Landgericht Stuttgart Beschluss, 21. Apr. 2005 - 1 T 16/05; 1 T 16/2005

bei uns veröffentlicht am21.04.2005

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamts ... vom ... abgeändert und das Grundbuchamt angewiesen, seine in der angegriffenen Zwischenverfügung geäußerten Bedenken über die Art des zu führenden Erbnachweises zurückzustellen und dem Antragsteller aufzugeben, eine Ausfertigung des Erbscheins nach dem vorverstorbenen Sohn des Erblassers ... , ..., vorzulegen.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
I. Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag die Berichtigung des Grundbuchs dahingehend, dass anstelle seines am ... verstorbenen Vaters R. (nachfolgend „Erblasser“), der zusammen mit seiner - noch lebenden - Mutter als jeweils hälftiger Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Grundbuch eingetragen ist, dessen Erben als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen werden.
Als Erbnachweis hat der Antragsteller dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift des zwischen dem Erblasser und dessen Ehefrau errichteten notariell beurkundeten Erbvertrags und des nachlassgerichtlichen Eröffnungsprotokolls vorgelegt sowie eine Ausfertigung des von seinen Eltern in der Nachlasssache von deren vorverstorbenem Sohn G. , dem Bruder des Antragstellers, gestellten Erbscheinsantrags samt darin enthaltener eidesstattlicher Versicherung vom ... .
In § 2 des zuvor erwähnten Erbvertrags vom 2.11.1998 wurden die fünf Kinder des Erblassers, u.a. auch der Sohn G., zu je einem Fünftel zu Erben eingesetzt. § 2 des genannten Erbvertrags enthält folgende weitere Bestimmung:
„Ersatzerben sind je ihre Abkömmlinge nach gesetzlichen Regeln. Treten keine Abkömmlinge an die Stelle eines Weggefallenen, so findet Anwachsung statt.“
Der Sohn G. ist bereits vor dem Erblasser, am ... , verstorben und hat nach den Angaben des Antragstellers keine Abkömmlinge hinterlassen. Die Eltern haben in ihrem Erbscheinsantrag vom ... an Eides statt versichert, dass ihnen vom Vorhandensein einer Verfügung von Todes wegen und von Abkömmlingen des Sohnes G. nichts bekannt ist. Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat nach dem vorverstorbenen Sohn G. am ... unter dem Aktenzeichen ... einen Erbschein erteilt, wonach die Eltern je zur Hälfte dessen (gesetzliche) Erben wurden.
Eine Kopie dieses Erbscheins wurde im Beschwerdeverfahren vorgelegt.
Der Antragsteller hat beantragt, das Grundbuch in der Weise zu berichtigen, dass anstelle des Erblassers dessen noch lebende vier Kinder in Erbengemeinschaft eingetragen werden.
Das Grundbuchamt hat mit der angefochtenen Zwischenverfügung den Vollzug des Grundbuchberichtigungsantrags von der Vorlage eines Erbscheins nach dem Erblasser abhängig gemacht. Es vertritt die Ansicht, das Grundbuchamt könne nicht prüfen, ob der Sohn G. kinderlos verstorben und deshalb keine Ersatzerbfolge, sondern Anwachsung an die verbliebenen Kinder des Erblassers - wie vom Antragsteller behauptet - eingetreten sei. Die dafür erforderlichen Ermittlungen könne nur das Nachlassgericht anstellen, nicht aber das Grundbuchamt.
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Der Antragsteller hat dagegen Beschwerde erhoben und verfolgt seinen Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs auf die vier noch lebenden Kinder weiter mit der Begründung, ein Erbschein sei nicht erforderlich, weil das Grundbuchamt die eingetretene Veränderung in der erbvertraglich angeordneten Erbfolge selbstständig prüfen und beurteilen könne. Die vorgelegten beglaubigten Abschriften und die Ausfertigung des Erbscheinsantrags der Eltern samt deren eidesstattlicher Versicherung reichten gem. § 35 Abs. 1 S. 2 GBO als Erbnachweis aus.
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Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Es hält an seiner in der Zwischenverfügung vertretenen Rechtsauffassung fest.
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Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die Zwischenverfügung vom ... sowie auf den Nichtabhilfebeschluss vom ... Bezug genommen.
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II. Die Beschwerde ist gem. §§ 71 ff. GBO zulässig, sie hat in der Sache auch Erfolg.
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Die Vorlage eines Erbscheins nach dem Erblasser ist nicht erforderlich, vielmehr reicht als Erbnachweis die Vorlage je einer beglaubigten Abschrift des Erbvertrags vom ..., der nachlassgerichtlichen Eröffnungsniederschrift, einer Ausfertigung der eidesstattlichen Versicherung der Eltern über das Nichtvorhandensein von Abkömmlingen des Sohnes G. und einer Ausfertigung des Erbscheins nach dem vorverstorbenen Sohn G. als Erbnachweis gem. §§ 35 Abs. 1 S. 2, 29 GBO aus.
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Zutreffend führt das Grundbuchamt aus, dass es nicht verpflichtet und auch nicht berechtigt sei, tatsächliche Ermittlungen bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins von Abkömmlingen des Sohnes G. anzustellen, weil dies dem Nachlassgericht im Rahmen der Feststellung der Erbfolge zukomme.
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Hier sind jedoch keine tatsächlichen Ermittlungen vorzunehmen, vielmehr sind lediglich Rechtsfragen und Urkunden zu überprüfen. Das dem Grundbuchrecht eigene streng formale reine Nachweisverfahren, wie es in § 29 GBO niedergelegt ist, ließe solche Sachverhaltsermittlungen im Grundsatz auch nicht zu.
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Das Grundbuchamt ist jedoch verpflichtet, Rechtsfragen auf der Grundlage ihm vorgelegter Urkunden in eigener Zuständigkeit zu prüfen und zu beantworten (vgl. OLG Schleswig NJW-RR 1999, 1530 = Rpfleger 1999, 533; OLG Köln Rpfleger 2000, 157; BayObLG FGPrax 2000, 179 = ZEV 2000, 456 = BayObLGZ 2000 Nr. 34; insbesondere Kammerbeschluss vom 17.4.1967 - 1 T 1/1967 in BWNotZ 1967, 154).
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Aus § 2 des Erbvertrags der Eltern des Antragstellers sind die auf den Tod des zuerst sterbenden Elternteils eingesetzten Erben namentlich zu entnehmen. Die Anwachsung des ursprünglich für den vorverstorbenen Sohn G. vorgesehenen Erbteils an die verbliebenen Kinder des Erblassers ist urkundlich nachgewiesen durch die im Erbvertrag getroffene Bestimmung über die Ersatzerbeinsetzung bzw. Anwachsung in Verbindung mit dem Erbschein nach dem vorverstorbenen Sohn, der eidesstattlichen Versicherung über das Nichtvorhandensein von Abkömmlingen und der gesetzlichen Bestimmung des § 2094 BGB. Die Ausfertigung des Erbscheins nach dem Sohn G. und die Ausfertigung der eidesstattlichen Versicherung vom ... sind Urkunden im Sinne von § 29 GBO. Mit dem Erbvertrag ist nachgewiesen, dass bei Vorversterben eines eingesetzten Kindes dessen Abkömmlinge nach den Regeln des gesetzlichen Erbrechts an seine Stelle treten und bei Nichtvorhandensein von Abkömmlingen Anwachsung bei den eingesetzten verbleibenden Kindern eintritt; von der gesetzlichen Anwachsungsregel des § 2094 BGB ist der Erblasser nicht abgewichen.
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Der Erbschein nach dem Sohn G. weist dessen Eltern als Erben aus. Damit und in Verbindung mit der eidesstattlichen Versicherung der Eltern ist die Frage, dass der Sohn keine Abkömmlinge hinterlassen hat, geklärt; denn Erben der zweiten Ordnung (§ 1925 BGB) können nur dann kraft Gesetzes zum Zuge kommen, wenn Abkömmlinge als potenzielle Erben der ersten Ordnung (§§ 1924, 1930 BGB) nicht vorhanden sind. Und das Nichtvorhandensein von Abkömmlingen des Sohnes G. hat das Nachlassgericht Hamburg-Altona in einem Amtsverfahren geprüft (§ 2358 BGB), andernfalls hätte es den Erbschein auf der Grundlage gesetzlicher Erbfolge nicht erteilen dürfen (§ 2359 BGB). Dieser Erbschein hat nicht nur die Vermutung der Richtigkeit für sich (§ 2365 BGB), sondern entfaltet auch eine Rechtsscheinwirkung (§ 2366 BGB). Das Grundbuchamt kann seine Entscheidung bezüglich des gestellten Berichtigungsantrags darauf stützen.
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Allerdings wäre es auch denkbar gewesen, dass etwaige Abkömmlinge des Sohnes G. die Erbschaft ausgeschlagen oder auf ihr Erbrecht verzichtet hätten. Auch in diesen Fällen wären anstelle der Erben der ersten Erbfolgeordnung die Erben der zweiten Ordnung zur Erbfolge gelangt (§§ 1953 Abs. 1, 2, 2346 Abs. 1 S. 2 BGB). Das Nichtvorhandensein von Abkömmlingen kann als sog. Negativtatsache jedoch nicht positiv bewiesen werden. Deshalb begnügt sich das Erbscheinsverfahren bezüglich solcher Tatsachen mit einer eidesstattlichen Versicherung gem. § 2356 Abs. 2 BGB des Inhalts, dass (hier) vom Vorhandensein von Abkömmlingen nichts bekannt ist. Die jüngere Rechtsprechung lässt auch im Grundbuchverfahren für Negativtatsachen eine solche eidesstattliche Versicherung genügen (OLG Schleswig NJW-RR 1999, 1530 = Rpfleger 1999, 533; BayObLG FGPrax 2000, 179 = ZEV 2000, 456 = BayObLGZ 2000 Nr. 34). Die Eltern des Sohnes G. haben im Erbscheinsverfahren eine solche eidesstattliche Versicherung abgegeben, sie liegt dem Grundbuchamt auch in Ausfertigung vor.
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Demnach ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden in Verbindung mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften die vom Antragsteller begehrte Rechtsfolge, die Berichtigung des Grundbuchs auf die vier lebenden Kinder des Erblassers in Erbengemeinschaft als neue Eigentümer der auf den Erblasser eingetragenen Miteigentumsanteile an dessen Stelle verlangen zu können.
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Das Grundbuchamt war aus den dargelegten Gründen anzuweisen, seine in der angegriffenen Zwischenverfügung geäußerte Rechtsauffassung, dass nur ein Erbschein nach dem Erblasser als Erbnachweis geeignet sei, zurückzustellen. Allerdings ist eine Ausfertigung des Erbscheins nach dem Sohn G. vorzulegen, weil nur die Ausfertigung im Rechtsverkehr die Urschrift ersetzt (entsprechend § 47 BeurkG) und so sicher gestellt ist, dass dieser Erbschein nicht etwa wegen Unrichtigkeit bereits wieder eingezogen worden ist (§ 2361 BGB).
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Der Beschwerdewert ergibt sich aus § 30 KostO.

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Stuttgart Beschluss, 21. Apr. 2005 - 1 T 16/05; 1 T 16/2005 zitiert 12 §§.

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Grundbuchordnung - GBO | § 35


(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung


(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. (2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. (3) An die Stelle eines zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1953 Wirkung der Ausschlagung


(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. (2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins


Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2365 Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins


Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung


(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. (3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter n

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2366 Öffentlicher Glaube des Erbscheins


Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen G

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2094 Anwachsung


(1) Sind mehrere Erben in der Weise eingesetzt, dass sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen, und fällt einer der Erben vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls weg, so wächst dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an. S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1930 Rangfolge der Ordnungen


Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.

Referenzen

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Sind mehrere Erben in der Weise eingesetzt, dass sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen, und fällt einer der Erben vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls weg, so wächst dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an. Sind einige der Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein.

(2) Ist durch die Erbeinsetzung nur über einen Teil der Erbschaft verfügt und findet in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge statt, so tritt die Anwachsung unter den eingesetzten Erben nur ein, soweit sie auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind.

(3) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Sind mehrere Erben in der Weise eingesetzt, dass sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen, und fällt einer der Erben vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls weg, so wächst dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an. Sind einige der Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein.

(2) Ist durch die Erbeinsetzung nur über einen Teil der Erbschaft verfügt und findet in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge statt, so tritt die Anwachsung unter den eingesetzten Erben nur ein, soweit sie auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind.

(3) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.

(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.

(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.

(4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.

Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.

Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.

(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.

(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.

(3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.