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Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 4 SGG nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheidet, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, ist zulässig und insbesondere statthaft, da die Berufung eine Beitragsforderung von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
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Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Einstufungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung unterliegt auch insoweit, als die Klägerin die Beiträge ab 01.01.1999 selbst bezahlt hat, der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. auch Urteile des Senats vom 15.11.2005 – L 11 KR 3216/05 –, vom 24.01.2006 – L 11 KR 2032/05, vom 11.04.2006 – L 11 KR 804/06; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 03.03.2006 – L 5 KR 89/04 und Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 05.05.2006 – L 1 KR 25/06 ER –).
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Wie das SG zu Recht dargelegt hat, wird bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung unter anderem der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- und/oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Zu solchen Versorgungsbezügen zählen auch Bezüge aus einer Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des BetrAVG vom 19.12.1974 (BGBl. I 3610). Anzuknüpfen ist dabei an den Zahlbetrag, nicht lediglich an den sogenannten Ertragsanteil (vgl. LSG Hamburg, 21.01.2004 – L 1 KR 24/02, P 10/02 –).
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Bei der Direktversicherung handelt es sich um eine vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer mit einem Versicherungsunternehmer im Wege einer Gruppen- oder Einzelversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall des Arbeitnehmers abgeschlossene Kapitalversicherung, bei welcher der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG). Als Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber zur Zahlung der Prämien verpflichtet. Direktversicherungsbeiträge werden pauschal besteuert, wobei der Satz der Pauschalbesteuerung von ursprünglich 10 % schrittweise auf 20 % angehoben wurde (§ 40 b Einkommenssteuergesetz – EStG). Die Pauschalbesteuerung von Prämien für eine Direktversicherung führt zu Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung, wenn die Direktversicherung zusätzlich zum Arbeitsentgelt tritt (BSG, Urteil vom 14.07.2004 – B 12 KR 10/02 R –), soweit ein jährlicher Höchstbetrag nicht überschritten wird.
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Die Versicherungsleistung aus der Direktversicherung ist grundsätzlich ein Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 26.03.1996 – 12 RV 21/95 – in SozR 3 – 2500 § 229 Nr. 13).
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Dass eine solche Konstellation bei der Klägerin vorlag, ergibt sich aus dem Versicherungsschein der V Lebensversicherungs-AG vom 12.07.1991. Begünstigte des Vertrags war die Klägerin. Versicherungsnehmer war der Arbeitgeber der Klägerin, der die Beiträge leistete. Als Ablaufalter war die Vollendung des 59. Lebensjahres bestimmt worden. Insoweit besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistung aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit der Klägerin.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Klägerin seit 01.01.1999 die Versicherungsprämien selbst bezahlt hat, Versicherungsnehmerin wurde und die Kapitalleistung erst nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt worden ist. Die "Betrieblichkeit" der betrieblichen Altersversorgung besteht dadurch weiterhin. Dies hatte das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 08.12.1998 – 12 RK 46/86 – zwar noch ausdrücklich offen gelassen. In späteren Entscheidungen hat es jedoch auch Renten in die Beitragspflicht mit einbezogen, wenn der Versicherte der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung nur aufgrund einer früheren Berufstätigkeit beitreten konnte, auch wenn er während der Mitgliedschaft keine Berufstätigkeiten mehr ausgeübt und die Beiträge allein getragen hat (vgl. BSG, Urteil vom 06.02.1992 – 12 RK 37/91 – und vom 26.03.1996 – 12 RK 21/95 –).
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Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit besteht hier deshalb, weil die Klägerin die Lebensversicherung nur deshalb ausbezahlt bekommen hat, weil ihr Arbeitgeber ursprünglich für sie diese Lebensversicherung abgeschlossen hat. Nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis hatte sie die Möglichkeit, diese vom Arbeitgeber abgeschlossene Lebensversicherung zu übernehmen. Sie hat weiterhin den selben Beitrag bezahlt. Der Vertrag wurde auf sie umgewandelt, er wurde nicht neu abgeschlossen. Dies zeigt sich auch darin, dass keinerlei Gesundheitsuntersuchung der Klägerin notwendig wurde, vielmehr allein auf schriftlichem Wege eine Änderung der Versicherungsnehmereigenschaft vorgenommen wurde.
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Hiervon ist auch nicht unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG abzuweichen. Der Gesetzgeber hat insoweit eine Regelung hinsichtlich der Abtretung und Beleihung der betrieblichen Altersversorgung getroffen und unterschiedliche Regeln für die Zeit während der betrieblichen Tätigkeit und nach Abschluss der betrieblichen Tätigkeit aufgestellt. Diese Regelung betrifft jedoch nur das arbeits- und privatrechtliche Verhältnis. Auf die Sozialversicherung ist diese Norm nicht übertragbar.
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Da die Kapitalleistung erst nach dem 01.01.2004, nämlich am 01.07.2005 fällig wurde, ist die Neuregelung für die Klägerin einschlägig. Ein Vertrauensschutz der Klägerin aus verfassungsrechtlichen Gründen wäre nur zu berücksichtigen, wenn es sich um eine echte Rückwirkung handeln würde. Eine solche läge vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen würde (BVerfGE 57, 361, 391) bzw. wenn die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollten und nicht für einen nach oder mit der Verkündung beginnenden Zeitraum (BVerfGE 72, 200, 242).
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Eine echte Rückwirkung ist indes vorliegend nicht gegeben.
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Vielmehr handelt es sich um eine unechte Rückwirkung. Eine unechte Rückwirkung liegt nach der Rechtsprechung des BVerfGE 95, 64, 86 – ständige Rechtsprechung – vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Von unechter Rückwirkung oder auch tatbestandlicher Rückanknüpfung wird auch gesprochen, wenn eine Norm künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BVerfGE 72, 200, 242; 79, 29, 45 ff.). Bei einer unechten Rückwirkung bzw. einer tatbestandlichen Rückanknüpfung wird somit ein Tatbestand geregelt, der zwar vor Gesetzesverkündung begonnen hat, aber noch nicht vollständig abgeschlossen oder – mit anderen Worten – bereits vor Verkündung "in Kraft gesetzt" worden ist (BVerfGE 97, 67, 79). So liegt es hier, da die Gesetzesänderung zwar vor Fälligwerden der Lebensversicherung in Kraft trat, aber der Wert der Altersversorgung dadurch geschmälert wurde. Die Direktversicherung wurde bereits 1991 abgeschlossen, gelangte aber erst am 01.07.2005, d.h. nach dem Stichtag der Änderung des § 229 SGB V durch das GMG zur Auszahlung.
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Eine unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig (Jarass, in Jarass/Pieroth, GG, Artikel 20 Rdnr. 73), weil das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlinteresse in der Regel das Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand einer ihn begünstigenden Rechtslage überwiegt. Die allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, ist im Sozialversicherungsrecht, ebenso wie im Steuerrecht, nicht geschützt.
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Auch im übrigen hat der Senat keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
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Die Neuregelung sollte gerade Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge beseitigen (BT-Drs. 15/1525 S. 139) und zu einer gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen führen (vgl. Peters in Kasseler Kommentar, § 229 SGB V Rdnr. 16). Deswegen verstößt die neue Regelung auch nicht gegen Artikel 3 GG, sondern dient gerade der Gleichbehandlung aller Versicherten.
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Ein Eingriff in Artikel 14 GG liegt ebenfalls nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt Artikel 14 GG grundsätzlich nicht gegen Zugriffe auf das Vermögen oder Einkommen durch Auferlegung von Geldleistungspflichten; das gilt auch für Zwangsbeiträge (vgl. Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 5. Aufl., Art. 14 Rdnr. 15; BSG Urteil vom 22.04.1986 – 12 RK 50/84 –).
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Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
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Der Senat hat die Revision zugelassen, da er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.
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