Landgericht Stuttgart Urteil, 22. Mai 2015 - 16 O 410/14

bei uns veröffentlicht am22.05.2015

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin über bereits anerkannte 75 % hinaus weitere 15 % der materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 29.05.2013 90 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungs- und/oder Hilfeträger übergegangen sind oder noch übergehen werden.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.519,91 EUR zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 40% und die Beklagte 60% zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 96.000,00 EUR

Tatbestand

 
Die Parteien streiten bezüglich der Haftungsquote aus einem Verkehrsunfall.
Die Klägerin befuhr am 29.05.2013 gegen 16:00 Uhr mit ihrem PKW der Marke Citroen Berlingo mit dem amtlichen Kennzeichen F… die Bundesautobahn 81 bei Böblingen in Richtung Stuttgart, als ein von Herrn C. H. gelenktes Fahrzeug von hinten auf das Fahrzeug der Klägerin auffuhr. Dabei entstand an den Fahrzeugen nur ein leichter Blechschaden, die Klägerin blieb unverletzt.
Nach kurzer Verständigung zwischen den beiden Unfallbeteiligten fuhren diese auf die äußerst rechte Fahrbahnspur der an dieser Stelle vierspurigen Autobahn, welche als Ausfädelspur für die Anschlussstelle Ehningen/Böblingen-Hulb dient, um dort den nachfolgenden Verkehr nicht weiter zu behindern, den entstandenen Schaden zu ermitteln, sowie Feststellungen zur Person zu ermöglichen. Auf dem Ausfädelungsstreifen wurden sodann Maßnahmen zur Absicherung der Unfallstelle getroffen, insbesondere, ein Warndreieck aufzustellen.
In unmittelbarer zeitlicher Folge kam es zu einem Zusammenstoß mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten LKW. Dieser prallte mit circa 90 km/h zunächst in das Fahrzeug des Herrn H., welches dann auf das davor stehende Fahrzeug der Klägerin geschleudert wurde. Infolge dieser Kollision verlor die Klägerin ihr rechtes Bein, erlitt Verstümmelungen im Genitalbereich und noch weitere gravierende Verletzungen, die einen fünfeinhalbmonatigen stationären Krankenhausaufenthalt und acht Wochen dauernde Reha-Maßnahmen notwendig machten.
Im Verlauf der Schadensregulierung wurde seitens der Beklagten mit Schreiben vom 27.02.2014 mitgeteilt, dass diese von einem nicht nur unerheblichem Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 25 % ausgehe.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie selbst kein Mitverschulden an dem Unfall treffe. Sie sei als Unfallbeteiligte am zuvor erfolgten Auffahrunfall dazu verpflichtet gewesen, Feststellungen zu ihrer Person am Unfallort zu ermöglichen. Zudem sei von ihr als juristischer Laiin eine Strafbarkeit wegen Unfallflucht befürchtet worden, wenn sie die Unfallstelle zu weiträumig verlasse, weswegen sie sich zu einer Schadensermittlung in engem räumlichem Zusammenhang verpflichtet gefühlt habe. Ein gänzliches Abfahren von der Autobahn sei deshalb nicht möglich gewesen, da dies einen zu großen räumlichen Abstand bedeutet hätte. Die Verbringung der Fahrzeuge auf die äußerst rechte Spur habe noch die ursprüngliche Unfallendstellung dargestellt. Sie sei nur erfolgt, um den Verkehr nicht weiter zu behindern. Daher habe auch kein unberechtigtes Halten auf der Autobahn vorgelegen. Das Abstellen der Fahrzeuge sei geboten und ausnahmsweise erlaubt gewesen.
Weiterhin sei die Klägerin zum Zeitpunkt der Kollision mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug im Begriff gewesen, die erforderlichen Eigensicherungsmaßnahmen zu ergreifen und habe sich bereits mit einem Bein hinter der Leitschutzplanke befunden.
Der Unfall sei damit ausschließlich vom Fahrer des LKW verursacht worden; ein ihr zurechenbares Mitverschulden sei nicht anzunehmen.
Die Klägerin beantragt:
10 
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin über bereits anerkannte 75 % hinaus sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 29.05.2013 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungs- und/oder Hilfeträger übergegangen sind oder noch über- gehen werden.
11 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.519,91 zu bezahlen.
12 
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
15 
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin ein Mitverschulden von wenigstens 25% treffe. Ihr könne ein Verstoß gegen § 18 Abs. 8 StVO vorgeworfen werden. Trotz des vorangegangen Unfalls sei ein rechtswidriges Halten auf der Autobahn anzunehmen. Der Standort der Fahrzeuge auf der Ausfädelspur sei nicht als Unfallendstellung anzusehen. Nach Verständigung der Unfallbeteiligten sei eine neue, vom Primärunfall losgelöste Situation entstanden und daher seien beide dazu verpflichtet gewesen, die weitere Feststellung des Schadens außerhalb der Autobahn vorzunehmen. Eine Feststellung der Personalien wäre auch außerhalb der Autobahn ohne größere Schwierigkeiten möglich gewesen und zudem auch ein Gebot des Eigenschutzes.
16 
Zudem sei die Klägerin auch nicht schon mit einem Bein hinter der Leitplanke gewesen. Vielmehr habe sie sich im Moment der Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen befunden, um das Warndreieck aus dem Kofferraum zu holen und dies ohne den nachfolgenden Verkehr zu beachten, da der herannahende LKW ansonsten hätte erkannt werden können und ein sicherer Aufenthalt hinter der Leitplanke möglich gewesen wäre.
17 
Ebenso sei ihr ein Verstoß gegen § 18 Abs. 9 StVO vorzuwerfen, der Fußgängern das Betreten der Autobahn verbiete. Die Klägerin sei aufgrund des Gebotes des Eigenschutzes dazu verpflichtet gewesen, die Autobahn auf kürzestem Wege zu verlassen und ihr Aufenthalt zwischen den Fahrzeugen stelle einen Verstoß gegen oben genanntes Gebot dar.
18 
Wegen des Sachvortrags der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 24.04.2014 (Bl. 40/45 d.A) Bezug genommen.
19 
Die Strafakten des AG Böblingen Az. 8 Ds 70 Js 46603/13 waren beigezogen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Unter Berücksichtigung eines weit überwiegenden Verursachungsanteils des Fahrers und Versicherungsnehmers der Beklagten an dem streitgegenständlichen Unfall, hat diese insgesamt 90% der Schäden der Klägerin zu ersetzen.
1.
21 
Die Klage ist auch mit dem Feststellungsantrag Ziff. 1 zulässig. Insbesondere ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse der Klägerin an einer Feststellung anzunehmen, da aufgrund der von ihr erlittenen Verletzungen und des bisher eingetretenen Schadens mit erheblichen weiteren Folgeschäden zu rechnen ist, die derzeit noch nicht abschließend beziffert werden können.
2.
22 
a) Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherer für ihren Versicherungsnehmer gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 9 StVG i.V.m. § 115 I VVG sowie gem. § 823 Abs. 1 und 2 i.V.m § 254 Abs. 1 BGB, § 115 I VVG für den unfallbedingten Schaden zu 90%.
23 
Unter Berücksichtigung und urkundsbeweislicher Verwertung der im Strafverfahren erfolgten Feststellungen des Sachverständigen Dipl. Ing. K., in dessen Gutachten vom 02.07.2013 (Bl. 69 d. Beiakten) sowie des weiteren Inhalts der Ermittlungsakten, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts ein feststehender erheblicher Verstoß des Fahrers des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs gegen die allgemeine Rücksichtnahmepflicht in § 1 Abs. 1 und 2 StVO. Dieser hätte bei Aufbietung der erforderlichen Sorgfaltspflicht ohne weiteres die auf der Ausfädelspur stehenden Fahrzeuge der Klägerin und des Unfallbeteiligten H. erkennen und sein Fahrverhalten auf diese Situation einstellen können.Es lagen keine Einschränkungen im Hinblick auf die Sichtverhältnisse vor und die Kollision wäre für den Fahrer des LKW bei Beachtung des vor ihm befindlichen Verkehrs stets vermeidbar gewesen. Eine technische Ursache kann ausgeschlossen werden. Zwar ist es zutreffend und anerkannt, dass der nachfolgende Verkehr auf Autobahnen nicht im selben Maße auf stehende Fahrzeuge eingerichtet ist wie in anderen Verkehrslagen. Jedoch muss gerade auf Ausfädelspuren mit langsamer fahrenden PKW und vor allem LKW gerechnet werden, die die vor ihnen liegende Ausfahrt anfahren wollen, sodass zwar immer noch nicht mit haltenden Fahrzeugen gerechnet werden muss, jedoch zumindest mit einer Anpassung hinsichtlich der eigenen Geschwindigkeit und Fahrweise.
24 
Es handelte sich also um einen vollkommen vermeidbaren Unfall aufgrund grob pflichtwidrigen Verhaltens.
25 
b) Dem gegenüber ist der Klägerin nur ein geringer Mitverschuldensvorwurf zu machen. Unstreitig ist ihr ein Verstoß gegen § 18 Abs. 8 StVO vorzuwerfen. Auf Autobahnen - dazu gehören auch die Verzögerungsstreifen - darf nicht gehalten werden. Ein Verstoß liegt lediglich dann nicht vor, wenn für das Anhalten eine zwingende Notwendigkeit bestand (vgl. BGH VersR 1979, 323; OLG Karlsruhe DAR 2002, 34). Eine solche Rechtfertigung, und damit eine Ausnahme zu diesem grundsätzlichen Verbot, lag hier nicht vor. Zwar ging dem Anhalten ein Auffahrunfall voraus, jedoch war dieser nach stillschweigender Verständigung zwischen den Beteiligten, die weiteren Maßnahmen an einem anderen Ort durchzuführen, kein Anlass mehr, um auf der Autobahn und der von dieser miterfassten Ausfädelspur zu halten. Dies gilt vor allem auch aufgrund der klaren Haftungslage, des geringen Ausmaßes des Schadens sowie der Nähe zur Ausfahrt Böblingen-Hulb. Vielmehr hätten diese Maßnahmen an einem vom Autobahnverkehr nicht direkt betroffenen Ort stattfinden müssen. Durch die Verbringung der Fahrzeuge an den Fahrbahnrand der Ausfädelspur war ohnehin die ursprüngliche Unfallendstellung nicht mehr gegeben.
26 
Auch eine im Raum stehende Strafbarkeit der Klägerin nach § 142 StGB vermag an diesem Umstand nichts zu ändern. Ein tatbestandliches „ sich entfernen“ lag nicht vor. Aufgrund des Einverständnisses des anderen Unfallbeteiligten schied ein solches aus (OLG Düsseldorf NJW 1985, 2725; Geppert in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2009, § 142 Rn. 76 ff.; 121). Vermag man eine solch fundierte Rechtskenntnis einem Laien berechtigter Weise nicht unterstellen, so verbleibt doch die Tatsache, dass für einen solchen Laien ebenso der Vorwurf der „Fahrerflucht“ ausscheiden würde, wenn nicht eine Verhinderung der feststellenden Maßnahmen bei Verlassen der Unfallstelle, sondern deren Ermöglichung an anderem Ort beabsichtigt war.
27 
Könnte aufgrund des grob pflichtwidrigen und unachtsamen Verhaltens des Schädigers dieses fehlerhafte Verhalten der Klägerin eventuell ganz zurücktreten, darf jedoch nicht übersehen werden, dass es sich nicht um einen Unfall auf einem Grün- oder Standstreifen handelte, sondern auf einem Ausfädelungsstreifen und daher einem regulären Fahrstreifen einer Autobahn. Dementsprechend ist der Klägerin ein Verstoß gegen das Verbot des § 18 Abs. 9 StVO vorzuwerfen, als Fußgänger die Autobahn zu betreten. Durch das Verbot sollen auf den dem schnellen Kraftfahrzeugverkehr dienenden Autobahnen sowohl der fließende Verkehr vor den von Fußgängern ausgehenden Gefahren, wie auch umgekehrt Fußgänger vor den Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs geschützt werden. Die Fahrbahn von Autobahnen darf daher im Hinblick auf die damit verbundenen erheblichen Gefahren nur ganz ausnahmsweise, insbesondere in Notfällen zur Hilfeleistung betreten werden (vgl. OLG Karlsruhe NZV 2014, 404 m.w.N.). Ein solcher Notfall war - auch auf Grundlage des Vorbringens des Klägerin - nach dem ersten Unfallereignis angesichts des dadurch lediglich eingetretenen geringen Sachschadens objektiv gesehen nicht gegeben. Ein Aussteigen zur Besichtigung eines geringfügigen (Blech-)Schadens rechtfertigt aber in der Regel keine Ausnahme vom Betretungsverbot. Denn insoweit steht das mit einer Aufklärung durch eine - allenfalls kurze - Besichtigung des Schadens verbundene Interesse regelmäßig in keinem vernünftigen Verhältnis mit der dadurch für Leib und Leben hervorgerufenen Gefahr (OLG Karlsruhe, a.a.O.).
28 
Nach den Feststellungen des Sachverständigen K. in dessen schriftlichen Gutachten kann anhand der Spurenlage am Unfallort eindeutig nachvollzogen werden, dass sich die Klägerin zum Zeitpunkt des Aufpralls des LKW's auf das Fahrzeug des Herrn H. im Bereich zwischen dessen PKW und ihrem eigenen Wagen befunden hat. Die Entfernung zwischen diesen beiden Fahrzeugen betrug ca. 1,5 bis 2,5 m. Aufgrund der Kollision wurde das Fahrzeug des Herrn H. in eine Drehbewegung versetzt. Aufgrund der feststellbaren Kontaktspuren im Bereich des Oberzuges des linken Radhauses und an der Schutzplanke spricht vieles dafür, dass es zu der schweren Verletzung der Klägerin gekommen sein muss, als diese im Begriff war, mit dem aus ihrem Fahrzeug entnommenen Warndreieck die Unfallstelle zu sichern. Der Sachverständige K. hat auf Seite 19 seines Gutachtens (Bl. 89 d. Beiakte) ausgeführt, dass er bei der Vermessung der Unfallstelle ein auf der Fahrbahn liegendes, aus der Verpackung genommenes Warndreieck vorgefunden habe. Die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie habe das Warndreieck bereits in einer Entfernung von 10 m hinter dem Fahrzeug des Herrn H. aufgestellt gehabt, dürften demzufolge eher unzutreffend sein. Aufgrund der erlittenen schweren Verletzungen ist nachvollziehbar, dass es der Klägerin objektiv gesehen nicht mehr möglich ist, den Geschehensablauf in allen Einzelheiten korrekt wiederzugeben. Die Schilderung, sie sei nach dem Aufstellen des Warndreiecks mit den Händen an der Leitplanke am Fahrzeug des Herrn H. entlang gegangen und im Begriff gewesen, auf Höhe von dessen Fahrzeug die Leitplanke mit dem linken Bein zuerst zu übersteigen, ist jedenfalls mit den objektiven Feststellungen des Sachverständigen kaum in Einklang zu bringen. Im Ergebnis bleibt deshalb offen, ob der Klägerin ein - auch subjektiv - gravierender Vorwurf gemacht werden kann, sich nicht rechtzeitig nach dem Betreten der Fahrbahn in Sicherheit gebracht zu haben. Der Aufenthalt auf der Fahrbahn als solcher, um eine Absicherung der Unfallstelle durch Aufstellen des Warndreiecks herbeizuführen, war zwar in der konkreten Situation objektiv betrachtet pflichtwidrig, kann aber subjektiv gesehen aufgrund der Gesamtumstände einen erheblichen Schuldvorwurf nicht begründen. Zu berücksichtigen ist hierbei vor allem, dass durch den vorhergegangenen Auffahrunfall naturgemäß eine gewisse Aufgeregtheit bei der Klägerin verursacht wurde, im Rahmen der Feststellungen zu Hergang und Personalien des anderen Unfallbeteiligten keine Fehler zu machen, wie von ihr in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert wurde. Andererseits war sich die Klägerin durchaus der Gefahr bewusst, welche durch ein Verbleiben der Fahrzeuge im Bereich der Fahrspuren der Autobahn hervorgerufen wurde. Dies war ja der Anlass dafür gewesen, die PKWs auf der vermeintlich sichereren Ausfädelspur abzustellen. Ob es ihr aber während der erforderlichen zeitlichen Dauer der von ihr als geboten erachteten Sicherung der Unfallstelle durch Aufstellen eines Warndreiecks überhaupt möglich gewesen wäre, nach dessen Entnahme aus ihrem Fahrzeug rechtzeitig hinter die Schutzplanke zu gelangen, kann nicht weiter aufgeklärt werden. Eine über das Fahrbahnbetretungsverbot hinausgehende Pflichtverletzung in Form einer unzureichende Eigensicherung ist daher nicht sicher feststellbar. Inwieweit eine rechtzeitige Reaktion bei Erkennen des herannahenden LKW vor der Kollision möglich gewesen wäre, bleibt ebenfalls ungeklärt.
29 
Insgesamt erscheinen die oben ausgeführten Pflichtverletzungen, welche der Klägerin vorzuwerfen sind, im Vergleich zu der grob fahrlässigen Verursachung des Unfalls durch den Fahrer des bei der Beklagten versicherten LKW als so untergeordnet, dass im Rahmen einer Gesamtabwägung ein Mitverschuldensanteil nach § 254 BGB mit keiner höheren Quote als 10% in Betracht kommt.
3.
30 
Die Beklagte hat auch die Kosten außergerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin zu tragen. Diese sind als Rechtsverfolgungskosten von der Schadensersatzpflicht umfasst.
31 
Zwar ergibt sich nach den oben dargelegten Umständen nur eine Haftung von 90% hinsichtlich aller Schadensposten der Klägerin. Da die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren jedoch mit 1.519,91 EUR aus einem Streitwert in Höhe von nur 40.000 EUR errechnet wurden, sind diese vollumfänglich zu erstatten. Die vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bezog sich auf den mit ihrer Klage geltend gemachten Streitgegenstand, dessen Streitwert mit 96.000,00 EUR anzusetzen ist. Ausgehend von einem insgesamt im Raum stehenden Schaden in der Größenordnung von 480.000,00 EUR, wie in der Klage angegeben, von welchem 25 % noch im Streit stehen, ergibt sich unter Vornahme eines Abschlags von 20 % wegen der erhobenen Feststellungsklage ein Streitwert von 96.000,00 EUR.
32 
Eine grundsätzlich ersatzfähige 1,3-Geschäftsgebühr aus diesem Streitwert beträgt 1.953,90 EUR, und 90% davon entsprechen 1.758,51 EUR. Der geltend gemachte Betrag in Höhe von 1.519,91 EUR ist daher in vollem Umfang zu erstatten.
33 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO.
34 
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 709 ZPO.

Gründe

 
20 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Unter Berücksichtigung eines weit überwiegenden Verursachungsanteils des Fahrers und Versicherungsnehmers der Beklagten an dem streitgegenständlichen Unfall, hat diese insgesamt 90% der Schäden der Klägerin zu ersetzen.
1.
21 
Die Klage ist auch mit dem Feststellungsantrag Ziff. 1 zulässig. Insbesondere ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse der Klägerin an einer Feststellung anzunehmen, da aufgrund der von ihr erlittenen Verletzungen und des bisher eingetretenen Schadens mit erheblichen weiteren Folgeschäden zu rechnen ist, die derzeit noch nicht abschließend beziffert werden können.
2.
22 
a) Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherer für ihren Versicherungsnehmer gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 9 StVG i.V.m. § 115 I VVG sowie gem. § 823 Abs. 1 und 2 i.V.m § 254 Abs. 1 BGB, § 115 I VVG für den unfallbedingten Schaden zu 90%.
23 
Unter Berücksichtigung und urkundsbeweislicher Verwertung der im Strafverfahren erfolgten Feststellungen des Sachverständigen Dipl. Ing. K., in dessen Gutachten vom 02.07.2013 (Bl. 69 d. Beiakten) sowie des weiteren Inhalts der Ermittlungsakten, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts ein feststehender erheblicher Verstoß des Fahrers des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs gegen die allgemeine Rücksichtnahmepflicht in § 1 Abs. 1 und 2 StVO. Dieser hätte bei Aufbietung der erforderlichen Sorgfaltspflicht ohne weiteres die auf der Ausfädelspur stehenden Fahrzeuge der Klägerin und des Unfallbeteiligten H. erkennen und sein Fahrverhalten auf diese Situation einstellen können.Es lagen keine Einschränkungen im Hinblick auf die Sichtverhältnisse vor und die Kollision wäre für den Fahrer des LKW bei Beachtung des vor ihm befindlichen Verkehrs stets vermeidbar gewesen. Eine technische Ursache kann ausgeschlossen werden. Zwar ist es zutreffend und anerkannt, dass der nachfolgende Verkehr auf Autobahnen nicht im selben Maße auf stehende Fahrzeuge eingerichtet ist wie in anderen Verkehrslagen. Jedoch muss gerade auf Ausfädelspuren mit langsamer fahrenden PKW und vor allem LKW gerechnet werden, die die vor ihnen liegende Ausfahrt anfahren wollen, sodass zwar immer noch nicht mit haltenden Fahrzeugen gerechnet werden muss, jedoch zumindest mit einer Anpassung hinsichtlich der eigenen Geschwindigkeit und Fahrweise.
24 
Es handelte sich also um einen vollkommen vermeidbaren Unfall aufgrund grob pflichtwidrigen Verhaltens.
25 
b) Dem gegenüber ist der Klägerin nur ein geringer Mitverschuldensvorwurf zu machen. Unstreitig ist ihr ein Verstoß gegen § 18 Abs. 8 StVO vorzuwerfen. Auf Autobahnen - dazu gehören auch die Verzögerungsstreifen - darf nicht gehalten werden. Ein Verstoß liegt lediglich dann nicht vor, wenn für das Anhalten eine zwingende Notwendigkeit bestand (vgl. BGH VersR 1979, 323; OLG Karlsruhe DAR 2002, 34). Eine solche Rechtfertigung, und damit eine Ausnahme zu diesem grundsätzlichen Verbot, lag hier nicht vor. Zwar ging dem Anhalten ein Auffahrunfall voraus, jedoch war dieser nach stillschweigender Verständigung zwischen den Beteiligten, die weiteren Maßnahmen an einem anderen Ort durchzuführen, kein Anlass mehr, um auf der Autobahn und der von dieser miterfassten Ausfädelspur zu halten. Dies gilt vor allem auch aufgrund der klaren Haftungslage, des geringen Ausmaßes des Schadens sowie der Nähe zur Ausfahrt Böblingen-Hulb. Vielmehr hätten diese Maßnahmen an einem vom Autobahnverkehr nicht direkt betroffenen Ort stattfinden müssen. Durch die Verbringung der Fahrzeuge an den Fahrbahnrand der Ausfädelspur war ohnehin die ursprüngliche Unfallendstellung nicht mehr gegeben.
26 
Auch eine im Raum stehende Strafbarkeit der Klägerin nach § 142 StGB vermag an diesem Umstand nichts zu ändern. Ein tatbestandliches „ sich entfernen“ lag nicht vor. Aufgrund des Einverständnisses des anderen Unfallbeteiligten schied ein solches aus (OLG Düsseldorf NJW 1985, 2725; Geppert in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2009, § 142 Rn. 76 ff.; 121). Vermag man eine solch fundierte Rechtskenntnis einem Laien berechtigter Weise nicht unterstellen, so verbleibt doch die Tatsache, dass für einen solchen Laien ebenso der Vorwurf der „Fahrerflucht“ ausscheiden würde, wenn nicht eine Verhinderung der feststellenden Maßnahmen bei Verlassen der Unfallstelle, sondern deren Ermöglichung an anderem Ort beabsichtigt war.
27 
Könnte aufgrund des grob pflichtwidrigen und unachtsamen Verhaltens des Schädigers dieses fehlerhafte Verhalten der Klägerin eventuell ganz zurücktreten, darf jedoch nicht übersehen werden, dass es sich nicht um einen Unfall auf einem Grün- oder Standstreifen handelte, sondern auf einem Ausfädelungsstreifen und daher einem regulären Fahrstreifen einer Autobahn. Dementsprechend ist der Klägerin ein Verstoß gegen das Verbot des § 18 Abs. 9 StVO vorzuwerfen, als Fußgänger die Autobahn zu betreten. Durch das Verbot sollen auf den dem schnellen Kraftfahrzeugverkehr dienenden Autobahnen sowohl der fließende Verkehr vor den von Fußgängern ausgehenden Gefahren, wie auch umgekehrt Fußgänger vor den Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs geschützt werden. Die Fahrbahn von Autobahnen darf daher im Hinblick auf die damit verbundenen erheblichen Gefahren nur ganz ausnahmsweise, insbesondere in Notfällen zur Hilfeleistung betreten werden (vgl. OLG Karlsruhe NZV 2014, 404 m.w.N.). Ein solcher Notfall war - auch auf Grundlage des Vorbringens des Klägerin - nach dem ersten Unfallereignis angesichts des dadurch lediglich eingetretenen geringen Sachschadens objektiv gesehen nicht gegeben. Ein Aussteigen zur Besichtigung eines geringfügigen (Blech-)Schadens rechtfertigt aber in der Regel keine Ausnahme vom Betretungsverbot. Denn insoweit steht das mit einer Aufklärung durch eine - allenfalls kurze - Besichtigung des Schadens verbundene Interesse regelmäßig in keinem vernünftigen Verhältnis mit der dadurch für Leib und Leben hervorgerufenen Gefahr (OLG Karlsruhe, a.a.O.).
28 
Nach den Feststellungen des Sachverständigen K. in dessen schriftlichen Gutachten kann anhand der Spurenlage am Unfallort eindeutig nachvollzogen werden, dass sich die Klägerin zum Zeitpunkt des Aufpralls des LKW's auf das Fahrzeug des Herrn H. im Bereich zwischen dessen PKW und ihrem eigenen Wagen befunden hat. Die Entfernung zwischen diesen beiden Fahrzeugen betrug ca. 1,5 bis 2,5 m. Aufgrund der Kollision wurde das Fahrzeug des Herrn H. in eine Drehbewegung versetzt. Aufgrund der feststellbaren Kontaktspuren im Bereich des Oberzuges des linken Radhauses und an der Schutzplanke spricht vieles dafür, dass es zu der schweren Verletzung der Klägerin gekommen sein muss, als diese im Begriff war, mit dem aus ihrem Fahrzeug entnommenen Warndreieck die Unfallstelle zu sichern. Der Sachverständige K. hat auf Seite 19 seines Gutachtens (Bl. 89 d. Beiakte) ausgeführt, dass er bei der Vermessung der Unfallstelle ein auf der Fahrbahn liegendes, aus der Verpackung genommenes Warndreieck vorgefunden habe. Die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie habe das Warndreieck bereits in einer Entfernung von 10 m hinter dem Fahrzeug des Herrn H. aufgestellt gehabt, dürften demzufolge eher unzutreffend sein. Aufgrund der erlittenen schweren Verletzungen ist nachvollziehbar, dass es der Klägerin objektiv gesehen nicht mehr möglich ist, den Geschehensablauf in allen Einzelheiten korrekt wiederzugeben. Die Schilderung, sie sei nach dem Aufstellen des Warndreiecks mit den Händen an der Leitplanke am Fahrzeug des Herrn H. entlang gegangen und im Begriff gewesen, auf Höhe von dessen Fahrzeug die Leitplanke mit dem linken Bein zuerst zu übersteigen, ist jedenfalls mit den objektiven Feststellungen des Sachverständigen kaum in Einklang zu bringen. Im Ergebnis bleibt deshalb offen, ob der Klägerin ein - auch subjektiv - gravierender Vorwurf gemacht werden kann, sich nicht rechtzeitig nach dem Betreten der Fahrbahn in Sicherheit gebracht zu haben. Der Aufenthalt auf der Fahrbahn als solcher, um eine Absicherung der Unfallstelle durch Aufstellen des Warndreiecks herbeizuführen, war zwar in der konkreten Situation objektiv betrachtet pflichtwidrig, kann aber subjektiv gesehen aufgrund der Gesamtumstände einen erheblichen Schuldvorwurf nicht begründen. Zu berücksichtigen ist hierbei vor allem, dass durch den vorhergegangenen Auffahrunfall naturgemäß eine gewisse Aufgeregtheit bei der Klägerin verursacht wurde, im Rahmen der Feststellungen zu Hergang und Personalien des anderen Unfallbeteiligten keine Fehler zu machen, wie von ihr in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert wurde. Andererseits war sich die Klägerin durchaus der Gefahr bewusst, welche durch ein Verbleiben der Fahrzeuge im Bereich der Fahrspuren der Autobahn hervorgerufen wurde. Dies war ja der Anlass dafür gewesen, die PKWs auf der vermeintlich sichereren Ausfädelspur abzustellen. Ob es ihr aber während der erforderlichen zeitlichen Dauer der von ihr als geboten erachteten Sicherung der Unfallstelle durch Aufstellen eines Warndreiecks überhaupt möglich gewesen wäre, nach dessen Entnahme aus ihrem Fahrzeug rechtzeitig hinter die Schutzplanke zu gelangen, kann nicht weiter aufgeklärt werden. Eine über das Fahrbahnbetretungsverbot hinausgehende Pflichtverletzung in Form einer unzureichende Eigensicherung ist daher nicht sicher feststellbar. Inwieweit eine rechtzeitige Reaktion bei Erkennen des herannahenden LKW vor der Kollision möglich gewesen wäre, bleibt ebenfalls ungeklärt.
29 
Insgesamt erscheinen die oben ausgeführten Pflichtverletzungen, welche der Klägerin vorzuwerfen sind, im Vergleich zu der grob fahrlässigen Verursachung des Unfalls durch den Fahrer des bei der Beklagten versicherten LKW als so untergeordnet, dass im Rahmen einer Gesamtabwägung ein Mitverschuldensanteil nach § 254 BGB mit keiner höheren Quote als 10% in Betracht kommt.
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30 
Die Beklagte hat auch die Kosten außergerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin zu tragen. Diese sind als Rechtsverfolgungskosten von der Schadensersatzpflicht umfasst.
31 
Zwar ergibt sich nach den oben dargelegten Umständen nur eine Haftung von 90% hinsichtlich aller Schadensposten der Klägerin. Da die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren jedoch mit 1.519,91 EUR aus einem Streitwert in Höhe von nur 40.000 EUR errechnet wurden, sind diese vollumfänglich zu erstatten. Die vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bezog sich auf den mit ihrer Klage geltend gemachten Streitgegenstand, dessen Streitwert mit 96.000,00 EUR anzusetzen ist. Ausgehend von einem insgesamt im Raum stehenden Schaden in der Größenordnung von 480.000,00 EUR, wie in der Klage angegeben, von welchem 25 % noch im Streit stehen, ergibt sich unter Vornahme eines Abschlags von 20 % wegen der erhobenen Feststellungsklage ein Streitwert von 96.000,00 EUR.
32 
Eine grundsätzlich ersatzfähige 1,3-Geschäftsgebühr aus diesem Streitwert beträgt 1.953,90 EUR, und 90% davon entsprechen 1.758,51 EUR. Der geltend gemachte Betrag in Höhe von 1.519,91 EUR ist daher in vollem Umfang zu erstatten.
33 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO.
34 
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 709 ZPO.

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(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für

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(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.

(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330.1) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.

(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.

(4) (weggefallen)

(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen

1.
für
a)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
b)
Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie
c)
Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger
80 km/h,
2.
für
a)
Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger,
b)
Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie
c)
Kraftomnibusse mit Anhänger oder mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
3.
für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die
a)
nach Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I für eine Höchstgeschwindigkeit von100 km/hzugelassen sind,
b)
hauptsächlich für die Beförderung von sitzenden Fahrgästen gebaut und die Fahrgastsitze als Reisebestuhlung ausgeführt sind,
c)
auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen, wenn auf ihnen Rollstuhlfahrer befördert werden, mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind,
d)
mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sind, der auf eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 100 km/h (Vset) eingestellt ist,
e)
den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und97/27/EG(ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung entsprechen und
f)
auf der vorderen Lenkachse nicht mit nachgeschnittenen Reifen ausgerüstet sind, oder
g)
für nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Kraftomnibusse, wenn jeweils eine behördliche Bestätigung des Zulassungsstaates in deutscher Sprache über die Übereinstimmung mit den vorgenannten Bestimmungen und über jährlich stattgefundene Untersuchungen mindestens im Umfang der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden kann,
100 km/h.

(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn

1.
die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder
2.
der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.

(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.

(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.

(9) Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.

(10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilzeichen (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.

(11) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.

(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330.1) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.

(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.

(4) (weggefallen)

(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen

1.
für
a)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
b)
Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie
c)
Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger
80 km/h,
2.
für
a)
Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger,
b)
Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie
c)
Kraftomnibusse mit Anhänger oder mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
3.
für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die
a)
nach Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I für eine Höchstgeschwindigkeit von100 km/hzugelassen sind,
b)
hauptsächlich für die Beförderung von sitzenden Fahrgästen gebaut und die Fahrgastsitze als Reisebestuhlung ausgeführt sind,
c)
auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen, wenn auf ihnen Rollstuhlfahrer befördert werden, mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind,
d)
mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sind, der auf eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 100 km/h (Vset) eingestellt ist,
e)
den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und97/27/EG(ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung entsprechen und
f)
auf der vorderen Lenkachse nicht mit nachgeschnittenen Reifen ausgerüstet sind, oder
g)
für nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Kraftomnibusse, wenn jeweils eine behördliche Bestätigung des Zulassungsstaates in deutscher Sprache über die Übereinstimmung mit den vorgenannten Bestimmungen und über jährlich stattgefundene Untersuchungen mindestens im Umfang der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden kann,
100 km/h.

(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn

1.
die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder
2.
der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.

(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.

(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.

(9) Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.

(10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilzeichen (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.

(11) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1.
nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2.
berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.

(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330.1) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.

(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.

(4) (weggefallen)

(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen

1.
für
a)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
b)
Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie
c)
Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger
80 km/h,
2.
für
a)
Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger,
b)
Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie
c)
Kraftomnibusse mit Anhänger oder mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
3.
für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die
a)
nach Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I für eine Höchstgeschwindigkeit von100 km/hzugelassen sind,
b)
hauptsächlich für die Beförderung von sitzenden Fahrgästen gebaut und die Fahrgastsitze als Reisebestuhlung ausgeführt sind,
c)
auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen, wenn auf ihnen Rollstuhlfahrer befördert werden, mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind,
d)
mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sind, der auf eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 100 km/h (Vset) eingestellt ist,
e)
den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und97/27/EG(ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung entsprechen und
f)
auf der vorderen Lenkachse nicht mit nachgeschnittenen Reifen ausgerüstet sind, oder
g)
für nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Kraftomnibusse, wenn jeweils eine behördliche Bestätigung des Zulassungsstaates in deutscher Sprache über die Übereinstimmung mit den vorgenannten Bestimmungen und über jährlich stattgefundene Untersuchungen mindestens im Umfang der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden kann,
100 km/h.

(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn

1.
die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder
2.
der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.

(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.

(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.

(9) Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.

(10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilzeichen (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.

(11) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.

(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330.1) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.

(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.

(4) (weggefallen)

(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen

1.
für
a)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
b)
Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie
c)
Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger
80 km/h,
2.
für
a)
Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger,
b)
Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie
c)
Kraftomnibusse mit Anhänger oder mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
3.
für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die
a)
nach Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I für eine Höchstgeschwindigkeit von100 km/hzugelassen sind,
b)
hauptsächlich für die Beförderung von sitzenden Fahrgästen gebaut und die Fahrgastsitze als Reisebestuhlung ausgeführt sind,
c)
auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen, wenn auf ihnen Rollstuhlfahrer befördert werden, mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind,
d)
mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sind, der auf eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 100 km/h (Vset) eingestellt ist,
e)
den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und97/27/EG(ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung entsprechen und
f)
auf der vorderen Lenkachse nicht mit nachgeschnittenen Reifen ausgerüstet sind, oder
g)
für nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Kraftomnibusse, wenn jeweils eine behördliche Bestätigung des Zulassungsstaates in deutscher Sprache über die Übereinstimmung mit den vorgenannten Bestimmungen und über jährlich stattgefundene Untersuchungen mindestens im Umfang der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden kann,
100 km/h.

(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn

1.
die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder
2.
der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.

(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.

(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.

(9) Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.

(10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilzeichen (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.

(11) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1.
nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2.
berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.

(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330.1) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.

(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.

(4) (weggefallen)

(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen

1.
für
a)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
b)
Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie
c)
Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger
80 km/h,
2.
für
a)
Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger,
b)
Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie
c)
Kraftomnibusse mit Anhänger oder mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
3.
für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die
a)
nach Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I für eine Höchstgeschwindigkeit von100 km/hzugelassen sind,
b)
hauptsächlich für die Beförderung von sitzenden Fahrgästen gebaut und die Fahrgastsitze als Reisebestuhlung ausgeführt sind,
c)
auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen, wenn auf ihnen Rollstuhlfahrer befördert werden, mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind,
d)
mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sind, der auf eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 100 km/h (Vset) eingestellt ist,
e)
den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und97/27/EG(ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung entsprechen und
f)
auf der vorderen Lenkachse nicht mit nachgeschnittenen Reifen ausgerüstet sind, oder
g)
für nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Kraftomnibusse, wenn jeweils eine behördliche Bestätigung des Zulassungsstaates in deutscher Sprache über die Übereinstimmung mit den vorgenannten Bestimmungen und über jährlich stattgefundene Untersuchungen mindestens im Umfang der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden kann,
100 km/h.

(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn

1.
die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder
2.
der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.

(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.

(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.

(9) Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.

(10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilzeichen (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.

(11) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.