Landgericht Stendal Beschluss, 16. Aug. 2013 - 25 T 133/13

ECLI: ECLI:DE:LGSTEND:2013:0816.25T133.13.0A
published on 16/08/2013 00:00
Landgericht Stendal Beschluss, 16. Aug. 2013 - 25 T 133/13
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Gericht

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Tenor

1. Die sofortigen Beschwerden der Schuldnerin und des Gläubigerausschusses gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 16. Juli 2013 – 7 IN …/12 – werden verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Masse zur Last.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Bildung einer Sonderinsolvenzmasse.

2

Das Amtsgericht hat einen Sonderinsolvenzverwalter eingesetzt und mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.7.2013 angeordnet, dass eine Sondermasse in Höhe von 30.000,00 € zum Zwecke der Begleichung der vom Sonderinsolvenzverwalter begründeten Masseverbindlichkeiten gebildet werde. Zugleich hat es die unter Selbstverwaltung stehende Schuldnerin angewiesen, den Betrag an den Sonderinsolvenzverwalter auszukehren. Hiergegen wenden sich sowohl die Schuldnerin als auch der Gläubigerausschuss mit weitgehend wortgleichen Erinnerungen zum Amtsgericht sowie sofortigen Beschwerden zum Landgericht.

II.

3

Die sofortigen Beschwerden der Schuldnerin und des Gläubigerausschusses waren ohne Prüfung in der Sache als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft sind. Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nämlich nach § 6 Abs. 1 InsO nur in solchen Fällen einem Rechtsmittel, in denen das Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die Bildung einer separierten Insolvenzmasse für den Sonderverwalter ist – wie die Sonderverwaltung selbst – gesetzlich nicht vorgesehen. Daher gibt es auch keine Vorschrift, die besagt, dass ein Beschluss über die Bildung einer Sonderinsolvenzmasse anfechtbar sei. Ist diese Entscheidung – wie hier – durch einen Rechtspfleger getroffen worden, steht allerdings nach § 11 Abs. 2 RpflG die Erinnerung zum Abteilungsrichter offen.

4

Die Beschwerdeführer weisen zu Recht darauf hin, dass es sich bei dem angefochtenen Beschluss lediglich um einen Annex zur Bestellung des Sonderinsolvenzverwalters handelt, der dessen rechtliches Schicksal teilt. Die Kammer hat bereits in ihrem Beschluss vom 17.6.2013 (25 T 23/13) ausführlich begründet, weshalb die Einrichtung einer Sonderinsolvenzverwaltung mit der sofortigen Beschwerde nicht anfechtbar ist. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn man wegen bloßes Annexes – hier: die Bildung einer eigenen Masse für den Sonderinsolvenzverwalter – eine sofortige Beschwerde zulassen wollte, während die Bestellung des Verwalters selbst mit diesem Rechtsmittel nicht anfechtbar ist.

5

Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels folgt auch nicht aus einer "offenkundigen und greifbaren Gesetzeswidrigkeit". Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 2002 mit der von ihm zuvor entwickelten Rechtsfigur der "außerordentlichen Beschwerde" gebrochen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Entscheidung mittelbar bestätigt (vgl. Zöller, ZPO, 27. Aufl., Vor § 567 Rn 6 bis 8). Ungeachtet dessen ist der Beschluss des Rechtspflegers nicht "offenkundig und greifbar gesetzwidrig". Ebenso wie das Institut der Sonderinsolvenzverwaltung allgemein anerkannt ist (vgl. Münchener Kommentar zur InsO, 3. Aufl., § 56 Rn 153 ff.), ist auch die Bildung einer Sonderinsolvenzmasse denkbar. Ohne dem Abteilungsrichter vorgreifen zu wollen, der über die Erinnerung gegen die Bildung einer Sonderinsolvenzmasse zu entscheiden hat, liegt jedenfalls kein evidenter Rechtsbruch vor. Die Bildung einer Sonderinsolvenzmasse kommt nach §§ 4 InsO, analog 938 Abs. 2 ZPO in Betracht (vgl. Frege, Der Sonderinsolvenzverwalter, Rn 316, 317). Die Bildung einer Sonderinsolvenzmasse ist ein Weg, um zu gewährleisten, dass der Sonderinsolvenzverwalter seine Aufgaben in finanzieller Unabhängigkeit durchführen kann, ohne in einen Konflikt mit dem Insolvenzverwalter bzw. Sachverwalter zu geraten, der unter Umständen andere Interessen verfolgt. Die Bildung einer separierten Masse wird auch im ersten Entwurf der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 11.1.1994 vorausgesetzt. Darin hieß es (Hervorhebung durch die Kammer):

6

"§ 12 Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters

7

(1) Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters, der bestellt wird, soweit der Insolvenzverwalter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann, wird vom Insolvenzgericht unter Berücksichtigung des Umfangs und der Dauer der Tätigkeit nach billigem Ermessen bestimmt.

8

(2) Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters, der eine Sondermasse verwaltet, wird nach dem Wert dieser Sondermasse berechnet.

9

(3) Auslagen sind einzeln abzuführen und zu belegen."

10

Diese Regelung ist zwar nicht Gesetz geworden. Dies beruht jedoch allein darauf, dass die entsprechende Vorschrift über die Sonderinsolvenzverwaltung in § 77 des Regierungsentwurfes für die Insolvenzordnung vom Rechtsausschuss mit der Begründung gestrichen worden ist, dass das Institut der Sonderinsolvenzverwaltung in der Rechtspraxis anerkannt sei und daher keiner besonderen gesetzlichen Regelung bedürfe (vgl. BT-Drucks 12/2443, S. 162).

11

Schließlich überzeugen die Versuche der Beschwerdeführer nicht, aus Art. 19 Abs. 4 GG eine Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde herzuleiten. Die Verfassung gewährt lediglich "Rechtschutz durch den Richter, nicht jedoch Rechtschutz gegen den Richter". Von Verfassung wegen gibt es also keinen Anspruch auf ein Rechtsmittelverfahren; es genügt, dass ein Richter im Rahmen eines Rechtsbehelfs mit der Sache befasst wird, was hier durch die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG gewährleistet ist.

12

Die sofortigen Beschwerden der Schuldnerin und des Gläubigerausschusses waren zu verwerfen und nicht lediglich dem Abteilungsrichter vorzulegen. Durch die gleichzeitige Einlegung von Erinnerung und sofortiger Beschwerde haben die Schuldnerin und der Gläubigerausschuss nicht lediglich einen einheitlichen Anfechtungswillen zum Ausdruck gebracht, über den einheitlich zu entscheiden wäre. Dagegen spricht, dass sie bewusst unterschiedliche Rechtsbehelfe (Erinnerung, sofortige Beschwerde) eingelegt haben, ohne ein Rangverhältnis zu bestimmen und sich mit ihren sofortigen Beschwerden entgegen § 6 Abs. 1 S. 2 InsO direkt an das Landgericht gewendet haben.

III.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 ZPO.

14

Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 ZPO nicht zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Bundesgerichtshofes.

15

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 GKG.


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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
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published on 17/06/2013 00:00

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss es Amtsgerichts Stendal vom 19. Oktober 2012 – 7 IN 164/12 – wird verworfen. 2. Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde
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Annotations

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.