insgesamt als unbegründet, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
26 
Der Senat hat die Revision zugelassen, da er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.

Gründe

 
16 
Die nach den §§ 151 Abs. 1, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist insbesondere statthaft, da die Berufung eine Beitragsforderung von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
17 
Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Einstufungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat aus der Kapitalzahlung der Lebensversicherung Beiträge in der von der Beklagten festgestellten Höhe zu entrichten (vgl. auch Urteil des Senats vom 15.11.2005 L 11 KR 3216/05).
18 
Die Beklagte als Einzugsstelle hat nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGV IV) sachlich zuständig über die Versicherungspflicht sowie über die Heranziehung der hier streitigen Zahlung entschieden. In der Kranken- und Pflegeversicherung (insofern § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -) darf die Kapitalleistung der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden, weil sie eine der Rente vergleichbare Einnahme (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V) im Sinne des § 229 SGB V darstellt. In § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden die wiederkehrenden Leistungen aufgeführt, die als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten. Nach Nr. 5 sind dies Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der erhöhten knappschaftlichen Zusatzversorgung.
19 
Darunter fällt, wie das SG zutreffend festgestellt hat, auch die dem Kläger ausgezahlte Lebensversicherung. Bei der Direktversicherung handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung in diesem Sinne, denn sie wird im Wege einer Einzel- oder Gruppenversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall des Arbeitnehmers als Begünstigten abgeschlossen, während der Arbeitgeber aber als Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämien verpflichtet ist. Die zusätzlich zum Lohn gezahlten Direktversicherungsbeiträge werden pauschal besteuert, wobei der Satz der Pauschalbesteuerung von ursprünglich 10 % schrittweise auf 20 % angehoben wurde (§ 40 b Einkommensteuergesetz - EStG). Dass eine solche Konstellation bei dem Kläger vorlag, ergibt sich aus der von ihm vorgelegten Vereinbarung vom 12.04.1990, die in Ziffer 9 auf die Regelungen des BetrAVG Bezug nimmt und daran gebunden war, dass der Kläger zum Kreis der leitenden Angestellten gehörte, wie sich aus Nr. 1 der Vereinbarung ergibt. Insofern besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Klägers. Dieser Teil der Vereinbarung spricht somit entgegen dem Berufungsvortrag des Klägers gerade für die Einordnung der Kapitalleistung als solche der betrieblichen Altersvorsorge.
20 
Da die Kapitalleistung erst nach dem 01.01.2004 fällig wurde, liegt auch keine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift vor, da es sich nur um eine unechte Rückwirkung handelt. Regelungen, die nämlich nur mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtspositionen eingreifen, sind verfassungsrechtlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 95, 64, 86 - ständige Rechtsprechung). Von unechter Rückwirkung oder auch tatbestandlicher Rückanknüpfung wird auch gesprochen, wenn eine Norm künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BVerfGE 72, 200, 242; 79, 29, 45 ff.). Bei einer unechten Rückwirkung bzw. einer tatbestandlichen Rückanknüpfung wird somit ein Tatbestand geregelt, der zwar vor Gesetzesverkündung begonnen hat, aber noch nicht vollständig abgeschlossen oder - mit anderen Worten - bereits vor Verkündung "in Kraft gesetzt" worden ist (BVerfGE 97, 67, 79).
21 
Eine echte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 57, 361, 391) bzw. wenn die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollen und nicht für einen nach oder mit der Verkündung beginnenden Zeitraum (BVerfGE 72, 200, 242).
22 
Während die unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung regelmäßig zulässig ist, weil das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlinteresse in der Regel das Vertrauen des Bürgers auf Fortbestand einer ihn begünstigenden Rechtslage überwiegt, ist die echte Rückwirkung bzw. die Rückbewirkung von Rechtsfolgen durch das Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich verboten (BVerfGE 13, 261, 227) oder bedarf jedenfalls einer besonderen Rechtfertigung (BVerfGE 72, 200, 257).
23 
Vorliegend hatte der Kläger zwar die Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber bzw. die Lebensversicherung bereits 1990 abgeschlossen, diese gelangte aber erst am 01.06.2004, d.h. nach dem Stichtag der Änderung des § 229 SGB V durch das GMG, zur Auszahlung. Deswegen handelt es sich um einen Fall der unechten Rückwirkung, so dass der Kläger grundsätzlich in seinem Vertrauen nicht geschützt wird.
24 
Auch im übrigen erachtet der Senat die Vorschrift für verfassungskonform. Die Neuregelung sollte gerade Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge beseitigen (BT-Drucks. 15/1525 S. 139) und demnach zu einer gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen führen (vgl. Peters, in: Kasseler Kommentar, § 229 SGB V Rdnr. 16). Deswegen verstößt die Neuregelung auch nicht gegen Art. 3 Grundgesetz, sondern dient gerade der Gleichbehandlung aller Versicherten.
25 
Die Berufung erweist sich damit insgesamt als unbegründet, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
26 
Der Senat hat die Revision zugelassen, da er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (Beitragspflicht der Kapitalzahlung aus einer Lebensversicherung) streitig.
Der 1941 geborene Kläger ist seit dem 01. April 2002 als Rentner versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Am 03. August 1987 vereinbarte er mit seinem Arbeitgeber den Abschluss einer Direktversicherung über ein Rahmenabkommen bei der A Lebensversicherungs-AG mit einem monatlichen Beitrag von DM 200,–, wobei Versicherungsnehmer die Firma R B GmbH, die auch die Beiträge für die Direktversicherung zahlte, Bezugsberechtigter aber der Kläger war. Seit dem 01. September 2001 finanzierte er die Versicherung selbst. Zum 01. September 2004 wurde ihm ein Betrag von 43.068,90 EUR ausgezahlt.
Daraufhin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 07. September 2004 den Beitrag des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung mit der Begründung neu fest, die ausgezahlte Kapitalleistung sei zehn Jahre beitragspflichtig. Der Zehn-Jahres-Zeitraum beginne mit dem 1. des auf die Auszahlung des Kapitalbetrages folgenden Kalendermonats. Der monatliche anrechenbare Anteil betrage 358,91 EUR (43.068,90 EUR dividiert durch 120 Monate). Aus diesen Bezügen resultiere deswegen ab 01. Oktober 2004 ein Monatsbeitrag von 49,17 EUR zur gesetzlichen Krankenversicherung und von 6,10 EUR zur Pflegeversicherung, d. h. insgesamt 55,27 EUR.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, sein Arbeitsverhältnis habe entsprechend der vereinbarten Altersteilzeit bereits am 31. August 2001 geendet. Deswegen habe er bis zum Ablauf seines Versicherungsvertrages vom 31. August 2004 die Beiträge selbst entrichtet. Er habe im September 2001 einen Betrag von 9.470,30 DM (= 4.842,09 EUR) in die Lebensversicherung eingezahlt. Folglich handle es sich um keine Leistung der betrieblichen Altersvorsorge. Die Beitragsforderung verstoße überdies gegen das Verbot einer doppelten Beitragserhebung, da die Beiträge zur Lebensversicherung bereits aus seinem versteuerten und beitragspflichtigen Arbeitsentgelt abgeführt worden wären. Verfassungsrechtlich bedenklich sei auch die Anwendung des vollen Beitragssatzes. Hierin liege ein Verstoß gegen das Eigentumsrecht (Erhöhung vom halben auf den vollen Krankenversicherungsbeitrag) wie auch ein Eingriff in den Vertrauensschutz der Alterssicherung. Außerdem würden Rentner und Arbeitnehmer ungleich behandelt ebenso wie bei privater und betrieblicher Vorsorge.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2004 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Beitragspflicht bestehe unabhängig davon, wer die Beiträge für die Versorgungsbezüge gezahlt habe. Zu diesen zählten sämtliche Leistungen, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erzielt worden wären, sofern sie unmittelbar oder mittelbar aus Anlass eines früheren Beschäftigungsverhältnisses zuflössen.
Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, es habe sich um eine rein private Altersversorgung gehandelt. Denn er habe ausschließlich selbst die Beiträge für die Lebensversicherung gezahlt. Der Arbeitgeber habe den Mitarbeitern nur die Möglichkeit zum Abschluss der Versicherung eröffnet und als Übermittler der Anträge gedient. Er sei auch schutzwürdig in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der gesetzlichen Regelung, die zur Zeit des Abschlusses des Versicherungsvertrages gegolten habe. Durch die Neuregelung werde mangels einer Übergangsregelung in verfassungswidriger Weise rückwirkend in die finanzielle Altersvorsorge eingegriffen.
Mit Urteil vom 11. April 2005, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 21. April 2005, hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beitragserhebung sei weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Die Direktversicherung sei der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, da sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezwecke. Sie werde durch die Art des Versicherungsvertrages – Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und Arbeitnehmer als Versicherter – charakterisiert, wie dies auch der vorgelegte Versicherungsvertrag vom August 1987 belege. Da Versicherungsnehmer die R B GmbH sei, ergebe sich hieraus zugleich eine hinreichende Verbindung zwischen der Leistung der A Lebensversicherungs-AG und der früheren Berufstätigkeit des Klägers. Den Charakter als Versorgungsbezug verliere die Leistung auch nicht deshalb, weil sie – teilweise – durch eine Eigenleistung des Klägers finanziert worden sei. Die Beklagte habe auch zutreffend 358,91 EUR als monatlichen Zahlbetrag angesetzt. Dagegen bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Änderung zum 01.01.2004 entfalte zwar eine unechte Rückwirkung, da bis zum 31.12.2003 solche Versorgungsbezüge keiner Beitragspflicht unterlegen hätten. Die mit der Änderung verfolgten öffentlichen Belange überwögen aber das Interesse des Einzelnen am Fortbestand des bisherigen Rechts. Denn bis zu diesem Zeitpunkt hätten Versicherte die Möglichkeit gehabt, die Beitragspflicht der Versorgungsbezüge durch eine entsprechende vertragliche Gestaltung zu umgehen. Deswegen habe der Gesetzgeber aus Gründen der gleichmäßigen Behandlung aller Versicherten die auf diese Weise eröffnete Lücke schließen wollen. Die neuere Regelung entspreche materiell eher dem allgemeinen Gleichheitssatz als die frühere. Eine Übergangsvorschrift hätte die Vorschrift auf Jahre hinaus praktisch entwertet. Die Beklagte habe auch nicht gegen das Verbot der doppelten Beitragserhebung verstoßen. Dies ergebe sich aus der vorgelegten Lohnbescheinigung vom Juni 2000, wonach die Arbeitgeberin des Klägers für die Beiträge zur Direktversicherung gerade keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt habe. Schließlich sei die Berechnung des Beitrages auf der Grundlage des allgemeinen Beitragssatzes nicht zu beanstanden. Diese Neuregelung sei mit dem Gleichheitssatz ebenfalls vereinbar.
Zur Begründung seiner hiergegen am 19. Mai 2005 eingelegten Berufung trägt der Kläger ergänzend vor, dass die Beiträge für die Direktversicherung in das sozialversicherungspflichtige Brutto einbezogen worden wären. Auch läge keine betriebliche Altersversorgung vor, denn eine solche habe der Arbeitgeber bereits in Form einer Betriebsrente geleistet. Es handele sich vielmehr um eine allgemeine Lebensversicherung.
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. April 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2004 aufzuheben,
11 
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie ist der Auffassung, dass aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen zu entnehmen sei, dass die Versicherung ursprünglich vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer abgeschlossen worden wäre. Vertragspartner sei nämlich die Firma R B GmbH gewesen. Deshalb könne auch kein Zweifel am Bezug zum früheren Erwerbsleben bestehen. Ohne rechtliche Bedeutung sei die Fortsetzung des bereits zum 1. September 2001 beendbaren Versicherungsvertrages mit eigener Prämienzahlung durch den Kläger. Es sei unerheblich, wer die Auszahlung der Versorgungsbezüge finanziere. Die Beitragspflicht verstoße auch nicht gegen das Verbot einer doppelten Verbeitragung. Denn das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung beruhe auf dem Solidarausgleich zwischen sozial schwächeren und sozial stärkeren Mitgliedern. Mit Rentenbeginn sei ein Versicherter nicht mehr als Arbeitnehmer (Aktiver) versichert, sondern als Rentner oder Versorgungsempfänger (Passiver). Für dieses Versicherungsverhältnis würden besondere Beitragsbemessungsgrundlagen gelten, die nicht mehr das Arbeitsentgelt, sondern Rente und Versorgungsbezüge zur Grundlage hätten, die während der Zeit als Aktiver angespart würden. Auch aus der Rente würden Beiträge erhoben, obwohl der Arbeitnehmer in der Ansparphase aus dem Arbeitsentgelt schon Beiträge zu zahlen gehabt hätte. Hierzu habe das BSG in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass Renten der gesetzlichen Rentenversicherung selbst dann beitragspflichtig seien, wenn sie allein auf freiwilligen Beiträgen beruhten und der Rentner niemals eine Berufstätigkeit ausgeübt habe. Letztlich könnten für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen keine anderen Grundsätze gelten. Die Beitragspflicht müsse auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der einzelnen Beitragszahler berücksichtigen. Hierfür erhielten die Versicherten einen umfassenden Krankenversicherungsschutz.
15 
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat der Senat eine Auskunft bei der A Lebensversicherungs-AG eingeholt. Diese teilte mit, es habe sich bei der Kapitalleistung um eine betriebliche Altersvorsorge gehandelt. Die Firma R B GmbH habe eine Firmendirektversicherung durch Gehaltsumwandlung abgeschlossen. Hierfür habe der Kläger den Gruppenvertrag der R B GmbH mit besonderen Gruppenkonditionen erhalten. Nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis hätten sich die günstigen Konditionen nicht geändert, sondern die Versicherung sei bis zum Ablauftermin in dem Gruppenvertrag weitergeführt worden.
16 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die nach den §§ 151 Abs. 1, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist insbesondere statthaft, da die Berufung eine Beitragsforderung von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
19 
Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die angefochtenen Einstufungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat aus der Kapitalzahlung der Lebensversicherung Beiträge in der von der Beklagten festgestellten Höhe zu entrichten (vgl. auch Urteile des Senates vom 15.11.2005 L 11 KR 3216/05 und vom 13.12.2005 L 11 KR 4346/05).
20 
Die Beklagte als Einzugsstelle hat nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sachlich zuständig über die Versicherungspflicht sowie über die Heranziehung der hier streitigen Zahlung entschieden. In der Kranken- und Pflegeversicherung (insofern § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung –) darf die Kapitalleistung der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden, weil sie eine der Rente vergleichbare Einnahme (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V) im Sinne des § 229 SGB V darstellt. In § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden die wiederkehrenden Leistungen aufgeführt, die als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten. Nach Nr. 5 sind dies Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der erhöhten knappschaftlichen Zusatzversorgung.
21 
Darunter fällt, wie das SG zutreffend festgestellt hat, auch die dem Kläger ausgezahlte Lebensversicherung. Hierbei handelt es sich, wie die A Lebensversicherungs-AG zuletzt dem Senat bestätigt hat, um eine betriebliche Altersversorgung in diesem Sinne, denn sie wird im Wege einer Gruppenversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall des Arbeitnehmers als Begünstigten abgeschlossen, der Arbeitgeber ist aber als Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämien verpflichtet. Die zusätzlich zum Lohn gezahlten Direktversicherungsbeiträge werden pauschal besteuert, wobei der Satz der Pauschalbesteuerung von ursprünglich 10 % schrittweise auf 20 % angehoben wurde (§ 40 b Einkommenssteuergesetz – EStG).
22 
Dass eine solche Konstellation bei dem Kläger vorlag, ergibt sich zum einen aus den von ihm vorgelegten Unterlagen (Antrag auf Lebensversicherung sowie dem Versicherungsschein) wie auch der Auskunft der A Lebensversicherungs-AG. Insofern besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Klägers.
23 
Dieser hinreichende Zusammenhang bestand auch nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung mit der Folge der Eigenfinanzierung der restlichen Beiträge durch Zahlung eines einmaligen Betrages zum 1. September 2001 in Höhe von 9.470,30 DM.
24 
Denn der Kläger hat aufgrund seiner früheren Betriebszugehörigkeit auch weiterhin die günstigen Konditionen erhalten und beibehalten. Dies hat die A Lebensversicherungs-AG dem Senat bestätigt.
25 
Zum anderen ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob der Arbeitnehmer eigene Prämienzahlungen erbracht hat. Wer die Auszahlung der Versorgungsbezüge finanziert hat, ist nämlich grundsätzlich unerheblich (BSG Urteil vom 21.08.1997 – 12 RK 35/96 – und vom 11.10.2001 – B 12 KR 4/00 R –), maßgebend ist allein der – hier vorliegende – erforderliche Zusammenhang mit der früheren Berufstätigkeit des Versicherten.
26 
Da die Kapitalleistung erst nach dem 01.01.2004 fällig wurde, liegt auch keine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift vor, da es sich nur um eine unechte Rückwirkung handelt. Regelungen, die nur mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtspositionen eingreifen, sind in aller Regel verfassungsrechtlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip.
27 
Eine solche unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 35, 64, 86 – ständige Rechtsprechung). Von unechter Rückwirkung oder auch tatbestandlicher Rückanknüpfung wird auch gesprochen, wenn eine Norm künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BVerfGE 72, 200, 242; 79, 29, 45 ff.). Bei einer unechten Rückwirkung bzw. einer tatbestandlichen Rückanknüpfung wird somit ein Tatbestand geregelt, der zwar vor Gesetzesverkündung begonnen hat, aber noch nicht vollständig abgeschlossen oder – mit anderen Worten – bereits vor Verkündung "in Kraft gesetzt" worden ist (BVerfGE 97, 67, 79).
28 
Eine echte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn ein Gesetz nachträglich in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 57, 361, 391) bzw. wenn die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt auftreten sollen und nicht für einen nach oder mit der Verkündung beginnenden Zeitraum (BVerfGE 72, 200, 242).
29 
Während die unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung regelmäßig zulässig ist, weil das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlinteresse in der Regel das Vertrauen des Bürgers auf Fortbestand einer ihm begünstigenden Rechtslage überwiegt, ist die echte Rückwirkung bzw. die Rückbewirkung von Rechtsfolgen durch das Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich verboten (BVerfGE 13, 261, 227) oder bedarf jedenfalls einer besonderen Rechtfertigung (BVerfGE 72, 200, 257).
30 
Vorliegend hatte der Kläger zwar die Vereinbarung der Lebensversicherung bereits 1987 abgeschlossen, diese gelangte aber erst am 01.09.2004 zur Auszahlung, d. h. nach dem Stichtag der Änderung des § 229 SGB V durch das GMG. Deswegen handelt es sich um einen Fall der unechten Rückwirkung, so dass der Kläger grundsätzlich in seinem Vertrauen nicht geschützt wird.
31 
Der Senat erachtet deswegen die Vorschrift für verfassungskonform, zumal dadurch gerade Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge beseitigt werden sollten (BT-Drucks. 15/1525 S. 139) und die Neuregelung demnach zu einer gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen führen sollte (vgl. Peters, in: Kasseler Kommentar, § 229 SGB V Rdnr. 16). Deswegen verstößt die Neuregelung auch nicht gegen Art. 3 Grundgesetz, sondern dient gerade der Gleichbehandlung aller Versicherten.
32 
Der Regelung steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger aus der Direktversicherung bereits Sozialversicherungsbeiträge abführen musste. Sofern deswegen eine doppelte Verbeitragung stattfindet, so hat das BSG in ständiger Rechtsprechung dies mit der Verfassung für vereinbar erklärt (vgl. zuletzt Urteil vom 09.02.1993 12 RK 58/92 SozR 3-2500 § 228 Nr. 1), da sich die Beiträge ausschließlich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten richten und Rente wie auch Versorgungsbezüge eine Unterhaltsersatzfunktion haben.
33 
Die Berufung erweist sich damit insgesamt als unbegründet, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
34 
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.

Gründe

 
18 
Die nach den §§ 151 Abs. 1, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist insbesondere statthaft, da die Berufung eine Beitragsforderung von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
19 
Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die angefochtenen Einstufungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat aus der Kapitalzahlung der Lebensversicherung Beiträge in der von der Beklagten festgestellten Höhe zu entrichten (vgl. auch Urteile des Senates vom 15.11.2005 L 11 KR 3216/05 und vom 13.12.2005 L 11 KR 4346/05).
20 
Die Beklagte als Einzugsstelle hat nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sachlich zuständig über die Versicherungspflicht sowie über die Heranziehung der hier streitigen Zahlung entschieden. In der Kranken- und Pflegeversicherung (insofern § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung –) darf die Kapitalleistung der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden, weil sie eine der Rente vergleichbare Einnahme (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V) im Sinne des § 229 SGB V darstellt. In § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden die wiederkehrenden Leistungen aufgeführt, die als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten. Nach Nr. 5 sind dies Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der erhöhten knappschaftlichen Zusatzversorgung.
21 
Darunter fällt, wie das SG zutreffend festgestellt hat, auch die dem Kläger ausgezahlte Lebensversicherung. Hierbei handelt es sich, wie die A Lebensversicherungs-AG zuletzt dem Senat bestätigt hat, um eine betriebliche Altersversorgung in diesem Sinne, denn sie wird im Wege einer Gruppenversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall des Arbeitnehmers als Begünstigten abgeschlossen, der Arbeitgeber ist aber als Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämien verpflichtet. Die zusätzlich zum Lohn gezahlten Direktversicherungsbeiträge werden pauschal besteuert, wobei der Satz der Pauschalbesteuerung von ursprünglich 10 % schrittweise auf 20 % angehoben wurde (§ 40 b Einkommenssteuergesetz – EStG).
22 
Dass eine solche Konstellation bei dem Kläger vorlag, ergibt sich zum einen aus den von ihm vorgelegten Unterlagen (Antrag auf Lebensversicherung sowie dem Versicherungsschein) wie auch der Auskunft der A Lebensversicherungs-AG. Insofern besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Klägers.
23 
Dieser hinreichende Zusammenhang bestand auch nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung mit der Folge der Eigenfinanzierung der restlichen Beiträge durch Zahlung eines einmaligen Betrages zum 1. September 2001 in Höhe von 9.470,30 DM.
24 
Denn der Kläger hat aufgrund seiner früheren Betriebszugehörigkeit auch weiterhin die günstigen Konditionen erhalten und beibehalten. Dies hat die A Lebensversicherungs-AG dem Senat bestätigt.
25 
Zum anderen ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob der Arbeitnehmer eigene Prämienzahlungen erbracht hat. Wer die Auszahlung der Versorgungsbezüge finanziert hat, ist nämlich grundsätzlich unerheblich (BSG Urteil vom 21.08.1997 – 12 RK 35/96 – und vom 11.10.2001 – B 12 KR 4/00 R –), maßgebend ist allein der – hier vorliegende – erforderliche Zusammenhang mit der früheren Berufstätigkeit des Versicherten.
26 
Da die Kapitalleistung erst nach dem 01.01.2004 fällig wurde, liegt auch keine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift vor, da es sich nur um eine unechte Rückwirkung handelt. Regelungen, die nur mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtspositionen eingreifen, sind in aller Regel verfassungsrechtlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip.
27 
Eine solche unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 35, 64, 86 – ständige Rechtsprechung). Von unechter Rückwirkung oder auch tatbestandlicher Rückanknüpfung wird auch gesprochen, wenn eine Norm künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BVerfGE 72, 200, 242; 79, 29, 45 ff.). Bei einer unechten Rückwirkung bzw. einer tatbestandlichen Rückanknüpfung wird somit ein Tatbestand geregelt, der zwar vor Gesetzesverkündung begonnen hat, aber noch nicht vollständig abgeschlossen oder – mit anderen Worten – bereits vor Verkündung "in Kraft gesetzt" worden ist (BVerfGE 97, 67, 79).
28 
Eine echte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn ein Gesetz nachträglich in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 57, 361, 391) bzw. wenn die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt auftreten sollen und nicht für einen nach oder mit der Verkündung beginnenden Zeitraum (BVerfGE 72, 200, 242).
29 
Während die unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung regelmäßig zulässig ist, weil das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlinteresse in der Regel das Vertrauen des Bürgers auf Fortbestand einer ihm begünstigenden Rechtslage überwiegt, ist die echte Rückwirkung bzw. die Rückbewirkung von Rechtsfolgen durch das Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich verboten (BVerfGE 13, 261, 227) oder bedarf jedenfalls einer besonderen Rechtfertigung (BVerfGE 72, 200, 257).
30 
Vorliegend hatte der Kläger zwar die Vereinbarung der Lebensversicherung bereits 1987 abgeschlossen, diese gelangte aber erst am 01.09.2004 zur Auszahlung, d. h. nach dem Stichtag der Änderung des § 229 SGB V durch das GMG. Deswegen handelt es sich um einen Fall der unechten Rückwirkung, so dass der Kläger grundsätzlich in seinem Vertrauen nicht geschützt wird.
31 
Der Senat erachtet deswegen die Vorschrift für verfassungskonform, zumal dadurch gerade Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge beseitigt werden sollten (BT-Drucks. 15/1525 S. 139) und die Neuregelung demnach zu einer gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen führen sollte (vgl. Peters, in: Kasseler Kommentar, § 229 SGB V Rdnr. 16). Deswegen verstößt die Neuregelung auch nicht gegen Art. 3 Grundgesetz, sondern dient gerade der Gleichbehandlung aller Versicherten.
32 
Der Regelung steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger aus der Direktversicherung bereits Sozialversicherungsbeiträge abführen musste. Sofern deswegen eine doppelte Verbeitragung stattfindet, so hat das BSG in ständiger Rechtsprechung dies mit der Verfassung für vereinbar erklärt (vgl. zuletzt Urteil vom 09.02.1993 12 RK 58/92 SozR 3-2500 § 228 Nr. 1), da sich die Beiträge ausschließlich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten richten und Rente wie auch Versorgungsbezüge eine Unterhaltsersatzfunktion haben.
33 
Die Berufung erweist sich damit insgesamt als unbegründet, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
34 
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts

Karlsruhe vom 3. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (Beitragspflicht für eine Kapitalzahlung aus einer Lebensversicherung) streitig.
Der 1941 geborene Kläger ist seit dem 1. September 2001 als Rentner freiwillig kranken- und pflegeversichertes Mitglied der Beklagten. Er war als Dipl.-Chemiker bis zum 31.03.1997 bei der Firma S. in F. a. M. beschäftigt. Seit 01.04.1997 ist er krankheitsbedingt im vorzeitigen Ruhestand.
Die Firma S. hatte für den Kläger im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine Kapitallebensversicherung bei der A. L. AG abgeschlossen. Nach seinem Ausscheiden aus der Firma S. finanzierte er die Versicherung selbst. Am 18.12.2003 kündigte er die Lebensversicherung und erhielt am 01.01.2004 eine Auszahlung in Höhe von 191.735,62 EUR.
Die Beklagte setzte daraufhin mit Bescheid vom 29. März 2004 den Beitrag des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung neu fest. Zur Begründung führte sie aus, bei der Kapitalzahlung der A. L. AG zum 01.01.2004 handele es sich um eine betriebliche Altersversorgung. Derartige Kapitalzahlungen seien 10 Jahre lang beitragspflichtig, wobei 1/120 der Summe zu berücksichtigen sei. Die beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers erhöhten sich daher um 1.597,80 EUR. Aus diesen Bezügen resultiere deswegen ein Monatsbeitrag von 372,83 EUR zur gesetzlichen Krankenversicherung und von 46,26 EUR zur Pflegeversicherung, d. h. insgesamt 419,09 EUR.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, sein Anteil an der Beitragssumme der Lebensversicherung betrage ca. 30 Prozent, da er die Versicherung am 01.04.1997 privat übernommen habe. Von seiner gesetzlichen Rente allein könne er nicht leben, die Kapitalzahlung der A. L. AG diene ihm als zweites Standbein der Altersversorgung. Er sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass diese Zusatzvorsorge beitragspflichtig sei und überdies noch sein privat getragener Anteil berücksichtigt werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2004 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, bei freiwilligen Mitgliedern würden zum Zwecke der Gleichbehandlung mit versicherungspflichtigen Beschäftigten auch Versorgungsbezüge berücksichtigt, d. h. auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erzielt würden und unmittelbar oder mittelbar aus Anlass eines früheren Beschäftigungsverhältnisses zuflössen. Die Beitragspflicht bestehe unabhängig davon, wer die Beiträge dafür gezahlt habe. Bei der zum 01.01.2004 ausgezahlten Kapitalleistung in Höhe von 191.735,62 EUR handele es sich um eine solche einmalige Leistung der betrieblichen Altersversorgung, die deswegen längstens bis zum 31.01.2014 der Beitragspflicht mit 1/120 des Auszahlungsbetrages unterliege.
Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend geltend gemacht, regulärer Fälligkeitstermin sei erst der 01.01.2006 gewesen. Die Kapitalzahlung habe allein dazu gedient, eine am 23.12.2003 erworbene Eigentumswohnung zu finanzieren. Seine gesetzliche Rente betrage lediglich 1.123,56 EUR. Nach Abzug der Wohnkosten und des früheren Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 173,03 EUR sei ihm ein Einkommen verblieben, das gerade soeben gereicht habe. Die Erhöhung des monatlichen Beitrags um 246,06 EUR auf 419,09 EUR stelle deswegen eine unbillige Härte für ihn da, mit der er bei Kündigung des Lebensversicherungsvertrages und Kauf der Eigentumswohnung nicht gerechnet habe. Durch die Gesetzesänderung seien seine Vermögens- und Altersdispositionen zunichte gemacht. Das Fehlen einer Übergangsregelung halte er für verfassungswidrig.
Mit Gerichtsbescheid vom 3. Februar 2006, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 8. Februar 2006, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, die Beitragserhebung sei weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Die Direktversicherung sei der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, da sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezwecke, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen solle. Sie werde durch die Art des Versicherungsvertrages - Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und Arbeitnehmer als Versicherter - charakterisiert. Ohne die Beschäftigung des Klägers bei der Firma S. wäre die Direktversicherung nicht zustande gekommen. Die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung verliere ihren Charakter als Versorgungsbezug auch nicht dadurch, dass sie teilweise durch eine Eigenleistung des Klägers finanziert worden sei. Würden Versorgungsbezüge aus einer Direktversicherung gezahlt, sei es unerheblich, ob sie auf Leistungen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers bzw. des Bezugsberechtigten beruhten. Die Beklagte habe auch zutreffend 1/120 der Kapitalzahlung in Höhe von 191.735,62 EUR, also 1.597,80 EUR, als monatlichen Zahlbetrag angesetzt. Dagegen bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Änderung zum 01.01.2004 entfalte zwar eine unechte Rückwirkung, da bis zum 31.12.2003 solche Versorgungsbezüge keinerlei Beitragspflicht unterlegen hätten. Die mit der Änderung verfolgten öffentlichen Belange überwögen aber das Interesse des Einzelnen am Fortbestand des bisherigen Rechts. Denn bis zu diesem Zeitpunkt hätten Versicherte die Möglichkeit gehabt, die Beitragspflicht der Versorgungsbezüge durch eine entsprechende vertragliche Gestaltung zu umgehen. Die auf diese Weise eröffnete Lücke habe der Gesetzgeber aus Gründen der gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen schließen wollen. Dieser Zweck sei von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Sie entspreche materiell eher dem allgemeinen Gleichheitssatz als die frühere Regelung. Durch eine Übergangsvorschrift, etwa für alle Versicherten, die eine Kapitalabfindung noch vor Verkündung des Gesetzes am 14.11.2003 vereinbart hätten, wäre die Vorschrift auf Jahre hinaus entwertet worden.
Zur Begründung seiner am 17. Februar 2006 eingelegten Berufung trägt der Kläger ergänzend vor, von einer gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen könne keine Rede sein. Das sei schon deshalb nicht der Fall, weil Immobilien krankenversicherungsbeitragsrechtlich anders bewertet würden als Lebensversicherungsverträge. Er dürfe deswegen durch den Erwerb der Immobilie erst Ende 2003 nicht schlechter gestellt werden. Auch habe er die Lebensversicherung bereits am 18.12.2003 gekündigt.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. Februar 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2004 aufzuheben.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie ist der Auffassung, dass die erstinstanzliche Entscheidung zu Recht ergangen sei. Die Ausführungen zu unterschiedlichen Behandlung gegenüber Immobilieneigentum könnten nicht nachvollzogen werden.
15 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die nach den §§ 151 Abs. 1, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist insbesondere statthaft, da die Berufung eine Beitragsforderung von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
18 
Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die angefochtenen Einstufungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat aus der Kapitalzahlung der Lebensversicherung Beiträge in der von der Beklagten festgestellten Höhe zu entrichten (vgl. auch Urteile des Senates vom 15.11.2005 L 11 KR 3216/05 und vom 13.12.2005 L 11 KR 4346/05).
19 
Die Beklagte als Einzugsstelle hat nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sachlich zuständig über die Versicherungspflicht sowie über die Heranziehung der hier streitigen Zahlung entschieden. In der Kranken- und Pflegeversicherung (insofern § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -) darf die Kapitalleistung der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden, weil sie eine der Rente vergleichbare Einnahme (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V) im Sinne des § 229 SGB V darstellt. In § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden die wiederkehrenden Leistungen aufgeführt, die als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten. Nach Nr. 5 sind dies Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hütten-knappschaftlichen Zusatzversorgung.
20 
Darunter fällt, wie das SG zutreffend festgestellt hat, auch die dem Kläger ausgezahlte Lebensversicherung. Hierbei handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung in diesem Sinne, denn sie wird im Wege einer Gruppenversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall des Arbeitnehmers als Begünstigten abgeschlossen, der Arbeitgeber ist aber als Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämien verpflichtet. Die zusätzlich zum Lohn gezahlten Direktversicherungsbeiträge werden pauschal besteuert, wobei der Satz der Pauschalbesteuerung von ursprünglich 10 % schrittweise auf 20 % angehoben wurde (§ 40 b Einkommenssteuergesetz - EStG).
21 
Dass eine solche Konstellation bei dem Kläger vorlag, ergibt sich aus den Angaben der A. L.-AG in der Anzeige an die Beklagte vom 25.2.2004. Insofern besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Klägers.
22 
Dieser hinreichende Zusammenhang bestand auch nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Folge, dass er ab 01.04.1997 die restlichen Beiträge selbst finanziert hat. Denn es ist ohne rechtliche Bedeutung, ob der Arbeitnehmer eigene Prämienzahlungen erbracht hat. Wer die Auszahlung der Versorgungsbezüge finanziert hat, ist nämlich grundsätzlich unerheblich (BSG, Urteil vom 21.08.1997 - 12 RK 35/96 - und vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R -), maßgebend ist allein der - hier vorliegende - erforderliche Zusammenhang mit der früheren Berufstätigkeit des Versicherten.
23 
Da die Kapitalleistung erst nach dem 01.01.2004 fällig wurde, insofern kommt es auf die zeitlich vorgelagerte Kündigung vom 18.12.2003 nicht an, liegt auch keine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift vor, da es sich nur um eine unechte Rückwirkung handelt. Regelungen, die nur mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtspositionen eingreifen, sind in aller Regel verfassungsrechtlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip.
24 
Eine solche unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 35, 64, 86 - ständige Rechtsprechung). Von unechter Rückwirkung oder auch tatbestandlicher Rückanknüpfung wird auch gesprochen, wenn eine Norm künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BVerfGE 72, 200, 242; 79, 29, 45 ff.). Bei einer unechten Rückwirkung bzw. einer tatbestandlichen Rückanknüpfung wird somit ein Tatbestand geregelt, der zwar vor Gesetzesverkündung begonnen hat, aber noch nicht vollständig abgeschlossen oder - mit anderen Worten - bereits vor Verkündung „in Kraft gesetzt“ worden ist (BVerfGE 97, 67, 79).
25 
Eine echte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn ein Gesetz nachträglich in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 57, 361, 391) bzw. wenn die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollen und nicht für einen nach oder mit der Verkündung beginnenden Zeitraum (BVerfGE 72, 200, 242).
26 
Während die unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung regelmäßig zulässig ist, weil das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlinteresse in der Regel das Vertrauen des Bürgers auf Fortbestand einer ihn begünstigenden Rechtslage überwiegt, ist die echte Rückwirkung bzw. die Rückbewirkung von Rechtsfolgen durch das Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich verboten (BVerfGE 13, 261, 227) oder bedarf jedenfalls einer besonderen Rechtfertigung (BVerfGE 72, 200, 257).
27 
Vorliegend ist die Lebensversicherung zum 01.01.2004, d. h. nach dem Stichtag der Änderung des § 229 SGB V durch das GMG, zur Auszahlung gelangt. Deswegen handelt es sich um einen Fall der unechten Rückwirkung, so dass der Kläger grundsätzlich in seinem Vertrauen nicht geschützt wird.
28 
Der Senat erachtet deswegen die Vorschrift für verfassungskonform, zumal dadurch gerade Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge beseitigt werden sollten (BT-Drucks. 15/1525 S. 139) und die Neuregelung demnach zu einer gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen führen sollte (vgl. Peters, in: Kasseler Kommentar, § 229 SGB V Rdnr. 16). Deswegen verstößt die Neuregelung auch nicht gegen Art. 3 Grundgesetz, sondern dient gerade der Gleichbehandlung aller Versicherten.
29 
Der Regelung steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger aus der Direktversicherung bereits Sozialversicherungsbeiträge abführen musste. Sofern deswegen eine doppelte Verbeitragung stattfindet, so hat das BSG in ständiger Rechtsprechung dies mit der Verfassung für vereinbar erklärt (vgl. zuletzt Urteil vom 09.02.1993 12 RK 58/92 SozR 3-2500 § 228 Nr. 1), da sich die Beiträge ausschließlich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten richten und Rente wie auch Versorgungsbezüge eine Unterhaltsersatzfunktion haben.
30 
Die Berufung erweist sich damit insgesamt als unbegründet, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
31 
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.

Gründe

 
17 
Die nach den §§ 151 Abs. 1, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist insbesondere statthaft, da die Berufung eine Beitragsforderung von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
18 
Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die angefochtenen Einstufungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat aus der Kapitalzahlung der Lebensversicherung Beiträge in der von der Beklagten festgestellten Höhe zu entrichten (vgl. auch Urteile des Senates vom 15.11.2005 L 11 KR 3216/05 und vom 13.12.2005 L 11 KR 4346/05).
19 
Die Beklagte als Einzugsstelle hat nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sachlich zuständig über die Versicherungspflicht sowie über die Heranziehung der hier streitigen Zahlung entschieden. In der Kranken- und Pflegeversicherung (insofern § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -) darf die Kapitalleistung der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden, weil sie eine der Rente vergleichbare Einnahme (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V) im Sinne des § 229 SGB V darstellt. In § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden die wiederkehrenden Leistungen aufgeführt, die als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten. Nach Nr. 5 sind dies Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hütten-knappschaftlichen Zusatzversorgung.
20 
Darunter fällt, wie das SG zutreffend festgestellt hat, auch die dem Kläger ausgezahlte Lebensversicherung. Hierbei handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung in diesem Sinne, denn sie wird im Wege einer Gruppenversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall des Arbeitnehmers als Begünstigten abgeschlossen, der Arbeitgeber ist aber als Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämien verpflichtet. Die zusätzlich zum Lohn gezahlten Direktversicherungsbeiträge werden pauschal besteuert, wobei der Satz der Pauschalbesteuerung von ursprünglich 10 % schrittweise auf 20 % angehoben wurde (§ 40 b Einkommenssteuergesetz - EStG).
21 
Dass eine solche Konstellation bei dem Kläger vorlag, ergibt sich aus den Angaben der A. L.-AG in der Anzeige an die Beklagte vom 25.2.2004. Insofern besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Klägers.
22 
Dieser hinreichende Zusammenhang bestand auch nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Folge, dass er ab 01.04.1997 die restlichen Beiträge selbst finanziert hat. Denn es ist ohne rechtliche Bedeutung, ob der Arbeitnehmer eigene Prämienzahlungen erbracht hat. Wer die Auszahlung der Versorgungsbezüge finanziert hat, ist nämlich grundsätzlich unerheblich (BSG, Urteil vom 21.08.1997 - 12 RK 35/96 - und vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R -), maßgebend ist allein der - hier vorliegende - erforderliche Zusammenhang mit der früheren Berufstätigkeit des Versicherten.
23 
Da die Kapitalleistung erst nach dem 01.01.2004 fällig wurde, insofern kommt es auf die zeitlich vorgelagerte Kündigung vom 18.12.2003 nicht an, liegt auch keine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift vor, da es sich nur um eine unechte Rückwirkung handelt. Regelungen, die nur mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtspositionen eingreifen, sind in aller Regel verfassungsrechtlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip.
24 
Eine solche unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 35, 64, 86 - ständige Rechtsprechung). Von unechter Rückwirkung oder auch tatbestandlicher Rückanknüpfung wird auch gesprochen, wenn eine Norm künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BVerfGE 72, 200, 242; 79, 29, 45 ff.). Bei einer unechten Rückwirkung bzw. einer tatbestandlichen Rückanknüpfung wird somit ein Tatbestand geregelt, der zwar vor Gesetzesverkündung begonnen hat, aber noch nicht vollständig abgeschlossen oder - mit anderen Worten - bereits vor Verkündung „in Kraft gesetzt“ worden ist (BVerfGE 97, 67, 79).
25 
Eine echte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn ein Gesetz nachträglich in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 57, 361, 391) bzw. wenn die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollen und nicht für einen nach oder mit der Verkündung beginnenden Zeitraum (BVerfGE 72, 200, 242).
26 
Während die unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung regelmäßig zulässig ist, weil das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlinteresse in der Regel das Vertrauen des Bürgers auf Fortbestand einer ihn begünstigenden Rechtslage überwiegt, ist die echte Rückwirkung bzw. die Rückbewirkung von Rechtsfolgen durch das Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich verboten (BVerfGE 13, 261, 227) oder bedarf jedenfalls einer besonderen Rechtfertigung (BVerfGE 72, 200, 257).
27 
Vorliegend ist die Lebensversicherung zum 01.01.2004, d. h. nach dem Stichtag der Änderung des § 229 SGB V durch das GMG, zur Auszahlung gelangt. Deswegen handelt es sich um einen Fall der unechten Rückwirkung, so dass der Kläger grundsätzlich in seinem Vertrauen nicht geschützt wird.
28 
Der Senat erachtet deswegen die Vorschrift für verfassungskonform, zumal dadurch gerade Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge beseitigt werden sollten (BT-Drucks. 15/1525 S. 139) und die Neuregelung demnach zu einer gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen führen sollte (vgl. Peters, in: Kasseler Kommentar, § 229 SGB V Rdnr. 16). Deswegen verstößt die Neuregelung auch nicht gegen Art. 3 Grundgesetz, sondern dient gerade der Gleichbehandlung aller Versicherten.
29 
Der Regelung steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger aus der Direktversicherung bereits Sozialversicherungsbeiträge abführen musste. Sofern deswegen eine doppelte Verbeitragung stattfindet, so hat das BSG in ständiger Rechtsprechung dies mit der Verfassung für vereinbar erklärt (vgl. zuletzt Urteil vom 09.02.1993 12 RK 58/92 SozR 3-2500 § 228 Nr. 1), da sich die Beiträge ausschließlich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten richten und Rente wie auch Versorgungsbezüge eine Unterhaltsersatzfunktion haben.
30 
Die Berufung erweist sich damit insgesamt als unbegründet, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
31 
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt.
Die 1940 geborene Klägerin ist seit dem 01.11.2004 als Rentnerin versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten.
Am 17.06.2005 teilte sie der Beklagten mit, sie habe im Jahr 1991 bei ihrem Arbeitgeber eine Direkt-Lebensversicherung abgeschlossen. Bis Juni 1998 seien die Gratifikationen und die Urlaubsgeldzuschüsse als Prämienzahlungen verwendet worden. Am 30.06.1998 sei sie krankheitshalber aus dem Betrieb ausgeschieden und habe ab dem 01.07.1998 die Versicherungsbeiträge selbst bezahlt. Zum 01.07.2005 werde ihr der Versicherungsbetrag in Höhe von EUR 30.778,– ausbezahlt. Mit Schreiben vom 15.06.2005 teilte auch die Z Lebensversicherung AG der Beklagten mit, dass der Klägerin zum 01.07.2005 als Kapitalleistung einer betrieblichen Altersversorgung ein Betrag in dieser Höhe ausbezahlt werde.
Die Beklagte stellte hierauf mit Bescheid vom 20.06.2005 fest, Kapitalabfindungen für Versorgungsbezüge würden für die Beitragsbemessung nach § 229 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) herangezogen. Dabei gelte 1/120 der Abfindung als monatlicher Zahlbetrag. Für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge werde der allgemeine Beitragssatz, der am 01.07. des Vorjahres festgestellt worden sei, zugrunde gelegt. Die 10-Jahresfrist beginne mit dem 01.07.2005 und ende mit dem 30.06.2015. Es ergebe sich ein Monatsbetrag von 35,65 EUR zur gesetzlichen Krankenversicherung und von 4,36 EUR zur Pflegeversicherung, d.h. insgesamt 40,01 EUR.
Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass die Direktversicherung ab 01.07.1998 umgewandelt und von ihr selbst bezahlt worden sei. Die von ihr selbst bezahlten Beiträge in Höhe von jährlich 1.533,– EUR hätten bereits der Kranken- und Pflegeversicherung unterlegen.
Ergänzend legte sie ein Schreiben der Z Lebensversicherungs-Gesellschaft vom 23.06.1998, wonach mit Wirkung ab 01.01.1999 die Versicherungsnehmereigenschaft von ihrem bisherigen Arbeitgeber auf sie übertragen worden ist, vor. Bezugnehmend hierauf führte sie aus, spätestens seit dem 01.07.1998 handle es sich nicht mehr um eine Versicherungsleistung, die als "Rente der betrieblichen Altersversorgung" zu beurteilen sei. Die Prämienzahlungen seien aus "versteuertem Einkommen" veranlasst worden und wären deshalb nicht aus Mitteln vorgenommen worden, die im weitesten Sinne einen Bezug zu ihrer Arbeitstätigkeit hätten und deswegen in den Bereich der betrieblichen Altersversorgung eingestuft werden könnten. Nur bis 30.06.1998 und damit zur Hälfte sei die Versicherung als "betriebliche Altersversorgung" angespart worden. Deshalb könne nur eine Summe von 15.389 EUR zu Grunde gelegt werden. Hieraus errechne sich ein Betrag in Höhe von 20,01 EUR.
Mit Bescheid vom 24.08.2005 setzte die Beklagte ab 01.07.2005 wegen einer nicht korrekten Beitragsaufschlüsselung und eines Zuschlags bei nicht nachgewiesener Elternschaft in der Pflegeversicherung den monatlichen Betrag auf 40,14 EUR fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2005 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass der Bezug zu einer betrieblichen Altersversorgung dann gegeben sei, wenn aufgrund einer bestimmten Berufstätigkeit eine Mitgliedschaft in einer entsprechenden Einrichtung bestehe. Dies gelte auch dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet werde und der Versicherungsnehmer die Beiträge auf freiwilliger Basis weiterbezahle. Es liege eine Unteilbarkeit bei den Versorgungsbezügen vor. Durch den Wechsel des Versicherungsnehmers hätten sich die Vertragsbedingungen im übrigen nicht geändert. Die Klägerin hätte den Vertrag ohne erneute Prüfung (z.B. Gesundheitsgutachten) übernehmen können.
Mit ihrer dagegen zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage wandte sich die Klägerin weiterhin gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie eines Zusatzbeitrags auf den Teil der Lebensversicherung, den sie selbst angespart hat. Sie habe ausschließlich außerhalb eines arbeitsrechtlichen Vertragsverhältnisses liegende private Mittel verwandt. Durch die zeitliche Begrenzung des Arbeitsverhältnisses und Feststellung eines angesparten Bezuges sei eine "Teilbarkeit" des Kapitalbetrages vorzunehmen und zu ermitteln.
10 
Es sei nach Einstellung ihrer betrieblichen Tätigkeit ihre freie Entscheidung gewesen, den Lebensversicherungsvertrag fortzuführen oder nicht. Die Heranziehung auch des Betrags, den sie privat einbezahlt habe, sei willkürlich. Sie werde dafür bestraft, dass sie nach Beendigung ihrer Berufstätigkeit das Lebensversicherungsvertragsverhältnis fortgeführt habe. Sie legte den Versicherungsschein-Kopie der V Lebensversicherungs-AG der Z Versicherungen vor.
11 
Die Beklagte trug dagegen unter Vorlage eines Urteils des Sozialgerichts Oldenburg vom 27.07.2005 – S 6 KR 161/04 – vor, die Beitragserhebung aus einem kapitalisierten Versorgungsbezug sei rechtens. Entscheidend sei, dass der Abschluss der Direktversicherung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehe. Die Heranziehung sei auch sachgerecht, denn auch für Versorgungsbezüge in den anderen Durchführungswegen (z.B. Pensionskassen) müssten Beiträge bezahlt werden. Auch dabei sei die Frage der Finanzierung ebenso unbeachtlich wie bei einer Direktversicherung. Würde man den Anteil, der mit freiwilligen Beiträgen finanziert worden sei, nicht heranziehen, trete eine Ungleichbehandlung mit denjenigen ein, die weiterhin beschäftigt seien und die Beiträge z.B. zu einer Direktversicherung ebenfalls aus ihrem Nettoeinkommen finanzieren würden. Dass die Klägerin nach dem Ende ihrer Beschäftigung Versicherungsnehmerin geworden sei, ändere an der Beitragspflicht nichts. Durch den Wechsel der Versicherungsnehmerin hätten sich die Vertragsbedingungen nicht geändert.
12 
Mit Urteil vom 10.04.2006, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 14.04.2006, wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte das SG aus, bei versicherungspflichtigen Rentnern würden der Beitragsbemessung unter anderem Versorgungsbezüge zugrunde gelegt. Zu den Versorgungsbezügen gehörten auch Renten der betrieblichen Altersversorgung. Die Direktversicherung sei der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezwecken würden. Diesen Anforderungen werde der ursprüngliche Versicherungsvertrag vom Juli 1991 gerecht. Die Leistung aus der Lebensversicherung verliere ihren Charakter als Versorgungsbezug auch nicht deshalb, weil sie – teilweise – durch eine Eigenleistung der Klägerin finanziert worden sei. Würden Versorgungsbezüge aus einer Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gezahlt, sei unerheblich, ob sie auf Leistungen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers bzw. des Bezugsberechtigten beruhen würden. Auch wenn der Arbeitgeber die Direktversicherung auf den Arbeitnehmer übertrage, bestehe noch ein hinreichender Zusammenhang zwischen den Leistungen aus der Lebensversicherung und der früheren Berufstätigkeit. Es handele sich hierbei um die Fortsetzung des bisherigen Versicherungsverhältnisses unter veränderten Bedingungen.
13 
Hiergegen richtet sie die am 11.05.2006 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie ist weiter der Auffassung, dass die Kapitallebensversicherung seit dem 01.01.1999 nicht im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis angespart worden sei. Seit diesem Datum sei keine "Direktversicherung" im Sinne des § 1 Abs. 2 BetrAVG fortgeführt worden. Das Arbeitsverhältnis sei beendet gewesen. Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung grenze den Rechtsstatus hinsichtlich der Rechte, die während des Arbeitsverhältnisses angespart worden seien, und dem Rechtsstatus "danach" ab. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestünden die früheren Verfügungsbeschränkungen nicht mehr. Die Klägerin hätte die von ihr geführte Lebensversicherung auch verkaufen können. Im übrigen hätten keine Sondervergünstigungen etwa in Form eines "Gruppen-Sondertarifes" bestanden. Die Annahme, auch zum Zeitpunkt der Auszahlung des Kapitalguthabens habe eine betriebliche Altersversorgung weiterhin bestanden, verletze Artikel 14 Grundgesetz (GG).
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. April 2006 sowie die Bescheide vom 20. Juni 2005 und 24. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2005 insoweit aufzuheben, als der festgesetzte monatliche Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01. Juli 2005 einen Betrag von 20.07 EUR übersteigt.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie erachtet das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Ausführungen hinsichtlich eines privaten Verkaufs des Lebensversicherungsvertrages seien für die Beurteilung dieses Rechtsstreits nicht relevant.
19 
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht komme und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 4 SGG nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheidet, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, ist zulässig und insbesondere statthaft, da die Berufung eine Beitragsforderung von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
22 
Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Einstufungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung unterliegt auch insoweit, als die Klägerin die Beiträge ab 01.01.1999 selbst bezahlt hat, der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. auch Urteile des Senats vom 15.11.2005 – L 11 KR 3216/05 –, vom 24.01.2006 – L 11 KR 2032/05, vom 11.04.2006 – L 11 KR 804/06; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 03.03.2006 – L 5 KR 89/04 und Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 05.05.2006 – L 1 KR 25/06 ER –).
23 
Wie das SG zu Recht dargelegt hat, wird bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung unter anderem der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- und/oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Zu solchen Versorgungsbezügen zählen auch Bezüge aus einer Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des BetrAVG vom 19.12.1974 (BGBl. I 3610). Anzuknüpfen ist dabei an den Zahlbetrag, nicht lediglich an den sogenannten Ertragsanteil (vgl. LSG Hamburg, 21.01.2004 – L 1 KR 24/02, P 10/02 –).
24 
Bei der Direktversicherung handelt es sich um eine vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer mit einem Versicherungsunternehmer im Wege einer Gruppen- oder Einzelversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall des Arbeitnehmers abgeschlossene Kapitalversicherung, bei welcher der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG). Als Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber zur Zahlung der Prämien verpflichtet. Direktversicherungsbeiträge werden pauschal besteuert, wobei der Satz der Pauschalbesteuerung von ursprünglich 10 % schrittweise auf 20 % angehoben wurde (§ 40 b Einkommenssteuergesetz – EStG). Die Pauschalbesteuerung von Prämien für eine Direktversicherung führt zu Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung, wenn die Direktversicherung zusätzlich zum Arbeitsentgelt tritt (BSG, Urteil vom 14.07.2004 – B 12 KR 10/02 R –), soweit ein jährlicher Höchstbetrag nicht überschritten wird.
25 
Die Versicherungsleistung aus der Direktversicherung ist grundsätzlich ein Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 26.03.1996 – 12 RV 21/95 – in SozR 3 – 2500 § 229 Nr. 13).
26 
Dass eine solche Konstellation bei der Klägerin vorlag, ergibt sich aus dem Versicherungsschein der V Lebensversicherungs-AG vom 12.07.1991. Begünstigte des Vertrags war die Klägerin. Versicherungsnehmer war der Arbeitgeber der Klägerin, der die Beiträge leistete. Als Ablaufalter war die Vollendung des 59. Lebensjahres bestimmt worden. Insoweit besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistung aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit der Klägerin.
27 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Klägerin seit 01.01.1999 die Versicherungsprämien selbst bezahlt hat, Versicherungsnehmerin wurde und die Kapitalleistung erst nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt worden ist. Die "Betrieblichkeit" der betrieblichen Altersversorgung besteht dadurch weiterhin. Dies hatte das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 08.12.1998 – 12 RK 46/86 – zwar noch ausdrücklich offen gelassen. In späteren Entscheidungen hat es jedoch auch Renten in die Beitragspflicht mit einbezogen, wenn der Versicherte der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung nur aufgrund einer früheren Berufstätigkeit beitreten konnte, auch wenn er während der Mitgliedschaft keine Berufstätigkeiten mehr ausgeübt und die Beiträge allein getragen hat (vgl. BSG, Urteil vom 06.02.1992 – 12 RK 37/91 – und vom 26.03.1996 – 12 RK 21/95 –).
28 
Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit besteht hier deshalb, weil die Klägerin die Lebensversicherung nur deshalb ausbezahlt bekommen hat, weil ihr Arbeitgeber ursprünglich für sie diese Lebensversicherung abgeschlossen hat. Nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis hatte sie die Möglichkeit, diese vom Arbeitgeber abgeschlossene Lebensversicherung zu übernehmen. Sie hat weiterhin den selben Beitrag bezahlt. Der Vertrag wurde auf sie umgewandelt, er wurde nicht neu abgeschlossen. Dies zeigt sich auch darin, dass keinerlei Gesundheitsuntersuchung der Klägerin notwendig wurde, vielmehr allein auf schriftlichem Wege eine Änderung der Versicherungsnehmereigenschaft vorgenommen wurde.
29 
Hiervon ist auch nicht unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG abzuweichen. Der Gesetzgeber hat insoweit eine Regelung hinsichtlich der Abtretung und Beleihung der betrieblichen Altersversorgung getroffen und unterschiedliche Regeln für die Zeit während der betrieblichen Tätigkeit und nach Abschluss der betrieblichen Tätigkeit aufgestellt. Diese Regelung betrifft jedoch nur das arbeits- und privatrechtliche Verhältnis. Auf die Sozialversicherung ist diese Norm nicht übertragbar.
30 
Da die Kapitalleistung erst nach dem 01.01.2004, nämlich am 01.07.2005 fällig wurde, ist die Neuregelung für die Klägerin einschlägig. Ein Vertrauensschutz der Klägerin aus verfassungsrechtlichen Gründen wäre nur zu berücksichtigen, wenn es sich um eine echte Rückwirkung handeln würde. Eine solche läge vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen würde (BVerfGE 57, 361, 391) bzw. wenn die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollten und nicht für einen nach oder mit der Verkündung beginnenden Zeitraum (BVerfGE 72, 200, 242).
31 
Eine echte Rückwirkung ist indes vorliegend nicht gegeben.
32 
Vielmehr handelt es sich um eine unechte Rückwirkung. Eine unechte Rückwirkung liegt nach der Rechtsprechung des BVerfGE 95, 64, 86 – ständige Rechtsprechung – vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Von unechter Rückwirkung oder auch tatbestandlicher Rückanknüpfung wird auch gesprochen, wenn eine Norm künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BVerfGE 72, 200, 242; 79, 29, 45 ff.). Bei einer unechten Rückwirkung bzw. einer tatbestandlichen Rückanknüpfung wird somit ein Tatbestand geregelt, der zwar vor Gesetzesverkündung begonnen hat, aber noch nicht vollständig abgeschlossen oder – mit anderen Worten – bereits vor Verkündung "in Kraft gesetzt" worden ist (BVerfGE 97, 67, 79). So liegt es hier, da die Gesetzesänderung zwar vor Fälligwerden der Lebensversicherung in Kraft trat, aber der Wert der Altersversorgung dadurch geschmälert wurde. Die Direktversicherung wurde bereits 1991 abgeschlossen, gelangte aber erst am 01.07.2005, d.h. nach dem Stichtag der Änderung des § 229 SGB V durch das GMG zur Auszahlung.
33 
Eine unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig (Jarass, in Jarass/Pieroth, GG, Artikel 20 Rdnr. 73), weil das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlinteresse in der Regel das Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand einer ihn begünstigenden Rechtslage überwiegt. Die allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, ist im Sozialversicherungsrecht, ebenso wie im Steuerrecht, nicht geschützt.
34 
Auch im übrigen hat der Senat keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
35 
Die Neuregelung sollte gerade Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge beseitigen (BT-Drs. 15/1525 S. 139) und zu einer gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen führen (vgl. Peters in Kasseler Kommentar, § 229 SGB V Rdnr. 16). Deswegen verstößt die neue Regelung auch nicht gegen Artikel 3 GG, sondern dient gerade der Gleichbehandlung aller Versicherten.
36 
Ein Eingriff in Artikel 14 GG liegt ebenfalls nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt Artikel 14 GG grundsätzlich nicht gegen Zugriffe auf das Vermögen oder Einkommen durch Auferlegung von Geldleistungspflichten; das gilt auch für Zwangsbeiträge (vgl. Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 5. Aufl., Art. 14 Rdnr. 15; BSG Urteil vom 22.04.1986 – 12 RK 50/84 –).
37 
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
39 
Der Senat hat die Revision zugelassen, da er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.

Gründe

 
21 
Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 4 SGG nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheidet, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, ist zulässig und insbesondere statthaft, da die Berufung eine Beitragsforderung von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
22 
Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Einstufungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung unterliegt auch insoweit, als die Klägerin die Beiträge ab 01.01.1999 selbst bezahlt hat, der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. auch Urteile des Senats vom 15.11.2005 – L 11 KR 3216/05 –, vom 24.01.2006 – L 11 KR 2032/05, vom 11.04.2006 – L 11 KR 804/06; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 03.03.2006 – L 5 KR 89/04 und Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 05.05.2006 – L 1 KR 25/06 ER –).
23 
Wie das SG zu Recht dargelegt hat, wird bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung unter anderem der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- und/oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Zu solchen Versorgungsbezügen zählen auch Bezüge aus einer Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des BetrAVG vom 19.12.1974 (BGBl. I 3610). Anzuknüpfen ist dabei an den Zahlbetrag, nicht lediglich an den sogenannten Ertragsanteil (vgl. LSG Hamburg, 21.01.2004 – L 1 KR 24/02, P 10/02 –).
24 
Bei der Direktversicherung handelt es sich um eine vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer mit einem Versicherungsunternehmer im Wege einer Gruppen- oder Einzelversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall des Arbeitnehmers abgeschlossene Kapitalversicherung, bei welcher der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG). Als Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber zur Zahlung der Prämien verpflichtet. Direktversicherungsbeiträge werden pauschal besteuert, wobei der Satz der Pauschalbesteuerung von ursprünglich 10 % schrittweise auf 20 % angehoben wurde (§ 40 b Einkommenssteuergesetz – EStG). Die Pauschalbesteuerung von Prämien für eine Direktversicherung führt zu Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung, wenn die Direktversicherung zusätzlich zum Arbeitsentgelt tritt (BSG, Urteil vom 14.07.2004 – B 12 KR 10/02 R –), soweit ein jährlicher Höchstbetrag nicht überschritten wird.
25 
Die Versicherungsleistung aus der Direktversicherung ist grundsätzlich ein Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 26.03.1996 – 12 RV 21/95 – in SozR 3 – 2500 § 229 Nr. 13).
26 
Dass eine solche Konstellation bei der Klägerin vorlag, ergibt sich aus dem Versicherungsschein der V Lebensversicherungs-AG vom 12.07.1991. Begünstigte des Vertrags war die Klägerin. Versicherungsnehmer war der Arbeitgeber der Klägerin, der die Beiträge leistete. Als Ablaufalter war die Vollendung des 59. Lebensjahres bestimmt worden. Insoweit besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistung aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit der Klägerin.
27 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Klägerin seit 01.01.1999 die Versicherungsprämien selbst bezahlt hat, Versicherungsnehmerin wurde und die Kapitalleistung erst nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt worden ist. Die "Betrieblichkeit" der betrieblichen Altersversorgung besteht dadurch weiterhin. Dies hatte das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 08.12.1998 – 12 RK 46/86 – zwar noch ausdrücklich offen gelassen. In späteren Entscheidungen hat es jedoch auch Renten in die Beitragspflicht mit einbezogen, wenn der Versicherte der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung nur aufgrund einer früheren Berufstätigkeit beitreten konnte, auch wenn er während der Mitgliedschaft keine Berufstätigkeiten mehr ausgeübt und die Beiträge allein getragen hat (vgl. BSG, Urteil vom 06.02.1992 – 12 RK 37/91 – und vom 26.03.1996 – 12 RK 21/95 –).
28 
Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit besteht hier deshalb, weil die Klägerin die Lebensversicherung nur deshalb ausbezahlt bekommen hat, weil ihr Arbeitgeber ursprünglich für sie diese Lebensversicherung abgeschlossen hat. Nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis hatte sie die Möglichkeit, diese vom Arbeitgeber abgeschlossene Lebensversicherung zu übernehmen. Sie hat weiterhin den selben Beitrag bezahlt. Der Vertrag wurde auf sie umgewandelt, er wurde nicht neu abgeschlossen. Dies zeigt sich auch darin, dass keinerlei Gesundheitsuntersuchung der Klägerin notwendig wurde, vielmehr allein auf schriftlichem Wege eine Änderung der Versicherungsnehmereigenschaft vorgenommen wurde.
29 
Hiervon ist auch nicht unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG abzuweichen. Der Gesetzgeber hat insoweit eine Regelung hinsichtlich der Abtretung und Beleihung der betrieblichen Altersversorgung getroffen und unterschiedliche Regeln für die Zeit während der betrieblichen Tätigkeit und nach Abschluss der betrieblichen Tätigkeit aufgestellt. Diese Regelung betrifft jedoch nur das arbeits- und privatrechtliche Verhältnis. Auf die Sozialversicherung ist diese Norm nicht übertragbar.
30 
Da die Kapitalleistung erst nach dem 01.01.2004, nämlich am 01.07.2005 fällig wurde, ist die Neuregelung für die Klägerin einschlägig. Ein Vertrauensschutz der Klägerin aus verfassungsrechtlichen Gründen wäre nur zu berücksichtigen, wenn es sich um eine echte Rückwirkung handeln würde. Eine solche läge vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen würde (BVerfGE 57, 361, 391) bzw. wenn die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollten und nicht für einen nach oder mit der Verkündung beginnenden Zeitraum (BVerfGE 72, 200, 242).
31 
Eine echte Rückwirkung ist indes vorliegend nicht gegeben.
32 
Vielmehr handelt es sich um eine unechte Rückwirkung. Eine unechte Rückwirkung liegt nach der Rechtsprechung des BVerfGE 95, 64, 86 – ständige Rechtsprechung – vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Von unechter Rückwirkung oder auch tatbestandlicher Rückanknüpfung wird auch gesprochen, wenn eine Norm künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BVerfGE 72, 200, 242; 79, 29, 45 ff.). Bei einer unechten Rückwirkung bzw. einer tatbestandlichen Rückanknüpfung wird somit ein Tatbestand geregelt, der zwar vor Gesetzesverkündung begonnen hat, aber noch nicht vollständig abgeschlossen oder – mit anderen Worten – bereits vor Verkündung "in Kraft gesetzt" worden ist (BVerfGE 97, 67, 79). So liegt es hier, da die Gesetzesänderung zwar vor Fälligwerden der Lebensversicherung in Kraft trat, aber der Wert der Altersversorgung dadurch geschmälert wurde. Die Direktversicherung wurde bereits 1991 abgeschlossen, gelangte aber erst am 01.07.2005, d.h. nach dem Stichtag der Änderung des § 229 SGB V durch das GMG zur Auszahlung.
33 
Eine unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig (Jarass, in Jarass/Pieroth, GG, Artikel 20 Rdnr. 73), weil das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlinteresse in der Regel das Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand einer ihn begünstigenden Rechtslage überwiegt. Die allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, ist im Sozialversicherungsrecht, ebenso wie im Steuerrecht, nicht geschützt.
34 
Auch im übrigen hat der Senat keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
35 
Die Neuregelung sollte gerade Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge beseitigen (BT-Drs. 15/1525 S. 139) und zu einer gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen führen (vgl. Peters in Kasseler Kommentar, § 229 SGB V Rdnr. 16). Deswegen verstößt die neue Regelung auch nicht gegen Artikel 3 GG, sondern dient gerade der Gleichbehandlung aller Versicherten.
36 
Ein Eingriff in Artikel 14 GG liegt ebenfalls nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt Artikel 14 GG grundsätzlich nicht gegen Zugriffe auf das Vermögen oder Einkommen durch Auferlegung von Geldleistungspflichten; das gilt auch für Zwangsbeiträge (vgl. Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 5. Aufl., Art. 14 Rdnr. 15; BSG Urteil vom 22.04.1986 – 12 RK 50/84 –).
37 
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
39 
Der Senat hat die Revision zugelassen, da er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.