Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Sept. 2006 - L 10 U 3430/05

bei uns veröffentlicht am28.09.2006

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Hinterbliebenenrente.
Die Klägerin ist Witwe des am ... 1951 geborenen H. G. (nachfolgend: Versicherter). Dieser holte am 1. Juli 2003 im Rahmen seiner Beschäftigung als Hausmeister Firmenpost auf der Poststelle in N. ab. Auf der Rückfahrt kaufte er, wie dies öfters geschah, Brötchen für die Kantine seines Arbeitgebers in einer Verkaufsstelle der Bäckerei M. ein.
Gegenüber der Verkäuferin A. R. gab der Versicherte an, dass ihn eine Wespe gestochen habe und ihm übel werde. Nachdem der Versicherte die Verkaufsstelle verlassen hatte, fiel der Verkäuferin auf, dass sein Wagen nicht wegfuhr. Sie sah nach und fand den Versicherten leblos in seinem Auto sitzend. Der hinzu gerufene Arzt für Allgemeinmedizin Dr. G. traf 10 bis 15 Minuten später ein und stellte den Tod fest. Reanimationsversuche durch die Notärztin E.-D. blieben erfolglos. Ein allergisches Exanthem (entzündliche Hautveränderung) oder ein Kehlkopfödem (Glottisödem) wurden nicht festgestellt. Als Todesursache vermerkte Dr. G. eine schwere Anaphylaxie nach Wespenstich. Eine Obduktion fand nicht statt. Der Beklagten gemeldet wurde der Vorgang am 15. Juli 2003, als der Versicherte bereits beerdigt war. Eine Exhumierung lehnte die Klägerin ab.
Während seiner Tätigkeit als Hausmeister und auch im eigenen Garten war der Versicherte schon öfters von Insekten gestochen worden, ohne dass es zu allergischen Reaktionen gekommen war.
Mit Bescheid vom 13. April 2004 und Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen ab, da ein anaphylaktischer Schock nach Wespenstich und damit ein Arbeitsunfall nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei.
Die Klägerin hat am 10. August 2004 Klage bei dem Sozialgericht Heilbronn mit dem Ziel der Gewährung von Witwenrente erhoben. Mit Urteil vom 19. Juli 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Versicherte tatsächlich von einer Wespe gestochen worden sei. Jedenfalls sprächen keine überwiegenden Gründe dafür, dass der Tod des Versicherten hierauf zurückzuführen sei. Insbesondere sei kein Kehlkopfödem festgestellt worden.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 21. Juli 2005 zugestellte Urteil am 18. August 2005 Berufung eingelegt.
Dr. G. und die Ärztin E.-D. sind als sachverständige Zeugen gehört worden. Die Ärztin E.-D. hat erklärt, dass es möglich, aber nur gering wahrscheinlich sei, dass ein Kehlkopfödem bei der Intubation des Versicherten nicht aufgefallen wäre. Auch Dr. G. hat ein Kehlkopfödem "mit großer Wahrscheinlichkeit“ ausgeschlossen.
Prof. Dr. M. , Geschäftsführender Direktor des Instituts für Rechtsmedizin und Verkehrsmedizin des Universitätsklinikums H. , hat auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten nach Aktenlage erstattet. In Anbetracht des engen zeitlichen Zusammenhangs sei es überwiegend wahrscheinlich, dass der Tod des Versicherten infolge des Wespenstiches erfolgt sei. Das fehlende Kehlkopfödem schließe einen anaphylaktischen Schock nicht aus. Rein hypothetisch könne der Versicherte auch auf Grund zahlreicher anderer Ursachen gestorben sein. Es gebe jedoch keine andere Todesursache, die vergleichbar gut anhand der Symptome begründet werden könne.
10 
Die Klägerin stützt sich auf das Gutachten von Prof. Dr. M. .
11 
Sie beantragt,
12 
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19. Juli 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 13. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Witwenrente zu gewähren.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ein Wespenstich sei nicht bewiesen. Auch nach dem Gutachten von Prof. Dr. M. sei ein Zusammenhang zwischen dem Wespenstich und dem Tod nicht hinreichend wahrscheinlich.
16 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
19 
Nach § 63 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) besteht in der gesetzlichen Unfallversicherung ein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalles eingetreten ist. Der Tod eines Versicherten ist infolge eines Versicherungsfalls eingetreten, wenn er durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit und sei es auch nur mittelbar, vor allem aufgrund der sich aus ihnen ergebenden Gesundheitsstörungen und Erkrankungen, verursacht wurde (BSG, Urteil vom 12. April 2005, B 2 U 11/04 R in 4-2700 § 8 Nr. 14). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, denn der Tod des Versicherten ist nicht mit Wahrscheinlichkeit auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen.
20 
Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (hier: Arbeitsunfall) und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30. April 1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30. April 1985, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist. (vgl. BSG, Urteil vom 2. November 1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 2. Mai 2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
21 
In der Rechtsprechung des BSG ist anerkannt, dass ein Insektenstich, den ein Versicherter während der beruflichen Tätigkeit erleidet, grundsätzlich einen Arbeitsunfall darstellen kann. Dabei ist keine beruflich bedingt erhöhte Gefahr eines Insektenstichs notwendig, da Versicherungsschutz auch für Gefahren des täglichen Lebens besteht (BSG, Urteil vom 22. August 1990, 8 RKn 5/90, in SozR 3-2200 § 548 Nr. 4; a. A. Benz, WzS 1992, 39, 45). Lediglich soweit sonstige, außerberufliche Ursachen von solch überragender Bedeutung für die Herbeiführung des Insektenstichs sind, dass ihnen gegenüber die versicherte Tätigkeit in ihrer Wirksamkeit in den Hintergrund tritt, fehlt es an dem notwendigen haftungsbegründenden Zusammenhang (BSG, a.a.O). Solche Ursachen sind hier aber nicht erkennbar.
22 
Der Senat kann, wie bereits das Sozialgericht, dahingestellt sein lassen, ob der Versicherte tatsächlich einen Wespenstich erlitt sowie wo und wann genau dies geschah. Weder der Vorgang selbst noch eine Einstichstelle sind nachgewiesen. Es liegt allein die Aussage der Verkäuferin A. R. vor, der Versicherte habe selbst angegeben, einen solchen Stich erlitten zu haben.
23 
Jedenfalls ist nicht wahrscheinlich, dass ein solcher Wespenstich zum Tod des Versicherten führte. Insoweit wäre - dies ist der Klägerin zuzugeben - im Zusammenwirken mit der Konstitution des Versicherten (mögliche Wespengiftallergie) und der Folge (anaphylaktischer Schock) ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Tod allerdings denkbar. Käme allein ein solcher Geschehensablauf in Betracht, würde dies für die Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs genügen. Für die hier in Rede stehende haftungsbegründende Kausalität gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 27/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 15). Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis (hier: dem Wespenstich) und dem Gesundheitsschaden (hier: dem Tod) voraus und in einem zweiten wertenden Schritt, dass das versicherte Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war. Denn als im Sinne des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Gab es neben der versicherten Ursache noch konkurrierende Ursachen, z.B. Krankheitsanlagen, so war die versicherte Ursache wesentlich, solange die unversicherte Ursache nicht von überragender Bedeutung war. Eine Krankheitsanlage war von überragender Bedeutung, wenn sie so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die (naturwissenschaftliche) Verursachung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinungen verursacht hätte. War die Krankheitsanlage von überragender Bedeutung, so ist die versicherte naturwissenschaftliche Ursache nicht als wesentlich anzusehen und scheidet als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts aus; sie ist dann bloß eine so genannte Gelegenheitsursache. Damit wäre der Kausalzusammenhang bei diesem Geschehensablauf (Wespenstich und Wespengiftallergie) zu bejahen, denn der äußeren Einwirkung Wespenstich käme die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Todes zu wie der inneren Ursache Wespengiftallergie. Ein alltägliches Ereignis hätte einen derartigen anaphylaktischen Schock nicht ausgelöst. Einem Wespenstich kommt auch nicht die Qualität eines bloßen alltäglichen Ereignisses zu. Dies behauptet auch die Beklagte nicht.
24 
Es finden sich jedoch keine überwiegenden Argumente für den von der Klägerin behaupteten Geschehensablauf. Insbesondere kann der Senat nicht davon ausgehen, dass ein anaphylaktischer Schock vorlag.
25 
Der Angabe im Totenschein, der Versicherte sei an einem anaphylaktischen Schock verstorben, kommt keine weitergehende Bedeutung zu. Dr. G. , der den Totenschein ausstellte, gab im Verwaltungsverfahren an, ob der Wespenstiche zu dem plötzlichen Tod geführt habe, ob der fragliche anaphylaktische Schock eventuell ein akutes Koronarsyndrom begünstigt habe oder ob es zu einem Sekundentod ganz unabhängig von dem Insektenstich gekommen sei, lasse sich definitiv nicht beantworten. Damit hat er die Aussagekraft seiner Angaben im Totenschein selbst in Frage gestellt. Aus dem Fehlen eines Kehlkopfödems - der Senat ist hiervon nach den Aussagen von Dr. G. und die Ärztin E.-D. im Berufungsverfahren überzeugt - lässt sich, wenn man dem Gutachten von Prof. Dr. M. folgt, zwar nicht eindeutig ableiten, dass es nicht zu einem anaphylaktischen Schock gekommen ist. Es fehlt damit jedoch zumindest an einem wichtigen Indiz für eine solche Todesursache (vgl. hierzu den Sachverhalt in LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Mai 1987, L 10 U 3049/85, Meso B 330/54).
26 
Die Klägerin kann sich mit dem gerichtlichen Gutachter Prof. Dr. M. auf einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Angabe des Versicherten über einen Wespenstich, der Angabe der Übelkeit, der Bewusstlosigkeit und dem Tod des Versicherten stützen. Allerdings ist der genaue zeitliche Zusammenhang zwischen dem angeblichen Wespenstich und dem Tod des Versicherten nicht klar. Der Versicherte hat gegenüber der Verkäuferin A. R. lediglich angegeben, er sei von einer Wespe gestochen worden. Wann dies der Fall war, kann aus dieser Aussage nicht entnommen werden. Die von Prof. Dr. M. angenommene Beurteilungsgrundlage (Stich unmittelbar vor den Angaben gegenüber der Verkäuferin) ist daher unsicher.
27 
Gegen einen Tod durch anaphylaktischen Schock durch Wespenstich, wie ihn Prof. Dr. M. annimmt, spricht, dass der Versicherte bereits vor dem Vorfall von Insekten gestochen worden und es zu keinen allergischen oder sonstigen Reaktionen gekommen war. Auch Prof. Dr. M. hat eine Wespengiftallergie nicht definitiv feststellen können. Er schließt sie lediglich aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen den Angaben des Versicherten und dem Eintritt des Todes. Damit legt er seiner Beurteilung einen gewissen Automatismus des Ursachenzusammenhangs zwischen einer Einwirkung, hier dem tatsächlich und insbesondere zeitlich ungeklärten Wespenstich und dem Tode des Versicherten zu Grunde, weil er konkurrierende Ursachen für unwahrscheinlicher hält. Dies ist jedoch keine zulässige Bewertung. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass aus dem Vorliegen einer bestimmten Einwirkung nicht automatisch im Sinne z. B. eines Anscheinsbeweises auf die berufliche Verursachung einer Erkrankung (hier des Todes) geschlossen werden kann (BSG, Urteil vom 7. September 2004, B 2 U 34/03 R). Eine berufliche Verursachung kann daher nicht schon dann angenommen werden, wenn sonstige anlagebedingte Ursachen nicht sicher identifiziert werden können (BSG, a.a.O.).
28 
Ohnehin hat Prof. Dr. M. darauf hingewiesen, dass im Alter des Versicherten "zahlreiche Ursachen für einen plötzlichen Tod in Betracht“ kämen. Insbesondere eine Hirnblutung, ein Herzinfarkt oder Herzrhythmusstörungen bei Herzmuskelentzündung oder chronischer Herzmuskelerkrankung mit Vergrößerung des Herzens sowie eine Lungenembolie. Dabei sind die von Prof. Dr. M. angeführten Umstände, die jeweils gegen einen solchen Vorgang sprechen, zum einen nicht zwingend, sondern nur typisch. Zum anderen ist unklar, ob der Versicherte nicht doch weitere Symptome wie beispielsweise Schmerzen im Bereich der Brust mit Ausstrahlung in den Arm und/oder Atemnot hatte, nachdem er wieder ins Auto gestiegen war, was auf einen Herzinfarkt bzw. eine Lungenembolie hindeuten würde. Dies kann niemand ausschließen.
29 
Schließlich führt auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Beweismaß konkurrierender innerer Ursachen zu keinem anderen Ergebnis. Zwar dürfen innere Ursachen in die Ursachenbeurteilung und -abwägung grundsätzlich nur einbezogen werden, wenn sie nachgewiesen sind, also mit einer an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststehen (BSG, a.a.O.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die von Prof. Dr. M. aufgelisteten möglichen anderen Todesursachen, die allesamt innere Ursachen darstellen, außer Betracht bleiben könnten. Zwar ist deren Vorliegen beim Versicherten nicht bewiesen. Doch setzt auch der von der Klägerin auf der Grundlage des Gutachtens von Prof. Dr. M. behauptete und den Witwenrentenanspruch dann begründende Kausalzusammenhang seinerseits eine - ebenfalls nicht nachgewiesene - innere Ursachen, nämlich eine Wespengiftallergie voraus. Kommen aber als wesentliche Bedingung für den Tod des Versicherten überhaupt nur innere Ursachen in Betracht und wäre nur eine von ihnen im Zusammenwirken mit der Einwirkung wahrscheinliche Ursache des Todes, kann das Beweismaß für diese inneren Ursachen nicht unterschiedlich sein. Denn andernfalls würde ein Ursachenzusammenhang lediglich deshalb bejaht, weil keine anderen Ursachen feststehen. Ein derartiger Automatismus ist aber nach der Theorie der wesentlichen Bedingung - wie oben dargestellt - unzulässig (BSG, a.a.O.). Maßgebend ist vielmehr, ob die Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass gerade diese innere Ursache die wesentliche Bedingung des Todes war (vgl. BSG, Urteil vom 12. Mai 1992, 2 RU 26/91 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 14). Das lässt sich nicht begründen.
30 
Letztlich begibt man sich im vorliegenden Fall, wenn man Aussagen über die Wahrscheinlichkeit der Todesursache des Versicherten machen will, in den Bereich der Spekulation. Hierauf lässt sich ein Rentenanspruch der Klägerin nicht stützen.
31 
Weitere Möglichkeiten der Ermittlung sieht der Senat nicht. Insbesondere würde eine beinahe drei Jahre nach dem Tod durchgeführte Obduktion der Leiche des Versicherten zu keiner weiteren Klärung führen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
33 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.

Gründe

 
18 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
19 
Nach § 63 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) besteht in der gesetzlichen Unfallversicherung ein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalles eingetreten ist. Der Tod eines Versicherten ist infolge eines Versicherungsfalls eingetreten, wenn er durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit und sei es auch nur mittelbar, vor allem aufgrund der sich aus ihnen ergebenden Gesundheitsstörungen und Erkrankungen, verursacht wurde (BSG, Urteil vom 12. April 2005, B 2 U 11/04 R in 4-2700 § 8 Nr. 14). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, denn der Tod des Versicherten ist nicht mit Wahrscheinlichkeit auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen.
20 
Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (hier: Arbeitsunfall) und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30. April 1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30. April 1985, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist. (vgl. BSG, Urteil vom 2. November 1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 2. Mai 2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
21 
In der Rechtsprechung des BSG ist anerkannt, dass ein Insektenstich, den ein Versicherter während der beruflichen Tätigkeit erleidet, grundsätzlich einen Arbeitsunfall darstellen kann. Dabei ist keine beruflich bedingt erhöhte Gefahr eines Insektenstichs notwendig, da Versicherungsschutz auch für Gefahren des täglichen Lebens besteht (BSG, Urteil vom 22. August 1990, 8 RKn 5/90, in SozR 3-2200 § 548 Nr. 4; a. A. Benz, WzS 1992, 39, 45). Lediglich soweit sonstige, außerberufliche Ursachen von solch überragender Bedeutung für die Herbeiführung des Insektenstichs sind, dass ihnen gegenüber die versicherte Tätigkeit in ihrer Wirksamkeit in den Hintergrund tritt, fehlt es an dem notwendigen haftungsbegründenden Zusammenhang (BSG, a.a.O). Solche Ursachen sind hier aber nicht erkennbar.
22 
Der Senat kann, wie bereits das Sozialgericht, dahingestellt sein lassen, ob der Versicherte tatsächlich einen Wespenstich erlitt sowie wo und wann genau dies geschah. Weder der Vorgang selbst noch eine Einstichstelle sind nachgewiesen. Es liegt allein die Aussage der Verkäuferin A. R. vor, der Versicherte habe selbst angegeben, einen solchen Stich erlitten zu haben.
23 
Jedenfalls ist nicht wahrscheinlich, dass ein solcher Wespenstich zum Tod des Versicherten führte. Insoweit wäre - dies ist der Klägerin zuzugeben - im Zusammenwirken mit der Konstitution des Versicherten (mögliche Wespengiftallergie) und der Folge (anaphylaktischer Schock) ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Tod allerdings denkbar. Käme allein ein solcher Geschehensablauf in Betracht, würde dies für die Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs genügen. Für die hier in Rede stehende haftungsbegründende Kausalität gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 27/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 15). Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis (hier: dem Wespenstich) und dem Gesundheitsschaden (hier: dem Tod) voraus und in einem zweiten wertenden Schritt, dass das versicherte Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war. Denn als im Sinne des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Gab es neben der versicherten Ursache noch konkurrierende Ursachen, z.B. Krankheitsanlagen, so war die versicherte Ursache wesentlich, solange die unversicherte Ursache nicht von überragender Bedeutung war. Eine Krankheitsanlage war von überragender Bedeutung, wenn sie so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die (naturwissenschaftliche) Verursachung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinungen verursacht hätte. War die Krankheitsanlage von überragender Bedeutung, so ist die versicherte naturwissenschaftliche Ursache nicht als wesentlich anzusehen und scheidet als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts aus; sie ist dann bloß eine so genannte Gelegenheitsursache. Damit wäre der Kausalzusammenhang bei diesem Geschehensablauf (Wespenstich und Wespengiftallergie) zu bejahen, denn der äußeren Einwirkung Wespenstich käme die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Todes zu wie der inneren Ursache Wespengiftallergie. Ein alltägliches Ereignis hätte einen derartigen anaphylaktischen Schock nicht ausgelöst. Einem Wespenstich kommt auch nicht die Qualität eines bloßen alltäglichen Ereignisses zu. Dies behauptet auch die Beklagte nicht.
24 
Es finden sich jedoch keine überwiegenden Argumente für den von der Klägerin behaupteten Geschehensablauf. Insbesondere kann der Senat nicht davon ausgehen, dass ein anaphylaktischer Schock vorlag.
25 
Der Angabe im Totenschein, der Versicherte sei an einem anaphylaktischen Schock verstorben, kommt keine weitergehende Bedeutung zu. Dr. G. , der den Totenschein ausstellte, gab im Verwaltungsverfahren an, ob der Wespenstiche zu dem plötzlichen Tod geführt habe, ob der fragliche anaphylaktische Schock eventuell ein akutes Koronarsyndrom begünstigt habe oder ob es zu einem Sekundentod ganz unabhängig von dem Insektenstich gekommen sei, lasse sich definitiv nicht beantworten. Damit hat er die Aussagekraft seiner Angaben im Totenschein selbst in Frage gestellt. Aus dem Fehlen eines Kehlkopfödems - der Senat ist hiervon nach den Aussagen von Dr. G. und die Ärztin E.-D. im Berufungsverfahren überzeugt - lässt sich, wenn man dem Gutachten von Prof. Dr. M. folgt, zwar nicht eindeutig ableiten, dass es nicht zu einem anaphylaktischen Schock gekommen ist. Es fehlt damit jedoch zumindest an einem wichtigen Indiz für eine solche Todesursache (vgl. hierzu den Sachverhalt in LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Mai 1987, L 10 U 3049/85, Meso B 330/54).
26 
Die Klägerin kann sich mit dem gerichtlichen Gutachter Prof. Dr. M. auf einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Angabe des Versicherten über einen Wespenstich, der Angabe der Übelkeit, der Bewusstlosigkeit und dem Tod des Versicherten stützen. Allerdings ist der genaue zeitliche Zusammenhang zwischen dem angeblichen Wespenstich und dem Tod des Versicherten nicht klar. Der Versicherte hat gegenüber der Verkäuferin A. R. lediglich angegeben, er sei von einer Wespe gestochen worden. Wann dies der Fall war, kann aus dieser Aussage nicht entnommen werden. Die von Prof. Dr. M. angenommene Beurteilungsgrundlage (Stich unmittelbar vor den Angaben gegenüber der Verkäuferin) ist daher unsicher.
27 
Gegen einen Tod durch anaphylaktischen Schock durch Wespenstich, wie ihn Prof. Dr. M. annimmt, spricht, dass der Versicherte bereits vor dem Vorfall von Insekten gestochen worden und es zu keinen allergischen oder sonstigen Reaktionen gekommen war. Auch Prof. Dr. M. hat eine Wespengiftallergie nicht definitiv feststellen können. Er schließt sie lediglich aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen den Angaben des Versicherten und dem Eintritt des Todes. Damit legt er seiner Beurteilung einen gewissen Automatismus des Ursachenzusammenhangs zwischen einer Einwirkung, hier dem tatsächlich und insbesondere zeitlich ungeklärten Wespenstich und dem Tode des Versicherten zu Grunde, weil er konkurrierende Ursachen für unwahrscheinlicher hält. Dies ist jedoch keine zulässige Bewertung. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass aus dem Vorliegen einer bestimmten Einwirkung nicht automatisch im Sinne z. B. eines Anscheinsbeweises auf die berufliche Verursachung einer Erkrankung (hier des Todes) geschlossen werden kann (BSG, Urteil vom 7. September 2004, B 2 U 34/03 R). Eine berufliche Verursachung kann daher nicht schon dann angenommen werden, wenn sonstige anlagebedingte Ursachen nicht sicher identifiziert werden können (BSG, a.a.O.).
28 
Ohnehin hat Prof. Dr. M. darauf hingewiesen, dass im Alter des Versicherten "zahlreiche Ursachen für einen plötzlichen Tod in Betracht“ kämen. Insbesondere eine Hirnblutung, ein Herzinfarkt oder Herzrhythmusstörungen bei Herzmuskelentzündung oder chronischer Herzmuskelerkrankung mit Vergrößerung des Herzens sowie eine Lungenembolie. Dabei sind die von Prof. Dr. M. angeführten Umstände, die jeweils gegen einen solchen Vorgang sprechen, zum einen nicht zwingend, sondern nur typisch. Zum anderen ist unklar, ob der Versicherte nicht doch weitere Symptome wie beispielsweise Schmerzen im Bereich der Brust mit Ausstrahlung in den Arm und/oder Atemnot hatte, nachdem er wieder ins Auto gestiegen war, was auf einen Herzinfarkt bzw. eine Lungenembolie hindeuten würde. Dies kann niemand ausschließen.
29 
Schließlich führt auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Beweismaß konkurrierender innerer Ursachen zu keinem anderen Ergebnis. Zwar dürfen innere Ursachen in die Ursachenbeurteilung und -abwägung grundsätzlich nur einbezogen werden, wenn sie nachgewiesen sind, also mit einer an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststehen (BSG, a.a.O.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die von Prof. Dr. M. aufgelisteten möglichen anderen Todesursachen, die allesamt innere Ursachen darstellen, außer Betracht bleiben könnten. Zwar ist deren Vorliegen beim Versicherten nicht bewiesen. Doch setzt auch der von der Klägerin auf der Grundlage des Gutachtens von Prof. Dr. M. behauptete und den Witwenrentenanspruch dann begründende Kausalzusammenhang seinerseits eine - ebenfalls nicht nachgewiesene - innere Ursachen, nämlich eine Wespengiftallergie voraus. Kommen aber als wesentliche Bedingung für den Tod des Versicherten überhaupt nur innere Ursachen in Betracht und wäre nur eine von ihnen im Zusammenwirken mit der Einwirkung wahrscheinliche Ursache des Todes, kann das Beweismaß für diese inneren Ursachen nicht unterschiedlich sein. Denn andernfalls würde ein Ursachenzusammenhang lediglich deshalb bejaht, weil keine anderen Ursachen feststehen. Ein derartiger Automatismus ist aber nach der Theorie der wesentlichen Bedingung - wie oben dargestellt - unzulässig (BSG, a.a.O.). Maßgebend ist vielmehr, ob die Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass gerade diese innere Ursache die wesentliche Bedingung des Todes war (vgl. BSG, Urteil vom 12. Mai 1992, 2 RU 26/91 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 14). Das lässt sich nicht begründen.
30 
Letztlich begibt man sich im vorliegenden Fall, wenn man Aussagen über die Wahrscheinlichkeit der Todesursache des Versicherten machen will, in den Bereich der Spekulation. Hierauf lässt sich ein Rentenanspruch der Klägerin nicht stützen.
31 
Weitere Möglichkeiten der Ermittlung sieht der Senat nicht. Insbesondere würde eine beinahe drei Jahre nach dem Tod durchgeführte Obduktion der Leiche des Versicherten zu keiner weiteren Klärung führen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
33 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

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(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

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Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 124


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 63 Leistungen bei Tod


(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf 1. Sterbegeld,2. Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung,3. Hinterbliebenenrenten,4. Beihilfe.Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Ve

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Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf

1.
Sterbegeld,
2.
Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung,
3.
Hinterbliebenenrenten,
4.
Beihilfe.
Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.

(1a) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner.

(2) Dem Tod infolge eines Versicherungsfalls steht der Tod von Versicherten gleich, deren Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer Berufskrankheit nach den Nummern 4101 bis 4104 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) um 50 vom Hundert oder mehr gemindert war. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, daß der Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang steht; eine Obduktion zum Zwecke einer solchen Feststellung darf nicht gefordert werden.

(3) Ist ein Versicherter getötet worden, so kann der Unfallversicherungsträger die Entnahme einer Blutprobe zur Feststellung von Tatsachen anordnen, die für die Entschädigungspflicht von Bedeutung sind.

(4) Sind Versicherte im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verschollen, gelten sie als infolge eines Versicherungsfalls verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Unfallversicherungsträger kann von den Hinterbliebenen die Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über die Verschollenen nicht bekannt sind. Der Unfallversicherungsträger ist berechtigt, für die Leistungen den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Bei Versicherten in der Seeschiffahrt wird spätestens der dem Ablauf des Heuerverhältnisses folgende Tag als Todestag festgesetzt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf

1.
Sterbegeld,
2.
Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung,
3.
Hinterbliebenenrenten,
4.
Beihilfe.
Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.

(1a) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner.

(2) Dem Tod infolge eines Versicherungsfalls steht der Tod von Versicherten gleich, deren Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer Berufskrankheit nach den Nummern 4101 bis 4104 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) um 50 vom Hundert oder mehr gemindert war. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, daß der Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang steht; eine Obduktion zum Zwecke einer solchen Feststellung darf nicht gefordert werden.

(3) Ist ein Versicherter getötet worden, so kann der Unfallversicherungsträger die Entnahme einer Blutprobe zur Feststellung von Tatsachen anordnen, die für die Entschädigungspflicht von Bedeutung sind.

(4) Sind Versicherte im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verschollen, gelten sie als infolge eines Versicherungsfalls verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Unfallversicherungsträger kann von den Hinterbliebenen die Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über die Verschollenen nicht bekannt sind. Der Unfallversicherungsträger ist berechtigt, für die Leistungen den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Bei Versicherten in der Seeschiffahrt wird spätestens der dem Ablauf des Heuerverhältnisses folgende Tag als Todestag festgesetzt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.