Sozialgericht Mannheim Urteil, 05. Juli 2007 - S 9 KR 196/07

published on 05/07/2007 00:00
Sozialgericht Mannheim Urteil, 05. Juli 2007 - S 9 KR 196/07
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Tenor

1. Der Bescheid vom 22.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2006 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte erstattet der Klägerin die außergerichtlichen Kosten.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob die (noch) 40jährige Klägerin anlässlich der Auszahlung ihrer Lebensversicherung zum 01.08.2006 (Kapitalleistung: 20.209,13 EUR) für die Dauer von zehn Jahren einen zusätzlichen Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeitrag entrichten muss (ab 01.09.2006 zusammen 27,78 EUR).
Die Klägerin war früher bei der Zi. GmbH (Z.) beschäftigt. Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung schloss der Arbeitgeber zugunsten der Klägerin ab dem 01.09.1991 bei der R + V Lebensversicherung AG (W.) im Rahmen der Direktversicherung eine Lebensversicherung ab. Diese Versicherung wurde zum 01.07.1993 in eine Privatversicherung zugunsten der Klägerin umgestellt.
Zum 01.08.2006 löste die Klägerin die Lebensversicherung auf. Sie erhielt eine Kapitalleistung von 20.209,13 EUR.
Mit ihrem Bescheid vom 22.08.2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass seit dem 01.01.2004 auch einmalige Kapitalleistungen der Beitragspflicht in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen. Die Beklagte zog für die Berechnung des monatlichen Beitrages 1/120 des Zahlbetrages heran (168,41 EUR), so dass sich im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung ein monatlicher Beitrag von 24,92 EUR (Beitragssatz 14,8 %) und im Bereich der Gesetzlichen Pflegeversicherung ein Beitrag von 2,86 EUR (Beitragssatz: 1,7 %) ergab. Somit errechnete sich ein monatlicher Gesamtbeitrag von 27,78 EUR.
Hiergegen erhob die Klägerin am 04.09.2006 Widerspruch und trug vor, die Beiträge für diese Versicherung seien ab dem 01.11.1995 von ihr selbst eingezahlt worden. Sodann sei der Versicherungsvertrag einige Jahre stillgelegt worden. Mit Hinweis auf einen Beschluss des Sozialgerichtes Hamburg vom 17.01.2006 vertrat die Klägerin die Auffassung, dass der Auszahlungsbetrag der Lebensversicherung nicht der Beitragspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung unterlag.
Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 15.11.2005 bekräftigte die ihren Standpunkt (Widerspruchsbescheid vom 13.12.2006).
Am 15.01.2007 hat die Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Sozialgericht erhoben und trägt vor, die ursprünglich vom früheren Arbeitgeber der Klägerin abgeschlossene Direktversicherung habe durch die Vertragsumwandlung im Jahr 1993 ihren Charakter als betriebliche Altersversorgung verloren. Die Klägerin habe den Versicherungsvertrag sodann fortgeführt und die erforderlichen Beiträge aus ihrem versteuerten und der Sozialabgabenpflicht unterworfenen Einkommen entrichtet. Ein institutioneller Bezug zum Arbeitsverhältnis sei nicht mehr gegeben. Im Übrigen habe die Klägerin die Auszahlung der Kapitalleistung nicht in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erhalten. Vielmehr habe die Klägerin den Vertrag wegen ihrer Arbeitslosigkeit und der finanziellen Schwierigkeiten während ihrer Erziehungszeit vorzeitig in Anspruch genommen. Allenfalls könnte der Teil der Versicherungssumme, der der Beitragsleistung des Arbeitsgebers gegenüber steht, der Sozialabgabenpflicht unterliegen. Der größere Teil, der auf den von der Klägerin selbst entrichteten Beiträgen beruht, müsste in jedem Fall abgabenfrei sein.
Somit beantragt die Klägerin,
den Bescheid vom 22.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2006 aufzuheben.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Sie geht nach wie vor davon aus, dass die Kapitalleistung der Lebensversicherung aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig ist.
13 
Am 23.03.2007 teilt die R + V Lebensversicherung AG mit, dass der vom früheren Arbeitgeber am 01.09.1991 geschlossene Versicherungsvertrag zum 01.07.1993 in eine Privatversicherung umgestellt worden ist. In der Zeit vom 01.09.1991 bis zum 01.07.1993 betrug der monatliche Beitrag, der durch den Arbeitgeber entrichtet wurde, 250,00 DM (zusammen 5.500,00 DM). Vom 01.07.1993 bis zum 01.10.2004 hat die Klägerin monatlich 250,00 DM, zusammen also 33.750,00 DM eingezahlt. Danach ist die Versicherung beitragsfrei gestellt worden.
14 
Die Beteiligten stimmen einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zu.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
17 
Die zulässige Anfechtungsklage erweist sich als begründet.
18 
§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch V (SGB V) ordnet an, dass Einnahmen, die dem Zahlbetrag einer Rente vergleichbar sind (Versorgungsbezüge) im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden. Dies konkretisiert § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V dahin, dass Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung als Versorgungsbezüge angesehen werden, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden.
19 
Gemessen an diesen rechtlichen Kriterien ergibt sich zur Überzeugung des Gerichtes, dass die Kapitalzahlung, die die Klägerin bei Auflösung der Lebensversicherung erhalten hat, nicht der Beitragspflicht unterliegt.
20 
Hierfür sind folgende Überlegungen leitend:
21 
Schon dem Gesetzeswortlaut nach sind Versorgungsbezüge nur beitragspflichtig, wenn und soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Klägerin derzeit erst 40 Jahre alt ist, so dass es fernliegt davon auszugehen, dass die Auszahlung im August 2006 zur Altersversorgung erfolgt ist. Auch Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit liegen nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus der Akte, dass die Klägerin seinerzeit als alleinerziehende Mutter in Geldschwierigkeiten steckte und deshalb die Lebensversicherung vorzeitig aufgelöst hat. Dies entspricht nicht dem Gesetzeswortlaut von § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass eine Gegenüberstellung der Beitragszahlung durch den früheren Arbeitgeber und durch die Klägerin ergibt, dass der frühere Arbeitgeber für eine Dauer von 22 Monaten eine Beitragssumme von 5.500,00 DM getragen hat, während die Klägerin für eine Dauer von 136 Monaten eine Beitragssumme von insgesamt 33.750,00 DM aufgebracht hat. Somit entfallen auf den Arbeitgeber lediglich 14 % der Beitragssumme, während die Klägerin 86 % der Beitragssumme aufgebracht hat. Nach Auffassung des Gerichtes erscheint es daher in der Tat unbillig den Auszahlungsbetrag jetzt erneut der Beitragspflicht zu unterwerfen, weil die Klägerin ihren 86%igen Beitragsanteil aus ihrem Einkommen, das bereits der Sozialabgabenpflicht unterworfen war, aufgebracht hat. Somit würde eine erneute Beitragslast zu einer unzulässigen doppelten Belastung mit Sozialabgaben führen.
22 
Das Gericht verkennt bei seiner Entscheidung nicht, dass die Rechtsprechung in einer Vielzahl von Entscheidungen davon ausgeht, dass im Rahmen von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V für die Qualifizierung einer betrieblichen Altersversorgung als beitragspflichtiges Einkommen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung eine sog. institutionelle Abgrenzung erfolgt. Danach bleibt der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung auch dann bestehen, wenn der entsprechende Versicherungsvertrag später umgestellt wird und die Beiträge in der Folge alleine vom Versicherten (und nicht mehr vom Arbeitgeber) getragen werden sowie wenn eine vorzeitige Auflösung des Vertrages erfolgt (grundlegend BSG, Urteil vom 18.12.1984 - 12 RK 36/84, zuletzt BSG Urteil vom 13.09.2006 - B 12 KR 5/06 R, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2005 - L 11 KR 3216/05 sowie Urteile vom 13.12.2005 - L 11 KR 4346/05, vom 24.01.2006 - L 11 KR 2032/05, vom 29.03.2006 - L 11 KR 604/06, vom 11.04.2006 - L 11 KR 804/06 sowie vom 31.07.2006 - L 11 KR 2454/06 sowie Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.11.2006 - L 16 KR 143/06 und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.11.2006 - L 9 B 409/06 KR-ER).
23 
Dem hingegen geht das Sozialgericht Hamburg (Beschluss vom 17.01.2006 - S 28 KR 1122/05 ER) davon aus, dass dieser institutionelle Bezug zu einem Arbeitsverhältnis entfällt, wenn der Versicherte nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis den überwiegenden Teil der Beitragssumme aus seinem eigenen Einkommen aufgebracht hat. Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an. Dabei muss vorliegend besonders berücksichtigt werden, dass die Klägerin wie eingangs betont erst 40 Jahre alt ist und insgesamt 86 % der Beitragssumme aufgebracht hat. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt erheblich von den Lebenssachverhalten, die den oben zitierten Entscheidungen zugrunde liegen. Soweit ersichtlich betreffen diese Entscheidungen deutlich ältere Klägerinnen bzw. Kläger und beziehen sich auf Sachverhalte, in denen der überwiegende Anteil der Beitragssumme im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung durch den Arbeitgeber finanziert worden ist. Vor diesem Hintergrund erscheint eine höchstrichterliche Klärung, ob die institutionelle Betrachtung auch in einem derart atypischen Sonderfall gelten soll, geboten. Nach Auffassung des Gerichtes erscheint dies nicht sachgerecht.
24 
Daher ist die Klage erfolgreich. Dies berücksichtigt die auf § 193 SGG beruhende Kostenentscheidung.

Gründe

 
16 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
17 
Die zulässige Anfechtungsklage erweist sich als begründet.
18 
§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch V (SGB V) ordnet an, dass Einnahmen, die dem Zahlbetrag einer Rente vergleichbar sind (Versorgungsbezüge) im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden. Dies konkretisiert § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V dahin, dass Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung als Versorgungsbezüge angesehen werden, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden.
19 
Gemessen an diesen rechtlichen Kriterien ergibt sich zur Überzeugung des Gerichtes, dass die Kapitalzahlung, die die Klägerin bei Auflösung der Lebensversicherung erhalten hat, nicht der Beitragspflicht unterliegt.
20 
Hierfür sind folgende Überlegungen leitend:
21 
Schon dem Gesetzeswortlaut nach sind Versorgungsbezüge nur beitragspflichtig, wenn und soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Klägerin derzeit erst 40 Jahre alt ist, so dass es fernliegt davon auszugehen, dass die Auszahlung im August 2006 zur Altersversorgung erfolgt ist. Auch Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit liegen nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus der Akte, dass die Klägerin seinerzeit als alleinerziehende Mutter in Geldschwierigkeiten steckte und deshalb die Lebensversicherung vorzeitig aufgelöst hat. Dies entspricht nicht dem Gesetzeswortlaut von § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass eine Gegenüberstellung der Beitragszahlung durch den früheren Arbeitgeber und durch die Klägerin ergibt, dass der frühere Arbeitgeber für eine Dauer von 22 Monaten eine Beitragssumme von 5.500,00 DM getragen hat, während die Klägerin für eine Dauer von 136 Monaten eine Beitragssumme von insgesamt 33.750,00 DM aufgebracht hat. Somit entfallen auf den Arbeitgeber lediglich 14 % der Beitragssumme, während die Klägerin 86 % der Beitragssumme aufgebracht hat. Nach Auffassung des Gerichtes erscheint es daher in der Tat unbillig den Auszahlungsbetrag jetzt erneut der Beitragspflicht zu unterwerfen, weil die Klägerin ihren 86%igen Beitragsanteil aus ihrem Einkommen, das bereits der Sozialabgabenpflicht unterworfen war, aufgebracht hat. Somit würde eine erneute Beitragslast zu einer unzulässigen doppelten Belastung mit Sozialabgaben führen.
22 
Das Gericht verkennt bei seiner Entscheidung nicht, dass die Rechtsprechung in einer Vielzahl von Entscheidungen davon ausgeht, dass im Rahmen von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V für die Qualifizierung einer betrieblichen Altersversorgung als beitragspflichtiges Einkommen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung eine sog. institutionelle Abgrenzung erfolgt. Danach bleibt der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung auch dann bestehen, wenn der entsprechende Versicherungsvertrag später umgestellt wird und die Beiträge in der Folge alleine vom Versicherten (und nicht mehr vom Arbeitgeber) getragen werden sowie wenn eine vorzeitige Auflösung des Vertrages erfolgt (grundlegend BSG, Urteil vom 18.12.1984 - 12 RK 36/84, zuletzt BSG Urteil vom 13.09.2006 - B 12 KR 5/06 R, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2005 - L 11 KR 3216/05 sowie Urteile vom 13.12.2005 - L 11 KR 4346/05, vom 24.01.2006 - L 11 KR 2032/05, vom 29.03.2006 - L 11 KR 604/06, vom 11.04.2006 - L 11 KR 804/06 sowie vom 31.07.2006 - L 11 KR 2454/06 sowie Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.11.2006 - L 16 KR 143/06 und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.11.2006 - L 9 B 409/06 KR-ER).
23 
Dem hingegen geht das Sozialgericht Hamburg (Beschluss vom 17.01.2006 - S 28 KR 1122/05 ER) davon aus, dass dieser institutionelle Bezug zu einem Arbeitsverhältnis entfällt, wenn der Versicherte nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis den überwiegenden Teil der Beitragssumme aus seinem eigenen Einkommen aufgebracht hat. Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an. Dabei muss vorliegend besonders berücksichtigt werden, dass die Klägerin wie eingangs betont erst 40 Jahre alt ist und insgesamt 86 % der Beitragssumme aufgebracht hat. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt erheblich von den Lebenssachverhalten, die den oben zitierten Entscheidungen zugrunde liegen. Soweit ersichtlich betreffen diese Entscheidungen deutlich ältere Klägerinnen bzw. Kläger und beziehen sich auf Sachverhalte, in denen der überwiegende Anteil der Beitragssumme im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung durch den Arbeitgeber finanziert worden ist. Vor diesem Hintergrund erscheint eine höchstrichterliche Klärung, ob die institutionelle Betrachtung auch in einem derart atypischen Sonderfall gelten soll, geboten. Nach Auffassung des Gerichtes erscheint dies nicht sachgerecht.
24 
Daher ist die Klage erfolgreich. Dies berücksichtigt die auf § 193 SGG beruhende Kostenentscheidung.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,1.Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst
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published on 31/07/2006 00:00

Tatbestand   1  Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt. 2  Die 1940 geb
published on 11/04/2006 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Ta
published on 24/01/2006 00:00

Tatbestand   1  Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (Beitragspflicht der Kapitalzahlung aus einer Lebensversicherung) streitig. 2  Der 1941 geborene Kläger
published on 13/12/2005 00:00

Tatbestand   1  Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, d.h. die Beitragspflicht der Kapitalzahlung aus einer Lebensversicherung streitig. 2  Der 1939 geboren
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Annotations

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.