Landgericht Weiden Endurteil, 04. März 2019 - 1 HK O 18/18

bei uns veröffentlicht am04.03.2019

Gericht

Landgericht Weiden

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr bei eBay im Internet Verbrauchern ein Produkt mit dem Hinweis auf das Vorhandensein einer 5-jährigen Garantie anzubieten, ohne zugleich die wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, wie die Dauer und der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Name und Anschrift desjenigen, der die Garantie gibt, anzugeben, insbesondere wenn dies wie bei den Artikelnummern … und …jeweils mit Stand vom 15.11.2017, geschieht wie folgt:

„…Das Ladegerät für alle Batterietypen 5 Jahre Garantie"

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 355,50 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2.8.2018 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar und zwar in Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 20.000,00 € und im Übrigen (Ziffern 2. und 3.) i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch und die diesbezüglichen Abmahnkosten.

Der Kläger ist eine Institution der deutschen Wirtschaft, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Förderung eines fairen Wettbewerbs und das Einschreiten gegen Wettbewerbsverstöße gehört. Die Beklagte ist eine Anbieterin von Autoteilen und weiteren Kfz-Zubehör, die ihre Ware europaweit über das Internet vertreibt. Unter anderem bietet sie ihre Waren auch auf der Handelsplattform eBay unter den Mitgliedsnamen „…“ und „…“ zum Kauf an.

Am 15.11.2017 bot die Beklagte auf der Handelsplattform eBay unter den Artikelnummern … bzw. … ein Ladegerät Marke „…“ mit einer fünfjährigen Garantie zum Kauf an, ohne dass auf der Angebotsseite selbst weitere Informationen zu den Bedingungen dieser Garantie beigefügt waren. Bei Befahren des Begriffs „5 Jahre Garantie“ mit der Computermaus wurde ein Link zur Herstellerfirma … sichtbar, der jedoch jedenfalls am 15.11.2007 nicht aufrufbar war.

Die Garantiebedingungen der Beklagten sind über die mit dem Angebot unter „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ verlinkten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten abrufbar. Dabei ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die entsprechende URL wiedergegeben, jedoch nicht aktiv verlinkt. Außerdem gelangt man über die Schaltfläche „Über uns“ und „FAQ“ zu den Garantiebestimmungen der Beklagten.

Mit Schreiben vom 16.11.2017 mahnte der Kläger die Beklagte wegen der Ausgestaltung der Garantie in den vorgenannten Angeboten ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Nach Schriftverkehr zwischen den Parteien verweigerte die Beklagte die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung.

Der Kläger leitete daraufhin mit Antrag vom 12.4.2018 ein Einigungsstellenverfahren für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer R. ein, das jedoch am 13.6.2018 ohne eine Einigung endete.

Für die Sachbearbeitung und seine eigene Abmahnung sind dem Kläger Aufwendungen in Höhe von 267,50 € brutto entstanden, für die Durchführung des Einigungsverfahrens weitere Aufwendungen von 88,00 € brutto.

Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei der angebotenen Garantie um eine Herstellergarantie handle, die inhaltlich nicht ausreichend beschrieben sei. Selbst wenn man von einer eigenen Garantie der Beklagten ausgehe, seien deren Angaben zur Garantie unzureichend. Sie befänden sich nicht im unmittelbaren Umfeld zur Werbung mit der Garantie und seien für den durchschnittlichen Verbraucher nur nach zeitaufwendigem Suchen auffindbar. Er ist deshalb der Meinung, dass die Beklagte mit der Darstellung des Garantieversprechens gegen § 479 Abs. 1 BGB verstoße und auch ihrer Verpflichtung nach § 312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB nicht nachkomme.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr bei eBay im Internet Verbrauchern ein Produkt mit dem Hinweis auf das Vorhandensein einer 5-jährigen Garantie anzubieten, ohne zugleich die wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, wie die Dauer und der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Name und Anschrift desjenigen, der die Garantie gibt, anzugeben,

insbesondere wenn dies geschieht wie folgt:

„…Das Ladegerät für alle Batterietypen 5 Jahre Garantie.“

wie geschehen bei den Art.Nr. … und Art.Nr. jeweils mit Stand vom 15.11.2017.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 355,50 € nebst 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2.8.2018 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass es sich bei der von ihr angebotenen Garantie nicht um eine Herstellergarantie, sondern eine eigene Garantie handle. Sie meint, dass die Informationen zur Garantie entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ausgestaltet seien. Außerdem vertritt die Beklagte den Standpunkt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen für das Einigungsstellenverfahren habe.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat am 18.2.2019 ohne Beweisaufnahme mündlich verhandelt. Insoweit wird auf das Protokoll vom 18.2.2019 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache nahezu vollständig Erfolg.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungsbefugt und entspricht der unter Ziffer 1. gestellte Klageantrag, jedenfalls nach der in der mündlichen Verhandlung vom 18.2.2019 erfolgten Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung, dem Bestimmtheitserfordernis nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

II.

Die Klage ist weit überwiegend begründet, da dem Kläger der unter Ziffer 1. der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht (1.) und die Beklagte auch verpflichtet ist, dem Kläger die unter Ziffer 2. der Klage geltend gemachten Auslagen zu ersetzen (2.). Der Zinsanspruch des Klägers besteht jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe, sodass die Klage insoweit teilweise abzuweisen war (3.).

1. Die Beklagte ist gem. §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG verpflichtet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf der Handelsplattform eBay im Internet Verbrauchern ein Produkt mit dem Hinweis auf das Vorhandensein einer 5-jährigen Garantie anzubieten, ohne zugleich die wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, wie die Dauer und der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Name und Anschrift desjenigen, der die Garantie gibt, anzugeben, wie dies insbesondere bei den streitgegenständlichen Verletzungshandlungen geschehen ist.

1.1. Nach § 479 Abs. 1 S. 2 BGB muss eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden enthalten. Außerdem muss die Garantieerklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers enthalten. § 479 Abs. 1 S. 1 BGB verlangt darüber hinaus eine einfache und verständliche Abfassung der Garantieerklärung.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei § 479 Abs. 1 S. 2 BGB um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG (BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 133/09 -, juris; BeckOGK/Augenhofer, 1.1.2019, BGB § 479 Rn. 46). Dies muss gleichermaßen für das Transparenzgebot des § 479 Abs. 1 S. 1 BGB gelten. Die gesamte Vorschrift des § 479 Abs. 1 BGB setzt Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG vom 25. 5. 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter in das deutsche Recht um. Auch das Transparenzgebot zählt damit zu den Vorschriften, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln.

Inhaltlich fordert das Transparenzgebot, dass die Garantieerklärung und die nach § 479 Abs. 1 S. 2 BGB erforderlichen Informationen so aufgebaut sind, dass der Inhalt für den Verbraucher leicht nachvollziehbar ist. Bei der Beurteilung, ob eine Garantieerklärung inhaltlich dem Transparenzgebot genügt, ist auf den Durchschnittsverbraucher der angesprochenen Verbrauchergruppe abzustellen. (BeckOGK/Augenhofer, 1.1.2019, BGB § 479 Rn. 13).

1.2. Gemessen an diesem Maßstab verstoßen die vom Kläger beanstandeten Angebote für Ladegeräte der Marke ... unter den eBay Artikelnummern . und . gegen das Transparenzgebot des § 479 Abs. 1 S. 1 BGB.

1.2.1. Beide Produkte wurden auf der Handelsplattform eBay zum sogenannten Sofortkauf angeboten, sodass mit ihrer Einstellung auf der Handelsplattform gleichzeitig das Angebot auf Abschluss eines Garantievertrags abgegeben wurde und nicht nur mit einer solchen Garantie geworben wurde. Damit ist der Anwendungsbereich des § 479 Abs. 1 BGB eröffnet (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 146/11 -, juris).

1.2.2. Die Kammer legt die in den Angeboten enthaltene Garantie, die sich auf das Schlagwort „5 Jahre Garantie“ beschränkt, dahin aus, dass es sich insoweit um ein unselbstständiges Garantieversprechen der Beklagten handelt. Dies ist nämlich der Inhalt, den der Verbraucher bei Ansicht der entsprechenden Internetseite wahrnimmt. Der Verbraucher wird, wie dies auch dem Rechtsgedanken des § 164 Abs. 2 BGB entspricht, an ein Garantieversprechen des Verkäufers und nicht primär des Herstellers denken. Nicht entscheidend ist aus Sicht der Kammer dagegen, dass ein Link zur Herstellerfirma sichtbar wird, wenn mit der Computermaus die Garantieformulierung angefahren wird. Dies ist ein eher zufälliger Umstand bei der Betrachtung des Angebots der Beklagten.

Selbst wenn man eine Herstellergarantie annehmen würde, würde diese gegen § 479 Abs. 1 S. 2 BGB verstoßen, da der sichtbare Link, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, nicht zu einer aktiven Seite des Herstellers. führte.

1.2.3. Die von der Beklagten angebotene eigene Garantie entspricht nicht dem Transparenzgebot, da die Garantiebedingungen für den Verbraucher nicht mit der gebotenen Leichtigkeit nachvollziehbar sind. Auf der gesamten Angebotsseite befindet sich - etwa unter dem Begriff Garantieversprechen - keine inhaltliche Verlinkung zu den Garantiebedingungen. Um diese zu erkennen, muss der Verbraucher in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen suchen. Auch dort wird er nicht direkt fündig, sondern wird mit einen Link auf eine weitere Seite verwiesen, die zudem nicht direkt aufrufbar ist. Dem Verbraucher wird vielmehr zugemutet, den Link in die entsprechende Suchzeile seines Internet-Browsers hineinzukopieren. Soweit sich weitere Möglichkeiten des Auffindens der Garantiebedingungen über die Buttons „FAQ“ oder „Über uns“ ergeben, erfüllen auch diese Wege nicht die gebotene Leichtigkeit bei der Suche nach den Garantiebedingungen. Der durchschnittliche Verbraucher wird hinter dem Button „Über uns“ am ehesten Informationen über die Firma selbst vermuten, nicht jedoch Garantiebedingungen. Letztlich vertritt die Kammer die Auffassung, dass im Sinne des gebotenen Verbraucherschutzes die Garantiebedingungen nur dann mit der gebotenen Leichtigkeit nachvollziehbar sind, wenn mit einem entsprechenden Begriff direkt auf der Angebotsseite selbst verbunden mit einer direkten aktiven Verlinkung auf diese hingewiesen wird. Ob es hierzu auch eines relativ engen räumlichen Zusammenhangs mit dem Garantieversprechen selbst bedarf, braucht im streitgegenständlichen Verfahren nicht entschieden zu werden.

1.3. Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund des bereits verwirklichten Verstoßes tatsächlich vermutet (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, 37. Aufl. 2019, UWG § 8 Rn. 1.43 mwN). Eine wettbewerbliche Unterwerfungserklärung seitens der Beklagten liegt nicht vor.

2. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger gem. §§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG, 677, 683, 670 BGB 355,50 € Aufwendungsersatz zu bezahlen.

2.1. Der Kläger kann gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG die ihm im Zusammenhang mit der durch sie selbst erfolgten Abmahnung entstandenen Aufwendungen von der Beklagten ersetzt verlangen. Diese sind der Höhe nach mit 250 € netto = 267,50 € brutto unstreitig.

2.2. Dem Kläger stehen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) auch die ihr durch das Einigungsstellenverfahren entstandenen Aufwendungen, die der Höhe nach mit 82,24 € netto = 88,00 € brutto unstreitig sind, zu. Es ist nicht sachgerecht, die Frage der Erstattung allein davon abhängig zu machen, ob vor Einleitung des Einigungsstellenverfahrens eine Abmahnung erfolgt ist oder nicht. Das Einigungsstellenverfahren dient in beiden Fällen gleichermaßen einer konsensualen außergerichtlichen Streitbeilegung. Vor diesem Hintergrund sprechen gute Gründe dafür, eine Kostenerstattung des Anspruchstellers für die Anrufung der Einigungsstelle grundsätzlich aus Geschäftsführung ohne Auftrag anzuerkennen, zumal nach § 15 Abs. 10 S. 1 UWG auch die Aussetzung eines gerichtlichen Verfahrens zur Durchführung des Einigungsverfahrens erfolgen kann (Bär in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl. 2016, § 15 UWG Rn. 50; LG München I, Urteil vom 22. November 2005 - 33 O 8794/05 -, zitiert nach MüKoUWG/Ottofülling, 2. Aufl. 2014, UWG § 5 Rn. 120 FN 291).

3. Der Aufwendungsersatzanspruch des Klägers ist gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog seit 2.8.2018 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, da die Klage der Beklagten am 1.8.2018 zugestellt wurde.

Ein höherer Zinsanspruch steht dem Kläger nicht zu, da § 288 Abs. 2 BGB nicht eingreift. Bei dem geltend gemachten Anspruch handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung. Die Klage war deshalb insoweit abzuweisen.

III.

Die Kostentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 51 Abs. 2 GKG.

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(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss Folgendes enthalten:

1.
den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
2.
den Namen und die Anschrift des Garantiegebers,
3.
das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie,
4.
die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, und
5.
die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.

(2) Die Garantieerklärung ist dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

(3) Hat der Hersteller gegenüber dem Verbraucher eine Haltbarkeitsgarantie übernommen, so hat der Verbraucher gegen den Hersteller während des Zeitraums der Garantie mindestens einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2, 3, 5 und 6 Satz 2 und § 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5.

(4) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss Folgendes enthalten:

1.
den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
2.
den Namen und die Anschrift des Garantiegebers,
3.
das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie,
4.
die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, und
5.
die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.

(2) Die Garantieerklärung ist dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

(3) Hat der Hersteller gegenüber dem Verbraucher eine Haltbarkeitsgarantie übernommen, so hat der Verbraucher gegen den Hersteller während des Zeitraums der Garantie mindestens einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2, 3, 5 und 6 Satz 2 und § 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5.

(4) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 133/09 Verkündet am:
14. April 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Werbung mit Garantie
UWG § 4 Nr. 11; BGB § 477 Abs. 1; Richtlinie 1999/44/EG Art. 6 Abs. 1 und 2

a) Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt
nur die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages
führende Willenserklärung, nicht dagegen die Werbung, mit der eine Garantie
im Zusammenhang mit Verkaufsangeboten noch nicht rechtsverbindlich versprochen
wird, sondern die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert.

b) Wirbt ein Unternehmer für den Verkauf eines Verbrauchsguts mit einer Garantie,
müssen die in § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB geforderten Angaben (Hinweis auf die gesetzlichen
Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie
nicht eingeschränkt werden; Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben,
die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind) nicht bereits in der
Werbung gemacht werden. Aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG, deren Umsetzung
§ 477 Abs. 1 Satz 2 BGB dient, ergibt sich nichts anderes.
BGH, Urteil vom 14. April 2011 – I ZR 133/09 – OLG Hamm
LG Bielefeld
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen des Beklagten werden die Urteile des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. August und vom 17. September 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 20. März 2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien handeln mit Tintenpatronen und Tonerkartuschen für Computerdrucker , die sie über das Internet im Wege des Versandhandels vertreiben.
2
Am 16. Oktober 2008 bot der Beklagte auf seiner Internetseite Druckerpatronen und Kartuschen als Ersatz für Originalerzeugnisse von Markenherstellern an. Weiter fand sich auf der Seite unter der Überschrift „HQ-Patronen Garantie“ grafisch hervorgehoben die Angabe: „3 Jahre Garantie“. Unmittelbar darunter hieß es: „HQ-Patronen gewährt auf alle Produkte 3 Jahre Garantie“.
3
Die Klägerin hat diese Werbung in drei verschiedenen Punkten als wettbewerbswidrig beanstandet. Für die Revisionsinstanz von Bedeutung ist nur noch ein Punkt, mit dem die Klägerin geltend gemacht hat, dass der Beklagte in der Werbung nicht angegeben hat, wie sich die Bedingungen des Eintritts des Garantiefalls darstellen und unter welchen Umständen der Verbraucher die Garantie in Anspruch nehmen kann.
4
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, das Gesetz sehe für die Werbung mit einer Garantie keine Pflicht zur Angabe der Garantiebedingungen im Einzelnen vor.
5
Das Landgericht hat die Klage – soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung – abgewiesen und die Kosten im Hinblick darauf, dass die Klage nur in einem Punkt Erfolg hatte, zu zwei Dritteln der Klägerin und zu einem Drittel dem Beklagten auferlegt. Das Berufungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 13. August 2009 unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt , es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet gegenüber Verbrauchern den Abschluss von entgeltlichen Verträgen über Druckerzubehör, insbesondere Tintenstrahldruckerpatronen und Lasertonerkartuschen, mit der Aussage „3 Jahre Garantie“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne den Verbraucher ordnungsgemäß auf seine gesetzlichen Rechte hinzuweisen, zu erklären, dass dessen Gewährleistungsrechte nicht eingeschränkt werden, den Inhalt der Garantie zu nennen und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere über die Dauer, den räumlichen Geltungsbereich der Garantie und den Namen des Garantiegebers , aufzuführen, wie geschehen in der Internetwerbung des Beklagten vom 16.10.2008 gemäß Bl. 62, 63 d.A.
6
Weiterhin hat das Berufungsgericht den Beklagten antragsgemäß zur Auskunftserteilung und zur Zahlung von weiteren Abmahnkosten verurteilt sowie seine Schadensersatzverpflichtung festgestellt (OLG Hamm, MMR 2010, 28). Die Kosten der Berufung hat es dem Beklagten auferlegt. Ferner hat es die Revision gegen dieses Urteil zugelassen.
7
Mit Ergänzungsurteil vom 17. September 2009 hat das Berufungsgericht sein Urteil vom 13. August 2009 gemäß § 321 ZPO dahin ergänzt, dass die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu einem Drittel von der Klägerin und zu zwei Dritteln von der Beklagten zu tragen sind. Insoweit hat es die Revision nicht zugelassen.
8
Gegen beide Urteile hat der Beklagte Revision eingelegt; mit den Revisionen begehrt er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revisionen zurückzuweisen. Der Senat hat die beiden Verfahren zur gemeinsamen Revisionsverhandlung und -entscheidung verbunden.

Entscheidungsgründe:


9
Die Revisionen sind zulässig und haben in der Sache Erfolg.
10
I. Die Revisionen sind gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig. Die Zulässigkeit der Revision gegen das Haupturteil erstreckt sich auch auf das Ergänzungsurteil. Zwar ist das Ergänzungsurteil ein selbständiges Teilurteil, bei dem sich die Statthaftigkeit und die Zulässigkeit des Rechtsmittels in der Regel allein nach diesem Urteil richten. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn das Ergänzungsurteil – wie im Streitfall – nur eine Kostenentscheidung enthält. Dann ist die Revision gegen das Ergänzungsurteil statthaft und zulässig, wenn auch Revision gegen das Haupturteil eingelegt und diese statthaft und zulässig ist (BGH, Urteil vom 27. Juni 2007 – XII ZR 54/05, NJW 2007, 3421 Rn. 5 mwN).
11
Über die Revision gegen das Ergänzungsurteil vom 17. September 2009 ist nicht durch Teilversäumnisurteil zu entscheiden. Zwar hat die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung zu beiden Revisionsverhandlungsterminen ihren Prozessvertreter nur im Hinblick auf die Revision gegen das Berufungsurteil vom 13. August 2009 bevollmächtigt. Dies führt aber nicht dazu, dass die Klägerin im Hinblick auf die Revision gegen das Ergänzungsurteil vom 17. September 2009 nicht vertreten war. Der Senat hat beide Revisionsverfahren im Revisionsverhandlungstermin zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin insgesamt ordnungsgemäß vertreten war. Die Wirkung einer Verbindungsanordnung nach § 147 ZPO besteht darin, dass die bis dahin getrennten Prozesse zu einem einheitlichen Prozess zusammengefasst werden (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1956 – I ZR 82/55, NJW 1957, 183).
12
Durch die Vereinigung der Verfahren werden die auf derselben Seite stehenden Parteien der verbundenen Prozesse in dem einheitlichen Prozess Streitgenossen mit allen sich daraus für die Prozessführung ergebenden Wirkungen der §§ 61 ff. ZPO (Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 147 Rn. 24; Smid in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 147 Rn. 16; Reichold in Thomas /Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 147 Rn. 9; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 147 Rn. 19), mithin auch mit der Vertretungswirkung des § 62 Abs. 1 ZPO im Falle der Säumnis eines notwendigen Streitgenossen. Dasselbe muss gelten, wenn die Parteien der verbundenen Verfahren identisch sind, die in den beiden Verfahren zu entscheidenden Fragen sich aber inhaltlich decken. In diesem Fall kann ebenfalls nur eine einheitliche Entscheidung in den verbundenen Verfahren ergehen. So verhält es sich im Streitfall: Die Kostenentscheidung erster Instanz, die Gegenstand des Ergänzungsurteils ist, steht bereits aufgrund der Revision gegen das erste Berufungsurteil zur Überprüfung durch den Senat. Die Revision gegen das Ergänzungsurteil kann insofern nicht zu einem anderen Ergebnis führen.
13
II. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag für zulässig und begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
14
In der Werbung des Beklagten liege ein Verstoß gegen § 477 Abs. 1 BGB, einer Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Der Beklagte habe mit einer dreijährigen Garantie für alle HQ-Produkte geworben, ohne die vom Gesetz geforderten Angaben zu den Garantiebedingungen und den gesetzlichen Rechten der Verbraucher zu machen. Diese Informationen müssten nicht nur in der Garantieerklärung, sondern auch in einer Werbung mit einer Garantie angegeben werden, wenn sich die Werbung – wie hier – auf konkrete Verkaufsangebote im Internet beziehe.
15
III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 477 Abs. 1 BGB nicht zu.
16
1. Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) und dazu eine Zuwiderhandlung vorgetragen , die der Beklagte im Oktober 2008 begangen haben soll. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtet ist, ist er nur begründet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es anderenfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 – I ZR 207/05, BGHZ 175, 238 Rn. 14 – ODDSET; Urteil vom 29. Juli 2009 – I ZR 166/06, GRUR 2009, 1077 Rn. 18 = WRP 2009, 1380 – Finanz -Sanierung). Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das zur Zeit des beanstandeten Verhaltens galt, ist zwar Ende 2008 geändert worden. Durch diese – der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Ge- schäftspraktiken dienende – Gesetzesänderung ist allerdings keine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten, so dass im Folgenden nicht zwischen dem alten und dem neuen Recht unterschieden werden muss.
17
a) Die Änderungen in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 UWG sind für den Streitfall ohne Bedeutung. Das in Rede stehende Verhalten des Beklagten erfüllt die Voraussetzungen einer Wettbewerbshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 wie auch einer geschäftlichen Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008. Der Begriff der geschäftlichen Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 ist nicht enger als der der Wettbewerbshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 (BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 – I ZR 14/06, GRUR 2009, 881 Rn. 11 = WRP 2009, 1089 – Überregionaler Krankentransport; Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 66/08, GRUR 2010, 1142 Rn. 11 = WRP 2010, 1517 – Holzhocker). Die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs (§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG) sind gleich geblieben.
18
b) Die den Rechtsbruchtatbestand regelnde Bestimmung des § 4 Nr. 11 UWG ist durch die UWG-Novelle 2008 in ihrem Wortlaut nicht geändert worden. Ihrer Anwendung im Streitfall steht auch nicht entgegen, dass nach Art. 1 und 4 der Richtlinie 2005/29/EG diejenigen „Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen“, vollständig harmonisiert werden sollen. Die Richtlinie 2005/29/EG hat in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3 der Richtlinie) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt (vgl. Art. 4 der Richtlinie; EuGH, Urteil vom 14. Januar 2010 – C-304/08, GRUR 2010, 244 Rn. 41 = WRP 2010, 232 – Plus Warenhandelsgesellschaft). Sie regelt die Frage der Unlauterkeit von Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern abschließend (EuGH, Urteil vom 23. April 2009 – C-261/07 und 299/07, Slg. 2009, I-2949 = GRUR 2009, 599 Rn. 51 – VTB/Total Belgium).
19
Allerdings ergibt sich aus Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG, dass eine Durchsetzung von im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen in der Werbung geboten ist. Dies gilt zum einen für Informationspflichten, die ihre unionsrechtliche Grundlage in einer der in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Richtlinien haben (dazu BGH, GRUR 2010, 1142 Rn. 12 – Holzhocker; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 4 Rn. 11.6b). Die Liste des Anhangs II ist jedoch gemäß § 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG nicht erschöpfend. Dementsprechend kann ein Verstoß gegen nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG auch dann begründen, wenn die betreffende Regelung – hier die Bestimmung des § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB – eine Grundlage im Unionsrecht hat (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2010 – I ZR 34/08, GRUR 2010, 1117 Rn. 16 = WRP 2010, 1475 – Gewährleistungsausschluss im Internet , mit Hinweis auf Erwägungsgrund 15 Satz 2 der Richtlinie 2005/29/EG; vgl. auch Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 4 Rn. 11/7). Dies ist bei der Bestimmung des § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB der Fall.
20
Die Vorschrift des § 477 Abs. 1 BGB setzt Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter in das deutsche Recht um. Sie hat somit ihre Grundlage im Unionsrecht. Zudem widerspricht eine Geschäftspraxis, die der in Umsetzung des Unionsrechts erlassenen nationalen Vorschrift des § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegensteht, regelmäßig den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG). Unter den weiteren Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG ist eine derartige Geschäftspraxis daher unlauter.
21
2. Der Beklagte hat mit der Ankündigung einer dreijährigen Garantie im Hinblick auf die von ihm im Internetversandhandel vertriebenen Druckerpatronen eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorgenommen. Er hat mit dem Ziel gehandelt, zugunsten seines Unternehmens den Absatz von Waren zu fördern, ohne dass es darauf ankommt, ob sich dieses Verhalten vor, bei oder nach Geschäftsabschluss auswirkt. Die Gewährung einer Garantie ist geeignet, den Verbraucher gegen alle Mängel der angebotenen Ware abzusichern, die innerhalb einer bestimmten Frist offenbar werden können (Erwägungsgrund 21 der Richtlinie 1999/44/EG). Sie ist damit geeignet, das Vertrauen des Verbrauchers in die Qualität des Produkts zu erhöhen und dadurch den Absatz der Waren zu fördern.
22
3. Die Bestimmung des § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB dient dem Schutz der Verbraucher und zählt damit zu den Vorschriften, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2009, 342; OLG Hamburg, MMR 2010, 400, 401; MünchKomm.BGB/Lorenz, 5. Aufl., § 477 Rn. 15; Staudinger/ Matusche-Beckmann, BGB, Bearb. 2004, § 477 Rn. 40; vgl. auch BT-Drucks. 14/6040, S. 247).
23
4. Die Anwendbarkeit des § 4 Nr. 11 UWG ist ferner nicht wegen eines Vorrangs des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 UKlaG ausgeschlossen (BGH, GRUR 2010, 1117 Rn. 31 = WRP 2010, 1475 – Gewährleistungsausschluss im Internet, mwN).
24
5. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die angegriffene Werbung verstoße gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, weil sie nicht den in § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelten Anforderungen entspreche.
25
a) Gemäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB muss eine Garantieerklärung (§ 443 BGB) den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ferner muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben , die für deren Geltendmachung erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, enthalten. Die im Streitfall beanstandete Werbung musste diese Informationen nicht enthalten, weil sie keine Garantieerklärung darstellt.
26
Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB fallen nur Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen (ebenso OLG Hamburg, MMR 2010, 400, 401; Pfeiffer in Dauner-Lieb/Heidel/Ring, BGB, Bd. 2/2, Art. 6 Kauf-RL Rn. 6; Vander, K&R 2011, 86, 89 f.; wohl auch Leible in Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, 2. Aufl., Kap. 10 Rn. 176; aA OLG Hamm, GRURRR 2009, 342; Schlömmer/Dittrich, K&R 2009, 145, 151).
27
aa) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 477 Abs. 1 BGB. Das Gesetz nimmt zur Bestimmung der Garantieerklärung auf den entsprechenden Begriff in § 443 BGB Bezug. In § 443 Abs. 1 BGB wird ausdrücklich zwischen der „Garantieerklärung“ und der „einschlägigen Werbung“ unterschieden.
28
Auch der Unionsgesetzgeber unterscheidet an sich in Art. 1 Abs. 2 Buchst. e und in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 1999/44/EG begrifflich zwischen der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung. Aus dem Umstand, dass sich in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG die durch § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB umgesetzte Regelung über die Informationspflichten nicht auf die Garantieerklärung , sondern auf „die Garantie“ bezieht, ergibt sich nichts anderes.
29
Unter einer Garantie versteht die Richtlinie zum einen die entsprechende rechtliche Verpflichtung des Verkäufers oder Herstellers gegenüber dem Verbraucher (Art. 1 Abs. 2 Buchst. e sowie Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 1999/44/EG). Zum anderen verwendet die Richtlinie diesen Begriff aber auch zur Umschreibung der Garantieerklärung als derjenigen Erklärung des Herstellers oder Händlers, mit der dieser sich gegenüber dem Verbraucher rechtlich im Sinne der garantierten Inhalte bindet. Diese mehrdeutige Verwendung des Begriffs der Garantie findet sich nicht nur in der Bestimmung des Art. 6 Abs. 2, sondern auch in Satz 4 des Erwägungsgrunds 21 sowie in den weiteren Absätzen des Art. 6 der Richtlinie 1999/44/EG, ohne dass dort jeweils Zweifel verbleiben, was mit „Garantie“ gemeint ist. Wenn es beispielsweise in Erwägungsgrund 21 heißt, „Garantien (sollten) bestimmte Informationen enthalten, unter anderem eine Erklärung, dass die Garantie nicht die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers berührt“, wird deutlich, dass dem Begriff der Garantie hier beide Bedeutungen zugewiesen sind, und zwar zunächst die Bedeutung der Garantieerklärung und sodann die der rechtlichen Verpflichtung. In den weiteren Absätzen des Art. 6 der Richtlinie verwendet der Unionsgesetzgeber den Begriff der Garantie ersichtlich allein im Sinne der Garantieerklärung: So muss dem Verbraucher „auf Wunsch … die Garantie schriftlich zur Verfügung gestellt werden oder auf einem dauerhaften Datenträger enthalten sein, der dem Verbraucher zur Verfügung steht und ihm zugänglich ist“ (Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie); weiter können „die Mitgliedstaaten … vorschreiben, dass die Garantie in einer oder in mehreren Sprachen abzufassen ist …“ (Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie). Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Begriff der Garantie nicht nur die Garantieerklärung, sondern auch die Werbung mit einer Garantie gemeint sein könnte, finden sich in der Richtlinie dagegen nicht. Zwar wird auch der Inhalt der Werbung zum Inhalt der rechtsverbindlichen Garantiebedingungen (Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie und § 443 BGB). Die Richtlinie gibt aber keine Hinweise darauf, dass die Werbung als solche bereits als „Garantie“ anzusehen ist (MünchKomm.BGB/H.P. Westermann, 5. Aufl., § 443 Rn. 12); vielmehr nennt sie die Werbung allein als Bestandteil der Garantiebestimmungen, nicht jedoch als Entstehungsgrund der Garantie (Pfeiffer in Dauner-Lieb/Heidel/Ring aaO Art. 1 Kauf-RL Rn. 34).
30
bb) Auch eine am Sinn und Zweck der Richtlinie orientierte Auslegung führt nicht dazu, dass bereits die auf einen Produktabsatz gerichtete Werbung mit einer Garantie den gesetzlichen Informationspflichten genügen muss. Durch die in § 477 Abs. 1 BGB, Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG geregelten Hinweise soll der Verbraucher klar erkennen können, dass die Garantie ein zusätzliches Leistungsversprechen enthält, das über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgeht, diese aber nicht ersetzt. Es soll vermieden werden, dass der Verbraucher wegen einer unklaren Fassung der Garantieerklärung davon abgehalten wird, die ihm zustehenden gesetzlichen Rechte geltend zu machen (BT-Drucks. 14/6040, S. 246). Nach Erwägungsgrund 21 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Garantien als rechtmäßige Marketinginstrumente den Verbraucher nicht irreführen. Aus diesem Grunde sollten „die Garantien bestimmte Informationen enthalten“. Auch dieser Zweck ist erfüllt , wenn der Verbraucher durch die Garantieerklärung entsprechend aufgeklärt wird. Eine Notwendigkeit, die Verbraucher bereits in der auf eine Garantie hinweisenden Werbung mit den in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie und § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB aufgeführten Informationen zu versorgen, besteht nicht. Die Verbraucher sind vielmehr durch das Lauterkeitsrecht vor irreführender Werbung mit Garantieankündigungen hinreichend geschützt (Art. 7 Abs. 1 Buchst. g, Art. 7 Abs. 1 und 4 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG, § 5 Abs. 1 Nr. 7, § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 4 UWG; vgl. auch BT-Drucks. 14/6040, S. 247; Vander, K&R 2011, 86, 90). Hinzu kommt, dass zu weit gefasste Garantieankündigungen in der Werbung zu einer entsprechenden Erweiterung der Garantieverpflichtung des Händlers oder Herstellers führen (Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 1999/44/EG; § 443 BGB).
31
cc) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Auslegung von Unionsrecht, namentlich zur Auslegung der Richtlinie 1999/44/EG, hat der Senat erwogen. Er geht jedoch davon aus, dass sich Zweifel , die bei der Lektüre der Richtlinie zunächst im Hinblick auf die in der Tat mehrdeutige Verwendung des Begriffs der Garantie entstehen mögen, durch eine sorgfältige, am Sinn und Zweck der Regelung orientierte Auslegung vollständig ausräumen lassen.
32
b) Die im Streitfall angegriffene Werbung enthält keine Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB. Eine solche liegt vor, wenn der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für eine vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit zu erkennen gibt, dass er für alle Folgen des Fehlens einstehen will (BGH, Urteil vom 29. November 2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346 Rn. 20; Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Aufl., § 443 Rn. 11). Dagegen ist eine durch das Internet übermittelte Aufforderung zur Bestellung im Zweifel als bloße invitatio ad offerendum aufzufassen (vgl. Palandt/Grüneberg aaO § 312b Rn. 4). So liegt der Fall auch hier. Dass der Beklagte bereits in der zum Gegenstand des Verbotsantrags gemachten Werbung für den Verkehr erkennbar durch den dort enthaltenen Hinweis auf die Garantie in vertragsmäßig bindender Weise eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat, ist vom Berufungsgericht weder festgestellt worden noch sonst ersichtlich.
33
IV. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
34
1. Die Klage ist nicht unter dem Gesichtspunkt einer irreführenden Werbung begründet. Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 2 UWG 2004, § 5a Abs. 1 UWG 2008 kommt nicht in Betracht. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die beanstandete Werbung beim angesprochenen Verkehr eine Fehlvorstellung über die Garantieverpflichtung oder ihre Bedingungen hervorruft. Eine Irreführung folgt ferner nicht aus dem vom Berufungsgericht offengelassenen Gesichtspunkt , ob die Werbung mit der Aussage „3 Jahre Garantie“ ohne die weiter erforderlichen Informationen irreführend ist. Ein allgemeines Informationsgebot ergab sich nicht aus § 5 UWG 2004 (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1995 – I ZR 213/93, GRUR 1996, 367, 368 = WRP 1996, 290 – Umweltfreundliches Bauen, zu § 3 UWG aF); sie folgt auch nicht aus § 5a Abs. 1 und 2 UWG 2008 (vgl. dazu Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rn. 10; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza aaO § 5a Rn. 7 f., 11). Ebenso ist ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 Nr. 4 UWG 2008 weder dargetan noch ersichtlich. Danach gelten Zahlungs -, Liefer- und Leistungsbedingungen als mitzuteilende wesentliche Informationen , soweit sie von Erfordernissen der fachlichen Sorgfalt abweichen. Dies setzt regelmäßig eine Abweichung vom Üblichen voraus, mit denen der Verbraucher nicht ohne weiteres rechnet (Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rn. 35 mwN). Auch dafür hat die Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen. Es entspricht insbesondere nicht der Lebenserfahrung, dass der Verbraucher – wie von der Klägerin geltend gemacht – davon ausgeht, dass in der beanstandeten Werbung des Beklagten alle für den Kaufentschluss wesentlichen Informationen dargestellt sind.
35
2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Klägerin auch keine Ansprüche auf Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zahlung von Abmahnkosten zustehen.
36
V. Da der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist zurückzuweisen.
37
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Büscher Schaffert
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 20.03.2009 - 15 O 233/08 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.08.2009 - I-4 U 71/09 -

(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss Folgendes enthalten:

1.
den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
2.
den Namen und die Anschrift des Garantiegebers,
3.
das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie,
4.
die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, und
5.
die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.

(2) Die Garantieerklärung ist dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

(3) Hat der Hersteller gegenüber dem Verbraucher eine Haltbarkeitsgarantie übernommen, so hat der Verbraucher gegen den Hersteller während des Zeitraums der Garantie mindestens einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2, 3, 5 und 6 Satz 2 und § 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5.

(4) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 146/11 Verkündet am:
5. Dezember 2012
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Herstellergarantie II
Als Garantieerklärung, die den in § 477 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB bestimmten
Erfordernissen entsprechen muss, ist im Falle einer selbständigen Garantie die
auf den Abschluss eines Garantievertrags gerichtete Willenserklärung des Unternehmers
und bei einer unselbständigen Garantie dessen auf die Modifikation
der gesetzlichen Rechtsbehelfe des Verbrauchers gerichtete Willenserklärung
anzusehen (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 133/09, GRUR
2011, 638 Rn. 32 = WRP 2011, 866 - Werbung mit Garantie; Urteil vom
15. Dezember 2011 - I ZR 174/10, GRUR 2012, 730 Rn. 43 = WRP 2012, 930
- Bauheizgerät).
BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 146/11 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 6. Juli 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


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Die Klägerin steht beim Vertrieb von Fotoartikeln über die InternetPlattform eBay mit der Beklagten in Wettbewerb. Sie nimmt diese wegen eines Kaufangebots, das die Beklagte unter Hinweis auf eine dabei nur hinsichtlich ihrer Laufzeit beschriebene Herstellergarantie gemacht hat, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Ferner begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte ihr zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist.
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Die Beklagte bot am 16. November 2008 bei eBay eine neue Digitalkamera des Herstellers Nikon Modell Coolpix S210 samt Zubehör zum Preis von 133,50 € zum Kauf an. Die Beschreibung der Kamera enthielt unter anderem den Hinweis "24 Monate Herstellergarantie". Weitere Angaben zu dieser Garantie waren in dem Angebot nicht enthalten.
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Nach Ansicht der Klägerin hat die Beklagte damit ihre Informationspflichten aus § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB verletzt und zugleich wettbewerbswidrig gehandelt.
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Das Landgericht hat der Klage mit dem Antrag, es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Bereich Fotoartikel über die Internet-Handelsplattform www.ebay.de den Abschluss entgeltlicher Verträge mit Verbrauchern anzubieten und/oder anbieten zu lassen und dabei eine Werbung mit dem Hinweis auf eine Garantie zu verwenden, ohne Angaben zu ihrem Inhalt und Geltungsbereich zu machen, wie in der Auktion vom 16. November 2008 unter der Artikelnummer 140281782654 geschehen,
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sowie mit den Folgeanträgen stattgegeben, mit dem Zahlungsantrag allerdings nur in Höhe von 651,80 € - statt 755,80 € - nebst Zinsen.
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Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Unterlassungstenor die Wörter "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs" durch die Wörter "im Rahmen geschäftlicher Handlungen" ersetzt wurden.
7
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


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I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bestimmung des § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB enthalte eine Regelung des Marktverhaltens, die immer dann gelte, wenn ein Unternehmen - wie hier die Beklagte - Verbrauchern gegenüber ein bindendes Kaufangebot mit einer Garantieerklärung mache. Soweit der angesprochene Verbraucher - wie im Streitfall - davon ausgehen könne, dass sich das Angebot nicht allein auf den Abschluss eines Kaufvertrags, sondern zugleich auf den Abschluss eines Garantievertrags erstrecke und er dieses Angebot daher insoweit ebenfalls nur noch anzunehmen brauche, müsse der Unternehmer die in § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Angaben auch dann machen, wenn es sich nicht um eine Verkäufergarantie, sondern um eine Herstellergarantie handele.
9
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte dadurch, dass sie in ihrem Kaufangebot keine Angaben zum Inhalt der dabei zugleich angebotenen Herstellergarantie gemacht hat, gegen § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen hat (dazu unten unter II 1 bis 4). Mit Recht hat es auch angenommen , dass die Beklagte damit zugleich wettbewerbswidrig gehandelt hat und die von der Klägerin deswegen geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche begründet sind (dazu unten unter II 5).
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1. Nach der für den Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 Abs. 1 BGB geltenden und gemäß § 475 Abs. 1 BGB zwingenden Vorschrift des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB muss eine Garantieerklärung im Sinne des § 443 BGB einfach und verständlich abgefasst sein. Gemäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB muss eine solche Erklärung zudem den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden (§ 477 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB), sowie den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie den Namen und die Anschrift des Garantiegebers (§ 477 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Diese Bestimmungen setzen die Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter in das deutsche Recht um. Unter den Begriff der Garantieerklärung fallen dabei nur Willenserklärungen , die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die Werbung , die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 133/09, GRUR 2011, 638 Rn. 26 bis 31 = WRP 2011, 866 - Werbung mit Garantie, mwN).
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2. Danach sind die Fälle, in denen ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher eine Garantieerklärung in dem vorstehend genannten Sinn abgibt und diese Erklärung daher den in § 477 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB bestimmten Erfordernissen entsprechen muss, von einer Werbung danach abzugrenzen, ob der Unternehmer - wie im Zweifel bei durch das Internet übermittelten Aufforderungen zur Bestellung - nur eine invitatio ad offerendum gemacht (vgl. BGH, GRUR 2011, 638 Rn. 32 - Werbung mit Garantie; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 174/10, GRUR 2012, 730 Rn. 43 = WRP 2012, 930 - Bauheizgerät) oder aber bereits ein rechtsverbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB abgegeben hat und der Verbraucher damit zu entscheiden hat, ob er dieses annehmen soll. Als Garantieerklärung, die den in § 477 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB bestimmten Erfordernissen entsprechen muss, ist deshalb im Falle einer selbständigen Garantie die auf den Abschluss eines Garantievertrags gerichtete Willenserklärung des Unternehmers und bei einer unselbständigen Garantie dessen auf die Modifikation der gesetzlichen Rechtsbehelfe des Verbrauchers gerichtete Willenserklärung anzusehen (MünchKomm.BGB/S. Lorenz, 6. Aufl., § 477 Rn. 3; Faust in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 477 Rn. 3 i.V.m. § 443 Rn. 14 f.). Dagegen ist in diesem Zusammenhang eine Unterscheidung zwischen selbständiger und unselbständiger Garantie nicht angebracht ; insbesondere ist unerheblich, ob der Unternehmer auch der Verkäufer ist (Faust in Bamberger/Roth aaO § 477 Rn. 3 i.V.m. § 443 Rn. 11 f.). Die gegenteilige Auffassung vernachlässigt, dass gemäß § 443 BGB, Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 1999/44/EG neben dem Verkäufer insbesondere auch der Hersteller Garantiegeber sein kann.
12
3. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen, unbeanstandet gebliebenen Feststellungen bezog sich das von der Beklagten gemachte Angebot aus der insoweit maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verbraucher nicht allein auf den Abschluss eines Kaufvertrags, sondern auch auf den Abschluss eines Garantievertrags mit dem Hersteller. Ob die Beklagte dabei die Stellung einer Erklärungsvertreterin (§ 164 BGB) oder einer Erklärungsbotin (§ 120 BGB) hatte , ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ohne Belang (vgl. unten Rn. 13).
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4. Die Revision macht auch vergeblich geltend, dass Herstellergarantien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1988 - VIII ZR 58/87, BGHZ 104, 82, 85 f. mwN) jedenfalls in der Regel dadurch zustande kommen, dass der Ware - etwa in Form einer Garantiekarte - eine auf den Abschluss eines entsprechenden Vertrags gerichtete schriftliche Willenserklärung des Herstellers beiliegt und die Annahme dieser Erklärung durch den Käufer gemäß § 151 BGB unter Verzicht auf eine Willens- erklärung und deren Zugang gegenüber dem Hersteller erfolgt. Es erscheint schon als zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung auch nach der der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG dienenden Änderung der §§ 443, 477 BGB noch gelten kann (vgl. dazu MünchKomm.BGB/H.P. Westermann aaO § 443 Rn. 7; Faust in Bamberger/Roth aaO § 443 Rn. 14). Ihre Anwendung kommt aber jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Garantievertrag - wie im Streitfall - bereits zum selben Zeitpunkt wie der Kaufvertrag zustande gekommen ist.
14
5. Die weiteren Voraussetzungen für die wettbewerbsrechtliche Haftung der Beklagten sind - wie die Revision selbst nicht in Zweifel zieht - ebenfalls erfüllt (vgl. im Einzelnen BGH, GRUR 2011, 638 Rn. 16 bis 22 - Werbung mit Garantie, mwN). Der Umstand, dass die Beklagte die beanstandete Garantieerklärung nicht im eigenen Namen, sondern als Erklärungsvertreterin oder Erklärungsbotin des Herstellers abgegeben hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich , weil die Beklagte dabei zugleich zugunsten ihres eigenen Unternehmens gehandelt hat. Zudem hätte auch bei einem Tätigwerden allein zugunsten des Herstellers eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorgelegen.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm Schaffert Kirchhoff
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 14.08.2009 - 406 HKO 80/09 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.07.2011 - 5 U 103/09 -

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss Folgendes enthalten:

1.
den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
2.
den Namen und die Anschrift des Garantiegebers,
3.
das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie,
4.
die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, und
5.
die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.

(2) Die Garantieerklärung ist dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

(3) Hat der Hersteller gegenüber dem Verbraucher eine Haltbarkeitsgarantie übernommen, so hat der Verbraucher gegen den Hersteller während des Zeitraums der Garantie mindestens einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2, 3, 5 und 6 Satz 2 und § 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5.

(4) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Die Landesregierungen errichten bei Industrie- und Handelskammern Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird (Einigungsstellen).

(2) Die Einigungsstellen sind mit einer vorsitzenden Person, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat, und beisitzenden Personen zu besetzen. Als beisitzende Personen werden im Falle einer Anrufung durch eine nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs berechtigte qualifizierte Einrichtung Unternehmer und Verbraucher in gleicher Anzahl tätig, sonst mindestens zwei sachverständige Unternehmer. Die vorsitzende Person soll auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts erfahren sein. Die beisitzenden Personen werden von der vorsitzenden Person für den jeweiligen Streitfall aus einer alljährlich für das Kalenderjahr aufzustellenden Liste berufen. Die Berufung soll im Einvernehmen mit den Parteien erfolgen. Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstelle sind die §§ 41 bis 43 und § 44 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer).

(3) Die Einigungsstellen können bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, angerufen werden, wenn der Gegner zustimmt. Soweit die geschäftlichen Handlungen Verbraucher betreffen, können die Einigungsstellen von jeder Partei zu einer Aussprache mit dem Gegner über den Streitfall angerufen werden; einer Zustimmung des Gegners bedarf es nicht.

(4) Für die Zuständigkeit der Einigungsstellen ist § 14 entsprechend anzuwenden.

(5) Die der Einigungsstelle vorsitzende Person kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Gegen eine unentschuldigt ausbleibende Partei kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld festsetzen. Gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens und gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer) statt.

(6) Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich anzustreben. Sie kann den Parteien einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Einigungsvorschlag machen. Der Einigungsvorschlag und seine Begründung dürfen nur mit Zustimmung der Parteien veröffentlicht werden.

(7) Kommt ein Vergleich zustande, so muss er in einem besonderen Schriftstück niedergelegt und unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Mitgliedern der Einigungsstelle, welche in der Verhandlung mitgewirkt haben, sowie von den Parteien unterschrieben werden. Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt; § 797a der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(8) Die Einigungsstelle kann, wenn sie den geltend gemachten Anspruch von vornherein für unbegründet oder sich selbst für unzuständig erachtet, die Einleitung von Einigungsverhandlungen ablehnen.

(9) Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, von der Einigungsstelle festzustellen. Die vorsitzende Person hat dies den Parteien mitzuteilen.

(10) Ist ein Rechtsstreit der in Absatz 3 Satz 2 bezeichneten Art ohne vorherige Anrufung der Einigungsstelle anhängig gemacht worden, so kann das Gericht auf Antrag den Parteien unter Anberaumung eines neuen Termins aufgeben, vor diesem Termin die Einigungsstelle zur Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs anzurufen. In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist diese Anordnung nur zulässig, wenn der Gegner zustimmt. Absatz 8 ist nicht anzuwenden. Ist ein Verfahren vor der Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anrufung der Einigungsstelle erhobene Klage des Antragsgegners auf Feststellung, dass der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, nicht zulässig.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen und zur Regelung des Verfahrens vor den Einigungsstellen erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über die Aufsicht über die Einigungsstellen, über ihre Besetzung unter angemessener Beteiligung der nicht den Industrie- und Handelskammern angehörenden Unternehmern (§ 2 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung) und über die Vollstreckung von Ordnungsgeldern sowie Bestimmungen über die Erhebung von Auslagen durch die Einigungsstelle zu treffen. Bei der Besetzung der Einigungsstellen sind die Vorschläge der für ein Bundesland errichteten, mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherzentralen zur Bestimmung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Verbraucher zu berücksichtigen.

(12) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die Einigungsstelle auch mit einem Rechtskundigen als Vorsitzendem besetzt werden, der die Befähigung zum Berufsrichter nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben hat.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen. Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden.

(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.

(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Designgesetzes, § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sind anzuwenden.