Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Apr. 2007 - L 11 KR 2644/05

bei uns veröffentlicht am17.04.2007

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom

30. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin seit 01.01.1998 versicherungspflichtig beschäftigt ist.
Die am ... 1959 geborene Klägerin, die bei der Beklagten freiwillig versichert ist, war ihren Angaben zufolge von 1974 bis 1987 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Mit Gesellschaftsvertrag vom 14.12.1987 wurde die Beigeladene Ziffer 3 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Wach- und Schließgeschäftes, die Übernahme von Dienstleistungen sowie der Handel und die Installation von Alarm- und Meldeanlagen. Gesellschafter waren die Klägerin mit einer Stammeinlage von 10.000,-- DM und der Betriebswirt K. (K.), der mit Gesellschafterbeschluss vom gleichen Tage zum ersten Geschäftsführer bestellt wurde, mit einer Stammeinlage von 40.000,-- DM. Die Geschäftsführer bedurften nach dem Gesellschaftsvertrag der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss für den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken, alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgingen sowie alle Geschäfte, welche die Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss für zustimmungsbedürftig erklärten.
Mit Vertrag vom 22.12.1997 verkauften die Gesellschafter der Beigeladenen zu 3.) ihre Geschäftsanteile an die S. B. GmbH zum 31.12.1997, 24 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt hielten neben der Klägerin (Anteil 10.000,-- DM) und dem Gründungsgesellschafter K. (Anteil 7.000,-- DM) zwei weitere Gesellschafter Anteile von jeweils 7.500,-- DM des Stammkapitals, außerdem hielt die Klägerin treuhänderisch einen Geschäftsanteil von 18.000,-- DM für K.. Die S. B. GmbH gehört zur S. AG, S., die auch im Überwachungsbereich tätig ist.
Nach dem ab 01.01.1998 geltenden Geschäftsführervertrag zwischen der Klägerin und der Beigeladenen Ziffer 3 nebst Anlagen sowie einer Bestätigung der S. Gruppe vom September 2003 ist die Klägerin allein vertretungsbefugt, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und an keine feste Arbeitszeit gebunden. Sie erhält ein festes Jahresgehalt in Höhe von 144.000,-- DM, jeweils zahlbar in zwölf gleichen monatlichen Raten am Ende eines jeden Monats, mit dem Überstunden, Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit abgegolten sind, zusätzlich eine Tantieme in Höhe von 10 % des Jahresergebnisses der Gesellschaft sowie eine Umsatzprovision in Höhe von 20 % des Betrages, der über dem Deckungsbeitrag des jeweiligen Auftrags liegt. Die Klägerin, die im Falle der Arbeitsunfähigkeit verpflichtet ist, vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, hat im Krankheitsfall Anspruch auf Fortzahlung der monatlichen Festbezüge für die Dauer von sechs Wochen. Außerdem hat sie Anspruch auf einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen. Der Vertrag ist ordentlich kündbar unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten. Zum weiteren Geschäftsführer ist seit 28.07.1998 H. W. bestellt, der gleichzeitig auch die Geschäftsführerstellung bei der S. B. GmbH und den Posten des Vorstandsvorsitzenden der S. AG inne hat. Zwischen der Beigeladenen Ziffer 3 und der Firma S. B. GmbH als herrschendem Unternehmen wurde am 21.12.2001 ein Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen, dem die Gesellschafterversammlungen zustimmten.
Die Klägerin war in der streitbefangenen Zeit als versicherungspflichtige Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung angemeldet. Es wurden Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung abgeführt. Ausweislich der Angaben der Klägerin im Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung wurde von der Vergütung der Klägerin Lohnsteuer abgeführt, die Verbuchung erfolgte als Lohn/Gehalt.
Mit Schreiben vom 07.11.2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Prüfung ihrer Sozialversicherungspflicht und Rückerstattung der bezahlten Beiträge seit 01.01.1998.
Mit Bescheid (ohne Rechtsmittelbelehrung) vom 21.11.2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, nach der Gewichtung aller maßgeblichen Gesichtspunkte trage sie als Geschäftsführerin der Beigeladenen Ziffer 3 kein erhebliches unternehmerisches Risiko, weshalb sie sozialversicherungspflichtig sei. Die Klägerin könne diese Beurteilung von der Beigeladenen Ziffer 2 prüfen lassen.
Dem widersprach die Klägerin und wandte mit Schreiben vom 30.12.2003 ein, auch Geschäftsführer, die nicht am Kapital beteiligt seien, könnten als Unternehmer gelten. Entscheidend sei hierfür nur, dass der Betreffende nicht Weisungen in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsausführung unterliege bzw. seine Leistung nicht in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung erfolge. Einer Sozialversicherungspflicht stehe entgegen, wenn der Geschäftsführer besondere Branchenkenntnisse und/oder sonstige Erfahrungen mitbringe. Da die Gesellschafter in diesem Fall faktisch gar nicht in der Lage seien, dem fachkundigen Geschäftsführer Weisungen zu erteilen, werde dieses Kriterium von der Rechtssprechung als starkes Indiz für eine beherrschende Stellung des Geschäftsführers angesehen. Aufgrund ihrer fachlichen Kenntnis habe sie maßgeblichen Einfluss auf Gesellschafterversammlungen. Sie sei hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsdauer nicht an Weisungen gebunden. Sie sei vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit und einzelvertretungsbefugt, auch ihr Gehalt sei in starkem Maße vom Erfolg der Firma abhängig. Die seit dem 01.01.1998 bezahlten Beiträge seien nach § 26 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) erstattungspflichtig.
Die Beigeladene zu 2.) teilte unter dem 08.03.2004 der Beklagten mit, nach Erlass des positiven Feststellungsbescheides werde sie die Zustimmungserklärung nach § 336 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) abgeben. Die Klägerin sei Fremdgeschäftsführerin. Sie habe keine Anteile an der B.-GmbH. Es bestünden keine familienhaften Bindungen zu einem Mehrheitsgesellschafter, eine Arbeitnehmereigenschaft liege folglich vor.
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Hinsichtlich der beantragten Beitragserstattung teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass über die Erstattung der Beiträge erst entschieden werden könne, wenn es im vorliegenden Verfahren zu einer endgültigen Entscheidung gekommen sei. Vorher könne die Beitragszahlung nicht gestoppt oder die bisher gezahlten Beiträge zurückerstattet werden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück: Maßgebend für die Beurteilung einer Beschäftigung in einer GmbH als Geschäftsführer sei, dass der Geschäftsführer ein erhebliches Unternehmerrisiko trage und das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Im Falle der Klägerin sprächen für eine versicherungsfreie Tätigkeit, dass die Klägerin über die nötige Branchenkenntnis verfüge, als Geschäftsführerin vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB befreit und einzelvertretungsbefugt sei, nicht mit den anderen Gesellschaftern verwandt und in ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden an Ort, Art und Zeit sei. Für eine Versicherungspflicht spreche, dass die Klägerin keine Kapitalanteile besitze und deshalb keinen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft habe, keine Sperrminorität besitze und somit Gesellschafterbeschlüsse nicht maßgeblich beeinflussen könne, einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr habe und eine Vergütung in Höhe von 7.200,-- EUR sowie bei entsprechender Ertragslage eine Tantieme/Provision erhalte. Außerdem erhalte die Klägerin Lohnfortzahlung für sechs Wochen im Krankheitsfall und habe eine Kündigungsfrist von sechs Monaten. Nach der Gewichtung aller maßgeblichen Gesichtspunkte trage die Klägerin als Geschäftsführerin der Beigeladenen Ziffer 3 kein erhebliches unternehmerisches Risiko und sei deshalb sozialversicherungspflichtig. Auch die Zustimmungserklärung der Bundesagentur für Arbeit nach § 336 SGB III habe ergeben, dass die Beschäftigung der Klägerin ab dem 01.01.1998 versicherungspflichtig zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sei.
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Deswegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Konstanz mit der Begründung, sie sei in der Zeit vom 14.12.1987 bis 31.12.1997 bei der Beigeladenen Ziffer 3 als Gesellschafter-Geschäftsführerin mit einem Stammkapital von 20 % beschäftigt gewesen. Während dieser Zeit sei sie als Unternehmerin freiwilliges Mitglied bei der Beklagten gewesen. Im Zuge des Verkaufs der Beigeladenen Ziffer 3 an die S. B. GmbH vom 22.12.1997 seien auch ihre Geschäftsanteile in Höhe von 20 % an die S. B. GmbH verkauft worden. Das Unternehmen S. B. GmbH firmiere nach außen weiterhin unter dem Namen der Beigeladenen Ziffer 3. Seit 01.01.1998 sei sie Geschäftsführerin bei der Beigeladenen Ziffer 3 und habe seither Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung entrichtet. Nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG) stehe ein GmbH-Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung nicht zwangsläufig in einem Arbeitnehmerverhältnis. Auch bei ihm könnten die Verhältnisse derart liegen, dass Selbständigkeit und damit keine Versicherungspflicht angenommen werden müsse. Die Beklagte habe zwar die verschiedenen Einzelmerkmale genannt, jedoch in keiner Weise berücksichtigt, dass den verschiedenen Einzelmerkmalen im Rahmen der Prüfung der Versicherungspflicht unterschiedliches Gewicht zukomme. Die Bewertung sei floskelhaft erfolgt und es sei offensichtlich, dass eine Gewichtung der maßgeblichen Einzelmerkmale gerade nicht vorgenommen worden sei. In ihrem Fall sei zu berücksichtigen, dass sie von § 181 BGB befreit sei und als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin völlig selbständig arbeite. Ihre fachlichen Kenntnisse hätten maßgeblichen Einfluss bei Gesellschafterversammlungen, da sie über die insoweit überragenden Branchenkenntnisse verfüge. Die Mitglieder der S.-Gruppe mit Sitz in der S., welche Gesellschafter der S. B. GmbH bzw. der Beigeladenen Ziffer 3 seien, würden ihr gegenüber durch Herrn W. vertreten, der als zweiter Geschäftsführer und Gesellschafter direkter Ansprechpartner sei. Sämtliche Vertragsabschlüsse, Einkäufe und Einstellungen und Entlassungen der Beigeladenen Ziffer 3 würden allein durch sie (Klägerin) getätigt. Da die Gesellschafter vorliegend gar nicht in der Lage seien, ihr als fachkundiger Geschäftsführerin Weisungen zu erteilen, sei dieses Kriterium nach den Wertungen des BSG als starkes Indiz für eine beherrschende Stellung anzuerkennen. Zwar sei sie seit Ende des Jahres 1997 nicht mehr am Kapital der Beigeladenen Ziffer 3 beteiligt, entscheidend sei insoweit jedoch, dass sie Zeit, Ort und Umfang ihrer Arbeitsleistung völlig frei bestimme und ihre gesamte Arbeitskraft für die Beigeladene Ziffer 3 in vollkommen eigenbestimmter Weise einsetze. Auch ihr Gehalt sei in starkem Maße vom Erfolg der Firma abhängig. Zum derzeitigen Stand betrage ihre Tantieme im Verhältnis zum Festgehalt 44 % der monatlichen Gesamtbezüge. Daraus ergebe sich zweifelsfrei, dass ihr Gehalt im starken Maße vom wirtschaftlichen Geschick der Firma abhängig sei. Zwar habe sie nach dem Geschäftsführervertrag einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr, diesen jedoch seit Jahren nur tageweise realisiert, da ihr Einsatz und Engagement für das Unternehmen einen zusammenhängenden mehrwöchigen Urlaub nicht zulasse. Sie trage auch zu einem erheblichen Teil das Geschäftswagnis, da sie im Jahr 2000 anlässlich einer wesentlichen Gebäudeerweiterung am Sitz der Beigeladenen Ziffer 3 nicht nur alle Kreditverträge mit der Sparkasse abgeschlossen, sondern zugleich auch zur Kreditsicherung eine Bürgschaft übernommen habe. Sie hafte weiter auch persönlich gegenüber der Leasinggesellschaft für alle Leasingverträge hinsichtlich aller Geschäftswagen sowie der gesamten Büroeinrichtung.
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Die Klägerin fügte den Geschäftsführervertrag nebst Anlagen sowie die Bestätigung der S. Gruppe vom September 2003 bei.
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Die Beklagte trat der Klage entgegen. Die Klägerin sei zum 01.01.1998 versicherungspflichtig zur Renten- und Arbeitslosenversicherung angemeldet worden. In der Kranken- und Pflegeversicherung bestehe keine Versicherungspflicht, da das Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liege. Die Tätigkeit der Klägerin weise sowohl abhängige wie auch unabhängige Tätigkeitsbilder auf. Entscheidend für die Beurteilung der Versicherungspflicht sei in diesem Fall die Gewichtung. Diese spreche für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die Klägerin besitze keinerlei Kapitalanteile an der Gesellschaft und keine Sperrminorität. Dadurch habe sie keinen Einfluss auf die Geschicke der GmbH und könne auch keine Gesellschafterbeschlüsse herbeiführen oder verhindern. Sie erhalte eine feste Vergütung und bei entsprechender Ertragslage eine Tantieme/Provision. Es werde Lohnsteuer von ihrem Gehalt abgeführt, auch habe sie einen jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Im Krankheitsfalle erhalte sie gesetzliche Lohnfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen, die Klägerin habe eine Kündigungsfrist von sechs Monaten. Dies seien alles typische Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses.
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In einem Erörterungstermin gab die Klägerin weiter an, dass sie sämtliche Vertragsabschlüsse, Einkäufe, Einstellungen und Entlassungen bei der Beigeladenen Ziffer 3 allein tätige, sie sei die alleinig handelnde Geschäftsführerin. Herr W. habe zwar auch Geschäftsführungsbefugnisse, übe diese aber nicht aus bzw. nur im Falle ihrer Erkrankung. Von ihren 30 Urlaubstagen im Jahr nehme sie nur 10 bis 15 wahr und zwar auch nur sporadisch, nie am Stück. Die für die Beigeladene Ziffer 3 übernommene Bürgschaft beruhe auf dem Kauf eines Gebäudes, das ursprünglich ihr gehört habe und das bei dem Verkauf der Beigeladenen Ziffer 3 mit übertragen worden sei. Die Bürgschaft sei dabei bestehen geblieben. Das Darlehen sei schließlich im Jahr 2003 abgelöst worden. Auch bürge sie im Rahmen einer Globalbürgschaft für Leasingverträge in Höhe von 100.000,-- EUR bis 200.000,-- EUR. Die Leasingverträge bezögen sich auf den Fahrzeugpark und Büroausstattung. Die Globalbürgschaft sei gewissermaßen nach dem Verkauf der Beigeladenen Ziffer 3 einfach weitergeführt worden, auch vor dem Verkauf des Unternehmens habe sie schon gebürgt. Die Hauptgesellschaft in der S. sei Marktführerin im Überwachungsbereich. Ihr Arbeitsvertrag mit der Beigeladenen Ziffer 3 sei geschlossen worden, um u.a. dem Finanzamt glaubhaft machen zu können, dass Arbeitseinkommen bezogen werde und nicht verdeckte Gewinnausschüttungen. Die Klauseln Urlaub, Lohnfortzahlung seien auch bereits im alten Geschäftsführervertrag enthalten gewesen. Die Verträge seien damals so geschlossen worden, dass daraus klar werde, dass sie wie ein angestellter Geschäftsführer behandelt werde. Sie habe sich damals 1998 als Arbeitnehmerin angesehen, weil sie - auch nach Rückfrage mit einem ihr bekannten A.-Vertreter - angenommen habe, dass sie versicherungspflichtig sei.
16 
Die Klägerin legte den Geschäftsführervertrag vor, den sie mit der Beigeladenen Ziffer 1 vor deren Verkauf abgeschlossen hatte, ferner Unterlagen über die Bürgschafts- und die Leasingverträge.
17 
Mit Beschluss vom 11.01.2005 lud das SG die B. f. A. - jetzt D. R. B. - (Beigeladene Ziffer 1), die B. f. A. (Beigeladene Ziffer 2) und die WSH W.- und S. H. GmbH (Beigeladene Ziffer 3) zum Verfahren bei.
18 
Mit Urteil vom 30.05.2005, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 03.06.2005, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es im wesentlichen aus, der Gesetzgeber habe nur in besonderen Ausnahmefällen Organe einer juristischen Person vom Kreis der Beschäftigen oder der Versicherungspflichtigen von vornherein ausgenommen (§ 1 Satz 4 SGB VI für Vorstände von Aktiengesellschaften). Dieser Vorschriften bedürfe es nicht, wenn leitende Angestellte oder Organe juristischer Personen bereits aufgrund ihrer Stellung im Unternehmen nicht als Beschäftigte anzusehen wären. Vielmehr bestätigten die Ausnahmevorschriften, dass auch die geschäftsführenden Organe juristischer Personen im Regelfall abhängig beschäftigt seien, wenn sie an deren Kapital nicht beteiligt seien (Fremdgeschäftsführer, Hinweis auf das Urteil des BSG vom 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R -). Das BSG habe bei dem Personenkreis der Fremdgeschäftsführer, dem die Klägerin angehöre, nur unter besonderen Umständen die Versicherungspflicht verneint, insbesondere bei Geschäftsführern, die mit den Gesellschaftern familiär verbunden gewesen seien und die Geschäfte faktisch wie Alleininhaber nach eigenem Gutdünken geführt hätten. Ein derartiger Ausnahmefall liege bei der Klägerin nicht vor. Der Geschäftsführervertrag spreche nicht gegen eine abhängige Beschäftigung. Die Klägerin erhalte eine feste monatliche Vergütung, habe Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts im Krankheitsfall und bezahlten jährlichen Erholungsurlaub. Sie sei am Stammkapital der Beigeladenen Ziffer 3 nicht beteiligt. Das Alleinvertretungsrecht und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB seien bei einer GmbH nicht untypisch und deuteten deshalb nicht zwingend auf eine selbständige Tätigkeit hin. Die Klägerin könne im Rahmen des Geschäftszwecks und im täglichen Betrieb zwar im wesentlichen frei agieren, die Muttergesellschaft S. AG bestimme jedoch die Geschäftspolitik. Die Klägerin sei als Geschäftsführerin verpflichtet, Anweisungen der Gesellschafterversammlung auszuführen. Für verschiedene Rechtsgeschäfte bedürfe es eines ausdrücklichen Gesellschafterbeschlusses. Die jährliche Umsatzprovision und Tantieme (30.000,-- EUR bis 40.000,-- EUR) nähmen im Vergleich zum Festgehalt (86.400,-- EUR) keinen überragenden Stellenwert ein. Auch die - u.a. aus Praktikabilitätserwägungen - fortgeführten Bürgschaften bedeuteten im Ergebnis noch nicht, dass die Klägerin dadurch quasi zur Inhaberin der Gesellschaft werde. Desweiteren könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin aufgrund ihres Fachwissens oder besonderer Verantwortung einen so beherrschenden Einfluss auf die zu treffenden Entscheidungen habe, wie dies etwa bei Geschäftsführern in Familiengesellschaften zur Annahme einer selbständigen Tätigkeit führen könne. Die schweizerische Muttergesellschaft sei selbst im Überwachungsgewerbe tätig. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass die Geschäftsführertätigkeit überwiegend von Rücksichtnahmen der Gesellschafter gegenüber der Klägerin geprägt sei und es an der Ausübung einer Direktion durch die Gesellschafter völlig mangele. Schließlich sei die Klägerin auch nicht die einzige Person mit Geschäftsführungsbefugnis bei der Beigeladenen Ziffer 3.
19 
Hiergegen richtet sich die am 29.06.2005 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Ergänzend trägt sie vor, sie bestimme allein ohne Einflussnahme der S. AG bzw. unabhängig von der jeweiligen Geschäftspolitik der S. AG die Geschäftspolitik der Beigeladenen Ziffer 3 und die einzelnen Maßnahmen zur Erfüllung der Geschäftspolitik in völliger Unabhängigkeit von der S. AG. Sie treffe sämtliche für den Betrieb der Beigeladenen Ziffer 3 wesentlichen Entscheidungen hinsichtlich der Arbeitsorganisation, der angebotenen Dienstleistungen sowie des Personalwesens in völliger Unabhängigkeit von der S. AG. Sie müsse keine einzige Kalkulation hinsichtlich des Geschäftsbetriebs der Beigeladenen zu 3.) durch die S. AG prüfen lassen, auch nehme sie ihre Budgetierung in völliger Unabhängigkeit und ohne vorherige Rücksprache mit der S. AG vor. Die Budgetierung werde der S. AG lediglich zu Informationszwecken bzw. zur Kenntnisnahme übermittelt. Die S. AG erkenne ihre insoweit überragenden Branchenkenntnisse grundsätzlich an. Das SG habe auch nicht berücksichtigt, dass sie für sämtliche mit der M. Leasing abgeschlossenen Leasingverträge eine Globalbürgschaft über 150.000,-- EUR übernommen habe. Sie trage somit ein sehr hohes unternehmerisches Risiko. Die Bestellung von Herrn W. zum Geschäftsführer sei einzig und allein zu dem Zweck erfolgt, dass die Beigeladene Ziffer 3 für den Fall, dass ihr etwas zustoße, in rechtlicher Hinsicht handlungsfähig bleibe. Es mangele daher völlig an der Ausübung einer Direktion durch die S. AG. Nach dem Gesamtbild ihrer Tätigkeit verhalte sie sich wie eine Alleininhaberin der Beigeladenen Ziffer 3. Insoweit habe sich nichts gegenüber ihrer Stellung in der Zeit vor dem Verkauf im Dezember 1997 geändert.
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Die Klägerin beantragt,
21 
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. Mai 2005 sowie den Bescheid vom 21. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juli 2004 aufzuheben und festzustellen, dass die von ihr bei der Beigeladenen Ziffer 3 seit dem 01. Januar 1998 ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführerin nicht versicherungspflichtig ist.
22 
Die Beklagte beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Sie erachtet das angefochtene Urteil für zutreffend. Neben den üblichen Entscheidungskriterien zu einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis wie z.B. feste monatliche Vergütung, Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts im Krankheitsfall, bezahlter jährlicher Erholungsurlaub, Eingliederung in den Betrieb, habe das SG keine Tätigkeitsmerkmale feststellen können, die eine herausragende Unternehmereigenschaft dargestellt hätten.
25 
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
26 
Die Klägerin hat noch Unterlagen über die von ihr übernommene selbstschuldnerische Bürgschaft vom 13.01.1994, ein Schreiben der M. Leasing vom Juni 2000 nebst Leasing-Verträgen vom 19.05.2000 und 03.08.1999 sowie ein Bestätigungsschreiben der M. Leasing GmbH vom 27.12.2006 über die von ihr übernommene selbstschuldnerische Bürgschaft für sämtliche Ansprüche und Forderungen, die der M. Leasing GmbH gegenwärtig und zukünftig aus der Geschäftsverbindung gegen die Beigeladene Ziffer 3 zustehen (Obligo derzeit 73.411,68 EUR), vorgelegt.
27 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und insbesondere statthaft im i.S.d. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, denn es geht um die Versicherungspflicht der Klägerin über einen längeren Zeitraum als ein Jahr.
29 
Die zulässige Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin seit 01.01.1998 abhängig beschäftigt war und deshalb der Sozialversicherungspflicht unterlag.
30 
Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob es der Klage bereits - teilweise - am Rechtsschutzbedürfnis wegen Verjährung der Beiträge nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) fehlt (vgl. hierzu zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 08.03.2005 - L 11 KR 2015/04). Denn jedenfalls steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt ist.
31 
Die Voraussetzungen für die Sozialversicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind im Urteil des SG ebenso wie die Beurteilungsmaßstäbe für das Vorliegen einer abhängigen oder selbständigen Beschäftigung zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.
32 
In Ansehung dieser rechtlichen Gegebenheiten ist die Klägerin seit 01.01.1998 sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Dies hat das SG im Urteil ausführlich und zutreffend begründet dargelegt. Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des SG insoweit in vollem Umfang an und sieht deswegen von einer weiteren Darstellung seiner Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
33 
Ergänzend ist auszuführen, dass es bei der Abgrenzung abhängiger Beschäftigung von selbständiger Tätigkeit auf das Gesamtbild der Arbeitsleistung ankommt, wobei die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich sind, zu denen das Vertragsverhältnis zwischen den Beteiligten und die ihnen jeweils zustehende Rechtsmacht gehört (so zuletzt BSG, Urteil vom 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R). Demnach kommt es grundsätzlich entscheidend darauf an, wie die Rechtsbeziehungen - insbesondere die B. Verhältnisse - innerhalb des Unternehmens vertraglich ausgestaltet sind. Im Grundsatz gilt, dass nur derjenige nicht abhängig beschäftigt ist, der durch seine Unternehmensbeteiligung die unternehmenspolitischen Entscheidungen maßgeblich mitbestimmen kann. Denn eine Mehrheitsbeteiligung oder jedenfalls eine Sperrminorität, mit der bestimmte unternehmerische Entscheidungen verhindert werden können, führt in aller Regel zu einem fehlenden Abhängigkeits- bzw. Über- und Unterordnungsverhältnis. Spiegelbildlich hierzu ist derjenige, der nicht jedenfalls über eine Sperrminorität verfügt, in der Regel von den Entscheidungen der (übrigen) Gesellschafter bzw. des Einzelunternehmers persönlich abhängig, so dass eine abhängige Beschäftigung zu bejahen ist.
34 
Das BSG hat diese Grundsätze in ständiger Rechtsprechung auch bei Organen juristischer Personen angewandt. Auch insoweit ist entscheidend, ob sie von der Gesellschaft persönlich abhängig sind. Bei den Organen juristischer Personen, zu denen auch Geschäftsführer einer GmbH gehören, ist abhängige Beschäftigung i.S. der Sozialversicherung nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil sie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer der Gesellschaft gelten. Diese Regelung beschränkt sich auf das ArbGG und hat keine Bedeutung für das Sozialversicherungsrecht. Ebenso wenig steht der Zugehörigkeit von Geschäftsführern oder Vorständen einer juristischen Person zu ihren Beschäftigten entgegen, dass sie im Verhältnis zu sonstigen Arbeitnehmern Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen und sie in der Regel keinen Weisungen Dritter bezüglich Zeit, Art und Ort ihrer Arbeitsleistung unterliegen (vgl. BSG, Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R - m.w.N.). Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber derartige Personen nur in besonderen Ausnahmefällen vom Kreis der Beschäftigten oder der Versicherungspflichtigen ausgenommen hat (Vorstände von Aktiengesellschaften). Die Ausnahmevorschriften bestätigen, dass auch die geschäftsführenden Organe juristischer Personen im Regelfall abhängig beschäftigt sind, wenn sie an deren Kapital nicht beteiligt sind. Nach der Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, ist demgemäß bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH regelmäßig eine abhängige Beschäftigung anzunehmen und nur in sehr eng begrenzten Einzelfällen hiervon abzusehen. Ein solcher Ausnahmefall kann z.B. bei Familienunternehmen vorliegen, wenn die familiäre Verbundenheit der beteiligten Familienmitglieder zwischen ihnen ein Gefühl erhöhter Verantwortung schafft, die z.B. dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Höhe der Bezüge von der Ertragslage des Unternehmens abhängig gemacht wird oder wenn es aufgrund der familienhaften Rücksichtnahme an der Ausübung eines Direktionsrechts völlig mangelt. Hiervon ist insbesondere bei demjenigen auszugehen, der - obwohl nicht maßgeblich am Unternehmenskapital beteiligt - aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte des Unternehmens nach eigenem Gutdünken führt (vgl. BSG, Urteil vom 08.12.1987 - 7 R AR 25/86). Dies bedeutet aber nicht, dass jede familiäre Verbundenheit zum Ausschluss eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses führt. Vielmehr gelten auch bei Familienunternehmen die allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Grundsätze zur Abgrenzung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zur selbständigen Tätigkeit.
35 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund stellt die Tätigkeit der Klägerin bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis dar. Die Klägerin erhält eine feste monatliche Vergütung und hat Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts im Krankheitsfall, bezahlten jährlichen Erholungsurlaub und Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung. Sie ist weder am Stammkapital der Beigeladenen noch an ihrem Gewinn oder Verlust beteiligt. Die Klägerin kann zwar als Geschäftsführerin im Rahmen ihres Aufgabenbereichs weitgehend weisungsfrei agieren, zu beachten ist jedoch insoweit, dass sie nicht allein Geschäftsführerin ist, sondern ein weiterer Geschäftsführer bestellt ist, der gleichzeitig auch die Geschäftsführerstellung bei der S. B. GmbH und den Posten des Vorstandsvorsitzenden der S. AG inne hat. Außerdem ist zwischen der Beigeladenen Ziffer 3 und der Firma S. B. GmbH als herrschendem Unternehmen ein Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen worden, dem die Gesellschafterversammlungen zustimmten. Nach dem Gesellschaftsvertrag bedürfen die Geschäftsführer der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss für den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken, alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen, sowie alle Geschäfte, welche die Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss für zustimmungsbedürftig erklären.
36 
Dies alles sind gewichtige Indizien, die für abhängige Beschäftigung und gegen ein Unternehmerrisiko sprechen. Die von der Klägerin eingesetzte Arbeitskraft kann dem Wagniskapital eines Unternehmers nicht gleichgesetzt werden. Die Klägerin trägt kein unternehmerisches Risiko. Die zusätzlich gewährte Gewinnbeteiligung führt zu keinem Unternehmerrisiko, denn diese ist angesichts des der Klägerin zustehenden festen Monatsgehalts dem Wagniskapital nicht gleichzusetzen, sondern Ausdruck auch bei Arbeitnehmern verbreiteter leistungsorientierter Vergütungsbestandteile. Bei der Klägerin bestand nie die Gefahr, die Arbeitskraft ohne Gegenleistung einzusetzen. Die Gewinnbeteiligung ist nicht mit einem Verlustrisiko verbunden und im übrigen bei Angestellten mit herausgehobener Verantwortungsposition nicht unüblich. Was die von der Klägerin geltend gemachte Bürgschaft für Leasingverträge angeht, resultiert diese noch aus der Zeit vor Verkauf der Gesellschaftsanteile. Im übrigen würde auch diese Bürgschaft der Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin nicht widersprechen. Nach der Rechtsprechung ist zwar z.B. die Gewährung eines Darlehens durch einen Arbeitnehmer an den Arbeitgeber nicht typisch, andererseits sind solche Leistungen auch nicht ausgeschlossen (vgl. BSG SozR 3 - 2400 § 7 Nr. 17). Gleiches gilt für die Bürgschaft der Klägerin. Die Klägerin erhält für ihre Tätigkeit ein zu versteuerndes und als sozialversicherungspflichtig geführtes Gehalt, welches seit 1998 als Betriebsausgabe verbucht wurde. Die keineswegs geringen Bezüge der Klägerin haben eindeutig Entgeltfunktion und versetzen sie in die Lage, ihren Lebensunterhalt davon eigenständig zu bestreiten. Die jährlichen Tantiemen fallen im Verhältnis zu den festen Vergütungsbestandteilen der Klägerin nicht wesentlich ins Gewicht. Insbesondere kann die Klägerin aufgrund fehlender Gesellschaftsanteile auch nicht die entscheidenden unternehmenspolitischen Entscheidungen beeinflussen, selbst wenn sie weitgehend innerhalb der Beigeladenen Ziffer 3 weisungsfrei agieren kann.
37 
Soweit die Klägerin auf ihre überragenden Branchenkenntnisse hinweist, hat das SG zu Recht ausgeführt, dass auch die s. Muttergesellschaft selbst im Überwachungsgewerbe tätig ist. Es handelt sich hier im übrigen um Eigenschaften, die in der Regel eine leitende Stellung mit sich bringt. Solche machen nicht jeden leitenden Angestellten zu einem Unternehmer. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers vornehmlich bei Diensten höherer Art eingeschränkt und „zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein, wenn der Versicherte nur in den Betrieb eingegliedert ist (BSG SozR 3 - 2400 § 7 Nr. 18). Insoweit ist auch ohne Bedeutung, ob die Beigeladene Ziffer 3 von ihrer Rechtsmacht tatsächlich Gebrauch macht Die Nichtausübung eines Rechts ist unbeachtlich, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abgedungen ist (BSG, Urteil vom 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R).
38 
Die Berufung der Klägerin konnte deshalb keinen Erfolg haben.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
40 
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

Gründe

 
28 
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und insbesondere statthaft im i.S.d. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, denn es geht um die Versicherungspflicht der Klägerin über einen längeren Zeitraum als ein Jahr.
29 
Die zulässige Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin seit 01.01.1998 abhängig beschäftigt war und deshalb der Sozialversicherungspflicht unterlag.
30 
Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob es der Klage bereits - teilweise - am Rechtsschutzbedürfnis wegen Verjährung der Beiträge nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) fehlt (vgl. hierzu zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 08.03.2005 - L 11 KR 2015/04). Denn jedenfalls steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt ist.
31 
Die Voraussetzungen für die Sozialversicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind im Urteil des SG ebenso wie die Beurteilungsmaßstäbe für das Vorliegen einer abhängigen oder selbständigen Beschäftigung zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.
32 
In Ansehung dieser rechtlichen Gegebenheiten ist die Klägerin seit 01.01.1998 sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Dies hat das SG im Urteil ausführlich und zutreffend begründet dargelegt. Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des SG insoweit in vollem Umfang an und sieht deswegen von einer weiteren Darstellung seiner Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
33 
Ergänzend ist auszuführen, dass es bei der Abgrenzung abhängiger Beschäftigung von selbständiger Tätigkeit auf das Gesamtbild der Arbeitsleistung ankommt, wobei die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich sind, zu denen das Vertragsverhältnis zwischen den Beteiligten und die ihnen jeweils zustehende Rechtsmacht gehört (so zuletzt BSG, Urteil vom 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R). Demnach kommt es grundsätzlich entscheidend darauf an, wie die Rechtsbeziehungen - insbesondere die B. Verhältnisse - innerhalb des Unternehmens vertraglich ausgestaltet sind. Im Grundsatz gilt, dass nur derjenige nicht abhängig beschäftigt ist, der durch seine Unternehmensbeteiligung die unternehmenspolitischen Entscheidungen maßgeblich mitbestimmen kann. Denn eine Mehrheitsbeteiligung oder jedenfalls eine Sperrminorität, mit der bestimmte unternehmerische Entscheidungen verhindert werden können, führt in aller Regel zu einem fehlenden Abhängigkeits- bzw. Über- und Unterordnungsverhältnis. Spiegelbildlich hierzu ist derjenige, der nicht jedenfalls über eine Sperrminorität verfügt, in der Regel von den Entscheidungen der (übrigen) Gesellschafter bzw. des Einzelunternehmers persönlich abhängig, so dass eine abhängige Beschäftigung zu bejahen ist.
34 
Das BSG hat diese Grundsätze in ständiger Rechtsprechung auch bei Organen juristischer Personen angewandt. Auch insoweit ist entscheidend, ob sie von der Gesellschaft persönlich abhängig sind. Bei den Organen juristischer Personen, zu denen auch Geschäftsführer einer GmbH gehören, ist abhängige Beschäftigung i.S. der Sozialversicherung nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil sie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer der Gesellschaft gelten. Diese Regelung beschränkt sich auf das ArbGG und hat keine Bedeutung für das Sozialversicherungsrecht. Ebenso wenig steht der Zugehörigkeit von Geschäftsführern oder Vorständen einer juristischen Person zu ihren Beschäftigten entgegen, dass sie im Verhältnis zu sonstigen Arbeitnehmern Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen und sie in der Regel keinen Weisungen Dritter bezüglich Zeit, Art und Ort ihrer Arbeitsleistung unterliegen (vgl. BSG, Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R - m.w.N.). Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber derartige Personen nur in besonderen Ausnahmefällen vom Kreis der Beschäftigten oder der Versicherungspflichtigen ausgenommen hat (Vorstände von Aktiengesellschaften). Die Ausnahmevorschriften bestätigen, dass auch die geschäftsführenden Organe juristischer Personen im Regelfall abhängig beschäftigt sind, wenn sie an deren Kapital nicht beteiligt sind. Nach der Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, ist demgemäß bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH regelmäßig eine abhängige Beschäftigung anzunehmen und nur in sehr eng begrenzten Einzelfällen hiervon abzusehen. Ein solcher Ausnahmefall kann z.B. bei Familienunternehmen vorliegen, wenn die familiäre Verbundenheit der beteiligten Familienmitglieder zwischen ihnen ein Gefühl erhöhter Verantwortung schafft, die z.B. dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Höhe der Bezüge von der Ertragslage des Unternehmens abhängig gemacht wird oder wenn es aufgrund der familienhaften Rücksichtnahme an der Ausübung eines Direktionsrechts völlig mangelt. Hiervon ist insbesondere bei demjenigen auszugehen, der - obwohl nicht maßgeblich am Unternehmenskapital beteiligt - aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte des Unternehmens nach eigenem Gutdünken führt (vgl. BSG, Urteil vom 08.12.1987 - 7 R AR 25/86). Dies bedeutet aber nicht, dass jede familiäre Verbundenheit zum Ausschluss eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses führt. Vielmehr gelten auch bei Familienunternehmen die allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Grundsätze zur Abgrenzung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zur selbständigen Tätigkeit.
35 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund stellt die Tätigkeit der Klägerin bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis dar. Die Klägerin erhält eine feste monatliche Vergütung und hat Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts im Krankheitsfall, bezahlten jährlichen Erholungsurlaub und Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung. Sie ist weder am Stammkapital der Beigeladenen noch an ihrem Gewinn oder Verlust beteiligt. Die Klägerin kann zwar als Geschäftsführerin im Rahmen ihres Aufgabenbereichs weitgehend weisungsfrei agieren, zu beachten ist jedoch insoweit, dass sie nicht allein Geschäftsführerin ist, sondern ein weiterer Geschäftsführer bestellt ist, der gleichzeitig auch die Geschäftsführerstellung bei der S. B. GmbH und den Posten des Vorstandsvorsitzenden der S. AG inne hat. Außerdem ist zwischen der Beigeladenen Ziffer 3 und der Firma S. B. GmbH als herrschendem Unternehmen ein Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen worden, dem die Gesellschafterversammlungen zustimmten. Nach dem Gesellschaftsvertrag bedürfen die Geschäftsführer der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss für den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken, alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen, sowie alle Geschäfte, welche die Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss für zustimmungsbedürftig erklären.
36 
Dies alles sind gewichtige Indizien, die für abhängige Beschäftigung und gegen ein Unternehmerrisiko sprechen. Die von der Klägerin eingesetzte Arbeitskraft kann dem Wagniskapital eines Unternehmers nicht gleichgesetzt werden. Die Klägerin trägt kein unternehmerisches Risiko. Die zusätzlich gewährte Gewinnbeteiligung führt zu keinem Unternehmerrisiko, denn diese ist angesichts des der Klägerin zustehenden festen Monatsgehalts dem Wagniskapital nicht gleichzusetzen, sondern Ausdruck auch bei Arbeitnehmern verbreiteter leistungsorientierter Vergütungsbestandteile. Bei der Klägerin bestand nie die Gefahr, die Arbeitskraft ohne Gegenleistung einzusetzen. Die Gewinnbeteiligung ist nicht mit einem Verlustrisiko verbunden und im übrigen bei Angestellten mit herausgehobener Verantwortungsposition nicht unüblich. Was die von der Klägerin geltend gemachte Bürgschaft für Leasingverträge angeht, resultiert diese noch aus der Zeit vor Verkauf der Gesellschaftsanteile. Im übrigen würde auch diese Bürgschaft der Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin nicht widersprechen. Nach der Rechtsprechung ist zwar z.B. die Gewährung eines Darlehens durch einen Arbeitnehmer an den Arbeitgeber nicht typisch, andererseits sind solche Leistungen auch nicht ausgeschlossen (vgl. BSG SozR 3 - 2400 § 7 Nr. 17). Gleiches gilt für die Bürgschaft der Klägerin. Die Klägerin erhält für ihre Tätigkeit ein zu versteuerndes und als sozialversicherungspflichtig geführtes Gehalt, welches seit 1998 als Betriebsausgabe verbucht wurde. Die keineswegs geringen Bezüge der Klägerin haben eindeutig Entgeltfunktion und versetzen sie in die Lage, ihren Lebensunterhalt davon eigenständig zu bestreiten. Die jährlichen Tantiemen fallen im Verhältnis zu den festen Vergütungsbestandteilen der Klägerin nicht wesentlich ins Gewicht. Insbesondere kann die Klägerin aufgrund fehlender Gesellschaftsanteile auch nicht die entscheidenden unternehmenspolitischen Entscheidungen beeinflussen, selbst wenn sie weitgehend innerhalb der Beigeladenen Ziffer 3 weisungsfrei agieren kann.
37 
Soweit die Klägerin auf ihre überragenden Branchenkenntnisse hinweist, hat das SG zu Recht ausgeführt, dass auch die s. Muttergesellschaft selbst im Überwachungsgewerbe tätig ist. Es handelt sich hier im übrigen um Eigenschaften, die in der Regel eine leitende Stellung mit sich bringt. Solche machen nicht jeden leitenden Angestellten zu einem Unternehmer. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers vornehmlich bei Diensten höherer Art eingeschränkt und „zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein, wenn der Versicherte nur in den Betrieb eingegliedert ist (BSG SozR 3 - 2400 § 7 Nr. 18). Insoweit ist auch ohne Bedeutung, ob die Beigeladene Ziffer 3 von ihrer Rechtsmacht tatsächlich Gebrauch macht Die Nichtausübung eines Rechts ist unbeachtlich, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abgedungen ist (BSG, Urteil vom 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R).
38 
Die Berufung der Klägerin konnte deshalb keinen Erfolg haben.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
40 
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 181 Insichgeschäft


Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 1 Beschäftigte


Versicherungspflichtig sind1.Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,2.behinderte Menschen, diea)in anerk

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 5 Begriff des Arbeitnehmers


(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 08. März 2005 - L 11 KR 2015/04

bei uns veröffentlicht am 08.03.2005

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. Februar 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1  Zwischen den Bet

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Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in der Zeit vom 1. April 1971 bis 31. Dezember 1976 versicherungspflichtig beschäftigt war.
Der am 12. Dezember 1949 geborene Kläger absolvierte im elterlichen Betrieb, der Einzelfirma Foto L., deren alleiniger Inhaber sein Vater bis zu seinem Tode im Jahre 1971 war, seine Ausbildung. Nach Abschluss seiner Fotographenlehre war er seit Januar 1968 in dem elterlichen Betrieb versicherungspflichtig beschäftigt. Sein Vater bezog ab 1. Juli 1968 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 31. Juli 1979). Nach dem Tode seines Vaters führte seine Mutter das Unternehmen weiter. Der Kläger wurde unter Abführung der entsprechenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge weiterhin als abhängig Beschäftigter geführt. Am 4. Juli 1972 legte er die Meisterprüfung ab. Seit dem 1. Januar 1975 war der Kläger freiwillig versichert.
Im Januar 1977 übertrug seine Mutter die Firma auf den Kläger, die dieser zusammen mit seiner Ehefrau als GmbH weiter führte.
Im Januar 2002 beantragte er bei der Beklagten die Feststellung, dass er vom 1. April 1971 bis 31. Dezember 1977 nicht versicherungspflichtig beschäftigt, sondern selbstständig tätig gewesen sei. Er machte geltend, er habe die Firma völlig alleine geleitet, da sich seine Mutter als Branchenfremde mit dem Fotogewerbe nicht ausgekannt habe. Seine Tätigkeiten habe er weisungsfrei ausüben und allein über die Geschäftsabläufe der Einzelfirma Foto L. entscheiden können. Dies ergebe sich auch aus der Tatsache, dass er später den väterlichen Betrieb übernommen und in eine GmbH umgewandelt habe, welches bereits die ganze Zeit geplant gewesen sei. Es handle sich um den typischen Übergang eines Geschäfts auf die jüngere Generation. Er habe ca. 65 Stunden pro Woche gegen eine Bezahlung in Höhe von DM 1.500,- gearbeitet, wobei sein Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe gebucht und von diesem Lohnsteuer entrichtet worden wäre. Zusätzlich zu seinem nicht ortsüblichen, niedrigen monatlichen Arbeitsentgelt sei noch eine gewinnabhängige Sonderzahlung vereinbart worden, die aber in den Jahren nicht zum Tragen gekommen wäre, da die vereinbarten Tantiemen in die Firma reinvestiert worden wären. Diese Bezüge habe er dem Fotogeschäft als Darlehen in Höhe von 70.000,- DM gewährt.
Er hat hierzu einen Beratungsbericht der B.-Unternehmensberatung vom 14.10.1976 vorgelegt, wonach er die Geschicke des Betriebes weitgehend selbstständig leite und auch über eine entsprechende Ausbildung die notwendige Erfahrung verfüge, ein solches Geschäft zu führen. Er sei für die betriebliche Nachfolge vorgesehen und beabsichtige, den Betrieb zu übernehmen. Die beiden anderen Söhne seien nicht für die Nachfolge vorgesehen.
Des weiteren wurde eine Bescheinigung seiner Mutter, die Gewerbeanmeldung, der notarielle Vertrag über die GmbH-Gründung und der Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen zu den Akten der Beklagten gegeben.
Mit Bescheid vom 8. Februar 2002 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, auch im Interesse der Rechtssicherheit bestünde kein Anlass, die versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers anzuzweifeln, nachdem Betriebsinhaber zunächst der Vater, nach dessen Ableben die Mutter des Klägers gewesen wäre und die Versicherungspflicht unbeanstandet durchgeführt worden sei.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe nach dem Tod seines Vaters den Betrieb gänzlich alleine geführt, wobei eine arbeitsvertragliche Vereinbarung zu keiner Zeit bestanden habe. Sein Aufgabenbereich habe sich von der fototechnischen wie produktionsrelevanten Leitung des Unternehmen bis hin zur Personalplanung (“Ein- und Ausstellung“) erstreckt. Er habe seinen Urlaub selbstständig einrichten können und ihn nicht genehmigen lassen müssen. Ein Urlaubsanspruch sei nicht vereinbart worden. Er habe die Firma nach außen hin vertreten und sei von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2002 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, als Arbeitgeberin sei die Alleininhaberin der Firma anzusehen. Ob er tatsächlich nicht einem Weisungsrecht seiner Mutter unterlegen hätte, müsse angesichts der Tatsache, dass er einziger Arbeitnehmer der Firma gewesen sei, angezweifelt werden. Im maßgeblichen Zeitraum sei er gerade einmal 20 Jahre alt gewesen, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass die Inhaberin sicherlich in gewisser Weise ein Direktionsrecht ausgeübt habe. Außerdem habe er kein eigenes Unternehmerrisiko getragen, sondern die volle Haftung für die Firma habe der Alleininhaberin obliegen. Durch die Übernahme des Fotogeschäftes habe seine Mutter auch nicht nur mit dem Nachlass, sondern grundsätzlich auch mit ihrem Privatvermögen gehaftet. Wenn ein Einzelunternehmer diese Rechtsfolge nicht wolle, müsse er deswegen die Unternehmensform ändern. Eine solche GmbH sei aber erst im Januar 1977 gegründet worden. Auch die Tatsache, dass er gegen Arbeitsentgelt beschäftigt worden wäre, von dem Lohnsteuer entrichtet worden sei und welches als Betriebsausgabe gebucht worden wäre, lege das Vorliegen einer Beschäftigung habe. Nach Abwägen aller Kriterien überwögen deswegen die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung.
10 
Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, er habe in der Firma eine Stellung inne gehabt, die der eines Firmeninhabers gleich gekommen sei. Durch die familiäre Bindung und wegen seines Fachwissens habe er nämlich überhaupt keinem Weisungsrecht unterlegen. Nach dem Tod seines Vaters habe er diesen ersetzt. Das sei deswegen absolut notwendig gewesen, da seine Mutter als Branchenfremde mit der Leitung des Betriebes völlig überfordert gewesen wäre. Insofern würde die Formalstellung als Inhaberin überbewertet werden. Es sei auch nicht seine Aufgabe, bei Betriebsprüfungen die Richtigkeit der Beitragszahlungen zu beanstanden. Dass die Beklagte Betriebsprüfungen nicht mit der erforderlichen Intensität durchführe, könne bei ihm insofern belegt werden, als die Beklagte ausgeführt habe, dass er seit Januar 1977 wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze nicht mehr sozialversicherungspflichtig sei, in der Rentenversicherung jedoch noch bis Dezember 1977 Pflichtbeiträge verbucht habe.
11 
In der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2004 erklärte er Kläger, dass sein jüngerer Bruder im Jahr 1977 18 Jahre geworden sei und sich zu diesem Zeitpunkt entschlossen habe, nicht in die elterliche Firma einzutreten.
12 
Mit Urteil vom gleichen Tag, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 29. April 2004, wies das SG die Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid mit der Begründung ab, für die abhängige Beschäftigung des Klägers im streitigen Zeitraum spreche insbesondere, dass die Übergabe des Fotogeschäfts im Jahr 1977 erfolgt sei, als abzusehen gewesen wäre, dass der jüngere Bruder nicht in die Firma eintreten werde. Bis dahin sei es für die Mutter des Klägers vernünftig gewesen, die Geschicke der Firma selbst zu leiten, auch wenn sie weitgehend Aufgaben an den Kläger delegiert haben möge und dieser aufgrund seiner Fachkenntnisse dazu prädestiniert gewesen sei. Wenn die Mutter des Klägers die Zügel hätte aus der Hand geben wollen, wäre auch die Geschäftsübergabe mit Sicherheit zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt. Des weiteren müsse sich der Kläger entgegen halten lassen, dass er seinerzeit die Feststellung der Versicherungspflicht und die Beitragsabführung unwidersprochen hingenommen habe.
13 
Mit seiner hiergegen am 26. Mai 2004 eingelegten Berufung trägt der Kläger ergänzend vor, das erstinstanzliche Gericht habe sich nicht ausreichend mit dem Beratungsbericht der Unternehmensberatung, aus dem sich eindeutig seine sozialversicherungsfreie Stellung ergebe, auseinander gesetzt. Seine Mutter habe vor 1977 die Geschicke der Firma weder leiten wollen noch können. Die Firmenübergabe sei allein darauf zurückzuführen, dass die Unternehmensberater die Empfehlung gegeben hätten, aus Fairnessgründen solle man eine Betriebsübergabe erst dann einleiten, wenn der jüngere Bruder seine Berufswahl getroffen habe. Auch könne man ihm seine Unkenntnis bezüglich der Sozialversicherungspflichtigkeit nicht anlasten. Aus den Betriebsbilanzen werde ersichtlich, dass in den Jahren 1971 bis 1974 ein erheblicher Betriebszuwachs erfolgt sei, der lediglich seinem Engagement zu verdanken gewesen wäre. Die von ihm als Kredit an die Firma weitergeleiteten erfolgsabhängigen Tantiemenzahlungen hätten nach dem Beraterbericht der Funktion nach Eigenkapital dargestellt.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. Februar 2004 sowie den Bescheid vom 8. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2002 aufzuheben und festzustellen, dass er im Zeitraum vom 1. April 1971 bis 31. Dezember 1976 nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie erachtet das angefochtene Urteil für zutreffend.
19 
Mit Beschluss vom 26. Januar 2005 bzw. 16. Februar 2005 wurden der Rentenversicherungsträger (Beigeladene Ziffer1) sowie die A. f. A. (Beigeladene Ziffer 2) beigeladen.
20 
Die Beigeladenen haben sich im Verfahren nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.
21 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig und insbesondere statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, denn sie ist auch darauf gerichtet, die für den streitbefangenen Zeitraum vom 1. April 1971 bis 31. Dezember 1976 entrichteten Gesamtsozialversicherungsbeiträge erstattet zu erhalten und erstreckt sich daher über einen größeren Zeitraum als 1 Jahr.
24 
Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger in der Zeit vom 1. April 1971 bis 31. Dezember 1976 abhängig beschäftigt war und deswegen Beiträge zur Sozialversicherung nicht zu erstatten sind.
25 
Allerdings fehlt nach Auffassung des Senats der Klage bereits das Rechtsschutzbedürfnis, so dass sie als unzulässig abzuweisen gewesen wäre.
26 
Das ist darin begründet, dass jede Rechtsverfolgung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt, welches aber in der Regel fehlt, wenn das begehrte Urteil die rechtliche oder wirtschaftliche Situation eines Klägers nicht verbessern würde (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Auflage 2002, vor § 51 Rdnr. 16 ff.). Aus der Feststellung, ob der Kläger in der streitbefangenen Zeit abhängig beschäftigt war oder nicht, lassen sich aber keine Rechtsfolgen ableiten, d. h. der Kläger hat insbesondere keinen Anspruch auf Beitragserstattung.
27 
Das folgt daraus, dass die Erstattung der Beiträge verjährt ist und andere Rechtsfolgen aus der Feststellung, ob der Kläger in der streitbefangenen Zeit abhängig beschäftigt war oder nicht, nicht erwachsen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 27 Abs. 2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Nach dieser Vorschrift verjährt ein Erstattungsanspruch in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind.
28 
Das ist vorliegend der Fall, da der Kläger erst im Januar 2002 die Feststellung, dass er nicht versichert sei, begehrt hat, während die Beiträge bereits mehr als 4 Jahre zuvor entrichtet worden sind.
29 
Daher ist eine Rückerstattung der Beiträge ausgeschlossen. Für die Rentenversicherung ist das gesondert in § 26 Abs. 1 Satz 2 SGB IV geregelt, wonach Beiträge, die - wie vorliegend - nach einer Betriebsprüfung nicht mehr beanstandet werden dürfen, als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge gelten.
30 
Die 30-jährige Verjährungsfrist gilt hingegen im Falle des Klägers nicht, denn dies setzt voraus, dass ein Beitragserstattungsanspruch durch die Feststellung in der Konkurstabelle vollstreckbar geworden ist (BSG SozR 2200 § 29 Nr. 14) oder Anhaltspunkte für eine Verwirkung der Verjährungseinrede (BSGE 80, 41) vorliegen.
31 
In Betracht kommt vorliegend lediglich, dass den Versicherungsträgern die Berufung auf die Verjährungseinrede verwehrt ist, so dass sie verwirkt wäre (vgl. zum folgenden Krauskopf, Kommentar zur Sozialen Kranken- und Pflegeversicherung, § 45 SGB 1 Rdnr. 22 ff.). Solche, die Verwirkung auslösenden Umstände liegen vor, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich in Folge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BSG, Urteil vom 1. April 1993, 1 RK 16/92).
32 
Diese zur Verwirkung führenden Voraussetzungen liegen bei dem Kläger aber nicht vor. Er wurde nicht in dem Glauben gelassen, dass irrtümlich geleistete Beiträge ihm wieder erstattet werden und er deswegen nicht davon abgehalten, rechtzeitig die Überprüfung seines Versicherungsverhältnisses bzw. die Beitragserstattung zu beantragen. Vielmehr hat der Kläger selber ausgeführt, dass er mit Personalangelegenheiten befasst war und deswegen hätte er auch wissen müssen, dass seine Tätigkeit der Beklagten als der für ihn zuständigen Einzugstelle als versicherungspflichtig gemeldet war, davon Lohnsteuer abgeführt und der Lohn wiederum als Betriebsausgabe steuerrechtlich verbucht wurde. Die Beklagte hat auch zu keinem Zeitpunkt dem Kläger signalisiert, dass sie von einer selbstständigen Beschäftigung ausgehe oder ihm gar die Beiträge erstatten werde.
33 
Nach alledem konnte sich daher bei ihm aufgrund fehlender Vertrauensgrundlage und fehlendem Vertrauenstatbestand kein entsprechendes Vertrauen begründen, so dass den Versicherungsträgern die Verjährungseinrede nicht verwehrt ist.
34 
Da der Kläger folglich aus der Feststellung, er sei nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, keine Rechte herleiten kann, fehlt der Klage bereits das Rechtschutzbedürfnis, so dass sie unzulässig ist.
35 
Die Klage ist aber auch unbegründet, denn auch zur Überzeugung des Senats steht aufgrund der vorgelegten Unterlagen fest, dass er in der streitbefangenen Zeit versicherungspflichtig beschäftigt war.
36 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungspflicht. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
37 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist das der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einen Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist die selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
38 
Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist dabei stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (BSGE 45, 199, 200 ff. = SozR 2200 § 1227 Nr. 8; SozR 3 - 2490 § 7 Nr. 13 S. 31; SozR 3 - 3400 § 7 Nr. 15, jeweils m. w. N.).
39 
Bei der Beschäftigung eines Familienangehörigen muss ausgeschlossen werden, dass der Arbeitsvertrag nur zum Schein abgeschlossen wurde (§ 117 BGB), der Familienangehörige Mitunternehmer oder Mitgesellschafter ist oder seine Tätigkeit lediglich eine familienhafte Mithilfe darstellt. Hierzu ist die Feststellung erforderlich, dass es sich um ein ernsthaft gewolltes und vereinbarungsgemäß durchgeführtes entgeltliches Beschäftigungsverhältnis handelt, das insbesondere die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten voraussetzt. Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses steht dabei grundsätzlich nicht entgegen, dass die Abhängigkeit in der Familie im allgemeinen weniger stark ausgeprägt ist und deshalb das Weisungsrecht möglicherweise nur mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wird (BSGE 34, 207, 210; SozR 3 - 3400 § 7 Nr. 1; SozR 3 - 4100 § 168 Nr. 11).
40 
Nach der Rechtsprechung hängt die Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und familienhafter Mithilfe (BSGE 12, 153) neben der Eingliederung des Beschäftigten in den Betrieb und dem gegebenenfalls abgeschwächten Weisungsrecht des Arbeitsgebers voraus, dass der Beschäftigte ein Entgelt enthält, das einen angemessenen Gegenwert für die geleistete Arbeit darstellt, mithin über einen freien Unterhalt, Taschengeld oder eine Anerkennung für Gefälligkeiten hinaus geht. Weitere Abgrenzungskriterien sind nach dieser Rechtsprechung, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden ist, ob das gezahlte Entgelt der Lohnsteuerpflicht unterliegt, als Betriebsausgabe verbucht und dem Angehörigen zur freien Verfügung ausgezahlt wird, und schließlich, ob der Angehörige eine fremde Arbeitskraft ersetzt. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist es für die Bejahung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht erforderlich, dass der Beschäftigte wirtschaftlich auf das Entgelt angewiesen ist (BSG SozR 3 - 2500 § 5 Nr. 17).
41 
Ausgehend hiervon ist die Beschäftigung des Klägers in der streitbefangenen Zeit als abhängige einzustufen. Das Unternehmen wurde zum einen als Einzelfirma von der Mutter des Klägers geführt, die aufgrund ihrer unternehmerischen Stellung die volle Haftung für die Firma trug und somit auch allein das unternehmerische Risiko. Der Kläger erhielt weiter für seine Tätigkeit einen zu versteuernden und als sozialversicherungspflichtig geführten Lohn, der über die gesamte Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses als Betriebsausgabe verbucht wurde. Dass der Lohn untertariflicher Art war, steht dem nicht entgegen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002, B 7 AL 34/02 R NZA 2003, 548). Denn der Höhe des Entgelts kommt lediglich Indizwirkung zu, es gilt aber nicht der Rechtssatz, dass eine untertarifliche oder eine erheblich untertarifliche Bezahlung die Annahme eines beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausschließt.
42 
Ausgehend hiervon hatten die Bezüge des Klägers eindeutig Entgeltfunktion. Die Lohnzahlung des Klägers war zwar gering, hat ihn aber zumindest in die Lage versetzt, seinen Lebensunterhalt davon eigenständig zu bestreiten, so dass er sogar auf die Auszahlung der Sondertantieme verzichten und diese in den Betrieb reinvestieren konnte. Somit stellte sein Entgelt kein bloßes Taschengeld, sondern die Entlohnung einer Arbeit dar.
43 
Dass das Arbeitsverhältnis im Innenbereich weiter durch familienhafte Rücksichtnahme gekennzeichnet war, wie dies der Kläger vorgetragen hat, und daher das Weisungsrecht möglicherweise verfeinert ausgeübt wurde, was aber nach diesem Zeitablauf nicht mehr festgestellt werden kann, steht dieser Feststellung nicht entgegen, sondern ist bei familienhafter Mitarbeit in Beschäftigungsverhältnissen geradezu symptomatisch.
44 
Das folgt letztlich auch aus dem von dem Kläger vorgelegten Beratungsbericht, denn dieser geht davon aus, dass der Kläger „weitgehend“- und damit nicht ausschließlich die Geschicke des Betriebes selbstständig geleitet hat. Daraus ist zu folgern, dass sich die Mutter des Klägers letztlich die Entscheidung im Einzelfall vorbehalten konnte und hat. Betriebsführer war der Kläger damit nicht, auch wenn es seiner Mutter an den erforderlichen Branchenkenntnissen gefehlt haben mag.
45 
Dass die Tätigkeit in der streitbefangenen Zeit wie dargelegt zu bewerten ist, wird weiterhin insbesondere dadurch belegt, dass eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen erst dann eintrat, als sein Bruder das 18. Lebensjahr vollendete und sich sicher dazu entschlossen hatte, nicht in den elterlichen Betrieb einzutreten. Erst danach wurde das Unternehmen auf den Kläger übertragen und er hat es dann von einer Einzelfirma in eine GmbH umgewandelt. Das zeigt, dass die Verhältnisse vorher anders gelagert gewesen sein müssen, d. h. die unternehmerische Verantwortung bei der Mutter des Klägers lag. Hierfür spricht weiter, dass weder die Erwerbsunfähigkeit seines Vaters noch der Erwerb der Qualifikation eines Meisters zu einer Änderung der unternehmerischen Verhältnisse geführt haben.
46 
Deswegen konnte der Kläger auch nicht Arbeitgeber in der streitbefangenen Zeit sein, sondern war abhängig beschäftigt.
47 
Die Berufung ist daher zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
48 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Gründe

 
23 
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig und insbesondere statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, denn sie ist auch darauf gerichtet, die für den streitbefangenen Zeitraum vom 1. April 1971 bis 31. Dezember 1976 entrichteten Gesamtsozialversicherungsbeiträge erstattet zu erhalten und erstreckt sich daher über einen größeren Zeitraum als 1 Jahr.
24 
Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger in der Zeit vom 1. April 1971 bis 31. Dezember 1976 abhängig beschäftigt war und deswegen Beiträge zur Sozialversicherung nicht zu erstatten sind.
25 
Allerdings fehlt nach Auffassung des Senats der Klage bereits das Rechtsschutzbedürfnis, so dass sie als unzulässig abzuweisen gewesen wäre.
26 
Das ist darin begründet, dass jede Rechtsverfolgung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt, welches aber in der Regel fehlt, wenn das begehrte Urteil die rechtliche oder wirtschaftliche Situation eines Klägers nicht verbessern würde (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Auflage 2002, vor § 51 Rdnr. 16 ff.). Aus der Feststellung, ob der Kläger in der streitbefangenen Zeit abhängig beschäftigt war oder nicht, lassen sich aber keine Rechtsfolgen ableiten, d. h. der Kläger hat insbesondere keinen Anspruch auf Beitragserstattung.
27 
Das folgt daraus, dass die Erstattung der Beiträge verjährt ist und andere Rechtsfolgen aus der Feststellung, ob der Kläger in der streitbefangenen Zeit abhängig beschäftigt war oder nicht, nicht erwachsen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 27 Abs. 2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Nach dieser Vorschrift verjährt ein Erstattungsanspruch in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind.
28 
Das ist vorliegend der Fall, da der Kläger erst im Januar 2002 die Feststellung, dass er nicht versichert sei, begehrt hat, während die Beiträge bereits mehr als 4 Jahre zuvor entrichtet worden sind.
29 
Daher ist eine Rückerstattung der Beiträge ausgeschlossen. Für die Rentenversicherung ist das gesondert in § 26 Abs. 1 Satz 2 SGB IV geregelt, wonach Beiträge, die - wie vorliegend - nach einer Betriebsprüfung nicht mehr beanstandet werden dürfen, als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge gelten.
30 
Die 30-jährige Verjährungsfrist gilt hingegen im Falle des Klägers nicht, denn dies setzt voraus, dass ein Beitragserstattungsanspruch durch die Feststellung in der Konkurstabelle vollstreckbar geworden ist (BSG SozR 2200 § 29 Nr. 14) oder Anhaltspunkte für eine Verwirkung der Verjährungseinrede (BSGE 80, 41) vorliegen.
31 
In Betracht kommt vorliegend lediglich, dass den Versicherungsträgern die Berufung auf die Verjährungseinrede verwehrt ist, so dass sie verwirkt wäre (vgl. zum folgenden Krauskopf, Kommentar zur Sozialen Kranken- und Pflegeversicherung, § 45 SGB 1 Rdnr. 22 ff.). Solche, die Verwirkung auslösenden Umstände liegen vor, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich in Folge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BSG, Urteil vom 1. April 1993, 1 RK 16/92).
32 
Diese zur Verwirkung führenden Voraussetzungen liegen bei dem Kläger aber nicht vor. Er wurde nicht in dem Glauben gelassen, dass irrtümlich geleistete Beiträge ihm wieder erstattet werden und er deswegen nicht davon abgehalten, rechtzeitig die Überprüfung seines Versicherungsverhältnisses bzw. die Beitragserstattung zu beantragen. Vielmehr hat der Kläger selber ausgeführt, dass er mit Personalangelegenheiten befasst war und deswegen hätte er auch wissen müssen, dass seine Tätigkeit der Beklagten als der für ihn zuständigen Einzugstelle als versicherungspflichtig gemeldet war, davon Lohnsteuer abgeführt und der Lohn wiederum als Betriebsausgabe steuerrechtlich verbucht wurde. Die Beklagte hat auch zu keinem Zeitpunkt dem Kläger signalisiert, dass sie von einer selbstständigen Beschäftigung ausgehe oder ihm gar die Beiträge erstatten werde.
33 
Nach alledem konnte sich daher bei ihm aufgrund fehlender Vertrauensgrundlage und fehlendem Vertrauenstatbestand kein entsprechendes Vertrauen begründen, so dass den Versicherungsträgern die Verjährungseinrede nicht verwehrt ist.
34 
Da der Kläger folglich aus der Feststellung, er sei nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, keine Rechte herleiten kann, fehlt der Klage bereits das Rechtschutzbedürfnis, so dass sie unzulässig ist.
35 
Die Klage ist aber auch unbegründet, denn auch zur Überzeugung des Senats steht aufgrund der vorgelegten Unterlagen fest, dass er in der streitbefangenen Zeit versicherungspflichtig beschäftigt war.
36 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungspflicht. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
37 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist das der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einen Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist die selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
38 
Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist dabei stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (BSGE 45, 199, 200 ff. = SozR 2200 § 1227 Nr. 8; SozR 3 - 2490 § 7 Nr. 13 S. 31; SozR 3 - 3400 § 7 Nr. 15, jeweils m. w. N.).
39 
Bei der Beschäftigung eines Familienangehörigen muss ausgeschlossen werden, dass der Arbeitsvertrag nur zum Schein abgeschlossen wurde (§ 117 BGB), der Familienangehörige Mitunternehmer oder Mitgesellschafter ist oder seine Tätigkeit lediglich eine familienhafte Mithilfe darstellt. Hierzu ist die Feststellung erforderlich, dass es sich um ein ernsthaft gewolltes und vereinbarungsgemäß durchgeführtes entgeltliches Beschäftigungsverhältnis handelt, das insbesondere die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten voraussetzt. Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses steht dabei grundsätzlich nicht entgegen, dass die Abhängigkeit in der Familie im allgemeinen weniger stark ausgeprägt ist und deshalb das Weisungsrecht möglicherweise nur mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wird (BSGE 34, 207, 210; SozR 3 - 3400 § 7 Nr. 1; SozR 3 - 4100 § 168 Nr. 11).
40 
Nach der Rechtsprechung hängt die Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und familienhafter Mithilfe (BSGE 12, 153) neben der Eingliederung des Beschäftigten in den Betrieb und dem gegebenenfalls abgeschwächten Weisungsrecht des Arbeitsgebers voraus, dass der Beschäftigte ein Entgelt enthält, das einen angemessenen Gegenwert für die geleistete Arbeit darstellt, mithin über einen freien Unterhalt, Taschengeld oder eine Anerkennung für Gefälligkeiten hinaus geht. Weitere Abgrenzungskriterien sind nach dieser Rechtsprechung, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden ist, ob das gezahlte Entgelt der Lohnsteuerpflicht unterliegt, als Betriebsausgabe verbucht und dem Angehörigen zur freien Verfügung ausgezahlt wird, und schließlich, ob der Angehörige eine fremde Arbeitskraft ersetzt. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist es für die Bejahung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht erforderlich, dass der Beschäftigte wirtschaftlich auf das Entgelt angewiesen ist (BSG SozR 3 - 2500 § 5 Nr. 17).
41 
Ausgehend hiervon ist die Beschäftigung des Klägers in der streitbefangenen Zeit als abhängige einzustufen. Das Unternehmen wurde zum einen als Einzelfirma von der Mutter des Klägers geführt, die aufgrund ihrer unternehmerischen Stellung die volle Haftung für die Firma trug und somit auch allein das unternehmerische Risiko. Der Kläger erhielt weiter für seine Tätigkeit einen zu versteuernden und als sozialversicherungspflichtig geführten Lohn, der über die gesamte Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses als Betriebsausgabe verbucht wurde. Dass der Lohn untertariflicher Art war, steht dem nicht entgegen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002, B 7 AL 34/02 R NZA 2003, 548). Denn der Höhe des Entgelts kommt lediglich Indizwirkung zu, es gilt aber nicht der Rechtssatz, dass eine untertarifliche oder eine erheblich untertarifliche Bezahlung die Annahme eines beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausschließt.
42 
Ausgehend hiervon hatten die Bezüge des Klägers eindeutig Entgeltfunktion. Die Lohnzahlung des Klägers war zwar gering, hat ihn aber zumindest in die Lage versetzt, seinen Lebensunterhalt davon eigenständig zu bestreiten, so dass er sogar auf die Auszahlung der Sondertantieme verzichten und diese in den Betrieb reinvestieren konnte. Somit stellte sein Entgelt kein bloßes Taschengeld, sondern die Entlohnung einer Arbeit dar.
43 
Dass das Arbeitsverhältnis im Innenbereich weiter durch familienhafte Rücksichtnahme gekennzeichnet war, wie dies der Kläger vorgetragen hat, und daher das Weisungsrecht möglicherweise verfeinert ausgeübt wurde, was aber nach diesem Zeitablauf nicht mehr festgestellt werden kann, steht dieser Feststellung nicht entgegen, sondern ist bei familienhafter Mitarbeit in Beschäftigungsverhältnissen geradezu symptomatisch.
44 
Das folgt letztlich auch aus dem von dem Kläger vorgelegten Beratungsbericht, denn dieser geht davon aus, dass der Kläger „weitgehend“- und damit nicht ausschließlich die Geschicke des Betriebes selbstständig geleitet hat. Daraus ist zu folgern, dass sich die Mutter des Klägers letztlich die Entscheidung im Einzelfall vorbehalten konnte und hat. Betriebsführer war der Kläger damit nicht, auch wenn es seiner Mutter an den erforderlichen Branchenkenntnissen gefehlt haben mag.
45 
Dass die Tätigkeit in der streitbefangenen Zeit wie dargelegt zu bewerten ist, wird weiterhin insbesondere dadurch belegt, dass eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen erst dann eintrat, als sein Bruder das 18. Lebensjahr vollendete und sich sicher dazu entschlossen hatte, nicht in den elterlichen Betrieb einzutreten. Erst danach wurde das Unternehmen auf den Kläger übertragen und er hat es dann von einer Einzelfirma in eine GmbH umgewandelt. Das zeigt, dass die Verhältnisse vorher anders gelagert gewesen sein müssen, d. h. die unternehmerische Verantwortung bei der Mutter des Klägers lag. Hierfür spricht weiter, dass weder die Erwerbsunfähigkeit seines Vaters noch der Erwerb der Qualifikation eines Meisters zu einer Änderung der unternehmerischen Verhältnisse geführt haben.
46 
Deswegen konnte der Kläger auch nicht Arbeitgeber in der streitbefangenen Zeit sein, sondern war abhängig beschäftigt.
47 
Die Berufung ist daher zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
48 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in der Zeit vom 1. April 1971 bis 31. Dezember 1976 versicherungspflichtig beschäftigt war.
Der am 12. Dezember 1949 geborene Kläger absolvierte im elterlichen Betrieb, der Einzelfirma Foto L., deren alleiniger Inhaber sein Vater bis zu seinem Tode im Jahre 1971 war, seine Ausbildung. Nach Abschluss seiner Fotographenlehre war er seit Januar 1968 in dem elterlichen Betrieb versicherungspflichtig beschäftigt. Sein Vater bezog ab 1. Juli 1968 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 31. Juli 1979). Nach dem Tode seines Vaters führte seine Mutter das Unternehmen weiter. Der Kläger wurde unter Abführung der entsprechenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge weiterhin als abhängig Beschäftigter geführt. Am 4. Juli 1972 legte er die Meisterprüfung ab. Seit dem 1. Januar 1975 war der Kläger freiwillig versichert.
Im Januar 1977 übertrug seine Mutter die Firma auf den Kläger, die dieser zusammen mit seiner Ehefrau als GmbH weiter führte.
Im Januar 2002 beantragte er bei der Beklagten die Feststellung, dass er vom 1. April 1971 bis 31. Dezember 1977 nicht versicherungspflichtig beschäftigt, sondern selbstständig tätig gewesen sei. Er machte geltend, er habe die Firma völlig alleine geleitet, da sich seine Mutter als Branchenfremde mit dem Fotogewerbe nicht ausgekannt habe. Seine Tätigkeiten habe er weisungsfrei ausüben und allein über die Geschäftsabläufe der Einzelfirma Foto L. entscheiden können. Dies ergebe sich auch aus der Tatsache, dass er später den väterlichen Betrieb übernommen und in eine GmbH umgewandelt habe, welches bereits die ganze Zeit geplant gewesen sei. Es handle sich um den typischen Übergang eines Geschäfts auf die jüngere Generation. Er habe ca. 65 Stunden pro Woche gegen eine Bezahlung in Höhe von DM 1.500,- gearbeitet, wobei sein Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe gebucht und von diesem Lohnsteuer entrichtet worden wäre. Zusätzlich zu seinem nicht ortsüblichen, niedrigen monatlichen Arbeitsentgelt sei noch eine gewinnabhängige Sonderzahlung vereinbart worden, die aber in den Jahren nicht zum Tragen gekommen wäre, da die vereinbarten Tantiemen in die Firma reinvestiert worden wären. Diese Bezüge habe er dem Fotogeschäft als Darlehen in Höhe von 70.000,- DM gewährt.
Er hat hierzu einen Beratungsbericht der B.-Unternehmensberatung vom 14.10.1976 vorgelegt, wonach er die Geschicke des Betriebes weitgehend selbstständig leite und auch über eine entsprechende Ausbildung die notwendige Erfahrung verfüge, ein solches Geschäft zu führen. Er sei für die betriebliche Nachfolge vorgesehen und beabsichtige, den Betrieb zu übernehmen. Die beiden anderen Söhne seien nicht für die Nachfolge vorgesehen.
Des weiteren wurde eine Bescheinigung seiner Mutter, die Gewerbeanmeldung, der notarielle Vertrag über die GmbH-Gründung und der Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen zu den Akten der Beklagten gegeben.
Mit Bescheid vom 8. Februar 2002 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, auch im Interesse der Rechtssicherheit bestünde kein Anlass, die versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers anzuzweifeln, nachdem Betriebsinhaber zunächst der Vater, nach dessen Ableben die Mutter des Klägers gewesen wäre und die Versicherungspflicht unbeanstandet durchgeführt worden sei.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe nach dem Tod seines Vaters den Betrieb gänzlich alleine geführt, wobei eine arbeitsvertragliche Vereinbarung zu keiner Zeit bestanden habe. Sein Aufgabenbereich habe sich von der fototechnischen wie produktionsrelevanten Leitung des Unternehmen bis hin zur Personalplanung (“Ein- und Ausstellung“) erstreckt. Er habe seinen Urlaub selbstständig einrichten können und ihn nicht genehmigen lassen müssen. Ein Urlaubsanspruch sei nicht vereinbart worden. Er habe die Firma nach außen hin vertreten und sei von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2002 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, als Arbeitgeberin sei die Alleininhaberin der Firma anzusehen. Ob er tatsächlich nicht einem Weisungsrecht seiner Mutter unterlegen hätte, müsse angesichts der Tatsache, dass er einziger Arbeitnehmer der Firma gewesen sei, angezweifelt werden. Im maßgeblichen Zeitraum sei er gerade einmal 20 Jahre alt gewesen, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass die Inhaberin sicherlich in gewisser Weise ein Direktionsrecht ausgeübt habe. Außerdem habe er kein eigenes Unternehmerrisiko getragen, sondern die volle Haftung für die Firma habe der Alleininhaberin obliegen. Durch die Übernahme des Fotogeschäftes habe seine Mutter auch nicht nur mit dem Nachlass, sondern grundsätzlich auch mit ihrem Privatvermögen gehaftet. Wenn ein Einzelunternehmer diese Rechtsfolge nicht wolle, müsse er deswegen die Unternehmensform ändern. Eine solche GmbH sei aber erst im Januar 1977 gegründet worden. Auch die Tatsache, dass er gegen Arbeitsentgelt beschäftigt worden wäre, von dem Lohnsteuer entrichtet worden sei und welches als Betriebsausgabe gebucht worden wäre, lege das Vorliegen einer Beschäftigung habe. Nach Abwägen aller Kriterien überwögen deswegen die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung.
10 
Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, er habe in der Firma eine Stellung inne gehabt, die der eines Firmeninhabers gleich gekommen sei. Durch die familiäre Bindung und wegen seines Fachwissens habe er nämlich überhaupt keinem Weisungsrecht unterlegen. Nach dem Tod seines Vaters habe er diesen ersetzt. Das sei deswegen absolut notwendig gewesen, da seine Mutter als Branchenfremde mit der Leitung des Betriebes völlig überfordert gewesen wäre. Insofern würde die Formalstellung als Inhaberin überbewertet werden. Es sei auch nicht seine Aufgabe, bei Betriebsprüfungen die Richtigkeit der Beitragszahlungen zu beanstanden. Dass die Beklagte Betriebsprüfungen nicht mit der erforderlichen Intensität durchführe, könne bei ihm insofern belegt werden, als die Beklagte ausgeführt habe, dass er seit Januar 1977 wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze nicht mehr sozialversicherungspflichtig sei, in der Rentenversicherung jedoch noch bis Dezember 1977 Pflichtbeiträge verbucht habe.
11 
In der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2004 erklärte er Kläger, dass sein jüngerer Bruder im Jahr 1977 18 Jahre geworden sei und sich zu diesem Zeitpunkt entschlossen habe, nicht in die elterliche Firma einzutreten.
12 
Mit Urteil vom gleichen Tag, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 29. April 2004, wies das SG die Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid mit der Begründung ab, für die abhängige Beschäftigung des Klägers im streitigen Zeitraum spreche insbesondere, dass die Übergabe des Fotogeschäfts im Jahr 1977 erfolgt sei, als abzusehen gewesen wäre, dass der jüngere Bruder nicht in die Firma eintreten werde. Bis dahin sei es für die Mutter des Klägers vernünftig gewesen, die Geschicke der Firma selbst zu leiten, auch wenn sie weitgehend Aufgaben an den Kläger delegiert haben möge und dieser aufgrund seiner Fachkenntnisse dazu prädestiniert gewesen sei. Wenn die Mutter des Klägers die Zügel hätte aus der Hand geben wollen, wäre auch die Geschäftsübergabe mit Sicherheit zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt. Des weiteren müsse sich der Kläger entgegen halten lassen, dass er seinerzeit die Feststellung der Versicherungspflicht und die Beitragsabführung unwidersprochen hingenommen habe.
13 
Mit seiner hiergegen am 26. Mai 2004 eingelegten Berufung trägt der Kläger ergänzend vor, das erstinstanzliche Gericht habe sich nicht ausreichend mit dem Beratungsbericht der Unternehmensberatung, aus dem sich eindeutig seine sozialversicherungsfreie Stellung ergebe, auseinander gesetzt. Seine Mutter habe vor 1977 die Geschicke der Firma weder leiten wollen noch können. Die Firmenübergabe sei allein darauf zurückzuführen, dass die Unternehmensberater die Empfehlung gegeben hätten, aus Fairnessgründen solle man eine Betriebsübergabe erst dann einleiten, wenn der jüngere Bruder seine Berufswahl getroffen habe. Auch könne man ihm seine Unkenntnis bezüglich der Sozialversicherungspflichtigkeit nicht anlasten. Aus den Betriebsbilanzen werde ersichtlich, dass in den Jahren 1971 bis 1974 ein erheblicher Betriebszuwachs erfolgt sei, der lediglich seinem Engagement zu verdanken gewesen wäre. Die von ihm als Kredit an die Firma weitergeleiteten erfolgsabhängigen Tantiemenzahlungen hätten nach dem Beraterbericht der Funktion nach Eigenkapital dargestellt.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. Februar 2004 sowie den Bescheid vom 8. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2002 aufzuheben und festzustellen, dass er im Zeitraum vom 1. April 1971 bis 31. Dezember 1976 nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie erachtet das angefochtene Urteil für zutreffend.
19 
Mit Beschluss vom 26. Januar 2005 bzw. 16. Februar 2005 wurden der Rentenversicherungsträger (Beigeladene Ziffer1) sowie die A. f. A. (Beigeladene Ziffer 2) beigeladen.
20 
Die Beigeladenen haben sich im Verfahren nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.
21 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig und insbesondere statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, denn sie ist auch darauf gerichtet, die für den streitbefangenen Zeitraum vom 1. April 1971 bis 31. Dezember 1976 entrichteten Gesamtsozialversicherungsbeiträge erstattet zu erhalten und erstreckt sich daher über einen größeren Zeitraum als 1 Jahr.
24 
Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger in der Zeit vom 1. April 1971 bis 31. Dezember 1976 abhängig beschäftigt war und deswegen Beiträge zur Sozialversicherung nicht zu erstatten sind.
25 
Allerdings fehlt nach Auffassung des Senats der Klage bereits das Rechtsschutzbedürfnis, so dass sie als unzulässig abzuweisen gewesen wäre.
26 
Das ist darin begründet, dass jede Rechtsverfolgung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt, welches aber in der Regel fehlt, wenn das begehrte Urteil die rechtliche oder wirtschaftliche Situation eines Klägers nicht verbessern würde (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Auflage 2002, vor § 51 Rdnr. 16 ff.). Aus der Feststellung, ob der Kläger in der streitbefangenen Zeit abhängig beschäftigt war oder nicht, lassen sich aber keine Rechtsfolgen ableiten, d. h. der Kläger hat insbesondere keinen Anspruch auf Beitragserstattung.
27 
Das folgt daraus, dass die Erstattung der Beiträge verjährt ist und andere Rechtsfolgen aus der Feststellung, ob der Kläger in der streitbefangenen Zeit abhängig beschäftigt war oder nicht, nicht erwachsen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 27 Abs. 2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Nach dieser Vorschrift verjährt ein Erstattungsanspruch in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind.
28 
Das ist vorliegend der Fall, da der Kläger erst im Januar 2002 die Feststellung, dass er nicht versichert sei, begehrt hat, während die Beiträge bereits mehr als 4 Jahre zuvor entrichtet worden sind.
29 
Daher ist eine Rückerstattung der Beiträge ausgeschlossen. Für die Rentenversicherung ist das gesondert in § 26 Abs. 1 Satz 2 SGB IV geregelt, wonach Beiträge, die - wie vorliegend - nach einer Betriebsprüfung nicht mehr beanstandet werden dürfen, als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge gelten.
30 
Die 30-jährige Verjährungsfrist gilt hingegen im Falle des Klägers nicht, denn dies setzt voraus, dass ein Beitragserstattungsanspruch durch die Feststellung in der Konkurstabelle vollstreckbar geworden ist (BSG SozR 2200 § 29 Nr. 14) oder Anhaltspunkte für eine Verwirkung der Verjährungseinrede (BSGE 80, 41) vorliegen.
31 
In Betracht kommt vorliegend lediglich, dass den Versicherungsträgern die Berufung auf die Verjährungseinrede verwehrt ist, so dass sie verwirkt wäre (vgl. zum folgenden Krauskopf, Kommentar zur Sozialen Kranken- und Pflegeversicherung, § 45 SGB 1 Rdnr. 22 ff.). Solche, die Verwirkung auslösenden Umstände liegen vor, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich in Folge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BSG, Urteil vom 1. April 1993, 1 RK 16/92).
32 
Diese zur Verwirkung führenden Voraussetzungen liegen bei dem Kläger aber nicht vor. Er wurde nicht in dem Glauben gelassen, dass irrtümlich geleistete Beiträge ihm wieder erstattet werden und er deswegen nicht davon abgehalten, rechtzeitig die Überprüfung seines Versicherungsverhältnisses bzw. die Beitragserstattung zu beantragen. Vielmehr hat der Kläger selber ausgeführt, dass er mit Personalangelegenheiten befasst war und deswegen hätte er auch wissen müssen, dass seine Tätigkeit der Beklagten als der für ihn zuständigen Einzugstelle als versicherungspflichtig gemeldet war, davon Lohnsteuer abgeführt und der Lohn wiederum als Betriebsausgabe steuerrechtlich verbucht wurde. Die Beklagte hat auch zu keinem Zeitpunkt dem Kläger signalisiert, dass sie von einer selbstständigen Beschäftigung ausgehe oder ihm gar die Beiträge erstatten werde.
33 
Nach alledem konnte sich daher bei ihm aufgrund fehlender Vertrauensgrundlage und fehlendem Vertrauenstatbestand kein entsprechendes Vertrauen begründen, so dass den Versicherungsträgern die Verjährungseinrede nicht verwehrt ist.
34 
Da der Kläger folglich aus der Feststellung, er sei nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, keine Rechte herleiten kann, fehlt der Klage bereits das Rechtschutzbedürfnis, so dass sie unzulässig ist.
35 
Die Klage ist aber auch unbegründet, denn auch zur Überzeugung des Senats steht aufgrund der vorgelegten Unterlagen fest, dass er in der streitbefangenen Zeit versicherungspflichtig beschäftigt war.
36 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungspflicht. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
37 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist das der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einen Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist die selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
38 
Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist dabei stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (BSGE 45, 199, 200 ff. = SozR 2200 § 1227 Nr. 8; SozR 3 - 2490 § 7 Nr. 13 S. 31; SozR 3 - 3400 § 7 Nr. 15, jeweils m. w. N.).
39 
Bei der Beschäftigung eines Familienangehörigen muss ausgeschlossen werden, dass der Arbeitsvertrag nur zum Schein abgeschlossen wurde (§ 117 BGB), der Familienangehörige Mitunternehmer oder Mitgesellschafter ist oder seine Tätigkeit lediglich eine familienhafte Mithilfe darstellt. Hierzu ist die Feststellung erforderlich, dass es sich um ein ernsthaft gewolltes und vereinbarungsgemäß durchgeführtes entgeltliches Beschäftigungsverhältnis handelt, das insbesondere die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten voraussetzt. Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses steht dabei grundsätzlich nicht entgegen, dass die Abhängigkeit in der Familie im allgemeinen weniger stark ausgeprägt ist und deshalb das Weisungsrecht möglicherweise nur mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wird (BSGE 34, 207, 210; SozR 3 - 3400 § 7 Nr. 1; SozR 3 - 4100 § 168 Nr. 11).
40 
Nach der Rechtsprechung hängt die Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und familienhafter Mithilfe (BSGE 12, 153) neben der Eingliederung des Beschäftigten in den Betrieb und dem gegebenenfalls abgeschwächten Weisungsrecht des Arbeitsgebers voraus, dass der Beschäftigte ein Entgelt enthält, das einen angemessenen Gegenwert für die geleistete Arbeit darstellt, mithin über einen freien Unterhalt, Taschengeld oder eine Anerkennung für Gefälligkeiten hinaus geht. Weitere Abgrenzungskriterien sind nach dieser Rechtsprechung, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden ist, ob das gezahlte Entgelt der Lohnsteuerpflicht unterliegt, als Betriebsausgabe verbucht und dem Angehörigen zur freien Verfügung ausgezahlt wird, und schließlich, ob der Angehörige eine fremde Arbeitskraft ersetzt. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist es für die Bejahung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht erforderlich, dass der Beschäftigte wirtschaftlich auf das Entgelt angewiesen ist (BSG SozR 3 - 2500 § 5 Nr. 17).
41 
Ausgehend hiervon ist die Beschäftigung des Klägers in der streitbefangenen Zeit als abhängige einzustufen. Das Unternehmen wurde zum einen als Einzelfirma von der Mutter des Klägers geführt, die aufgrund ihrer unternehmerischen Stellung die volle Haftung für die Firma trug und somit auch allein das unternehmerische Risiko. Der Kläger erhielt weiter für seine Tätigkeit einen zu versteuernden und als sozialversicherungspflichtig geführten Lohn, der über die gesamte Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses als Betriebsausgabe verbucht wurde. Dass der Lohn untertariflicher Art war, steht dem nicht entgegen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002, B 7 AL 34/02 R NZA 2003, 548). Denn der Höhe des Entgelts kommt lediglich Indizwirkung zu, es gilt aber nicht der Rechtssatz, dass eine untertarifliche oder eine erheblich untertarifliche Bezahlung die Annahme eines beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausschließt.
42 
Ausgehend hiervon hatten die Bezüge des Klägers eindeutig Entgeltfunktion. Die Lohnzahlung des Klägers war zwar gering, hat ihn aber zumindest in die Lage versetzt, seinen Lebensunterhalt davon eigenständig zu bestreiten, so dass er sogar auf die Auszahlung der Sondertantieme verzichten und diese in den Betrieb reinvestieren konnte. Somit stellte sein Entgelt kein bloßes Taschengeld, sondern die Entlohnung einer Arbeit dar.
43 
Dass das Arbeitsverhältnis im Innenbereich weiter durch familienhafte Rücksichtnahme gekennzeichnet war, wie dies der Kläger vorgetragen hat, und daher das Weisungsrecht möglicherweise verfeinert ausgeübt wurde, was aber nach diesem Zeitablauf nicht mehr festgestellt werden kann, steht dieser Feststellung nicht entgegen, sondern ist bei familienhafter Mitarbeit in Beschäftigungsverhältnissen geradezu symptomatisch.
44 
Das folgt letztlich auch aus dem von dem Kläger vorgelegten Beratungsbericht, denn dieser geht davon aus, dass der Kläger „weitgehend“- und damit nicht ausschließlich die Geschicke des Betriebes selbstständig geleitet hat. Daraus ist zu folgern, dass sich die Mutter des Klägers letztlich die Entscheidung im Einzelfall vorbehalten konnte und hat. Betriebsführer war der Kläger damit nicht, auch wenn es seiner Mutter an den erforderlichen Branchenkenntnissen gefehlt haben mag.
45 
Dass die Tätigkeit in der streitbefangenen Zeit wie dargelegt zu bewerten ist, wird weiterhin insbesondere dadurch belegt, dass eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen erst dann eintrat, als sein Bruder das 18. Lebensjahr vollendete und sich sicher dazu entschlossen hatte, nicht in den elterlichen Betrieb einzutreten. Erst danach wurde das Unternehmen auf den Kläger übertragen und er hat es dann von einer Einzelfirma in eine GmbH umgewandelt. Das zeigt, dass die Verhältnisse vorher anders gelagert gewesen sein müssen, d. h. die unternehmerische Verantwortung bei der Mutter des Klägers lag. Hierfür spricht weiter, dass weder die Erwerbsunfähigkeit seines Vaters noch der Erwerb der Qualifikation eines Meisters zu einer Änderung der unternehmerischen Verhältnisse geführt haben.
46 
Deswegen konnte der Kläger auch nicht Arbeitgeber in der streitbefangenen Zeit sein, sondern war abhängig beschäftigt.
47 
Die Berufung ist daher zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
48 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Gründe

 
23 
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig und insbesondere statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, denn sie ist auch darauf gerichtet, die für den streitbefangenen Zeitraum vom 1. April 1971 bis 31. Dezember 1976 entrichteten Gesamtsozialversicherungsbeiträge erstattet zu erhalten und erstreckt sich daher über einen größeren Zeitraum als 1 Jahr.
24 
Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger in der Zeit vom 1. April 1971 bis 31. Dezember 1976 abhängig beschäftigt war und deswegen Beiträge zur Sozialversicherung nicht zu erstatten sind.
25 
Allerdings fehlt nach Auffassung des Senats der Klage bereits das Rechtsschutzbedürfnis, so dass sie als unzulässig abzuweisen gewesen wäre.
26 
Das ist darin begründet, dass jede Rechtsverfolgung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt, welches aber in der Regel fehlt, wenn das begehrte Urteil die rechtliche oder wirtschaftliche Situation eines Klägers nicht verbessern würde (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Auflage 2002, vor § 51 Rdnr. 16 ff.). Aus der Feststellung, ob der Kläger in der streitbefangenen Zeit abhängig beschäftigt war oder nicht, lassen sich aber keine Rechtsfolgen ableiten, d. h. der Kläger hat insbesondere keinen Anspruch auf Beitragserstattung.
27 
Das folgt daraus, dass die Erstattung der Beiträge verjährt ist und andere Rechtsfolgen aus der Feststellung, ob der Kläger in der streitbefangenen Zeit abhängig beschäftigt war oder nicht, nicht erwachsen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 27 Abs. 2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Nach dieser Vorschrift verjährt ein Erstattungsanspruch in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind.
28 
Das ist vorliegend der Fall, da der Kläger erst im Januar 2002 die Feststellung, dass er nicht versichert sei, begehrt hat, während die Beiträge bereits mehr als 4 Jahre zuvor entrichtet worden sind.
29 
Daher ist eine Rückerstattung der Beiträge ausgeschlossen. Für die Rentenversicherung ist das gesondert in § 26 Abs. 1 Satz 2 SGB IV geregelt, wonach Beiträge, die - wie vorliegend - nach einer Betriebsprüfung nicht mehr beanstandet werden dürfen, als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge gelten.
30 
Die 30-jährige Verjährungsfrist gilt hingegen im Falle des Klägers nicht, denn dies setzt voraus, dass ein Beitragserstattungsanspruch durch die Feststellung in der Konkurstabelle vollstreckbar geworden ist (BSG SozR 2200 § 29 Nr. 14) oder Anhaltspunkte für eine Verwirkung der Verjährungseinrede (BSGE 80, 41) vorliegen.
31 
In Betracht kommt vorliegend lediglich, dass den Versicherungsträgern die Berufung auf die Verjährungseinrede verwehrt ist, so dass sie verwirkt wäre (vgl. zum folgenden Krauskopf, Kommentar zur Sozialen Kranken- und Pflegeversicherung, § 45 SGB 1 Rdnr. 22 ff.). Solche, die Verwirkung auslösenden Umstände liegen vor, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich in Folge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BSG, Urteil vom 1. April 1993, 1 RK 16/92).
32 
Diese zur Verwirkung führenden Voraussetzungen liegen bei dem Kläger aber nicht vor. Er wurde nicht in dem Glauben gelassen, dass irrtümlich geleistete Beiträge ihm wieder erstattet werden und er deswegen nicht davon abgehalten, rechtzeitig die Überprüfung seines Versicherungsverhältnisses bzw. die Beitragserstattung zu beantragen. Vielmehr hat der Kläger selber ausgeführt, dass er mit Personalangelegenheiten befasst war und deswegen hätte er auch wissen müssen, dass seine Tätigkeit der Beklagten als der für ihn zuständigen Einzugstelle als versicherungspflichtig gemeldet war, davon Lohnsteuer abgeführt und der Lohn wiederum als Betriebsausgabe steuerrechtlich verbucht wurde. Die Beklagte hat auch zu keinem Zeitpunkt dem Kläger signalisiert, dass sie von einer selbstständigen Beschäftigung ausgehe oder ihm gar die Beiträge erstatten werde.
33 
Nach alledem konnte sich daher bei ihm aufgrund fehlender Vertrauensgrundlage und fehlendem Vertrauenstatbestand kein entsprechendes Vertrauen begründen, so dass den Versicherungsträgern die Verjährungseinrede nicht verwehrt ist.
34 
Da der Kläger folglich aus der Feststellung, er sei nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, keine Rechte herleiten kann, fehlt der Klage bereits das Rechtschutzbedürfnis, so dass sie unzulässig ist.
35 
Die Klage ist aber auch unbegründet, denn auch zur Überzeugung des Senats steht aufgrund der vorgelegten Unterlagen fest, dass er in der streitbefangenen Zeit versicherungspflichtig beschäftigt war.
36 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungspflicht. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
37 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist das der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einen Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist die selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
38 
Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist dabei stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (BSGE 45, 199, 200 ff. = SozR 2200 § 1227 Nr. 8; SozR 3 - 2490 § 7 Nr. 13 S. 31; SozR 3 - 3400 § 7 Nr. 15, jeweils m. w. N.).
39 
Bei der Beschäftigung eines Familienangehörigen muss ausgeschlossen werden, dass der Arbeitsvertrag nur zum Schein abgeschlossen wurde (§ 117 BGB), der Familienangehörige Mitunternehmer oder Mitgesellschafter ist oder seine Tätigkeit lediglich eine familienhafte Mithilfe darstellt. Hierzu ist die Feststellung erforderlich, dass es sich um ein ernsthaft gewolltes und vereinbarungsgemäß durchgeführtes entgeltliches Beschäftigungsverhältnis handelt, das insbesondere die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten voraussetzt. Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses steht dabei grundsätzlich nicht entgegen, dass die Abhängigkeit in der Familie im allgemeinen weniger stark ausgeprägt ist und deshalb das Weisungsrecht möglicherweise nur mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wird (BSGE 34, 207, 210; SozR 3 - 3400 § 7 Nr. 1; SozR 3 - 4100 § 168 Nr. 11).
40 
Nach der Rechtsprechung hängt die Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und familienhafter Mithilfe (BSGE 12, 153) neben der Eingliederung des Beschäftigten in den Betrieb und dem gegebenenfalls abgeschwächten Weisungsrecht des Arbeitsgebers voraus, dass der Beschäftigte ein Entgelt enthält, das einen angemessenen Gegenwert für die geleistete Arbeit darstellt, mithin über einen freien Unterhalt, Taschengeld oder eine Anerkennung für Gefälligkeiten hinaus geht. Weitere Abgrenzungskriterien sind nach dieser Rechtsprechung, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden ist, ob das gezahlte Entgelt der Lohnsteuerpflicht unterliegt, als Betriebsausgabe verbucht und dem Angehörigen zur freien Verfügung ausgezahlt wird, und schließlich, ob der Angehörige eine fremde Arbeitskraft ersetzt. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist es für die Bejahung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht erforderlich, dass der Beschäftigte wirtschaftlich auf das Entgelt angewiesen ist (BSG SozR 3 - 2500 § 5 Nr. 17).
41 
Ausgehend hiervon ist die Beschäftigung des Klägers in der streitbefangenen Zeit als abhängige einzustufen. Das Unternehmen wurde zum einen als Einzelfirma von der Mutter des Klägers geführt, die aufgrund ihrer unternehmerischen Stellung die volle Haftung für die Firma trug und somit auch allein das unternehmerische Risiko. Der Kläger erhielt weiter für seine Tätigkeit einen zu versteuernden und als sozialversicherungspflichtig geführten Lohn, der über die gesamte Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses als Betriebsausgabe verbucht wurde. Dass der Lohn untertariflicher Art war, steht dem nicht entgegen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002, B 7 AL 34/02 R NZA 2003, 548). Denn der Höhe des Entgelts kommt lediglich Indizwirkung zu, es gilt aber nicht der Rechtssatz, dass eine untertarifliche oder eine erheblich untertarifliche Bezahlung die Annahme eines beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausschließt.
42 
Ausgehend hiervon hatten die Bezüge des Klägers eindeutig Entgeltfunktion. Die Lohnzahlung des Klägers war zwar gering, hat ihn aber zumindest in die Lage versetzt, seinen Lebensunterhalt davon eigenständig zu bestreiten, so dass er sogar auf die Auszahlung der Sondertantieme verzichten und diese in den Betrieb reinvestieren konnte. Somit stellte sein Entgelt kein bloßes Taschengeld, sondern die Entlohnung einer Arbeit dar.
43 
Dass das Arbeitsverhältnis im Innenbereich weiter durch familienhafte Rücksichtnahme gekennzeichnet war, wie dies der Kläger vorgetragen hat, und daher das Weisungsrecht möglicherweise verfeinert ausgeübt wurde, was aber nach diesem Zeitablauf nicht mehr festgestellt werden kann, steht dieser Feststellung nicht entgegen, sondern ist bei familienhafter Mitarbeit in Beschäftigungsverhältnissen geradezu symptomatisch.
44 
Das folgt letztlich auch aus dem von dem Kläger vorgelegten Beratungsbericht, denn dieser geht davon aus, dass der Kläger „weitgehend“- und damit nicht ausschließlich die Geschicke des Betriebes selbstständig geleitet hat. Daraus ist zu folgern, dass sich die Mutter des Klägers letztlich die Entscheidung im Einzelfall vorbehalten konnte und hat. Betriebsführer war der Kläger damit nicht, auch wenn es seiner Mutter an den erforderlichen Branchenkenntnissen gefehlt haben mag.
45 
Dass die Tätigkeit in der streitbefangenen Zeit wie dargelegt zu bewerten ist, wird weiterhin insbesondere dadurch belegt, dass eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen erst dann eintrat, als sein Bruder das 18. Lebensjahr vollendete und sich sicher dazu entschlossen hatte, nicht in den elterlichen Betrieb einzutreten. Erst danach wurde das Unternehmen auf den Kläger übertragen und er hat es dann von einer Einzelfirma in eine GmbH umgewandelt. Das zeigt, dass die Verhältnisse vorher anders gelagert gewesen sein müssen, d. h. die unternehmerische Verantwortung bei der Mutter des Klägers lag. Hierfür spricht weiter, dass weder die Erwerbsunfähigkeit seines Vaters noch der Erwerb der Qualifikation eines Meisters zu einer Änderung der unternehmerischen Verhältnisse geführt haben.
46 
Deswegen konnte der Kläger auch nicht Arbeitgeber in der streitbefangenen Zeit sein, sondern war abhängig beschäftigt.
47 
Die Berufung ist daher zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
48 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.