Landgericht Stendal Urteil, 25. Sept. 2013 - 23 O 12/13

ECLI:ECLI:DE:LGSTEND:2013:0925.23O12.13.0A
bei uns veröffentlicht am25.09.2013

Tenor

1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 20.981,22 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 8.253,16 € seit dem 19.09.2012 und aus 12.728,06 € seit dem 07.10.2012 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 859,80 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2013 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. sind nicht erstattungsfähig.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

und  b e s c h l o s s e n :

Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 20.981,22 €.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche aus einem Reinigungsvertrag.

2

Die Klägerin ist ein Reinigungsunternehmen und erbrachte für die Beklagte zu 1. in der Vergangenheit verschiedene Industriereinigungsdienstleistungen. Die Beklagte zu 1. ist ein Unternehmen, welches Nahrungsmittel herstellt.

3

Die Parteien schlossen am 01.03.2010 einen Reinigungsvertrag, in dem vorgesehen war, dass die Abrechnung der Arbeiten jeweils am Monatsende erfolgen sollte. Rechnungen sollten innerhalb von 30 Tagen bezahlt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift Bezug genommen.

4

Über das Vermögen der Beklagten zu 1. wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 14.06.2012, Az. 7 IN …/12, das Schutzschirmverfahren eröffnet. Zunächst bestimmte das Insolvenzgericht Rechtsanwalt DD zum Sachwalter und ordnete die Eigenverwaltung der Beklagten zu 1. mit Wirkung für und gegen die Masse an. In dem Eröffnungsbeschluss bestimmte das Insolvenzgericht, dass die Antragstellerin (Beklagte zu 1.) berechtigt ist, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters die Insolvenzmasse weiterzuverwalten und über sie zu verfügen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B1 zum Klageerwiderungsschriftsatz vom 15.03.2013 Bezug genommen.

5

Mit Beschluss vom 21.06.2012 zum gleichen Geschäftszeichen ermächtigte das Amtsgericht Stendal die Beklagte zu 1. zur Vornahme einzelner Geschäfte mit Wirkung für und gegen die Insolvenzmasse. Insbesondere waren dort die Aufnahme eines Massekredits zur Vorfinanzierung von Arbeitsentgelten und das Eingehen von Lieferantenverbindlichkeiten für Lieferungen von Leistungen nach dem 14.06.2012 genannt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B2 Bezug genommen.

6

Aufgrund der angeordneten Eigenverwaltung schlossen die Parteien am 27.06.2012 eine modifizierende Vereinbarung bezüglich des Reinigungsvertrages. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. Der Reinigungsvertrag wurde durch die Klägerin zum 30.09.2012 gekündigt. Im Zeitraum vom 14.06.2012 bis 30.09.2012 führte die Klägerin die Reinigungsleistungen unstreitig vertragsgerecht durch, die zum Teil durch die Klägerin auch vergütet worden sind.

7

Mit Beschluss vom 15.11.2012 wurde der Beklagte zu 2. zum Sachwalter durch das Amtsgericht Stendal berufen.

8

Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei als Lieferantin im Sinne des Beschlusses des Amtsgerichts Stendal vom 21.06.2012 anzusehen. Aus diesem Grund seien die von ihr erbrachten Leistungen als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren. Sie behauptet, der Produktionsprozess der Beklagten zu 1. hätte nicht ohne diese Leistungen fortgeführt werden können.

9

Die Klägerin beantragt,

10

1. wie erkannt zu entscheiden,

11

2. hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2. verpflichtet ist, als Masseverbindlichkeit an die Klägerin 20.981,22 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 8.253,16 € seit dem 19.09.2012 und aus 12.728,06 € seit dem 07.10.2012 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 859,80 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

12

Die Beklagten beantragen,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie sind der Auffassung, dass es sich bei den hier geltend gemachten Forderungen um Insolvenzforderungen handele, da die Klägerin nicht als Lieferantin im Sinne des Beschlusses des Amtsgerichts Stendal vom 21.06.2012 zu qualifizieren sei. Insofern behauptet die Beklagte zu 1., dass die Arbeiten der Klägerin auch durch die Beklagte zu 1. selbst hätten erfolgen können. Auch ein kurzfristiger Ausfall der Arbeiten hätte nicht zum Entzug der Gewerbeerlaubnis geführt.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Klage gegen die Beklagte zu 1. ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 20.981,22 € nebst den beantragten Verzugszinsen sowie auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gegen die Beklagte zu 1. Allerdings besteht kein Anspruch gegen den Beklagten zu 2.

I.

16

Soweit der Beklagte zu 2. in Anspruch genommen wird, so ist dieser nicht passivlegitimiert. Im Verfahren der Eigenverwaltung können Masseverbindlichkeiten direkt gegenüber der Schuldnerin (hier der Beklagten zu 1.) geltend gemacht werden, soweit sie gerichtlich dazu ermächtigt war, diese vorzunehmen. Insofern bedarf es keiner Inanspruchnahme des Sachwalters.

17

Soweit die Klägerin eine Passivlegitimation aus § 280 InsO herleitet, so ist aus dem klaren Wortlaut der Norm schon ersichtlich, dass eine solche Passivlegitimation des Beklagten zu 2. nicht gegeben ist, da hier keine der dort beschriebenen Prozesskonstellationen in Rede stehen.

18

Auch aus der von der Klägerin zitierten Norm des § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO ergibt sich keine andere Würdigung. Die zitierte Norm gilt nach dem Wortlaut nur für Aktivprozesse oder für die Aufnahme von Prozessen. Keine der Fallkonstellationen ist hier gegeben.

II.

19

Die Klage hat jedoch mit dem Hauptantrag gegenüber der Beklagten zu 1. Erfolg, da es sich bei den Forderungen der Klägerin gemäß § 611 BGB, welche unstreitig bestehen, um Masseverbindlichkeiten handelt.

20

Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin vorliegend Leistungen geltend macht, die zwischen dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem Eröffnungsbeschluss erbracht wurden.

21

Die Definition der Masseverbindlichkeit ergibt sich aus § 55 InsO. Vorliegend sind ergänzend die Regeln der Einzelverwaltung einschlägig. Insofern verweist § 270 b Abs. 3 InsO auf § 55 Abs. 2 InsO. Demnach wären auch die vorliegenden Leistungen, da sie zwischen Antrag und Eröffnungsbeschluss liegen, Masseverbindlichkeiten.

22

Nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind Verbindlichkeiten Masseverbindlichkeiten, wenn sie aus gegenseitigen Verträgen stammen.

23

Unstreitig bestand zwischen den Parteien ein solche Vertrag i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Unstreitig ist ferner, dass die Beklagte zu 1. die Leistungen der Klägerin in Anspruch nahm.

24

Die Beklagte zu 1. war auch ermächtigt die Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin als Masseverbindlichkeit einzugehen. Zwar folgt diese Ermächtigung nicht aus dem Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 14.06.2012 (1.), vorliegend war die Beklagte zu 1. jedoch zur Eingehung der Masseverbindlichkeit durch den Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 21.06.2012 ermächtigt. Insbesondere ist die Klägerin, entgegen der Ansicht der Beklagten, als Lieferantin im Sinne dieses Beschlusses anzusehen (2.).

1.

25

Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt eine Ermächtigung zur Eingehung von Masseverbindlichkeiten nicht aus dem Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 14.06.2012. Bei diesem Beschluss handelt es sich um die Anordnung des Schutzschirmverfahrens. In dem dortigen Beschluss hat das Insolvenzgericht bestimmt, dass die Beklagte zu 1. nur unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters über die Masse verfügen darf.

26

Bei dieser Formulierung handelt es sich um die gesetzliche Definition der Eigenverwaltung, welche in § 270 Abs. 1 InsO aufgeführt ist. Auch vor dem Hintergrund, dass das Amtsgericht Stendal am 21.06.2012 einen weiteren Beschluss erließ, wird deutlich, dass das Insolvenzgericht gerade keine Begründung von Masseverbindlichkeiten im Beschluss vom 14.06.2012 zulassen wollte, da es anderenfalls einen zweiten Beschluss nicht hätte fassen müssen.

2.

27

Die Eigenschaft der klägerischen Forderung als Masseverbindlichkeit folgt jedoch aus dem Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 21.06.2012. Insofern ist die Klägerin als Lieferantin im Sinne dieses Beschlusses zu qualifizieren.

28

In dem dortigen Beschluss hat das Amtsgericht Stendal die Eingehung von Masseverbindlichkeiten für "Lieferantenverbindlichkeiten für Lieferungen und Leistungen" zugelassen.

29

Die Klägerin ist Lieferantin im Sinne dieses Beschlusses. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Lieferanteneigenschaft nicht auf Lieferung von Waren beschränkt. Vielmehr kann sie auch in der Bereitstellung einer Dienstleistung, wie hier der Reinigungsleistung der Klägerin, liegen. Der Beschluss des Amtsgerichts Stendal ist insoweit nach seinem Sinn und Zweck auszulegen.

30

Sinn und Zweck der Eigenverwaltung und des Schutzschirmverfahrens ist es, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin, hier der Beklagten zu 1., aufrechtzuerhalten, um den Betrieb während des Verfahrens zu sanieren. Insofern ist es erforderlich, dass die Schuldnerin während dieser Zeit Verbindlichkeiten eingeht, um den Betrieb weiter aufrechterhalten zu können.

31

Dass das Amtsgericht Stendal mit diesem Beschluss die Aufrechterhaltung des Betriebes erreichen wollte, ergibt sich aus dem ersten Spiegelstrich, da das Gericht dort die Eingehung von Darlehen als Masseverbindlichkeit zur Bezahlung der anstehenden Löhne zugelassen hat. Hieraus wird deutlich, dass das Gericht unbedingt eine Fortführung des Betriebes erreichen wollte. Aus diesem Grund ist der Begriff der Lieferantenverbindlichkeit in der Gestalt auszulegen, dass die Beklagte zu 1. solche Verbindlichkeiten eingehen konnte, die zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebes erforderlich waren.

32

Die Klägerin hat für die Beklagte zu 1. eine Leistung erbracht, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes ursächlich gewesen ist. Die Beklagte zu 1. als Lebensmittelherstellerin unterliegt hygienerechtlichen Vorschriften, zu deren Einhaltung sie verpflichtet ist. Insoweit bestreitet sie auch gar nicht, dass von der Klägerin erbrachte Reinigungsleistungen prinzipiell zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig waren.

33

Soweit sie ausführt, dass diese Leistungen auch die Beklagte zu 1. selbst hätte durchführen können, so ist dies unerheblich. Zwar mag es sein, dass auch Mitarbeiter der Beklagten zu 1. die notwendigen Industriereinigungen hätten durchführen können, vorliegend ist jedoch dieser Weg von der Beklagten zu 1. nicht gewählt worden, sondern die Klägerin wurde mit der Durchführung dieser Leistungen beauftragt. Die Tatsache, dass diese Leistungen von der Beklagten zu 1. selbst hätten erbracht werden können, ändert nichts daran, dass die Klägerin in diesem Fall dann Lieferantin im Sinne des zitierten Beschlusses des Amtsgerichts Stendal ist und damit auch nichts an der Eigenschaft der Forderung als Masseverbindlichkeit.

34

Soweit die Beklagte zu 1. zudem noch einwendet, die Nichtdurchführung der Reinigungsleistungen hätte nicht zum sofortigen Entzug der Gewerbeerlaubnis geführt, ist auch dies unerheblich. Inzident gesteht die Beklagte zu 1. damit zu, dass die Arbeiten der Klägerin auf lange Sicht notwendig gewesen wären, um den Betrieb aufrechtzuerhalten. Dass ein vorübergehender Ausfall dieser Reinigungsleistungen nicht zu einem sofortigen Einschreiten der Gesundheitsbehörden geführt hätte, ändert daher nichts an der Lieferanteneigenschaft der Klägerin.

3.

35

Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1; § 288 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt ebenfalls aus dem Verzug.

III.

36

Da die Klage mit dem Hauptantrag erfolgreich ist, bedarf der Hilfsantrag keiner Entscheidung. Er wäre jedenfalls – erhebliche Zulässigkeitsbedenken (vgl. Musielak, 6. Auflage § 60 ZPO Rn. 17) zurückgestellt – unbegründet, da sich keine Verpflichtung des Beklagten zu 2. zur Zahlung dieser Masseverbindlichkeiten ergibt, weswegen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen wird.

IV.

37

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO, die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1, 100 ZPO.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Insolvenzordnung - InsO | § 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten


(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten: 1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzv

Insolvenzordnung - InsO | § 270 Grundsatz


(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 60 Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche


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Insolvenzordnung - InsO | § 160 Besonders bedeutsame Rechtshandlungen


(1) Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so ist die Zustimmung

Insolvenzordnung - InsO | § 280 Haftung. Insolvenzanfechtung


Nur der Sachwalter kann die Haftung nach den §§ 92 und 93 für die Insolvenzmasse geltend machen und Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 anfechten.

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Nur der Sachwalter kann die Haftung nach den §§ 92 und 93 für die Insolvenzmasse geltend machen und Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 anfechten.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so ist die Zustimmung der Gläubigerversammlung einzuholen. Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung als erteilt; auf diese Folgen sind die Gläubiger bei der Einladung zur Gläubigerversammlung hinzuweisen.

(2) Die Zustimmung nach Absatz 1 ist insbesondere erforderlich,

1.
wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
2.
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde;
3.
wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.