Landgericht Stralsund Urteil, 03. März 2009 - 4 O 538/98

03.03.2009

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger zu 1), 2), 3) und 4) tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist für die Beklagten zu 1), 2) und 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird gestattet, die jeweilige Sicherheit durch eine selbstschuldnerische, unbedingte und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

1

Die Klägerin zu 1) ist die Witwe, die Klägerinnen zu 2) und 4) sowie der Kläger zu 3) sind die aus der Ehe der Klägerin zu 1) mit dem 1965 geborenen ... hervorgegangenen Kinder. Sie nehmen die Beklagten aus einem Verkehrsunfall vom 22.01.1996, bei dem ... zu Tode gekommen ist, auf Geldrentenzahlung aus § 844 Abs. 2 BGB in Anspruch.

2

Der Beklagte zu 1) war zum Unfallzeitpunkt Fahrzeugführer des Unfallfahrzeugs, der Beklagte zu 2) Halter und die Beklagte zu 3) Haftpflichtversicherer des Unfallfahrzeugs.

3

Der zum Unfallzeitpunkt 30 Jahre alte ... hat am 15.07.1993 das Unternehmen "Holz- und Bautenschutz, Subunternehmen, Maler und Lackierer" bei der Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg angemeldet. Bei der Handwerkskammer Lübeck bestand für ihn vom 12.12.1994 bis zum 14.04.1995 eine Eintragung in der Gewerberolle für das Fuggergewerbe und das Gewerbe "Einbau von genormten Baufertigteilen". Dazu wird ergänzend auf den Tatbestand des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 29.09.2004 (dortiges Az.: L 8 U 10/04; Bl. 172 – 173 d. A.) Bezug genommen.

4

Aus den vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen per 31.12.1993 und per 31.12.1994 betreffend Umsätze und Gewinn des von Herrn ... seinerzeit betriebenen Unternehmens ergeben sich jeweils Negativsalden. Zumindest für das Jahr 1994 bezog Herr ... Arbeitslosenhilfe, 1995 Sozialhilfe.

5

Am Unfalltag, dem 22.01.1996, fuhren ..., die Zeugen ... und ... mit einem Kleinbus des Typs Nissan Vanette, amtliches Kennzeichen: ... von ... nach ... wobei der Beklagte zu 1) das Fahrzeug steuerte. Dieses Fahrzeug gehörte dem Beklagten zu 2). Während der Fahrt befand sich ... auf dem Beifahrersitz. Gegen 19.00 Uhr sprachen sie kurz auf einer in ... gelegenen Baustelle vor. Denn sie beabsichtigten, dort in den nächsten Tagen Bauarbeiten vorzunehmen. Anschließend setzten sie die Fahrt fort, um sich in der Nähe eine preiswerte Übernachtungsmöglichkeit zu suchen. Um 22.25 Uhr wurden das Fahrzeug und der Fahrer von einer Überwachungskamera einer in ... gelegenen Tankstelle aufgenommen. Dort besorgten sie sich alkoholische Getränke. Überhaupt wurde während der Fahrt, jedenfalls von den Zeugen ... und ... Alkohol konsumiert.

6

Gegen 23.05 Uhr lenkte der Beklagte zu 1) den Kleinbus auf der Landstraße 21 in Richtung Ostseebad ... An der ... brücke fuhr der Beklagte zu 1) mit überhöhter Geschwindigkeit von mindestens 77 km/h anstelle der dort zulässigen 50 km/h und kam infolge dessen in einer Rechtskurve von der Fahrbahn ab und prallte frontal gegen einen Mast einer Lichtzeichenanlage. Der Beifahrer ... erlitt durch den Unfall derart schwere Verletzungen, dass er noch am Unfallort verstarb. Die übrigen Insassen des Kleinbusses wurden teilweise erheblich verletzt.

7

Die beim Beklagten zu 1) festgestellte Blutalkoholkonzentration am 23.01.1996 um 2.00 Uhr betrug durchschnittlich 1,5 mg/g.

8

Die Kläger tragen vor, der tödlich Verunglückte sei ihnen gegenüber zur Unterhaltszahlung verpflichtet gewesen und zum Unfallzeitpunkt auch leistungsfähig gewesen. Sein Nettoeinkommen als selbstständiger Bauunternehmer habe von Mai bis Oktober 1993 brutto 28.479,69 DM, im verweisen sie auf die betriebswirtschaftliche Auswertung zum 31.12.1994 (Anlage 4; Bl. 33 – 39 d. A.).

9

Was den Unfall als solchen betrifft, tragen die Kläger vor, der Verstorbene sei zum Unfallzeitpunkt mittels Sicherheitsgurt angeschnallt gewesen. So hätten die Mitfahrer ... und ... unmittelbar nach dem Unfall versucht, ... vom Beifahrersitz zu ziehen, indem sie zunächst den Sicherheitsgurt gelöst hätten.

10

Selbst dann, wenn ... nicht angeschnallt gewesen wäre, würde dies vorliegend kein Mitverschulden begründen. Denn die zum Tode führenden Verletzungen des ... seien erhebliche Beinverletzungen gewesen. Aufgrund dieser Verletzungen sei er verblutet. Selbst im Falle des Angeschnalltseins wären diese Verletzungen nicht vermieden worden. Dazu verweisen sie auf den Befundbericht über die Untersuchung auf Ethanolkonzentration vom 31.01.1999, aus welchem sich ergebe, dass ... verblutet sei, sowie das im Strafverfahren eingeholte DEKRA-Gutachten, wonach das Hauptbeschädigungszentrum des Unfallfahrzeugs im Fußbereich des Beifahrers festgestellt worden sei. In diesem Bereich sei eine maximale Deformationstiefe von bis zu 1,0 m in den Innenraum hinein (nach hinten) festgestellt worden.

11

Hinsichtlich der Höhe der jeweils geltend gemachten Unterhalts- bzw. Geldrentenansprüche wird auf die Begründung in der Klageschrift vom 10.12.1998 (dort S. 7 – 15; Bl. 7 – 15 d. A.) Bezug genommen.

12

Die Kläger beantragen,

I.

13

1. Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Klägerin Ziffer 1.

14

a) DM 1.781,66 nebst 4 % Zinsen aus DM 4727,– vom 22.01.1996 und auf 157,56 DM vom jeweils 3. der Monate Februar bis Dezember 1996 zu bezahlen, zahlbar an den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt ..., Sozialamt.

15

b) DM 1.499,58 nebst 4 % Zinsen aus DM 134,73 vom jeweils 3. der Monate Januar bis Juni 1997 und auf 115,20 DM vom jeweils 3. der Monate Juli bis Dezember 1997 zu bezahlen, zahlbar i. H. v. DM 1038,78 an den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt ..., Sozialamt.

16

c) DM 1.160,34 nebst 4 % Zinsen auf je DM 98,39 vom jeweils 3. der Monate Januar bis Juni 1998 und auf 95,– DM vom jeweils 3. der Monate Juli bis Dezember 1998 zu bezahlen.

17

2. Die Beklagten werden verurteilt gesamtschuldnerisch an die Klägerin Ziff. 1 bis zur Höhe der Versicherungsdeckungsgrenze monatlich im voraus eine

18

a) monatliche Geldrente in Höhe von DM 119,51 für den Zeitraum Januar bis Juni 1999

19

b) monatliche Geldrente in Höhe von DM 107,97 für den Zeitraum Juli bis Dezember 1999

20

c) monatliche Geldrente in Höhe von DM 133,21 für den Zeitraum Januar bis Juni 2000

21

d) monatliche Geldrente in Höhe von DM 121,50 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2000

22

e) monatliche Geldrente in Höhe von DM 147,50 für den Zeitraum Januar bis April 2001

23

f) monatliche Geldrente in Höhe von DM 73,02 für Mai und Juni 2001

24

g) monatliche Geldrente in Höhe von DM 81,15 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2001

25

h) monatliche Geldrente in Höhe von DM 84,27 für den Zeitraum Januar bis Juni 2002

26

i) monatliche Geldrente in Höhe von DM 72,20 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2002

27

j) monatliche Geldrente in Höhe von DM 96,03 für den Zeitraum Januar bis Juni 2003

28

k) monatliche Geldrente in Höhe von DM 83.81 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2003

29

l) monatliche Geldrente in Höhe von DM 108,32 für den Zeitraum Januar bis Juni 2004

30

m) monatliche Geldrente in Höhe von DM 95,89 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2004

31

n) monatliche Geldrente in Höhe von DM 121,16 für den Zeitraum Januar bis Juni 2005

32

o) monatliche Geldrente in Höhe von DM 108,54 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2005

33

p) monatliche Geldrente in Höhe von DM 134,57 für den Zeitraum Januar bis Juni 2006

34

q) monatliche Geldrente in Höhe von DM 121,77 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2006

35

r) monatliche Geldrente in Höhe von DM 148,59 für den Zeitraum Januar bis Juni 2007

36

s) monatliche Geldrente in Höhe von DM 135,60 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2007

37

t) monatliche Geldrente in Höhe von DM 163,21 für den Zeitraum Januar bis Juni 2008

38

u) monatliche Geldrente in Höhe von DM 150,01 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2008

39

v) monatliche Geldrente in Höhe von DM 356,70 für den Zeitraum Januar bis Juni 2009

40

w) monatliche Geldrente in Höhe von DM 312,07 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2009

41

x) monatliche Geldrente in Höhe von DM 349,07 für den Zeitraum Januar bis Juni 2010

42

y) monatliche Geldrente in Höhe von DM 302,21 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2010

43

zu bezahlen.

44

3. Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin Ziff. 1 jeden weiteren, über die Anträge Ziff. 1 und 2 hinausgehenden Unterhaltsschaden aus dem Verkehrsunfall vom 22.01.1996 in ... zu ersetzen.

II.

45

1. Die Beklagten werden verurteilt gesamtschuldnerisch an die Klägerin Ziff. 2

46

a) DM 4.306,59 nebst 4 % Zinsen aus DM 114,– vom 22.01.1996 und auf je 381,38,– DM vom jeweils 3 der Monate Februar bis Dezember 1996 zu bezahlen, zahlbar an den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt ..., Sozialamt.

47

b) DM 5926,68 nebst 4 % Zinsen aus DM 497,58,– vom jeweils 3. der Monate Januar bis Juni 1997 und auf 490,20 DM vom jeweils 3 der Monate Juli bis Dezember 1997 zu bezahlen, zahlbar i. H. v. DM 3.965,88 an den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt ..., Sozialamt.

48

c) DM 6.119,64 nebst 4 % Zinsen auf je DM 510,75 vom jeweils 3. der Monate Januar bis Juni 1998 und auf 509,47 DM vom jeweils 3 der Monate Juli bis Dezember 1998 zu bezahlen.

49

2. Die Beklagten werden verurteilt gesamtschuldnerisch an die Klägerin Ziff. 2 bis zur Höhe der Versicherungsdeckungsgrenze monatlich im voraus eine

50

a) monatliche Geldrente in Höhe von DM 530,63 für den Zeitraum Januar bis Juni 1999

51

b) monatliche Geldrente in Höhe von DM 526,27 für den Zeitraum Juli bis Dezember 1999

52

c) monatliche Geldrente in Höhe von DM 548,07 für den Zeitraum Januar bis Juni 2000

53

d) monatliche Geldrente in Höhe von DM 543,65 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2000

54

e) monatliche Geldrente in Höhe von DM 566,11 für den Zeitraum Januar bis April 2001

55

f) monatliche Geldrente in Höhe von DM 561,62 für Mai und Juni 2001

56

g) monatliche Geldrente in Höhe von DM 561,62 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2001

57

h) monatliche Geldrente in Höhe von DM 585,18 für den Zeitraum Januar bis Juni 2002

58

i) monatliche Geldrente in Höhe von DM 580,18 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2002

59

j) monatliche Geldrente in Höhe von DM 604,01 für den Zeitraum Januar bis Juni 2003

60

k) monatliche Geldrente in Höhe von DM 599,38 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2003

61

l) monatliche Geldrente in Höhe von DM 623,91 für den Zeitraum Januar bis Juni 2004

62

m) monatliche Geldrente in Höhe von DM 619,22 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2004

63

n) monatliche Geldrente in Höhe von DM 644,49 für den Zeitraum Januar bis Juni 2005

64

o) monatliche Geldrente in Höhe von DM 639,72 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2005

65

p) monatliche Geldrente in Höhe von DM 665,75 für den Zeitraum Januar bis Juni 2006

66

q) monatliche Geldrente in Höhe von DM 660,92 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2006

67

r) monatliche Geldrente in Höhe von DM 687,73 für den Zeitraum Januar bis Juni 2007

68

s) monatliche Geldrente in Höhe von DM 682,83 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2007

69

t) monatliche Geldrente in Höhe von DM 710,44 für den Zeitraum Januar bis Juni 2008

70

u) monatliche Geldrente in Höhe von DM 705,46 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2008

71

zu bezahlen.

72

3. Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin Ziff. 2 jeden weiteren, über die Anträge Ziff. 1 und 2 hinausgehenden Unterhaltsschaden aus dem Verkehrsunfall vom 22.01.1996 in ... zu ersetzen.

III.

73

1. Die Beklagten werden verurteilt gesamtschuldnerisch an den Kläger Ziff. 3

74

a) DM 4.306,59 nebst 4 % Zinsen aus DM 114,– vom 22.01.1996 und auf je 381,38,– DM vom jeweils 3 der Monate Februar bis Dezember 1996 zu bezahlen, zahlbar an den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt ..., Sozialamt.

75

b) DM 4.708,68 nebst 4 % Zinsen aus DM 396,08 vom jeweils 3. der Monate

76

Januar bis Juni 1997 und auf 388,70 DM vom jeweils 3 der Monate Juli bis Dezember 1997 zu bezahlen, zahlbar i. H. v. DM 3.153,88 an den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt ..., Sozialamt.

77

c) DM 6.119,64 nebst 4 % Zinsen auf je DM 510,75 vom jeweils 3. der Monate Januar bis Juni 1998 und auf 509,47 DM vom jeweils 3 der Monate Juli bis Dezember 1998 zu bezahlen

78

2. Die Beklagten werden verurteilt gesamtschuldnerisch an den Kläger Ziff. 3 bis zur Höhe der Versicherungsdeckungsgrenze monatlich im voraus eine

79

a) monatliche Geldrente in Höhe von DM 530,63 für den Zeitraum Januar bis Juni 1999

80

b) monatliche Geldrente in Höhe von DM 526,27 für den Zeitraum Juli bis Dezember 1999

81

c) monatliche Geldrente in Höhe von DM 548,07 für den Zeitraum Januar bis Juni 2000

82

d) monatliche Geldrente in Höhe von DM 543,65 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2000

83

e) monatliche Geldrente in Höhe von DM 566,11 für den Zeitraum Januar bis April 2001

84

f) monatliche Geldrente in Höhe von DM 561,62 für Mai und Juni 2001

85

g) monatliche Geldrente in Höhe von DM 561,62 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2001

86

h) monatliche Geldrente in Höhe von DM 585,18 für den Zeitraum Januar bis Juni 2002

87

i) monatliche Geldrente in Höhe von DM 580,18 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2002

88

j) monatliche Geldrente in Höhe von DM 604,01 für den Zeitraum Januar bis Juni 2003

89

k) monatliche Geldrente in Höhe von DM 599,38 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2003

90

l) monatliche Geldrente in Höhe von DM 623,91 für den Zeitraum Januar bis Juni 2004

91

m) monatliche Geldrente in Höhe von DM 619,22 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2004

92

n) monatliche Geldrente in Höhe von DM 644,49 für den Zeitraum Januar bis Juni 2005

93

o) monatliche Geldrente in Höhe von DM 639,72 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2005

94

p) monatliche Geldrente in Höhe von DM 665,75 für den Zeitraum Januar bis Juni 2006

95

q) monatliche Geldrente in Höhe von DM 660,92 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2006

96

r) monatliche Geldrente in Höhe von DM 687,73 für den Zeitraum Januar bis Juni 2007

97

s) monatliche Geldrente in Höhe von DM 682,83 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2007

98

t) monatliche Geldrente in Höhe von DM 710,44 für den Zeitraum Januar bis Juni 2008

99

u) monatliche Geldrente in Höhe von DM 705,46 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2008

100

v) monatliche Geldrente in Höhe von DM 894,32 für den Zeitraum Januar bis Juni 2009

101

w) monatliche Geldrente in Höhe von DM 889,26 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2009

102

x) monatliche Geldrente in Höhe von DM 924,79 für den Zeitraum Januar bis Juni 2010

103

y) monatliche Geldrente in Höhe von DM 919,66 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2010

104

zu zahlen.

105

3. Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger Ziff. 3 jeden weiteren, über die Anträge Ziff. 1 und 2 hinausgehenden Unterhaltsschaden aus dem Verkehrsunfall vom 22.01.1996 in ...: zu ersetzen.

IV.

106

1. Die Beklagten werden verurteilt gesamtschuldnerisch an die Klägerin Ziff. 4

107

a) DM 4.306,59 nebst 4 % Zinsen aus DM 114,– vom 22.01.1996 und auf je 381,38,– DM vom jeweils 3. der Monate Februar bis Dezember 1996 zu bezahlen, zahlbar an den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt ..., Sozialamt.

108

b) DM 4.708,68 nebst 4 % Zinsen aus DM 396,08 vom jeweils 3. der Monate Januar bis Juni 1997 und auf 388,70 DM vom jeweils 3 der Monate Juli bis Dezember 1997 zu bezahlen, zahlbar i. H. v. DM 3.153,88 an den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt ..., Sozialamt.

109

c) DM 4838,40 nebst 4 % Zinsen auf je DM 403,84 vom jeweils 3. der Monate Januar bis Juni 1998 und auf 402,56 DM vom jeweils 3 der Monate Juli bis Dezember 1998 zu bezahlen.

110

2. Die Beklagten werden verurteilt gesamtschuldnerisch an die Klägerin Ziff. 4 bis zur Höhe der Versicherungsdeckungsgrenze monatlich im voraus eine

111

a) monatliche Geldrente in Höhe von DM 418,16 für den Zeitraum Januar bis Juni 1999

112

b) monatliche Geldrente in Höhe von DM 413,80 für den Zeitraum Juli bis Dezember 1999

113

c) monatliche Geldrente in Höhe von DM 429,86 für den Zeitraum Januar bis Juni 2000

114

d) monatliche Geldrente in Höhe von DM 425,44 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2000

115

e) monatliche Geldrente in Höhe von DM 441,98 für den Zeitraum Januar bis April 2001

116

f) monatliche Geldrente in Höhe von DM 561,62 für Mai und Juni 2001

117

g) monatliche Geldrente in Höhe von DM 561,62 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2001

118

h) monatliche Geldrente in Höhe von DM 585,18 für den Zeitraum Januar bis Juni 2002

119

i) monatliche Geldrente in Höhe von DM 580,18 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2002

120

j) monatliche Geldrente in Höhe von DM 604,01 für den Zeitraum Januar bis Juni 2003

121

k) monatliche Geldrente in Höhe von DM 599,38 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2003

122

l) monatliche Geldrente in Höhe von DM 623,91 für den Zeitraum Januar bis Juni 2004

123

m) monatliche Geldrente in Höhe von DM 619,22 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2004

124

n) monatliche Geldrente in Höhe von DM 644,49 für den Zeitraum Januar bis Juni 2005

125

o) monatliche Geldrente in Höhe von DM 639,72 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2005

126

p) monatliche Geldrente in Höhe von DM 665,75 für den Zeitraum Januar bis Juni 2006

127

q) monatliche Geldrente in Höhe von DM 660,92 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2006

128

r) monatliche Geldrente in Höhe von DM 687,73 für den Zeitraum Januar bis Juni 2007

129

s) monatliche Geldrente in Höhe von DM 682,83 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2007

130

t) monatliche Geldrente in Höhe von DM 710,44 für den Zeitraum Januar bis Juni 2008

131

u) monatliche Geldrente in Höhe von DM 705,46 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2008

132

v) monatliche Geldrente in Höhe von DM 894,32 für den Zeitraum Januar bis Juni 2009

133

w) monatliche Geldrente in Höhe von DM 889,26 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2009

134

x) monatliche Geldrente in Höhe von DM 924,79 für den Zeitraum Januar bis Juni 2010

135

y) monatliche Geldrente in Höhe von DM 919,66 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2010

136

zu bezahlen.

137

3. Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin Ziff. 4 jeden weiteren, über die Anträge Ziff. 1 und 2 hinausgehenden Unterhaltsschaden aus dem Verkehrsunfall vom 22.01.1996 in ... zu ersetzen.

138

Die Beklagten zu 1), 2) und 3) beantragen,

139

die Klage abzuweisen.

140

Sie sind der Ansicht, die Kläger hätten durch den Verkehrsunfall keinen Schaden erlitten, da der unterhaltspflichtige Ehemann der Klägerin zu 1) nicht imstande gewesen sei, Leistungen an seine unterhaltsberechtigte Ehefrau und die unterhaltsberechtigten Kinder zu erbringen.

141

Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass der verstorbene ... mit seinem Einkommen für den Familienunterhalt gesorgt habe. Vielmehr habe er sich zumindest seit Juni 1994 – so behaupten sie – mit Unterhaltszahlungen in Verzug befunden.

142

Weiterhin bestreiten sie mit Nichtwissen, dass ... bei "bester Gesundheit" gewesen sei und eine Lebenserwartung von 70 Jahren gehabt habe.

143

Zudem bestreiten sie mit Nichtwissen, dass eine Unterhaltspflicht des tödlich Verunglückten auch gegenüber der am ... geborenen Tochter der Klägerin zu 1) – der Klägerin zu 4) – bestanden habe.

144

Unabhängig davon müssten sich die Kläger ein erhebliches Mitverschulden des ... zurechnen lassen, welches zu einer erheblichen Haftungsbeschränkung von insgesamt mindestens 70 % führe.

145

Eine Mitverschuldensquote von mindestens 40 % sei bereits deshalb gerechtfertigt, weil er sich zurechnen lassen müsse, dass der Fahrzeugführer, der Beklagte zu 1), zum Unfallzeitpunkt – unstreitig – alkoholbedingt (1,5 Promille BAK) gewesen sei. Aufgrund vorangegangenen Alkoholkonsums der Teilnehmer der Fahrt, insbesondere des Beklagten zu 1) als Fahrzeugführer und/oder konkreter Ausfallerscheinungen des Beklagten zu 1) hätte ... erkennen müssen, dass der Beklagte zu 1) während der Unfallfahrt fahruntüchtig gewesen sei.

146

Im Übrigen reiche bereits die fahrlässige Unkenntnis aus, da der Beifahrer ... bei zumutbarer Aufmerksamkeit ernsthafte Zweifel an der Fahrsicherheit des Beklagten zu 1) hätte haben müssen.

147

Ein weiterer Mitverschuldensanteil, welcher bereits für sich betrachtet zu einer hälftigen Mithaftung führe, ergäbe sich daraus, dass ... zum Unfallzeitpunkt nicht den Sicherheitsgurt angelegt habe. So habe sich im Rahmen der Untersuchungen des Unfallfahrzeuges herausgestellt, dass das Schloss des Sicherheitsgurtes am Beifahrersitz eingeklemmt und nicht zugänglich gewesen sei. Wäre ... unmittelbar vor dem Verkehrsunfall angeschnallt gewesen, wäre das Gurtschloss nach dem Unfallereignis zugänglich gewesen, da es vor der Bergung des Unfallopfers hätte geöffnet werden müssen.

148

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und auf den Inhalt des beigezogenen Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten zu 1) – Az: 552 Js 2081/96 der StA Stralsund – Bezug genommen.

149

Das Gericht hat mit Beschluss vom 10.12.1999 das hiesige Verfahren gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Sozialgerichtsbarkeit ausgesetzt über die Vorfrage, ob es sich bei dem Verkehrsunfall vom 22.01.1996 um einen Versicherungsfall i. S. d. § 104 SGB VII handelt.

150

Mit rechtskräftigem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 29.09.2004 (Az.: S 5 U 54/99) hat dieses festgestellt, dass es sich bei dem Verkehrsunfall nicht um einen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeits- bzw. Wegeunfall handelt (vgl. dazu S. 172 – 180 d. A.).

151

Nach Wiederaufnahme des hiesigen Verfahrens hat das Gericht mit Beschluss vom 12.09.2006 die Parteien auf die hinreichende Leistungsfähigkeit i. S. d. Unterhaltsrechts des ... und die hinreichende Durchsetzbarkeit des Anspruchs aufgrund der positiven Prognose hingewiesen und darüber hinaus die Beweiserhebung über die Einwände der Beklagten hinsichtlich des Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes und der Kenntnis von der Fahruntüchtigkeit des Beklagten zu 1) angeordnet. Dazu wird auf den vorbezeichneten Beschluss (Bl. 195 – 199 d. A.) verwiesen.

152

Zu den vorbezeichneten Beweisthemen hat das Gericht die Zeugen ... und ... sowie den sachkundigen Zeugen ... vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 15.04.2008 (Bl. 329 – 336 d. A.) verwiesen. Darüber hinaus hat es die protokollierte Aussage des zwischenzeitlich verstorbenen Zeugen ... vor der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel vom 15.07.1996 im Wege des Urkundenbeweises eingeführt (vgl. dazu Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 23.01.2007, Bl. 250, 251 d. A.).

153

Mit weiterem Beschluss vom 15.04.2008 hat das Gericht die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens über die dort unter Ziffer II. vorgetragenen Tatsachenbehauptungen der Kläger angeordnet, wobei es die Einholung des Sachverständigengutachtens u. a. davon abhängig gemacht hat, dass die nach Klägervortrag todesursächlichen Verletzungen des ... hinreichend substantiiert dargelegt bzw. konkret beschrieben werden.

154

Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf den vorbezeichneten Beschluss verwiesen (Bl. 346 – 349 d. A.).

155

Eine Substantiierung bzw. die Erfüllung der vorbeschriebenen Auflage ist von den Klägern nicht erfolgt.

156

Mit weiterem Beschluss vom 20.01.2009 hat das Gericht weiter Beweis erhoben über die Tatsachenbehauptungen der Kläger, der anlässlich des Verkehrsunfalls tödlich verunglückte ... habe infolge des Unfalls erhebliche Beinverletzungen erlitten, welche ursächlich für seinen Tod gewesen seien. Letztere Verletzungen seien aller Wahrscheinlichkeit nach auch dann eingetreten sowie in der festgestellten Schwere, wenn der tödlich Verunglückte angeschnallt gewesen wäre. Dazu hat das Gericht die Zeuginnen Frau ... und ... vernommen. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 20.01.2009 (Bl. 477 – 481 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

157

Die Klage ist zulässig, bleibt aber im Ergebnis ohne Erfolg.

158

Den Klägern stehen keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 1) aus §§ 844 Abs. 2, 823 BGB, gegen den Beklagten zu 2) aus §§ 7 Abs. 1, 10 Abs. 2 StVG und gegen die Beklagte zu 3) aus § 3 PflVersG zu.

159

Die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten zu 1) aus §§ 844 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB (Verschuldenshaftung) sowie eine Haftung der Beklagten zu 2) und 3) aus §§ 7 Abs. 1, 10 Abs. 2 StVG bzw. § 3 PflVersG sind – dem Grunde nach – gegeben.

160

Der Verkehrsunfall vom 22.01.1996 ereignete sich beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs (§ 7 Abs. 1 StVG). Infolge des Unfalls ist ... getötet worden. Dabei stellt das Unfallereignis eine unerlaubte Handlung i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB dar. Denn durch das Führen des Unfallfahrzeuges mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit und in alkoholisiertem bzw. fahruntüchtigem Zustand hat der Beklagte zu 1) den Unfall adäquat kausal herbeigeführt und dadurch die für den Beifahrer ... todbringenden Verletzungen ebenfalls adäquat kausal herbeigeführt. Dem Beklagten zu 1) ist zumindest Fahrlässigkeit im Hinblick auf die unerlaubte Handlung und die todbringenden Verletzungsfolgen zur Last zu legen.

161

Ein Haftungsausschluss für den Beklagten zu 2) als Halter des Unfallfahrzeugs aus § 7 Abs. 2 StVG scheidet aus, da der Verkehrsunfall nicht durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist. Vielmehr waren unfallursächlich die überhöhte Geschwindigkeit des Fahrzeugführers und die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit, die mit 1,5 Promille BAK festgestellt worden ist.

162

Auch stand der Getötete zur Zeit des Unfalls zu den Klägern in einem "Verhältnis", vermöge dessen er diesen gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war. Eine Unterhaltspflicht kraft Gesetzes zur Klägerin zu 1), seiner damaligen Ehefrau, und zu den aus der Ehe hervorgegangenen Kindern, den Klägern zu 2), 3) und 4).

163

Bezüglich letztgenannter ist unstreitig, dass diese am ..., mithin während der Ehezeit des ... geboren worden ist. Dies begründet bereits die Vermutung dafür, dass es sich um ein eheliches Kind handelt, mithin eine Unterhaltspflicht dem Grunde nach bestand.

164

Auch die weiteren Voraussetzungen – eine hinreichende Leistungsfähigkeit des Getöteten, welche bei Nichtvorliegen bereits zum Entfallen des Unterhaltsanspruches als solchem führt (vgl. §§ 1581, 1603 BGB) und die hinreichende Durchsetzbarkeit des Anspruches, welche im Falle des Fehlens lediglich den Schaden entfallen lässt (vgl. dazu BGH NJW 1974, 1373; OLG Bremen FamRZ 1990, 403, 404), sind vorliegend gegeben.

165

Im Rahmen der Prüfung dieser Tatbestandsmerkmale ist die Rechtsnatur des geltend gemachten Geldrentenanspruchs aus § 844 Abs. 2 zu berücksichtigen. Dieser stellt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nach seiner Rechtsnatur keinen Unterhaltsanspruch, sondern einen Schadensersatzanspruch dar (BGH NJW 1974, 1373, 1374).

166

Diese Rechtsnatur hat zur Folge, dass die Verhältnisse des Ersatzpflichtigen ohne Bedeutung sind und lediglich der tatsächliche Ausfall an Unterhalt zu ersetzen ist, wobei auch mitwirkendes Verschulden zu berücksichtigen ist (vgl. § 846 BGB). Die für das Unterhaltsrecht maßgebenden speziellen Vorschriften sind mithin nicht anwendbar (BGH FamRZ 2004, 526 ff.).

167

Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist schließlich eine Prognose erforderlich, und zwar darüber, wie sich die unterhaltsrechtlichen Verhältnisse zwischen den Berechtigten – den Klägern zu 1) bis 4) – und dem Getöteten bei Annahme seines Fortlebens nach dem Schadensereignis voraussichtlich entwickelt hätten. Dabei ist von den für den Unterhalt maßgebend tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Schadensereignisses auszugehen.

168

Das Gericht hat sodann unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten der Prognostizierung unter Berücksichtigung von Unsicherheiten die voraussichtliche Entwicklung ohne das Schadensereignis für die Zukunft gemäß § 287 ZPO einzuschätzen (BGH NJW-RR 1990, 962 ff.; NJW 2004, 359, 361).

169

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass von einer fehlenden Leistungsfähigkeit und auch einer fehlenden Realisierbarkeit der geltend gemachten Unterhaltsansprüche – dem Grunde nach – nicht auszugehen ist.

170

Denn der im Rahmen des Unfallereignisses getötete ... war zum Unfallzeitpunkt lediglich 30 Jahre alt und war im Jahre 1993 und 1994 als selbstständiger Unternehmer im Baubereich tätig.

171

Dazu wird ergänzend auf den Tatbestand des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 29.09.2004 (dortiges Az.: L 8 U 10/04, Bl. 172 – 173 d. A.) Bezug genommen.

172

Die Umstände, dass sich aus den vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen des Getöteten per 31.12.1993 und per 31.12.1994 Negativsalden ergeben, der Getötete 1994 Arbeitslosenhilfe und seit 1995 Sozialhilfe bezog, reichen noch nicht aus, eine negative Prognoseentscheidung im vorbeschriebenen Sinne zu begründen, d. h. von der Leistungsunfähigkeit/oder fehlenden Realisierbarkeit von Unterhaltsansprüchen dem Grunde nach für die gesamte voraussichtliche Lebensdauer auf Grundlage statistischer Lebenserwartung auszugehen.

173

Dagegen spricht bereits, dass der Getötete bei Hinwegdenken des Schadensereignisses noch voraussichtlich ca. 35 Jahre als Erwerbszeitraum vor sich gehabt hätte.

174

Wie die betriebswirtschaftlichen Auswertungen bestätigen, hat der Getötete zu Lebzeiten auch versucht, im Rahmen selbstständiger Erwerbstätigkeit Einkommen zu erzielen und so seinen Unterhaltspflichten gegenüber den Klägern zu 1) bis 4) nachzukommen. Dabei hat er, wie gerade das Schadensereignis belegt, auch größere Wegstrecken zurückgelegt, um eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

175

Insbesondere das von ihm ausgeübte Berufsbild eines selbstständigen Unternehmers im Bereich der Baubranche steht einer negativen Prognose entgegen. Denn die relativ kurze Zeit der Arbeitslosigkeit und des Bezugs von Sozialhilfe bis zum Schadensereignis reichen noch nicht aus, den Schluss auf eine endgültige Leistungsunfähigkeit bzw. endgültige fehlende Realisierbarkeit von Unterhaltsverpflichtungen des ... zu rechtfertigen. Vielmehr ist gerade im Baubereich und im Bereich selbständig Tätiger von schwankenden Einkommensverhältnissen auszugehen, die eine erhebliche Bandbreite aufweisen können.

176

Nach alledem ist von einer positiven Prognose auszugehen (§ 287 ZPO).

177

Eine Haftung der Beklagten scheidet aber letztlich deshalb aus, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahmen feststeht, dass ... zum Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt war und mit einem fahruntüchtigen Fahrzeugführer mitgefahren ist, was erhebliche Mitverschuldenseinwende begründet, die das Gericht insgesamt mit 100 % bemisst (§ 254 BGB/§ 9 StVG).

178

Grund für die Bejahung des Mitverschuldens bereits aufgrund des Umstandes des fehlenden Angeschnalltseins ist derjenige, dass es bereits zum Zeitpunkt des Unfallereignisses allgemeinen Erkenntnissen entsprochen hat, dass das Unterlassen des Anschnallens zu einer erheblichen Gefahrerhöhung von Kraftfahrzeuginsassen führt. Solch eine erhebliche Gefahrerhöhung hat sich vorliegend in den todbringenden Verletzungsfolgen, die bei ... eingetreten sind, realisiert. So hat die Zeugin ..., die seinerzeit die Leichenschau an dem Unfallopfer vorgenommen hat, auf Grundlage des von ihr ausgestellten Totenscheins bestätigt, dass Todesursache entsprechend ihrer damaligen Eintragung ein erlittenes Schädelhirntrauma gewesen ist. Gerade Verletzungen im Schädelbereich sind – gerichtsbekannt – Verletzungen, die typischerweise bei nichtangeschnallten Fahrzeuginsassen auftreten, zumal dann, wenn sie sich im Frontbereich wie vorliegend auf Beifahrerseite befinden.

179

Aufgrund der nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und überzeugenden Bekundungen des sachkundigen Zeugen ... steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ... zum Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt war.

180

Anlässlich einer Besichtigung des Unfallfahrzeuges hat der Zeuge, der seit 1991 als Kfz-Sachverständiger tätig ist, festgestellt, dass der Zugang zum Gurtschloss des Beifahrersitzes, auf dem sich ... zum Unfallzeitpunkt befand, derart "verkeilt" war, dass man durch ein bloßes Öffnen des Sicherheitsgurtes ihn (den Beifahrer) nicht hätte bergen können. Während der Sicherheitsgurt als solches frei zugänglich gewesen sei, sei der gesamte Bereich, in dem sich das dazugehörige Gurtschloss des Beifahrersitzes befunden habe, durch den Sitz selbst regelrecht "zugedrückt" gewesen. Dazu verweist der sachverständige Zeuge auf die im Termin am 15.04.2008 vorgelegten Lichtbildkopien (Anlagen I, II und III des vorbezeichneten Protokolls; Bl. 337 – 339 d. A.), aus denen die freie Zugänglichkeit des Sicherheitsgurtes einerseits, der eingekeilte bzw. eingeklemmte Zustand des Bereichs des Gurtschlosses andererseits erkennbar ist.

181

Die Bekundung des gegenbeweislich benannten Zeugen ... ist demgegenüber nicht geeignet, das vorbeschriebene Beweisergebnis zu entkräften.

182

Zwar hat der Zeuge ... ausgesagt, er und der ebenfalls hinten im Fahrzeug sitzende Zeuge ... hätten versucht, ... vom Beifahrersitz zu bergen und dabei festgestellt, dass dieser angeschnallt gewesen sei und dabei sei es ... gewesen, der den Sicherheitsgurt geöffnet habe.

183

Ausweislich der urkundlich eingeführten Bekundung des inzwischen verstorbenen Zeugen ... vor der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel vom 15.07.1996 hat dieser aber lediglich bestätigt, dass er nach dem Unfall versucht habe, ... vom Beifahrersitz herunter zu ziehen.

184

Seine Aussage enthält keine Angaben darüber, ob ... bei diesem Versuch angeschnallt gewesen ist oder nicht. Die Angaben des Zeugen sind weitgehend unergiebig. Er selbst räumt ein, weder an den Unfallhergang noch an die Ereignisse, die sich im Zusammenhang mit dem Unfall sonst ergeben hätten, konkrete Erinnerungen zu haben. Dazu wird ergänzend auf das Vernehmungsprotokoll des Oberstaatsanwalts ... der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel vom 15.07.1996 (Bl. 101 – 104 der beigezogenen Strafakte 3 Ds 121/96525 Js 2081/96 der Staatsanwaltschaft Stralsund) Bezug genommen.

185

Wie sich aus der überzeugenden und von sachverständigem Fachwissen getragenen Aussage des Zeugen ... ergibt, der sich das Gericht anschließt, wäre eine Bergung des Beifahrers ... ohne ein Zerschneiden oder sonstiges gewaltsames Lösen des Sicherheitsgurtes nicht möglich gewesen, wenn der Beifahrer angeschnallt gewesen wäre. Denn wäre der Beifahrer angeschnallt gewesen, wäre das Schloss durch die Deformierungen des Unfallfahrzeuges derart eingekeilt gewesen, dass lediglich durch ein Zerschneiden oder ähnliche Maßnahmen der Gurt hätte gelöst werden können. Wie sich aus den Lichtbildern ergibt, war der Sicherheitsgurt als solches allerdings frei zugänglich und unbeschädigt.

186

Nach alledem hat das Gericht erhebliche Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Bekundung des Zeugen ....

187

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist auch davon auszugehen, dass das Schädelhirntrauma, mithin eine als Folge des Nichtangeschnalltseins typische Verletzung, die zum Tode führende Verletzung war. Dies hat die Zeugin ... bestätigt.

188

Demgegenüber haben die Kläger den ihnen obliegenden Gegenbeweis dafür, dass das Unfallopfer erhebliche Beinverletzungen erlitten habe und dies die zum Tode führenden Verletzungen infolge erheblichen Blutverlustes gewesen seien, mithin den Nachweis, dass diese Verletzungen auch im Falle des Angeschnalltseins nicht hätten vermieden werden können, nicht erbracht.

189

Die Bekundungen der Zeuginnen ... und ... haben letzteres nicht bestätigt.

190

Wie bereits dargelegt, hat Frau ... die von ihr anlässlich der Leichenschau am 23.01.1996 gegen 2.10 Uhr vorgenommenen Eintragungen im Totenschein bestätigt, mithin dass "Todesursache" "Schädelhirntrauma" gewesen ist. An Beinverletzungen hatte die Zeugin keine Erinnerung mehr. Zudem hat die Zeugin glaubhaft bekundet, dass in dem Falle, in dem andere bzw. weitere Verletzungsbilder vorgelegen hätten, sie diese ebenfalls im Totenschein festgehalten hätte. Die Bekundung der Zeugin ... war unergiebig. Die Zeugin hat deutlich gemacht, dass sie mit der Todesfeststellung seinerzeit als diensthabende Notärztin "nichts zu tun" gehabt habe. Hintergrund sei gewesen, dass sie sich um die Versorgung der Verletzten des Unfallereignisses gekümmert habe.

191

Die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens über die von den Klägern eingewandte Tatsachenbehauptung, der verunglückte ... habe erhebliche Beinverletzungen als Folge des Unfalls erlitten, diese seien Todesursache gewesen und im Falle des Angeschnalltseins mit dem Sicherheitsgurt seien diese ebenfalls nicht vermieden, ist hinfällig und läuft auf eine bloße Ausforschung hinaus.

192

Zum einen haben die beweispflichtigen Kläger die behaupteten "erheblichen Beinverletzungen" des ... nicht substantiiert und nicht einlassungsfähig vorgetragen. Bereits mit Beschluss des hiesigen Landgerichts vom 29.04.2008 ist die Einholung eines unfallmedizinischen Sachverständigengutachtens gemäß Ziffer III. 3. davon abhängig gemacht worden, dass die Kläger die Beinverletzungen innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses konkret beschreiben.

193

Diese Auflage haben sie nicht erfüllt.

194

Die bloße Vorlage von Farblichtaufnahmen mit Schriftsatz vom 12.02.2009, mithin nach Ablauf der mit vorbezeichnetem Schriftsatz gesetzten Frist ohne weiteren Sachvortrag zu den Beinverletzungen reicht dazu nicht aus.

195

Darüber hinaus bestehen auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeuginnen ... und ... keine hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte dafür, dass erhebliche Beinverletzungen vorliegend als Todesursache in Betracht kommen. Auch dazu reicht die bloße Bezugnahme auf ein Lichtbild des Leichnams am Unfallort (schwarz-weiß-Fotokopie) nicht auch.

196

Darüber hinaus ist dem Beifahrer ... als Mitverschulden gemäß § 254 BGB bzw. § 9 StVG anzulasten, dass er sich einem erkennbar fahruntüchtigen Fahrzeugführer anvertraut hat.

197

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass nach Maßgabe der vorbezeichneten Vorschriften die schuldhafte Selbstgefährdung im Straßenverkehr dem Mitfahrer dann anzulasten ist, wenn er mit einem infolge Alkoholgenusses fahruntüchtigen Fahrer mitfährt, auch wenn der Geschädigte selbst die Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers unter Umständen wegen eigener Trunkenheit nicht erkannt hat (vgl. BGH NJW 1988, 2365; OLG Köln NJW-RR 2000, 1553; OLG Hamm MDR 1996, 149, 150; OLG Hamm NZV 2006, 85).

198

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist von einer Kenntnisnahme des alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustandes auszugehen. Denn die beim Beklagten zu 1), dem Fahrzeugführer, festgestellte Blutalkoholkonzentration wenige Stunden nach dem Unfallereignis gegen 2.00 Uhr am 23.01.1996 von 1,5 mg/g belegen, dass bei dem Fahrzeugführer auch im Falle einer angenommenen Rückrechnung, d. h. eines Alkoholabbaus vom Beginn des Unfalls an von 0,1 mg/g pro Stunde eine derart hohe BAK-Konzentration aufwies, dass eine absolute Fahruntüchtigkeit vorgelegen hat.

199

Dass sämtliche Beteiligte während der Fahrt Alkohol konsumiert haben, wird auch dadurch untermauert, dass mittels der Überwachungskamera der in ... befindlichen Tankstelle, an der der Beklagte zu 1) nebst den Mitfahrern ..., ... und ... in der Unfallnacht gegen 23.00 Uhr angehalten hat, diese Alkohol konsumiert haben. So ist auf den Bildern festgehalten, dass sich die Beteiligten alkoholische Getränke gekauft haben.

200

Wenngleich die Aussagen der Zeugen ... und ... keine hinreichenden Rückschlüsse darauf zulassen, welche konkrete Mengen alkoholischer Getränke der Beklagte zu 1) als Fahrzeugführer während der mehrstündigen Fahrt von ... über ... in Richtung der Halbinsel ... zu sich genommen hat, reicht die festgestellte Blutalkoholkonzentration aus, den Rückschluss darauf zu rechtfertigen, dass der Fahrzeugführer alkoholbedingt fahruntüchtig war und die Mitinsassen dieses mitbekommen haben. Wenngleich die vorbenannten Zeugen keine konkreten alkoholbedingten Ausfallerscheinen beschrieben haben, ist davon auszugehen, dass aufgrund der festgestellten hohen Blutalkoholkonzentration der Fahrzeugführer erhebliche Mengen an Alkohol zu sich genommen haben muss und letzteres den Mitinsassen des Fahrzeugs, so auch ..., nicht entgangen sein kann.

201

Wie bereits zuvor dargestellt, kommt es entscheidungserheblich nicht darauf, dass der Geschädigte selbst die Fahruntüchtigkeit des Beklagten zu 1) erkannt hat. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist ... anzulasten die schuldhafte Selbstgefährdung durch das Unterlassen des Anschnallens und das Mitfahren mit einem alkoholbedingt fahruntüchtigen Fahrzeugführer. Dies rechtfertigt es, das Eigenverschulden derart hoch zu bemessen, dass ein etwaiges Verschulden des Fahrzeugführers demgegenüber vollkommen zurücktritt.

202

Dabei muss sich Herr ... auch die überhöhte Geschwindigkeit des Fahrzeugführers zurechnen lassen, da er bei einem alkoholbedingt fahruntüchtigen und demgemäß enthemmten Fahrzeugführer damit rechnen musste, dass sich solch ein Fahrzeugführer nicht an Verkehrsregeln, u. a. nicht an Geschwindigkeitsbegrenzungen hält.

203

Nach alledem scheidet eine Haftung der Beklagten aus.

204

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1 ZPO.

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Landgericht Stralsund Urteil, 03. März 2009 - 4 O 538/98 zitiert 14 §§.

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(1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicher

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 846 Mitverschulden des Verletzten


Hat in den Fällen der §§ 844, 845 bei der Entstehung des Schadens, den der Dritte erleidet, ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden auf den Anspruch des Dritten die Vorschriften des § 254 Anwendung.

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(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

(1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist.

(2) Das Gericht hat sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt das Gericht dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Hat in den Fällen der §§ 844, 845 bei der Entstehung des Schadens, den der Dritte erleidet, ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden auf den Anspruch des Dritten die Vorschriften des § 254 Anwendung.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.