Landgericht Wuppertal Beschluss, 28. Juli 2015 - 16 T 179/15

ECLI:ECLI:DE:LGW:2015:0728.16T179.15.00
28.07.2015

Tenor

Die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 18.05.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 08.05.2015 (44 M 836/15) wird zurückgewiesen.


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Landgericht Wuppertal Beschluss, 28. Juli 2015 - 16 T 179/15 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher


Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802a Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers


(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin. (2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvo

Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG | § 5 Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge


(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. (2) Über die Erinnerung des Kostens

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 04. Feb. 2015 - 8 W 458/14

bei uns veröffentlicht am 04.02.2015

Tenor 1. Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10.11.2014, Az. 10 T 438/14, wird als unzulässig verworfen.

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 11. Juni 2014 - 17 W 66/14

bei uns veröffentlicht am 11.06.2014

Tenor Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. 1Gründe 2I. 3Unter Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung eines Zahlungstitels beantragte die Gläubigerin mit Schreiben vom 24.02.2013 bei der Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle bei dem Amtsgerich

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(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.

(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,

1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.


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Tenor

1. Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10.11.2014, Az. 10 T 438/14, wird als unzulässig

verworfen.

2. Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 2 gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10.11.2014, Az. 10 T 438/14, wird

zurückgewiesen.

3. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Mit Schriftsatz an die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim Amtsgericht Ludwigsburg vom 06.05.2014 hat die Gläubigerin unter Vorlage eines Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Stuttgart vom 03.05.2012 beantragt, gemäß § 802 c ZPO einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu bestimmen und diese abzunehmen. Für den Fall, dass der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleiben würde oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802 c ZPO ohne Grund verweigern würde, wurde beantragt, dem Vollstreckungsgericht nach § 802 g ZPO die Vollstreckungsunterlagen mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegen den Schuldner zuzusenden und im Anschluss hieran den Schuldner unter Übergabe des erlassenen Haftbefehls zu verhaften. Zudem teilte die Gläubigerin mit, mit einer Ratenzahlungsvereinbarung bestehe im Falle der glaubhaften Darlegung der mangelnden Zahlungsfähigkeit Einverständnis.
Mit Schreiben an die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin vom 28.06.2014 teilte der Gerichtsvollzieher - der Beteiligte Ziff. 1 - mit, der Schuldner sei zum Termin zwecks Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen. Die gütliche Einigung sei gescheitert. Den Vorgang werde er dem zuständigen Richter beim Amtsgericht Ludwigsburg zwecks Erlasses eine Haftbefehls vorlegen. In der beigefügten Kostenrechnung brachte der Beteiligte Ziff. 1 unter anderem eine Gebühr nach Nr. 207 des Kostenverzeichnisses (KVGv) zu § 9 GVKostG in Höhe von EUR 16,00 in Ansatz. Hiergegen wandte sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung vom 14.08.2014, zu deren Begründung sie vortrug, der Gerichtsvollzieher sei nicht mit einer gütlichen Einigung beauftragt worden. Zudem dürfe der Gerichtsvollzieher eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nur erheben, wenn er ausschließlich mit der Herbeiführung der gütlichen Erledigung beauftragt war.
Durch Beschluss vom 26.09.2014 hat das Amtsgericht Ludwigsburg - Vollstreckungsgericht - die Erinnerung der Gläubigerin gegen den Kostenansatz des Beteiligten Ziff. 1 zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich die Gläubigerin im Wege der - vom Amtsgericht zugelassenen - Beschwerde. Auf diese änderte die 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart durch Beschluss vom 10.11.2014 den Beschluss des Amtsgerichts ab und hob den Kostenansatz des Beteiligten Ziff. 1 insoweit auf, als darin eine Gebühr Nr. 207 KVGv in Ansatz gebracht wurde. Hiergegen wiederum wenden sich der Beteiligte Ziff. 1 und der Beteiligte Ziff. 2 im Wege der - vom Landgericht zugelassenen - weiteren Beschwerde.
II.
Die Rechtsmittel der Beteiligten Ziff. 1 und 2 bleiben ohne Erfolg.
1.
Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 ist bereits unzulässig. Dem Gerichtsvollzieher steht ein eigenes Beschwerderecht gegen die Entscheidung über den Kostenansatz nicht zu (vgl. zuletzt LG Mannheim JurBüro 2014, 665 m.w.N.). Die gerichtliche Entscheidung über den Kostenansatz stellt keinen unmittelbaren Eingriff in die Rechtsposition des Gerichtsvollziehers dar. Sie ergeht ausschließlich im Verhältnis zwischen der Staatskasse und dem Kostenschuldner (LG Mannheim a.a.O.). Eine Ausnahmekonstellation, in der der Gerichtsvollzieher gleichwohl beschwert sein könnte (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch/Kessel, Gesamtes Kostenrecht, 2014, § 5 GvKostG, Rdnr. 16 f.) ist nicht gegeben.
2.
Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 2 als Vertreter der Staatskasse ist auf Grund der landgerichtlichen Zulassung gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 4 GKG zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hat zu Recht entschieden, dass im vorliegenden Fall eine Gebühr gemäß Nr. 207 KVGv nicht in Ansatz gebracht werden kann. Auf die ausführliche und in jeder Hinsicht zutreffende Begründung des angegriffenen Beschlusses des Beschwerdegerichts vom 10.11.2014 wird Bezug genommen, der Senat schließt sich ihr in vollem Umfang an. Insbesondere ist der Hinweis des Beschwerdegerichts auf die Entstehungsgeschichte des in Rede stehenden Gebührentatbestandes überzeugend. Dieser wurde durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung eingeführt, das seit dem 01.01.2013 Kraft ist, weil nunmehr die Möglichkeit besteht, den Versuch der gütlichen Einigung isoliert zu beantragen (§ 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Aus der Begründung des Gesetzentwurfes (BT-Drs. 16/10069, S. 48) ergibt sich, dass der Gebührentatbestand gemäß Nr. 207 KVGv gerade für diese isolierte Beauftragung mit dem Versuch einer gütlichen Einigung geschaffen worden ist. Demgegenüber wird in Bezug auf die Anmerkung zu Nr. 207 KVGv darauf verwiesen, dass bei gleichzeitiger Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit einer Maßnahme nach § 802 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung der Aufwand des Gerichtsvollziehers für den Versuch der gütlichen Einigung durch die Gebühren für die Einholung der Vermögensauskunft und für die Pfändung mit abgegolten ist. Die Gesetzesbegründung spricht im Plural davon, dass „in diesen Fällen“, nämlich Beauftragung gemäß § 802 Satz 1 Nr. 2 ZPO und § 802 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO, der Aufwand abgegolten ist. Angesichts dessen und der sich klar aus der Gesetzesbegründung ergebenden Absicht des Gesetzgebers, für eine isolierte Beauftragung mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache einen Gebührentatbestand zu schaffen, um diese Tätigkeit nicht kostenfrei zu lassen, ist die Anmerkung zu Nr. 207 KVGv dahingehend auszulegen, dass die Gebühr auch dann nicht entsteht, wenn der weitergehende Auftrag nur auf eine der in Satz 2 der Anmerkung genannten Maßnahmen nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO (Vermögensauskunft) und § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO (Pfändung) gerichtet ist (ebenso OLG Köln DGVZ 2014, 199; LG Freiburg JurBüro 2014, 442; LG Dresden JurBüro 2014, 269; Schneider/Volpert/Fölsch/Kessel, a.a.O., Nr. 207 KV GvKostG, Rdnr. 3 ff. m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, Nr. 207 KVGv, Rdnr. 2; a.A. OLG Düsseldorf JurBüro 2014, 441 [danach kumulative Beauftragung nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO und nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO erforderlich]; LG Kleve DGVZ 2014, 134; LG Heilbronn, 1 T 431/14, Beschluss vom 04.07.2014).
Der Senat vermag die Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (DGVZ 2014, 152), der vorstehenden Auslegung stehe der Wortlaut der Anmerkung zu Nr. 207 KVGv entgegen, nicht zu teilen. Sprachlich lässt sich, zumal vor dem Hintergrund des dokumentierten gesetzgeberischen Willens, die Formulierung „eine Maßnahme nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO“ durchaus im Sinne eines „oder“ verstehen, wobei ohnehin - jeweils im Singular - von (einer) „Maßnahme“ beziehungsweise (einer) „Amtshandlung“ die Rede ist. Hierauf weist zu Recht ebenfalls das Oberlandesgericht Köln hin (DGVZ 2014, 199). Dennoch wäre es begrüßenswert, wenn entsprechend der einschlägigen Korrespondenz zwischen dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und den Landesjustizverwaltungen insoweit durch den Gesetzgeber eine ausdrückliche Klarstellung im Sinne der Gesetzesmaterialien erfolgen würde.
3.
Die Kostenentscheidung im Verfahren der weiteren Beschwerde folgt aus §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG, 66 Abs. 8 GKG.

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.