Landgericht Wuppertal Beschluss, 02. Sept. 2016 - 16 T 126/16
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Amtsgerichts Remscheid vom 22.02.2016 (7 C 132/15) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Rechtsstreits und des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf bis 1.000,00 Euro festgesetzt
1
G r ü n d e :
2I.
3Die sofortige Beschwerde der Kläger ist gemäß § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, rechtzeitig eingelegt und auch sonst zulässig. In der Sache hat die Beschwerde nur teilweise Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits den Klägern auferlegt, soweit sie beantragt hatten, die Beklagten zu verurteilen, eine Raumtemperatur von 20 Grad Celsius vorzuhalten.
4Das entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes gem. § 91a Abs. 1 ZPO, denn die Klage wäre nach bisherigem Sach- und Streitstand voraussichtlich unbegründet gewesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt insoweit auch keine andere Entscheidung.
5Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagten nicht verpflichtet waren, die Ölheizungsanlage derart zu betreiben, dass in der ehemals von den Klägern bewohnten Wohnung in jedem Raum eine Temperatur von mind. 20 ° Celsius erreicht wird.
6Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag nicht, dass die Beklagten zur jederzeitigen Vorhaltung einer Raumtemperatur von 20 ° Celsius verpflichtet sind. Ein grundsätzlich bestehender Anspruch auf Vorhaltung einer Raumtemperatur von 20°C (vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmidt, Mietrecht, 12. Aufl., § 535 BGB Rn. 390) kann zunächst einmal nur für die Tageszeit bestehen (vgl. LG Landshut NJW-RR 1986, 640). Dem Vermieter einer Wohnung ist vielmehr gestattet, in der Nachtzeit die Heizung aus Gründen der Energieeinsparung herunterzuschalten (vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmidt, Mietrecht, 12. Aufl., § 535 BGB Rn. 395). Damit stand bereits aus diesem Grunde der geltend gemachte, derart umfassende Anspruch den Klägern nicht zu und hätte die Klage - soweit das Verfahren weiterbetrieben worden wäre - der Abweisung bedurft. Darüber hinaus sind die Darlegungen der Kläger zu den behaupteten Temperaturen und Zeiten, in denen die ihrer Ansicht nach zu niedrigen Temperaturen vorgelegen haben sollen, aus den insoweit zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses unsubstantiiert. Die Kläger haben nicht nachvollziehbar und damit schlüssig vorgetragen, dass eine Beheizung der Räume auf 20°C tagsüber grundsätzlich nicht möglich gewesen sei. Einzelne Vorfälle mit Temperaturen unwesentlich unter 20°C vermögen nicht, eine grundsätzliche Nichtbeheizbarkeit der Räumlichkeiten substantiiert darzulegen.
7Soweit die Kläger geltend gemacht haben, den Warmwasserbetrieb 24 Stunden am Tag zu gewährleisten, wäre die Klage dagegen voraussichtlich begründet gewesen. Denn der Vermieter darf die Temperatur des Warmwassers in den Nachtstunden nicht absenken, er ist vielmehr verpflichtet, die Versorgung mit Warmwasser rund um die Uhr aufrechtzuerhalten (vgl. AG Köln, WuM 1996, 701; AG München WuM 1987, 382; Schmidt-Futterer/Eisenschmidt, Mietrecht, 12. Aufl., § 535 BGB Rn. 260).
8Insoweit entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands billigem Ermessen i.S.v. § 91 a Abs. 1 ZPO, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.
9.
10II.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, 97 ZPO.
12Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, denn Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stehen nicht zur Entscheidung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, § 574 ZPO.
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Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.
1
Gründe:
2I.
3Die Kläger waren Mieter, die Beklagten Vermieter einer Wohnung im Hause W, das auch von den Beklagten als Vermieter bewohnt wird.
4In § 6 des Mietvertrages der Parteien (Blatt 5 d. GA) heißt es:
5"1. Eine vorhandene Zentralheizungsanlage wird, soweit es die Außentemperatur erfordert, mindestens aber in der Zeit vom 01.10. bis zum 30.04. (Heizperiode) vom Vermieter in Betrieb gehalten. Eine Temperatur von mindestens 20 Grad Celsius in der Zeit von 7 bis 22 Uhr in den an die Sammelheizung angeschlossenen Wohnräumen gilt als Richtwert …
62. Ist eine zentrale Warmwasserversorgung vorhanden, so ist vom Vermieter eine Durchschnitts-Temperatur des Wassers einzuhalten, die an den Zapfstellen 40 Grad Celsius nicht unterschreitet."
7Das Haus verfügt über eine Ölzentralheizung mit einer Nachtabsenkung von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Seit dem 10.11.2015 beginnt die Nachtabsenkung erst um 24:00 Uhr. Das Warmwasser wird von 05:00 Uhr bis 23:00 Uhr auf die eingestellte Temperatur hochgeheizt.
8Die Firma E überprüfte die Heizungsanlage am 30.09.2015. Hierüber verhält sich die Rechnung vom 21.10.2015, überreicht als Anlage A 1 (Blatt 28 d. GA). Darin heißt es u. a.: "Eingestellte Heizzeiten 6:00 - 23:00 Uhr, Eingestellte Warmwasserzeiten 5:00 - 23:00 Uhr".
9Sodann führen die Beklagten unwidersprochen aus, dass der Warmwasserboiler zwar ab 23:00 Uhr nicht mehr aufheizen würde, allerdings das darin befindliche Warmwasser noch bis zum Beginn der Wiederaufheizung am nächsten Morgen um 05:00 Uhr zumindest noch handwarm sei, sofern in dieser Zeit kein Warmwasser abgerufen würde. Ansonsten stünde Warmwasser zur Verfügung bis der Boiler entsprechend leer ist.
10Die Kläger behaupten, dass es bereits in der Vergangenheit immer wieder Probleme mit der Heizung und der Warmwasserversorgung gegeben habe. Die Wohnung der Kläger würde nicht regelmäßig und ordnungsgemäß mit Heizleistung und Warmwasser versorgt. Es passiere immer wieder, dass die Kläger nachts kein Warmwasser abrufen könnten. Außerdem sei es immer wieder nicht möglich. die angemieteten Räume auf 20 Grad oder mehr zu beheizen. Seit dem 28.09.2015 sei die Heizung komplett ausgeschaltet. Lediglich am 29.09.2015 in der Zeit von 07:00 Uhr bis 08:30 Uhr wäre Abforderung von Heizleistung möglich gewesen, danach nicht mehr. Das Warmwasser würde genau wie die Wohnung spätestens um 22:00 Uhr abgeschaltet. Morgens würden die Kläger über Warmwasser zu unterschiedlichen Zeiten verfügen, mal um 05:00 Uhr mal um 06:00 Uhr.
11Mit der Klage haben die Kläger beantragt,
121. den Beklagten aufzugeben, die Ölzentralheizungsanlage im Objekt W derart zu betreiben, dass die Kläger in ihrer Wohnung im Erdgeschoss in jedem Raum eine Raumtemperatur von mindestens 20 °C erreichen;
132. den Warmwasserbetrieb zur Wohnung der Kläger 24 Stunden am Tag zu gewährleisten.
14Die Beklagten haben beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Inzwischen sind die Kläger ausgezogen und die Parteien haben übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und stellen wechselseitig Kostenantrag.
17Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.
18II.
19Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten desselben gemäß § 91 a ZPO auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits auf die Kläger, da sie aller Voraussicht nach in dem hiesigen Rechtsstreit unterlegen gewesen wären.
20Die Kläger haben die beiden mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht schlüssig dargelegt.
21Mit dem Klageantrag zu 1. haben die Kläger zunächst begehrt, den Beklagten aufzugeben, die Ölzentralheizung des Hauses derart zu betreiben, dass die Kläger in ihrer Wohnung im Erdgeschoss in jedem Raum eine Raumtemperatur von mindestens 20 Grad erreichen.
22Ein derartiger Anspruch stand den Klägern auf der Grundlage des Mietverhältnisses der Parteien nicht zu. In § 6 Nr. 1 des Mietvertrages der Parteien ist ausdrücklich geregelt, dass die Parteien keinen Anspruch auf Erreichen dieser Raumtemperatur im Zeitraum von 22:00 bis 07:00 Uhr haben, dem Zeitraum, der üblicherweise in die Nachtabsenkung einer Zentralheizung fällt. Tagsüber, d. h. im Zeitraum von 07:00 bis 22:00 Uhr, ist lediglich eine Temperatur von 20 °C als "Richtwert" geregelt und auch ansonsten nach der Verkehrsanschauung als üblich anzusehen. Die Kläger haben nicht schlüssig dargelegt, dass die Beheizung der von ihnen angemieteten Räume tagsüber auf eine Temperatur von ca. 20 Grad nicht möglich gewesen sei. Der einzig konkrete Vortrag hierzu bezieht sich auf den 28.09.2015, zu dem die Kläger vortragen, "seit" diesem Zeitraum sei die Heizung komplett aus. Da sie dann aber sofort wieder vortragen, am 29.09.2015 sei in der Zeit von 07:00 bis 08:30 Uhr ein Beheizen möglich gewesen und tatsächlich sei die Firma E am 30.09.2015 zur Überprüfung der Heizung anwesend gewesen, ist der Vortrag dahingehend auszulegen, dass offensichtlich lediglich am 28. und gegebenenfalls noch teilweise am 29.09.2015 die Heizung ausgefallen ist. Allerdings tragen die Kläger auch vor, dass die Firma E bereits am 29.09.2015 vor Ort und in der Wohnung der Kläger gewesen sei und an diesem Tag die Heizung einwandfrei funktionierte.
23Sodann tragen die Kläger vor, selbst tagsüber würden sie kaum die Raumtemperatur von 20 °C erreichen. Nachts sei dies völlig ausgeschlossen. Sodann überreichen sie ein Foto, zu dem sie behaupten, sie hätten es nachmittags um 16:00 Uhr gefertigt. Bei optimaler Heizungseinstellung sei eine Raumtemperatur zu erreichen gewesen von 19 °C bei einer Luftfeuchtigkeit von 62 %. Bereits dieser Vortrag ist nicht hinreichend substantiiert, die Kläger hätten schon vortragen müssen, um welchen Raum es sich handelt und wann es so gewesen sein soll, insbesondere wie lange bereits die Heizung auf welcher Thermostateinstellung betrieben wurde. So kann dieser bestrittene Vortrag nicht aufgeklärt werden.
24Auch hinsichtlich des Klageantrages zu 2., wonach den Beklagten aufgegeben werden sollte, den Warmwasserbetrieb zur Wohnung der Kläger 24 Stunden am Tag zu gewährleisten, ist nicht schlüssig dargelegt. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass auch für die Mietwohnung der Kläger die Warmwasserversorgung mit einer Nachtabsenkung belegt ist. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten wird das Warmwasser im Boiler in der Zeit von 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr nicht weiter aufgeheizt. Daraus ergibt sich bekanntermaßen, dass heißes Wasser zur Verfügung steht von ca. 05:30 Uhr/06:00 Uhr bis 23:00 Uhr und in dem übrigen Zeitraum das Wasser nicht völlig kalt ist, sondern das Warmwasser in dem Vorratsbehälter langsam auskühlt, es sei denn es wird vorher verbraucht.
25Eine derartige Nachtabsenkung ist allgemein üblich und nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist der Vortrag der Kläger, sie hätten mehrfach nachts kein heißes Wasser zur Verfügung gehabt, nicht hinreichend substantiiert. Insoweit wäre es auch erforderlich gewesen vorzutragen, wann konkret und wie kalt oder heiß das abrufbare Wasser gewesen sein soll. Auch hieran fehlt es.
26Nach alledem ist festzuhalten, dass die beiden mit der Klage ursprünglich geltend gemachten Klageanträge nicht hinreichend schlüssig dargelegt waren, so dass die Kläger aller Voraussicht nach mit ihrer Klage unterlegen gewesen wären. Sie waren daher mit den Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO zu belasten.
27Rechtsbehelfsbelehrung:
28Gegen die Kostengrundentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Remscheid, Alleestr. 119, 42853 Remscheid oder dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
29Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
30Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Remscheid oder dem Landgericht Wuppertal eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.