Landgericht Schwerin Beschluss, 26. Sept. 2016 - 4 O 159/16

bei uns veröffentlicht am26.09.2016

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers vom 10.12.2015 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

2. Der Streitwert wird auf 500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, derzeit Strafgefangener in der JVA, beantragt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage aus Amtshaftung.

2

Er begründet dies damit, dass die Anstaltsleitung der JVA ihm rechtfehlerhaft einen Ausgang verwehrt habe, obwohl er in dem Verfahren 35 Cs 327/14 als Angeklagter zur Hauptverhandlung geladen worden sei. Daher sei er in Abwesenheit verurteilt worden, obwohl er stets seine Bereitschaft bekundet habe, am Termin teilzunehmen.

II.

3

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gem. § 114 ZPO bietet.

4

Der Antragsteller hat für die Teilnahme am Gerichtstermin einen Ausgangsantrag gem. § 38 LStVollzG M-V gestellt und zwar auf einen Ausgang aus wichtigem Anlass gem. § 39 Abs. 1 LStVollzG. Diesen Antrag hat die JVA mit Bescheid vom 27.08.2015 zurückgewiesen. Diese Entscheidung erging ohne Rechtsfehler. Die Anstaltsleitung hat insoweit ihre Ermessenspflicht ausgeübt. Dazu gilt Folgendes:

5

Der Antragsteller hat den Antrag auf Ausgang gem. § 39 LStVollzG M-V gestellt. Ausgänge nach §§ 38, 39 sind jedoch Maßnahmen der Lockerung zur Erreichung des Vollzugszieles. Insoweit hat sich jedoch aus dem Vollzugs- und Eingliederungsplan gem. § 9 StVollzG M-V ergeben, dass der Antragsteller keinerlei Mitwirkung bei den Behandlungen zeigt und nach der Einschätzung des psychologischen Dienstes von einer Gewaltproblematik auszugehen ist. Demgemäß hat auch die Anstaltsleitung Lockerungsmaßnahmen abgelehnt, insbesondere auch den Ausgang lediglich in Begleitung eines Anwaltes. Die gewöhnliche Vorführung des Strafgefangenen mit Gefangenentransport hat der Antragsteller gemäß dem Vermerk am Verhandlungstag, dem 29.09.2015, abgelehnt.

6

Im Übrigen ist ein Amtshaftungsanspruch schon gem. § 839 BGB nicht gegeben, weil der Antragsteller das gegebene Rechtsmittel gem. § 109 StVollzG eingelegt hat, dieses jedoch erfolglos gewesen ist (Beschluss vom17.8.2016, LG Rostock 13 StVK 1264/15 (3). Die Möglichkeit eines solchen Antrages auf gerichtliche Entscheidung schließt die Ersatzpflicht gem. § 839 Abs. 3 BGB aus; die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer können nicht über eine Amtshaftungsklage überprüft werden.

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Schwerin Beschluss, 26. Sept. 2016 - 4 O 159/16 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 109 Antrag auf gerichtliche Entscheidung


(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 9 Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt


(1) Ein Gefangener ist in eine sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen, wenn er wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist und die Behandlung

Referenzen

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ein Gefangener ist in eine sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen, wenn er wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist und die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 oder § 7 Abs. 4 angezeigt ist. Der Gefangene ist zurückzuverlegen, wenn der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, nicht erreicht werden kann.

(2) Andere Gefangene können mit ihrer Zustimmung in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn die besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen der Anstalt zu ihrer Resozialisierung angezeigt sind. In diesen Fällen bedarf die Verlegung der Zustimmung des Leiters der sozialtherapeutischen Anstalt.

(3) Die §§ 8 und 85 bleiben unberührt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.