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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin seit 01.01.1998 versicherungspflichtig beschäftigt ist.
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Die am ... 1959 geborene Klägerin, die bei der Beklagten freiwillig versichert ist, war ihren Angaben zufolge von 1974 bis 1987 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Mit Gesellschaftsvertrag vom 14.12.1987 wurde die Beigeladene Ziffer 3 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Wach- und Schließgeschäftes, die Übernahme von Dienstleistungen sowie der Handel und die Installation von Alarm- und Meldeanlagen. Gesellschafter waren die Klägerin mit einer Stammeinlage von 10.000,-- DM und der Betriebswirt K. (K.), der mit Gesellschafterbeschluss vom gleichen Tage zum ersten Geschäftsführer bestellt wurde, mit einer Stammeinlage von 40.000,-- DM. Die Geschäftsführer bedurften nach dem Gesellschaftsvertrag der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss für den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken, alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgingen sowie alle Geschäfte, welche die Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss für zustimmungsbedürftig erklärten.
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Mit Vertrag vom 22.12.1997 verkauften die Gesellschafter der Beigeladenen zu 3.) ihre Geschäftsanteile an die S. B. GmbH zum 31.12.1997, 24 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt hielten neben der Klägerin (Anteil 10.000,-- DM) und dem Gründungsgesellschafter K. (Anteil 7.000,-- DM) zwei weitere Gesellschafter Anteile von jeweils 7.500,-- DM des Stammkapitals, außerdem hielt die Klägerin treuhänderisch einen Geschäftsanteil von 18.000,-- DM für K.. Die S. B. GmbH gehört zur S. AG, S., die auch im Überwachungsbereich tätig ist.
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Nach dem ab 01.01.1998 geltenden Geschäftsführervertrag zwischen der Klägerin und der Beigeladenen Ziffer 3 nebst Anlagen sowie einer Bestätigung der S. Gruppe vom September 2003 ist die Klägerin allein vertretungsbefugt, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und an keine feste Arbeitszeit gebunden. Sie erhält ein festes Jahresgehalt in Höhe von 144.000,-- DM, jeweils zahlbar in zwölf gleichen monatlichen Raten am Ende eines jeden Monats, mit dem Überstunden, Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit abgegolten sind, zusätzlich eine Tantieme in Höhe von 10 % des Jahresergebnisses der Gesellschaft sowie eine Umsatzprovision in Höhe von 20 % des Betrages, der über dem Deckungsbeitrag des jeweiligen Auftrags liegt. Die Klägerin, die im Falle der Arbeitsunfähigkeit verpflichtet ist, vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, hat im Krankheitsfall Anspruch auf Fortzahlung der monatlichen Festbezüge für die Dauer von sechs Wochen. Außerdem hat sie Anspruch auf einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen. Der Vertrag ist ordentlich kündbar unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten. Zum weiteren Geschäftsführer ist seit 28.07.1998 H. W. bestellt, der gleichzeitig auch die Geschäftsführerstellung bei der S. B. GmbH und den Posten des Vorstandsvorsitzenden der S. AG inne hat. Zwischen der Beigeladenen Ziffer 3 und der Firma S. B. GmbH als herrschendem Unternehmen wurde am 21.12.2001 ein Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen, dem die Gesellschafterversammlungen zustimmten.
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Die Klägerin war in der streitbefangenen Zeit als versicherungspflichtige Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung angemeldet. Es wurden Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung abgeführt. Ausweislich der Angaben der Klägerin im Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung wurde von der Vergütung der Klägerin Lohnsteuer abgeführt, die Verbuchung erfolgte als Lohn/Gehalt.
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Mit Schreiben vom 07.11.2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Prüfung ihrer Sozialversicherungspflicht und Rückerstattung der bezahlten Beiträge seit 01.01.1998.
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Mit Bescheid (ohne Rechtsmittelbelehrung) vom 21.11.2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, nach der Gewichtung aller maßgeblichen Gesichtspunkte trage sie als Geschäftsführerin der Beigeladenen Ziffer 3 kein erhebliches unternehmerisches Risiko, weshalb sie sozialversicherungspflichtig sei. Die Klägerin könne diese Beurteilung von der Beigeladenen Ziffer 2 prüfen lassen.
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Dem widersprach die Klägerin und wandte mit Schreiben vom 30.12.2003 ein, auch Geschäftsführer, die nicht am Kapital beteiligt seien, könnten als Unternehmer gelten. Entscheidend sei hierfür nur, dass der Betreffende nicht Weisungen in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsausführung unterliege bzw. seine Leistung nicht in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung erfolge. Einer Sozialversicherungspflicht stehe entgegen, wenn der Geschäftsführer besondere Branchenkenntnisse und/oder sonstige Erfahrungen mitbringe. Da die Gesellschafter in diesem Fall faktisch gar nicht in der Lage seien, dem fachkundigen Geschäftsführer Weisungen zu erteilen, werde dieses Kriterium von der Rechtssprechung als starkes Indiz für eine beherrschende Stellung des Geschäftsführers angesehen. Aufgrund ihrer fachlichen Kenntnis habe sie maßgeblichen Einfluss auf Gesellschafterversammlungen. Sie sei hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsdauer nicht an Weisungen gebunden. Sie sei vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit und einzelvertretungsbefugt, auch ihr Gehalt sei in starkem Maße vom Erfolg der Firma abhängig. Die seit dem 01.01.1998 bezahlten Beiträge seien nach § 26 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) erstattungspflichtig.
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Die Beigeladene zu 2.) teilte unter dem 08.03.2004 der Beklagten mit, nach Erlass des positiven Feststellungsbescheides werde sie die Zustimmungserklärung nach § 336 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) abgeben. Die Klägerin sei Fremdgeschäftsführerin. Sie habe keine Anteile an der B.-GmbH. Es bestünden keine familienhaften Bindungen zu einem Mehrheitsgesellschafter, eine Arbeitnehmereigenschaft liege folglich vor.
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Hinsichtlich der beantragten Beitragserstattung teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass über die Erstattung der Beiträge erst entschieden werden könne, wenn es im vorliegenden Verfahren zu einer endgültigen Entscheidung gekommen sei. Vorher könne die Beitragszahlung nicht gestoppt oder die bisher gezahlten Beiträge zurückerstattet werden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück: Maßgebend für die Beurteilung einer Beschäftigung in einer GmbH als Geschäftsführer sei, dass der Geschäftsführer ein erhebliches Unternehmerrisiko trage und das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Im Falle der Klägerin sprächen für eine versicherungsfreie Tätigkeit, dass die Klägerin über die nötige Branchenkenntnis verfüge, als Geschäftsführerin vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB befreit und einzelvertretungsbefugt sei, nicht mit den anderen Gesellschaftern verwandt und in ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden an Ort, Art und Zeit sei. Für eine Versicherungspflicht spreche, dass die Klägerin keine Kapitalanteile besitze und deshalb keinen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft habe, keine Sperrminorität besitze und somit Gesellschafterbeschlüsse nicht maßgeblich beeinflussen könne, einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr habe und eine Vergütung in Höhe von 7.200,-- EUR sowie bei entsprechender Ertragslage eine Tantieme/Provision erhalte. Außerdem erhalte die Klägerin Lohnfortzahlung für sechs Wochen im Krankheitsfall und habe eine Kündigungsfrist von sechs Monaten. Nach der Gewichtung aller maßgeblichen Gesichtspunkte trage die Klägerin als Geschäftsführerin der Beigeladenen Ziffer 3 kein erhebliches unternehmerisches Risiko und sei deshalb sozialversicherungspflichtig. Auch die Zustimmungserklärung der Bundesagentur für Arbeit nach § 336 SGB III habe ergeben, dass die Beschäftigung der Klägerin ab dem 01.01.1998 versicherungspflichtig zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sei.
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Deswegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Konstanz mit der Begründung, sie sei in der Zeit vom 14.12.1987 bis 31.12.1997 bei der Beigeladenen Ziffer 3 als Gesellschafter-Geschäftsführerin mit einem Stammkapital von 20 % beschäftigt gewesen. Während dieser Zeit sei sie als Unternehmerin freiwilliges Mitglied bei der Beklagten gewesen. Im Zuge des Verkaufs der Beigeladenen Ziffer 3 an die S. B. GmbH vom 22.12.1997 seien auch ihre Geschäftsanteile in Höhe von 20 % an die S. B. GmbH verkauft worden. Das Unternehmen S. B. GmbH firmiere nach außen weiterhin unter dem Namen der Beigeladenen Ziffer 3. Seit 01.01.1998 sei sie Geschäftsführerin bei der Beigeladenen Ziffer 3 und habe seither Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung entrichtet. Nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG) stehe ein GmbH-Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung nicht zwangsläufig in einem Arbeitnehmerverhältnis. Auch bei ihm könnten die Verhältnisse derart liegen, dass Selbständigkeit und damit keine Versicherungspflicht angenommen werden müsse. Die Beklagte habe zwar die verschiedenen Einzelmerkmale genannt, jedoch in keiner Weise berücksichtigt, dass den verschiedenen Einzelmerkmalen im Rahmen der Prüfung der Versicherungspflicht unterschiedliches Gewicht zukomme. Die Bewertung sei floskelhaft erfolgt und es sei offensichtlich, dass eine Gewichtung der maßgeblichen Einzelmerkmale gerade nicht vorgenommen worden sei. In ihrem Fall sei zu berücksichtigen, dass sie von § 181 BGB befreit sei und als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin völlig selbständig arbeite. Ihre fachlichen Kenntnisse hätten maßgeblichen Einfluss bei Gesellschafterversammlungen, da sie über die insoweit überragenden Branchenkenntnisse verfüge. Die Mitglieder der S.-Gruppe mit Sitz in der S., welche Gesellschafter der S. B. GmbH bzw. der Beigeladenen Ziffer 3 seien, würden ihr gegenüber durch Herrn W. vertreten, der als zweiter Geschäftsführer und Gesellschafter direkter Ansprechpartner sei. Sämtliche Vertragsabschlüsse, Einkäufe und Einstellungen und Entlassungen der Beigeladenen Ziffer 3 würden allein durch sie (Klägerin) getätigt. Da die Gesellschafter vorliegend gar nicht in der Lage seien, ihr als fachkundiger Geschäftsführerin Weisungen zu erteilen, sei dieses Kriterium nach den Wertungen des BSG als starkes Indiz für eine beherrschende Stellung anzuerkennen. Zwar sei sie seit Ende des Jahres 1997 nicht mehr am Kapital der Beigeladenen Ziffer 3 beteiligt, entscheidend sei insoweit jedoch, dass sie Zeit, Ort und Umfang ihrer Arbeitsleistung völlig frei bestimme und ihre gesamte Arbeitskraft für die Beigeladene Ziffer 3 in vollkommen eigenbestimmter Weise einsetze. Auch ihr Gehalt sei in starkem Maße vom Erfolg der Firma abhängig. Zum derzeitigen Stand betrage ihre Tantieme im Verhältnis zum Festgehalt 44 % der monatlichen Gesamtbezüge. Daraus ergebe sich zweifelsfrei, dass ihr Gehalt im starken Maße vom wirtschaftlichen Geschick der Firma abhängig sei. Zwar habe sie nach dem Geschäftsführervertrag einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr, diesen jedoch seit Jahren nur tageweise realisiert, da ihr Einsatz und Engagement für das Unternehmen einen zusammenhängenden mehrwöchigen Urlaub nicht zulasse. Sie trage auch zu einem erheblichen Teil das Geschäftswagnis, da sie im Jahr 2000 anlässlich einer wesentlichen Gebäudeerweiterung am Sitz der Beigeladenen Ziffer 3 nicht nur alle Kreditverträge mit der Sparkasse abgeschlossen, sondern zugleich auch zur Kreditsicherung eine Bürgschaft übernommen habe. Sie hafte weiter auch persönlich gegenüber der Leasinggesellschaft für alle Leasingverträge hinsichtlich aller Geschäftswagen sowie der gesamten Büroeinrichtung.
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Die Klägerin fügte den Geschäftsführervertrag nebst Anlagen sowie die Bestätigung der S. Gruppe vom September 2003 bei.
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Die Beklagte trat der Klage entgegen. Die Klägerin sei zum 01.01.1998 versicherungspflichtig zur Renten- und Arbeitslosenversicherung angemeldet worden. In der Kranken- und Pflegeversicherung bestehe keine Versicherungspflicht, da das Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liege. Die Tätigkeit der Klägerin weise sowohl abhängige wie auch unabhängige Tätigkeitsbilder auf. Entscheidend für die Beurteilung der Versicherungspflicht sei in diesem Fall die Gewichtung. Diese spreche für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die Klägerin besitze keinerlei Kapitalanteile an der Gesellschaft und keine Sperrminorität. Dadurch habe sie keinen Einfluss auf die Geschicke der GmbH und könne auch keine Gesellschafterbeschlüsse herbeiführen oder verhindern. Sie erhalte eine feste Vergütung und bei entsprechender Ertragslage eine Tantieme/Provision. Es werde Lohnsteuer von ihrem Gehalt abgeführt, auch habe sie einen jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Im Krankheitsfalle erhalte sie gesetzliche Lohnfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen, die Klägerin habe eine Kündigungsfrist von sechs Monaten. Dies seien alles typische Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses.
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In einem Erörterungstermin gab die Klägerin weiter an, dass sie sämtliche Vertragsabschlüsse, Einkäufe, Einstellungen und Entlassungen bei der Beigeladenen Ziffer 3 allein tätige, sie sei die alleinig handelnde Geschäftsführerin. Herr W. habe zwar auch Geschäftsführungsbefugnisse, übe diese aber nicht aus bzw. nur im Falle ihrer Erkrankung. Von ihren 30 Urlaubstagen im Jahr nehme sie nur 10 bis 15 wahr und zwar auch nur sporadisch, nie am Stück. Die für die Beigeladene Ziffer 3 übernommene Bürgschaft beruhe auf dem Kauf eines Gebäudes, das ursprünglich ihr gehört habe und das bei dem Verkauf der Beigeladenen Ziffer 3 mit übertragen worden sei. Die Bürgschaft sei dabei bestehen geblieben. Das Darlehen sei schließlich im Jahr 2003 abgelöst worden. Auch bürge sie im Rahmen einer Globalbürgschaft für Leasingverträge in Höhe von 100.000,-- EUR bis 200.000,-- EUR. Die Leasingverträge bezögen sich auf den Fahrzeugpark und Büroausstattung. Die Globalbürgschaft sei gewissermaßen nach dem Verkauf der Beigeladenen Ziffer 3 einfach weitergeführt worden, auch vor dem Verkauf des Unternehmens habe sie schon gebürgt. Die Hauptgesellschaft in der S. sei Marktführerin im Überwachungsbereich. Ihr Arbeitsvertrag mit der Beigeladenen Ziffer 3 sei geschlossen worden, um u.a. dem Finanzamt glaubhaft machen zu können, dass Arbeitseinkommen bezogen werde und nicht verdeckte Gewinnausschüttungen. Die Klauseln Urlaub, Lohnfortzahlung seien auch bereits im alten Geschäftsführervertrag enthalten gewesen. Die Verträge seien damals so geschlossen worden, dass daraus klar werde, dass sie wie ein angestellter Geschäftsführer behandelt werde. Sie habe sich damals 1998 als Arbeitnehmerin angesehen, weil sie - auch nach Rückfrage mit einem ihr bekannten A.-Vertreter - angenommen habe, dass sie versicherungspflichtig sei.
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Die Klägerin legte den Geschäftsführervertrag vor, den sie mit der Beigeladenen Ziffer 1 vor deren Verkauf abgeschlossen hatte, ferner Unterlagen über die Bürgschafts- und die Leasingverträge.
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Mit Beschluss vom 11.01.2005 lud das SG die B. f. A. - jetzt D. R. B. - (Beigeladene Ziffer 1), die B. f. A. (Beigeladene Ziffer 2) und die WSH W.- und S. H. GmbH (Beigeladene Ziffer 3) zum Verfahren bei.
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Mit Urteil vom 30.05.2005, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 03.06.2005, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es im wesentlichen aus, der Gesetzgeber habe nur in besonderen Ausnahmefällen Organe einer juristischen Person vom Kreis der Beschäftigen oder der Versicherungspflichtigen von vornherein ausgenommen (§ 1 Satz 4 SGB VI für Vorstände von Aktiengesellschaften). Dieser Vorschriften bedürfe es nicht, wenn leitende Angestellte oder Organe juristischer Personen bereits aufgrund ihrer Stellung im Unternehmen nicht als Beschäftigte anzusehen wären. Vielmehr bestätigten die Ausnahmevorschriften, dass auch die geschäftsführenden Organe juristischer Personen im Regelfall abhängig beschäftigt seien, wenn sie an deren Kapital nicht beteiligt seien (Fremdgeschäftsführer, Hinweis auf das Urteil des BSG vom 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R -). Das BSG habe bei dem Personenkreis der Fremdgeschäftsführer, dem die Klägerin angehöre, nur unter besonderen Umständen die Versicherungspflicht verneint, insbesondere bei Geschäftsführern, die mit den Gesellschaftern familiär verbunden gewesen seien und die Geschäfte faktisch wie Alleininhaber nach eigenem Gutdünken geführt hätten. Ein derartiger Ausnahmefall liege bei der Klägerin nicht vor. Der Geschäftsführervertrag spreche nicht gegen eine abhängige Beschäftigung. Die Klägerin erhalte eine feste monatliche Vergütung, habe Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts im Krankheitsfall und bezahlten jährlichen Erholungsurlaub. Sie sei am Stammkapital der Beigeladenen Ziffer 3 nicht beteiligt. Das Alleinvertretungsrecht und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB seien bei einer GmbH nicht untypisch und deuteten deshalb nicht zwingend auf eine selbständige Tätigkeit hin. Die Klägerin könne im Rahmen des Geschäftszwecks und im täglichen Betrieb zwar im wesentlichen frei agieren, die Muttergesellschaft S. AG bestimme jedoch die Geschäftspolitik. Die Klägerin sei als Geschäftsführerin verpflichtet, Anweisungen der Gesellschafterversammlung auszuführen. Für verschiedene Rechtsgeschäfte bedürfe es eines ausdrücklichen Gesellschafterbeschlusses. Die jährliche Umsatzprovision und Tantieme (30.000,-- EUR bis 40.000,-- EUR) nähmen im Vergleich zum Festgehalt (86.400,-- EUR) keinen überragenden Stellenwert ein. Auch die - u.a. aus Praktikabilitätserwägungen - fortgeführten Bürgschaften bedeuteten im Ergebnis noch nicht, dass die Klägerin dadurch quasi zur Inhaberin der Gesellschaft werde. Desweiteren könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin aufgrund ihres Fachwissens oder besonderer Verantwortung einen so beherrschenden Einfluss auf die zu treffenden Entscheidungen habe, wie dies etwa bei Geschäftsführern in Familiengesellschaften zur Annahme einer selbständigen Tätigkeit führen könne. Die schweizerische Muttergesellschaft sei selbst im Überwachungsgewerbe tätig. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass die Geschäftsführertätigkeit überwiegend von Rücksichtnahmen der Gesellschafter gegenüber der Klägerin geprägt sei und es an der Ausübung einer Direktion durch die Gesellschafter völlig mangele. Schließlich sei die Klägerin auch nicht die einzige Person mit Geschäftsführungsbefugnis bei der Beigeladenen Ziffer 3.
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Hiergegen richtet sich die am 29.06.2005 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Ergänzend trägt sie vor, sie bestimme allein ohne Einflussnahme der S. AG bzw. unabhängig von der jeweiligen Geschäftspolitik der S. AG die Geschäftspolitik der Beigeladenen Ziffer 3 und die einzelnen Maßnahmen zur Erfüllung der Geschäftspolitik in völliger Unabhängigkeit von der S. AG. Sie treffe sämtliche für den Betrieb der Beigeladenen Ziffer 3 wesentlichen Entscheidungen hinsichtlich der Arbeitsorganisation, der angebotenen Dienstleistungen sowie des Personalwesens in völliger Unabhängigkeit von der S. AG. Sie müsse keine einzige Kalkulation hinsichtlich des Geschäftsbetriebs der Beigeladenen zu 3.) durch die S. AG prüfen lassen, auch nehme sie ihre Budgetierung in völliger Unabhängigkeit und ohne vorherige Rücksprache mit der S. AG vor. Die Budgetierung werde der S. AG lediglich zu Informationszwecken bzw. zur Kenntnisnahme übermittelt. Die S. AG erkenne ihre insoweit überragenden Branchenkenntnisse grundsätzlich an. Das SG habe auch nicht berücksichtigt, dass sie für sämtliche mit der M. Leasing abgeschlossenen Leasingverträge eine Globalbürgschaft über 150.000,-- EUR übernommen habe. Sie trage somit ein sehr hohes unternehmerisches Risiko. Die Bestellung von Herrn W. zum Geschäftsführer sei einzig und allein zu dem Zweck erfolgt, dass die Beigeladene Ziffer 3 für den Fall, dass ihr etwas zustoße, in rechtlicher Hinsicht handlungsfähig bleibe. Es mangele daher völlig an der Ausübung einer Direktion durch die S. AG. Nach dem Gesamtbild ihrer Tätigkeit verhalte sie sich wie eine Alleininhaberin der Beigeladenen Ziffer 3. Insoweit habe sich nichts gegenüber ihrer Stellung in der Zeit vor dem Verkauf im Dezember 1997 geändert.
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das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. Mai 2005 sowie den Bescheid vom 21. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juli 2004 aufzuheben und festzustellen, dass die von ihr bei der Beigeladenen Ziffer 3 seit dem 01. Januar 1998 ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführerin nicht versicherungspflichtig ist.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erachtet das angefochtene Urteil für zutreffend. Neben den üblichen Entscheidungskriterien zu einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis wie z.B. feste monatliche Vergütung, Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts im Krankheitsfall, bezahlter jährlicher Erholungsurlaub, Eingliederung in den Betrieb, habe das SG keine Tätigkeitsmerkmale feststellen können, die eine herausragende Unternehmereigenschaft dargestellt hätten.
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Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
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Die Klägerin hat noch Unterlagen über die von ihr übernommene selbstschuldnerische Bürgschaft vom 13.01.1994, ein Schreiben der M. Leasing vom Juni 2000 nebst Leasing-Verträgen vom 19.05.2000 und 03.08.1999 sowie ein Bestätigungsschreiben der M. Leasing GmbH vom 27.12.2006 über die von ihr übernommene selbstschuldnerische Bürgschaft für sämtliche Ansprüche und Forderungen, die der M. Leasing GmbH gegenwärtig und zukünftig aus der Geschäftsverbindung gegen die Beigeladene Ziffer 3 zustehen (Obligo derzeit 73.411,68 EUR), vorgelegt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen.
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