Landgericht Wuppertal Beschluss, 02. Sept. 2016 - 16 T 126/16


Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Amtsgerichts Remscheid vom 22.02.2016 (7 C 132/15) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Rechtsstreits und des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf bis 1.000,00 Euro festgesetzt
1
G r ü n d e :
2I.
3Die sofortige Beschwerde der Kläger ist gemäß § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, rechtzeitig eingelegt und auch sonst zulässig. In der Sache hat die Beschwerde nur teilweise Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits den Klägern auferlegt, soweit sie beantragt hatten, die Beklagten zu verurteilen, eine Raumtemperatur von 20 Grad Celsius vorzuhalten.
4Das entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes gem. § 91a Abs. 1 ZPO, denn die Klage wäre nach bisherigem Sach- und Streitstand voraussichtlich unbegründet gewesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt insoweit auch keine andere Entscheidung.
5Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagten nicht verpflichtet waren, die Ölheizungsanlage derart zu betreiben, dass in der ehemals von den Klägern bewohnten Wohnung in jedem Raum eine Temperatur von mind. 20 ° Celsius erreicht wird.
6Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag nicht, dass die Beklagten zur jederzeitigen Vorhaltung einer Raumtemperatur von 20 ° Celsius verpflichtet sind. Ein grundsätzlich bestehender Anspruch auf Vorhaltung einer Raumtemperatur von 20°C (vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmidt, Mietrecht, 12. Aufl., § 535 BGB Rn. 390) kann zunächst einmal nur für die Tageszeit bestehen (vgl. LG Landshut NJW-RR 1986, 640). Dem Vermieter einer Wohnung ist vielmehr gestattet, in der Nachtzeit die Heizung aus Gründen der Energieeinsparung herunterzuschalten (vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmidt, Mietrecht, 12. Aufl., § 535 BGB Rn. 395). Damit stand bereits aus diesem Grunde der geltend gemachte, derart umfassende Anspruch den Klägern nicht zu und hätte die Klage - soweit das Verfahren weiterbetrieben worden wäre - der Abweisung bedurft. Darüber hinaus sind die Darlegungen der Kläger zu den behaupteten Temperaturen und Zeiten, in denen die ihrer Ansicht nach zu niedrigen Temperaturen vorgelegen haben sollen, aus den insoweit zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses unsubstantiiert. Die Kläger haben nicht nachvollziehbar und damit schlüssig vorgetragen, dass eine Beheizung der Räume auf 20°C tagsüber grundsätzlich nicht möglich gewesen sei. Einzelne Vorfälle mit Temperaturen unwesentlich unter 20°C vermögen nicht, eine grundsätzliche Nichtbeheizbarkeit der Räumlichkeiten substantiiert darzulegen.
7Soweit die Kläger geltend gemacht haben, den Warmwasserbetrieb 24 Stunden am Tag zu gewährleisten, wäre die Klage dagegen voraussichtlich begründet gewesen. Denn der Vermieter darf die Temperatur des Warmwassers in den Nachtstunden nicht absenken, er ist vielmehr verpflichtet, die Versorgung mit Warmwasser rund um die Uhr aufrechtzuerhalten (vgl. AG Köln, WuM 1996, 701; AG München WuM 1987, 382; Schmidt-Futterer/Eisenschmidt, Mietrecht, 12. Aufl., § 535 BGB Rn. 260).
8Insoweit entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands billigem Ermessen i.S.v. § 91 a Abs. 1 ZPO, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.
9.
10II.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, 97 ZPO.
12Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, denn Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stehen nicht zur Entscheidung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, § 574 ZPO.

moreResultsText

Annotations
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.