Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Okt. 2006 - L 1 U 5341/04

bei uns veröffentlicht am17.10.2006

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 8. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt, den Verkehrsunfall vom 24. März 2001 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
Der 1950 geborene, in U. wohnhafte Kläger ist als Leitender Medizinisch Technischer Röntgenassistent (MTRA) am Röntgenologischen Zentralinstitut der Klinik am E. in G. beschäftigt. Am Samstag, den 24. März 2001 gegen 3:50 Uhr prallte der vom Kläger gelenkte PKW auf der Autobahn A 8 Fahrtrichtung U. zwischen den Anschlussstellen M. und U.-W. ungebremst mit der rechten Frontpartie gegen den linken Unterfahrschutz eines Anhängers eines in gleicher Richtung auf der rechten Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h fahrenden LKWs. Der nicht angeschnallte Kläger erlitt schwere Verletzungen. Der den Unfall aufnehmende Polizeibeamte und die am Unfallort anwesende Notärztin stellten beim Kläger Alkoholgeruch sowie eine verwaschene Sprache und gerötete Bindehäute fest. Wegen der erlittenen Verletzungen konnte um 6:01 Uhr lediglich eine Blutentnahme für das Krankenhauslabor und zur Ermittlung des Blutalkoholkonzentration-Werts (BAK-Wert) durchgeführt werden. Die Untersuchung des entnommenen Blutserums ergab eine Ethanol-Konzentration von 1,46 g/l, was nach den Angaben in der Verkehrsunfallanzeige des Autobahnpolizeireviers M. vom 28. März 2001 umgerechnet einem BAK-Wert von ca. 0,87 Promille entspricht. Die Staatsanwaltschaft U. stellte ein Strafverfahren gegen den Kläger ein, da eine alkoholbedingte Verursachung des Verkehrsunfalls dem Kläger mit der erforderlichen Sicherheit nicht nachzuweisen sei. Arbeitsunfähigkeit bestand bis 27. Mai 2001.
Nachdem der Kläger seiner privaten Krankenversicherung Rechnungen wegen der auf Grund des Unfalls entstandenen Heilbehandlungskosten eingereicht hatte, teilte diese mit, es bestehe eine Vorleistungspflicht der Beklagten. Daraufhin legte der Kläger die Rechnungen der Beklagten mit der Bitte um Erstattung vor. Er gab bei der Beklagten an, die Arbeitszeit habe von 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr gedauert. Wegen vieler noch zu untersuchenden Patienten habe er am 23. März 2001 die Arbeitsstätte um 17:00 Uhr verlassen und sich anschließend in seinem Dienstzimmer zum Ausruhen vor der Heimfahrt hingelegt. Er sei offensichtlich eingeschlafen und habe die Heimfahrt von der Klinik zu seiner Wohnung dann erst am 24. März 2001 gegen 3:00 Uhr angetreten. Zu den Ausführungen in der Verkehrsunfallanzeige des Autobahnpolizeireviers M. vom 28. März 2001, wonach Ermittlungen über den Aufenthalt des Klägers vor dem Unfall ergeben hätten, dass der Kläger zur Unfallnacht in A. gewesen und dort gegen 3:00 Uhr in Richtung Heimat abgefahren sei, verwies der Kläger gegenüber der Beklagten auf seine bisherigen Angaben und führte weiter aus, an die Geschehnisse vor und nach dem Unfall sowie an das Unfallereignis selbst habe er keinerlei Erinnerung.
Die Klinik am E. teilte der Beklagten den Unfall mit der Unfallanzeige vom 28. Juni 2001 mit und gab an, die Arbeitszeit habe von 7:30 Uhr bis 17:00 Uhr gedauert. Der Kläger sei sicher auf Grund seiner Tätigkeit als Leitender MTRA erhöhtem Stress ausgesetzt. Sie teilte folgende Dienstzeiten und Pausen des Klägers mit:
Montag, 19. März 2001 7:15 Uhr bis 16:00 Uhr, 18:00 Uhr bis 9:00 Uhr
Dienstag, 20. März 2001 frei
Mittwoch, 21. März 2001 7:00 Uhr bis 19:30 Uhr
Donnerstag, 22. März 2001 7:00 Uhr bis 12:30 Uhr, 16:00 Uhr bis 18:30 Uhr,
20:00 Uhr bis 23:00 Uhr
Freitag, 23. März 2001 7:30 Uhr bis 17:00 Uhr.
Die Beklagte lehnte es ab, das Ereignis vom 24. März 2001 als Arbeitsunfall/Wegeunfall anzuerkennen (Bescheid vom 30. November 2001). Der Kläger erhob Widerspruch und machte weiter geltend, zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zur Pflegetätigkeit zu seinem schwerstbehinderten Vater gewesen zu sein. Wegen der außergewöhnlichen Belastung in der Klinik sei er am 23. März 2001 übermüdet gewesen, weshalb er sich in der Klinik in seinem Dienstzimmer hingelegt habe. Sein Vater wohne im selben Haus wie er. Er (der Kläger) führe morgens und abends die Pflege (vollständige Körperpflege und Ernährung) seines Vaters durch. Er sei sich sicher, den Heimweg von der Klinik angetreten zu haben.
Auf nochmalige Anfrage der Beklagten teilte die Klinik am E. mit, laut Überstundennachweis sei der Kläger bis gegen 17:30 Uhr tätig gewesen. Mehrarbeit und erhebliche Betriebsstörungen seien wegen eines Ausfalls der Entwicklungsmaschine gegeben gewesen. Ein Techniker der Firma A. sei anwesend gewesen. Der Schaden habe jedoch abends nicht mehr behoben werden können und habe am Samstagmorgen zu Ende repariert werden sollen. Zwischenzeitlich habe der Kläger nach Hause fahren müssen, um seinen pflegebedürftigen Vater zu versorgen.
Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2002). Zur Begründung führte er aus, Schlafen stelle grundsätzlich eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar, es sei denn, dass die Tätigkeit am Arbeitstag außerordentlicher betrieblicher Anstrengungen entsprochen habe und das Schlafen auf betriebliche Gründe zurückzuführen sei. Nach Mitteilung des Arbeitgebers stehe die leitende Tätigkeit als MRTA generell unter erhöhtem Stress. Eine außergewöhnliche über das normale hinausgehende Belastung, welche gerade an diesem Tag das Schlafen unter Versicherungsschutz habe stellen können, sei jedoch nicht eingetreten. Der am 24. März 2001 genommenen Weg könne daher nicht mehr als versicherter Rückweg von der versicherten Tätigkeit gewertet werden.
Der Kläger hat am 19. November 2002 Klage beim Sozialgericht Ulm erhoben. Die Beklagte verkenne, dass die Tätigkeit am Arbeitstag ihm außerordentliche betriebliche Anstrengungen auferlegt gehabt habe, nachdem er Tage zuvor bereits zwei Nachtdienste zu verrichten gehabt habe. Das Einschlafen sei auf diese betrieblichen Gründe zurückzuführen gewesen und damit keine eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Er habe lediglich geplant gehabt, sich kurzzeitig in der Klinik auszuruhen, ehe er die anstrengende Fahrt habe antreten wollen, um am Abend noch seinen schwerstbehinderten Vater zu Hause wach anzutreffen und ihn zu versorgen.
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Das Sozialgericht hat den Chefarzt des Instituts für Diagnostische Radiologie der Klinik am E. Dr. S. als Zeugen vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 8. Oktober 2004 (Blatt 37/41 der SG-Akte) verwiesen.
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Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 8. Oktober 2004). Selbst wenn man den Angaben des Klägers folge und sich dieser in der Nacht vom 23. März 2001 auf den 24. März 2001 nicht zu Besuch bei einem Bekannten in A. aufgehalten habe, sei der Weg vom Arbeitsplatz in G. zum Wohnort nach U. mindestens acht Stunden nach Arbeitsende nicht mehr versichert gewesen. Durch das Schlafen nach Dienstende am 23. März 2001 habe sich der Kläger vom Versicherungsschutz gelöst. Die Schlafpause nach Dienstende sei grundsätzlich eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit, die nicht versichert sei. Ein Ausnahmefall sei nicht nachgewiesen. Die Arbeitszeiten des Klägers in der Unfallwoche gäben hierzu keinen Anlass. Wesentlich gegen eine beruflich bedingte, direkt an die Arbeitszeit verpflichtend einzuhaltende Nachtruhe spreche, dass am Freitag, 23. März 2001 nur eineinhalb Überstunden auf Grund des Ausfalls der Entwicklungsmaschine angefallen seien.
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Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 27. Oktober 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. November 2004 Berufung eingelegt. Seine Schlafpause nach Dienstende am 23. März 2001 habe keine eigenwirtschaftliche Tätigkeit dargestellt und keine Lösung vom Versicherungsschutz herbeigeführt. Seine Müdigkeit sei vielmehr ausschließlich auf die extreme Arbeitsbelastung zurückzuführen gewesen, die in der Woche vor dem Unfall geherrscht habe, insbesondere auf den Nachtdienst in der Nacht von Montag auf Dienstag, die sehr starke Arbeitsbelastung in der Rufbereitschaft von Donnerstag auf Freitag und der dadurch sich ergebenden sehr eingeschränkten Nachtruhe.
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Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 9. Februar 2005 hat er unter Vorlage von Prüfkörperaufnahmen und Kopien der Prüfdokumentationsunterlagen weiter vorgetragen, bei der zum Jahreswechsel routinemäßigen Überprüfung der Aufbewahrungsfristen betreffend die Prüfdokumentationsunterlagen der Röntgenanlagen habe er festgestellt, dass er in der Nacht vom 23. März 2001 auf den 24. März 2001 zwischen 22:25 Uhr und 1:42 Uhr Prüfkörperaufnahmen an Röntgenanlagen gefertigt habe. Wegen des bei dem Unfall erlittenen schweren Schädelhirntraumas sei ihm die unmittelbar vor dem Unfall durchgeführte Prüfung nicht mehr erinnerlich gewesen. Das Ergebnis der Untersuchung des Blutserums sei nicht gerichtsverwertbar, da es eine verlässliche Umrechnungsformel der Blutserumskonzentration auf die Blutalkoholkonzentration nicht gebe, nur eine einfache und nicht eine jeweils doppelt durchgeführte Untersuchung nach zwei verschiedenen Messmethoden vorgenommen worden sei, bei ihm ein hoher lebensbedrohlicher Blutverlust eingetreten und bei der Notfallbehandlung ein Medikamentenmix verabreicht worden sei.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 8. Oktober 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 30. November 2001 der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall vom 24. März 2001 als Arbeitsunfall anzuerkennen und die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie bezweifelt wegen der vom Kläger geschilderten Arbeitszeit, ob es dem Kläger zeitlich überhaupt möglich gewesen sei, seinen Vater mindestens 14 Stunden pro Woche zu pflegen.
19 
Der Senat hat Dr. S. schriftlich als Zeugen zu der Durchführung von Prüfkörperaufnahmen an Röntgenanlagen durch den Kläger gehört. Wegen der Einzelheiten wird auf seine Schreiben vom 25. April 2005 und 22. Juni 2005 (Blatt 37/40 und 46/55 der LSG-Akte) verwiesen. Der Senat hat weiter Prof. Dr. L. zu den bis zur Blutentnahme verabreichten Präparaten und deren Inhalt sowie zur Ermittlung des Werts der Ethanolkonzentration einschließlich interner und externer Qualitätskontrollen als sachverständigen Zeugen gehört. Wegen der Einzelheiten wird auf seine Schreiben vom 5. Dezember 2005 und 10. Juli 2006 (Blatt 90/93 und 141/150 der LSG-Akte) verwiesen.
20 
Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr. G. das Gutachten vom 3. Februar 2006 erstattet. Eine Umrechnung der aus dem Blutserum ermittelten Ethanolkonzentration von 1,46 g/l auf eine Blutalkoholkonzentration sei grundsätzlich möglich. Um 6:01 Uhr sei dann von einer (Voll-)Blutalkoholkonzentration bzw. BAK von 1,18 Promille auszugehen. Auch unter Berücksichtigung der Verletzungen und medizinischen Maßnahmen könne gegebenenfalls sogar zurückgerechnet werden. Selbst bei Rückrechnung mit dem stündlichen Mindest-Abbau von 0,10 Promille ergebe sich dann eine Mindest-BAK von 1,39 Promille zum Unfallzeitpunkt um 3:50 Uhr. Wie in der Stellungnahme von Prof. Dr. L. ausgeführt, enthielten sämtliche im Rahmen der Erstversorgung verabreichten Präparate keinen Alkohol beziehungsweise Ethanol, mit Ausnahme von Acrinor, wobei der darin enthaltene Alkohol auf Grund der winzigen Menge in keiner Weise relevant sei. Die Präparate, insbesondere die Infusionsmittel, die dem Kläger im Rahmen der Erstversorgung verabreicht worden seien, seien nicht geeignet, die festgestellte Alkoholkonzentration im Blut hervorzurufen oder im Sinne einer Erhöhung zu verfälschen. Allenfalls sei eine Erniedrigung einer vorbestehenden Blutalkoholkonzentration durch Verdünnungseffekte vorstellbar.
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Auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat Prof. Dr. rer. nat. S. das Gutachten vom 24. Juli 2006 (mit unterzeichnet von Prof. Dr. med. W.) erstattet. Die im Gutachten von Prof. Dr. G. vorgenommene Division des Wertes von 1,46 g/l durch 1,23 sei lege artis und entspreche den Richtlinien des Bundesgesundheitsamts zur Frage "Alkohol bei Verkehrsstraftaten", sodass sich ein Wert von 1,18 g/kg = Promille ergebe. Die Präparate, die dem Kläger im Rahmen der Erstversorgung verabreicht worden seien, hätten keinesfalls zu der ermittelten Methanolkonzentration von 1,46 g/l führen und keinen forensisch relevanten Einfluss auf die Blutalkoholkonzentration haben können. Bei einer kritischen Bewertung des Einzelwerts von 1,46 g/l sei zu berücksichtigen, dass die Qualitätskriterien der Richtlinien des Bundesgesundheitsamts zur Blutalkoholbestimmung für forensische Zwecke nicht erfüllt seien. Die erhebliche Variabilität der Bewertung eines Einzelwerts werde auch in den im Anhang zu dem Gutachten wiedergegebenen Meinungen von ausgewiesenen Fachkollegen auf dem Gebiet der klinisch-chemischen bzw. forensischen Blutalkoholbestimmung reflektiert. Nach Kenntnis der Angaben des Prof. Dr. L. könne dem Argument "ein Wert ist kein Wert" nicht gefolgt werden, da die Messung in einem mit der Blutalkoholbestimmung für klinische Zwecke vertrauten Labor erfolgt und die interne Qualitätskontrolle nachgewiesen worden sei. Eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille lasse sich jedoch nicht mit der hier erforderlichen Sicherheit nachweisen, da die genannten Richtlinien nicht eingehalten worden seien. Folge man dem nachvollziehbaren und auch von zahlreichen Fachkollegen geäußerten Vorschlag eines Sicherheitsabschlags und berücksichtige die Daten zur internen Qualitätskontrolle (zulässige Messabweichung von ± 18%) ergebe sich folgende Berechnungsgrundlage:
22 
Gemessene Serumalkoholkonzentration 1,46 g/l
durch Division mit 1,23 1,18 g/kg (= forensische Promille)
Abzug von 18% maximale Messabweichung 0,97 g/kg (= forensische Promille)
23 
Ein weiterer Sicherheitsabschlag von 0,1 Promille zum Ausschluss aller theoretischer Bedenken, wie er im Zusammenhang mit einer vergleichbaren Problematik in einer Entscheidung des BGH (IV ZR 212/01) nach Anhörung eines Sachverständigen erörtert werde, würde schließlich zu einem Wert von 0,87 Promille führen. Ausgehend von diesem Wert lasse sich selbst bei Annahme einer abgeschlossenen Resorption kein Mindestwert von 1,1 Promille nachweisen, da die Rückrechnung vom Entnahmezeitpunkt auf den Vorfallzeitpunkt mit einem Wert von 0,1 Promille pro Stunde eine Tatzeitkonzentration von 1,08 Promille ergebe.
24 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des Sozialgerichts sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
25 
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 SGG ist nicht gegeben. Denn der Kläger begehrt zumindest die Erstattung der angefallenen Kosten der Behandlung der Verletzungen, die er bei dem Unfall am 24. März 2001 erlitt. Diese betragen deutlich mehr als EUR 500,00.
II.
26 
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 30. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Unfall vom 24. März 2001 als Arbeitsunfall anzuerkennen, sodass keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wegen dieses Unfalls besteht.
27 
Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) haben Versicherte nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Versicherungsfälle sind nach § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeiten sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Kraft Gesetzes sind versichert nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Beschäftigte und nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII Pflegepersonen im Sinne des § 19 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) bei der Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI; die versicherte Tätigkeit umfasst Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und - soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zugute kommen - Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 14 Abs. 4 SGB XI). Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI sind in der gesetzlichen Unfallversicherung auch diejenigen, die eine Pflegetätigkeiten von weniger als 14 Wochenstunden verrichten und deshalb in der Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig sind (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2004 - B 2 U 46/03 R -).
28 
Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, in einem inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit steht, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist gegeben, wenn die Zurücklegung des Weges der Aufnahme der versicherten Tätigkeit bzw. nach Beendigung dieser Tätigkeit dem Erreichen der Wohnung oder eines dritten Ortes dient. Bei der Feststellung des inneren Zusammenhangs zwischen dem zum Unfall führenden Verhalten und der Betriebstätigkeit geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Es ist daher wertend zu entscheiden, ob das Handeln des Versicherten zur versicherten betrieblichen Tätigkeit bzw. - wie hier - zum Weg zur oder von der Arbeitsstätte gehört. Maßgeblich ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch objektive Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (vgl. BSG, Urteil vom 28. April 2004 - B 2 U 20/03 R - mwN).
29 
1. Ein Versicherungsschutz zum Unfallzeitpunkt ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII. Nach seinen Angaben in Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 26. September 2005 hätte der Kläger bei seiner Ankunft zu Hause keine Pflegemaßnahmen bei seinem Vater durchgeführt. Er wollte nur wie immer, wenn er nach Hause kommt, schauen, ob alles in Ordnung ist.
30 
2. Der Kläger stand zum Unfallzeitpunkt auch nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.
31 
2.1. An seinem ursprünglichen Vortrag, er habe sich nach Ende seiner Tätigkeit gegen 17:00 Uhr in seinem Zimmer hingelegt, sei eingeschlafen und erst, nachdem er wieder aufgewacht sei, nach Hause gefahren, hält der Kläger nicht mehr fest. Er behauptet nunmehr vielmehr, Prüfkörperaufnahmen an Röntgenanlagen in der Nacht vom 23. März 2001 auf den 24. März 2001 um 22:25 Uhr, 23:16 Uhr, 0:31 Uhr, 0:54 Uhr, 1:18 Uhr und 1:42 Uhr durchgeführt zu haben. Da die Durchführung der Prüfkörperaufnahmen zum Aufgabenbereich des Klägers in der Klinik gehören, war dies eine versicherte Tätigkeit. Zum Zeitpunkt des Unfalls hätte sich der Kläger dann auf dem versicherten Weg von seiner Arbeitsstelle nach Hause befunden.
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Für die Richtigkeit des geänderten Vortrag des Klägers spricht, dass die Prüfkörperaufnahmen zu den vom Kläger angegebenen Uhrzeiten angefertigt wurden. Dies ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Aufnahmen. Weiter ist es nach den Angaben des Dr. S. Aufgabe des Klägers, die Prüfkörperaufnahmen anzufertigen, wobei in der Regel hierzu nicht die Kernarbeitszeit genutzt wird, sondern die Prüfungen dann vorgenommen werden, wenn die Geräte nicht für die Patientenversorgung im Einsatz sind. Nach seinen Angaben im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 26. September 2005 ist der Kläger allein für Anfertigung der Prüfkörperaufnahmen zuständig. In den vorgelegten Prüfprotokollen findet sich in der Spalte "Datum/Prüfer" das Namenskürzel des Klägers (GtK). Auch die zwischen dem Ende der Anfertigung der Prüfkörperaufnahmen und dem Zeitpunkt des Unfalls verstrichene Zeit fügt sich in den Zeitablauf ein. Der Kläger gab die Entfernung zwischen Arbeitsplatz und Wohnung mit 65 Kilometer und die Fahrtzeit mit einer Stunde an (Blatt 4 der Verwaltungsakte). Diese Angabe hält der Senat auf Grund der in der Verwaltungsakte enthaltenden Straßenkarte (nach Blatt 7 der Verwaltungsakte) für zutreffend. Die Fahrtzeit vom Arbeitsplatz bis zur Unfallstelle betrug sicherlich maximal 45 Minuten. Der Unfall ereignete sich gegen 3:50 Uhr. Dies bedeutet, dass der Kläger gegen 3:00 Uhr abgefahren sein muss. Die letzte Aufnahme erfolgte um 1:42 Uhr. Für Auswertung, Archivierung und Dokumentation dieser Aufnahme ist ein weiterer Zeitaufwand zu berücksichtigen. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung des Senats an 20. Oktober 2005 war er mit der Überprüfung der Röntgenanlagen gegen 2:00 Uhr morgens fertig.. Nach Ende der Anfertigung der Prüfkörperaufnahmen benötigte der Kläger Zeit, um sich umzuziehen und/oder Fahrzeugschlüssel aus dem Dienstzimmer zu holen und sich zum PKW zu begeben.
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Zweifel an dem Vortrag des Klägers, die Prüfkörperaufnahmen angefertigt zu haben, ergeben sich für Senat allerdings daraus, dass dem Kläger erst zum Jahreswechsel 2004/2005 aufgefallen sein will, dass er am 23./24. März 2001 Prüfkörperaufnahmen gefertigt hatte, obwohl er die vorgelegten Prüfprotokolle bereits zu einem früheren Zeitpunkt gesehen hatte. Die Prüfungen der Röntgengeräte sind nach der Röntgenverordnung turnusmäßig alle drei Monate durchzuführen, wie Dr. S. in seinen schriftlichen Angaben als Zeuge vom 25. April 2005 und 22. Juni 2005 ausführte. Nach den vorgelegten Prüfprotokollen erfolgten entsprechende Prüfungen auch in einem ca. dreimonatigen Abstand, vor dem 23. bzw. 24. März 2001 am 8. bzw. 16. Dezember 2000, nach dem 23. bzw. 24. März 2001 am 9. bzw. 14. Juni 2001, am 15. September 2001 und am 2. bzw. 16. Dezember 2001. Auch die Prüfungen vor und nach dem 23. bzw. 24. März 2001 führte der Kläger durch. Ihm obliegt diese Aufgabe. Er ist seinen Angaben nach allein für Anfertigung der Prüfkörperaufnahmen zuständig. Die Ergebnisse der Prüfungen an den vorgenannten Tagen sind für die einzelnen geprüften Geräte jeweils alle auf demselben Blatt eingetragen. Nach Wiederaufnahme seiner Tätigkeit am 28. Mai 2001 führte der Kläger am 9. bzw. 14. Juni 2001, also in engem zeitlichem Abstand zur Wiederaufnahme der Tätigkeit, erneut Prüfungen durch und trug die Ergebnisse der Prüfungen in die Spalte ein, die der Spalte mit den Ergebnissen der Prüfungen vom 23. bzw. 24. März 2001 folgte. Entsprechendes gilt für die weiteren Prüfungen im September und Dezember 2001. Da die Prüfunterlagen dem Kläger bei den erneuten Prüfungen vorlagen, hätte der Kläger schon zu den Zeitpunkten der erneuten Prüfungen sehen können, dass er in der Nacht am 23. bzw. 24. März 2001 die Prüfungen vorgenommen hatte.
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2.2. Ob die Zweifel durchgreifend sind, kann der Senat offen lassen. Denn selbst wenn man von dem Vortrag des Klägers ausgeht und demgemäß der Kläger sich zum Zeitpunkt des Unfalls auf einem versicherten Weg befand, bestand zum Zeitpunkt des Unfalls kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls alkoholbedingt (relativ) fahruntüchtig war und dieser Umstand allein wesentliche Ursache des Unfalls war.
35 
Die auf Alkoholgenuss zurückzuführende Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers schließt den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung aus, wenn sie die unternehmensbedingten Umstände derart in den Hintergrund drängt, dass sie als die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 2 U 2/97 R -; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 SGB VII, Anm. 12.40 ff, insb. Anm. 12.47). Davon ist nach ständiger Rechtsprechung dann auszugehen, wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens der betreffende Versicherte in nüchternen Zustand bei gleicher Sachlage wahrscheinlich nicht verunglückt wäre. Hierbei muss vergleichend gewertet werden, welcher Umstand gegenüber der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit etwa gleichwertig und welcher demgegenüber derart unbedeutend ist, dass er außer Betracht bleiben muss. Zu den unternehmensbezogenen Umständen als Mitursachen gehören auch die mit der Teilnahme am Verkehr verbundenen Gefahren. Lässt sich ein klares Beweisergebnis über die Ursache des Unfalls, der einen unter Alkohol stehenden Verkehrsteilnehmer betroffen hat, nicht erzielen, sind also sonstige Unfallursachen nicht erwiesen, so spricht nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins die Lebenserfahrung dafür, dass die auf der Alkoholbeeinflussung beruhende Fahruntüchtigkeit den Unfall verursacht hat (BSG aaO, mwN). Der Anscheinsbeweis wird nur entkräftet durch den vollen Beweis einer Tatsache, aus der sich die ernsthafte Möglichkeit eines untypischen Geschehensablaufs ergibt (Bereiter-Hahn/Mehrtens aaO).
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Eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit wird in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn von der absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen ist, die bei Autofahrern mit dem Erreichen des Grenzwertes einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille unwiderlegbar vorliegt (BGHSt 37, 89). Eine relative Fahruntüchtigkeit ist gegeben, wenn die Blutalkoholkonzentration unterhalb von 1,1 Promille liegt, aber auf Grund zusätzlicher Tatsachen von einer alkoholbedingten Beeinträchtigung der Fähigkeit, am Straßenverkehr teilnehmen zu können, ausgegangen werden muss (BGHSt 31, 42). Im Interesse der Rechtseinheit und Rechtssicherheit gilt für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung das Gleiche (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 2 U 2/97 R - zur absoluten Fahruntüchtigkeit).
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2.2.1. Von einer absoluten Fahruntüchtigkeit kann nicht ausgegangen werden. Selbst wenn der Grenzwert von 1,1 Promille erreicht oder überschritten wäre, wie dies Prof. Dr. G. in seinem Gutachten annimmt, ist der Senat an der Anwendung der von Medizin und Rechtsprechung erarbeiteten festen Beweisregeln für bestimmte Alkoholisierungsgrade (insbesondere des Grenzwertes von 1,1 Promille) gehindert, weil das Messergebnis einer nicht den Richtlinien des Gutachtens des Bundesgesundheitsamtes von 1966 (dazu BGHSt 28, 1) entsprechenden BAK-Bestimmung für sich genommen keine verlässliche Aussage über den Grad der Alkoholisierung erlaubt (BGH 4. Zivilsenat, Urteil vom 25. September 2002 - IV ZR 212/01 -, = NJW-RR 2003,16). Es entspricht den standardisierten Regeln der Blutalkoholbestimmung zum Ausschluss möglicher Mess- und Berechnungsfehler das arithmetische Mittel aus einer Mindestzahl voneinander unabhängigen Einzelmesswerten zu bestimmen. Werden diese nach dem Widmark- und dem ADH-Verfahren ermittelt, so sind insgesamt fünf Einzeluntersuchungen erforderlich. Wird das Widmark-Verfahren durch eine automatische gaschromatographische Analyse ersetzt, genügen je zwei Einzeluntersuchungen nach der ADH-Methode und der Gaschromatographie (vgl. Schönke/Schröder, StGB, § 316 Rdnr. 15; BGH, Urteil vom 25. September 2002 aaO). Eine solche mehrfach abgesicherte Blutalkoholbestimmung liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Denn eine Blutentnahme zu polizeilichen Zwecken konnte auf Grund der Verletzungen des Klägers nicht durchgeführt werden. Zur Ermittlung des BAK-Werts wurde um 6:01 Uhr nur eine Blutentnahme für das Krankenhauslabor durchgeführt.
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2.2.2. Auch wenn eine nicht den standardisierten Regeln entsprechende Blutalkoholbestimmung vorliegt, ist es dem Senat nicht verwehrt, den bei dieser Blutentnahme für vorrangig klinische Zwecke ermittelten Wert des Blutalkohols zu würdigen. Ein darüber hinausgehendes generelles Beweisverwertungsverbot für solche Einzelmesswerte, welches den Tatrichter von vornherein zwänge, die Augen davor zu verschließen, dass - wenngleich auf statistisch zu schmaler Basis - Alkohol im Blut des Betroffenen nachgewiesen worden ist, lässt sich rechtlich nicht begründen. Das hat aber nur zur Folge, dass er die Frage der Alkoholisierung und der dadurch hervorgerufenen Ausfallerscheinungen unter Heranziehung aller Indizien in freier Beweiswürdigung klären muss. Das setzt voraus, dass er - zumeist mit sachverständiger Hilfe - danach fragen muss, welche Aussagekraft dem jeweiligen Messwert konkret zukommt (BGH, Urteil vom 25. September 2002 aaO; vgl. auch Urteil des Senats vom 3. März 2005 - L 1 U 3558/04).
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Unter Berücksichtigung dessen, gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt (jedenfalls relativ) fahruntüchtig war. Denn zum Unfallzeitpunkt betrug der BAK-Wert 1,08 Promille. Der Senat stützt sich insoweit auf das Gutachten des Prof. Dr. S. vom 24. Juli 2006. Er hat - insoweit in Übereinstimmung mit Prof. Dr. G. in dessen Gutachten vom 3. Februar 2006 - dargelegt, dass eine Umrechnung des für klinische Zwecke ermittelten Werts der Ethanolkonzentration von 1,46 g/l zulässig ist, den Richtlinien des Bundesgesundheitsamts zur Frage “Alkohol bei Verkehrsstraftaten“ entspricht, einen BAK-Wert von 1,18 Promille ergibt sowie die bei der Erstversorgung verwendeten Präparate keinen Einfluss auf die Blutalkoholkonzentration hatten und nicht zu der Ethanolkonzentration von 1,46 g/l führen konnten. Von dem errechneten BAK-Wert von 1,18 Promille hat Prof. Dr. Schütz einen Abschlag von 18% für die Messabweichungen des verwendeten Geräts sowie unter Verweis auf das oben zitierte Urteil des BGH vom 25. September 2002 einen weiteren Sicherheitsabschlag von 0,1 Promille vorgenommen, so dass sich ein BAK-Wert von 0,87 Promille zum Zeitpunkt der Blutentnahme (6:01 Uhr) ergibt. Diesen Wert errechnete auch bereits das Krankenhaus, dass das entnommene Blutserum untersucht hatte. Die Rückrechnung auf den Unfallzeitpunkt (3:50 Uhr) mit dem Wert von 0,1 Promille pro Stunde ergibt dann den BAK-Wert von 1,08 Promille.
40 
2.2.3. Aus den konkreten Umstände des Unfalls ergibt sich zur Überzeugung des Senats mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, dass der Alkoholkonsum zu einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Klägers geführt hatte. Je höher die festgestellte Blutalkoholkonzentration ist, desto geringere Anforderungen sind an den Beweiswert der sonstigen, für das Vorliegen von Fahruntüchtigkeit sprechenden Umstände zu stellen (Bereiter-Hahn/Mertens aaO Rdnr. 12.46). Der Hergang des Unfalls lässt Fahrfehler des Klägers erkennen, die auf den typischen Beeinträchtigungen von Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit durch Alkohol beruhen. Der Kläger fuhr ungebremst auf den Anhänger des vor ihm auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden LKWs auf. Die Beleuchtungseinrichtungen des Anhängers waren intakt. Der LKW fuhr eine Geschwindigkeit von ca. 80 km/h, also im Bereich der für LKW auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Zum Unfallzeitpunkt herrschten keine außergewöhnlichen Straßen- oder Verkehrsverhältnisse. Die Straße war trocken. Sichtbehinderungen durch Regen oder Nebel bestanden nicht. Auch ein technischer Mangel am Fahrzeug des Klägers lag - auch nach den eigenen Angaben des Klägers gegenüber der Autobahnpolizei - nicht vor. Dies alles zeigt, dass der Unfall auf fehlende Aufmerksamkeit und Konzentration des Klägers - worauf weiter hindeutet, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt war - und daraus resultierender fehlender rechtzeitiger Wahrnehmung und/oder ausreichender Einschätzung des Abstandes des vorausfahrenden Verkehrs beruhte. Dies sind typische Anzeichen für ein Fehlverhalten im Straßenverkehr in der Folge von Alkoholkonsum. Hinzukommt, dass der Kläger einen langen Arbeitstag hinter sich hatte. Der beträchtliche Alkoholkonsum verstärkte die auf Grund der durch die Tätigkeit eingetretenen Müdigkeit sowie das bei monotonen Verkehrssituationen schon für einen nüchternen Fahrer erhöhte Unfallrisiko und führte damit wesentlich zu dem alkoholtypischen Unfallgeschehen.
III.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
42 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Gründe

 
I.
25 
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 SGG ist nicht gegeben. Denn der Kläger begehrt zumindest die Erstattung der angefallenen Kosten der Behandlung der Verletzungen, die er bei dem Unfall am 24. März 2001 erlitt. Diese betragen deutlich mehr als EUR 500,00.
II.
26 
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 30. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Unfall vom 24. März 2001 als Arbeitsunfall anzuerkennen, sodass keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wegen dieses Unfalls besteht.
27 
Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) haben Versicherte nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Versicherungsfälle sind nach § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeiten sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Kraft Gesetzes sind versichert nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Beschäftigte und nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII Pflegepersonen im Sinne des § 19 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) bei der Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI; die versicherte Tätigkeit umfasst Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und - soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zugute kommen - Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 14 Abs. 4 SGB XI). Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI sind in der gesetzlichen Unfallversicherung auch diejenigen, die eine Pflegetätigkeiten von weniger als 14 Wochenstunden verrichten und deshalb in der Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig sind (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2004 - B 2 U 46/03 R -).
28 
Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, in einem inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit steht, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist gegeben, wenn die Zurücklegung des Weges der Aufnahme der versicherten Tätigkeit bzw. nach Beendigung dieser Tätigkeit dem Erreichen der Wohnung oder eines dritten Ortes dient. Bei der Feststellung des inneren Zusammenhangs zwischen dem zum Unfall führenden Verhalten und der Betriebstätigkeit geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Es ist daher wertend zu entscheiden, ob das Handeln des Versicherten zur versicherten betrieblichen Tätigkeit bzw. - wie hier - zum Weg zur oder von der Arbeitsstätte gehört. Maßgeblich ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch objektive Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (vgl. BSG, Urteil vom 28. April 2004 - B 2 U 20/03 R - mwN).
29 
1. Ein Versicherungsschutz zum Unfallzeitpunkt ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII. Nach seinen Angaben in Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 26. September 2005 hätte der Kläger bei seiner Ankunft zu Hause keine Pflegemaßnahmen bei seinem Vater durchgeführt. Er wollte nur wie immer, wenn er nach Hause kommt, schauen, ob alles in Ordnung ist.
30 
2. Der Kläger stand zum Unfallzeitpunkt auch nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.
31 
2.1. An seinem ursprünglichen Vortrag, er habe sich nach Ende seiner Tätigkeit gegen 17:00 Uhr in seinem Zimmer hingelegt, sei eingeschlafen und erst, nachdem er wieder aufgewacht sei, nach Hause gefahren, hält der Kläger nicht mehr fest. Er behauptet nunmehr vielmehr, Prüfkörperaufnahmen an Röntgenanlagen in der Nacht vom 23. März 2001 auf den 24. März 2001 um 22:25 Uhr, 23:16 Uhr, 0:31 Uhr, 0:54 Uhr, 1:18 Uhr und 1:42 Uhr durchgeführt zu haben. Da die Durchführung der Prüfkörperaufnahmen zum Aufgabenbereich des Klägers in der Klinik gehören, war dies eine versicherte Tätigkeit. Zum Zeitpunkt des Unfalls hätte sich der Kläger dann auf dem versicherten Weg von seiner Arbeitsstelle nach Hause befunden.
32 
Für die Richtigkeit des geänderten Vortrag des Klägers spricht, dass die Prüfkörperaufnahmen zu den vom Kläger angegebenen Uhrzeiten angefertigt wurden. Dies ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Aufnahmen. Weiter ist es nach den Angaben des Dr. S. Aufgabe des Klägers, die Prüfkörperaufnahmen anzufertigen, wobei in der Regel hierzu nicht die Kernarbeitszeit genutzt wird, sondern die Prüfungen dann vorgenommen werden, wenn die Geräte nicht für die Patientenversorgung im Einsatz sind. Nach seinen Angaben im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 26. September 2005 ist der Kläger allein für Anfertigung der Prüfkörperaufnahmen zuständig. In den vorgelegten Prüfprotokollen findet sich in der Spalte "Datum/Prüfer" das Namenskürzel des Klägers (GtK). Auch die zwischen dem Ende der Anfertigung der Prüfkörperaufnahmen und dem Zeitpunkt des Unfalls verstrichene Zeit fügt sich in den Zeitablauf ein. Der Kläger gab die Entfernung zwischen Arbeitsplatz und Wohnung mit 65 Kilometer und die Fahrtzeit mit einer Stunde an (Blatt 4 der Verwaltungsakte). Diese Angabe hält der Senat auf Grund der in der Verwaltungsakte enthaltenden Straßenkarte (nach Blatt 7 der Verwaltungsakte) für zutreffend. Die Fahrtzeit vom Arbeitsplatz bis zur Unfallstelle betrug sicherlich maximal 45 Minuten. Der Unfall ereignete sich gegen 3:50 Uhr. Dies bedeutet, dass der Kläger gegen 3:00 Uhr abgefahren sein muss. Die letzte Aufnahme erfolgte um 1:42 Uhr. Für Auswertung, Archivierung und Dokumentation dieser Aufnahme ist ein weiterer Zeitaufwand zu berücksichtigen. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung des Senats an 20. Oktober 2005 war er mit der Überprüfung der Röntgenanlagen gegen 2:00 Uhr morgens fertig.. Nach Ende der Anfertigung der Prüfkörperaufnahmen benötigte der Kläger Zeit, um sich umzuziehen und/oder Fahrzeugschlüssel aus dem Dienstzimmer zu holen und sich zum PKW zu begeben.
33 
Zweifel an dem Vortrag des Klägers, die Prüfkörperaufnahmen angefertigt zu haben, ergeben sich für Senat allerdings daraus, dass dem Kläger erst zum Jahreswechsel 2004/2005 aufgefallen sein will, dass er am 23./24. März 2001 Prüfkörperaufnahmen gefertigt hatte, obwohl er die vorgelegten Prüfprotokolle bereits zu einem früheren Zeitpunkt gesehen hatte. Die Prüfungen der Röntgengeräte sind nach der Röntgenverordnung turnusmäßig alle drei Monate durchzuführen, wie Dr. S. in seinen schriftlichen Angaben als Zeuge vom 25. April 2005 und 22. Juni 2005 ausführte. Nach den vorgelegten Prüfprotokollen erfolgten entsprechende Prüfungen auch in einem ca. dreimonatigen Abstand, vor dem 23. bzw. 24. März 2001 am 8. bzw. 16. Dezember 2000, nach dem 23. bzw. 24. März 2001 am 9. bzw. 14. Juni 2001, am 15. September 2001 und am 2. bzw. 16. Dezember 2001. Auch die Prüfungen vor und nach dem 23. bzw. 24. März 2001 führte der Kläger durch. Ihm obliegt diese Aufgabe. Er ist seinen Angaben nach allein für Anfertigung der Prüfkörperaufnahmen zuständig. Die Ergebnisse der Prüfungen an den vorgenannten Tagen sind für die einzelnen geprüften Geräte jeweils alle auf demselben Blatt eingetragen. Nach Wiederaufnahme seiner Tätigkeit am 28. Mai 2001 führte der Kläger am 9. bzw. 14. Juni 2001, also in engem zeitlichem Abstand zur Wiederaufnahme der Tätigkeit, erneut Prüfungen durch und trug die Ergebnisse der Prüfungen in die Spalte ein, die der Spalte mit den Ergebnissen der Prüfungen vom 23. bzw. 24. März 2001 folgte. Entsprechendes gilt für die weiteren Prüfungen im September und Dezember 2001. Da die Prüfunterlagen dem Kläger bei den erneuten Prüfungen vorlagen, hätte der Kläger schon zu den Zeitpunkten der erneuten Prüfungen sehen können, dass er in der Nacht am 23. bzw. 24. März 2001 die Prüfungen vorgenommen hatte.
34 
2.2. Ob die Zweifel durchgreifend sind, kann der Senat offen lassen. Denn selbst wenn man von dem Vortrag des Klägers ausgeht und demgemäß der Kläger sich zum Zeitpunkt des Unfalls auf einem versicherten Weg befand, bestand zum Zeitpunkt des Unfalls kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls alkoholbedingt (relativ) fahruntüchtig war und dieser Umstand allein wesentliche Ursache des Unfalls war.
35 
Die auf Alkoholgenuss zurückzuführende Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers schließt den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung aus, wenn sie die unternehmensbedingten Umstände derart in den Hintergrund drängt, dass sie als die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 2 U 2/97 R -; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 SGB VII, Anm. 12.40 ff, insb. Anm. 12.47). Davon ist nach ständiger Rechtsprechung dann auszugehen, wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens der betreffende Versicherte in nüchternen Zustand bei gleicher Sachlage wahrscheinlich nicht verunglückt wäre. Hierbei muss vergleichend gewertet werden, welcher Umstand gegenüber der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit etwa gleichwertig und welcher demgegenüber derart unbedeutend ist, dass er außer Betracht bleiben muss. Zu den unternehmensbezogenen Umständen als Mitursachen gehören auch die mit der Teilnahme am Verkehr verbundenen Gefahren. Lässt sich ein klares Beweisergebnis über die Ursache des Unfalls, der einen unter Alkohol stehenden Verkehrsteilnehmer betroffen hat, nicht erzielen, sind also sonstige Unfallursachen nicht erwiesen, so spricht nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins die Lebenserfahrung dafür, dass die auf der Alkoholbeeinflussung beruhende Fahruntüchtigkeit den Unfall verursacht hat (BSG aaO, mwN). Der Anscheinsbeweis wird nur entkräftet durch den vollen Beweis einer Tatsache, aus der sich die ernsthafte Möglichkeit eines untypischen Geschehensablaufs ergibt (Bereiter-Hahn/Mehrtens aaO).
36 
Eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit wird in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn von der absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen ist, die bei Autofahrern mit dem Erreichen des Grenzwertes einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille unwiderlegbar vorliegt (BGHSt 37, 89). Eine relative Fahruntüchtigkeit ist gegeben, wenn die Blutalkoholkonzentration unterhalb von 1,1 Promille liegt, aber auf Grund zusätzlicher Tatsachen von einer alkoholbedingten Beeinträchtigung der Fähigkeit, am Straßenverkehr teilnehmen zu können, ausgegangen werden muss (BGHSt 31, 42). Im Interesse der Rechtseinheit und Rechtssicherheit gilt für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung das Gleiche (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 2 U 2/97 R - zur absoluten Fahruntüchtigkeit).
37 
2.2.1. Von einer absoluten Fahruntüchtigkeit kann nicht ausgegangen werden. Selbst wenn der Grenzwert von 1,1 Promille erreicht oder überschritten wäre, wie dies Prof. Dr. G. in seinem Gutachten annimmt, ist der Senat an der Anwendung der von Medizin und Rechtsprechung erarbeiteten festen Beweisregeln für bestimmte Alkoholisierungsgrade (insbesondere des Grenzwertes von 1,1 Promille) gehindert, weil das Messergebnis einer nicht den Richtlinien des Gutachtens des Bundesgesundheitsamtes von 1966 (dazu BGHSt 28, 1) entsprechenden BAK-Bestimmung für sich genommen keine verlässliche Aussage über den Grad der Alkoholisierung erlaubt (BGH 4. Zivilsenat, Urteil vom 25. September 2002 - IV ZR 212/01 -, = NJW-RR 2003,16). Es entspricht den standardisierten Regeln der Blutalkoholbestimmung zum Ausschluss möglicher Mess- und Berechnungsfehler das arithmetische Mittel aus einer Mindestzahl voneinander unabhängigen Einzelmesswerten zu bestimmen. Werden diese nach dem Widmark- und dem ADH-Verfahren ermittelt, so sind insgesamt fünf Einzeluntersuchungen erforderlich. Wird das Widmark-Verfahren durch eine automatische gaschromatographische Analyse ersetzt, genügen je zwei Einzeluntersuchungen nach der ADH-Methode und der Gaschromatographie (vgl. Schönke/Schröder, StGB, § 316 Rdnr. 15; BGH, Urteil vom 25. September 2002 aaO). Eine solche mehrfach abgesicherte Blutalkoholbestimmung liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Denn eine Blutentnahme zu polizeilichen Zwecken konnte auf Grund der Verletzungen des Klägers nicht durchgeführt werden. Zur Ermittlung des BAK-Werts wurde um 6:01 Uhr nur eine Blutentnahme für das Krankenhauslabor durchgeführt.
38 
2.2.2. Auch wenn eine nicht den standardisierten Regeln entsprechende Blutalkoholbestimmung vorliegt, ist es dem Senat nicht verwehrt, den bei dieser Blutentnahme für vorrangig klinische Zwecke ermittelten Wert des Blutalkohols zu würdigen. Ein darüber hinausgehendes generelles Beweisverwertungsverbot für solche Einzelmesswerte, welches den Tatrichter von vornherein zwänge, die Augen davor zu verschließen, dass - wenngleich auf statistisch zu schmaler Basis - Alkohol im Blut des Betroffenen nachgewiesen worden ist, lässt sich rechtlich nicht begründen. Das hat aber nur zur Folge, dass er die Frage der Alkoholisierung und der dadurch hervorgerufenen Ausfallerscheinungen unter Heranziehung aller Indizien in freier Beweiswürdigung klären muss. Das setzt voraus, dass er - zumeist mit sachverständiger Hilfe - danach fragen muss, welche Aussagekraft dem jeweiligen Messwert konkret zukommt (BGH, Urteil vom 25. September 2002 aaO; vgl. auch Urteil des Senats vom 3. März 2005 - L 1 U 3558/04).
39 
Unter Berücksichtigung dessen, gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt (jedenfalls relativ) fahruntüchtig war. Denn zum Unfallzeitpunkt betrug der BAK-Wert 1,08 Promille. Der Senat stützt sich insoweit auf das Gutachten des Prof. Dr. S. vom 24. Juli 2006. Er hat - insoweit in Übereinstimmung mit Prof. Dr. G. in dessen Gutachten vom 3. Februar 2006 - dargelegt, dass eine Umrechnung des für klinische Zwecke ermittelten Werts der Ethanolkonzentration von 1,46 g/l zulässig ist, den Richtlinien des Bundesgesundheitsamts zur Frage “Alkohol bei Verkehrsstraftaten“ entspricht, einen BAK-Wert von 1,18 Promille ergibt sowie die bei der Erstversorgung verwendeten Präparate keinen Einfluss auf die Blutalkoholkonzentration hatten und nicht zu der Ethanolkonzentration von 1,46 g/l führen konnten. Von dem errechneten BAK-Wert von 1,18 Promille hat Prof. Dr. Schütz einen Abschlag von 18% für die Messabweichungen des verwendeten Geräts sowie unter Verweis auf das oben zitierte Urteil des BGH vom 25. September 2002 einen weiteren Sicherheitsabschlag von 0,1 Promille vorgenommen, so dass sich ein BAK-Wert von 0,87 Promille zum Zeitpunkt der Blutentnahme (6:01 Uhr) ergibt. Diesen Wert errechnete auch bereits das Krankenhaus, dass das entnommene Blutserum untersucht hatte. Die Rückrechnung auf den Unfallzeitpunkt (3:50 Uhr) mit dem Wert von 0,1 Promille pro Stunde ergibt dann den BAK-Wert von 1,08 Promille.
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2.2.3. Aus den konkreten Umstände des Unfalls ergibt sich zur Überzeugung des Senats mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, dass der Alkoholkonsum zu einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Klägers geführt hatte. Je höher die festgestellte Blutalkoholkonzentration ist, desto geringere Anforderungen sind an den Beweiswert der sonstigen, für das Vorliegen von Fahruntüchtigkeit sprechenden Umstände zu stellen (Bereiter-Hahn/Mertens aaO Rdnr. 12.46). Der Hergang des Unfalls lässt Fahrfehler des Klägers erkennen, die auf den typischen Beeinträchtigungen von Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit durch Alkohol beruhen. Der Kläger fuhr ungebremst auf den Anhänger des vor ihm auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden LKWs auf. Die Beleuchtungseinrichtungen des Anhängers waren intakt. Der LKW fuhr eine Geschwindigkeit von ca. 80 km/h, also im Bereich der für LKW auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Zum Unfallzeitpunkt herrschten keine außergewöhnlichen Straßen- oder Verkehrsverhältnisse. Die Straße war trocken. Sichtbehinderungen durch Regen oder Nebel bestanden nicht. Auch ein technischer Mangel am Fahrzeug des Klägers lag - auch nach den eigenen Angaben des Klägers gegenüber der Autobahnpolizei - nicht vor. Dies alles zeigt, dass der Unfall auf fehlende Aufmerksamkeit und Konzentration des Klägers - worauf weiter hindeutet, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt war - und daraus resultierender fehlender rechtzeitiger Wahrnehmung und/oder ausreichender Einschätzung des Abstandes des vorausfahrenden Verkehrs beruhte. Dies sind typische Anzeichen für ein Fehlverhalten im Straßenverkehr in der Folge von Alkoholkonsum. Hinzukommt, dass der Kläger einen langen Arbeitstag hinter sich hatte. Der beträchtliche Alkoholkonsum verstärkte die auf Grund der durch die Tätigkeit eingetretenen Müdigkeit sowie das bei monotonen Verkehrssituationen schon für einen nüchternen Fahrer erhöhte Unfallrisiko und führte damit wesentlich zu dem alkoholtypischen Unfallgeschehen.
III.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
42 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Okt. 2006 - L 1 U 5341/04

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Gesetz über den Lastenausgleich


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

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(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte,2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnliche

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(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschieß

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(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem G

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit


(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche

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(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. (2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 26 Grundsatz


(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 19 Begriff der Pflegepersonen


Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine

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Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2002 - IV ZR 212/01

bei uns veröffentlicht am 25.09.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 212/01 Verkündet am: 25. September 2002 Heinekamp, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja __

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(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig

1.
den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
2.
den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
3.
Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
4.
ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe zu erbringen,
5.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.

(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.

(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.

(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt.

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

1.
Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;
3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
4.
Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
a)
in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
b)
in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
c)
in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
d)
in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.

(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 212/01 Verkündet am:
25. September 2002
Heinekamp,
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Zur Bestimmung der Alkoholisierung eines Kraftfahrers mit Hilfe nur einer Blutalkoholmessung
nach dem ADH-Verfahren.
BGH, Urteil vom 25. September 2002 - IV ZR 212/01 - Brandenburgisches Oberlandesgericht
LG Frankfurt (Oder)
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter
Seiffert als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Am-
brosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 25. September 2002

für Recht erkannt :
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand :


Nach einem Verkehrsunfall verlangt der Kläger Versicherungsleistungen in Höhe von 30.700 DM für den Totalschaden seines bei der Beklagten vollkaskoversicherten Pkw Honda Accord.
Er verlor am 7. Februar 1997 um 4.20 Uhr innerorts ausgangs einer Linkskurve die Gewalt über das Fahrzeug, welches infolgedessen von der Fahrbahn abkam, zunächst einen Straßenbaum streifte und sodann frontal gegen einen weiteren Baum prallte.

Der Kläger wurde bewußtlos in ein Krankenhaus eingeliefert. Ihm war ein Unterschenkel abgerissen worden. Zur Vorbereitung der erforderlichen sofortigen Beinamputation veranlaßte der zuständige Anästhesist eine Blutalkoholbestimmung, die alsbald im Labor des Krankenhauses mittels eines automatischen Meßgeräts, das nach der Alkoholhydrogenase -Methode (ADH-Methode) arbeitet, vorgenommen wurde. Es wurde lediglich eine Messung durchgeführt, welche für 5.30 Uhr, den Zeitpunkt der Blutprobenentnahme, einen Alkoholgehalt von 1,12 g/l Blutserum ergab. Für weitere Blutuntersuchungen zu Ermittlungszwecken blieb keine Zeit mehr.
Die Beklagte hält sich unter Berufung auf § 61 VVG für leistungsfrei, weil der Kläger den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Er sei infolge Alkoholkonsums jedenfalls relativ fahruntauglich gewesen. Der Unfall sei die Folge typischer alkoholbedingter Fahrfehler, insbesondere überhöhter Geschwindigkeit.
Der Kläger bestreitet, vor der Fahrt Alkohol getrunken zu haben. Er meint, die nur einmalige Bestimmung des BAK-Wertes nach der ADHMethode erlaube keine ausreichend sicheren Rückschlüsse auf eine Alkoholisierung und deren Grad und sei deshalb kein verwertbares Beweismittel.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe :


Das Rechtsmittel ist zulässig. Seine Zulassung durch das Berufungsgericht ist bindend (vgl. BGH, Beschluß vom 20. September 1999 - II ZB 12/99 - BGHR ZPO § 546 Abs. 1, Nichtzulassungsbeschwerde 2 m.w.N.). Es hat in der Sache hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger Versicherungsleistungen nach § 61 VVG versagt, weil es davon überzeugt ist, der Kläger habe sein Fahrzeug im Zustand alkoholbedingter relativer Fahruntauglichkeit gesteuert und den Unfall durch alkoholbedingte Fahrfehler herbeigeführt. Darin liege ein grober Verstoß gegen die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt.
Die im Krankenhaus vorgenommene Blutalkoholbestimmung, die einen Wert von "1,12‰" ergeben habe, sei verwertbar. Nach den Zeugenaussagen der mit der Analyse betrauten medizinisch-technischen Assistentin und eines Diplom-Chemikers sei erwiesen, daß das Analysegerät vor der Blutuntersuchung ordnungsgemäß kalibriert worden sei. Das lediglich auf eine einzige ADH-Bestimmung gestützte Meßergebnis lasse zwar nicht den sicheren Schluß zu, der Kläger habe sein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1‰ - und damit im Zustand absoluter Fahruntauglichkeit - geführt. Es sei andererseits aber für die richterliche Überzeugungsbildung nicht schlechthin unverwertbar. Dabei könne offen bleiben, ob es nur indizielle Wirkung für eine Alkoholisierung des Klägers in der Gesamtschau mit weiteren Indizien entfalte oder nach einem in freier Beweiswürdigung zu bestimmenden großzügigen Sicherheitsabschlag unmittelbar auf die Blutalkoholkonzentration des Klä-

gers schließen lasse. Denn beide Wege führten hier zu dem Ergebnis, daß der Kläger zum Unfallzeitpunkt alkoholbedingt relativ fahruntauglich gewesen sei.
Der vom Berufungsgericht herangezogene Sachverständige habe sich eingehend mit der Verwertbarkeit der Blutalkoholbestimmung befaßt und ausgeführt, der zugunsten des Klägers zu gewährende Sicherheitsabschlag ergebe auch ohne eine auf den Unfallzeitpunkt bezogene Rückrechnung eine Blutalkoholkonzentration von jedenfalls 0,74‰. Ob davon ein weiterer Sicherheitsabschlag von 0,1‰ zum Ausschluß aller theoretischen Bedenken vorgenommen werden müsse, brauche nicht entschieden zu werden. Denn auch die Gesamtschau der übrigen Indizien ergebe eine alkoholbedingte relative Fahruntauglichkeit des Klägers. Der Kläger sei ein langjährig erfahrener Kraftfahrer. Er habe ohne erkennbaren äußeren Grund die Gewalt über sein Fahrzeug in einer Verkehrssituation verloren, die einem nüchternen Fahrer keine Probleme bereitet hätte. Der Kläger habe den Straßenverlauf ausgangs der von ihm durchfahrenen Linkskurve falsch eingeschätzt und damit einen alkoholtypischen Fahrfehler begangen. Es komme hinzu, daß der Pkw des Klägers nach dem vom Gericht veranlaßten Unfall-Rekonstruktionsgutachten mit einer Geschwindigkeit von 77 bis 89 km/h gegen den Baum geprallt sei, mithin der Kläger die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten habe. Auch das weise jedenfalls in der Gesamtschau aller Umstände auf ein alkoholbedingtes Versagen des Klägers hin.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Verwertung der nur auf einem einzigen ADH-Test beruhenden BAK-Bestimmung und gegen die durch das Berufungsgericht im übrigen vorgenommene Bewertung der Fahrfehler des Klägers.
1. Das Berufungsgericht durfte die Blutalkoholbestimmung für seine Überzeugungsbildung heranziehen.
Ob ein Fahrzeugführer infolge Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen, ist eine Tatfrage , die der Tatrichter grundsätzlich in freier richterlicher Beweiswürdigung klären muß.

a) Allerdings unterliegt er dabei Einschränkungen, die die Rechtsprechung unter Heranziehung medizinisch gesicherter Erfahrungssätze entwickelt hat. So ist - ungeachtet aller individuellen Unterschiede in der Alkoholtoleranz - ab einer ordnungsgemäß festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,1‰ von dem zwingenden medizinischen Erfahrungssatz auszugehen, daß der Kraftfahrer nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen (absolute Fahruntauglichkeit, dazu BGHSt 37, 89 ff.; Schoknecht, NZV 1990, 104). Insoweit unterliegt die Beweiswürdigung des Tatrichters auch der uneingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht (BGH, Urteil vom 15. Juni 1988 - IVa ZR 8/87 - VersR 1988, 950 unter I 2 a m.w.N.).
Bindungswirkung in diesem Sinne entfaltet die BAK-Bestimmung aber nur dann, wenn sie nach standardisierten Regeln getroffen worden ist, die einen hinreichend sicheren Ausschluß möglicher Meß- und Be-

rechnungsfehler gewährleisten. Bei der Analyse einer Blutprobe muß deshalb das Meßergebnis dem arithmetischen Mittelwert aus einer Mindestzahl voneinander unabhängiger Einzelmeßwerte entnommen werden. Werden diese nach dem Widmark- und dem ADH-Verfahren ermittelt, so sind insgesamt fünf Einzeluntersuchungen erforderlich. Wird das Widmark -Verfahren durch eine automatische gaschromatographische Analyse (GC) ersetzt, genügen je zwei Einzeluntersuchungen nach der ADHMethode und der Gaschromatographie (BGHSt 28, 1, 2; vgl. auch BGHSt 21, 157, 167; BGH, Urteil vom 15. Juni 1988 aaO unter I 2 b). Das dient dem Zweck, mittels wechselseitiger Kontrolle der gewonnen Meßergebnisse eine möglichst weitgehende Annäherung des Meßergebnisses an den wahren BAK-Wert zu erreichen.

b) Eine solche mehrfach abgesicherte Blutalkoholbestimmung liegt hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß es ihm damit verwehrt war, aus dem vermeintlichen Meßergebnis von "1,12‰" BAK unter Rückgriff auf den anerkannten Grenzwert von 1,1‰ zu folgern, der Kläger sei absolut fahruntauglich gewesen.
Im Ergebnis wirkt es sich deshalb auch nicht aus, daß - was das Berufungsgericht übersieht - das Analysegerät des Krankenhauses eine Serumprobe analysiert und den ermittelten Wert nicht in Promille, sondern in Gramm Alkohol pro Liter Blutserum (g/l) ausgegeben hat. BAK-Werte beziehen sich hingegen üblicherweise auf Vollblut, sie werden in Milligramm Alkohol pro Gramm Vollblut (‰) angegeben. Das Berufungsgericht hätte deshalb eine Umrechnung vornehmen müssen, bei der das Ergebnis der Serummessung durch den Divisor 1,2 (der dem Quotienten der Wassergehalte von Serum - 91% - und Blut - 76% - entspricht) geteilt wird (vgl.

dazu Schoknecht NZV 1990, 104, 106). Die Messung hat in Wahrheit also nur 1,12 g/l oder 0,93‰ BAK ergeben.

c) Inwieweit eine auf zu wenigen Analysewerten beruhende BAKBestimmung für die Ermittlung der Alkoholisierung überhaupt herangezogen werden kann, ist in der Rechtsprechung umstritten (vgl. dazu die Übersicht bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. StGB § 316 Rdn. 53). Teilweise wird eine Unverwertbarkeit des Meßwerts angenommen (so wohl OLG Nürnberg NJW-RR 1994, 97 = VersR 1994, 167). Vielfach wird demgegenüber lediglich die Feststellung eines bestimmten Promillewertes aufgrund solcher Messungen für unmöglich erachtet und statt dessen dem Meßergebnis lediglich eine Indizwirkung zugebilligt, die erst im Zusammenspiel mit anderen Umständen den Schluß auf eine relative Fahruntauglichkeit des Betroffenen zulasse (OLG Stuttgart VRS 66, 450; BayObLG NJW 1982, 2131). Schließlich wird eine nicht richtlinienkonforme BAK-Messung im Rahmen freier richterlicher Überzeugungsbildung dann als voll verwertbar angesehen, wenn das Gericht das Ergebnis einer Einzelanalyse unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ihres Zustandekommens und unter Beachtung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse zur BAK-Bestimmung ausreichend würdige und insbesondere mit sachverständiger Hilfe einen Sicherheitsabschlag bestimme, der den Unzulänglichkeiten der Messung ausreichend Rechnung trage (OLG Hamm r+s 1995, 238; vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 15. Juni 1988 aaO unter I 2 e, wo die Frage der Verwertbarkeit von BAK-Bestimmungen auf der Basis zu weniger Einzeluntersuchungen aber offengelassen worden ist).


d) Die genannten Lösungsansätze stimmen darin überein, daß das Meßergebnis einer nicht den Richtlinien des Gutachtens des Bundesgesundheitsamtes vom 1966 (dazu BGHSt 28, 1, 2) entsprechenden BAKBestimmung für sich genommen keine verläßliche Aussage über den Grad der Alkoholisierung erlaubt. Ein darüber hinausgehendes generelles Beweisverwertungsverbot für solche Einzelmeßwerte, welches den Tatrichter von vornherein zwänge, die Augen davor zu verschließen, daß - wenngleich auf statistisch zu schmaler Basis - Alkohol im Blut des Betroffenen nachgewiesen worden ist, läßt sich rechtlich nicht begründen.
Vielmehr ist der Tatrichter zunächst lediglich an der Anwendung der von Medizin und Rechtsprechung erarbeiteten festen Beweisregeln für bestimmte Alkoholisierungsgrade (insbesondere des Grenzwertes von 1,1‰) gehindert. Das hat aber nur zur Folge, daß er die Frage der Alkoholisierung und der dadurch hervorgerufenen Ausfallerscheinungen unter Heranziehung aller Indizien in freier Beweiswürdigung klären muß. Das setzt voraus, daß er - zumeist mit sachverständiger Hilfe - danach fragen muß, welche Aussagekraft dem jeweiligen Meßwert konkret zukommt. Im Regelfall wird es sich anbieten, danach zu fragen, in welcher Höhe und in welchem Umfang das zugrundeliegende Analyseverfahren Abweichungen erwarten läßt, um so eine statistisch abgesicherte Aussage über die Meßgenauigkeit und den maximal erforderlichen Sicherheitsabschlag zu gewinnen (dazu Grüner/Ludwig, Blutalkohol Vol 27/1990, 316 ff.).

e) Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht - dem Sachverständigen folgend - statt dessen die in Rede stehende ADH-Messung mit vorangegangenen Messungen desselben Meßgeräts verglichen. Dieses ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unmittelbar vor der Messung

ordnungsgemäß kalibriert worden. Dabei werden zweimal hintereinander Serumproben, deren Alkoholgehalt bekannt ist, analysiert, um festzustellen , ob sich das Meßergebnis innerhalb der vom Gerätehersteller vorgegebenen Bandbreiten - hier plus/minus 20,1% - bewegt. Der Sicherheitsabschlag , den der Sachverständige vorgenommen hat, orientiert sich erkennbar an diesen bei der Kalibrierung nicht überschrittenen Bandbreiten. Beim Kläger waren 1,12 Gramm Alkohol pro Liter Blutserum gemessen worden, das entspricht einem BAK-Wert von 0,93‰ (vgl. oben). Der vom Sachverständigen ermittelte Mindest-BAK-Wert von 0,74‰, von dem auch das Berufungsgericht im weiteren ausgeht, bleibt dahinter um 19‰- Punkte oder 20,43% zurück.
Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Sie beruhen auf dem möglichen Schluß, daß nach beanstandungsfreier Kalibrierung des Meßgeräts sich auch die unmittelbar anschließende Analyse der Serumprobe des Klägers in den vorgegebenen Meßtoleranzen bewegt hat und lassen damit - entgegen dem Vorwurf der Revision - ausreichend erkennen , welchen Sicherheitsabschlag das Berufungsgericht zugrundegelegt hat. Auf den weiteren, vom Sachverständigen erwogenen Sicherheitsabschlag von 0,1‰ kommt es, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, in diesem Bereich der Blutalkoholkonzentration nicht an.
2. Soweit das Berufungsgericht in den Fahrfehlern des Klägers (überhöhte Geschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft, Kontrollverlust über das Fahrzeug ohne erkennbaren äußeren Anlaß und trotz langjähriger Fahrpraxis) einen Beleg für seine relative Fahruntauglichkeit zum Unfallzeitpunkt sieht, erschöpft die Revision sich in dem unbeachtlichen Versuch, diese Beweiswürdigung durch eigene Erwägungen

zu ersetzen. Das Berufungsgericht hat im Rahmen der gebotenen Ge- samtschau des Unfallgeschehens rechtlich mögliche Schlüsse gezogen. Daß einzelne Fahrfehler, insbesondere die überhöhte Geschwindigkeit, für sich genommen noch nicht den Schluß auf eine alkoholbedingte relative Fahruntauglichkeit erlaubt hätten (dazu BGH, Urteil vom 3. April 1985 - IVa ZR 111/83 - VersR 1985, 779 unter I 3), hat es ausreichend bedacht.
Seiffert Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig

1.
den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
2.
den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
3.
Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
4.
ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe zu erbringen,
5.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.

(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.

(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.

(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt.

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

1.
Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;
3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
4.
Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
a)
in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
b)
in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
c)
in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
d)
in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.

(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 212/01 Verkündet am:
25. September 2002
Heinekamp,
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Zur Bestimmung der Alkoholisierung eines Kraftfahrers mit Hilfe nur einer Blutalkoholmessung
nach dem ADH-Verfahren.
BGH, Urteil vom 25. September 2002 - IV ZR 212/01 - Brandenburgisches Oberlandesgericht
LG Frankfurt (Oder)
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter
Seiffert als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Am-
brosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 25. September 2002

für Recht erkannt :
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand :


Nach einem Verkehrsunfall verlangt der Kläger Versicherungsleistungen in Höhe von 30.700 DM für den Totalschaden seines bei der Beklagten vollkaskoversicherten Pkw Honda Accord.
Er verlor am 7. Februar 1997 um 4.20 Uhr innerorts ausgangs einer Linkskurve die Gewalt über das Fahrzeug, welches infolgedessen von der Fahrbahn abkam, zunächst einen Straßenbaum streifte und sodann frontal gegen einen weiteren Baum prallte.

Der Kläger wurde bewußtlos in ein Krankenhaus eingeliefert. Ihm war ein Unterschenkel abgerissen worden. Zur Vorbereitung der erforderlichen sofortigen Beinamputation veranlaßte der zuständige Anästhesist eine Blutalkoholbestimmung, die alsbald im Labor des Krankenhauses mittels eines automatischen Meßgeräts, das nach der Alkoholhydrogenase -Methode (ADH-Methode) arbeitet, vorgenommen wurde. Es wurde lediglich eine Messung durchgeführt, welche für 5.30 Uhr, den Zeitpunkt der Blutprobenentnahme, einen Alkoholgehalt von 1,12 g/l Blutserum ergab. Für weitere Blutuntersuchungen zu Ermittlungszwecken blieb keine Zeit mehr.
Die Beklagte hält sich unter Berufung auf § 61 VVG für leistungsfrei, weil der Kläger den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Er sei infolge Alkoholkonsums jedenfalls relativ fahruntauglich gewesen. Der Unfall sei die Folge typischer alkoholbedingter Fahrfehler, insbesondere überhöhter Geschwindigkeit.
Der Kläger bestreitet, vor der Fahrt Alkohol getrunken zu haben. Er meint, die nur einmalige Bestimmung des BAK-Wertes nach der ADHMethode erlaube keine ausreichend sicheren Rückschlüsse auf eine Alkoholisierung und deren Grad und sei deshalb kein verwertbares Beweismittel.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe :


Das Rechtsmittel ist zulässig. Seine Zulassung durch das Berufungsgericht ist bindend (vgl. BGH, Beschluß vom 20. September 1999 - II ZB 12/99 - BGHR ZPO § 546 Abs. 1, Nichtzulassungsbeschwerde 2 m.w.N.). Es hat in der Sache hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger Versicherungsleistungen nach § 61 VVG versagt, weil es davon überzeugt ist, der Kläger habe sein Fahrzeug im Zustand alkoholbedingter relativer Fahruntauglichkeit gesteuert und den Unfall durch alkoholbedingte Fahrfehler herbeigeführt. Darin liege ein grober Verstoß gegen die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt.
Die im Krankenhaus vorgenommene Blutalkoholbestimmung, die einen Wert von "1,12‰" ergeben habe, sei verwertbar. Nach den Zeugenaussagen der mit der Analyse betrauten medizinisch-technischen Assistentin und eines Diplom-Chemikers sei erwiesen, daß das Analysegerät vor der Blutuntersuchung ordnungsgemäß kalibriert worden sei. Das lediglich auf eine einzige ADH-Bestimmung gestützte Meßergebnis lasse zwar nicht den sicheren Schluß zu, der Kläger habe sein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1‰ - und damit im Zustand absoluter Fahruntauglichkeit - geführt. Es sei andererseits aber für die richterliche Überzeugungsbildung nicht schlechthin unverwertbar. Dabei könne offen bleiben, ob es nur indizielle Wirkung für eine Alkoholisierung des Klägers in der Gesamtschau mit weiteren Indizien entfalte oder nach einem in freier Beweiswürdigung zu bestimmenden großzügigen Sicherheitsabschlag unmittelbar auf die Blutalkoholkonzentration des Klä-

gers schließen lasse. Denn beide Wege führten hier zu dem Ergebnis, daß der Kläger zum Unfallzeitpunkt alkoholbedingt relativ fahruntauglich gewesen sei.
Der vom Berufungsgericht herangezogene Sachverständige habe sich eingehend mit der Verwertbarkeit der Blutalkoholbestimmung befaßt und ausgeführt, der zugunsten des Klägers zu gewährende Sicherheitsabschlag ergebe auch ohne eine auf den Unfallzeitpunkt bezogene Rückrechnung eine Blutalkoholkonzentration von jedenfalls 0,74‰. Ob davon ein weiterer Sicherheitsabschlag von 0,1‰ zum Ausschluß aller theoretischen Bedenken vorgenommen werden müsse, brauche nicht entschieden zu werden. Denn auch die Gesamtschau der übrigen Indizien ergebe eine alkoholbedingte relative Fahruntauglichkeit des Klägers. Der Kläger sei ein langjährig erfahrener Kraftfahrer. Er habe ohne erkennbaren äußeren Grund die Gewalt über sein Fahrzeug in einer Verkehrssituation verloren, die einem nüchternen Fahrer keine Probleme bereitet hätte. Der Kläger habe den Straßenverlauf ausgangs der von ihm durchfahrenen Linkskurve falsch eingeschätzt und damit einen alkoholtypischen Fahrfehler begangen. Es komme hinzu, daß der Pkw des Klägers nach dem vom Gericht veranlaßten Unfall-Rekonstruktionsgutachten mit einer Geschwindigkeit von 77 bis 89 km/h gegen den Baum geprallt sei, mithin der Kläger die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten habe. Auch das weise jedenfalls in der Gesamtschau aller Umstände auf ein alkoholbedingtes Versagen des Klägers hin.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Verwertung der nur auf einem einzigen ADH-Test beruhenden BAK-Bestimmung und gegen die durch das Berufungsgericht im übrigen vorgenommene Bewertung der Fahrfehler des Klägers.
1. Das Berufungsgericht durfte die Blutalkoholbestimmung für seine Überzeugungsbildung heranziehen.
Ob ein Fahrzeugführer infolge Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen, ist eine Tatfrage , die der Tatrichter grundsätzlich in freier richterlicher Beweiswürdigung klären muß.

a) Allerdings unterliegt er dabei Einschränkungen, die die Rechtsprechung unter Heranziehung medizinisch gesicherter Erfahrungssätze entwickelt hat. So ist - ungeachtet aller individuellen Unterschiede in der Alkoholtoleranz - ab einer ordnungsgemäß festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,1‰ von dem zwingenden medizinischen Erfahrungssatz auszugehen, daß der Kraftfahrer nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen (absolute Fahruntauglichkeit, dazu BGHSt 37, 89 ff.; Schoknecht, NZV 1990, 104). Insoweit unterliegt die Beweiswürdigung des Tatrichters auch der uneingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht (BGH, Urteil vom 15. Juni 1988 - IVa ZR 8/87 - VersR 1988, 950 unter I 2 a m.w.N.).
Bindungswirkung in diesem Sinne entfaltet die BAK-Bestimmung aber nur dann, wenn sie nach standardisierten Regeln getroffen worden ist, die einen hinreichend sicheren Ausschluß möglicher Meß- und Be-

rechnungsfehler gewährleisten. Bei der Analyse einer Blutprobe muß deshalb das Meßergebnis dem arithmetischen Mittelwert aus einer Mindestzahl voneinander unabhängiger Einzelmeßwerte entnommen werden. Werden diese nach dem Widmark- und dem ADH-Verfahren ermittelt, so sind insgesamt fünf Einzeluntersuchungen erforderlich. Wird das Widmark -Verfahren durch eine automatische gaschromatographische Analyse (GC) ersetzt, genügen je zwei Einzeluntersuchungen nach der ADHMethode und der Gaschromatographie (BGHSt 28, 1, 2; vgl. auch BGHSt 21, 157, 167; BGH, Urteil vom 15. Juni 1988 aaO unter I 2 b). Das dient dem Zweck, mittels wechselseitiger Kontrolle der gewonnen Meßergebnisse eine möglichst weitgehende Annäherung des Meßergebnisses an den wahren BAK-Wert zu erreichen.

b) Eine solche mehrfach abgesicherte Blutalkoholbestimmung liegt hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß es ihm damit verwehrt war, aus dem vermeintlichen Meßergebnis von "1,12‰" BAK unter Rückgriff auf den anerkannten Grenzwert von 1,1‰ zu folgern, der Kläger sei absolut fahruntauglich gewesen.
Im Ergebnis wirkt es sich deshalb auch nicht aus, daß - was das Berufungsgericht übersieht - das Analysegerät des Krankenhauses eine Serumprobe analysiert und den ermittelten Wert nicht in Promille, sondern in Gramm Alkohol pro Liter Blutserum (g/l) ausgegeben hat. BAK-Werte beziehen sich hingegen üblicherweise auf Vollblut, sie werden in Milligramm Alkohol pro Gramm Vollblut (‰) angegeben. Das Berufungsgericht hätte deshalb eine Umrechnung vornehmen müssen, bei der das Ergebnis der Serummessung durch den Divisor 1,2 (der dem Quotienten der Wassergehalte von Serum - 91% - und Blut - 76% - entspricht) geteilt wird (vgl.

dazu Schoknecht NZV 1990, 104, 106). Die Messung hat in Wahrheit also nur 1,12 g/l oder 0,93‰ BAK ergeben.

c) Inwieweit eine auf zu wenigen Analysewerten beruhende BAKBestimmung für die Ermittlung der Alkoholisierung überhaupt herangezogen werden kann, ist in der Rechtsprechung umstritten (vgl. dazu die Übersicht bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. StGB § 316 Rdn. 53). Teilweise wird eine Unverwertbarkeit des Meßwerts angenommen (so wohl OLG Nürnberg NJW-RR 1994, 97 = VersR 1994, 167). Vielfach wird demgegenüber lediglich die Feststellung eines bestimmten Promillewertes aufgrund solcher Messungen für unmöglich erachtet und statt dessen dem Meßergebnis lediglich eine Indizwirkung zugebilligt, die erst im Zusammenspiel mit anderen Umständen den Schluß auf eine relative Fahruntauglichkeit des Betroffenen zulasse (OLG Stuttgart VRS 66, 450; BayObLG NJW 1982, 2131). Schließlich wird eine nicht richtlinienkonforme BAK-Messung im Rahmen freier richterlicher Überzeugungsbildung dann als voll verwertbar angesehen, wenn das Gericht das Ergebnis einer Einzelanalyse unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ihres Zustandekommens und unter Beachtung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse zur BAK-Bestimmung ausreichend würdige und insbesondere mit sachverständiger Hilfe einen Sicherheitsabschlag bestimme, der den Unzulänglichkeiten der Messung ausreichend Rechnung trage (OLG Hamm r+s 1995, 238; vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 15. Juni 1988 aaO unter I 2 e, wo die Frage der Verwertbarkeit von BAK-Bestimmungen auf der Basis zu weniger Einzeluntersuchungen aber offengelassen worden ist).


d) Die genannten Lösungsansätze stimmen darin überein, daß das Meßergebnis einer nicht den Richtlinien des Gutachtens des Bundesgesundheitsamtes vom 1966 (dazu BGHSt 28, 1, 2) entsprechenden BAKBestimmung für sich genommen keine verläßliche Aussage über den Grad der Alkoholisierung erlaubt. Ein darüber hinausgehendes generelles Beweisverwertungsverbot für solche Einzelmeßwerte, welches den Tatrichter von vornherein zwänge, die Augen davor zu verschließen, daß - wenngleich auf statistisch zu schmaler Basis - Alkohol im Blut des Betroffenen nachgewiesen worden ist, läßt sich rechtlich nicht begründen.
Vielmehr ist der Tatrichter zunächst lediglich an der Anwendung der von Medizin und Rechtsprechung erarbeiteten festen Beweisregeln für bestimmte Alkoholisierungsgrade (insbesondere des Grenzwertes von 1,1‰) gehindert. Das hat aber nur zur Folge, daß er die Frage der Alkoholisierung und der dadurch hervorgerufenen Ausfallerscheinungen unter Heranziehung aller Indizien in freier Beweiswürdigung klären muß. Das setzt voraus, daß er - zumeist mit sachverständiger Hilfe - danach fragen muß, welche Aussagekraft dem jeweiligen Meßwert konkret zukommt. Im Regelfall wird es sich anbieten, danach zu fragen, in welcher Höhe und in welchem Umfang das zugrundeliegende Analyseverfahren Abweichungen erwarten läßt, um so eine statistisch abgesicherte Aussage über die Meßgenauigkeit und den maximal erforderlichen Sicherheitsabschlag zu gewinnen (dazu Grüner/Ludwig, Blutalkohol Vol 27/1990, 316 ff.).

e) Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht - dem Sachverständigen folgend - statt dessen die in Rede stehende ADH-Messung mit vorangegangenen Messungen desselben Meßgeräts verglichen. Dieses ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unmittelbar vor der Messung

ordnungsgemäß kalibriert worden. Dabei werden zweimal hintereinander Serumproben, deren Alkoholgehalt bekannt ist, analysiert, um festzustellen , ob sich das Meßergebnis innerhalb der vom Gerätehersteller vorgegebenen Bandbreiten - hier plus/minus 20,1% - bewegt. Der Sicherheitsabschlag , den der Sachverständige vorgenommen hat, orientiert sich erkennbar an diesen bei der Kalibrierung nicht überschrittenen Bandbreiten. Beim Kläger waren 1,12 Gramm Alkohol pro Liter Blutserum gemessen worden, das entspricht einem BAK-Wert von 0,93‰ (vgl. oben). Der vom Sachverständigen ermittelte Mindest-BAK-Wert von 0,74‰, von dem auch das Berufungsgericht im weiteren ausgeht, bleibt dahinter um 19‰- Punkte oder 20,43% zurück.
Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Sie beruhen auf dem möglichen Schluß, daß nach beanstandungsfreier Kalibrierung des Meßgeräts sich auch die unmittelbar anschließende Analyse der Serumprobe des Klägers in den vorgegebenen Meßtoleranzen bewegt hat und lassen damit - entgegen dem Vorwurf der Revision - ausreichend erkennen , welchen Sicherheitsabschlag das Berufungsgericht zugrundegelegt hat. Auf den weiteren, vom Sachverständigen erwogenen Sicherheitsabschlag von 0,1‰ kommt es, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, in diesem Bereich der Blutalkoholkonzentration nicht an.
2. Soweit das Berufungsgericht in den Fahrfehlern des Klägers (überhöhte Geschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft, Kontrollverlust über das Fahrzeug ohne erkennbaren äußeren Anlaß und trotz langjähriger Fahrpraxis) einen Beleg für seine relative Fahruntauglichkeit zum Unfallzeitpunkt sieht, erschöpft die Revision sich in dem unbeachtlichen Versuch, diese Beweiswürdigung durch eigene Erwägungen

zu ersetzen. Das Berufungsgericht hat im Rahmen der gebotenen Ge- samtschau des Unfallgeschehens rechtlich mögliche Schlüsse gezogen. Daß einzelne Fahrfehler, insbesondere die überhöhte Geschwindigkeit, für sich genommen noch nicht den Schluß auf eine alkoholbedingte relative Fahruntauglichkeit erlaubt hätten (dazu BGH, Urteil vom 3. April 1985 - IVa ZR 111/83 - VersR 1985, 779 unter I 3), hat es ausreichend bedacht.
Seiffert Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.