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Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
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Nach § 63 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) besteht in der gesetzlichen Unfallversicherung ein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalles eingetreten ist. Der Tod eines Versicherten ist infolge eines Versicherungsfalls eingetreten, wenn er durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit und sei es auch nur mittelbar, vor allem aufgrund der sich aus ihnen ergebenden Gesundheitsstörungen und Erkrankungen, verursacht wurde (BSG, Urteil vom 12. April 2005, B 2 U 11/04 R in 4-2700 § 8 Nr. 14). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, denn der Tod des Versicherten ist nicht mit Wahrscheinlichkeit auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen.
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Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (hier: Arbeitsunfall) und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30. April 1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30. April 1985, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist. (vgl. BSG, Urteil vom 2. November 1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 2. Mai 2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
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In der Rechtsprechung des BSG ist anerkannt, dass ein Insektenstich, den ein Versicherter während der beruflichen Tätigkeit erleidet, grundsätzlich einen Arbeitsunfall darstellen kann. Dabei ist keine beruflich bedingt erhöhte Gefahr eines Insektenstichs notwendig, da Versicherungsschutz auch für Gefahren des täglichen Lebens besteht (BSG, Urteil vom 22. August 1990, 8 RKn 5/90, in SozR 3-2200 § 548 Nr. 4; a. A. Benz, WzS 1992, 39, 45). Lediglich soweit sonstige, außerberufliche Ursachen von solch überragender Bedeutung für die Herbeiführung des Insektenstichs sind, dass ihnen gegenüber die versicherte Tätigkeit in ihrer Wirksamkeit in den Hintergrund tritt, fehlt es an dem notwendigen haftungsbegründenden Zusammenhang (BSG, a.a.O). Solche Ursachen sind hier aber nicht erkennbar.
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Der Senat kann, wie bereits das Sozialgericht, dahingestellt sein lassen, ob der Versicherte tatsächlich einen Wespenstich erlitt sowie wo und wann genau dies geschah. Weder der Vorgang selbst noch eine Einstichstelle sind nachgewiesen. Es liegt allein die Aussage der Verkäuferin A. R. vor, der Versicherte habe selbst angegeben, einen solchen Stich erlitten zu haben.
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Jedenfalls ist nicht wahrscheinlich, dass ein solcher Wespenstich zum Tod des Versicherten führte. Insoweit wäre - dies ist der Klägerin zuzugeben - im Zusammenwirken mit der Konstitution des Versicherten (mögliche Wespengiftallergie) und der Folge (anaphylaktischer Schock) ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Tod allerdings denkbar. Käme allein ein solcher Geschehensablauf in Betracht, würde dies für die Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs genügen. Für die hier in Rede stehende haftungsbegründende Kausalität gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 27/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 15). Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis (hier: dem Wespenstich) und dem Gesundheitsschaden (hier: dem Tod) voraus und in einem zweiten wertenden Schritt, dass das versicherte Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war. Denn als im Sinne des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Gab es neben der versicherten Ursache noch konkurrierende Ursachen, z.B. Krankheitsanlagen, so war die versicherte Ursache wesentlich, solange die unversicherte Ursache nicht von überragender Bedeutung war. Eine Krankheitsanlage war von überragender Bedeutung, wenn sie so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die (naturwissenschaftliche) Verursachung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinungen verursacht hätte. War die Krankheitsanlage von überragender Bedeutung, so ist die versicherte naturwissenschaftliche Ursache nicht als wesentlich anzusehen und scheidet als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts aus; sie ist dann bloß eine so genannte Gelegenheitsursache. Damit wäre der Kausalzusammenhang bei diesem Geschehensablauf (Wespenstich und Wespengiftallergie) zu bejahen, denn der äußeren Einwirkung Wespenstich käme die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Todes zu wie der inneren Ursache Wespengiftallergie. Ein alltägliches Ereignis hätte einen derartigen anaphylaktischen Schock nicht ausgelöst. Einem Wespenstich kommt auch nicht die Qualität eines bloßen alltäglichen Ereignisses zu. Dies behauptet auch die Beklagte nicht.
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Es finden sich jedoch keine überwiegenden Argumente für den von der Klägerin behaupteten Geschehensablauf. Insbesondere kann der Senat nicht davon ausgehen, dass ein anaphylaktischer Schock vorlag.
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Der Angabe im Totenschein, der Versicherte sei an einem anaphylaktischen Schock verstorben, kommt keine weitergehende Bedeutung zu. Dr. G. , der den Totenschein ausstellte, gab im Verwaltungsverfahren an, ob der Wespenstiche zu dem plötzlichen Tod geführt habe, ob der fragliche anaphylaktische Schock eventuell ein akutes Koronarsyndrom begünstigt habe oder ob es zu einem Sekundentod ganz unabhängig von dem Insektenstich gekommen sei, lasse sich definitiv nicht beantworten. Damit hat er die Aussagekraft seiner Angaben im Totenschein selbst in Frage gestellt. Aus dem Fehlen eines Kehlkopfödems - der Senat ist hiervon nach den Aussagen von Dr. G. und die Ärztin E.-D. im Berufungsverfahren überzeugt - lässt sich, wenn man dem Gutachten von Prof. Dr. M. folgt, zwar nicht eindeutig ableiten, dass es nicht zu einem anaphylaktischen Schock gekommen ist. Es fehlt damit jedoch zumindest an einem wichtigen Indiz für eine solche Todesursache (vgl. hierzu den Sachverhalt in LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Mai 1987, L 10 U 3049/85, Meso B 330/54).
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Die Klägerin kann sich mit dem gerichtlichen Gutachter Prof. Dr. M. auf einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Angabe des Versicherten über einen Wespenstich, der Angabe der Übelkeit, der Bewusstlosigkeit und dem Tod des Versicherten stützen. Allerdings ist der genaue zeitliche Zusammenhang zwischen dem angeblichen Wespenstich und dem Tod des Versicherten nicht klar. Der Versicherte hat gegenüber der Verkäuferin A. R. lediglich angegeben, er sei von einer Wespe gestochen worden. Wann dies der Fall war, kann aus dieser Aussage nicht entnommen werden. Die von Prof. Dr. M. angenommene Beurteilungsgrundlage (Stich unmittelbar vor den Angaben gegenüber der Verkäuferin) ist daher unsicher.
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Gegen einen Tod durch anaphylaktischen Schock durch Wespenstich, wie ihn Prof. Dr. M. annimmt, spricht, dass der Versicherte bereits vor dem Vorfall von Insekten gestochen worden und es zu keinen allergischen oder sonstigen Reaktionen gekommen war. Auch Prof. Dr. M. hat eine Wespengiftallergie nicht definitiv feststellen können. Er schließt sie lediglich aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen den Angaben des Versicherten und dem Eintritt des Todes. Damit legt er seiner Beurteilung einen gewissen Automatismus des Ursachenzusammenhangs zwischen einer Einwirkung, hier dem tatsächlich und insbesondere zeitlich ungeklärten Wespenstich und dem Tode des Versicherten zu Grunde, weil er konkurrierende Ursachen für unwahrscheinlicher hält. Dies ist jedoch keine zulässige Bewertung. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass aus dem Vorliegen einer bestimmten Einwirkung nicht automatisch im Sinne z. B. eines Anscheinsbeweises auf die berufliche Verursachung einer Erkrankung (hier des Todes) geschlossen werden kann (BSG, Urteil vom 7. September 2004, B 2 U 34/03 R). Eine berufliche Verursachung kann daher nicht schon dann angenommen werden, wenn sonstige anlagebedingte Ursachen nicht sicher identifiziert werden können (BSG, a.a.O.).
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Ohnehin hat Prof. Dr. M. darauf hingewiesen, dass im Alter des Versicherten "zahlreiche Ursachen für einen plötzlichen Tod in Betracht“ kämen. Insbesondere eine Hirnblutung, ein Herzinfarkt oder Herzrhythmusstörungen bei Herzmuskelentzündung oder chronischer Herzmuskelerkrankung mit Vergrößerung des Herzens sowie eine Lungenembolie. Dabei sind die von Prof. Dr. M. angeführten Umstände, die jeweils gegen einen solchen Vorgang sprechen, zum einen nicht zwingend, sondern nur typisch. Zum anderen ist unklar, ob der Versicherte nicht doch weitere Symptome wie beispielsweise Schmerzen im Bereich der Brust mit Ausstrahlung in den Arm und/oder Atemnot hatte, nachdem er wieder ins Auto gestiegen war, was auf einen Herzinfarkt bzw. eine Lungenembolie hindeuten würde. Dies kann niemand ausschließen.
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Schließlich führt auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Beweismaß konkurrierender innerer Ursachen zu keinem anderen Ergebnis. Zwar dürfen innere Ursachen in die Ursachenbeurteilung und -abwägung grundsätzlich nur einbezogen werden, wenn sie nachgewiesen sind, also mit einer an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststehen (BSG, a.a.O.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die von Prof. Dr. M. aufgelisteten möglichen anderen Todesursachen, die allesamt innere Ursachen darstellen, außer Betracht bleiben könnten. Zwar ist deren Vorliegen beim Versicherten nicht bewiesen. Doch setzt auch der von der Klägerin auf der Grundlage des Gutachtens von Prof. Dr. M. behauptete und den Witwenrentenanspruch dann begründende Kausalzusammenhang seinerseits eine - ebenfalls nicht nachgewiesene - innere Ursachen, nämlich eine Wespengiftallergie voraus. Kommen aber als wesentliche Bedingung für den Tod des Versicherten überhaupt nur innere Ursachen in Betracht und wäre nur eine von ihnen im Zusammenwirken mit der Einwirkung wahrscheinliche Ursache des Todes, kann das Beweismaß für diese inneren Ursachen nicht unterschiedlich sein. Denn andernfalls würde ein Ursachenzusammenhang lediglich deshalb bejaht, weil keine anderen Ursachen feststehen. Ein derartiger Automatismus ist aber nach der Theorie der wesentlichen Bedingung - wie oben dargestellt - unzulässig (BSG, a.a.O.). Maßgebend ist vielmehr, ob die Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass gerade diese innere Ursache die wesentliche Bedingung des Todes war (vgl. BSG, Urteil vom 12. Mai 1992, 2 RU 26/91 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 14). Das lässt sich nicht begründen.
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Letztlich begibt man sich im vorliegenden Fall, wenn man Aussagen über die Wahrscheinlichkeit der Todesursache des Versicherten machen will, in den Bereich der Spekulation. Hierauf lässt sich ein Rentenanspruch der Klägerin nicht stützen.
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Weitere Möglichkeiten der Ermittlung sieht der Senat nicht. Insbesondere würde eine beinahe drei Jahre nach dem Tod durchgeführte Obduktion der Leiche des Versicherten zu keiner weiteren Klärung führen.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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