Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 15. August 2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittlich vom 31. Juli 2018 - 16 VRJs 5/18 - mit dem angeordnet wurde, dass die kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht nicht entfällt, wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerde des Verurteilten gegen die Entscheidung des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz über seine Aufnahme in das „VISIER“-Programm wird als unzulässig verworfen.

3. Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 9. Mai 2017 - 32 Ls 8021 Js 32934/16jug. - wurde der Verurteilte wegen versuchter Erpressung zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt.

2

Diese Strafe hat er mittlerweile voll verbüßt. Das Strafende war am 31. August 2018.

3

Mit Beschluss vom 31 .Juli 2018 hat das Amtsgericht Wittlich angeordnet, dass die Führungsaufsicht nicht entfällt und erteilte dem Verurteilten Weisungen. Hinsichtlich der genauen Ausgestaltung der Weisungen wird auf die Beschlussformel Bezug genommen.

4

Der Beschluss ist dem Verurteilten ausweislich der Postzustellungsurkunde (Bl. 79 d.A.) am 3. August 2018 durch Übergabe an ihn zugestellt worden.

5

Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 an das Amtsgericht Wittlich hat die JVA Wittlich gemäß dem gemeinsamen Rundschreiben der Ministerien des Inneren und für Sport (Az.: 2144:343), der Justiz (Az.: 4344-4-4), für Arbeit und Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen (Az.: 76706-1.5) mitgeteilt, dass der Verurteilte die Voraussetzungen zur Aufnahme in das „VISIER“-Programm des Landes Rheinland-Pfalz zum Schutz vor inhaftierten und entlassenen Rückfalltätern erfüllt. In dieses Programm wurde der Verurteilte sodann durch Entscheidung des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz aufgenommen.

6

Mit Schreiben vom 15. August 2018, beim Amtsgericht Wittlich am 22. August 2018 eingegangen, teilte der Verteidiger des Verurteilten mit, dass er von diesem über den Beschluss in Kenntnis gesetzt worden sei, selbst aber keine Ausfertigung erhalten habe. Darüber hinaus habe der Verurteilte ihm mitgeteilt, dass zudem ein „Viesiv"- Beschluss ergangen sei. Auch diesen habe er nicht erhalten. Gegen beide Beschlüsse legte der Verteidiger „Rechtsmittel/Beschwerde" ein.

II.

1.

7

Gegen die Anordnung des Amtsgerichts Wittlich vom 31. Juli 2018, dass die gemäß § 68f Abs. 1 StGB kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht nicht entfällt, ist gemäß §§ 2 Abs. 2 JGG i.V.m. 463 Abs.3, 454 Abs. 3 StPO die sofortige Beschwerde statthaft. Sie ist aber bereits unzulässig, da sie nicht innerhalb der nach § 311 Abs. 2 StPO geltenden Wochenfrist beim Amtsgericht Wittlich eingelegt wurde.

8

Der Beschluss wurde dem Verurteilten am 3. August 2018 wirksam zugestellt, sodass die Wochenfrist am 10. August 2018 endete.

9

Dass der Beschluss dem Verteidiger des Verurteilten nicht zugestellt wurde, ändert am dargestellten Lauf der Frist nichts. Unabhängig davon, ob der Verteidiger nur für das dem Vollstreckungsverfahren zugrundeliegende Strafverfahren mandatiert war oder auch für das Vollstreckungsverfahren, setzte die Zustellung an den Verurteilten die Rechtsmittelfrist in Gang (Meyer-Goßner, StPO, 61. Aufl., § 145a Rn. 6 StPO m.w.N.).

10

Dies wäre selbst dann der Fall, wenn sich in der Akte eine entsprechende Vollmacht befunden hätte, da diese keine Rechtspflicht zur Zustellung an den Verteidiger begründet. Zustellungen an den Verurteilten sind nach wie vor wirksam (Meyer- Goßner, a.a.O.).

11

Entscheidend für den Beginn der Wochenfrist war mithin die Zustellung an den Verurteilten am 3. August 2018, sodass die Einlegung der sofortigen Beschwerde am 22. August 2018 nicht mehr fristgerecht erfolgte. Sie ist daher als unzulässig zu verwerfen.

2.

12

Auch die Beschwerde des Verurteilten gegen seine Aufnahme in das „VISIER"- Programm des Landes Rheinland-Pfalz ist unzulässig.

13

Vorliegend ist bereits der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet, sondern der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Verurteilte wendet sich gegen eine präventivpolizeiliche Maßnahme des Landeskriminalamtes und nicht gegen eine Maßnahme einer Justiz- oder Führungsaufsichtsbehörde (BGH, Beschluss vom 08.12.2016 - 2 Ars 196/16, 2 AR 138/16).

14

Nach dem Gemeinsamen Rundschreiben des Ministeriums des Inneren und für Sport (Az.: 21 44:343), des Ministeriums der Justiz (Az. 4344 - 4- 4) und des Ministeriums für Soziales, Arbeit und Gesundheit und Demografie (Az. 76706 - 1.5) vom 10. Juli 2017 soll das Konzept „VISIER" den Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Rückfalltätern nach deren Haftentlassung gewährleisten. Dem Konzept liegt ein strukturierter Informationsfluss zwischen Justiz, Polizei und Maßregelvollzug zugrunde. So informiert die Justiz beispielweise die Polizei, wenn die Entlassung bestimmter gefährlicher Strafgefangener oder Maßregelvollzugspatienten bevorsteht und deren Aufnahme in das VISIER-Programm in Betracht kommt. Als koordinierende Zentralstelle auf Seiten der Polizei tritt dabei nach Nr. 6.2 des Konzeptes das Landeskriminalamt auf, das relevante Informationen sammelt und steuert, über die Aufnahme und Herausnahme einer Person in das bzw. aus dem Konzept entscheidet, entsprechende Mitteilungen an die Justiz übernimmt, Gefährdungsbewertungen erstellt, bei Fallkonferenzen mitwirkt und die Daten in der Datei VISIER.rlp verarbeitet.

15

Bei der Aufnahme einer Person in das Programm handelt es sich mithin um eine rein präventivpolizeiliche Maßnahme, deren Überprüfung folglich der Verwaltungsgerichtsbarkeit obliegt. Eine die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte begründende abdrängende Sonderzuweisung ist nicht ersichtlich. Die Aufnahme in das Programm durch das Landeskriminalamt ist weder in den gesetzlichen Vorschriften zur Führungsaufsicht nach den §§ 68 ff. StGB geregelt noch ist das Landeskriminalamt im vorliegenden Fall im Auftrag einer im Rahmen der Führungsaufsicht tätigen Behörde tätig geworden (vgl. BGH, a.a.O.). Die Überprüfung ist lediglich durch die JVA Wittlich - wie in dem „VISIER"- Konzept vorgesehen - angeregt worden. Schließlich stellt es sich auch nicht als eine Maßnahme einer Justizbehörde auf dem Gebiet der Strafrechtspflege oder einer Justizvollzugsbehörde dar, vgl. § 23 EGGVG.

16

Das Landeskriminalamt hat bei der Umsetzung des Konzeptes „VISIER" in eigener Zuständigkeit auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr gehandelt, namentlich zur Verringerung des Rückfallrisikos, und nicht zur Verhinderung oder Verfolgung einer Straftat. Dies würde auch nicht dem oben näher dargestellten Zweck des Konzeptes entsprechen.

17

Da der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten mithin nicht eröffnet ist, ist die Beschwerde ebenfalls als unzulässig zu verwerfen.

III.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Anlass, den Verurteilten nach § 74 JGG von den Kosten des Beschwerdeverfahrens freizustellen besteht nicht. Die (Gerichts-)Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht bedeutend. Auf die notwendigen Auslagen des Verurteilten findet § 74 JGG ohnehin keine Anwendung (BGH, Beschl. 4 StR 594/05 v. 16.März 2006 - juris; OLG Koblenz, Beschl. 1 Ws 125/16 v. 14.03.2016).

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Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 74 Kosten und Auslagen


Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Strafprozeßordnung - StPO | § 311 Sofortige Beschwerde


(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung. (3) Das Gericht ist zu einer

Strafgesetzbuch - StGB | § 68f Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes


(1) Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Straftaten der in § 181b genannten Art vollständig

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 2 Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts


(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfah

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2006 - 4 StR 594/05

bei uns veröffentlicht am 16.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 594/05 vom 16. März 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin

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(1) Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Straftaten der in § 181b genannten Art vollständig vollstreckt worden, tritt mit der Entlassung der verurteilten Person aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.

(2) Ist zu erwarten, dass die verurteilte Person auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, ordnet das Gericht an, dass die Maßregel entfällt.

(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.

(2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.

(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 594/05
vom
16. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März
2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 9. August 2005 werden verworfen.
2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen dreifachen Mordes in Tateinheit mit dreifacher gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat ihm ferner die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von zwei Jahren bestimmt.
2
Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten, zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision seine Verurteilung auch wegen tateinheitlich begangenen dreifach versuchten Mordes und die Verhängung einer höheren Jugendstrafe. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I.


3
Nach den Feststellungen war der Angeklagte am 19. Juni 2004 gegen 1.15 Uhr von der Abschlussfeier seines Fußballvereins nach Hause zurückgekehrt. Er war darüber verärgert, dass ihm, als er auf der Feier am Tisch eingeschlafen war, ein Büschel Haare abgeschnitten worden war. Um seine Wut abzureagieren , fuhr der Angeklagte mit dem von ihm und anderen Familienmitgliedern genutzten Opel Zafira zum Deggendorfer Kreuz und weiter in Richtung Regensburg. Gegen 3.30 Uhr verließ er bei Schwarzach die Autobahn. Nach kurzem Halt fuhr er, ohne die Scheinwerfer einzuschalten, über die Autobahnausfahrt Schwarzach in Gegenrichtung auf die Autobahn. Dort setzte er auf der Standspur die Fahrt fort und beschleunigte das Fahrzeug, obwohl er auf eine Entfernung von mindestens 500 m erkannte, dass ihm ein Fahrzeug entgegenkam. Entweder befuhr der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt mit seinem Fahrzeug bereits die rechte Fahrspur der A 3 oder er war, als er das entgegenkommende Fahrzeug wahrgenommen hatte, mit seinem Fahrzeug von der Standspur auf die rechte Fahrspur gewechselt. Dabei handelte er in der Absicht, einen Unfall zu verursachen, um Selbstmord zu begehen und nahm billigend in Kauf, dass durch einen Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden Pkw andere Verkehrsteilnehmer getötet oder schwer verletzt werden. Ihm war bewusst , dass die Insassen des entgegenkommenden Fahrzeugs nicht damit rechneten, dass ihnen ein unbeleuchtetes Fahrzeug entgegenkam, so dass der Führer des Fahrzeugs keine Möglichkeit haben würde, einen Unfall zu vermeiden. Als eine Kollision der Fahrzeuge auf der rechten in Richtung Regensburg führenden Fahrspur für den Angeklagten und den Führer des entgegenkommenden Fahrzeugs objektiv durch eine Bremsung nicht mehr zu vermeiden war, gab der Angeklagte - jedenfalls nicht ausschließbar - seine Suizidabsicht auf und schaltete das Licht an seinem Fahrzeug ein, um den Führer des entge- genkommenden Fahrzeugs auf sich aufmerksam zu machen. Dieser versuchte nach links auszuweichen, was ihm jedoch nicht mehr gelang. Die Fahrzeuge stießen überlappend mit dem jeweils rechten Frontbereich zusammen. In dem Fahrzeug, mit dem der vom Angeklagten geführte Opel Zafira kollidierte, befanden sich sechs Personen. Der Beifahrer, die hinter diesem auf dem Rücksitz sitzende Ehefrau des Fahrzeuglenkers und seine neben ihrer Mutter sitzende vierjährige Tochter erlitten tödliche Verletzungen. Der Führer des Fahrzeugs und seine beiden hinter ihm auf dem Rücksitz sitzenden Töchter wurden schwer verletzt.

II.


4
Die Revision des Angeklagten:
5
1. Die Verfahrensrügen, mit denen der Angeklagte die Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, sind unbegründet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 28. Dezember 2005 Bezug genommen.
6
2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
7
a) Insbesondere hält auch die vom Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht beanstandete Beweiswürdigung zur inneren Tatseite rechtlicher Nachprüfung stand. Das Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen, ist allein Sache des Tatrichters. Die revisionsrechtliche Beurteilung ist auf die Prüfung beschränkt , ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich- rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, die Denkgesetze oder anerkannte Erfahrungssätze verstößt (vgl. Kuckein in KKStPO 5. Aufl. § 337 Rn. 29 m.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen lässt die Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler erkennen.
8
Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte die Autobahn bewusst in der falschen Fahrtrichtung befahren hat und auf das entgegenkommende Fahrzeug zugefahren ist, um Selbstmord zu begehen, entgegen der Auffassung der Revision auf eine zureichende Tatsachengrundlage gestützt. Dabei hat es sich, beraten durch vier Sachverständige, umfassend auch mit den vom Angeklagten behaupteten Umständen (Alkoholisierung, Übermüdung und Unterzuckerung), die zu einer kurzfristigen Erinnerungslosigkeit geführt haben sollen, auseinandergesetzt und eine so genannte Geisterfahrt mit rechtsfehlerfreien Erwägungen verneint. Der vom Landgericht insbesondere aus der Fahrweise des Angeklagten bis zur Kollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug und der Vorgeschichte gezogene – hier zudem nahe liegende - Schluss, dass der Angeklagte den Unfall absichtlich herbeigeführt hat, ist möglich und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
9
b) Die Annahme des Landgerichts, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat weder aufgehoben noch erheblich vermindert war, ist ebenfalls hinreichend belegt. Entgegen der Auffassung der Revision weisen die Urteilsausführungen auch insoweit keinen Erörterungsmangel auf. Das Landgericht hat sich – allerdings im Rahmen seiner Ausführungen zur inneren Tatseite – mit der Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe, soweit sie nach den hier gegebenen Umständen in Betracht zu ziehen waren, ausführlich auseinan- dergesetzt und im einzelnen dargelegt, dass eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, eine affektive Störung, eine Persönlichkeitsstörung ebenso wie eine durch den „Ärgeraffekt“ und die alkoholische Beeinträchtigung ausgelöste tiefgreifende Bewusstseinsstörung ausgeschlossen werden können.
10
c) Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts weist, auch soweit sie den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen dreifachen Mordes betrifft, keinen Rechtsfehler auf.
11
aa) Zutreffend hat das Landgericht das Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln bejaht. Dieses Mordmerkmal kann auch dann erfüllt sein, wenn – wie hier – ein Tötungsmittel eingesetzt wird, das seiner Natur nach nicht gemeingefährlich ist, sofern das Mittel in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil der Täter die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (vgl. BGH NStZ 2006, 167, 168 m.N.). Diese Anforderungen sind nach den Feststellungen erfüllt.
12
Mit seiner Fahrweise hatte der Angeklagte die sechs Insassen des PKW, mit dem das von ihm geführte Fahrzeug zusammenstieß, aber auch die Insassen weiterer entgegenkommender Kraftfahrzeuge gefährdet. Der Fahrer des PKW, der zum Überholen angesetzt hatte, konnte nur durch eine Vollbremsung einen Zusammenstoß mit den vor ihm kollidierenden Fahrzeugen vermeiden und erlitt dabei leichte Verletzungen. Welche und wie viele Personen durch das vom Angeklagten mit einer Geschwindigkeit von mindestens 117 km/h in den Gegenverkehr gelenkte Fahrzeug gefährdet, verletzt und getötet werden konnten , war für den Angeklagten nicht beherrschbar. Dieser hatte durch die für die entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer unberechenbare Fahrt „in besonderer Rücksichtslosigkeit“ eine Gefahr für eine unbestimmte Vielzahl von Perso- nen geschaffen. Er hatte es nicht in der Hand, wie viele Menschen als Repräsentanten der Allgemeinheit in den von ihm geschaffenen Gefahrenbereich geraten und durch sein Verhalten gefährdet werden konnten (vgl. BGH aaO).
13
bb) Auch das Mordmerkmal der Heimtücke ist rechtsfehlerfrei belegt.
14
Dass der Angeklagte unmittelbar vor der Kollision die Scheinwerfer einschaltete , steht der Annahme der Arg- und Wehrlosigkeit der Insassen des ihm entgegenkommenden PKW nicht entgegen, denn hinsichtlich der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ist auf den Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs abzustellen (vgl. BGHSt 19, 321, 322; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3). Der Angeklagte hatte zur Ausführung seines mit bedingtem Tötungsvorsatz geführten Angriffs aber bereits mit dem gezielten Zufahren mit seinem unbeleuchteten PKW auf das entgegenkommende Fahrzeug angesetzt. Die zu diesem Zeitpunkt gegebene Arg- und Wehrlosigkeit der Fahrzeuginsassen bestand auch nach dem Erkennen der Gefahrensituation fort, denn die danach bis zur Kollision verbliebene Zeitspanne ließ, auch für den Führer des PKW, keine Möglichkeit, dem Angriff auszuweichen (vgl. BGH NStZ 2006, 167, 168 m.N.). Nach den Feststellungen war dem Anklagten bewusst, das die Insassen des entgegenkommenden PKW nicht mit Gegenverkehr rechneten und der Führer des Fahrzeugs keine Möglichkeit haben würde, den Unfall zu vermeiden.
15
Entgegen der Auffassung der Revision hält auch die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte zur Durchführung der Tat die sich aus der Arglosigkeit der Tatopfer und deren sich daraus ergebende Wehrlosigkeit ausgenutzt hat, rechtlicher Nachprüfung stand.
16
Das für die Annahme der Heimtücke erforderliche Ausnutzungsbewusstsein setzt voraus, dass der Täter die äußeren Umstände der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers wahrgenommen und sie bewusst zur Tatbegehung instrumentalisiert hat (st. Rspr., vgl. die Zusammenfassung bei Schneider in MünchKomm StGB § 211 Rdn. 140 m.N.). Dabei kann die Spontaneität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte und dem psychischen Zustand des Täters ein Beweisanzeichen dafür sein, dass ihm das Ausnutzungsbewusstsein fehlt (vgl. BGH NJW 1983, 2456; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 26). Andererseits hindert nicht jede affektive Erregung oder heftige Gemütsbewegung einen Täter daran, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat zu erkennen (vgl. BGH NStZ 2006, 167, 168 m.N.). Wird das Ausnutzungsbewusstsein bejaht, bedarf es allerdings besonders dann, wenn der Täter durch die Tat zugleich seinem eigenen Leben ein Ende setzen will, einer Darlegung der Erwägungen, die das Gericht zu der Annahme des Ausnutzungsbewusstseins geführt haben, weil in einem derartigen Fall in der Regel die Möglichkeit nicht fern liegen wird, dass der Täter sich der Bedeutung der von ihm erkannten Arg- und Wehrlosigkeit für die Ausführung der Tat nicht bewusst gewesen ist (vgl. BGH GA 1979, 337, 338). Hier bedurfte es einer ausdrücklichen Erörterung dieser Möglichkeit jedoch nicht.
17
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, musste der Angeklagte , um den Unfall, wie beabsichtigt, herbeizuführen, die Insassen, insbesondere den Führer des entgegenkommenden Fahrzeugs überraschen, und fuhr deshalb ohne Licht. Die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit der Insassen des entgegenkommenden Fahrzeugs war hier unverzichtbarer Teil des Tatplans.

III.


18
Revision der Staatsanwaltschaft:
19
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat auch keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten aufgedeckt.
20
1. Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte von dem dreifach versuchten Mord zum Nachteil der Fahrzeuginsassen, die überlebt haben, mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist, indem er kurz vor der Kollision das Licht an seinem Fahrzeug einschaltete, hält rechtlicher Nachprüfung stand.
21
Soweit es die Mordversuche betrifft, sind die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts gemäß § 24 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB erfüllt, denn der Angeklagte hat nach den rechtsfehlerfrei in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo (vgl. dazu BGH VRS 61, 262, 263) getroffenen Feststellungen freiwillig die Vollendung der Tat verhindert. Mit dem Einschalten der Scheinwerfer ermöglichte der Angeklagte dem Führer des entgegenkommenden Fahrzeugs , einen Frontalzusammenstoß zu vermeiden, so dass die Fahrzeuge nur überlappend im Beifahrerbereich kollidierten. Die Annahme des Landgerichts, dass dieses Verhalten des Angeklagten zumindest mitursächlich dafür war, dass die Personen, die jeweils auf der Fahrerseite gesessen hatten, keine tödlichen Verletzungen erlitten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass der Täter – wie hier – eine neue Kausalreihe in Gang setzt, die für die Nichtvollendung der Tat mindestens mitursächlich ist, reicht aus (vgl. BGH aaO; BGHSt 33, 295, 301, jew. m.w.N.). Ein gemäß § 24 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB strafbefreiender Rücktritt setzt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht voraus, dass der Täter, der die Vollendung der Tat erfolgreich verhin- dert und dies – wovon das Landgericht zutreffend zu Gunsten des Angeklagten ausgegangen ist – auch anstrebt, unter mehreren Möglichkeiten der Erfolgsverhinderung die sicherste oder „optimale“ gewählt hat (vgl. BGHSt 48, 147 m.N.). Der Annahme der Freiwilligkeit des Rücktritts steht nicht entgegen, dass der Angeklagte zunächst mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Maßgeblich ist, dass er beim Einschalten der Scheinwerfer – nicht ausschließbar (UA 33/34) – davon ausging, dass der Unfall dadurch noch vermieden werden konnte (vgl. BGH VRS 61, 262, 263), mithin den für möglich gehaltenen Todeserfolg nicht mehr billigte.
22
2. Auch die Bemessung der gemäß § 17 Abs. 2 JGG wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe weist keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler auf. Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dabei nicht in erster Linie auf das Gewicht des Tatunrechts abgestellt hat, denn auch bei einer wegen der Schwere der Schuld zu verhängenden Jugendstrafe ist deren Höhe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten zu bemessen (vgl. nur BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 10 m.N.).
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann