Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Okt. 2006 - L 10 LW 5162/05

published on 19.10.2006 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Okt. 2006 - L 10 LW 5162/05
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 14. September 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung für Landwirte.
Der am ...1951 geborene Kläger ist mit der am ...1962 geborenen H. Sch. verheiratet. Er ist gelernter Pferdewirt, studierte aber auch Sprachen (Spanisch, Französisch, Englisch; mit Prüfung als Dolmetscher abgeschlossen), Volkswirtschaft und Luft- und Raumfahrttechnik (jeweils ohne Abschluss). Vom 1. April 1983 bis 30. Juni 1988 bezog er eine Rente wegen Berufsunfähigkeit; ein auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ausgerichtetes Klageverfahren blieb erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 2. Juni 1987, 3 An 22/85). Vor und nach dem Rentenbezug war der Kläger hauptberuflich als Pilot beschäftigt, zuletzt bei der L. . Nebenberuflich war er als landwirtschaftlicher Unternehmer tätig und bei der Beklagten vom 1. November 1986 (Bescheid vom 4. März 1988) bis 30. Juni 2000 (Bescheid vom 21. August 2006) versichert, ab 1. September 2000 ist er es als Ehegatte eines landwirtschaftlichen Unternehmers (Bescheid vom 22. September 2003) versichert, ab 1. November 2001 allerdings von der Versicherungspflicht befreit (Bescheid vom 11. November 2004).
Der Kläger verfügt über 18,6925 ha bewirtschaftete landwirtschaftliche, 1,8144 ha forstwirtschaftliche Flächen und 0,6039 ha Hof- und Gebäudeflächen. Einen Teil der landwirtschaftlichen Flächen (7,9607 ha) will der Kläger an seine Ehefrau, den Rest an den Landwirt H. M. verpachtet haben; die forstwirtschaftlichen Flächen ließen sich nicht verpachten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Zusammenstellung der Beklagten auf Aktenseite 53 der Senatsakten Bezug genommen. Die Mindestgröße nach § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) beträgt am Betriebssitz des Klägers 36 ha für forstwirtschaftliche Flächen und 2,88 ha für landwirtschaftliche Flächen. Für das Jahr 2004 hat die Ehefrau des Klägers Fördermitteln beim Amt für Landwirtschaft für die Bewirtschaftung beantragt.
Am 6. Mai 1999 erlitt der Kläger bei einer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Pilot veranlassten Übernachtung bei der Betätigung eines Lichtschalters einen Stromschlag, der durch die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen als Arbeitsunfall entschädigt wurde (Verletztengeld bis 31. Oktober 2002, anschließend Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit [MdE] um 60 v. H. [Bescheid vom 25. März 2004 und Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2004]). Innerhalb dieses Verfahrens wurden das neurologische Gutachten von Prof. Dr. A. (Untersuchungstag 23. Februar 2000; Diagnosen: keine objektiv krankhaften Veränderungen), das psychiatrische und fliegerärztliche Gutachten von Dr. W. (Untersuchungstag 4. April 2000; Diagnosen: dissoziative Bewegungsstörung/posttraumatische Belastungsstörung), das neurologische Gutachten von Prof. Dr. A. (Untersuchung am 20. Juni 2000; Diagnosen: funktionelle Hemisymptomatik rechtsseitig bei prolongierter Belastungssituation, medikamentenassoziierte Kopfschmerzen, kein Anhalt für Plexopathie), das chirurgische Gutachten von Prof. Dr. G. (Untersuchung am 14. Februar 2003; Unfallfolgen: occipitale Schädelprellung mit Verdacht auf commotio cerebri, Sehstörung des rechten Auges durch vermutlich Retinaödem, Halswirbelsäulen-[HWS-]distorsion mit neurologischen Ausfällen, partielle Läsion des rechten Armnervengeflechts, posttraumatisches neurasthenisch-depressives Syndrom und posttraumatische Belastungsstörung, chronisches Schmerzsyndrom mit zunehmender Versteifung aller großen und kleinen Gelenke der rechten oberen Extremität sowie der HWS), das neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. G. mit ergänzender Stellungnahme (Untersuchungen am 14. März, 7. und 9. Mai 2003; Unfallfolgen: „frozen shoulder“ mit Myotendinosis der Supraspinatussehne sowie Impingement-Syndrom bei Acromioclaviculargelenksarthrose, mechanische und schmerzbedingte erhebliche Bewegungseinschränkung der Schulterbeweglichkeit rechts, Großzehenheberparese rechts sowie diskrete Fußheberparese rechts, Hypästhesie und Hypalgesie im Bereich des Dematoms C8 rechts, chronische Schmerzkrankheit, depressive Entwicklung, posttraumatische Belastungsstörung) und das - im Auftrag des Klägers erstattete - nervenärztliche Gutachten von Prof. Dr. von B. vom 1. Oktober 2001 (Unfallfolgen entsprechen im Wesentlichen dem Gutachten von Dr. G. ) eingeholt.
Der Kläger erhält auf Grund seines Antrags vom 10. August 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) ab 1. November 2002 (Bescheid vom 8. August 2003). Im Rahmen dieses Verfahrens wurden das nervenärztliche Gutachten von Dr. M.-T. (Untersuchungstag 18. Juli 2002; Diagnosen: Cervikobrachialgie und Cervicocephalgie nach Trauma, posttraumatische Belastungsstörung; Leistungseinschätzung: leichte Tätigkeiten, z. B. im Sinne leichter Bürotätigkeiten, drei bis unter sechs Stunden täglich zumutbar) und das orthopädische Gutachten von Dr. W. (Untersuchungstag 15. Juli 2002; Diagnosen: ausgeprägte posttraumatische Bewegungseinschränkung der HWS mit funktioneller Störung nach Stromunfall, posttraumatische Cervicocephalgie [Verdacht auf atlanto-axiale Gefügestörung], Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks bei Supraspinatus-Symptomatik, Verdacht auf Osteochondrose L4/5 und L5/S1, beginnende Retropatellararthrose beidseits, Fußfehlstatik beidseits, Übergewicht; Leistungseinschätzung: leichte körperliche Tätigkeiten drei bis unter sechs Stunden möglich) eingeholt. Die Beratungsärztin Dr. D. schätzte das Leistungsvermögen auf zwei Stunden bis unter halbschichtig (Rechtszustand bis 31. Dezember 2000) bzw. drei bis unter sechs Stunden (Rechtszustand ab 1. Januar 2001).
Mit auf den 31. Dezember 2000 datiertem Telefax beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Nach einem Aktenvermerk der Beklagten ist das Schreiben dort am 2. Januar 2001 eingegangen. Der Kläger gab an, das Telefax am 31. Dezember 2000 abgesandt zu haben. Nachdem der Kläger Antragsunterlagen und ärztliche Unterlagen, wie von der Beklagten angefordert, nicht vorgelegt hatte, lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 2. August 2001 ab.
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren übermittelte er das nervenärztliche Gutachten von Prof. Dr. von B. vom 1. Dezember 2001 zu den Folgen des Arbeitsunfalls vom 6. Mai 1999 und die Kopie eines Grundstückspachtvertrages mit seiner Ehefrau vom 5. August 2000 (insgesamt 18,3 Hektar landwirtschaftliche Fläche; Pachtdauer 1. September 2000 bis 31. August 2009, später verlängert bis 28. Februar 2012, jährlicher Pachtzins 3500 DM; Zusatz: "Grundlage der Rentengewährung für Verpächter"). Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. G. gab in einem Befundbericht vom 12. August 2002 Arbeitsunfähigkeit seit 6. Mai 1999 an, Prof. Dr. von B. attestierte unter dem 24. Januar 2002, der Kläger sei als Flugkapitän zu 100 % berufsunfähig und die MdE betrage mehr als 50 v. H. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, sie gehe von voller Erwerbsminderung aus, jedoch sei die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens an die Ehefrau nicht ausreichend. Nachdem der Kläger keinen Nachweis der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens an Dritte vorgelegt hatte, lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung mit Bescheid vom 19. Februar 2003 ab.
Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren wurden Unterlagen über einen landwirtschaftlichen Unfall am 3. Juni 2002 - der Kläger hatte sich den linken Ringfinger an einem Heugebläse gequetscht und das Kniegelenk verletzt - beigezogen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2003 zurückgewiesen.
Der Kläger hat hiergegen am 25. September 2003 Klage bei dem Sozialgericht Ulm erhoben. Das Sozialgericht hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen gehört (Dr. G. , 26. April 2004: fortbestehende Arbeitsunfähigkeit auf Grund des Unfalls vom 3. Juni 2002; Psychiaterin Dr. H. , 8. Juni 2004: eine gewisse Stabilisierung des Gesundheitszustandes für ihr Fachgebiet; Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten von vier Stunden täglich; aber 17. Januar 2005: deutliche Verschlechterung, mittelgradiger bis schwerer depressiver Zustand; Orthopäde Dr. J. , 14. Juli 2004: leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind zumutbar).
10 
Dr. K. , niedergelassener Facharzt für Allgemeinmedizin, für Psychiatrie und Psychotherapie hat auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein psychiatrisches Fachgutachten erstattet (Untersuchung am 20. Oktober 2004) und infolge der mittelschweren bis schweren depressiven Störung sowie der posttraumatische Belastungsstörung ein Leistungsvermögen von zwei oder mehr Stunden täglich verneint. Hieran hat er auch im Hinblick auf Einwendungen der Beklagten festgehalten.
11 
Privatdozent Dr. B. , Chefarzt der Abteilung für Neurologie und klinischen Neurophysiologie des Krankenhauses St. E. R: , hat ein von Amts wegen veranlasstes neurologisch-psychiatrisches Gutachten erstattet (Untersuchungstag 28. Februar 2005). Er hat eine sekundäre dissoziative Störung mit funktioneller Hemiparese rechts, einen Zustand nach HWS-Distorsion und eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne schwerere körperliche Belastung seien dem Kläger mindestens sechs Stunden täglich zumutbar. In einer Ergänzung seines Gutachtens hat er Einwendungen des Klägers zurückgewiesen. Außerdem hat er darauf verwiesen, erst jetzt erfahren zu haben, dass der Kläger als Spitzenkandidat der ... im Landkreis B: für den Deutschen Bundestag kandidiert habe. Damit bestehe nicht nur eine erhebliche Diskrepanz zwischen den vom Kläger vorgebrachten Beschwerden und den objektiv zu erhebenden Befunden, sondern auch zwischen seinen Angaben bei der gutachtlichen Untersuchung und seinen Aktivitäten im öffentlichen politischen Leben.
12 
Mit Urteil vom 14. September 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig bzw. voll erwerbsgemindert, sondern könne noch mindestens sechs Stunden täglich tätig sein. Die Abgabe des wirtschaftlichen Unternehmens an die Ehefrau reiche daher nicht aus. Das Gericht hat seine Einschätzung im Wesentlichen auf das Gutachten von Privatdozent Dr. B. sowie die weiteren Äußerungen der Gutachter im Verwaltungsverfahren bzw. der behandelnden Ärzte gestützt. Dem Gutachten von Dr. K. sei nicht zu folgen, denn der von ihm erhobene psychopathologische Befund könne die Aussage zum Leistungsvermögen nicht begründen und decke sich auch nicht mit dem von Privatdozent Dr. B. erhobenen Befund.
13 
Der Kläger hat gegen das ihm am 18. Oktober 2005 zugestellte Urteil am 17. November 2005 Berufung eingelegt. Er gibt an, die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens an seine Ehefrau sei lediglich vorübergehend vom 1. November 2002 bis 31. August 2003 erfolgt. Die landwirtschaftlichen Flächen seien am 31. August 2003 an H. M. verpachtet worden, mit Ausnahme der Wiesen, die als Wirtschaftsflächen nicht interessant und trotz aller Bemühungen nicht vor dem 1. September 2005 verpachtet worden seien. Der Arbeitsunfall vom 3. Juni 2002 sei nicht im Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt. Seine politische Tätigkeit erfolge ehrenamtlich und überschreite zwei Stunden am Tag nicht. Es liege ab 1. Juli 2000 keine Gewinnerzielungsabsicht vor. Letzteres ist vom Finanzamt B: bestätigt worden (Bescheinigung vom 16. Juni 2006; Vereinbarung zwischen dem Kläger, seiner Ehefrau und dem Finanzamt B: - ohne Datum).
14 
Der Kläger hat Kopien zweier Pachtverträge seiner Ehefrau mit H. M. vorgelegt.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 14. September 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 16. September 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 1. September 2000 zu gewähren.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das Betreiben eines Unternehmens ohne nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht stelle keinen Abgabetatbestand dar.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats, außerdem die beigezogenen Verwaltungsakten der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen und des Sozialgerichts Ulm zu den Gerichtsverfahren S 8 U 771/03, S 8 U 2853/03, S 6 LW 1877/02 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die gemäß §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
22 
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von dem Kläger beanspruchte Rente (§ 13 Abs. 1, § 21 ALG in der Fassung bis 31. Dezember 2000, hier anwendbar nach § 94 Abs. 2 ALG, daher unabhängig von der Frage, wann das Telefax des Klägers mit dem Rentenantrag bei der Beklagten eingegangen ist) dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil das landwirtschaftliche Unternehmen des Klägers nicht abgegeben ist. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 bzw. Satz 3 Nr. 1 ALG (Erwerbsminderung des Klägers unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) nicht vor, denn der Kläger ist noch in der Lage, mehr als zwei Stunden (grundsätzliche Leistungsgrenze für Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Arbeitsmarktlage) täglich leichte körperliche Tätigkeiten zu verrichten. Die Anforderungen des ab 1. Januar 2001 geltenden Rechts, die im Falle eines Leistungsfalls ab dem 1. Januar 2001 einschlägig wären und die daher ebenfalls zu prüfen sind (BSG, Urteil vom 23. Mai 2006, B 13 RJ 38/05 R, für SozR vorgesehen), sind gleichfalls nicht erfüllt (volle Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI, d. h. Leistungsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten unter drei Stunden täglich). Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
23 
Lediglich im Hinblick auf das Vorbringen und die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren sind ergänzende Ausführungen angezeigt.
24 
Der Senat kann sich nicht davon überzeugen, dass der Kläger nur noch in der Lage ist, leichte körperliche Tätigkeiten unter zwei bzw. drei Stunden täglich zu verrichten. Wie bereits vom Sozialgericht dargestellt, hat sich von den behandelnden Ärzten und Gutachtern, die sich zu dieser Frage geäußert haben, allein Dr. K. für eine Leistungsfähigkeit des Klägers für leichte körperliche Tätigkeiten von weniger als zwei Stunden ausgesprochen. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Seine Feststellung, der Kläger sei nur unter großer Anstrengung und innerer Überwindung in der Lage, seinen alltäglichen familiären und sozialen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere Antrieb, Konzentrationsfähigkeit, Durchhaltevermögen, Stressresistenz und Frustrationstoleranz seien stark gemindert, lassen sich nach den von ihm selbst (keine Feststellung einer Antriebsstörung bei drei ambulanten Kontakten, lediglich gedrückte Stimmung), aber auch nach den von Privatdozent Dr. B. erhobenen Befunden nicht aufrechterhalten. Insbesondere fehlt dem Gutachten von Dr. K. jeder Hinweis auf Einschränkungen des Klägers im Tagesablauf und in seinen sozialen Beziehungen (Hobbys, ehrenamtliches Engagement u. s. w.). Ob tatsächlich eine posttraumatische Belastungsreaktion, ein chronische Schmerzsyndrom oder eine depressive Störung vorliegen - Privatdozent Dr. B. hat insoweit auf erhebliche Diskrepanzen zwischen den vom Kläger geklagten Beschwerden und den objektiven gutachtlichen Feststellungen hingewiesen -, kann letztlich offen bleiben. Denn jedenfalls erreicht die hieraus folgende Beeinträchtigung nicht ein Ausmaß, das leichten körperliche Tätigkeiten von zumindest drei Stunden täglich entgegensteht. Hinsichtlich der politischen Tätigkeit des Klägers kommt es nicht darauf an, ob diese einen Zeitbedarf von zwei Stunden täglich nicht übersteigt, wie der Kläger im Berufungsverfahren angegeben hat. Es mag auch zutreffen, dass eine Direktkandidatur für die ... für den Bundestag in der Region, in der der Kläger zuhause ist, „immer nur theoretischer Natur sein kann“. Der Kläger hat sich aber in einer „Kampfkandidatur“ auch um einen aussichtsreichen Platz auf der Landesliste der ... beworben (Bericht der Sch. Zeitung vom 19. Juli 2005). Jedenfalls ist das daraus ersichtliche Engagement - die Darstellung in der Sch. Zeitung vom 30. Juni 2005 seiner „routinierten Vorstellung“ bei „schweißtreibenden Temperaturen“ auf der Nominierungsveranstaltung im Wahlkreis B./W. liest sich eindrucksvoll - unvereinbar mit den Angaben des Klägers gegenüber Privatdozent Dr. B. , wo Hobbys und Freizeitaktivitäten verneint worden sind, ja der Kläger sogar angegeben hat, er lebe in den Tag hinein und könne aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nichts machen.
25 
Die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens an andere Personen als die Ehefrau des Klägers ist weiterhin nicht nachgewiesen. In der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts Ulm vom 23. Juli 2003 im Verfahren S 6 LW 1877/02 hat der Kläger angegeben, der Pachtvertrag vom 5. August 2000 betreffe die gesamte landwirtschaftliche Fläche. Er hat sich dort auf die Verlängerung des Pachtverhältnisses bezogen und mitgeteilt, dies sei schon im Jahr 2000 geschehen. Da aber der Kläger, wie ausgeführt, nicht unabhängig von der Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig ist, reicht eine Verpachtung an seine Ehefrau nicht aus. Daher kann dahingestellt bleiben, ob der Pachtvertrag des Klägers mit seiner Ehefrau vom 5. August 2000 den Anforderungen des § 21 Abs. 2 ALG entspricht, weil die Formulierung "Grundlage der Rentengewährung für Verpächter" eine auflösende Bedingung darstellen könnte. Die im Berufungsverfahren vorgelegten Pachtverträge der Ehefrau des Klägers mit H. M. erfüllen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 ALG nicht, da keine Laufzeit genannt ist, also die Mindestzeit von neun Jahren nicht vorliegt. Ein ebenfalls in Kopie vorgelegten Zusatz zum Pachtvertrag enthält sogar die Kündigungsmöglichkeit zum Jahresende.
26 
Die Beendigung der Versicherungspflicht des Klägers bereits zum 1. Juli 2000 nach Wegfall der Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung (§ 1 Abs. 7 ALG; Bescheinigung des Finanzamtes B: vom 16. Juni 2006) stellt keinen Abgabetatbestand i. S. des § 21 ALG dar. Auch wenn hierzu eine in die Zukunft gerichtete langfristige Beurteilung notwendig ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Januar 2004, L 8 LW 15/02), kann dieser im Wesentlichen subjektive Tatbestand jederzeit korrigiert werden, damit das Unternehmen (wieder) als solches betrieben werden, mit dem Gewinne erzielt werden sollen. Damit fehlt dem Betreiben als bloße Liebhaberei das Moment des Stetigen und Nicht-Korrigierbaren, das die Abgabetatbestände des § 21 ALG auszeichnet. Insbesondere ist das Unternehmen nicht als stillgelegt nach § 21 Abs. 4 ALG anzusehen, denn die landwirtschaftliche Nutzung ruht gerade nicht (s. § 21 Abs. 4 Satz 2, § 22 ALG und § 1 Abs. 1 der Flächenstilllegungsverordnung vom 25. November 1994, BGBl. I S. 3524), wenn die Flächen an einen Landwirt verpachtet worden sein sollen. Es ist außerdem auch nicht vorgetragen und auch nicht sonst ersichtlich, dass die für eine Flächenstilllegung notwendigen Pflegemaßnahmen durchgeführt werden (s. § 21 Abs. 4 Satz 2, § 22 ALG und § 3 der Flächenstilllegungsverordnung).
27 
Allerdings verlor der Kläger damit zum 1. Juli 2000 seine Eigenschaft als Landwirt nach § 1 Abs. 2 ALG (vgl. § 1 Abs. 7 ALG). Indessen galt er gemäß § 1 Abs. 3 ALG mit Abschluss des Pachtvertrages mit seiner Ehefrau erneut als Landwirt, weil seine Ehefrau als Pächterin zum Landwirt nach § 1 Abs. 2 ALG wurde (so auch die Bescheide der Beklagten über die entsprechende Versicherungspflicht der Ehegatten, vgl. Bl. 74 ff LSG-Akte). Für die Ehefrau des Klägers gilt die Feststellung der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht nicht. Die vorgelegte Vereinbarung zwischen dem Kläger, seiner Ehefrau und dem Finanzamt B: bringt sogar deutlich zum Ausdruck, dass das landwirtschaftliche Unternehmen durch die Ehefrau des Klägers gerade nicht alleine aus Liebhaberei betrieben wird. Denn sonst wäre die Ermittlung eines land- und forstwirtschaftlichen Gewinnes nach Durchschnittsätzen ohne Sinn, zu dem sich die Klägerin in dieser Vereinbarung verpflichtet hat. Gemäß § 21 Abs. 9 Satz 3 Nr. 1 ALG ist aber auch für den Ehegatten eines Landwirts i.S. des § 1 Abs. 3 ALG eine Abgabe nur dann erfolgt, wenn er - u.a. - unabhängig von der Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig war bzw. voll erwerbsgemindert ist.
28 
Offen lassen kann der Senat, ob der Arbeitsunfall vom 3. Juni 2002 auf eine regelmäßige Tätigkeit in der Landwirtschaft hindeutet, sodass der Kläger nicht aus dem Unternehmen ausgeschieden wäre (§ 21 Abs. 9 Satz 1 ALG).
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
30 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.

Gründe

 
21 
Die gemäß §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
22 
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von dem Kläger beanspruchte Rente (§ 13 Abs. 1, § 21 ALG in der Fassung bis 31. Dezember 2000, hier anwendbar nach § 94 Abs. 2 ALG, daher unabhängig von der Frage, wann das Telefax des Klägers mit dem Rentenantrag bei der Beklagten eingegangen ist) dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil das landwirtschaftliche Unternehmen des Klägers nicht abgegeben ist. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 bzw. Satz 3 Nr. 1 ALG (Erwerbsminderung des Klägers unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) nicht vor, denn der Kläger ist noch in der Lage, mehr als zwei Stunden (grundsätzliche Leistungsgrenze für Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Arbeitsmarktlage) täglich leichte körperliche Tätigkeiten zu verrichten. Die Anforderungen des ab 1. Januar 2001 geltenden Rechts, die im Falle eines Leistungsfalls ab dem 1. Januar 2001 einschlägig wären und die daher ebenfalls zu prüfen sind (BSG, Urteil vom 23. Mai 2006, B 13 RJ 38/05 R, für SozR vorgesehen), sind gleichfalls nicht erfüllt (volle Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI, d. h. Leistungsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten unter drei Stunden täglich). Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
23 
Lediglich im Hinblick auf das Vorbringen und die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren sind ergänzende Ausführungen angezeigt.
24 
Der Senat kann sich nicht davon überzeugen, dass der Kläger nur noch in der Lage ist, leichte körperliche Tätigkeiten unter zwei bzw. drei Stunden täglich zu verrichten. Wie bereits vom Sozialgericht dargestellt, hat sich von den behandelnden Ärzten und Gutachtern, die sich zu dieser Frage geäußert haben, allein Dr. K. für eine Leistungsfähigkeit des Klägers für leichte körperliche Tätigkeiten von weniger als zwei Stunden ausgesprochen. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Seine Feststellung, der Kläger sei nur unter großer Anstrengung und innerer Überwindung in der Lage, seinen alltäglichen familiären und sozialen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere Antrieb, Konzentrationsfähigkeit, Durchhaltevermögen, Stressresistenz und Frustrationstoleranz seien stark gemindert, lassen sich nach den von ihm selbst (keine Feststellung einer Antriebsstörung bei drei ambulanten Kontakten, lediglich gedrückte Stimmung), aber auch nach den von Privatdozent Dr. B. erhobenen Befunden nicht aufrechterhalten. Insbesondere fehlt dem Gutachten von Dr. K. jeder Hinweis auf Einschränkungen des Klägers im Tagesablauf und in seinen sozialen Beziehungen (Hobbys, ehrenamtliches Engagement u. s. w.). Ob tatsächlich eine posttraumatische Belastungsreaktion, ein chronische Schmerzsyndrom oder eine depressive Störung vorliegen - Privatdozent Dr. B. hat insoweit auf erhebliche Diskrepanzen zwischen den vom Kläger geklagten Beschwerden und den objektiven gutachtlichen Feststellungen hingewiesen -, kann letztlich offen bleiben. Denn jedenfalls erreicht die hieraus folgende Beeinträchtigung nicht ein Ausmaß, das leichten körperliche Tätigkeiten von zumindest drei Stunden täglich entgegensteht. Hinsichtlich der politischen Tätigkeit des Klägers kommt es nicht darauf an, ob diese einen Zeitbedarf von zwei Stunden täglich nicht übersteigt, wie der Kläger im Berufungsverfahren angegeben hat. Es mag auch zutreffen, dass eine Direktkandidatur für die ... für den Bundestag in der Region, in der der Kläger zuhause ist, „immer nur theoretischer Natur sein kann“. Der Kläger hat sich aber in einer „Kampfkandidatur“ auch um einen aussichtsreichen Platz auf der Landesliste der ... beworben (Bericht der Sch. Zeitung vom 19. Juli 2005). Jedenfalls ist das daraus ersichtliche Engagement - die Darstellung in der Sch. Zeitung vom 30. Juni 2005 seiner „routinierten Vorstellung“ bei „schweißtreibenden Temperaturen“ auf der Nominierungsveranstaltung im Wahlkreis B./W. liest sich eindrucksvoll - unvereinbar mit den Angaben des Klägers gegenüber Privatdozent Dr. B. , wo Hobbys und Freizeitaktivitäten verneint worden sind, ja der Kläger sogar angegeben hat, er lebe in den Tag hinein und könne aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nichts machen.
25 
Die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens an andere Personen als die Ehefrau des Klägers ist weiterhin nicht nachgewiesen. In der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts Ulm vom 23. Juli 2003 im Verfahren S 6 LW 1877/02 hat der Kläger angegeben, der Pachtvertrag vom 5. August 2000 betreffe die gesamte landwirtschaftliche Fläche. Er hat sich dort auf die Verlängerung des Pachtverhältnisses bezogen und mitgeteilt, dies sei schon im Jahr 2000 geschehen. Da aber der Kläger, wie ausgeführt, nicht unabhängig von der Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig ist, reicht eine Verpachtung an seine Ehefrau nicht aus. Daher kann dahingestellt bleiben, ob der Pachtvertrag des Klägers mit seiner Ehefrau vom 5. August 2000 den Anforderungen des § 21 Abs. 2 ALG entspricht, weil die Formulierung "Grundlage der Rentengewährung für Verpächter" eine auflösende Bedingung darstellen könnte. Die im Berufungsverfahren vorgelegten Pachtverträge der Ehefrau des Klägers mit H. M. erfüllen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 ALG nicht, da keine Laufzeit genannt ist, also die Mindestzeit von neun Jahren nicht vorliegt. Ein ebenfalls in Kopie vorgelegten Zusatz zum Pachtvertrag enthält sogar die Kündigungsmöglichkeit zum Jahresende.
26 
Die Beendigung der Versicherungspflicht des Klägers bereits zum 1. Juli 2000 nach Wegfall der Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung (§ 1 Abs. 7 ALG; Bescheinigung des Finanzamtes B: vom 16. Juni 2006) stellt keinen Abgabetatbestand i. S. des § 21 ALG dar. Auch wenn hierzu eine in die Zukunft gerichtete langfristige Beurteilung notwendig ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Januar 2004, L 8 LW 15/02), kann dieser im Wesentlichen subjektive Tatbestand jederzeit korrigiert werden, damit das Unternehmen (wieder) als solches betrieben werden, mit dem Gewinne erzielt werden sollen. Damit fehlt dem Betreiben als bloße Liebhaberei das Moment des Stetigen und Nicht-Korrigierbaren, das die Abgabetatbestände des § 21 ALG auszeichnet. Insbesondere ist das Unternehmen nicht als stillgelegt nach § 21 Abs. 4 ALG anzusehen, denn die landwirtschaftliche Nutzung ruht gerade nicht (s. § 21 Abs. 4 Satz 2, § 22 ALG und § 1 Abs. 1 der Flächenstilllegungsverordnung vom 25. November 1994, BGBl. I S. 3524), wenn die Flächen an einen Landwirt verpachtet worden sein sollen. Es ist außerdem auch nicht vorgetragen und auch nicht sonst ersichtlich, dass die für eine Flächenstilllegung notwendigen Pflegemaßnahmen durchgeführt werden (s. § 21 Abs. 4 Satz 2, § 22 ALG und § 3 der Flächenstilllegungsverordnung).
27 
Allerdings verlor der Kläger damit zum 1. Juli 2000 seine Eigenschaft als Landwirt nach § 1 Abs. 2 ALG (vgl. § 1 Abs. 7 ALG). Indessen galt er gemäß § 1 Abs. 3 ALG mit Abschluss des Pachtvertrages mit seiner Ehefrau erneut als Landwirt, weil seine Ehefrau als Pächterin zum Landwirt nach § 1 Abs. 2 ALG wurde (so auch die Bescheide der Beklagten über die entsprechende Versicherungspflicht der Ehegatten, vgl. Bl. 74 ff LSG-Akte). Für die Ehefrau des Klägers gilt die Feststellung der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht nicht. Die vorgelegte Vereinbarung zwischen dem Kläger, seiner Ehefrau und dem Finanzamt B: bringt sogar deutlich zum Ausdruck, dass das landwirtschaftliche Unternehmen durch die Ehefrau des Klägers gerade nicht alleine aus Liebhaberei betrieben wird. Denn sonst wäre die Ermittlung eines land- und forstwirtschaftlichen Gewinnes nach Durchschnittsätzen ohne Sinn, zu dem sich die Klägerin in dieser Vereinbarung verpflichtet hat. Gemäß § 21 Abs. 9 Satz 3 Nr. 1 ALG ist aber auch für den Ehegatten eines Landwirts i.S. des § 1 Abs. 3 ALG eine Abgabe nur dann erfolgt, wenn er - u.a. - unabhängig von der Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig war bzw. voll erwerbsgemindert ist.
28 
Offen lassen kann der Senat, ob der Arbeitsunfall vom 3. Juni 2002 auf eine regelmäßige Tätigkeit in der Landwirtschaft hindeutet, sodass der Kläger nicht aus dem Unternehmen ausgeschieden wäre (§ 21 Abs. 9 Satz 1 ALG).
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
30 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Annotations

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Landwirte,
2.
mitarbeitende Familienangehörige.

(2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

(3) Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder daß beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei betreiben.

(4) Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn

1.
eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,
2.
die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und
3.
das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.
Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen.

(5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. Ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. Ein Unternehmen der Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.

(6) Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert. Pachtflächen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen zugerechnet werden. Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu schätzen. Weichen bei gartenbaulicher Nutzung die dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieblichen Verhältnisse von den tatsächlichen ab, sind die Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten.

(7) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.

(8) Mitarbeitende Familienangehörige sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade und
3.
Pflegekinder
eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind. Pflegekinder sind Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn

1.
sie teilweise erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,
2.
sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben und
3.
sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.
Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind und die sonstigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind.

(2) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um

1.
vorhergehende Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
2.
Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung oder Zeiten einer hauptberuflich außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit,
3.
Berücksichtigungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war,
4.
Anrechnungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind, weil durch sie eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Anrechnungszeit im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Zeit nach Nummer 1 oder Nummer 3 liegt,
6.
Zeiten der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
7.
Zeiten der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und
8.
(weggefallen)
9.
(weggefallen)
10.
Zeiten des Bezugs einer Rente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.

(3) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen; Absatz 2 Nr. 1 bis 7 und 10 gilt entsprechend.

(4) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 muß nicht erfüllt sein, wenn die Wartezeit von fünf Jahren vorzeitig erfüllt ist. Für die Erfüllung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Pflichtbeiträgen gleich.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Ist nach dem maßgebenden Zeitpunkt

1.
eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und dabei die Steigerungszahl neu zu ermitteln,
2.
innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung eine Altersrente für denselben Versicherten festzustellen,
3.
innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung des Verstorbenen eine Hinterbliebenenrente festzustellen oder
4.
innerhalb vom 24 Monaten nach Ende des Bezugs einer Hinterbliebenenrente erneut eine solche Rente festzustellen,
ist mindestens die Steigerungszahl zugrunde zu legen, die sich bei Anwendung der bei Feststellung der bisherigen Rente geltenden Vorschriften ergeben würde.

(2) Durch dieses Gesetz aufgehobene und ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(2a) Wird bis zum 31. März 2019 erstmals ein Antrag auf Rente gestellt und waren am 1. Januar 2019 alle Voraussetzungen für den Rentenanspruch mit Ausnahme der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens erfüllt, wird die Rente von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente mit Ausnahme der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens erfüllt sind, frühestens ab dem 1. September 2018.

(3) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1994 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzes ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe. Ab 1. Januar 1995 gelten

1.
Altersgelder als Altersrenten vom 65. Lebensjahr an,
2.
vorzeitige Altersgelder als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit,
3.
Altersgelder für Witwen und Witwer, vorzeitige Altersgelder für Witwen und Witwer sowie Hinterbliebenengelder als Witwen- und Witwerrenten und
4.
Waisengelder als Waisenrenten.

(4) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, wird aus Anlaß der Rechtsänderung die Leistung nicht neu bestimmt.

(5) Ist am 31. Dezember 1994 eine Rente an Landwirte gezahlt worden und ist diese Rente in Höhe von einem Drittel des Zahlbetrags an den Ehegatten des Anspruchsberechtigten ausgezahlt worden, ist die Rente in Höhe von einem Drittel des Zahlbetrags auch nach dem 31. Dezember 1994 an den Ehegatten des Anspruchsberechtigten weiter auszuzahlen, längstens bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem der Ehegatte des Anspruchsberechtigten Anspruch auf eine Rente hat.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Landwirte,
2.
mitarbeitende Familienangehörige.

(2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

(3) Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder daß beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei betreiben.

(4) Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn

1.
eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,
2.
die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und
3.
das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.
Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen.

(5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. Ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. Ein Unternehmen der Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.

(6) Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert. Pachtflächen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen zugerechnet werden. Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu schätzen. Weichen bei gartenbaulicher Nutzung die dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieblichen Verhältnisse von den tatsächlichen ab, sind die Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten.

(7) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.

(8) Mitarbeitende Familienangehörige sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade und
3.
Pflegekinder
eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind. Pflegekinder sind Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Landwirte,
2.
mitarbeitende Familienangehörige.

(2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

(3) Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder daß beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei betreiben.

(4) Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn

1.
eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,
2.
die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und
3.
das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.
Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen.

(5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. Ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. Ein Unternehmen der Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.

(6) Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert. Pachtflächen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen zugerechnet werden. Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu schätzen. Weichen bei gartenbaulicher Nutzung die dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieblichen Verhältnisse von den tatsächlichen ab, sind die Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten.

(7) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.

(8) Mitarbeitende Familienangehörige sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade und
3.
Pflegekinder
eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind. Pflegekinder sind Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn

1.
sie teilweise erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,
2.
sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben und
3.
sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.
Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind und die sonstigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind.

(2) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um

1.
vorhergehende Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
2.
Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung oder Zeiten einer hauptberuflich außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit,
3.
Berücksichtigungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war,
4.
Anrechnungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind, weil durch sie eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Anrechnungszeit im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Zeit nach Nummer 1 oder Nummer 3 liegt,
6.
Zeiten der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
7.
Zeiten der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und
8.
(weggefallen)
9.
(weggefallen)
10.
Zeiten des Bezugs einer Rente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.

(3) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen; Absatz 2 Nr. 1 bis 7 und 10 gilt entsprechend.

(4) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 muß nicht erfüllt sein, wenn die Wartezeit von fünf Jahren vorzeitig erfüllt ist. Für die Erfüllung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Pflichtbeiträgen gleich.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Ist nach dem maßgebenden Zeitpunkt

1.
eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und dabei die Steigerungszahl neu zu ermitteln,
2.
innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung eine Altersrente für denselben Versicherten festzustellen,
3.
innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung des Verstorbenen eine Hinterbliebenenrente festzustellen oder
4.
innerhalb vom 24 Monaten nach Ende des Bezugs einer Hinterbliebenenrente erneut eine solche Rente festzustellen,
ist mindestens die Steigerungszahl zugrunde zu legen, die sich bei Anwendung der bei Feststellung der bisherigen Rente geltenden Vorschriften ergeben würde.

(2) Durch dieses Gesetz aufgehobene und ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(2a) Wird bis zum 31. März 2019 erstmals ein Antrag auf Rente gestellt und waren am 1. Januar 2019 alle Voraussetzungen für den Rentenanspruch mit Ausnahme der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens erfüllt, wird die Rente von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente mit Ausnahme der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens erfüllt sind, frühestens ab dem 1. September 2018.

(3) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1994 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzes ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe. Ab 1. Januar 1995 gelten

1.
Altersgelder als Altersrenten vom 65. Lebensjahr an,
2.
vorzeitige Altersgelder als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit,
3.
Altersgelder für Witwen und Witwer, vorzeitige Altersgelder für Witwen und Witwer sowie Hinterbliebenengelder als Witwen- und Witwerrenten und
4.
Waisengelder als Waisenrenten.

(4) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, wird aus Anlaß der Rechtsänderung die Leistung nicht neu bestimmt.

(5) Ist am 31. Dezember 1994 eine Rente an Landwirte gezahlt worden und ist diese Rente in Höhe von einem Drittel des Zahlbetrags an den Ehegatten des Anspruchsberechtigten ausgezahlt worden, ist die Rente in Höhe von einem Drittel des Zahlbetrags auch nach dem 31. Dezember 1994 an den Ehegatten des Anspruchsberechtigten weiter auszuzahlen, längstens bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem der Ehegatte des Anspruchsberechtigten Anspruch auf eine Rente hat.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Landwirte,
2.
mitarbeitende Familienangehörige.

(2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

(3) Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder daß beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei betreiben.

(4) Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn

1.
eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,
2.
die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und
3.
das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.
Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen.

(5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. Ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. Ein Unternehmen der Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.

(6) Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert. Pachtflächen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen zugerechnet werden. Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu schätzen. Weichen bei gartenbaulicher Nutzung die dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieblichen Verhältnisse von den tatsächlichen ab, sind die Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten.

(7) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.

(8) Mitarbeitende Familienangehörige sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade und
3.
Pflegekinder
eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind. Pflegekinder sind Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Landwirte,
2.
mitarbeitende Familienangehörige.

(2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

(3) Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder daß beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei betreiben.

(4) Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn

1.
eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,
2.
die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und
3.
das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.
Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen.

(5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. Ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. Ein Unternehmen der Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.

(6) Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert. Pachtflächen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen zugerechnet werden. Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu schätzen. Weichen bei gartenbaulicher Nutzung die dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieblichen Verhältnisse von den tatsächlichen ab, sind die Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten.

(7) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.

(8) Mitarbeitende Familienangehörige sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade und
3.
Pflegekinder
eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind. Pflegekinder sind Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.