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Die Parteien streiten um die Kostentragungspflicht nach Erlass eines Anerkenntnisurteils.
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Zwischen der Klägerin und dem Ehemann der Beklagten bestand ein Mietvertrag über die Wohnung im 1. OG des Gebäudes … . Die Beklagte bewohnte entgegen früherer Behauptungen gegenüber der Klägerin ebenfalls diese Wohnung. Im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Klägerin und dem Ehemann der Beklagten über die Räumung der Wohnung und die Zahlung von Mietzinsforderungen verpflichtete sich der Ehemann der Beklagten in einem vor dem Landgericht am 23.11.2005 geschlossenen Vergleich, die Wohnung bis spätestens 31.3.2006 zu räumen. Gleichzeitig verzichtete er auf die Bewilligung einer weiteren Räumungsfrist, die über den bereits bewilligten Zeitraum hinausgeht. Nach Abschluss des Vergleiches gaben die Parteien jenes Rechtsstreits die Erklärung zu Protokoll, dass sie beide davon ausgehen, dass Räumung und Herausgabe nach dem Vergleich durch den dortigen Beklagten und seine Ehefrau erfolgen. Die Beklagte hatte unstreitig Kenntnis von dem Abschluss und dem Inhalt des Vergleiches.
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In einem zusätzlichen Verfahren zwischen der Klägerin und dem Ehemann der Beklagten vor dem Amtsgericht Waiblingen (Az.: 8 C 1076/05) erklärte der Ehemann der Beklagten in einem Schreiben vom 20.2.2006 an das Amtsgericht:
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"Soweit der Auszugstermin ggf. um ca. 2 - 3 Monate nach dem 30.3.2006 und dem insoweit angesetzten Termin des Landgerichts liegt, worüber die Klägerin im März 2006 Mitteilung erhält, wird rein vorsorglich heute bereits hinsichtlich des Räumungstitels der Klägerin auf das Widerspruchsrecht der Ehefrau des Beklagten, … , nach § 885 ZPO hingewiesen (BGH, Beschluss vom 25.6.2004 - IXa ZB 29/04).
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Die Ehefrau ist unstreitig und nach eigenem Vortrag der Klägerin bei Gericht in der Mietwohnung wohnhaft, hat insoweit Mitgewahrsam, weshalb die Räumung nicht aus dem Titel des Landgerichts vom 23.11.2005 (13 S 240/05), der nur auf den Beklagten lautet, betrieben werden kann. "
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Mit Schreiben vom 22.3.2006 ließ der Ehemann der Beklagten durch seinen Anwalt der Klägerin mitteilen, dass es ihm und seiner Ehefrau gelungen sei, zum 1.6.2006 einen Ersatzwohnraum zu finden. Er ließ in diesem Schreiben um eine Räumungsfrist bis zum 1.6.2006 bitten. Zum Beweis seines Vorbringens legte er einen Mietvertrag vor, in dem die Anschrift der neuen Wohnung und der Name des Vermieters geschwärzt waren.
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Im April 2006 beauftragte die Beklagte ein Unternehmen, den Umzug am 29.5.2006 in die neue Wohnung durchzuführen.
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Am 6.5.2006 erhob die Klägerin gegen die Beklagte die hier streitgegenständliche Räumungsklage. Die Beklagte erkannte, nachdem sie in einem früheren Schriftsatz ihre Verteidigungsabsicht mitgeteilt hatte, mit Schriftsatz vom 22.5.2006 den Klageanspruch an.
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Am 1.6.2006 erließ das Amtsgericht ohne mündliche Verhandlung ein Anerkenntnisurteil, indem es die Beklagte zur Räumung verurteilte und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegte. Der Beschluss wurde der Klägerin am 8.6.2006 zugestellt. Am 22.6.2006 legte die Klägerin gegen den Kostenausspruch im Anerkenntnisurteil sofortige Beschwerde ein.
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Die Klägerin lässt vortragen, das Anerkenntnis sei kein sofortiges gewesen i. S. d. § 93 ZPO. Innerhalb der vom Amtsgericht gesetzten Klageerwiderungsfrist habe die Beklagte lediglich ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt. Erst nach Ablauf der Frist habe sie das Anerkenntnis abgegeben.
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Bei Abschluss des Vergleiches sei nicht darauf hingewiesen worden, dass der Ehemann der Beklagten nicht die Erklärung habe abgeben können, dass auch die Beklagte ausziehen werde. Die Klägerin habe sich zur Erhebung der Räumungsklage gegen die Beklagte erst veranlasst gesehen, nachdem der Ehemann der Beklagten im Februar 2006 auf das Widerspruchsrecht der Beklagten hingewiesen habe. Angesichts der Tatsache, dass der Beklagten über ihren Ehemann genau bekannt gewesen sei, dass sich dieser zur Räumung ohne Räumungsfristverlängerung verpflichtet habe, habe die Klägerin die Beklagte nicht mehr zur Räumung der Wohnung auffordern müssen. Es habe daher spätestens seit dem 1.4.2006 kein abgeleitetes Besitzrecht der Beklagten an der Wohnung gegeben. Das Verhalten der Beklagten und ihres Ehemannes vor Prozessbeginn habe darauf schließen lassen, dass die Klägerin ohne weitere Klage nicht zu ihrem Recht kommen würde.
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Die Beklagte lässt vortragen, ihr Anerkenntnis sei schon deshalb rechtzeitig gewesen, weil der endgültige Klageantrag ihr erst am 16.5.2006 zugestellt worden sei. Der ursprüngliche Antrag der Klägerin habe auf die Abgabe einer Willenserklärung gelautet.
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Dass ihr Ehemann für die Beklagte keine Erklärungen habe abgeben dürfen, ergebe sich bereits daraus, dass dieser keinerlei Vertretungsvollmacht oder Prozessvollmacht von der Beklagten erhalten habe. Die Klägerin habe die Beklagte vor Klageerhebung zu keinem Zeitpunkt zur Räumung der Mietwohnung aufgefordert. Die Beklagte müsse sich Erklärungen ihres Ehemannes nicht entgegenhalten lassen.
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Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteienvertreter nebst Anlagen in beiden Instanzen verwiesen.
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Nach § 93 ZPO fallen der Klägerin im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses die Prozesskosten nur dann zur Last, wenn die Beklagte durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben hat.
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Die Beklagte hat zur Klageerhebung Veranlassung geben.
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Da sie nicht Partei des Mietvertrages gewesen ist, leitete sie ihr Recht zum Besitz der Wohnung allein von ihren Ehemann ab. Nachdem sie unstreitig Kenntnis von dem am 23.11.2005 vor dem Landgericht geschlossenen Vergleich ihres Ehemannes mit der Klägerin erlangt hatte, wusste sie, dass das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann beendet war und ihr Ehemann ohne Einräumung einer zusätzlichen Räumungsfrist die Wohnung am 31.3.2006 zu verlassen hatte. Damit wusste sie, dass auch gegen sie der Anspruch der Klägerin nach § 985 BGB spätestens zum 31.3.2006 fällig geworden war. Gleichwohl war sie zu diesem Zeitpunkt nicht ausgezogen. Ein Schuldner aber, der zum Fälligkeitszeitpunkt nicht leistet, gibt regelmäßig Anlass zur Klageerhebung.
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Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts bedurfte es keines besonderen Herausgabeverlangens der Klägerin. Da die Fälligkeit des Anspruchs der Klägerin kalendermäßig festgestanden hatte, wäre es die Aufgabe der Beklagten gewesen, die Klägerin von sich aus darauf hinzuweisen, dass sie zwar nicht zum Fälligkeitszeitpunkt aber später - wobei der Zeitpunkt konkret anzugeben gewesen wäre - ausziehen würde. Dies hat sie nicht getan. Nachdem die Beklagte die Erklärungen ihres Ehemannes nicht gegen sich gelten lassen will und entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht muss, kann sie zu ihren Gunsten auch nicht die Ankündigung ihres Ehemannes vom 22.3.2006 für sich in Anspruch nehmen, die Wohnung würde zum 1.6.2006 von ihm und seiner Ehefrau, nämlich der Beklagten, geräumt werden. Diese Nachricht und die damit verbundene Bitte um Gewährung einer Räumungsfrist ist ausdrücklich nur namens und im Auftrag des Ehemannes der Beklagten und nicht im Namen der Beklagten an die Klägerin gerichtet worden. Ein entsprechender Antrag der Beklagten um Gewährung einer Räumungsfrist kann daher darin genauso wenig gesehen werden wie eine Ankündigung der Beklagten, die Wohnung zum 1.6.2006 zu verlassen. Dem Schreiben darf daher mangels Vertretungsmacht des Ehemannes noch nicht einmal der Wille der Beklagten, mit ihren Ehemann zusammen auszuziehen, entnommen werden.
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Da der Ehemann der Beklagten im Vergleich vom 23.11.2005 auf eine weitere Räumungsfrist verzichtet hatte, wie die Beklagte unstreitig wusste, wusste die Beklagte auch, dass ihr Besitzrecht unweigerlich am 31.3.2006 endete. Da die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich gegen die Beklagte nicht betrieben werden konnte, worauf ihr Ehemann die Klägerin zu Untermauerung seiner eigenen Vertragsverletzung hingewiesen hatte, und weil die Beklagte sich nicht von sich aus gegenüber der Klägerin zur Räumung der Wohnung zum 31.3.2006 bereit erklärt hatte, hatte sie der Klägerin Anlass gegeben, sich schnellstmöglich durch Erhebung einer Klage einen Räumungstitel gegen die Beklagte zu beschaffen. Im übrigen konnte zudem die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte und im übrigen auch ihr Ehemann zum 1.6.2006 tatsächlich ausziehen würden. Der vom Ehemann der Beklagten mit Schreiben vom 22.3.2006 vorgelegte schriftliche Mietvertrag hatte die Anschrift des neuen Vermieters nicht enthalten, sodass die Klägerin sich bei diesem nicht über den tatsächlichen Abschluss eines Mietvertrages erkundigen konnte. Die vorgelegte Mietvertragsurkunde war daher nicht geeignet, den Beweis zu erbringen, dass es einen neuen Vermieter gegeben hatte und dass der Umzug ernsthaft von der Beklagten beabsichtigt war. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts war die Klägerin daher gerade nicht verpflichtet, auch noch einen zweiten Monat nach Fälligkeit des Räumungstermins abzuwarten in der ungewissen Hoffnung auf einen Auszug der Beklagten.
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Die Beklagte hat daher die Kosten des Räumungsverfahrens zu tragen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Die Voraussetzungen der Rechtsbeschwerde sind unzweifelhaft nicht gegeben.
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