Landgericht Traunstein Endurteil, 23. Nov. 2018 - 6 O 1194/18

bei uns veröffentlicht am23.11.2018

Gericht

Landgericht Traunstein

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 8400,- nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 28.05.2018 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKW Skoda Oktavia, 2,0 TDI, mit der FIN.: ... nebst Fahrzeugpapieren und 2 Fahrzeugschlüsseln.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug mit der Rücknahme des Fahrzeugs Skoda Oktavia, 2,0 TDI, mit der FIN. ... befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die außergerichtlich entstandenen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 808,13 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.05.2018 zu bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 80 %, die Klägerin 20 %.

6. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist es vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 11.533,92 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klagepartei begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus dem sog. „VW-Abgasskandal“.

Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter der Nr. HRB100484 eingetragen. Sie ist Automobilhersteller. Die Klagepartei erwarb am 14.05.2012 bei der ... (in Folge: „Verkäufer“) das im Tenor bezeichnete Fahrzeug. Der Bruttokaufpreis betrug 20.000 € und die Fahrleistung lag bei 19.003 km. Das Fahrzeug verfügte über eine EG-Typengenehmigung für die Emissionsklasse EU5. Zur Erlangung dieser Typengenehmigung müssen die Fahrzeuge bestimmte Emissionsgrenzwerte einhalten, die unter Laborbedingungen gemessen werden. Der im klägerischen Fahrzeug verbaute Dieselmotor des Typs EA189 Eu5, der von der Beklagten entwickelt wurde, und in Fahrzeugen aus anderen Marken des Konzerns der Beklagten Verwendung findet, ist mit einer Software ausgestattet, welche die Abgasrückführung steuert (in Folge: „AGRS“). Das AGRS erkennt, wenn das Fahrzeug den Testlauf für das Typengenehmigungsverfahren den sog. neuen europäischen Fahrzyklus (in Folge: „NEFZ“) durchläuft. Im NEFZ ist das AGRS im Modus 1 aktiv, welcher zu einer höheren Abgasrückführungsrate führt. Im Straßenverkehr ist beim AGRS der Modus 0 aktiv, durch den die Abgasrückführung dauerhaft nur in einem geringeren Maß stattfindet. Das Kraftfahrt-Bundesamt (in Folge: „KBA“) hat mit Bescheid vom 15.10.2015 die Beklagte verpflichtet, bei allen betroffenen Fahrzeugen mit dem Aggregat EA 189 EU5 „die unzulässige Abschalteinrichtung“ zu entfernen. Die Beklagte hat zwischenzeitlich selbst und über entsprechende Autohäuser ein Softwareupdate angeboten, das die Klägerin nicht hat aufspielen lassen, weil sie nachteilige Folgen befürchtet. Die Klagepartei hat mit Schreiben vom 24.01.2018 (Anlage K 27) Schadensersatzansprüche geltend gemacht, und die Beklagte aufgefordert, diese innerhalb eines Monats anzuerkennen. Hierauf erfolgte keine Reaktion.

Die Klageseite trägt vor, sie hätte den Kauf bei Kenntnis der Sachlage nicht getätigt. Die von der Beklagten verbaute Software sei nicht gesetzeskonform. Sie habe deshalb jedenfalls mit Problemen im Fall der Entdeckung durch das KBA rechnen müssen.

Sie ist der Rechtsansicht, mit der Software werde gegen Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur und Wartungsinformationen für Fahrzeuge verstoßen. Bei verständiger Auslegung handele es sich bei der Programmierung um eine Abschalteinrichtung, dies unabhängig davon, ob lediglich auf innermotorische Vorgänge oder direkt auf das Emissionskontrollsystem eingewirkt würde. Das Verhalten der Beklagten erfülle den Tatbestand des § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB. Im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 31 BGB träfe die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, da die Klageseite keinen Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge habe. Dieser Darlegungslast sei die Beklagte bisher nicht nachgekommen. Im Übrigen sei es naheliegend, dass die millionenfache Verwendung der Software nicht ohne Wissen des Vorstands erfolgen könnte. Es sei auch von ein vorsätzliches Handeln zu bejahen, da mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon ausgegangen werden müsse, dass den Organen der Beklagten völlig klar gewesen sei, dass die Abgaswerte nicht den einschlägigen Vorschriften entsprächen und somit die Kunden der Beklagten wirtschaftlich nachteilige Kaufverträge abschlössen. Dies würde auch ein gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten darstellen. Die Täuschung durch die Beklagte diene dem Zweck zur Kostensenkung die teure Lösung der Abgasreinigung zu vermeiden und Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Schon das Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung der Kunden gäbe dem Handeln der Beklagten das Gepräge der Sittenwidrigkeit. Darüber hinaus sei auch der Tatbestand der §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 BGB erfüllt. Die Beklagte habe über die Gesetzeskonformität des Fahrzeugs getäuscht. Zudem habe sie durch die Angaben der Schadstoffwerte in der Prospektwerbung getäuscht. Die Klagepartei habe auf die Richtigkeit dieser Umstände vertraut. Sie habe im Vertrauen darauf, durch den Abschluss des Kaufvertrages über ihr Vermögen verfügt und einen Schaden erlitten, da sie bei Kenntnis der Sachlage den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte. Der erlittene Schaden stelle auch einen stoffgleichen Vermögensnachteil zu dem der Beklagten erwachsenen Vorteil dar. Es würde ausreichen, dass die Beklagte einem Dritten einen Vorteil verschaffen wollte.

Die Klagepartei beantragt zulezt:

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 14. Mai 2012 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Skoda vom Typ Octavia 2.0 TDI Combi mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft sowie Zahlung eines Nutzungsersatzes, dessen Höhe gemäß § 287 ZPO in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, derzeit jedoch maximal 9.466,08 € betragen soll.

    1.hilfsweise

  • 2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs der Marke Skoda vom Typ Octavia 2.0 TDI Combi mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... mit der manipulierten Motorsoftware durch die Beklagte resultieren.

  • 3.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.

  • 4.Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und sie von weiteren 689,25 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, das Fahrzeug verfüge über eine wirksame EG-Typengenehmigung und über eine wirksame Betriebserlaubnis. Die Tatsache, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug mit der beschriebenen Software ausgestattet sei, ändere am Bestand der EG-Typengenehmigung nichts. Das Fahrzeug entspräche unter Laborbedingungen den Anforderungen, die im Typengenehmigungsverfahren für Laborbedingungen gestellt würden. Der Normgeber habe bewusst auf eine Prüfung im praktischen Fahrbetrieb verzichtet. Die Software-Programmierung stelle auch keine gesetzeswidrige Abschaltvorrichtung dar. Die Software sei weder Bestandteil des Emissionskontrollsystems noch wirke sie im realen Fahrbetrieb auf dieses ein. Sie sei vielmehr als innermotorische Maßnahme vorgelagert und beträfe ausschließlich die Abgasrückführung. Durch das Software-Update drohe der klagenden Seite kein Entzug der Zulassung.

Die Beklagtenseite ist der Rechtsansicht, dass es bei § 826 BGB bereits an der die Klagepartei betreffenden Handlung der Beklagten fehle. Es läge auch kein sittenwidriges Verhalten vor. Dafür sei nicht ausreichend, dass das Verhalten gegen ein Gesetz verstößt, sondern es müsse eine besondere Verwerflichkeit des Handelns gegenüber der Klagepartei hinzu kommen. Etwaige bestrittene Verstöße gegen die VO (EG) Nr. 715/2007 oder falsche Angaben nach der Pkw-EnVKV würden kein sittenwidriges Verhalten gegenüber der Klagepartei begründen. Der Klageseite sei auch kein Schaden entstanden. Es fehle auch am Schädigungsvorsatz und an der Kausalität. Auch für einen Betrugstatbestand (§ 263 StGB) fehle es an der Täuschung. Darüber hinaus liege kein täuschungsbedingter Irrtum vor. Ebenso wenig sei von einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung auszugehen. Auch ein Vermögensschaden sei nicht gegeben. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands fehle es an einer konkreten Darlegung durch die Klagepartei, dass die Beklagte in der Absicht gehandelt habe, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Auch ein innerbetriebliches Organisationsverschulden läge nicht vor. Auch eine Haftung aus § 311 Abs. 2 BGB träfe die Beklagte nicht. Weder habe eine Aufklärungspflicht bestanden noch nehme sie besonderes Vertrauen in Anspruch. Die Grundsätze der Prospekthaftung könnten nicht herangezogen werden, schon deshalb nicht weil die Beklagte für das Fahrzeug gar keine Prospekte herausgegeben habe. Die EG-Übereinstimmungsbescheinigung sei nicht fehlerhaft. Sie bescheinige, dass das individuelle Fahrzeug mit dem genehmigten Fahrzeugtyp übereinstimme. Dies sei der Fall, da die Software auch im genehmigten Fahrzeug verbaut gewesen sei. Die Feststellungen des KBA über die unzulässige Abschalteinrichtung würden keine Bindungswirkung entfalten und im Übrigen sei die Formulierung nicht in den Tenor aufgenommen.

Das Gericht verhandelte in öffentlicher Sitzung am 25.10.2018. In diesem Termin wurde die Klägerin persönlich angehört.

In Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf dien gesamten Akteninhalt insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze jeweils nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des durchgeführten Termins zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich und vollumfänglich Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage erweist sich in tenoriertem Umfang als begründet.

I.

Der Klagepartei steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gem. den §§ 280 Abs. 1 S. 1, 311 Abs. 3, 249 Abs. 2 S. 1, 251 Abs. 1 BGB zu.

1. Zwischen den Parteien besteht ein Schuldverhältnis i.S.d. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Beklagte selbst ist nicht Vertragspartnerin der Klagepartei in Bezug auf den Kaufvertrag geworden. Unabhängig davon, ob vorliegend die vom BGH entwickelten Grundsätze der Haftung für Anlageprospekte im engeren Sinne anwendbar sind (so LG Traunstein, Urteil vom 27.06.2018 - 5 O 2425/17), liegen die Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 S. 1-2 BGB - wobei § 311 Abs. 3 S. 2 BGB nicht abschließend formuliert ist („insbesondere“) - durch Inanspruchnahme eines besonderen Vertrauens, das die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat, und des nicht unerheblichen eigenen Interesses der Beklagtenseite vor.

Hierfür ist erforderlich, dass der sonstige am Vertrag nicht selbst beteiligte Dritte dem anderen Teil eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts oder für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärungen, die für den Willensentschluss des anderen Teils bedeutsam gewesen sind, geboten oder in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt hat, er werde persönlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts selbst dann gewährleisten, wenn der andere Teil dem Geschäftsherrn nicht oder nur wenig vertraut oder sein Verhandlungsvertrauen sich als nicht gerechtfertigt erweist (BGH, Urteil vom 29.01.1997 - VIII ZR 356/95: Eigenhaftung eines Kraftfahrzeughändlers, der nach dem Verkauf eines Fahrzeuges durch einen Angestellten unter Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens maßgeblichen Einfluss auf den Weiterverkauf des betreffenden Fahrzeuges nimmt; BGH, Urteil vom 17.06.1991 - II ZR 171/90; MüKoBGB/Emmerich BGB § 311 Rn. 173). Keine notwendige Voraussetzung der Eigenhaftung ist dabei das Vorliegen einer Vertretungsmacht des Dritten (MüKoBGB/Emmerich BGB § 311 Rn. 174).

Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin im konkreten Einzelfall in die Beklagte als einen der größten deutschen Automobilhersteller besonderes Vertrauen setzte, dass sämtliche Gesetze und Vorschriften durch diese eingehalten werden. So gab die Klägerin in ihrer Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.10.2018 lebensnah und nachvollziehbar folgendes an:

Ich habe mir damals den Skoda gekauft, weil der Passat für mich zu teuer war. Beim Skoda ist eigentlich alles VW. Ich habe VW als Hersteller betrachtet. Mit dem VW-Konzern habe ich mich im Einzelnen nicht befasst.

Wenn man unter die Kühlerhaube schaut, ist überall VW drauf. Zwar ist es so, dass auf der Kühlerhaube das Skodazeichen ist und auch am Lenkrad. Wenn man sich die einzelnen Teile anschaut, dann merkt man, dass das alles von VW kommt. Auf der Motorabdeckung ist vielleicht noch das Skodazeichen. Wenn man die abnimmt, dann sieht man, dass das alles VW-Teile sind.

Ich habe mir den Skoda damals gekauft, weil er mir gut gefallen hat. Ich wollte auch ein umweltfreundliches Auto haben. Ich wollte ein Auto zu einem guten Preis, sodass ich mich für den Skoda entschieden habe. Wie gesagt, der Passat war mir zu teuer. Ich bin davon ausgegangen, dass der Diesel auch umweltbewusst ¡st. Das ergab sich aus den angegebenen Werten. Ich fahre verhältnismäßig viel, sodass das Auto für mich auch wirtschaftlich ist.

Wie gesagt, gehe ich davon aus, dass der Passat nahezu das gleiche Auto ist, allerdings viel teurer. Hier zahlt man halt die Marke VW mit.

Mein Vater ist auch immer schon VW gefahren. Er hat selbst einen Diesel und war immer damit zufrieden. Auf seinen aktuellen Diesel hat er über 500.000 KM drauf gefahren.

Ich habe immer darauf vertraut, dass VW auch gute Autos baut. Das macht BMW zwar auch, aber die sind noch teurer. Ich habe auf die Marke VW schon vertraut.

Ich selbst habe mit dem Auto noch keine Probleme, weil ich das Softwareupdate nicht drauf gespielt habe. Allerdings hat eine Freundin von mir einen VW Golf mit demselben Motor und die klagt jetzt über Leistungsverlust und Probleme mit dem Fahrzeug. Ich fand es allgemein unfair, dass man hier mit Werten geworben hat, die man nicht eingehalten hat. Auch der Umgang mit der Affäre regt mich auf. Man hätte sich hier nicht so verhalten dürfen. Ich bin von der Marke VW durchaus enttäuscht.

Mit dem Auto selbst bin ich, wie gesagt, nach wie vor eigentlich zufrieden. Ich habe mich allerdings bisher geweigert das Software-Update drauf spielen zu lassen. Ich komme allerdings auf Dauer nicht daran vorbei. Ich habe schon wieder ein Schreiben bekommen, dass ich das Update machen muss.

Ich fürchte, dass das Auto dann nicht mehr so gut läuft wie jetzt und auch mehr verbraucht. Ich glaube auch, dass ich dann viel mehr Probleme mit Werkstattbesuchen habe, weil irgendwelche Ventile verstopfen und so. Wie gesagt, ich habe Sorge, dass das Fahrzeug nicht mehr so rund läuft wie jetzt.

Hätte ich das Ganze damals beim Kauf gewusst, hätte ich mir sicher kein Auto mit dem betroffenen Dieselmotor gekauft. Ich denke, dass ich mir dasselbe Auto als Benzin-Fahrzeug gekauft hätte.

Auf Frage des Gerichts:

Derzeit habe ich auf dem Fahrzeug 163.950 KM drauf.

Die Klägerin zeigt ihr Mobiltelefon mit einem Foto auf dem sich der Kilometerstand von 163.954 KM ergibt. Darunter eine Ausgabe des Neuöttinger Anzeigers vom 25.10.2018. Dies wird in Augenschein genommen.

Auf Frage der Beklagtenvertreterin:

Wenn ich umweltfreundlich sage, meine ich, dass durch das Fahrzeug weniger Schadstoffe in die Umwelt gelangen als durch einen vergleichbaren Benziner. Das meinte ich mit umweltfreundlich.

Auf nochmalige Frage der Beklagtenvertreterin:

Ich habe mich hier an den Energieklassen, die jeweils ausgewiesen werden, orientiert. Ich weiß im Einzelnen nicht welche Schadstoffarten die jeweiligen Fahrzeugtypen und Motorarten ausstoßen. Damit habe ich mich nicht so beschäftigt.

Auf nochmalige Nachfrage des Gerichts:

Ich bin auch davon ausgegangen, dass Dieselfahrzeuge einfach länger halten. Man kann sie länger fahren, sodass weniger Neufahrzeuge herzustellen sind. Die gesamte Energiebilanz ist hier positiv.

Auf Vorhalt der Beklagtenvertreterin es habe keine Prospekte von der Beklagten gegeben, die das hier gegenständliche Fahrzeug bewerben:

Ich wäre überhaupt nicht auf die Idee gekommen hier Skoda zu verklagen. Ich gehe davon aus, dass das alles unter dem VW-Dach stattfindet und deshalb VW auch für mich der Ansprechpartner ist. Es heißt ja auch immer, es sei dasselbe Band nur in Tschechien.

Fakt ist, dass bei dem Fahrzeug, wenn man es hoch hebt, überall unten VW-Zeichen drauf sind. Ich bastle selber ein wenig am Auto herum und kann das so auch bestätigen.

Die Beklagtenvertreterin will nochmal klargestellt wissen, dass die Übereinstimmungsbescheinigung nicht von VW ausgestellt wurde, sondern von der Firma Skoda.

Diesen nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der Klägerin folgt das Gericht. Hieraus ergibt sich ein besonderes Vertrauen der Klägerin das von der Beklagten enttäuscht wurde. Hierbei ist es unbeachtlich, dass die Klägerin ein PKW der Marke Skoda erworben hat. Der gegenständliche Motor E 189 wurde von der Beklagten entwickelt, und wird in den Fahrzeugen der Konzernmarken der Beklagten verbaut. Wie die Klägerin überzeugend angab, war ihr dies bekannt. Ihr Vertrauen in die den geltenden Normen entsprechende Entwicklung des Motors richtete sich auf die Beklagte. Dieses Vertrauen wurde enttäuscht. Insoweit besteht nach Ansicht des Gerichts kein Unterschied zwischen Fahrzeugen der Marke VW und Fahrzeugen von Konzernmarken, in denen Motoren des Typs E 189 verbaut sind.

Vor allem im hier streitgegenständlichen hochtechnisierten und verrechtlichten Bereich der Abgasreinigung ist der Endkunde aufgrund des zweifellos überlegenen Wissens des Herstellers darauf angewiesen, sich auf dessen Leistungen verlassen zu können. Der Händler, schon gar der Gebrauchtwagenhändler, ist für gewöhnlich an diesen internen Vorgängen gerade nicht beteiligt. Dementsprechend wurde für das Fahrzeug der Klageseite durch einen Mitarbeiter der Konzernmarke Skoda eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt. Hierdurch übernimmt sie eine persönlich ausgehende Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärungen. Dies ergibt sich aus den Zielen in Anhang IX zur Richtlinie 2007/46/EG in der Fassung durch die Verordnung (EG) Nr. 385/2009. Die Übereinstimmungsbescheinigung stellt aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 eine dem Käufer des Fahrzeugs ausgehändigte Versicherung dar, dass das von ihm gebaute Fahrzeug mit den in der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmt. Daher kommt es nicht lediglich auf die formale Gültigkeit der Typengenehmigung an. Ebenso wenig greift nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift die Ansicht, dass eine Übereinstimmung mit sämtlichen Rechtsakten nicht erforderlich wäre. Dass die Firma Skoda zur Ausstellung der Bescheinigung verpflichtet ist, ändert nichts an den vertrauensbegründenden Umständen. Es handelt sich ausweislich der Formulierung um eine persönliche - wie inzwischen allgemein bekannt sogar mit persönlicher Namenszeichnung eines Mitarbeiters des Herstellers ausgestellte - Zusicherung des Herstellers an den Autokäufer. Der französische Wortlaut in den Zielen in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 „Le certificat de conformité une déclaration délivrée par le constructeur du véhicule à l'acheteur en vue de garantir à [...]“ bringt dies noch deutlicher zum Ausdruck. Die Übereinstimmungsbescheinigung dient daher gerade nicht nur dazu, die problemlose Zulassung des jeweiligen Fahrzeugs zu gewährleisten.

Darüber hinaus kommt der Beklagten aufgrund ihrer Stellung als einen der größten deutschen Automobilhersteller am Vertragsschluss aufgrund des umworbenen Automobilmassenmarkts ein erhebliches Eigeninteresse am Verkauf zu. Auch wenn dies möglicherweise nicht derart unmittelbar und wirtschaftlich ist, um eine Sachwalterhaftung zu begründen - dazu müsste die Beklagte wirtschaftlich gesehen die eigentliche Partei des Vertrages bilden (MüKoBGB/Emmerich BGB § 311 Rn. 175) - ist zumindest in Rahmen einer Zusammenschau mit den oben genannten Aspekten ein unbenannter Fall von § 311 Abs. 3 S. 1 BGB anzunehmen.

2. Es ist auch eine Pflichtverletzung der Beklagten zu bejahen.

Ein Teil der Rechtsprechung nimmt bereits aufgrund des Inhalts des Rückrufbescheids des KBA vom 15.10.2015 an, dass es sich bei der verbauten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S. von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 handelt und damit eine Übereinstimmung mit den europäischen Rechtsakten nicht gegeben ist. Das LG Braunschweig führt in seinem Urteil vom 17.01.2018 - 3 O 3447/16 hierzu beispielsweise Folgendes aus:

„[...] Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, sind Verwaltungsakte in den Grenzen ihrer Bestandskraft für andere Gerichte und Behörden bindend (vgl. hierzu und zum Folgenden: BGH NJW-RR 2007, 398, 399 m.w.N.). Gerichte haben Verwaltungsakte deshalb, auch wenn sie fehlerhaft sein sollten, grundsätzlich zu beachten, solange sie nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein zuständiges Gericht aufgehoben worden sind. Sie haben die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung oder Feststellung unbesehen, d.h. ohne eigene Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, zu Grunde zu legen. Durch den bestandskräftigen Rückrufbescheid des KBA vom 15.10.2015 und dessen Freigabebestätigung vom 01.06.2016 ist in diesem Sinne bindend festgestellt bzw. geregelt, - dass es sich bei der in den betreffenden Fahrzeugen verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S. von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 handelt. [...]“

Unabhängig von der tatsächlichen und rechtlichen Vereinbarkeit der bei Auslieferung vorhandenen Software mit den Vorgaben von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist eine Pflichtverletzung i.S.d. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB im Verstoß gegen eine entsprechende Hinweis- und Aufklärungspflicht der Beklagten als Hersteller gegenüber der Klageseite als Endkunden zu sehen. So mag in einiger Zeit eine umfassende rechtliche und technische Prüfung möglicherweise zu einer mit den europäischen Rechtsgrundlagen vereinbaren „innermotorische Maßnahme“ führen, jedoch bestand aufgrund der Arbeitsweise der Software und dem Sinn und Zweck der Regelungen zum Abgasausstoß die nicht fernliegende Gefahr behördlichen Einschreitens. So wurden geltende Vorschriften offensichtlich ohne vorherige Offenlegung bei den zuständigen Behörden durch entsprechende Schritte in gewisser Weise interpretiert. Dass die Beklagtenseite nach Bekanntwerden dieser Thematik behördliche Maßnahmen mit empfindlichen Folgen akzeptiert hat, zeigt nach Auffassung des Gerichts gerade auf, dass auch andere Interpretationsmöglichkeiten als vertretbar anzusehen sind. Auf die damit verbundenen Gefahren, die bis hin zu einem Entzug der Betriebserlaubnis führen können, musste die Beklagtenseite aufgrund der sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergebenden Rücksichtnahme- und Schutzpflichten (vgl. hierzu allgemein MüKoBGB/Bachmann, BGB, § 241 Rn. 46 ff. und BeckOGK/Herresthal BGB § 311 Rn. 391-398 m.w.N.) rechtzeitig hinweisen, was unstreitig nicht geschehen ist. Dies gilt umso mehr, als der Kauf eines Fahrzeuges für eine Vielzahl von Personen eine nicht unerhebliche Investition darstellt. Aufgrund des unzweifelhaft vorhandenen Wissensvorsprungs des Herstellers in Bezug auf Fragen der Zulassung und der Abgasvorschriften gegenüber einem Endkunden, erscheint es im konkreten Vertragsgefüge nicht gangbar, das Risiko einer solchen Einschätzung der Klageseite aufzubürden. Eine Übernahme wäre nur dann möglich, wenn der Endkunde entsprechend umfassend aufgeklärt worden wäre und er das Risiko bewusst übernommen hätte, was hier gerade nicht der Fall war. Die Erholung des insoweit von den Parteien angebotenen Sachverständigengutachtens bedurfte es damit nicht.

3. Das nach den §§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB, 292 S. 1 ZPO vermutete Vertretenmüssen wurde seitens der Beklagten nicht hinreichend widerlegt. Dabei hat sie sich das Verhalten ihrer Mitarbeiter über § 278 S. 1 BGB zurechnen zu lassen, wobei nach § 276 Abs. 2 BGB eine einfache Fahrlässigkeit ausreichend ist. Auf die Kenntnis von Organen i.S.d. § 31 BGB kommt es gerade nicht an (vgl. Palandt, BGB, 76. Auflage 2017, § 311 Rn. 28; LG Traunstein, Urteil vom 27.06.2018 - 5 O 2425/17).

4. Die Klagepartei hat durch den Abschluss des Kaufvertrags einen Schaden i.S.d. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB erlitten.

Das Gericht schließt sich zum Schadensbegriff den Ausführungen des BGH in seinem Urteil vom 26.09.1997 - V ZR 29/96 an:

„Ist - was zwischen den Parteien streitig ist - der Kaufgegenstand den Kaufpreis wert, so kann ein Vermögensschaden schon darin liegen, daß der von dem schuldhaften Pflichtverstoß Betroffene in seinen konkreten Vermögensdispositionen beeinträchtigt ist. Der Schadensersatzanspruch dient dazu, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen; der Schadensbegriff ist mithin im Ansatz subjektbezogen (vgl. Lange, a.a.O., § 1 III 2; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl. vor § 249 Rdn. 20 ff.). Wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluß eines Vertrages gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, daß die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (vgl. Hagen, Die Drittschadensliquidation im Wandel der Rechtsdogmatik, S. 165; Lange, a.a.O., § 1 III 2; Staudinger/Medicus, BGB, 12. Aufl., § 249 Rdn. 9; in dieser Richtung z.B. BGH, Urt. v. 12.10.1993 - X ZR 65/92, NJW 1994, 663/664).

Insoweit besteht eine Vergleichbarkeit zur strafrechtlichen Bewertung solcher Konstellationen im Rahmen des Betrugstatbestandes (vgl. nur BGHSt 16, 321/325 ff.). Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, daß die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern daß auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluß als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht.“

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klagepartei gab für das Gericht überzeugend an, dass sie bei Kenntnis, dass das Fahrzeug möglicherweise von einer abgasrechtlichen Problematik betroffen sein wird, den streitgegenständlichen Kaufvertrag nicht geschlossen hätte. Für die Argumentation der Beklagten - es sei für den Autokäufer nicht entscheidend, ob ein Fahrzeug speziell für den NEFZ mit einer Software ausgerüstet ist, um die nur in diesem Rahmen vorgegeben Bedingungen zu erfüllen - spricht kein allgemeiner Erfahrungsgrundsatz. Darüber hinaus ist nicht lediglich dieser eine Umstand, sondern es sind sämtliche Umstände, die daraus folgen, zu berücksichtigen. Damit ist auch miteinzubeziehen, dass das KBA eine Nachbesserung verlangt, um die Zulassung nicht zu entziehen und der Umstand, dass die erforderliche Nachbesserung in der breiten Öffentlichkeit sehr umstritten ist. In einer solchen Konstellation ist es gerade nicht lediglich subjektiv willkürlich i.S.d. zitierten Rechtsprechung, den geschlossenen Vertrag als Schaden und hinsichtlich der konkreten Vermögensinteressen als nachteilig anzusehen.

5. Im Hinblick auf den sich aus den §§ 249 Abs. 2 S. 1, 251 Abs. 1 BGB ergebenden haftungsausfüllenden Tatbestand ist unter Berücksichtigung der Schätzungsbefugnis nach § 287 Abs. 1 ZPO folgendes auszuführen:

Die Klagepartei hat im Rahmen des negativen Interesses den Anspruch, so gestellt zu werden, als wäre nach einer entsprechenden Aufklärung durch die Beklagte der Kaufvertrag nicht geschlossen worden (Palandt, BGB, 76. Auflage 2017, § 311 Rn. 55). Dies führt zur Rückzahlung des von ihr gezahlten Kaufpreises Zug-um-Zug (§§ 320 Abs. 1, 273 Abs. 1 BGB) gegen Übertragung des Eigentums am streitgegenständlichen Pkw (§ 255 BGB analog).

Im Rahmen des Vorteilsausgleichs muss sich die Klageseite allerdings die von ihr gezogenen Nutzungen anrechnen lassen, da es sich nicht um eine Rückabwicklung des Kaufvertrags handelt (vgl. LG Traunstein, Urteil vom 27.06.2018 - 5 O 2425/17). Das Fahrzeug hatte beim Kauf eine Gesamtlaufleistung von 19.000 km und kostete 20.000 €. Im Zeitpunkt der hierfür maßgeblichen letzten mündlichen Verhandlung hatte es einen Kilometerstand von ca. 164.000 km. Insoweit hat das Gericht keine Anhaltspunkte, an den Angaben der Klageseite zu zweifeln.

Unter Berücksichtigung des Kaufpreises, den gefahrenen Kilometern und einer bei Dieselfahrzeugen zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 250.000 km ergibt sich unter Verwendung der Formel „Bruttokaufpreis × gefahrene km, geteilt durch Restlaufleistung bei Übernahme“ eine Nutzungsentschädigung von 11.600 €. Vom Kaufpreis von 20.000,- € abgezogen ergibt sich eine Forderung des Klägers i.H.v. 8.400,- €.

Der hieraus folgende Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291 S. 1 und 2, 288 Abs. 1 BGB ab Rechtshängigkeit. Weitergehende Zinsen aus §§ 849, 261 BGB waren nicht zuzusprechen. Der Anspruch besteht nicht wegen Entziehung oder wegen Beschädigung einer Sache.

Über den gestellten Hilfsantrag war nicht zu entscheiden, da die Klägerin im Hauptantrag überwiegend obsiegt.

II.

Der Feststellungsantrag ist zulässig; das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich aus dem schutzwürdigen Interesse in Hinblick auf die §§ 756, 765 ZPO (Saenger, ZPO, 7. Auflage 2017, § 256 Rn. 8). Die Beklagte befindet sich in Annahmeverzug gem. § 293 BGB. Das Schreiben vom 24.01.2018 (Anlage K 27) enthält ein wörtliches Angebot. Ein tatsächliches war gem. § 295 BGB nicht erforderlich.

III.

Die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten wurden als adäquat verursachte Rechtsverfolgungskosten gem. den §§ 249 Abs. 2 S. 1, 251 Abs. 1 BGB zugesprochen. Dabei ist die angesetzte Geschäftsgebühr gem. VV-RVG Nr. 2300 von 1,3, die Pauschale gem. VV-RVG Nr. 7002 sowie Umsatzsteuer gem. VV-RVG Nr. 7008 als angemessen anzusehen. Bei den Klägerischen Ausführungen werden überwiegend in vielen Verfahren verwandte Bausteine benutzt. Eine besondere Schwierigkeit, die die Ansetzung einer höheren Gebühr rechtfertigen könnte, sieht das Gericht nicht. Insoweit waren, wie beantragt, Prozesszinsen nach den §§ 291 S. 1 und 2, 288 Abs. 1 BGB begründet.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Alt. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1; 708 Nr. 11; 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Traunstein Endurteil, 23. Nov. 2018 - 6 O 1194/18

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Traunstein Endurteil, 23. Nov. 2018 - 6 O 1194/18 zitiert 27 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse


(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhä

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags


(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzel

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 31 Haftung des Vereins für Organe


Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 293 Annahmeverzug


Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 295 Wörtliches Angebot


Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die gesch

Zivilprozessordnung - ZPO | § 756 Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug


(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Ver

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 255 Abtretung der Ersatzansprüche


Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zus

Zivilprozessordnung - ZPO | § 765 Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug


Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn1.der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der An

Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO


Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - Pkw-EnVKV

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 849 Verzinsung der Ersatzsumme


Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde ge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 263 Ausübung des Wahlrechts; Wirkung


(1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 261 Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten


(1) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen. (2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.

Referenzen

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

(1) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn

1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.