Landgericht Saarbrücken Beschluss, 22. Feb. 2008 - 5 T 551/06

bei uns veröffentlicht am22.02.2008

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner wegen einer Hauptforderung in Höhe von 42.685,72 Euro die Zwangsvollstreckung aus einer französischen notariellen Urkunde, die mit rechtskräftigem Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 19.07.2005 (15 O 311/05) gemäß EuGVÜ für vollstreckbar erklärt worden ist. Die Vollstreckungstitel hat der Gerichtsvollzieher am 29.08.2005 dem Schuldner persönlich an seiner Arbeitsstelle in … zugestellt.

Unter dem 12.10.2005 hat die Gläubigerin einen Pfändungsbeschluss bezüglich des Arbeitseinkommens des Schuldners erwirkt.

Mit Schriftsatz vom 04.04.2006 hat die Gläubigerin beantragt, gemäß §§ 807, 900 ff ZPO Termin zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners zu bestimmen. Dabei hat sie zur Glaubhaftmachung der Aussichtslosigkeit der Vollstreckung auf ein Schreiben der Drittschuldnerin verwiesen.

Der zuständige Obergerichtsvollzieher … hat mit Schreiben vom 10.04.2006 die Einleitung des Verfahrens auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung abgelehnt mit der Begründung, es fehle der Nachweis der erfolglosen Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners; die eingereichten Unterlagen beträfen eine Forderungspfändung.

In Erwiderung hierauf hat die Gläubigerin unter dem 27.04.2006 auf eine Mitteilung des französischen Gerichtsvollziehers vom 03.03.2006 Bezug genommen, wonach die neue Anschrift des Schuldners nicht zu ermitteln sei; insofern sei der gewünschte Nachweis erbracht.

Nachdem der Obergerichtsvollzieher … mit Schreiben vom 02.05.2006 weiterhin die Einleitung des Verfahrens auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung abgelehnt hat, hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 08.05.2006 Erinnerung erhoben mit dem Antrag,

den zuständigen Gerichtsvollzieher anzuweisen, den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu laden.

Der Nachweis einer erfolglosen Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners sei nicht möglich, da noch nicht einmal feststellbar sei, wo der Schuldner wohne; eine Einwohnermeldepflicht existiere in Frankreich nicht. Zudem sei eine solche Bescheinigung bei Auslandsbeziehung grundsätzlich nicht erforderlich. Im Übrigen folge allein aus der Tatsache, dass ein Exequaturverfahren durchgeführt wurde, dass die Zwangsvollstreckung in Frankreich ergebnislos gewesen sei.

Mit Beschluss vom 25.07.2006 hat das Amtsgericht die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, solange die Gläubigerin nicht eine Pfändung durch den deutschen Gerichtvollzieher am Arbeitsplatz des Schuldners versucht habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Sachpfändung in das bewegliche Vermögen des Schuldners aussichtslos sei.

Gegen diesen ihr am 18.09.2006 zugestellten Beschluss hat die Gläubigerin am selben Tag sofortige Beschwerde eingelegt. Nach ihrer Ansicht setzt eine Pfändung am Arbeitsplatz des Schuldners voraus, dass bekannt ist, zu welchen Daten, zu welchen Uhrzeiten und an welchem präzisen Ort der Schuldner erreicht werden kann. Derartige Informationen lägen aber nicht vor und seien auch nicht über § 840 ZPO zu erhalten.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793, §§ 567 ff ZPO zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat zur Recht die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen, da die Voraussetzungen für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners nicht vorliegen und deshalb der Gerichtsvollzieher die Durchführung dieser Vollstreckungshandlung berechtigterweise verweigert hat.

Nach § 807 Abs. 1 ZPO ist der Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung zur Offenbarung seiner Vermögensverhältnisse verpflichtet, wenn die Pfändung nachweislich (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 807 ZPO Rdnr. 16) zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat (Nr. 1) oder wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass er durch die Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne (Nr. 2). Diese Voraussetzungen für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 900 ZPO durch den Gerichtsvollzieher - dass der beauftragte Gerichtsvollzieher örtlich und international zuständig ist, ergibt sich aus § 899 ZPO (vgl. LG Saarbrücken, Beschluss vom 08.03.2006 - 5 T 63/06 - m.w.N.) und wird auch von diesem nicht in Abrede gestellt - sind hier jedoch nicht erfüllt.

Die Gläubigerin hat einen Pfändungsbeschluss bezüglich des Arbeitseinkommens des Schuldners erwirkt, der nicht zur (vollständigen) Befriedigung der Forderung der Gläubigerin geführt hat. Die Pfändung körperlicher Sachen hat die Gläubigerin jedenfalls in Deutschland nicht versucht. Dabei kann offen bleiben, ob durch die Vorlage der Bescheinigung des französischen Gerichtsvollziehers vom 03.03.2006, wonach die neue Anschrift des Schuldners nicht zu ermitteln sei, die Aussichtslosigkeit einer Sachpfändung in Frankreich glaubhaft gemacht ist. Denn die Gläubigerin ist, da sie von dem Arbeitsverhältnis des Schuldners bei der Firma …in … Kenntnis hat, mit ihren Pfändungsversuchen nicht auf Frankreich beschränkt. Der Hinweis der Gläubigerin in diesem Zusammenhang, eine erfolglose Vollstreckung gegen einen Schuldner im Ausland werde gemäß § 807 ZPO nicht verlangt (vgl. hierzu Zöller/Stöber, a.a.O., § 807 Rdnr. 13; OLG Frankfurt JurBüro 1978, 131), lässt den Versuch einer Pfändung in Deutschland nicht überflüssig werden. Ist nämlich der deutsche Gerichtsvollzieher das zuständige Vollstreckungsorgan, so ist nicht Deutschland, sondern Frankreich „Ausland“ im Sinne dieses Grundsatzes. Daher sind für die Beurteilung der Frage, ob die Gläubigerin durch eine Pfändung Befriedigung finden kann, die Pfändungsmöglichkeiten in Deutschland maßgebend. Hier kann die Gläubigerin unter der Anschrift des Arbeitgebers des Schuldners eine Pfändung körperlicher Sachen des Schuldners versuchen.

Dem Einwand der Gläubigerin, ihr müsse aber zusätzlich bekannt sein, zu welchen Daten, zu welchen Uhrzeiten und an welchem präzisen Ort der Schuldner erreicht werden könne, ist nicht zu folgen. Ohne Kenntnis dieser Einzelheiten ist eine Pfändung nämlich nicht unmöglich, sondern allenfalls erschwert. Zudem müsste Gleiches für persönliche Zustellungen durch den Gerichtsvollzieher gelten; insofern werden diese Anforderungen aber nicht gestellt.

Ausweislich der Zustellungsurkunde vom 29.08.2005 hat der Obergerichtsvollzieher … die der Vollstreckung zugrunde liegenden Titel dem Schuldner selbst im Geschäftslokal seines Arbeitgebers übergeben. Hat also der Gerichtsvollzieher den Schuldner an seinem Arbeitsplatz angetroffen, kann er dort auch einen Pfändungsversuch unternehmen. Dass ein derartiger Versuch von vornherein aussichtslos erscheint, kann nicht angenommen werden. Denn es fehlen jegliche Anhaltspunkte zu Umfang und Wert des beweglichen Vermögens des Schuldners, z. B. ob der Schuldner ein Fahrzeug besitzt. Solange diese Vollstreckungsmöglichkeit nicht ausgeschöpft ist, kommt die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nicht in Betracht.

Die Weigerung des Gerichtsvollziehers, den Schuldner zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zu laden, ist demnach nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird - ständiger Rechtsprechung der Kammer folgend - entsprechend § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG einheitlich, d.h. auch für die Gerichtskosten, auf 1.500,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde ist mangels der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 793 Sofortige Beschwerde


Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch


(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und1.hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder2.ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners


(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:1.ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 25 Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung


(1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert 1. nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 900 Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger


(1) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterleg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 899 Pfändungsfreier Betrag; Übertragung


(1) Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c

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(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und

1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.

(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und

1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.

(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

(1) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen; eine Verlängerung des in § 899 Absatz 2 bezeichneten Zeitraums erfolgt dadurch nicht. Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht eine von Satz 1 erster Halbsatz abweichende Anordnung treffen, wenn sonst unter Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte entstünde.

(2) Guthaben, aus dem bis zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 nicht an den Gläubiger geleistet oder das bis zu diesem Zeitpunkt nicht hinterlegt werden darf, ist in dem auf die Gutschrift folgenden Kalendermonat Guthaben im Sinne des § 899 Absatz 1 Satz 1.

(1) Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. § 900 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

(3) Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Schuldner nur Einwendungen geltend machen, deren verspätete Geltendmachung er nicht zu vertreten hat.

(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und

1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.

(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert

1.
nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Absatz 3 der Zivilprozessordnung gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 9 der Zivilprozessordnung zu bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend;
2.
nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist;
3.
nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und
4.
in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c der Zivilprozessordnung) sowie in Verfahren über die Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l der Zivilprozessordnung) nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2 000 Euro.

(2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen.