Landgericht Stuttgart Beschluss, 07. Apr. 2003 - 19 T 288/02

bei uns veröffentlicht am07.04.2003

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ausgesetzt.

2. Dem Europäischen Gerichtshof werden gemäß Artikel 234 EGV Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17.07.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl L 249, S. 25) in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10.06.1985 (ABl L 156, S. 23, im folgenden: Richtlinie 69/335) zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind die Gebühren für die notarielle Beurkundung durch einen beamteten Notar eines unter diese Richtlinie fallenden Rechtsgeschäfts in einem Rechtssystem wie dem im württembergischen Landesteil von Baden-Württemberg (Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart), in dem nebeneinander beamtete und freiberufliche Notare tätig sind, wobei in jedem Fall der Notar selbst Gebührengläubiger ist, aber, soweit Notarbeamte tätig werden, diese nach einem Landesgesetz einen - pauschalierten - Anteil der Gebühren an den Staat abzuführen haben, der der Dienstherr dieser Notare ist und der diese Einnahmen für die Finanzierung seiner Aufgaben verwendet, als Steuer im Sinne der Richtlinie 69/335 in der geänderten Fassung anzusehen - in Abgrenzung zu dem dem Beschluss des EuGH vom 21.03.2002 Rs. C-264/00 - "Gründerzentrum-Betriebs-GmbH" - zugrundeliegenden Sachverhalt?

2. Falls diese Frage bejaht werden sollte: Entfällt die Eigenschaft als Steuer im Sinne der Richtlinie 69/335 dann, wenn der Staat auf die Geltendmachung seines Anteils aus dem Rechtsgeschäft verzichtet, mithin die landesrechtliche Vorschrift, nach der ein Anteil der Gebühren an den Staat abzuführen ist, nicht mehr anwendet?

Gründe

 
Die Vorlagefrage stellt sich in einem Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Stuttgart gemäß § 156 Abs. 6 Kostenordnung (KostO) betreffend Notarkosten im württembergischen Rechtsgebiet des Landes Baden-Württemberg (Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart).
Die Kammer sieht sich im Hinblick auf die Richtlinie 69/335 und die Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den EuGH mit Beschluss vom 21.03.2002 Rs. C-264/00 "Gründerzentrum-Betriebs-GmbH" daran gehindert, ohne Anrufung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache zu entscheiden.
I.
Der Beteiligte Ziff. 1 (staatlicher Notar im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart) hat in seiner Eigenschaft als öffentlicher Notar Beschlüsse in Bezug auf die Beteiligte Ziff. 2 (Kostenschuldnerin) beurkundet und seine Kosten hierzu unter AV - II - 02 Nr. 65 mit insgesamt EUR 2.892,46 (Kostenrechnung vom 10.06.2002 in Anlage 1 zu Bl. 1/8) angesetzt.
Die Beteiligte Ziff. 2 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Am 08.06.2002 ließen die Vorstandsmitglieder der ..., der alleinigen Gesellschafterin der Kostenschuldnerin, vom Beteiligten Ziff. 1 unter UR-Nr. 1147/2002 folgende Beschlüsse der Kostenschuldnerin beurkunden (Anlage 6 zu Bl. 1/8):
1. Zusammenlegung von Geschäftsanteilen zu einem einheitlichen Geschäftsanteil im Nennbetrag von ... DM
2. Umstellung des Stammkapitals und der Geschäftsanteile der Gesellschaft auf Euro
3. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln um ... EUR auf ... EUR Namensänderung der Gesellschaft
Hierfür setzte der Beteiligte Ziff. 1 unter dem 10.06.2002 Kosten zu folgenden Werten an:
a) für die Zusammenlegung der Geschäftsanteile Wert: ... EUR
10 
b) für die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln Wert: ... EUR
11 
c) für die Euroumstellung und Namensänderung (Satzungsänderung) Wert: ...EUR
12 
Mit der Kostenrechnung wurden der Kostenschuldnerin die Gebühren und Auslagen für die Urkunde in Höhe von insgesamt 2.493,50 EUR zuzüglich MwSt in Rechnung gestellt. Diese Kosten umfassen eine Beschlussgebühr gemäß § 47 KostO mit 1.584,-- EUR netto aus einem Gesamtwert von ... EUR für die Kapitalerhöhung sowie die Satzungsänderung. Der Staatsanteil bemisst sich hieraus mit 1.183,83,-- EUR, der Notaranteil mit 400,17 EUR.
13 
Für die Tätigkeit der Beurkundung diesbezüglich hat der Beteiligte Ziff. 1 seinen persönlichen (Zeit)Aufwand wie folgt bemessen, und der Beteiligte Ziff. 3 hieraus Aufwandskosten, die um den Sachaufwand und den Aufwand für notwendige Rückstellungen wegen möglicher Haftungsansprüche noch zu erhöhen seien, errechnet:
14 
5 Stunden Notartätigkeit
(Besoldungsgruppe A 13) à 59,-- EUR 295,00 EUR
1 Stunde Geschäftsstellentätigkeit
(bestenfalls BAT 5c) à 40,-- EUR 40,00 EUR
Gesamtbetrag
335,00 EUR

16 
Der Dienstvorgesetzte des Notars, der Beteiligte Ziff. 3, vertritt die Meinung, der Kostenansatz verstoße im Lichte der Entscheidung des EuGH vom 21.03.2003 Rs. C-264/00 "Gründerzentrum-Betriebs-GmbH" (Anlage 2 zu Bl. 1/8), die auch auf das Staatsnotariat in Württemberg anwendbar sei, teilweise - in Bezug auf die Kosten für die Beurkundung der Kapitalerhöhung und Satzungsänderung - gegen die Richtlinie 69/335. Er hat deshalb den Beteiligten Ziff. 1 am 29.07.2002 angewiesen (Anlage 3 zu Bl. 1/8), die Entscheidung des Landgerichts gemäß § 156 Abs. 6 KostO herbeizuführen und den Kostenansatz dahin zu berichtigen, dass lediglich ein Betrag von 1.465,66 EUR brutto vom Kostenschuldner zu erheben ist. Er meint, Kosten für Urkundsgeschäfte, die in den Anwendungsbereich der Gesellschaftssteuerrichtlinie fielen, könnten überhaupt nicht - nicht einmal in Höhe des tatsächlichen Aufwands - angesetzt werden.
17 
Der Beteiligte Ziff. 1, der den Kostenansatz in voller Höhe für berechtigt erachtet, ist der Anweisung zur Vorlage der Akten an die zuständige Beschwerdekammer des Landgerichts Stuttgart nachgekommen (Bl. 10). Er vertritt die Meinung, an einer Reduzierung der Gebühren auf den tatsächlichen Aufwand sehe er sich aufgrund der Bestimmungen der Kostenordnung und der Bundesnotarordnung gehindert. Jedenfalls sei der Beschluss des EuGH vom 21.03.2002 nicht auf die Gebühren eines Württembergischen Amtsnotars anzuwenden, wenngleich das Justizministerium Baden-Württemberg (Anlage 5 zu Bl. 1/8) den Anwendungsbereich der Richtlinie auch hierauf bezieht.
18 
Im Erlass vom 22.05.2002 - Az. 5656/0227 (Anlage 5 zu Bl. 1/8), gerichtet auch an die Notarvereine und Notarkammer des Landes Baden-Württemberg, hat das Justizministerium Baden-Württemberg - Ministerialdirektor - bis zu einer im Zuge der angestrebten Neuordnung des Gebührenanteilsrechts der Notare im Landesdienst beabsichtigten europarechtskonformen Anpassung des Landesjustizkostengesetzes die staatlichen Notare unter anderem angewiesen, sofern die durchzuführende Prüfung des tatsächlich angefallenen Aufwands im Einzelfall zum Ergebnis führe, dass es sich bei einer nach der Kostenordnung anfallenden Gebühr um eine nach der Gesellschaftssteuerrichtlinie unzulässige Steuer handele, diese bis auf weiteres in vollem Umfang nicht zu erheben.
II.
19 
Die Kammer ist der Auffassung, dass die am konkret zu entscheidenden Fall orientierte Entscheidung des EuGH im Beschlussverfahren vom 21.03.2002 Rs. C-264/00 "Gründerzentrum-Betriebs-GmbH" nicht auf die hier zu entscheidende Fallkonstellation anzuwenden ist. Der Beschluss des EuGH entfaltet räumlich und personell direkte Wirkungen nur für das Ausgangsverfahren vor dem Amtsgericht Müllheim/Baden (Beschluss vom 20.06.2000 - UR II 42/99) und damit für die Notare im Landesdienst für das badische Rechtsgebiet. Auch die hierzu bislang ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen betreffen ausdrücklich nur diesen Rechtskreis (OLG Karlsruhe Beschluss vom 24.09.2002 - 14 Wx 133/00 = Rpfleger 2002, 655, Beschluss vom 05.12.2002 - 14 Wx 130/01 = Rpfleger 2003, 218). Die Entscheidung entfaltet damit keine Bindungswirkung für die Frage, ob die Erhebung von Notargebühren des Landes Baden-Württemberg im Bereich des Landesteiles Württemberg gegen die Gesellschaftssteuerrichtlinie verstößt, soweit die Beurkundung durch Bezirksnotare (staatliche Notare) erfolgt.
20 
Zwar sind im wesentlichen vergleichbare Sachverhalte in europarechtlicher Hinsicht auch gleich zu beurteilen, soweit sich aus der Ausgangsentscheidung des Europäischen Gerichtshofes nicht ergibt, dass gerade die bestehenden Unterschiede eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Die Kammer sieht aber für die vorliegende Sache eine rechtlich andere Beurteilung rechtfertigende Unterschiede zur Ausgangsentscheidung, die auch in den Gründen der Entscheidung des EuGH Erwähnung gefunden haben.
III.
21 
Nach Auffassung der Kammer sind die vom Beteiligten Ziff. 3 beanstandeten Kostenansätze mit der Regelung der Art. 10 und Art. 12 Nr. 1 lit. e. der Richtlinie 69/335 vereinbar. Die Gebühren für die notarielle Beurkundung eines unter die Gesellschaftssteuerrichtlinie fallenden Vorgangs (hier die nach §§ 2, 53 Abs. 2 GmbHG notwendig notariell beurkundungsbedürftige Kapitalerhöhung und Satzungsänderung einer juristischen Person) werden auch bei Beurkundung durch einen beamteten Notar im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart nicht vom Besteuerungsverbotstatbestand des Art. 10 lit. c (durch rechtsformbezogene Formalität ausgelöste, den Gesellschaften auferlegte Abgabe, die die gleichen Merkmale wie die Gesellschaftssteuer ausweist) erfasst, da sie keine Steuer im Sinne der Richtlinie darstellen, sondern - nach der Gesellschaftssteuerrichtlinie zulässig - als Abgaben mit Gebührencharakter zu qualifizieren sind.
22 
Gem. § 115 Bundesnotarordnung (BNotO) vom 24.02.1961 (BGBl. I S. 97) in der durch das Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geänderten Fassung gilt die BNotO im Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe nicht. An ihre Stelle tritt das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (GBl. für Baden-Württemberg 1975, S. 116, im folgenden LFGG) in der Fassung des Rechtsbereinigungsgesetzes vom 18. Dezember 1995 (GBl. für Baden-Württemberg, S. 29).
23 
Anders als im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe (badischer Landesteil) können nach § 116 BNotO, § 3 Abs. 2 LFGG im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart (württembergischer Landesteil) aber nicht nur beamtete Notare sondern auch Anwaltsnotare - freiberufliche Notare - bestellt werden. Hiervon wird auch in großem Umfang Gebrauch gemacht. Damit kann der Rechtsuchende im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart, der die Dienste eines freien Notars in Anspruch nimmt, sich der staatlichen Gebührenerhebung entziehen. Er hat die freie Notarwahl und muss auch keine zusätzlichen Wege in Kauf nehmen. Anders als in Portugal (hierzu EuGH vom 29.09.1999 Rs. C-56/98 "Modelo") und auch anders als im badischen Teil Baden-Württembergs hat der Rechtsuchende die Möglichkeit des Ausweichens auf selbständige Notare (bei denen die Gebühr keine Steuer oder Abgabe darstellt, da sie nicht dem Staat zufließt), weshalb der obligatorische Charakter der staatlichen Abgabe entfällt.
24 
Auch die in anderer Weise geregelte Gebührengläubigerschaft rechtfertigt hier eine andere Beurteilung.
25 
Nach § 20 BNotO kann mit der Beurkundung jeder Notar, ob beamtet oder freiberuflich tätig, beauftragt werden. Gemäß § 17 Abs. 1 BNotO ist der Notar verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Gebührengläubiger ist mithin in vollem Umfang der Notar.
26 
Die Gebühren sind im Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 960) in der durch das dritte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 geänderten Fassung (im folgenden KostO) geregelt. Diese Gebühren gelten einheitlich im Bundesgebiet sowohl für die freiberuflich tätigen (ca. 94 %) als auch die beamteten Notare. Zu erheben sind beim jeweiligen Kostenschuldner im gesamten Bundesgebiet in jeweils gleicher Höhe anzusetzende, nach der KostO anfallende Gebühren, die sich nach dem Geschäftswert und der Gebührentabelle sowie einem bestimmten Gebührensatz bemessen.
27 
Im Bezirk des Oberlandesgerichtes Karlsruhe ist nach § 10 Abs. 1 Landesjustizkostengesetz vom 30. März 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1993 (im folgenden LJKG) in jedem Fall Gebührengläubiger die Staatskasse. Hiernach werden Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit der Notare im badischen Rechtsgebiet zur Staatskasse erhoben, wobei den Beamtennotaren neben ihren Bezügen nach dem Landesbesoldungsgesetz ein Anteil an den Gebühren nach der Berechnung in § 11 LJKG zufließt.
28 
Insoweit unterscheidet sich der hier zu entscheidende Fall von dem der Vorlage des Amtsgerichts Müllheim zugrundeliegenden (hierzu Tz. 19 des Beschlusses des EuGH vom 21.03.2002). Zwar erhalten auch im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart die beamteten Notare feste Dienstbezüge. Nach § 12 Abs. 1 S. 2 LJKG, § 14 Abs. 1 LJKG i.V.m. § 3 Abs. 1 des LFGG sind für die hier fraglichen Beurkundungen aber Gebührengläubiger die Notare selbst. Lediglich über eine landesrechtliche Regelung, § 14 LJKG, ist von den beamteten Notaren ein pauschalierter Teil an die Staatskasse abzuführen (interner Gebührenzufluss). Die Staatskasse ist direkt nach § 15 LJKG erst dann zum Einzug berechtigt, falls die Einziehung unterbleibt. Die Staatskasse kann aber auch von einer Erhebung der Kosten absehen, so wenn sie die Anwendung des LJKG in diesem Punkt für europarechtswidrig hält, mithin auf Einziehung ihres Anteils verzichtet. Ein Anteil an Beurkundungsgebühren fällt ihr nur soweit zu, als Rechtsuchende sich - frei in der Auswahl - für die Beurkundung gerade bei einem staatlichen Notariat entscheiden. Mithin fließen dem Dienstherrn der Notare zur Finanzierung seiner Aufgaben nicht aus allen Beurkundungen im Rechtskreis Einnahmen zu. Nicht jede Beurkundung erfolgt im übrigen durch das gültige Gebührensystem kostendeckend, zumal sich der tatsächlich angefallene Aufwand nur schwer feststellen und errechnen lässt.
29 
Die Kammer sieht sich zur Vorlagefrage Ziff. 2 veranlasst, da der Erlass des Justizministeriums vom 22.05.2002 - Az. 5656/02227 - zumindest auch eine Anweisung dahingehend beinhalten könnte, den Staatsanteil vorbehaltlich einer Neuregelung des landesrechtlichen Kostengesetzes nicht einzuziehen, so dass jedenfalls hierdurch ein Steuercharakter der Kostenerhebung entfallen ist.

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(1) Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.

(1a) Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Für die Gründung im vereinfachten Verfahren ist das in Anlage 1 bestimmte Musterprotokoll zu verwenden. Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste. Im Übrigen finden auf das Musterprotokoll die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesellschaftsvertrag entsprechende Anwendung.

(2) Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig. Die notarielle Errichtung der Vollmacht kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen.

(3) Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen, sofern andere Formvorschriften nicht entgegenstehen; dabei dürfen in den Gesellschaftsvertrag auch Verpflichtungen zur Abtretung von Geschäftsanteilen an der Gesellschaft aufgenommen werden. Im Fall der Beurkundung mittels Videokommunikation genügen abweichend von Absatz 1 Satz 2 für die Unterzeichnung die qualifizierten elektronischen Signaturen der mittels Videokommunikation an der Beurkundung teilnehmenden Gesellschafter. Sonstige Willenserklärungen, welche nicht der notariellen Form bedürfen, können mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes beurkundet werden; sie müssen in die nach Satz 1 errichtete elektronische Niederschrift aufgenommen werden. Satz 3 ist auf einstimmig gefasste Beschlüsse entsprechend anzuwenden. Die Gründung mittels Videokommunikation kann auch im Wege des vereinfachten Verfahrens nach Absatz 1a oder unter Verwendung der in Anlage 2 bestimmten Musterprotokolle erfolgen. Bei Verwendung der in Anlage 2 bestimmten Musterprotokolle gilt Absatz 1a Satz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen.

(2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen.

(3) Der Beschluss muss notariell beurkundet werden. Erfolgt die Beschlussfassung einstimmig, so ist § 2 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

(4) Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden.

(1) Anwaltsnotare, die am 31. Dezember 2017 in Baden-Württemberg bestellt sind, bleiben im Amt. Sie können auf Antrag nach Anhörung der Notarkammer an ihrem bisherigen Amtssitz zum hauptberuflichen Notar bestellt werden. Die §§ 4a und 5 Absatz 4, § 6 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 7 und 13 sind nicht anzuwenden. Mit der Bestellung zum hauptberuflichen Notar gilt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als bestandskräftig widerrufen. Die Landesjustizverwaltung hat eine Bestellung nach Satz 4 der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

(2) In den Ländern Hamburg und Rheinland-Pfalz gilt § 3 Abs. 2 nicht.

(3) In dem in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen genannten Gebiet werden ausschließlich Anwaltsnotare bestellt.

(1) Die Notare sind zuständig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie Unterschriften, qualifizierte elektronische Signaturen, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere auch die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen, die Vornahme von Verlosungen und Auslosungen, die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, Nachlassverzeichnissen und Nachlassinventaren, die Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutsauseinandersetzungen einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung, die Anlegung und Abnahme von Siegeln, die Aufnahme von Protesten, die Zustellung von Erklärungen sowie die Beurkundung amtlich von ihnen wahrgenommener Tatsachen.

(2) Die Notare sind auch zuständig, Auflassungen entgegenzunehmen sowie Teilhypotheken- und Teilgrundschuldbriefe auszustellen.

(3) Die Notare sind ferner zuständig, freiwillige Versteigerungen durchzuführen. Eine Versteigerung beweglicher Sachen sollen sie nur vornehmen, wenn diese durch die Versteigerung unbeweglicher Sachen oder durch eine von dem Notar beurkundete oder vermittelte Vermögensauseinandersetzung veranlaßt ist.

(4) Die Notare sind auch zur Vermittlung nach den Bestimmungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zuständig.

(5) Inwieweit die Notare zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Der Notar ist verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Soweit nicht gesetzliche Vorschriften eine Gebührenbefreiung, eine Gebührenermäßigung oder eine Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung vorsehen, sind ein Gebührenerlass oder eine Gebührenermäßigung nur zulässig, soweit die Gebührenerhebung aufgrund außergewöhnlicher Umstände des Falls unbillig wäre und die Notarkammer dem Gebührenerlass oder der Gebührenermäßigung zugestimmt hat. In den Tätigkeitsbereichen der Notarkasse und der Ländernotarkasse treten diese an die Stelle der Notarkammern. Das Versprechen und Gewähren von Vorteilen im Zusammenhang mit einem Amtsgeschäft sowie jede Beteiligung Dritter an den Gebühren ist unzulässig.

(2) Beteiligten, denen nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung die Prozeßkostenhilfe zu bewilligen wäre, hat der Notar seine Urkundstätigkeit in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung vorläufig gebührenfrei oder gegen Zahlung der Gebühren in Monatsraten zu gewähren.